Ausschluss von Minderheitsaktionären in Slowenien: Kurzüberblick zum Gesellschafts- und Unionsrecht
3. Allgemeines Verfahren nach ZGD-1
Der Hauptaktionär legt die Barabfindung fest und erstellt einen schriftlichen Bericht über die Voraussetzungen der Übertragung sowie die Angemessenheit der Abfindung.
Die Abfindung muss den anteiligen wirtschaftlichen Wert der Beteiligung widerspiegeln. Entscheidende Bewertungsfaktoren sind insbesondere:
Die Angemessenheit der Abfindung wird vor der Hauptversammlung durch einen oder mehrere gerichtlich bestellte Prüfer kontrolliert. Der Hauptaktionär muss außerdem vor Einberufung der Hauptversammlung eine Bankerklärung vorlegen. Die Bank haftet gesamtschuldnerisch dafür, dass die Abfindung nach Registereintragung unverzüglich gezahlt wird.
Die Hauptversammlung beschließt die Übertragung sämtlicher Minderheitsaktien auf den Hauptaktionär für die festgelegte Barabfindung. Anschließend meldet die Geschäftsleitung den Beschluss zur Eintragung in das Gerichtsregister an.
6. Sonderregime nach einem öffentlichen Übernahmeangebot
Nach einem erfolgreichen öffentlichen Übernahmeangebot gilt Art. 68 ZPre-1. Der Bieter kann einen post-offer Squeeze-out durchführen, wenn er mindestens 90 % der stimmberechtigten Aktien erlangt hat.
Der Übertragungsbeschluss muss innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung des Ergebnisses des Übernahmeangebots gefasst werden.
Die Abfindung muss der Art und Höhe nach der Gegenleistung des Übernahmeangebots entsprechen. Die verbleibenden Minderheitsaktionäre werden damit grundsätzlich so behandelt wie Aktionäre, die das Angebot angenommen haben.
Im selben Zeitraum steht Minderheitsaktionären ein Sell-out-Recht zu den Bedingungen des Übernahmeangebots zu.
7. Unionsrechtliche Vorgaben
Der post-offer Squeeze-out setzt die Übernahmerichtlinie 2004/25/EG um. Die Richtlinie verlangt insbesondere:
Die Angebotsgegenleistung wird im post-offer Squeeze-out unter den gesetzlichen Voraussetzungen als angemessen vermutet. Diese Vermutung darf jedoch nicht zu einem vollständigen Ausschluss effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes führen. Art. 47 der Grundrechtecharta verlangt im Anwendungsbereich des Unionsrechts einen wirksamen Rechtsbehelf.
Das slowenische Verfassungsgericht hat hierzu hervorgehoben, dass Art. 68 ZPre-1 unionsrechtskonform auszulegen ist. Bei substantiierten Einwänden gegen die Angemessenheit der Gegenleistung muss die gerichtliche Kontrolle den Vorgaben der Übernahmerichtlinie und der Grundrechtecharta Rechnung tragen.
9. Ergebnis
Der Squeeze-out in Slowenien setzt regelmäßig eine 90%-Beteiligung, eine angemessene und bankgesicherte Barabfindung, eine Prüferkontrolle, einen wirksamen Hauptversammlungsbeschluss und die Eintragung in das Gerichtsregister voraus.
Nach einem erfolgreichen öffentlichen Übernahmeangebot bietet Art. 68 ZPre-1 ein beschleunigtes Sonderregime. Dieses ist unionsrechtlich durch die Übernahmerichtlinie, den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz geprägt.
1. Ausgangspunkt
Das slowenische Recht erlaubt den Ausschluss von Minderheitsaktionären gegen angemessene Barabfindung. Das allgemeine Verfahren ist in Art. 384 bis 388 des slowenischen Gesellschaftsgesetzes ZGD-1 geregelt.
Der Hauptaktionär muss grundsätzlich mindestens 90 % des Grundkapitals der Zielgesellschaft halten. Der Ausschluss wird durch Beschluss der Hauptversammlung vorbereitet und mit der Eintragung dieses Beschlusses in das slowenische Gerichtsregister vollzogen.
Die Registereintragung wirkt konstitutiv. Erst mit ihr gehen die Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär über.
Das slowenische Recht erlaubt den Ausschluss von Minderheitsaktionären gegen angemessene Barabfindung. Das allgemeine Verfahren ist in Art. 384 bis 388 des slowenischen Gesellschaftsgesetzes ZGD-1 geregelt.
Der Hauptaktionär muss grundsätzlich mindestens 90 % des Grundkapitals der Zielgesellschaft halten. Der Ausschluss wird durch Beschluss der Hauptversammlung vorbereitet und mit der Eintragung dieses Beschlusses in das slowenische Gerichtsregister vollzogen.
Die Registereintragung wirkt konstitutiv. Erst mit ihr gehen die Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär über.
2. Anwendungsbereich
Die Regeln gelten unmittelbar für die slowenische Aktiengesellschaft, die delniška družba oder d.d.
Für die slowenische GmbH, die družba z omejeno odgovornostjo oder d.o.o., kann der Ausschlussmechanismus über die Verweisungsnorm des Art. 522 ZGD-1 entsprechend anwendbar sein. Vor einer Umsetzung sind der Gesellschaftsvertrag, Übertragungsbeschränkungen sowie besondere Austritts- und Ausschlussregelungen sorgfältig zu prüfen.
Die Regeln gelten unmittelbar für die slowenische Aktiengesellschaft, die delniška družba oder d.d.
Für die slowenische GmbH, die družba z omejeno odgovornostjo oder d.o.o., kann der Ausschlussmechanismus über die Verweisungsnorm des Art. 522 ZGD-1 entsprechend anwendbar sein. Vor einer Umsetzung sind der Gesellschaftsvertrag, Übertragungsbeschränkungen sowie besondere Austritts- und Ausschlussregelungen sorgfältig zu prüfen.
3. Allgemeines Verfahren nach ZGD-1
Der Hauptaktionär legt die Barabfindung fest und erstellt einen schriftlichen Bericht über die Voraussetzungen der Übertragung sowie die Angemessenheit der Abfindung.
Die Abfindung muss den anteiligen wirtschaftlichen Wert der Beteiligung widerspiegeln. Entscheidende Bewertungsfaktoren sind insbesondere:
- nachhaltige Ertragskraft und Unternehmensplanung
- Vermögenssubstanz und nicht betriebsnotwendiges Vermögen
- Nettofinanzposition und Kapitalstruktur
- Chancen und Risiken der Planung
- Bewertungsstichtag und wertrelevante Ereignisse
Die Angemessenheit der Abfindung wird vor der Hauptversammlung durch einen oder mehrere gerichtlich bestellte Prüfer kontrolliert. Der Hauptaktionär muss außerdem vor Einberufung der Hauptversammlung eine Bankerklärung vorlegen. Die Bank haftet gesamtschuldnerisch dafür, dass die Abfindung nach Registereintragung unverzüglich gezahlt wird.
Die Hauptversammlung beschließt die Übertragung sämtlicher Minderheitsaktien auf den Hauptaktionär für die festgelegte Barabfindung. Anschließend meldet die Geschäftsleitung den Beschluss zur Eintragung in das Gerichtsregister an.
4. Rechtsschutz der Minderheit
Eine zu niedrig bemessene Abfindung wird grundsätzlich nicht über eine Anfechtung des Übertragungsbeschlusses geltend gemacht. Dafür besteht ein besonderes Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung der Barabfindung.
Das gerichtliche Abfindungsprüfungsverfahren hindert die Registereintragung im Regelfall nicht. Der Hauptaktionär kann daher bereits Alleinaktionär werden, während über eine mögliche Nachzahlung noch gestritten wird.
Eine rechtskräftig erhöhte Abfindung kommt grundsätzlich allen ausgeschlossenen Minderheitsaktionären zugute, soweit diese nicht wirksam auf eine weitere Zahlung verzichtet haben.
Andere Verfahrensmängel können weiterhin eine Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage begründen. In Betracht kommen insbesondere Fehler bei der 90%-Quote, der Einberufung, den Informationsunterlagen, der Bankhaftung oder der Beschlussfassung.
Eine zu niedrig bemessene Abfindung wird grundsätzlich nicht über eine Anfechtung des Übertragungsbeschlusses geltend gemacht. Dafür besteht ein besonderes Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung der Barabfindung.
Das gerichtliche Abfindungsprüfungsverfahren hindert die Registereintragung im Regelfall nicht. Der Hauptaktionär kann daher bereits Alleinaktionär werden, während über eine mögliche Nachzahlung noch gestritten wird.
Eine rechtskräftig erhöhte Abfindung kommt grundsätzlich allen ausgeschlossenen Minderheitsaktionären zugute, soweit diese nicht wirksam auf eine weitere Zahlung verzichtet haben.
Andere Verfahrensmängel können weiterhin eine Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage begründen. In Betracht kommen insbesondere Fehler bei der 90%-Quote, der Einberufung, den Informationsunterlagen, der Bankhaftung oder der Beschlussfassung.
5. Sell-out-Recht
Minderheitsaktionäre können vom Hauptaktionär verlangen, dass dieser ihre verbleibenden Aktien gegen eine angemessene Geldentschädigung erwirbt. Der Hauptaktionär hat dann innerhalb eines Monats nach Zugang des Verlangens ein Angebot abzugeben.
Das Sell-out-Recht ist das Gegenstück zum Squeeze-out. Es schützt die Minderheit vor einer wirtschaftlich nachteiligen Restbeteiligung in einer vom Hauptaktionär kontrollierten Gesellschaft.
Minderheitsaktionäre können vom Hauptaktionär verlangen, dass dieser ihre verbleibenden Aktien gegen eine angemessene Geldentschädigung erwirbt. Der Hauptaktionär hat dann innerhalb eines Monats nach Zugang des Verlangens ein Angebot abzugeben.
Das Sell-out-Recht ist das Gegenstück zum Squeeze-out. Es schützt die Minderheit vor einer wirtschaftlich nachteiligen Restbeteiligung in einer vom Hauptaktionär kontrollierten Gesellschaft.
6. Sonderregime nach einem öffentlichen Übernahmeangebot
Nach einem erfolgreichen öffentlichen Übernahmeangebot gilt Art. 68 ZPre-1. Der Bieter kann einen post-offer Squeeze-out durchführen, wenn er mindestens 90 % der stimmberechtigten Aktien erlangt hat.
Der Übertragungsbeschluss muss innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung des Ergebnisses des Übernahmeangebots gefasst werden.
Die Abfindung muss der Art und Höhe nach der Gegenleistung des Übernahmeangebots entsprechen. Die verbleibenden Minderheitsaktionäre werden damit grundsätzlich so behandelt wie Aktionäre, die das Angebot angenommen haben.
Im selben Zeitraum steht Minderheitsaktionären ein Sell-out-Recht zu den Bedingungen des Übernahmeangebots zu.
7. Unionsrechtliche Vorgaben
Der post-offer Squeeze-out setzt die Übernahmerichtlinie 2004/25/EG um. Die Richtlinie verlangt insbesondere:
- Gleichbehandlung der Inhaber gleichartiger Wertpapiere
- angemessene Gegenleistung
- ausreichende Information und transparente Angebotsbedingungen
- Sicherstellung der Finanzierbarkeit der Gegenleistung
- Schutz der Minderheitsaktionäre bei Kontrollwechsel
Die Angebotsgegenleistung wird im post-offer Squeeze-out unter den gesetzlichen Voraussetzungen als angemessen vermutet. Diese Vermutung darf jedoch nicht zu einem vollständigen Ausschluss effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes führen. Art. 47 der Grundrechtecharta verlangt im Anwendungsbereich des Unionsrechts einen wirksamen Rechtsbehelf.
Das slowenische Verfassungsgericht hat hierzu hervorgehoben, dass Art. 68 ZPre-1 unionsrechtskonform auszulegen ist. Bei substantiierten Einwänden gegen die Angemessenheit der Gegenleistung muss die gerichtliche Kontrolle den Vorgaben der Übernahmerichtlinie und der Grundrechtecharta Rechnung tragen.
8. Grenzüberschreitende Folgeumstrukturierungen
Soll der Squeeze-out mit einer grenzüberschreitenden Verschmelzung, Spaltung oder Umwandlung verbunden werden, sind zusätzlich die Richtlinie (EU) 2017/1132 und die Mobilitätsrichtlinie 2019/2121 zu beachten.
Diese Regeln schaffen keinen allgemeinen Squeeze-out. Sie enthalten jedoch besondere Minderheiten-, Arbeitnehmer- und Gläubigerschutzmechanismen für grenzüberschreitende Strukturmaßnahmen. Widersprechenden Anteilseignern kann ein Recht auf angemessene Barabfindung sowie eine gerichtliche Überprüfung zustehen.
Soll der Squeeze-out mit einer grenzüberschreitenden Verschmelzung, Spaltung oder Umwandlung verbunden werden, sind zusätzlich die Richtlinie (EU) 2017/1132 und die Mobilitätsrichtlinie 2019/2121 zu beachten.
Diese Regeln schaffen keinen allgemeinen Squeeze-out. Sie enthalten jedoch besondere Minderheiten-, Arbeitnehmer- und Gläubigerschutzmechanismen für grenzüberschreitende Strukturmaßnahmen. Widersprechenden Anteilseignern kann ein Recht auf angemessene Barabfindung sowie eine gerichtliche Überprüfung zustehen.
9. Ergebnis
Der Squeeze-out in Slowenien setzt regelmäßig eine 90%-Beteiligung, eine angemessene und bankgesicherte Barabfindung, eine Prüferkontrolle, einen wirksamen Hauptversammlungsbeschluss und die Eintragung in das Gerichtsregister voraus.
Nach einem erfolgreichen öffentlichen Übernahmeangebot bietet Art. 68 ZPre-1 ein beschleunigtes Sonderregime. Dieses ist unionsrechtlich durch die Übernahmerichtlinie, den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz geprägt.
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