Empfohlener Beitrag

Mehr als fünf Millionen Seitenaufrufe der SpruchZ-Blogs

Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Freitag, 27. März 2026

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • artnet AG: erfolgreiches Übernahme- und Delistingangebot der Leonardo Art Holdings GmbH (Beowolff Capital), nunmehr aktienrechtlicher Squeeze-out zu EUR 11,16 je Aktie, Eintragung im Handelsregister am 23. Januar 2026 (Fristende: 23. April 2026)
  • capsensixx AG: PEH Wertpapier AG fordert verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out
  • CECONOMY AG: Delisting geplant
  • centrotherm international AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Centrotherm AcquiCo AG, Hauptversammlung am 1. Mai 2026

  • Commerzbank AG: Übernahmeangebot der UniCredit 

  • Covestro AG: erfolgreiches Übernahmeangebot von XRG (bisher: Adnoc) zu EUR 62,- je Covestro-Aktie, XRG fordert aktienrechtlichen Squeeze-out zu EUR 59,46
  • Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot der Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE, Tochtergesellschaft der MSC Mediterranean Shipping Company S.A., nunmehr Squeeze-out gefordert, Hauptversammlung voraussichtlich am 11. Juni 2026

  • HORNBACH Baumarkt AG: Die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA hat ihren Anteil auf 95,3 % erhöht, folgt Squeeze-out?

  • KATEK SE: Squeeze-out zugunsten der Kontron Acquisition GmbH zu EUR 18,12 je Aktie, Eintragung am 6. März 2026 (Fristende am 8. Juni 2026)
  • Klöckner & Co SE: Worthington Steel will Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abschließen
  • OTRS AG: Squeeze-out zugunsten der Optimus BidCo AG, eine Akquisitionsgesellschaft der EasyVista SAS, Hauptversammlung am 12. November 2025, Eintragung im Handelsregister am 23. Februar 2026 (Fristende: 25. Mai 2026)
  • Tele Columbus AG: Squeeze-out zugunsten der Kublai GmbH 

  • VIB Vermögen AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der DIC Real Estate Investments GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien als herrschendem und der VIB als beherrschtem Unternehmen, ao. Hauptversammlung am 12. Februar 2026

(Angaben ohne Gewähr) 
 
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Klöckner & Co SE: Worthington Steel teilt Absicht zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit Klöckner & Co SE mit

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Die Worthington Steel GmbH, eine indirekte Tochtergesellschaft der Worthington Steel, Inc. hat dem Vorstand der Klöckner & Co SE ("Klöckner & Co" oder die "Gesellschaft") heute mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Worthington Steel GmbH als herrschendem Unternehmen und Klöckner & Co als beherrschtem Unternehmen abzuschließen. Die Ausgleichs- und Abfindungsregelungen für die außenstehenden Aktionäre von Klöckner & Co würden dabei in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen und auf der Grundlage einer Unternehmensbewertung festgelegt. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung von Klöckner & Co.

Die Worthington Steel GmbH hatte am 5. Februar 2026 ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der Klöckner & Co zum Erwerb sämtlicher von ihnen gehaltenen auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 11,00 je Aktie veröffentlicht. Die Worthington Steel GmbH hat dem Vorstand der Klöckner & Co SE ferner mitgeteilt, dass bis zum 26. März 2026, 18:00 Uhr, insgesamt Klöckner & Co-Aktien, die 49,44 % des Grundkapitals der Gesellschaft entsprechen, in das Angebot eingeliefert wurden. Zusammen mit weiteren bereits von der Worthington Steel GmbH gehaltenen Klöckner & Co-Aktien und Instrumenten geht die Worthington Steel GmbH daher davon aus, mit voraussichtlich 58,78 % die Mindestannahmeschwelle des Angebots zu erreichen und nach dem Vollzug des Angebots, das weiterhin unter dem Vorbehalt von Bedingungen steht, eine entsprechende Anzahl an Klöckner & Co-Aktien zu halten. Die Worthington Steel GmbH erwartet, nach Vollzug des Angebots über die für den Zustimmungsbeschluss zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag erforderliche Mehrheit zu verfügen.

Donnerstag, 26. März 2026

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der BHS tabletop AG: Anhörungstermin am 8. Oktober 2026

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der BHS tabletop AG, Selb, hat das LG Nürnberg-Fürth Anhörungstermin bestimmt auf Donnerstag, de 8. Oktober 2026, 10.00 Uhr.

Die Kammer will bei dem Termin die sachverständige Prüferin Wedding & Cie. GmbH anhören. Die Anhörung soll sich sowohl auf die Ermittlung des Ertragswerts als auch die Frage der Berücksichtigung des Börsenkurses als Untergrenze der Barabfindung beziehen.

Die sachverständige Prüferin Wedding & Cie. GmbH soll vorab mehrere Fragen des Gerichts im Hinblick auf die nicht erfolgte Berücksichtigung des Börsenkurses als Untergrenze der Barabfindung schriftlich - als Vorbereitung der mündlichen Anhörung - beantworten.

LG Nürnberg-Fürth, Az. 1 HK O 7993/20
Rolle u.a. ./. BHS tabletop Aktiengesellschaft (zuvor: BHS Verwaltungs AG)
63 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: RA´in Daniela Bergdolt, 80639 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Gleiss Lutz Hootz Hirsch PartmbB, 80539 München

Dermapharm Holding SE erwirbt im Rahmen ihres öffentlichen Aktienrückkaufangebots 4.299.190 eigene Aktien zurück

NICHT ZUR WEITERLEITUNG ODER VERBREITUNG, WEDER DIREKT NOCH INDIREKT, IN ODER INNERHALB DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, KANADA, AUSTRALIEN ODER JAPAN ODER ANDEREN JURISDIKTIONEN, IN DENEN DIE WEITERLEITUNG ODER VERBREITUNG RECHTSWIDRIG WÄRE. ES GELTEN WEITERE BESCHRÄNKUNGEN. BITTE BEACHTEN SIE DIE WICHTIGEN HINWEISE AM ENDE DIESER PRESSEMITTEILUNG.

Grünwald, 26. März 2026 – Im Rahmen des öffentlichen Aktienrückkaufangebots der Dermapharm Holding SE (die „Gesellschaft“) (ISIN DE000A2GS5D8 / WKN A2GS5D) sind der Gesellschaft bis zum Ablauf der Annahmefrist am 24. März 2026, 24:00 Uhr (MEZ), insgesamt 4.843.127 Aktien angedient worden.

Das Angebot der Gesellschaft belief sich auf maximal bis zu 4.300.000 Aktien der Gesellschaft (dies entspricht ca. 7,99 % des eingetragenen Grundkapitals der Gesellschaft). Da die Gesamtzahl der Aktien, für die das Angebot angenommen wurde, diese Maximalzahl überschreitet, werden die Annahmeerklärungen verhältnismäßig, d. h. im Verhältnis der Anzahl der maximal nach diesem Angebot zu erwerbenden 4.300.000 Aktien der Gesellschaft zur Anzahl der insgesamt zum Rückkauf von den Aktionären der Gesellschaft eingereichten Aktien, berücksichtigt. Das Ergebnis dieser Berechnung wird auf die nächste natürliche Zahl abgerundet; Spitzen bleiben unberücksichtigt.

Der Angebotspreis wird voraussichtlich bis zum 2. April 2026 auf dem Konto der jeweiligen Depotbank bei der Clearstream Europe Aktiengesellschaft zur Verfügung stehen. Die jeweilige Depotbank ist beauftragt, den Angebotspreis – Zug-um-Zug gegen Übertragung der angedienten und berücksichtigten Aktien an die Gesellschaft – dem Konto gutzuschreiben, das in der schriftlichen Annahmeerklärung des jeweiligen Aktionärs genannt ist.

Die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien sind weder stimm- noch dividendenberechtigt. Die Gesellschaft beabsichtigt, die erworbenen eigenen Aktien einzuziehen.

Haftungsausschluss


Diese Mitteilung darf nicht in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien oder Japan veröffentlicht, verteilt oder übermittelt werden. Diese Mitteilung ist nicht an Personen gerichtet oder zur Übermittlung an bzw. zur Nutzung durch solche Personen bestimmt, die Staatsbürger oder Einwohner eines Staates, Landes oder anderer Jurisdiktion sind, oder sich dort befinden, wo die Übermittlung, Veröffentlichung, Zugänglichmachung oder Nutzung der Mitteilung gegen geltendes Recht verstoßen oder irgendeine Registrierung oder Zulassung innerhalb einer solchen Jurisdiktion erfordern würde.   (...)

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Nexus AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.- HSG

Der Beschluss der Hauptversammlung der Nexus AG (Symbol: NXU; ISIN: DE 000522909) vom 25. September 2025 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Nexus AG (aktienrechtlicher Squeeze-out) auf die Hauptaktionärin Project Neptune Bidco GmbH wurde am 24. November 2025 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen. Bei der Project Neptune Bidco GmbH handelt es sich um ein Transaktionsvehikel, das von Investmentfonds kontrolliert wird, die von verbundenen Unternehmen der TA Associates Management, L.P. beraten und verwaltet werden. Die Nexus-Minderheitsaktionäre erhielten für den Squeeze-out eine Barabfindung in Höhe von EUR 70,00 je Stückaktie. 

Mehrere ausgeschlossene Minderheitsaktionäre haben eine gerichtliche Überprüfung der angebotenen Barabfindung beantragt. Das LG Mannheim hat die Spruchanträge zu dem führenden Verfahren 23 O 23/26 verbunden und angekündigt, Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. Andreas Pentz von der Kanzlei Rowedder Zimmermann Hass Rechtsanwälte PartmbB zum gemeinsamen Vertreter bestellen zu wollen.

LG Mannheim, Az.23 O 23/26

Entscheidung des BGH zum übernahmerechtlichen Squeeze-out bei der Biotest AG

Amtliche Leitsätze:

WpÜG § 39a Abs. 4 Satz 2

a) Der Bieter kann den Antrag auf Übertragung der Aktien auch dann stellen, wenn der für den Ausschluss der Minderheitsaktionäre erforderliche Aktienan-teil am stimmberechtigten Grundkapital der Zielgesellschaft erst durch den Eintritt von Bedingungen für einen Erwerb außerhalb des Übernahme- oder Pflichtangebots erreicht wird. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den späteren Erwerb des erforderlichen Aktienanteils ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Vollzug des Übernahme- oder Pflichtangebots von denselben nach § 18 WpÜG zulässigen Bedingungen abhängt wie der Erwerb außerhalb des Übernahme- oder Pflichtangebots.

b) Ein temporärer Rechtsverlust nach § 20 Abs. 7 Satz 1 AktG oder § 44 Abs. 1 Satz 1 WpHG steht der Antragsbefugnis nicht entgegen.

WpÜG § 39a Abs. 3 Satz 3

Für die Berechnung des Quorums können grundsätzlich auch Erwerbsvorgänge berücksichtigt werden, die nicht durch die Annahme des Übernahme- oder Pflichtangebots zustande kommen. Erforderlich, aber auch genügend ist ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang des jeweiligen Erwerbs mit dem Angebot, in dem die Akzeptanz der dem Angebot zu Grunde liegenden Erwerbsbedingungen und damit die Angemessenheit der angebotenen Gegenleistung hinreichend zum Ausdruck kommt (hier: am Tag der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots gem. § 10 Abs. 1 WpÜG schuldrechtlich mit einem Dritten vereinbarter Erwerb von Aktien der Zielgesellschaft).

WpÜG § 39b Abs. 1; FamFG § 84

Über die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens ist in entsprechender Anwendung von § 39b Abs. 6 Satz 1 WpÜG zu entscheiden.

BGH, Beschluss vom 10. Februar 2026 - II ZB 10/24 -
OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main

Tarkett: Squeeze-out und Börsenrückzug abgeschlossen

Die Aktien des französischen Bodenbelagsspezialisten Tarkett sind nicht mehr börsennotiert. Nach Jahrzehnten an der Euronext Paris wurden die Tarkett-Aktien delistet. Der Mehrheitsaktionär Tarkett Participation hat Tarkett vollständig übernommen. Zuvor hielt Tarkett Participation 98,70 Prozent der Anteile. Die verbleibenden 1,3 Prozent der Aktien wurden im Rahmen eines Squeeze-out-Verfahrens zwangsweise übertragen. Die Minderheitsaktionäre erhielten dafür eine Abfindung in Höhe von 17 Euro je Aktie.

CENIT AG beschließt Wechsel vom regulierten Markt (Prime Standard) in das Börsensegment Scale an der Frankfurter Wertpapierbörse

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Stuttgart, 26.03.2026 - Der Vorstand der CENIT AG (ISIN DE0005407100) hat heute beschlossen, den Wechsel der Börsennotierung der Aktien der Gesellschaft vom regulierten Markt (Prime Standard) in das Freiverkehrssegment Scale an der Frankfurter Wertpapierbörse vorzubereiten und die hierfür erforderlichen Anträge zu stellen.

Mit dem Segmentwechsel verfolgt die Gesellschaft das Ziel, den mit der Notierung im regulierten Markt verbundenen regulatorischen und administrativen Aufwand zu reduzieren und ihre Kapitalmarktpräsenz zugleich weiterhin an der Frankfurter Wertpapierbörse aufrechtzuerhalten. Scale ist ein Segment des Freiverkehrs (Open Market) der Frankfurter Wertpapierbörse, speziell für Wachstumsunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

Der Vorstand beabsichtigt, bei der Frankfurter Wertpapierbörse den Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum regulierten Markt zu beantragen und parallel dazu die Einbeziehung der Aktien in das Segment Scale zu veranlassen, vorbehaltlich der Erfüllung sämtlicher hierfür maßgeblichen Voraussetzungen. Unter Vorbehalt der Erfüllung dieser Voraussetzungen geht die Gesellschaft davon aus, im Laufe des 2. Quartals des laufenden Geschäftsjahres diesen Wechsel vollziehen zu können.

Dieser Wechsel aus dem regulierten Markt in das Scale-Segment an der Frankfurter Wertpapierbörse ist auf Grundlage der gesetzlichen Neuerungen durch das Standortförderungsgesetz, das in weiten Teilen am 10. Februar 2026 in Kraft getreten ist, ohne Durchführung eines flankierenden Delisting-Erwerbsangebots zulässig.

Die Gesellschaft wird den Kapitalmarkt über den weiteren Verlauf des Verfahrens entsprechend den rechtlichen Anforderungen informieren.

Mittwoch, 25. März 2026

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der MEDION AG: Verhandlung auf den 17. September 2026 verschoben

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der MEDION AG hat das LG Dortmund den auf den 7. Mai 2026 anberaumten Verhandlungstermin auf den 17. September 2026, 10:30 Uhr, verschoben. Die zu dem Termin geladene sachverständige Prüferin, die Falk GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, soll zuvor schriftlich zu den von den Antragstellern aufgeworfenen Fragen Stellung nehmen (insbesondere zur Planung, zur Zusammensetzung der Peer Group, zu Sonderwerten und zum Basiszinssatz zum Bewertungsstichtag).

LG Dortmund, Az. 18 O 5/25 AktE
Rolle u.a. gegen Lenovo Germany Holding GmbH
32 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Martin Weimann, 10405 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Clery Gottlieb Steen & Hamilton LLP, 60311 Frankfurt am Main

Kontron AG: Kontron AG beschließt neues Aktienrückkaufprogramm I 2026 zum Erwerb eigener Aktien

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

25.03.2026 | Österreich

Der Vorstand der Kontron AG (www.kontron.com, ISIN AT0000A0E9W5, WKN A0X9EJ, KTN) hat am 25.03.2026 beschlossen, auf Grundlage des Ermächtigungsbeschlusses der ordentlichen Hauptversammlung vom 11.06.2025, welcher am 13.06.2025 über ein elektronisches Informationsverbreitungssystem veröffentlicht wurde, gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG ein Rückkaufprogramm für eigene Aktien (das "Aktienrückkaufprogramm I 2026") durchzuführen.

Die Entscheidung des Vorstands, das Aktienrückkaufprogramm I 2026 aufzulegen, wurde vor dem Hintergrund des aktuellen Aktienkurses des Unternehmens getroffen, der aus Sicht des Vorstands ein sehr attraktives Niveau darstellt.

Aktienerwerbe im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms I 2026 erfolgen für die Kontron AG, welche ein Kreditinstitut mit der Durchführung des Aktienrückkaufprogramms I 2026 beauftragen wird, welches seine Entscheidung über den Erwerbszeitpunkt unabhängig und unbeeinflusst von der Kontron AG trifft und die Handelsbedingungen gemäß Artikel 3 Delegierte Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 08.03.2016 einzuhalten hat. Es ist beabsichtigt, die rückgekauften Aktien für sämtliche Zwecke gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 11.06.2025 zu verwenden.

Das beabsichtigte Volumen beläuft sich auf bis zu 2.900.000 Aktien, die rund 4.54% des Aktienkapitals der Kontron AG Stück entsprechen. Der Rückkauf unter dem Aktienrückkaufprogramm I 2026 startet voraussichtlich am Donnerstag, den 26. März 2026 und läuft bis längstens 30. September 2026 (einschließlich). Rückkäufe werden im Rahmen der Safe-harbour Rule (Artikel 5 der Marktmissbrauchsverordnung) erfolgen. Aktienrückkäufe unter dem Aktienrückkaufprogramm I 2026 können sowohl über die Börse als auch über multilaterale Handelssysteme (MTFs) durchgeführt werden. Der maximale Preis liegt bei EUR 24 pro Aktie. Zudem darf der Kaufpreis nicht mehr als 10% unter bzw. über dem durchschnittlichen Kontron-Börsenkurs der letzten 5 Börsentage vor Erwerb der Aktien im XETRA Handel liegen. Der anvisierte maximale Gesamtbetrag, der von Kontron AG für das Aktienrückkaufprogramm I 2026 aufgewendet wird, liegt bei EUR 50 Millionen.

Die Details zu den durchgeführten Transaktionen im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms I 2026 sowie allfällige Änderungen des Aktienrückkaufprogramms I 2026 werden auf der Internetseite der Kontron AG unter folgendem Link veröffentlicht: https://www.kontron.com/de/konzern/investoren/kapitalmassnahmen/aktienrueckkaufprogramme

Diese Veröffentlichung ist kein öffentliches Angebot zum Erwerb von Kontron AG-Aktien und begründet keine Verpflichtung der Kontron AG oder einer ihrer Tochtergesellschaften, Angebote zum Rückerwerb von Kontron AG-Aktien anzunehmen.

Nürnberger Beteiligungs-AG: Vorläufiges Konzernergebnis i.H.v. 46,8 Mio. Euro übertrifft Prognose für das Geschäftsjahr 2025; Vorstand schlägt Ausschüttung einer Dividende von 2,00 Euro je Aktie vor

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Aufgrund der heutigen Beratungen zum Jahresabschluss 2025 erwartet der Vorstand der NÜRNBERGER Beteiligungs-AG für das Geschäftsjahr 2025 ein Konzernergebnis von rund 46,8 Millionen Euro (Geschäftsjahr 2024: minus 77 Millionen Euro). Dies beruht auf vorläufigen, noch nicht testierten Geschäftszahlen. Die NÜRNBERGER Beteiligungs-AG wird damit das prognostizierte Konzernergebnis von 40 Millionen Euro für das Geschäftsjahr 2025 voraussichtlich übertreffen.

Der Vorstand der NÜRNBERGER Beteiligungs-AG hat heute beschlossen, der ordentlichen Hauptversammlung am 2. Juni 2026 für das Geschäftsjahr 2025 eine Dividende von 2,00 Euro je Aktie (insgesamt rund 23 Millionen Euro) vorzuschlagen. Dabei geht der Vorstand auf Grundlage der vorläufigen, noch nicht testierten Geschäftszahlen von einem Bilanzgewinn der NÜRNBERGER Beteiligungs-AG aus, der sich mit rund 47,9 Millionen Euro auf dem Niveau der Jahre 2022 (rund 47,6 Millionen Euro) und 2023 (rund 49,5 Millionen Euro) bewegt. Soweit der Bilanzgewinn nicht an die Aktionäre ausgeschüttet wird, wird vorgeschlagen, ihn weit überwiegend in Rücklagen einzustellen, um in der Lage zu sein, das Transformationsprogramm zu intensivieren und in das Neugeschäft sowie in die Modernisierung der Technologie-Landschaft zu investieren.

Der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands muss noch dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorgelegt werden und steht gegenwärtig unter dem Vorbehalt der Aufstellung des Jahresabschlusses der NÜRNBERGER Beteiligungs-AG, dessen Prüfung und Testierung durch den Abschlussprüfer sowie der Billigung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat.

Dienstag, 24. März 2026

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Pulsion Medical Systems SE

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die außerordentliche Hauptversammlung der Pulsion Medical Systems SE, Feldkirchen, vom 17. Oktober 2025 hatte die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die MAQUET Medical Systems AG beschlossen. Der Übertragungsbeschluss ist am 19. November 2025 in das Handelsregister der Pulsion eingetragen worden. Das LG München I hat die dazu eingereichten Spruchanträge zu dem führenden Verfahren mit dem Aktenzeichen 5 HK O 1251/26 verbunden.

LG München I, Az. 5 HK O 1251/26

FCR Immobilien AG beschließt Wechsel vom regulierten Markt (General Standard) in das Börsensegment Scale sowie Prüfung und Vorbereitung eines möglichen Aktienrückkaufprogramms

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Pullach im Isartal, 24.03.2026: Die FCR Immobilien AG ("FCR", ISIN DE000A1YC913) hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, den Wechsel der Börsennotierung der Aktien der Gesellschaft vom regulierten Markt (General Standard) in das Freiverkehrssegment Scale der Frankfurter Wertpapierbörse vorzubereiten und die hierfür erforderlichen Anträge zu stellen.

Mit dem Segmentwechsel verfolgt die Gesellschaft das Ziel, den mit der Notierung im regulierten Markt verbundenen regulatorischen und administrativen Aufwand zu reduzieren und ihre Kapitalmarktpräsenz zugleich weiterhin an der Frankfurter Wertpapierbörse aufrechtzuerhalten. Scale ist ein Segment des Freiverkehrs (Open Market) der Frankfurter Wertpapierbörse.

Der Vorstand beabsichtigt, bei der Frankfurter Wertpapierbörse den Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum regulierten Markt zu beantragen und parallel bzw. daran anschließend die Einbeziehung der Aktien in das Segment Scale zu veranlassen, vorbehaltlich der Erfüllung sämtlicher hierfür maßgeblichen Voraussetzungen.

Die Gesellschaft wird den Kapitalmarkt über den weiteren Verlauf des Verfahrens entsprechend den rechtlichen Anforderungen informieren.

Des Weiteren hat die FCR Immobilien AG heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Umsetzung eines Aktienrückkaufprogramms auf Grundlage der von der Hauptversammlung am 20. Mai 2025 beschlossenen Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu prüfen und vorzubereiten.

Ein Beschluss über die tatsächliche Durchführung eines Aktienrückkaufprogramms ist mit diesem Beschluss nicht verbunden. Die Entscheidung über eine etwaige Durchführung sowie über Umfang, Volumen und weitere Einzelheiten eines möglichen Aktienrückkaufprogramms bleibt einer gesonderten Beschlussfassung vorbehalten.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der InVision AG: Erörterungstermin am 13. Mai 2026

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der InVision AG hat das LG Düsseldorf einen Erörterungstermin auf Mittwoch, den 13. Mai 2026, 13:15 Uhr, angesetzt. Das Gericht hat eine Videoteilnahme ermöglicht. Bei diesem Erörterungstermin (ohne Handelsrichter) soll zunächst die Möglichkeit einer vergleichsweisen Beilegung erörtert werden. 

LG Düsseldorf, Az. 33 O 103/25 (AktE)
Spezialwerte AG u.a. ./. InVision GmbH
gemeinsamer Vertreter: RA Toni Riedel, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: 
Rechtsanwälte White & Chase LLP, 60323 Frankfurt am Main

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der VOQUZ Labs AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das LG Berlin II hat die Spruchanträge zu dem Squeeze-out bei der VOQUZ Labs AG zugunsten der VOQUZ Labs BidCo GmbH (zuvor: Blitz 24-250 GmbH), ein Transaktionsvehikel der Investmentgesellschaft Main Capital Partners, zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Der Antragsgegnerin wurde mit Beschluss vom 2. März 2026 aufgegeben, zu den Anträgen der Antragsteller bis zum 5. Juni 2026 schriftsätzlich Stellung zu nehmen. Das Gericht hat Herrn Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf, zum gemeinsamen Vertreter der nicht selber antragstellenden ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre bestellt.

LG Berlin II, Az. 102 O 112/25 SpruchG
SCI AG u.a. ./. VOQUZ Labs BidCo GmbH
gemeinsamer Vertreter: Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: McDermott Will & Schulte Rechtsanwälte Steuerberater LLP, 40219 Düsseldorf

IONOS Group SE beschließt neues Aktienrückkaufprogramm

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Karlsruhe / Berlin, 24. März 2026.
Der Vorstand der IONOS Group SE hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, ein Aktienrückkaufprogramm aufzulegen und bis 2.200.000 eigene Aktien (dies entspricht ca. 1,6 % des Grundkapitals von 140.000.000 EUR) über die Börse zu erwerben. Das Volumen des Rückkaufprogramms beträgt insgesamt bis zu 60 Mio. EUR (ohne Erwerbsnebenkosten).

Das Rückkaufprogramm soll in den nächsten Tagen beginnen und längstens bis zum 25. August 2026 durchgeführt werden. Der Rückkauf erfolgt unter anderem zur Bedienung von Ansprüchen aus Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen, kann aber grundsätzlich für alle in der Hauptversammlungsermächtigung genannten Zwecke verwendet werden.

Damit macht die IONOS Group SE von der durch die außerordentliche Hauptversammlung am 26. Januar 2023 erteilten Ermächtigung Gebrauch, wonach bis zum 31. August 2026 eigene Aktien im Umfang von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals bzw., falls dieser Wert geringer ist, des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zurückgekauft werden dürfen.

Auf Basis dieser Ermächtigung wurden bisher 4.350.000 eigene Aktien (ca. 3,1 % des Grundkapitals von 140.000.000 EUR) erworben und die Gesellschaft hält derzeit 3.153.361 eigenen Aktien (2,3 % des Grundkapitals).

Der Aktienrückkauf wird sich an den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014, zuletzt geändert am 4. Dezember 2024, und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 orientieren. Weitere Einzelheiten werden vor Beginn des Aktienrückkaufprogramms veröffentlicht werden. Die IONOS Group SE behält sich das Recht vor, das Aktienrückkaufprogramm jederzeit einzustellen.

Montag, 23. März 2026

Bekanntmachung des Teilvergleichs zum Squeeze-out bei der VEDES AG (+ 21,76 %)

VEDES Vereinigung der Spielwaren-Fachgeschäfte eingetragene Genossenschaft
Nürnberg
ISIN DE0006200504 / WKN 620050

Bekanntmachung des gerichtlichen (Teil-)Vergleichs zur teilweisen Beendigung
des beim Landgericht Nürnberg-Fürth anhängigen Spruchverfahrens (Az.: 1 HK O 405/22) betreffend die Festsetzung einer angemessenen Barabfindung nach dem Ausschluss
der Minderheitsaktionäre der VEDES AG, Nürnberg gemäß §§ 327a ff. AktG
und Abwicklungshinweise

VERGLEICH

in dem beim Landgericht Nürnberg-Fürth (Az.: 1 HK O 405/22) anhängigen Spruchverfahren mit den folgenden Beteiligten

1)  - 29)  (...)
- „Antragsteller“ -

Prozessbevollmächtigte:  (...)

gegen

VEDES Vereinigung der Spielwaren-Fachgeschäfte eG, vertreten durch d. Vorstand, Beuthener Straße 43, 90471 Nürnberg
- „Antragsgegnerin“ -

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Norton Rose Fulbright LLP, Taunustor 1 (TaunusTurm), 60310 Frankfurt, Gz.: 1000072436

weiterer Beteiligter:
Rechtsanwalt Markus Jaeckel, Spilhofstrasse 58, 81927 München
- Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren Beteiligten (§ 6 SpruchG) -

In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth, Az. 1 HK O 405/22, betreffend die Festsetzung einer angemessenen Barabfindung nach dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre der VEDES AG, Nürnberg gemäß §§ 327a ff. AktG haben insgesamt 26 Antragsteller, die Antragsgegnerin VEDES Vereinigung der Spielwaren-Fachgeschäfte eG und der gemeinsame Vertreter einen gerichtlichen Vergleich zur Beendigung des Spruchverfahrens geschlossen.

Der Inhalt des mit Beschluss vom 2. März 2026 gerichtlich festgestellten Vergleichs, der den Parteien am 5. März 2026 zugestellt wurde, wird wie folgt bekanntgemacht:

Präambel:

(A) Die Hauptversammlung der VEDES AG mit Sitz in Nürnberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Nürnberg-Fürth unter HRB 90471, hat am 22. September 2021 beschlossen, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung auf die Antragsgegnerin, die VEDES Vereinigung der Spielwaren-Fachgeschäfte e.G., als Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG zu übertragen (sog. Squeeze-Out) (Übertragungsbeschluss). Der Übertragungsbeschluss sieht eine Barabfindung in Höhe von 19,30 € je auf den Inhaber lautender Stückaktie mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von rund 6,48 € vor.

(B) Die Antragsteller, die teilweise anwaltlich vertreten sind und teilweise nicht, leiteten beim Landgericht Nürnberg-Fürth ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Barabfindung gemäß § 327 f AktG ein, das dort unter dem Aktenzeichen 1 HK O 405/22 geführt wird. Die Antragsteller halten die von der Hauptversammlung beschlossene und bereits gewährte Barabfindung aus verschiedenen Gründen für zu niedrig. Die Antragsgegnerin hält dagegen die von der Hauptversammlung beschlossene und bereits gewährte Barabfindung für angemessen.

(C) Zur Vermeidung einer aufwändigen und langwierigen Fortsetzung des Verfahrens wollen die Antragsgegnerin sowie der gemeinsame Vertreter der nicht an dem Verfahren als Antragsteller beteiligten ehemaligen VEDES-Aktionäre und verschiedene Antragsteller, die bereits ihre Zustimmung zu den wesentlichen Bedingungen des Vergleichs erklärt haben, das Spruchverfahren im Wege dieses Vergleichs (Vergleich) einvernehmlich beenden. Die nicht unmittelbar am Vergleichsschluss beteiligten Antragsteller sollen die Möglichkeit erhalten, dem Vergleich nachträglich beizutreten.

(D) Dazu schließen die Parteien - unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen unterschiedlichen Standpunkte in rechtlicher und bewertungsmäßiger Sicht sowie ohne Präjudiz für künftige Verfahren - auf Vorschlag des Gerichts nachfolgenden verfahrensbeendenden

VERGLEICH

I. Erhöhung der Barabfindung, Verzinsung


1. Die gezahlte Barabfindung von 19,30€ wird um einen Betrag von 4,20€ (Erhöhungsbetrag) auf 23,50€ je auf den Inhaber lautender Stückaktie erhöht. Nachzahlungsberechtigt sind diejenigen Aktionäre, die am Tag der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister der VEDES AG Aktionäre der Gesellschaft waren (Nachzahlungsberechtigte VEDES-Aktionäre).

2. Der Erhöhungsbetrag ist seit dem Tag der Hauptversammlung, d.h. ab dem 22. September 2021 (erster Tag des Zinslaufs), bis zum Fälligkeitstag (wie nachstehend definiert) mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen (die vereinbarten Zinsen zusammen mit dem Erhöhungsbetrag der Nachzahlungsbetrag).

II. Fälligkeit, Zahlung und Abwicklung


1. Der Nachzahlungsbetrag wird spätestens drei Monate nach Bekanntmachung des Vergleichs gemäß Ziffer IV. im Bundesanzeiger (Bekanntmachung) zur Zahlung fällig. Den genauen Fälligkeitstermin, bei dem es sich um einen Bankarbeitstag handeln muss (Fälligkeitstag), wird die Antragsgegnerin unter Ausweisung des Zinsbetrages in der Bekanntmachung veröffentlichen.

2. Der Nachzahlungsbetrag wird den Nachzahlungsberechtigten VEDES-Aktionären am Fälligkeitstag, soweit möglich, bankmäßig gutgeschrieben. Die Nachzahlungsberechtigten VEDES-Aktionäre, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Zahlung der im Übertragungsbeschluss von der Hauptversammlung beschlossenen Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme des Nachzahlungsbetrages nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut. Die Nachzahlungsberechtigten VEDES-Aktionäre, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen am Fälligkeitstag keine Gutschrift des Erhöhungsbetrags erhalten haben, werden gebeten, sich umgehend an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde. Die genaue Abstimmung über die Anforderung und die spätere Auszahlung des Nachzahlungsbetrages findet dann zwischen der ggf. neuen und der alten Depotbank statt. Der Nachzahlungsbetrag kann nur von der Depotbank bei der Abwicklungsstelle abgefordert werden, über die die Barabfindung ursprünglich ausgezahlt wurde. Der guten Ordnung halber weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Verzinsung des Erhöhungsbetrages am Fälligkeitstag endet.

3. Die Erfüllung sämtlicher sich aus den vorstehenden Regelungen ergebenden Nachzahlungsansprüche ist für die ehemaligen VEDES-Aktionäre kosten-, provisions- und spesenfrei. Für die steuerliche Behandlung sind die Nachzahlungsberechtigten VEDES-Aktionäre jeweils selbst verantwortlich.

4. Für die Abwicklung der Zahlung des Nachzahlungsbetrags wird ein von der Antragsgegnerin zu bestimmendes Kreditinstitut als zentrale Abwicklungsstelle (Abwicklungsstelle) beauftragt werden. Die Antragsgegnerin wird die ehemaligen VEDES-Aktionäre durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger entsprechend der zur Bekanntgabe der Auszahlung der ursprünglichen Barabfindung erfolgten Vorgehensweise über die Erhöhung der Barabfindung informieren und in dieser Bekanntmachung die Einzelheiten der technischen Abwicklung zur Auszahlung des Nachzahlungsbetrages bekannt gegeben (Abwicklungshinweise). Die Abwicklungshinweise werden zudem auf der Webseite der VEDES AG bis drei Monate nach dem Fälligkeitstag bereitgehalten werden.

III. Wirksamkeit und Wirkungen des Vergleichs, Beitritt von Antragstellern


1. Dieser Vergleich wird nach Zustimmung der Antragsteller zu 1 bis 14, 17 bis 19 und 21 bis 29, des gemeinsamen Vertreters und der Antragsgegnerin mit seiner Feststellung durch Beschluss gem. § 11 Abs. 4 S. 2 SpruchG wirksam.

2. Die diesem Vergleich zustimmenden Antragsteller und die Antragsgegnerin erklären hiermit übereinstimmend, dass mit Wirksamwerden dieses Vergleichs das gerichtliche Spruchverfahren erledigt und beendet ist. Die beteiligten Antragsteller nehmen ihre Anträge hiermit zurück. Die Antragsgegnerin stimmt der kostenfreien Rücknahme der Anträge der diesem Vergleich zustimmenden Antragsteller zu.

3. Der gemeinsame Vertreter stimmt diesem Vergleich zu und verzichtet unwiderruflich auf das Recht zur Fortführung des Verfahrens gem. § 6 Abs. 3 SpruchG.

4. Auch nach Wirksamwerden dieses Vergleichs haben Antragsteller, die an dem Vergleich nicht von Anfang an beteiligt waren, die Möglichkeit, diesem Vergleich beizutreten. Der Beitritt zu diesem Vergleich kann bis zum Abschluss der letzten mündlichen Verhandlung durch Erklärung gegenüber dem Landgericht Nürnberg-Fürth oder einer ggf. durch das Landgericht Nürnberg-Fürth gesetzten Frist zum Beitritt durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht erfolgen. Mit ihrem nachträglichen Beitritt zu diesem Vergleich erklären die Antragsteller ebenfalls das gerichtliche Spruchverfahren übereinstimmend für erledigt und beendet und nehmen ihre Anträge damit zurück. Die Antragsgegnerin stimmt der kostenfreien Rücknahme der Anträge dieser nachträglich beitretenden Antragsteller zu.

5. Mit der jeweiligen Zahlung des Nachzahlungsbetrages sind sämtliche Ansprüche der jeweiligen, an diesem Vergleich beteiligten bzw. ihm nachträglich beitretenden Antragsteller im Zusammenhang mit dem Übertragungsbeschluss und mit diesem Spruchverfahren, gleich welcher Art und gleich aus welchem Rechtsgrund - insbesondere auf Barabfindung - insgesamt abgegolten und erledigt, mit Ausnahme einer sich ggf. aus Ziffer VI.2 ergebenden weiteren Besserung des Erhöhungsbetrags.

6. Dieser Vergleich wirkt für alle ehemaligen außenstehenden Aktionäre der VEDES AG, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister Aktionäre der VEDES AG waren. Er stellt insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter dar (§§ 328ff. BGB).

IV. Bekanntmachung des Vergleichs

1. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, diesen Vergleich [...] unverzüglich nach Wirksamwerden dieses Vergleichs im Bundesanzeiger auf ihre Kosten zu veröffentlichen. Eine darüberhinausgehende Veröffentlichung dieses Vergleichs in anderen Blättern oder elektronischen Informationsmedien (mit Ausnahme der Internetseite der Antragsgegnerin oder der VEDES AG) erfolgt nicht.

2. In den Veröffentlichungen werden nur die Angaben zur Antragsgegnerin, dem gemeinsamen Vertreter und den Antragstellern zu 1, 7 bis 14, 17 bis 19, 21, 23 bis 29 genannt, die hiermit jeweils der Veröffentlichung ihrer Daten im Rahmen von Ziffer IV.1 zustimmen.

3. Die Veröffentlichung der Abwicklungshinweise kann mit der Veröffentlichung des Vergleichs verbunden werden.

V. Kostenregelungen


[...]

VI. Schlussbestimmungen


1. Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle Ansprüche der diesem Vergleich zustimmenden Antragsteller und der ehemaligen Aktionäre, die nicht selbst einen Antrag in diesem Verfahren gestellt haben, sowie der gemeinsamen Vertreterin, gleich welcher Art und gleich welchen Rechtsgrunds im Zusammenhang mit dem Spruchverfahren und diesem Vergleich einschließlich etwaiger Ansprüche nach § 327b Abs. 2 2. HS. AktG, abgegolten und erledigt.

2. Für den Fall, dass das Verfahren mangels Beitritts sämtlicher an dem Spruchverfahren beteiligter Antragsteller zu diesem Vergleich fortgeführt wird, erklärt der gemeinsame Vertreter, dass er keine Anträge auf (weitere) Erhöhung der Barabfindung und keine Verfahrensanträge stellen, keine Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des Gerichts einlegen und nicht geltend machen wird, dass die angemessene Barabfindung den Betrag von 23,50 € je VEDES-Aktie übersteigt. Falls das Gericht jedoch in dem möglicherweise fortgesetzten Spruchverfahren die angemessene Barabfindung durch rechtskräftigen Beschluss auf einen den Betrag von 23,50 € je VEDES-Aktie übersteigenden Wert festsetzen sollte, oder falls die Antragsgegnerin und die verbliebenen Antragsteller einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich oder eine Vereinbarung abschließen sollten, der/die die Zahlung eines solchen 23,50€ je VEDES-Aktie übersteigenden Wert vorsehen sollte, wirkt der Beschluss oder der Vergleich für und gegen sämtliche Antragsteller sowie die am Verfahren nicht beteiligten Aktionäre, die durch den gemeinsamen Vertreter vertreten werden. Der entsprechende 4,20 € übersteigende Teil des Erhöhungsbetrags ist in diesem Fall auch an die Aktionäre zu zahlen, die auf der Grundlage dieses Vergleichs bereits eine Anhebung erhalten haben. Dieser Betrag ist auch zu verzinsen, sofern der Beschluss oder Vergleich bzw. die Vereinbarung eine solche Verzinsung vorsieht.

3. Dieser Vergleich enthält sämtliche Abreden der Beteiligten, die zur Beilegung des Spruchverfahrens getroffen wurden. Weitere Absprachen wurden nicht getroffen. Soweit solche noch zu treffen wären, bedürfen sie der Schriftform.

4. Sollte eine Bestimmung dieses Vergleichs unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit seiner übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.

5. Der Vergleich unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich oder seiner Gültigkeit ist ausschließlich das Landgericht Nürnberg-Fürth zuständig, soweit gesetzlich zulässig.“

[...]

Hinweise zur technischen Abwicklung des vorstehenden Vergleichs (Abwicklungshinweise)

Nachfolgend werden die Einzelheiten zur Abwicklung der sich aus dem vorstehend wiedergegebenen Vergleich vom 5. März 2026 ergebenden Zahlungsansprüche der ehemaligen Minderheitsaktionäre der VEDES AG (Nachzahlungsberechtigten VEDES-Aktionäre) bekannt gegeben:

Im Rahmen des Vergleichs wurde die von der Hauptversammlung der VEDES AG am 22. September 2021 festgesetzte Barabfindung für die Übertragung der Aktien der ehemaligen Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin VEDES Vereinigung der Spielwaren-Fachgeschäfte eingetragene Genossenschaft von 19,30 € (Ursprüngliche Barabfindung) je Aktie um 4,20 € (Erhöhungsbetrag) erhöht. Der Erhöhungsbetrag ist seit dem 22. September 2021 (erster Tag des Zinslaufs) bis zum Fälligkeitstag (wie unten definiert) mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

Die Auszahlung des Erhöhungsbetrags zuzüglich der hierauf anfallenden Zinsen seit dem 22. September 2022 (§ 327b Abs. 2 AktG) und abzüglich bereits geleisteter Zahlungen (insgesamt der Nachzahlungsbetrag) erfolgt durch die

DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank,
Frankfurt am Main, Platz der Republik, 60265 Frankfurt am Main
(die Abwicklungsstelle)

über die jeweils zuständige Depotbank. Die betroffenen Depotbanken werden gebeten, Ansprüche Nachzahlungsberechtigten VEDES-Aktionäre auf Vergütung des Nachzahlungsbetrags zuzüglich Zinsen umgehend zu ermitteln.

Die ehemaligen Minderheitsaktionäre der VEDES, die ihre Aktien bei einem Kreditinstitut verwahren ließen und nach wie vor ein Konto bei dem Kreditinstitut unterhalten, über welches die Zahlung der Ursprünglichen Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Gutschrift des Nachzahlungsbetrags nichts zu veranlassen. Die Auszahlung des Nachzahlungsbetrags erfolgt voraussichtlich mit Valuta 2. April 2026 (Fälligkeitstag) auf Initiative der Depotbanken für die ehemals girosammelverwahrten Aktien über die Clearstream Europe AG, Frankfurt am Main.

Sollte innerhalb von 10 Wochen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger keine Gutschrift des Nachzahlungsbetrags erfolgt sein, werden die betroffenen Nachzahlungsberechtigten VEDES-Aktionäre gebeten, sich mit ihrer Depotbank in Verbindung zu setzen und dort ihre Ansprüche geltend zu machen.

Ehemalige Minderheitsaktionäre, die ihre Aktien bei einem Kreditinstitut verwahren ließen, aber zwischenzeitlich ihre Bankverbindung mit diesem Kreditinstitut beendet haben, sollten sich möglichst umgehend mit ihrer ehemaligen Bank, über die seinerzeit die Zahlung der Ursprünglichen Barabfindung abgewickelt wurde, in Verbindung setzen, um dort ihre Ansprüche hinsichtlich des Nachzahlungsbetrags geltend zu machen und dieser ihre ggfs. neue Konto-/ Depotverbindung mitzuteilen. Gleichzeitig werden die berechtigten Aktionäre gebeten, ihrer aktuellen Depotbank die Berechtigung aus der Nachbesserung zu avisieren.

Inhaber der bis zum Übertragungsstichtag nicht in die Girosammelverwahrung oder Streifbandverwahrung bei einer Depotbank eingereichten, effektiven Aktienurkunden, die ihre effektiven Urkunden inkl. der Gewinnanteilscheine und des Erneuerungsscheins in der Zwischenzeit zum Zweck des Erhalts der Ursprünglichen Barabfindung direkt an die VEDES Vereinigung der Spielwaren-Fachgeschäfte eG übersandt hatten, werden gebeten, sich mit der VEDES Vereinigung der Spielwaren-Fachgeschäfte eG, Beuthener Str. 43, Abt. Finanzwesen, 90471 Nürnberg in Verbindung zu setzen, um auch den Nachzahlungsbetrag zu erhalten.

Die Depotbanken wurden auf dem banküblichen Weg über den weiteren Ablauf der Auszahlung der Barabfindung zuzüglich einer etwaig aufgelaufenen Verzinsung unterrichtet.

Die Entgegennahme des Nachzahlungsbetrags soll im Hinblick auf etwaige Kosten, Provisionen und Spesen, die auf Seiten der Abwicklungsstelle entstehen, für die ehemaligen Minderheitsaktionäre kosten-, provisions- und spesenfrei erfolgen. Kosten, Provisionen und Spesen für Depotbanken außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind durch den jeweiligen ehemaligen Minderheitsaktionär selbst zu tragen.

Die Nachzahlung des Erhöhungsbetrags unterliegt bei im Inland ansässigen ehemaligen Minderheitsaktionären der VEDES AG als Veräußerungserlös grundsätzlich dem Abzug von Kapitalertragsteuer. Die Nachzahlung des Erhöhungsbetrags wird also grundsätzlich mit Abzug von Steuern zur Auszahlung gelangen. Die Zinsen auf den Erhöhungsbetrag gelangen jedoch ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung. Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung wird den berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionären empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.

Bei eventuellen Rückfragen werden die Nachzahlungsberechtigten VEDES-Aktionäre (mit Ausnahme der ehemaligen Inhaber effektiver Aktienurkunden, die sich mit der Gesellschaft in Verbindung setzen mögen) gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden. Die Auszahlung des Nachzahlungsbetrags erfolgt über die Depotbanken, die in geeigneter Weise von der Abwicklungsstelle über das Prozedere informiert werden.

Nürnberg, im März 2026

VEDES Vereinigung der Spielwaren-Fachgeschäfte eingetragene Genossenschaft
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 23. März 2026

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der NanoFocus AG

Spruchanträge zum Squeeze-out bei der NanoFocus AG zugunsten der Carl Mahr Holding GmbH können noch bis heute (23. März 2026) gestellt werden (drei Monate nach der Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses im Handelsregister am 22. Dezember 2025).

LG Düsseldorf, Az. 35 O 24/26 [AktE]
Coriolix Capital GmbH ./. Carl Mahr Holding GmbH

Ströer SE & Co. KGaA: Ströer plant eine Dividende für das Geschäftsjahr 2025 von 1,85 Euro und beschließt Aktienrückkaufprogramm von bis zu 50 Mio. Euro

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Köln, den 23. März 2026:

Der persönlich haftende Gesellschafter der Ströer SE & Co. KGaA, die Ströer Management SE, hat heute beschlossen, der Hauptversammlung eine Dividende für das Geschäftsjahr 2025 auf 1,85 Euro je dividendenberechtigter Aktie auszuschütten.

Außerdem hat der persönlich haftende Gesellschafter beschlossen, auf Basis der Ergebnisse des Geschäftsjahres 2025 und in der festen Überzeugung, dass Ströer vor dem Hintergrund der digitalen Transformation hin zu einem KI-gestützten Plattformgeschäft weiter nachhaltig und profitabel wachsen wird, ein Aktienrückkaufprogramm mit einem Rückkaufvolumen von insgesamt 50 Millionen Euro durchzuführen. Das Programm soll bis zum November 2026 abgeschlossen sein. Vor dem Hintergrund der auch unter herausfordernden Marktbedingungen unveränderten resilienten strategischen Positionierung im Kerngeschäft wird damit die bereits in den vergangenen Jahren begonnene Optimierung der Kapitalallokation fortgeführt. Das Aktienrückkaufprogramm erfolgt zum Zweck der Einziehung der Aktie und soll im Einklang mit den „Safe-Harbor“-Regeln nach Artikel 5 der EU-Marktmissbrauchsverordnung in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 sowie innerhalb bestimmter Preisparameter erfolgen. Das Aktienrückkaufprogramm wird auf der Grundlage der Ermächtigung der ordentlichen Hauptversammlung der Ströer SE & Co. KGaA vom 11. Juni 2024 durchgeführt, wonach der persönlich haftende Gesellschafter der Ströer SE & Co. KGaA bis zum 10. Juni 2028 ermächtigt ist, zu jedem zulässigen Zweck eigene Aktien von bis zu 10 % des Grundkapitals der Ströer SE & Co. KGaA zu erwerben.

Netfonds AG: Vorstand und Aufsichtsrat veröffentlichen gemeinsame unterstützende Stellungnahme zur Angebotsunterlage und empfehlen Aktionären die Annahme des Angebots

PRESSEMITTEILUNG

Hamburg, 23. März 2026 – Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Netfonds AG (ISIN: DE000A1MME74) haben ihre gemeinsame unterstützende Stellungnahme zu dem öffentlichen Barangebot der German Wealth Technology GmbH (vormals: SCUR-Alpha 1996 GmbH), die von Fonds kontrolliert wird, die von Warburg Pincus LLC verwaltet werden, zum Erwerb sämtlicher nicht von der Bieter-Gruppe gehaltenen Netfonds Aktien zu einem Angebotspreis von EUR 78,25 je Aktie veröffentlicht.  

Uneingeschränkte und ausdrückliche Befürwortung des Angebots

Nach eingehender Prüfung der Angebotsunterlage befürworten Vorstand und Aufsichtsrat das Angebot weiterhin uneingeschränkt und ausdrücklich und sehen darin eine höchst attraktive Möglichkeit für die Netfonds Aktionäre, den Wert ihrer Beteiligung vor einem „Delisting" der Netfonds Aktien zu realisieren.

Fairness Opinion unterstützt Beurteilung des Angebotspreises als angemessen, fair und höchst attraktiv

Vorstand und Aufsichtsrat halten nach sorgfältiger Prüfung den Angebotspreis von EUR 78,25 je Netfonds Aktie weiterhin für angemessen, fair und höchst attraktiv und haben sich diese Beurteilung durch eine Fairness Opinion von Pareto Securities AS, Niederlassung Frankfurt, bestätigen lassen. In dieser Fairness Opinion ist Pareto Securities zu dem Schluss gekommen, dass der Angebotspreis von EUR 78,25 je Netfonds Aktie aus finanzieller Sicht für die Netfonds Aktionäre angemessen ist. 

Empfehlung zur Annahme des Angebots 

In Anbetracht der Ausführungen in der gemeinsamen unterstützenden Stellungnahme, unter Berücksichtigung der Fairness Opinion von Pareto Securities sowie der Gesamtumstände des Angebots, empfehlen Vorstand und Aufsichtsrat den Netfonds Aktionären, das Angebot anzunehmen. Die Annahmefrist läuft bis zum 20. April 2026, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main). Die vollständige gemeinsame unterstützende Stellungnahme sowie alle weiteren Informationen und Veröffentlichungen zum Angebot sind auf der Website www.nukleus-offer.com verfügbar.

Samstag, 21. März 2026

Übernahmeangebot für Gerresheimer?

Wie die Börsen-Zeitung meldet, hat der US-Verpackungskonzern Silgan Holdings Insidern zufolge Interesse an einer Übernahme des deutschen Spezialverpackungsherstellers Gerresheimer signalisiert. Silgan arbeite mit Beratern an einer möglichen Offerte in Höhe von EUR 41,- je Gerresheimer-Aktie, sagte eine mit dem Vorgang vertraute Person am Freitag der Nachrichtenagentur Reuters. Das wäre mehr als doppelt so viel wie der derzeitige Aktienkurs von gut EUR 20,-. Es sei jedoch nicht sicher, ob es tatsächlich zu einem Angebot oder einer Transaktion komme, sagte der Insider. 

Goldmann Sachs hatte kürzlich einen Stimmrechtsanteil an Gerresheimer von fast 20 % gemeldet, JPMorgan Chase & Co. eine Stimmrechtsanteil von fast 7 %.

Die Aktienkurse von Gerrsheimer waren zuvor deutlich gefallen, da die Gesellschaft mit Problemen in der Rechnungslegung kämpft. Die Finanzaufsichtsbehörde BaFin untersucht derzeit den Abschluss für das Geschäftsjahr 2023/´24 und auch den Halbjahresbericht 2024/´25. Die BaFin hatte im Februar mitgeteilt, die im Jahr 2025 eingeleitete Anlassprüfung entspechend zu erweitern. Als problematisch gelten die „Bill-and-hold“-Verträge und mutmaßlich unterlassene Abschreibungen auf die Schweizer Tochter Sensile Medical.

Freitag, 20. März 2026

ZhongDe Waste Technology AG: Aussetzung des Widerrufs der Zulassung der Aktien der ZhongDe Waste Technology AG zum Handel im regulierten Markt (General Standard)

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Frankfurt am Main, 20. März 2026 – Nach einem Austausch zwischen der ZhongDe Waste Technology AG, Frankfurt am Main, („Gesellschaft“) und der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse teilte die Frankfurter Wertpapierbörse der Gesellschaft mit, dass sie den Widerruf der Zulassung der Inhaberaktien der Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt (General Standard) gemäß § 39 Abs. 1 BörsG in Verbindung mit § 47 BörsO bis auf Weiteres aussetzen wird. Daher bleibt die Zulassung der Inhaberaktien der Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse bis auf Weiteres bestehen. Infolgedessen wird die Gesellschaft prüfen, ob sie gegen die ursprüngliche Entscheidung der Frankfurter Wertpapierbörse, die Zulassung zu widerrufen, Rechtsmittel einlegen wird.

Die Gesellschaft wird der Frankfurter Wertpapierbörse einen verbindlichen Zeitplan zur kurzfristigen Erfüllung sämtlicher aus der Zulassung resultierender Finanzberichterstattungspflichten vorlegen, insbesondere zur Veröffentlichung der ausstehenden Finanzberichte. Die Gesellschaft wird weiterhin uneingeschränkt mit den Abschlussprüfern zusammenarbeiten.

Covestro AG: XRG P.J.S.C., Abu Dhabi, VAE, übermittelt förmliches Squeeze-out-Verlangen und legt Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Covestro AG auf EUR 59,46 je Aktie fest

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Die XRG P.J.S.C., Abu Dhabi, Vereinigte Arabische Emirate („XRG“), hat heute dem Vorstand der Covestro AG (ISIN: DE0006062144 / WKN 606214) das förmliche Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG übermittelt, eine Hauptversammlung der Covestro AG einzuberufen, in der ein Beschluss über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Gesellschaft (Minderheitsaktionäre) auf XRG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gefasst werden soll (sog. aktienrechtlicher Squeeze-out), und hierbei die von ihr festgelegte Barabfindung je Aktie mitgeteilt.

Die XRG hat der Covestro AG mitgeteilt, dass sie direkt und über ihr indirekt gehaltenes hundertprozentiges Tochterunternehmen ADNOC International Germany Holding AG eine Beteiligung von 95,1 % am Grundkapital der Covestro AG (vor Abzug der eigenen Aktien der Covestro AG) hält. Sie ist damit Hauptaktionärin im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.

Die XRG hat weiter mitgeteilt, dass sie die Höhe der Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Covestro AG auf EUR 59,46 je Aktie der Covestro AG festgelegt hat. Die festgelegte Barabfindung beruht auf einer gutachtlichen Stellungnahme der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main.

Der aktienrechtliche Squeeze-out wird erst mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister der Covestro AG wirksam. Die Covestro AG plant, den Beschluss über den aktienrechtlichen Squeeze-out im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung, die voraussichtlich am 19. Mai 2026 stattfinden wird, zur Beschlussfassung zu stellen. Die Einberufung wird gesondert bekanntgegeben.

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • artnet AG: erfolgreiches Übernahme- und Delistingangebot der Leonardo Art Holdings GmbH (Beowolff Capital), nunmehr aktienrechtlicher Squeeze-out zu EUR 11,16 je Aktie, Eintragung im Handelsregister am 23. Januar 2026 (Fristende: 23. April 2026)
  • capsensixx AG: PEH Wertpapier AG fordert verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out
  • CECONOMY AG: Delisting geplant
  • centrotherm international AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Centrotherm AcquiCo AG, Hauptversammlung am 1. Mai 2026

  • Commerzbank AG: Übernahmeangebot der UniCredit 

  • Covestro AG: erfolgreiches Übernahmeangebot von XRG (bisher: Adnoc) zu EUR 62,- je Covestro-Aktie, nunmehr 95-%-Schwelle überschritten, XRG fordert aktienrechtlichen Squeeze-out 
  • Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot der Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE, Tochtergesellschaft der MSC Mediterranean Shipping Company S.A., nunmehr Squeeze-out gefordert, Hauptversammlung voraussichtlich am 11. Juni 2026

  • HORNBACH Baumarkt AG: Die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA hat ihren Anteil auf 95,3 % erhöht, folgt Squeeze-out?

  • KATEK SE: Squeeze-out zugunsten der Kontron Acquisition GmbH zu EUR 18,12 je Aktie, Eintragung am 6. März 2026 (Fristende am 8. Juni 2026)
  • NanoFocus AG: aktienrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Carl Mahr Holding GmbH zu EUR 1,76 je Aktie, Eintragung im Handelsregister am 22. Dezember 2025 (Fristende: 23. März 2026)

  • OTRS AG: Squeeze-out zugunsten der Optimus BidCo AG, eine Akquisitionsgesellschaft der EasyVista SAS, Hauptversammlung am 12. November 2025, Eintragung im Handelsregister am 23. Februar 2026 (Fristende: 25. Mai 2026)
  • Tele Columbus AG: Squeeze-out zugunsten der Kublai GmbH 

  • VIB Vermögen AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der DIC Real Estate Investments GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien als herrschendem und der VIB als beherrschtem Unternehmen, ao. Hauptversammlung am 12. Februar 2026

(Angaben ohne Gewähr) 
 
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Donnerstag, 19. März 2026

Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der DISO Verwaltungs AG (früher: Matica Technologies AG): LG München I verhandelt am 11. Juni 2026

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der DISO Verwaltungs AG (früher: Matica Technologies AG, ehemals: Digital Identification Solutions AG) hat das LG München I Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 11. Juni 2026, 10.30 Uhr, bestimmt. Zu dem Termin wird die gerichtlich bestellten Vertragsprüferin Alvarez & Marsal GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Herr Wirtschaftsprüfer Dr. Tim Laas, geladen.

LG München I, Az. 5 HK O 14438/24
Susvent GmbH u.a. ./. Matica Technologies Group SA
26 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Tino Sekera-Terplan Tino, c/o Kempter, Gierlinger und Partner, 80538 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Lupp + Partner Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, 80333 München