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Dienstag, 21. Juli 2026

Das Squeeze-out-Verfahren in der Tschechischen Republik (Teil 1)

Verfahrensregeln, Bewertungsdogmatik und Rechtsschutz der Minderheitsaktionäre – 
eine Übersicht

I. Einführung und rechtsgeschichtlicher Hintergrund

Der zwangsweise Ausschluss von Minderheitsaktionären („nucený přechod účastnických cenných papírů", umgangssprachlich „vytěsnění" oder – in Anlehnung an das englische Vorbild – „squeeze-out") ist im tschechischen Aktienrecht seit 2005 institutionalisiert. Eingeführt wurde er durch die Novelle Nr. 216/2005 Sb., mit der die §§ 183i–183n des früheren Handelsgesetzbuchs (obchodní zákoník, ObchZ) geschaffen wurden. Mit Wirkung zum 1. Januar 2014 wurde die Materie in das Gesetz Nr. 90/2012 Sb. über Handelsgesellschaften und Genossenschaften (zákon o obchodních korporacích, im Folgenden „ZOK") überführt und in den §§ 375–395 ZOK vollständig neu geregelt. Eine weitreichende Novelle durch das Gesetz Nr. 33/2020 Sb., in Kraft ab 1. Januar 2021, hat einzelne Verfahrensfragen präzisiert, das Grundkonzept des Instituts aber unverändert gelassen.

Das Verfahrens ist mit der deutschen aktienrechtlichen Konstruktion (§§ 327a ff. AktG) sowie mit dem österreichischen GesAusG strukturell vergleichbar: Ein qualifizierter Mehrheitsaktionär kann gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung die zwangsweise Übertragung sämtlicher Beteiligungswertpapiere der Minderheit auf sich verlangen. Der tschechische Gesetzgeber folgt dabei zwei europarechtlichen Vorgaben: der Übernahmerichtlinie 2004/25/EG (Art. 15) sowie – vor allem hinsichtlich des Minderheitenschutzes – der Rechtsprechung des tschechischen Verfassungsgerichts, das die Verfassungskonformität des Instituts bereits mit Plenarentscheidung Pl. ÚS 56/05 vom 27. März 2008 bestätigt hat.

II. Rechtsgrundlagen im Überblick

Die zentrale Regelung findet sich in den §§ 375–395 ZOK. Sie ist systematisch dem Abschnitt über die Rechte und Pflichten der Aktionäre zugeordnet und gliedert sich – vereinfacht dargestellt – in folgende Regelungskomplexe:


Regelungskomplex                                     Vorschriften

Voraussetzungen und                                   § 375 ZOK
Antrag des Hauptaktionärs

Angemessene Abfindung und                       § 376 ZOK
Sachverständigengutachten

Einberufung der Hauptversammlung,            §§ 377, 379, 380 ZOK
Einladung, Publizität

Beschlussfassung, Mehrheitserfordernis,       §§ 381, 382 ZOK
notarielle Form

Nichtigkeitsschutz                                            § 383 ZOK

Registereintragung und Bekanntmachung       § 384 ZOK

Übergang des Eigentums                                 § 385 ZOK

Abwicklung und Auszahlung                           §§ 386–389 ZOK

Recht auf Nachbesserung                                 § 390 ZOK
(„právo na dorovnání")

Sonderregime für börsennotierte                      § 391 ZOK
Gesellschaften; ČNB-Zustimmung

Nichtwiderlegliche Vermutungen                       § 393 ZOK
nach Übernahmeangebot

Sell-out-Recht der Minderheit                           § 395 ZOK

Für börsennotierte Gesellschaften ist ergänzend das Gesetz Nr. 104/2008 Sb. über Übernahmeangebote sowie das Aufsichtsregime der Tschechischen Nationalbank (Česká národní banka, im Folgenden „ČNB") zu beachten.


III. Persönliche und sachliche Voraussetzungen

1. Der Hauptaktionär („hlavní akcionář")

§ 375 ZOK definiert den Hauptaktionär durch zwei kumulativ zu erfüllende Kriterien:

       Kapitalquote: Aktien, deren Gesamtnennwert mindestens 90 % des Grundkapitals ausmachen, auf das Aktien mit Stimmrechten ausgegeben wurden.

       Stimmrechtsquote: kumulativ mindestens 90 % der Stimmrechte in der Gesellschaft.

Bei der Berechnung der Kapitalquote sind auch stimmrechtslose Aktien und Aktien, die vorübergehend einem Stimmrechtsverbot unterliegen, zu berücksichtigen. Die für die Kapitalschwelle relevanten Aktien müssen bereits ausgegeben und im Grundsatz voll eingezahlt sein; bloße Zwischenscheine (zatímní listy) oder nicht ausgegebene Aktien reichen nicht. Bei sog. Stückaktien (kusové akcie) ohne Nennwert tritt gemäß § 257 Abs. 4 ZOK der Buchwert an die Stelle des Nennwerts.

Anders als in Deutschland (95 %-Schwelle nach § 327a AktG) und in Österreich (90 % nach § 1 Abs. 1 GesAusG) liegt die tschechische Schwelle bei 90 %/90 %; die Kombination aus doppelter Schwelle – Kapital und Stimmrechte – ist praxisrelevant vor allem in Gesellschaften mit unterschiedlich stimmberechtigten Aktiengattungen, wie sie das ZOK seit 2014 ausdrücklich zulässt.

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik (Nejvyšší soud, sp. zn. 29 Odo 1169/2011 vom 20. Juni 2012) ist die Hauptaktionärsstellung im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung entscheidend; das nachträgliche Fehlen dieser Stellung im Zeitpunkt des Antrags an den Vorstand führt allein nicht zur Nichtigkeit des HV-Beschlusses.

2. Erfasste Beteiligungswertpapiere

Der Übergang erfasst nach § 375 i.V.m. § 245 ZOK sämtliche účastnické cenné papíry – nicht nur Stammaktien, sondern insbesondere auch:

       nicht eingezahlte Aktien (§ 256 Abs. 2 ZOK),

       nicht ausgegebene, aber emissionskursierte Aktien (§ 256 Abs. 3 ZOK),

       Wertpapiere mit gesondert übertragbaren Bezugsrechten (§§ 281 ff. ZOK),

       Zwischenscheine (§ 285 ZOK),

       Wandel- und Vorzugsanleihen (§§ 286 ff. ZOK) sowie

       Optionsscheine (§§ 295 ff. ZOK).

Der Anspruch des Hauptaktionärs erstreckt sich damit auf sämtliche Beteiligungswertpapiere – ein wesentlicher Unterschied zum deutschen Recht, das den Squeeze-out nur auf Aktien im engeren Sinne bezieht.


IV. Verfahrensablauf

1. Antrag des Hauptaktionärs an den Vorstand

Das Verfahren beginnt mit einem schriftlichen Antrag des Hauptaktionärs an den Vorstand (bzw. bei monistischer Struktur an den Verwaltungsrat), die Hauptversammlung einzuberufen und ihr den Beschlussvorschlag über den zwangsweisen Übergang aller übrigen Beteiligungswertpapiere vorzulegen (§ 375 ZOK). Rechtsdogmatisch handelt es sich um einen Sonderfall des Antrags eines qualifizierten Aktionärs im Sinne des § 366 ZOK.

Der Antrag muss enthalten:

       Nachweis der Hauptaktionärsstellung (Kapital- und Stimmrechtsquote);

       Begründung der Angemessenheit der Abfindung;

       als Anlage entweder ein Sachverständigengutachten, das am Tag der Zustellung des Antrags nicht älter als drei Monate sein darf (§ 376 Abs. 1 ZOK), oder – bei börsennotierten Gesellschaften – eine schriftliche Begründung der Abfindungshöhe durch den Hauptaktionär nebst Zustimmung der ČNB nach § 391 Abs. 1 ZOK.

Der Sachverständige wird vom Hauptaktionär bestimmt; eine gerichtliche Bestellung ist – anders als in Österreich (GesAusG und Gremialverfahren) – nicht erforderlich.

2. Einberufung der Hauptversammlung

Der Vorstand hat die Hauptversammlung binnen 30 Tagen ab Zustellung des Antrags einzuberufen (§ 377 Abs. 1 ZOK). Die Einladungsfrist beträgt nach § 367 Abs. 1 ZOK grundsätzlich 15 Tage, bei börsennotierten Gesellschaften 21 Tage. Der Vorstand ist nicht befugt, die vorgeschlagene Tagesordnung inhaltlich zu ändern.

Kommt der Vorstand seiner Einberufungspflicht nicht nach, kann der Hauptaktionär nach § 368 ZOK die gerichtliche Ermächtigung zur Selbsteinberufung beantragen; das Gericht kann zugleich den Versammlungsleiter bestimmen.

Neben den allgemeinen Anforderungen des § 407 ZOK muss die Einladung nach § 377 Abs. 2 und § 379 ZOK folgende Zusatzangaben enthalten:

       wesentliche Angaben zur Festsetzung der Abfindung, ggf. die Schlussfolgerungen des Gutachtens;

       Aufforderung an Pfandgläubiger, Pfandrechte an Beteiligungswertpapieren mitzuteilen;

       Stellungnahme des Vorstands, ob er die vorgeschlagene Abfindung für angemessen hält;

       Hinweis auf das Recht der Aktionäre, kostenlose Kopien der Unterlagen zur Person des Hauptaktionärs, des Gutachtens bzw. der Begründung sowie der ČNB-Zustimmung zu verlangen (§ 379 Abs. 3 ZOK); die Unterlagen müssen zugleich am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht ausliegen;

       bei börsennotierten Gesellschaften zusätzlich Veröffentlichung im Internet, auch für Dritte einsehbar (§ 379 Abs. 2 ZOK);

       Hinweis auf die Anzeigepflicht der Aktionäre bezüglich bestehender Pfandrechte (§ 380 ZOK).


3. Beschlussfassung durch die Hauptversammlung

§ 382 Abs. 1 ZOK verlangt für den squeeze-out-Beschluss die Zustimmung von mindestens 90 % der Stimmen aller Aktionäre (also nicht nur der anwesenden). Wichtig: Inhaber stimmrechtsloser Aktien (typischerweise Vorzugsaktien) sowie der Hauptaktionär selbst haben in diesem Fall stets Stimmrecht.

Der Beschluss ist notariell zu beurkunden; das Gutachten bzw. die Begründung der Abfindung bilden Anlage des Protokolls. Der Beschluss muss zwingend enthalten:

       Identifikation des Hauptaktionärs;

       Höhe der Abfindung;

       Frist für die Leistung der Abfindung.

Nach § 381 ZOK darf die im Beschluss festgesetzte Abfindung nicht unter dem im Gutachten bzw. in der Begründung ermittelten Betrag liegen – der Gutachtenswert bildet also eine gesetzliche Untergrenze. Eine Erhöhung durch die Hauptversammlung ist zulässig.

4. Registereintragung und Publizität

Der Vorstand ist verpflichtet, den Beschluss unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister (obchodní rejstřík) anzumelden. Nach § 384 ZOK sind Beschluss, Gutachtens-Schlussfolgerungen bzw. Begründung sowie die ČNB-Zustimmung in der für die Einberufung der Hauptversammlung vorgesehenen Form zu veröffentlichen. Das notarielle Protokoll ist am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht zu hinterlegen.

Die Bekanntmachung der Registereintragung erfolgt gemäß § 776 Abs. 1 ZOK durch Veröffentlichung im Handelsblatt (Obchodní věstník).

5. Übergang des Aktieneigentums

Der Eigentumsübergang tritt gemäß *§ 385 Abs. 1 ZOK ex lege ein: mit Ablauf eines Monats ab der Veröffentlichung der Eintragung des HV-Beschlusses im Handelsregister* – nicht bereits mit der Eintragung selbst und auch nicht mit der Veröffentlichung im Obchodní věstník. Pfandrechte an den übergehenden Wertpapieren erlöschen zum selben Zeitpunkt (§ 385 Abs. 2 ZOK); ihr Sicherungswert setzt sich am Anspruch auf die Abfindung fort.

Für Inhaberaktien in Papierform besteht nach § 387 ZOK die Pflicht, die Urkunden binnen 30 Tagen nach Eigentumsübergang der Gesellschaft vorzulegen. Werden sie nicht rechtzeitig übergeben, ruht der Auszahlungsanspruch für die Dauer des Verzugs; nach fruchtlosem Verstreichen einer weiteren, mindestens 15-tägigen Nachfrist werden die Urkunden für ungültig erklärt und neue Aktien zugunsten des Hauptaktionärs ausgegeben.

6. Auszahlung der Abfindung

Die Abfindung wird nicht durch den Hauptaktionär selbst, sondern über eine sogenannte beauftragte Person (pověřená osoba) – regelmäßig eine Bank oder ein Wertpapierhändler – ausgezahlt (§ 386 ZOK). Auszuzahlen ist ohne unnötigen Verzug nach Registereintragung, in der Praxis binnen weniger Wochen; bei entmaterialisierten Aktien (zaknihované akcie) erfolgt die Zahlung unbar auf das im Aktienregister angegebene Konto, bei Beträgen über 350 000 CZK zwingend auf ein Bankkonto.

Die Abfindung wird vom Zeitpunkt des Eigentumsübergangs bis zur Auszahlung mit Zinsen verzinst (Nejvyšší soud, Urteil vom 19. Oktober 2023, sp. zn. 27 Cdo 2245/2022).

V. Sonderregime für börsennotierte Gesellschaften: die Rolle der ČNB

Bei Gesellschaften, deren Beteiligungswertpapiere zum Handel an einem europäischen regulierten Markt zugelassen sind, kommt § 391 ZOK zur Anwendung. Die Besonderheiten sind erheblich:

       Kein Sachverständigengutachten erforderlich. An seine Stelle tritt eine schriftliche Begründung der Abfindungshöhe durch den Hauptaktionär, die häufig auf dem gewichteten Durchschnittskurs der letzten sechs Monate (VWAP) beruht.

       Vorherige Zustimmung der ČNB. Vor Einberufung der Hauptversammlung muss die ČNB der Angemessenheit der Abfindung zustimmen. Das Verfahren wird auf Antrag des Hauptaktionärs eingeleitet; die ČNB prüft, ob die Begründung ordnungsgemäß dokumentiert und schlüssig ist.

       Delisting kraft Gesetzes. Zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs auf den Hauptaktionär werden die Wertpapiere von Amts wegen aus dem regulierten Markt genommen; die Gesellschaft informiert den Marktbetreiber (§ 391 ZOK).

       Nichtwiderlegliche Vermutung nach vorangegangenem Übernahmeangebot. Nach § 393 ZOK gilt die im Rahmen eGesAusGsetztines vorausgegangenen (Pflicht- oder freiwilligen) Übernahmeangebots gebotene Gegenleistung als angemessen, sofern der Hauptaktionär durch dieses Angebot die 90 %-Schwelle überschritten hat. Diese unwiderlegliche Vermutung – im tschechischen Schrifttum als „nevyvratitelná právní domněnka" bezeichnet – schließt eine gerichtliche Nachbesserung im Regelfall aus, sofern die formellen Voraussetzungen erfüllt sind.

Diese Regelung entspricht Art. 15 der Übernahmerichtlinie 2004/25/EG und ähnelt der deutschen Konstruktion des sog. „übernahmerechtlichen Squeeze-out" (§ 39a WpÜG), setzt aber – anders als das deutsche Recht – die Verzahnung mit dem HV-Beschluss voraus.

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Der Beitrag wird mit einem Teil 2 mit Ausführungen zur Bewertungsdogmatik, Rechtsschutzmöglichkeiten der Minderheitsaktionäre etc. fortgesetzt.

Übernahmeangebot von Samsung Biologics für Aktien der PolyPeptide Group AG

Samsung Biologics will die Schweizer PolyPeptide Group AG übernehmen. Der südkoreanische Auftragsfertiger bietet für die Peptidherstellerin insgesamt rund 1,5 Milliarden Franken (CHF). In der Folge ist ein Delisting geplant. Samsung Biologics bietet CHF 44,31 je Aktie in bar. Der PolyPeptide-Verwaltungsrat empfiehlt die Annahme des Angebots, und auch Großaktionär Draupnir Holding (55,7 Prozent) unter dem schwedischen Unternehmer Frederik Paulsen will seine Aktien andienen.

Das Angebot entspricht einer Prämie von 40 Prozent auf den unbeeinflussten Schlusskurs vom 10. April und steht unter anderem unter der Bedingung einer Annahmequote von 66 Prozent sowie behördlichen Genehmigungen. Die Angebotsunterlage soll bis spätestens 31. August veröffentlicht werden, der Abschluss ist gegen Ende 2026 geplant.

Das Übernahmeangebot kommt nicht überraschend. Die Aktien von Polypeptide hatten nach Medienberichten über ein mögliches Interesse von Private-Equity-Gesellschaften schon in den vergangenen Monaten deutlich zugelegt.

Unter Samsung Biologics sollen die Aktien von der Börse genommen werden, teilte Polypeptide auf Anfrage der Nachrichtenagentur AWP mit. So solle PolyPeptide eine "hundertprozentige Tochtergesellschaft von Samsung Biologics" werden.

PolyPeptide stellt Wirkstoffe auf Peptidbasis her. Der Fokus liegt insbesondere auf Anwendungen im Stoffwechselbereich, zum Beispiel bei Adipositas und Diabetes. Das Unternehmen beschäftigt rund 1500 Mitarbeitende.

Samsung Biologics ist ein Pharmaauftragsentwickler und -hersteller mit Produktions- und Vertriebsnetz in Korea, den USA und Japan. Zum Konzern gehören über 5800 Mitarbeitende.

Raiffeisen Bank International AG: RBI zum Zwischenstand der Annahme des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots für sämtliche Addiko-Aktien zum 20. Juli 2026

Wien, 21. Juli 2026. Die Raiffeisen Bank International AG (RBI) hat am 14. Mai 2026 ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot zur Kontrollerlangung gemäß § 25a Übernahmegesetz (ÜbG) an die Aktionäre der Addiko Bank AG (Addiko) zum Erwerb aller ausgegebenen und ausstehenden auf Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien der Addiko (ISIN AT000ADDIKO0) veröffentlicht (das „Angebot“).
Die RBI gibt hiermit bekannt, dass ihr zum 20. Juli 2026, 9:30 Uhr, Annahmeerklärungen für insgesamt 10.703.509 Aktien der Addiko zugegangen sind. Dies entspricht 55,50 Prozent aller angebotsgegenständlichen Addiko-Aktien. Die Mindestannahmeschwelle des Angebots von mehr als 55 Prozent aller angebotsgegenständlichen Addiko-Aktien ist somit aktuell überschritten.

Dies schließt 1.878.167 Addiko-Aktien mit ein, die von der Alta Group d.o.o. gehalten werden und 9,63 Prozent aller ausgegebenen Addiko-Aktien entsprechen.

Die oben genannten Annahmen unterliegen bis zum 23. Juli 2026, 17:00 MESZ, dem gesetzlichen Rücktrittsrecht gemäß § 17 ÜbG, soweit sie vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verbesserung eines für die Aktien der Addiko abgegebenen konkurrierenden Angebots vom 17. Juli 2026 erfolgt sind. Rechnerisch kann das konkurrierende Angebot nur erfolgreich sein, wenn Aktionäre von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Bis zum 20. Juli 2026, 9:30 Uhr, sind bei der Zahl- und Abwicklungsstelle keine derartigen Rücktrittserklärungen eingelangt.

Die Annahmefrist für das Angebot endet am 29. Juli 2026, 17:00 Uhr MESZ.

Frasers Group hält bereits 60,64 % an der HUGO BOSS AG

Nach der heute veröffentlichten Stimmrechtsmitteilung der HUGO BOSS AG hält die Frasers Group bereits 60,64 % der Stimmrechte, davon 30,28 % direkt über Aktien und 30,36 % über Instrumente (Put Optionen).

Vorstand und Aufsichtsrat von HUGO BOSS hatten den Aktionären empfohlen, das freiwillige Übernahmeangebot der Frasers Group nicht anzunehmen:

https://spruchverfahren.blogspot.com/2026/07/hugo-boss-veroffentlicht-begrundete.html

Pflichtangebot für Aktien der InnoTec TSS AG veröffentlicht

Wie im Juni angekündigt haben die GLI Beteiligungsgesellschaft mbH und die Grondbach GmbH den Aktionären der InnoTec TSS AG ein Pflichtangebot mit einem Angebotspreis in Höhe von 7,57 Euro je Stückaktie unterbreitet. Die Annahmefrist endet am 11. August 2026.

Zu der Angebotsunterlage vom 14.07.2026:

Montag, 20. Juli 2026

Hamburger Hafen und Logistik AG: HHLA senkt ihre Erwartungen für das Geschäftsjahr 2026

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Art. 17 Marktmissbrauchsverordnung

Hamburg, 20. Juli 2026 | Basierend auf dem bisherigen Geschäftsverlauf sowie aktualisierten Einschätzungen für die weitere Entwicklung des Geschäftsjahres 2026 hat der Vorstand der Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA) heute beschlossen, die Prognose für das laufende Geschäftsjahr anzupassen.

Weitreichende Umbaumaßnahmen zur Automatisierung der Hamburger Containerterminals in Verbindung mit umfangreichen Infrastrukturmaßnahmen im Schienennetz führten im bisherigen Jahresverlauf zu stärkeren operativen Beeinträchtigungen, als erwartet. Dadurch blieb die Entwicklung der Umschlag- und Transportmengen hinter den ursprünglichen Annahmen zurück. Gleichzeitig wirkten sich das herausfordernde gesamtwirtschaftliche Umfeld und anhaltende geopolitische Unsicherheiten belastend auf die Geschäftsentwicklung aus. Zudem wird aufgrund der aktuellen Entwicklungen nicht mehr davon ausgegangen, dass die HHLA die Auswirkungen des Wintereinbruchs zu Jahresbeginn im weiteren Jahresverlauf vollständig kompensieren kann. Vor diesem Hintergrund erwartet der Vorstand für das Geschäftsjahr 2026 eine niedrigere Umsatz- und Ergebnisentwicklung als bislang prognostiziert.

Für den Teilkonzern Hafenlogistik wird nunmehr ein leichter Rückgang im Containerumschlag gegenüber dem Vorjahr erwartet (zuvor: deutlicher Anstieg). Für den Containertransport wird mit einem leichten Anstieg gegenüber dem Vorjahr gerechnet (zuvor: starker Anstieg).

Für die Umsatzerlöse wird von einem deutlichen Anstieg im Vergleich zum Vorjahr ausgegangen (zuvor: starker Anstieg). Die Erwartung für das operative Betriebsergebnis (EBIT) wurde aus den oben genannten Gründen angepasst und liegt nunmehr in der Bandbreite von 135 bis 155 Mio. Euro (zuvor: 160 bis 180 Mio. Euro).

Für den Teilkonzern Immobilien wird unverändert mit einem Umsatz auf dem Niveau des Vorjahres gerechnet und für das operative Betriebsergebnis (EBIT) von einem deutlichen Rückgang ausgegangen.

Auf Konzernebene wird nunmehr ebenfalls ein deutlicher Umsatzanstieg erwartet (zuvor: starker Anstieg). Auch die Erwartung für das operative Betriebsergebnis (EBIT) wurde infolge der geänderten Annahmen angepasst und liegt nunmehr in einer Bandbreite von 150 bis 170 Mio. Euro (zuvor: 175 bis 195 Mio. Euro).

Sommer-Ausgabe des European Business Valuation Magazine (EBVM) erschienen

Die Sommer-Ausgabe des European Business Valuation Magazine (EBVM) ist erschienen und kann kostenlos heruntergeladen werden:

https://www.eacva.de/images/EBVM_p/EBVM_2026_02_European_Business_Valuation_Magazine.pdf

Das EBVM wird von der European Association of Certified Valuators and Analysts (EACVA) und dem International Valuation Standards Council (IVSC) veröffentlicht.

Aus dem Inhalt:

Editorial: Communicating Uncertainty – and a New Frontier for Valuers
by Wolfgang Kniest, CVA

Guest Essay: Integrating Financial Due Diligence Findings into DCF Valuations
by Paris Theodoros Karagiannidis, FCA, CVA

Simulation-Based Corporate Planning and Company Valuation
by Prof. Dr. Dr. Dietmar Ernst & Endre Kamarás

Rethinking the Cost of Equity: A Transparency-Based Framework for Decision-Useful Business Valuation
by Harry Pattikawa

Debt Beta: Some Unrecognized or Disregarded Aspects
by Prof. Dr. Leonhard Knoll, Prof. Dr. Daniela Lorenz & Lina Manthey, M.Sc.

Industry Betas and Multiples (Eurozone)
Dr. Martin H. Schmidt & Dr. Andreas Tschöpel, CVA, CEFA, CIIA

Transaction Multiples (Central & Western Europe and Southern Europe)
Prof. Dr. Stefan O. Grbenic, StB, CVA

All for One Group SE: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation

Bekanntmachung zum Aktienrückkaufprogramm – Aussetzung

Filderstadt, 20. Juli 2026 – Der Vorstand der All for One Group SE (die »Gesellschaft«) hat am 16. Juli 2026 beschlossen, das am 18. Juni 2026 begonnene Aktienrückkaufprogramm 2026 mit sofortiger Wirkung bis auf Weiteres auszusetzen.

Hintergrund der Aussetzung ist die am 16. Juli 2026 erfolgte Ankündigung eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots der VINCI Energies Deutschland Enterprise Solutions AcquiCo SE an die Aktionäre der Gesellschaft.

Bis zum Zeitpunkt dieser Aussetzung wurden im Rahmen des Programms insgesamt 4.350 Stückaktien zu einem Gesamtkaufpreis von 139.557,20 EUR (ohne Erwerbsnebenkosten) zurückerworben.

Über die endgültige Einstellung oder eine mögliche Wiederaufnahme des Aktienrückkaufprogramms 2026 nach Abschluss des öffentlichen Übernahmeangebots wird die Gesellschaft zu gegebenem Zeitpunkt entscheiden.

Die Geschäfte in detaillierter Form sind auf der Internetseite der All for One Group SE veröffentlicht unter www.all-for-one.com/aktienrueckkauf.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Kölnischen Rück verzögert sich weiter

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem seit 2009 laufenden Spruchverfahren zu dem 2007 beschlossenen Squeeze-out bei der Kölnischen Rückversicherungs AG kamen die gerichtlich bestellten Sachverständigen, die Wirtschaftsprüfer Buchert und Dr. Buck, NPP Niethammer, Poserwang & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (NPP), in ihrem 2020 vorgelegten Sachverständigengutachten auf einen Wert von EUR 182,06 je Aktie: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/05/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_76.html

Das LG Köln hatte mit Beschluss vom 6. November 2020 von NPP eine (erste) ergänzende schriftliche Stellungnahme angefordert und um Stellungnahme zu den Ausführungen der Antragsgegnerin (mit einem Privatgutachten von Value Trust) und den Antragstellern gebeten. NPP hatte daraufhin die angeforderte Stellungnahme vorgelegt, in der ein geringerer Wert von EUR 173,43 je Aktie errechnet wurde, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2022/04/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_12.html

In der zuletzt vorgelegten „Zweiten ergänzenden Stellungnahme“ kam die Gutachterin NPP auf einen Wert je Aktie in Höhe von EUR 181,59 (geringfügig niedriger als die in dem Sachverständigengutachten 2020 genannten EUR 182,06 je Aktie): https://spruchverfahren.blogspot.com/2024/02/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_25.html

Auf Anfrage des Gerichts nach einer möglichen vergleichsweisen Beilegung hatte die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass der Abschluss eines Vergleichs auf Basis der gutachterlichen Stellungnahme von NPP vom 27. Oktober 2023 für sie nicht in Betracht komme.

Das Landgericht teilte auf eine Sachstandsanfrage nunmehr mit, dass "eine Förderung des Verfahrens wegen vorrangig zu behandelnder Frist- und Terminssachen und anstehender Urlaubsabwicklung bislang nicht erfolgen" konnte.

LG Köln, Az. 82 O 2/09
SCI AG u.a. ./. General Reinsurance Corporation
176 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Klocke, 50668 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, 60322 Frankfurt am Main

VINCI hält bereits mehr als 60 % an der All for One Group SE

Aus der heute veröffentlichen Stimmrechtsmitteilung der All for One Group SE geht hervor, dass die VINCI S.A. über die VINCI Energies Deutschland Enterprise Solutions AcquiCo SE bereits 60,30 % der Stimmrechte hält, davon 5,63 § direkt über Aktien und 54,66 % über Instrumente (unwiderrufliche Andienungsverpflichtungen).

Zu dem Übernahmeangebot für Aktien der ALL FOR ONE GROUP SE:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2026/07/ubernahmeangebot-fur-aktien-der-all-for.html

Sonntag, 19. Juli 2026

Das Nachprüfungsverfahren in Squeeze-out-Fällen nach österreichischem Recht

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

1. Einleitung


Das Squeeze-out-Verfahren nach österreichischem Recht führt für Minderheitsaktionäre zum zwangsweisen Verlust ihrer Beteiligung. Aus ihrer Sicht steht deshalb weniger die gesellschaftsrechtliche Technik des Ausschlusses als vielmehr die Frage im Vordergrund, ob der Entzug der Mitgliedschaft durch eine angemessene Barabfindung und einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz hinreichend ausgeglichen wird.

Die geltende Rechtslage ist durch eine klare funktionale Zweiteilung geprägt. Der Ausschluss selbst richtet sich nach dem Gesellschafter-Ausschlussgesetz und wird mit der Eintragung in das Firmenbuch wirksam. Die Angemessenheit der Barabfindung wird demgegenüber erst nachgelagert in einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren nach § 6 GesAusG in Verbindung mit §§ 225c ff AktG kontrolliert. Gerade diese Struktur ist aus Minderheitssicht ambivalent: Sie sichert dem Hauptgesellschafter einen raschen Vollzug, verschiebt den eigentlichen Schutz der ausgeschlossenen Aktionäre aber auf die Ebene der Kompensation.

Der folgende Beitrag stellt das Squeeze-out-Verfahren in seiner aktuellen Ausgestaltung dar. Im Mittelpunkt stehen daher nicht nur die Voraussetzungen des Ausschlusses, sondern vor allem die Barabfindung, das Außerstreitverfahren, die Rolle des Gremiums und die kostenrechtliche Ausgestaltung des Rechtsschutzes.

2. Rechtsgrundlagen und gesetzliche Grundentscheidung

2.1 Gesellschafter-Ausschlussgesetz

Die materiellrechtliche Grundlage des österreichischen Squeeze-out ist seit 2006 durch das Gesellschafter-Ausschlussgesetz geregelt. Es regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Hauptgesellschafter die Übertragung der Anteile sämtlicher Minderheitsgesellschafter auf sich verlangen kann. Für Minderheitsaktionäre ist dabei besonders bedeutsam, dass das Gesetz den Ausschluss nicht als Ausnahmefall mit enger Rechtfertigung konzipiert, sondern als grundsätzlich zulässiges Instrument gesellschaftsrechtlicher Bereinigung (neben Aktiengesellschaften auch bei GmbHs), sofern die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten und die Betroffenen wirtschaftlich abgefunden werden.

Damit ist die gesetzgeberische Wertung eindeutig: Der Minderheitsaktionär hat grundsätzlich nicht das Recht, in der Gesellschaft zu verbleiben, wenn ein Hauptgesellschafter die gesetzliche Schwelle erreicht und das Verfahren ordnungsgemäß betreibt. Der Schutz verlagert sich folglich auf die vermögensrechtliche Seite.

2.2 Verweisung auf die §§ 225c ff AktG

Für die Kontrolle der Barabfindung verweist das Gesellschafter-Ausschlussgesetz auf die §§ 225c ff AktG. Diese Vorschriften stammen aus dem Verschmelzungsrecht, haben sich aber zu einem zentralen Instrument gesellschaftsrechtlicher Nachprüfung entwickelt. Sie tragen der Erkenntnis Rechnung, dass strukturelle Eingriffe in Mitgliedschaftsrechte nicht notwendig durch Verhinderung der Maßnahme, wohl aber durch eine nachträgliche gerichtliche Kontrolle der Kompensation abgefedert werden können.

Für Minderheitsaktionäre bedeutet dies, dass der eigentliche Rechtsschutz regelmäßig nicht vor, sondern erst nach dem Verlust der Mitgliedschaft einsetzt.

2.3 Ex-post-Schutz statt Abwehrrecht

Das österreichische Recht folgt damit einem Modell des Ex-post-Schutzes (wie in Deutschland). Die Minderheit erhält kein Vetorecht gegen den Ausschluss und regelmäßig auch keine Möglichkeit, die Durchführung der Maßnahme mit dem Argument einer zu niedrigen Barabfindung zu blockieren. Der Ausgleich soll vielmehr durch einen Anspruch auf angemessene Barabfindung und durch ein gesondertes gerichtliches Überprüfungsverfahren erreicht werden.

Aus Sicht der Minderheitsaktionäre ist diese Systementscheidung nur dann überzeugend, wenn das Nachprüfungsverfahren tatsächlich wirksam, fachlich belastbar und wirtschaftlich zugänglich ausgestaltet ist. Gerade an diesem Punkt entscheidet sich, ob der Eigentumsschutz nur formal behauptet oder praktisch gewährleistet wird.

3. Voraussetzungen des Gesellschafterausschlusses

3.1 Hauptgesellschafterstellung

Voraussetzung des Squeeze-out ist das Vorliegen eines Hauptgesellschafters. Dieser muss im Zeitpunkt der Beschlussfassung mindestens 90 Prozent des Grundkapitals oder Stammkapitals halten. Für Minderheitsaktionäre ist diese Schwelle von erheblicher Bedeutung, weil mit ihrem Erreichen die Möglichkeit eines zwangsweisen Ausschlusses grundsätzlich eröffnet ist.

Die Beteiligung kann unter bestimmten Voraussetzungen durch Anteile verbundener Unternehmen ergänzt werden. Gerade aus Minderheitssicht ist daher sorgfältig zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer solchen Zurechnung tatsächlich vorliegen. Denn die Frage, ob die 90-Prozent-Schwelle rechtmäßig erreicht wurde, betrifft die Grundlage der Maßnahme selbst.

3.2 Ausschluss sämtlicher Minderheitsgesellschafter

Der Ausschluss muss alle verbleibenden Minderheitsgesellschafter erfassen. Das Gesetz erlaubt keinen selektiven Ausschluss einzelner Aktionäre. Für Minderheitsaktionäre ist dies ambivalent. Einerseits verhindert es eine gezielte Herausdrängung einzelner missliebiger Aktionäre. Andererseits bedeutet es, dass auch passive, langfristig investierte oder am Unternehmen besonders interessierte Aktionäre ihre Beteiligung gleichermaßen verlieren.

3.3 Keine besondere sachliche Rechtfertigung

Das österreichische Recht verlangt keine darüber hinausgehende sachliche Sonderbegründung des Ausschlusses. Für Minderheitsaktionäre ist dies ein empfindlicher Punkt, weil ihnen damit im Grundsatz nicht zugutekommt, dass sie sich loyal, langfristig oder wertorientiert an der Gesellschaft beteiligt haben. Entscheidend ist allein, dass die gesetzliche Beteiligungsschwelle erreicht ist und die formellen Anforderungen eingehalten werden.

Die eigentliche Gegengewähr liegt damit in der Barabfindung. Aus Minderheitssicht erklärt gerade dies, weshalb Bewertungsfragen nicht bloß Nebenpunkte, sondern der eigentliche Kern des Squeeze-out-Rechts sind.

4. Gesellschaftsrechtlicher Ablauf des Ausschlusses


4.1 Einleitendes Verlangen des Hauptgesellschafters

Das Verfahren wird durch das Verlangen des Hauptgesellschafters eingeleitet, die Anteile der Minderheitsgesellschafter auf sich zu übertragen. Für die betroffenen Aktionäre steht damit fest, dass nicht mehr ihre weitere Mitgliedschaft, sondern nur noch die rechtliche und wirtschaftliche Ausgestaltung ihres Ausscheidens zur Debatte steht.

4.2 Vorbereitende Berichte und sachverständige Prüfung


Vorstand und Hauptgesellschafter haben einen Bericht über die Maßnahme und die vorgesehene Barabfindung zu erstellen. Hinzu tritt die Prüfung durch einen gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer. Auch der Aufsichtsrat ist mit dem Vorgang befasst.

Aus Sicht der Minderheitsaktionäre bilden diese Unterlagen die erste und oftmals einzige Grundlage, um die Herleitung der angebotenen Abfindung nachzuvollziehen. Ihre Qualität ist deshalb von erheblicher praktischer Bedeutung. Unklare Planungsannahmen, verkürzte Erläuterungen oder methodische Leerstellen wirken sich regelmäßig im späteren Nachprüfungsverfahren aus.

4.3 Hauptversammlungsbeschluss und Eintragung

Bei der Aktiengesellschaft erfolgt der Ausschluss durch Beschluss der Hauptversammlung. Rechtswirksam wird er aber erst mit der Eintragung in das Firmenbuch. Mit diesem Zeitpunkt verlieren die Minderheitsaktionäre ihre Mitgliedschaft; ihre Aktien gehen kraft Gesetzes auf den Hauptgesellschafter über.

Gerade hierin liegt aus Minderheitssicht die Härte des österreichischen Modells. Der Rechtsverlust tritt endgültig ein, bevor über die materielle Angemessenheit der Kompensation gerichtliche Klarheit besteht.

4.4 Keine Sperrwirkung bloßer Bewertungsrügen


Die behauptete Unangemessenheit der Barabfindung hindert die Eintragung grundsätzlich nicht. Minderheitsaktionäre können den Vollzug des Squeeze-out daher regelmäßig nicht mit dem Einwand aufhalten, die angebotene Abfindung sei zu niedrig. Bewertungsfragen werden bewusst in das nachgelagerte Überprüfungsverfahren verlagert.

Das mag aus Sicht der Transaktionssicherheit folgerichtig sein. Für Minderheitsaktionäre bedeutet es jedoch, dass sie ihre stärkste Einwendung – die unzureichende Kompensation – nicht präventiv, sondern erst nach dem Verlust ihrer Mitgliedschaft geltend machen können.

5. Die Barabfindung als Kern des Minderheitenschutzes

5.1 Funktion der Barabfindung

Die Barabfindung ist aus Sicht der Minderheitsaktionäre die zentrale Rechtsposition im Squeeze-out-Verfahren. Sie soll den vollen wirtschaftlichen Wert der entzogenen Beteiligung ausgleichen. Ihr kommt daher nicht bloß die Funktion einer pauschalen Abfindung zu, sondern die Aufgabe, den zwangsweisen Verlust der Mitgliedschaft vermögensrechtlich vollständig zu kompensieren.

Aus Minderheitssicht ist deshalb entscheidend, dass die Barabfindung nicht einseitig nach Opportunitätserwägungen des Hauptgesellschafters festgelegt werden darf, sondern an objektivierte Bewertungsmaßstäbe gebunden ist.

5.2 Bewertungsstichtag

Maßgeblicher Bewertungsstichtag ist grundsätzlich der Tag der Beschlussfassung über den Gesellschafterausschluss. Für Minderheitsaktionäre ist dies deswegen bedeutsam, weil Wertentwicklungen nach diesem Zeitpunkt grundsätzlich außer Betracht bleiben, sofern sie nicht bereits am Stichtag angelegt oder vorhersehbar waren. Umgekehrt dürfen Verschlechterungen, die erst durch vorbereitende oder begleitende Strukturmaßnahmen ausgelöst werden, die Bewertung nicht zulasten der Minderheit verzerren.

5.3 Bewertungsmethoden und typische Streitpunkte


In der Praxis werden vor allem Ertragswert- und Discounted-Cashflow-Methoden herangezogen. Die Auseinandersetzung dreht sich regelmäßig um Planungsrechnungen, Kapitalisierungszinssätze, Wachstumsannahmen, nicht betriebsnotwendiges Vermögen, Sonderwerte und die Plausibilität der vom Unternehmen zugrunde gelegten Zukunftserwartungen.

Aus Sicht der Minderheitsaktionäre ist wichtig, dass diese Methoden keine mathematisch alternativlose Zahl liefern. Unternehmensbewertung bewegt sich in Bandbreiten plausibler Ergebnisse. Gerade deshalb kommt der gerichtlichen Kontrolle erhebliche Bedeutung zu. Sie soll verhindern, dass die strukturelle Informationsüberlegenheit des Hauptgesellschafters auf Kosten der ausgeschlossenen Aktionäre ausgeschöpft wird.

5.4 Börsenkurs und Synergien


Bei börsenotierten Gesellschaften spielt der Börsenkurs eine erhebliche Rolle. Die österreichische Diskussion behandelt ihn überwiegend als wichtigen Plausibilisierungsmaßstab, nicht in jedem Fall als starre Mindestuntergrenze.

Auch Synergieeffekte sind aus Minderheitssicht besonders sensibel. Einerseits erscheint es sachgerecht, dass bereits konkretisierte Verbundvorteile in die Bewertung einfließen. Andererseits dürfen Vorteile, die erst infolge des Ausschlusses oder konzerninterner Umstrukturierungen realisiert werden, nicht dazu führen, dass der Minderheitsaktionär unter Wert abgefunden wird.

5.5 Fälligkeit, Sicherung und Verzinsung


Die Barabfindung ist gesetzlich abzusichern und innerhalb der vorgesehenen Frist auszuzahlen. Hinzu tritt eine Verzinsung, die gerade bei langwierigen Überprüfungsverfahren erhebliche Bedeutung gewinnt. Aus Sicht der Minderheitsaktionäre ist dies kein bloß technischer Nebenaspekt. Je länger ein Verfahren dauert, desto stärker entscheidet die Verzinsung darüber, ob der wirtschaftliche Ausgleich den Eigentumsverlust tatsächlich angemessen kompensiert.

6. Das Überprüfungsverfahren als eigentlicher Rechtsschutz

6.1 Rechtsnatur des Verfahrens

Der eigentliche Rechtsschutz der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre liegt im Überprüfungsverfahren nach § 6 GesAusG in Verbindung mit §§ 225c ff AktG. Es handelt sich um ein gerichtliches Außerstreitverfahren, das ausschließlich die Angemessenheit der Barabfindung betrifft. Die Wirksamkeit des Ausschlusses steht darin nicht mehr zur Disposition.

Aus Minderheitssicht ist gerade dies die entscheidende Besonderheit. Das Verfahren kann den Verlust der Beteiligung nicht rückgängig machen, sondern nur eine Verbesserung der Kompensation erreichen. Der Rechtsschutz ist damit kompensatorisch, nicht restitutiv.

6.2 Antragsrecht


Antragsberechtigt ist jeder ausgeschlossene Aktionär; eine Mindestbeteiligung ist nicht erforderlich. Dies ist aus Minderheitssicht grundsätzlich zu begrüßen, weil der Zugang zum Rechtsschutz nicht von der Größe der Beteiligung abhängig gemacht wird. Gerade bei Streubesitzgesellschaften wäre andernfalls ein erheblicher Teil der Betroffenen faktisch vom Rechtsschutz ausgeschlossen.

6.3 Gegenstand der Überprüfung

Gegenstand des Verfahrens ist allein die Angemessenheit der Barabfindung. Für Minderheitsaktionäre bedeutet dies, dass sie sich im Verfahren auf den wirtschaftlichen Kern des Konflikts konzentrieren müssen. Nicht die Zweckmäßigkeit des Ausschlusses, sondern die sachgerechte Bestimmung des Beteiligungswerts steht im Mittelpunkt.

6.4 Erga-omnes-Wirkung


Besonders wichtig ist die kollektive Wirkung des Verfahrens. Eine gerichtliche Entscheidung oder ein gerichtlich genehmigter Vergleich wirkt grundsätzlich für alle ausgeschlossenen Aktionäre. Wird die Abfindung erhöht, profitieren daher nicht nur die Antragsteller, sondern sämtliche Betroffenen.

7. Praktische Handhabung des Außerstreitverfahrens

7.1 Bedeutung des Verfahrens aus Minderheitssicht

Weil die Maßnahme selbst regelmäßig nicht mehr aufgehalten werden kann, ist das Außerstreitverfahren das eigentliche Zentrum des Minderheitenschutzes. Hier entscheidet sich, ob die ausgeschlossenen Aktionäre den wirtschaftlichen Gegenwert ihrer Beteiligung erhalten oder ob die Machtposition des Hauptgesellschafters zu einer strukturellen Unterkompensation führt.

7.2 Verfahrensablauf


Das Verfahren wird beim zuständigen Gericht eingeleitet. Dieses kann das Verfahren zur Streitschlichtung an das Gremium verweisen beziehungsweise eine entsprechende Zwischenphase einschalten. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Gericht über die Angemessenheit der Barabfindung.

Für Minderheitsaktionäre ist die Qualität dieses Verfahrensverlaufs entscheidend. Ein formal vorhandenes Überprüfungsverfahren genügt nicht, wenn komplexe Bewertungsfragen nicht sachgerecht aufgearbeitet oder überlange Verfahrensdauern in Kauf genommen werden.

7.3 Vergleichsorientierung und ihre Ambivalenz


In der Praxis ist das Verfahren stark auf Vergleiche ausgerichtet. Aus Sicht der Minderheitsaktionäre ist dies zwiespältig. Einerseits kann ein Vergleich zu einer rascheren Nachbesserung führen und langjährige Unsicherheit vermeiden. Andererseits besteht die Gefahr, dass der wirtschaftliche Druck des Verfahrens und der Wunsch nach Verfahrensbeendigung den materiellen Bewertungsstreit überlagern.

Gerade deshalb ist aus Minderheitssicht wichtig, dass Vergleichslösungen nicht bloß Ausdruck prozessökonomischer Erschöpfung sind, sondern auf einer tragfähigen inhaltlichen Aufarbeitung des Bewertungsstoffs beruhen.

8. Das Gremium nach dem AktRÄG 2019

8.1 Veränderte Rolle des Gremialverfahrens

Das mit dem EU-GesRÄG 1996 als österreichische Besonderheit eingeführte Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach § 225g AktG (kurz: Gremium) ist unabhängig, aber organisatorisch bei der österreichischen Finanzmarktaufsichtbehörde FMA angesiedelt (§ 225g Abs 3 AktG: Geschäftsführung und Kanzleigeschäfte). 

Das Gremium hatte in der älteren Praxis vielfach eine stark gutachterliche Funktion. Mit dem AktRÄG 2019 wurde seine Rolle stärker auf Streitschlichtung ausgerichtet. Der Gesetzgeber verband damit die Erwartung, Verfahren zu beschleunigen und stärker vergleichsorientiert zu gestalten.

Angesichts der angestrebten deutlichen Verkürzung der Verfahrensdauer soll die streitschlichtende Tätigkeit des Gremiums grundsätzlich auf ein Jahr (abzüglich der Zeit, die ein externer Sachverständiger für sein Gutachten benötigt) befristet sein. Sofern alle Parteien damit einverstanden sind, kann diese Frist aber auch überschritten werden (vgl § 225g Abs 1 und 6 AktG).

8.2 Bewertung aus Minderheitssicht

Aus der Sicht ausgeschlossener Minderheitsaktionäre ist diese Entwicklung nicht nur positiv zu beurteilen. Eine Schlichtungsfunktion kann sinnvoll sein, wenn sie auf einer fundierten Durchdringung der Bewertungsfragen aufbaut. Wo diese inhaltliche Aufarbeitung zurücktritt, besteht die Gefahr, dass das Verfahren zwar auf Einigung angelegt ist, aber die maßgeblichen Bewertungsstreitpunkte nicht mit der nötigen Tiefe bearbeitet werden.

Gerade in komplexen Fällen liegt der Wert des Gremiums daher nicht allein in seiner moderierenden Funktion, sondern in seiner Fähigkeit, den Bewertungsstoff sachlich zu strukturieren und die Streitfragen zu verdichten.

9. Der gemeinsame Vertreter als Schutzinstitution

9.1 Funktion des gemeinsamen Vertreters

Ein wesentliches Schutzinstrument aus Sicht der Minderheitsaktionäre ist der gemeinsame Vertreter der nicht antragstellenden ausgeschlossenen Aktionäre. Da Entscheidungen und Vergleiche grundsätzlich für alle Betroffenen wirken, muss sichergestellt sein, dass auch passive Aktionäre im Verfahren angemessen repräsentiert werden.

9.2 Bedeutung für den Minderheitenschutz

Der gemeinsame Vertreter schützt (ähnlich wie in Deutschland) jene Aktionäre, die selbst keinen Antrag gestellt haben, vor einer rein an den Interessen der aktiven Verfahrensbeteiligten orientierten Entwicklung. Zudem verhindert er, dass das Verfahren durch individuelle Vergleiche einzelner Antragsteller vollständig ausgehöhlt wird. Seine Funktion ist deshalb aus Minderheitssicht von erheblicher struktureller Bedeutung.

10. Kostentragung und Zugang zum Rechtsschutz

10.1 Kosten des Ausgangsverfahrens

Die Kosten des gesellschaftsrechtlichen Ausschlussverfahrens trägt grundsätzlich der Hauptgesellschafter. Aus Minderheitssicht entspricht dies dem Veranlassungsprinzip: Wer den Ausschluss betreibt, hat auch die Kosten der strukturellen Umsetzung zu tragen.

10.2 Kosten des Überprüfungsverfahrens

Auch das Außerstreitverfahren ist kostenrechtlich so ausgestaltet, dass der Rechtsschutz der Minderheitsaktionäre nicht durch ein prohibitives Risiko entwertet wird. Regelmäßig trifft den Hauptgesellschafter eine erhebliche Kostenlast. Gerade dies ist aus Minderheitssicht unverzichtbar. Ohne eine solche Kostenordnung würde der Zugang zur gerichtlichen Überprüfung insbesondere bei kleinen Beteiligungen praktisch leer laufen.

10.3 Kostenersatz und Reform 2019

Die Reform des AktRÄG 2019 hat die Kostenstruktur transparenter gefasst, indem das Gericht in seiner Entscheidung oder bei Genehmigung eines Vergleichs den Gesamtwert der zugesprochenen Zuzahlungen festzuhalten hat. Dies erleichtert die Bemessung individueller Kostenersatzansprüche.

Aus Sicht der Minderheitsaktionäre ist dies zu begrüßen, weil die wirtschaftlichen Folgen des Verfahrens dadurch nachvollziehbarer werden. An dem Grundprinzip ändert sich allerdings nichts: Effektiver Minderheitenschutz setzt voraus, dass die Geltendmachung einer unangemessenen Abfindung nicht an einem untragbaren Kostenrisiko scheitert.

11. Praktische Problemfelder aus Minderheitssicht

11.1 Verfahrensdauer

Eine der größten Schwächen des Systems liegt aus Minderheitssicht in der möglichen Verfahrensdauer. Da die Aktionäre ihre Beteiligung bereits verloren haben, wiegt jeder Zeitverlust besonders schwer. Ein erst nach Jahren erreichter Nachbesserungsbetrag kann den Nachteil nur unvollkommen ausgleichen, selbst wenn eine Verzinsung vorgesehen ist.

11.2 Bewertungsasymmetrie


Das Squeeze-out-Verfahren ist strukturell von einer Informationsasymmetrie geprägt. Der Hauptgesellschafter und die Gesellschaft verfügen regelmäßig über einen deutlichen Wissensvorsprung hinsichtlich Planung, Strategie und Bewertungsgrundlagen. Das Überprüfungsverfahren muss deshalb aus Minderheitssicht nicht nur rechtlich offen, sondern auch materiell aufklärungsfähig sein.

11.3 Besonderheiten börsenotierter Gesellschaften

Bei börsenotierten Gesellschaften mit Streubesitz ist das Nachprüfungsverfahren faktisch beinahe der Regelfall. Für Minderheitsaktionäre ist dies einerseits ein Vorteil, weil die Rechtsschutzmechanismen praktisch aktiviert werden. Andererseits erhöhen sich gerade dort die Komplexität der Bewertung, die Bedeutung des Börsenkurses und die Gefahr langwieriger Auseinandersetzungen über Markt- und Unternehmensdaten.

Samstag, 18. Juli 2026

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. begrüßt Bafin-Prüfung bei Zalando SE

(München/Berlin 26.06.2026) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) meldet heute, dass sie bei der Zalando SE am 19. Juni 2026 eine Prüfung des Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2025 und des zugehörigen Lageberichts eingeleitete habe, da konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zalando SE gegen Rechnungslegungsvorschriften verstoßen hat. Die Bafin-Prüfung wurde eingeleitet, da im Anhang des Konzernabschlusses Angaben zu einer Transaktion mit einem nahestehenden Unternehmen im Rahmen des Erwerbs der ABOUT YOU Holding SE möglicherweise fehlerhaft unterlassen wurden. Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. begrüßt diese Bafin-Prüfung

Zuvor hatten SdK-Vorstand Marc Liebscher und SdK-Vertreter Tim Tesdorff u.a. die mangelnde Transparenz beim ABOUT YOU-Deal gegenüber Zalando SE kritisiert, sowohl am 14. April 2026 in einem persönlichen Gespräch mit den IR-Verantwortlichen in der Konzernzentrale als auch auf der ordentlichen Hauptversammlung am 12. Mai 2026.

Zur Bafin-Prüfung meinen Tim Tesdorff und Marc Liebscher: „Aus Sicht der SdK ist es zu begrüßen, dass die BaFin die Vollständigkeit der Angaben rund um die ABOUT YOU-Transaktion untersucht. Der ABOUT YOU-Deal erfordert eine besondere Transparenz, da ein Zalando-Aufsichtsrat einen wesentlichen Interessenkonflikt hatte und Zalando zugleich eine für deutsche Verhältnisse unüblich hohe Prämie von 107 % auf den Marktpreis (VWAP) gezahlt hat. Dass nun möglicherweise Angaben rund um die Transaktion unterlassen wurden und die BaFin eine Prüfung initiiert hat, unterstreicht – unabhängig vom Ergebnis der Prüfung – die Corporate Governance-Kritik aus der Aktionärschaft und die Forderung nach einer unabhängigen Besetzung des Aufsichtsrates, insbesondere in Bezug auf dessen Prüfungs- und Rechnungslegungskompetenz.“

Über die SdK-Kritik wurde auch in der einschlägigen Presse berichtet. Dass die Bafin sich nun zumindest diesem einem Kritikpunkt annimmt, zeigt, dass die Stimme des Anlegerschutzes bei der Bafin zunehmend Gehör findet.

SdK-Sprecherin und Bilanzexpertin Carola Rinker: "Der aktuelle Fall zeigt außerdem, dass Bilanzkontrolle längst nicht nur spektakuläre Bewertungsfragen oder Gewinnmanipulationen betrifft. Im Mittelpunkt steht diesmal eine mögliche unvollständige Angabe im Anhang. Genau dort finden sich jedoch häufig Informationen, die für das Verständnis eines Jahresabschlusses entscheidend sind. Angaben zu Geschäften mit nahestehenden Unternehmen sollen Transparenz schaffen und mögliche Interessenkonflikte sichtbar machen. Gerade bei Unternehmensübernahmen können solche Informationen für Investoren eine wichtige Einordnungshilfe sein.“

Ferner Marc Liebscher, der als Sachverständiger den Rechtsauschuss des Deutschen Bundestages zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) beraten hatte: „Nur dank des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) erfährt die Öffentlichkeit von dieser Prüfung. Dies wurde nach dem Wirecard-Skandal vom Gesetzgeber geändert. Jetzt hat die BaFin die Möglichkeit, bereits die Einleitung einer Prüfung öffentlich bekannt zu machen. Diese Transparenz ist für den Kapitalmarkt ein großer Fortschritt. Für Investoren ist bereits die Prüfungseinleitung eine relevante Information. Sie macht öffentlich, welche Bilanzierungsfragen die BaFin für prüfungswürdig hält und wo sie konkrete Anhaltspunkte für Verstöße sieht.“

München, den 26. Juni 2026

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Northern Data AG – personelle Wechsel in Aufsichtsrat und Vorstand

Corporate News

Frankfurt am Main – 18. Juli 2026 – Die Northern Data AG (ETR: NB2) („Northern Data Group“ oder „das Unternehmen“), ein führender Anbieter von KI- und High-Performance-Computing-Lösungen (HPC), gab heute personelle Wechsel im Aufsichtsrat und im Vorstand bekannt.

Wechsel im Aufsichtsrat

Die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder, Bertram Pachaly und Dr. Bernd Hartmann, sind mit Wirkung zum 17. Juli 2026 ausgeschieden.

Die Gesellschaft hat beim Amtsgericht Frankfurt am Main beantragt, Dr. Tyler Hughes und Stephen Noonan mit Wirkung zum 18. Juli 2026 und bis zum Ende der Hauptversammlung am 25. August 2026 zu Aufsichtsratsmitgliedern zu bestellen. Dr. Tyler Hughes und Stephen Noonan sind Mitarbeiter der RUM Group Inc., der indirekten Mehrheitsaktionärin der Northern Data AG, und werden sich auf der bevorstehenden Hauptversammlung zur Wiederwahl als Aufsichtsratsmitglieder stellen.

Dr. Tyler Hughes ist seit August 2021 als Chief Operating Officer der RUM Group Inc. (ehemals Rumble Inc.) tätig. Vor seinem Eintritt in die RUM Group war er fast ein Jahrzehnt lang in der Pharmaindustrie bei Bayer tätig, wo er verschiedene leitende strategische sowie operative Funktionen übernommen hat. Zuletzt leitete er das Marketing für das neue Geschäftsfeld für KI-basierte Unternehmenssoftware von Bayer. Dr. Tyler Hughes hat mit Schwerpunkt Nuklearmedizin in Physik promoviert und hält einen mit Auszeichnung abgeschlossenen Bachelor of Science in Physik von der University of British Columbia.

Stephen Noonan ist seit 2021 als Executive Vice President Corporate Development bei der RUM Group Inc. tätig. Vor seinem Eintritt in die RUM Group war er mehr als drei Jahrzehnte lang in der Technologiebranche tätig, unter anderem in Führungspositionen bei Telcordia Technologies und Ericsson. Noonan hat einen Bachelor of Business Administration (Finanzwesen) der Hofstra University und einen MBA der Seton Hall University.

Wechsel im Vorstand


Darüber hinaus wurde Rudolf Haas, seit 2024 Chief Legal Officer bei Northern Data, vom Aufsichtsrat in den Vorstand des Unternehmens berufen. Rudolf Haas wird weiterhin den Rechtsbereich des Konzerns leiten und eng mit dem Führungsteam zusammenarbeiten, um die erfolgreiche Umsetzung der Unternehmensstrategie voranzutreiben. Vor seinem Eintritt bei Northern Data war Rudolf Haas als Partner bei King & Wood Mallesons in Frankfurt tätig, wo er seit 2017 auch die Position des Managing Directors für den deutschen Geschäftsbereich innehatte.

Dr. Tom Oliver Schorling, Vorsitzender des Aufsichtsrats der Northern Data AG:

„Im Namen des Aufsichtsrats von Northern Data danke ich Herrn Pachaly und Herrn Dr. Hartmann für ihren wertvollen Beitrag und ihre langjährige Verantwortung für das Unternehmen. Ich möchte Herrn Dr. Hughes und Herrn Noonan im Aufsichtsrat sowie Herrn Haas im Vorstand von Northern Data herzlich willkommen heißen. Ich freue mich auf die Zusammenarbeit mit ihnen, während wir das nächste spannende Kapitel des Unternehmens in Angriff nehmen.“

Über Northern Data, jetzt Quake AI:

Northern Data AG (ETR: NB2) ist jetzt Teil von Quake AI, einem führender Anbieter von Full-Stack-Lösungen für Künstliche Intelligenz und High Performance Computing (HPC). Das Unternehmen nutzt ein Netzwerk hochdichter, flüssiggekühlter, GPU-basierter Technologien, um die innovativsten Unternehmen weltweit zu unterstützen. Gemeinsam mit unseren Partnern setzen wir uns leidenschaftlich für das Potenzial von HPC als Motor technologischer und gesellschaftlicher Transformation ein.

Das Unternehmen betreibt über sein Taiga Cloud Geschäft einen der größten GPU-Cluster Europas. Der Geschäftsbereich Ardent Data Centers verfügt über rund 250 MW installierte oder bis 2027 in Betrieb gehende Leistungskapazität an zehn globalen Rechenzentrumsstandorten. Northern Data hat Zugang zu modernsten Chips und Hardware für maximale Leistung und Effizienz. Unsere Kunden profitieren in jeder Phase von der Expertise unserer erstklassigen Technologen und Ingenieure für eine schnelle und flexible Implementierung. Weitere Informationen finden Sie unter northerndata.de.

Freitag, 17. Juli 2026

Uber hält bereits 53,65 % an der Delivery Hero SE

Laut der heutigen Stimmrechtsmitteilung hält der Uber-Konzern bereits 43,65 % der Stimmrechte an der Delivery Hero SE, davon 24,99 % über Aktien und 28,67 % über "Instrumente" (Total Delivery Swaps und 16,83 % über ein "irrevocable undertaking").

Zu dem Übernahmeangebot gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 41,50 je Delivery Hero-Aktie: https://spruchverfahren.blogspot.com/2026/07/ubernahmeangebot-fur-aktien-der.html

Manz AG: Frankfurter Wertpapierbörse widerruft Börsenzulassung der Aktien der Manz AG – Einstellung des Handels zum 21. Juli 2026

Corporate News

Reutlingen, 17. Juli 2026 – Die Frankfurter Wertpapierbörse hat heute aufgrund des Antrags des Insolvenzverwalters und des Vorstands der Manz AG den Widerruf der Zulassung der von der Manz AG ausgegebenen Aktien zum Handel im regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse mit Wirkung zum Ablauf des 21. Juli 2026 beschlossen und den Beschluss bekannt gemacht. Der Handel der Aktien der Manz AG im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse wird demnach mit Ablauf des 21. Juli 2026 eingestellt.

Zusatzinformationen:

ISIN: DE000A0JQ5U3
WKN: A0JQ5U
Börsenkürzel: M5Z
Marktsegment: Regulierter Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • All for One Group SE: öffentliches Übernahmeangebot der VINCI-Gruppe
  • capsensixx AG: PEH Wertpapier AG fordert verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out, Barabfindung auf EUR 20,23 festgelegt, Hauptversammlung am 18. Juni 2026
  • CECONOMY AG: Delisting geplant, EU-Kommission will Übernahme durch JD.com prüfen (drittstaatliche Subventionen?)
  • centrotherm international AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Centrotherm AcquiCo AG zu EUR 8,74 je Aktie, Hauptversammlung am 30. Juni 2026

  • Commerzbank AG: Übernahmeangebot der UniCredit, Nachfrist bis zum 3. Juli 2026

  • Covestro AG: erfolgreiches Übernahmeangebot von XRG (bisher: Adnoc) zu EUR 62,- je Covestro-Aktie, aktienrechtlicher Squeeze-out zu EUR 59,46, Hauptversammlung am 19. Mai 2026, Eintragung durch mehrere Anfechtungsklagen verzögert

  • creditshelf AG: Pflichtangebot angekündigt 
  • Delivery Hero SE: Business Combination Agreement mit Uber abgeschlossen, freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot angekündigt
  • Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot der Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE, Tochtergesellschaft der MSC Mediterranean Shipping Company S.A., Squeeze-out zu EUR 21,16 je Aktie, Hauptversammlung am 11. Juni 2026, Eintragung durch Anfechtungsklage verzögert
  • Heliad AG: Kündigung der Einbeziehung der Aktien in den Freiverkehr und freiwilliges Erwerbsangebot 

  • HORNBACH Baumarkt AG: Die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA hat ihren Anteil auf 95,3 % erhöht, folgt Squeeze-out?

  • HUGO BOSS AG: Übernahmeangebot durch Frasers Group, Angebotsunterlage veröffentlicht, Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen, das freiwillige Übernahmeangebot der Frasers Group nicht anzunehmen
  • InnoTec TSS AG: Öffentliches Pflichtangebot der GLI Beteiligungsgesellschaft mbH und der Grondbach GmbH angekündigt

  • Klöckner & Co SE: erfolgreiches Übernahmeangebot, Worthington Steel will Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abschließen, Delisting-Angebot
  • Kontron AG: Kontrollerwerb und Übernahmeangebot durch die Ennoconn Corporation

  • LS INVEST AG (früher: IFA Hotel & Touristik AG): Squeeze-out-Verlangen der Hauptaktionärin Lopesan Touristik, S.A.U.

  • Ludwig Beck am Rathauseck-Textilhaus Feldmeier AG: Delisting-Vereinbarung mit der Bayerische Gewerbebau AG, Pflichtangebot und Delisting-Erwerbsangebot

  • Nagarro SE: Zusammenschlussvereinbarung mit Persistent Systems und freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot, Delisting beabsichtigt
  • niiio finance group AG: Squeeze-out zugunsten der Neptune BidCo AG für EUR 0,69 je niiio-Aktie, Hauptversammlung am 30. Juli 2026
  • Northern Data AG: erfolgreiches Tauschangebot der Rumble Inc., Delisting geplant
  • NÜRNBERGER Beteiligungs-AG: Squeeze-out zugunsten der VIENNA INSURANCE GROUP AG Wiener Versicherung Gruppe 
  • PSI Software SE: freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot durch Warburg Pincus
  • Staatl. Mineralbrunnen Aktiengesellschaft Bad Brückenau: Squeeze-out zugunsten der VFHV GmbH, Hauptversammlung am 20. August 2026
  • Tele Columbus AG: Squeeze-out zugunsten der Kublai GmbH, Bewertungsarbeiten ruhen angeblich

  • Vectron Systems AG: Squeeze-out angekündigt
      
  • VIB Vermögen AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der DIC Real Estate Investments GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien als herrschendem und der VIB als beherrschtem Unternehmen, ao. Hauptversammlung am 12. Februar 2026, Eintragung durch Anfechtungsklage verzögert
(Angaben ohne Gewähr) 
 
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Donnerstag, 16. Juli 2026

Freshfields berät All for One Group beim Übernahmeangebot von VINCI

Pressemitteilung von Freshfields vom 16. Juli 2026

Die globale Wirtschaftskanzlei Freshfields hat die börsennotierte All for One Group SE („All for One“), einen führenden internationalen Consulting-, IT- und Service-Provider, beim öffentlichen Übernahmeangebot der VINCI-Gruppe („VINCI“) auf sämtliche All for One-Aktien beraten. VINCI ist ein an der Euronext Paris sowie im CAC 40 notiertes führendes internationales Unternehmen in den Bereichen Bau, Konzessionen, Energielösungen sowie multitechnische Dienstleistungen.

Als Grundlage für das beabsichtigte Übernahmeangebot haben All for One und VINCI heute eine Zusammenschlussvereinbarung („Business Combination Agreement“) abgeschlossen, die den Angebotsprozess konkretisiert und Vereinbarungen zur zukünftigen Zusammenarbeit bei Erfolg des Übernahmeangebots enthält. Die Transaktion soll die Entwicklung von All for One zu einem weltweit führenden SAP-Partner für den Mittelstand beschleunigen.

Wie im Business Combination Agreement festgelegt, beabsichtigt die VINCI Energies Deutschland Enterprise Solutions AcquiCo SE („Bieterin“), eine Tochtergesellschaft der VINCI S.A., ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) gegen Barzahlung für alle All for One-Aktien in Höhe von 67,50 Euro in bar pro All for One-Aktie abzugeben. Dies entspricht einem Aufschlag von ca. 104,9 Prozent auf den volumengewichteten Xetra-Durchschnittskurs der All for One-Aktie in den letzten drei Monaten bis einschließlich 15. Juli 2026. Das Transaktionsvolumen beträgt insgesamt ca. 336 Millionen Euro.

Das öffentliche Übernahmeangebot unterliegt einer Mindestannahmeschwelle von 75 Prozent. Die Bieterin hat Vereinbarungen zu marktüblichen Bedingungen mit der Unternehmens Invest-Gruppe sowie weiteren Aktionären der Gesellschaft abgeschlossen, die diese Aktionäre nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarungen verpflichten, das Angebot für alle von ihnen gehaltenen All for One-Aktien anzunehmen. Dies entspricht insgesamt rund 54,7 Prozent der All for One-Aktien. Der Vollzug der Transaktion wird für das 4. Quartal 2026 erwartet, vorbehaltlich der regulatorischen Freigaben und anderer üblicher Bedingungen.

Vorstand und Aufsichtsrat von All for One begrüßen und unterstützen die Transaktion und beabsichtigen, vorbehaltlich der Prüfung der von der Bieterin zu veröffentlichenden Angebotsunterlage, den Aktionären in ihrer gemeinsamen begründeten Stellungnahmegemäß § 27 WpÜG die Annahme des Angebots zu empfehlen.

Freshfields berät All for One zu allen gesellschafts- und kapitalmarktrechtlichen sowie regulatorischen Aspekten der Transaktion und wird den Vorstand und Aufsichtsrat von All for One auch bei der Erstellung der gemeinsamen begründeten Stellungnahme beraten.

Das Corporate/M&A-Team wird von den Partnern Prof. Dr. Christoph H. Seibt (Hamburg) und Dr. Arne Constantin-Krawinkel (Frankfurt) geleitet; es umfasst außerdem Associate Dr. Jan-Willem Koldehofe, Principal Associate Sean Tries und Associate Dr. Moritz Meyer (alle Hamburg). Die kartell- und investitionskontrollrechtliche Beratung erfolgt durch Partner Dr. Tobias Klose, Principal Associate Dr. Sebastian Pritzkow (beide Düsseldorf) und Associate Sophie Balling (Berlin).

Inhouse wird die Transaktion rechtlich von Dr. Maike Sauter (General Counsel) und John Wiederhöft (Teamlead Corporate & Capital Markets) begleitet.

Lampetia AG: Einigung über die Beendigung von Rechtsstreitigkeiten

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Hamburg, 16. Juli 2026 – Im Rahmen einer zwischen der Mehrheitsaktionärin und weiteren Aktionären der Lampetia AG („LIAG“, ISIN DE000A2DA406) erzielten Einigung hat sich die LIAG heute mit den jeweiligen Verfahrensbeteiligten auf die Beendigung sämtlicher anhängiger Rechtsstreitigkeiten geeinigt. Dies betrifft insbesondere die aktienrechtlichen Anfechtungsklagen gegen die Beschlüsse der Hauptversammlungen der LIAG vom 25. Juni 2024 und 18. November 2025 sowie die mit Ad-hoc-Mitteilung vom 4. April 2025 bekanntgemachte und in der Beschwerdeinstanz anhängige Anordnung einer Sonderprüfung.

HUGO BOSS VERÖFFENTLICHT BEGRÜNDETE STELLUNGNAHME UND EMPFIEHLT AKTIONÄREN DAS ÜBERNAHMEANGEBOT DER FRASERS GROUP NICHT ANZUNEHMEN

Pressemitteilung

Metzingen, 9. Juli 2026

• Vorstand und Aufsichtsrat von HUGO BOSS empfehlen Aktionären gemeinsam und einstimmig, das freiwillige Übernahmeangebot der Frasers Group nicht anzunehmen

• Der Angebotspreis von 38,00 Euro pro Aktie spiegelt den eigenständigen Wert und das
zukünftige Wertschöpfungspotenzial von HUGO BOSS nicht angemessen wider

• HUGO BOSS sieht durch die weitere Umsetzung von CLAIM 5 TOUCHDOWN ein
erhebliches Wertschöpfungspotenzial

• Das Angebot wurde einem umfassenden und unabhängigen Prüfungsverfahren
unterzogen, einschließlich zweier externer Opinions zur finanziellen Angemessenheit des
Angebotspreises

Vorstand und Aufsichtsrat der HUGO BOSS AG haben heute ihre gemeinsame begründete Stellungnahme gemäß § 27 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz („WpÜG“) zu dem am 25. Juni 2026 veröffentlichten freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot (Barangebot) der Frasers Group plc veröffentlicht.

Nach sorgfältiger und unabhängiger Prüfung der Angebotsunterlage und der darin enthaltenen Bedingungen sind Vorstand und Aufsichtsrat von HUGO BOSS zu dem Schluss gekommen, dass die von der Frasers Group angebotene Gegenleistung aus finanzieller Sicht unangemessen ist. Diese Einschätzung wird durch zwei externe Opinions von der Bank of America und Goldman Sachs gestützt. Insbesondere spiegelt der Angebotspreis weder den eigenständigen Unternehmenswert von HUGO BOSS noch dessen mittel- bis langfristiges Wertschöpfungspotenzial wider. Auf dieser Grundlage empfehlen Vorstand und Aufsichtsrat den Aktionären, das Angebot nicht anzunehmen.

Angebotspreis spiegelt Unternehmenswert und Zukunftspotenzial nicht angemessen wider

Der Angebotspreis von 38,00 EUR je Aktie entspricht dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestangebotspreis, der sich aus dem höchsten Preis ergibt, den die Frasers Group bei früheren Erwerben von HUGO BOSS Aktien innerhalb der letzten sechs Monate vor Veröffentlichung der Angebotsunterlage gezahlt hat, und bildet daher eher das rechtlich vorgeschriebene Minimum als eine angemessene fundamentale Bewertung des Unternehmens ab. Der Angebotspreis beinhaltet eine geringfügige Prämie von 4,8 % auf den XETRA-Schlusskurs der HUGO BOSS Aktie von 36,26 EUR am 9. Juni 2026, dem letzten Börsenschlusskurs vor der Bekanntgabe des Angebots. Er entspricht zudem einem Aufschlag von 4,3 % auf den volumengewichteten Drei-Monats-Durchschnittskurs von 36,42 EUR vor Bekanntgabe des Angebots.

CLAIM 5 TOUCHDOWN bietet deutliches Potenzial zur eigenständigen Wertschöpfung

Aufbauend auf einer robusten Business-Plattform und einem integrierten Geschäftsmodell
gibt die aktualisierte Strategie von HUGO BOSS, CLAIM 5 TOUCHDOWN, die strategische
Ausrichtung bis 2028 vor und soll die nächste Phase nachhaltigen, profitablen Wachstums
einleiten. Die Strategie zielt mittel- bis langfristig auf eine EBIT-Marge von rund 12 % sowie
einen durchschnittlichen jährlichen Free Cashflow nach Leasingzahlungen von rund
300 Mio. EUR bis 2028 ab und unterstreicht damit das Vertrauen in das eigenständige
Wertschöpfungspotenzial von HUGO BOSS. CLAIM 5 TOUCHDOWN soll HUGO BOSS als
weltweit führende, technologiegesteuerte, kundenzentrierte Modeplattform im
Premiumbereich positionieren, mit einem klaren Schwerpunkt auf der Stärkung des
Markenwerts, der Verbesserung der Vertriebsqualität und der Steigerung der operativen
Exzellenz.

Angesichts einer starken Bilanz und einer faktisch schuldenfreien Nettofinanzposition (ohne
Berücksichtigung von Leasingverbindlichkeiten gemäß IFRS 16) ist HUGO BOSS bestens
aufgestellt, um seine Strategie eigenständig umzusetzen und nachhaltigen, langfristigen Wert
für seine Aktionäre zu schaffen. HUGO BOSS erwartet erste sichtbare operative Fortschritte
im Geschäftsjahr 2026, darunter Verbesserungen bei der Refokussierung der Marken und
Vertriebskanäle, eine schrittweise Verbesserung der Bruttomarge sowie eine weiterhin robuste
Free Cashflow-Entwicklung trotz des herausfordernden Marktumfelds.

„HUGO BOSS hat eine überzeugende Strategie, ein starkes Finanzprofil und einen klaren Weg
hin zu deutlicher, langfristiger Wertschöpfung“ sagt Daniel Grieder, Vorstandsvorsitzender von
HUGO BOSS. „Mit CLAIM 5 TOUCHDOWN konzentrieren wir uns darauf, unsere Marken
weiter zu stärken, die Profitabilität strukturell zu verbessern und die Cash-Generierung in den
kommenden Jahren zu beschleunigen. Vor diesem Hintergrund sind wir fest davon überzeugt,
dass der Angebotspreis den inneren Wert und das langfristige Potenzial des Unternehmens
nicht angemessen widerspiegelt. Wir sind fest entschlossen, in den kommenden Jahren für
alle Aktionärinnen und Aktionäre substantiellen Wert zu schaffen.“

Angebot ermöglicht der Frasers Group in erster Linie eine Aufstockung ihrer Beteiligung

Vorstand und Aufsichtsrat von HUGO BOSS stellen auf Basis der Angebotsunterlage fest,
dass das Angebot primär darauf abzielt, der Frasers Group die Aufstockung ihrer Beteiligung
an HUGO BOSS auf über 30 % zu ermöglichen. Darüber hinaus sieht das Angebot keine
konkreten Änderungen oder Maßnahmen vor, die sich auf die derzeitige Geschäftsaktivität
von HUGO BOSS oder dessen geschäftliche und strategische Ziele auswirken würden. Vorstand und Aufsichtsrat nehmen daher eine neutrale Haltung gegenüber der Absicht der Frasers Group ein, ihre Beteiligung zu erhöhen, und begrüßen deren anhaltende Unterstützung für die Strategie von HUGO BOSS und dessen Managementteam. Auf Grundlage der in der gemeinsamen begründeten Stellungnahme dargelegten Bewertung sowie der Gutachten von der Bank of America und Goldman Sachs halten Vorstand und Aufsichtsrat den Angebotspreis aus finanzieller Sicht für unangemessen.

„HUGO BOSS ist ein starkes Unternehmen mit einer klar fokussierten strategischen Ausrichtung und einem äußerst erfahrenen Managementteam“, sagt Stephan Sturm, Vorsitzender des Aufsichtsrats von HUGO BOSS. „Nach einer umfassenden und unabhängigen Prüfung sind wir zu dem Schluss gekommen, dass der Angebotspreis finanziell unangemessen ist und nicht den Wert sowie das Zukunftspotenzial von HUGO BOSS widerspiegelt. Wir sind überzeugt, dass die weitere Umsetzung von CLAIM 5 TOUCHDOWN eine nachhaltige Wertschöpfung für alle Aktionärinnen und Aktionäre von HUGO BOSS ermöglicht. Gleichzeitig freuen wir uns darauf, weiterhin eine konstruktive Beziehung zur Frasers Group als größtem Einzelaktionär zu pflegen.“

Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass die Aktionäre von HUGO BOSS auf der Grundlage ihrer individuellen Verhältnisse und eigenen Einschätzung der möglichen künftigen Wertentwicklung der HUGO BOSS Aktie selbst entscheiden müssen, ob sie das Angebot annehmen oder nicht.

Unabhängige Bewertung gewährleistet fundierte Corporate Governance

Um eine unabhängige und objektive Bewertung des Angebots zu gewährleisten, hat der Aufsichtsrat einen Transaktionsausschuss eingerichtet. Zur Vermeidung potenzieller Interessenkonflikte war Michael Murray, Chief Executive Officer der Frasers Group und Mitglied des Aufsichtsrats von HUGO BOSS, kein Mitglied des Transaktionsausschusses und hat an keiner Prüfung, Beratung oder Entscheidungsfindung zu Angelegenheiten in Zusammenhang mit dem Angebot teilgenommen. Darüber hinaus haben alle Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, die HUGO BOSS Aktien halten, in der begründeten Stellungnahme erklärt, dass sie nicht beabsichtigen, das Angebot für die von ihnen gehaltenen Aktien anzunehmen.

Gemeinsame begründete Stellungnahme auf Unternehmenswebsite verfügbar

Die vollständige gemeinsame begründete Stellungnahme des Vorstands und des
Aufsichtsrats von HUGO BOSS ist kostenfrei bei HUGO BOSS Investor Relations erhältlich und
wurde auf der Unternehmenswebsite unter https://group.hugoboss.com/de/investoren/veroeffentlichungen/uebernahmeangebot-frasers-group veröffentlicht.

Bitte beachten Sie, dass ausschließlich die gemeinsame begründete Stellungnahme von
Vorstand und Aufsichtsrat maßgeblich ist. Diese Pressemitteilung stellt keine Ergänzung,
Erläuterung oder Zusammenfassung der gemeinsamen begründeten Stellungnahme dar. Den
Aktionären von HUGO BOSS wird empfohlen, die von der Frasers Group veröffentlichte
Angebotsunterlage, die gemeinsame begründete Stellungnahme von Vorstand und
Aufsichtsrat sowie alle weiteren im Zusammenhang mit dem Angebot veröffentlichten
Dokumente sorgfältig und gründlich zu lesen, bevor sie über die Annahme des Angebots
entscheiden.

Übernahmeangebot für Aktien der ALL FOR ONE GROUP SE

NICHT ZUR FREIGABE, VERÖFFENTLICHUNG ODER VERTEILUNG (GANZ ODER IN TEILEN) IN EINEM STAAT, IN DEM EINE SOLCHE FREIGABE, VERÖFFENTLICHUNG ODER VERTEILUNG EINEN VERSTOSS GEGEN DIE EINSCHLÄGIGEN GESETZE DIESES STAATES DARSTELLEN WÜRDE.

Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit §§ 29, 34 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

Bieterin:

VINCI Energies Deutschland Enterprise Solutions AcquiCo SE
Colmarer Straße 11
60528 Frankfurt am Main
Deutschland
Eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 310205.

Zielgesellschaft:

ALL FOR ONE GROUP SE
Rita-Maiburg-Strasse 40
70794 Filderstadt
Deutschland
Eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 774576.
ISIN: DE0005110001 (WKN: 5110001)

Die VINCI Energies Deutschland Enterprise Solutions AcquiCo SE (die "Bieterin"), eine 100%ige indirekte Tochtergesellschaft der VINCI S.A., hat heute entschieden, sämtlichen Aktionären der ALL FOR ONE GROUP SE (die "Gesellschaft" oder "ALL FOR ONE") im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots anzubieten, sämtliche auf den Namen lautende, nennwertlose Stückaktien der Gesellschaft (die "ALL FOR ONE-Aktien") gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 67,50 je ALL FOR ONE-Aktie in bar zu erwerben (das "Übernahmeangebot").

Die Bieterin und die Gesellschaft haben heute ein Business Combination Agreement in Bezug auf das Übernahmeangebot und ihre beabsichtigte Zusammenarbeit nach Vollzug des Übernahmeangebots unterzeichnet.

Darüber hinaus hat die Bieterin Vereinbarungen mit den größten Aktionären von ALL FOR ONE abgeschlossen, die diese Aktionäre verpflichten, vorbehaltlich der Bestimmungen der jeweiligen Vereinbarungen, das Übernahmeangebot für alle von ihnen gehaltenen ALL FOR ONE-Aktien anzunehmen, d.h. 54,7% der gesamten ALL FOR ONE-Aktien.

Das Übernahmeangebot unterliegt üblichen Vollzugsbedingungen, einschließlich u.a. Fusionskontrollfreigaben, und ist an eine Mindestannahmequote von 75 % geknüpft.

Die Bieterin hat sich verpflichtet, vor dem 1. Januar 2029 keinen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit ALL FOR ONE abzuschließen. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und dies zum jeweiligen Zeitpunkt wirtschaftlich sinnvoll ist, beabsichtigt die Bieterin auf der Grundlage des Angebotspreises, der bereits unter Berücksichtigung einer strategischen Prämie berechnet wurde, ein mögliches Delisting von ALL FOR ONE und/oder ein Squeeze-out der Minderheitsaktionäre einzuleiten. Dies könnte zu einer weiteren Verringerung der Handelsliquidität führen.

Die Angebotsunterlage (in deutscher Sprache nebst einer unverbindlichen englischen Übersetzung), die die näheren Bestimmungen und Bedingungen des Übernahmeangebots sowie weitere damit zusammenhängende Informationen enthalten wird, wird von der Bieterin nach Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) im Internet unter der Adresse www.afo-offer.com veröffentlicht.

Wichtiger Hinweis:

Diese Mitteilung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von ALL FOR ONE-Aktien dar. Die endgültigen Bedingungen des Übernahmeangebots sowie weitere das Übernahmeangebot betreffende Bestimmungen werden in der Angebotsunterlage mitgeteilt, nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Veröffentlichung der Angebotsunterlage gestattet hat. Die Bieterin behält sich vor, in den endgültigen Bedingungen des Übernahmeangebots von den hier dargestellten Eckpunkten soweit rechtlich zulässig abzuweichen. Anlegern und Inhabern von ALL FOR ONE-Aktien wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage und alle sonstigen mit dem Übernahmeangebot zusammenhängenden Dokumente zu lesen, sobald sie veröffentlicht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden. Die Angebotsunterlage für das Übernahmeangebot (in deutscher Sprache nebst einer unverbindlichen englischen Übersetzung) mit den ausführlichen Bedingungen und sonstigen Angaben zum Übernahmeangebot wird nach Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Internet unter der Adresse www.afo-offer.com veröffentlicht.

Das Übernahmeangebot wird ausschließlich auf der Grundlage der anwendbaren Vorschriften des deutschen Rechts, insbesondere des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG), und bestimmter wertpapierrechtlicher Vorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika durchgeführt. Das Übernahmeangebot wird nicht in Übereinstimmung mit den rechtlichen Anforderungen anderer Rechtsordnungen als der Bundesrepublik Deutschland oder der Vereinigten Staaten von Amerika (soweit anwendbar) durchgeführt werden. Entsprechend sind außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder der Vereinigten Staaten von Amerika (soweit anwendbar) keine Bekanntmachungen, Anmeldungen, Genehmigungen oder Zulassungen für das Übernahmeangebot eingereicht, veranlasst oder erteilt worden. Anleger und Inhaber von ALL FOR ONE-Aktien können sich nicht darauf verlassen, dass sie durch die Anlegerschutzgesetze einer anderen Rechtsordnung als der der Bundesrepublik Deutschland oder der Vereinigten Staaten von Amerika (soweit anwendbar) geschützt sind. Diese Mitteilung darf weder ganz noch teilweise in einem anderen Staat veröffentlicht oder anderweitig verbreitet werden, in dem das Übernahmeangebot nach geltendem nationalen Recht untersagt wäre.

Die Bieterin, ihre Finanzberater und mit ihr verbundene Unternehmen behalten sich das Recht vor, im Rahmen des gesetzlich Zulässigen weitere ALL FOR ONE-Aktien außerhalb des Übernahmeangebots direkt oder indirekt an der Börse oder außerbörslich zu erwerben, sofern solche Erwerbe oder Vereinbarungen zum Erwerb von Aktien den anwendbaren deutschen gesetzlichen Bestimmungen und der Rule 14e-5 des Securities Exchange Act von 1934 entsprechen. Informationen über solche Käufe werden in Deutschland veröffentlicht, soweit dies nach geltendem nationalen Recht erforderlich ist. Soweit Informationen über solche Käufe oder Kaufvereinbarungen in Deutschland veröffentlicht werden, gelten diese Informationen auch in den Vereinigten Staaten als öffentlich bekannt gegeben. Das mit dieser Mitteilung bekanntgegebene Übernahmeangebot bezieht sich auf Aktien einer deutschen Gesellschaft, die zum Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen sind und unterliegt den Veröffentlichungspflichten und -vorschriften und der Veröffentlichungspraxis, die in der Bundesrepublik Deutschland für börsennotierte Gesellschaften gelten und sich in bestimmten wesentlichen Aspekten von denen der Vereinigten Staaten von Amerika und anderen Rechtsordnungen unterscheiden.

Soweit diese Mitteilung zukunftsgerichtete Aussagen enthält, sind diese keine Tatsachenbehauptungen und durch die Worte "beabsichtigen", "werden" und ähnliche Begriffe gekennzeichnet. Diese Aussagen bringen die Absichten, Überzeugungen oder gegenwärtigen Erwartungen und Annahmen der Bieterin und der mit ihr gemeinsam handelnden Personen zum Ausdruck. Solche in die Zukunft gerichtete Aussagen beruhen auf gegenwärtigen, nach bestem Wissen vorgenommenen Planungen, Schätzungen und Prognosen der Bieterin und der mit ihr gemeinsam handelnden Personen, stellen jedoch keine Garantie für die künftige Richtigkeit dar (dies gilt insbesondere für Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs der Bieterin oder der mit ihr gemeinsam handelnden Personen liegen). Zukunftsgerichtete Aussagen unterliegen Risiken und Ungewissheiten, von denen die meisten schwer vorhersehbar sind und die in der Regel außerhalb der Kontrolle der Bieterin oder der mit ihr gemeinsam handelnden Personen liegen. Es ist zu berücksichtigen, dass die tatsächlichen Ergebnisse oder Folgen in der Zukunft wesentlich von den in den zukunftsgerichteten Aussagen angegebenen oder enthaltenen abweichen können. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bieterin und die mit ihr gemeinsam handelnden Personen ihre in Unterlagen oder Mitteilungen oder in der noch zu veröffentlichenden Angebotsunterlage geäußerten Absichten und Einschätzungen nach Veröffentlichung der Unterlagen, Mitteilungen oder der Angebotsunterlage ändern.

Frankfurt am Main, 16. Juli 2026

VINCI Energies Deutschland Enterprise Solutions AcquiCo SE