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Samstag, 26. September 2026

Squeeze-out in Irland

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG, ARENDTS ANWÄLTE

1. Überblick

Das irische Recht kennt zwei gesetzliche Wege zur zwangsweisen Übertragung von Minderheitsaktien: 

(i) das allgemeine gesellschaftsrechtliche Verfahren nach Sections 457–460 Companies Act 2014 mit grundsätzlich 80 % und 
(ii) das besondere übernahmerechtliche Verfahren nach Part 5 der European Communities (Takeover Bids (Directive 2004/25/EC)) Regulations 2006 mit 90 %. 

Welches Regime anwendbar ist, hängt insbesondere vom Anwendungsbereich der Takeover Regulations und damit von der Zuständigkeit des Irish Takeover Panel ab. Die beiden Verfahren unterscheiden sich auch beim gerichtlichen Rechtsschutz deutlich.

2. Allgemeiner gesellschaftsrechtlicher Squeeze-out – 80 %

Rechtsgrundlage sind Sections 456–459 Companies Act 2014. Das Verfahren knüpft an ein „relevant scheme, contract or offer“ an, das auf den Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums an sämtlichen Aktien der Offeree Company gerichtet ist, die der Offeror nicht bereits wirtschaftlich hält. Maßgeblich sind die „shares affected“.
  • Schwelle und Frist: Das relevante Scheme, der Vertrag oder das Angebot muss innerhalb von vier Monaten nach der allgemeinen Veröffentlichung seiner Bedingungen für mindestens 80 % des Werts der „shares affected“ bindend geworden bzw. angenommen oder genehmigt worden sein.
  • Vorbesitz des Offerors: Hält der Offeror bei der maßgeblichen Veröffentlichung bereits mehr als 20 % des Werts der maßgeblichen Gesamtmenge aus eigenem Bestand und „shares affected“, gilt zusätzlich die 50-%-Kopfzahl nach Section 458(3): Die zustimmenden Aktionäre müssen mindestens die Hälfte der Inhaber der betroffenen Aktien ausmachen.
  • Call Notice: Die zwangsweise Erwerbsbefugnis setzt eine „call notice“ voraus, die innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung der Angebotsbedingungen erteilt wird.
  • Wartefrist und Gericht: Nach Erteilung der Call Notice müssen grundsätzlich 30 Tage vergehen, ohne dass ein Antrag nach Section 459(5) gestellt wurde; bei einem rechtzeitigen Antrag darf der Erwerb erst nach Rücknahme des Antrags oder nach gerichtlicher Billigung erfolgen.
  • Gegenleistung: Grundsätzlich erfolgt der Erwerb zu denselben Bedingungen wie bei den zustimmenden Aktionären. Das Gericht kann auf Antrag des dissenting shareholder die Bedingungen ändern und ausdrücklich auch eine Barzahlung vorsehen. Eine eigenständige Pflicht zu einer reinen Barabfindung besteht daher nicht.
3. Übernahmerechtlicher Squeeze-out – 90 %

Für Bids, die in den Anwendungsbereich von Part 5 der Takeover Regulations 2006 fallen, gelten die Regulations 22–28. Entscheidend ist nicht jede Börsennotierung, sondern ob die konkrete Gesellschaft bzw. das konkrete Bid in den durch Regulation 22 in Verbindung mit Regulation 6 bestimmten Anwendungsbereich fällt.
  • 90-%-Schwelle: Nach Regulation 23(1) müssen durch Annahmen des Bids mindestens 90 % des Nominalwerts der betroffenen Wertpapiere erworben oder unbedingt zum Erwerb vereinbart worden sein und diese Wertpapiere zugleich mindestens 90 % der daran anknüpfenden Stimmrechte vermitteln.
  • Bezugsgröße: Auch hier ist die Schwelle angebotsbezogen und bezieht sich auf die „securities affected“; der bereits gehaltene Bestand des Offerors wird für diese Schwelle nicht einfach als Teil der 90 % mitgezählt.
  • Frist: Nach Eintritt der Voraussetzungen kann der Offeror die Ausschlussmitteilung („notice“) innerhalb der in Regulation 23 vorgesehenen Frist erteilen; maßgeblich ist dabei die gesetzliche „relevant date“, die an das Ende der Angebotsannahmefrist anknüpft.
  • Gegenleistung: Der Erwerb der verbleibenden Wertpapiere erfolgt grundsätzlich zu den Bedingungen, zu denen die Wertpapiere der zustimmenden Inhaber im Rahmen des Bids erworben wurden. Bei alternativen Angebotsbedingungen regelt Regulation 26, welche Bedingungen für den dissenting holder gelten.
Wichtig zur Börsennotierung: Eine Notierung an Euronext Growth, AIM, Nasdaq oder NYSE führt nicht allein deshalb zum 90-%-Regime. Entscheidend ist vielmehr die konkrete Reichweite der Takeover Regulations. Bei einem nicht von Part 5 erfassten Fall kann das allgemeine 80-%-Regime des Companies Act 2014 einschlägig sein.

4. Gerichtlicher Rechtsschutz und Abfindung

4.1 Allgemeines 80-%-Regime

Section 459(5) gibt dem dissenting shareholder nach Erhalt der Call Notice ein Recht, beim Gericht zu beantragen, die Aktien behalten zu dürfen oder die Bedingungen des Scheme, Vertrags oder Angebots zu seinen Gunsten zu ändern. Das Gericht kann dabei insbesondere eine Änderung der Gegenleistung und eine Barzahlung anordnen.

Für den zwangsweisen Vollzug ist die 30-Tage-Frist nach Section 457(4)(b) zentral. Das Gesetz eröffnet damit einen materiell weiter gefassten gerichtlichen Rechtsschutz als Regulation 27 im übernahmerechtlichen Regime. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass das Gericht in jedem Fall eine vollständige Neubewertung des Unternehmens oder der Aktien vornimmt.

Die Entscheidung Walls v Walls Holding Ltd [2004] IEHC 355 betraf noch Section 204 Companies Act 1963. Der High Court wies dort einen Angriff eines dissenting shareholder zurück und stellte hohe Anforderungen an den Nachweis der Unfairness bzw. Unangemessenheit der Transaktion. Die Entscheidung ist deshalb als historische Orientierung relevant, darf aber nicht ohne Weiteres als abschließende Auslegung der heutigen Sections 457–459 behandelt werden.

4.2 Übernahmerechtliches 90-%-Regime

Regulation 27 ist enger gefasst. Der dissenting security holder kann innerhalb von 21 Tagen nach der Mitteilung den High Court anrufen und geltend machen, dass die Voraussetzungen der Regulation 23 für die Ausschlussmitteilung nicht erfüllt sind oder dass die vorgesehenen Erwerbsbedingungen nicht den Regulations 23 bzw. 26 entsprechen.

Das Gericht kann die Mitteilung für unwirksam erklären oder die gesetzlich maßgeblichen Erwerbsbedingungen feststellen und deren Einhaltung anordnen. Der Wortlaut enthält keine allgemeine Ermächtigung zu einer freien Neubestimmung des Unternehmenswerts. Während des gerichtlichen Verfahrens einschließlich eines Rechtsmittels dürfen die einschlägigen Vollzugsschritte grundsätzlich nicht durchgeführt werden.

5. Alternative: Scheme of Arrangement

Eine vollständige Übernahme kann alternativ über ein Scheme of Arrangement nach Chapter 1 of Part 9 Companies Act 2014 strukturiert werden. Die Zustimmung erfolgt grundsätzlich auf Ebene der jeweiligen Mitglieder- bzw. Klassenversammlung. Die gesetzliche „special majority“ verlangt eine Mehrheit nach Kopfzahl, die zugleich mindestens 75 % des Werts der von den anwesenden und abstimmenden Mitgliedern vertretenen Anteile erreicht. Anschließend ist die gerichtliche Sanktionierung des Schemes erforderlich.

Nach Wirksamwerden bindet das gerichtlich sanktionierte Scheme auch die nicht zustimmenden Mitglieder der jeweiligen Klasse. Für börsennotierte bzw. bestimmte „relevant issuers“ bestehen seit 2021 Sonderregeln zur Mehrheits- und Quorumsstruktur; deshalb sollte bei einem konkreten börsennotierten Target geprüft werden, ob Section 1087D Companies Act 2014 einschlägig ist.

6. Vergleich zum deutschen Spruchverfahren

Für den Vergleich mit dem deutschen Spruchverfahren sollte nicht nur auf die jeweilige Schwelle abgestellt werden. Entscheidend sind vor allem (i) die unterschiedliche Anknüpfung an ein konkretes Übernahmeangebot, (ii) die Bezugsgröße der Schwellen, (iii) die unterschiedlichen Fristen und (iv) der Umfang der gerichtlichen Kontrolle.

Das allgemeine irische 80-%-Verfahren bietet dem dissenting shareholder eine ausdrücklich gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, die Bedingungen des Erwerbs – einschließlich der Gegenleistung – gerichtlich ändern zu lassen. Das 90-%-Regime nach den Takeover Regulations ist demgegenüber stärker auf die Kontrolle der gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen und der angebotsgerechten Erwerbsbedingungen zugeschnitten. Eine Gleichsetzung beider Verfahren mit einem deutschen Spruchverfahren wäre daher verkürzend.

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