Überblick über die Rechtsgrundlagen des zwangsweisen Ausschlusses von Minderheitsaktionären nach dem Corporations Act 2001 (Cth)
Einleitung
In Australien gibt es keinen dem deutschen aktienrechtlichen Squeeze-out (§§ 327a ff. AktG) unmittelbar entsprechenden Ausschluss durch Hauptversammlungsbeschluss. Der zwangsweise Ausschluss von Minderheitsaktionären ist bundesrechtlich im Corporations Act 2001 (Cth), Chapter 6A geregelt und wird durch die Australian Securities and Investments Commission (ASIC) überwacht (vgl. ASIC Regulatory Guide 10, „Compulsory acquisitions and buyouts", 30. Juli 2026). Praktisch stehen drei Wege zur Verfügung: das Post-Bid Compulsory Acquisition nach einem öffentlichen Übernahmeangebot, das General Compulsory Acquisition außerhalb eines Angebots und das gerichtlich genehmigte Scheme of Arrangement.
In Australien gibt es keinen dem deutschen aktienrechtlichen Squeeze-out (§§ 327a ff. AktG) unmittelbar entsprechenden Ausschluss durch Hauptversammlungsbeschluss. Der zwangsweise Ausschluss von Minderheitsaktionären ist bundesrechtlich im Corporations Act 2001 (Cth), Chapter 6A geregelt und wird durch die Australian Securities and Investments Commission (ASIC) überwacht (vgl. ASIC Regulatory Guide 10, „Compulsory acquisitions and buyouts", 30. Juli 2026). Praktisch stehen drei Wege zur Verfügung: das Post-Bid Compulsory Acquisition nach einem öffentlichen Übernahmeangebot, das General Compulsory Acquisition außerhalb eines Angebots und das gerichtlich genehmigte Scheme of Arrangement.
1. Post-Bid Compulsory Acquisition (§ 661A Corporations Act)
Nach einem öffentlichen Übernahmeangebot – Off-Market Bid für alle Aktien der Zielklasse oder Market Bid – kann der Bieter die verbleibenden Aktien der Zielklasse zwangsweise erwerben, wenn er während oder am Ende der Angebotsfrist kumulativ (vgl. Corporations Act 2001 (Cth), s 661A, AustLII):
- eine „relevant interest" an mindestens 90 % der Stückzahl der Aktien der Zielklasse hält (Bieter zusammen mit „associates"), und
- mindestens 75 % der ihm zur Übernahme angebotenen Aktien tatsächlich erworben hat – unter dem Angebot oder anderweitig.
2. General Compulsory Acquisition (Part 6A.2, §§ 664A ff.)
Unabhängig von einem vorherigen Übernahmeangebot kann ein 90-%-Halter die restlichen Aktien einer Klasse zwangsweise erwerben (vgl. Corporations Act 2001 (Cth), s 664A, AustLII):
- entweder Halter von mindestens 90 % der Stückzahl der Klasse, oder
- Halter mit mindestens 90 % Stimmrechten und 90 % nach Wert aller Aktien bzw. wandelbaren Wertpapiere der Gesellschaft.
- Cash-Gegenleistung ist zwingend (kein Aktientausch).
- Es muss ein Independent Expert Report vorgelegt werden, der die Angemessenheit („fair value") der Gegenleistung bestätigt (§ 667A; vgl. ASIC Regulatory Guide 10).
- Objection Period: Widersprechen Aktionäre mit mindestens 10 % nach Wert der betroffenen Restaktien, ist die zwangsweise Übernahme nur mit gerichtlicher Genehmigung nach § 664F möglich. Das Gericht kann die Übernahme stoppen, wenn die Gegenleistung nicht „fair value" darstellt (§ 664F(3)).
- Das Verfahren gilt trotz entgegenstehender Satzungsregelungen.
Alternativ und praktisch das am häufigsten genutzte Instrument bei einvernehmlichen Transaktionen (vgl. Chambers Practice Guides, „Acquisition Finance 2026 – Australia"):
- Zustimmung von mehr als 50 % der abstimmenden Aktionäre nach Köpfen („headcount test") und mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen je Klasse.
- Zweistufige gerichtliche Prüfung (First Court Hearing zur Einberufung, Second Court Hearing zur Genehmigung).
- Bindet auch überstimmte und nichtabstimmende Aktionäre; führt zum Übergang aller Aktien gegen die im Scheme festgelegte Gegenleistung.
- Erfordert die Mitwirkung des Zielvorstands (nur bei „friendly deals" praktikabel).
Spiegelbildlich haben Minderheitsaktionäre nach Erreichen der 90-%-Schwelle durch den Bieter das Recht, ihre Aktien zu den Bedingungen des vorangegangenen Angebots an den Bieter zu verkaufen (compulsory buy-out), auch wenn dieser die zwangsweise Übernahme nicht selbst einleitet (vgl. ASIC, „Compulsory acquisitions and buy-outs").
Vergleich zum deutschen Spruchverfahren
Anders als in Deutschland gibt es kein spezielles Spruchverfahren zur nachträglichen Überprüfung der Abfindung. Die Bewertungskontrolle erfolgt vorgelagert:
- beim Post-Bid Squeeze-out durch die gerichtliche „fair value"-Prüfung nach § 661E (auf Einwendung),
- beim General Compulsory Acquisition durch den obligatorischen Independent Expert Report und ggf. Court-Approval nach § 664F,
- beim Scheme of Arrangement durch die gerichtliche Fairness-Prüfung im zweiten Court Hearing.
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