SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis
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Donnerstag, 9. Juli 2026
Raiffeisen Bank International AG: RBI senkt die Mindestannahmequote im freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot für sämtliche Addiko-Aktien auf mehr als 55 %
Wien, 9. Juli 2026. Die Raiffeisen Bank International AG (RBI) hat am 14. Mai 2026 ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot zur Kontrollerlangung gemäß § 25a Übernahmegesetz an die Aktionäre der Addiko Bank AG (Addiko) zum Erwerb aller ausgegebenen und ausstehenden auf Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien der Addiko (ISIN AT000ADDIKO0) veröffentlicht (das „Angebot“). Die RBI hat sich in der Angebotsunterlage ausdrücklich das Recht vorbehalten, auf den Eintritt einzelner Vollzugsbedingungen (oder Teilen davon) bis zum Ende der Annahmefrist soweit gesetzlich zulässig zu verzichten.
Am 6. Juli 2026 hat die RBI bekannt gegeben, die freiwillige Mindestannahmequote von mehr als 75 % aller ausgegebenen Addiko-Aktien vorbehaltlich der Prüfung durch die Übernahmekommission absenken zu wollen.
Nach Nicht-Untersagung durch die Übernahmekommission wird die Mindestannahmequote des Angebots auf mehr als 55 % aller angebotsgegenständlichen Addiko-Aktien, somit mehr als 10.607.756 Stück Addiko-Aktien, gesenkt. Die übrigen Bedingungen des Angebots bleiben unverändert.
Die geänderte Angebotsunterlage findet sich ab 10. Juli 2026 auf der RBI-Webseite unter Veröffentlichungen gemäß Übernahmegesetz (https://www.rbinternational.com/de/investoren/news/veroeffentlichung-uebernahmegesetz.html).
Die Annahmefrist läuft noch bis zum 22. Juli 2026, 17 Uhr MESZ.
Squeeze-out-Verfahren in der Schweiz (Teil 1)
Rechtslage, Praxis und aktuelle Entwicklungen
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Einleitung
Das schweizerische Recht kennt zur Beseitigung einer verbliebenen Minderheitsbeteiligung ein zweigleisiges System. Zum einen sieht das börsen- bzw. finanzmarktrechtliche Regime der Kraftloserklärung nach Art. 137 FinfraG einen zwangsweisen Ausschluss der Restaktionäre im Nachgang zu einem öffentlichen Übernahmeangebot vor. Zum anderen ermöglicht das fusionsrechtliche Regime der sogenannten Abfindungsfusion nach Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 5 FusG das Herausdrängen von Minderheiten im Zuge einer Fusion, sofern die übernehmende Gesellschaft eine qualifizierte Mehrheit von mindestens 90 % der stimmberechtigten Anteilsrechte hält.
Beide Verfahren dienen dem gleichen wirtschaftlichen Zweck, unterscheiden sich jedoch in ihren Voraussetzungen, ihrem Verfahrensablauf und im Umfang des Minderheitenschutzes ganz erheblich. Die vorliegende Darstellung bietet einen Überblick über die aktuelle Rechtslage und Praxis in der Schweiz und berücksichtigt insbesondere die durch die große Aktienrechtsrevision (in Kraft seit 1. Januar 2023) veränderten Rahmenbedingungen sowie die jüngeren Take-Private-Transaktionen der Jahre 2023 bis 2025.
1. Börsenrechtlicher Squeeze-out (Kraftloserklärung nach Art. 137 FinfraG)
1.1 Rechtsgrundlagen
Die zentrale Norm für den börsenrechtlichen Squeeze-out ist Art. 137 des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG). Ergänzend sind die Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen (FinfraV), die Übernahmeverordnung (UEV) sowie die Rundschreiben und Verfügungen der Übernahmekommission (UEK) heranzuziehen. Die Kraftloserklärung ist verfahrensrechtlich als Zivilklage ausgestaltet und wird vor dem Handelsgericht am Sitz der Zielgesellschaft geführt; wo kein Handelsgericht besteht, ist das ordentliche Zivilgericht zuständig.
Vor der Totalrevision durch das FinfraG (in Kraft seit 1. Januar 2016)
fand sich die Regelung inhaltsgleich in Art. 33 des früheren Börsengesetzes
(BEHG). Die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung – insbesondere die
Grundsatzurteile aus der frühen Anwendungsphase – behält daher weitgehend ihre
Aussagekraft.
1.2 Materielle Voraussetzungen
Voraussetzung des Antrags auf Kraftloserklärung ist ein vorangegangenes öffentliches Kaufangebot nach dem 5. Kapitel des FinfraG (Art. 125 ff. FinfraG). Der Anbieter (oder eine mit ihm in gemeinsamer Absprache handelnde Person) muss nach Ablauf der Angebotsfrist – einschließlich der Nachfrist – über mehr als 98 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft verfügen. Maßgebend sind die effektiv ausübbaren Stimmrechte, nicht bloß der Kapitalanteil; Stimmrechtsaktien mit Vinkulierungsklauseln, dispoäquivalente Positionen und Wandel- oder Optionsrechte sind entsprechend der ständigen UEK-Praxis in die Berechnung einzubeziehen.
Der Schwellenwert von 98 % ist im europäischen Vergleich hoch: In Deutschland genügen 90 % (§ 39a WpÜG), in Italien 95 % und in Frankreich ebenfalls 90 %. Der schweizerische Gesetzgeber wählte bewusst eine hohe Schwelle, um dem Eigentumsschutz der Aktionäre besonderes Gewicht zu verleihen. In der Praxis führt dies dazu, dass Anbieter regelmäßig durch Nachkäufe im Markt und die Nachfrist des Übernahmeangebots gezielt auf das Erreichen der 98 %-Grenze hinarbeiten.
1.3 Fristen und formale AnforderungenDie Klage auf Kraftloserklärung ist innerhalb von drei Monaten seit Ablauf der Nachfrist des öffentlichen Kaufangebots einzureichen. Diese Frist ist eine Verwirkungsfrist; ihre Versäumung führt zum endgültigen Verlust des Rechts. Der Anbieter kann alsdann nur noch über eine fusionsrechtliche Lösung (dazu unten) die Minderheiten ausschließen.
Die Klage richtet sich gegen die betroffenen Restaktionäre, wobei diese in der Praxis nicht namentlich benannt werden müssen. Die Klageschrift wird durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) sowie – bei kotierten (börsennotierten) Gesellschaften – durch Mitteilung der SIX Exchange Regulation öffentlich bekanntgemacht. Den Restaktionären steht eine Einlassungsfrist von in der Regel drei Monaten offen; innerhalb dieser Frist können sie sich am Verfahren beteiligen und Einwendungen erheben.
1.3.1 Zuständige HandelsgerichteZuständig ist ausschließlich das Handelsgericht am Sitz der
Zielgesellschaft. Vor Handelsgerichten fungieren regelmäßig fachkundige
Fachrichter mit betriebswirtschaftlichem oder finanzwirtschaftlichem
Hintergrund. In der jüngeren Praxis sind Kraftloserklärungsurteile insbesondere
durch die Handelsgerichte Zürich, St. Gallen, Aargau und Graubünden ergangen.
Fehlt am Sitz der Zielgesellschaft ein Handelsgericht, entscheidet das
ordentliche kantonale Zivilgericht.
1.4 Verfahrensablauf und Rechte der Minderheitsaktionäre
Das Verfahren ist zweistufig aufgebaut. In einer ersten Phase prüft das Gericht summarisch die formellen Voraussetzungen: Existenz und Rechtskraft des öffentlichen Übernahmeangebots, Erreichen der 98 %-Schwelle, fristgerechte Klageerhebung und ordnungsgemäße Publikation. In der zweiten Phase steht die materielle Beurteilung der Abfindung im Vordergrund.
Die Abfindung entspricht grundsätzlich dem im Übernahmeangebot gebotenen Preis. Sie kann in bar oder in Aktien des Anbieters geleistet werden; wurde im Angebot eine Wahlmöglichkeit vorgesehen, bleibt diese im Kraftloserklärungsverfahren erhalten. Die Minderheitsaktionäre haben das Recht, den angebotenen Preis anzufechten und die Angemessenheit der Bewertung überprüfen zu lassen. Die Beweislast für die Angemessenheit trägt der Anbieter.
In der Praxis konzentrieren sich die Einwendungen der
Minderheitsaktionäre auf zwei Bereiche: erstens die formelle Ordnungsmäßigkeit
des vorangegangenen Übernahmeangebots (insbesondere die von der Prüfstelle
bestätigten Mindestpreisregeln nach Art. 135 FinfraG bei Pflichtangeboten),
zweitens die Bewertungsgrundlagen der Fairness Opinion und die Angemessenheit
des Angebotspreises. Streitig ist regelmäßig, ob die Bewertung sämtliche
wesentlichen Werttreiber berücksichtigt, ob die Bewertungsmethodik plausibel
ist und ob die Prämie über dem volumengewichteten Durchschnittskurs (VWAP)
marktüblichen Referenztransaktionen entspricht.
1.5 Rechtsfolgen des Urteils
Mit Eintritt der Rechtskraft des kraftloserklärenden Urteils gehen sämtliche noch nicht angedienten Aktien der Zielgesellschaft von Gesetzes wegen auf den Anbieter über. Die betroffenen Restaktionäre verlieren ihre Aktionärsstellung; ihnen steht als einziger Anspruch der Abfindungsanspruch gegen den Anbieter zu. Die Abfindung wird nach Ablauf einer im Urteil festgesetzten Frist – regelmäßig zwei bis drei Monate nach Rechtskraft – durch eine Depotstelle ausbezahlt.
Nach Rechtskraft des Urteils folgt in der Regel die Dekotierung der
Aktien von der SIX Swiss Exchange. Die Dekotierung setzt eine Verfügung der SIX
Exchange Regulation voraus, welche im Rahmen des Delisting-Verfahrens die
Interessen der letzten öffentlichen Handelsteilnehmer prüft. Zwischen dem
Kraftloserklärungsurteil und dem letzten Handelstag liegen in der Praxis regelmäßig
einige Wochen; die Kotierung kann im Ausnahmefall bereits vor
Urteilsrechtskraft aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen des SIX-Kotierungsreglements
dies zulassen.
1.6 Steuerliche und praktische Aspekte
Steuerlich wird die Kraftloserklärung wie eine gewöhnliche Veräußerung der Aktien behandelt. Für in der Schweiz ansässige natürliche Personen im Privatvermögen ist ein realisierter Kapitalgewinn steuerfrei; die Verrechnungssteuer wird nur auf allfällige Sonderausschüttungen erhoben, nicht auf die Kaufpreiszahlung selbst. Für institutionelle Anleger und ausländische Aktionäre gelten die jeweiligen Regeln der Doppelbesteuerungsabkommen.
Praktisch bedeutsam ist die Handhabung nicht abgeholter Abfindungen. Die Anbieter hinterlegen den entsprechenden Gegenwert regelmäßig bei einer Depotstelle und stellen die Abrufbarkeit über einen Zeitraum von mehreren Jahren sicher. Nicht abgerufene Beträge werden schließlich – je nach Ausgestaltung – dem Anbieter zurückerstattet oder gemäß den kantonalen Regeln über herrenloses Gut behandelt.
1.7 Anzahl und Praxis der Verfahren
Die Zahl der jährlichen Kraftloserklärungsverfahren nach Art. 137 FinfraG bewegt sich seit Jahren im niedrigen einstelligen bis knapp zweistelligen Bereich und steht in engem Zusammenhang mit dem Take-Private-Zyklus an der SIX. Die Übernahmekommission veröffentlicht in ihren jährlichen Tätigkeitsberichten sowohl die Anzahl der übernahmerechtlichen Verfahren als auch die Anzahl der öffentlichen Kaufangebote.
Zur Illustration der Praxis werden im Folgenden bedeutende Verfahren der Jahre 2022 bis 2025 kurz vorgestellt:
• Vifor Pharma AG (2022): Übernahme durch CSL Behring. Angebotspreis USD 179.25 pro Aktie. Nach Erreichen einer Beteiligung von deutlich über 98 % erwirkte die Anbieterin ein Kraftloserklärungsurteil des Handelsgerichts St. Gallen; Dekotierung am 23. Dezember 2022. Die Transaktion mit einem Volumen von rund USD 11.7 Mrd. war eine der größten Take-Private-Transaktionen der jüngeren Vergangenheit.
• Valora Holding AG (2023): Übernahme durch Impulsora del Desarrollo y el Empleo en América Latina (FEMSA-nahe Gruppe). Auch hier wurde die 98 %-Schwelle erreicht; die Aktien wurden kraftlos erklärt und die Gesellschaft von der SIX dekotiert.
• Schaffner Holding AG (2024): Übernahme durch die Schneider Electric-Gruppe. Kraftloserklärung Anfang 2024, Dekotierung noch im ersten Quartal.
• Von Roll Holding AG (2024): Nach dem Übernahmeangebot der ALTANA-nahen Gruppe folgte ein Kraftloserklärungsurteil mit Dekotierung am 17. Mai 2024.
• Crealogix Holding AG (2024): Take-Private durch einen PE-Investor. Das Handelsgericht Zürich erklärte die Aktien im September 2024 zum Preis von CHF 60 pro Aktie kraftlos; Dekotierung am 8. November 2024.
• Aluflexpack AG (2025): Übernahme durch Constantia Flexibles. Urteil des Handelsgerichts Aargau vom 26. Juni 2025, Abfindung CHF 16.00 pro Aktie, Dekotierung am 11. Juli 2025.
• Handelsgericht Graubünden (Urteil vom 22. Mai 2025, ZR2 2024/48): Kraftloserklärung von Stamm- und Stimmrechtsaktien einer Bündner Zielgesellschaft. Abfindung CHF 1’355.70 pro Stammaktie und CHF 267.13 pro Stimmrechtsaktie; das Urteil ist bemerkenswert, weil es sich zur Frage der differenzierten Abfindung bei unterschiedlichen Aktienkategorien äußert.
Die Praxis zeigt, dass die Kraftloserklärung nach Art. 137 FinfraG das mit Abstand häufigste Instrument des börsenrechtlichen Squeeze-outs ist. Die Verfahren werden von den Handelsgerichten in der Praxis in einem eingespielten Ablauf effizient geführt; die Verfahrensdauer beträgt regelmässig zwischen sechs und zwölf Monaten ab Klageeinreichung.
Der Beitrag wird mit einem zweiten Teil "Fusionsrechtlicher Squeeze-out (Abfindungsfusion nach FusG)" fortgesetzt.
Covestro AG: EBITDA-Prognose für Gesamtjahr 2026 angehoben
Covestro veröffentlicht bereits heute die folgenden vorläufigen Finanzkennzahlen für das erste Halbjahr 2026:
- Das vorläufige EBITDA beträgt EUR 669 Mio.
Infolgedessen passt Covestro für das Geschäftsjahr 2026 seine Prognose für das EBITDA an, das nun deutlich oberhalb des Vorjahres erwartet wird. Der bisherige Ausblick ging von einem EBITDA im Bereich des Vorjahres aus.
Unverändert werden der Free Operating Cash Flow und der ROCE über WACC jeweils mit einem deutlich verbesserten Wert gegenüber 2025-Niveau erwartet. Die Treibhausgasemissionen, gemessen an den CO2-Äquivalenten, werden unverändert zwischen 3,9 Mio. Tonnen und 4,5 Mio. Tonnen erwartet.
Die Zwischenmitteilung zum ersten Halbjahr 2026 wird am 31. Juli 2026 veröffentlicht.
Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen
Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:
- capsensixx AG: PEH Wertpapier AG fordert verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out, Barabfindung auf EUR 20,23 festgelegt, Hauptversammlung am 18. Juni 2026
- CECONOMY AG: Delisting geplant, EU-Kommission will Übernahme durch JD.com prüfen (drittstaatliche Subventionen?)
- centrotherm international AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Centrotherm AcquiCo AG zu EUR 8,74 je Aktie, Hauptversammlung am 30. Juni 2026
- Commerzbank AG: Übernahmeangebot der UniCredit, Nachfrist bis zum 3. Juli 2026
- Covestro AG: erfolgreiches Übernahmeangebot von XRG (bisher: Adnoc) zu EUR 62,- je Covestro-Aktie, aktienrechtlicher Squeeze-out zu EUR 59,46, Hauptversammlung am 19. Mai 2026
- creditshelf AG: Pflichtangebot angekündigt
- Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot der Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE, Tochtergesellschaft der MSC Mediterranean Shipping Company S.A., Squeeze-out zu EUR 21,16 je Aktie, Hauptversammlung am 11. Juni 2026, Eintragung durch Anfechtungsklage verzögert
- Heliad AG: Kündigung der Einbeziehung der Aktien in den Freiverkehr und freiwilliges Erwerbsangebot
- HORNBACH Baumarkt AG: Die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA hat ihren Anteil auf 95,3 % erhöht, folgt Squeeze-out?
- HUGO BOSS AG: Übernahmeangebot durch Frasers Group, Angebotsunterlage veröffentlicht
- InnoTec TSS AG: Öffentliches Pflichtangebot der GLI Beteiligungsgesellschaft mbH und der Grondbach GmbH angekündigt
- Klöckner & Co SE: erfolgreiches Übernahmeangebot, Worthington Steel will Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abschließen
- Kontron AG: Kontrollerwerb und Übernahmeangebot durch die Ennoconn Corporation
- LS INVEST AG (früher: IFA Hotel & Touristik AG): Squeeze-out-Verlangen der Hauptaktionärin Lopesan Touristik, S.A.U.
- Ludwig Beck am Rathauseck-Textilhaus Feldmeier AG: Delisting-Vereinbarung mit der Bayerische Gewerbebau AG, Pflichtangebot und Delisting-Erwerbsangebot
- Nagarro SE: Zusammenschlussvereinbarung mit Persistent Systems und freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot, Delisting beabsichtigt
- niiio finance group AG: Squeeze-out zugunsten der Neptune BidCo AG für EUR 0,69 je niiio-Aktie, Hauptversammlung am 30. Juli 2026
- Northern Data AG: erfolgreiches Tauschangebot der Rumble Inc., Delisting geplant
- NÜRNBERGER Beteiligungs-AG: Squeeze-out zugunsten der VIENNA INSURANCE GROUP AG Wiener Versicherung Gruppe
- PSI Software SE: freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot durch Warburg Pincus
Tele Columbus AG: Squeeze-out zugunsten der Kublai GmbH
- Vectron Systems AG: Squeeze-out angekündigt
- VIB Vermögen AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der DIC Real Estate Investments GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien als herrschendem und der VIB als beherrschtem Unternehmen, ao. Hauptversammlung am 12. Februar 2026, Eintragung durch Anfechtungsklage verzögert
Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse der Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA) eingereicht
Die nur virtuell durchgeführte ordentliche Hauptversammlung der Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA) vom 11. Juni 2026 hat die Übertragung der A-Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE (PoH), und damit einen aktienrechtlichen Squeeze-out beschlossen (TOP 8). Auch wurde unter TOP 2 beschlossen, für das Geschäftsjahr 2025 keine Dividende auszuschütten. Ein HHLA-Minderheitsaktionär hat gegen die beiden Hauptversammlungsbeschlüsse Anfechtungsklage, hilfsweise Nichtigkeitsklage eingereicht.
Mittwoch, 8. Juli 2026
PSI Software SE: Veröffentlichung von Jahres- und Konzernabschluss 2025 verschiebt sich nochmals um wenige Tage
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
Berlin, 8. Juli 2026 – Die Veröffentlichung des geprüften Jahres- und Konzernabschlusses der PSI Software SE für das Geschäftsjahr 2025 wird sich, abweichend vom zuletzt kommunizierten Sachstand, noch einmal um wenige Tage verschieben. Das neue Veröffentlichungsdatum ist voraussichtlich Montag, der 13. Juli 2026. Hintergrund ist, dass der Abschlussprüfer aufgrund des fortgeschrittenen Wertaufhellungszeitraums zu einer einzelnen Bilanzposition im Konzernabschluss in Höhe von bis zu 5 Millionen Euro noch einen ergänzenden Prüfungsnachweis wünscht.
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Anmerkung der Redaktion:
PSI Software SE und Warburg Pincus hatten kürzlich mitgeteilt, alle regulatorischen Freigaben für das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot erhalten zu haben. Die Abwicklung erfolge in Kürze:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2026/07/psi-software-se-und-warburg-pincus-alle.html
SMAG Mobile Antenna Masts AG setzt endgültigen Angebotspreis für den Börsengang (IPO) auf EUR 46 je Aktie fest
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
NICHT ZUR VERTEILUNG ODER VERÖFFENTLICHUNG, DIREKT ODER INDIREKT, IN DEN VEREINIGTEN STAATEN, KANADA, AUSTRALIEN ODER JAPAN ODER EINER RECHTSORDNUNG, IN WELCHER DER VERTRIEB ODER DIE VERÖFFENTLICHUNG RECHTSWIDRIG WÄRE. WEITERE EINSCHRÄNKUNGEN GELTEN. BITTE LESEN SIE DIE WICHTIGEN HINWEISE AM ENDE DIESER MITTEILUNG.
Salzgitter (Deutschland), 8. Juli 2026 - Die SMAG Mobile Antenna Masts AG (die „Gesellschaft“ oder „SMAG“), ein etablierter Entwickler und Hersteller von missionskritischen mobilen Mastsystemen für Militär- und Verteidigungsanwendungen, hat heute den endgültigen Angebotspreis (der „Angebotspreis“) für ihren Börsengang (das „Angebot“) auf EUR 46 je Aktie festgelegt.
Insgesamt wurden im Rahmen des Angebots 2.817.500 Aktien der Gesellschaft platziert, bestehend aus 650.000 neuen Aktien aus einer Barkapitalerhöhung (die „Neuen Aktien“), 1.800.000 bestehenden Aktien (die „Verkaufsaktien“) aus dem Bestand der SMAG Group GmbH (der „Abgebende Aktionär“), einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der AEQUITA SE & Co. KGaA, sowie 367.500 bestehenden Aktien aus dem Bestand des Abgebenden Aktionärs im Zusammenhang mit einer Mehrzuteilungsoption (die „Mehrzuteilungsaktien“, und zusammen mit den Neuen Aktien und den Verkaufsaktien die „Angebotsaktien“).
Das Gesamtplatzierungsvolumen beläuft sich auf EUR 129,6 Mio. unter der Annahme einer vollständigen Ausübung der Greenshoe-Option. Auf Basis des endgültigen Angebotspreises wird sich die Marktkapitalisierung der Gesellschaft auf ca. EUR 259,9 Mio. belaufen.
Der Handel der Aktien der Gesellschaft im Scale-Segment des Open Markets (Freiverkehr) der Frankfurter Wertpapierbörse wird voraussichtlich am oder um den 13. Juli 2026 unter dem Handelssymbol „1SMA“ und der ISIN / WKN DE000A42FR12 / A42FR1 aufgenommen. Die Lieferung der Angebotsaktien gegen Zahlung des Angebotspreises wird voraussichtlich am oder um den 14. Juli 2026 erfolgen.
Cantor fungierte als Sole Global Coordinator und Sole Bookrunner im Zusammenhang mit dem Angebot.
Die Gesamtzuteilung für Privatanleger, die Zeichnungsaufträge über DirectPlace platziert haben, beträgt 2.338 Angebotsaktien. Zeichnungsaufträge von Privatanlegern wurden mit 100 % des jeweiligen Ordervolumens zugeteilt, wobei Aufträge unter 5 Aktien nicht bedient wurden. Die am 7. Juni 2000 von der Börsensachverständigenkommission veröffentlichten „Grundsätze für die Zuteilung von Aktienemissionen an Privatanleger“ wurden beachtet.
ÜBER DAS UNTERNEHMEN
Die 1974 gegründete SMAG Mobile Antenna Masts AG mit Hauptsitz in Salzgitter, Deutschland, ist ein etablierter Entwickler und Hersteller von missionskritischen mobilen Antennenmastsystemen für Militär- und Verteidigungsanwendungen und erzielt nahezu ihren gesamten Nettoumsatz im Verteidigungsbereich. SMAG ist ein führender europäischer Spezialhersteller von selbsttragenden, abspannfreien mobilen Antennenmastsystemen für militärische Anwendungen. Die SMAG Mobile Antenna Masts AG ist ein zuverlässiger Partner für mehr als 50 führende Rüstungsunternehmen, Erstausrüster und Regierungsbehörden weltweit, darunter 15 NATO-Streitkräfte, und beschäftigt rund 170 Mitarbeiter.
Kontron AG: Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen Aktionären, das Pflichtangebot der Ennoconn Corporation nicht anzunehmen
- Gemeinsame Stellungnahme veröffentlicht
- Der Vorstand und der Übernahmeausschuss des Aufsichtsrats raten Aktionären der Kontron AG insbesondere aufgrund des aus ihrer Sicht unangemessenen Angebotspreises von einer Annahme ab
- Der Angebotspreis von EUR 23,50 je Kontron-Aktie ist nach Auffassung von Vorstand und Übernahmeausschuss des Aufsichtsrats finanziell nicht angemessen und liegt deutlich unter den zuletzt veröffentlichten Analystenkurszielen
Linz, 8. Juli 2026 – Der Vorstand und der im Auftrag des Aufsichtsrats handelnde Übernahmeausschuss haben heute ihre gemeinsame begründete Stellungnahme gemäß § 27 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz zum Pflichtangebot der Ennoconn Corporation an die Aktionäre der Kontron AG veröffentlicht.
Nach sorgfältiger Prüfung der am 29. Juni 2026 veröffentlichten Angebotsunterlage empfehlen Vorstand und Aufsichtsrat den Aktionären der Kontron AG, das Pflichtangebot der Ennoconn Corporation nicht anzunehmen.
Für eine Annahme des Pflichtangebots könnte sprechen, dass der Vollzug des Pflichtangebots voraussichtlich zu einer Verringerung des Streubesitzes der Kontron-Aktien führen wird. Zudem könnte Ennoconn Corporation nach Vollzug des Angebots über eine höhere Stimmrechtsmehrheit in der Hauptversammlung der Kontron AG verfügen und bestimmte gesellschaftsrechtliche Maßnahmen leichter als bisher beschließen. Darüber hinaus können individuelle Gründe und steuerliche Erwägungen für eine Annahme des Angebots sprechen.
Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen den Aktionären der Kontron AG gleichwohl, das Angebot nicht anzunehmen, sofern nicht besondere Umstände dafürsprechen. Maßgeblich hierfür ist insbesondere, dass der Angebotspreis nach ihrer Auffassung den finanziellen Wert und die strategischen Perspektiven der Kontron AG nicht angemessen widerspiegelt:
- Der Angebotspreis von EUR 23,50 je Kontron-Aktie entspricht lediglich dem niedrigsten Angebotspreis, den die Bieterin nach den gesetzlichen Mindestpreisvorschriften aufgrund eines Vorerwerbspreises von EUR 23,50 anbieten durfte.
- Der Angebotspreis liegt um EUR 0,26 unter dem Durchschnittsaktienkurs der Kontron-Aktie der letzten zwölf Monate und enthält damit keine Prämie bzw. eine negative Prämie.
- Der Angebotspreis bleibt zudem deutlich hinter den zuletzt von Analysten veröffentlichten Kurszielen zurück, die im Durchschnitt bei rund EUR 30,29 je Kontron-Aktie liegen.
- Die von Vorstand und Aufsichtsrat beauftragte Fairness Opinion von Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H., Linz/Österreich, kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Angebotspreis deutlich unterhalb einer angemessenen Bandbreite liegt und aus finanzieller Sicht nicht angemessen ist.
Die Annahmefrist begann mit Veröffentlichung der Angebotsunterlage am 29. Juni 2026 und läuft bis 27. Juli 2026. Aktionäre der Kontron AG, die das Angebot annehmen möchten, können dies über ihre jeweilige depotführende Bank nach Maßgabe der in der Angebotsunterlage beschriebenen Bestimmungen und Bedingungen tun.
Der Vollzug des Angebots steht unter dem Vorbehalt der in der Angebotsunterlage beschriebenen Angebotsbedingungen. Dazu zählen insbesondere fusionskontrollrechtliche Freigaben durch die zuständigen Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und den USA sowie investitionskontrollrechtliche Freigaben in der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Österreich und Taiwan. Aktionäre sollten daher berücksichtigen, dass sich die Abwicklung des Angebots zeitlich erheblich verzögern oder das Angebot unter bestimmten Umständen nicht vollzogen werden kann.
Die vollständige gemeinsame begründete Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat der Kontron AG ist kostenfrei bei der Kontron AG erhältlich und wird auf der Website der Gesellschaft im Bereich Investor Relations unter https://www.kontron.com/de/konzern/investoren/pflichtangebot veröffentlicht.
Maßgeblich ist ausschließlich die gemeinsame begründete Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat. Diese Pressemitteilung stellt keine Erläuterung oder Ergänzung zum Inhalt der gemeinsamen begründeten Stellungnahme dar.
Linz, 8. Juli 2026
Der Vorstand
Commerzbank Aktiengesellschaft: Annahmefrist des UniCredit-Angebots beendet – Fokus der Commerzbank auf Wertschaffung für alle Stakeholder
Corporate News
- Geringe Annahmequote von institutionellen und privaten Anlegern
- Commerzbank steht konstruktivem Dialog mit UniCredit unverändert offen gegenüber
- Fokus bleibt auf Umsetzung der erfolgreichen „Momentum 2030“-Strategie
Die Commerzbank AG hat das heute veröffentlichte Ergebnis des Übernahmeangebots der UniCredit S.p.A. zur Kenntnis genommen. Insgesamt wurden 17,60 % der Aktien bis zum Ende der weiteren Annahmefrist am 3. Juli 2026 angedient. Der Übergang der angedienten Aktien und der damit verbundenen Stimmrechte an die UniCredit steht unter Vorbehalt der erforderlichen behördlichen Genehmigungen.
Basierend auf den von der Commerzbank kontinuierlich erhobenen Informationen zur Aktionärsstruktur, die ihr als Emittentin von Verwahrstellen zur Verfügung gestellt werden, beläuft sich die Summe der von institutionellen und privaten Anlegern angedienten Aktien auf weniger als 2 %. Die angedienten Aktien stammen überwiegend von mit der UniCredit verbundenen Banken und Parteien. Die niedrige Annahmequote unter den unabhängigen Aktionären ist ein Beleg für die mangelnde Attraktivität des Angebots. Die Commerzbank weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass von der UniCredit direkt gehaltene Aktien, gemeldete Derivate und angediente Aktien nicht als aggregierte Gesamtposition interpretiert werden sollten. Es ist weiterhin nicht transparent, in welchem Umfang geliehene Aktien angedient und welche Absicherungsvereinbarungen in diesem Kontext getroffen wurden.
„Wir haben das Ergebnis des Übernahmeangebots zur Kenntnis genommen. Auch in Zukunft wird der Fokus unseres Handelns auf den Interessen unserer Kundinnen und Kunden, unserer Mitarbeitenden sowie unserer Anteilseigner liegen. Zu den Letztgenannten zählen neben der UniCredit auch der Bund und alle Minderheitsaktionäre. Als führender Finanzierungspartner des deutschen Mittelstands und als Bank an der Seite von mehr als 10 Millionen Privatkunden tragen wir eine große Verantwortung, auch gegenüber der deutschen Wirtschaft. Dieser Verantwortung werden wir auch in Zukunft gerecht“, sagte die Vorstandsvorsitzende der Commerzbank, Bettina Orlopp.
Der Aufsichtsratsvorsitzende der Commerzbank, Jens Weidmann, unterstreicht: „Mit Blick auf das Geschäft der Bank und ihre Kundenbeziehungen bleibt es essenziell, Stabilität und Verlässlichkeit zu wahren. Aufsichtsrat und Vorstand der Commerzbank bleiben dem Unternehmensinteresse und dem Schutz der Interessen aller Stakeholder, der Kunden, der Mitarbeitenden und der Aktionäre, verpflichtet.“
Wie schon früher betont, stehen Aufsichtsrat und Vorstand der Commerzbank einem konstruktiven Dialog mit UniCredit offen gegenüber. Daran hat sich nichts geändert. Nur mit einer einvernehmlichen Lösung unter Einbindung der Unternehmensführung, der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter sowie der Bundesregierung als zweitgrößtem Aktionär ist es aus Sicht der Commerzbank realistisch, Synergien aus einem Zusammenschluss in einem angemessenen Umfang und Zeitrahmen zu erreichen.
Dessen ungeachtet setzt die Bank mit ihrer „Momentum 2030“-Strategie konsequent auf Wachstum und Transformation und schafft verlässlich Wert. Allein seit Implementierung der „Momentum“-Strategie im Februar 2025 hat sich der Aktienkurs verdoppelt, und das Geschäftsjahr 2025 hat sich zum Rekordjahr in der 156-jährigen Geschichte der Commerzbank entwickelt.
Die Commerzbank bestätigt ihren Ausblick für das Geschäftsjahr 2026 und ihre ambitionierten Ziele bis 2030. Am 6. August 2026 legt die Commerzbank ihre Ergebnisse für das zweite Quartal 2026 vor.
Masterflex SE: Umstrukturierung im Aktionärskreis stärkt langfristig orientierte Eigentümerstruktur
Corporate News
Gelsenkirchen, 8. Juli 2026 – Die Masterflex SE (ISIN: DE0005492938) gibt eine Veränderung im Aktionärskreis bekannt. Die BBC GmbH, die Beteiligungsgesellschaft der beiden Vorstände Dr. Andreas Bastin (CEO) und Mark Becks (CFO), hat ihre gesamte Beteiligung von 644.950 Aktien, entsprechend 6,61 % des Grundkapitals, an die J.F. Müller & Sohn Aktien-Gesellschaft, Hamburg, veräußert. Der Kaufpreis beträgt 14,00 Euro je Aktie (in Anlehnung an den 100 Tages-Durchschnittskurs der Aktie). Durch den Erwerb erhöht die J.F. Müller & Sohn Aktien-Gesellschaft ihren Anteil an der Masterflex SE auf nunmehr 29,37 % und festigt damit ihre Rolle als langfristig orientierter Ankeraktionär.
Mit der Transaktion wird die Stabilität des Aktionariats weiter gestärkt. An der strategischen Ausrichtung des Unternehmens sowie an der personellen Kontinuität im Vorstand ändert sich nichts. Dr. Andreas Bastin und Mark Becks werden die erfolgreiche Entwicklung der Masterflex SE unverändert fortführen. Zudem bleiben beide Vorstände über eine im Rahmen der Transaktion vereinbarte Earn-out-Regelung weiterhin unmittelbar am langfristigen Unternehmenserfolg beteiligt und sind damit auch künftig eng an der Wertentwicklung der Gesellschaft incentiviert. sich nichts. Dr. Andreas Bastin und Mark Becks werden die erfolgreiche Entwicklung der Masterflex SE unverändert fortführen. Zudem bleiben beide Vorstände über eine im Rahmen der Transaktion vereinbarte Earn-out-Regelung weiterhin unmittelbar am langfristigen Unternehmenserfolg beteiligt und sind damit auch künftig eng an der Wertentwicklung der Gesellschaft incentiviert.
Dr. Andreas Bastin, CEO der Masterflex SE, kommentiert: „Unser vor rund 15 Jahren getätigtes Investment in Masterflex war stets Ausdruck unserer Überzeugung vom Potenzial des Unternehmens und zugleich Teil unserer langfristigen Vermögensplanung. Diese Beteiligung war und ist jeweils unsere größte private Investition, diese hat jedoch eine Größenordnung erreicht, die aus persönlicher Vermögenssicht eine ausgewogenere Diversifikation sinnvoll erscheinen ließ. Mit dem Verkauf schaffen wir diese Balance, ohne dass sich an unserem Engagement für Masterflex etwas ändert. Solange wir Verantwortung im Vorstand tragen, werden wir das Unternehmen mit derselben Leidenschaft, Kontinuität und langfristigen Perspektive weiterentwickeln. Dass wir über einen Besserungsschein weiterhin direkt an der zukünftigen Wertentwicklung partizipieren, unterstreicht diese Verbundenheit zusätzlich.“
Raphael Söhngen, Vorstand der J.F. Müller & Sohn Aktien-Gesellschaft, ergänzt: „Wir begleiten die Entwicklung der Masterflex SE seit vielen Jahren und sind von der strategischen Ausrichtung sowie den Zukunftsperspektiven des Unternehmens vollends überzeugt. Dr. Andreas Bastin und Mark Becks haben Masterflex mit einer klaren Strategie, konsequenter Innovationsarbeit und hoher operativer Disziplin zu einem erfolgreichen und marktführenden Spezialisten für Schlauch- und Verbindungstechnik mit attraktiven Wachstumsperspektiven entwickelt. Mit der Aufstockung unseres Anteils bringen wir unser Vertrauen in das Management und die langfristige Entwicklung des Unternehmens zum Ausdruck. Wir freuen uns darauf, diesen erfolgreichen Weg als verlässlicher Ankeraktionär weiterhin zu begleiten.“
Über Masterflex SE:
Die Masterflex Group ist der Spezialist für die Entwicklung und Herstellung anspruchsvoller Verbindungs- und Schlauchsysteme. Mit 14 operativen Einheiten in Europa, Amerika und Asien ist die Gruppe nahezu weltweit vertreten. Wachstumstreiber sind die Internationalisierung, Innovation, operative Exzellenz und Digitalisierung. Seit dem Jahr 2000 ist die Masterflex-Aktie (WKN: 549293, ISIN: DE0005492938) im Prime Standard der Deutschen Börse zugelassen.
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Travel Viva AG: LG Nürnberg-Fürth will am 26. Oktober 2026 verhandeln
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
ternehmens „moneysupermarket.com“ wird im Bewertungsgutachten als Land „Britain“ (S. 58) und im Prüfbericht Indien (S. 79) angegeben) Unternehmen ausgewählt?
LG Nürnberg-Fürth, Az. 1 HK O 8098/14
Eckert u.a. ./. Rechtsanwalt Prof. Dr. Flöther als Insolvenzverwalter der Travel Viva GmbH (früher: Travel Viva Holding AG)
65 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: RA´in Daniela Bergdolt, 80801 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, 70597 Stuttgart
Dienstag, 7. Juli 2026
Raiffeisen Bank International AG: RBI zum Zwischenstand der Annahme des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots für sämtliche Addiko-Aktien zum 6. Juli 2026
Wien, 7. Juli 2026. Die Raiffeisen Bank International AG (RBI) hat am
14. Mai 2026 ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot zur
Kontrollerlangung gemäß § 25a Übernahmegesetz (ÜbG) an die Aktionäre der
Addiko Bank AG (Addiko) zum Erwerb aller ausgegebenen und ausstehenden
auf Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien der Addiko (ISIN
AT000ADDIKO0) veröffentlicht (das „Angebot“).
Die RBI gibt hiermit bekannt, dass ihr zum 6. Juli 2026, 9:30 Uhr,
Annahmeerklärungen für insgesamt 9.890.151 Aktien der Addiko zugegangen
sind. Dies entspricht 50,72 Prozent aller ausgegebenen Addiko-Aktien.
Dies schließt 1.878.167 Addiko-Aktien mit ein, die von der Alta Group
d.o.o. gehalten werden und 9,63 Prozent aller ausgegebenen Addiko-Aktien
entsprechen.
Die oben genannten Annahmen unterliegen dem gesetzlichen Rücktrittsrecht
gemäß § 17 ÜbG, soweit sie vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der
Verbesserung eines für die Aktien der Addiko abgegebenen konkurrierenden
Angebots vom 24. Juni 2026 erfolgt sind. Bis zum 6. Juli 2026, 9:30
Uhr, sind bei der Zahl- und Abwicklungsstelle keine derartigen
Rücktrittserklärungen eingelangt.
Die Annahmefrist für das Angebot endet am 22. Juli 2026, 17:00 Uhr MESZ.
Montag, 6. Juli 2026
Stellungnahme des IVA zum Übernahmekampf um Addiko
Bisher hat keines der Angebote die jeweils selbstgewählte Mindestannahmequote von 75 % der ausgegebenen und ausstehenden Addiko-Aktien erreicht. RBI hat jedoch bekanntgeben, dass ihr zum 29. Juni 2026 bereits Annahmeerklärungen für 50,72 % inkl. der 9,63 % der serbischen Alta Group d.o.o. vorliegen. Obwohl das Angebot der NLB signifikant höher ist, signalisiert der Börsenkurs eine deutlich größere Erfolgswahrscheinlichkeit für das Angebot der RBI.
IVA: Das NLB-Angebot hat aktuell wenig Aussicht auf Erfolg. Die Situation ist grundsätzlich sehr dynamisch. Die Bieter können ihre Bedingungen noch kurzfristig ändern, z.B. durch eine Reduktion der Annahmeschwelle, so wie heute um 17.28 Uhr von RBI mit Ad-hoc-Mitteilung angekündigt. Wir empfehlen daher die Annahmefrist bis 22.7.2026 um 17.00 Uhr voll auszuschöpfen und ggf. ihre Depotbank darauf hinzuweisen. Entscheidend für Streubesitzaktionäre dürfte der 17.7.2026 sein, da ab diesem Datum keine Widerrufe von bisherigen Annahmeerklärungen mehr möglich sind – auf diese wäre das NLB-Angebot nämlich angewiesen.
Florian Beckermann: „Eine Spatz-in-der-Hand-Taube-auf-dem-Dach-Situation mit einer signifikanten Preislücke sorgt insbesondere bei Streubesitzaktionären für Verunsicherung. Interessant wäre es, ob RBI durch eine abermalige Erhöhung des Angebotspreises die eigenen Chancen verbessern möchte. Ein gänzliches Scheitern des Übernahmekampfs würde die Probleme der Addiko jedenfalls nicht lösen.“
IVA Interessenverband für Anleger
Feldmühlgasse 22, A-1130 Wien
Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse der Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA) angekündigt
Die nur virtuell durchgeführte ordentliche Hauptversammlung der Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA) vom 11. Juni 2026 hat die Übertragung der A-Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE (PoH), und damit einen aktienrechtlichen Squeeze-out beschlossen. Auch wurde beschlossen, für das Geschäftsjahr 2025 keine Dividende auszuschütten. Zumindest ein HHLA-Minderheitsaktionär hat angekündigt, dagegen eine Anfechtungsklage einzureichen.
Das Squeeze-out-Verfahren in Luxemburg
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Überblick
Das luxemburgische Recht kennt für börsennotierte oder ehemals börsennotierte Gesellschaften ein eigenständiges System zum Ausschluss von Minderheitsaktionären gegen Barabfindung. Daneben bestehen besondere Regeln für den Ausschluss nach einer öffentlichen Übernahme (übernahmerechtlicher Squeeze-out) sowie ein spiegelbildliches Recht der Minderheitsaktionäre, vom Mehrheitsaktionär den Erwerb ihrer Aktien zu verlangen (Sell-out).
Für deutsche Leser ist wichtig, dass das luxemburgische System zwar funktional mit dem deutschen aktienrechtlichen und übernahmerechtlichen Squeeze-out vergleichbar ist, in seiner Verfahrensgestaltung aber andere Akzente setzt. Der Schwerpunkt liegt weniger auf einem nachgelagerten gerichtlichen Überprüfungsverfahren als auf einer frühzeitigen aufsichtsrechtlichen Kontrolle, auf Mitteilungspflichten und auf der Bestimmung eines „fairen Preises“ durch einen unabhängigen Sachverständigen.
Regelungsstruktur
Das Luxemburger Recht unterscheidet im Kern zwischen drei Situationen. Erstens gibt es den allgemeinen Squeeze-out außerhalb eines laufenden Übernahmeverfahrens für Wertpapiere von Gesellschaften, die an einem geregelten Markt zugelassen sind oder waren oder Gegenstand eines öffentlichen Angebots waren. Zweitens gibt es den Squeeze-out nach Abschluss einer öffentlichen Übernahme. Drittens besteht das Sell-out-Recht der Minderheitsaktionäre, das als Gegenstück zum Ausschlussrecht des Mehrheitsaktionärs ausgestaltet ist.
Aus der Sicht betroffener Minderheitsaktionäre ist diese Dreiteilung bedeutsam, weil sich je nach Konstellation sowohl die Vermutung der Angemessenheit des Preises als auch die praktische Verteidigungsposition verändert. Besonders einschneidend ist die Lage nach einer erfolgreichen Übernahme, weil dort der Angebotspreis regelmäßig eine starke Orientierungs- und Vermutungswirkung entfaltet.
Anwendungsbereich
Das Verfahren betrifft vor allem Wertpapiere mit Stimmrechten von Emittenten mit Sitz in Luxemburg. Erfasst werden nicht nur gegenwärtig börsennotierte Gesellschaften, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Gesellschaften, deren Wertpapiere früher zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen waren oder die Gegenstand eines öffentlichen Angebots waren. Dadurch bleibt der Anwendungsbereich auch nach einem Delisting oder nach dem Ende einer Platzierungsphase noch für einen gewissen Zeitraum eröffnet.
Für Minderheitsaktionäre ist dieser weite Anwendungsbereich deshalb wichtig, weil der Schutz nicht mit dem Börsenrückzug endet. Auch nach einem Delisting kann noch eine Zwangsherausdrängung folgen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Mehrheitsbeteiligung als zentrale Voraussetzung
Der Ausschluss setzt grundsätzlich voraus, dass ein Aktionär oder mehrere abgestimmt handelnde Personen mindestens 95 Prozent des stimmberechtigten Kapitals und 95 Prozent der Stimmrechte halten. Diese doppelte Schwelle ist der zentrale Kipppunkt des luxemburgischen Systems. Unterhalb dieser Grenze besteht kein gesetzliches Ausschlussrecht in der hier beschriebenen Form.
Für Minderheitsaktionäre ist das Erreichen dieser Schwelle das entscheidende Warnsignal. Ab diesem Zeitpunkt verdichtet sich das Risiko, dass der Mehrheitsaktionär nicht nur die Kontrolle ausüben, sondern auch die vollständige Vereinfachung der Beteiligungsstruktur durch einen Ausschluss der Restaktionäre anstreben wird.
Mitteilungen und Veröffentlichungspflichten
Sobald die maßgebliche Beteiligungsschwelle erreicht, über- oder unterschritten wird oder weitere relevante Erwerbe stattfinden, bestehen Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten. Diese Pflichten dienen dazu, Gesellschaft, Markt und Minderheitsaktionäre frühzeitig über die neue Kontrollsituation zu informieren.
Gerade aus Sicht der Minderheitsaktionäre kommt diesen Veröffentlichungen eine erhebliche praktische Bedeutung zu. Sie markieren häufig den Beginn der Fristenkontrolle und sind regelmäßig der erste objektive Hinweis darauf, dass ein Squeeze-out vorbereitet oder zumindest ernsthaft in Betracht gezogen wird.
Der allgemeine Squeeze-out (außerhalb einer Übernahme)
Beim allgemeinen Squeeze-out geht die Initiative vom Mehrheitsaktionär aus. Er zeigt seine Absicht zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre an, informiert die zuständige Aufsicht und veröffentlicht die wesentlichen Eckdaten des Verfahrens.
Im Mittelpunkt steht der vorgeschlagene Barabfindungsbetrag. Dieser wird nicht frei festgesetzt, sondern muss auf einem Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen beruhen, der den fairen Preis der betroffenen Wertpapiere ermittelt. Für Minderheitsaktionäre ist dieses Gutachten das Schlüsseldokument des gesamten Verfahrens.
Nach Veröffentlichung des Preises und der zugrunde liegenden Bewertung läuft eine Einwendungsfrist. In dieser Phase müssen Minderheitsaktionäre ihre Bedenken gegen die Preisermittlung, gegen methodische Annahmen oder gegen Verfahrensfehler konzentriert und fristgerecht vorbringen. Wer zu lange zuwartet, verliert regelmäßig den wichtigsten Hebel, um auf die Preisbildung noch Einfluss zu nehmen.
Der Squeeze-out nach einer Übernahme
Besondere Bedeutung hat in Luxemburg der Squeeze-out nach Abschluss einer öffentlichen Übernahme. Erreicht der Bieter nach der Übernahme die gesetzliche Schwelle von 95 Prozent des stimmberechtigten Kapitals und der Stimmrechte, kann er die verbleibenden Aktionäre ausschließen.
Aus Sicht der Minderheitsaktionäre liegt die Besonderheit dieses übernahmerechtlichen Squeeze-outs darin, dass der im Rahmen der Übernahme angebotene Preis grundsätzlich als fairer Preis vermutet wird. Dadurch wird die Verteidigung gegen die Höhe der Barabfindung schwieriger als im allgemeinen Verfahren. Die gesetzliche Vermutung bedeutet zwar nicht, dass jede Kontrolle entfällt, sie verschiebt aber die argumentative Last deutlich zulasten der verbleibenden Minderheitsaktionäre.
Praktisch entsteht damit bereits in der Übernahmephase die entscheidende Weichenstellung. Minderheitsaktionäre müssen früh beurteilen, ob der Angebotspreis tragfähig ist oder ob sie ein späteres Ausschlussverfahren mit Preisstreit für aussichtsreicher halten. Wer das Angebot nicht annimmt, sollte sich darüber im Klaren sein, dass die spätere Verhandlungsmacht regelmäßig geringer ist, wenn der Bieter die 95-Prozent-Schwelle überschreitet.
Der faire Preis als Kern des Minderheitenschutzes
Der eigentliche Schutz der Minderheitsaktionäre liegt im luxemburgischen Recht weniger in einem Recht auf Verbleib in der Gesellschaft als in dem Anspruch auf einen fairen Preis. Dieser faire Preis ist deshalb der materielle Mittelpunkt des gesamten Verfahrens.
Für die Minderheitsaktionäre stellt sich vor allem die Frage, ob die Bewertung die wirtschaftliche Realität des Unternehmens vollständig erfasst. Zu prüfen sind insbesondere Unternehmensplanung, Ertragsaussichten, Synergien aus der Übernahme, Kapitalstruktur, Marktbewertung und Vergleichstransaktionen. Gerade bei kontrollierten Gesellschaften besteht aus Minderheitssicht das Risiko, dass Planungen vorsichtig angesetzt oder besondere Wertpotenziale nicht vollständig abgebildet werden.
Ein weiterer kritischer Punkt ist die Behandlung von Kontrollprämien und Synergien. Aus Sicht des Mehrheitsaktionärs wird häufig eingewandt, dass spezifische Erwerbersynergien nicht zwingend den verbleibenden Minderheitsaktionären zustehen. Aus Sicht der Minderheitsaktionäre lässt sich dem entgegenhalten, dass der gezahlte oder zu zahlende Preis die durch die Erlangung vollständiger Kontrolle ausgelösten Vorteile jedenfalls nicht künstlich ausblenden darf.
Rolle des unabhängigen Sachverständigen
Der unabhängige Sachverständige nimmt im Verfahren eine Schlüsselstellung ein. Sein Gutachten bildet die fachliche Grundlage für den vorgeschlagenen Ausschlusspreis und ist zugleich der Hauptansatzpunkt für Einwendungen der Minderheitsaktionäre.
Aus Sicht deutscher Leser ist bemerkenswert, dass die Diskussion nicht so stark an einem formalisierten gerichtlichen Nachprüfungsverfahren ausgerichtet ist wie im deutschen Spruchverfahren. Das verlagert die praktische Auseinandersetzung nach vorn: Minderheitsaktionäre und ihre Berater müssen das Gutachten schnell, präzise und mit klaren methodischen Gegenargumenten angreifen.
Typische Angriffspunkte sind zu niedrige Planannahmen, zu hohe Diskontierungssätze, die Nichtberücksichtigung von Sonderwerten, eine unzureichende Ableitung von Vergleichsunternehmen oder die zu starke Orientierung an historischen Börsenkursen in illiquiden Märkten. Je substantiierter diese Einwendungen begründet werden, desto größer ist die Chance, auf die Verfahrensgestaltung und mittelbar auf die Preisfestsetzung Einfluss zu nehmen.
Rolle der Aufsicht
Die CSSF (Commission de Surveillance du Secteur Financier) ist die zentrale luxemburgische Aufsichtsbehörde für das Squeeze-out-Verfahren. Diese Behörde spielt im Verfahren eine zentrale Rolle. Sie ist nicht nur Empfängerin der relevanten Mitteilungen, sondern auch die Stelle, an die Minderheitsaktionäre ihre Einwendungen gegen den vorgeschlagenen Preis richten können.
Für Minderheitsaktionäre bedeutet dies, dass der Schutz nicht erst im Nachhinein einsetzt, sondern bereits während des laufenden Verfahrens aktiviert werden muss. Die Aufsicht kann zusätzliche Informationen verlangen, auf Klarstellungen drängen und die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens absichern. Auch wenn sie kein vollwertiges Ersatzgericht für komplexe Unternehmensbewertungen ist, beeinflusst sie die praktische Durchsetzung des Minderheitenschutzes erheblich.
Einwendungen aus Sicht der Minderheitsaktionäre
Die Einwendungsfrist ist aus Minderheitssicht einer der wichtigsten Verfahrensschritte. In dieser Phase müssen in tatsächlicher, rechtlicher und bewertungsbezogener Hinsicht alle wesentlichen Punkte identifiziert werden, die gegen die Angemessenheit des Preises oder die Korrektheit des Verfahrens sprechen.
Sinnvoll sind insbesondere Einwendungen gegen die Plausibilität der Unternehmensplanung, gegen die Ableitung des Kapitalisierungszinssatzes, gegen die Behandlung von Verschuldung und Liquidität, gegen die Auswahl von Vergleichstransaktionen und gegen die Frage, ob die Übernahme selbst zusätzliche Wertindikationen liefert. Pauschale Einwände genügen regelmäßig nicht. Erforderlich ist eine möglichst konkrete Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Gutachten und mit den veröffentlichten Verfahrensunterlagen.
Vollzug des Ausschlusses
Nach Ablauf der maßgeblichen Fristen und nach Abschluss der verfahrensrechtlichen Prüfung wird der Ausschluss vollzogen. Die verbleibenden Aktien gehen auf den Mehrheitsaktionär über, während die Minderheitsaktionäre die festgelegte Barabfindung erhalten.
Für die betroffenen Aktionäre liegt der Schwerpunkt dann nicht mehr auf der Verhinderung des Ausschlusses als solchem. Im Vordergrund steht vielmehr die Frage, ob die erhaltene Abfindung den wirtschaftlichen Wert ihrer Beteiligung angemessen widerspiegelt. Der Streit verengt sich damit typischerweise auf die Höhe des Preises und auf etwaige Verfahrensmängel bei seiner Bestimmung.
Das Sell-out-Recht als Gegenstück
Dem Ausschlussrecht des Mehrheitsaktionärs entspricht im luxemburgischen Recht ein Sell-out-Recht der Minderheitsaktionäre. Sobald die gesetzliche Schwelle erreicht ist, können sie ihrerseits verlangen, dass der Mehrheitsaktionär ihre Beteiligung zu einem fairen Preis übernimmt.
Dieses Recht hat aus Minderheitssicht erhebliche praktische Bedeutung. Es schützt davor, auf Dauer in einer nahezu vollständig kontrollierten Gesellschaft gebunden zu bleiben, deren Marktliquidität typischerweise gering ist und deren Einflussmöglichkeiten für Außenaktionäre stark reduziert sind. Zugleich kann das Sell-out-Recht strategisch genutzt werden, um zeitnah Klarheit über den Abfindungspreis zu erhalten.
Vergleich mit der deutschen Perspektive
Für deutsche Leser fällt besonders auf, dass das luxemburgische System den Schwerpunkt stärker auf die vorgelagerte Preis- und Verfahrenskontrolle legt. Während in Deutschland das Spruchverfahren als spezialisiertes gerichtliches Instrument zur nachträglichen Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung vertraut ist, ist die luxemburgische Struktur stärker von Aufsicht, Mitteilungspflichten und frühzeitiger Verfahrenskonzentration geprägt.
Das bedeutet nicht, dass Minderheitsaktionäre in Luxemburg schutzlos wären. Der Schutzmechanismus funktioniert jedoch anders. Er verlangt eine frühere Reaktion, eine schnellere bewertungsbezogene Analyse und eine stärkere Konzentration auf die Argumentation innerhalb des laufenden Verfahrens.
Praktische Bewertung aus Minderheitssicht
Aus Sicht betroffener Minderheitsaktionäre ist das luxemburgische Squeeze-out-Verfahren damit vor allem ein Preisverfahren. Der Ausschluss als solcher wird ab Erreichen der gesetzlichen Schwellen regelmäßig kaum mehr zu verhindern sein. Entscheidend ist deshalb, ob es gelingt, den fairen Preis sachgerecht, vollständig und unter Berücksichtigung aller wertbildenden Faktoren festzusetzen.
Für Berater und betroffene Aktionäre folgt daraus eine klare Prioritätensetzung. Maßgeblich sind die engmaschige Überwachung von Mitteilungen, die sofortige Analyse des Sachverständigengutachtens, die fristgerechte Formulierung substantiierter Einwendungen und die strategische Nutzung des Sell-out-Rechts. In der Praxis entscheidet häufig nicht die abstrakte Rechtslage, sondern die Schnelligkeit und Qualität der Reaktion auf das eingeleitete Verfahren.
Falkenstein Nebenwerte AG: Feststellung und Billigung des Jahresabschlusses 2025 / Aktuelle Geschäftsentwicklung
Der geprüfte und vom Aufsichtsrat in seiner heutigen Sitzung festgestellte Jahresabschluss der Falkenstein Nebenwerte AG für das Geschäftsjahr 2025 weist einen Jahresüberschuss in Höhe von EUR 0,81 Mio. aus (Vorjahr Fehlbetrag: EUR 0,13 Mio.). Das bilanzielle Eigenkapital liegt damit zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 bei EUR 2,02 Mio. (Vorjahr EUR 1,22 Mio.).
Primäre Zielgröße der Falkenstein Nebenwerte AG ist die langfristige Steigerung des wirtschaftlichen Reinvermögens. Wir schauen hierbei vorrangig auf Fünfjahreszeiträume. Für den laufenden Zeitraum 2021 bis 2025 lag die durchschnittliche Fünfjahres-Rendite bei 4,4 % p.a. und damit noch leicht unterhalb der langfristig angestrebten durchschnittlichen Steigerung des wirtschaftlichen Reinvermögens von mehr als 5 % p.a. Ursächlich hierfür sind die negativen Ergebnisse der Geschäftsjahre 2022 und 2023. Die Veränderung des wirtschaftlichen Reinvermögens im Geschäftsjahr 2025 belief sich auf +68,2 %.
Das Kapital der Gesellschaft ist im Verhältnis zu den laufenden Kosten unverändert niedrig. In der gegebenen Struktur und Kapitalausstattung sind die Entwicklungsmöglichkeiten der Gesellschaft beschränkt. Die Mehrheitsaktionärin hat der Falkenstein Nebenwerte AG bereits in der Vergangenheit zur Kenntnis gegeben, dass sie grundsätzlich und in Abhängigkeit der Konditionen an einem Verkauf ihrer Aktienmehrheit interessiert ist.
Das Geschäftsjahr 2026 verlief für die Falkenstein Nebenwerte AG bisher sehr positiv. Unter Berücksichtigung kalkulatorischer Kosten konnten seit Jahresbeginn Wertzuwächse von ca. 21,5% erzielt werden. Die Kapitalmärkte sind im laufenden Geschäftsjahr unverändert von hohen Schwankungen gekennzeichnet, so dass aus dieser Entwicklung keine aussagekräftigen Rückschlüsse für Prognosen zum Jahresergebnis 2026 gezogen werden können.
Die Hauptversammlung der Falkenstein Nebenwerte AG findet am 21. August 2026 als Präsenzhauptversammlung in Hamburg statt. Vorstand und Aufsichtsrat werden den Aktionären den Vortrag des Bilanzgewinns 2025 auf neue Rechnung vorschlagen.
Der Vorstand
Raiffeisen Bank International AG: RBI beabsichtigt eine Absenkung der Mindestannahmequote im freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot für sämtliche Addiko-Aktien
Wien, 6. Juli 2026. Die Raiffeisen Bank International AG (RBI) hat am 14. Mai 2026 ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot zur Kontrollerlangung gemäß § 25a Übernahmegesetz an die Aktionäre der Addiko Bank AG (Addiko) zum Erwerb aller ausgegebenen und ausstehenden auf Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien der Addiko (ISIN AT000ADDIKO0) veröffentlicht (das „Angebot“).
Das Angebot unterliegt bisher einer freiwilligen Mindestannahmequote von mehr als 75% aller ausgegebenen Addiko-Aktien. Die RBI beabsichtigt nunmehr, die Mindestannahmequote zu senken.
Die beabsichtigte Änderung des Angebots wurde am 6. Juli 2026 bei der Übernahmekommission angezeigt und wird derzeit von dieser geprüft.
Uniper vor der Reprivatisierung: Wer könnte den Bund als Großaktionär ablösen?
Mit der kürzlich erfolgten offiziellen Einleitung des Verkaufsprozesses hat die Bundesregierung den nächsten Schritt zur Reprivatisierung der Uniper SE vollzogen. Rund dreieinhalb Jahre nach der staatlichen Rettung soll der Energiekonzern schrittweise wieder in private Hände übergehen. Bis spätestens Ende 2028 muss der Bund seinen Anteil von derzeit 99,12 Prozent auf 25 Prozent plus eine Aktie reduzieren – so verlangen es die Beihilfeauflagen der Europäischen Kommission.
Rückblick: Die Rettung in der Energiekrise
Uniper geriet 2022 durch den weitgehenden Ausfall russischer Gaslieferungen in eine existenzbedrohende Krise. Als einer der größten Gasimporteure Deutschlands musste das Unternehmen seine Lieferverpflichtungen zu extrem hohen Marktpreisen erfüllen, während bestehende Lieferverträge kaum angepasst werden konnten. Der Bund übernahm schließlich rund 99 Prozent der Anteile und stellte insgesamt 13,5 Milliarden Euro zur Stabilisierung bereit. Ziel war es, die Energieversorgung Deutschlands und Europas zu sichern.
Heute präsentiert sich Uniper wieder deutlich robuster. Das Unternehmen schreibt wieder Gewinne, zahlt erstmals seit mehreren Jahren wieder eine Dividende und investiert verstärkt in flexible Gaskraftwerke, Wasserstoff und erneuerbare Energien. Diese Entwicklung schafft die Grundlage für eine Rückkehr an den Kapitalmarkt.
Wie soll der Verkauf erfolgen?
Die Bundesregierung hält sich alle Optionen offen. Möglich sind:
- ein schrittweiser Verkauf über die Börse,
- die Platzierung größerer Aktienpakete bei institutionellen Investoren oder
- der Einstieg eines strategischen Industrieinvestors.
Fest steht bislang lediglich, dass der Bund langfristig eine Sperrminorität von 25 Prozent plus einer Aktie behalten möchte. Ein Verkauf einzelner Unternehmensteile ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Wer kommt als Käufer infrage?Offiziell gibt es bislang keine bestätigten Interessenten. Dennoch werden am Markt mehrere Investorengruppen als potenzielle Käufer diskutiert:
Europäische Energieunternehmen: Große Versorger könnten Interesse an Unipers Erzeugungsportfolio, dem Energiehandel und der Wasserstoffstrategie haben. Namen wie RWE, TotalEnergies oder internationale Energieunternehmen werden in Marktkommentaren immer wieder genannt. Eine Übernahme durch direkte Wettbewerber dürfte allerdings kartellrechtlich und politisch genau geprüft werden.
Infrastruktur- und Pensionsfonds: Langfristig orientierte Investoren suchen stabile Infrastrukturinvestments. Unipers Kraftwerks-, Speicher- und Energiehandelsgeschäft könnte für große Fonds attraktiv sein.
Internationale Staatsfonds: Auch Staatsfonds aus Europa oder dem Nahen Osten verfügen über das notwendige Kapital und investieren zunehmend in Energie- und Infrastrukturunternehmen. Wegen der Bedeutung Unipers für die Versorgungssicherheit dürfte jedoch jede Beteiligung einer intensiven politischen Prüfung unterliegen.
Breiter Kapitalmarkt: Viele Beobachter halten einen gestaffelten Börsenverkauf für die wahrscheinlichste Lösung. Dadurch ließe sich das Eigentum auf zahlreiche institutionelle und private Anleger verteilen und gleichzeitig die Eigenständigkeit des Unternehmens erhalten. Auch Arbeitnehmervertreter sprechen sich für diesen Weg aus.
FazitDie Reprivatisierung von Uniper zählt zu den größten Beteiligungsverkäufen des Bundes der vergangenen Jahrzehnte. Neben dem erzielbaren Verkaufserlös stehen vor allem Versorgungssicherheit, Wettbewerb und die energiepolitische Bedeutung des Unternehmens im Mittelpunkt. Ob am Ende ein strategischer Investor einsteigt oder der Kapitalmarkt die größere Rolle übernimmt, dürfte sich im Laufe des Verkaufsprozesses entscheiden. Klar ist bereits heute: Die Zukunft von Uniper wird weit über den Energiesektor hinaus Signalwirkung für den Umgang des Staates mit Beteiligungen an kritischer Infrastruktur haben.
Sonntag, 5. Juli 2026
Nachprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der S IMMO AG: Verhandlung vor dem Gremium am 15. September 2026
von RA Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Nachprüfungsverfahren zu dem auf der Hauptversammlung am 14. Oktober 2024 beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre der S IMMO AG, Wien, gemäß GesAusG zugunsten der IMMOFINANZ AG (nunmehr: CPI Europe AG) hatte das Handelsgericht beschlossen, gemäß § 225g Abs. 1 österreichisches AktG mit dem Verfahren auf unbestimmte Zeit innezuhalten und das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses ("Gremium") zu beauftragen. Das Gremium hat nunmehr eine erste Verhandlung mit den Parteien auf den 15. September 2026, 14:00 Uhr, anberaumt.
Bei dem Termin soll die Sach- und Rechtslage erörtert werden, insbesondere im Hinblick auf die Frage des Buchwerts des Eigenkapitals, der Schwärzungen im Bewertungsgutachten PwC sowie der Unternehmensplanung.
Gr. 1/26
Handelsgericht Wien, Az. 75 Fr 66943/24 f
Firmenbuch-Nr. (FN): 58358 x
Kozlik u.a. ./. CPI Europe AG (früher: IMMOFINANZ AG)
46 Anträge (z.T. mit mehreren Antragstellern)
gemeinsamer Vertreter: GARGER SPALLINGER Rechtsanwälte GmbH, Wien
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH
Squeeze-out-Verfahren in den Niederlanden
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
1. Überblick
Das niederländische Squeeze-out-Verfahren ist als gerichtliches Auskaufsverfahren (uitkoopprocedure) ausgestaltet. Ein Hauptaktionär, der mindestens 95 % des ausgegebenen Kapitals einer niederländischen Gesellschaft hält, kann grundsätzlich die Übertragung der verbleibenden Minderheitsaktien verlangen. Beim Squeeze-out (Auskoop) werden Minderheitsaktionäre einer BV (Besloten Vennootschap - Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder NV (Naamloze Vennootschap - Aktiengesellschaft) zwangsweise ausgeschlossen.
Neben dem allgemeinen Auskaufsverfahren kennt das niederländische Recht ein
besonderes Auskaufsverfahren nach einem öffentlichen Angebot, also eine Art
übernahmerechtlichen Squeeze-out, sowie spiegelbildlich ein Andienungsrecht der
Minderheitsaktionäre. Bei dem übernahmerechtlichen Squeeze-out muss der
Hauptaktionär 95 % der Aktien und Stimmrechte halten; bei mehreren
Aktienklassen muss diese Schwelle grundsätzlich in jeder Klasse erreicht sein.
Zuständig für das allgemeine Auskaufsverfahren, das besondere Auskaufsverfahren
und das Andienungsrecht ist die Ondernemingskamer des Gerechtshof Amsterdam,
also die Handelskammer des Amsterdamer Berufungsgerichts.
2. Verfahrensarten
a) Allgemeines Auskaufsverfahren
Das allgemeine Auskaufsverfahren steht einem Mehrheitsaktionär offen, der mindestens 95 % des ausgegebenen Kapitals hält. Das Verfahren wird durch Klage bei der Handelskammer eingeleitet; diese entscheidet über die Übertragungspflicht und setzt den Auskaufspreis fest. Ermittelt wird ein billijke prijs (ein „angemessener/fairer Preis“).
Auch nach aktuellem Rechtsstand ist der Preis im allgemeinen Auskaufsverfahren nicht automatisch an einen früheren Angebotspreis gebunden. Gerade deshalb ist dieses Verfahren aus bewertungsrechtlicher Sicht besonders offen für substantiierte Einwendungen der Minderheit.
b) Besonderes Auskaufsverfahren nach öffentlichem Angebot
Nach einem öffentlichen Angebot kann der Bieter ein besonderes Auskaufsverfahren einleiten, wenn er mindestens 95 % der Aktien und 95 % der Stimmrechte hält. Die Klage ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Annahmefrist und einer etwaigen Nachfrist einzureichen.
Im besonderen Auskaufsverfahren gilt der Angebotspreis bei einem freiwilligen Angebot als angemessen, wenn mindestens 90 % der vom Angebot erfassten Aktien über das Angebot erworben wurden. Im allgemeinen Auskaufsverfahren gilt diese Vermutung nicht zwingend; wird dieses Verfahren jedoch kurz nach dem Angebot eingeleitet und erhebt kaum jemand Einwendungen, kann nach aktueller Sekundärliteratur faktisch ebenfalls der Angebotspreis maßgeblich werden.
c) Andienungsrecht der Minderheit
Im Gegenzug besteht für Minderheitsaktionäre nach einem öffentlichen Angebot ein Andienungsrecht, wenn der Bieter mindestens 95 % des ausgegebenen Kapitals erreicht hat. Praktisch bleibt dieses Instrument selten, weil die Bieter regelmäßig selbst das Auskaufsverfahren einleiten und zudem prozessuale Hürden sowie Kosten bestehen.
3. Verfahrensregeln
|
Thema |
Regel |
|
Gericht |
Handelskammer des Gerechtshof Amsterdam |
|
Einleitung |
Klage gegen bekannte und unbekannte Minderheitsaktionäre |
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Rechtsmittel |
Revision zum Hoge Raad |
|
Schwelle allgemein |
95 % des ausgegebenen Kapitals |
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Schwelle besonders |
95 % der Aktien und Stimmrechte |
|
Aktienklassen |
Im Regelfall 95 % in jeder Klasse |
|
Frist |
Drei Monate nach Annahmefrist und Nachfrist |
|
Gegenleistung |
Barabfindung |
|
Dauer |
ca. acht Monate |
|
Gutachter |
Ein oder drei Sachverständige möglich |
Bewertung und Preisfestsetzung
Rolle der Handelskammer
Die Handelskammer entscheidet nicht nur über die Übertragungspflicht, sondern auch über die Höhe des Auskaufspreises. Sie ist damit der zentrale Schutzmechanismus für Minderheitsaktionäre im niederländischen Auskaufsverfahren.
Die Kammer kann bei Zweifeln an der Angemessenheit des vorgeschlagenen Preises ein oder drei Sachverständige bestellen. Jüngere Praxisberichte zeigen, dass diese gerichtliche Bewertungskontrolle nicht nur formaler Natur ist, sondern in geeigneten Fällen auch zu erheblichen Abweichungen vom Preisbegehren des Mehrheitsaktionärs führen kann.
Bewertungsmaßstab im allgemeinen Auskaufsverfahren
Im allgemeinen Auskaufsverfahren wird der Preis durch das Gericht bestimmt, ohne dass eine besondere gesetzliche Vermutung zugunsten eines früheren Angebotspreises besteht. Das eröffnet der Minderheit breiten Raum für Einwendungen gegen Planannahmen, Kapitalkosten, Vergleichsparameter, Bewertungsstichtage und implizite Abschläge.
Besonders relevant ist die aktuelle Rechtsprechungslinie, wonach die Minderheit Anspruch auf eine faire und angemessene Kompensation hat und wertmindernde Folgen nachteiliger Maßnahmen des Mehrheitsaktionärs nicht ohne Weiteres zu ihren Lasten in den Preis eingehen dürfen. Nach einem 2025 besprochenen Beschluss des Hoge Raad durfte die Handelskammer die Auswirkungen nachteiliger Handlungen des Mehrheitsgesellschafters auf den Unternehmenswert wertungsmäßig ausblenden und eine hypothetische Bewertung ohne diese Beeinträchtigungen zugrunde legen.
Bewertungsmaßstab im besonderen Auskaufsverfahren
Im besonderen Auskaufsverfahren ist der Angebotspreis bei freiwilligen Angeboten grundsätzlich dann angemessen, wenn mindestens 90 % der angebotspflichtigen Aktien über das Angebot erworben wurden. Gleichwohl ist diese Preisannahme nicht absolut, weil die Handelskammer weiterhin berechtigt bleibt, den Preis zu überprüfen und Sachverständige einzusetzen.
Für Minderheitsaktionäre bleibt daher Raum, die Vermutung der Angemessenheit des Angebotspreises anzugreifen, etwa wenn der Angebotspreis auf verzerrten Marktbedingungen, Informationsasymmetrien oder einer unzureichenden Berücksichtigung des wirtschaftlichen Potenzials der Gesellschaft beruht.
Perspektive der Minderheitsaktionäre
Zentrale Angriffspunkte
Aus Sicht der Minderheit sind nach aktuellem Rechtsstand vor allem drei Linien bedeutsam: erstens die Bestreitung des Ausgangspreises, zweitens die Forderung nach einer unabhängigen gerichtlichen Bewertung und drittens der Einwand gegen wertmindernde Einflüsse, die der Mehrheitsaktionär selbst verursacht hat.
Gerade die jüngere Rechtsprechung stärkt das Argument, dass ein Mehrheitsaktionär nicht dadurch von einem niedrigeren Auskaufspreis profitieren darf, dass er als Organ oder beherrschender Gesellschafter zuvor Maßnahmen getroffen hat, die den Gesellschaftswert zulasten der Minderheit gedrückt haben.
Bewertungsbezogene Minderheitsargumente
Für Minderheitsaktionäre erscheinen insbesondere folgende Argumentationslinien naheliegend:
- Der Angebotspreis ist kein unwiderlegbarer Marktbeweis, sondern nur ein Ausgangspunkt, der durch gerichtliche Prüfung korrigiert werden kann.
- Bei mehreren Aktienklassen ist streng zu prüfen, ob die jeweiligen 95-%-Schwellen tatsächlich in jeder Klasse erreicht wurden.
- Nachteilige Handlungen des Mehrheitsaktionärs oder der von ihm beherrschten Geschäftsleitung dürfen nicht zu einem künstlich reduzierten Auskaufspreis führen.
- Die Bestellung gerichtlicher Sachverständiger liegt besonders nahe, wenn erhebliche Zweifel an der Objektivität der vom Mehrheitsaktionär vorgelegten Bewertungsunterlagen bestehen.
- Synergien, Integrationsvorteile und sonstige kontrollspezifische Mehrwerte bleiben ein möglicher Streitpunkt, wenn der Angebotspreis erkennbar nur auf einer Stand-alone-Sicht beruht.
Prozessuale Hebel
Preisstreitigkeiten können das Verfahren weiterhin erheblich verlängern, was
aus Minderheitssicht einerseits eine Belastung, andererseits aber auch einen
realen Verhandlungshebel darstellt. Hinzu kommt, dass die jüngere
Rechtsprechung zeigt, dass auch im Kassationsverfahren die wertungsgestützte
Schutzfunktion der Handelskammer gegenüber missbräuchlichen oder verzerrt
wirkenden Preisansätzen grundsätzlich Bestand haben kann.
Alternative Auskaufsmaßnahmen
Unterhalb
der 95-%-Schwelle kommen alternative Strukturmaßnahmen in Betracht,
insbesondere Verschmelzungen, die Übertragung aller Vermögenswerte und
Verbindlichkeiten auf den Bieter mit anschließender Liquidation,
kombinierte TopCo-/SubCo-Strukturen, Kapitalmaßnahmen und weitere
Börsenkäufe.
Nach wie vor gilt, dass solche Strukturen einen
sorgfältigen internen Entscheidungsprozess unter Berücksichtigung der
berechtigten Interessen der Minderheitsaktionäre voraussetzen. Diese
Alternativmaßnahmen bleiben deshalb aus Minderheitssicht ein
zusätzlicher Prüfungsbereich, weil ökonomischer Druck zur Zustimmung
oder zur späteren Hinnahme eines Auskaufspreises auch außerhalb des
förmlichen Auskaufsverfahrens erzeugt werden kann.
Samstag, 4. Juli 2026
Continental AG: Continental AG veräußert Unternehmensbereich ContiTech
Hannover, 4. Juli 2026. Die Continental AG hat heute nach erfolgter Zustimmung des Vorstands und des Aufsichtsrats einen Vertrag über die Veräußerung ihres Unternehmensbereichs ContiTech an Lone Star Funds unterzeichnet. Der vereinbarte Unternehmenswert beträgt 4,0 Milliarden Euro zuzüglich möglicher erfolgsabhängiger Komponenten von bis zu 250 Millionen Euro in den Folgejahren. Der Vollzug der Transaktion steht unter dem Vorbehalt behördlicher Genehmigungen, insbesondere der Freigabe durch die zuständigen Kartellbehörden sowie weiterer marktüblicher Vollzugsbedingungen und könnte noch zum Ende des Jahres 2026 erfolgen.
Mit der geplanten Veräußerung von ContiTech bringt Continental ihre strategische Neuaufstellung zum Abschluss und fokussiert sich zukünftig auf ihr Kerngeschäft Tires.
Auf Basis der aktuellen Planung erwartet Continental aus der Transaktion einen Mittelzufluss zum Closing in Höhe von rund 3,1 Milliarden Euro. Die endgültigen finanziellen Effekte hängen von üblichen Mechanismen zur Kaufpreisanpassung sowie dem Zeitpunkt des Transaktionsvollzugs ab.
Continental beabsichtigt, mit dem erwarteten Mittelzufluss ihre Finanzverschuldung nach erfolgtem Vollzug weiter zu reduzieren sowie voraussichtlich rund 2,5 Milliarden Euro für die Beteiligung ihrer Aktionäre zu verwenden, entweder mittels einer Sonderdividende oder durch eine Kombination aus Aktienrückkäufen und Sonderdividende.
ContiTech wird mit dem Halbjahresfinanzbericht als nicht-fortgeführte Aktivität ausgewiesen. Continental prüft derzeit die Auswirkungen der Transaktion auf die Prognose für das laufende Geschäftsjahr und wird diese zu einem späteren Zeitpunkt anpassen. Der Ausblick für den Unternehmensbereich Tires bleibt davon jedoch unberührt.
Freitag, 3. Juli 2026
Continental AG: Continental AG vor Abschluss eines Vertrags zur Veräußerung des Unternehmensbereichs ContiTech
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
Hannover, 3. Juli 2026. In Reaktion auf aktuelle Medienberichterstattung erklärt die Continental AG, dass sie sich kurz vor Abschluss eines Vertrags zur Veräußerung des Unternehmensbereichs ContiTech an Lone Star Funds befindet.
Vorstand und Aufsichtsrat der Continental AG haben dem Abschluss eines Kaufvertrages auf Basis einer Unternehmensbewertung von 4 Milliarden Euro zuzüglich möglicher erfolgsabhängiger Komponenten in Höhe von bis zu 250 Millionen Euro in den Folgejahren zugestimmt.
Eine bindende Vereinbarung über den Verkauf ist aktuell noch nicht geschlossen worden.
Aktuelle Squeeze-out-Kandidaten
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
- Dahlbusch AG: minimaler Streubesitz (knapp über 3.000 Aktien)
- DATAGROUP SE: Investorenvereinbarung mit KKR, erfolgreiches öffentliches Erwerbsangebot von KKR
- DEAG Deutsche Entertainment AG: Delisting
- Deutsche Real Estate AG (ehemals Geestemünder Verwaltungs- und Grundstücks AG): geringer Streubesitz
- Deutsche Wohnen SE: erfolgreiche Übernahme, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG)
- DMG MORI Aktiengesellschaft: Spruchverfahren zum BuG, geringer Streubesitz
- DVS Technology AG (früher: Diskus Werke AG): geringer Streubesitz, Kündigung der Einbeziehung in den Freiverkehr
- Gelsenwasser AG: Streubesitz < 10 %
- GSW Immobilien AG: geringer Streubesitz, Delisting-Erwerbsangebot
- H&R GmbH & Co. KGaA: Übernahmeangebot
- HanseYachts AG: Delisting
- Hapag-Lloyd AG: geringer Streubesitz
- Heliad AG: Erwerbsangebot der GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH
- HÖVELRAT Holding AG (früher NORDAKTIENBANK AG): geringer Streubesitz
- MeVis Medical Solutions AG: BuG
- MME MOVIEMENT AG: delistet, geringer Streubesitz
- Pilkington Deutschland AG: geringer Streubesitz
- Rocket Internet SE: Delisting, Übernahmeangebot
- SEVEN PRINCIPLES AG: Streubesitz 4 %
- Studio Babelsberg AG: Erwerb Mehrheitsbeteiligung, BuG
- STEICO SE: Mehrheitsbeteiligung der Kingspan Group PLC, Großaktionär Kingspan hat seinen Anteil von 51 % auf 61,1 % aufgestockt, Spekulation über Delisting & mehr
- STEMMER IMAGING AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, Investorenvereinbarung mit der Ventrifossa BidCo AG/MiddleGround, nunmehr Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
- ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft: minimaler Streubesitz
- Westag AG (früher: WESTAG & GETALIT AG): geringer Streubesitz, Rückkaufangebot
- ZEAG Energy AG: sehr geringer Streubesitz
Die Liste ist nicht abschließend und beruht auf einer subjektiven Einschätzung. Über Anregungen und weitere "Nominierungen" freuen wir uns.
(unverbindlich, keine Anlage- oder Rechtsberatung)
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de
Vectron Systems AG: Shift4 erhöht Aktienbesitz an der Vectron Systems AG auf über 95 %
Corporate News | 3. Juli 2026 13:07
Vectron Systems AG gibt bekannt, dass ihre Hauptaktionärin Arrow HoldCo GmbH, die zu 100 % der US-amerikanischen Shift4 Payments, Inc. (NYSE: FOUR) gehört, ihren Anteil am Grundkapital der Vectron Systems AG weiter erhöht hat. Nach jüngsten Aktienerwerben hält die Arrow HoldCo GmbH nun mehr als 95 % der Aktien der Vectron Systems AG. Die Arrow HoldCo GmbH hat der Vectron Systems AG mitgeteilt, dass sie die Durchführung eines aktienrechtlichen Squeeze-Out gemäß §§ 327a ff. AktG beabsichtigt und plant, demnächst ein Übertragungsverlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG zu stellen, um die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf sich gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung zu erwirken.
Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen
Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:
- capsensixx AG: PEH Wertpapier AG fordert verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out, Barabfindung auf EUR 20,23 festgelegt, Hauptversammlung am 18. Juni 2026
- CECONOMY AG: Delisting geplant, EU-Kommission will Übernahme durch JD.com prüfen (drittstaatliche Subventionen?)
- centrotherm international AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Centrotherm AcquiCo AG zu EUR 8,74 je Aktie, Hauptversammlung am 30. Juni 2026
- Commerzbank AG: Übernahmeangebot der UniCredit, Nachfrist bis zum 3. Juli 2026
- Covestro AG: erfolgreiches Übernahmeangebot von XRG (bisher: Adnoc) zu EUR 62,- je Covestro-Aktie, aktienrechtlicher Squeeze-out zu EUR 59,46, Hauptversammlung am 19. Mai 2026
- creditshelf AG: Pflichtangebot angekündigt
- Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot der Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE, Tochtergesellschaft der MSC Mediterranean Shipping Company S.A., Squeeze-out zu EUR 21,16 je Aktie, Hauptversammlung am 11. Juni 2026
- Heliad AG: Kündigung der Einbeziehung der Aktien in den Freiverkehr und freiwilliges Erwerbsangebot
- HORNBACH Baumarkt AG: Die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA hat ihren Anteil auf 95,3 % erhöht, folgt Squeeze-out?
- HUGO BOSS AG: Übernahmeangebot durch Frasers Group, Angebotsunterlage veröffentlicht
- InnoTec TSS AG: Öffentliches Pflichtangebot der GLI Beteiligungsgesellschaft mbH und der Grondbach GmbH angekündigt
- Klöckner & Co SE: erfolgreiches Übernahmeangebot, Worthington Steel will Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abschließen
- Kontron AG: Kontrollerwerb und Übernahmeangebot durch die Ennoconn Corporation
- LS INVEST AG (früher: IFA Hotel & Touristik AG): Squeeze-out-Verlangen der Hauptaktionärin Lopesan Touristik, S.A.U.
- Ludwig Beck am Rathauseck-Textilhaus Feldmeier AG: Delisting-Vereinbarung mit der Bayerische Gewerbebau AG, Pflichtangebot und Delisting-Erwerbsangebot
- Nagarro SE: Zusammenschlussvereinbarung mit Persistent Systems und freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot
- niiio finance group AG: Squeeze-out zugunsten der Neptune BidCo AG für EUR 0,69 je niiio-Aktie, Hauptversammlung am 30. Juli 2026
- Northern Data AG: erfolgreiches Tauschangebot der Rumble Inc., Delisting geplant
- NÜRNBERGER Beteiligungs-AG: Squeeze-out zugunsten der VIENNA INSURANCE GROUP AG Wiener Versicherung Gruppe
- PSI Software SE: freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot durch Warburg Pincus
Tele Columbus AG: Squeeze-out zugunsten der Kublai GmbH
- Vectron Systems AG: Squeeze-out wird geprüft.
- VIB Vermögen AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der DIC Real Estate Investments GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien als herrschendem und der VIB als beherrschtem Unternehmen, ao. Hauptversammlung am 12. Februar 2026, Eintragung durch Anfechtungsklage verzögert