von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Mit dem Standortfördergesetz (StoFöG) vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33), in Kraft getreten am 10. Februar 2026, hat der Gesetzgeber den Rechtsschutz beim Delisting grundlegend neu geordnet, wie berichtet:https://spruchverfahren.blogspot.com/2026/08/neuregelung-des-spruchg-nunmehr.html
Kernstück der Neuregelung ist die Einfügung einer neuen Nr. 8 in dem Katalog des § 1 SpruchG, mit der die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der Delisting-Gegenleistung wieder — und in Abkehr von der „Frosta"-Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 8. Oktober 2013 – II ZB 26/12) — in das Spruchverfahren verlagert wird.
Die Ludwig Beck am Rathauseck-Textilhaus Feldmeier AG hatte kürzlich eine Delisting-Vereinbarung mit der Bayerische Gewerbebau AG abgeschlossen. Dem folgten ein Pflichtangebot und Delisting-Erwerbsangebot und schließlich im August das Delisting. Wir hatten darauf hingewiesen, dass der Ludwig-Beck-Fall ein Modellfall für die erstmalige Anwendung der neuen Generalklausel in § 39 Abs. 3 BörsG n.F. („besondere Umstände") werden dürfte und wohl einer der ersten Delisting-Fälle unter § 1 Nr. 8 SpruchG n.F. überhaupt:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2026/08/neuregelung-des-spruchg-bei-delisting.html
Für einen ersten ehemaligen Ludwig-Beck-Aktionär wurde nunmehr eine Überprüfung beim Landgericht München I von ARENDTS ANWÄLTE in einem Spruchverfahren beantragt.
Denkbar ist ein Spruchverfahren auch bei Klöckner & Co. Antragsberechtigt sind nach § 3 S. 1 Nr. 7 SpruchG n.F. nur diejenigen Aktionäre, die das Delisting-Erwerbsangebot der Worthington Steel GmbH angenommen haben.
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