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Montag, 6. Juli 2026

Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse der Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA) angekündigt

Die nur virtuell durchgeführte ordentliche Hauptversammlung der Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA) vom 11. Juni 2026 hat die Übertragung der A-Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE (PoH), und damit einen  aktienrechtlichen Squeeze-out beschlossen. Auch wurde beschlossen, für das Geschäftsjahr 2025 keine Dividende auszuschütten. Zumindest ein HHLA-Minderheitsaktionär hat angekündigt, dagegen eine Anfechtungsklage einzureichen.

Das Squeeze-out-Verfahren in Luxemburg

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Überblick

Das luxemburgische Recht kennt für börsennotierte oder ehemals börsennotierte Gesellschaften ein eigenständiges System zum Ausschluss von Minderheitsaktionären gegen Barabfindung. Daneben bestehen besondere Regeln für den Ausschluss nach einer öffentlichen Übernahme (übernahmerechtlicher Squeeze-out) sowie ein spiegelbildliches Recht der Minderheitsaktionäre, vom Mehrheitsaktionär den Erwerb ihrer Aktien zu verlangen (Sell-out).

Für deutsche Leser ist wichtig, dass das luxemburgische System zwar funktional mit dem deutschen aktienrechtlichen und übernahmerechtlichen Squeeze-out vergleichbar ist, in seiner Verfahrensgestaltung aber andere Akzente setzt. Der Schwerpunkt liegt weniger auf einem nachgelagerten gerichtlichen Überprüfungsverfahren als auf einer frühzeitigen aufsichtsrechtlichen Kontrolle, auf Mitteilungspflichten und auf der Bestimmung eines „fairen Preises“ durch einen unabhängigen Sachverständigen.

Regelungsstruktur

Das Luxemburger Recht unterscheidet im Kern zwischen drei Situationen. Erstens gibt es den allgemeinen Squeeze-out außerhalb eines laufenden Übernahmeverfahrens für Wertpapiere von Gesellschaften, die an einem geregelten Markt zugelassen sind oder waren oder Gegenstand eines öffentlichen Angebots waren. Zweitens gibt es den Squeeze-out nach Abschluss einer öffentlichen Übernahme. Drittens besteht das Sell-out-Recht der Minderheitsaktionäre, das als Gegenstück zum Ausschlussrecht des Mehrheitsaktionärs ausgestaltet ist.

Aus der Sicht betroffener Minderheitsaktionäre ist diese Dreiteilung bedeutsam, weil sich je nach Konstellation sowohl die Vermutung der Angemessenheit des Preises als auch die praktische Verteidigungsposition verändert. Besonders einschneidend ist die Lage nach einer erfolgreichen Übernahme, weil dort der Angebotspreis regelmäßig eine starke Orientierungs- und Vermutungswirkung entfaltet.

Anwendungsbereich

Das Verfahren betrifft vor allem Wertpapiere mit Stimmrechten von Emittenten mit Sitz in Luxemburg. Erfasst werden nicht nur gegenwärtig börsennotierte Gesellschaften, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Gesellschaften, deren Wertpapiere früher zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen waren oder die Gegenstand eines öffentlichen Angebots waren. Dadurch bleibt der Anwendungsbereich auch nach einem Delisting oder nach dem Ende einer Platzierungsphase noch für einen gewissen Zeitraum eröffnet.

Für Minderheitsaktionäre ist dieser weite Anwendungsbereich deshalb wichtig, weil der Schutz nicht mit dem Börsenrückzug endet. Auch nach einem Delisting kann noch eine Zwangsherausdrängung folgen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Mehrheitsbeteiligung als zentrale Voraussetzung


Der Ausschluss setzt grundsätzlich voraus, dass ein Aktionär oder mehrere abgestimmt handelnde Personen mindestens 95 Prozent des stimmberechtigten Kapitals und 95 Prozent der Stimmrechte halten. Diese doppelte Schwelle ist der zentrale Kipppunkt des luxemburgischen Systems. Unterhalb dieser Grenze besteht kein gesetzliches Ausschlussrecht in der hier beschriebenen Form.

Für Minderheitsaktionäre ist das Erreichen dieser Schwelle das entscheidende Warnsignal. Ab diesem Zeitpunkt verdichtet sich das Risiko, dass der Mehrheitsaktionär nicht nur die Kontrolle ausüben, sondern auch die vollständige Vereinfachung der Beteiligungsstruktur durch einen Ausschluss der Restaktionäre anstreben wird.

Mitteilungen und Veröffentlichungspflichten


Sobald die maßgebliche Beteiligungsschwelle erreicht, über- oder unterschritten wird oder weitere relevante Erwerbe stattfinden, bestehen Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten. Diese Pflichten dienen dazu, Gesellschaft, Markt und Minderheitsaktionäre frühzeitig über die neue Kontrollsituation zu informieren.

Gerade aus Sicht der Minderheitsaktionäre kommt diesen Veröffentlichungen eine erhebliche praktische Bedeutung zu. Sie markieren häufig den Beginn der Fristenkontrolle und sind regelmäßig der erste objektive Hinweis darauf, dass ein Squeeze-out vorbereitet oder zumindest ernsthaft in Betracht gezogen wird.

Der allgemeine Squeeze-out (außerhalb einer Übernahme) 


Beim allgemeinen Squeeze-out geht die Initiative vom Mehrheitsaktionär aus. Er zeigt seine Absicht zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre an, informiert die zuständige Aufsicht und veröffentlicht die wesentlichen Eckdaten des Verfahrens.

Im Mittelpunkt steht der vorgeschlagene Barabfindungsbetrag. Dieser wird nicht frei festgesetzt, sondern muss auf einem Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen beruhen, der den fairen Preis der betroffenen Wertpapiere ermittelt. Für Minderheitsaktionäre ist dieses Gutachten das Schlüsseldokument des gesamten Verfahrens.

Nach Veröffentlichung des Preises und der zugrunde liegenden Bewertung läuft eine Einwendungsfrist. In dieser Phase müssen Minderheitsaktionäre ihre Bedenken gegen die Preisermittlung, gegen methodische Annahmen oder gegen Verfahrensfehler konzentriert und fristgerecht vorbringen. Wer zu lange zuwartet, verliert regelmäßig den wichtigsten Hebel, um auf die Preisbildung noch Einfluss zu nehmen.

Der Squeeze-out nach einer Übernahme


Besondere Bedeutung hat in Luxemburg der Squeeze-out nach Abschluss einer öffentlichen Übernahme. Erreicht der Bieter nach der Übernahme die gesetzliche Schwelle von 95 Prozent des stimmberechtigten Kapitals und der Stimmrechte, kann er die verbleibenden Aktionäre ausschließen.

Aus Sicht der Minderheitsaktionäre liegt die Besonderheit dieses übernahmerechtlichen Squeeze-outs darin, dass der im Rahmen der Übernahme angebotene Preis grundsätzlich als fairer Preis vermutet wird. Dadurch wird die Verteidigung gegen die Höhe der Barabfindung schwieriger als im allgemeinen Verfahren. Die gesetzliche Vermutung bedeutet zwar nicht, dass jede Kontrolle entfällt, sie verschiebt aber die argumentative Last deutlich zulasten der verbleibenden Minderheitsaktionäre.

Praktisch entsteht damit bereits in der Übernahmephase die entscheidende Weichenstellung. Minderheitsaktionäre müssen früh beurteilen, ob der Angebotspreis tragfähig ist oder ob sie ein späteres Ausschlussverfahren mit Preisstreit für aussichtsreicher halten. Wer das Angebot nicht annimmt, sollte sich darüber im Klaren sein, dass die spätere Verhandlungsmacht regelmäßig geringer ist, wenn der Bieter die 95-Prozent-Schwelle überschreitet.

Der faire Preis als Kern des Minderheitenschutzes


Der eigentliche Schutz der Minderheitsaktionäre liegt im luxemburgischen Recht weniger in einem Recht auf Verbleib in der Gesellschaft als in dem Anspruch auf einen fairen Preis. Dieser faire Preis ist deshalb der materielle Mittelpunkt des gesamten Verfahrens.

Für die Minderheitsaktionäre stellt sich vor allem die Frage, ob die Bewertung die wirtschaftliche Realität des Unternehmens vollständig erfasst. Zu prüfen sind insbesondere Unternehmensplanung, Ertragsaussichten, Synergien aus der Übernahme, Kapitalstruktur, Marktbewertung und Vergleichstransaktionen. Gerade bei kontrollierten Gesellschaften besteht aus Minderheitssicht das Risiko, dass Planungen vorsichtig angesetzt oder besondere Wertpotenziale nicht vollständig abgebildet werden.

Ein weiterer kritischer Punkt ist die Behandlung von Kontrollprämien und Synergien. Aus Sicht des Mehrheitsaktionärs wird häufig eingewandt, dass spezifische Erwerbersynergien nicht zwingend den verbleibenden Minderheitsaktionären zustehen. Aus Sicht der Minderheitsaktionäre lässt sich dem entgegenhalten, dass der gezahlte oder zu zahlende Preis die durch die Erlangung vollständiger Kontrolle ausgelösten Vorteile jedenfalls nicht künstlich ausblenden darf.

Rolle des unabhängigen Sachverständigen

Der unabhängige Sachverständige nimmt im Verfahren eine Schlüsselstellung ein. Sein Gutachten bildet die fachliche Grundlage für den vorgeschlagenen Ausschlusspreis und ist zugleich der Hauptansatzpunkt für Einwendungen der Minderheitsaktionäre.

Aus Sicht deutscher Leser ist bemerkenswert, dass die Diskussion nicht so stark an einem formalisierten gerichtlichen Nachprüfungsverfahren ausgerichtet ist wie im deutschen Spruchverfahren. Das verlagert die praktische Auseinandersetzung nach vorn: Minderheitsaktionäre und ihre Berater müssen das Gutachten schnell, präzise und mit klaren methodischen Gegenargumenten angreifen.

Typische Angriffspunkte sind zu niedrige Planannahmen, zu hohe Diskontierungssätze, die Nichtberücksichtigung von Sonderwerten, eine unzureichende Ableitung von Vergleichsunternehmen oder die zu starke Orientierung an historischen Börsenkursen in illiquiden Märkten. Je substantiierter diese Einwendungen begründet werden, desto größer ist die Chance, auf die Verfahrensgestaltung und mittelbar auf die Preisfestsetzung Einfluss zu nehmen.

Rolle der Aufsicht

Die CSSF (Commission de Surveillance du Secteur Financier) ist die zentrale luxemburgische Aufsichtsbehörde für das Squeeze-out-Verfahren. Diese Behörde spielt im Verfahren eine zentrale Rolle. Sie ist nicht nur Empfängerin der relevanten Mitteilungen, sondern auch die Stelle, an die Minderheitsaktionäre ihre Einwendungen gegen den vorgeschlagenen Preis richten können.

Für Minderheitsaktionäre bedeutet dies, dass der Schutz nicht erst im Nachhinein einsetzt, sondern bereits während des laufenden Verfahrens aktiviert werden muss. Die Aufsicht kann zusätzliche Informationen verlangen, auf Klarstellungen drängen und die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens absichern. Auch wenn sie kein vollwertiges Ersatzgericht für komplexe Unternehmensbewertungen ist, beeinflusst sie die praktische Durchsetzung des Minderheitenschutzes erheblich.

Einwendungen aus Sicht der Minderheitsaktionäre

Die Einwendungsfrist ist aus Minderheitssicht einer der wichtigsten Verfahrensschritte. In dieser Phase müssen in tatsächlicher, rechtlicher und bewertungsbezogener Hinsicht alle wesentlichen Punkte identifiziert werden, die gegen die Angemessenheit des Preises oder die Korrektheit des Verfahrens sprechen.

Sinnvoll sind insbesondere Einwendungen gegen die Plausibilität der Unternehmensplanung, gegen die Ableitung des Kapitalisierungszinssatzes, gegen die Behandlung von Verschuldung und Liquidität, gegen die Auswahl von Vergleichstransaktionen und gegen die Frage, ob die Übernahme selbst zusätzliche Wertindikationen liefert. Pauschale Einwände genügen regelmäßig nicht. Erforderlich ist eine möglichst konkrete Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Gutachten und mit den veröffentlichten Verfahrensunterlagen.

Vollzug des Ausschlusses


Nach Ablauf der maßgeblichen Fristen und nach Abschluss der verfahrensrechtlichen Prüfung wird der Ausschluss vollzogen. Die verbleibenden Aktien gehen auf den Mehrheitsaktionär über, während die Minderheitsaktionäre die festgelegte Barabfindung erhalten.

Für die betroffenen Aktionäre liegt der Schwerpunkt dann nicht mehr auf der Verhinderung des Ausschlusses als solchem. Im Vordergrund steht vielmehr die Frage, ob die erhaltene Abfindung den wirtschaftlichen Wert ihrer Beteiligung angemessen widerspiegelt. Der Streit verengt sich damit typischerweise auf die Höhe des Preises und auf etwaige Verfahrensmängel bei seiner Bestimmung.

Das Sell-out-Recht als Gegenstück

Dem Ausschlussrecht des Mehrheitsaktionärs entspricht im luxemburgischen Recht ein Sell-out-Recht der Minderheitsaktionäre. Sobald die gesetzliche Schwelle erreicht ist, können sie ihrerseits verlangen, dass der Mehrheitsaktionär ihre Beteiligung zu einem fairen Preis übernimmt.

Dieses Recht hat aus Minderheitssicht erhebliche praktische Bedeutung. Es schützt davor, auf Dauer in einer nahezu vollständig kontrollierten Gesellschaft gebunden zu bleiben, deren Marktliquidität typischerweise gering ist und deren Einflussmöglichkeiten für Außenaktionäre stark reduziert sind. Zugleich kann das Sell-out-Recht strategisch genutzt werden, um zeitnah Klarheit über den Abfindungspreis zu erhalten.

Vergleich mit der deutschen Perspektive


Für deutsche Leser fällt besonders auf, dass das luxemburgische System den Schwerpunkt stärker auf die vorgelagerte Preis- und Verfahrenskontrolle legt. Während in Deutschland das Spruchverfahren als spezialisiertes gerichtliches Instrument zur nachträglichen Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung vertraut ist, ist die luxemburgische Struktur stärker von Aufsicht, Mitteilungspflichten und frühzeitiger Verfahrenskonzentration geprägt.

Das bedeutet nicht, dass Minderheitsaktionäre in Luxemburg schutzlos wären. Der Schutzmechanismus funktioniert jedoch anders. Er verlangt eine frühere Reaktion, eine schnellere bewertungsbezogene Analyse und eine stärkere Konzentration auf die Argumentation innerhalb des laufenden Verfahrens.

Praktische Bewertung aus Minderheitssicht


Aus Sicht betroffener Minderheitsaktionäre ist das luxemburgische Squeeze-out-Verfahren damit vor allem ein Preisverfahren. Der Ausschluss als solcher wird ab Erreichen der gesetzlichen Schwellen regelmäßig kaum mehr zu verhindern sein. Entscheidend ist deshalb, ob es gelingt, den fairen Preis sachgerecht, vollständig und unter Berücksichtigung aller wertbildenden Faktoren festzusetzen.

Für Berater und betroffene Aktionäre folgt daraus eine klare Prioritätensetzung. Maßgeblich sind die engmaschige Überwachung von Mitteilungen, die sofortige Analyse des Sachverständigengutachtens, die fristgerechte Formulierung substantiierter Einwendungen und die strategische Nutzung des Sell-out-Rechts. In der Praxis entscheidet häufig nicht die abstrakte Rechtslage, sondern die Schnelligkeit und Qualität der Reaktion auf das eingeleitete Verfahren.

Falkenstein Nebenwerte AG: Feststellung und Billigung des Jahresabschlusses 2025 / Aktuelle Geschäftsentwicklung

Hamburg, 6. Juli 2026

Der geprüfte und vom Aufsichtsrat in seiner heutigen Sitzung festgestellte Jahresabschluss der Falkenstein Nebenwerte AG für das Geschäftsjahr 2025 weist einen Jahresüberschuss in Höhe von EUR 0,81 Mio. aus (Vorjahr Fehlbetrag: EUR 0,13 Mio.). Das bilanzielle Eigenkapital liegt damit zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 bei EUR 2,02 Mio. (Vorjahr EUR 1,22 Mio.).

Primäre Zielgröße der Falkenstein Nebenwerte AG ist die langfristige Steigerung des wirtschaftlichen Reinvermögens. Wir schauen hierbei vorrangig auf Fünfjahreszeiträume. Für den laufenden Zeitraum 2021 bis 2025 lag die durchschnittliche Fünfjahres-Rendite bei 4,4 % p.a. und damit noch leicht unterhalb der langfristig angestrebten durchschnittlichen Steigerung des wirtschaftlichen Reinvermögens von mehr als 5 % p.a. Ursächlich hierfür sind die negativen Ergebnisse der Geschäftsjahre 2022 und 2023. Die Veränderung des wirtschaftlichen Reinvermögens im Geschäftsjahr 2025 belief sich auf +68,2 %.

Das Kapital der Gesellschaft ist im Verhältnis zu den laufenden Kosten unverändert niedrig. In der gegebenen Struktur und Kapitalausstattung sind die Entwicklungsmöglichkeiten der Gesellschaft beschränkt. Die Mehrheitsaktionärin hat der Falkenstein Nebenwerte AG bereits in der Vergangenheit zur Kenntnis gegeben, dass sie grundsätzlich und in Abhängigkeit der Konditionen an einem Verkauf ihrer Aktienmehrheit interessiert ist.

Das Geschäftsjahr 2026 verlief für die Falkenstein Nebenwerte AG bisher sehr positiv. Unter Berücksichtigung kalkulatorischer Kosten konnten seit Jahresbeginn Wertzuwächse von ca. 21,5% erzielt werden. Die Kapitalmärkte sind im laufenden Geschäftsjahr unverändert von hohen Schwankungen gekennzeichnet, so dass aus dieser Entwicklung keine aussagekräftigen Rückschlüsse für Prognosen zum Jahresergebnis 2026 gezogen werden können.

Die Hauptversammlung der Falkenstein Nebenwerte AG findet am 21. August 2026 als Präsenzhauptversammlung in Hamburg statt. Vorstand und Aufsichtsrat werden den Aktionären den Vortrag des Bilanzgewinns 2025 auf neue Rechnung vorschlagen.

Der Vorstand

Raiffeisen Bank International AG: RBI beabsichtigt eine Absenkung der Mindestannahmequote im freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot für sämtliche Addiko-Aktien

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Wien, 6. Juli 2026. Die Raiffeisen Bank International AG (RBI) hat am 14. Mai 2026 ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot zur Kontrollerlangung gemäß § 25a Übernahmegesetz an die Aktionäre der Addiko Bank AG (Addiko) zum Erwerb aller ausgegebenen und ausstehenden auf Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien der Addiko (ISIN AT000ADDIKO0) veröffentlicht (das „Angebot“).

Das Angebot unterliegt bisher einer freiwilligen Mindestannahmequote von mehr als 75% aller ausgegebenen Addiko-Aktien. Die RBI beabsichtigt nunmehr, die Mindestannahmequote zu senken.

Die beabsichtigte Änderung des Angebots wurde am 6. Juli 2026 bei der Übernahmekommission angezeigt und wird derzeit von dieser geprüft.

Uniper vor der Reprivatisierung: Wer könnte den Bund als Großaktionär ablösen?

Mit der kürzlich erfolgten offiziellen Einleitung des Verkaufsprozesses hat die Bundesregierung den nächsten Schritt zur Reprivatisierung der Uniper SE vollzogen. Rund dreieinhalb Jahre nach der staatlichen Rettung soll der Energiekonzern schrittweise wieder in private Hände übergehen. Bis spätestens Ende 2028 muss der Bund seinen Anteil von derzeit 99,12 Prozent auf 25 Prozent plus eine Aktie reduzieren – so verlangen es die Beihilfeauflagen der Europäischen Kommission.

Rückblick: Die Rettung in der Energiekrise

Uniper geriet 2022 durch den weitgehenden Ausfall russischer Gaslieferungen in eine existenzbedrohende Krise. Als einer der größten Gasimporteure Deutschlands musste das Unternehmen seine Lieferverpflichtungen zu extrem hohen Marktpreisen erfüllen, während bestehende Lieferverträge kaum angepasst werden konnten. Der Bund übernahm schließlich rund 99 Prozent der Anteile und stellte insgesamt 13,5 Milliarden Euro zur Stabilisierung bereit. Ziel war es, die Energieversorgung Deutschlands und Europas zu sichern.

Heute präsentiert sich Uniper wieder deutlich robuster. Das Unternehmen schreibt wieder Gewinne, zahlt erstmals seit mehreren Jahren wieder eine Dividende und investiert verstärkt in flexible Gaskraftwerke, Wasserstoff und erneuerbare Energien. Diese Entwicklung schafft die Grundlage für eine Rückkehr an den Kapitalmarkt.

Wie soll der Verkauf erfolgen?

Die Bundesregierung hält sich alle Optionen offen. Möglich sind:

  • ein schrittweiser Verkauf über die Börse,
  • die Platzierung größerer Aktienpakete bei institutionellen Investoren oder
  • der Einstieg eines strategischen Industrieinvestors.

Fest steht bislang lediglich, dass der Bund langfristig eine Sperrminorität von 25 Prozent plus einer Aktie behalten möchte. Ein Verkauf einzelner Unternehmensteile ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Wer kommt als Käufer infrage?

Offiziell gibt es bislang keine bestätigten Interessenten. Dennoch werden am Markt mehrere Investorengruppen als potenzielle Käufer diskutiert:

Europäische Energieunternehmen: Große Versorger könnten Interesse an Unipers Erzeugungsportfolio, dem Energiehandel und der Wasserstoffstrategie haben. Namen wie RWE, TotalEnergies oder internationale Energieunternehmen werden in Marktkommentaren immer wieder genannt. Eine Übernahme durch direkte Wettbewerber dürfte allerdings kartellrechtlich und politisch genau geprüft werden.

Infrastruktur- und Pensionsfonds: Langfristig orientierte Investoren suchen stabile Infrastrukturinvestments. Unipers Kraftwerks-, Speicher- und Energiehandelsgeschäft könnte für große Fonds attraktiv sein.

Internationale Staatsfonds: Auch Staatsfonds aus Europa oder dem Nahen Osten verfügen über das notwendige Kapital und investieren zunehmend in Energie- und Infrastrukturunternehmen. Wegen der Bedeutung Unipers für die Versorgungssicherheit dürfte jedoch jede Beteiligung einer intensiven politischen Prüfung unterliegen.

Breiter Kapitalmarkt: Viele Beobachter halten einen gestaffelten Börsenverkauf für die wahrscheinlichste Lösung. Dadurch ließe sich das Eigentum auf zahlreiche institutionelle und private Anleger verteilen und gleichzeitig die Eigenständigkeit des Unternehmens erhalten. Auch Arbeitnehmervertreter sprechen sich für diesen Weg aus.

Fazit

Die Reprivatisierung von Uniper zählt zu den größten Beteiligungsverkäufen des Bundes der vergangenen Jahrzehnte. Neben dem erzielbaren Verkaufserlös stehen vor allem Versorgungssicherheit, Wettbewerb und die energiepolitische Bedeutung des Unternehmens im Mittelpunkt. Ob am Ende ein strategischer Investor einsteigt oder der Kapitalmarkt die größere Rolle übernimmt, dürfte sich im Laufe des Verkaufsprozesses entscheiden. Klar ist bereits heute: Die Zukunft von Uniper wird weit über den Energiesektor hinaus Signalwirkung für den Umgang des Staates mit Beteiligungen an kritischer Infrastruktur haben.

Sonntag, 5. Juli 2026

Nachprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der S IMMO AG: Verhandlung vor dem Gremium am 15. September 2026

von RA Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Nachprüfungsverfahren zu dem auf der Hauptversammlung am 14. Oktober 2024 beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre der S IMMO AG, Wien, gemäß GesAusG zugunsten der IMMOFINANZ AG (nunmehr: CPI Europe AG) hatte das Handelsgericht beschlossen, gemäß § 225g Abs. 1 österreichisches AktG mit dem Verfahren auf unbestimmte Zeit innezuhalten und das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses ("Gremium") zu beauftragen. Das Gremium hat  nunmehr eine erste Verhandlung mit den Parteien auf den 15. September 2026, 14:00 Uhr, anberaumt.

Bei dem Termin soll die Sach- und Rechtslage erörtert werden, insbesondere im Hinblick auf die Frage des Buchwerts des Eigenkapitals, der Schwärzungen im Bewertungsgutachten PwC sowie der Unternehmensplanung.  

Gr. 1/26
Handelsgericht Wien, Az. 75 Fr 66943/24 f
Firmenbuch-Nr. (FN): 58358 x
Kozlik u.a. ./. CPI Europe AG (früher: IMMOFINANZ AG)
46 Anträge (z.T. mit mehreren Antragstellern)
gemeinsamer Vertreter: GARGER SPALLINGER Rechtsanwälte GmbH, Wien
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH

Squeeze-out-Verfahren in den Niederlanden

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

1. Überblick

Das niederländische Squeeze-out-Verfahren ist als gerichtliches Auskaufsverfahren (uitkoopprocedure) ausgestaltet. Ein Hauptaktionär, der mindestens 95 % des ausgegebenen Kapitals einer niederländischen Gesellschaft hält, kann grundsätzlich die Übertragung der verbleibenden Minderheitsaktien verlangen. Beim Squeeze-out (Auskoop) werden Minderheitsaktionäre einer BV (Besloten Vennootschap - Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder NV (Naamloze Vennootschap - Aktiengesellschaft) zwangsweise ausgeschlossen.

Neben dem allgemeinen Auskaufsverfahren kennt das niederländische Recht ein besonderes Auskaufsverfahren nach einem öffentlichen Angebot, also eine Art übernahmerechtlichen Squeeze-out, sowie spiegelbildlich ein Andienungsrecht der Minderheitsaktionäre. Bei dem übernahmerechtlichen Squeeze-out muss der Hauptaktionär 95 % der Aktien und Stimmrechte halten; bei mehreren Aktienklassen muss diese Schwelle grundsätzlich in jeder Klasse erreicht sein.

Zuständig für das allgemeine Auskaufsverfahren, das besondere Auskaufsverfahren und das Andienungsrecht ist die Ondernemingskamer des Gerechtshof Amsterdam, also die Handelskammer des Amsterdamer Berufungsgerichts.

2. Verfahrensarten

a) Allgemeines Auskaufsverfahren

Das allgemeine Auskaufsverfahren steht einem Mehrheitsaktionär offen, der mindestens 95 % des ausgegebenen Kapitals hält. Das Verfahren wird durch Klage bei der Handelskammer eingeleitet; diese entscheidet über die Übertragungspflicht und setzt den Auskaufspreis fest. Ermittelt wird ein billijke prijs (ein „angemessener/fairer Preis“).

Auch nach aktuellem Rechtsstand ist der Preis im allgemeinen Auskaufsverfahren nicht automatisch an einen früheren Angebotspreis gebunden. Gerade deshalb ist dieses Verfahren aus bewertungsrechtlicher Sicht besonders offen für substantiierte Einwendungen der Minderheit.

b) Besonderes Auskaufsverfahren nach öffentlichem Angebot

Nach einem öffentlichen Angebot kann der Bieter ein besonderes Auskaufsverfahren einleiten, wenn er mindestens 95 % der Aktien und 95 % der Stimmrechte hält. Die Klage ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Annahmefrist und einer etwaigen Nachfrist einzureichen.

Im besonderen Auskaufsverfahren gilt der Angebotspreis bei einem freiwilligen Angebot als angemessen, wenn mindestens 90 % der vom Angebot erfassten Aktien über das Angebot erworben wurden. Im allgemeinen Auskaufsverfahren gilt diese Vermutung nicht zwingend; wird dieses Verfahren jedoch kurz nach dem Angebot eingeleitet und erhebt kaum jemand Einwendungen, kann nach aktueller Sekundärliteratur faktisch ebenfalls der Angebotspreis maßgeblich werden.

c) Andienungsrecht der Minderheit

Im Gegenzug besteht für Minderheitsaktionäre nach einem öffentlichen Angebot ein Andienungsrecht, wenn der Bieter mindestens 95 % des ausgegebenen Kapitals erreicht hat. Praktisch bleibt dieses Instrument selten, weil die Bieter regelmäßig selbst das Auskaufsverfahren einleiten und zudem prozessuale Hürden sowie Kosten bestehen.

3. Verfahrensregeln

Thema

Regel

Gericht

Handelskammer des Gerechtshof Amsterdam

Einleitung

Klage gegen bekannte und unbekannte Minderheitsaktionäre

Rechtsmittel

Revision zum Hoge Raad

Schwelle allgemein

95 % des ausgegebenen Kapitals

Schwelle besonders

95 % der Aktien und Stimmrechte

Aktienklassen

Im Regelfall 95 % in jeder Klasse

Frist

Drei Monate nach Annahmefrist und Nachfrist

Gegenleistung

Barabfindung

Dauer

ca. acht Monate

Gutachter

Ein oder drei Sachverständige möglich

Bewertung und Preisfestsetzung

Rolle der Handelskammer

Die Handelskammer entscheidet nicht nur über die Übertragungspflicht, sondern auch über die Höhe des Auskaufspreises. Sie ist damit der zentrale Schutzmechanismus für Minderheitsaktionäre im niederländischen Auskaufsverfahren.

Die Kammer kann bei Zweifeln an der Angemessenheit des vorgeschlagenen Preises ein oder drei Sachverständige bestellen. Jüngere Praxisberichte zeigen, dass diese gerichtliche Bewertungskontrolle nicht nur formaler Natur ist, sondern in geeigneten Fällen auch zu erheblichen Abweichungen vom Preisbegehren des Mehrheitsaktionärs führen kann.

Bewertungsmaßstab im allgemeinen Auskaufsverfahren

Im allgemeinen Auskaufsverfahren wird der Preis durch das Gericht bestimmt, ohne dass eine besondere gesetzliche Vermutung zugunsten eines früheren Angebotspreises besteht. Das eröffnet der Minderheit breiten Raum für Einwendungen gegen Planannahmen, Kapitalkosten, Vergleichsparameter, Bewertungsstichtage und implizite Abschläge.

Besonders relevant ist die aktuelle Rechtsprechungslinie, wonach die Minderheit Anspruch auf eine faire und angemessene Kompensation hat und wertmindernde Folgen nachteiliger Maßnahmen des Mehrheitsaktionärs nicht ohne Weiteres zu ihren Lasten in den Preis eingehen dürfen. Nach einem 2025 besprochenen Beschluss des Hoge Raad durfte die Handelskammer die Auswirkungen nachteiliger Handlungen des Mehrheitsgesellschafters auf den Unternehmenswert wertungsmäßig ausblenden und eine hypothetische Bewertung ohne diese Beeinträchtigungen zugrunde legen.

Bewertungsmaßstab im besonderen Auskaufsverfahren

Im besonderen Auskaufsverfahren ist der Angebotspreis bei freiwilligen Angeboten grundsätzlich dann angemessen, wenn mindestens 90 % der angebotspflichtigen Aktien über das Angebot erworben wurden. Gleichwohl ist diese Preisannahme nicht absolut, weil die Handelskammer weiterhin berechtigt bleibt, den Preis zu überprüfen und Sachverständige einzusetzen.

Für Minderheitsaktionäre bleibt daher Raum, die Vermutung der Angemessenheit des Angebotspreises anzugreifen, etwa wenn der Angebotspreis auf verzerrten Marktbedingungen, Informationsasymmetrien oder einer unzureichenden Berücksichtigung des wirtschaftlichen Potenzials der Gesellschaft beruht.

Perspektive der Minderheitsaktionäre

Zentrale Angriffspunkte

Aus Sicht der Minderheit sind nach aktuellem Rechtsstand vor allem drei Linien bedeutsam: erstens die Bestreitung des Ausgangspreises, zweitens die Forderung nach einer unabhängigen gerichtlichen Bewertung und drittens der Einwand gegen wertmindernde Einflüsse, die der Mehrheitsaktionär selbst verursacht hat.

Gerade die jüngere Rechtsprechung stärkt das Argument, dass ein Mehrheitsaktionär nicht dadurch von einem niedrigeren Auskaufspreis profitieren darf, dass er als Organ oder beherrschender Gesellschafter zuvor Maßnahmen getroffen hat, die den Gesellschaftswert zulasten der Minderheit gedrückt haben.

Bewertungsbezogene Minderheitsargumente

Für Minderheitsaktionäre erscheinen insbesondere folgende Argumentationslinien naheliegend:

  • Der Angebotspreis ist kein unwiderlegbarer Marktbeweis, sondern nur ein Ausgangspunkt, der durch gerichtliche Prüfung korrigiert werden kann.
  • Bei mehreren Aktienklassen ist streng zu prüfen, ob die jeweiligen 95-%-Schwellen tatsächlich in jeder Klasse erreicht wurden.
  • Nachteilige Handlungen des Mehrheitsaktionärs oder der von ihm beherrschten Geschäftsleitung dürfen nicht zu einem künstlich reduzierten Auskaufspreis führen.
  • Die Bestellung gerichtlicher Sachverständiger liegt besonders nahe, wenn erhebliche Zweifel an der Objektivität der vom Mehrheitsaktionär vorgelegten Bewertungsunterlagen bestehen.
  • Synergien, Integrationsvorteile und sonstige kontrollspezifische Mehrwerte bleiben ein möglicher Streitpunkt, wenn der Angebotspreis erkennbar nur auf einer Stand-alone-Sicht beruht.

Prozessuale Hebel

Preisstreitigkeiten können das Verfahren weiterhin erheblich verlängern, was aus Minderheitssicht einerseits eine Belastung, andererseits aber auch einen realen Verhandlungshebel darstellt. Hinzu kommt, dass die jüngere Rechtsprechung zeigt, dass auch im Kassationsverfahren die wertungsgestützte Schutzfunktion der Handelskammer gegenüber missbräuchlichen oder verzerrt wirkenden Preisansätzen grundsätzlich Bestand haben kann.

Alternative Auskaufsmaßnahmen

Unterhalb der 95-%-Schwelle kommen alternative Strukturmaßnahmen in Betracht, insbesondere Verschmelzungen, die Übertragung aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf den Bieter mit anschließender Liquidation, kombinierte TopCo-/SubCo-Strukturen, Kapitalmaßnahmen und weitere Börsenkäufe.

Nach wie vor gilt, dass solche Strukturen einen sorgfältigen internen Entscheidungsprozess unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Minderheitsaktionäre voraussetzen. Diese Alternativmaßnahmen bleiben deshalb aus Minderheitssicht ein zusätzlicher Prüfungsbereich, weil ökonomischer Druck zur Zustimmung oder zur späteren Hinnahme eines Auskaufspreises auch außerhalb des förmlichen Auskaufsverfahrens erzeugt werden kann.

Samstag, 4. Juli 2026

Continental AG: Continental AG veräußert Unternehmensbereich ContiTech

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Hannover, 4. Juli 2026. Die Continental AG hat heute nach erfolgter Zustimmung des Vorstands und des Aufsichtsrats einen Vertrag über die Veräußerung ihres Unternehmensbereichs ContiTech an Lone Star Funds unterzeichnet. Der vereinbarte Unternehmenswert beträgt 4,0 Milliarden Euro zuzüglich möglicher erfolgsabhängiger Komponenten von bis zu 250 Millionen Euro in den Folgejahren. Der Vollzug der Transaktion steht unter dem Vorbehalt behördlicher Genehmigungen, insbesondere der Freigabe durch die zuständigen Kartellbehörden sowie weiterer marktüblicher Vollzugsbedingungen und könnte noch zum Ende des Jahres 2026 erfolgen.

Mit der geplanten Veräußerung von ContiTech bringt Continental ihre strategische Neuaufstellung zum Abschluss und fokussiert sich zukünftig auf ihr Kerngeschäft Tires.

Auf Basis der aktuellen Planung erwartet Continental aus der Transaktion einen Mittelzufluss zum Closing in Höhe von rund 3,1 Milliarden Euro. Die endgültigen finanziellen Effekte hängen von üblichen Mechanismen zur Kaufpreisanpassung sowie dem Zeitpunkt des Transaktionsvollzugs ab.

Continental beabsichtigt, mit dem erwarteten Mittelzufluss ihre Finanzverschuldung nach erfolgtem Vollzug weiter zu reduzieren sowie voraussichtlich rund 2,5 Milliarden Euro für die Beteiligung ihrer Aktionäre zu verwenden, entweder mittels einer Sonderdividende oder durch eine Kombination aus Aktienrückkäufen und Sonderdividende.

ContiTech wird mit dem Halbjahresfinanzbericht als nicht-fortgeführte Aktivität ausgewiesen. Continental prüft derzeit die Auswirkungen der Transaktion auf die Prognose für das laufende Geschäftsjahr und wird diese zu einem späteren Zeitpunkt anpassen. Der Ausblick für den Unternehmensbereich Tires bleibt davon jedoch unberührt.

Freitag, 3. Juli 2026

Continental AG: Continental AG vor Abschluss eines Vertrags zur Veräußerung des Unternehmensbereichs ContiTech

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 

Hannover, 3. Juli 2026. In Reaktion auf aktuelle Medienberichterstattung erklärt die Continental AG, dass sie sich kurz vor Abschluss eines Vertrags zur Veräußerung des Unternehmensbereichs ContiTech an Lone Star Funds befindet.

Vorstand und Aufsichtsrat der Continental AG haben dem Abschluss eines Kaufvertrages auf Basis einer Unternehmensbewertung von 4 Milliarden Euro zuzüglich möglicher erfolgsabhängiger Komponenten in Höhe von bis zu 250 Millionen Euro in den Folgejahren zugestimmt.

Eine bindende Vereinbarung über den Verkauf ist aktuell noch nicht geschlossen worden.

Aktuelle Squeeze-out-Kandidaten

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG 

Seit der letzten Liste hat sich die Zahl der Kandidaten wieder reduziert. Bei der Vectron Systems AG wurde nunmehr ein aktienrechtlicher Squeeze-out angekündigt. Auch bei der Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA), der niiio finance group AG, der Covestro AG, der centrotherm international AG, der LS Invest AG (früher: IFA Hotel & Touristik AG) und der Tele Columbus AG soll ein Squeeze-out kommen.

Insbesondere bei folgenden deutschen Unternehmen ist über kurz oder lang ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out, als verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out bereits ab einer Beteiligung von 90 % möglich), eine Verschmelzung oder eine andere Strukturmaßnahme denkbar:
 
- 1&1 AG: geringer Streubesitz, Teilerwerbsangebot der United Internet AG
 
- ADM Hamburg Aktiengesellschaft (früher: Oelmühle Hamburg): Streubesitz < 5 %

- ADTRAN NETWORKS SE (zuvor: ADVA Optical Networking SE): Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, ADTRAN Holdings, Inc. > 65 %

- ALBA SE (früher: INTERSEROH SE): Streubesitz ca. 6 %, Kursverfall, Delisting-Erwerbsangebot

- Allane SE (früher: Sixt Leasing SE): geringer Streubesitz (< 8 %)

- Allgäuer Brauhaus AG: Streubesitz < 10 %

- Aluminiumwerk Unna AG: delistet, minimaler Streubesitz

- aovo Touristik AG: Delisting, geringer Streubesitz

- Bayerische Gewerbebau AG: delistet, Streubesitz < 10 %
 
- Bellevue Investments GmbH & Co. KGaA (früher: MAGIX AG): delistet, geringer Streubesitz
 
- Brilliant AG: Hauptaktionärin NLC Group of Companies Limited > 75 %

- CENTROTEC SE: Delisting, geringer Streubesitz, Aktienrückkauf

- CompuGroup Medical SE & Co. KGaA: erfolgreiches Übernahmeangebot, Delisting
 
- CPI Europe AG (zuvor: IMMOFINANZ AG): geringer Streubesitz

- CropEnergies AG: Delisting

- cycos AG: BuG, delistet, geringer Streubesitz
 
- Dahlbusch AG: minimaler Streubesitz (knapp über 3.000 Aktien)

- DATAGROUP SE: Investorenvereinbarung mit KKR, erfolgreiches öffentliches Erwerbsangebot von KKR 

- DEAG Deutsche Entertainment AG: Delisting

- DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG: geringer Streubesitz, Kursverfall
 
- Deutsche EuroShop AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, geringer Streubesitz

- Deutsche Real Estate AG (ehemals Geestemünder Verwaltungs- und Grundstücks AG): geringer Streubesitz

- Deutsche Wohnen SE: erfolgreiche Übernahme, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG)
 
- DFV Deutsche Familienversicherung AG: Übernahme-Delisting-Angebot

- DISO Verwaltungs AG (früher: Matica Technologies AG, ehemals: Digital Identification Solutions AG): geringer Streubesitz, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Matica Technologies Group SA 

- DMG MORI Aktiengesellschaft: Spruchverfahren zum BuG, geringer Streubesitz

- DVS Technology AG (früher: Diskus Werke AG): geringer Streubesitz, Kündigung der Einbeziehung in den Freiverkehr

- EASY SOFTWARE AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

- Eisen- und Hüttenwerke AG: geringer Streubesitz

- Envirotainer AG (früher: va-Q-tec AG): Zusammenschlussvereinbarung, erfolgreiches Übernahmeangebot, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

- EUWAX AG: geringer Streubesitz, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

- Fernheizwerk Neukölln AG: geringer Streubesitz

- First Sensor AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

- Francotyp-Postalia Holding AG: Delisting-Rückerwerbsangebot

- FRIWO AG: geringer Streubesitz

- Funkwerk AG: geringer Streubesitz, Delisting

- Gelsenwasser AG: Streubesitz < 10 %

- Grammer AG: geringer Streubesitz

- GSW Immobilien AG: geringer Streubesitz, Delisting-Erwerbsangebot

- H&R GmbH & Co. KGaA: Übernahmeangebot

- Halloren Schokoladenfabrik AG: Hauptaktionär droht mit Rechtsformwechsel, Übernahmeangebot

- HanseYachts AG: Delisting

- Hapag-Lloyd AG: geringer Streubesitz 

- Heliad AG: Erwerbsangebot der GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH 

- Hella GmbH & Co. KGaA: erfolgreiche Übernahme, Elliott 15,01 % (?), geringer Streubesitz

- HÖVELRAT Holding AG (früher NORDAKTIENBANK AG): geringer Streubesitz

- HolidayCheck Group AG (ehemals Tomorrow Focus AG): Delisting, BuG, geringer Streubesitz (Burda Digital hält knapp 88 %)

- HOMAG Group AG: BuG

- HORNBACH Baumarkt AG: erfolgreiches Delisting-Angebot, HORNBACH Holding AG & Co. KGaA hat ihren Anteil auf 95,3 % erhöht
 
- Immovaria Real Estate AG: sehr geringer Streubesitz
 
- InCity Immobilien AG: Streubesitz < 10 %

- KSB SE & Co.: Streubesitz > 8 %
 
- Lechwerke AG: geringer Streubesitz
 
- Ludwig Beck am Rathauseck-Textilhaus Feldmeier AG: Delisting-Erwerbsangebot der Bayerische Gewerbebau AG
 
- MediClin AG: geringer Streubesitz

- MeVis Medical Solutions AG: BuG

- MK-Kliniken AG: Streubesitz < 10 %

- MME MOVIEMENT AG: delistet, geringer Streubesitz
 
- msg life ag: Beherrschungsvertrag, geringer Streubesitz
 
- Mühlbauer Holding AG
 
- Nagarro SE: Übernahmeangebot von Persistent Systems und Business Combination Agreement
 
- Nordwest Handel AG
 
- Nucletron Electronic Aktiengesellschaft: Delisting

- Oppmann Immobilien AG: Delisting

- OSRAM LICHT AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, Delisting

- Pfeiffer Vacuum Technology AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Pangea GmbH 

- Pilkington Deutschland AG: geringer Streubesitz
 
- PNE AG

- RLG Systems AG (bisher: CCR Logistics Systems AG): delistet, geringer Streubesitz

- RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: Streubesitz < 8 %

- Rocket Internet SE: Delisting, Übernahmeangebot

- secunet Security Networks AG: geringer Streubesitz

- SEVEN PRINCIPLES AG: Streubesitz 4 %

- SHW AG: Delisting, erfolgreiches Übernahmeangebot, geringer Streubesitz

- Splendid Medien AG: Delisting-Übernahmeangebot

- Studio Babelsberg AG: Erwerb Mehrheitsbeteiligung, BuG

- STEICO SE: Mehrheitsbeteiligung der Kingspan Group PLC, Großaktionär Kingspan hat seinen Anteil von 51 % auf 61,1 % aufgestockt, Spekulation über Delisting & mehr

- STEMMER IMAGING AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, Investorenvereinbarung mit der Ventrifossa BidCo AG/MiddleGround, nunmehr Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

- SUMIDA Aktiengesellschaft (zuvor: VOGT electronic AG): Delisting, Beherrschungsvertrag, geringer Streubesitz
 
- TAG Colonia-Immobilien AG: BuG, geringer Streubesitz

- Telefónica Deutschland Holding AG: geringer Streubesitz, Squeeze-out vorläufig zurückgestellt

- TLG IMMOBILIEN AG: Delisting-Erwerbsangebot, geringer Streubesitz

- ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft: minimaler Streubesitz

- Vantage Towers AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, sehr geringer Streubesitz, derzeit Blockade durch Singer/Elliott (?)

- VIB Vermögen AG: Mehrheitsbeteiligung der BRANICKS Group AG (zuvor: DIC Asset AG), BuG
 
- WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft: BuG, geringer Streubesitz, Delisting-Angebot

- Westag AG (früher: WESTAG & GETALIT AG): geringer Streubesitz, Rückkaufangebot
 
- Wild Bunch AG (früher: Senator Entertainment AG): Squeeze-out zunächst abgesagt (?)

- Württembergischen Lebensversicherung AG

- ZEAG Energy AG: sehr geringer Streubesitz

- zooplus SE: erfolgreiches Übernahmeangebot, Beteiligungsvehikel Zorro Holdco 4 GmbH hält mittlerweile fast 97,6 %

Die Liste ist nicht abschließend und beruht auf einer subjektiven Einschätzung. Über Anregungen und weitere "Nominierungen" freuen wir uns.

(unverbindlich, keine Anlage- oder Rechtsberatung)

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Vectron Systems AG: Shift4 erhöht Aktienbesitz an der Vectron Systems AG auf über 95 %

Corporate News | 3. Juli 2026 13:07

Vectron Systems AG gibt bekannt, dass ihre Hauptaktionärin Arrow HoldCo GmbH, die zu 100 % der US-amerikanischen Shift4 Payments, Inc. (NYSE: FOUR) gehört, ihren Anteil am Grundkapital der Vectron Systems AG weiter erhöht hat. Nach jüngsten Aktienerwerben hält die Arrow HoldCo GmbH nun mehr als 95 % der Aktien der Vectron Systems AG. Die Arrow HoldCo GmbH hat der Vectron Systems AG mitgeteilt, dass sie die Durchführung eines aktienrechtlichen Squeeze-Out gemäß §§ 327a ff. AktG beabsichtigt und plant, demnächst ein Übertragungsverlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG zu stellen, um die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf sich gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung zu erwirken.

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • capsensixx AG: PEH Wertpapier AG fordert verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out, Barabfindung auf EUR 20,23 festgelegt, Hauptversammlung am 18. Juni 2026
  • CECONOMY AG: Delisting geplant, EU-Kommission will Übernahme durch JD.com prüfen (drittstaatliche Subventionen?)
  • centrotherm international AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Centrotherm AcquiCo AG zu EUR 8,74 je Aktie, Hauptversammlung am 30. Juni 2026

  • Commerzbank AG: Übernahmeangebot der UniCredit, Nachfrist bis zum 3. Juli 2026

  • Covestro AG: erfolgreiches Übernahmeangebot von XRG (bisher: Adnoc) zu EUR 62,- je Covestro-Aktie, aktienrechtlicher Squeeze-out zu EUR 59,46, Hauptversammlung am 19. Mai 2026

  • creditshelf AG: Pflichtangebot angekündigt 
  • Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot der Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE, Tochtergesellschaft der MSC Mediterranean Shipping Company S.A., Squeeze-out zu EUR 21,16 je Aktie, Hauptversammlung am 11. Juni 2026
  • Heliad AG: Kündigung der Einbeziehung der Aktien in den Freiverkehr und freiwilliges Erwerbsangebot 

  • HORNBACH Baumarkt AG: Die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA hat ihren Anteil auf 95,3 % erhöht, folgt Squeeze-out?

  • HUGO BOSS AG: Übernahmeangebot durch Frasers Group, Angebotsunterlage veröffentlicht
  • InnoTec TSS AG: Öffentliches Pflichtangebot der GLI Beteiligungsgesellschaft mbH und der Grondbach GmbH angekündigt

  • Klöckner & Co SE: erfolgreiches Übernahmeangebot, Worthington Steel will Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abschließen
  • Kontron AG: Kontrollerwerb und Übernahmeangebot durch die Ennoconn Corporation

  • LS INVEST AG (früher: IFA Hotel & Touristik AG): Squeeze-out-Verlangen der Hauptaktionärin Lopesan Touristik, S.A.U.

  • Ludwig Beck am Rathauseck-Textilhaus Feldmeier AG: Delisting-Vereinbarung mit der Bayerische Gewerbebau AG, Pflichtangebot und Delisting-Erwerbsangebot

  • Nagarro SE: Zusammenschlussvereinbarung mit Persistent Systems und freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot
  • niiio finance group AG: Squeeze-out zugunsten der Neptune BidCo AG für EUR 0,69 je niiio-Aktie, Hauptversammlung am 30. Juli 2026
  • Northern Data AG: erfolgreiches Tauschangebot der Rumble Inc., Delisting geplant
  • NÜRNBERGER Beteiligungs-AG: Squeeze-out zugunsten der VIENNA INSURANCE GROUP AG Wiener Versicherung Gruppe 

  • PSI Software SE: freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot durch Warburg Pincus
  • Tele Columbus AG: Squeeze-out zugunsten der Kublai GmbH

  • Vectron Systems AG: Squeeze-out wird geprüft.
      
  • VIB Vermögen AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der DIC Real Estate Investments GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien als herrschendem und der VIB als beherrschtem Unternehmen, ao. Hauptversammlung am 12. Februar 2026, Eintragung durch Anfechtungsklage verzögert

(Angaben ohne Gewähr) 
 
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Donnerstag, 2. Juli 2026

Mister Spex SE beschließt, Wechsel vom Prime Standard in den General Standard der Frankfurter Wertpapierbörse zu beantragen

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Mister Spex SE beschließt, den Wechsel der Notierung der Aktien der Gesellschaft vom Prime Standard in den General Standard der Frankfurter Wertpapierbörse zu beantragen.

Die Aktien der Mister Spex SE (ISIN DE000A3CSAE2) sind derzeit zum Börsenhandel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse sowie zum Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) zugelassen.

Der Vorstand der Mister Spex SE hat heute beschlossen, einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien zum Prime Standard zu stellen und in den General Standard zu wechseln. Der Wechsel des Börsensegments dient der Reduzierung des mit der Notierung im Prime Standard verbundenen zusätzlichen Aufwands.

Der Widerruf der Zulassung wird mit Ablauf von drei Monaten nach Veröffentlichung der Widerrufentscheidung durch die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse wirksam. Die Zulassung der Aktien der Mister Spex SE zum regulierten Markt (General Standard) bleibt von dem Widerruf unberührt.

Über Mister Spex

Mister Spex ist einer der führenden Optiker Deutschlands. Das Unternehmen liefert Best-in-Class Optik-Services wie den Augengesundheits-Check und bietet das kuratierteste Designer-Brand-Portfolio im Markt. Mit dem Abo-Modell “Mister Spex Switch” hebt es den Servicegedanken auf die nächste Stufe und generiert wiederkehrende Umsätze mit hoher Kundenbindung. Seit der Gründung im Jahr 2007 hat sich Mister Spex vom reinen Online-Player zu einem Omnichannel-Optiker mit mehr als 8 Millionen Kunden, über 120 eigenen Optikern sowie einem Netzwerk von aktuell 66 Stores in Deutschland entwickelt. Sein skalierbares, innovationsfähiges Omnichannel-Modell schafft eine einheitliche Datenbasis, konsistente Kundenerfahrung über alle Touchpoints und durchgängige Personalisierung und damit die Grundlage für profitables Wachstum bei disziplinierter Kostenbasis in einem strukturell wachsenden Markt.

Heliad AG: Beginn der Annahmefrist für das Erwerbsangebot der GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH voraussichtlich am 28. Juli 2026

Corporate News 

Die Heliad AG („Gesellschaft“) informiert ihre Aktionäre darüber, dass die GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH („GfBk“) der Gesellschaft mitgeteilt hat, dass die Annahmefrist für das öffentliche Erwerbsangebot voraussichtlich am 28. Juli 2026 beginnen und am 14. August 2026 enden wird.

Die Gesellschaft hatte am 24. Juni 2026 in einer Ad-hoc-Mitteilung darüber informiert, dass die GfBk beabsichtigt, den Aktionären der Gesellschaft ein Erwerbsangebot zu unterbreiten. Im Rahmen dieses Erwerbsangebotes beabsichtigt die GfBk den Erwerb von bis zu 750.000 Aktien der Heliad AG zu einem Preis von 14,25 EUR je Aktie.

Die Gesellschaft wird die Angebotsunterlage voraussichtlich am 27. Juli 2026, nach deren Veröffentlichung im Bundesanzeiger, den Aktionären der Gesellschaft zusätzlich auf der Webseite https://www.heliad.com/investor-relations (Rubrik „Erwerbsangebot“) zur Verfügung stellen.

Disclaimer

Die Heliad AG ist nicht Bieterin des Erwerbsangebots; für die Inhalte der Angebotsunterlage ist ausschließlich die GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH verantwortlich. Die Veröffentlichung des Erwerbsangebots auf der Website der Heliad AG erfolgt ausschließlich zur Information der Aktionäre und stellt weder ein Angebot zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft noch ein öffentliches Werben für das Erwerbsangebot dar.

Bei der Veröffentlichung des Erwerbsangebots auf der Website der Heliad AG handelt es sich zudem nicht um eine Veröffentlichung des Angebots nach Maßgabe einer ausländischen Rechtsordnung. Es wird darauf hingewiesen, dass die Versendung, Verteilung oder Verbreitung der Angebotsunterlage an Dritte sowie die Annahme des Angebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gesetzlichen Beschränkungen unterliegen können. Jegliche Verantwortung der Heliad AG für die Nichteinhaltung ausländischer Rechtsvorschriften durch Dritte, einschließlich der Bieterin, wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag mit der msg life ag: LG Stuttgart verhandelt am 6. Juli 2026

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem seit 2021 laufenden Spruchverfahren zu dem von der msg systems ag mit der msg life ag als beherrschter Gesellschaft abgeschlossenen Beherrschungsvertrag hat das LG Stuttgart einen Verhandlungstermin auf Montag, den 6. Juli 2026, 09:30 Uhr, im Gerichtsgebäude - Commercial Court Stuttgart - Schelmenwasenstraße 16-20, 70567 Stuttgart, bestimmt. Bei dem Termin soll die Vertragsprüferin angehört werden.

Den Minderheitsaktionären wird in dem Beherrschungsvertrag eine Barabfindung in Höhe von EUR 2,48 je msg life-Aktie angeboten. Die msg systems garantiert für die Laufzeit des Beherrschungsvertrags den außenstehenden Aktionären der msg life, die das Abfindungsangebot nicht annehmen möchten, für jedes Geschäftsjahr je msg-life-Aktie eine feste jährliche Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 0,04 brutto („Garantiedividende“) abzüglich etwaiger Körperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag, netto EUR 0,03.

LG Stuttgart, Az. 31 O 21/21 KfH SpruchG
Jaeckel, J. u.a. ./. msg systems ag
76 Antragsteller 
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Jürgen Rieg, Rechtsanwälte KUHL CARL NORDEN BAUM
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Morrison & Foerster, 10785 Berlin

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der VEDES AG: LG Nürnberg-Fürth bestätigt Abfindung in Höhe des Teilvergleichs

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG 

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der VEDES AG hat das LG Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 29. Juni 2026 die Barabfindung auf EUR 23,50 erhöht (wie bereits in dem Teilvergleich festgelegt): https://spruchverfahren.blogspot.com/2026/03/bekanntmachung-des-teilvergleichs-zum.html

Das Landgericht bestätigte diese vergleichsweise Erhöhung: 

"Die von der Antragsgegnerin zu zahlende Barabfindung wird auf 23,50 € festgesetzt. Der Betrag ist ab dem 11.12.2021 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz unter Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen zu verzinsen."

Lediglich drei Antragsteller sind dem Teilvergleich nicht beigetreten. Diese hatten nach Aufforderung durch das Gericht keine weiteren Einwendungen erhoben. Das Landgericht wies daher die Spruchanträge zurück und sprach keine Kostenerstattung aus.

Das Landgericht begründete dies wir folgt: 

"Die Barabfindung war insgesamt auf den Betrag, auf den sich fast alle Antragsteller mit der Antragsgegnerin geeinigt haben, festzusetzen. (Neuer) Gegenstand der Angemessenheitsprüfung ist der Barabfindungsbetrag aus dem Teilvergleich. Soweit der Antragsteller zu 15 diesen für zu niedrig hält, hätte er konkrete Einwendungen gegen die Höhe dieses Betrags erheben können, was er nicht getan hat. (...)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 SpruchG. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller, die mit keinem Erfolg nach einem Mehrheitsvergleich das Verfahren fortgesetzt haben, entspricht es nicht der Billigkeit, diese der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Vielmehr haben diese Antragsteller die eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen (vgl. BeckOGK/Drescher, 1.2.2026, SpruchG § 15 Rn. 24, m.w.N.)."

Gegen den Beschluss kann noch innerhalb von einem Monat Beschwerde eingfelegt werden. 

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 29. Juni 2026, Az. 1 HK O 405/22
Hoppe, M. u.a. ./. VEDES Vereinigung der Spielwaren-Fachgeschäfte eG
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Markus Jaeckel, 81927 München

Trade Republic führt neue Handelstechnologie ein: Bestpreis-Ausführung unter allen relevanten Börsen, Direktpreis-Orders an 30 globalen Handelsplätzen und ein neues Web Terminal für aktive Anleger.

Corporate News der Trade Republic Bank GmbH

- Orders werden automatisch zum Bestpreis unter allen relevanten Börsen gegen Trade Republic ausgeführt. Trade Republic ermittelt dabei den besten verfügbaren Preis unter alle relevanten Börsen, unabhängig von der Ordergröße.

- Mit der neuen Plattform können Kunden über Direktpreis gezielt aus 30 Börsen wählen, darunter Xetra, Euronext und Nasdaq – für Market-, Limit- und Stop-Orders.

- Maximale Transparenz durch kostenlose Live-Daten: Kunden sehen das aggregierte Orderbuch in Echtzeit und können es direkt in der App mit dem Orderbuch einzelner Börsen vergleichen.

- Die neue Technologie eröffnet ein neues Geschäftsfeld: Trade Republic startet das Web Terminal für aktive Anleger mit professionellem Charting, Screenern und Live-Marktdaten, ohne zusätzliche Kosten.


Berlin, 2. Juli 2026. Trade Republic führt eine vollständig neue Handelstechnologie ein, die Kunden unmittelbar zugutekommt. Der neue Bestpreis Algorithmus ermittelt automatisch den günstigsten Kaufkurs und den besten Verkaufskurs. Grundlage ist ein aggregiertes Orderbuch, das Preise über alle relevanten liquiden Börsen zusammenführt, für jede Ordergröße und ohne zusätzliche Kosten. Ergänzend dazu führt Trade Republic den neuen Direktpreis ein. Kunden können für jede Order gezielt aus 30 Börsen wählen, darunter Xetra, Euronext und Nasdaq. Die App zeigt dazu Live-Daten des aggregierten Orderbuchs sowie die Orderbücher einzelner Börsen kostenlos an. Trade Republic führt darüber hinaus das selbstgebaute Web Terminal ein. Aktive Anleger erhalten damit Zugang zu professionellem Charting, Screenern und Live-Marktdaten, ohne zusätzliche Kosten.

„Was unsere Ingenieure entwickelt haben, ist ein bedeutender Schritt für unsere Kunden. Wir verbinden sie mit 30 globalen Börsen, verarbeiten Live-Marktdaten in Echtzeit und übersetzen komplexe Marktinfrastruktur in eine einfache Produkterfahrung", sagt Christian Hecker, Mitgründer von Trade Republic. „Mit über 10 Millionen Kunden können wir Menschen Zugang zu Tools und Marktinfrastruktur geben, die bislang institutionellen Investoren, Banken und Hedgefonds vorbehalten waren. Das ist für uns der Kern der Demokratisierung des Investierens."

Orders werden zum Bestpreis unter alle relevanten Börsen gegen Trade Republic ausgeführt. Der Bestpreis wird durch den Vergleich handelbarer Echtzeitkurse ermittelt. Kunden zahlen dabei weiterhin nur 1 € Abwicklungspauschale pro Trade (zzgl. Fremdkosten und Spreads).

Für mehr Transparenz führt Trade Republic ein globales Orderbuch ein, das Geld- und Briefkurse über alle Börsen hinweg anzeigt. Kunden, die ihren Handelsplatz selbst wählen möchten – etwa Xetra, Euronext, NYSE oder Nasdaq – können Direktpreis Orders für 2 € pro Trade platzieren, unabhängig der Ordergröße.

Zeitgleich mit der neuen Handelsinfrastruktur startet Trade Republic das Web Terminal – ein neues Web-Trading Angebot für aktive Anleger. Ohne zusätzliche Kosten stehen professionelles Charting, individuell anpassbare Workspaces, Aktien- und Derivate-Screener, Portfolio-Analysen und Live-Marktdaten für wichtige Börsen zur Verfügung.

Mit dem Zugang zu 30 Börsen, automatischer Bestpreis-Ausführung, transparenten Preisinformationen und professionellen Analyse-Tools setzt Trade Republic seine Mission fort, allen Europäern einen einfachen, fairen und transparenten Zugang zum Finanzsystem zu ermöglichen, um langfristig Vermögen aufzubauen.

Lang & Schwarz Aktiengesellschaft: Anpassung der Prognose für das Jahr 2026

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Die Trade Republic Bank GmbH hat heute mitgeteilt, dass sie eine neue Handelstechnologie einführt, bei der Orders automatisch zum Bestpreis unter allen relevanten Börsen gegen Trade Republic ausgeführt werden.

Lang & Schwarz hat diese Nachricht zur Kenntnis genommen. Nach derzeitiger Einschätzung der Gesellschaft wird sich die Entscheidung von Trade Republic, den Orderflow anders zu verteilen, auf das Geschäft der Lang & Schwarz TradeCenter AG & Co. KG und damit auch auf das Ergebnis aus der Handelstätigkeit sowie mittelbar auf das Konzernergebnis auswirken.

Auf Jahresbasis rechnet Lang & Schwarz aufgrund dessen auf Konzernebene nunmehr mit einem leichten bis allenfalls moderaten Rückgang des Ergebnisses aus der Handelstätigkeit gegenüber dem Vorjahr. Nach aktueller Einschätzung wird das Ergebnis aus der Handelstätigkeit im Jahr 2026 immer noch über dem Handelsergebnis aus dem Jahr 2024 liegen.

Das Ergebnis aus der Handelstätigkeit (Zinsergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zzgl. Provisionsergebnis und Handelsergebnis) hat im zweiten Quartal 2026 etwa EUR 32 Mio. (zweites Quartal 2025: EUR 25 Mio.) betragen.

Lang & Schwarz treibt aktiv die Planung und Umsetzung eines zusätzlichen Handelsmodells unter Einbindung mehrerer namhafter Wertpapierdienstleistungsunternehmen voran. Ziel ist es, das bestehende Handels- und Plattformangebot von Lang & Schwarz zu ergänzen und zusätzliche Liquidität zu erschließen (siehe hierzu Ad-hoc-Mitteilung vom 23. März 2026).

Mittwoch, 1. Juli 2026

BigRep SE genehmigt den Verkauf der BigRep GmbH und die anschließende Liquidation der Gesellschaft, vorbehaltlich der Zustimmung durch die Aktionäre

Veröffentlichung einer Insiderinformation (unverbindliche Übersetzung)  

Luxemburg/Berlin, 29. Juni 2026 – Die BigRep SE („Gesellschaft“) gibt bekannt, dass der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft heute beschlossen haben, (i) den Verkauf aller von der Gesellschaft gehaltenen Anteile an ihrer Tochtergesellschaft BigRep GmbH an De Krassny GmbH, die Koehler Invest GmbH und die HAGE Holding GmbH (der „Verkauf“), (ii) den Abschluss eines damit verbundenen Aktienkaufvertrags, (iii) die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung zum Zweck der Genehmigung des Verkaufs und, anschließend, die Eröffnung des Liquidationsverfahrens der Gesellschaft sowie die Bestellung eines Liquidators zur Verwertung aller übrigen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (die „Liquidations-Hauptversammlung“), und (iv) die Dekotierung der öffentlich gehandelten Aktien der Gesellschaft vom regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse. 

Der Verkauf erfolgt zum fairen Marktwert auf der Grundlage einer unabhängigen Bewertung der BigRep GmbH.

Nach Abschluss des Verkaufs beabsichtigt die Gesellschaft, ihre freiwillige Liquidation gemäß dem luxemburgischen Gesetz vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften in der jeweils gültigen Fassung sowie die Dekotierung der öffentlich gehandelten Aktien der Gesellschaft vorzunehmen.

Der Abschluss des Verkaufs und die Liquidation der Gesellschaft stehen unter anderem unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Aktionäre zum Verkauf auf der Liquidationshauptversammlung vor der Genehmigung der Eröffnung der Liquidation der Gesellschaft in derselben Versammlung sowie der Erfüllung der üblichen Bedingungen.

Nach der Verwertung aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Gesellschaft wird ein etwaiger verbleibender Vermögens- oder Erlösüberschuss gemäß geltendem Recht an die Aktionäre ausgeschüttet.

Freshfields berät Nagarro beim Übernahmeangebot von Persistent Systems und Abschluss eines Business Combination Agreement

Pressemitteilung von Freshfields vom 29. Juni 2026

Die globale Wirtschaftskanzlei Freshfields hat die im TecDAX und SDAX gelistete Nagarro SE, einen weltweit führenden Anbieter von KI-gestütztem Digital Engineering, beim Abschluss einer Zusammenschlussvereinbarung („Business Combination Agreement“) mit dem indischen Technologiedienstleister Persistent Systems Limited („Persistent“) beraten. Persistent ist an der Bombay Stock Exchange und der National Stock Exchange of India börsennotiert. Freshfields berät Nagarro zudem umfassend im Zusammenhang mit dem freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot der Galaxy Germany Holding SE (die „Bieterin“), einer Tochtergesellschaft von Persistent, an alle Nagarro-Aktionäre.

Der Zusammenschluss von Persistent und Nagarro soll eine strategische Ergänzung schaffen: Er verbindet die Führungsposition von Persistent im Bereich KI-gestützter Engineering-Lösungen, seine nordamerikanische Präsenz und sein enges Partnernetzwerk mit dem europäischen Geschäft von Nagarro sowie mit Nagarros komplementären Branchen-Vertikalen, KI-Expertise sowie ERP- und CX-Kompetenz.

Die Bieterin beabsichtigt, ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) gegen Barzahlung für alle ausstehenden Nagarro-Aktien in Höhe von 81,00 Euro in bar pro Nagarro-Aktie abzugeben. Dies entspricht einem Aufschlag von ca. 94 Prozent auf den volumengewichteten Xetra-Durchschnittskurs der Nagarro-Aktie in den letzten drei Monaten bis einschließlich 25. Juni 2026 und einem Aufschlag von ca. 140 Prozent auf den unbeeinflussten Schlusskurs am 25. Juni 2026. Basierend auf der Barabfindung beläuft sich der Wert des Übernahmeangebots auf ca. 1,05 Milliarden Euro, bei einer Unternehmensbewertung von ca. 1,36 Milliarden Euro. Durch den geplanten Zusammenschluss würde ein weltweit führendes Unternehmen im Bereich des KI-gesteuerten Digital Engineering entstehen, mit einem Umsatz von ca. 2,9 Milliarden US-Dollar und mehr als 46.000 Mitarbeitern in über 40 Ländern.

Freshfields berät Nagarro in allen gesellschafts- und kapitalmarktrechtlichen sowie regulatorischen Aspekten dieser für die KI-Branche wegweisenden Transaktion. Freshfields berät zudem Mitglieder des Vorstands von Nagarro, die ihre privat gehaltenen Aktienpakete im Rahmen des öffentlichen Übernahmeangebots einliefern wollen, zu allen gesellschafts- und kapitalmarktrechtlichen Fragen. Das öffentliche Übernahmeangebot unterliegt einer Mindestannahmeschwelle von 50 Prozent plus einer Aktie aller ausstehenden Nagarro-Aktien, einschließlich der Aktien in Höhe von ca. 20 Prozent, die im Rahmen eines Aktienkaufvertrags mit der Lantano Beteiligungen GmbH, dem Investmentvehikel des größten Aktionärs von Nagarro, erworben wurden. Der Abschluss der Transaktion wird für das 4. Quartal 2026 bzw. das 1. Quartal 2027 erwartet, vorbehaltlich der behördlichen Genehmigungen und anderer üblicher Bedingungen.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat von Nagarro unterstützen die Transaktion und beabsichtigen, vorbehaltlich der Prüfung der vom Bieter zu veröffentlichenden Angebotsunterlage, den Aktionären in ihrer gemeinsamen begründeten Stellungnahme gemäß § 27 WpÜG die Annahme des Angebots zu empfehlen. Freshfields wird den Vorstand und Aufsichtsrat von Nagarro auch bei der Erstellung der gemeinsamen begründeten Stellungnahme beraten.

Das Freshfields-Team wird von Partner Prof. Dr. Christoph H. Seibt geleitet, hierbei unterstützt von Principal Associate Dr. Jean Mohamed (beide Hamburg, Gesellschaftsrecht/M&A und Kapitalmarktrecht).

Das Freshfields-Team umfasst zudem die Associates Dr. Jan-Willem Koldehofe, Dr. Alexandra Harf, Dr. Felix Schüßler (alle Hamburg, Gesellschaftsrecht/M&A und Kapitalmarktrecht), die Partner Dr. Dominic Divivier (Düsseldorf) und Dr. Uwe Salaschek, Principal Associate Dr. Malte Symann und Associate Philipp Dimas (alle Kartellrecht, Berlin), Partnerin Dr. Judith Römer und Principal Associate Dr. Severin Pretzel (beide Arbeitsrecht, Hamburg), Counsel Dr. Philipp Roos und Associate Vincent Fischer (beide Datenschutz, Düsseldorf), Partner Dr. Robin Helmke und Associate Judith Bremer (beide Finance, Frankfurt).

Inhouse wird die Übernahme rechtlich von Alexander Gebert (Director Group Legal & Compliance) und Anne Kurschewitz (Corporate Legal Counsel) betreut.

Teams unter Federführung von Partner Prof. Dr. Christoph H. Seibt haben Nagarro in den vergangenen fünf Jahren bei bestimmten M&A-Projekten sowie in gesellschafts- und kapitalmarktrechtlichen Angelegenheiten beraten, darunter auch bei der Beratung zu strategischen Shareholder-Value-Optionen.

ams-OSRAM AG: ams OSRAM schließt den Verkauf seines Geschäfts mit nicht-optischen Analog-/Mixed-Signal-Sensoren an Infineon für 570 Millionen Euro in bar ab

Corporate News

Premstätten, Österreich, und München, Deutschland (1. Juli 2026) – ams OSRAM schließt den Verkauf seines Geschäfts mit nicht-optischen Analog-/Mixed-Signal-Sensoren an Infineon für 570 Millionen Euro in bar ab.

Mit dem erfolgreichen Abschluss dieser Transaktion haben wir einen entscheidenden Schritt zur Stärkung unserer Bilanz getan und gleichzeitig unseren strategischen Fokus weiter geschärft, um den weltweit führenden Anbieter im Bereich der digitalen Photonik aufzubauen“, sagte Aldo Kamper, CEO von ams OSRAM. „Die Veräußerung ermöglicht es uns, unsere Ressourcen konsequent auf unser Kerngeschäft und unsere Wachstumschancen zu konzentrieren. Zudem sind wir überzeugt, dass Infineon ein attraktives Zuhause für das veräußerte Geschäft und die übergehenden Mitarbeiter bietet.“

Verstärkte strategische Ausrichtung auf das Kerngeschäft Photonik


Am 4. Februar stellte ams OSRAM seine strategische Neuausrichtung vor und formulierte den Anspruch, sich zu einem fokussierten Halbleiter-Photonics-Unternehmen mit führender Position im Bereich Digital Photonics zu entwickeln.

Digital Photonics umfasst die Digitalisierung von Lichtemission und Lichtdetektion durch die Kombination fortschrittlicher, pixelbasierter Emitter und Sensoren einschließlich dazugehöriger Kontroll-ICs. Dies ermöglicht stärker integrierte und differenzierte Produkte, eröffnet eine Reihe mittelfristiger Wachstumschancen und unterstützt die neuen Finanzziele für 2030. Die Transaktion, mit deren Abschluss eine Barzahlung in Höhe von 570 Millionen Euro fällig war, ist ein weiterer Schritt in der umfassenden Neuausrichtung des Portfolios von ams OSRAM auf die Kernwachstumsbereiche im Bereich Digital Photonics und unterstützt den Plan zum beschleunigten Schuldenabbau.

Über ams OSRAM

Die ams OSRAM Gruppe (SIX: AMS) ist ein weltweit führender Anbieter von innovativen Licht- und Sensorlösungen. Als Spezialist für Digital Photonics verbinden wir Ingenieurskunst mit modernster globaler Fertigung, um unseren Kunden das breiteste Portfolio an digitalen Licht- und Sensortechnologien zu bieten.

„Sense the power of light“ – unser Erfolg basiert von jeher auf dem tiefen Verständnis des Potenzials von Licht. Seit 120 Jahren entwickeln wir Innovationen, die Märkte bewegen: vom Auto über die industrielle Fertigung bis hin zu Medizin- und Consumer‑Elektronik. Im Jubiläumsjahr der Marke OSRAM arbeiten rund 18.500 Mitarbeitende weltweit an wegweisenden Lösungen entlang gesellschaftlicher Megatrends wie intelligente Mobilität, Künstliche Intelligenz, Augmented Reality, Smart Health und Robotik. Das spiegelt sich in rund 12.000 erteilten und angemeldeten Patenten wider. Die Gruppe mit Hauptsitz in Premstätten/Graz (Österreich) und einem Co-Hauptsitz in München (Deutschland) erzielte 2025 einen Umsatz von 3,3 Milliarden Euro und ist als ams-OSRAM AG an der SIX Swiss Exchange notiert (ISIN: AT0000A3EPA4).

Mehr über uns erfahren Sie auf https://ams-osram.com

ams und OSRAM sind eingetragene Handelsmarken der ams OSRAM Gruppe. Zusätzlich sind viele unserer Produkte und Dienstleistungen angemeldete oder eingetragene Handelsmarken der ams OSRAM Gruppe. Alle übrigen hier genannten Namen von Unternehmen oder Produkten können Handelsmarken oder eingetragene Handelsmarken ihrer jeweiligen Inhaber sein.

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Freshfields berät MSC zum Squeeze-out der HHLA-Minderheitsaktionäre im Rahmen der strategischen Partnerschaft mit der Stadt Hamburg

Pressemitteilung von Freshfields vom 30. Juni 2026

Die globale Wirtschaftskanzlei Freshfields hat die MSC Mediterranean Shipping Company SA (MSC), Schweiz, das weltweit größte Containerschifffahrtsunternehmen, im Rahmen ihrer strategischen Partnerschaft mit der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) umfassend zum Squeeze-Out der Minderheitsaktionäre der Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA), der größten Hafenterminalbetreiberin in Hamburg, beraten.

Die Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE (PoH), ein Gemeinschaftsunternehmen von FHH und MSC, hatte als Hauptaktionärin der HHLA ein Squeeze-out-Verlangen gemäß § 327a Aktiengesetz an die HHLA gerichtet. Die Hauptversammlung der HHLA hat am 11. Juni 2026 mit einer Mehrheit von 99,54 % der abgegebenen Stimmen den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der HHLA gegen Gewährung einer von PoH festgelegten angemessenen Barabfindung in Höhe von 21,16 Euro je A-Aktie beschlossen. Der Squeeze-out wird mit Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister wirksam und wird den vollständigen Erwerb des Teilkonzerns Hafenlogistik der HHLA durch die PoH abschließen, dessen Bewertung auf Grundlage der Barabfindung ca. 1,5 Milliarden Euro beträgt.

Freshfields berät MSC umfassend zu sämtlichen rechtlichen Aspekten des Squeeze-out sowie zu dem Gemeinschaftsunternehmen mit FHH, insbesondere zur Vorbereitung des Squeeze-out und der entsprechenden Dokumentation gemeinsam mit den rechtlichen Beratern der FHH.

Freshfields berät MSC seit 2023 zu der strategischen Partnerschaft zwischen der FHH und MSC in Bezug auf HHLA, einschließlich dem öffentlichen Übernahmeangebot von MSC, der Errichtung von PoH als Gemeinschaftsunternehmen und den entsprechenden Vereinbarungen zwischen der FHH und MSC sowie dem anschließenden weiteren Beteiligungsaufbau an der HHLA.

Das Freshfields-Team wird von den Partnern Prof. Dr. Christoph H. Seibt und Dr. Patrick Cichy geleitet und umfasst zudem Principal Associate Valentin Müller und Associate Dr. Jannik L. Maas (alle Corporate/M&A, Hamburg).

Stimmrechtsmitteilung der Enapter AG: Jeffrey Yass stockt auf 29,57 % auf

Laut der heutigen Stimmrechtsmitteilung der Enapter AG hält Jeffrey Yass über die CVI Investments, Inc. und die Heights Capital Management, Inc. nunmehr 29,57 % der Stimmrechte nach zuletzt gemeldeten 25,83 %.

Die SMAG Mobile Antenna Masts AG gibt die Preisspanne und die Angebotsstruktur für ihren geplanten Börsengang bekannt

NICHT ZUR VERTEILUNG ODER VERÖFFENTLICHUNG, DIREKT ODER INDIREKT, IN DEN VEREINIGTEN STAATEN, KANADA, AUSTRALIEN ODER JAPAN ODER EINER RECHTSORDNUNG, IN WELCHER DER VERTRIEB ODER DIE VERÖFFENTLICHUNG RECHTSWIDRIG WÄRE. WEITERE EINSCHRÄNKUNGEN GELTEN. BITTE LESEN SIE DIE WICHTIGEN HINWEISE AM ENDE DIESER MITTEILUNG.

- Preisspanne für den geplanten Börsengang beträgt zwischen 46,00 EUR und 54,00 EUR pro Aktie

- Angebot von bis zu 650.000 neu ausgegebenen Aktien aus einer Kapitalerhöhung, bis zu 1.800.000 bestehenden Aktien des verkaufenden Aktionärs SMAG Group GmbH sowie bis zu 367.500 bestehenden Aktien aus dem Bestand des Verkaufenden Aktionärs im Zusammenhang mit einer Mehrzuteilungsoption

- Gesamtangebotsvolumen (einschließlich vollständiger Ausübung der Greenshoe-Option) zwischen ca. 129,6 Mio. EUR und 152,1 Mio. EUR

- Streubesitz von ca. 49,9 % des Grundkapitals der Gesellschaft nach dem Börsengang, unter der Annahme einer vollständigen Ausübung der Greenshoe-Option

- Die Angebotsfrist wird voraussichtlich am 2. Juli 2026 beginnen und am 8. Juli 2026 enden

- Der erste Handelstag an der Frankfurter Wertpapierbörse (Scale-Segment) wird voraussichtlich am oder um den 13. Juli 2026 stattfinden

- Angestrebter Nettoerlös von rund 30,5 Mio. EUR aus der Kapitalerhöhung zur Finanzierung strategischer Wachstumsinitiativen, darunter Investitionen in Automatisierungstechnologien, den Ausbau der Produktionskapazitäten und die Erweiterung der Vertriebsorganisation der Gesellschaft sowie zur Stärkung der Betriebskapitalposition und der allgemeinen finanziellen Flexibilität

Salzgitter, Deutschland, 1. Juli 2026 – Die SMAG Mobile Antenna Masts AG („SMAG“ oder die „Gesellschaft“), ein etablierter Entwickler und Hersteller von einsatzkritischen mobilen Mastsystemen für Militär- und Verteidigungsanwendungen, gibt heute eine Preisspanne von 46,00 EUR bis 54,00 EUR pro Aktie (die „Preisspanne“) für ihren geplanten Börsengang (das „Angebot“) bekannt. Der endgültige Angebotspreis wird im Rahmen eines Bookbuilding-Verfahrens ermittelt, das voraussichtlich am 2. Juli 2026 beginnt und am 8. Juli 2026 endet. Der erste Handelstag an der Frankfurter Wertpapierbörse (Scale-Segment) wird voraussichtlich am oder um den 13. Juli 2026 stattfinden.

Das Angebot umfasst bis zu 650.000 neu ausgegebene Aktien aus einer Kapitalerhöhung der Gesellschaft, bis zu 1.800.000 bestehende Aktien, die von der SMAG Group GmbH (der „Verkaufende Aktionär“), einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der AEQUITA SE & Co. KGaA („AEQUITA“) verkauft werden, sowie aus bis zu 367.500 weiteren bestehenden Aktien aus dem Bestand des Verkaufenden Aktionärs im Zusammenhang mit einer Mehrzuteilungsoption, was ca. 15 % des Basisangebotsvolumens entspricht. Basierend auf dem Mittelwert der Preisspanne beläuft sich das gesamte Emissionsvolumen (unter der Annahme der vollständigen Ausübung einer üblichen Greenshoe-Option) auf rund 140,9 Mio. EUR, was einer Marktkapitalisierung von rund 282,5 Mio. EUR entspricht. Nach dem Angebot und unter der Annahme der vollständigen Ausübung der Greenshoe-Option wird AEQUITA (über den Verkaufenden Aktionär) eine Beteiligung von ca. 50,1 % an der Gesellschaft halten, und der Streubesitz wird voraussichtlich ca. 49,9 % betragen. Der Verkaufende Aktionär und die Gesellschaft haben sich zu üblichen Lock-up-Vereinbarungen mit marktüblichen Ausnahmen verpflichtet, die aus einer ersten Lock-up-Frist von sechs Monaten nach dem Angebot und einer weiteren Lock-up-Frist von zusätzlichen sechs Monaten danach bestehen, auf die der Sole Global Coordinator (wie nachstehend definiert) verzichten kann.

„Wir sehen ein außergewöhnlich starkes strukturelles Nachfrageumfeld für missionskritische mobile Verteidigungskommunikationsinfrastruktur. Der sprunghafte Anstieg der Verteidigungsausgaben in Europa, der durch die Leistungsverpflichtungen der NATO und Deutschlands ‚Zeitenwende‘ begründet ist, treibt ein nachhaltiges, langfristiges Beschaffungswachstum gerade in den Programmen voran, in denen SMAG eingebunden ist. Mit unserer einzigartigen Position als führender Hersteller von selbsttragenden mobilen Mastsystemen, einem Gesamtauftragsbestand von 1,4 Milliarden EUR[1] und klaren mittelfristigen Zielen verfügen wir über eine starke operative Basis und eine hervorragende Umsatzprognose. Als börsennotiertes Unternehmen beabsichtigen wir, Investitionen in Produktionskapazitäten und die internationale Expansion zu beschleunigen und die vor uns liegenden bedeutenden Wachstumschancen konsequent zu nutzen.“

Ulrich Feindt, Vorstandsvorsitzender (CEO) der SMAG Mobile Antenna Masts AG

Die Gesellschaft rechnet damit, aus der Ausgabe von bis zu 650.000 neuen Aktien auf Basis des Mittelwerts der Preisspanne einen Nettoerlös von rund 30,5 Mio. EUR zu erzielen. Die Gesellschaft beabsichtigt, den Nettoerlös zur Finanzierung folgender Maßnahmen zu verwenden: (i) Investitionen in Automatisierungstechnologien zur Steigerung der Produktionseffizienz und des Durchsatzes; (ii) den Ausbau der Produktionskapazitäten, einschließlich der geplanten Erweiterung der Produktionsfläche am Standort Salzgitter auf mehr als 20.000 Quadratmeter bis Ende 2027; (iii) den Ausbau der Vertriebsorganisation und der internationalen Vertriebsinfrastruktur der Gesellschaft; sowie (iv) die Stärkung der Betriebsmittelfinanzierung und der allgemeinen finanziellen Flexibilität der Gesellschaft, um das beschleunigte Wachstum angesichts des erheblichen Gesamtauftragsbestands zu unterstützen.

WEITERE DETAILS ZUM ANGEBOT

Alle Einzelheiten zum Angebot werden im Wertpapierprospekt dargestellt, der voraussichtlich noch heute von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) gebilligt und anschließend auf der Website der Gesellschaft unter www.smag.de im Bereich „IPO“ veröffentlicht wird.

Vorbehaltlich der Billigung des Prospekts wird die Angebotsfrist voraussichtlich am 2. Juli 2026 beginnen und am 8. Juli 2026 um 12:00 Uhr (MESZ) für Privatanleger sowie um 17:00 Uhr (MESZ) für institutionelle Anleger enden. Privatanleger werden voraussichtlich ab dem 6. Juli 2026 über die DirectPlace®-Zeichnungsfunktion der Frankfurter Wertpapierbörse Kaufaufträge für das öffentliche Angebot in Deutschland einreichen können. Der endgültige Angebotspreis und die endgültige Anzahl der im Rahmen des Börsengangs zu platzierenden Aktien werden im Rahmen eines Bookbuilding-Verfahrens ermittelt und voraussichtlich am oder um den 8. Juli 2026 festgelegt sowie in einer gesonderten Veröffentlichung bekannt gegeben. Der Handel mit den Aktien wird voraussichtlich am oder um den 13. Juli 2026 beginnen. Die Lieferung der zugeteilten Aktien wird voraussichtlich am oder um den 14. Juli 2026 erfolgen.

Die Aktien der Gesellschaft sollen unter dem Tickersymbol 1SMA (ISIN: DE000A42FR12) an der Frankfurter Wertpapierbörse (Scale-Segment) gehandelt werden.

Im Zusammenhang mit dem Angebot fungiert Cantor als Sole Global Coordinator und Sole Bookrunner.

ANMERKUNGEN

[1] Der Gesamtauftragsbestand setzt sich aus dem rollierenden 12-Jahres-Festauftragsbestand, dem Rahmenauftragsbestand und dem Soft-Auftragsbestand zusammen. Der Festauftragsbestand stellt in Bezug auf wirtschaftlich vereinbarte Kundenverträge und abgeschlossene bzw. eingegangene Bestellungen den Teil des damit verbundenen Transaktionspreises dar, für den der Umsatz noch nicht erfasst wurde. Der Rahmenauftragsbestand umfasst wirtschaftlich vereinbarte Rahmenverträge mit festen Jahresvolumina oder Volumenschätzungen auf der Grundlage von Kundeninformationen oder historischen Abrufen über die gesamte Vertragslaufzeit, die für die Laufzeit des Rahmenvertrags verbucht werden. Der Soft-Auftragsbestand umfasst geschätzte Volumina potenzieller Projekte mit Alleinbeauftragung sowie potenzielles Folgegeschäft bis 2032 auf der Grundlage öffentlicher Informationen und Kundenangaben, die für den Zeitraum vom ersten Quartal 2026 bis zum vierten Quartal 2032 verzeichnet wurden (d.h. nicht vertraglich gesicherte Auftragsvolumina).

ÜBER DAS UNTERNEHMEN

Die 1974 gegründete SMAG Mobile Antenna Masts AG mit Hauptsitz in Salzgitter, Deutschland, ist ein etablierter Entwickler und Hersteller von missionskritischen mobilen Mastsystemen für Militär- und Verteidigungsanwendungen und erzielt nahezu ihren gesamten Nettoumsatz im Verteidigungsbereich. SMAG ist ein führender europäischer Spezialhersteller von selbsttragenden, abspannfreien mobilen Antennenmastsystemen für militärische Anwendungen. Die SMAG Mobile Antenna Masts AG ist ein zuverlässiger Partner für mehr als 50 führende Rüstungsunternehmen, Erstausrüster und Regierungsbehörden weltweit, darunter 15 NATO-Streitkräfte, und beschäftigt rund 170 Mitarbeiter.

Haftungsausschluss und wichtiger Hinweis:

Diese Bekanntmachung stellt eine Werbung im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1129 in ihrer jeweils geltenden Fassung (die "Prospektverordnung") dar und bezieht sich auf die Absicht der SMAG Mobile Antenna Masts AG (die "Gesellschaft"), einen Börsengang durchzuführen. Diese Bekanntmachung stellt keinen Prospekt dar und ist auch nicht Teil eines Prospekts.   (...)

PSI Software SE und Warburg Pincus: Alle regulatorischen Freigaben für das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot erhalten; Abwicklung erfolgt in Kürze

Corporate News

- Alle regulatorischen Freigaben erteilt und damit alle Angebotsbedingungen des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots erfüllt

- Abwicklung des Angebots erfolgt innerhalb der nächsten zehn Bankarbeitstage

- Aktionäre erhalten 45,00 EUR in bar für jede angediente PSI-Aktie

- Strategische Partnerschaft stärkt die Rolle der PSI als Anbieterin von kritischer Energie- und Industriesoftware

- Delisting der PSI-Aktien soll so bald wie rechtlich und praktisch möglich durchgeführt werden

Berlin, 1. Juli 2026 – PSI Software SE („PSI“ oder die „Gesellschaft“) (Prime Standard, ISIN: DE000A0Z1JH9, angediente Aktien: ISIN DE000A0HMWM7, Börsenkürzel: PSAN), ein weltweit führender Hersteller von Industriesoftware für die Steuerung und Optimierung komplexer Systeme und Prozesse in den Bereichen Energie, Produktion und Logistik, und Zest Bidco GmbH, eine Holdinggesellschaft, die indirekt von Fonds kontrolliert wird, die von Warburg Pincus LLC verwaltet werden (zusammen „Warburg Pincus“ oder die „Bieterin“), haben heute bekannt gegeben, dass alle Bedingungen des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots (das „Angebot“) erfüllt wurden, einschließlich aller erforderlichen regulatorischen Freigaben. Infolgedessen wird das Angebot innerhalb der nächsten zehn Bankarbeitstage abgewickelt.

Bis zum heutigen Tag hat sich Warburg Pincus 82,33 Prozent aller ausstehenden PSI-Aktien gesichert. Dies umfasst die im Rahmen des Angebots angedienten Aktien, die bereits von der Bieterin und mit ihr gemeinsam handelnden Personen gehaltenen Aktien sowie die außerhalb des Angebots im Rahmen von Aktienkaufvereinbarungen gesicherten Aktien.

Starke Partnerschaft für künftiges Wachstum

Mit der Erfüllung aller Angebotsbedingungen wurde ein wichtiger Meilenstein bei der Umsetzung der strategischen Partnerschaft, die im Investment Agreement vom 12. Oktober 2025 vereinbart wurde, erreicht.

Gemäß dem Investment Agreement hat sich Warburg Pincus verpflichtet, die laufende Entwicklung der PSI und die Umsetzung ihrer aktuellen Unternehmensstrategie zu unterstützen. Dazu zählen die Transformation der PSI, Weiterentwicklung der industriellen KI, Stärkung der Marktposition und internationalen Expansion sowie die Bereitstellung finanzieller Mittel für organisches Wachstum und M&A-Aktivitäten.

Die Partnerschaft soll die Rolle der PSI als vertrauenswürdige Technologiepartnerin für Versorger, Netzbetreiber und Industriekunden weiter stärken. Durch die Bereitstellung von langfristigem Kapital und strategischer Unterstützung will Warburg Pincus PSI dabei unterstützen, Investitionen in die nächste Generation von Netzleittechnik, industrieller Optimierung und Cybersecurity-Fähigkeiten zu beschleunigen. Dadurch kann PSI Kunden bei der Bewältigung der steigenden Anforderungen infolge der Energiewende, der Dezentralisierung und der Digitalisierung noch besser unterstützen.

Auch unter der neuen Eigentümerstruktur bleibt ausschließlich PSI, gemeinsam mit ihren Kunden, für den Umgang mit sensiblen Kunden- und Infrastrukturdaten verantwortlich. Der Schutz von Kundendaten bleibt oberste Priorität. Sämtliche Datenschutz-, Cybersecurity- und vertraglichen Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten unverändert fort. PSI verpflichtet sich weiter uneingeschränkt sicherzustellen, dass solche Daten geschützt sind und ausschließlich für diejenigen zugänglich sind, die zu ihrer Überwachung oder Verwaltung berechtigt sind.

Die Transaktion soll zudem die operative Resilienz und Innovationsfähigkeit der PSI stärken und damit die langfristige Zuverlässigkeit und Sicherheit kritischer Infrastruktur fördern, auf die Kommunen, Versorger und Industrieunternehmen in Deutschland, Europa und darüber hinaus angewiesen sind.

Robert Klaffus, Vorstandsvorsitzender der PSI, sagte: „Gemeinsam mit Warburg Pincus an unserer Seite schlagen wir ein neues Kapitel für PSI auf. Die Erfahrung, finanzielle Stärke und das globale Netzwerk von Warburg Pincus werden PSI dabei unterstützen, die Umsetzung unserer Wachstumsstrategie zu beschleunigen und unsere Kunden bei der Bewältigung der zunehmenden Komplexität der Energiewende und industriellen Digitalisierung noch besser zu unterstützen. Gemeinsam sind wir gut aufgestellt, um unsere Transformation voranzutreiben, weiter zu expandieren, kontinuierlich in resiliente und sichere kritische Softwarelösungen zu investieren und unsere Position als führender Anbieter von KI-basierter Energie- und Industriesoftware zu stärken.“

Max Fowinkel, Managing Director Warburg Pincus Deutschland, Head of Technology Europe, kommentierte: „Die Warburg Pincus Funds freuen sich darauf, PSI in einer für die Energie- und Industriebranche wegweisenden Phase zu begleiten. Die starke Technologieplattform und die umfassende Branchenexpertise von PSI sind ein hervorragendes Fundament, auf dem das Unternehmen seine Transformation weiter vorantreiben kann – durch gezielte Investitionen in Innovation und strategische M&A-Aktivitäten. Gleichzeitig hat die Wahrung höchster Standards in der Datensicherheit oberste Priorität. Robert Klaffus und das PSI-Führungsteam haben die Erfahrung und die Vision, PSI als einen der führenden Anbieter von KI-basierter Energie- und Industriesoftware weiterzuentwickeln – und die Warburg Pincus Funds werden diesen Weg langfristig unterstützen.“

Abwicklung des Angebots und nächste Schritte

Der Angebotspreis von 45,00 EUR je PSI-Aktie wird den PSI-Aktionären, die ihre Aktien in das Angebot angedient haben, innerhalb der nächsten zehn Bankarbeitstage zur Auszahlung angewiesen. Weitere Informationen zur Abwicklung des Angebots sind unter https://offer-power.com verfügbar.

Nach Abwicklung des Angebots beabsichtigt Warburg Pincus, die PSI-Aktien so bald wie rechtlich und praktisch möglich von der Börse zu nehmen. Der Vorstand der PSI hält die Umsetzung seiner langfristigen Strategie außerhalb des öffentlichen Kapitalmarktumfelds für vorteilhaft für das Unternehmen, und unterstützt – vorbehaltlich seiner Sorgfalts- und Treuepflichten – das von Warburg Pincus beabsichtigte Delisting.

Über PSI

Der PSI-Konzern entwickelt Softwareprodukte zur Optimierung des Energie- und Materialflusses bei Versorgern und Industrie. Als unabhängiger Softwarehersteller mit über 2.300 Beschäftigten ist PSI seit 1969 Technologieführer für Prozesssteuerungssysteme, die durch die Kombination von KI-Methoden mit industriell bewährten Optimierungsverfahren für eine nachhaltige Energieversorgung, Produktion und Logistik sorgen. Die innovativen Branchenprodukte können vom Kunden selbst oder in der Cloud betrieben werden. www.psi.de 

Über Warburg Pincus 

Warburg Pincus LLC ist der Pionier im Bereich globaler Wachstumsinvestitionen. Das Unternehmen besteht seit 1966 als Partnerschaft und verfügt über die Flexibilität und Erfahrung, um Investoren und Managementteams über Marktzyklen hinweg nachhaltig zum Erfolg zu führen. Aktuell verwaltet das Unternehmen mehr als 100 Milliarden US-Dollar und hat über 215 Unternehmen im Portfolio, die über unterschiedliche Entwicklungsphasen, Branchen und Regionen verteilt sind. Seit Gründung hat Warburg Pincus im Rahmen seiner Private Equity-, Immobilien- und Kapitallösungsstrategien in mehr als 1.100 Unternehmen investiert. 

Warburg Pincus hat seinen Hauptsitz in New York und unterhält weltweit 15 Büros. Weitere Informationen unter www.warburgpincus.com und auf LinkedIn oder YouTube.