SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis
Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...
Montag, 3. August 2026
Börsenhandel der Aktien der LUDWIG BECK am Rathauseck endet am 18. August 2026
Die Annahmefrist für dieses Angebot endet am 18. August 2026. Danach will das Unternehmen nicht nur aus dem Prime Standard in Frankfurt und dem regulierten Markt in München raus. Es hat sich in der Delisting-Vereinbarung zudem verpflichtet, alle zumutbaren Schritte zu unternehmen, um auch den Handel im Open Market zu beenden. Mit dem Delisting entfallen die bisherigen Transparenzpflichten ersatzlos.
Angesichts der substanziellen Werte in der Gesellschaft, insbesondere das Haus "am Rathauseck" als wertvolle Immobilie, könnte sich aber eine Endspielspekulation durchaus lohnen.
Raiffeisen Bank International AG: Veröffentlichung des Ergebnisses des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots für sämtliche Addiko-Aktien
Das Angebot konnte vom 14. Mai 2026 bis einschließlich 29. Juli 2026, 17:00 Uhr MESZ angenommen werden. Das Angebot war unter anderem dadurch bedingt, dass der RBI bis zum Ablauf der Annahmefrist Annahmeerklärungen zugehen, die mehr als 55 Prozent aller angebotsgegenständlichen Addiko-Aktien umfassen („Mindestannahmeschwelle“).
Bis zum Ende der Annahmefrist wurden bei der Annahme- und Zahlstelle insgesamt Annahmeerklärungen bezüglich 10.831.435 Addiko-Aktien eingereicht. Dies entspricht 56,16 Prozent aller angebotsgegenständlichen Addiko-Aktien. Die Mindestannahmeschwelle wurde daher überschritten.
Die RBI weist darauf hin, dass das Angebot weiterhin unter dem Vorbehalt des Eintritts der in Punkt 4.1. der aktualisierten Angebotsunterlage genannten aufschiebenden Vollzugsbedingungen steht. Sämtliche Vollzugsbedingungen müssen bis längstens 14. Mai 2027 erfüllt sein.
Sofern alle aufschiebenden Vollzugsbedingungen erfüllt werden und somit das Angebot verbindlich geworden ist, wird die RBI nach der Abwicklung des Angebots in Summe zumindest 10.831.435 Aktien an Addiko halten; dies entspricht ca. 55,55 Prozent des gesamten derzeitigen Grundkapitals von Addiko. Das Settlement erfolgt gemäß Punkt 5.6 der aktualisierten Angebotsunterlage.
Gemäß § 19 Abs 3 ÜbG verlängert sich die Annahmefrist für jene Addiko-Aktionäre, die das Angebot bisher nicht oder das konkurrierende Angebot angenommen haben, um drei Monate ab Bekanntgabe des Ergebnisses (Nachfrist). Die Nachfrist läuft daher vom 3. August 2026 bis zum 3. November 2026, 17:00 Uhr MEZ. Addiko-Aktionäre, die das Angebot der Nova Ljubljanska banka d.d. angenommen haben, können nunmehr innerhalb der Nachfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber ihrer Depotbank das Angebot der RBI annehmen.
Das Ergebnis des Angebots wird auf den Internetseiten der RBI (https://www.rbinternational.com/de/investoren.html), der Zielgesellschaft (www.addiko.at) und der Übernahmekommission (https://www.takeover.at/) sowie über die Elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform (EVI) veröffentlicht.
AUSTRIACARD HOLDINGS AG: Erfüllung der aufschiebenden Bedingung betreffend die kartellrechtlichen Freigaben im Zusammenhang mit dem freiwilligen Übernahmeangebot von DNP
AUSTRIACARD HOLDINGS AG (die „Gesellschaft“) gibt im Anschluss an die Mitteilungen vom 13.05.2026, 12.06.2026 und 19.06.2026 im Zusammenhang mit dem freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot der Dai Nippon Printing Co., Ltd. („DNP“) (das „Angebot“) bekannt, dass gemäß der Mitteilung von DNP vom 3. August 2026 die in Abschnitt 4.1.2 der Angebotsunterlage vorgesehene aufschiebende Bedingung der kartellrechtlichen Freigaben am 30. Juli 2026 erfüllt wurde.
Konkret hat die türkische Wettbewerbsbehörde die beabsichtigte Transaktion mit Wirkung zum 30. Juli 2026 freigegeben. Sämtliche anderen in Abschnitt 4.1.2 der Angebotsunterlage genannten zuständigen Wettbewerbsbehörden in Österreich und Deutschland haben ihre Freigabeentscheidungen bereits zuvor erteilt bzw. ist die jeweils gesetzliche Wartefrist bereits zuvor abgelaufen, sodass die beabsichtigte Transaktion als freigegeben gilt.
Die Annahmefrist für das Angebot endet am 21. August 2026 um 17:00 Uhr Ortszeit Wien bzw. 18:00 Uhr Ortszeit Athen.
ÜBER DIE AUSTRIACARD HOLDINGS AG
Die AUSTRIACARD HOLDINGS AG nutzt über 130 Jahre Erfahrung in den Bereichen Informationsmanagement, Druck und Kommunikation, um ihren Kunden sichere und transparente Lösungen zu bieten. Das Unternehmen verfügt über ein umfassendes Produkt- und Dienstleistungsangebot, darunter Zahlungslösungen, Identifikationslösungen, Smartcards, Kartenpersonalisierung, Digitalisierungslösungen und sicheres Datenmanagement. ACAG beschäftigt weltweit 2.360 Mitarbeiter und ist sowohl an der Euronext Athen als auch an der Wiener Börse unter dem Symbol ACAG notiert.
Sonntag, 2. August 2026
11 88 0 Solutions AG: Herabsetzung des Grundkapitals im Verhältnis 5:1
Essen
ISIN DE0005118806 - Aktien
ISIN DE000A41YFQ4 - konvertierte Aktien
ISIN DE000A41YFT8 - Teilrechte
Bekanntmachung über eine Herabsetzung des Grundkapitals nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien nach §§ 222 ff. AktG
Essen, im Juli 2026: Die ordentliche Hauptversammlung der 11 88 0 Solutions AG („Gesellschaft“) hat am 24. Juni 2026 eine Herabsetzung des Grundkapitals nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien nach §§ 222 ff. AktG sowie die entsprechende Satzungsänderung beschlossen („Kapitalherabsetzung“). Das Grundkapital der Gesellschaft wird von EUR 26.232.200,00 um EUR 20.985.760,00 auf EUR 5.246.440,00 im Verhältnis 5:1 (fünf alte Aktien werden zu einer konvertierten Aktie zusammengelegt) herabgesetzt, und zwar zur Vorbereitung künftiger Kapitalmaßnahmen und zum Zwecke der teilweisen Deckung des Bilanzverlustes. Mit Eintragung des Beschlusses der Hauptversammlung über die Kapitalherabsetzung in das Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 29301 am 21.07.2026 sind die Kapitalherabsetzung und die entsprechende Satzungsänderung wirksam geworden.
Quelle: Bundesanzeiger vom 31. Juli 2026
Samstag, 1. August 2026
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Baumaterialien-Handelsgesellschaft AG: Verhandlung am 7. Dezember 2026
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem 2020 eingetragenen Squeeze-out bei der Baumaterialien-Handelsgesellschaft AG hat das Landgericht Nürnberg-Fürth einen Anhörungstermin auf Montag, den 7. Dezember 2026, 10:00 Uhr, bestimmt. Bei diesem Termin soll der sachverständige Prüfer Prof. Dr. Christian Zwirner angehört werden. Zur Vorbereitung hat das Gericht einen Fragenkatalog zur Ausschüttungsquote, dem Betafaktor und zum Wachstumsabschlag erstellt.
gemeinsamen Vertreterin: Rechtsanwältin Daniela Bergdolt, München
Das Squeeze-out-Verfahren in Spanien (Teil 2)
Fortsetzung von Teil 1:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2026/07/das-squeeze-out-verfahren-in-spanien.html
B. Aktuelle CNMV-Präzedenzfälle zum precio equitativo seit 2023
Die nachfolgende Zusammenstellung dokumentiert die aktuelle Verwaltungspraxis der CNMV zu Artikel 130 bis 137 LMV (Ley 6/2023) in Verbindung mit Artikel 9 und 10 RD 1066/2007. Sie behandelt die Zwölfmonats-Höchstpreisregel, die Behandlung freiwilliger Angebote, konkurrierende Bieterlagen, Tausch-OPAs, Delisting-Angebote sowie Auto-OPAs.
I. FCC / Control Empresarial de Capitales (Oktober 2023)
Delisting-OPA durch Kapitalherabsetzung
Es handelte sich um ein freiwilliges Angebot zur Kapitalherabsetzung mit gleichzeitigem Delisting zum Preis von EUR 12,50 je Aktie. Die CNMV bestätigte ausdrücklich, dass der Preis precio equitativo im Sinne des Artikel 110 LMV (heute Artikel 130 LMV Ley 6/2023) und des Artikel 9 RD 1066/2007 darstellt. Das Verfahren gilt als erster größerer Anwendungsfall unter dem neuen LMV-Regime.
Bewertungsrechtlich bedeutsam ist der Nachweis über Vorerwerbe der letzten zwölf Monate sowie die Vorlage eines unabhängigen Sachverständigengutachtens nach Artikel 10 Absatz 5 RD 1066/2007.
II. Opdenergy / GCE BidCo (Antin Infrastructure Partners), 2023/2024
Freiwillige OPA mit anschließendem Squeeze-out
Freiwilliges Übernahmeangebot auf 100 % zum Preis von EUR 5,85 je Aktie in bar. Die CNMV stellte klar, dass bei freiwilliger OPA der Preis zwar grundsätzlich frei bestimmbar ist, der gezahlte Preis jedoch als precio equitativo gilt, weil er dem höchsten vom Bieter in den vorangegangenen zwölf Monaten gezahlten Preis entsprach.
Am 15. April 2024 folgte der Squeeze-out zum identischen Preis von EUR 5,85. Das anschließende Delisting erfolgte nach Artikel 48 Absatz 10 RD 1066/2007. Der Fall ist Musterbeispiel für die Verzahnung von precio equitativo, venta forzosa und exclusión.
Manzana (Apollo) gegen Amber (I Squared / TDR)
Der Fall bildete den ersten praktischen Test der neuen Regeln zu konkurrierenden Angeboten und Preisverbesserungen unter der Ley 6/2023. Die CNMV autorisierte das Angebot Manzana am 17. Januar 2024. Es folgten mehrere Preiserhöhungen: von EUR 10,65 auf EUR 12,51 durch Manzana bzw. EUR 12,78 durch Amber im April 2024. Die Erhöhungen wurden im Umschlagverfahren (sobres cerrados) nach Artikel 42 RD 1066/2007 abgewickelt.
Für den precio equitativo bedeutsam ist die Klarstellung der CNMV, dass der bei einer freiwilligen OPA erreichte Preis auch dann als angemessener Preis fingiert wird, wenn er im Verlauf einer Bietkampagne mehrfach erhöht wurde. Dies wirkt sich unmittelbar auf eine spätere venta forzosa aus.
IV. BBVA / Banco Sabadell (2024/2025)
Grundsatzfall zum precio equitativo bei Tauschangeboten
Das feindliche Tauschangebot sah ursprünglich eine Gegenleistung von einer BBVA-Aktie zuzüglich EUR 0,70 in bar je 5,5483 Sabadell-Aktien vor. Am 22. September 2025 modifizierte BBVA das Angebot zu einem reinen Aktientausch von einer BBVA-Aktie gegen 4,8376 Sabadell-Aktien, was einer Verbesserung um rund 10 % entsprach. Die CNMV genehmigte die verbesserte Offerte am 25. September 2025.
Zentrale Prüfungspunkte der CNMV waren:
• die Behandlung des precio en efectivo equivalente nach Artikel 14 Absatz 4 RD 1066/2007 beim Übergang von einem Mischangebot zu einem reinen Aktientausch einschließlich der Vorlage eines unabhängigen Bewertungsberichts;
• die Frage, welcher Preis bei möglichem Scheitern der freiwilligen Tausch-OPA und einer daran anschließenden Pflicht-OPA als precio equitativo nach Artikel 9 RD 1066/2007 – höchster in zwölf Monaten gezahlter Preis – zu gelten hätte. Die CNMV kündigte an, ihre Kriterien am 17. Oktober 2025 offenzulegen.
Der Fall ist der derzeit wichtigste Referenzfall zur Preisäquivalenz zwischen freiwilliger Tausch-OPA und potenzieller nachfolgender Pflicht-OPA und wird die Verwaltungspraxis der kommenden Jahre prägen.
Freiwillige Teil-OPA auf eigene Aktien
Freiwillige Teil-OPA über bis zu 88 Millionen eigene Aktien – 9,08 % des Kapitals – zu einem Preis von EUR 26,50 je Aktie und einem Gesamtvolumen von EUR 2,332 Milliarden. Die CNMV genehmigte die Transaktion am 28. Mai 2025.
Die CNMV stellte fest, dass bei freiwilliger OPA der Preis grundsätzlich frei bestimmbar sei, unterwarf ihn jedoch einer Angemessenheitsprüfung als precio justo. Bemerkenswert ist der bewusste terminologische Wechsel von precio equitativo zu precio justo, da die Zwölfmonatsregel als Untergrenze mangels relevanter Vorerwerbe nicht griff. Der Beschluss ist ein Referenzfall für Auto-OPAs und Rückkaufangebote unter der Ley 6/2023.
Pflicht-OPA und anschließende Delisting-OPA
Die erste OPA von Bondalti Ibérica wurde am 10. Februar 2026 genehmigt. Die Annahmequote lag bei 77,23 %. Unmittelbar anschließend folgte eine Delisting-OPA nach Artikel 65 LMV (Ley 6/2023) und Artikel 10 RD 1066/2007, genehmigt am 22. Juli 2026 zum Preis von EUR 3,505 je Aktie.
Das Bewertungsgutachten weist eine DCF-Bandbreite von EUR 2,70 bis EUR 3,505 aus; der Angebotspreis lag damit am oberen Rand der Bandbreite. Der Fall ist Musterbeispiel für die kumulative Anwendung mehrerer Bewertungsmethoden nach Artikel 10 Absatz 5 RD 1066/2007 (liquidativer Wert, historisches Marktwertmittel, im Angebot gezahlter Preis, DCF und vergleichbare Transaktionen) bei Delisting-Angeboten.
VII. Fortwirkende Grundsatzrechtsprechung: TS 23. November 2020
Auch nach Inkrafttreten der Ley 6/2023 bleibt das Urteil des Tribunal Supremo, Sala 3ª, vom 23. November 2020 die dogmatische Leitlinie für die gerichtliche Kontrolle der CNMV-Preisfestsetzung. Das Urteil hat die Anforderungen an die Unabhängigkeit des Sachverständigen, die Trennung zwischen Bewertungsauftraggeber und geprüftem Preis sowie an eine Mehrmethodenprüfung bei Delisting-Angeboten konturiert. Die Verwaltungspraxis der Jahre 2023 bis 2026 – insbesondere im FCC- und im Ercros-Fall – ist erkennbar an dieser Rechtsprechung ausgerichtet.
C. Systematische Beobachtungen für die Vergleichspraxis
• Freiwillige OPAs (Opdenergy, Applus, Naturgy): Die CNMV verlangt keine formelle Angemessenheitsprüfung, fingiert den Angebotspreis jedoch regelmäßig als precio equitativo für nachgelagerte Squeeze-outs, sofern er dem Höchstpreis der letzten zwölf Monate entspricht.
• Pflicht-OPAs und Tausch-OPAs (BBVA/Sabadell): Zentraler Streitpunkt bleibt der precio en efectivo equivalente sowie die Frage, ob der Marktkurs der Tauschaktie am Angebotstag oder gemittelt anzusetzen ist.
• Delisting-OPAs (FCC, Ercros): Erhöhte Prüfdichte durch den Fünf-Methoden-Kanon und die zwingende Vorlage unabhängiger Sachverständigengutachten. Hier ist der Rechtsschutz für Minderheitsaktionäre am stärksten ausgeprägt.
• Regulatorische Weiterentwicklung: Der Entwurf zur Erweiterung des OPA-Regimes auf MTF-notierte Gesellschaften – öffentliche Konsultation vom 8. Januar 2025 – sowie die aktuelle Diskussion um eine Reform der Artikel 9 und 10 RD 1066/2007 werden das Konzept des precio equitativo in der Folgezeit weiter präzisieren.
D. Bewertungsrechtliche Einordnung
Für die vergleichende Betrachtung im Rahmen deutscher Spruchverfahren ist bemerkenswert, dass Spanien – ähnlich der niederländischen uitkoopprocedure, aber anders als Deutschland, Österreich und die Schweiz – keine gerichtliche Ex-post-Angemessenheitskontrolle mit Nachbesserungspflicht kennt. Der Angebotspreis wirkt vielmehr als unwiderlegliche Vermutung für den angemessenen Preis, sofern die CNMV das Übernahmeangebot gebilligt hat.
Bewertungsangriffe – etwa gegen Peer-Group-Auswahl, Beta-Ableitung, Marktrisikoprämie oder die Synergiezuordnung – müssen deshalb bereits vor Abschluss des Übernahmeangebots in das CNMV-Verfahren eingespeist werden. Nach Bestandskraft der CNMV-Entscheidung ist eine wirtschaftliche Nachbesserung praktisch nicht mehr zu erreichen. Aus Sicht der Minderheitsaktionäre führt dies zu einer klaren Vorverlagerung des Bewertungsstreits in die Phase der Angebotsgenehmigung.
Freitag, 31. Juli 2026
Deutsche EuroShop SE: Umwandlung in Europäische Gesellschaft erfolgreich abgeschlossen
Mit der neuen Rechtsform trägt die Gesellschaft ihrer europäischen Ausrichtung und ihrer langfristigen Unternehmensentwicklung Rechnung. Die Deutsche EuroShop investiert seit vielen Jahren erfolgreich in Shoppingcenter in mehreren europäischen Ländern und sieht in der Rechtsform der SE einen modernen und international anerkannten gesellschaftsrechtlichen Rahmen für die weitere Entwicklung des Unternehmens.
"Die Umwandlung in eine SE ist eine konsequente Weiterentwicklung unserer Gesellschaft. Sie unterstreicht unser Selbstverständnis als europäisch und international ausgerichtetes Unternehmen und schafft einen zeitgemäßen Rahmen für unser angestrebtes Wachstum", sagte Hans-Peter Kneip, CEO der Deutsche EuroShop SE.
Die Umwandlung hat keine Auswirkungen auf das Geschäftsmodell, die Vermögenswerte oder die Börsennotierung der Gesellschaft. Auch für die Aktionärinnen und Aktionäre ergeben sich keine Änderungen ihrer Beteiligung oder ihrer Rechte. Die bisherigen Aktien der Deutsche EuroShop AG wurden kraft Gesetzes zu Aktien der Deutsche EuroShop SE.
Ebenso bleiben Sitz und Hauptverwaltung der Gesellschaft in Hamburg. Die bewährte Corporate-Governance-Struktur im dualistischen Leitungssystem mit Vorstand und Aufsichtsrat wird unverändert fortgeführt. Auch die personelle Besetzung der Unternehmensorgane bleibt bestehen.
Die Rechtsform der Europäischen Gesellschaft ist in Europa etabliert und wird von zahlreichen international tätigen börsennotierten Unternehmen genutzt. Vorstand und Aufsichtsrat der Deutsche EuroShop sind überzeugt, dass die SE die internationale Ausrichtung des Unternehmens künftig noch besser widerspiegelt und gleichzeitig Kontinuität, Stabilität und langfristige Entwicklungsmöglichkeiten gewährleistet.
Deutsche EuroShop – The Shopping Center Company
Die Deutsche EuroShop ist Deutschlands einzige börsennotierte Gesellschaft, die ausschließlich in Shoppingcenter an erstklassigen Standorten investiert. Das Unternehmen ist zurzeit an 21 Einkaufscentern in Deutschland, Österreich, Polen, Tschechien und Ungarn beteiligt. Zum Portfolio gehören u. a. das Main-Taunus-Zentrum bei Frankfurt, die Altmarkt-Galerie in Dresden und die Galeria Baltycka in Danzig.
CPI Europe AG: CPI Europe und CPI Property Group prüfen die Möglichkeit einer Zusammenlegung ihrer Einzelhandelsimmobilien
Wien, 31. Juli 2026
Die CPI Europe AG („CPI Europe“) hat heute beschlossen, der Einladung der Mehrheitsaktionärin CPI Property Group S.A. („CPIPG“) nachzukommen und die Möglichkeit einer Zusammenlegung der Einzelhandelsimmobilien der CPIPG mit den von CPI Europe kontrollierten Einzelhandelsimmobilien – einschließlich der über die S IMMO AG gehaltenen – zu prüfen.
FRIWO AG: FRIWO passt Prognose für 2026 nach unten an / Wechsel vom regulierten Markt in das Scale-Segment geplant
Ostbevern, 31. Juli 2026 – FRIWO – ein international agierender Anbieter von Stromversorgungen und Ladetechnik – passt angesichts der anhaltenden konjunkturellen Nachfrageschwäche bei einigen wichtigen Kunden seine Jahresprognose für 2026 nach unten an. Der Vorstand erwartet nunmehr für das Geschäftsjahr 2026 einen Gesamtjahresumsatz von rund 60 Mio. Euro (bisher: 67 bis 77 Mio. Euro); beim bereinigten Konzern-EBIT 2026 (EBIT adjusted) wird mit einem EBIT-Verlust im niedrigen einstelligen Mio.-Euro-Bereich gerechnet (bisher: leicht positiven EBIT adjusted). Die anhaltend verhaltene Nachfrage betrifft insbesondere die Geschäftsfelder E-Mobility, Transportation & Logistics und Specialized Tools & Equipment. Während FRIWO im Frühjahr noch von einer schrittweisen Marktbelebung und steigenden Kundenabrufen im Jahresverlauf ausgegangen war, entwickelte sich die Nachfrage insbesondere im zweiten Quartal deutlich schwächer als erwartet.
Gleichzeitig bewertet der Vorstand die Entwicklung des Auftragseingangs unverändert positiv. Dieser erreichte in den ersten sechs Monaten des Jahres 44,9 Mio. Euro, wodurch die Book-to-Bill-Ratio (Auftragseingang zu Umsatz) auf über 1,6 anstieg. Dies unterstreicht die erfolgreiche Gewinnung neuer Projekte und Kunden sowie die zunehmende Nachfrage in neu erschlossenen Absatzmärkten. Die eingeleiteten Vertriebsmaßnahmen und die erfreuliche Auftragsentwicklung werden zwar zu einer Belebung der Geschäftstätigkeit im zweiten Halbjahr führen. Aufgrund der angespannten geopolitischen Rahmenbedingungen, einer damit verbundenen Materialverknappung sowie längerer Vorlaufzeiten entlang der Lieferkette verzögern sich jedoch die Auslieferung und Verumsatzung von Aufträgen sowie die Markteinführung neuer Produkte teilweise in das Geschäftsjahr 2027. Die ursprünglich erwarteten Aufholeffekte im zweiten Halbjahr können deshalb nicht mehr vollständig realisiert werden. Vor diesem Hintergrund rechnet der Vorstand nunmehr mit einem Gesamtjahresumsatz von rund 60 Mio. Euro. Dennoch blickt der Vorstand angesichts spürbar anziehender Aufträge vor allem in neu erschlossenen Absatzbereichen zuversichtlich in die Zukunft ab 2027.
Die von FRIWO eingeleiteten Maßnahmen zur Kosteneffizienz greifen planmäßig. Dennoch führen die für das Gesamtjahr genannten fehlenden Umsätze auch zu einer Anpassung der Ergebnisziele für das Geschäftsjahr 2026. Statt dem bislang prognostizierten, leicht positiven bereinigten Konzern-EBIT (EBIT adjusted) wird nun mit einem EBIT-Verlust im niedrigen einstelligen Mio.-Euro-Bereich gerechnet.
Den Bericht zum ersten Halbjahr 2026 wird FRIWO wie avisiert am 13. August 2026 veröffentlichen.
Der Vorstand der FRIWO AG hat heute zudem mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die erforderlichen Schritte für den Wechsel der Börsennotierung der Aktien der Gesellschaft einzuleiten, und hat die Mandatsvereinbarung mit der den Prozess begleitenden Bank unterzeichnet. Geplant ist der Wechsel der FRIWO-Aktien vom regulierten Markt (General Standard) in das Scale-Segment des Freiverkehrs an der Frankfurter Wertpapierbörse einschließlich des damit verbundenen Widerrufs der Zulassung zum regulierten Markt. Der Segmentwechsel soll bis zum Jahresende 2026 abgeschlossen werden. Mit dem Wechsel in das Scale-Segment sollen die laufenden Kosten und administrativen Anforderungen der Börsennotierung deutlich reduziert werden, ohne die Präsenz am Kapitalmarkt aufzugeben.
FRIWO wird den Kapitalmarkt über den weiteren Verlauf des Verfahrens im Einklang mit den gesetzlichen und börsenrechtlichen Vorgaben informieren.
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der artnet AG
Das LG Berlin II hat die Spruchanträge zum Squeeze-out bei der artnet AG mit Beschluss vom 9. Juli 2026 verbunden. Das Verfahren mit dem Aktenzeichen 100 O 25/26 SpruchG führt.
LG Berlin II, Az. 100 O 25/26 SpruchGTG Vermögensverwaltung AG u.a. ./. Leonardo Art Holdings GmbH
BÖRSE ONLINE nennt IT-Übernahmekandidaten
BÖRSE ONLINE identifiziert im aktuellen Heft (Nr. 32, S. 34 f.) Übernahmekandidaten aus dem IT-Sektor. Von den in Heft 29 genannten Kandidaten hat All for Obe Group bereits ein Übernahmeangebot erhalten. Allgeier und Adesso seien aber weiter im Rennen. Als neuer Kandidat wird GFT Technologies empfohlen.
Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen
Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:
- All for One Group SE: öffentliches Übernahmeangebot der VINCI-Gruppe
- capsensixx AG: PEH Wertpapier AG fordert verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out, Barabfindung auf EUR 20,23 festgelegt, Hauptversammlung am 18. Juni 2026
- CECONOMY AG: Delisting geplant, EU-Kommission will Übernahme durch JD.com prüfen (drittstaatliche Subventionen?)
- centrotherm international AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Centrotherm AcquiCo AG zu EUR 8,74 je Aktie, Hauptversammlung am 30. Juni 2026
- Covestro AG: erfolgreiches Übernahmeangebot von XRG (bisher: Adnoc) zu EUR 62,- je Covestro-Aktie, aktienrechtlicher Squeeze-out zu EUR 59,46, Hauptversammlung am 19. Mai 2026, Eintragung durch mehrere Anfechtungsklagen verzögert
- creditshelf AG: Pflichtangebot angekündigt
- Delivery Hero SE: Business Combination Agreement mit Uber abgeschlossen, freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot
- Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot der Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE, Tochtergesellschaft der MSC Mediterranean Shipping Company S.A., Squeeze-out zu EUR 21,16 je Aktie, Hauptversammlung am 11. Juni 2026, Eintragung durch Anfechtungsklagen verzögert
- Heliad AG: Kündigung der Einbeziehung der Aktien in den Freiverkehr und freiwilliges Erwerbsangebot
- HORNBACH Baumarkt AG: Die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA hat ihren Anteil auf 95,3 % erhöht, folgt Squeeze-out?
- HUGO BOSS AG: Übernahmeangebot durch Frasers Group, Angebotsunterlage veröffentlicht, Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen, das freiwillige Übernahmeangebot der Frasers Group nicht anzunehmen
- InnoTec TSS AG: Öffentliches Pflichtangebot der GLI Beteiligungsgesellschaft mbH und der Grondbach GmbH
- Klöckner & Co SE: erfolgreiches Übernahmeangebot, Worthington Steel will Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abschließen, Delisting-Angebot
- Kontron AG: Kontrollerwerb und Übernahmeangebot durch die Ennoconn Corporation
- LS INVEST AG (früher: IFA Hotel & Touristik AG): Squeeze-out-Verlangen der Hauptaktionärin Lopesan Touristik, S.A.U.
- Ludwig Beck am Rathauseck-Textilhaus Feldmeier AG: Delisting-Vereinbarung mit der Bayerische Gewerbebau AG, Pflichtangebot und Delisting-Erwerbsangebot
- Nagarro SE: Zusammenschlussvereinbarung mit Persistent Systems und freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot, Delisting beabsichtigt
- niiio finance group AG: Squeeze-out zugunsten der Neptune BidCo AG für EUR 0,69 je niiio-Aktie, Hauptversammlung am 30. Juli 2026
- Northern Data AG: erfolgreiches Tauschangebot der Rumble Inc., Delisting geplant
- NÜRNBERGER Beteiligungs-AG: Squeeze-out zugunsten der VIENNA INSURANCE GROUP AG Wiener Versicherung Gruppe
- PSI Software SE: freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot durch Warburg Pincus
- Staatl. Mineralbrunnen Aktiengesellschaft Bad Brückenau: Squeeze-out zugunsten der VFHV GmbH, Hauptversammlung am 20. August 2026
Tele Columbus AG: Squeeze-out zugunsten der Kublai GmbH, Bewertungsarbeiten ruhen angeblich
- Vectron Systems AG: Squeeze-out angekündigt
- VIB Vermögen AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der DIC Real Estate Investments GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien als herrschendem und der VIB als beherrschtem Unternehmen, ao. Hauptversammlung am 12. Februar 2026, Eintragung durch Anfechtungsklage verzögert
Donnerstag, 30. Juli 2026
Kontron AG: Annahmefrist für das Pflichtangebot ist beendet – Einleitung eines FDI-Überprüfungsverfahrens – Keine Mehrheit für Ennoconn
Linz, Österreich, 30. Juli 2026 – Kontron AG, ein weltweit führender Anbieter von IoT-Technologie, gibt bekannt, dass der Ennoconn Corporation nach Ende der Annahmefrist des öffentlichen Pflichtangebots insgesamt 12,289,840 Millionen Aktien angedient wurden (etwa 19,5%). Ennoconn wird nach Abschluss der Transaktion keine Mehrheit der Stimmrechte halten.
Gemäß den veröffentlichten Angebotsbedingungen behalten sich die Aktionäre das Recht vor, ihre Zustimmung zurückzuziehen, bis alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen eingeholt wurden. Daher wird die endgültige Teilnahmequote nach Abschluss des regulatorischen Überprüfungsprozesses festgelegt.
Der Vollzug des Angebots steht noch unter dem Vorbehalt der erforderlichen investitionskontrollrechtlichen Freigaben (Foreign Direct Investment – FDI) in Deutschland. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in Deutschland prüft im Rahmen des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG), ob der Erwerb Sicherheits- oder Ordnungsinteressen der Bundesrepublik Deutschland berührt. Die Kontron AG wird die zuständigen Behörden im Rahmen der Verfahren umfassend unterstützen. Die Dauer des FDI-Prüfungsverfahrens hängt vom Verlauf der behördlichen Prüfung ab und kann derzeit nicht verlässlich abgeschätzt werden.
Die Kontron AG bleibt der transparenten Kommunikation verpflichtet und wird den Kapitalmarkt über wesentliche Entwicklungen informieren, soweit dies rechtlich erforderlich ist.
Der Abschluss der Akzeptanzphase stellt einen wichtigen Meilenstein im Transaktionsprozess dar. Kontron konzentriert sich weiterhin darauf, langfristigen Wert durch technologische Führung, operative Exzellenz und die fortgesetzte Umsetzung seiner strategischen Prioritäten zu schaffen.
A.S. Création Tapeten AG beschließt Vorbereitung des Wechsels vom regulierten Markt (General Standard) in das Börsensegment Scale an der Frankfurter Wertpapierbörse
Gummersbach, 30. Juli 2026 – Der Vorstand der A.S. Création Tapeten AG (ISIN: DE000A1TNNN5) hat am 29. Juli 2026 vorbehaltlich der Zustimmung des Aufsichtsrats, die heute erteilt wurde, beschlossen, den Wechsel der Börsennotierung der Aktien der Gesellschaft vom regulierten Markt (General Standard) in das Freiverkehrssegment Scale an der Frankfurter Wertpapierbörse vorzunehmen. Hierzu beabsichtigt der Vorstand, bei der Frankfurter Wertpapierbörse den Widerruf der Zulassung der Aktien zum regulierten Markt zu beantragen und parallel dazu die Einbeziehung der Aktien in das Segment Scale zu veranlassen, vorbehaltlich der Erfüllung sämtlicher hierfür jeweils relevanter Voraussetzungen.
Bei Scale handelt es sich um ein als KMU-Wachstumsmarkt registriertes Segment des Freiverkehrs (Open Market) der Frankfurter Wertpapierbörse, das sich insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen richtet. Mit diesem Segmentwechsel verfolgt die Gesellschaft das Ziel, den mit einer Notierung im regulierten Markt verbundenen regulatorischen sowie administrativen Aufwand zu verringern und gleichzeitig ihre Präsenz am Kapitalmarkt weiterhin über die Frankfurter Wertpapierbörse sicherzustellen. Die Gesellschaft trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass das Scale-Segment angesichts der Größe und Kapitalmarktausrichtung der Gesellschaft als besser geeignet erscheint.
Der Segmentwechsel einschließlich des damit verbundenen Widerrufs der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt ist gemäß § 39 Abs. 2 BörsG ohne ein Delisting-Erwerbsangebot zulässig.
Ströer-Übernahme geplant?
Das manager magazin berichtet über eine beabsichtigte Übernahme der börsennotierten Ströer SE & Co. KGaA. nachdem es bereits wiederholt Interesse von Finanzinvestoren wie KKR oder Hellman & Friedman gegeben hatte, wollen nach ein Bericht des Wirtschaftsmagazins I Squared Capital und InfraVia Capital Partners die Kontrolle über den Außenwerbe- und Digitalvermarkter übernehmen.
Mittwoch, 29. Juli 2026
Biofrontera AG: Biofrontera AG beschließt Vorbereitung des Wechsels vom regulierten Markt (Prime Standard) in das Börsensegment Scale
Leverkusen (28.07.2026/15:30 UTC+2)
Der Vorstand der Biofrontera AG (ISIN: DE000A4BGGM7) hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, den Wechsel der Börsennotierung der Aktien der Gesellschaft vom regulierten Markt (Prime Standard) in das Freiverkehrssegment Scale an der Frankfurter Wertpapierbörse vorzubereiten und die entsprechenden Anträge einzureichen.
Der Vorstand beabsichtigt, bei der Frankfurter Wertpapierbörse den Widerruf der Zulassung der Aktien zum regulierten Markt zu beantragen und parallel dazu die Einbeziehung der Aktien in das Segment Scale zu veranlassen, vorbehaltlich der Erfüllung sämtlicher hierfür relevanter Einbeziehungsvoraussetzungen.
Auf Grundlage der gesetzlichen Änderungen durch das Standortförderungsgesetz, das in wesentlichen Teilen am 10. Februar 2026 in Kraft getreten ist, ist dieser Wechsel vom regulierten Markt in das Scale-Segment der Frankfurter Wertpapierbörse auch ohne ein begleitendes Delisting-Erwerbsangebot zulässig.
Die Frankfurter Wertpapierbörse ist der Primärhandelsplatz (Primary Market) für die Aktien der Gesellschaft. Daneben sind die Aktien derzeit auch an der Börse Düsseldorf zum Handel einbezogen. Im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Segmentwechsel soll die Einbeziehung der Aktien in den regulierten Markt der Börse Düsseldorf beendet werden.
Die Gesellschaft wird den Kapitalmarkt über den weiteren Verlauf des Verfahrens im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben informieren.
Das Squeeze-out-Verfahren in Spanien (Teil 1)
Übersicht der geltenden Verfahrensregeln und aktuelle CNMV-Präzedenzfälle
A. Verfahrensrechtlicher RahmenDas spanische Squeeze-out-Recht (venta forzosa) ist – anders als der
deutsche aktienrechtliche Ausschluss nach §§ 327a ff. AktG – nicht im
allgemeinen Gesellschaftsrecht (Ley de Sociedades de Capital, LSC), sondern
ausschließlich im Übernahmerecht geregelt. Es setzt zwingend ein vorheriges
öffentliches Übernahmeangebot voraus.
Maßgeblich sind die Ley 6/2023 vom 17. März 2023 de los Mercados de
Valores y de los Servicios de Inversión (LMV), dort insbesondere die Artikel
128 bis 137 (frühere Regelungsstellen im Real Decreto Legislativo 4/2015),
sowie das Real Decreto 1066/2007 vom 27. Juli 2007 sobre el régimen de las
ofertas públicas de adquisición de valores. Die zentrale Verfahrensvorschrift
für Zwangsverkäufe und Andienungsrechte findet sich in Kapitel VIII, Artikel 47
und 48 des Real Decreto 1066/2007. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Börsenaufsichtsbehörde Comisión
Nacional del Mercado de Valores (CNMV).
Für nicht börsennotierte Aktiengesellschaften (Sociedad Anónima) und für
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Sociedad de Responsabilidad Limitada)
existiert kein Squeeze-out. Die spanische Rechtsordnung kennt keinen dem
deutschen aktienrechtlichen Ausschluss außerhalb einer Übernahmesituation
vergleichbaren Mechanismus.
Der Squeeze-out steht ausschließlich einem Bieter zur Verfügung, der ein
Übernahmeangebot auf 100 % der Wertpapiere einer an einem spanischen geregelten
Markt notierten Zielgesellschaft mit Sitz in Spanien abgegeben hat. Er kann
sowohl an ein freiwilliges als auch an ein Pflichtangebot anschließen.
Am Abwicklungstag des Übernahmeangebots müssen kumulativ zwei
Voraussetzungen vorliegen:
• Der
Bieter hält Wertpapiere, die mindestens 90 % des stimmberechtigten Kapitals der
Zielgesellschaft repräsentieren.
• Das
vorangegangene Übernahmeangebot wurde von Inhabern angenommen, die mindestens
90 % der vom Angebot betroffenen Stimmrechte repräsentieren; die vor dem
Angebot vom Bieter bereits gehaltenen Stimmrechte bleiben in der Berechnung
regelmäßig außer Betracht.
Diese doppelte Schwelle ist bewusst strenger ausgestaltet als die
europarechtlich zulässige alleinige 90 %-Kapitalschwelle. Sie erschwert den
Squeeze-out spürbar, wenn der Bieter bereits vor dem Angebot eine hohe
Beteiligung hielt, und stärkt insoweit die Position der Minderheitsaktionäre.
Nach Artikel 47 Absatz 2 RD 1066/2007 gilt: Als angemessener Preis für
den Squeeze-out und spiegelbildlich für das Andien⁸ungsrecht wird die im
vorangegangenen Übernahmeangebot gezahlte Gegenleistung fingiert.
• Bei
einem Barangebot wird der Squeeze-out in bar zum Angebotspreis abgewickelt.
• Bei
einem Tauschangebot erfolgt die Abwicklung grundsätzlich im Tausch der zuvor
angebotenen Wertpapiere; der Bieter kann zusätzlich eine gleichwertige
Barvariante vorsehen.
Eine eigenständige gerichtliche Preisüberprüfung – vergleichbar dem
deutschen Spruchverfahren – ist nicht vorgesehen. Angriffe gegen die
Angemessenheit der Gegenleistung müssen daher bereits im Übernahmeverfahren
gegenüber der CNMV bzw. anschließend auf dem verwaltungs- oder
zivilgerichtlichen Weg gegen die CNMV-Entscheidung geltend gemacht werden.
- Höchstfrist für die Ausübung des Squeeze-out: drei Monate ab Ablauf der Annahmefrist des Übernahmeangebots.
- Ankündigung im Angebotsprospekt (folleto): Der Bieter muss bereits im Prospekt erklären, ob er beabsichtigt, sein Squeeze-out-Recht auszuüben, falls die Voraussetzungen des Artikel 47 eintreten.
- Mitteilung an die CNMV: Innerhalb von drei Werktagen nach Veröffentlichung des Angebotsergebnisses hat der Bieter der CNMV mitzuteilen, ob die Voraussetzungen des Artikel 47 erfüllt sind.
- Kostentragung: Sämtliche mit dem Squeeze-out und der Abwicklung verbundenen Kosten trägt der Bieter.
Der praktische Ablauf – wie er sich etwa in den Verfahren Opdenergy im
Joahr 2024 und Siemens Gamesa im Jahr 2023 gezeigt hat – gliedert sich in
folgende Schritte:
• Ankündigung
im Angebotsprospekt einschließlich der Squeeze-out-Absicht.
• Abwicklung
des Übernahmeangebots und Feststellung, ob beide 90 %-Schwellen erreicht
sind.
• Meldung
an die CNMV binnen drei Werktagen gemäß Artikel 48 Absatz 3.
• Beschluss
und Veröffentlichung der Squeeze-out-Bedingungen mit Angabe von Preis,
Transaktionsdatum und Zahlungsagent.
• Stellung
einer Sicherheit gegenüber der CNMV nach Artikel 48 Absatz 4 in Form einer
Bankgarantie oder Bardeckung.
• Zwangsabwicklung
durch Iberclear am festgelegten Transaktionsdatum; die Wertpapiere werden
zwangsweise gegen Zahlung des angemessenen Preises umgebucht.
• Automatisches
Delisting: Nach Artikel 48 Absatz 10 führt der Squeeze-out von Gesetzes
wegen zum Ausschluss der Aktien vom geregelten Markt, ohne dass ein
zusätzliches Delisting-Angebot erforderlich ist.
Ein eigenständiges Spruch- oder Nachprüfungsverfahren nach deutschem,
österreichischem oder schweizerischem Vorbild besteht nicht. Beschlüsse der
CNMV – insbesondere zur Angebotsgenehmigung, zur Feststellung der
Squeeze-out-Voraussetzungen und zur Preisbestätigung – sind auf dem
verwaltungsgerichtlichen Weg im Wege des recurso contencioso-administrativo vor
der Audiencia Nacional angreifbar.
Zivilrechtliche Schadensersatzklagen gegen den Bieter – etwa wegen
unrichtiger Prospektangaben oder fehlerhafter Preisbildung – bleiben nach
allgemeinem Recht möglich, sind in der Praxis jedoch selten und ersetzen keine
Kompensationsanpassung. Die spanische Praxis verlagert den Preiskampf damit in
die Phase des Übernahmeangebots, insbesondere in die Kontrolle des precio
equitativo nach Artikel 137 LMV und Artikel 9 RD 1066/2007 mit der
Höchstpreisregel der letzten zwölf Monate und der Anpassungsbefugnis der CNMV.
Unter denselben Voraussetzungen – doppelte 90 %-Schwelle, Dreimonatsfrist – können Minderheitsaktionäre, die das Übernahmeangebot nicht angenommen haben, vom Bieter verlangen, ihreii Aktien zum precio equitativo zu erwerben (Artikel 47 Absatz 1 RD 1066/2007). Der Bieter darf sich dem nicht entziehen. Das Andienungsrecht ist funktional das Gegenstück zum Squeeze-out und stärkt die Austrittsoption der Minderheit.
Der Beitrag wird mit einem Teil 2 fortgesetzt.
https://spruchverfahren.blogspot.com/2026/08/das-squeeze-out-verfahren-in-spanien.html
Raiffeisen Bank International AG: RBI zum Stand der Annahme des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots für sämtliche Addiko-Aktien nach Ablauf der Annahmefrist am 29. Juli 2026
Die RBI gibt hiermit bekannt, dass ihr zum 29. Juli 2026, 17:00 Uhr, Annahmeerklärungen für insgesamt 10.831.435 Aktien der Addiko zugegangen sind. Dies entspricht 56,16 Prozent aller angebotsgegenständlichen Addiko-Aktien. Die Mindestannahmeschwelle des Angebots von mehr als 55 Prozent aller angebotsgegenständlichen Addiko-Aktien ist somit überschritten.
Dies schließt 1.878.167 Addiko-Aktien mit ein, die von der Alta Group d.o.o. gehalten werden und 9,63 Prozent aller ausgegebenen Addiko-Aktien entsprechen.
Die Annahmefrist für das Angebot endete am 29. Juli 2026, 17:00 Uhr MESZ. Das gesetzliche Rücktrittsrecht für die oben genannten Annahmen ist am 23. Juli 2026, 17:00 Uhr MESZ, abgelaufen. Der RBI könnten aus technischen Gründen Annahme- und/oder Rücktrittserklärungen, die vor dem jeweiligen oben genannten Zeitpunkt abgegeben wurden, noch zugehen.
Dies stellt noch nicht die Veröffentlichung des offiziellen Ergebnisses gemäß § 19 Abs 2 ÜbG dar.
Dienstag, 28. Juli 2026
Steyr Motors AG: Gespräche über mögliches Erwerbsangebot sämtlicher Aktien der Steyr Motors AG durch Red Cat Holdings, Inc.
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
Steyr, Österreich, 28. Juli 2026 – Der Vorstand der Steyr Motors AG („Gesellschaft“) bestätigt Gerüchte, wonach die Gesellschaft mit Red Cat Holdings, Inc. (Utah, USA; „Möglicher Bieter“)
Verhandlungen zum Abschluss eines sogenannten Business Combination
Agreements im Zusammenhang mit einem möglichen freiwilligen öffentlichen
Erwerbsangebot des Möglichen Bieters für alle Aktien der Gesellschaft
(ISIN: AT0000A3FW25)
geführt hat. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Mitteilung
werden keine weiteren Verhandlungen zwischen der Gesellschaft und dem
Möglichen Bieter mehr geführt.
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der IMW Immobilien SE: LG Berlin II legt Sache dem Kammergericht vor
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der aus der ehemaligen Garny AG hervorgegangenen IMW Immobilien SE hatte das LG Berlin II mit Beschluss vom 10. März 2026 die Spruchanträge zurückgewiesen. Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung haben 23 Antragsteller Beschwerden eingelegt. Diesen Beschwerden hat das Landgericht mit Beschluss vom 21. Juli 2026 nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht (das OLG für Berlin) zur Entscheidung vorgelegt.E.ON hält mehr als 76 % an der PSI Software SE
Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der früheren ADVA Optical Networking SE (jetzt: Adtran Networks SE): Verhandlungstermin auf den 29. September 2026 verschoben
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L-HSG
In dem seit drei Jahren laufenden Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der früheren ADVA Optical Networking SE (jetzt: Adtran Networks SE) hat das LG Meiningen den zuletzt auf den 9. September 2026 bestimmten Verhandlungstermin aus dienstlichen Gründen auf Dienstag, den 29. September 2026, 10:00 Uhr, verlegt.
LG Meiningen, Az. HK O 3/23Langhorst, C. u.a. ./. Adtran Holdings, Inc.
62 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Gerd Lenuzza, 99092 Erfurt
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz Gootz Hirsch PartmbB, 70173 Stuttgart (RA Dr. Dirk Wasmann)
Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der STEMMER IMAGING AG: Verhandlungstermin am 10. Dezember 2026
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) mit der STEMMER IMAGING AG hat das LG München I Verhandlungstermin bestimmt auf Donnerstag, den 10. Dezember 2026, 10:30 Uhr. Bei diesem Termin soll der gerichtlich bestellte Prüfer, Herr Wirtschaftsprüfer Jörg Neis, RSM Ebner Stolz Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, 50676 Köln, geladen werden. Herrschende Gesellschaft bei dem BuG ist die Ventrifossa BidCo AG (von dem Private-Equity-Investor MiddleGround beraten).
Das Gericht hat mit Beschluss vom 23. Juli 2026 Herrn Rechtsanwalt Dr. Tino Sekera-Terplan, 80538 München, zum gemeinsamen Vertreter bestellt.LG München I, Az. 5 HK O 6982/25
Divantis GmbH u.a. ./. Ventrifossa BidCo AG
Das Squeeze-out-Verfahren in Litauen
Rechtsgrundlagen, Preisbildung und Rechtsschutz der Minderheitsaktionäre
Der Beitrag skizziert die Grundstrukturen des litauischen Squeeze-out-Rechts, ordnet sie in den Rahmen der Übernahmerichtlinie 2004/25/EG ein und beleuchtet die dogmatischen Besonderheiten der Preisbildung. Im Mittelpunkt stehen die dreifach gestufte Bestimmung des „gerechten Preises“, die Vorabkontrolle durch die Bank von Litauen sowie die erga-omnes-Wirkung der gerichtlichen Preisüberprüfung. Ein knapper rechtsvergleichender Blick auf das deutsche Spruchverfahren rundet den Beitrag ab.
§ 1 Einleitung
Der Squeeze-out gehört zu den Konfliktzonen des Kapitalgesellschaftsrechts: Auf der einen Seite steht das legitime Interesse des kontrollierenden Aktionärs an einer bereinigten Beteiligungsstruktur, auf der anderen der Bestandsschutz der Minderheit. Litauen hat für diesen Konflikt eine europäisch bemerkenswerte Lösung gefunden, die den Spielraum der Übernahmerichtlinie voll ausschöpft und den Preisfindungsmechanismus eng mit dem vorangegangenen Übernahmeangebot verzahnt.
Der Beitrag will drei Dinge leisten: die geltende Rechtslage kompakt aufbereiten, die dogmatischen Eigenheiten der Preisbildung herausarbeiten und die Konturen des Rechtsschutzes mit einem Seitenblick auf das deutsche Spruchverfahren beleuchten. Besonderes Augenmerk gilt der jüngeren EuGH-Rechtsprechung zur einseitigen Preiskorrektur durch die Aufsichtsbehörde bei kollusiven Absprachen, die auch für Litauen praktische Relevanz entfaltet.
§ 2 Rechtsquellen und unionsrechtlicher Rahmen
I. Zwei nebeneinander stehende Regime
Das litauische Recht kennt zwei Squeeze-out-Regime, deren Anwendungsbereich sich nach Börsennotierung und Rechtsform des Emittenten richtet. Für börsennotierte Aktiengesellschaften greift Art. 37 des Wertpapiergesetzes (Vertybinių popierių įstatymas, VPĮ), der von der Übernahmerichtlinie geprägt und mit dem vorangegangenen Pflicht- oder freiwilligen Übernahmeangebot verknüpft ist (vgl. VPĮ Art. 32/37, Infolex). Für nicht börsennotierte Gesellschaften kommt Art. 54 des Aktiengesetzes (Akcinių bendrovių įstatymas, ABĮ) zur Anwendung, der ein eigenständiges Zwangsübertragungsverfahren normiert.
II. Unionsrechtlicher Hintergrund
Art. 37 VPĮ setzt Art. 15 und 16 der Übernahmerichtlinie 2004/25/EG um. Litauen hat dabei die von der Richtlinie eröffneten Wahlrechte zugunsten der Minderheitsaktionäre ausgeübt: gerichtliche Preiskontrolle, aufsichtsbehördliche Vorabbilligung und ein spiegelbildliches sell-out-Recht. Der ökonomische Grundgedanke ist ebenso einfach wie tragfähig: Wer den Kapitalmarkt erst mit einem Übernahmeangebot befragt hat, muss sich auch bei der abschließenden Zwangsübertragung an diesem Angebot messen lassen.
§ 3 Voraussetzungen des Zwangserwerbs
I. Die 95%-Schwelle
Ein Squeeze-out setzt voraus, dass der Erwerber – allein oder zusammen mit gemeinsam handelnden Personen – mindestens 95 % des stimmberechtigten Kapitals hält. Die Schwelle liegt damit im europäischen Mittelfeld und deckt sich mit dem deutschen § 39a WpÜG bzw. §§ 327a ff. AktG. Erforderlich ist zugleich, dass die Schwelle im Anschluss an ein Übernahmeangebot erreicht wurde; ein „nackter“ Squeeze-out ohne vorangegangenes Angebot ist im börsenrechtlichen Regime nicht vorgesehen.
II. Acting in concert
Bei der Schwellenberechnung sind zurechenbare Stimmrechte gemeinsam handelnder Personen zu berücksichtigen. Der litauische Gesetzgeber folgt hier weitgehend dem unionsrechtlich vorgegebenen Konzept des acting in concert, wie es die ESMA in ihrem Public Statement zu Art. 5 der Übernahmerichtlinie präzisiert hat (Nachweise bei CMS Guide to Mandatory Offers and Squeeze-Outs). Praktisch relevant sind vor allem Beteiligungs- und Poolvereinbarungen sowie faktische Absprachen im Vorfeld eines Übernahmeangebots.
III. Gattungsbindung und Angebotskopplung
Die 95%-Schwelle ist gattungsspezifisch zu prüfen: Bestehen mehrere Aktiengattungen, muss die Schwelle in jeder Gattung erreicht sein. Der Squeeze-out ist zeitlich fest mit dem vorangegangenen Übernahmeangebot verknüpft; er muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Angebotsfrist eingeleitet werden. Nach Fristablauf ist er unwiederbringlich präkludiert – ein „Reserve-Squeeze-out“ auf Vorrat existiert nicht.
§ 4 Der „gerechte Preis“
I. Dreistufige Preisbildung
Kernstück des litauischen Squeeze-out-Rechts ist die Bestimmung des „gerechten Preises“ (teisinga kaina). Der Gesetzgeber operiert mit drei nebeneinander stehenden Fallgruppen, die an das vorangegangene Übernahmeangebot anknüpfen und dessen Ergebnis in unterschiedlicher Weise verwerten.
1. Erste Fallgruppe – Pflichtangebot
Nach Art. 34 Abs. 1 VPĮ darf der Pflichtangebotspreis nicht unter dem höchsten vom Bieter in den letzten zwölf Monaten vor Schwellenüberschreitung gezahlten Preis und nicht unter dem gewichteten Durchschnittskurs (VWAP) der letzten sechs Monate liegen. Sind beide Referenzwerte nicht ermittelbar, tritt die gutachterliche Bewertung an ihre Stelle, wobei mindestens zwei anerkannte Bewertungsmethoden herangezogen werden müssen.
2. Zweite Fallgruppe – freiwilliges Angebot
Wurde die Schwelle infolge eines freiwilligen Übernahmeangebots erreicht, gilt der Angebotspreis automatisch als gerecht, wenn mindestens 90 % der Aktionäre, an die sich das Angebot richtete, ihre Aktien angedient haben. Die qualifizierte Annahmequote fungiert als marktimmanenter Angemessenheitsindikator und substituiert die formalisierte Preisdeterminierung des Pflichtangebots durch eine ökonomische Approximation an den fairen Preis.
3. Dritte Fallgruppe – Auffangregelung
In allen übrigen Konstellationen bestimmt der Erwerber den Preis nach einer selbst gewählten Methode; in Betracht kommen vor allem gutachterliche Bewertungen nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Verfahren, in der Praxis meist eine Kombination aus DCF- und Multiplikatormethode. Die dogmatische Offenheit dieser Auffangregelung wird durch die zwingende aufsichtsbehördliche Vorabbilligung kompensiert.
II. Aufsichtsbehördliche Vorabkontrolle
Für die Fallgruppen der Nrn. 2 und 3 sieht Art. 37 Abs. 5 VPĮ eine obligatorische Vorabkontrolle durch die Bank von Litauen (Lietuvos bankas) vor. Sie kann eine begründete Preisanpassung verlangen, wenn sie den vorgesehenen Preis nicht als gerecht ansieht (zur Praxis der Bank von Litauen siehe die Angebotszirkulare bei Bank of Lithuania, Ignitis-Verfahren).
Die Reichweite dieser Kontrolle hat durch die jüngere Rechtsprechung des EuGH deutlich Fahrt aufgenommen: In einer italienischen Vorlagesache hat der Gerichtshof festgestellt, dass die nationale Aufsichtsbehörde befugt ist, den Preis eines Pflichtangebots einseitig anzuheben, wenn Anhaltspunkte für kollusive Preisabsprachen zwischen Bieter und einzelnen Aktionären bestehen. Für Litauen bedeutet das eine dogmatische Aufwertung der aufsichtsbehördlichen Kontrolldichte.
III. Barzahlung
Die Gegenleistung ist – anders als im deutschen Recht bei verschmelzungsrechtlichen Konstellationen denkbar – zwingend in Geld zu erbringen. Ein Aktientausch oder eine gemischte Gegenleistung sind ausgeschlossen. Damit vermeidet der litauische Gesetzgeber die im deutschen Schrifttum geführte Diskussion um die Bewertung nicht-monetärer Abfindungen im Squeeze-out.
§ 5 Verfahrensablauf
I. Anzeige gegenüber Gesellschaft und Aufsichtsbehörde
Der Erwerber zeigt sein Vorhaben zunächst schriftlich gegenüber der Gesellschaft und – bei börsennotierten Emittenten – gegenüber der Bank von Litauen an. Die Anzeige muss den vorgeschlagenen Preis, die Berechnungsmethodik und Nachweise zum Erreichen der 95%-Schwelle enthalten. Fehlen substantielle Angaben, ist die Anzeige unwirksam.
II. Unterrichtung der Minderheit
Die Gesellschaft unterrichtet die Minderheitsaktionäre binnen fünf Werktagen über den bevorstehenden Zwangserwerb; die Bekanntmachung erfolgt zusätzlich in einem überregionalen Amtsblatt. Sinn und Zweck der kurzen Frist ist es, den betroffenen Aktionären möglichst frühzeitig die Vorbereitung eines gerichtlichen Rechtsschutzes zu ermöglichen.
III. Die 90-Tage-Frist
Vom Zeitpunkt der Unterrichtung beginnt eine 90-tägige Frist zu laufen, innerhalb derer die Minderheitsaktionäre eine gerichtliche Preisüberprüfung beantragen können. Nach Ablauf der Frist ist der Preis endgültig bestandskräftig; verspätete Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen.
IV. Zwangsübertragung und Präklusion
Nach Ablauf der Frist bzw. nach rechtskräftigem Abschluss eines Preisüberprüfungsverfahrens erfolgt die Zwangsübertragung durch Umbuchung der Aktien im zentralen Wertpapierdepot. Der Preis wird an einen Treuhänder gezahlt, der die Auszahlung an die (ehemaligen) Aktionäre vornimmt.
§ 6 Rechtsschutz der Minderheit
I. Gerichtliche Preisüberprüfung
Zentraler Rechtsbehelf ist die gerichtliche Preisüberprüfung vor dem sachlich zuständigen Bezirksgericht (Vilnius Regional Court für börsennotierte Emittenten). Antragsberechtigt sind sämtliche vom Squeeze-out betroffenen Minderheitsaktionäre; das Verfahren ist als kontradiktorisches Zivilverfahren ausgestaltet. Beweislast und Prüfungsmaßstab entsprechen den allgemeinen Grundsätzen des litauischen Zivilprozessrechts.
II. Aussetzung des Vollzugs
Bemerkenswert ist die Möglichkeit, den Vollzug der Zwangsübertragung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Preisüberprüfungsverfahrens auszusetzen. Die Aussetzung wird auf Antrag angeordnet; sie schützt die Minderheit vor irreversiblen Vermögensverschiebungen und ist ein bemerkenswerter Beitrag zur Reversibilität kapitalmarktrechtlicher Zwangsmaßnahmen.
III. Erga-omnes-Wirkung
Die rechtskräftige gerichtliche Preisentscheidung wirkt erga omnes: Sie kommt allen vom Squeeze-out betroffenen Aktionären zugute, unabhängig davon, ob diese am Verfahren beteiligt waren. Diese Rechtskrafterstreckung entspricht funktional der Wirkung des deutschen Spruchverfahrensbeschlusses (§ 13 SpruchG) und löst das klassische Trittbrettfahrerproblem: Ein einzelner klagender Aktionär kann den Preis für alle heben.
IV. Sell-out-Recht
Spiegelbildlich zum Squeeze-out gewährt Art. 37¹ VPĮ den Minderheitsaktionären ein sell-out-Recht: Erreicht der Erwerber die 95%-Schwelle, ohne einen Zwangserwerb einzuleiten, können die verbliebenen Aktionäre binnen drei Monaten die Übernahme ihrer Aktien zum gerechten Preis verlangen. Preisbildung und aufsichtsbehördliche Kontrolle folgen den gleichen Regeln wie beim Squeeze-out.
V. Verzinsung
Wird der Preis gerichtlich erhöht, ist der Differenzbetrag ab dem Zeitpunkt der Zwangsübertragung mit gesetzlichen Zinsen (derzeit 10 % p. a. nach Art. 6.210 des litauischen Zivilgesetzbuchs) zu verzinsen. Die vergleichsweise hohe Verzinsung wirkt als starker ökonomischer Anreiz für eine sorgfältige Preisbestimmung.
§ 7 Rechtsprechung
Die einschlägige Judikatur ist noch überschaubar, gewinnt aber an Kontur. Der Oberste Gerichtshof Litauens (Aukščiausiasis Teismas) hat in mehreren Entscheidungen den strengen Prüfungsmaßstab bei gutachterlichen Bewertungen bestätigt und insbesondere auf die Nachvollziehbarkeit der Methodenwahl und der Parametersetzung abgestellt. Das Verfassungsgericht (Konstitucinis Teismas) hat die Verfassungsmäßigkeit des Zwangserwerbs bereits 2006 grundsätzlich bestätigt, aber deutliche Anforderungen an die Verfahrensgerechtigkeit und die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes formuliert.
§ 8 Rechtsvergleichender Seitenblick
Aus deutscher Perspektive lohnen vier Beobachtungen. Erstens: Bei den Schwellenwerten herrscht Konvergenz – 95 % in beiden Rechtsordnungen. Zweitens: Die Preisbildung folgt gegenläufigen Modellen. Während das deutsche Recht auf einen vollen, gutachterlich fundierten Ertragswert abstellt, arbeitet Litauen mit einer engen Kopplung an das vorangegangene Übernahmeangebot. Die dogmatischen Angriffsflächen sind entsprechend unterschiedlich: In Deutschland dominieren Ertragswertparameter (Basiszins, MRP, Beta, Wachstumsabschlag), in Litauen die Referenzgrößen des Übernahmeangebots (VWAP-Fenster, höchster Vorerwerbspreis, Annahmequote).
Drittens: Die erga-omnes-Wirkung eint beide Systeme funktional. Viertens: Die Möglichkeit der Verfahrensaussetzung ist eine litauische Besonderheit, an der sich andere europäische Rechtsordnungen orientieren könnten – gerade weil sie das kapitalmarktrechtliche Effizienzargument („schnelle Vollziehung") mit dem verfassungsrechtlichen Bestandsschutzargument versöhnt.
§ 10 Ergebnis
Das litauische Squeeze-out-Recht präsentiert sich als differenziertes Regelungsgefüge. Die dreifach gestufte Preisbildung, die aufsichtsbehördliche Vorabkontrolle und die erga-omnes-Wirkung der gerichtlichen Preisentscheidung bilden ein austariertes Schutzgefüge.
Die praktische Wirkkraft dieses Gefüges hängt in erheblichem Maße von der Praxis der Bank von Litauen und der Bereitschaft der Bezirksgerichte ab, ihre Prüfungskompetenz in materieller Tiefe wahrzunehmen. Die jüngere EuGH-Rechtsprechung zur unilateralen Preiskorrektur bei (allerdings in der Praxis schwer zu beweisenden) kollusiven Absprachen dürfte diesen Kontrollrahmen weiter aufwerten. Aus rechtsvergleichender Perspektive verdient insbesondere die Verfahrensaussetzung Beachtung: Sie ist ein bemerkenswerter Beitrag zur Reversibilität kapitalmarktrechtlicher Zwangsmaßnahmen.
Ludwig Beck am Rathauseck-Textilhaus Feldmeier AG: LUDWIG BECK Halbjahresfinanzbericht 2026
Umsatzentwicklung
Im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres 2026 erwirtschaftete LUDWIG BECK einen Bruttoumsatz in Höhe von 37,1 Mio. € (Vorjahr: 37,8 Mio. €) und damit ein Minus von 1,9 % zum Vorjahr. Neben den schwierigen Rahmenbedingungen waren die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres 2026 für LUDWIG BECK von einem herausfordernden Marktumfeld in der Münchner Innenstadt geprägt. Insbesondere die Erreichbarkeit des Standorts Marienplatz wurde durch mehrere negative infrastrukturelle und verkehrspolitische Entwicklungen beeinflusst.
Im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres 2026 lagen die Umsätze im Segment „Textil“ bei 28,6 Mio. € (Vorjahr: 29,0 Mio. €). Der Umsatz des Segments „Nontextil“ betrug 8,5 Mio. € nach 8,8 Mio. € im Vorjahr.
Der Onlineshop von LUDWIG BECK entwickelte sich im ersten Halbjahr ebenfalls rückläufig.
Ergebnissituation
Basierend auf der Umsatzentwicklung sank der Nettorohertrag im Berichtsjahr von 15,5 Mio. € auf 15,1 Mio. €. Die Nettorohertragsmarge lag aufgrund höherer Preisnachlässe bei 48,2 % (Vorjahr: 48,8 %). Der Wareneinsatz bewegte sich auf Vorjahresniveau und betrug 16,2 Mio. € (Vorjahr: 16,3 Mio. €).
Im ersten Halbjahr 2026 konnten sonstige betriebliche Erträge in Höhe von 2,0 Mio. € erzielt werden (Vorjahr: 1,9 Mio. €). Die Personalkosten lagen wie schon im Vorjahr bei 8,1 Mio. €.
Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen betrugen 6,5 Mio. € (Vorjahr: 6,8 Mio. €).
Das Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) belief sich nach den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres 2026 auf -0,8 Mio.€ (Vorjahr: -1,0 Mio. €).
Das Zinsergebnis lag im Berichtsjahr bei -1,5 Mio. € nach -1,4 Mio. € im Vorjahr. Entsprechend lag das Ergebnis vor Steuern (EBT) bei -2,3 Mio. (Vorjahr: -2,4 Mio. €.)
Das Ergebnis nach Steuern (EAT) belief sich auf -2,6 Mio.€ (Vorjahr -2,7 Mio. €). Wie bereits im Vorjahr wurden im aktuellen Jahr unterjährig keine latenten Steuererträge auf das Ergebnis vor Steuern gebildet.
Ausblick
Ungeachtet des weiterhin herausfordernden Marktumfelds blickt LUDWIG BECK mit Zuversicht auf das dritte Quartal 2026. Das Unternehmen geht davon aus, dass sich die gesamtwirtschaftlichen und konsumrelevanten Rahmenbedingungen im weiteren Jahresverlauf sukzessive stabilisieren werden. Zusätzliche Wachstumsimpulse werden vom Münchner Oktoberfest erwartet, das im September beginnt und traditionell einen wesentlichen Beitrag zur Umsatzentwicklung von LUDWIG BECK leistet.
Für die zweite Jahreshälfte ist LUDWIG BECK sowohl strategisch als auch im Hinblick auf das Warenangebot gut aufgestellt. Das sorgfältig zusammengestellte Sortiment verbindet zeitlose Klassiker mit aktuellen Modetrends und ermöglicht es, flexibel auf die unterschiedlichen Erwartungen und Bedürfnisse der Kundinnen und Kunden einzugehen.
Der ausführliche Halbjahresbericht für das Geschäftsjahr 2026 ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://kaufhaus.ludwigbeck.de im Bereich „Investor Relations“, „Finanzpublikationen“ unter der Rubrik „Zwischenberichte“ veröffentlicht.