1. Anwendungsbereich und Schwellenwert
Kapitel 22 §§ 1 bis 27 aktiebolagslagen (ABL) regeln das gesamte Verfahren einheitlich. Bei börsennotierten Zielgesellschaften ergänzen die Takeover-Regeln der Nasdaq Stockholm bzw. der Nordic Growth Market sowie das schwedische Übernahmegesetz (Lag 2006:451 om offentliga uppköpserbjudanden på aktiemarknaden) das gesellschaftsrechtliche Regime, ohne es zu verdrängen.
Schwellenwert
Ein Aktionär, der – unmittelbar oder mittelbar über Tochtergesellschaften – mehr als neun Zehntel (mer än nio tiondelar) der Aktien einer schwedischen Aktiengesellschaft hält, ist berechtigt, die verbleibenden Aktien der übrigen Aktionäre einzulösen (22 kap. 1 § ABL). Maßgeblich ist ausdrücklich der Anteil am Aktienkapital, nicht am Stimmrechtsanteil; das Recht besteht daher auch dann, wenn der Mehrheitsaktionär aufgrund von Aktien mit unterschiedlichen Stimmrechten keine 90 % der Stimmen erreicht. Für Wandelschuldverschreibungen und Optionsscheine gelten korrespondierende Regeln (22 kap. 26 f. ABL).
Spiegelbildlich hat jeder Minderheitsaktionär, dessen Aktien der Einlösung unterliegen können, das Recht, seine Aktien vom Mehrheitsaktionär einlösen zu lassen (22 kap. 1 § Abs. 2 ABL). Es gibt keine Untergrenze; jeder Minderheitsaktionär kann das Verfahren einleiten, sobald ein Aktionär die 90-%-Schwelle überschreitet.
2. Verfahren durch obligatorisches Schiedsgericht
Kommt keine gütliche Einigung zwischen Mehrheits- und Minderheitsaktionären zustande, ist die Streitigkeit über das Bestehen des Einlösungsrechts bzw. der Einlösungspflicht sowie über die Höhe der Abfindung (lösenbelopp) zwingend durch ein Schiedsgericht zu entscheiden (22 kap. 5 § ABL). Die ordentlichen Gerichte sind für Klagen in der Sache ausgeschlossen; das Verfahren richtet sich, soweit Kapitel 22 ABL keine Sonderregelungen enthält, nach dem allgemeinen Schiedsverfahrensgesetz (Lag 1999:116 om skiljeförfarande).
Einleitung des Verfahrens
Der Mehrheitsaktionär leitet das Schiedsverfahren durch schriftliches Verlangen an den Vorstand (styrelse) der Zielgesellschaft ein und benennt zugleich seinen Schiedsrichter (22 kap. 6 § ABL). Der Vorstand hat sämtliche ihm bekannten Minderheitsaktionäre unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen; bei börsennotierten Gesellschaften erfolgt die Bekanntmachung zusätzlich im schwedischen Amtsblatt (Post- och Inrikes Tidningar) sowie in der in der Satzung bezeichneten überregionalen Tageszeitung (22 kap. 7 f. ABL).
Besetzung des Schiedsgerichts
Das Schiedsgericht besteht regelmäßig aus drei Schiedsrichtern: einem vom Mehrheitsaktionär benannten Schiedsrichter, einem von der Gesamtheit der Minderheitsaktionäre benannten Schiedsrichter sowie einem von diesen beiden bestimmten Vorsitzenden. Für die Interessenwahrnehmung derjenigen Minderheitsaktionäre, die nicht selbst am Verfahren teilnehmen, bestellt das Landgericht Stockholm auf Antrag einen unabhängigen Vertreter (god man), der einen eigenen Schiedsrichter benennt (22 kap. 9 bis 12 § ABL). Der god man vertritt die Interessen der passiven Minderheit während des gesamten Verfahrens.
Individuelle Teilnahme
Jeder Minderheitsaktionär kann innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung gegenüber dem Schiedsgericht erklären, dass er seine Interessen selbst geltend machen und einen eigenen Schiedsrichter benennen will. Wird von diesem Recht kein Gebrauch gemacht, wird der Aktionär durch den god man vertreten.
3. Vorzeitige Titelübertragung (förhandstillträde)
Auf Antrag des Mehrheitsaktionärs kann das Schiedsgericht anordnen, dass die Minderheitsaktien bereits vor der endgültigen Festsetzung der Abfindung auf den Mehrheitsaktionär übertragen werden (22 kap. 12 § ABL). Voraussetzung ist, dass entweder das Bestehen des Einlösungsrechts zwischen den Parteien unstreitig oder sonst offenkundig ist und der Mehrheitsaktionär eine vom Schiedsgericht genehmigte Sicherheit für die künftige Abfindung nebst Zinsen stellt. Dieses förhandstillträde ist der zentrale praktische Vorteil des schwedischen Regimes: Der Bieter erlangt in der Regel bereits rund sechs Monate nach Einleitung des Verfahrens vollständige zivilrechtliche Kontrolle über sämtliche Aktien, während der Streit über die Höhe des lösenbelopp im Schiedsverfahren fortgeführt wird.
4. Preisbestimmung (lösenbelopp)
Die Abfindung ist so festzusetzen, dass sie dem Preis entspricht, der bei einem Verkauf der Aktie unter normalen Verhältnissen zu erzielen wäre (22 kap. 2 § ABL). Dieser gesetzliche Maßstab ist verkehrswertorientiert und bewertungsoffen; die anzuwendenden Methoden werden durch das Schiedsgericht auf Grundlage der Umstände des Einzelfalls bestimmt.
Sonderregel bei vorangegangenem Übernahmeangebot
Ist der Einlösung ein öffentliches Übernahmeangebot vorausgegangen, das von Inhabern von mehr als neun Zehnteln der betroffenen Aktien angenommen wurde, entspricht die Abfindung regelmäßig der Angebotsgegenleistung, sofern keine besonderen Gründe dagegen sprechen (22 kap. 2 § Abs. 2 ABL). Diese sogenannte Übernahmepreisvermutung ist die schwedische Umsetzung der Vorgabe der Übernahmerichtlinie 2004/25/EG und führt bei erfolgreichen Übernahmeangeboten in der Praxis dazu, dass die Diskussion im Schiedsverfahren häufig auf die Frage beschränkt bleibt, ob solche besonderen Gründe vorliegen.
Bewertungsmethoden
Bei nicht börsennotierten Gesellschaften und bei Fehlen eines vorangegangenen Angebots stützt sich die Praxis auf anerkannte betriebswirtschaftliche Bewertungsmethoden, insbesondere Ertragswert- bzw. Discounted-Cash-Flow-Verfahren, ergänzt um Vergleichsverfahren (Multiplikatoren, vergleichbare Transaktionen). Bei börsennotierten Gesellschaften spielt der Börsenkurs eine zentrale, wenn auch nicht notwendig allein ausschlaggebende Rolle. Die Verzinsung des lösenbelopp erfolgt nach den Zinsvorschriften der 22 kap. 3 f. ABL vom Tag der Einleitung des Schiedsverfahrens an.
5. Kosten des Verfahrens
Die Kosten des Schiedsverfahrens einschließlich der Vergütung des god man und der Kosten der Minderheitsaktionäre trägt grundsätzlich der Mehrheitsaktionär (22 kap. 23 § ABL). Nur wenn besondere Gründe vorliegen, kann das Schiedsgericht anordnen, dass einzelne Minderheitsaktionäre einen Teil ihrer Kosten selbst tragen. Diese Kostenregel ist ein wesentliches Element des schwedischen Minderheitenschutzes: Sie ermöglicht es den Minderheitsaktionären, das Verfahren praktisch ohne eigenes Kostenrisiko zu führen.
6. Rechtsschutz und Vergleich mit dem deutschen Spruchverfahren
Anders als beim allgemeinen Schiedsverfahren nach dem schwedischen Schiedsverfahrensgesetz kennt Kapitel 22 ABL eine ausdrückliche Nachprüfungsmöglichkeit in der Sache: Eine Partei oder der god man, die mit dem Schiedsspruch nicht einverstanden sind, können innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung Klage beim Landgericht Stockholm (Stockholms tingsrätt) erheben (22 kap. 24 § ABL). Das Landgericht überprüft den Schiedsspruch nicht nur auf Verfahrensfehler, sondern voll umfänglich in materieller Hinsicht; gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg bis zum Obersten Gerichtshof (Högsta domstolen) grundsätzlich eröffnet.
Funktional entspricht das schwedische tvångsinlösenförfarande damit dem deutschen Spruchverfahren in besonders ausgeprägter Weise: Es ist ein einheitliches, sowohl für börsennotierte als auch für nicht börsennotierte Aktiengesellschaften geltendes Verfahren, in dem die Angemessenheit der Barabfindung eigenständig und mit Nachbesserungsmöglichkeit überprüft wird. Anders als im deutschen Recht liegt die Entscheidung jedoch nicht bei einem staatlichen Gericht, sondern bei einem gesetzlich vorgeschriebenen Schiedsgericht mit paritätischer Besetzung und Interessenvertretung der passiven Minderheit durch den god man.
Bemerkenswert ist ferner, dass das förhandstillträde eine sofortige Vollziehung des Squeeze-out ermöglicht, ohne dass der Streit über die Abfindungshöhe die Übertragung der Aktien blockiert – funktional vergleichbar mit der deutschen Registersperre-Freigabe nach §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG, jedoch verfahrensrechtlich schlichter ausgestaltet.
Im Ergebnis bietet das schwedische Recht Minderheitsaktionären einen materiell ausgeprägten, kostengünstigen und mit gerichtlicher Vollüberprüfung versehenen Bewertungsrechtsschutz, der dem deutschen Spruchverfahren strukturell am nächsten kommt.