SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis
Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...
Sonntag, 18. Oktober 2026
Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschluss der Funkwerk AG
Wechselwelle in Scale: Warum Unternehmen den regulierten Markt verlassen
Immer mehr Gesellschaften wechseln vom regulierten Markt in das Freiverkehrssegment Scale der Frankfurter Wertpapierbörse. Zu den Unternehmen, die diesen Schritt 2026 bereits vollzogen oder angekündigt haben, gehören neben kleineren Gesellschaften auch Wüstenrot & Württembergische. Die Deutsche Börse berichtete Mitte Oktober von rund 20 Unternehmen, die bereits gewechselt sind oder einen Wechsel planen. Dahinter steht vor allem das Ziel, die Kosten und den Verwaltungsaufwand der Kapitalmarktpräsenz zu reduzieren, ohne den Börsenhandel aufzugeben.
Den entscheidenden rechtlichen Anstoß hat das Standortfördergesetz (StoFöG) gegeben: Der Wechsel vom regulierten Markt in einen qualifizierten KMU-Wachstumsmarkt ist nun auch ohne ein begleitendes Delisting-Erwerbsangebot möglich. Scale bietet damit einen Weg zur Entlastung, bei dem die Aktien weiterhin börslich handelbar bleiben. Für Aktionäre ist der Segmentwechsel gleichwohl nicht nur eine technische Änderung: Er kann mit geringeren Berichtsanforderungen und Änderungen der Rechnungslegung verbunden sein.
Der Rückzug aus dem regulierten Markt setzt grundsätzlich ein Erwerbsangebot an die Aktionäre voraus, soweit keine gesetzliche Ausnahme eingreift. Durch das Standortfördergesetz ist eine weitere Ausnahme hinzugekommen: Nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BörsG kann auf ein solches Angebot verzichtet werden, wenn die Aktien weiterhin an einem entsprechend qualifizierten KMU-Wachstumsmarkt gehandelt werden, siehe: SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis: Die Änderungen des Spruchverfahrensgesetzes durch das StoFöG: Spruchverfahren in Delisting-Fällen. In Deutschland ist Scale das hierfür einschlägige Segment.
Diese Änderung beseitigt eine wesentliche Hürde des Downlistings. Die Gesellschaft muss ihre Kapitalmarktpräsenz nicht vollständig aufgeben; zugleich ist der Segmentwechsel nicht mehr davon abhängig, dass die Gesellschaft oder ein Großaktionär ein Erwerbsangebot finanziert. Die neue Regelung unterscheidet damit bewusst zwischen einem vollständigen Börsenrückzug und dem Wechsel in einen KMU-Wachstumsmarkt.
Der umgekehrte Schritt bleibt allerdings nicht ohne Weiteres angebotsfrei: Für einen späteren Rückzug aus einem KMU-Wachstumsmarkt sieht das reformierte Börsengesetz seinerseits grundsätzlich eine Angebotspflicht vor. Scale ist daher kein beliebig nutzbarer Zwischenschritt zu einem anschließenden angebotsfreien vollständigen Delisting.
- Weniger regulatorischer und administrativer Aufwand
Viele Gesellschaften begründen den Wechsel mit dem Aufwand, den die Zulassung im regulierten Markt und gegebenenfalls die zusätzlichen Anforderungen des Prime Standard verursachen. Dazu zählen insbesondere Rechnungslegung, Finanzberichterstattung und die hierfür erforderlichen internen sowie externen Prozesse. Der Wechsel soll die laufenden Kosten der Börsenpräsenz in ein günstigeres Verhältnis zur Unternehmensgröße und zur tatsächlichen Kapitalmarktnutzung bringen.
So begründet H&R den Schritt ausdrücklich mit einer Verringerung des regulatorischen und administrativen Aufwands. Nach Einschätzung der Geschäftsführung passt Scale besser zur Größe und Kapitalmarktausrichtung der Gesellschaft. Auch Wüstenrot & Württembergische nennt einen deutlich geringeren regulatorischen und administrativen Aufwand als wesentlichen Grund. An den positiven Kosteneffekten sollen dort nach der Unternehmensmitteilung auch die Aktionäre beteiligt werden.
- Spielraum für eine einfachere Rechnungslegung
Ein weiterer Beweggrund ist die Möglichkeit, die Rechnungslegung zu vereinfachen. Ein konkretes Beispiel liefert elumeo: Die Gesellschaft kündigte im Zusammenhang mit dem Scale-Wechsel an, ihre Finanzberichterstattung ab dem dritten Quartal 2026 von IFRS auf HGB umzustellen. Dadurch sollen die internen und externen Rechnungslegungs- und Berichtsprozesse vereinfacht sowie der administrative und externe Aufwand reduziert werden. Eine Konzernberichterstattung nach HGB will elumeo weiterhin freiwillig veröffentlichen.
Dabei ist zwischen Segmentwechsel und Rechnungslegungsumstellung zu unterscheiden. Der Wechsel in Scale führt nicht schon als solcher zwingend zur Aufgabe der IFRS-Berichterstattung. Er kann aber den Weg zu einer Umstellung eröffnen. Ob und in welchem Umfang eine Gesellschaft diese Möglichkeit nutzt, muss anhand ihrer jeweiligen rechtlichen Verpflichtungen und Entscheidungen beurteilt werden.
- Börsenhandel und Kapitalmarktzugang bleiben erhalten
Scale ermöglicht eine fortbestehende Börsenpräsenz unter gegenüber dem regulierten Markt erleichterten Rahmenbedingungen. Die Unternehmen verbinden damit die Erwartung, weiter Zugang zu Investoren und Eigenkapital zu haben, ohne sämtliche bisherigen Folgepflichten tragen zu müssen. Der Wechsel ist deshalb von einem vollständigen Rückzug vom Kapitalmarkt zu unterscheiden.
Scale ist allerdings kein pflichtenfreier Markt. Die Einbeziehung setzt die Erfüllung der Segmentanforderungen und die Zustimmung der Börse voraus. Dazu gehören unter anderem die Zusammenarbeit mit einem Kapitalmarktpartner und Finanzanalysen. Auch für die Aktionäre bleibt deshalb entscheidend, welche konkrete Berichterstattung und Investorenkommunikation das Unternehmen nach dem Wechsel fortführt.
Übersicht der 2026 vollzogenen und angekündigten Wechsel
Die folgende Liste umfasst sowohl bereits vollzogene Wechsel als auch entsprechende Ankündigungen. Als Datum wird bei vollzogenen Wechseln grundsätzlich der erste Scale-Handelstag genannt. Bei noch nicht hinreichend belegtem Vollzug steht das Datum der Ankündigung.
Was Aktionäre beachten sollten
Aus Sicht der Gesellschaften steht meist ein nachvollziehbares Kostenargument im Vordergrund. Für Aktionäre stellt sich daneben die Frage, welche Informationen künftig noch in welcher Form verfügbar sind. Eine Umstellung von IFRS auf HGB kann zudem die Vergleichbarkeit der Finanzkennzahlen über den Zeitpunkt des Wechsels hinweg erschweren. elumeo weist etwa ausdrücklich darauf hin, dass seine neue HGB-Prognose wegen abweichender Bilanzierungs- und Ausweisregeln nur eingeschränkt mit der bisherigen IFRS-Prognose vergleichbar ist.
Auch die fortbestehende Handelbarkeit ist von der tatsächlichen Liquidität der Aktie zu unterscheiden. Der Segmentwechsel allein belegt weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung der Handelsbedingungen. Maßgeblich bleiben die konkrete Investorenbasis, die fortgeführte Finanzkommunikation und die Entwicklung des Handels nach dem Wechsel.
Ein Abfindungsanspruch entsteht bei einem gesetzeskonformen Wechsel in das Segment Scale nicht allein deshalb, weil die Zulassung zum regulierten Markt endet. Entsprechend ist ein solcher angebotsfreier Segmentwechsel auch nicht mit einem Delisting-Erwerbsangebot gleichzusetzen, dessen Gegenleistung nunmehr in einem Spruchverfahren überprüft werden könnte. Ein erstes Spruchverfahren zu dieser Neuregelung ist kürzlich im Fall Ludwig Beck eingeleitet worden: SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis: Erstes Delisting-Spruchverfahren nach dem neuen Recht: Gegenleistung zum Delisting von Ludwig-Beck-Aktien wird überprüft
Die Wechselwelle zeigt damit eine neue Form der Kapitalmarktpräsenz: Gesellschaften verzichten auf den regulierten Markt, nicht aber auf den Börsenhandel. Ob die angestrebten Einsparungen auch den Aktionären zugutekommen, hängt wesentlich davon ab, wie die Unternehmen die frei werdenden Mittel einsetzen und welche Transparenz sie nach dem Wechsel freiwillig beibehalten. Wüstenrot & Württembergische hat eine Beteiligung der Aktionäre an den positiven Kosteneffekten jedenfalls ausdrücklich angekündigt.
Covestro AG: Sicherungserklärung der Deutschen Bank für etwaige Erhöhungsbeträge aus einem Spruchverfahren
die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der Hauptaktionärin gegenüber jedem Minderheitsaktionär, diesem einen Erhöhungsbetrag (einschließlich etwaiger gesetzlicher Zinsen und nachgewiesener Rechtsverfolgungs- und Vollstreckungskosten im Rahmen des gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahrens) auf die festgelegte Barabfindung bis zu einer Höhe von maximal EUR 5,95 für jede seiner aufgrund des Übertragungsbeschlusses auf die Hauptaktionärin übergegangenen Aktien nach Maßgabe dieser Sicherungserklärung zu zahlen.
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Anmerkung der Redaktion:
Neue Bewertungsmethoden für zurückliegende Bewertungsstichtage in Spruchverfahren?
Das Spruchverfahren dient nicht dem Schutz einer einmal (von der Antragsgegnerin oder in deren Auftrag) gewählten Bewertungsmethode. Es dient vielmehr der Gewährleistung einer angemessenen Barabfindung und damit der verfassungsrechtlich zu garantierenden vollen wirtschaftlichen Entschädigung der ausgeschlossenen oder außenstehenden Aktionäre. Dieses Bewertungsziel gewinnt besondere Bedeutung, wenn sich im Laufe eines Verfahrens zeigt, dass die angewandte Methodik oder einzelne Berechnungsannahmen den wirtschaftlichen Verhältnissen am Bewertungsstichtag nicht zutreffend gerecht werden.
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Stinnes-Beschluss (Beschluss vom 29. September 2015, Az. II ZB 23/14) einen klaren Maßstab gesetzt. Eine neue Berechnungsweise kann demnach durchaus auch für zurückliegende Bewertungsstichtage maßgeblich sein. Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung. Entscheidend ist vielmehr, ob sie eine am Bewertungsstichtag bereits eingetretene oder angelegte wirtschaftliche oder rechtliche Entwicklung sachgerechter erfasst als die bislang verwendete Methode. Korrigiert die neue Methode eine Fehlerquelle oder Unzulänglichkeit der früheren Berechnung, spricht das Ziel einer möglichst wirklichkeitsnahen Unternehmensbewertung für ihre Anwendung.
Das Stichtagsprinzip steht dem nicht entgegen. Es verbietet lediglich, später eingetretene und am Stichtag noch nicht angelegte Tatsachen in die Bewertung einzuführen. Eine verbesserte Berechnung derselben stichtagsbezogenen Tatsachen ist dagegen keine unzulässige Rückschau. Sie ist die notwendige Konsequenz aus dem Anspruch der Minderheitsaktionäre auf eine Bewertung, die dem wirklichen Wert ihrer Beteiligung möglichst nahekommt.
Basiszinssatz: Neue Berechnung mit alten Stichtagsdaten
Dies zeigt sich besonders deutlich bei der Ableitung des einheitlichen Basiszinssatzes. Die frühere Berechnung unterstellte eine einheitliche Zahlungsreihe, die jährlich um 1,00 % wächst. Diese Annahme geriet in der Niedrigzinsphase in einen offenen methodischen Widerspruch. Die verwendete Wachstumsformel setzt voraus, dass der nachhaltige Basiszinssatz oberhalb der unterstellten Wachstumsrate liegt. Bei langfristigen risikofreien Renditen unterhalb von 1,00 % war diese Voraussetzung gerade nicht erfüllt.
Die inzwischen vorgesehene Herleitung des einheitlichen Basiszinssatzes anhand einer uniformen Zahlungsreihe ohne Wachstum beseitigt dieses Problem. Sie greift nicht auf nachträglich bekannt gewordene Tatsachen zurück. Ausgangspunkt bleiben die zum Bewertungsstichtag verfügbaren Zinsstrukturdaten der Deutschen Bundesbank. Verändert wird ausschließlich die rechnerische Verdichtung dieser Daten zu einem einheitlichen barwertäquivalenten Basiszinssatz.
Für Spruchverfahren folgt daraus ein konkreter Prüfauftrag. Bei einem Bewertungsstichtag in einem Niedrigzinsumfeld ist zu untersuchen, ob die frühere Annahme eines Zahlungswachstums von 1,00 % zu einer methodisch fehlerhaften oder jedenfalls weniger sachgerechten Basiszinsableitung geführt hat. Ist dies der Fall, muss die Bewertung anhand der weiterentwickelten Methode neu gerechnet werden. Erforderlich sind weder neue Unternehmensplanungen noch neue Kapitalmarktdaten. Die Berechnung beruht auf denselben Zinsstrukturdaten und kann mit überschaubarem Aufwand transparent nachvollzogen werden.
Eine automatische Anwendung der neuen Berechnung auf jeden historischen Stichtag folgt daraus nicht. Für Stichtage, an denen der nachhaltige Basiszinssatz deutlich über 1,00 % lag, bedarf es einer eigenständigen Begründung. Wo jedoch die Niedrigzinsproblematik bereits bestand oder jedenfalls konkret angelegt war, darf der Unternehmenswert nicht deshalb auf einer fehleranfälligen Rechenkonvention beruhen, weil die sachgerechtere Methode erst später veröffentlicht wurde.
Neuer IDW S 1: Abschied von „echten“ und „unechten“ Synergien
Eine zweite bedeutsame Entwicklung betrifft die Behandlung von Synergieeffekten. Der neue IDW S 1 i.d.F. 2026 gibt die bisherige Unterscheidung zwischen „echten“ und „unechten“ Synergien auf, siehe: SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis: Synergieeffekte in der Unternehmensbewertung bei Spruchverfahren.
Die Aufgabe dieser Terminologie ist folgerichtig. Entscheidend kann nicht das Etikett einer Synergie sein. Entscheidend ist, ob ein positiver oder negativer Effekt am Bewertungsstichtag wirtschaftlich angelegt, rechtlich umsetzbar und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit realisierbar war. Bei einem bereits bestehenden Unternehmensverbund sind die daraus folgenden Veränderungen der Zukunftserfolge in die objektivierte Bewertung einzubeziehen. Besteht eine konkrete Möglichkeit, den Verbund zu begründen, zu intensivieren oder zu erweitern, müssen die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sowie Eintrittswahrscheinlichkeit und Umfang des erwarteten Effekts geprüft werden.
Die Neuregelung darf allerdings nicht in ihr Gegenteil verkehrt werden. Der neue Standard erlaubt keine pauschale Übernahme aller nur für den Hauptaktionär verfügbaren Erwerbs- oder Konzernvorteile in den objektivierten Unternehmenswert. Der gesellschaftsrechtliche Bewertungsanlass bleibt maßgeblich. Ein Mehrwert, der ausschließlich durch die Strukturmaßnahme selbst ausgelöst wird und am Stichtag weder angelegt noch realisierbar war, gehört nicht ohne Weiteres zum Wert der entzogenen Beteiligung.
Für Minderheitsaktionäre liegt der Gewinn der Neuregelung an anderer Stelle: Die Antragsgegnerin kann sich nicht mehr mit der bloßen Behauptung begnügen, es handele sich um „echte Synergien“. Sie muss den tatsächlichen Umsetzungsstand und die wirtschaftliche Tragfähigkeit jeder einzelnen Maßnahme offenlegen. Das betrifft insbesondere die Herkunft der Synergie, die rechtlichen Voraussetzungen, die Planungsgrundlagen, den Eintrittszeitpunkt, den Realisierungspfad, die Einmal- und Folgekosten, gegenläufige Effekte, Risiken sowie die Frage, wem der Wertbeitrag wirtschaftlich zuzurechnen ist.
Transparenz statt Schlagworte
Gerade bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen, faktischen Konzernverhältnissen, vorangegangenen Beteiligungserwerben oder bereits eingeleiteten Integrationsprojekten ist eine umfassende Synergieanalyse unverzichtbar. Bestehen gemeinsame Beschaffung, Vertriebskanäle, IT-Strukturen, Finanzierungen, Markenstrategien, Verwaltungsfunktionen oder abgestimmte Investitionsentscheidungen bereits vor dem Bewertungsstichtag (durch ein Business Combination Agreement oder andere Vereinbarungen), können daraus erhebliche wertsteigernde Effekte folgen. Sie dürfen nicht mit der Behauptung ausgeblendet werden, der vollständige wirtschaftliche Vorteil trete erst nach Vollzug der Strukturmaßnahme ein.
Erforderlich ist daher eine vollständige Synergieplanung. Diese muss sämtliche identifizierten positiven und negativen Effekte erfassen. Sie muss Bruttoeffekte und Kosten der Realisierung unterscheiden, den zeitlichen Anfall der Effekte abbilden und nachvollziehbar erläutern, weshalb einzelne Wertbeiträge in der Unternehmensplanung enthalten oder ausgeschlossen sind. Ferner muss offengelegt werden, ob die Effekte nachhaltig oder zeitlich begrenzt sind und wie sie zwischen den beteiligten Unternehmen wirtschaftlich aufzuteilen sind.
Das Gericht darf sich bei der erforderlichen Prüfung nicht auf eine bloße Plausibilitätsbehauptung der Antragsgegnerin zurückziehen. Wo Synergien für die Zukunftserfolge wesentlich sein können, verlangt der Amtsermittlungsgrundsatz eine belastbare Tatsachengrundlage. Die Antragsteller sollten daher auf einer vollständigen Vorlage der Synergieplanung, der zugrunde liegenden Vorstandsvorlagen, Integrationskonzepte, Business Cases, Beschlussunterlagen und Sensitivitätsrechnungen bestehen.
Konsequenz für das Spruchverfahren
Die Fortentwicklung der Basiszinsermittlung und die Neuausrichtung der Synergiebehandlung folgen derselben Grundidee: Die Barabfindung darf nicht durch formale Kategorien oder technisch überholte Annahmen zu Lasten der Minderheitsaktionäre verkürzt werden.
Beim Basiszinssatz ist zu prüfen, ob eine neue Berechnungsweise eine stichtagsbezogene methodische Unzulänglichkeit der alten Methode korrigiert. Bei Synergien ist zu prüfen, welche Wertbeiträge am Stichtag bereits bestanden, konkret vorbereitet oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartbar waren. In beiden Fällen ist nicht die frühere Bezeichnung oder die gewählte Konvention entscheidend, sondern die ökonomische Realität am Bewertungsstichtag.
Minderheitsaktionäre haben Anspruch auf den vollen Wert ihrer Beteiligung. Dazu gehört eine Bewertung, die stichtagsbezogene Kapitalmarktverhältnisse zutreffend verarbeitet und wirtschaftlich angelegte Wertsteigerungen nicht allein deshalb ausblendet, weil ihre präzise Erfassung erst im Spruchverfahren verlangt wird.
Samstag, 17. Oktober 2026
Schweden: Ambea sichert sich ca. 98 % der HUMANA AB-Aktien und leitet Squeeze-out-Verfahren ein
Das Übernahmeangebot von Ambea für Aktien der Mitwettbewerberin HUMANA AB wurde erfolgreich mit der Annahme von 46.564.851 Aktien abgeschlossen. Dies entspricht rund 97,99 % der ausstehenden Aktien und Stimmen.
Der Pflegedienstleister Ambea teilte mit, ein Squeeze-out-Verfahren - dort als tvångsinlösen (Zwangseinlösung) bezeichnet - eingeleitet zu haben, um sämtliche noch verbleibenden Humana-Aktien zu erwerben. Zum Squeeze-out-Verfahren in Schweden: https://spruchverfahren.blogspot.com/2026/09/squeeze-out-in-schweden-wesentliche.html
Für jede Humana-Aktie erhalten die Aktionäre 20 Kronen in bar, 0,305 Ambea-Aktien sowie ein CVR-Instrument, das den Inhaber zu einer möglichen zusätzlichen Zahlung in der Zukunft berechtigt.
Der Vollzug der Transaktion wird voraussichtlich um den 21. Oktober erfolgen. Der letzte Handelstag von Humana an der Nasdaq Stockholm ist für den 27. Oktober angesetzt. Darüber hinaus wird am 30. Oktober eine außerordentliche Hauptversammlung von Humana stattfinden, um einen neuen Verwaltungsrat zu wählen.
Freshfields berät All for One Group beim geplanten Delisting
15 Okt 2026
Die globale Wirtschaftskanzlei Freshfields berät die börsennotierte All for One Group SE, einen führenden internationalen Consulting-, IT- und Service-Provider, umfassend zum geplanten Delisting sowie beim öffentlichen Delisting-Erwerbsangebot der VINCI-Gruppe an die All for One-Aktionäre. Die VINCI-Gruppe ist ein an der Euronext Paris sowie im CAC 40 notiertes führendes internationales Unternehmen in den Bereichen Bau, Konzessionen, Energielösungen sowie multitechnische Dienstleistungen.
Nach dem Vollzug des vorangegangenen freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots der VINCI Energies Deutschland Enterprise Solutions AcquiCo SE („Bieterin“), eine hundertprozentige indirekte Tochtergesellschaft der VINCI S.A., hält die Bieterin nach eigenen Angaben ca. 87,33 Prozent der All for One-Aktien (ohne Berücksichtigung der von All for One gehaltenen eigenen Aktien).
Als Grundlage des geplanten Delisting und des beabsichtigten Delisting-Erwerbsangebots haben All for One und VINCI heute eine Delisting-Vereinbarung abgeschlossen. Die Vereinbarung konkretisiert das Delisting-Verfahren, regelt die Unterstützung des Delisting-Erwerbsangebots durch All for One und enthält in Ergänzung der bereits am 16. Juli 2026 zwischen All for One und der Bieterin abgeschlossenen Zusammenschlussvereinbarung (Business Combination Agreement) Regelungen in Bezug auf die Finanzierung von All for One durch die VINCI-Gruppe. Auf Grundlage der Delisting-Vereinbarung soll, vorbehaltlich der Prüfung der Angebotsunterlage und unter Beachtung der Treue- und Sorgfaltspflichten des Vorstands und des Aufsichtsrats von All for One, ein Antrag auf Widerruf der Zulassung der All for One-Aktien zum Handel im regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse gestellt werden (das „Delisting“). Darüber hinaus wird All for One nach Stellung des Delisting-Antrags alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um die Einbeziehung der All for One-Aktien zum Handel im Freiverkehr anderer Wertpapierbörsen oder in multilateralen Handelssystemen zu beenden, sofern die Einbeziehung von All for One selbst veranlasst wurde.
Das heute von der Bieterin angekündigte öffentliche Delisting-Erwerbsangebot an die All for One-Aktionäre für sämtliche nicht unmittelbar von der Bieterin gehaltenen All for One-Aktien sieht einen Angebotspreis von 67,50 Euro in bar je All for One-Aktie vor; dies entspricht dem Angebotspreis des vorangegangenen Übernahmeangebots. Das Transaktionsvolumen des Delisting-Erwerbsangebots beträgt rund 65 Millionen Euro (Gesamttransaktionsvolumen zusammen mit dem vorangegangenen Übernahmeangebot: rund 336 Millionen Euro). Der Vollzug des Delisting-Erwerbsangebots wird für Dezember 2026 erwartet.
Freshfields berät All for One zu allen gesellschafts- und kapitalmarktrechtlichen Aspekten der Transaktion und wird den Vorstand und Aufsichtsrat von All for One auch bei der Erstellung der gemeinsamen begründeten Stellungnahme beraten. Freshfields hatte All for One bereits beim vorangegangenen Übernahmeangebot der Bieterin und dem Abschluss der Zusammenschlussvereinbarung beraten.
Das Freshfields-Team wird von Partner Prof. Dr. Christoph H. Seibt geleitet und umfasst Principal Associate Sean Tries sowie Associates Dr. Jan-Willem Koldehofe und Dr. Moritz Meyer (alle Corporate/M&A, Hamburg).
Inhouse wird die Transaktion rechtlich von Dr. Maike Sauter (General Counsel), John Wiederhöft (Teamlead Corporate & Capital Markets) und Antonia Braun (Legal Counsel) begleitet.
Freitag, 16. Oktober 2026
All for One Group SE: Wechsel im Aufsichtsrat der All for One Group SE
- Neuordnung des Aufsichtsrats im Zuge des vollzogenen Eigentümerwechsels zu VINCI Energies
- Burim Mirakaj übernimmt den Vorsitz; Luc Penninckx, Klaudius Heda und Gerd Renner neu im Gremium
Filderstadt, 16. Oktober 2026 – Im Zuge des vollzogenen Übernahmeangebots von VINCI Energies und des damit verbundenen Eigentümerwechsels wird der Aufsichtsrat der All for One Group SE auf Anteilseignerseite neu besetzt. Josef Blazicek, Paul Neumann, Karl Astecker und Dr. Rudolf Knünz haben ihre Mandate niedergelegt. Zu neuen Mitgliedern wurden Burim Mirakaj, Luc Penninckx, Klaudius Heda und Gerd Renner bestellt. Die Arbeitnehmervertreter Maria Caldarelli und André Krüger gehören dem Gremium weiterhin an.
Vorstand und Belegschaft danken den ausscheidenden Aufsichtsräten für ihre langjährige, engagierte und verantwortungsvolle Begleitung der All for One Group. Unter dem Vorsitz von Josef Blazicek, der seit 2009 Mitglied des Aufsichtsrats war, hat das Gremium die strategische Entwicklung der Gesellschaft über viele Jahre konstruktiv unterstützt und wichtige Weichenstellungen mit großer Sachkenntnis und unternehmerischem Weitblick begleitet. »Wir bedanken uns beim Aufsichtsrat für den persönlichen Einsatz, die vertrauensvolle Zusammenarbeit und den nachhaltigen Beitrag aller vier Mitglieder zur Entwicklung unseres Unternehmens. Die All for One hat in diesem Zeitraum den Umsatz von ca. 70 Mio. EUR auf über 500 Mio. EUR gesteigert und sich von einem kleinen mittelständischen SAP-Systemhaus im deutschsprachigen Raum zu einem internationalen IT- und SAP-Full-Service Provider entwickelt«, bedankt sich Stefan Land, CFO der All for One Group.
Mit der neuen Besetzung vereint der Aufsichtsrat umfassende Management-, Finanz-, Rechts- und Branchenerfahrung. Burim Mirakaj, CEO VINCI Energies DACH & CEE ICT, übernimmt den Vorsitz. Er verfügt über langjährige Führungserfahrung in strategischen und operativen Leitungsfunktionen sowie über ausgeprägte Expertise im Finance, M&A und Treasury Bereich. Seine Management-Erfahrungen im ICT-Markt und in der Steuerung internationaler Organisationen bilden eine starke Grundlage, um die strategische Weiterentwicklung der All for One innerhalb des Axians- und VINCI-Energies-Netzwerks zu beaufsichtigen.
Auch die weiteren neuen Mitglieder bringen komplementäre Kompetenzen ein: Luc Penninckx verfügt über mehr als 35 Jahre Erfahrung in Finanzen, Rechnungslegung, Konzernberichterstattung, interner Kontrolle, Unternehmenskäufen und Integration. Klaudius Heda ergänzt das Gremium mit langjähriger Expertise im Gesellschafts-, M&A-, Finanzierungs- und Kapitalmarktrecht. Gerd Renner blickt auf mehr als vier Jahrzehnte Erfahrung als Unternehmensjurist sowie auf langjährige praktische Aufsichtsratsarbeit zurück. Gemeinsam verfügen die neuen Mitglieder über fundierte Kenntnisse der VINCI und des ICT-Geschäfts.
»Wir begrüßen Burim Mirakaj, Luc Penninckx, Klaudius Heda und Gerd Renner sehr herzlich im Aufsichtsrat der All for One Group. Ihre breite unternehmerische, finanzielle, rechtliche und technologische Erfahrung wird für unseren gemeinsamen Weg mit Axians von großem Wert sein. Zugleich danken wir Josef Blazicek, Paul Neumann, Karl Astecker und Dr. Rudolf Knünz ausdrücklich für ihre langjährige Verbundenheit, ihren hohen persönlichen Einsatz und die stets vertrauensvolle Zusammenarbeit«, sagt Michael Zitz, CEO der All for One Group SE.
Über die All for One Group SE
Die All for One Group ist ein internationaler IT-, Consulting- und Service-Provider mit starkem SAP-Fokus. Mit dem klaren Anspruch, Technologie in konkreten Business Nutzen zu wandeln, begleitet und unterstützt das branchenspezialisierte Unternehmen seine mehr als 4.500 mittelständisch geprägten Kunden – darunter viele Familienunternehmen – auf ihrem Weg in die Cloud. Sowohl bei der Conversion auf SAP S/4HANA als auch im SAP-Cloud-Business ist die All for One Group der führende SAP-Partner in Mittel- und Osteuropa.
Im Geschäftsjahr 2024/25 erzielte die All for One Group einen Umsatz in Höhe von 504 Mio. EUR. Die Gesellschaft mit Hauptsitz in Filderstadt bei Stuttgart notiert im Prime Standard der Frankfurter Wertpapierbörse.
www.all-for-one.com/ir
Solventis: Teaser Endspielstudie 2027
Unsere letztjährigen Endspiel-Favoriten zeigen Licht und Schatten. Ursächlich für die Kursverluste der beiden Medienwerte Highlight Communication und ProSiebenSat.1 sind unternehmensspezifische Faktoren und Branchenthemen. Hinzu kommt, dass keine Schritte in Richtung Endspiel unternommen wurden. Dem steht eine Reihe von Aktien mit positiver zweistelliger Performance gegenüber. Erwähnenswert sind hier CompuGroup Medical, METRO und Rhön-Klinikum. Die Performance unserer Favoriten belief sich im Zeitraum vom 22.10.25 bis zum 09.10.26 insgesamt auf 1,8 % und lag damit auf dem Niveau von DAX und MDAX.
Für die 21. Ausgabe der Endspielstudie, die in den Startlöchern steht, haben wir ein vielversprechendes Portfolio mit 11 Einzelwerten zusammengestellt. Zu jedem Favoriten gibt es eine Analyse inkl. Modell. Ein Endspiel-Favorit sollte unter fundamentalen Gesichtspunkten Kurspotenzial aufweisen und zusätzlich die Chance auf ein Endspiel bieten.
Unter „Endspielen“ verstehen wir Sondersituationen, in denen Strukturmaßnahmen wie Beherrschungs- und Gewinnabführungs-vertrag, Squeeze-Out, Verschmelzung oder Delisting wahrscheinlich sind oder bereits laufen. Oft folgen solche Maßnahmen auf Übernahmeangebote. Endspiele sind im Grunde eine eigene Asset-Klasse und weisen i. d. R. ein günstigeres Chance-Risiko-Profil aus als herkömmliche Aktien.
Seit der letzten Endspielstudie erzielten abgeschlossene Spruchverfahren eine durchschnittliche Aufbesserung inkl. Zinsen von 13,1 % (Vj. 10,6 %). Darin enthalten sind die Fälle ohne Aufbesserung („Nuller“). Ohne Nuller kommen wir inkl. Zinsen auf ein Plus von 23,0 % (Vj. 19,7%). In vier von sieben Fällen führten Spruchverfahren zu Aufbesserungen. Im Vorjahr war dies bei 7 von 13 Fällen zu verzeichnen.
Unser Endspiel-Universum zählt 158 (Vj. 155) Unternehmen, die nach verschiedenen Kriterien wie Veränderungen in der Aktionärsstruktur, kritischen Schwellen bei Stimmrechts- und Grundkapitalanteilen aufbereitet und übersichtlich zusammengefasst sind.
Die einzigartige Endspielstudie von Solventis können Sie zum Preis von 1.250 € zzgl. USt. erwerben.
Bei Interesse nehmen Sie bitte Kontakt (E-Mail: sekretariat@solventis.de, Tel.: 06131/4860-500) mit uns auf oder verwenden Sie direkt folgendes Bestellformular:
Link Bestellformular
Sie erhalten die Studie inkl. Rechnung dann umgehend per Post.
Die Solventis-Endspielstudie basiert auf einer umfangreichen Datenbank, die über Jahre aufgebaut wurde. Die Datenbank enthält zahlreiche Fakten rund um die Themen Strukturmaßnahmen und Übernahmeangebote. In Kürze können Sie die digitalisierte Datenbank kostenpflichtig abonnieren. Damit erhalten Sie täglich Zugang zu allen Informationen rund um das Thema Endspiele.
Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG, ARENDTS ANWÄLTE
Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:
- 1&1 AG: Kommt Squeeze-out zugunsten der United Internet AG? United Internet AG hat kürzlich 35.352.929 neue Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage der 1&1 AG durch Einbringung einer Darlehensforderung der United Internet AG gegen die mittelbare 1&1 Tochter 1&1 Versatel GmbH in die 1&1 AG erworben.
- All for One Group SE: erfolgreiches Übernahmeangebot der VINCI-Gruppe, nunmehr Delisting-Erwerbsangebot der VINCI Energies Deutschland Enterprise Solutions Acquico SE
- AUSTRIACARD HOLDINGS AG (Österreich): Squeeze-out zugunsten der DAI NIPPON PRINTING CO., LTD.
- Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft: Übernahmeangebot durch SAZERAC COMPANY, INC.
- Biogena Group Invest AG (Österreich): Verschmelzung auf die Biogena Good Vibes AG, Hauptversammlung am 28. September 2026
- capsensixx AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der PEH Wertpapier AG für EUR 20,23 je Aktie, Verschmelzung und Squeeze-out-Beschluss am 31. Juli 2026 eingetragen (Fristende am 2. November 2026)
- CECONOMY AG: Delisting geplant, EU-Kommission will Übernahme durch JD.com prüfen (drittstaatliche Subventionen?)
- centrotherm international AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Centrotherm AcquiCo AG zu EUR 8,74 je Aktie, Hauptversammlung am 30. Juni 2026, Eintragung durch Anfechtungsklage verzögert
- Covestro AG: erfolgreiches Übernahmeangebot von XRG (bisher: Adnoc) zu EUR 62,- je Covestro-Aktie, aktienrechtlicher Squeeze-out zu EUR 59,46, Hauptversammlung am 19. Mai 2026, Eintragung durch mehrere Anfechtungsklagen verzögert
- Delivery Hero SE: Business Combination Agreement mit Uber abgeschlossen, freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot
- Evonik Industries AG: ggf. freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot durch die BASF SE
- Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot der Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE, Tochtergesellschaft der MSC Mediterranean Shipping Company S.A., Squeeze-out zu EUR 21,16 je Aktie, Hauptversammlung am 11. Juni 2026, Eintragung durch Anfechtungsklagen verzögert
- Fernheizwerk Neukölln AG: Delisting-Erwerbsangebot angekündigt
- HORNBACH Baumarkt AG: Die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA hat ihren Anteil auf 95,3 % erhöht, folgt Squeeze-out?
- HUGO BOSS AG: Übernahmeangebot durch Frasers Group, Angebotsunterlage veröffentlicht, Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen, das freiwillige Übernahmeangebot der Frasers Group nicht anzunehmen
- Klöckner & Co SE: erfolgreiches Übernahmeangebot, Worthington Steel hat Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, Zustimmung auf der ao. Hauptversammlung am 23. Oktober 2026, Delisting: Überprüfung des Gegenleistung nur für annehmende Aktionäre
- LS INVEST AG (früher: IFA Hotel & Touristik AG): Squeeze-out-Verlangen der Hauptaktionärin Lopesan Touristik, S.A.U.
- Ludwig Beck am Rathauseck-Textilhaus Feldmeier AG: Delisting-Vereinbarung mit der Bayerische Gewerbebau AG, Pflichtangebot und Delisting-Erwerbsangebot, Delisting-Spruchverfahren nur für annehmende Aktionäre
- Nagarro SE: Zusammenschlussvereinbarung mit Persistent Systems, öffentliches Übernahmeangebot veröffentlicht, Delisting beabsichtigt
- niiio finance group AG: Squeeze-out zugunsten der Neptune BidCo AG für EUR 0,69 je niiio-Aktie, Hauptversammlung am 30. Juli 2026, Eintragung im Handelsregister am 12. August 2026 (Fristende am 12. November 2026)
- Northern Data AG: Squeeze-out zugunsten der Rumble Deutschland AG angekündigt
- NÜRNBERGER Beteiligungs-AG: Squeeze-out zugunsten der VIENNA INSURANCE GROUP AG Wiener Versicherung Gruppe, Hauptversammlung am 12. November 2026
- PSI Software SE: Übernahmeangebot durch Warburg Pincus, Delisting-Erwerbsangebot angekündigt
- RHÖN-KLINIKUM AG: Squeeze-out zugunsten der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA
- Staatl. Mineralbrunnen Aktiengesellschaft Bad Brückenau: Squeeze-out zugunsten der VFHV GmbH, Hauptversammlung am 20. August 2026, Eintragung im Handelsregister am 7. Oktober 2026 (Fristende am 7. Januar 2027)
- Tele Columbus AG: Squeeze-out zugunsten der Kublai GmbH, Bewertungsarbeiten ruhen angeblich, Kursverfall
- Vectron Systems AG: Squeeze-out angekündigt
- VIB Vermögen AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der DIC Real Estate Investments GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien (BRANICKS Group) als herrschendem und der VIB als beherrschtem Unternehmen, Eintragung zunächst durch Anfechtungsklage verzögert, jetzt am 27. August 2026 eingetragen (Fristende am 27. November 2026), Kursverfall von BRANICKS- und VIB-Aktien
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de
Donnerstag, 15. Oktober 2026
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Versatel AG verzögert sich weiter
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem seit 2012 laufenden Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Vesatel AG, Berlin, hatte das LG Berlin mit Beschluss vom 5. Februar 2021 die Barabfindung auf EUR 7,93 je Aktie angehoben. Die damals als VictorianFibre Holding GmbH firmierende Hauptaktionärin hatte eine Barabfindung in Höhe von lediglich EUR 6,84 je Aktie angeboten. Die Gerichtsentscheidung bedeutet damit eine Anhebung um ca. 15,94 %.69 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Delisting-Erwerbsangebot der VINCI Energies Deutschland Enterprise Solutions Acquico SE für Aktien der ALL FOR ONE GROUP SE
Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Börsengesetz (BörsG)
Bieterin:
VINCI Energies Deutschland Enterprise Solutions AcquiCo SE
Colmarer Straße 11
60528 Frankfurt am Main
Deutschland
Eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 310205.
Zielgesellschaft:
ALL FOR ONE GROUP SE
Rita-Maiburg-Straße 40
70794 Filderstadt
Deutschland
Eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 774576.
ISIN: DE0005110001 (WKN: 511000)
Die VINCI Energies Deutschland Enterprise Solutions AcquiCo SE (die "Bieterin"), eine 100%ige indirekte Tochtergesellschaft der VINCI S.A., hat heute entschieden, den Aktionären der ALL FOR ONE GROUP SE (die "Gesellschaft" oder "ALL FOR ONE") im Wege eines öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots anzubieten, sämtliche, nicht von der Bieterin unmittelbar gehaltenen, auf den Namen lautende, nennwertlose Stückaktien der Gesellschaft (die "ALL FOR ONE-Aktien") gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 67,50 je ALL FOR ONE-Aktie in bar zu erwerben (das "Delisting-Angebot"). Das Delisting-Angebot wird unter keinen Bedingungen stehen.
Die Bieterin und die Gesellschaft haben heute ein Delisting Agreement in Bezug auf das Delisting-Angebot unterzeichnet, wonach sich die Gesellschaft verpflichtet hat, vorbehaltlich der Prüfung der Angebotsunterlage und unter Beachtung der Treue- und Sorgfaltspflichten des Vorstands und des Aufsichtsrats, den Widerruf der Zulassung der ALL FOR ONE-Aktien zum Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse mit gleichzeitiger Zulassung zum Teilbereich des Regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) spätestens zehn Bankarbeitstage vor Ablauf der Annahmefrist des Delisting-Angebots mit Wirksamwerden des Widerrufs (frühestens) zum Ablauf der Annahmefrist des Delisting-Erwerbsangebots zu beantragen sowie nach Einreichung des Delisting-Antrags alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Einbeziehung der ALL FOR ONE-Aktien zum Handel im Freiverkehr anderer Wertpapierbörsen oder eines sonstigen multilateralen Handelssystems oder organisierten Handelssystems zu beenden, sofern die jeweilige Einbeziehung von der Gesellschaft selbst veranlasst wurde.
Die Angebotsunterlage (in deutscher Sprache nebst einer unverbindlichen englischen Übersetzung), die die näheren Bestimmungen und Bedingungen des Delisting-Angebots sowie weitere damit zusammenhängende Informationen enthalten wird, wird von der Bieterin nach Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) im Internet unter der Adresse www.afo-offer.com veröffentlicht.
Wichtiger Hinweis:
Diese Mitteilung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von ALL FOR ONE-Aktien dar. Die endgültigen Bedingungen des Delisting-Angebots sowie weitere das Delisting-Angebot betreffende Bestimmungen werden in der Angebotsunterlage mitgeteilt, nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Veröffentlichung der Angebotsunterlage gestattet hat. Die Bieterin behält sich vor, in den endgültigen Bedingungen des Delisting-Angebots von den hier dargestellten Eckpunkten soweit rechtlich zulässig abzuweichen. Anlegern und Inhabern von ALL FOR ONE-Aktien wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage und alle sonstigen mit dem Delisting-Angebot zusammenhängenden Dokumente zu lesen, sobald sie veröffentlicht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden. Die Angebotsunterlage für das Delisting-Angebot (in deutscher Sprache nebst einer unverbindlichen englischen Übersetzung) mit den ausführlichen Bedingungen und sonstigen Angaben zum Delisting-Angebot wird nach Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Internet unter der Adresse www.afo-offer.com veröffentlicht.
Das Delisting-Angebot wird ausschließlich auf der Grundlage der anwendbaren Vorschriften des deutschen Rechts, insbesondere des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG), des Börsengesetzes (BörsG) und bestimmter wertpapierrechtlicher Vorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika durchgeführt. Das Delisting-Angebot wird nicht in Übereinstimmung mit den rechtlichen Anforderungen anderer Rechtsordnungen als der Bundesrepublik Deutschland oder der Vereinigten Staaten von Amerika (soweit anwendbar) durchgeführt werden. Entsprechend sind außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder der Vereinigten Staaten von Amerika (soweit anwendbar) keine Bekanntmachungen, Anmeldungen, Genehmigungen oder Zulassungen für das Delisting-Angebot eingereicht, veranlasst oder erteilt worden. Anleger und Inhaber von ALL FOR ONE-Aktien können sich nicht darauf verlassen, dass sie durch die Anlegerschutzgesetze einer anderen Rechtsordnung als der der Bundesrepublik Deutschland oder der Vereinigten Staaten von Amerika (soweit anwendbar) geschützt sind. Diese Mitteilung darf weder ganz noch teilweise in einem anderen Staat veröffentlicht oder anderweitig verbreitet werden, in dem das Delisting-Angebot nach geltendem nationalen Recht untersagt wäre.
Die Bieterin, ihre Finanzberater und mit ihr verbundene Unternehmen behalten sich das Recht vor, im Rahmen des gesetzlich Zulässigen weitere ALL FOR ONE-Aktien außerhalb des Delisting-Angebots direkt oder indirekt an der Börse oder außerbörslich zu erwerben, sofern solche Erwerbe oder Vereinbarungen zum Erwerb von Aktien den anwendbaren deutschen gesetzlichen Bestimmungen und der Rule 14e-5 des Securities Exchange Act von 1934 entsprechen. Informationen über solche Käufe werden in Deutschland veröffentlicht, soweit dies nach geltendem nationalen Recht erforderlich ist. Soweit Informationen über solche Käufe oder Kaufvereinbarungen in Deutschland veröffentlicht werden, gelten diese Informationen auch in den Vereinigten Staaten als öffentlich bekannt gegeben. Das mit dieser Mitteilung bekanntgegebene Delisting-Angebot bezieht sich auf Aktien einer deutschen Gesellschaft, die zum Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen sind und unterliegt den Veröffentlichungspflichten und -vorschriften und der Veröffentlichungspraxis, die in der Bundesrepublik Deutschland für börsennotierte Gesellschaften gelten und sich in bestimmten wesentlichen Aspekten von denen der Vereinigten Staaten von Amerika und anderen Rechtsordnungen unterscheiden.
Soweit diese Mitteilung zukunftsgerichtete Aussagen enthält, sind diese keine Tatsachenbehauptungen und durch die Worte "beabsichtigen", "werden" und ähnliche Begriffe gekennzeichnet. Diese Aussagen bringen die Absichten, Überzeugungen oder gegenwärtigen Erwartungen und Annahmen der Bieterin und der mit ihr gemeinsam handelnden Personen zum Ausdruck. Solche in die Zukunft gerichtete Aussagen beruhen auf gegenwärtigen, nach bestem Wissen vorgenommenen Planungen, Schätzungen und Prognosen der Bieterin und der mit ihr gemeinsam handelnden Personen, stellen jedoch keine Garantie für die künftige Richtigkeit dar (dies gilt insbesondere für Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs der Bieterin oder der mit ihr gemeinsam handelnden Personen liegen). Zukunftsgerichtete Aussagen unterliegen Risiken und Ungewissheiten, von denen die meisten schwer vorhersehbar sind und die in der Regel außerhalb der Kontrolle der Bieterin oder der mit ihr gemeinsam handelnden Personen liegen. Es ist zu berücksichtigen, dass die tatsächlichen Ergebnisse oder Folgen in der Zukunft wesentlich von den in den zukunftsgerichteten Aussagen angegebenen oder enthaltenen abweichen können. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bieterin und die mit ihr gemeinsam handelnden Personen ihre in Unterlagen oder Mitteilungen oder in der noch zu veröffentlichenden Angebotsunterlage geäußerten Absichten und Einschätzungen nach Veröffentlichung der Unterlagen, Mitteilungen oder der Angebotsunterlage ändern.
Frankfurt am Main, 15. Oktober 2026
VINCI Energies Deutschland Enterprise Solutions AcquiCo SE
All for One Group SE schließt Delisting-Vereinbarung mit VINCI Energies und unterstützt das öffentliche Delisting-Erwerbsangebot zum Preis von EUR 67,50 je Aktie
Filderstadt, 15. Oktober 2026 – Die All for One Group SE (WKN: 511000, ISIN: DE0005110001) (nachfolgend die »Gesellschaft« oder »All for One«) hat heute eine Delisting-Vereinbarung mit der VINCI Energies Deutschland Enterprise Solutions AcquiCo SE (die »Bieterin«), eine hundertprozentige indirekte Tochtergesellschaft der VINCI S.A., abgeschlossen. Die VINCI-Gruppe ist ein an der Euronext Paris sowie im CAC 40 notiertes führendes internationales Unternehmen in den Bereichen Bau, Konzessionen, Energielösungen sowie multitechnische Dienstleistungen.
Nach dem Vollzug des vorangegangenen freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots der Bieterin hält die Bieterin nach eigenen Angaben derzeit ca. 87,33% der All for One-Aktien (ohne Berücksichtigung der von der Gesellschaft gehaltenen eigenen All for One-Aktien).
Wie in der Delisting-Vereinbarung festgelegt und in der heutigen Ankündigung der Bieterin gemäß §10 WpÜG ausgeführt, beabsichtigt die Bieterin, den All for One-Aktionären ein öffentliches Delisting-Erwerbsangebot nach dem WpÜG in Verbindung mit dem Börsengesetz (BörsG) in Form eines Barangebots für sämtliche nicht unmittelbar von der Bieterin gehaltenen All for One-Aktien zum Angebotspreis von EUR 67,50 in bar je All for One-Aktie zu unterbreiten (das »Delisting-Erwerbsangebot«). Der Angebotspreis entspricht dem Angebotspreis des vorangegangenen Übernahmeangebots. Das Delisting-Erwerbsangebot wird keinen Angebotsbedingungen unterliegen.
Die Delisting-Vereinbarung konkretisiert das Delisting-Verfahren, regelt die Unterstützung des Delisting-Erwerbsangebots durch die Gesellschaft und enthält in Ergänzung der bereits am 16. Juli 2026 zwischen der Gesellschaft und der Bieterin abgeschlossenen Zusammenschlussvereinbarung (Business Combination Agreement) Regelungen in Bezug auf die Finanzierung der Gesellschaft durch die VINCI-Gruppe. Auf Grundlage der Delisting-Vereinbarung soll, vorbehaltlich der Prüfung der Angebotsunterlage und unter Beachtung der Treue- und Sorgfaltspflichten des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft, ein Antrag auf Widerruf der Zulassung der All for One-Aktien zum Handel im Regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse gestellt werden (das »Delisting«). Darüber hinaus wird die Gesellschaft nach Stellung des Delisting-Antrags alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um die Einbeziehung der All for One-Aktien zum Handel im Freiverkehr anderer Wertpapierbörsen oder in multilateralen Handelssystemen zu beenden, sofern die Einbeziehung von der Gesellschaft selbst veranlasst wurde.
Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft unterstützen das Delisting-Erwerbsangebot und beabsichtigen, vorbehaltlich der Prüfung der Angebotsunterlage und unter Beachtung ihrer Treue- und Sorgfaltspflichten, den All for One-Aktionären in ihrer gemeinsamen begründeten Stellungnahme gemäß §27 WpÜG die Annahme des Delisting-Erwerbsangebots zu empfehlen.
Die Angebotsunterlage wird von der Bieterin erstellt und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (»Bafin«) zur Prüfung vorgelegt. Nach Gestattung durch die BaFin wird die Angebotsunterlage (auf Deutsch mit einer unverbindlichen englischen Übersetzung), die die detaillierten Bedingungen des Delisting-Erwerbsangebots sowie weitere Informationen dazu darlegt, auf der Angebotsseite der Bieterin unter www.afo-offer.com zur Verfügung gestellt.
Der Vollzug des Delisting-Erwerbsangebots wird für Dezember 2026 erwartet. Nach Wirksamwerden des Delistings werden die All for One-Aktien weder im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse noch an einem vergleichbaren Regulierten Markt im In- oder Ausland zum Handel zugelassen sein.
All for One: Übernahmeangebot von VINCI Energies vollzogen // Delisting-Vereinbarung abgeschlossen und Delisting-Erwerbsangebot von VINCI Energies angekündigt
Damit wird All for One ein Teil von VINCI Energies und künftig in das Netzwerk von Axians, der Marke von VINCI Energies für Informations- und Kommunikationstechnologie, integriert. Die Zusammenarbeit mit dem ICT-Dienstleister Axians eröffnet All for One zusätzliche Wachstums- und Wertschöpfungspotenziale im europäischen Markt.
Gemeinsam stärker in Europa
»Heute fällt der Startschuss für unseren gemeinsamen Weg mit Axians. Jetzt wollen wir die Potenziale erschließen, die wir von Beginn an in diesem Zusammenschluss gesehen haben: zusätzliche Umsetzungskraft, ein noch stärkeres Portfolio aus einer Hand und eine breitere internationale Aufstellung. Unsere Expertise ergänzt sich hervorragend mit den Kompetenzen von Axians und ermöglicht es uns, unsere Kunden noch umfassender zu begleiten. Gemeinsam haben wir die Perspektive, zum führenden Partner für End-to-End-Transformationen in Europa zu werden«, sagt Michael Zitz, CEO der All for One Group SE.
All for One schließt Delisting-Vereinbarung; VINCI Energies kündigt Delisting-Erwerbsangebot an
All for One und VINCI Energies haben heute eine Delisting-Vereinbarung abgeschlossen und VINCI Energies hat angekündigt, den All for One-Aktionären ein öffentliches Delisting-Erwerbsangebot für sämtliche nicht unmittelbar von ihr gehaltenen All for One-Aktien zu einem Angebotspreis von 67,50 EUR in bar je All for One-Aktie zu unterbreiten.
Vorstand und Aufsichtsrat von All for One unterstützen das Delisting-Erwerbsangebot und beabsichtigen, vorbehaltlich der Prüfung der Angebotsunterlage und unter Beachtung ihrer Treue- und Sorgfaltspflichten, den All for One-Aktionären in ihrer gemeinsamen begründeten Stellungnahme gemäß § 27 WpÜG die Annahme des Delisting-Erwerbsangebots zu empfehlen. Auf Grundlage der Delisting-Vereinbarung soll ein Antrag auf Widerruf der Zulassung der All for One-Aktien zum Handel im Regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse (sog. »Delisting«) gestellt werden. Das Delisting wird frühestens mit Ablauf der Annahmefrist des Delisting-Erwerbsangebots wirksam.
Mit dem geplanten Delisting wird All for One der deutlich gesunkenen Bedeutung der Börsennotierung Rechnung tragen. Infolge des Vollzugs des vorausgegangenen Übernahmeangebots liegt der Streubesitz nur noch bei ca. 12,67 % der All for One-Aktien (ohne Berücksichtigung der von All for One gehaltenen eigenen Aktien). Daher ist auch künftig von einer geringen Liquidität und einem entsprechend niedrigen Handelsvolumen der All for One-Aktie auszugehen. Nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats steht – vorbehaltlich ihrer Entscheidung über die Stellung des Delisting-Antrags bei der Frankfurter Wertpapierbörse – der mit der Börsennotierung verbundene administrative und regulatorische Aufwand nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu deren Nutzen. Das geplante Delisting ermöglicht es der Gesellschaft, Komplexität und laufende Kosten zu reduzieren und ihre Ressourcen noch stärker auf das operative Geschäft und die strategische Weiterentwicklung zu konzentrieren.
flatexDEGIRO SE: flatexDEGIRO beschließt Aktienrückkaufprogramm bis zu 100 Mio. EUR
Der Vorstand der flatexDEGIRO SE („flatexDEGIRO" oder die „Gesellschaft") hat in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat beschlossen, die Genehmigung eines Aktienrückkaufprogramms bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) zu beantragen, um von der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien durch die ordentliche Hauptversammlung vom 4. Juni 2024 Gebrauch zu machen. Die Durchführung des Aktienrückkaufprogramms steht gemäß Art. 77, 78 CRR unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Bafin.
Die Gesellschaft beabsichtigt, ein Aktienrückkaufprogramm mit einem Volumen von bis zu 100 Millionen EUR durchzuführen, sobald die Genehmigung der Bafin vorliegt. Der Vorstand wird den Kapitalmarkt über den Fortgang unterrichten.
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: AMR Holding GmbH hält nunmehr mehr als 95 % der Stimmrechte
Scherzer & Co AG veräußert erfolgreich einen Teil ihrer Beteiligung an der Allerthal-Werke AG
Köln, 15. Oktober 2026
Der Vorstand
Über die Scherzer & Co. AG:
Unter sicherheitsorientierten Gesichtspunkten werden Beteiligungen in Abfindungswerte und Value-Aktien eingegangen, bei denen der Börsenkurs nach unten abgesichert erscheint. Kursstabilisierende Merkmale können hierbei ein „natürlicher Floor“ bei angekündigten bzw. laufenden Strukturmaßnahmen sein oder eine exzellente Bilanz- und Ergebnisqualität im Bereich der Value Aktien.
Investiert wird ebenso in Unternehmen, die bei kalkulierbarem Risiko ein erhöhtes Chancenpotenzial aufweisen. Fokussiert wird insbesondere auf ausgewählte wachstumsstarke Gesellschaften, die ein nachhaltiges Geschäftsmodell aufweisen. Analysiert wird der Markt aber auch in Bezug auf Sondersituationen, die aus unterschiedlichsten Gründen attraktive Chance/Risikoverhältnisse bieten können. Darüber hinaus nimmt die Gesellschaft an aussichtsreichen Kapitalmaßnahmen oder Umplatzierungen teil.
Die Aktien der Scherzer & Co. AG notieren im Scale Segment der Frankfurter Wertpapierbörse, im Freiverkehr der Börsen Düsseldorf, München und Stuttgart, im elektronischen Handelssystem Xetra sowie in Tradegate.
Neue Kapitalkostenstudie von KPMG
https://kpmg.com/de/de/themen/business-performance-und-resilienz/kapitalkostenstudie.html
Mitteilung von KPMG:In der 21. Ausgabe unserer Kapitalkostenstudie mit dem Titel „The Discount Rate Puzzle: Navigating between Cost of Capital, Alphas and Premiums“ analysieren wir aktuelle Entwicklungen bei Kapitalkosten und Bewertungsparametern im DACH-Raum. Im Fokus stehen die Auswirkungen sinkender Risikoprämien bei gleichzeitig erhöhtem Zinsniveau sowie aktuelle Fragestellungen zur Entwicklung des wirtschaftlichen Umfeldes und der Kapitalmärkte, den Wirkungen des sog. „Discount Rate Puzzles“ sowie Vertiefungen zum Country Risk Premium und Überlegungen zum Size Premium.
Stichtagsprinzip und Wurzeltheorie in der Unternehmensbewertung bei Spruchverfahren
I. Einleitung
Das Stichtagsprinzip und die Wurzeltheorie bestimmen, welche tatsächlichen und wirtschaftlichen Umstände bei der Ermittlung einer angemessenen Kompensation in Spruchverfahren berücksichtigt werden dürfen. Ihre praktische Bedeutung ist daher erheblich. Unternehmensbewertungen beruhen auf zukunftsgerichteten Ertragsprognosen, während das gerichtliche Verfahren häufig erst viele Jahre nach dem maßgeblichen Bewertungsstichtag abgeschlossen wird. Zu diesem Zeitpunkt sind die tatsächliche Geschäftsentwicklung, Marktveränderungen, der Eintritt von Chancen und Risiken sowie die Umsetzung strategischer Maßnahmen oftmals bekannt. Gerade diese zeitliche Distanz erzeugt den Konflikt zwischen einer strikt stichtagsbezogenen Bewertung und dem Erkenntnisinteresse an späteren Tatsachen.
Das Stichtagsprinzip verhindert, dass die ausgeschlossenen oder abgefundenen Minderheitsaktionäre nachträglich an einer erst später geschaffenen Wertentwicklung partizipieren müssen oder umgekehrt nachträglich eingetretene, am Stichtag noch nicht angelegte Belastungen gegen sich gelten lassen müssen. Die Wurzeltheorie bildet jedoch kein bloßes Ausnahmeinstitut. Sie konkretisiert den Inhalt der stichtagsbezogenen Verhältnisse. Spätere Erkenntnisse dürfen und müssen einbezogen werden, soweit sie eine Entwicklung belegen, deren wirtschaftliche Ursachen am Stichtag bereits bestanden und deren Eintritt aus damaliger Sicht hinreichend wahrscheinlich war.
Der Beitrag untersucht die dogmatischen Grundlagen, die Abgrenzung von wertaufhellenden und wertbegründenden Umständen, die prozessuale Funktion späterer Erkenntnisse und die Anforderungen an einen substantiierten Vortrag. Im Mittelpunkt stehen die neuere Rechtsprechung des BayObLG, des OLG Stuttgart und des OLG München sowie die Konsequenzen für die Bewertungspraxis und die Vertretung ausgeschlossener Minderheitsaktionäre.
II. Normativer Ausgangspunkt und verfassungsrechtliche Funktion
Bei dem aktienrechtlichen Squeeze-out und anderen Strukturmaßnahmen ist die Barabfindung nach den Verhältnissen der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung zu bestimmen. Für den Squeeze-out folgt dies ausdrücklich aus § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG. Bei Unternehmensverträgen ist der maßgebliche Bewertungszeitpunkt ebenfalls der Tag der Beschlussfassung der Hauptversammlung. Das Stichtagsprinzip gilt ebenso für Umwandlungsmaßnahmen, soweit die jeweilige Vorschrift auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung abstellt.
Die zeitliche Fixierung dient der Bestimmung des vollen wirtschaftlichen Werts der Beteiligung, die dem Minderheitsaktionär gegen seinen Willen entzogen oder deren Ertragschance durch eine Strukturmaßnahme verändert wird. Art. 14 Abs. 1 GG gebietet einen vollständigen wirtschaftlichen Ausgleich. Zu entschädigen ist der Anteil am arbeitenden Unternehmen so, wie dieses am Stichtag „steht und liegt“. Nicht maßgeblich ist daher, welche Entwicklung nachträglich tatsächlich eingetreten ist, sondern welchen Wert ein sachkundiger Erwerber aufgrund der am Stichtag verfügbaren Information dem Unternehmen beigemessen hätte.
Die Abfindung ist keine Beteiligung am nachfolgenden Erfolg des Hauptaktionärs. Ebenso wenig ist sie eine Risikoprämie zugunsten des Hauptaktionärs für nachträglich eingetretene Entwicklungen. Das Stichtagsprinzip schützt damit beide Seiten vor einer retrospektiven Verschiebung der Vermögenszuordnung. Es darf allerdings nicht so missverstanden werden, dass die Bewertung auf den Informationsstand des Bewertungsgutachtens oder auf ausdrücklich damals bekannte Einzelumstände verengt würde. Bewertungsrelevant ist die objektive Lage am Stichtag, nicht der möglicherweise unvollständige Kenntnisstand der von der Antragsgegnerin beauftragten Bewerterin.
Die Wurzeltheorie erlaubt die Berücksichtigung später bekannt gewordener Umstände, wenn deren Ursachen bereits am Bewertungsstichtag angelegt waren. Sie trennt damit spätere Erkenntnisse über eine alte wirtschaftliche Realität von nachträglichen, erst wertbegründenden Tatsachen. Die Entwicklung nach dem Stichtag ist nicht als solche Gegenstand der Bewertung. Sie kann aber ein Beweisanzeichen dafür sein, welche Verhältnisse am Stichtag objektiv vorlagen und welche Erwartungen damals gerechtfertigt waren.
Die Rechtsprechung formuliert die Voraussetzungen teilweise unterschiedlich. Nach der klassischen Formel sind Entwicklungen zu berücksichtigen, die später eintreten, aber bereits in den am Stichtag bestehenden Verhältnissen angelegt sind. Weitere Entscheidungen verlangen zusätzlich, dass die Entwicklung oder ihre Ursprünge am Stichtag erkennbar waren. Sachgerecht ist eine dreistufige Prüfung:
1. Ursache vor dem Stichtag: Die maßgebliche wirtschaftliche, rechtliche oder tatsächliche Ursache muss spätestens am Stichtag existiert haben.
2. Kausalität: Das spätere Ereignis muss gerade auf dieser Ursache beruhen. Eine lediglich zeitliche Nähe genügt nicht.
3. Objektive Vorhersehbarkeit: Die Auswirkung muss am Stichtag bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartbar gewesen sein. Bloße Möglichkeiten, allgemeine Hoffnungen oder nachträgliche Spekulationen genügen nicht.
Die Wurzeltheorie ersetzt somit nicht die Stichtagsbewertung, sondern sichert sie gegen eine künstliche Informationsverengung. Sie ist besonders bedeutsam, wenn die Gesellschaft bereits eingeleitete Projekte, fortgeschrittene Vertragsverhandlungen, sich realisierende Markttrends, latente technische oder rechtliche Risiken oder faktisch bereits beschlossene Maßnahmen aus der Planung ausblendet.
IV. Abgrenzung: wertaufhellende Erkenntnis und wertbegründendes Ereignis
Die zentrale Abgrenzung lautet: Eine spätere Tatsache ist wertaufhellend, wenn sie eine am Stichtag bereits vorhandene Lage offenlegt oder bestätigt. Sie ist wertbegründend, wenn sie erst nach dem Stichtag eine neue wirtschaftliche Lage schafft.
Ein wertaufhellender Umstand kann etwa vorliegen, wenn ein nach dem Stichtag unterzeichneter Vertrag bereits zuvor so weit vorbereitet war, dass mit seinem Abschluss hinreichend sicher gerechnet werden konnte. Entscheidend ist nicht der formale Zeitpunkt der Unterzeichnung. Maßgeblich sind der Stand der Verhandlungen, vorhandene Entwürfe, interne Beschlusslagen, bindende Vorabsprachen, Finanzierungszusagen, regulatorische Voraussetzungen und die wirtschaftliche Irreversibilität des Vorhabens.
Dagegen ist ein erst nach dem Stichtag entstandener Geschäftsabschluss grundsätzlich wertbegründend. Dies gilt selbst dann, wenn der Abschluss rückblickend gut zum Geschäftsmodell der Gesellschaft passt. Auch ein erst nach dem Stichtag gefasster Investitionsbeschluss, eine spätere regulatorische Entscheidung ohne hinreichend sichere Vorprägung oder eine erst später entstandene Marktchance darf nicht in die Stichtagsbewertung einfließen.
Besondere Vorsicht ist bei der Berufung auf spätere Ist-Ergebnisse geboten. Ein späteres Übertreffen der Planung beweist nicht automatisch, dass die Planung am Stichtag zu pessimistisch war. Es kann auf exogene Sonderkonjunkturen, zufällige Einzelaufträge, nachträgliche Strategiewechsel, neue Marktbedingungen oder erst später realisierte Synergien zurückgehen. Umgekehrt sind Ist-Zahlen ein erhebliches Indiz für eine stichtagsbezogene Planungsfehlerhaftigkeit, wenn sie eine bereits am Stichtag erkennbare Entwicklung bestätigen und wenn die Gesellschaft keine stichhaltige, stichtagsfremde Erklärung für die Abweichung liefert.
V. Unternehmensplanung zwischen unternehmerischem Prognosevorrang und gerichtlicher Kontrolle
Die Unternehmensplanung ist Ausgangspunkt der Ertragswertermittlung. Sie beruht auf einer unternehmerischen Prognoseentscheidung und darf nicht durch eine andere, ebenfalls nur vertretbare Planung ersetzt werden. Dieser Grundsatz schützt jedoch nicht jede vorgelegte Planungsrechnung. Die Planung muss auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruhen, realistische Annahmen verwenden, widerspruchsfrei sein und aus einem sachgerechten Planungsprozess hervorgehen.
Der gerichtliche Prüfungsmaßstab ist daher nicht auf eine bloße Evidenzkontrolle zu reduzieren. Das Spruchgericht hat die zentralen Annahmen der Bewertung eigenständig auf ihre Plausibilität zu überprüfen. Erforderlich sind insbesondere eine belastbare Vergangenheitsanalyse, eine nachvollziehbare Überleitung von Ist- zu Planwerten, die Aufklärung wesentlicher Planabweichungen, eine konsistente Markt- und Wettbewerbsanalyse sowie eine vollständige Erfassung der am Stichtag angelegten Chancen und Risiken.
Eine Planung kann insbesondere dann unvertretbar sein, wenn sie ohne nachvollziehbare Begründung hinter einer stabilen oder wachsenden historischen Entwicklung zurückbleibt, wenn sie in den Planjahren einseitig pessimistische Annahmen verwendet, wenn Chancen und Risiken asymmetrisch verarbeitet werden oder wenn sie bereits vorliegende interne Erkenntnisse nicht abbildet. Die Behauptung eines allgemeinen Prognoseermessens darf nicht dazu führen, dass der Hauptaktionär die Ertragsaussichten der Gesellschaft im Vorfeld der Strukturmaßnahme konservativ zuschneidet und eine solche Planung anschließend als unantastbare unternehmerische Entscheidung verteidigt.
Für Antragsteller empfiehlt sich deshalb eine strukturierte Planungsanalyse. Ausgangspunkt sind historische Umsätze, Margen, Auftragseingänge, Kapazitätsauslastungen, Marktanteile, Preisentwicklungen, Kundenbindungen, Investitionsbudgets und interne Prognosen. Anschließend ist für jede wesentliche Abweichung zwischen Vergangenheit und Planung herauszuarbeiten, ob sie auf einer am Stichtag belegten Ursache beruht. Fehlt eine solche Ursache, spricht dies gegen die Plausibilität der Planung.
VI. Die Rechtsprechung im Überblick
Der Bundesgerichtshof hat die Wurzeltheorie für die Unternehmensbewertung nachhaltig geprägt. Die stichtagsbezogene Bewertung verlangt, den Ertragswert aus der am Stichtag bestehenden Ertragskraft abzuleiten. Spätere Entwicklungen bleiben grundsätzlich außer Betracht. Berücksichtigungsfähig sind jedoch Entwicklungen, die später eintreten, in den Verhältnissen am Stichtag aber bereits angelegt waren.
Dies ist keine Lockerung zugunsten einer ex-post-orientierten Erfolgsbeteiligung. Die spätere Entwicklung besitzt nur Indizwirkung. Sie kann zeigen, dass eine am Stichtag vorhandene Ursache im Bewertungsgutachten unzutreffend gewürdigt oder übergangen wurde. Sie kann aber ebenso durch neue Ursachen ausgelöst worden sein und dann keinen Rückschluss auf den Stichtagswert erlauben.
Das OLG München hat die Wurzeltheorie in einem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out konsequent angewandt. Die Antragsteller hatten sich auf nach dem Stichtag berichtete Synergiepotenziale berufen. Der Senat hat dies nicht ausreichen lassen. Der pauschale spätere Hinweis auf mögliche Einsparungen und Synergien belege nicht, dass konkret quantifizierbare unechte Synergien am Stichtag bereits angelegt und absehbar gewesen seien.
Die Entscheidung verdeutlicht zwei wesentliche Punkte. Erstens dürfen echte Synergien, die erst durch die Strukturmaßnahme entstehen, aufgrund des Stand-alone-Grundsatzes nicht in die Abfindungsbewertung eingehen. Zweitens sind nachträgliche Aussagen in Geschäftsberichten oder Investorendarstellungen sorgfältig daraufhin zu untersuchen, ob sie lediglich den späteren Erfolg beschreiben oder ob sie konkrete, schon am Stichtag vorhandene Umsetzungsmaßnahmen, Verträge oder Integrationspläne offenlegen. Der bloße sprachliche Hinweis auf „Synergien“ genügt nicht. Erforderlich sind nachvollziehbare Tatsachen zu Art, Ursache, Eintrittswahrscheinlichkeit und Wertbeitrag.
3. OLG München, Beschluss vom 7. Januar 2022 – 31 Wx 399/18
Besonders anschaulich ist die Entscheidung zu Verträgen, die erst zwei Tage nach dem Hauptversammlungsbeschluss abgeschlossen worden waren. Das OLG München stellte nicht auf den formellen Zeitpunkt der Unterzeichnung ab. Entscheidend war vielmehr, dass der Notar bereits einen Monat vor dem Stichtag mit dem Vertragsentwurf beauftragt worden war. Ein formaler Vertragsabschluss nach dem Stichtag kann daher als wertaufhellende Erkenntnis berücksichtigt werden, wenn der Vertragsschluss am Stichtag wirtschaftlich bereits hinreichend konkret und wahrscheinlich war.
Diese Rechtsprechung ist für Transaktionsfälle von hoher praktischer Relevanz. Sie verlangt eine substanzielle Auswertung der Transaktionschronologie: Wer führte wann Verhandlungen? Welche Beschlüsse, Entwürfe, Datenräume, Finanzierungs- oder Due-Diligence-Schritte bestanden? Welche Bedingungen waren noch offen? Die Antragsgegnerin kann sich nicht allein auf einen nachstichtagsbezogenen Signing-Zeitpunkt zurückziehen, wenn die wirtschaftliche Entscheidung bereits vorher gefallen oder zumindest weitgehend determiniert war.
4. BayObLG, Beschluss vom 8. August 2025 – 101 W 116/24
Das BayObLG hat die Wurzeltheorie jüngst präzisiert. Nach dem Beschluss dürfen nach dem Stichtag eingetretene Entwicklungen berücksichtigt werden, wenn ihre Ursachen am Stichtag bereits angelegt waren und ihr Eintritt damals mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehbar war. Im entschiedenen Fall waren ein schon seit 2017 feststellbarer Absatzrückgang bei maßgeblichen Schornsteinsystemen sowie langfristige Markttrends berücksichtigungsfähig. Auch das später in Kraft getretene Europäische Klimagesetz durfte in die Betrachtung einbezogen werden, weil sein Erlass am Stichtag bereits sicher zu erwarten war.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die Wurzeltheorie nicht auf bereits rechtsverbindlich abgeschlossene Verträge oder interne Beschlüsse beschränkt. Auch regulatorische und marktbezogene Entwicklungen können bewertungsrelevant sein, wenn sie am Stichtag hinreichend verfestigt waren. Für die Praxis folgt daraus, dass Gesetzgebungsverfahren, politische Einigungen, unionsrechtliche Zielvorgaben, Branchenstudien, regulatorische Konsultationen und manifestierte Nachfragerückgänge nicht mit dem Hinweis auf einen späteren formellen Rechtsakt ausgeblendet werden dürfen.
Zugleich bekräftigt das BayObLG die Pflicht des Gerichts, die zentralen Planannahmen anhand einer Vergangenheitsanalyse und objektiver Plausibilisierung zu kontrollieren. Die eingeschränkte Überprüfbarkeit unternehmerischer Prognosen bedeutet nicht, dass ungeklärte negative Planabweichungen oder systematische Verzerrungen hinzunehmen wären.
5. OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. September 2025 – 20 W 15/23
Das OLG Stuttgart betont die Begrenzungsfunktion des Stichtagsprinzips. Eine nachträgliche Gegenüberstellung von Plan- und Ist-Ergebnissen rechtfertigt für sich allein keine Korrektur der Unternehmensplanung. Die tatsächlich eingetretene Entwicklung kann verschiedene, erst nach dem Stichtag wirksam gewordene Ursachen haben. Eine rückschauende Ersetzung der Planung durch späteres Wissen würde den Bewertungsstichtag entwerten und den Rückschaufehler begünstigen.
Die Entscheidung schließt die Nutzung späterer Daten aber nicht aus. Sie zwingt dazu, deren Aussagegehalt stichtagsbezogen herzuleiten. Antragsteller müssen darlegen, welche konkrete Ursache bereits am Stichtag bestand, warum sie erkennbar war und weshalb gerade diese Ursache die spätere Entwicklung ausgelöst hat. Gelingt diese Herleitung, handelt es sich nicht um unzulässige Ex-post-Bewertung, sondern um zulässige Aufhellung der damaligen Verhältnisse.
VII. Typische Anwendungsgruppen
Ein nach dem Stichtag geschlossener Vertrag ist einzubeziehen, wenn der Abschluss am Stichtag mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Maßgeblich sind nicht nur unterschriebene Dokumente, sondern auch Vertragsentwürfe, Beschlussvorlagen, Exklusivitätsvereinbarungen, Due-Diligence-Fortschritt, abgestimmte wirtschaftliche Eckpunkte und Finanzierungssicherheit. Bei M&A-Transaktionen können insbesondere Vorstandsvorlagen, E-Mail-Kommunikation, Beratermandate und Datenraumprotokolle entscheidend sein.
2. Regulatorische Änderungen
Später in Kraft getretene Gesetze oder Behördenentscheidungen sind nicht schon wegen ihrer späteren Formalisierung unbeachtlich. Entscheidend ist, ob die regulatorische Entwicklung am Stichtag bereits verlässlich angelegt war. Je weiter ein Gesetzgebungs- oder Genehmigungsverfahren fortgeschritten ist, je konkreter sein Inhalt feststand und je geringer der verbleibende Entscheidungsspielraum war, desto eher kommt eine Berücksichtigung in Betracht.
3. Markt- und Branchenentwicklung
Ein langfristiger Nachfragerückgang, ein technologischer Substitutionsprozess, sich verändernde regulatorische Anforderungen oder ein bereits eingetretener Preisverfall können am Stichtag angelegte Entwicklungen darstellen. Entscheidend ist die Abgrenzung zu einer erst später entstandenen konjunkturellen Störung. Branchenstudien, Marktdaten, Kundenbestellungen, Kündigungsquoten und Wettbewerbsinformationen sind daher zeitlich präzise auszuwerten.
4. Synergien
Echte Synergien, die erst infolge der Strukturmaßnahme entstehen, sind nicht abfindungserhöhend zu berücksichtigen. Anders kann es bei unechten Synergien sein, die das Unternehmen auch ohne die konkrete Maßnahme hätte realisieren können. Antragsteller müssen dabei den Stand-alone-Bezug präzise darlegen: Welche Maßnahme war unabhängig von der Strukturmaßnahme geplant oder realisierbar? Welche Kosten- oder Ertragswirkung war am Stichtag angelegt? Welche Umsetzungsschritte waren bereits eingeleitet?
5. Plan-Ist-Abweichungen
Spätere Mehrergebnisse sind ein Anlass zur kritischen Prüfung, aber kein Ersatz für den Stichtagsnachweis. Ihre Überzeugungskraft steigt, wenn sich die Abweichungen zeitnah nach dem Stichtag zeigen, über mehrere Jahre fortsetzen, in bereits damals vorhandenen Kennzahlen vorgezeichnet waren und nicht plausibel auf nachstichtagsbezogene Sondereffekte zurückgeführt werden können. Besonders aussagekräftig können vorstichtagsbezogene Management-Prognosen, Budgetentwürfe, Vertriebspipelines und Auftragsbestände sein, wenn sie erheblich über der im Bewertungsgutachten verwendeten Planung liegen.
VIII. Darlegungs- und Aufklärungsstrategie im Spruchverfahren
Die Wurzeltheorie entfaltet ihre Schutzfunktion nur, wenn die maßgeblichen Tatsachen aufgeklärt werden. Die Antragsteller haben regelmäßig keinen unmittelbaren Zugang zu internen Planungsunterlagen, Transaktionsdokumenten oder Gremienunterlagen. Deshalb ist eine konkrete, an tatsächlichen Anhaltspunkten ausgerichtete Aufklärungsanregung entscheidend.
Ein geeigneter Sachaufklärungsantrag sollte nicht abstrakt „sämtliche Unterlagen“ verlangen. Er sollte die zu klärende stichtagsbezogene Tatsache, ihre Bewertungsrelevanz und die voraussichtlich vorhandenen Unterlagen konkret benennen. In Betracht kommen insbesondere:
- Planungsrechnungen einschließlich Vorversionen, Planungsprämissen und Überleitungsrechnungen
- Vorstands- und Aufsichtsratsunterlagen zu Investitionen, Akquisitionen, Veräußerungen und Restrukturierungen
- Verträge, Entwürfe, Term Sheets, Exklusivitätsvereinbarungen und Due-Diligence-Unterlagen
- interne Marktstudien, Vertriebsberichte, Pipeline-Listen, Auftragsbestände und Kapazitätsplanungen
- Kommunikation mit Beratern, Banken oder Behörden, soweit sie den Planungsstand am Stichtag belegt
- Nachstichtagsberichte nur als Beweismittel für den bereits zuvor bestehenden Sachverhalt.
IX. Kritische Würdigung
Die Rechtsprechung betont zu Recht, dass das Spruchverfahren nicht zu einer vollständigen Neuplanung aus der Sicht des späteren Gerichts werden darf. Sonst würde jede langjährige Verfahrensdauer die Bewertungsgrundlagen verschieben. Das Stichtagsprinzip wahrt Rechtssicherheit und verhindert einen selektiven Rückgriff auf günstige spätere Informationen.
Die Gefahr liegt allerdings in einer zu restriktiven Handhabung der Wurzeltheorie. Wird „angelegt“ mit „rechtlich verbindlich beschlossen“ gleichgesetzt oder „hinreichende Wahrscheinlichkeit“ faktisch als Gewissheit verstanden, kann die Gesellschaft wirtschaftlich bereits verfestigte Entwicklungen aus der Abfindungsbewertung ausblenden. Dies wäre mit dem Anspruch der Minderheitsaktionäre auf den vollen Wert ihrer Beteiligung unvereinbar.
Erforderlich ist daher eine symmetrische Anwendung. Nachstichtagsentwicklungen dürfen nicht nur zur Bestätigung einer konservativen Planung herangezogen werden. Sie müssen ebenso zur Korrektur einer zu pessimistischen Planung führen, wenn sie auf am Stichtag bestehende und erkennbare Ursachen zurückgehen. Die Entscheidung über die Berücksichtigung darf nicht anhand des späteren Ergebnisses erfolgen, sondern allein anhand seiner stichtagsbezogenen Wurzeln.
Besondere Aufmerksamkeit verdient der Informationsvorsprung der Antragsgegnerin. Sie verfügt typischerweise über interne Daten, strategische Beschlüsse und Korrespondenzen, die den Grad der Vorhersehbarkeit belegen oder widerlegen. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle setzt deshalb voraus, dass das Gericht bei konkreten Indizien die Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen anordnet und die Erklärungen der Bewerterin sowie der Abfindungsprüferin kritisch hinterfragt.
X. Ergebnis und Thesen
- Das Stichtagsprinzip bestimmt den Unternehmenswert nach der objektiven Lage am Tag der Hauptversammlung. Es verbietet keine spätere Erkenntnis, sondern nur die nachträgliche Einbeziehung neuer, erst nach dem Stichtag geschaffener Wertursachen.
- Die Wurzeltheorie konkretisiert das Stichtagsprinzip. Spätere Ereignisse sind zu berücksichtigen, wenn ihre Ursachen am Stichtag bereits bestanden, die spätere Entwicklung gerade darauf beruht und sie aus damaliger Sicht hinreichend wahrscheinlich war.
- Der formale Zeitpunkt eines Vertragsabschlusses, Gesetzeserlasses oder Maßnahmenvollzugs ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist die wirtschaftliche Verfestigung am Stichtag.
- Spätere Ist-Ergebnisse sind weder unbeachtlich noch automatisch maßgeblich. Sie besitzen Indizwirkung und verlangen eine kausale Rückführung auf die stichtagsbezogene Lage.
- Die unternehmerische Planung genießt keinen Freibrief. Sie ist anhand der Tatsachengrundlagen, der Vergangenheitsentwicklung, der internen Konsistenz und der Vollständigkeit der Chancen- und Risikoerfassung objektiv zu plausibilisieren.
- Aus Sicht der Minderheitsaktionäre liegt der entscheidende Angriffspunkt häufig nicht in einer abstrakten Kritik an späteren Entwicklungen, sondern im Nachweis, dass die zugrunde liegenden wirtschaftlichen Tatsachen bereits vor dem Stichtag bestanden und in der Planung unzureichend verarbeitet wurden.
- Das Spruchgericht muss bei konkreten Anhaltspunkten die erforderliche Sachaufklärung betreiben. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Informationsvorsprung der Antragsgegnerin und eine formalistische Anwendung des Stichtagsprinzips den verfassungsrechtlich gebotenen vollen Wertausgleich unterlaufen.
Mittwoch, 14. Oktober 2026
Brockhaus Technologies AG: Erfolgreicher Abschluss des öffentlichen Aktienrückkaufangebots mit einem Volumen von rund € 90 Mio.
- BKHT erwirbt insgesamt 3.592.000 eigene Aktien; dies entspricht ca. 34,4 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft
Frankfurt am Main, 14. Oktober 2026. Die Brockhaus Technologies AG (BKHT, ISIN: DE000A2GSU42, „Brockhaus Technologies“ oder „Gesellschaft“) hat ihr öffentliches Aktienrückkaufangebot erfolgreich abgeschlossen. Das Angebot umfasste den Rückerwerb von bis zu 3.592.000 eigenen Aktien zu einem Preis von € 25,00 je Aktie und einem Volumen von rund € 90 Mio. Bis zum Ablauf der Annahmefrist am 9. Oktober 2026 um 24:00 Uhr (MESZ) wurden der Gesellschaft insgesamt 7.788.102 Aktien wirksam angedient. Das Aktienrückkaufangebot war damit deutlich überzeichnet.
Unter Ausübung von Andienungsrechten im Verhältnis 3:1 wurden von der Gesellschaft insgesamt 3.373.688 Aktien zurückerworben. Für die Schlussverteilung, für die keine Andienungsrechte erforderlich waren, standen damit noch weitere 218.312 Aktien zum Rückerwerb zur Verfügung. Aufgrund der Überzeichnung der Schlussverteilung (4.414.414 Aktien) konnten die entsprechenden Annahmeerklärungen nur anteilig berücksichtigt werden. Die Zuteilungsquote für die Schlussverteilung beträgt ca. 4,95%.
Insgesamt hat Brockhaus Technologies 3.592.000 eigene Aktien erworben. Dies entspricht ca. 34,4 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft.
Der Kaufpreis für die angedienten und berücksichtigten Aktien wird voraussichtlich bis zum 20. Oktober 2026 auf dem Konto der jeweiligen Depotbank bei Clearstream zur Verfügung stehen. Der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des jeweiligen Aktionärs hängt von dessen Depotbank ab. Insgesamt werden 4.196.102 nicht berücksichtigte Aktien in die ursprüngliche ISIN DE000A2GSU42 zurückgebucht.
Die im Rahmen des Aktienrückkaufangebots erworbenen Aktien werden nach Abschluss der Abwicklung und Erfüllung der maßgeblichen Voraussetzungen entsprechend dem Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 19. August 2026 eingezogen. Dadurch wird das Grundkapital der Gesellschaft um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden anteiligen Betrag herabgesetzt.
„Mit dem Aktienrückkauf setzen wir den Beschluss der Hauptversammlung um und lassen unsere Aktionäre unmittelbar und in erheblichem Umfang an den Nettoerlösen aus den erfolgreichen Veräußerungen der Palas GmbH und der Bikeleasing-Gruppe teilhaben. Die beschlossene Bilanzoptimierung eröffnet uns zusätzlichen finanziellen Handlungsspielraum für strategische Wachstumsinitiativen sowie mögliche weitere Kapitalrückführungen an unsere Aktionäre im Jahr 2027“, kommentiert Marco Brockhaus, Gründer und CEO der Brockhaus Technologies AG.
Der Verkauf der ca. 52%-Beteiligung an der Bikeleasing-Gruppe an DECATHLON PULSE wurde zum 30. Juni 2026 vollzogen. Die Ermittlung des finalen Kaufpreises steht aktuell noch aus und kann zu Anpassungszahlungen führen.
Die Bekanntmachung über das Endergebnis des öffentlichen Aktienrückkaufangebots sowie weitere Informationen zum Aktienrückkaufangebot finden Sie auf unserer Website www.brockhaus-technologies.com im Bereich Investor Relations. Die deutsche Fassung der Ergebnisbekanntmachung wird zudem im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Über Brockhaus Technologies
Die Brockhaus Technologies AG (BKHT, ISIN: DE000A2GSU42) mit Sitz in Frankfurt am Main ist eine Technologiegruppe, die margen- und wachstumsstarke Technologie- und Innovations-Champions mit B2B-Geschäftsmodellen im deutschen Mittelstand akquiriert. Mit einem einzigartigen Plattformansatz und einem langfristigen Horizont unterstützt Brockhaus Technologies ihre Tochtergesellschaften aktiv und strategisch dabei, langfristig profitables Wachstum über Branchen- und Ländergrenzen hinweg zu erzielen. Gleichzeitig bietet Brockhaus Technologies einen Zugang zu diesen nicht börsennotierten deutschen Technologie-Champions, die für Kapitalmarktinvestoren ansonsten unzugänglich sind. Weitere Informationen unter www.brockhaus-technologies.com.
