Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR

Berlin, 9. Oktober 2024 – Der Vorstand der Linus Digital Finance AG (die "Gesellschaft") wurde heute darüber informiert, dass die bisherige Mehrheitsaktionärin der Gesellschaft, die Creanos GmbH mit Sitz in München, und die Picus GmbH mit Sitz in München sowie weitere Aktionäre Aktien der Gesellschaft im Umfang von insg. rd. 45,3 % des Grundkapitals der Gesellschaft an die Linus Holding GmbH mit Sitz in München (die "Bieterin") verkauft und übertragen haben. Parallel dazu hat die Commodus Real Estate GmbH mit Sitz in München ("Commodus") Aktien der Gesellschaft im Umfang von insg. rd. 26,1 % des Grundkapitals der Gesellschaft von der Creanos GmbH und weiteren Aktionären erworben. Die Transaktion wird auch durch einen Aktienverkauf einer Investmentgesellschaft des Gründers und Aufsichtsratsvorsitzendenden der Gesellschaft, Herrn David Neuhoff, unterstützt.

Durch die Übertragung und einhergehend die Zurechnung der von der Commodus erworbenen Stimmrechte hat die Bieterin die Kontrolle im Sinne von § 35 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 2 WpÜG über die Gesellschaft erlangt und diesen Umstand gemäß § 35 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 3 WpÜG heute bekanntgemacht. Die Bieterin ist daher verpflichtet, den Aktionären der Gesellschaft ein Pflichtangebot zum Erwerb sämtlicher ausstehender Aktien der Gesellschaft zu unterbreiten. Die Bieterin stimmt ihr Verhalten in Bezug auf die Gesellschaft mit der Commodus im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1, 2 WpÜG ab. Der Bieterin werden daher die von der Commodus gehaltenen Stimmrechte in voller Höhe zugerechnet.

Ausweislich der Mitteilung über die Kontrollerlangung strebt die Bieterin ein Delisting der Aktien der Gesellschaft aus dem regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) an und plant daher, das Pflichtangebot gleichzeitig als Delisting-Erwerbsangebot gemäß § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BörsG auszugestalten. Die Angebotsunterlage wird nach Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veröffentlicht werden. Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft werden die Angebotsunterlage sorgfältig prüfen und gemäß § 27 Abs. 1 WpÜG eine begründete Stellungnahme zu dem Pflichtangebot und Delisting-Erwerbsangebot abgeben.


Vorbehaltlich der Prüfung der Angebotsunterlage und seiner Sorgfalts- und Treuepflichten begrüßt der Vorstand grundsätzlich das Bestreben eines Delisting der Aktien der Gesellschaft aufgrund der damit verbundenen erheblichen Einsparung von Kosten im Zusammenhang mit der Börsenzulassung, die Senkung regulatorischer Ausgaben und die Freigabe von durch die Börsenzulassung gebundenen Verwaltungs- und Managementkapazitäten. Zudem hat die Börsennotierung nach Auffassung des Vorstands ihre Bedeutung für die Gesellschaft verloren. Das Delisting ist strategisch vorteilhaft und liegt im Interesse der Gesellschaft. Vor diesem Hintergrund haben die Gesellschaft und die Bieterin heute eine Delisting-Vereinbarung abgeschlossen.

Auf Grundlage der Delisting-Vereinbarung wird die Gesellschaft nach Veröffentlichung des Pflichtangebots und Delisting-Erwerbsangebots zu gegebener Zeit einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse stellen. Nach Wirksamwerden des Widerrufs der Börsenzulassung werden die Aktien der Gesellschaft nicht mehr an einem inländischen regulierten Markt oder einem vergleichbaren Markt (organisierten Markt) im Ausland zum Handel zugelassen sein und gehandelt werden.