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Samstag, 11. Juli 2026

Squeeze-out-Verfahren in der Schweiz (Teil 2)

Rechtslage, Praxis und aktuelle Entwicklungen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Teil 1 des Beitrags
https://spruchverfahren.blogspot.com/2026/07/squeeze-out-verfahren-in-der-schweiz.html
wird mit einer Darstellung des fusionsrechtlichen Squeeze-outs fortgesetzt:


2. Fusionsrechtlicher Squeeze-out (Abfindungsfusion nach FusG) 

2.1 Rechtsgrundlagen

Alternativ zur börsenrechtlichen Kraftloserklärung stellt das Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (FusG) mit der sogenannten Abfindungsfusion ein rein gesellschaftsrechtliches Instrument zur Verfügung. Zentrale Normen sind Art. 8 Abs. 2 FusG (Zulässigkeit der Barabfindung), Art. 18 Abs. 5 FusG (qualifizierte Mehrheit von 90 %) sowie Art. 105 FusG (Überprüfungsklage). Ergänzt werden diese Bestimmungen durch die Handelsregisterverordnung sowie durch die aktienrechtlichen Grundnormen (Art. 620 ff. OR).

Die Abfindungsfusion ist unabhängig von einem vorgängigen öffentlichen Übernahmeangebot einsetzbar. Sie kann somit auch von Aktionären genutzt werden, welche bereits über einen längeren Zeitraum eine Mehrheit halten und die Minderheit ohne Umweg über ein öffentliches Angebot herausdrängen wollen. Praktisch wird dieses Instrument häufig als Anschlussverfahren im Falle einer verpassten 98 %-Schwelle oder bei nichtkotierten Gesellschaften eingesetzt.

2.2 Materielle Voraussetzungen

Die Abfindungsfusion setzt einen Fusionsvertrag zwischen zwei oder mehreren Gesellschaften voraus, in welchem den ausscheidenden Aktionären der übertragenden Gesellschaft anstelle von Aktien der übernehmenden Gesellschaft eine Barabfindung angeboten wird. Der Fusionsvertrag bedarf der Zustimmung der Generalversammlungen beider Gesellschaften mit qualifiziertem Mehr; für die Barabfindung der ausscheidenden Aktionäre ist zusätzlich das qualifizierte Mehr von 90 % aller stimmberechtigten Anteilsrechte erforderlich (Art. 18 Abs. 5 FusG).

Das 90 %-Quorum bezieht sich auf sämtliche stimmberechtigten Anteilsrechte, nicht bloß auf die in der Generalversammlung vertretenen Stimmen. Verweigerungshaltungen inaktiver Aktionäre wirken sich daher unmittelbar auf die Erreichbarkeit der Schwelle aus. Fusionsrechtliche Vorschriften über die Prüfung des Fusionsvertrags durch einen zugelassenen Revisor, den Fusionsbericht des Verwaltungsrats und die Publizitätspflichten sind zwingend zu beachten. Bei kleinen und mittleren Gesellschaften bestehen unter den Voraussetzungen von Art. 14 und 15 FusG Erleichterungen, welche einzelne Prüfschritte entbehrlich machen.

2.3 Abfindung und Bewertungsmethoden

Die Barabfindung muss den ausscheidenden Aktionären den vollen wirklichen Wert ihrer Beteiligung im Zeitpunkt der Fusion vergüten. Maßgebend ist grundsätzlich der Fortführungswert der Gesellschaft. Die Wahl der Bewertungsmethode obliegt in erster Linie der Gesellschaft, wobei das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung einen Methodenpluralismus anerkennt.

In der Praxis wird die Bewertung typischerweise durch eine Discounted-Cash-Flow-Analyse (DCF) vorgenommen, welche durch ergänzende Ansätze wie den Substanzwert, Multiplikatorenmethoden (Trading Multiples, Transaction Multiples) und – bei kotierten Zielgesellschaften – den volumengewichteten Durchschnittskurs plausibilisiert wird. Für Immobilien- und Beteiligungsgesellschaften gewinnt der Net Asset Value (NAV) an Bedeutung. Die Bewertung ist durch einen unabhängigen Prüfer zu bestätigen, welcher regelmässig eine Fairness Opinion abgibt.

Die neuere Praxis verlangt eine transparente Offenlegung der Bewertungsparameter, insbesondere der zugrunde gelegten Planannahmen, des Beta-Faktors, der Marktrisikoprämie und des unternehmensspezifischen Zuschlags. Die Fairness Opinion muss die Bewertungsmethodik nachvollziehbar erläutern und Sensitivitätsanalysen zumindest andeuten. Rein pauschale Aussagen zur Angemessenheit genügen nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht.


2.4 Überprüfungsklage nach Art. 105 FusG

Aktionäre, die mit der angebotenen Abfindung nicht einverstanden sind, können innerhalb von zweie Monaten nach der Publikation des Fusionsbeschlusses eine Überprüfungsklage nach Art. 105 FusG erheben. Zuständig ist das ordentliche Zivilgericht bzw. das Handelsgericht am Sitz einer der beteiligten Gesellschaften. Die Klage ist als Wertermittlungsklage konzipiert; ein die Fusion selbst kassierendes Urteil ist nicht Gegenstand des Verfahrens.

Das Gericht überprüft die Angemessenheit der Abfindung frei, hält sich aber in ständiger Praxis an eine gewisse Zurückhaltung. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass der Gesellschaft bei der Wahl der Bewertungsmethode und der Festsetzung der einzelnen Bewertungsparameter ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht. Eine gerichtliche Korrektur setzt voraus, dass die gewählte Methode oder die konkreten Parameter unhaltbar erscheinen oder wesentliche wertbestimmende Faktoren übersehen wurden. Faktisch nähert sich die Überprüfung damit einer Willkürprüfung an, ohne dass eine solche Beschränkung dogmatisch anerkannt wäre.

Erweist sich die im Fusionsvertrag festgesetzte Abfindung als zu niedrig, spricht das Gericht den klagenden Aktionären den Differenzbetrag zu. Wirkung der Entscheidung ist zufolge Art. 105 Abs. 2 FusG erga omnes; der ermittelte Wert kommt sämtlichen abgefundenen Aktionären der übertragenden Gesellschaft zugute, unabhängig davon, ob sie am Verfahren beteiligt waren.

2.5 Kostenregelung

Art. 105 Abs. 3 FusG sieht ein Kostenprivileg zugunsten der klagenden Aktionäre vor. Grundsätzlich trägt die übernehmende Gesellschaft sowohl die Gerichts- als auch die Parteikosten der Kläger. Ein Kostenrisiko der Kläger besteht nur, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, etwa bei querulatorischer Prozessführung.

Das Bundesgericht hat dieses Privileg in seiner jüngeren Rechtsprechung (grundlegend BGE 135 III 603) einschränkend präzisiert. Wer als Aktionär in Kenntnis eines bereits laufenden Übernahmeverfahrens und der dort angekündigten Abfindungshöhe gezielt Aktien erwirbt, um sich anschließend an einem Überprüfungsverfahren zu beteiligen, kann sich nach diesem Entscheid nicht ohne Weiteres auf das Kostenprivileg berufen. Zudem gilt die Kostenprivilegierung nach ständiger Praxis nur im erstinstanzlichen Verfahren; vor Bundesgericht gelten die allgemeinen Prozesskostenregeln.

2.6 Anzahl und Praxis der Verfahren

Statistisch verlässliche Zahlen zur Anzahl der Abfindungsfusionen in der Schweiz existieren nicht, weil das Handelsregister die Barabfindungsklausel nicht gesondert erfasst und viele Verfahren nicht öffentlich diskutiert werden. Aus der publizierten Rechtsprechung, Fachliteratur und Praxisbeobachtung ergibt sich ein Bild von wenigen Dutzend Verfahren pro Jahr; der Anteil der publizierten Überprüfungsklagen liegt im niedrigen einstelligen Bereich.

Die Abfindungsfusion wird typischerweise in drei Konstellationen eingesetzt: Erstens als Anschlussverfahren nach einem Übernahmeangebot, bei welchem die 98 %-Schwelle für Art. 137 FinfraG knapp verfehlt wurde; zweitens bei nichtkotierten Gesellschaften mit qualifizierter Mehrheit; drittens bei konzerninternen Umstrukturierungen, bei denen die Ausschaltung von Minderheitsbeteiligungen bezweckt wird. In allen drei Konstellationen konkurriert das Instrument mit anderen strukturellen Maßnahmen wie der Umwandlung in eine GmbH, der Auflösung mit anschließender Neugründung oder der Ausgliederung wesentlicher Vermögensteile.

3. Zusammenspiel von FinfraG, FusG und Praxis

3.1 Alternativität der Mechanismen

Kraftloserklärung und Abfindungsfusion stehen zueinander in einem Verhältnis der Alternativität. Beide Verfahren führen zum gleichen Ergebnis – der vollständigen Verdrängung der Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung –, unterscheiden sich aber in Voraussetzungen, Verfahrensdauer und Kostenrisiko. Für den Anbieter ist die Kraftloserklärung nach Art. 137 FinfraG in aller Regel schneller, kostengünstiger und rechtssicherer, weil sie an das bereits abgeschlossene Übernahmeverfahren anknüpft. Sie setzt jedoch das Erreichen der 98 %-Schwelle voraus.

Wird diese Schwelle knapp verfehlt, bleibt die Abfindungsfusion als Auffangvariante. Sie ist aufwendiger, weil sie eine Fusion mit den entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Erfordernissen (Fusionsvertrag, Fusionsprüfung, Generalversammlungsbeschlüsse in beiden Gesellschaften, Handelsregistereintrag) voraussetzt, bietet aber den Vorteil, dass die 90 %-Schwelle regelmässig auch bei nur mäßig konzentrierter Aktionärsstruktur erreichbar ist.

3.2 Dekotierung und strukturelle Maßnahmen

Sowohl die Kraftloserklärung als auch die Abfindungsfusion enden regelmässig mit einer Dekotierung (Delisting) der Zielgesellschaft von der SIX Swiss Exchange. Das Delisting-Verfahren ist eigenständig geregelt und liegt in der Zuständigkeit der SIX Exchange Regulation. Für die Zulässigkeit der Dekotierung sind namentlich die Interessen der letzten öffentlichen Handelsteilnehmer, eine angemessene Übergangsfrist und die Bereitstellung eines geordneten Ausstiegsmechanismus zu berücksichtigen.

In einer Reihe von jüngeren Fällen wurde die Dekotierung mit einem sogenannten Reverse-Split oder mit einer Aktienzusammenlegung verbunden, um verbliebene Restaktionäre in kleinstem Umfang durch eine indirekte Maßnahme herauszudrängen. Solche strukturellen Kombinationen sind heikel und müssen sich am Gleichbehandlungsgebot der Aktionäre und den Grundsätzen der Umgehungsverbote messen lassen. Die SIX Exchange Regulation prüft entsprechende Konstruktionen in ihrer aufsichtsrechtlichen Praxis kritisch.

3.3 Minderheitenschutz im Überblick

Der Minderheitenschutz stützt sich in beiden Verfahren auf drei Säulen. Erstens gewährleistet das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren (Publikation, Fristen, Fairness Opinion, gerichtliche Kontrolle) einen formellen Rahmen. Zweitens sichert die materielle Angemessenheitsprüfung durch die Handelsgerichte bzw. das mit der Überprüfungsklage befasste Zivilgericht die wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Abfindung. Drittens flankieren die Regeln über die Fairness Opinion, den Bewertungsbericht und die Prüfstelle nach Art. 128 FinfraG bzw. den unabhängigen Fusionsprüfer die Bewertung.

Die praktische Wirksamkeit dieses Schutzniveaus ist Gegenstand rechtspolitischer Diskussionen. Empirische Studien deuten darauf hin, dass in den seltenen Fällen einer erfolgreichen Überprüfungsklage nach Art. 105 FusG die Anhebung der Abfindung selten spektakulär ausfällt; die durchschnittlichen Erhöhungen bewegen sich im tiefen einstelligen bis mittleren zweistelligen Prozentbereich. Bei der Kraftloserklärung nach Art. 137 FinfraG sind Korrekturen des Abfindungspreises noch seltener, weil die Prüfstelle den Angebotspreis bereits im Vorfeld des Verfahrens auf Übereinstimmung mit den Mindestpreisregeln geprüft hat.

3.4 Aktienrechtsrevision 2023 und ihre Auswirkungen

Die große Aktienrechtsrevision (in Kraft seit dem 1. Januar 2023) hat die Rahmenbedingungen für Squeeze-out-Verfahren indirekt, aber spürbar verändert. Die zweijährige Übergangsfrist für die Statutenanpassungen ist am 31. Dezember 2024 abgelaufen; seither müssen sämtliche Gesellschaften die neuen Regeln vollständig umsetzen.

Für Squeeze-out-Konstellationen relevant sind insbesondere folgende Neuerungen: Das Kapitalband hat die klassische genehmigte Kapitalerhöhung abgelöst und ermöglicht dem Verwaltungsrat eine flexiblere Kapitalgestaltung während einer Rahmenperiode von bis zu fünf Jahren. Für kotierte Gesellschaften wurden die Traktandierungs- und Einberufungsschwellen auf 5 % der Stimmen bzw. des Kapitals herabgesetzt; entsprechend leichter können aktivistische Minderheitsaktionäre Anträge zur Generalversammlung bringen und Squeeze-out-Beschlüsse hinterfragen. Neu zulässig sind reine virtuelle Generalversammlungen, was die Beteiligungsschwellen faktisch senkt und die Erreichung der 90 %- oder 98 %-Quoren erleichtern kann.

Verstärkt wurden zudem die Transparenz- und Berichterstattungspflichten. Die neuen Regeln zur Berichterstattung über nichtfinanzielle Belange und zur Vergütungsberichterstattung erhöhen den Compliance-Aufwand kotierter Gesellschaften und tragen mittelbar zur Attraktivität von Take-Private-Transaktionen bei. Ein direkter kausaler Zusammenhang zwischen der Aktienrechtsrevision und dem Anstieg der Squeeze-out-Verfahren ist zwar nicht statistisch belegbar; die zeitliche Koinzidenz mit dem Take-Private-Boom der Jahre 2023 und 2024 ist jedoch auffällig.

3.5 Aktuelle Tendenzen 2024/2025

Die aktuelle Praxis lässt mehrere Tendenzen erkennen. Erstens dominieren Private-Equity-Investoren als Anbieter; sie stehen in der jüngeren Vergangenheit hinter einer deutlichen Mehrheit der Take-Private-Transaktionen an der SIX. Ihre Zielgesellschaften sind vorwiegend Small- und Mid-Caps mit einer Marktkapitalisierung von unter CHF 2 Mrd., häufig aus den Sektoren Industrie, Technologie und Konsumgüter. Zweitens hat sich die Bewertungspraxis diszipliniert. Fairness Opinions dokumentieren die Bewertungsparameter transparenter, und die Bandbreiten der Bewertungen werden regelmässig durch Sensitivitätsanalysen unterlegt.

Drittens zeigt sich eine Konsolidierung der handelsgerichtlichen Praxis. Die verschiedenen Handelsgerichte urteilen weitgehend einheitlich, wobei sich das Handelsgericht Zürich als faktisches Leitgericht etabliert hat. Viertens ist im Jahr 2025 – nach dem Rekordjahr 2024 – eine gewisse Abkühlung der Take-Private-Aktivität festzustellen. Möglich sind mehrere Erklärungen: Zinsentwicklung, gestiegene Bewertungsniveaus und eine gewisse Selektivität der PE-Investoren im aktuellen Marktumfeld. Fünftens gewinnt das Thema der internationalen Streubesitzstruktur an Bedeutung: Bei Gesellschaften mit signifikantem ausländischem Aktionariat (insbesondere über US-Broker) treten regelmässig praktische Herausforderungen bei der Erreichung der 98 %-Schwelle auf, welche die Anbieter zu differenzierten Strategien (etwa gesplitteten Angebotsstrukturen oder zeitlich verlängerten Nachfristen) zwingen.

Ausblick

Der Squeeze-out ist und bleibt in der Schweiz ein rechtlich anspruchsvolles, in der Praxis aber bewährtes Instrument der Konsolidierung von Beteiligungsverhältnissen. Die Zweigleisigkeit von FinfraG und FusG erlaubt eine der jeweiligen Ausgangslage angepasste Vorgehensweise. Zugleich stehen sowohl die Bewertungspraxis als auch der prozessuale Rahmen unter dem Einfluss laufender Entwicklungen: Die Fortentwicklung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 105 FusG, die Praxis der Handelsgerichte zu Art. 137 FinfraG, die aufsichtsrechtliche Beurteilung struktureller Maßnahmen durch die SIX Exchange Regulation und die konkrete Umsetzung der Aktienrechtsrevision werden die Gestaltung von Take-Private-Transaktionen in den kommenden Jahren weiter prägen. 

Freitag, 10. Juli 2026

Squeeze-out bei der Staatl. Mineralbrunnen Aktiengesellschaft Bad Brückenau zu EUR 46,- je Stückaktie

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Auf der kommenden Hauptversammlung der Staatl. Mineralbrunnen Aktiengesellschaft Bad Brückenau am 20. August 2026 soll unter TOP 7 ein Squeeze-out zugunsten der VFHV GmbH beschlossen werden.

Der Entwurf des Übertragungsbeschlusses lautet:

"Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Staatl. Mineralbrunnen Aktiengesellschaft Bad Brückenau mit Sitz in Bad Brückenau werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer von der VFHV GmbH mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 68351 (Hauptaktionärin), zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 46,00 je auf den Inhaber lautender Stückaktie auf die VFHV GmbH übertragen.

Die Angemessenheit der abgebotenen Barabfindung wird voraussichtlich in einem Spruchverfahren überprüft werden.  

Aus einer Mitteilung gem. § 20 Abs. 6 AktG ergibt sich, dass Frau Maria-Theresia von Finck gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 AktG i. V.m. § 16 Abs. 4 AktG die unmittelbare Beteiligung der von ihr abhängigen VFHV GmbH mit Sitz in München zugerechnet wird.

PSI Software SE: Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2025 mit punktuell eingeschränktem Testat festgestellt; Jahresabschluss ohne Einschränkungen testiert

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Berlin, 10. Juli 2026 – Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2025 der PSI Software SE wurden heute vom Aufsichtsrat gebilligt. Der Jahresabschluss ist somit festgestellt. Der Abschlussprüfer hat den Jahresabschluss uneingeschränkt testiert. Das Testat des Konzernabschlusses hat er, entgegen der ursprünglichen Erwartung der PSI, mit einer punktuellen Einschränkung versehen. Grund dafür ist, dass für eine einzelne Bilanzposition in Höhe von 5 Millionen Euro Prüfungsnachweise vorliegen, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Ansatzes des Vermögenswertes bestätigen, aber aus seiner Sicht nicht ausreichend sind, um eine nahezu sichere Wahrscheinlichkeit des Bestehens der Bilanzposition zu dokumentieren. Vorstand und Aufsichtsrat sind von der zutreffenden Bilanzierung überzeugt. Die Veröffentlichung der geprüften und gebilligten Abschlüsse erfolgt, wie zuletzt angekündigt, am kommenden Montag, 13. Juli 2026.

Vom kalten und warmen Delisting – Neuerungen durch das ­Standortfördergesetz (StoFöG)

GOING PUBLIC: Vom kalten und warmen Delisting – Neuerungen durch das ­Standortfördergesetz (StoFöG); Die Takeover-Kolumne, Teil 10 

Rechtsanwalt Dr. Lars-Gerrit Lüßmann berichtet in seiner Takeover-Kolumne über das kalte und warme Delisting:

https://www.goingpublic.de/going-public/neuerungen-durch-das-standortfoerdergesetz/

Netfonds AG: Karsten Dümmler, Gründer und langjähriger Vorstandsvorsitzender der Netfonds AG, scheidet auf eigenen Wunsch aus dem Aufsichtsrat aus

PRESSEMITTEILUNG

Hamburg, 10. Juli 2026 – Die Netfonds AG gibt bekannt, dass das Aufsichtsratsmitglied Karsten Dümmler auf eigenen Wunsch zum 12. Juli 2026 aus dem Aufsichtsrat der Gesellschaft ausscheiden wird. Damit verlässt der Mitgründer des Unternehmens nach über 25 Jahren erfolgreicher Tätigkeit die aktiven Gremien der Netfonds AG.

Karsten Dümmler hat seit der Gründung im Jahr 1999 die Erfolgsgeschichte der Netfonds AG maßgeblich geprägt – zunächst als Geschäftsführer, nach der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft ab 2009 als Vorstand und bis Juni 2021 als Vorstandsvorsitzender. Anschließend wechselte er in den Aufsichtsrat, um das Unternehmen weiterhin strategisch zu begleiten.

Erfolgreicher Abschluss eines großen Kapitels 

Auch als Aufsichtsrat hat Dümmler die strategische Weiterentwicklung von Netfonds entscheidend vorangetrieben. In diesem Jahr fiel schließlich die Entscheidung für künftiges Wachstum zusammen mit einem strategischen Finanzinvestor. Nach dem erfolgreichen Einstieg des neuen Aktionärs macht Dümmler nun den Weg im Aufsichtsrat frei für die nächste Generation und die kommenden strategischen Entscheidungen. 

„Karsten Dümmler hat Netfonds von der ersten Idee an zu einem Branchenführer geformt und unsere DNA nachhaltig geprägt“, sagt Martin Steinmeyer, Vorstandsvorsitzender der Netfonds AG. „Wir sind ihm für sein Lebenswerk dankbar und haben volles Verständnis für seine Entscheidung, sich nun zurückzuziehen.“

Der Aufsichtsrat und der Vorstand der Netfonds AG danken Karsten Dümmler herzlich für die stets gute und partnerschaftliche Zusammenarbeit. Als Gründer bleibt er der Netfonds Familie eng verbunden und wird auch weiterhin beratend zur Seite stehen.

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Anmerkung der Redaktion:

Warburg Pincus hatte ein Erwerbsangebot für Netfonds-Aktien abgegeben. Die Angebotsphase des öffentlichen Erwerbsangebots endete am 20. April 2026. Die Gründer und das Management der Gesellschaft hatten ihre Aktien, die zusammen mehr als 50 % der ausstehenden Aktien repräsentieren, bereits zu Beginn der Angebotsphase unwiderruflich angedient. Das Closing der Transaktion ist nach Erteilung der erforderlichen aufsichtsrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Genehmigungen bis zum Ende des Jahres 2026 vorgesehen. Im Zuge des Closings ist geplant, die Aktien der Netfonds AG vom Handel im Freiverkehr zu nehmen (Delisting).

Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse der Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA)

Die nur virtuell durchgeführte ordentliche Hauptversammlung der Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA) vom 11. Juni 2026 hat die Übertragung der A-Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE (PoH), und damit einen  aktienrechtlichen Squeeze-out beschlossen (TOP 8). Auch wurde unter TOP 2 beschlossen, für das Geschäftsjahr 2025 keine Dividende auszuschütten. Ein HHLA-Minderheitsaktionär hat - wie bereits mitgeteilt - gegen die beiden Hauptversammlungsbeschlüsse Anfechtungsklage, hilfsweise Nichtigkeitsklage eingereicht. Das LG Hamburg hat nunmehr das Aktenzeichen 412 HKO 60/26 mitgeteilt.

LG Hamburg, B. ./. Hamburger Hafen und Logistik AG, Az. 412 HKO 60/26

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der ENCAVIS AG: LG Hamburg will im Oktober oder November verhandeln

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der ENCAVIS AG hat das LG Hamburg die Antragserwiderung der Antragsgegnerin den anderen Beteiligten zugestellt. Die Antragsteller und der gemeinsame Vertreter können bis zum 20. August 2026 zu der Erwiderung Stellung nehmen. Das Landgericht hat des Weiteren mitgeteilt, voraussichtlich im Oktober oder November die Sache verhandeln und den sachverständigen Prüfer anhören zu wollen.

LG Hamburg, Az. 403 HKO 140/25
Walle u.a. ./. ENCAVIS GmbH (zuvor: Elbe BidCo GmbH)
36 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Dirk Unrau, c/o CausaConcilio Koch & Partner mbB Rechtsanwälte, 24114 Kiel
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Latham & Watkins LLP, 20354 Hamburg

Handelsblatt: Burda plant Verkauf von Holidaycheck

In der aktuellen Wochenende-Ausgabe des Handelsblatts (S. 22) wird über einen möglichen Verkauf von HolidayCheck berichtet: 

"Das Medienunternehmen Burda plant den Verkauf der Reisebuchungs- und Bewertungsplattform Holidaycheck. Das erfuhr das Handelsblatt aus Unternehmens- und Finanzkreisen. Demnach hat Burda die Investmentbank Raymond James mit der Suche nach einem Käufer beauftragt. Der Verkauf soll sich noch in einem frühen Stadium befinden, über das Volumen sind keine Details bekannt.

Von Burda selbst hieß es auf Anfrage des Handelsblatts, dass Vorstand und Verwaltungsrat entschieden hätten, das Equity-Portfolio strategisch neu aufzustellen und bestehende Beteiligungen zu prüfen. (...)"

Zu dem Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag mit der HolidayCheck Group AG:

https://spruchverfahren.blogspot.com/2025/05/spruchverfahren-zum-beherrschungsvertra.html

Donnerstag, 9. Juli 2026

OHB SE: OHB gibt Ergebnis des Bezugsangebots bekannt und kündigt Abschluss der Kapitalerhöhung an

NICHT ZUR DIREKTEN ODER INDIREKTEN WEITERGABE ODER BEKANNTMACHUNG IN DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, KANADA, AUSTRALIEN, SÜDAFRIKA, JAPAN ODER ANDEREN JURISDIKTIONEN, IN DENEN DIE WEITERGABE ODER BEKANNTMACHUNG GESETZLICH UNZULÄSSIG IST. ES GELTEN WEITERE EINSCHRÄNKUNGEN. BITTE BEACHTEN SIE DIE WICHTIGEN HINWEISE AM ENDE DIESER PRESSEMITTEILUNG.

OHB (ISIN: DE0005936124, Prime Standard), Europas führende reine Raumfahrtfirma, veröffentlicht heute die Ergebnisse des Bezugsangebots im Rahmen ihrer Kapitalerhöhung mit Bezugsrechten. Die Kapitalerhöhung unter teilweiser Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025 wurde am 22. Juni 2026 beschlossen und angekündigt. Sie umfasst die Ausgabe von bis zu 1.702.480 neuen Aktien gegen Bareinlagen in zwei Tranchen und mit Gewinnberechtigung ab dem 1. Januar 2026.

Da die Hauptaktionäre der Gesellschaft auf die Ausübung ihrer Bezugsrechte verzichteten, wurden 94,30 % der neuen Aktien – entsprechend 1.605.388 neue Aktien der ersten Tranche – zusammen mit 1.394.612 bestehenden Aktien aus dem Bestand der Orchid Lux HoldCo S.à r.l., einer Gesellschaft, die mittelbar von Gesellschaften gehalten wird, die von mit KKR & Co. Inc. verbundenen Unternehmen beraten werden, an qualifizierte internationale Investoren im Rahmen einer Privatplatzierung zu einem Platzierungspreis von EUR 300 je Aktie verkauft. Die Privatplatzierung endete am 24. Juni 2026. Die neuen Aktien aus der ersten Tranche wurden am 25. Juni 2026 zum Börsenhandel zugelassen und sind seit dem 26. Juni 2026 handelbar.

Während der Bezugsperiode vom 25. Juni 2026 bis zum 8. Juli 2026 wurden den übrigen Aktionären der Gesellschaft bis zu 97.092 neue Aktien der zweiten Tranche zu einem Bezugspreis von EUR 300 je neuer Aktie angeboten. Bis zum Ende der Bezugsperiode wurden von diesen Aktionären oder Käufern von Bezugsrechten Bezugsrechte für 7.635 neue Aktien ausgeübt. Nicht ausgeübte oder nicht veräußerte Bezugsrechte sind wertlos verfallen.

Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Ausgabe von 7.635 neuen Aktien beschlossen. Die Eintragung der zweiten Tranche der Kapitalerhöhung in das Handelsregister wird für den 10. Juli 2026 erwartet. Mit der Eintragung wird das Grundkapital der Gesellschaft EUR 20.827.928,00 betragen und in 20.827.928 Aktien eingeteilt sein. Die Zulassung der neuen Aktien der zweiten Tranche zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse und Prime Standard wird für den 13. Juli 2026 erwartet. Der Handel dieser Aktien soll am 14. Juli 2026 aufgenommen werden.

Die Bruttoerlöse aus der Ausgabe der neuen Aktien beider Tranchen werden rund EUR 484 Mio. betragen und vollständig OHB zufließen.

Rechtliche Hinweise

Diese Mitteilung stellt kein Angebot zum Kauf noch zum Verkauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren der OHB SE (der „Gesellschaft“) dar. Die Wertpapiere sind bereits verkauft worden. Diese Mitteilung ersetzt nicht den Wertpapierprospekt, der zusammen mit der Zusammenfassung auf der Website der Gesellschaft zur Verfügung steht.  (...)

Raiffeisen Bank International AG: RBI senkt die Mindestannahmequote im freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot für sämtliche Addiko-Aktien auf mehr als 55 %

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Wien, 9. Juli 2026. Die Raiffeisen Bank International AG (RBI) hat am 14. Mai 2026 ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot zur Kontrollerlangung gemäß § 25a Übernahmegesetz an die Aktionäre der Addiko Bank AG (Addiko) zum Erwerb aller ausgegebenen und ausstehenden auf Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien der Addiko (ISIN AT000ADDIKO0) veröffentlicht (das „Angebot“). Die RBI hat sich in der Angebotsunterlage ausdrücklich das Recht vorbehalten, auf den Eintritt einzelner Vollzugsbedingungen (oder Teilen davon) bis zum Ende der Annahmefrist soweit gesetzlich zulässig zu verzichten.

Am 6. Juli 2026 hat die RBI bekannt gegeben, die freiwillige Mindestannahmequote von mehr als 75 % aller ausgegebenen Addiko-Aktien vorbehaltlich der Prüfung durch die Übernahmekommission absenken zu wollen.

Nach Nicht-Untersagung durch die Übernahmekommission wird die Mindestannahmequote des Angebots auf mehr als 55 % aller angebotsgegenständlichen Addiko-Aktien, somit mehr als 10.607.756 Stück Addiko-Aktien, gesenkt. Die übrigen Bedingungen des Angebots bleiben unverändert.

Die geänderte Angebotsunterlage findet sich ab 10. Juli 2026 auf der RBI-Webseite unter Veröffentlichungen gemäß Übernahmegesetz (https://www.rbinternational.com/de/investoren/news/veroeffentlichung-uebernahmegesetz.html).

Die Annahmefrist läuft noch bis zum 22. Juli 2026, 17 Uhr MESZ.

Squeeze-out-Verfahren in der Schweiz (Teil 1)

Rechtslage, Praxis und aktuelle Entwicklungen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
 

Einleitung

Das schweizerische Recht kennt zur Beseitigung einer verbliebenen Minderheitsbeteiligung ein zweigleisiges System. Zum einen sieht das börsen- bzw. finanzmarktrechtliche Regime der Kraftloserklärung nach Art. 137 FinfraG einen zwangsweisen Ausschluss der Restaktionäre im Nachgang zu einem öffentlichen Übernahmeangebot vor. Zum anderen ermöglicht das fusionsrechtliche Regime der sogenannten Abfindungsfusion nach Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 5 FusG das Herausdrängen von Minderheiten im Zuge einer Fusion, sofern die übernehmende Gesellschaft eine qualifizierte Mehrheit von mindestens 90 % der stimmberechtigten Anteilsrechte hält.

Beide Verfahren dienen dem gleichen wirtschaftlichen Zweck, unterscheiden sich jedoch in ihren Voraussetzungen, ihrem Verfahrensablauf und im Umfang des Minderheitenschutzes ganz erheblich. Die vorliegende Darstellung bietet einen Überblick über die aktuelle Rechtslage und Praxis in der Schweiz und berücksichtigt insbesondere die durch die große Aktienrechtsrevision (in Kraft seit 1. Januar 2023) veränderten Rahmenbedingungen sowie die jüngeren Take-Private-Transaktionen der Jahre 2023 bis 2025.

1. Börsenrechtlicher Squeeze-out (Kraftloserklärung nach Art. 137 FinfraG)

1.1 Rechtsgrundlagen

Die zentrale Norm für den börsenrechtlichen Squeeze-out ist Art. 137 des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG). Ergänzend sind die Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen (FinfraV), die Übernahmeverordnung (UEV) sowie die Rundschreiben und Verfügungen der Übernahmekommission (UEK) heranzuziehen. Die Kraftloserklärung ist verfahrensrechtlich als Zivilklage ausgestaltet und wird vor dem Handelsgericht am Sitz der Zielgesellschaft geführt; wo kein Handelsgericht besteht, ist das ordentliche Zivilgericht zuständig.

Vor der Totalrevision durch das FinfraG (in Kraft seit 1. Januar 2016) fand sich die Regelung inhaltsgleich in Art. 33 des früheren Börsengesetzes (BEHG). Die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung – insbesondere die Grundsatzurteile aus der frühen Anwendungsphase – behält daher weitgehend ihre Aussagekraft.

1.2 Materielle Voraussetzungen

Voraussetzung des Antrags auf Kraftloserklärung ist ein vorangegangenes öffentliches Kaufangebot nach dem 5. Kapitel des FinfraG (Art. 125 ff. FinfraG). Der Anbieter (oder eine mit ihm in gemeinsamer Absprache handelnde Person) muss nach Ablauf der Angebotsfrist – einschließlich der Nachfrist – über mehr als 98 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft verfügen. Maßgebend sind die effektiv ausübbaren Stimmrechte, nicht bloß der Kapitalanteil; Stimmrechtsaktien mit Vinkulierungsklauseln, dispoäquivalente Positionen und Wandel- oder Optionsrechte sind entsprechend der ständigen UEK-Praxis in die Berechnung einzubeziehen.

Der Schwellenwert von 98 % ist im europäischen Vergleich hoch: In Deutschland genügen 90 % (§ 39a WpÜG), in Italien 95 % und in Frankreich ebenfalls 90 %. Der schweizerische Gesetzgeber wählte bewusst eine hohe Schwelle, um dem Eigentumsschutz der Aktionäre besonderes Gewicht zu verleihen. In der Praxis führt dies dazu, dass Anbieter regelmäßig durch Nachkäufe im Markt und die Nachfrist des Übernahmeangebots gezielt auf das Erreichen der 98 %-Grenze hinarbeiten.

1.3 Fristen und formale Anforderungen

Die Klage auf Kraftloserklärung ist innerhalb von drei Monaten seit Ablauf der Nachfrist des öffentlichen Kaufangebots einzureichen. Diese Frist ist eine Verwirkungsfrist; ihre Versäumung führt zum endgültigen Verlust des Rechts. Der Anbieter kann alsdann nur noch über eine fusionsrechtliche Lösung (dazu unten) die Minderheiten ausschließen.

Die Klage richtet sich gegen die betroffenen Restaktionäre, wobei diese in der Praxis nicht namentlich benannt werden müssen. Die Klageschrift wird durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) sowie – bei kotierten (börsennotierten) Gesellschaften – durch Mitteilung der SIX Exchange Regulation öffentlich bekanntgemacht. Den Restaktionären steht eine Einlassungsfrist von in der Regel drei Monaten offen; innerhalb dieser Frist können sie sich am Verfahren beteiligen und Einwendungen erheben.

1.3.1 Zuständige Handelsgerichte

Zuständig ist ausschließlich das Handelsgericht am Sitz der Zielgesellschaft. Vor Handelsgerichten fungieren regelmäßig fachkundige Fachrichter mit betriebswirtschaftlichem oder finanzwirtschaftlichem Hintergrund. In der jüngeren Praxis sind Kraftloserklärungsurteile insbesondere durch die Handelsgerichte Zürich, St. Gallen, Aargau und Graubünden ergangen. Fehlt am Sitz der Zielgesellschaft ein Handelsgericht, entscheidet das ordentliche kantonale Zivilgericht.

1.4 Verfahrensablauf und Rechte der Minderheitsaktionäre

Das Verfahren ist zweistufig aufgebaut. In einer ersten Phase prüft das Gericht summarisch die formellen Voraussetzungen: Existenz und Rechtskraft des öffentlichen Übernahmeangebots, Erreichen der 98 %-Schwelle, fristgerechte Klageerhebung und ordnungsgemäße Publikation. In der zweiten Phase steht die materielle Beurteilung der Abfindung im Vordergrund.

Die Abfindung entspricht grundsätzlich dem im Übernahmeangebot gebotenen Preis. Sie kann in bar oder in Aktien des Anbieters geleistet werden; wurde im Angebot eine Wahlmöglichkeit vorgesehen, bleibt diese im Kraftloserklärungsverfahren erhalten. Die Minderheitsaktionäre haben das Recht, den angebotenen Preis anzufechten und die Angemessenheit der Bewertung überprüfen zu lassen. Die Beweislast für die Angemessenheit trägt der Anbieter.

In der Praxis konzentrieren sich die Einwendungen der Minderheitsaktionäre auf zwei Bereiche: erstens die formelle Ordnungsmäßigkeit des vorangegangenen Übernahmeangebots (insbesondere die von der Prüfstelle bestätigten Mindestpreisregeln nach Art. 135 FinfraG bei Pflichtangeboten), zweitens die Bewertungsgrundlagen der Fairness Opinion und die Angemessenheit des Angebotspreises. Streitig ist regelmäßig, ob die Bewertung sämtliche wesentlichen Werttreiber berücksichtigt, ob die Bewertungsmethodik plausibel ist und ob die Prämie über dem volumengewichteten Durchschnittskurs (VWAP) marktüblichen Referenztransaktionen entspricht.

1.5 Rechtsfolgen des Urteils

Mit Eintritt der Rechtskraft des kraftloserklärenden Urteils gehen sämtliche noch nicht angedienten Aktien der Zielgesellschaft von Gesetzes wegen auf den Anbieter über. Die betroffenen Restaktionäre verlieren ihre Aktionärsstellung; ihnen steht als einziger Anspruch der Abfindungsanspruch gegen den Anbieter zu. Die Abfindung wird nach Ablauf einer im Urteil festgesetzten Frist – regelmäßig zwei bis drei Monate nach Rechtskraft – durch eine Depotstelle ausbezahlt.

Nach Rechtskraft des Urteils folgt in der Regel die Dekotierung der Aktien von der SIX Swiss Exchange. Die Dekotierung setzt eine Verfügung der SIX Exchange Regulation voraus, welche im Rahmen des Delisting-Verfahrens die Interessen der letzten öffentlichen Handelsteilnehmer prüft. Zwischen dem Kraftloserklärungsurteil und dem letzten Handelstag liegen in der Praxis regelmäßig einige Wochen; die Kotierung kann im Ausnahmefall bereits vor Urteilsrechtskraft aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen des SIX-Kotierungsreglements dies zulassen.

1.6 Steuerliche und praktische Aspekte

Steuerlich wird die Kraftloserklärung wie eine gewöhnliche Veräußerung der Aktien behandelt. Für in der Schweiz ansässige natürliche Personen im Privatvermögen ist ein realisierter Kapitalgewinn steuerfrei; die Verrechnungssteuer wird nur auf allfällige Sonderausschüttungen erhoben, nicht auf die Kaufpreiszahlung selbst. Für institutionelle Anleger und ausländische Aktionäre gelten die jeweiligen Regeln der Doppelbesteuerungsabkommen.

Praktisch bedeutsam ist die Handhabung nicht abgeholter Abfindungen. Die Anbieter hinterlegen den entsprechenden Gegenwert regelmäßig bei einer Depotstelle und stellen die Abrufbarkeit über einen Zeitraum von mehreren Jahren sicher. Nicht abgerufene Beträge werden schließlich – je nach Ausgestaltung – dem Anbieter zurückerstattet oder gemäß den kantonalen Regeln über herrenloses Gut behandelt. 

1.7 Anzahl und Praxis der Verfahren

Die Zahl der jährlichen Kraftloserklärungsverfahren nach Art. 137 FinfraG bewegt sich seit Jahren im niedrigen einstelligen bis knapp zweistelligen Bereich und steht in engem Zusammenhang mit dem Take-Private-Zyklus an der SIX. Die Übernahmekommission veröffentlicht in ihren jährlichen Tätigkeitsberichten sowohl die Anzahl der übernahmerechtlichen Verfahren als auch die Anzahl der öffentlichen Kaufangebote. 

Zur Illustration der Praxis werden im Folgenden bedeutende Verfahren der Jahre 2022 bis 2025 kurz vorgestellt:

        Vifor Pharma AG (2022): Übernahme durch CSL Behring. Angebotspreis USD 179.25 pro Aktie. Nach Erreichen einer Beteiligung von deutlich über 98 % erwirkte die Anbieterin ein Kraftloserklärungsurteil des Handelsgerichts St. Gallen; Dekotierung am 23. Dezember 2022. Die Transaktion mit einem Volumen von rund USD 11.7 Mrd. war eine der größten Take-Private-Transaktionen der jüngeren Vergangenheit.

        Valora Holding AG (2023): Übernahme durch Impulsora del Desarrollo y el Empleo en América Latina (FEMSA-nahe Gruppe). Auch hier wurde die 98 %-Schwelle erreicht; die Aktien wurden kraftlos erklärt und die Gesellschaft von der SIX dekotiert.

        Schaffner Holding AG (2024): Übernahme durch die Schneider Electric-Gruppe. Kraftloserklärung Anfang 2024, Dekotierung noch im ersten Quartal.

        Von Roll Holding AG (2024): Nach dem Übernahmeangebot der ALTANA-nahen Gruppe folgte ein Kraftloserklärungsurteil mit Dekotierung am 17. Mai 2024.

        Crealogix Holding AG (2024): Take-Private durch einen PE-Investor. Das Handelsgericht Zürich erklärte die Aktien im September 2024 zum Preis von CHF 60 pro Aktie kraftlos; Dekotierung am 8. November 2024.

        Aluflexpack AG (2025): Übernahme durch Constantia Flexibles. Urteil des Handelsgerichts Aargau vom 26. Juni 2025, Abfindung CHF 16.00 pro Aktie, Dekotierung am 11. Juli 2025.

        Handelsgericht Graubünden (Urteil vom 22. Mai 2025, ZR2 2024/48): Kraftloserklärung von Stamm- und Stimmrechtsaktien einer Bündner Zielgesellschaft. Abfindung CHF 1’355.70 pro Stammaktie und CHF 267.13 pro Stimmrechtsaktie; das Urteil ist bemerkenswert, weil es sich zur Frage der differenzierten Abfindung bei unterschiedlichen Aktienkategorien äußert.

Die Praxis zeigt, dass die Kraftloserklärung nach Art. 137 FinfraG das mit Abstand häufigste Instrument des börsenrechtlichen Squeeze-outs ist. Die Verfahren werden von den Handelsgerichten in der Praxis in einem eingespielten Ablauf effizient geführt; die Verfahrensdauer beträgt regelmässig zwischen sechs und zwölf Monaten ab Klageeinreichung.

Der Beitrag wird mit einem zweiten Teil "Fusionsrechtlicher Squeeze-out (Abfindungsfusion nach FusG)" fortgesetzt.

Covestro AG: EBITDA-Prognose für Gesamtjahr 2026 angehoben

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Covestro veröffentlicht bereits heute die folgenden vorläufigen Finanzkennzahlen für das erste Halbjahr 2026: 

- Der vorläufige Umsatz beträgt EUR 6.729 Mio.

- Das vorläufige EBITDA beträgt EUR 669 Mio.

Diese Ergebnisentwicklung ist im Wesentlichen auf höhere Preise zurückzuführen, während Rohstoffkosten erst zeitlich verzögert anstiegen.

Infolgedessen passt Covestro für das Geschäftsjahr 2026 seine Prognose für das EBITDA an, das nun deutlich oberhalb des Vorjahres erwartet wird. Der bisherige Ausblick ging von einem EBITDA im Bereich des Vorjahres aus.

Unverändert werden der Free Operating Cash Flow und der ROCE über WACC jeweils mit einem deutlich verbesserten Wert gegenüber 2025-Niveau erwartet. Die Treibhausgasemissionen, gemessen an den CO2-Äquivalenten, werden unverändert zwischen 3,9 Mio. Tonnen und 4,5 Mio. Tonnen erwartet.

Die Zwischenmitteilung zum ersten Halbjahr 2026 wird am 31. Juli 2026 veröffentlicht.

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • capsensixx AG: PEH Wertpapier AG fordert verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out, Barabfindung auf EUR 20,23 festgelegt, Hauptversammlung am 18. Juni 2026
  • CECONOMY AG: Delisting geplant, EU-Kommission will Übernahme durch JD.com prüfen (drittstaatliche Subventionen?)
  • centrotherm international AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Centrotherm AcquiCo AG zu EUR 8,74 je Aktie, Hauptversammlung am 30. Juni 2026

  • Commerzbank AG: Übernahmeangebot der UniCredit, Nachfrist bis zum 3. Juli 2026

  • Covestro AG: erfolgreiches Übernahmeangebot von XRG (bisher: Adnoc) zu EUR 62,- je Covestro-Aktie, aktienrechtlicher Squeeze-out zu EUR 59,46, Hauptversammlung am 19. Mai 2026

  • creditshelf AG: Pflichtangebot angekündigt 
  • Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot der Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE, Tochtergesellschaft der MSC Mediterranean Shipping Company S.A., Squeeze-out zu EUR 21,16 je Aktie, Hauptversammlung am 11. Juni 2026, Eintragung durch Anfechtungsklage verzögert
  • Heliad AG: Kündigung der Einbeziehung der Aktien in den Freiverkehr und freiwilliges Erwerbsangebot 

  • HORNBACH Baumarkt AG: Die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA hat ihren Anteil auf 95,3 % erhöht, folgt Squeeze-out?

  • HUGO BOSS AG: Übernahmeangebot durch Frasers Group, Angebotsunterlage veröffentlicht
  • InnoTec TSS AG: Öffentliches Pflichtangebot der GLI Beteiligungsgesellschaft mbH und der Grondbach GmbH angekündigt

  • Klöckner & Co SE: erfolgreiches Übernahmeangebot, Worthington Steel will Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abschließen
  • Kontron AG: Kontrollerwerb und Übernahmeangebot durch die Ennoconn Corporation

  • LS INVEST AG (früher: IFA Hotel & Touristik AG): Squeeze-out-Verlangen der Hauptaktionärin Lopesan Touristik, S.A.U.

  • Ludwig Beck am Rathauseck-Textilhaus Feldmeier AG: Delisting-Vereinbarung mit der Bayerische Gewerbebau AG, Pflichtangebot und Delisting-Erwerbsangebot

  • Nagarro SE: Zusammenschlussvereinbarung mit Persistent Systems und freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot, Delisting beabsichtigt
  • niiio finance group AG: Squeeze-out zugunsten der Neptune BidCo AG für EUR 0,69 je niiio-Aktie, Hauptversammlung am 30. Juli 2026
  • Northern Data AG: erfolgreiches Tauschangebot der Rumble Inc., Delisting geplant
  • NÜRNBERGER Beteiligungs-AG: Squeeze-out zugunsten der VIENNA INSURANCE GROUP AG Wiener Versicherung Gruppe 

  • PSI Software SE: freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot durch Warburg Pincus
  • Tele Columbus AG: Squeeze-out zugunsten der Kublai GmbH

  • Vectron Systems AG: Squeeze-out angekündigt
      
  • VIB Vermögen AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der DIC Real Estate Investments GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien als herrschendem und der VIB als beherrschtem Unternehmen, ao. Hauptversammlung am 12. Februar 2026, Eintragung durch Anfechtungsklage verzögert

(Angaben ohne Gewähr) 
 
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse der Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA) eingereicht

Die nur virtuell durchgeführte ordentliche Hauptversammlung der Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA) vom 11. Juni 2026 hat die Übertragung der A-Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE (PoH), und damit einen  aktienrechtlichen Squeeze-out beschlossen (TOP 8). Auch wurde unter TOP 2 beschlossen, für das Geschäftsjahr 2025 keine Dividende auszuschütten. Ein HHLA-Minderheitsaktionär hat gegen die beiden Hauptversammlungsbeschlüsse Anfechtungsklage, hilfsweise Nichtigkeitsklage eingereicht.

Mittwoch, 8. Juli 2026

PSI Software SE: Veröffentlichung von Jahres- und Konzernabschluss 2025 verschiebt sich nochmals um wenige Tage

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Berlin, 8. Juli 2026 – Die Veröffentlichung des geprüften Jahres- und Konzernabschlusses der PSI Software SE für das Geschäftsjahr 2025 wird sich, abweichend vom zuletzt kommunizierten Sachstand, noch einmal um wenige Tage verschieben. Das neue Veröffentlichungsdatum ist voraussichtlich Montag, der 13. Juli 2026. Hintergrund ist, dass der Abschlussprüfer aufgrund des fortgeschrittenen Wertaufhellungszeitraums zu einer einzelnen Bilanzposition im Konzernabschluss in Höhe von bis zu 5 Millionen Euro noch einen ergänzenden Prüfungsnachweis wünscht.

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Anmerkung der Redaktion:

PSI Software SE und Warburg Pincus hatten kürzlich mitgeteilt, alle regulatorischen Freigaben für das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot erhalten zu haben. Die Abwicklung erfolge in Kürze:

https://spruchverfahren.blogspot.com/2026/07/psi-software-se-und-warburg-pincus-alle.html

SMAG Mobile Antenna Masts AG setzt endgültigen Angebotspreis für den Börsengang (IPO) auf EUR 46 je Aktie fest

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

NICHT ZUR VERTEILUNG ODER VERÖFFENTLICHUNG, DIREKT ODER INDIREKT, IN DEN VEREINIGTEN STAATEN, KANADA, AUSTRALIEN ODER JAPAN ODER EINER RECHTSORDNUNG, IN WELCHER DER VERTRIEB ODER DIE VERÖFFENTLICHUNG RECHTSWIDRIG WÄRE. WEITERE EINSCHRÄNKUNGEN GELTEN. BITTE LESEN SIE DIE WICHTIGEN HINWEISE AM ENDE DIESER MITTEILUNG.

Salzgitter (Deutschland), 8. Juli 2026 - Die SMAG Mobile Antenna Masts AG (die „Gesellschaft“ oder „SMAG“), ein etablierter Entwickler und Hersteller von missionskritischen mobilen Mastsystemen für Militär- und Verteidigungsanwendungen, hat heute den endgültigen Angebotspreis (der „Angebotspreis“) für ihren Börsengang (das „Angebot“) auf EUR 46 je Aktie festgelegt.

Insgesamt wurden im Rahmen des Angebots 2.817.500 Aktien der Gesellschaft platziert, bestehend aus 650.000 neuen Aktien aus einer Barkapitalerhöhung (die „Neuen Aktien“), 1.800.000 bestehenden Aktien (die „Verkaufsaktien“) aus dem Bestand der SMAG Group GmbH (der „Abgebende Aktionär“), einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der AEQUITA SE & Co. KGaA, sowie 367.500 bestehenden Aktien aus dem Bestand des Abgebenden Aktionärs im Zusammenhang mit einer Mehrzuteilungsoption (die „Mehrzuteilungsaktien“, und zusammen mit den Neuen Aktien und den Verkaufsaktien die „Angebotsaktien“).

Das Gesamtplatzierungsvolumen beläuft sich auf EUR 129,6 Mio. unter der Annahme einer vollständigen Ausübung der Greenshoe-Option. Auf Basis des endgültigen Angebotspreises wird sich die Marktkapitalisierung der Gesellschaft auf ca. EUR 259,9 Mio. belaufen.

Der Handel der Aktien der Gesellschaft im Scale-Segment des Open Markets (Freiverkehr) der Frankfurter Wertpapierbörse wird voraussichtlich am oder um den 13. Juli 2026 unter dem Handelssymbol „1SMA“ und der ISIN / WKN DE000A42FR12 / A42FR1 aufgenommen. Die Lieferung der Angebotsaktien gegen Zahlung des Angebotspreises wird voraussichtlich am oder um den 14. Juli 2026 erfolgen.

Cantor fungierte als Sole Global Coordinator und Sole Bookrunner im Zusammenhang mit dem Angebot.

Die Gesamtzuteilung für Privatanleger, die Zeichnungsaufträge über DirectPlace platziert haben, beträgt 2.338 Angebotsaktien. Zeichnungsaufträge von Privatanlegern wurden mit 100 % des jeweiligen Ordervolumens zugeteilt, wobei Aufträge unter 5 Aktien nicht bedient wurden. Die am 7. Juni 2000 von der Börsensachverständigenkommission veröffentlichten „Grundsätze für die Zuteilung von Aktienemissionen an Privatanleger“ wurden beachtet.

ÜBER DAS UNTERNEHMEN

Die 1974 gegründete SMAG Mobile Antenna Masts AG mit Hauptsitz in Salzgitter, Deutschland, ist ein etablierter Entwickler und Hersteller von missionskritischen mobilen Antennenmastsystemen für Militär- und Verteidigungsanwendungen und erzielt nahezu ihren gesamten Nettoumsatz im Verteidigungsbereich. SMAG ist ein führender europäischer Spezialhersteller von selbsttragenden, abspannfreien mobilen Antennenmastsystemen für militärische Anwendungen. Die SMAG Mobile Antenna Masts AG ist ein zuverlässiger Partner für mehr als 50 führende Rüstungsunternehmen, Erstausrüster und Regierungsbehörden weltweit, darunter 15 NATO-Streitkräfte, und beschäftigt rund 170 Mitarbeiter.

Kontron AG: Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen Aktionären, das Pflichtangebot der Ennoconn Corporation nicht anzunehmen

Corporate News

- Gemeinsame Stellungnahme veröffentlicht

- Der Vorstand und der Übernahmeausschuss des Aufsichtsrats raten Aktionären der Kontron AG insbesondere aufgrund des aus ihrer Sicht unangemessenen Angebotspreises von einer Annahme ab

- Der Angebotspreis von EUR 23,50 je Kontron-Aktie ist nach Auffassung von Vorstand und Übernahmeausschuss des Aufsichtsrats finanziell nicht angemessen und liegt deutlich unter den zuletzt veröffentlichten Analystenkurszielen


Linz, 8. Juli 2026 – Der Vorstand und der im Auftrag des Aufsichtsrats handelnde Übernahmeausschuss haben heute ihre gemeinsame begründete Stellungnahme gemäß § 27 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz zum Pflichtangebot der Ennoconn Corporation an die Aktionäre der Kontron AG veröffentlicht.

Nach sorgfältiger Prüfung der am 29. Juni 2026 veröffentlichten Angebotsunterlage empfehlen Vorstand und Aufsichtsrat den Aktionären der Kontron AG, das Pflichtangebot der Ennoconn Corporation nicht anzunehmen.

Für eine Annahme des Pflichtangebots könnte sprechen, dass der Vollzug des Pflichtangebots voraussichtlich zu einer Verringerung des Streubesitzes der Kontron-Aktien führen wird. Zudem könnte Ennoconn Corporation nach Vollzug des Angebots über eine höhere Stimmrechtsmehrheit in der Hauptversammlung der Kontron AG verfügen und bestimmte gesellschaftsrechtliche Maßnahmen leichter als bisher beschließen. Darüber hinaus können individuelle Gründe und steuerliche Erwägungen für eine Annahme des Angebots sprechen.

Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen den Aktionären der Kontron AG gleichwohl, das Angebot nicht anzunehmen, sofern nicht besondere Umstände dafürsprechen. Maßgeblich hierfür ist insbesondere, dass der Angebotspreis nach ihrer Auffassung den finanziellen Wert und die strategischen Perspektiven der Kontron AG nicht angemessen widerspiegelt:
  • Der Angebotspreis von EUR 23,50 je Kontron-Aktie entspricht lediglich dem niedrigsten Angebotspreis, den die Bieterin nach den gesetzlichen Mindestpreisvorschriften aufgrund eines Vorerwerbspreises von EUR 23,50 anbieten durfte.
  • Der Angebotspreis liegt um EUR 0,26 unter dem Durchschnittsaktienkurs der Kontron-Aktie der letzten zwölf Monate und enthält damit keine Prämie bzw. eine negative Prämie.
  • Der Angebotspreis bleibt zudem deutlich hinter den zuletzt von Analysten veröffentlichten Kurszielen zurück, die im Durchschnitt bei rund EUR 30,29 je Kontron-Aktie liegen.
  • Die von Vorstand und Aufsichtsrat beauftragte Fairness Opinion von Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H., Linz/Österreich, kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Angebotspreis deutlich unterhalb einer angemessenen Bandbreite liegt und aus finanzieller Sicht nicht angemessen ist.
Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass jeder Aktionär der Kontron AG ungeachtet dieser Empfehlung unter Würdigung der Gesamtumstände, seiner individuellen Verhältnisse sowie seiner persönlichen Einschätzung der möglichen künftigen Entwicklung des Wertes der Kontron AG und des Börsenkurses der Kontron-Aktie eigenverantwortlich entscheiden muss, ob und gegebenenfalls für wie viele Kontron-Aktien er das Angebot annimmt.

Die Annahmefrist begann mit Veröffentlichung der Angebotsunterlage am 29. Juni 2026 und läuft bis 27. Juli 2026. Aktionäre der Kontron AG, die das Angebot annehmen möchten, können dies über ihre jeweilige depotführende Bank nach Maßgabe der in der Angebotsunterlage beschriebenen Bestimmungen und Bedingungen tun.

Der Vollzug des Angebots steht unter dem Vorbehalt der in der Angebotsunterlage beschriebenen Angebotsbedingungen. Dazu zählen insbesondere fusionskontrollrechtliche Freigaben durch die zuständigen Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und den USA sowie investitionskontrollrechtliche Freigaben in der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Österreich und Taiwan. Aktionäre sollten daher berücksichtigen, dass sich die Abwicklung des Angebots zeitlich erheblich verzögern oder das Angebot unter bestimmten Umständen nicht vollzogen werden kann.

Die vollständige gemeinsame begründete Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat der Kontron AG ist kostenfrei bei der Kontron AG erhältlich und wird auf der Website der Gesellschaft im Bereich Investor Relations unter https://www.kontron.com/de/konzern/investoren/pflichtangebot veröffentlicht.

Maßgeblich ist ausschließlich die gemeinsame begründete Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat. Diese Pressemitteilung stellt keine Erläuterung oder Ergänzung zum Inhalt der gemeinsamen begründeten Stellungnahme dar.

Linz, 8. Juli 2026

Der Vorstand

Commerzbank Aktiengesellschaft: Annahmefrist des UniCredit-Angebots beendet – Fokus der Commerzbank auf Wertschaffung für alle Stakeholder

Corporate News

- Geringe Annahmequote von institutionellen und privaten Anlegern

- Commerzbank steht konstruktivem Dialog mit UniCredit unverändert offen gegenüber

- Fokus bleibt auf Umsetzung der erfolgreichen „Momentum 2030“-Strategie

Die Commerzbank AG hat das heute veröffentlichte Ergebnis des Übernahmeangebots der UniCredit S.p.A. zur Kenntnis genommen. Insgesamt wurden 17,60 % der Aktien bis zum Ende der weiteren Annahmefrist am 3. Juli 2026 angedient. Der Übergang der angedienten Aktien und der damit verbundenen Stimmrechte an die UniCredit steht unter Vorbehalt der erforderlichen behördlichen Genehmigungen.

Basierend auf den von der Commerzbank kontinuierlich erhobenen Informationen zur Aktionärsstruktur, die ihr als Emittentin von Verwahrstellen zur Verfügung gestellt werden, beläuft sich die Summe der von institutionellen und privaten Anlegern angedienten Aktien auf weniger als 2 %. Die angedienten Aktien stammen überwiegend von mit der UniCredit verbundenen Banken und Parteien. Die niedrige Annahmequote unter den unabhängigen Aktionären ist ein Beleg für die mangelnde Attraktivität des Angebots. Die Commerzbank weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass von der UniCredit direkt gehaltene Aktien, gemeldete Derivate und angediente Aktien nicht als aggregierte Gesamtposition interpretiert werden sollten. Es ist weiterhin nicht transparent, in welchem Umfang geliehene Aktien angedient und welche Absicherungsvereinbarungen in diesem Kontext getroffen wurden.

„Wir haben das Ergebnis des Übernahmeangebots zur Kenntnis genommen. Auch in Zukunft wird der Fokus unseres Handelns auf den Interessen unserer Kundinnen und Kunden, unserer Mitarbeitenden sowie unserer Anteilseigner liegen. Zu den Letztgenannten zählen neben der UniCredit auch der Bund und alle Minderheitsaktionäre. Als führender Finanzierungspartner des deutschen Mittelstands und als Bank an der Seite von mehr als 10 Millionen Privatkunden tragen wir eine große Verantwortung, auch gegenüber der deutschen Wirtschaft. Dieser Verantwortung werden wir auch in Zukunft gerecht“, sagte die Vorstandsvorsitzende der Commerzbank, Bettina Orlopp.

Der Aufsichtsratsvorsitzende der Commerzbank, Jens Weidmann, unterstreicht: „Mit Blick auf das Geschäft der Bank und ihre Kundenbeziehungen bleibt es essenziell, Stabilität und Verlässlichkeit zu wahren. Aufsichtsrat und Vorstand der Commerzbank bleiben dem Unternehmensinteresse und dem Schutz der Interessen aller Stakeholder, der Kunden, der Mitarbeitenden und der Aktionäre, verpflichtet.“

Wie schon früher betont, stehen Aufsichtsrat und Vorstand der Commerzbank einem konstruktiven Dialog mit UniCredit offen gegenüber. Daran hat sich nichts geändert. Nur mit einer einvernehmlichen Lösung unter Einbindung der Unternehmensführung, der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter sowie der Bundesregierung als zweitgrößtem Aktionär ist es aus Sicht der Commerzbank realistisch, Synergien aus einem Zusammenschluss in einem angemessenen Umfang und Zeitrahmen zu erreichen.

Dessen ungeachtet setzt die Bank mit ihrer „Momentum 2030“-Strategie konsequent auf Wachstum und Transformation und schafft verlässlich Wert. Allein seit Implementierung der „Momentum“-Strategie im Februar 2025 hat sich der Aktienkurs verdoppelt, und das Geschäftsjahr 2025 hat sich zum Rekordjahr in der 156-jährigen Geschichte der Commerzbank entwickelt.

Die Commerzbank bestätigt ihren Ausblick für das Geschäftsjahr 2026 und ihre ambitionierten Ziele bis 2030. Am 6. August 2026 legt die Commerzbank ihre Ergebnisse für das zweite Quartal 2026 vor.