SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis
Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
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Montag, 20. Juli 2026
Hamburger Hafen und Logistik AG: HHLA senkt ihre Erwartungen für das Geschäftsjahr 2026
Hamburg, 20. Juli 2026 | Basierend auf dem bisherigen Geschäftsverlauf sowie aktualisierten Einschätzungen für die weitere Entwicklung des Geschäftsjahres 2026 hat der Vorstand der Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA) heute beschlossen, die Prognose für das laufende Geschäftsjahr anzupassen.
Weitreichende Umbaumaßnahmen zur Automatisierung der Hamburger Containerterminals in Verbindung mit umfangreichen Infrastrukturmaßnahmen im Schienennetz führten im bisherigen Jahresverlauf zu stärkeren operativen Beeinträchtigungen, als erwartet. Dadurch blieb die Entwicklung der Umschlag- und Transportmengen hinter den ursprünglichen Annahmen zurück. Gleichzeitig wirkten sich das herausfordernde gesamtwirtschaftliche Umfeld und anhaltende geopolitische Unsicherheiten belastend auf die Geschäftsentwicklung aus. Zudem wird aufgrund der aktuellen Entwicklungen nicht mehr davon ausgegangen, dass die HHLA die Auswirkungen des Wintereinbruchs zu Jahresbeginn im weiteren Jahresverlauf vollständig kompensieren kann. Vor diesem Hintergrund erwartet der Vorstand für das Geschäftsjahr 2026 eine niedrigere Umsatz- und Ergebnisentwicklung als bislang prognostiziert.
Für den Teilkonzern Hafenlogistik wird nunmehr ein leichter Rückgang im Containerumschlag gegenüber dem Vorjahr erwartet (zuvor: deutlicher Anstieg). Für den Containertransport wird mit einem leichten Anstieg gegenüber dem Vorjahr gerechnet (zuvor: starker Anstieg).
Für die Umsatzerlöse wird von einem deutlichen Anstieg im Vergleich zum Vorjahr ausgegangen (zuvor: starker Anstieg). Die Erwartung für das operative Betriebsergebnis (EBIT) wurde aus den oben genannten Gründen angepasst und liegt nunmehr in der Bandbreite von 135 bis 155 Mio. Euro (zuvor: 160 bis 180 Mio. Euro).
Für den Teilkonzern Immobilien wird unverändert mit einem Umsatz auf dem Niveau des Vorjahres gerechnet und für das operative Betriebsergebnis (EBIT) von einem deutlichen Rückgang ausgegangen.
Auf Konzernebene wird nunmehr ebenfalls ein deutlicher Umsatzanstieg erwartet (zuvor: starker Anstieg). Auch die Erwartung für das operative Betriebsergebnis (EBIT) wurde infolge der geänderten Annahmen angepasst und liegt nunmehr in einer Bandbreite von 150 bis 170 Mio. Euro (zuvor: 175 bis 195 Mio. Euro).
Sommer-Ausgabe des European Business Valuation Magazine (EBVM) erschienen
Die Sommer-Ausgabe des European Business Valuation Magazine (EBVM) ist erschienen und kann kostenlos heruntergeladen werden:
https://www.eacva.de/images/EBVM_p/EBVM_2026_02_European_Business_Valuation_Magazine.pdf
Das EBVM wird von der European Association of Certified Valuators and Analysts (EACVA) und dem International Valuation Standards Council (IVSC) veröffentlicht.
Aus dem Inhalt:
Editorial: Communicating Uncertainty – and a New Frontier for Valuersby Wolfgang Kniest, CVA
Guest Essay: Integrating Financial Due Diligence Findings into DCF Valuations
by Paris Theodoros Karagiannidis, FCA, CVA
Simulation-Based Corporate Planning and Company Valuation
by Prof. Dr. Dr. Dietmar Ernst & Endre Kamarás
Rethinking the Cost of Equity: A Transparency-Based Framework for Decision-Useful Business Valuation
by Harry Pattikawa
Debt Beta: Some Unrecognized or Disregarded Aspects
by Prof. Dr. Leonhard Knoll, Prof. Dr. Daniela Lorenz & Lina Manthey, M.Sc.
Industry Betas and Multiples (Eurozone)
Dr. Martin H. Schmidt & Dr. Andreas Tschöpel, CVA, CEFA, CIIA
Transaction Multiples (Central & Western Europe and Southern Europe)
Prof. Dr. Stefan O. Grbenic, StB, CVA
All for One Group SE: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation
Filderstadt, 20. Juli 2026 – Der Vorstand der All for One Group SE (die »Gesellschaft«) hat am 16. Juli 2026 beschlossen, das am 18. Juni 2026 begonnene Aktienrückkaufprogramm 2026 mit sofortiger Wirkung bis auf Weiteres auszusetzen.
Hintergrund der Aussetzung ist die am 16. Juli 2026 erfolgte Ankündigung eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots der VINCI Energies Deutschland Enterprise Solutions AcquiCo SE an die Aktionäre der Gesellschaft.
Bis zum Zeitpunkt dieser Aussetzung wurden im Rahmen des Programms insgesamt 4.350 Stückaktien zu einem Gesamtkaufpreis von 139.557,20 EUR (ohne Erwerbsnebenkosten) zurückerworben.
Über die endgültige Einstellung oder eine mögliche Wiederaufnahme des Aktienrückkaufprogramms 2026 nach Abschluss des öffentlichen Übernahmeangebots wird die Gesellschaft zu gegebenem Zeitpunkt entscheiden.
Die Geschäfte in detaillierter Form sind auf der Internetseite der All for One Group SE veröffentlicht unter www.all-for-one.com/aktienrueckkauf.
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Kölnischen Rück verzögert sich weiter
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem seit 2009 laufenden Spruchverfahren zu dem 2007 beschlossenen Squeeze-out bei der Kölnischen Rückversicherungs AG kamen die gerichtlich bestellten Sachverständigen, die Wirtschaftsprüfer Buchert und Dr. Buck, NPP Niethammer, Poserwang & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (NPP), in ihrem 2020 vorgelegten Sachverständigengutachten auf einen Wert von EUR 182,06 je Aktie: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/05/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_76.html
Das LG Köln hatte mit Beschluss vom 6. November 2020 von NPP eine (erste) ergänzende schriftliche Stellungnahme angefordert und um Stellungnahme zu den Ausführungen der Antragsgegnerin (mit einem Privatgutachten von Value Trust) und den Antragstellern gebeten. NPP hatte daraufhin die angeforderte Stellungnahme vorgelegt, in der ein geringerer Wert von EUR 173,43 je Aktie errechnet wurde, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2022/04/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_12.html
In der zuletzt vorgelegten „Zweiten ergänzenden Stellungnahme“ kam die Gutachterin NPP auf einen Wert je Aktie in Höhe von EUR 181,59 (geringfügig niedriger als die in dem Sachverständigengutachten 2020 genannten EUR 182,06 je Aktie): https://spruchverfahren.blogspot.com/2024/02/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_25.html
Auf Anfrage des Gerichts nach einer möglichen vergleichsweisen Beilegung hatte die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass der Abschluss eines Vergleichs auf Basis der gutachterlichen Stellungnahme von NPP vom 27. Oktober 2023 für sie nicht in Betracht komme.
Das Landgericht teilte auf eine Sachstandsanfrage nunmehr mit, dass "eine Förderung des Verfahrens wegen vorrangig zu behandelnder Frist- und Terminssachen und anstehender Urlaubsabwicklung bislang nicht erfolgen" konnte.
LG Köln, Az. 82 O 2/09SCI AG u.a. ./. General Reinsurance Corporation
176 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Klocke, 50668 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, 60322 Frankfurt am Main
VINCI hält bereits mehr als 60 % an der All for One Group SE
Zu dem Übernahmeangebot für Aktien der ALL FOR ONE GROUP SE:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2026/07/ubernahmeangebot-fur-aktien-der-all-for.html
Sonntag, 19. Juli 2026
Das Nachprüfungsverfahren in Squeeze-out-Fällen nach österreichischem Recht
1. Einleitung
Das Squeeze-out-Verfahren nach österreichischem Recht führt für Minderheitsaktionäre zum zwangsweisen Verlust ihrer Beteiligung. Aus ihrer Sicht steht deshalb weniger die gesellschaftsrechtliche Technik des Ausschlusses als vielmehr die Frage im Vordergrund, ob der Entzug der Mitgliedschaft durch eine angemessene Barabfindung und einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz hinreichend ausgeglichen wird.
Die geltende Rechtslage ist durch eine klare funktionale Zweiteilung geprägt. Der Ausschluss selbst richtet sich nach dem Gesellschafter-Ausschlussgesetz und wird mit der Eintragung in das Firmenbuch wirksam. Die Angemessenheit der Barabfindung wird demgegenüber erst nachgelagert in einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren nach § 6 GesAusG in Verbindung mit §§ 225c ff AktG kontrolliert. Gerade diese Struktur ist aus Minderheitssicht ambivalent: Sie sichert dem Hauptgesellschafter einen raschen Vollzug, verschiebt den eigentlichen Schutz der ausgeschlossenen Aktionäre aber auf die Ebene der Kompensation.
Der folgende Beitrag stellt das Squeeze-out-Verfahren in seiner aktuellen Ausgestaltung dar. Im Mittelpunkt stehen daher nicht nur die Voraussetzungen des Ausschlusses, sondern vor allem die Barabfindung, das Außerstreitverfahren, die Rolle des Gremiums und die kostenrechtliche Ausgestaltung des Rechtsschutzes.
2. Rechtsgrundlagen und gesetzliche Grundentscheidung
Die materiellrechtliche Grundlage des österreichischen Squeeze-out ist seit 2006 durch das Gesellschafter-Ausschlussgesetz geregelt. Es regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Hauptgesellschafter die Übertragung der Anteile sämtlicher Minderheitsgesellschafter auf sich verlangen kann. Für Minderheitsaktionäre ist dabei besonders bedeutsam, dass das Gesetz den Ausschluss nicht als Ausnahmefall mit enger Rechtfertigung konzipiert, sondern als grundsätzlich zulässiges Instrument gesellschaftsrechtlicher Bereinigung (neben Aktiengesellschaften auch bei GmbHs), sofern die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten und die Betroffenen wirtschaftlich abgefunden werden.
Damit ist die gesetzgeberische Wertung eindeutig: Der Minderheitsaktionär hat grundsätzlich nicht das Recht, in der Gesellschaft zu verbleiben, wenn ein Hauptgesellschafter die gesetzliche Schwelle erreicht und das Verfahren ordnungsgemäß betreibt. Der Schutz verlagert sich folglich auf die vermögensrechtliche Seite.
2.2 Verweisung auf die §§ 225c ff AktG
Für die Kontrolle der Barabfindung verweist das Gesellschafter-Ausschlussgesetz auf die §§ 225c ff AktG. Diese Vorschriften stammen aus dem Verschmelzungsrecht, haben sich aber zu einem zentralen Instrument gesellschaftsrechtlicher Nachprüfung entwickelt. Sie tragen der Erkenntnis Rechnung, dass strukturelle Eingriffe in Mitgliedschaftsrechte nicht notwendig durch Verhinderung der Maßnahme, wohl aber durch eine nachträgliche gerichtliche Kontrolle der Kompensation abgefedert werden können.
Für Minderheitsaktionäre bedeutet dies, dass der eigentliche Rechtsschutz regelmäßig nicht vor, sondern erst nach dem Verlust der Mitgliedschaft einsetzt.
2.3 Ex-post-Schutz statt Abwehrrecht
Das österreichische Recht folgt damit einem Modell des Ex-post-Schutzes (wie in Deutschland). Die Minderheit erhält kein Vetorecht gegen den Ausschluss und regelmäßig auch keine Möglichkeit, die Durchführung der Maßnahme mit dem Argument einer zu niedrigen Barabfindung zu blockieren. Der Ausgleich soll vielmehr durch einen Anspruch auf angemessene Barabfindung und durch ein gesondertes gerichtliches Überprüfungsverfahren erreicht werden.
Aus Sicht der Minderheitsaktionäre ist diese Systementscheidung nur dann überzeugend, wenn das Nachprüfungsverfahren tatsächlich wirksam, fachlich belastbar und wirtschaftlich zugänglich ausgestaltet ist. Gerade an diesem Punkt entscheidet sich, ob der Eigentumsschutz nur formal behauptet oder praktisch gewährleistet wird.
3. Voraussetzungen des Gesellschafterausschlusses
Voraussetzung des Squeeze-out ist das Vorliegen eines Hauptgesellschafters. Dieser muss im Zeitpunkt der Beschlussfassung mindestens 90 Prozent des Grundkapitals oder Stammkapitals halten. Für Minderheitsaktionäre ist diese Schwelle von erheblicher Bedeutung, weil mit ihrem Erreichen die Möglichkeit eines zwangsweisen Ausschlusses grundsätzlich eröffnet ist.
Die Beteiligung kann unter bestimmten Voraussetzungen durch Anteile verbundener Unternehmen ergänzt werden. Gerade aus Minderheitssicht ist daher sorgfältig zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer solchen Zurechnung tatsächlich vorliegen. Denn die Frage, ob die 90-Prozent-Schwelle rechtmäßig erreicht wurde, betrifft die Grundlage der Maßnahme selbst.
3.2 Ausschluss sämtlicher Minderheitsgesellschafter
Der Ausschluss muss alle verbleibenden Minderheitsgesellschafter erfassen. Das Gesetz erlaubt keinen selektiven Ausschluss einzelner Aktionäre. Für Minderheitsaktionäre ist dies ambivalent. Einerseits verhindert es eine gezielte Herausdrängung einzelner missliebiger Aktionäre. Andererseits bedeutet es, dass auch passive, langfristig investierte oder am Unternehmen besonders interessierte Aktionäre ihre Beteiligung gleichermaßen verlieren.
3.3 Keine besondere sachliche Rechtfertigung
Das österreichische Recht verlangt keine darüber hinausgehende sachliche Sonderbegründung des Ausschlusses. Für Minderheitsaktionäre ist dies ein empfindlicher Punkt, weil ihnen damit im Grundsatz nicht zugutekommt, dass sie sich loyal, langfristig oder wertorientiert an der Gesellschaft beteiligt haben. Entscheidend ist allein, dass die gesetzliche Beteiligungsschwelle erreicht ist und die formellen Anforderungen eingehalten werden.
Die eigentliche Gegengewähr liegt damit in der Barabfindung. Aus Minderheitssicht erklärt gerade dies, weshalb Bewertungsfragen nicht bloß Nebenpunkte, sondern der eigentliche Kern des Squeeze-out-Rechts sind.
4. Gesellschaftsrechtlicher Ablauf des Ausschlusses
Das Verfahren wird durch das Verlangen des Hauptgesellschafters eingeleitet, die Anteile der Minderheitsgesellschafter auf sich zu übertragen. Für die betroffenen Aktionäre steht damit fest, dass nicht mehr ihre weitere Mitgliedschaft, sondern nur noch die rechtliche und wirtschaftliche Ausgestaltung ihres Ausscheidens zur Debatte steht.
4.2 Vorbereitende Berichte und sachverständige Prüfung
Vorstand und Hauptgesellschafter haben einen Bericht über die Maßnahme und die vorgesehene Barabfindung zu erstellen. Hinzu tritt die Prüfung durch einen gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer. Auch der Aufsichtsrat ist mit dem Vorgang befasst.
Aus Sicht der Minderheitsaktionäre bilden diese Unterlagen die erste und oftmals einzige Grundlage, um die Herleitung der angebotenen Abfindung nachzuvollziehen. Ihre Qualität ist deshalb von erheblicher praktischer Bedeutung. Unklare Planungsannahmen, verkürzte Erläuterungen oder methodische Leerstellen wirken sich regelmäßig im späteren Nachprüfungsverfahren aus.
Bei der Aktiengesellschaft erfolgt der Ausschluss durch Beschluss der Hauptversammlung. Rechtswirksam wird er aber erst mit der Eintragung in das Firmenbuch. Mit diesem Zeitpunkt verlieren die Minderheitsaktionäre ihre Mitgliedschaft; ihre Aktien gehen kraft Gesetzes auf den Hauptgesellschafter über.
Gerade hierin liegt aus Minderheitssicht die Härte des österreichischen Modells. Der Rechtsverlust tritt endgültig ein, bevor über die materielle Angemessenheit der Kompensation gerichtliche Klarheit besteht.
4.4 Keine Sperrwirkung bloßer Bewertungsrügen
Die behauptete Unangemessenheit der Barabfindung hindert die Eintragung grundsätzlich nicht. Minderheitsaktionäre können den Vollzug des Squeeze-out daher regelmäßig nicht mit dem Einwand aufhalten, die angebotene Abfindung sei zu niedrig. Bewertungsfragen werden bewusst in das nachgelagerte Überprüfungsverfahren verlagert.
Das mag aus Sicht der Transaktionssicherheit folgerichtig sein. Für Minderheitsaktionäre bedeutet es jedoch, dass sie ihre stärkste Einwendung – die unzureichende Kompensation – nicht präventiv, sondern erst nach dem Verlust ihrer Mitgliedschaft geltend machen können.
5. Die Barabfindung als Kern des Minderheitenschutzes
Die Barabfindung ist aus Sicht der Minderheitsaktionäre die zentrale Rechtsposition im Squeeze-out-Verfahren. Sie soll den vollen wirtschaftlichen Wert der entzogenen Beteiligung ausgleichen. Ihr kommt daher nicht bloß die Funktion einer pauschalen Abfindung zu, sondern die Aufgabe, den zwangsweisen Verlust der Mitgliedschaft vermögensrechtlich vollständig zu kompensieren.
Aus Minderheitssicht ist deshalb entscheidend, dass die Barabfindung nicht einseitig nach Opportunitätserwägungen des Hauptgesellschafters festgelegt werden darf, sondern an objektivierte Bewertungsmaßstäbe gebunden ist.
5.2 Bewertungsstichtag
Maßgeblicher Bewertungsstichtag ist grundsätzlich der Tag der Beschlussfassung über den Gesellschafterausschluss. Für Minderheitsaktionäre ist dies deswegen bedeutsam, weil Wertentwicklungen nach diesem Zeitpunkt grundsätzlich außer Betracht bleiben, sofern sie nicht bereits am Stichtag angelegt oder vorhersehbar waren. Umgekehrt dürfen Verschlechterungen, die erst durch vorbereitende oder begleitende Strukturmaßnahmen ausgelöst werden, die Bewertung nicht zulasten der Minderheit verzerren.
5.3 Bewertungsmethoden und typische Streitpunkte
In der Praxis werden vor allem Ertragswert- und Discounted-Cashflow-Methoden herangezogen. Die Auseinandersetzung dreht sich regelmäßig um Planungsrechnungen, Kapitalisierungszinssätze, Wachstumsannahmen, nicht betriebsnotwendiges Vermögen, Sonderwerte und die Plausibilität der vom Unternehmen zugrunde gelegten Zukunftserwartungen.
Aus Sicht der Minderheitsaktionäre ist wichtig, dass diese Methoden keine mathematisch alternativlose Zahl liefern. Unternehmensbewertung bewegt sich in Bandbreiten plausibler Ergebnisse. Gerade deshalb kommt der gerichtlichen Kontrolle erhebliche Bedeutung zu. Sie soll verhindern, dass die strukturelle Informationsüberlegenheit des Hauptgesellschafters auf Kosten der ausgeschlossenen Aktionäre ausgeschöpft wird.
5.4 Börsenkurs und Synergien
Bei börsenotierten Gesellschaften spielt der Börsenkurs eine erhebliche Rolle. Die österreichische Diskussion behandelt ihn überwiegend als wichtigen Plausibilisierungsmaßstab, nicht in jedem Fall als starre Mindestuntergrenze.
Auch Synergieeffekte sind aus Minderheitssicht besonders sensibel. Einerseits erscheint es sachgerecht, dass bereits konkretisierte Verbundvorteile in die Bewertung einfließen. Andererseits dürfen Vorteile, die erst infolge des Ausschlusses oder konzerninterner Umstrukturierungen realisiert werden, nicht dazu führen, dass der Minderheitsaktionär unter Wert abgefunden wird.
5.5 Fälligkeit, Sicherung und Verzinsung
Die Barabfindung ist gesetzlich abzusichern und innerhalb der vorgesehenen Frist auszuzahlen. Hinzu tritt eine Verzinsung, die gerade bei langwierigen Überprüfungsverfahren erhebliche Bedeutung gewinnt. Aus Sicht der Minderheitsaktionäre ist dies kein bloß technischer Nebenaspekt. Je länger ein Verfahren dauert, desto stärker entscheidet die Verzinsung darüber, ob der wirtschaftliche Ausgleich den Eigentumsverlust tatsächlich angemessen kompensiert.
6. Das Überprüfungsverfahren als eigentlicher Rechtsschutz
Der eigentliche Rechtsschutz der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre liegt im Überprüfungsverfahren nach § 6 GesAusG in Verbindung mit §§ 225c ff AktG. Es handelt sich um ein gerichtliches Außerstreitverfahren, das ausschließlich die Angemessenheit der Barabfindung betrifft. Die Wirksamkeit des Ausschlusses steht darin nicht mehr zur Disposition.
Aus Minderheitssicht ist gerade dies die entscheidende Besonderheit. Das Verfahren kann den Verlust der Beteiligung nicht rückgängig machen, sondern nur eine Verbesserung der Kompensation erreichen. Der Rechtsschutz ist damit kompensatorisch, nicht restitutiv.
6.2 Antragsrecht
Antragsberechtigt ist jeder ausgeschlossene Aktionär; eine Mindestbeteiligung ist nicht erforderlich. Dies ist aus Minderheitssicht grundsätzlich zu begrüßen, weil der Zugang zum Rechtsschutz nicht von der Größe der Beteiligung abhängig gemacht wird. Gerade bei Streubesitzgesellschaften wäre andernfalls ein erheblicher Teil der Betroffenen faktisch vom Rechtsschutz ausgeschlossen.
6.3 Gegenstand der Überprüfung
Gegenstand des Verfahrens ist allein die Angemessenheit der Barabfindung. Für Minderheitsaktionäre bedeutet dies, dass sie sich im Verfahren auf den wirtschaftlichen Kern des Konflikts konzentrieren müssen. Nicht die Zweckmäßigkeit des Ausschlusses, sondern die sachgerechte Bestimmung des Beteiligungswerts steht im Mittelpunkt.
6.4 Erga-omnes-Wirkung
Besonders wichtig ist die kollektive Wirkung des Verfahrens. Eine gerichtliche Entscheidung oder ein gerichtlich genehmigter Vergleich wirkt grundsätzlich für alle ausgeschlossenen Aktionäre. Wird die Abfindung erhöht, profitieren daher nicht nur die Antragsteller, sondern sämtliche Betroffenen.
7. Praktische Handhabung des Außerstreitverfahrens
Weil die Maßnahme selbst regelmäßig nicht mehr aufgehalten werden kann, ist das Außerstreitverfahren das eigentliche Zentrum des Minderheitenschutzes. Hier entscheidet sich, ob die ausgeschlossenen Aktionäre den wirtschaftlichen Gegenwert ihrer Beteiligung erhalten oder ob die Machtposition des Hauptgesellschafters zu einer strukturellen Unterkompensation führt.
7.2 Verfahrensablauf
Das Verfahren wird beim zuständigen Gericht eingeleitet. Dieses kann das Verfahren zur Streitschlichtung an das Gremium verweisen beziehungsweise eine entsprechende Zwischenphase einschalten. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Gericht über die Angemessenheit der Barabfindung.
Für Minderheitsaktionäre ist die Qualität dieses Verfahrensverlaufs entscheidend. Ein formal vorhandenes Überprüfungsverfahren genügt nicht, wenn komplexe Bewertungsfragen nicht sachgerecht aufgearbeitet oder überlange Verfahrensdauern in Kauf genommen werden.
7.3 Vergleichsorientierung und ihre Ambivalenz
In der Praxis ist das Verfahren stark auf Vergleiche ausgerichtet. Aus Sicht der Minderheitsaktionäre ist dies zwiespältig. Einerseits kann ein Vergleich zu einer rascheren Nachbesserung führen und langjährige Unsicherheit vermeiden. Andererseits besteht die Gefahr, dass der wirtschaftliche Druck des Verfahrens und der Wunsch nach Verfahrensbeendigung den materiellen Bewertungsstreit überlagern.
Gerade deshalb ist aus Minderheitssicht wichtig, dass Vergleichslösungen nicht bloß Ausdruck prozessökonomischer Erschöpfung sind, sondern auf einer tragfähigen inhaltlichen Aufarbeitung des Bewertungsstoffs beruhen.
8. Das Gremium nach dem AktRÄG 2019
Das mit dem EU-GesRÄG 1996 als österreichische Besonderheit eingeführte Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach § 225g AktG (kurz: Gremium) ist unabhängig, aber organisatorisch bei der österreichischen Finanzmarktaufsichtbehörde FMA angesiedelt (§ 225g Abs 3 AktG: Geschäftsführung und Kanzleigeschäfte).
8.2 Bewertung aus Minderheitssicht
Aus der Sicht ausgeschlossener Minderheitsaktionäre ist diese Entwicklung nicht nur positiv zu beurteilen. Eine Schlichtungsfunktion kann sinnvoll sein, wenn sie auf einer fundierten Durchdringung der Bewertungsfragen aufbaut. Wo diese inhaltliche Aufarbeitung zurücktritt, besteht die Gefahr, dass das Verfahren zwar auf Einigung angelegt ist, aber die maßgeblichen Bewertungsstreitpunkte nicht mit der nötigen Tiefe bearbeitet werden.
Gerade in komplexen Fällen liegt der Wert des Gremiums daher nicht allein in seiner moderierenden Funktion, sondern in seiner Fähigkeit, den Bewertungsstoff sachlich zu strukturieren und die Streitfragen zu verdichten.
9. Der gemeinsame Vertreter als Schutzinstitution
Ein wesentliches Schutzinstrument aus Sicht der Minderheitsaktionäre ist der gemeinsame Vertreter der nicht antragstellenden ausgeschlossenen Aktionäre. Da Entscheidungen und Vergleiche grundsätzlich für alle Betroffenen wirken, muss sichergestellt sein, dass auch passive Aktionäre im Verfahren angemessen repräsentiert werden.
9.2 Bedeutung für den Minderheitenschutz
Der gemeinsame Vertreter schützt (ähnlich wie in Deutschland) jene Aktionäre, die selbst keinen Antrag gestellt haben, vor einer rein an den Interessen der aktiven Verfahrensbeteiligten orientierten Entwicklung. Zudem verhindert er, dass das Verfahren durch individuelle Vergleiche einzelner Antragsteller vollständig ausgehöhlt wird. Seine Funktion ist deshalb aus Minderheitssicht von erheblicher struktureller Bedeutung.
10. Kostentragung und Zugang zum Rechtsschutz
Die Kosten des gesellschaftsrechtlichen Ausschlussverfahrens trägt grundsätzlich der Hauptgesellschafter. Aus Minderheitssicht entspricht dies dem Veranlassungsprinzip: Wer den Ausschluss betreibt, hat auch die Kosten der strukturellen Umsetzung zu tragen.
10.2 Kosten des Überprüfungsverfahrens
Auch das Außerstreitverfahren ist kostenrechtlich so ausgestaltet, dass der Rechtsschutz der Minderheitsaktionäre nicht durch ein prohibitives Risiko entwertet wird. Regelmäßig trifft den Hauptgesellschafter eine erhebliche Kostenlast. Gerade dies ist aus Minderheitssicht unverzichtbar. Ohne eine solche Kostenordnung würde der Zugang zur gerichtlichen Überprüfung insbesondere bei kleinen Beteiligungen praktisch leer laufen.
10.3 Kostenersatz und Reform 2019
Die Reform des AktRÄG 2019 hat die Kostenstruktur transparenter gefasst, indem das Gericht in seiner Entscheidung oder bei Genehmigung eines Vergleichs den Gesamtwert der zugesprochenen Zuzahlungen festzuhalten hat. Dies erleichtert die Bemessung individueller Kostenersatzansprüche.
Aus Sicht der Minderheitsaktionäre ist dies zu begrüßen, weil die wirtschaftlichen Folgen des Verfahrens dadurch nachvollziehbarer werden. An dem Grundprinzip ändert sich allerdings nichts: Effektiver Minderheitenschutz setzt voraus, dass die Geltendmachung einer unangemessenen Abfindung nicht an einem untragbaren Kostenrisiko scheitert.
11. Praktische Problemfelder aus Minderheitssicht
Eine der größten Schwächen des Systems liegt aus Minderheitssicht in der möglichen Verfahrensdauer. Da die Aktionäre ihre Beteiligung bereits verloren haben, wiegt jeder Zeitverlust besonders schwer. Ein erst nach Jahren erreichter Nachbesserungsbetrag kann den Nachteil nur unvollkommen ausgleichen, selbst wenn eine Verzinsung vorgesehen ist.
11.2 Bewertungsasymmetrie
Das Squeeze-out-Verfahren ist strukturell von einer Informationsasymmetrie geprägt. Der Hauptgesellschafter und die Gesellschaft verfügen regelmäßig über einen deutlichen Wissensvorsprung hinsichtlich Planung, Strategie und Bewertungsgrundlagen. Das Überprüfungsverfahren muss deshalb aus Minderheitssicht nicht nur rechtlich offen, sondern auch materiell aufklärungsfähig sein.
11.3 Besonderheiten börsenotierter Gesellschaften
Bei börsenotierten Gesellschaften mit Streubesitz ist das Nachprüfungsverfahren faktisch beinahe der Regelfall. Für Minderheitsaktionäre ist dies einerseits ein Vorteil, weil die Rechtsschutzmechanismen praktisch aktiviert werden. Andererseits erhöhen sich gerade dort die Komplexität der Bewertung, die Bedeutung des Börsenkurses und die Gefahr langwieriger Auseinandersetzungen über Markt- und Unternehmensdaten.
Samstag, 18. Juli 2026
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. begrüßt Bafin-Prüfung bei Zalando SE
Zuvor hatten SdK-Vorstand Marc Liebscher und SdK-Vertreter Tim Tesdorff u.a. die mangelnde Transparenz beim ABOUT YOU-Deal gegenüber Zalando SE kritisiert, sowohl am 14. April 2026 in einem persönlichen Gespräch mit den IR-Verantwortlichen in der Konzernzentrale als auch auf der ordentlichen Hauptversammlung am 12. Mai 2026.
Zur Bafin-Prüfung meinen Tim Tesdorff und Marc Liebscher: „Aus Sicht der SdK ist es zu begrüßen, dass die BaFin die Vollständigkeit der Angaben rund um die ABOUT YOU-Transaktion untersucht. Der ABOUT YOU-Deal erfordert eine besondere Transparenz, da ein Zalando-Aufsichtsrat einen wesentlichen Interessenkonflikt hatte und Zalando zugleich eine für deutsche Verhältnisse unüblich hohe Prämie von 107 % auf den Marktpreis (VWAP) gezahlt hat. Dass nun möglicherweise Angaben rund um die Transaktion unterlassen wurden und die BaFin eine Prüfung initiiert hat, unterstreicht – unabhängig vom Ergebnis der Prüfung – die Corporate Governance-Kritik aus der Aktionärschaft und die Forderung nach einer unabhängigen Besetzung des Aufsichtsrates, insbesondere in Bezug auf dessen Prüfungs- und Rechnungslegungskompetenz.“
Über die SdK-Kritik wurde auch in der einschlägigen Presse berichtet. Dass die Bafin sich nun zumindest diesem einem Kritikpunkt annimmt, zeigt, dass die Stimme des Anlegerschutzes bei der Bafin zunehmend Gehör findet.
SdK-Sprecherin und Bilanzexpertin Carola Rinker: "Der aktuelle Fall zeigt außerdem, dass Bilanzkontrolle längst nicht nur spektakuläre Bewertungsfragen oder Gewinnmanipulationen betrifft. Im Mittelpunkt steht diesmal eine mögliche unvollständige Angabe im Anhang. Genau dort finden sich jedoch häufig Informationen, die für das Verständnis eines Jahresabschlusses entscheidend sind. Angaben zu Geschäften mit nahestehenden Unternehmen sollen Transparenz schaffen und mögliche Interessenkonflikte sichtbar machen. Gerade bei Unternehmensübernahmen können solche Informationen für Investoren eine wichtige Einordnungshilfe sein.“
Ferner Marc Liebscher, der als Sachverständiger den Rechtsauschuss des Deutschen Bundestages zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) beraten hatte: „Nur dank des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) erfährt die Öffentlichkeit von dieser Prüfung. Dies wurde nach dem Wirecard-Skandal vom Gesetzgeber geändert. Jetzt hat die BaFin die Möglichkeit, bereits die Einleitung einer Prüfung öffentlich bekannt zu machen. Diese Transparenz ist für den Kapitalmarkt ein großer Fortschritt. Für Investoren ist bereits die Prüfungseinleitung eine relevante Information. Sie macht öffentlich, welche Bilanzierungsfragen die BaFin für prüfungswürdig hält und wo sie konkrete Anhaltspunkte für Verstöße sieht.“
München, den 26. Juni 2026
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Northern Data AG – personelle Wechsel in Aufsichtsrat und Vorstand
Frankfurt am Main – 18. Juli 2026 – Die Northern Data AG (ETR: NB2) („Northern Data Group“ oder „das Unternehmen“), ein führender Anbieter von KI- und High-Performance-Computing-Lösungen (HPC), gab heute personelle Wechsel im Aufsichtsrat und im Vorstand bekannt.
Wechsel im Aufsichtsrat
Die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder, Bertram Pachaly und Dr. Bernd Hartmann, sind mit Wirkung zum 17. Juli 2026 ausgeschieden.
Die Gesellschaft hat beim Amtsgericht Frankfurt am Main beantragt, Dr. Tyler Hughes und Stephen Noonan mit Wirkung zum 18. Juli 2026 und bis zum Ende der Hauptversammlung am 25. August 2026 zu Aufsichtsratsmitgliedern zu bestellen. Dr. Tyler Hughes und Stephen Noonan sind Mitarbeiter der RUM Group Inc., der indirekten Mehrheitsaktionärin der Northern Data AG, und werden sich auf der bevorstehenden Hauptversammlung zur Wiederwahl als Aufsichtsratsmitglieder stellen.
Dr. Tyler Hughes ist seit August 2021 als Chief Operating Officer der RUM Group Inc. (ehemals Rumble Inc.) tätig. Vor seinem Eintritt in die RUM Group war er fast ein Jahrzehnt lang in der Pharmaindustrie bei Bayer tätig, wo er verschiedene leitende strategische sowie operative Funktionen übernommen hat. Zuletzt leitete er das Marketing für das neue Geschäftsfeld für KI-basierte Unternehmenssoftware von Bayer. Dr. Tyler Hughes hat mit Schwerpunkt Nuklearmedizin in Physik promoviert und hält einen mit Auszeichnung abgeschlossenen Bachelor of Science in Physik von der University of British Columbia.
Stephen Noonan ist seit 2021 als Executive Vice President Corporate Development bei der RUM Group Inc. tätig. Vor seinem Eintritt in die RUM Group war er mehr als drei Jahrzehnte lang in der Technologiebranche tätig, unter anderem in Führungspositionen bei Telcordia Technologies und Ericsson. Noonan hat einen Bachelor of Business Administration (Finanzwesen) der Hofstra University und einen MBA der Seton Hall University.
Wechsel im Vorstand
Darüber hinaus wurde Rudolf Haas, seit 2024 Chief Legal Officer bei Northern Data, vom Aufsichtsrat in den Vorstand des Unternehmens berufen. Rudolf Haas wird weiterhin den Rechtsbereich des Konzerns leiten und eng mit dem Führungsteam zusammenarbeiten, um die erfolgreiche Umsetzung der Unternehmensstrategie voranzutreiben. Vor seinem Eintritt bei Northern Data war Rudolf Haas als Partner bei King & Wood Mallesons in Frankfurt tätig, wo er seit 2017 auch die Position des Managing Directors für den deutschen Geschäftsbereich innehatte.
Dr. Tom Oliver Schorling, Vorsitzender des Aufsichtsrats der Northern Data AG:
„Im Namen des Aufsichtsrats von Northern Data danke ich Herrn Pachaly und Herrn Dr. Hartmann für ihren wertvollen Beitrag und ihre langjährige Verantwortung für das Unternehmen. Ich möchte Herrn Dr. Hughes und Herrn Noonan im Aufsichtsrat sowie Herrn Haas im Vorstand von Northern Data herzlich willkommen heißen. Ich freue mich auf die Zusammenarbeit mit ihnen, während wir das nächste spannende Kapitel des Unternehmens in Angriff nehmen.“
Über Northern Data, jetzt Quake AI:
Northern Data AG (ETR: NB2) ist jetzt Teil von Quake AI, einem führender Anbieter von Full-Stack-Lösungen für Künstliche Intelligenz und High Performance Computing (HPC). Das Unternehmen nutzt ein Netzwerk hochdichter, flüssiggekühlter, GPU-basierter Technologien, um die innovativsten Unternehmen weltweit zu unterstützen. Gemeinsam mit unseren Partnern setzen wir uns leidenschaftlich für das Potenzial von HPC als Motor technologischer und gesellschaftlicher Transformation ein.
Das Unternehmen betreibt über sein Taiga Cloud Geschäft einen der größten GPU-Cluster Europas. Der Geschäftsbereich Ardent Data Centers verfügt über rund 250 MW installierte oder bis 2027 in Betrieb gehende Leistungskapazität an zehn globalen Rechenzentrumsstandorten. Northern Data hat Zugang zu modernsten Chips und Hardware für maximale Leistung und Effizienz. Unsere Kunden profitieren in jeder Phase von der Expertise unserer erstklassigen Technologen und Ingenieure für eine schnelle und flexible Implementierung. Weitere Informationen finden Sie unter northerndata.de.
Freitag, 17. Juli 2026
Uber hält bereits 53,65 % an der Delivery Hero SE
Zu dem Übernahmeangebot gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 41,50 je Delivery Hero-Aktie: https://spruchverfahren.blogspot.com/2026/07/ubernahmeangebot-fur-aktien-der.html
Manz AG: Frankfurter Wertpapierbörse widerruft Börsenzulassung der Aktien der Manz AG – Einstellung des Handels zum 21. Juli 2026
Reutlingen, 17. Juli 2026 – Die Frankfurter Wertpapierbörse hat heute aufgrund des Antrags des Insolvenzverwalters und des Vorstands der Manz AG den Widerruf der Zulassung der von der Manz AG ausgegebenen Aktien zum Handel im regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse mit Wirkung zum Ablauf des 21. Juli 2026 beschlossen und den Beschluss bekannt gemacht. Der Handel der Aktien der Manz AG im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse wird demnach mit Ablauf des 21. Juli 2026 eingestellt.
Zusatzinformationen:
ISIN: DE000A0JQ5U3
WKN: A0JQ5U
Börsenkürzel: M5Z
Marktsegment: Regulierter Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse
Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen
Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:
- All for One Group SE: öffentliches Übernahmeangebot der VINCI-Gruppe
- capsensixx AG: PEH Wertpapier AG fordert verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out, Barabfindung auf EUR 20,23 festgelegt, Hauptversammlung am 18. Juni 2026
- CECONOMY AG: Delisting geplant, EU-Kommission will Übernahme durch JD.com prüfen (drittstaatliche Subventionen?)
- centrotherm international AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Centrotherm AcquiCo AG zu EUR 8,74 je Aktie, Hauptversammlung am 30. Juni 2026
- Commerzbank AG: Übernahmeangebot der UniCredit, Nachfrist bis zum 3. Juli 2026
- Covestro AG: erfolgreiches Übernahmeangebot von XRG (bisher: Adnoc) zu EUR 62,- je Covestro-Aktie, aktienrechtlicher Squeeze-out zu EUR 59,46, Hauptversammlung am 19. Mai 2026, Eintragung durch mehrere Anfechtungsklagen verzögert
- creditshelf AG: Pflichtangebot angekündigt
- Delivery Hero SE: Business Combination Agreement mit Uber abgeschlossen, freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot angekündigt
- Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot der Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE, Tochtergesellschaft der MSC Mediterranean Shipping Company S.A., Squeeze-out zu EUR 21,16 je Aktie, Hauptversammlung am 11. Juni 2026, Eintragung durch Anfechtungsklage verzögert
- Heliad AG: Kündigung der Einbeziehung der Aktien in den Freiverkehr und freiwilliges Erwerbsangebot
- HORNBACH Baumarkt AG: Die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA hat ihren Anteil auf 95,3 % erhöht, folgt Squeeze-out?
- HUGO BOSS AG: Übernahmeangebot durch Frasers Group, Angebotsunterlage veröffentlicht, Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen, das freiwillige Übernahmeangebot der Frasers Group nicht anzunehmen
- InnoTec TSS AG: Öffentliches Pflichtangebot der GLI Beteiligungsgesellschaft mbH und der Grondbach GmbH angekündigt
- Klöckner & Co SE: erfolgreiches Übernahmeangebot, Worthington Steel will Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abschließen, Delisting-Angebot
- Kontron AG: Kontrollerwerb und Übernahmeangebot durch die Ennoconn Corporation
- LS INVEST AG (früher: IFA Hotel & Touristik AG): Squeeze-out-Verlangen der Hauptaktionärin Lopesan Touristik, S.A.U.
- Ludwig Beck am Rathauseck-Textilhaus Feldmeier AG: Delisting-Vereinbarung mit der Bayerische Gewerbebau AG, Pflichtangebot und Delisting-Erwerbsangebot
- Nagarro SE: Zusammenschlussvereinbarung mit Persistent Systems und freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot, Delisting beabsichtigt
- niiio finance group AG: Squeeze-out zugunsten der Neptune BidCo AG für EUR 0,69 je niiio-Aktie, Hauptversammlung am 30. Juli 2026
- Northern Data AG: erfolgreiches Tauschangebot der Rumble Inc., Delisting geplant
- NÜRNBERGER Beteiligungs-AG: Squeeze-out zugunsten der VIENNA INSURANCE GROUP AG Wiener Versicherung Gruppe
- PSI Software SE: freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot durch Warburg Pincus
- Staatl. Mineralbrunnen Aktiengesellschaft Bad Brückenau: Squeeze-out zugunsten der VFHV GmbH, Hauptversammlung am 20. August 2026
Tele Columbus AG: Squeeze-out zugunsten der Kublai GmbH, Bewertungsarbeiten ruhen angeblich
- Vectron Systems AG: Squeeze-out angekündigt
- VIB Vermögen AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der DIC Real Estate Investments GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien als herrschendem und der VIB als beherrschtem Unternehmen, ao. Hauptversammlung am 12. Februar 2026, Eintragung durch Anfechtungsklage verzögert
Donnerstag, 16. Juli 2026
Freshfields berät All for One Group beim Übernahmeangebot von VINCI
Die globale Wirtschaftskanzlei Freshfields hat die börsennotierte All for One Group SE („All for One“), einen führenden internationalen Consulting-, IT- und Service-Provider, beim öffentlichen Übernahmeangebot der VINCI-Gruppe („VINCI“) auf sämtliche All for One-Aktien beraten. VINCI ist ein an der Euronext Paris sowie im CAC 40 notiertes führendes internationales Unternehmen in den Bereichen Bau, Konzessionen, Energielösungen sowie multitechnische Dienstleistungen.
Als Grundlage für das beabsichtigte Übernahmeangebot haben All for One und VINCI heute eine Zusammenschlussvereinbarung („Business Combination Agreement“) abgeschlossen, die den Angebotsprozess konkretisiert und Vereinbarungen zur zukünftigen Zusammenarbeit bei Erfolg des Übernahmeangebots enthält. Die Transaktion soll die Entwicklung von All for One zu einem weltweit führenden SAP-Partner für den Mittelstand beschleunigen.
Wie im Business Combination Agreement festgelegt, beabsichtigt die VINCI Energies Deutschland Enterprise Solutions AcquiCo SE („Bieterin“), eine Tochtergesellschaft der VINCI S.A., ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) gegen Barzahlung für alle All for One-Aktien in Höhe von 67,50 Euro in bar pro All for One-Aktie abzugeben. Dies entspricht einem Aufschlag von ca. 104,9 Prozent auf den volumengewichteten Xetra-Durchschnittskurs der All for One-Aktie in den letzten drei Monaten bis einschließlich 15. Juli 2026. Das Transaktionsvolumen beträgt insgesamt ca. 336 Millionen Euro.
Das öffentliche Übernahmeangebot unterliegt einer Mindestannahmeschwelle von 75 Prozent. Die Bieterin hat Vereinbarungen zu marktüblichen Bedingungen mit der Unternehmens Invest-Gruppe sowie weiteren Aktionären der Gesellschaft abgeschlossen, die diese Aktionäre nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarungen verpflichten, das Angebot für alle von ihnen gehaltenen All for One-Aktien anzunehmen. Dies entspricht insgesamt rund 54,7 Prozent der All for One-Aktien. Der Vollzug der Transaktion wird für das 4. Quartal 2026 erwartet, vorbehaltlich der regulatorischen Freigaben und anderer üblicher Bedingungen.
Vorstand und Aufsichtsrat von All for One begrüßen und unterstützen die Transaktion und beabsichtigen, vorbehaltlich der Prüfung der von der Bieterin zu veröffentlichenden Angebotsunterlage, den Aktionären in ihrer gemeinsamen begründeten Stellungnahmegemäß § 27 WpÜG die Annahme des Angebots zu empfehlen.
Freshfields berät All for One zu allen gesellschafts- und kapitalmarktrechtlichen sowie regulatorischen Aspekten der Transaktion und wird den Vorstand und Aufsichtsrat von All for One auch bei der Erstellung der gemeinsamen begründeten Stellungnahme beraten.
Das Corporate/M&A-Team wird von den Partnern Prof. Dr. Christoph H. Seibt (Hamburg) und Dr. Arne Constantin-Krawinkel (Frankfurt) geleitet; es umfasst außerdem Associate Dr. Jan-Willem Koldehofe, Principal Associate Sean Tries und Associate Dr. Moritz Meyer (alle Hamburg). Die kartell- und investitionskontrollrechtliche Beratung erfolgt durch Partner Dr. Tobias Klose, Principal Associate Dr. Sebastian Pritzkow (beide Düsseldorf) und Associate Sophie Balling (Berlin).
Inhouse wird die Transaktion rechtlich von Dr. Maike Sauter (General Counsel) und John Wiederhöft (Teamlead Corporate & Capital Markets) begleitet.
Lampetia AG: Einigung über die Beendigung von Rechtsstreitigkeiten
Hamburg, 16. Juli 2026 – Im Rahmen einer zwischen der Mehrheitsaktionärin und weiteren Aktionären der Lampetia AG („LIAG“, ISIN DE000A2DA406) erzielten Einigung hat sich die LIAG heute mit den jeweiligen Verfahrensbeteiligten auf die Beendigung sämtlicher anhängiger Rechtsstreitigkeiten geeinigt. Dies betrifft insbesondere die aktienrechtlichen Anfechtungsklagen gegen die Beschlüsse der Hauptversammlungen der LIAG vom 25. Juni 2024 und 18. November 2025 sowie die mit Ad-hoc-Mitteilung vom 4. April 2025 bekanntgemachte und in der Beschwerdeinstanz anhängige Anordnung einer Sonderprüfung.
HUGO BOSS VERÖFFENTLICHT BEGRÜNDETE STELLUNGNAHME UND EMPFIEHLT AKTIONÄREN DAS ÜBERNAHMEANGEBOT DER FRASERS GROUP NICHT ANZUNEHMEN
Pressemitteilung
Metzingen, 9. Juli 2026
• Vorstand und Aufsichtsrat von HUGO BOSS empfehlen Aktionären gemeinsam und einstimmig, das freiwillige Übernahmeangebot der Frasers Group nicht anzunehmen
• Der Angebotspreis von 38,00 Euro pro Aktie spiegelt den eigenständigen Wert und das
zukünftige Wertschöpfungspotenzial von HUGO BOSS nicht angemessen wider
• HUGO BOSS sieht durch die weitere Umsetzung von CLAIM 5 TOUCHDOWN ein
erhebliches Wertschöpfungspotenzial
• Das Angebot wurde einem umfassenden und unabhängigen Prüfungsverfahren
unterzogen, einschließlich zweier externer Opinions zur finanziellen Angemessenheit des
Angebotspreises
Vorstand und Aufsichtsrat der HUGO BOSS AG haben heute ihre gemeinsame begründete Stellungnahme gemäß § 27 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz („WpÜG“) zu dem am 25. Juni 2026 veröffentlichten freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot (Barangebot) der Frasers Group plc veröffentlicht.
Nach sorgfältiger und unabhängiger Prüfung der Angebotsunterlage und der darin enthaltenen Bedingungen sind Vorstand und Aufsichtsrat von HUGO BOSS zu dem Schluss gekommen, dass die von der Frasers Group angebotene Gegenleistung aus finanzieller Sicht unangemessen ist. Diese Einschätzung wird durch zwei externe Opinions von der Bank of America und Goldman Sachs gestützt. Insbesondere spiegelt der Angebotspreis weder den eigenständigen Unternehmenswert von HUGO BOSS noch dessen mittel- bis langfristiges Wertschöpfungspotenzial wider. Auf dieser Grundlage empfehlen Vorstand und Aufsichtsrat den Aktionären, das Angebot nicht anzunehmen.
Angebotspreis spiegelt Unternehmenswert und Zukunftspotenzial nicht angemessen wider
Der Angebotspreis von 38,00 EUR je Aktie entspricht dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestangebotspreis, der sich aus dem höchsten Preis ergibt, den die Frasers Group bei früheren Erwerben von HUGO BOSS Aktien innerhalb der letzten sechs Monate vor Veröffentlichung der Angebotsunterlage gezahlt hat, und bildet daher eher das rechtlich vorgeschriebene Minimum als eine angemessene fundamentale Bewertung des Unternehmens ab. Der Angebotspreis beinhaltet eine geringfügige Prämie von 4,8 % auf den XETRA-Schlusskurs der HUGO BOSS Aktie von 36,26 EUR am 9. Juni 2026, dem letzten Börsenschlusskurs vor der Bekanntgabe des Angebots. Er entspricht zudem einem Aufschlag von 4,3 % auf den volumengewichteten Drei-Monats-Durchschnittskurs von 36,42 EUR vor Bekanntgabe des Angebots.
CLAIM 5 TOUCHDOWN bietet deutliches Potenzial zur eigenständigen Wertschöpfung
Aufbauend auf einer robusten Business-Plattform und einem integrierten Geschäftsmodell
gibt die aktualisierte Strategie von HUGO BOSS, CLAIM 5 TOUCHDOWN, die strategische
Ausrichtung bis 2028 vor und soll die nächste Phase nachhaltigen, profitablen Wachstums
einleiten. Die Strategie zielt mittel- bis langfristig auf eine EBIT-Marge von rund 12 % sowie
einen durchschnittlichen jährlichen Free Cashflow nach Leasingzahlungen von rund
300 Mio. EUR bis 2028 ab und unterstreicht damit das Vertrauen in das eigenständige
Wertschöpfungspotenzial von HUGO BOSS. CLAIM 5 TOUCHDOWN soll HUGO BOSS als
weltweit führende, technologiegesteuerte, kundenzentrierte Modeplattform im
Premiumbereich positionieren, mit einem klaren Schwerpunkt auf der Stärkung des
Markenwerts, der Verbesserung der Vertriebsqualität und der Steigerung der operativen
Exzellenz.
Angesichts einer starken Bilanz und einer faktisch schuldenfreien Nettofinanzposition (ohne
Berücksichtigung von Leasingverbindlichkeiten gemäß IFRS 16) ist HUGO BOSS bestens
aufgestellt, um seine Strategie eigenständig umzusetzen und nachhaltigen, langfristigen Wert
für seine Aktionäre zu schaffen. HUGO BOSS erwartet erste sichtbare operative Fortschritte
im Geschäftsjahr 2026, darunter Verbesserungen bei der Refokussierung der Marken und
Vertriebskanäle, eine schrittweise Verbesserung der Bruttomarge sowie eine weiterhin robuste
Free Cashflow-Entwicklung trotz des herausfordernden Marktumfelds.
„HUGO BOSS hat eine überzeugende Strategie, ein starkes Finanzprofil und einen klaren Weg
hin zu deutlicher, langfristiger Wertschöpfung“ sagt Daniel Grieder, Vorstandsvorsitzender von
HUGO BOSS. „Mit CLAIM 5 TOUCHDOWN konzentrieren wir uns darauf, unsere Marken
weiter zu stärken, die Profitabilität strukturell zu verbessern und die Cash-Generierung in den
kommenden Jahren zu beschleunigen. Vor diesem Hintergrund sind wir fest davon überzeugt,
dass der Angebotspreis den inneren Wert und das langfristige Potenzial des Unternehmens
nicht angemessen widerspiegelt. Wir sind fest entschlossen, in den kommenden Jahren für
alle Aktionärinnen und Aktionäre substantiellen Wert zu schaffen.“
Angebot ermöglicht der Frasers Group in erster Linie eine Aufstockung ihrer Beteiligung
Vorstand und Aufsichtsrat von HUGO BOSS stellen auf Basis der Angebotsunterlage fest,
dass das Angebot primär darauf abzielt, der Frasers Group die Aufstockung ihrer Beteiligung
an HUGO BOSS auf über 30 % zu ermöglichen. Darüber hinaus sieht das Angebot keine
konkreten Änderungen oder Maßnahmen vor, die sich auf die derzeitige Geschäftsaktivität
von HUGO BOSS oder dessen geschäftliche und strategische Ziele auswirken würden. Vorstand und Aufsichtsrat nehmen daher eine neutrale Haltung gegenüber der Absicht der Frasers Group ein, ihre Beteiligung zu erhöhen, und begrüßen deren anhaltende Unterstützung für die Strategie von HUGO BOSS und dessen Managementteam. Auf Grundlage der in der gemeinsamen begründeten Stellungnahme dargelegten Bewertung sowie der Gutachten von der Bank of America und Goldman Sachs halten Vorstand und Aufsichtsrat den Angebotspreis aus finanzieller Sicht für unangemessen.
„HUGO BOSS ist ein starkes Unternehmen mit einer klar fokussierten strategischen Ausrichtung und einem äußerst erfahrenen Managementteam“, sagt Stephan Sturm, Vorsitzender des Aufsichtsrats von HUGO BOSS. „Nach einer umfassenden und unabhängigen Prüfung sind wir zu dem Schluss gekommen, dass der Angebotspreis finanziell unangemessen ist und nicht den Wert sowie das Zukunftspotenzial von HUGO BOSS widerspiegelt. Wir sind überzeugt, dass die weitere Umsetzung von CLAIM 5 TOUCHDOWN eine nachhaltige Wertschöpfung für alle Aktionärinnen und Aktionäre von HUGO BOSS ermöglicht. Gleichzeitig freuen wir uns darauf, weiterhin eine konstruktive Beziehung zur Frasers Group als größtem Einzelaktionär zu pflegen.“
Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass die Aktionäre von HUGO BOSS auf der Grundlage ihrer individuellen Verhältnisse und eigenen Einschätzung der möglichen künftigen Wertentwicklung der HUGO BOSS Aktie selbst entscheiden müssen, ob sie das Angebot annehmen oder nicht.
Unabhängige Bewertung gewährleistet fundierte Corporate Governance
Um eine unabhängige und objektive Bewertung des Angebots zu gewährleisten, hat der Aufsichtsrat einen Transaktionsausschuss eingerichtet. Zur Vermeidung potenzieller Interessenkonflikte war Michael Murray, Chief Executive Officer der Frasers Group und Mitglied des Aufsichtsrats von HUGO BOSS, kein Mitglied des Transaktionsausschusses und hat an keiner Prüfung, Beratung oder Entscheidungsfindung zu Angelegenheiten in Zusammenhang mit dem Angebot teilgenommen. Darüber hinaus haben alle Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, die HUGO BOSS Aktien halten, in der begründeten Stellungnahme erklärt, dass sie nicht beabsichtigen, das Angebot für die von ihnen gehaltenen Aktien anzunehmen.
Gemeinsame begründete Stellungnahme auf Unternehmenswebsite verfügbar
Die vollständige gemeinsame begründete Stellungnahme des Vorstands und des
Aufsichtsrats von HUGO BOSS ist kostenfrei bei HUGO BOSS Investor Relations erhältlich und
wurde auf der Unternehmenswebsite unter https://group.hugoboss.com/de/investoren/veroeffentlichungen/uebernahmeangebot-frasers-group veröffentlicht.
Bitte beachten Sie, dass ausschließlich die gemeinsame begründete Stellungnahme von
Vorstand und Aufsichtsrat maßgeblich ist. Diese Pressemitteilung stellt keine Ergänzung,
Erläuterung oder Zusammenfassung der gemeinsamen begründeten Stellungnahme dar. Den
Aktionären von HUGO BOSS wird empfohlen, die von der Frasers Group veröffentlichte
Angebotsunterlage, die gemeinsame begründete Stellungnahme von Vorstand und
Aufsichtsrat sowie alle weiteren im Zusammenhang mit dem Angebot veröffentlichten
Dokumente sorgfältig und gründlich zu lesen, bevor sie über die Annahme des Angebots
entscheiden.
Übernahmeangebot für Aktien der ALL FOR ONE GROUP SE
NICHT ZUR FREIGABE, VERÖFFENTLICHUNG ODER VERTEILUNG (GANZ ODER IN TEILEN) IN EINEM STAAT, IN DEM EINE SOLCHE FREIGABE, VERÖFFENTLICHUNG ODER VERTEILUNG EINEN VERSTOSS GEGEN DIE EINSCHLÄGIGEN GESETZE DIESES STAATES DARSTELLEN WÜRDE.
Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit §§ 29, 34 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)
Bieterin:
VINCI Energies Deutschland Enterprise Solutions AcquiCo SE
Colmarer Straße 11
60528 Frankfurt am Main
Deutschland
Eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 310205.
Zielgesellschaft:
ALL FOR ONE GROUP SE
Rita-Maiburg-Strasse 40
70794 Filderstadt
Deutschland
Eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 774576.
ISIN: DE0005110001 (WKN: 5110001)
Die VINCI Energies Deutschland Enterprise Solutions AcquiCo SE (die "Bieterin"), eine 100%ige indirekte Tochtergesellschaft der VINCI S.A., hat heute entschieden, sämtlichen Aktionären der ALL FOR ONE GROUP SE (die "Gesellschaft" oder "ALL FOR ONE") im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots anzubieten, sämtliche auf den Namen lautende, nennwertlose Stückaktien der Gesellschaft (die "ALL FOR ONE-Aktien") gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 67,50 je ALL FOR ONE-Aktie in bar zu erwerben (das "Übernahmeangebot").
Die Bieterin und die Gesellschaft haben heute ein Business Combination Agreement in Bezug auf das Übernahmeangebot und ihre beabsichtigte Zusammenarbeit nach Vollzug des Übernahmeangebots unterzeichnet.
Darüber hinaus hat die Bieterin Vereinbarungen mit den größten Aktionären von ALL FOR ONE abgeschlossen, die diese Aktionäre verpflichten, vorbehaltlich der Bestimmungen der jeweiligen Vereinbarungen, das Übernahmeangebot für alle von ihnen gehaltenen ALL FOR ONE-Aktien anzunehmen, d.h. 54,7% der gesamten ALL FOR ONE-Aktien.
Das Übernahmeangebot unterliegt üblichen Vollzugsbedingungen, einschließlich u.a. Fusionskontrollfreigaben, und ist an eine Mindestannahmequote von 75 % geknüpft.
Die Bieterin hat sich verpflichtet, vor dem 1. Januar 2029 keinen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit ALL FOR ONE abzuschließen. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und dies zum jeweiligen Zeitpunkt wirtschaftlich sinnvoll ist, beabsichtigt die Bieterin auf der Grundlage des Angebotspreises, der bereits unter Berücksichtigung einer strategischen Prämie berechnet wurde, ein mögliches Delisting von ALL FOR ONE und/oder ein Squeeze-out der Minderheitsaktionäre einzuleiten. Dies könnte zu einer weiteren Verringerung der Handelsliquidität führen.
Die Angebotsunterlage (in deutscher Sprache nebst einer
unverbindlichen englischen Übersetzung), die die näheren Bestimmungen
und Bedingungen des Übernahmeangebots sowie weitere damit
zusammenhängende Informationen enthalten wird, wird von der Bieterin
nach Gestattung durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) im Internet unter der Adresse www.afo-offer.com veröffentlicht.
Wichtiger Hinweis:
Diese Mitteilung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von ALL FOR ONE-Aktien dar. Die endgültigen Bedingungen des Übernahmeangebots sowie weitere das Übernahmeangebot betreffende Bestimmungen werden in der Angebotsunterlage mitgeteilt, nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Veröffentlichung der Angebotsunterlage gestattet hat. Die Bieterin behält sich vor, in den endgültigen Bedingungen des Übernahmeangebots von den hier dargestellten Eckpunkten soweit rechtlich zulässig abzuweichen. Anlegern und Inhabern von ALL FOR ONE-Aktien wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage und alle sonstigen mit dem Übernahmeangebot zusammenhängenden Dokumente zu lesen, sobald sie veröffentlicht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden. Die Angebotsunterlage für das Übernahmeangebot (in deutscher Sprache nebst einer unverbindlichen englischen Übersetzung) mit den ausführlichen Bedingungen und sonstigen Angaben zum Übernahmeangebot wird nach Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Internet unter der Adresse www.afo-offer.com veröffentlicht.
Das Übernahmeangebot wird ausschließlich auf der Grundlage der anwendbaren Vorschriften des deutschen Rechts, insbesondere des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG), und bestimmter wertpapierrechtlicher Vorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika durchgeführt. Das Übernahmeangebot wird nicht in Übereinstimmung mit den rechtlichen Anforderungen anderer Rechtsordnungen als der Bundesrepublik Deutschland oder der Vereinigten Staaten von Amerika (soweit anwendbar) durchgeführt werden. Entsprechend sind außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder der Vereinigten Staaten von Amerika (soweit anwendbar) keine Bekanntmachungen, Anmeldungen, Genehmigungen oder Zulassungen für das Übernahmeangebot eingereicht, veranlasst oder erteilt worden. Anleger und Inhaber von ALL FOR ONE-Aktien können sich nicht darauf verlassen, dass sie durch die Anlegerschutzgesetze einer anderen Rechtsordnung als der der Bundesrepublik Deutschland oder der Vereinigten Staaten von Amerika (soweit anwendbar) geschützt sind. Diese Mitteilung darf weder ganz noch teilweise in einem anderen Staat veröffentlicht oder anderweitig verbreitet werden, in dem das Übernahmeangebot nach geltendem nationalen Recht untersagt wäre.
Die Bieterin, ihre Finanzberater und mit ihr verbundene Unternehmen behalten sich das Recht vor, im Rahmen des gesetzlich Zulässigen weitere ALL FOR ONE-Aktien außerhalb des Übernahmeangebots direkt oder indirekt an der Börse oder außerbörslich zu erwerben, sofern solche Erwerbe oder Vereinbarungen zum Erwerb von Aktien den anwendbaren deutschen gesetzlichen Bestimmungen und der Rule 14e-5 des Securities Exchange Act von 1934 entsprechen. Informationen über solche Käufe werden in Deutschland veröffentlicht, soweit dies nach geltendem nationalen Recht erforderlich ist. Soweit Informationen über solche Käufe oder Kaufvereinbarungen in Deutschland veröffentlicht werden, gelten diese Informationen auch in den Vereinigten Staaten als öffentlich bekannt gegeben. Das mit dieser Mitteilung bekanntgegebene Übernahmeangebot bezieht sich auf Aktien einer deutschen Gesellschaft, die zum Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen sind und unterliegt den Veröffentlichungspflichten und -vorschriften und der Veröffentlichungspraxis, die in der Bundesrepublik Deutschland für börsennotierte Gesellschaften gelten und sich in bestimmten wesentlichen Aspekten von denen der Vereinigten Staaten von Amerika und anderen Rechtsordnungen unterscheiden.
Soweit diese Mitteilung zukunftsgerichtete Aussagen enthält, sind diese keine Tatsachenbehauptungen und durch die Worte "beabsichtigen", "werden" und ähnliche Begriffe gekennzeichnet. Diese Aussagen bringen die Absichten, Überzeugungen oder gegenwärtigen Erwartungen und Annahmen der Bieterin und der mit ihr gemeinsam handelnden Personen zum Ausdruck. Solche in die Zukunft gerichtete Aussagen beruhen auf gegenwärtigen, nach bestem Wissen vorgenommenen Planungen, Schätzungen und Prognosen der Bieterin und der mit ihr gemeinsam handelnden Personen, stellen jedoch keine Garantie für die künftige Richtigkeit dar (dies gilt insbesondere für Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs der Bieterin oder der mit ihr gemeinsam handelnden Personen liegen). Zukunftsgerichtete Aussagen unterliegen Risiken und Ungewissheiten, von denen die meisten schwer vorhersehbar sind und die in der Regel außerhalb der Kontrolle der Bieterin oder der mit ihr gemeinsam handelnden Personen liegen. Es ist zu berücksichtigen, dass die tatsächlichen Ergebnisse oder Folgen in der Zukunft wesentlich von den in den zukunftsgerichteten Aussagen angegebenen oder enthaltenen abweichen können. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bieterin und die mit ihr gemeinsam handelnden Personen ihre in Unterlagen oder Mitteilungen oder in der noch zu veröffentlichenden Angebotsunterlage geäußerten Absichten und Einschätzungen nach Veröffentlichung der Unterlagen, Mitteilungen oder der Angebotsunterlage ändern.
Frankfurt am Main, 16. Juli 2026
VINCI Energies Deutschland Enterprise Solutions AcquiCo SE
All for One Group SE schließt Zusammenschlussvereinbarung mit VINCI Energies und unterstützt das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot zu einem Preis von EUR 67,50 in bar je Aktie
Ad-hoc-Mitteilung gemäß Art. 17 MAR
Filderstadt, 16. Juli 2026 – Die All for One Group SE (WKN: 511000, ISIN: DE0005110001) (nachfolgend »Gesellschaft« oder »ALL FOR ONE«) hat heute eine Zusammenschlussvereinbarung (Business Combination Agreement) bezüglich des Übernahmeangebots und der geplanten Zusammenarbeit nach Abschluss des Übernahmeangebots mit VINCI Energies Deutschland Enterprise Solutions AcquiCo SE (die “Bieterin«), einer hundertprozentigen, indirekten Tochtergesellschaft der VINCI Energies S.A. abgeschlossen. Die VINCI Gruppe ist ein an der Euronext Paris sowie im CAC 40 notiertes führendes internationales Unternehmen in den Bereichen Bau, Konzessionen, Energielösungen sowie multi-technische Dienstleistungen. Wie in der Zusammenschlussvereinbarung festgelegt und in der heutigen Ankündigung der Bieterin gemäß § 10 WpÜG ausgeführt, beabsichtigt die Bieterin, allen Aktionären der Gesellschaft ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot in Form eines Barangebots im Sinne von § 29 Abs. 1 WpÜG für sämtliche ALL FOR ONE-Aktien zu unterbreiten (das »Angebot«).
Der Angebotspreis beträgt EUR 67,50 (in Worten: siebenundsechzig Komma fünf Euro) in bar je ALL FOR ONE-Aktie. Dies entspricht einer Prämie von rund 104,9 % pro ALL FOR ONE-Aktie auf den volumengewichteten Xetra-Durchschnittskurs der ALL FOR ONE-Aktie in den letzten drei Monaten bis einschließlich 15. Juli 2026. Darüber hinaus hat die Bieterin Vereinbarungen zu marktüblichen Bedingungen mit der Unternehmens Invest-Gruppe sowie weiteren Aktionären der Gesellschaftabgeschlossen, die diese Aktionäre nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarungen verpflichten, das Angebot für alle von ihnen gehaltenen ALL FOR ONE-Aktien anzunehmen. Dies entspricht insgesamt rund 54,7 % der ALL FOR ONE-Aktien. Auch die Mitglieder des Vorstands beabsichtigen, ihre privat gehaltenen ALL FOR ONE-Aktien in das Angebot einzuliefern.
Die Zusammenschlussvereinbarung konkretisiert den Angebotsprozess und enthält Vereinbarungen zur zukünftigen Zusammenarbeit bei Angebotserfolg. Hierzu gehören unter anderem Vereinbarungen in Bezug auf die Unterstützung der Wachstums- und Internationalisierungsstrategie der Gesellschaft und die Wahrung der Eigenständigkeit von ALL FOR ONE mit Ausschluss eines Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrags bis zum 1. Januar 2029.
Das Übernahmeangebot unterliegt üblichen Bedingungen, darunter unter anderem Fusionskontroll-Freigaben sowie einer Mindestannahmeschwelle von 75 %. Der Vollzug des Angebots wird – vorbehaltlich regulatorischer Freigaben sowie weiterer üblicher Bedingungen – in Q4 2026 erwartet. Nach Vollzug des Angebots beabsichtigt die Bieterin – in Abstimmung mit dem Vorstand von ALL FOR ONE – den Widerruf der Zulassung der ALL FOR ONE-Aktien vom regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse (Delisting) zu bewerten und gegebenenfalls zu veranlassen.
Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft sind der Ansicht, dass die Transaktion im besten Interesse der Gesellschaft, ihrer Aktionäre, ihrer Mitarbeiter und Kunden sowie weiterer Interessengruppen liegt. Sie begrüßen und unterstützen das Angebot und beabsichtigen, vorbehaltlich der Prüfung der von der Bieterin zu veröffentlichenden Angebotsunterlage, den Aktionären in ihrer gemeinsamen begründeten Stellungnahme gemäß § 27 WpÜG die Annahme des Angebots zu empfehlen.
Die Angebotsunterlage wird von der Bieterin erstellt und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (»Bafin«) zur Prüfung vorgelegt. Nach Gestattung durch die Bafin wird die Angebotsunterlage (auf Deutsch mit einer unverbindlichen englischen Übersetzung), die die detaillierten Bedingungen des Übernahmeangebots sowie weitere Informationen dazu darlegt, veröffentlicht und unter www.afo-offer.com zur Verfügung gestellt. Vorstand und Aufsichtsrat werden ihre gemeinsame begründete Stellungnahme unverzüglich nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage abgeben.
Übernahmeangebot für Aktien der Delivery Hero SE
Uber International Technologies II Corporation
Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines
freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots
gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 29 Abs. 1, 34 des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)
Bieterin:
Uber International Technologies II Corporation
c/o Uber Technologies Inc., 1725 3rd Street
San Francisco, CA 94158-2203
Vereinigte Staaten von Amerika
eingetragen bei der Division of Corporations des Department of State von Delaware unter
Registernummer 10696555
Zielgesellschaft:
Delivery Hero SE
Oranienburger Straße 70
10117 Berlin
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 198015
ISIN: DE000A2E4K43
Die Uber International Technologies II Corporation (die Bieterin), eine indirekte hundertprozentige Tochtergesellschaft der Uber Technologies, Inc. (Uber), hat am 16. Juli 2026 entschieden, den Aktionären der Delivery Hero SE (Delivery Hero)
im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots anzubieten,
sämtliche auf den Namen lautenden Stückaktien von Delivery Hero mit
einem anteiligen Betrag am Grundkapital von Delivery Hero von EUR 1,00
je Aktie (ISIN: DE000A2E4K43) (die Delivery Hero-Aktien) gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 41,50 je Delivery Hero-Aktie in bar zu erwerben (das Übernahmeangebot).
Die Bieterin und Uber haben am heutigen Tag mit Delivery Hero eine Zusammenschlussvereinbarung (Business Combination Agreement) geschlossen, die die wesentlichen Bedingungen des Übernahmeangebots sowie die beiderseitigen Absichten und Absprachen in diesem Zusammenhang enthält.
Ebenfalls am heutigen Tag haben die Bieterin und Uber eine Vereinbarung mit MIH Food Delivery Holdings B.V. (die Aktionärin), einer indirekten hundertprozentigen Tochtergesellschaft der Prosus N.V., abgeschlossen, in dem sich die Aktionärin unwiderruflich verpflichtet hat, sämtliche derzeit von ihr gehaltenen Delivery Hero-Aktien sowie etwaige weitere Delivery Hero-Aktien, an denen sie rechtliches und/oder wirtschaftliches Eigentum erwirbt, in das Übernahmeangebot einzuliefern. Zum heutigen Tag belaufen sich die dieser Vereinbarung unterliegenden Delivery Hero-Aktien auf insgesamt 51.116.174 Aktien, entsprechend ca. 16,8 % des Grundkapitals von Delivery Hero.
Zum heutigen Tag hält die Bieterin unmittelbar keine Delivery-Hero-Aktien. Die SMB Holding Corporation (SMB Holding), eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von Uber und eine mit der Bieterin gemeinsam handelnde Person im Sinne von § 2 Abs. 5 WpÜG, hält jedoch unmittelbar 75.911.043 Delivery-Hero-Aktien; dies entspricht ca. 24,99 % des Grundkapitals von Delivery Hero. Darüber hinaus ist die SMB Holding Partei von Total Return Swaps (TRS) mit Bezug auf Delivery Hero-Aktien, die weiteren ca. 11,84 % des Grundkapitals von Delivery Hero entsprechen.
Der Vollzug des Übernahmeangebots wird unter dem Vorbehalt des Erreichens einer Mindestannahmeschwelle von 50 % aller Delivery Hero-Aktien, mit Ausnahme der von Delivery Hero gehaltenen eigenen Aktien, zuzüglich einer (1) Delivery Hero-Aktie, der Erteilung fusionskontrollrechtlicher und sonstiger behördlicher Freigaben sowie weiterer marktüblicher Bedingungen stehen.
Die Bieterin behält sich vor, in den endgültigen Bedingungen und Bestimmungen des Übernahmeangebots, soweit rechtlich zulässig, von den hier dargestellten Bedingungen und sonstigen Eckdaten abzuweichen.
Die Angebotsunterlage und weitere das Übernahmeangebot betreffende Mitteilungen werden im Internet unter www.delivering-value.com veröffentlicht.
Wichtiger Hinweis:
Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Delivery Hero-Aktien dar. Die endgültigen Bedingungen des Übernahmeangebots und weitere das Übernahmeangebot betreffende Bestimmungen werden nach Gestattung der Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der Angebotsunterlage veröffentlicht. Investoren und Aktionären von Delivery Hero wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese veröffentlicht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.
Das Übernahmeangebot wird ausschließlich auf der Grundlage der anwendbaren Vorschriften des deutschen Rechts, insbesondere des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG), und bestimmter wertpapierrechtlicher Vorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika über grenzüberschreitende Übernahmeangebote durchgeführt. Das Übernahmeangebot wird nicht in Übereinstimmung mit den rechtlichen Anforderungen anderer Rechtsordnungen als der Bundesrepublik Deutschland oder den Vereinigten Staaten von Amerika (soweit anwendbar) durchgeführt werden. Dementsprechend wurden außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Vereinigten Staaten von Amerika keine Bekanntmachungen, Anmeldungen, Genehmigungen oder Zulassungen für das Übernahmeangebot eingereicht, veranlasst oder erteilt. Anleger und Inhaber von Delivery Hero-Aktien können sich nicht darauf berufen, durch die Anlegerschutzgesetze einer anderen Rechtsordnung als der Bundesrepublik Deutschland oder der Vereinigten Staaten von Amerika (soweit anwendbar) geschützt zu sein. Vorbehaltlich der in der Angebotsunterlage beschriebenen Ausnahmen und gegebenenfalls von den jeweiligen Aufsichtsbehörden zu erteilenden Befreiungen wird kein Übernahmeangebot, weder direkt noch indirekt, in denjenigen Rechtsordnungen unterbreitet, in denen dies einen Verstoß gegen das jeweilige nationale Recht darstellen würde. Diese Bekanntmachung darf weder ganz noch teilweise in einer Rechtsordnung veröffentlicht oder anderweitig verbreitet werden, in der das Übernahmeangebot nach dem jeweils geltenden nationalen Recht untersagt wäre. Jeder Vertrag, der infolge der Annahme des geplanten Übernahmeangebots mit der Bieterin geschlossen wird, unterliegt ausschließlich den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland und ist entsprechend auszulegen.
Die Bieterin behält sich das Recht vor, soweit gesetzlich zulässig, unmittelbar oder mittelbar weitere Delivery Hero-Aktien außerhalb des Übernahmeangebots börslich oder außerbörslich zu erwerben. Finden solche Erwerbe statt, werden Angaben über diese Erwerbe unter Mitteilung der Anzahl der erworbenen oder zu erwerbenden Delivery Hero-Aktien und der gezahlten oder vereinbarten Gegenleistung unverzüglich veröffentlicht, wenn und soweit dies nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder einer anderen einschlägigen Rechtsordnung erforderlich ist.
Soweit in dieser Bekanntmachung in die Zukunft gerichtete Aussagen enthalten sind, stellen diese keine Tatsachen dar und sind durch die Worte „werden“, „erwarten“, „glauben“, „schätzen“, „beabsichtigen“, „anstreben“, „davon ausgehen“ und ähnliche Wendungen gekennzeichnet. Diese Aussagen bringen Absichten, Ansichten oder gegenwärtige Erwartungen und Annahmen der Bieterin und der mit ihr gemeinsam handelnden Personen zum Ausdruck. Die in die Zukunft gerichteten Aussagen beruhen auf gegenwärtigen Planungen, Schätzungen und Prognosen, die die Bieterin und die mit ihr gemeinsam handelnden Personen nach bestem Wissen vorgenommen haben, treffen aber keine Aussage über ihre zukünftige Richtigkeit. Zukunftsgerichtete Aussagen unterliegen Risiken und Ungewissheiten, die meist nur schwer vorherzusagen sind und gewöhnlich nicht im Einflussbereich der Bieterin oder der mit ihr gemeinsam handelnden Personen liegen. Diese Erwartungen und in die Zukunft gerichteten Aussagen könnten sich als unzutreffend erweisen und die tatsächlichen Entwicklungen können erheblich von in die Zukunft gerichteten Aussagen abweichen. Die Bieterin und die mit ihr gemeinsam handelnden Personen übernehmen keine Pflicht, die in die Zukunft gerichteten Aussagen hinsichtlich tatsächlicher Entwicklungen oder Ereignisse, Rahmenbedingungen, Annahmen oder sonstiger Faktoren zu aktualisieren.
San Francisco, den 16. Juli 2026
Uber International Technologies II Corporation
Delivery Hero SE: Delivery Hero schließt Business Combination Agreement mit Uber Technologies sowie einen Kaufvertrag mit SSW Partners betreffend bestimmte Geschäftsbereiche ab
AD-HOC MITTEILUNG
NICHT ZUR VERBREITUNG, VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE, DIREKT ODER INDIREKT, IN ODER INNERHALB DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, KANADA, AUSTRALIEN, SÜDAFRIKA, JAPAN ODER ANDEREN LÄNDERN, IN DENEN DIE VERBREITUNG ODER VERÖFFENTLICHUNG RECHTSWIDRIG SEIN KÖNNTE. ES GELTEN WEITERE BESCHRÄNKUNGEN. BITTE BEACHTEN SIE DIE WICHTIGEN HINWEISE AM ENDE DIESER BEKANNTMACHUNG.
Berlin, 16. Juli 2026 – Die Delivery Hero SE („Delivery Hero“ oder die „Gesellschaft“) (ISIN DE000A2E4K43, Frankfurter Wertpapierbörse: DHER) hat heute mit Uber Technologies, Inc. („Uber“) und dem in Delaware ansässigen verbundenen Unternehmen Uber International Technologies II Corporation (die „Bieterin“) ein Business Combination Agreement (das „BCA“) abgeschlossen. Das BCA beruht auf der heute bekannt gegebenen Absicht der Bieterin, ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot (das „Angebot“) für sämtliche ausstehenden Aktien der Gesellschaft (die „DH-Aktien“ und jeweils eine „DH-Aktie“) gegen Zahlung einer Gegenleistung in bar in Höhe von EUR 41,50 je DH-Aktie (der „Angebotspreis“) abzugeben. Der Angebotspreis entspricht einer Prämie von ca. 127 % auf den unbeeinflussten volumengewichteten Durchschnittskurs der Aktie der letzten drei Monate vor dem 8. Mai 2026 sowie von ca. 34 % auf den volumengewichteten Durchschnittskurs der Aktie der letzten drei Monate vor der heutigen Bekanntmachung.
Gleichzeitig haben Delivery Hero und bestimmte Tochtergesellschaften der Gesellschaft mit einem Erwerbsvehikel der in New York ansässigen Investmentgesellschaft SSW Partners, LP (die „Käuferin“)), einen Kaufvertrag (Sale and Purchase Agreement, das „SPA“) betreffend den Verkauf bestimmter Geschäftsbetriebe der Delivery-Hero-Gruppe (der „Verkauf“) in Österreich, Chile, Zypern, der Tschechischen Republik, Ecuador, Griechenland, Moldau, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Spanien, Schweden und der Türkei (die „Zielgeschäftsbereiche“) für eine Gegenleistung von EUR 1,4 Mrd. abgeschlossen.
Unternehmenszusammenschluss
Mit Abschluss des BCA und durch den Vollzug des Angebots beabsichtigen Delivery Hero und Uber, Ubers globale Technologieplattform und Mobilitätsnetzwerk mit den führenden lokalen Liefermarken von Delivery Hero, deren ausgeprägten Beziehungen zu Händlern sowie deren schnell wachsenden Quick-Commerce-Fähigkeiten zusammenzuführen. Delivery Hero und Uber sind zuversichtlich, dass das Angebot das Potenzial hat, Innovationen zu beschleunigen und die Auswahl, den Mehrwert sowie den Komfort für Kunden, Partner und Kurierfahrer im Laufe der Zeit zu erhöhen.
Uber hat sich verpflichtet, die Unternehmenskultur von Delivery Hero zu unterstützen, den Hauptsitz von Delivery Hero in Berlin sowie die operativen Hubs von Delivery Hero in den Regionen zu erhalten, dafür Sorge zu tragen, dass Delivery Hero unabhängig und ausschließlich durch ihren Vorstand unter Aufsicht des Aufsichtsrats der Gesellschaft geführt wird, sowie im vereinbarten Rahmen die Belegschaft zu schützen, jeweils für die nächsten drei Jahre. Darüber hinaus hat sich Uber verpflichtet, wirtschaftlich angemessene Anstrengungen zu unternehmen, bis einschließlich 2031 EUR 2 Mrd. in Deutschland zu investieren. Uber beabsichtigt, nach Vollzug des Angebots im Aufsichtsrat der Gesellschaft mit zwei Vertretern, einschließlich des Vorsitzenden, vertreten zu sein, während dem Aufsichtsrat mindestens zwei unabhängige Mitglieder weiterhin angehören sollen, solange die Aktien von Delivery Hero im regulierten Markt notiert sind.
Das Angebot wird unter dem Vorbehalt einer Mindestannahmeschwelle von 50 % sämtlicher DH-Aktien, mit Ausnahme der von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien, zuzüglich einer DH-Aktie (und einschließlich der von Uber gehaltenen DH-Aktien), des Erhalts fusionskontrollrechtlicher und sonstiger regulatorischer Freigaben, auch in Bezug auf den Verkauf, sowie weiterer marktüblicher Bedingungen stehen. Das BCA enthält ferner marktübliche Beendigungsrechte und wechselseitige Break Fees. Uber hat bereits eine unwiderrufliche Andienungszusage in Bezug auf das Angebot eines Großaktionärs in Höhe von 16,68 % erhalten, wodurch Uber, zusammen mit ihrer mittelbaren Beteiligung von 24,77 % und ihrem Bestand an Instrumenten in Höhe von 11,74 %, ihr wirtschaftliches Gesamtinteresse auf insgesamt mehr als 53 % erhöhen würde. Der Vollzug des Angebots wird in der zweiten Jahreshälfte 2027 erwartet.
Im BCA hat die Gesellschaft – vorbehaltlich der Einhaltung des anwendbaren Rechts sowie der Treuepflichten der Organmitglieder – zugesagt, innerhalb von 60 Kalendertagen nach Vollzug des Angebots neue Aktien aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bareinlage je Aktie in Höhe des Angebotspreises an Uber auszugeben. Die Anzahl der auszugebenden Aktien darf 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten.
Schließlich hat sich die Bieterin verpflichtet, für die nächsten drei Jahre keinen Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag mit der Gesellschaft abzuschließen.
Vor diesem Hintergrund begrüßen der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft das Angebot und beabsichtigen, dieses – vorbehaltlich ihrer Sorgfalts- und Treuepflichten sowie der Prüfung der von der Bieterin zu veröffentlichenden Angebotsunterlage – zu unterstützen. Zum jetzigen Zeitpunkt sind sie der Auffassung, dass das Angebot und der Verkauf im besten Interesse der Gesellschaft, ihrer Aktionäre, Mitarbeitenden und sonstigen Stakeholder liegen.
Verkauf der Zielgeschäftsbereiche
Der Verkauf der Zielgeschäftsbereiche erfolgt auf Grundlage einer Gegenleistung von ca. EUR 1,4 Mrd.; der Kaufpreis ist gesichert. Der Vollzug des Verkaufs wird unter einer Reihe aufschiebender Bedingungen stehen, darunter der Eintritt sämtlicher das Angebot betreffenden Angebotsbedingungen, der Abschluss der Trennung der Zielgeschäftsbereiche von dem bei Delivery Hero verbleibenden Geschäft sowie regulatorische Freigaben, einschließlich Fusionskontrollfreigaben, bestimmter Freigaben im Bereich ausländischer Direktinvestitionen, drittstaatlicher Subventionen und finanzaufsichtsrechtlicher Freigaben in bestimmten Rechtsordnungen. Der Vollzug wird voraussichtlich mit dem Vollzug des Angebots in der zweiten Jahreshälfte 2027 erwartet.
Delivery Hero und bestimmte Tochtergesellschaften der Gesellschaft werden der Käuferin und bestimmten Zielgesellschaften bestimmte Übergangsleistungen erbringen und umgekehrt, jeweils für eine Höchstlaufzeit von 24 Monaten ab Vollzug.
Die Gesellschaft wird die Erlöse aus dem Verkauf und der Kapitalerhöhung nach Vollzug dazu verwenden, Verbindlichkeiten von Delivery Hero zu erfüllen und abzulösen, die infolge eines Kontrollwechsels fällig und zahlbar werden, einschließlich Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungen, Retention-Zahlungen und Wandelschuldverschreibungen. Uber hat sich verpflichtet, ein Gesellschafterdarlehen zur Finanzierung sämtlicher verbleibender Verbindlichkeiten bereitzustellen, deren Fälligkeit bei Vollzug des Angebots vorgezogen wird.
Wichtiger Hinweis
Diese Mitteilung darf weder direkt noch indirekt in den Vereinigten Staaten von Amerika (einschließlich ihrer Territorien und Besitzungen, aller Bundesstaaten der Vereinigten Staaten und des District of Columbia), Australien, Kanada, Südafrika, Japan oder anderen Jurisdiktionen, in denen eine solche Verbreitung oder Veröffentlichung gesetzlich unzulässig wäre, weitergegeben oder bekanntgemacht werden. Diese Mitteilung stellt weder ein Angebot zum Verkauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf oder zur Zeichnung von Wertpapieren der Gesellschaft in den jeweiligen Rechtsordnungen dar, in denen ein solches Angebot oder eine solche Aufforderung gesetzlich unzulässig wäre, noch ist sie Teil eines solchen Angebots oder einer solchen Aufforderung. Jede Nichteinhaltung dieser Beschränkungen kann einen Verstoß gegen die Wertpapiergesetze der jeweiligen Rechtsordnung darstellen. (...)
Delivery Hero und Uber bündeln ihre Kräfte, um mehr für Verbraucher, Händler und Kuriere zu liefern
Corporate News
NICHT ZUR VERBREITUNG, VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE, DIREKT ODER INDIREKT, IN ODER INNERHALB DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, KANADA, AUSTRALIEN, SÜDAFRIKA, JAPAN ODER ANDEREN LÄNDERN, IN DENEN DIE VERBREITUNG ODER VERÖFFENTLICHUNG RECHTSWIDRIG SEIN KÖNNTE. ES GELTEN WEITERE BESCHRÄNKUNGEN. BITTE BEACHTEN SIE DIE WICHTIGEN HINWEISE AM ENDE DIESER BEKANNTMACHUNG.
* Barangebot von EUR 41,50 je Aktie für alle Delivery Hero-Aktionäre, was
einem Eigenkapitalwert von EUR13,0 Milliarden auf vollständig verwässerter
Basis (fully diluted Equity Value) entspricht.
* Der geplante Zusammenschluss führt zwei hoch komplementäre Plattformen
in den Bereichen Mobilität, Essenslieferung und Quick Commerce zusammen.
Gemeinsam decken sie 99 Länder ab, mit einem kombinierten Pro-forma-GMV
von $236 Milliarden im Jahr 2025.
* Der Zusammenschluss ist darauf ausgelegt, Innovationen zu beschleunigen
und das Angebot, den Wert und den Komfort der Dienstleistungen für
Kunden, Partner und Kuriere zu erweitern.
* Uber hat weitreichende Zusagen für die Mitarbeitenden von Delivery Hero
und Deutschland gemacht, darunter den Berliner Hauptsitz von Delivery
Hero bis mindestens 2029 zu erhalten.
* Vorstand und Aufsichtsrat von Delivery Hero unterstützen das
Übernahmeangebot und beabsichtigen, den Delivery Hero-Aktionären die
Annahme des Angebots zu empfehlen, vorbehaltlich ihrer Prüfung der
Angebotsunterlage.
* Gleichzeitig erwirbt SSW Partners im Rahmen einer gesonderten
Vereinbarung die Geschäftsaktivitäten von Delivery Hero in 14 Märkten,
vorbehaltlich des Vollzugs des Angebots zwischen Uber und Delivery Hero.
Berlin, 16. Juli 2026 - Uber Technologies, Inc. (NYSE: UBER) und eine ihrer
verbundenen Gesellschaften haben eine Zusammenschlussvereinbarung ("Business
Combination Agreement") mit Delivery Hero SE (ETR: DHER) geschlossen und
erweitern damit die weltweit größte Mobilitäts- und Lieferplattform auf
insgesamt 99 Länder, mit einem kombinierten Pro-forma-Bruttowarenwert (GMV)
von $236 Milliarden im Jahr 2025.
Im Rahmen des freiwilligen Übernahmeangebots macht Uber den Delivery
Hero-Aktionären ein Barangebot von EUR 41,50 je Aktie (der "Angebotspreis"),
was einem Eigenkapitalwert von EUR 13,0 Milliarden auf vollständig verwässerter
Basis (fully diluted Equity Value) entspricht. Der Angebotspreis entspricht
einer Prämie von rund 127% auf den unbeeinflussten volumengewichteten
Durchschnittskurs der Aktie der letzten drei Monate vor dem 8. Mai 2026
sowie von rund 34% auf den volumengewichteten Durchschnittskurs der Aktie
der letzten drei Monate vor der heutigen Bekanntmachung.
"Das talentierte Team von Delivery Hero hat ein beeindruckendes Unternehmen aufgebaut - mit beliebten lokalen Marken und führenden Positionen in einigen der weltweit am schnellsten wachsenden Liefermärkten", sagte Dara Khosrowshahi, CEO von Uber. "Durch die Zusammenführung unserer Plattformen bringen wir erschwingliche, zuverlässige Lieferdienste zu Millionen weiterer Menschen in einigen der dynamischsten Volkswirtschaften der Welt und schaffen dabei neue Chancen für Händler, Restaurants, Kuriere und Fahrer schaffen."
"Wir sind begeistert von dieser Chance mit Uber und den Möglichkeiten, die sie unseren Mitarbeitenden, Aktionären und Partnern eröffnet. Ubers globale Mobilitäts- und Lieferplattform und unser gemeinsames Bekenntnis zu Innovation machen dies zur richtigen Partnerschaft, um auf den Stärken von Delivery Hero in der lokalen Essenslieferung und im Quick Commerce aufzubauen und unsere Everyday-App-Strategie für unsere Kunden weiter voranzutreiben," sagte Niklas Östberg, Mitgründer und CEO von Delivery Hero. "Ich bin unseren Mitarbeitenden zutiefst dankbar, dass sie dieses Unternehmen über 15 Jahre hinweg aufgebaut haben, und wir freuen uns darauf, dieses großartige nächste Kapitel gemeinsam zu gestalten."
Verpflichtungen gegenüber den Mitarbeitenden von Delivery Hero und gegenüber
Deutschland
Uber erkennt an, dass der Erfolg von Delivery Hero auf dem Talent, dem
Unternehmergeist und dem Engagement seiner Mitarbeitenden beruht. Uber hat
sich verpflichtet, den Hauptsitz von Delivery Hero beizubehalten und bis
mindestens 2029 keine Änderungen an der Belegschaft in Berlin vorzunehmen.
Darüber hinaus hat Uber zugesagt, sich nach besten Kräften ("commercially reasonable efforts") darum zu bemühen, bis 2031 EUR 2 Milliarden in Deutschland zu investieren, mit Fokus auf den Ausbau seiner lokalen Unternehmensbelegschaft, das Wachstum seines landesweiten Geschäfts sowie auf die Einführung von Angeboten im Bereich autonomes Fahren und Partnerschaften mit der deutschen Automobilindustrie.
"Diese Übernahme und die geplante Investition von Uber in Deutschland zeigen
die Attraktivität des europäischen Tech-Ökosystems. Wir beabsichtigen,
weiterhin aktiv zu dessen Wachstum beizutragen", sagte Niklas Östberg,
Mitgründer und CEO von Delivery Hero.
Hintergrund der Transaktion
Die geplante Transaktion soll Ubers globale Technologieplattform und Mobilitätsnetzwerk mit den führenden lokalen Liefermarken von Delivery Hero, dessen tiefen Partnerbeziehungen und seinen schnell wachsenden Quick-Commerce-Fähigkeiten zusammenführen.
Die Parteien sind überzeugt, dass das geplante Angebot das Potenzial hat,
Innovationen zu beschleunigen und Auswahl, Wert und Komfort für Kunden,
Partner und Kuriere kontinuierlich zu erweitern.
Position von Vorstand und Aufsichtsrat
Vorstand und Aufsichtsrat von Delivery Hero begrüßen die Transaktion und unterstützen die strategische Begründung des Zusammenschlusses.
Kristin Skogen Lund, Aufsichtsratsvorsitzende von Delivery Hero, sagte: "Das
Liefergeschäft ist hochkompetitiv und in hohem Maße von Skaleneffekten
abhängig. Der Aufbau eines solchen Geschäfts von einer europäischen Basis
aus ist eine anspruchsvolle Aufgabe, dennoch haben wir in den vergangenen 15
Jahren enorm viel erreicht. Der Zusammenschluss mit einem starken Partner
ist jetzt der richtige Schritt, um die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit und
Fähigkeit zur Wertschöpfung für alle Stakeholder von Delivery Hero
bestmöglich zu sichern. Der Aufsichtsrat war eng eingebunden und unterstützt
die geplante Transaktion in vollem Umfang. Wir schätzen zudem, dass Uber ein
gemeinsames Interesse daran hat, die Stärken von Delivery Hero zu erhalten
und weiter auszubauen."
Den Delivery Hero-Aktionären wird geraten, im Hinblick auf das Angebot keine
Maßnahmen zu ergreifen, bis die Angebotsunterlage des Bieters sowie die
gemeinsame begründete Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat
veröffentlicht wurden. Jede heute geäußerte Einschätzung ist vorläufig und
stellt nicht die nach dem WpÜG erforderliche begründete Stellungnahme dar.
Sämtliche Aussagen zu den erwarteten Vorteilen des Zusammenschlusses geben die aktuellen Erwartungen der Parteien wieder; die Unternehmen werden bis zum Vollzug der Transaktion weiterhin vollständig unabhängig voneinander operieren.
SSW Partners erwirbt 14 Märkte
Delivery Hero hat eine gesonderte Vereinbarung mit SSW Partners LP
geschlossen, einer in New York ansässigen Investmentgesellschaft, die
grenzüberschreitende Investitionen gemeinsam mit global tätigen Unternehmen
geleitet hat. SSW Partners wird die Geschäftsaktivitäten von Delivery Hero
in insgesamt 14 Märkten erwerben, wo bereits Uber Eats und Delivery Hero
konkurrieren. Diese Transaktion steht unter dem Vorbehalt des Vollzugs des
Übernahmeangebots von Uber sowie weiterer marktüblicher Bedingungen und
entspricht einer Gegenleistung von rund 1,4 Milliarden Euro.
"Wir freuen uns sehr, diese marktführenden Unternehmen von Delta zu
erwerben", sagten Josh Steiner und Antonio Weiss von SSW Partners. "Wir
werden das Management dabei unterstützen, das weitere Wachstum der
Gesellschaften sicherzustellen, in ihre Belegschaft zu investieren und
Kunden einen erstklassigen Service zu bieten. Gleichzeitig treiben wir aktiv
den Verkaufsprozess voran, um die besten langfristigen Eigentümer für die
Unternehmen zu finden, unter denen sie weiter erfolgreich sind."
Die erworbenen Landesgesellschaften werden im Rahmen von Lizenz- und
Übergangsvereinbarungen weiterhin die bewährte technologische und operative
Plattform nutzen, die Delivery Hero heute antreibt - einschließlich der
Logistik-Engine und der Dateninfrastruktur hinter den Marken. Dadurch
behalten die lokalen Teams die nötige Agilität und das Marktwissen für den
Wettbewerb vor Ort, basierend auf erstklassiger gemeinsamer Technologie.
(...)
Ablauf und erwarteter Zeitplan
Das Angebot wird unter dem Vorbehalt einer Mindestannahmeschwelle von 50 % sämtlicher Delivery-Hero-Aktien, mit Ausnahme der von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien, zuzüglich einer DH-Aktie (und einschließlich der von Uber gehaltenen DH-Aktien), des Erhalts fusionskontrollrechtlicher und sonstiger regulatorischer Freigaben, auch in Bezug auf den Verkauf, sowie weiterer marktüblicher Bedingungen stehen. Das BCA enthält ferner marktübliche Beendigungsrechte und wechselseitige Break Fees. Uber hat bereits eine unwiderrufliche Andienungszusage in Bezug auf das Angebot eines Großaktionärs in Höhe von 16,68 % erhalten, wodurch Uber, zusammen mit ihrer mittelbaren Beteiligung von 24,77 % und ihrem Bestand an Instrumenten in Höhe von 11,74 %, ihr wirtschaftliches Gesamtinteresse auf insgesamt mehr als 53 % erhöhen würde. Der Vollzug des Angebots wird in der zweiten Jahreshälfte 2027 erwartet.
Uber wird seine Angebotsunterlage nach Gestattung durch die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß dem WpÜG veröffentlichen.
Vorstand und Aufsichtsrat von Delivery Hero werden zu gegebener Zeit eine
gemeinsame begründete Stellungnahme abgeben, die unter anderem ihre
Einschätzung zum Angebotspreis sowie - soweit angezeigt - eine Empfehlung
enthält.
Der Vollzug der Transaktion wird für das zweite Halbjahr 2027 erwartet,
vorbehaltlich der Erfüllung marktüblicher Vollzugsbedingungen,
einschließlich des Erhalts der erforderlichen regulatorischen Genehmigungen
und der Erfüllung der Mindestannahmeschwelle.
Berater
J.P. Morgan fungiert als exklusiver Finanzberater von Delivery Hero und Sullivan & Cromwell fungiert als Rechtsberater von Delivery Hero. Clifford Chance berät die Delivery Hero in kartellrechtlichen Fragen und regulatorischen Angelegenheiten, und Morrison Foerster berät den Aufsichtsrat der Delivery Hero in dieser Transaktion.
Wichtiger Hinweis
Diese Mitteilung darf weder direkt noch indirekt in den Vereinigten Staaten
von Amerika (einschließlich ihrer Territorien und Besitzungen, aller
Bundesstaaten der Vereinigten Staaten und des District of Columbia),
Australien, Kanada, Südafrika, Japan oder anderen Jurisdiktionen, in denen
eine solche Verbreitung oder Veröffentlichung gesetzlich unzulässig wäre,
weitergegeben oder bekanntgemacht werden. Diese Mitteilung stellt weder ein
Angebot zum Verkauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum
Kauf oder zur Zeichnung von Wertpapieren der Gesellschaft in den jeweiligen
Rechtsordnungen dar, in denen ein solches Angebot oder eine solche
Aufforderung gesetzlich unzulässig wäre, noch ist sie Teil eines solchen
Angebots oder einer solchen Aufforderung. Jede Nichteinhaltung dieser
Beschränkungen kann einen Verstoß gegen die Wertpapiergesetze der jeweiligen
Rechtsordnung darstellen. (...)