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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Mittwoch, 19. August 2026

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der capsensixx AG

Auf der Hauptversammlung der capsensixx AG am 18. Juni 2026 wurde die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die PEH Wertpapier AG im Rahmen eines sog. verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs beschlossen. Die Barabfindung wurde auf EUR 20,23 je capsenixx-Aktie festgesetzt. Die Verschmelzung und der Squeeze-out-Beschluss wurden nunmehr am 31. Juli 2026 bei der Gesellschaft und am 31. Juli/4. August 2026 bei der PEH Wertpapier AG eingetragen und damit wirksam. 

Mehrere ausgeschlossene capsensixx-Minderheitsaktionäre haben eine Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Barabfindung beantragt. Die Spruchverfahren sind zu den Aktenzeichen 3-05 O 193/26 u.a. anhängig.

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de 

LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 193/26 u.a.

Smartbroker Holding AG sichert sich Betriebsmittelkreditlinie über bis zu EUR 20 Mio.

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Berlin, 19. August 2026 – Die Smartbroker Holding AG (ISIN: DE000A2GS609) hat heute die Zusage über einen Betriebsmittelkredit mit einem Volumen von bis zu EUR 20 Mio. zu variablen Konditionen auf Basis von EURIBOR erhalten. Die Betriebsmittelkreditlinie soll eine anfängliche Laufzeit bis zum 31. Dezember 2030 haben und mit banküblichen Sicherheiten besichert werden.

Die Mittel sollen zur Finanzierung des operativen Geschäfts sowie für die Investition in das weitere Wachstum des Onlinebrokers Smartbroker+ verwendet werden. Die Zustimmung des Aufsichtsrats der Smartbroker Holding AG steht noch aus und soll in den nächsten Tagen erfolgen.

Mitteilende Person: André Kolbinger, Vorstandsvorsitzender

All for One Group SE: Vorstand und Aufsichtsrat der All for One Group SE empfehlen Annahme des öffentlichen Übernahmeangebots von VINCI Energies

Corporate News

- Gemeinsame begründete Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat gemäß §27 WpÜG veröffentlicht

- Vorstand und Aufsichtsrat der All for One Group halten Angebotspreis von 67,50 EUR je Aktie in bar für fair und angemessen, unterstützen das Angebot und empfehlen den Aktionärinnen und Aktionären die Annahme des Angebots

- Fairness Opinion von ParkView Partners bestätigt finanzielle Angemessenheit des Angebotspreises

- Angebotspreis entspricht einer Prämie von 94,5% gegenüber dem Börsenschlusskurs vom 15. Juli 2026 sowie einer Prämie von 105,4% gegenüber dem volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurs (Xetra) der letzten drei Monate vor Ankündigung des Angebots am 16. Juli 2026

- Gemeinsame Entwicklung zum führenden Partner für End-to-End-Transformationen in Europa

- Annahmefrist endet zum Ablauf des 15. September 2026

Filderstadt, 19. August 2026 – Vorstand und Aufsichtsrat der All for One Group SE (»All for One«), ein führender IT-, Consulting- und Service-Provider aus Filderstadt, haben heute ihre begründete Stellungnahme zum öffentlichen Übernahmeangebot der VINCI Energies Deutschland Enterprise Solutions AcquiCo SE (die »Bieterin«), einer indirekten Tochtergesellschaft der VINCI S.A., für die Aktionärinnen und Aktionäre der All for One Group SE veröffentlicht. Die VINCI S.A. ist ein an der Euronext Paris sowie im CAC 40 notiertes führendes internationales Unternehmen in den Bereichen Bau, Konzessionen, Energielösungen sowie multi-technischen Dienstleistungen.

Nach eingehender Prüfung der am 12. August 2026 von der Bieterin veröffentlichten Angebotsunterlage unterstützen Vorstand und Aufsichtsrat von All for One das Angebot und empfehlen den Aktionärinnen und Aktionären von All for One, das Angebot anzunehmen.

Beide Gremien halten – unabhängig voneinander – die angebotene Gegenleistung von 67,50 EUR je Aktie in bar für fair und angemessen. Der Angebotspreis entspricht einer Prämie von 94,5 % (32,80 EUR) gegenüber dem Xetra-Schlusskurs vom 15. Juli 2026 (dem Tag vor der Veröffentlichung des Angebots am 16. Juli 2026) sowie von 105,4 % (34,63 EUR) gegenüber dem volumengewichteten durchschnittlichen Xetra-Börsenkurs der letzten drei Monate vor Ankündigung des Angebots am 16. Juli 2026. Vorstand und Aufsichtsrat haben zudem eine sog. Fairness Opinion von ParkView Partners zur Beurteilung der finanziellen Angemessenheit des Angebotspreises von 67,50 EUR pro All for One-Aktie eingeholt, die bestätigt, dass der gebotene Angebotspreis finanziell angemessen ist.

Vorstand und Aufsichtsrat sind zudem der Ansicht, dass die Transaktion im besten Interesse des Unternehmens, seiner Aktionärinnen und Aktionäre, Mitarbeitenden, Kunden, Partner und weiterer relevanter Interessengruppen liegt. Die am 16. Juli 2026 mit der Bieterin getroffene Zusammenschlussvereinbarung (Business Combination Agreement) enthält unter anderem die Verpflichtung der Bieterin, dass der Aufsichtsrat der All for One mit mindestens einem unabhängigen Aufsichtsratsmitglied besetzt wird, solange es außenstehende Aktionärinnen und Aktionäre gibt, sowie die Vereinbarungen zur Berücksichtigung von Arbeitnehmerbelangen und zum Fortbestand des Standorts Filderstadt als Sitz und Hauptverwaltung.

Die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat beabsichtigen, alle von ihnen persönlich gehaltenen All for One-Aktien in das Angebot einzuliefern.

»Unter dem Dach von VINCI Energies werden sich für All for One erhebliche Chancen ergeben, die dem Unternehmen in dieser Form sonst nicht offen ständen. Wir werden von dem internationalen Netzwerk profitieren und zusätzliche Wachstumspotenziale für unser Beratungs-, Service- und AI-Geschäft entlang des gesamten Kunden-Lebenszyklus erschließen können. Gemeinsam haben wir die großartige Perspektive, zum führenden Partner für End-to-End Transformationen in Europa zu werden« sagt Michael Zitz, CEO der All for One Group SE.

Komplementäres Angebot für digitale Transformation in Europa

Die Übernahme von All for One soll die Marktposition von VINCI Energies im schnell wachsenden Bereich digitaler Infrastruktur-Services stärken und die Wachstumsambitionen in diesem Geschäftsbereich unterstützen. Zudem soll die Entwicklung von Axians, der Marke von VINCI Energies für Leistungen rund um Informations- und Telekommunikationstechnologie, zu einer führenden Plattform für die digitale Transformation für Kunden in Europa beschleunigen. Der Zusammenschluss vereint die starken Kompetenzen von Axians in den Bereichen ICT-Infrastruktur, Cloud, Netzwerke und Cybersicherheit mit der umfassenden Expertise von All for One in Geschäfts-, Cloud- und AI-Transformation. So entsteht ein umfassendes, komplementäres End-to-End-Angebot.

Beginn der Annahmefrist

Um das Angebot anzunehmen, können All for One-Aktionärinnen und Aktionäre seit dem 12. August 2026 ihre Aktien zu einer Bargegenleistung von 67,50 EUR je All for One-Aktie andienen. Aktionärinnen und Aktionäre, die das Angebot annehmen möchten, sollten sich zeitnah an ihre jeweilige Depotbank oder an ein entsprechendes anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen wenden, bei dem ihre All for One-Aktien verwahrt werden. Die Annahmefrist endet am 15. September 2026 um 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main).

Das Übernahmeangebot steht unter dem Vorbehalt einer Mindestannahmeschwelle von 75 % aller ausstehenden All for One-Aktien (ohne Berücksichtigung eigener All for One-Aktien der Gesellschaft) plus einer All for One-Aktie sowie der Erfüllung sonstiger üblicher Vollzugsbedingungen, einschließlich der erforderlichen fusionskontrollrechtlichen Freigaben. Die Bieterin hat laut Angebotsunterlage bereits All for One-Aktien im Umfang von ca. 9,18 % erworben und hat sich zudem über unwiderrufliche Verpflichtungserklärungen (Irrevocable Undertakings) 54,66 % der ausstehenden All for One-Aktien gesichert. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der gemeinsamen begründeten Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat der All for One wurde für die den Irrevocable Undertakings unterliegenden Aktien bereits die Annahme des Angebots gegenüber den jeweiligen depotführenden Wertpapierdienstleistungsunternehmen erklärt.

Die vollständigen Bedingungen des Übernahmeangebots sind in der Angebotsunterlage enthalten. Die Angebotsunterlage zusammen mit weiteren Informationen zum Angebot ist auf der Internetseite der Bieterin unter www.afo-offer.com verfügbar.

Hinweise

Die gemeinsame begründete Stellungnahme ist auf der Internetseite von All for One im Bereich Investor Relations unter https://www.all-for-one.com/uebernahmeangebot in deutscher Sprache sowie in einer unverbindlichen englischen Übersetzung veröffentlicht; zudem liegt sie während der üblichen Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen der All for One Group SE zur kostenlosen Ausgabe bereit.

Über die All for One Group SE

Die All for One Group ist ein internationaler IT-, Consulting- und Service-Provider mit starkem SAP-Fokus. Sie unterstützt über 4.500 Kunden – überwiegend in Deutschland, Österreich, Polen und der Schweiz – End-to-End bei der nachhaltigen IT-, Cloud-, AI- und Business-Transformation. Der Anspruch dabei ist es, Technologie in konkreten Business-Nutzen zu übersetzen. Im Mittelpunkt stehen SAP Cloud ERP als digitaler Kern sowie AI-Lösungen für intelligente, unternehmensweite und branchenspezifische Prozesse.

Im Geschäftsjahr 2024/25 erzielte die All for One Group einen Umsatz in Höhe von 504 Mio. EUR. Die Gesellschaft mit Hauptsitz in Filderstadt bei Stuttgart notiert im Prime Standard der Frankfurter Wertpapierbörse.

www.all-for-one.com/ir

Haftungsausschluss

Die detaillierten Bedingungen des Angebots können in der Angebotsunterlage der Bieterin nachgelesen werden. Die Informationen in dieser Veröffentlichung stellen keine Erläuterungen oder Ergänzungen zu den Aussagen in der begründeten Stellungnahme dar. Allein die gemeinsame begründete Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat der All for One Group SE ist maßgeblich.

Dienstag, 18. August 2026

Squeeze-out in Italien – wesentliche Grundsätze

Rechtsgrundlage und Systematik

Der Squeeze-out ist in Italien in Art. 111 TUF (Testo Unico della Finanza, D.Lgs. 58/1998) geregelt und wird flankiert durch die Erwerbspflicht (obbligo di acquisto / sell-out) nach Art. 108 TUF. Beide Institute sind ausschließlich auf Gesellschaften anwendbar, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt notiert sind – ein Squeeze-out außerhalb der Börsennotierung sieht das italienische Recht nicht vor. Die Consob hat betont, dass das Recht des Erwerbs nach Art. 111 TUF nicht als Ausdruck hoheitlicher Gewalt, sondern als Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags börsennotierter Gesellschaften im Sinne von Art. 42 Abs. 2 der italienischen Verfassung verstanden wird.

Voraussetzungen des diritto di acquisto (Art. 111 TUF)

  • Vorangegangene offerta pubblica totalitaria: Der Squeeze-out setzt zwingend ein vorangegangenes, auf alle stimmberechtigten Aktien gerichtetes öffentliches Übernahmeangebot voraus.

  • Schwellenwert 95 % der stimmberechtigten Aktien (klassisches Regime); bei mehreren Aktiengattungen gilt die Schwelle je Gattung gesondert.

  • Ankündigung im Angebotsdokument: Die Absicht, das Squeeze-out-Recht auszuüben, muss bereits im documento d'offerta erklärt worden sein.

  • Ausübungsfrist: Das Recht ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Annahmefrist auszuüben.

Reform 2026: Absenkung der Schwelle auf 90 %

Mit der Kapitalmarktreform (Delegation nach Gesetz Nr. 21/2024, ergänzt durch Gesetz Nr. 28/2025, umgesetzt durch D.Lgs. 47/2026) wurde die Squeeze-out-Schwelle von 95 % auf 90 % abgesenkt; zusätzlich kann die Schwelle künftig auch über den obbligo di acquisto nach Art. 108 Abs. 2 TUF und nicht mehr nur nach einer offerta totalitaria erreicht werden. Der Anwendungsbereich wird zudem auf nicht stimmberechtigte Finanzinstrumente i.S.v. Art. 93-bis Abs. 1 lit. c TUF (z. B. azioni di risparmio) erstreckt.

Preisbestimmung / Abfindung

Die Gegenleistung des Squeeze-out folgt der Preisregel des Art. 108 Abs. 3–5 TUF:

  • Pflichtangebot oder freiwilliges Angebot mit Andienungsquote ≥ 90 % der Zielpapiere: Der Squeeze-out-Preis entspricht dem Preis des vorangegangenen Übernahmeangebots 

  • Sonstige Konstellationen: Der Preis wird durch die Consob festgesetzt; berücksichtigt werden dabei ein etwaiger Angebotspreis sowie der Marktpreis in den sechs Monaten vor der initial notice bzw. vor dem schwellenüberschreitenden Erwerb. Der Bieter muss der Consob eine Fairness-Erklärung der unabhängigen Abschlussprüfer der Zielgesellschaft vorlegen.

  • Die Gegenleistung erfolgt in derselben Form wie beim vorangegangenen Angebot; der Aktionär kann jedoch stets vollständige Barzahlung verlangen.

Der Bewertungsansatz ist damit deutlich schematischer als in Deutschland: Es gibt keine gesetzlich vorgesehene DCF-Bewertung, sondern eine bindende Kopplung an den Angebotspreis bzw. an das arithmetische Mittel der Schlusskurse der letzten sechs Monate; die Principi Italiani di Valutazione (PIV) des OIV lassen weitere Methoden zu, der Durchschnittskurs bildet aber eine Untergrenze und künftige Verbundvorteile bleiben außer Betracht.

Verhältnis zum Sell-out (Art. 108 TUF)

Zwischen 90 % und 95 % löst die Beteiligung das Verkaufsrecht der Minderheitsaktionäre aus (diritto di uscita), sofern der Bieter nicht innerhalb von 90 Tagen einen ausreichenden Streubesitz wiederherstellt. In der Praxis werden Sell-out (Art. 108 Abs. 2 TUF) und Squeeze-out (Art. 111 TUF) regelmäßig in einer procedura congiunta parallel abgewickelt.

Vollzug und Delisting

Der Übergang der Aktien wird wirksam mit der Mitteilung an die Zielgesellschaft über die Hinterlegung der Gegenleistung bei einer Bank; die Zielgesellschaft trägt die Übertragung in das Aktionärsregister ein (Baker McKenzie; Art. 111 Abs. 3 TUF). Mit Abschluss des Squeeze-out werden die Aktien von der Börsennotierung genommen (Delisting).

Rechtsschutz

Anders als das deutsche Spruchverfahren kennt Italien kein gesondertes gerichtliches Bewertungsverfahren zur Nachprüfung der Angemessenheit der Squeeze-out-Abfindung: Wird der Preis dem Angebotspreis gleichgesetzt, ist er faktisch nicht anfechtbar; wo die Consob den Preis festsetzt, erfolgt die Kontrolle über die verwaltungsrechtliche Anfechtung des Consob-Akts vor dem TAR Lazio. Die Corte Costituzionale hat die Verfassungsmäßigkeit von Art. 111 TUF – auch ohne Marktpreiskorrektiv – innerhalb des gesetzgeberischen Ermessens gebilligt.

Kernunterschiede zum deutschen Spruchverfahren
  • Anwendungsbereich: nur börsennotierte Gesellschaften; kein aktienrechtlicher Squeeze-out außerhalb des TUF.

  • Preisanker: gesetzliche Kopplung an Angebotspreis / Sechs-Monats-Durchschnittskurs; keine gerichtlich überprüfte DCF-Bewertung.

  • Rechtsschutz: kein Spruchverfahren, sondern allenfalls verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Consob-Preisfestsetzung.

  • Schwelle: Absenkung auf 90 % durch die Kapitalmarktreform 2026, damit europäische Angleichung an die Übernahmerichtlinie 2004/25/EG.

STADA-Nachbesserung: OLG Frankfurt weist Berufung der Nidda Healthcare gegen für STADA-Minderheitsaktionär positives Urteil des Landgerichts zurück – Verjährung droht zum Jahresende

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 17. August 2026 (Az. 26 U 48/25) die Berufung der Nidda Healthcare Holding GmbH gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Juli 2025 (Az. 3-05 O 1/25) zurückgewiesen. Der Kläger, ein ehemaliger STADA-Aktionär, hatte einen Nachbesserungsanspruch aus § 31 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 WpÜG durchgesetzt, weil die Bieterin mit dem Großaktionär Elliott am 30. August 2017 ein sog. Irrevocable Commitment mit einer über den öffentlichen Angebotspreis von EUR 66,25 hinausgehenden Sondervergütung geschlossen hatte, ohne dies gegenüber den übrigen Aktionären offenzulegen.

Der 26. Zivilsenat entschied einstimmig nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung und verwies auf seinen Hinweisbeschluss vom 22. Juli 2026 sowie auf die Parallelurteile vom 18. Dezember 2025 (26 U 14/24 und 26 U 18/24). Der Senat bestätigt darin seine bisherige Linie:

  • Kein Verjährungsbeginn allein durch Pressekenntnis: Weder die Pressemitteilungen vom 31. August/3. September 2017 noch die weitere Berichterstattung genügten, um bei einem Privatanleger die für § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis zu begründen.

  • Keine Erkundigungsobliegenheit: Eine Nachfrage bei der Bieterin wäre ins Leere gelaufen, weil diese über das Irrevocable Commitment strenges Stillschweigen mit Elliott vereinbart hatte und eine inhaltliche Stellungnahme gegenüber der Presse ausdrücklich ablehnte.

  • Verjährungseinrede treuwidrig, § 242 BGB: Es sei widersprüchlich, wenn die Bieterin einerseits die Rechtslage seit der Celesio-I-Entscheidung Ende 2017 für geklärt hält, den Nacherwerb aber pflichtwidrig erst am 14. August 2023 – nach Aufforderung der BaFin und den BGH-Urteilen vom 23. Mai 2023 (II ZR 219/21, II ZR 220/21) – gemäß § 23 Abs. 2 WpÜG bekannt macht, andererseits aber verlangt, die Aktionäre hätten bis zum 31.12.2020 Klage erheben müssen.

  • Keine Revisionszulassung: Die Haftung dem Grunde nach ist durch die BGH-Urteile vom 23. Mai 2023 geklärt; über die Bedeutung des IC für den Verjährungsbeginn entscheidet ausschließlich das OLG Frankfurt. Die Auffassung des Senats wird im Schrifttum jedenfalls für Privatanleger geteilt (Holzborn/Dame, WuB 2026, 106; Hesselbach/Stepper, BB 2026, 771; Korff, GWR 2026, 152; Hippeli, jurisPR-HaGesR 2/2026 Anm. 2).

Hinweis auf drohende Verjährung zum Jahresende 2026

Ehemalige STADA-Aktionäre, die ihre Aktien im Sommer 2017 in das Übernahmeangebot der Nidda Healthcare Holding GmbH zu EUR 66,25 je Aktie angedient haben, sollten ihre Ansprüche jetzt prüfen lassen. Da die BaFin-veranlasste Bekanntmachung des Irrevocable Commitments nach § 23 Abs. 2 WpÜG am 14. August 2023 erfolgte, droht bei Zugrundelegung der dreijährigen Regelverjährung (§ 195 BGB) der Verjährungseintritt zum 31. Dezember 2026. Verjährungshemmende Maßnahmen – insbesondere die Klageerhebung – sollten daher noch in diesem Jahr veranlasst werden.

Kommt ein Squeeze-out bei der 1&1?

Mehrere Medien spekulieren über einen möglichen Squeeze-out bei der 1&1 (ISIN: DE0005545503). Hintergrund ist die Platzierung eines bis zum 30. Juni 2027 laufenden Kaufauftrag für bis zu 6 Millionen 1&1-Papiere durch den Mutterkonzern United Internet beziehungsweise dessen Vorstandschef Ralph Dommermuth:

https://www.boerse-online.de/dpa-afx/aktie-im-fokus-11-gefragt-dommermuth-will-mittelfristig-aufstocken-545767.html

FamiCord AG wechselt mit Wirkung zum 19. August 2026 ins Scale Segment

Corporate News

- Deutsche Börse stimmt Wechsel vom Prime Standard in das Scale-Segment der Frankfurter Wertpapierbörse zu

- Erster Handelstag im neuen Segment zum 19. August 2026 geplant

- Unveränderte ISIN, WKN und das Börsenkürzel

Leipzig, 18. August 2026 – Die FamiCord AG, Europas führende Zellbank und die drittgrößte weltweit, hat die Zustimmung der Deutsche Börse AG zum geplanten Segmentwechsel der Aktien der Gesellschaft erhalten. Damit wird die Börsennotierung der FamiCord AG vom regulierten Markt (Prime Standard) in das Scale-Segment des Freiverkehrs der Frankfurter Wertpapierbörse wechseln.

Nach derzeitiger Planung wird der letzte Handelstag der Aktien der FamiCord AG im regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse der heutige 18. August 2026 sein. Der erste Handelstag im Scale-Segment des Freiverkehrs der Frankfurter Wertpapierbörse ist voraussichtlich morgen, am 19. August 2026.

Der Vorstand der FamiCord AG hatte am 29. Juni 2026 beschlossen, die Börsennotierung der Gesellschaft neu auszurichten und den Wechsel in das Scale-Segment vorzubereiten. Hintergrund ist die durch das Gesetz zur Stärkung des Finanzstandorts Deutschland (Standortförderungsgesetz – StoFöG) neu geschaffene Möglichkeit eines vereinfachten Segmentwechsels aus dem regulierten Markt in einen KMU-Wachstumsmarkt.

„Mit dem Wechsel in Scale schaffen wir einen Kapitalmarktrahmen, der besser zur Größe und Struktur der FamiCord AG passt“, sagt Jakub Baran, CEO der FamiCord AG. „Unsere Aktien bleiben weiterhin an der Frankfurter Wertpapierbörse öffentlich handelbar. Gleichzeitig reduzieren wir regulatorische Komplexität und können unsere Ressourcen noch stärker auf die Weiterentwicklung unseres operativen Geschäfts konzentrieren.“

Die Gesellschaft ist der Auffassung, dass das Scale-Segment als KMU-Wachstumsmarkt im Sinne von Art. 33 der Richtlinie 2014/65/EU einen geeigneten und angemessenen Handelsrahmen für die Aktien der FamiCord AG bietet. Nach Einschätzung des Vorstands stehen die mit der bisherigen Notierung im regulierten Markt (Prime Standard) verbundenen regulatorischen Anforderungen und Kosten nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verbundenen Vorteilen.

Im Zusammenhang mit dem Segmentwechsel werden keine neuen Aktien ausgegeben. Der Gesellschaft fließen aus der Einbeziehung der Aktien in das Scale-Segment daher keine Wertpapierverkaufserlöse zu. Die ISIN, WKN und das Börsenkürzel der Aktien der FamiCord AG bleiben unverändert.

Weitere Informationen zu FamiCord und den verbundenen Tochtergesellschaften finden sich unter www.famicord.com.

Der Squeeze-out in Frankreich – wesentliche Grundsätze

Der französische Squeeze-out („retrait obligatoire") ermöglicht dem Mehrheitsaktionär einer börsennotierten Gesellschaft, die verbliebenen Minderheitsaktionäre nach einem vorhergehenden öffentlichen Angebot gegen Barabfindung zwangsweise aus der Gesellschaft auszuschließen. Er ist in Art. L. 433-4 II und III des Code monétaire et financier (CMF) sowie in den Art. 237-1 ff. bzw. 237-14 ff. des Règlement général der Autorité des marchés financiers (AMF – „RGAMF") geregelt.

Regulatorischer Rahmen und zuständige Behörde

Die AMF ist die zuständige Aufsichtsbehörde. Sie prüft das Angebot und den vorgeschlagenen Preis, erteilt die Konformitätserklärung („décision de conformité") und legt den Zeitpunkt fest, ab dem die Übertragung wirksam wird (AMF – conditions du retrait obligatoire; AMF, Règlement général in Kraft seit 30.06.2026). Anwendungsbereich sind Gesellschaften, deren Aktien an einem geregelten Markt eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats zugelassen sind (bzw. es waren), einschließlich Euronext Paris (AMF, Art. 236-3 RGAMF).

Absenkung der Schwelle auf 90 % durch die Loi PACTE

Die maßgebliche Reform brachte die Loi PACTE vom 22. Mai 2019 (umgesetzt durch Arrêté vom 19. Juni 2019). Sie senkte die Schwelle für den Squeeze-out und die vorgelagerte Offre publique de retrait (OPR) von zuvor 95 % auf 90 % (Arrêté vom 19. Juni 2019). Konzernrechtlich zählen dabei die Beteiligungen von Personen mit, die im Sinne von Art. L. 233-10 Code de commerce „gemeinsam handeln" (agissant de concert).

Zu unterscheiden sind zwei Schwellenformulierungen:

  • Schwelle für die Offre publique de retrait (OPR): Nach Art. L. 433-4, I, 1° CMF und Art. 236-3 RGAMF muss der Mehrheitsaktionär (allein oder gemeinsam handelnd) mindestens 90 % des Kapitals oder der Stimmrechte halten – Formulierung alternativ („capital ou droits de vote") (Legifrance – Art. L. 433-4 CMF; AMF, Art. 236-3).

  • Schwelle für den retrait obligatoire: Art. L. 433-4, II Nr. 1 CMF und Art. 237-1 RGAMF stellen darauf ab, dass die nach dem öffentlichen Angebot nicht angedienten Titel nicht mehr als 10 % des Kapitals und der Stimmrechte darstellen – Formulierung kumulativ („capital et droits de vote") (Legifrance – Art. L. 433-4 CMF; AMF, Art. 237-1). Praktisch bedeutet dies, dass der Bieter zum Zeitpunkt des Squeeze-outs mindestens 90 % sowohl des Kapitals als auch der Stimmrechte halten muss.

Für Wandel- und Optionsinstrumente enthält Art. L. 433-4, III CMF eine parallele 10 %-Grenze auf voll verwässerter Basis.

Zwei Verfahrenswege

Das französische Recht kennt zwei praktisch relevante Varianten:

1. Retrait obligatoire im Anschluss an eine öffentliche Übernahme (Art. 237-1 ff. RGAMF). Der Bieter kann innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines öffentlichen Angebots den Zwangsausschluss verlangen, wenn die nicht angedienten Titel nicht mehr als 10 % des Kapitals und der Stimmrechte ausmachen (AMF, Art. 237-1; Legifrance – Art. 237-1 ff.). Der Bieter muss seine Absicht bereits beim Einreichen des Angebots offenlegen oder sich das Recht ausdrücklich vorbehalten (Lexology – Public M&A France).

2. Retrait obligatoire im Anschluss an eine OPR (Art. 237-14 ff. RGAMF). Nach einer Offre publique de retrait kann der Zwangsausschluss unter den Voraussetzungen der Art. 237-14 ff. RGAMF nachfolgen. Die Vorschriften verweisen zusätzlich auf Art. 237-4 bis 237-7 RGAMF (Lexbase – Retrait obligatoire Rn. juris).

Preis der Abfindung und Multikriterien-Bewertung

Nach Art. L. 433-4, II Nr. 2 CMF muss die Abfindung mindestens dem im letzten Angebot gebotenen Preis entsprechen oder – im Zweifel – dem Ergebnis einer nach objektiven Methoden vorgenommenen Unternehmensbewertung. Der Gesetzeswortlaut nennt ausdrücklich als Bewertungsparameter mit angemessener Gewichtung: „valeur des actifs, bénéfices réalisés, valeur boursière, existence de filiales, perspectives d'activité" (Legifrance – Art. L. 433-4 CMF). Dies ist die gesetzliche Grundlage der von der AMF geforderten Multikriterien-Bewertung („analyse multicritères") (Legal 500 – France M&A Guide).

Erfolgte das Erstangebot in Aktien, kann die Abfindung ebenfalls in Wertpapieren geleistet werden, sofern zusätzlich eine Baralternative angeboten wird (Art. L. 433-4, II Nr. 3 CMF). Beträge für nicht identifizierbare Berechtigte werden hinterlegt (Nr. 4). Die technische Abwicklung erfolgt über einen zentralisierenden Kontenführer, der die Barmittel auf einem Sonderkonto blockiert und den Minderheitsaktionären gutschreibt; die Titel werden zeitgleich vom regulierten Markt genommen (Lexology – Public M&A France).

Unabhängiger Sachverständiger (expert indépendant)

Zentrales Element des Minderheitenschutzes ist die zwingende Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen nach Art. 261-1 RGAMF, der eine attestation d'équité (Fairness Opinion) zum Preis abgibt. Sie ist bei allen Squeeze-outs im Anschluss an vereinfachte Angebote und Rückzugsangebote (OPR) verpflichtend sowie stets, wenn Interessenkonflikte drohen; nur bei erfolgreichen freiwilligen Standardangeboten kann darauf verzichtet werden. Nach der AMF-Reform vom Januar 2020 wurden die Anforderungen an Unabhängigkeit und Begründungstiefe der Fairness Opinion weiter präzisiert (AMF – Modifications 2020).

Ablauf und Rechtsfolgen

Der typische Ablauf ist stark verdichtet und AMF-getrieben: Ankündigung im Angebotsdokument, Konformitätsprüfung durch die AMF (regelmäßig innerhalb weniger Wochen), Fairness Opinion des Sachverständigen, nach Ablauf des Angebots ggf. Durchführung des Squeeze-outs innerhalb von drei Monaten, Übertragung der Titel auf den Bieter, Zahlung der Barabfindung auf ein Sperrkonto und Delisting von Euronext Paris (Global Law Experts – Squeeze-out France; Baker McKenzie – Before a public takeover bid). Wird der Squeeze-out nicht innerhalb der Dreimonatsfrist eingeleitet, bleibt dem Mehrheitsaktionär die Möglichkeit, später eine OPR – ggf. zu abweichendem Preis – einzuleiten (AMF – conditions du retrait obligatoire).

Rechtsschutz und Bewertung aus Sicht des Minderheitenschutzes

Rechtsvergleichend fällt auf, dass Frankreich – anders als das deutsche Spruchverfahren – kein spezifisches nachgelagertes Gerichtsverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung kennt. Der Minderheitenschutz konzentriert sich stattdessen ex ante auf die AMF-Prüfung, die Multikriterien-Bewertung und die Fairness Opinion des unabhängigen Sachverständigen.

Rechtsschutz gegen die Konformitätserklärung der AMF ist vor der Cour d'appel de Paris, Chambre 5-7 (Régulation économique et financière), eröffnet (Cour d'appel de Paris – Compétences). Die Rechtsmittelfrist beträgt grundsätzlich 10 Tage ab Bekanntmachung (Art. R. 621-44 CMF); für Sanktionsentscheidungen gilt eine Frist von 2 Monaten (Legifrance – Art. R. 621-44 ff.; AMF – Le recours). Seit einer Reform von 2026 gilt speziell für Entscheidungen über die Konformität und den Zeitpunkt der Durchführung des retrait obligatoire eine verkürzte Frist von 15 Tagen, verbunden mit einer Entscheidungsfrist der Cour d'appel de Paris von drei Monaten (Weblex – Modification des délais de recours contre les décisions de l'AMF). Gegen die Urteile der Cour d'appel de Paris ist der pourvoi en cassation zur Cour de cassation möglich.

Die Absenkung der Schwelle auf 90 % durch die Loi PACTE hat den Marktzugang für Squeeze-outs deutlich erleichtert und wird in der Literatur als Kompromiss zwischen Attraktivität des Finanzplatzes Paris und Minderheitenschutz eingeordnet (Forbes France – Loi PACTE; JSS – Loi PACTE).

Montag, 17. August 2026

Ludwig Beck am Rathauseck -Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft: Wirksamwerden des Delisting der Ludwig Beck-Aktien von der Frankfurter Wertpapierbörse und der Börse München

Ad hoc-Meldung gemäß Art. 17 MAR

- Wertpapier-Kenn-Nr. 519 990 -


München, 17.08.2026 – Die Frankfurter Wertpapierbörse und die Börse München haben der Ludwig Beck am Rathauseck – Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft ("Gesellschaft") mitgeteilt, dass den Anträgen der Gesellschaft auf Widerruf der Zulassung der Ludwig Beck-Aktien zum Handel im regulierten Markt einschließlich der Zulassung zum Handel im Teilbereich des regulierten Markts mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse stattgegeben wurde.

Das Delisting von der Frankfurter Wertpapierbörse wird mit Ablauf des Handelstags am 21. August 2026 und das Delisting von der Börse München mit Ablauf des Handelstags am 19. August 2026 und damit jeweils nach dem Ende der Annahmefrist für das Pflichtangebot und Delisting-Erwerbsangebot der Bayerische Gewerbebau AG wirksam werden.

Nach Wirksamwerden des Delisting können die Ludwig Beck-Aktien nicht mehr im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse und der Börse München gehandelt werden und die Zulassungsfolgepflichten entfallen.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der New Work SE: Anhörungstermin auf den 9. Dezember 2026 verschoben

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der New Work SE zugunsten der Burda Digital SE (Burda-Konzern) hat das LG Hamburg den auf den 2. September 2026 anberaumten Anhörungstermin wegen Krankheit der Prüferin auf Mittwoch, den 9. Dezember 2026, 11:00 Uhr, verschoben. 

Die früher als XING SE firmierende New Work SE tritt mit ihren beiden starken Marken, dem Jobs-Netzwerk XING und der Arbeitgeber-Vergleichsplattform kununu, an, der wichtigste Recruiting-Partner im deutschsprachigen Raum zu sein. 

LG Hamburg, Az. 417 HKO 91/25
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Burda Digital SE
37 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Dirk Unrau, CausaConcilio Partnerschaft mbH Rechtsanwälte, 24114 Kiel
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 70173 Stuttgart

Samstag, 15. August 2026

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Nymphenburg Immobilien AG verzögert sich

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Nymphenburg Immobilien AG (Verschmelzung der Gesellschaft auf die nunmehr als Nymphenburg Immobilien SE firmierenden Hauptaktionärin) hatte das LG München I mit Beschluss vom 19. April 2024 die Spruchanträge zurückgewiesen. 

Von mehreren Antragstellern wurden gegen diese erstinstanzliche Entscheidung Beschwerden einlegen. Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat nunmehr auf Anfrage mitgeteilt, dass sich das Verfahren verzögern werde. Wegen zahlreicher vorrangiger Verfahren sei die Sache nicht bearbeitet worden.

BayObLG, Az. 101 W 117/24
LG München I, Beschluss vom 19. April 2024, Az. 5 HK O 13397/21
Schubert, S. u.a. ./. Nymphenburg Immobilien SE (zuvor: NIAG SE)
35 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Prof. Dr. Matthias Schüppen, 80333 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Noerr, 80333 München

Freitag, 14. August 2026

STEICO SE: Aiveen Kearney tritt als CEO zurück - Thorsten Leicht zum Vorsitzenden der geschäftsführenden Direktoren (CEO) ernannt

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 

Feldkirchen bei München, 12. August 2026 - (ISIN DE000A0LR936) - Der Verwaltungsrat der STEICO SE hat heute einen Wechsel auf der Führungsebene des Unternehmens beschlossen. 

Frau Aiveen Kearney wird im gegenseitigen Einvernehmen mit Wirkung zum 31. August 2026 von ihren Ämtern als geschäftsführende Direktorin und Vorsitzende der geschäftsführenden Direktoren (CEO) zurücktreten. Das separate Mandat von Frau Kearney als Mitglied des Verwaltungsrats bleibt davon unberührt und wird fortgeführt. 

 Der Verwaltungsrat hat Herrn Thorsten Leicht mit Wirkung zum 1. September 2026 für eine Amtszeit von fünf Jahren zum neuen Vorsitzenden der geschäftsführenden Direktoren (CEO) ernannt. Herr Leicht ist langjähriger COO (Chief Operating Officer) und geschäftsführender Direktor des Unternehmens. Er ist seit 2019 Mitglied der Geschäftsleitung von STEICO und hat die operative Entwicklung, die Produktionsstrategie und das internationale Wachstum des Unternehmens maßgeblich mitgestaltet. Der Verwaltungsrat ist überzeugt, dass er STEICO erfolgreich in die nächste Entwicklungsphase führen wird. 

Der Verwaltungsrat dankt Frau Kearney für ihren Einsatz und wünscht ihr jeden erdenklichen Erfolg für ihre zukünftigen Vorhaben.

Nagarro SE: Vorstand und Aufsichtsrat von Nagarro empfehlen die Annahme des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots von Persistent

Corporate News

- Gemeinsame begründete Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat veröffentlicht

- Angebotspreis von 81,00 EUR in bar je Aktie wird als angemessen und fair erachtet

- Vorstand und Aufsichtsrat unterstützen die strategische Partnerschaft und empfehlen den Aktionären die Annahme des Angebots

MÜNCHEN, 14. August 2026 /PRNewswire/ -- Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Nagarro SE („Nagarro" oder „die Gesellschaft") haben heute ihre gemeinsame begründete Stellungnahme gemäß § 27 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) zu dem freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot (Barangebot) der Galaxy Germany Holding SE (die „Bieterin") veröffentlicht. Die Bieterin ist eine unmittelbar von der in Indien ansässigen börsennotierten Gesellschaft Persistent Systems Limited („Persistent") kontrollierte Gesellschaft.




Nach unabhängiger und sorgfältiger Prüfung und Bewertung der von der Bieterin veröffentlichten Angebotsunterlage empfehlen der Vorstand und der Aufsichtsrat sämtlichen Nagarro-Aktionären, das öffentliche Übernahmeangebot anzunehmen.

Beide begrüßen die wirtschaftlichen und strategischen Absichten der Bieterin, wie sie in der Angebotsunterlage dargelegt sind, in der die Bieterin ihre Absicht bekräftigt hat, die derzeitige Geschäftsstrategie von Nagarro zu unterstützen und weiter zu entwickeln, mit dem bestehenden Vorstand für den Erfolg der kombinierten Gruppe zusammenzuarbeiten und die bestehende Belegschaft der Nagarro-Gruppe zu unterstützen und zudem ihren höchsten Respekt für die bisherigen Leistungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Nagarro-Gruppe hervorgehoben hat. Die beabsichtigten Maßnahmen und Ziele sind bereits weitgehend in der am 26. Juni 2026 abgeschlossenen Zusammenschlussvereinbarung festgelegt, in der der gemeinsame Rahmen für die künftige Zusammenarbeit näher geregelt wird.

Nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat der Nagarro SE ist der Angebotspreis von 81,00 EUR je Nagarro-Aktie angemessen und fair. Der Angebotspreis bietet den Aktionären die Möglichkeit, sich sofort und im Voraus einen wesentlichen Anteil an der angestrebten langfristigen Wertsteigerung zu sichern, ohne die Vollzugsrisiken und die damit verbundenen vorübergehenden Auswirkungen tragen zu müssen.

Der Angebotspreis von 81,00 EUR je Aktie entspricht einer Prämie von rund 140 Prozent auf den Xetra-Schlusskurs der Nagarro-Aktie von 33,74 EUR am 25. Juni 2026 (dem letzten Handelstag vor der Bekanntgabe der Entscheidung zur Abgabe des Angebots am 26. Juni 2026) sowie einer Prämie von rund 93 Prozent auf den volumengewichteten Dreimonatsdurchschnittskurs und von rund 112 Prozent auf den volumengewichteten Einmonatsdurchschnittskurs jeweils bis zum 25. Juni 2026 (einschließlich). Zudem übersteigt der Angebotspreis den Median der Kurszielerwartungen von Aktienanalysten von 72,00 EUR um rund 12,5 Prozent und beinhaltet eine Prämie von 9,00 EUR.

„Der Vorstand unterstützt weiterhin ausdrücklich die angestrebte strategische Partnerschaft mit Persistent, um unser Geschäft zu beschleunigen, eine Wachstumsdynamik zu schaffen und die Transformation von Nagarro voranzutreiben. Das vorgelegte Angebot ist im besten Interesse unserer Stakeholder und der Angebotspreis von 81,00 EUR je Aktie stellt eine attraktive Prämie für unsere Aktionäre dar, denen wir die Annahme empfehlen", sagt Manas Human, Mitgründer und CEO der Nagarro SE.

„Nach sorgfältiger Prüfung der wirtschaftlichen und strategischen Vorteile bewerten wir dieses Angebot als eine große Chance für Nagarro und seine Aktionäre. Finanziell angemessen spiegelt das Angebot den Wert und das Potenzial des Unternehmens wider", ergänzt Christian Bacherl, Vorsitzender des Aufsichtsrates der Nagarro SE.

Die Annahmefrist hat mit der Veröffentlichung der Angebotsunterlage am 6. August 2026 begonnen und endet am 17. September 2026, um 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) bzw. 18:00 Uhr (Ortszeit New York). Aktionäre können das Angebot über ihre jeweilige Depotbank annehmen. Ihnen wird empfohlen, sich mit ihrer Depotbank in Verbindung zu setzen, um ihre Aktien anzudienen. Die Angebotsunterlage sowie weitere Informationen sind unter www.galaxy-offer.com abrufbar.

Das Angebot steht unter verschiedenen Vollzugsbedingungen. Dazu zählen eine Mindestannahmeschwelle von 50 Prozent plus einer (1) Aktie der relevanten Nagarro-Aktien, fusionskontrollrechtliche und außenwirtschaftsrechtliche Freigaben in mehreren Jurisdiktionen sowie eine Freigabe nach dem indischen FEMA-Recht durch die Reserve Bank of India. Der Vollzug des Angebots wird im Q4 des Kalenderjahres 2026 oder im Q1 des Kalenderjahres 2027 erwartet.

Das Angebot ist Teil einer Take-Private-Strategie, und die Bieterin beabsichtigt, nach der Abwicklung des Angebots ein Delisting der Nagarro-Aktien vom regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) so schnell wie rechtlich und praktisch möglich nach Vollzug des Angebots anzustreben. Der Vorstand von Nagarro hat in der Zusammenschlussvereinbarung erklärt, vorbehaltlich seiner Sorgfalts- und Treuepflichten, ein Delisting auf Verlangen der Bieterin hin zu unterstützen. Die Bieterin hat sich gegenüber Nagarro verpflichtet, für einen Zeitraum von mindestens zwei (2) Jahren nach dem Vollzug des Angebots keinen Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag abzuschließen.

Die Bieterin und die mit ihr gemeinsam handelnden Personen haben bereits rund 20 Prozent der Aktien an Nagarro durch eine verbindliche Vereinbarung mit der Lantano Beteiligungen GmbH, dem Investmentvehikel des größten Aktionärs von Nagarro, gesichert.

Exemplare der gemeinsamen begründeten Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats der Nagarro SE sind kostenfrei bei der Nagarro SE, Investor Relations, Baierbrunner Straße 15, 81379 München, Deutschland (E-Mail: ir@nagarro.com, unter Angabe einer vollständigen Postadresse) erhältlich. Die gemeinsame begründete Stellungnahme sowie etwaige Ergänzungen und/oder zusätzliche Stellungnahmen zu möglichen Änderungen des Übernahmeangebots werden zudem im Internet unter https://www.nagarro.com/de/investor-relations/voluntary-public-takeover-offer-by-persistent veröffentlicht. Die gemeinsame begründete Stellungnahme wird in deutscher Sprache und als unverbindliche englische Übersetzung veröffentlicht; maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Fassung.

Für die Beurteilung des Übernahmeangebots ist allein die gemeinsame begründete Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats maßgeblich. Die Informationen in dieser Pressemitteilung stellen keine Erläuterung oder Ergänzung zu den Inhalten der gemeinsamen begründeten Stellungnahme dar.

J.P. Morgan fungiert als alleiniger gemeinsamer Finanzberater von Vorstand und Aufsichtsrat von Nagarro, Freshfields als alleiniger gemeinsamer Rechtsberater.

Über Nagarro


Nagarro ist ein weltweit tätiges Unternehmen für KI-native Entwicklung und Transformation und hilft Unternehmen, menschliches Wissen, technologische Fähigkeiten und intelligente Prozesse sicher, verantwortungsvoll und skalierbar zusammenzuführen. Nagarro zeichnet sich durch seinen unternehmerischen, agilen und globalen Charakter aus und orientiert sich an seinen CARING-Werten. Das Unternehmen beschäftigt rund 18.700 Mitarbeitende in 39 Ländern. Für weitere Informationen besuchen Sie bitte www.nagarro.com.

(FRA: NA9) (SDAX) (ISIN: DE000A3H2200) (WKN: A3H220)

Haftungshinweise zu zukunftsgerichteten Aussagen

Diese Veröffentlichung enthält „zukunftsgerichtete Aussagen" ("forward-looking statements") im Hinblick auf die Finanz- und Ertragslage, Liquidität, Geschäftsaussichten, Wachstum und Strategien der Nagarro SE. Zukunftsgerichtete Aussagen beinhalten unter anderem Aussagen in Bezug auf Ziele, Vorgaben, Strategien, Prognosen und Wachstumsaussichten, einschließlich der Angaben für das zum 31. Dezember 2026 endende Geschäftsjahr, mittelfristige Ziele, das Working Capital, die Kapitalstruktur und Dividendenpolitik der Nagarro SE, zukünftige Pläne, Ereignisse oder Leistungen, Wirtschaftsaussichten und Branchentrends. Diese Veröffentlichung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien oder anderer Wertpapiere der Nagarro SE dar. Das öffentliche Übernahmegebot selbst sowie dessen Regelungen und Bestimmungen sowie weitere das öffentliche Übernahmegebot betreffende Angaben sind in der Angebotsunterlage der Galaxy Germany Holding SE veröffentlicht. Investoren und Aktionären von Nagarro wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Übernahmegebot stehenden Unterlagen, insbesondere auch die gemeinsame begründete Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat, sorgfältig zu lesen, da sie wichtige Informationen enthalten. Ferner wird den Nagarro-Aktionären empfohlen, gegebenenfalls unabhängigen Rat einzuholen, um zu einer informierten Entscheidung zum Inhalt der Angebotsunterlage und des Übernahmeangebots zu kommen.

Zukunftsgerichtete Aussagen beinhalten, ohne Einschränkung, Aussagen, die typischerweise Wörter wie „streben", „schätzen", „beabsichtigen", „planen", „glauben", „fortsetzen", „werden", „können", „sollten", „würden", „könnten" oder andere Wörter mit ähnlicher Bedeutung enthalten. Naturgemäß beruhen zukunftsgerichtete Aussagen auf aktuellen Erwartungen, Annahmen, Schätzungen und Prognosen und beinhalten Risiken und Ungewissheiten, da sie sich auf Ereignisse beziehen und von Umständen abhängen, die in der Zukunft eintreten können oder auch nicht, und von denen viele außerhalb der Kontrolle von Nagarro und/oder der mit ihnen verbundenen Unternehmen liegen. Nagarro weist darauf hin, dass zukunftsgerichtete Aussagen keine Garantie für das Eintreten solcher zukünftigen Ereignisse oder zukünftigen Leistungen sind. Jede zukunftsgerichtete Aussage bezieht sich nur auf das Datum dieser Veröffentlichung. Sofern nicht durch geltendes Recht vorgeschrieben, übernimmt Nagarro keine Verpflichtung, zukunftsgerichtete Aussagen öffentlich zu aktualisieren oder zu revidieren, sei es aufgrund neuer Informationen, zukünftiger Ereignisse oder aus anderen Gründen. Es wird darauf hingewiesen, dass die bisherigen Ergebnisse kein Indikator für künftige Ergebnisse sind. Zwischenergebnisse sind nicht zwangsläufig ein Indikator für die Gesamtjahresergebnisse.

Verweise auf Nagarro beziehen sich auf die Nagarro SE und Verweise auf die Nagarro Gruppe beziehen sich auf die Nagarro SE und ihre Tochtergesellschaften, sofern nicht anders angegeben.

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:
  • All for One Group SE: öffentliches Übernahmeangebot der VINCI-Gruppe
  • capsensixx AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der PEH Wertpapier AG für EUR 20,23 je Aktie, Verschmelzung und Squeeze-out-Beschluss am 31. Juli/4. August 2026 eingetragen
  • CECONOMY AG: Delisting geplant, EU-Kommission will Übernahme durch JD.com prüfen (drittstaatliche Subventionen?)
  • centrotherm international AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Centrotherm AcquiCo AG zu EUR 8,74 je Aktie, Hauptversammlung am 30. Juni 2026
  • Covestro AG: erfolgreiches Übernahmeangebot von XRG (bisher: Adnoc) zu EUR 62,- je Covestro-Aktie, aktienrechtlicher Squeeze-out zu EUR 59,46, Hauptversammlung am 19. Mai 2026, Eintragung durch mehrere Anfechtungsklagen verzögert
  • Delivery Hero SE: Business Combination Agreement mit Uber abgeschlossen, freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot
  • Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot der Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE, Tochtergesellschaft der MSC Mediterranean Shipping Company S.A., Squeeze-out zu EUR 21,16 je Aktie, Hauptversammlung am 11. Juni 2026, Eintragung durch Anfechtungsklagen verzögert
  • Heliad AG: Kündigung der Einbeziehung der Aktien in den Freiverkehr und freiwilliges Erwerbsangebot
  • HORNBACH Baumarkt AG: Die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA hat ihren Anteil auf 95,3 % erhöht, folgt Squeeze-out?
  • HUGO BOSS AG: Übernahmeangebot durch Frasers Group, Angebotsunterlage veröffentlicht, Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen, das freiwillige Übernahmeangebot der Frasers Group nicht anzunehmen
  • InnoTec TSS AG: Öffentliches Pflichtangebot der GLI Beteiligungsgesellschaft mbH und der Grondbach GmbH
  • Klöckner & Co SE: erfolgreiches Übernahmeangebot, Worthington Steel will Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abschließen, Delisting-Angebot
  • Kontron AG: Kontrollerwerb und Übernahmeangebot durch die Ennoconn Corporation
  • LS INVEST AG (früher: IFA Hotel & Touristik AG): Squeeze-out-Verlangen der Hauptaktionärin Lopesan Touristik, S.A.U.
  • Ludwig Beck am Rathauseck-Textilhaus Feldmeier AG: Delisting-Vereinbarung mit der Bayerische Gewerbebau AG, Pflichtangebot und Delisting-Erwerbsangebot
  • Nagarro SE: Zusammenschlussvereinbarung mit Persistent Systems, öffentliches Übernahmeangebot veröffentlicht, Delisting beabsichtigt
  • niiio finance group AG: Squeeze-out zugunsten der Neptune BidCo AG für EUR 0,69 je niiio-Aktie, Hauptversammlung am 30. Juli 2026
  • NÜRNBERGER Beteiligungs-AG: Squeeze-out zugunsten der VIENNA INSURANCE GROUP AG Wiener Versicherung Gruppe
  • PSI Software SE: freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot durch Warburg Pincus
  • RHÖN-KLINIKUM AG: Squeeze-out zugunsten der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA
  • Staatl. Mineralbrunnen Aktiengesellschaft Bad Brückenau: Squeeze-out zugunsten der VFHV GmbH, Hauptversammlung am 20. August 2026
  • Tele Columbus AG: Squeeze-out zugunsten der Kublai GmbH, Bewertungsarbeiten ruhen angeblich
  • Vectron Systems AG: Squeeze-out angekündigt
  • VIB Vermögen AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der DIC Real Estate Investments GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien als herrschendem und der VIB als beherrschtem Unternehmen, ao. Hauptversammlung am 12. Februar 2026, Eintragung durch Anfechtungsklage verzögert

(Angaben ohne Gewähr)

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Donnerstag, 13. August 2026

Schweizer Electronic AG beschließt Wechsel vom regulierten Markt in das Börsensegment Scale

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Schramberg, 13. August 2026 – Der Vorstand der Schweizer Electronic AG hat heute beschlossen, den Wechsel der Börsennotierung der Aktien der Gesellschaft vom regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) und an der Börse Stuttgart in das Freiverkehrssegment Scale an der Frankfurter Wertpapierbörse vorzubereiten und hierfür die erforderlichen Anträge zu stellen. Scale ist ein Segment des Freiverkehrs (Open Market) der Frankfurter Wertpapierbörse mit zusätzlichen und umfangreichen Transparenzanforderungen. Nach Vollzug des Segmentwechsels werden die Aktien der Schweizer Electronic AG weiterhin über Xetra und weitere Freiverkehrsplattformen handelbar sein.

Der Vorstand beabsichtigt, bei der Frankfurter Wertpapierbörse und der Börse Stuttgart den Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt zu beantragen und parallel dazu die Einbeziehung der Aktien in das Segment Scale zu veranlassen, vorbehaltlich der Erfüllung sämtlicher hierfür maßgeblichen Voraussetzungen.

Mit dem Segmentwechsel verfolgt die Gesellschaft das Ziel, den mit der Notierung im regulierten Markt verbundenen regulatorischen und administrativen Aufwand einschließlich der damit verbundenen Kosten zu reduzieren und ihre Kapitalmarktpräsenz an der Frankfurter Wertpapierbörse aufrechtzuerhalten.

InTiCa Systems SE beschließt Vorbereitung des Wechsels vom regulierten Markt (Prime Standard) in das Börsensegment Scale an der Frankfurter Wertpapierbörse

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Passau, 13. August 2026 – Der Vorstand der InTiCa Systems SE (ISIN DE0005874846, WKN 587484, nachfolgend die „Gesellschaft“) hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, den Wechsel der Börsennotierung der Aktien der Gesellschaft vom regulierten Markt (Prime Standard) in das Freiverkehrssegment Scale an der Frankfurter Wertpapierbörse vorzubereiten und die hierfür erforderlichen Anträge zu stellen.

Mit dem Segmentwechsel verfolgt die Gesellschaft das Ziel, den mit der Notierung im regulierten Markt verbundenen regulatorischen und administrativen Aufwand zu reduzieren und ihre Kapitalmarktpräsenz sowie die Handelbarkeit der Aktien zugleich weiterhin über die Frankfurter Wertpapierbörse sicherzustellen. Scale ist ein Segment des Freiverkehrs (KMU-Wachstumsmarkt) der Frankfurter Wertpapierbörse, das sich insbesondere an Wachstumsunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen richtet und nach Einschätzung des Vorstands der Größe und Kapitalmarktausrichtung der Gesellschaft besser entspricht.

Der Vorstand beabsichtigt, bei der Frankfurter Wertpapierbörse den Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum regulierten Markt gemäß § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. a) des Börsengesetzes (BörsG) zu beantragen und parallel dazu die Einbeziehung der Aktien in das Segment Scale gemäß §§ 16 ff. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutsche Börse AG für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse zu veranlassen.

Unter Vorbehalt der Erfüllung dieser Voraussetzungen geht die Gesellschaft davon aus, den Wechsel im weiteren Verlauf des aktuellen Geschäftsjahres vollziehen zu können.

Der Wechsel vom regulierten Markt in das Scale-Segment an der Frankfurter Wertpapierbörse ist auf Grundlage der gesetzlichen Neuerungen durch das Standortfördergesetz (StoFöG), das in weiten Teilen am 10. Februar 2026 in Kraft getreten ist, ohne Durchführung eines flankierenden Delisting-Erwerbsangebots zulässig, da die Aktien der Gesellschaft weiterhin an einem inländischen KMU-Wachstumsmarkt einbezogen sein werden (§ 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. a) BörsG).

Der Segmentwechsel stellt kein vollständiges Delisting dar. Die Handelbarkeit der Aktien der Gesellschaft sowie die Kapitalmarktpräsenz an der Frankfurter Wertpapierbörse bleiben durchgehend gewährleistet.

Die Gesellschaft wird den Kapitalmarkt über den weiteren Verlauf des Verfahrens entsprechend den rechtlichen Anforderungen informieren.

InTiCa Systems SE
Der Vorstand

Mittwoch, 12. August 2026

Hypoport SE beschließt Aktienrückkauf-Programm im Volumen von bis zu 10 Millionen Euro

Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Berlin, 12. August 2026: Mit Zustimmung des Aufsichtsrats hat der Vorstand der Hypoport SE heute ein Aktienrückkaufprogramm beschlossen.

Im Zuge dieses Aktienrückkaufsprogramms sollen eigene Aktien für einen Gesamtkaufpreis von bis zu 10 Mio. Euro zzgl. Nebenkosten erworben werden. Auf Basis des Schlusskurses im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (Stand 11. August 2026: 83,35 Euro) entspricht das einem Volumen von bis zu 119.976 Stück Aktien. Die maximale Anzahl zurückgekaufter Aktien darf jedoch in keinem Fall ein Gesamtvolumen von 400.000 Aktien überschreiten.

Das Aktienrückkaufprogramm soll noch im August 2026 beginnen und bis zum 30. Oktober 2026 abgeschlossen sein. Das Aktienrückkaufprogramm basiert auf der Ermächtigung der ordentlichen Hauptversammlung vom 02. Juni 2026.

Die zurückgekauften Aktien sollen zur Bedienung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen sowie für sonstige Formen der Zuteilung von Aktien an Mitarbeiter und Organe der Gesellschaft und des Hypoport-Konzerns verwendet werden.

Der Rückkauf erfolgt nach Maßgabe des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vom 16. April 2014 (Marktmissbrauchsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 vom 8. März 2016.

Weitere Einzelheiten werden vor Beginn des Aktienrückkaufprogramms veröffentlicht werden. Die Hypoport SE behält sich das Recht vor, das Aktienrückkaufprogramm jederzeit zu modifizieren oder einzustellen.

Gateway Real Estate AG beschließt Wechsel vom regulierten Markt (Prime Standard) in das Scale-Segment des Freiverkehrs an der Frankfurter Wertpapierbörse

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Berlin, 12. August 2026 – Der Vorstand der Gateway Real Estate AG (ISIN DE000A0JJTG7; WKN A0JJTG; „Gesellschaft“) hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die erforderlichen Anträge für den Wechsel der Börsennotierung der Aktien der Gesellschaft („Gateway-Aktien“) vom regulierten Markt (Prime Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse („FWB“) in das Scale-Segment des Freiverkehrs an der FWB unter gleichzeitiger Einbeziehung in das Basic Board zu stellen („Segmentwechsel“). Zu diesem Zweck wird die Gesellschaft kurzfristig den Widerruf der Zulassung der Gateway-Aktien zum Handel im regulierten Markt an der FWB und gleichzeitig die Einbeziehung der Gateway-Aktien in den Handel im Scale-Segment beantragen. Der erste Handelstag der Gateway-Aktien im Scale-Segment ist derzeit für den 25. August 2026 geplant.

Mit dem Segmentwechsel trägt die Gesellschaft dem Umstand Rechnung, dass die mit einer Notierung im regulierten Markt verbundenen regulatorischen und administrativen Anforderungen sowie Kosten nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu den damit einhergehenden Vorteilen stehen. Durch den Segmentwechsel wird die Gesellschaft administrativ entlastet und kann Ressourcen verstärkt für das operative Geschäft einsetzen, ohne auf eine öffentliche Handelbarkeit der Gateway-Aktien an einer deutschen Wertpapierbörse zu verzichten. Das Scale-Segment als KMU-Wachstumsmarkt richtet sich insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen. Angesichts der Größe und Kapitalmarktausrichtung der Gesellschaft erscheint das Scale-Segment daher besser geeignet als der regulierte Markt.

Der Segmentwechsel ist nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. a) Börsengesetz ohne ein vorheriges öffentliches Delisting-Erwerbsangebot an die Aktionäre der Gesellschaft möglich.

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Anmerkung der Redaktion:

Der Hauptaktionär Herr Norbert Ketterer hatte am 22. April 2022 ein Übertragungsverlangen an die Gesellschaft gerichtet. Ein Squeeze-out ist aber bislang nicht erfolgt, ohne dass das Verlangen offiziell zurückgenommen worden ist.

VINCI Energies Deutschland Enterprise Solutions AcquiCo SE: VINCI Energies kündigt den Beginn der Annahmefrist für das Barangebot von 67,50 € je Aktie an die Aktionäre von All for One an

Frankfurt am Main, 12. August 2026

- Die Annahmefrist beginnt am 12. August und endet am 15. September 2026.

- All for One-Aktionäre können ihre Aktien für 67,50 € je Aktie in bar andienen. Dies entspricht einer attraktiven Prämie von 105,4 % auf den volumengewichteten Durchschnittskurs der drei Monate vor Ankündigung des Angebots am 16. Juli 2026 und von 94,5 % auf den Xetra-Schlusskurs der All for One-Aktie am 15. Juli 2026.

- Um das Angebot anzunehmen, sollten sich All for One-Aktionäre umgehend an ihre Depotbank oder ihren Wertpapierdienstleister wenden.

- Aufsichtsrat und Vorstand von All for One unterstützen das Angebot und beabsichtigen den Aktionären, vorbehaltlich ihrer Prüfung der Angebotsunterlage, die Annahme des Angebots zu empfehlen.

- Das Angebot steht unter dem Vorbehalt einer Mindestannahmeschwelle von 75 %.

Die VINCI Energies Deutschland Enterprise Solutions AcquiCo SE (die „Bieterin“), eine indirekte Tochtergesellschaft der VINCI S.A., gibt heute den Beginn der Annahmefrist für ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionärinnen und Aktionäre der All for One Group SE („All for One“) bekannt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („Bafin“) hat die Veröffentlichung der Angebotsunterlage am 11. August 2026 gestattet.

Ab heute können All for One-Aktionärinnen und -Aktionäre das Angebot annehmen, indem sie ihre Aktien zu einer Bargegenleistung von 67,50 € je Aktie andienen. Die Annahmefrist endet am 15. September 2026 um 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main). All for One-Aktionäre, die das Angebot annehmen möchten, sollten sich zeitnah an ihre jeweilige Depotbank oder an einen entsprechenden anderen Wertpapierdienstleister wenden, bei dem ihre All for One-Aktien verwahrt werden.

Der Angebotspreis entspricht einer attraktiven Prämie von 105,4 % auf den volumengewichteten Durchschnittskurs der drei Monate vor Ankündigung des Angebots am 16. Juli 2026 und von 94,5 % auf den Xetra-Schlusskurs der All for One-Aktie am 15. Juli 2026. Das Barangebot eröffnet den Aktionären von All for One damit die Möglichkeit, den Wert ihrer Beteiligung zu einer sehr attraktiven Prämie in bar zu realisieren.

Aufsichtsrat und Vorstand von All for One begrüßen und unterstützen das Übernahmeangebot und beabsichtigen den Aktionären, vorbehaltlich ihrer Prüfung der Angebotsunterlage, die Annahme des Angebots zu empfehlen. Sie sind der Ansicht, dass die Transaktion im besten Interesse des Unternehmens, seiner Aktionäre, Mitarbeitenden, Kunden, Partner und weiterer Interessengruppen liegt.

Die Übernahme soll die Marktposition und Wachstumsambitionen von VINCI Energies im schnell wachsenden Bereich digitaler Infrastruktur-Services stärken und die Entwicklung von Axians, der ICT-Marke von VINCI Energies, zu einer führenden Plattform für die digitale Transformation für Kunden in Europa beschleunigen. Der Zusammenschluss vereint die starken Kompetenzen von Axians in den Bereichen ICT-Infrastruktur, Cloud, Netzwerke und Cybersicherheit mit der skalierbaren SAP-Beratung, Managed Services und Geschäftstransformationsexpertise von All for One, um ein umfassendes, komplementäres End-to-End-Angebot zu schaffen.

Die Bieterin hat mit den größten Aktionären von All for One Vereinbarungen abgeschlossen, die diese verpflichten, vorbehaltlich der Bestimmungen der jeweiligen Vereinbarungen, das Übernahmeangebot für alle von ihnen gehaltenen All for One-Aktien anzunehmen. Zusammen entsprechen diese Anteile rund 54,7 % des Grundkapitals von All for One.

Die Bieterin und All for One haben am 16. Juli 2026 ein Business Combination Agreement in Bezug auf das Übernahmeangebot und ihre beabsichtigte Zusammenarbeit nach dessen Vollzug unterzeichnet. Die Bieterin hat sich verpflichtet, vor dem 1. Januar 2029 keinen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit All for One abzuschließen. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und dies zum jeweiligen Zeitpunkt wirtschaftlich sinnvoll ist, beabsichtigt die Bieterin auf der Grundlage des Angebotspreises, der bereits unter Berücksichtigung einer strategischen Prämie berechnet wurde, ein mögliches Delisting von All for One und/oder einen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre einzuleiten. Dies könnte zu einer weiteren Verringerung der Handelsliquidität führen.

Das Übernahmeangebot steht unter dem Vorbehalt einer Mindestannahmeschwelle von 75 % plus einer Aktie aller ausstehenden All for One-Aktien sowie der Erfüllung sonstiger üblicher Vollzugsbedingungen, einschließlich der erforderlichen fusionskontrollrechtlichen Freigaben. Die vollständigen Bedingungen des Übernahmeangebots sind in der Angebotsunterlage enthalten. Die Angebotsunterlage zusammen mit weiteren Informationen zum Angebot ist unter www.afo-offer.com verfügbar.

Darüber hinaus können sich Aktionärinnen und Aktionäre bei Rückfragen an die Aktionärs-Hotline unter +49 69 920 149 711 (Montag - Freitag von 09:00 bis 17:30 MEZ) wenden.

Über VINCI Energies

In einer Welt im Wandel beschleunigt VINCI Energies die ökologische Wende durch die konkrete Mitgestaltung zweier tiefgreifender Transformationen: Digitalisierung und Energiewende. Als marktnaher Integrator maßgeschneiderter, technikübergreifender Lösungen unterstützen wir unsere Kund:innen bei der Implementierung von Technologien, von der Planung über Realisierung und Betrieb bis hin zur Instandhaltung. Mit unseren 2.200 regional verankerten, agilen und innovativen Business Units sind wir in die energiebezogenen Entscheidungen, die Infrastrukturen und Prozesse unserer Kund:innen eingebunden und sorgen jeden Tag für mehr Zuverlässigkeit, Effizienz und Nachhaltigkeit. VINCI Energies strebt eine ganzheitliche Leistung an, die auf die Umwelt achtet, Nutzen stiftet und unser solidarisches Engagement fördert.

2025: 21.6 Milliarden Euro Umsatz // 109.000 Mitarbeitende // 60 Länder
www.vinci-energies.com

Über Axians

Axians, die ICT-Marke von VINCI Energies, unterstützt private und öffentliche Unternehmen, Netzbetreiber und Service Provider bei der Modernisierung ihrer digitalen Infrastruktur und Lösungen. Ob Business Applications & Data Analytics, Enterprise Networks, Digital Workspaces, Cloud & Data Center Infrastructures, Telekommunikationsinfrastrukturen oder Cyber Security – Axians ist Spezialist für alle aktuellen Informations- und Kommunikationstechnologien. Durch Beratung, Planung, Integration und eine breite Palette von Dienstleistungen erschließt Axians den vollen Mehrwert dieser Technologien in Form bedarfsgerechter Lösungen für den Kunden.

2025: 3,8 Milliarden EUR Umsatz // 16.000 Mitarbeitende // 36 Länder
www.axians.com

Über die All for One Group

Die All for One Group ist ein internationaler IT-, Consulting- und Service-Provider mit starkem SAP-Fokus. Sie unterstützt über 4.500 Kunden – überwiegend in Deutschland, Österreich, Polen und der Schweiz – End-to-End bei der nachhaltigen IT-, Cloud-, AI- und Business-Transformation. Der Anspruch dabei ist es, Technologie in konkreten Business-Nutzen zu übersetzen. Im Mittelpunkt stehen SAP Cloud ERP als digitaler Kern sowie AI-Lösungen für intelligente, unternehmensweite und branchenspezifische Prozesse.

Im Geschäftsjahr 2024/25 erzielte All for One einen Umsatz in Höhe von 504 Mio. EUR. Die Gesellschaft mit Hauptsitz in Filderstadt bei Stuttgart notiert im Prime Standard der Frankfurter Wertpapierbörse.

Klöckner & Co SE: Delisting wird nach Entscheidung der Frankfurter Wertpapierbörse am 12. August 2026 wirksam

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Die Klöckner & Co SE ("Gesellschaft") ist heute über die Entscheidung der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse vom 12. August 2026 informiert worden, dass der beantragte Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse unter der ISIN DE000KC01000 am 12. August 2026 wirksam wird. Es wird erwartet, dass der Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse mit Ablauf des 12. August 2026 eingestellt wird. Die Gesellschaft wird zudem bei den Börsen Berlin (Tradegate BSX), Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart darauf hinwirken, dass die Aktien der Gesellschaft künftig nicht mehr im Freiverkehr an diesen Börsen gehandelt werden und bestehende Notierungen kurzfristig eingestellt werden.

Montag, 10. August 2026

PNE AG informiert zu laufendem Verkaufsprozess

Ad Hoc-Meldung nach Art. 17 EU-Marktmissbrauchsverordnung (MAR)

Cuxhaven, 10. August 2026 – Angesichts aktueller Medienberichte stellt die PNE AG in Bezug auf den von ihr initiierten, strukturierten Prozess der Investorensuche für den Erwerb von bis zu 100 Prozent ihrer Aktien klar, dass das erhaltene Marktinteresse darauf hindeutet, dass die Preisvorstellungen etwaiger Erwerber unterhalb des derzeitigen Börsenkursniveaus der PNE-Aktie liegen.

Vor diesem Hintergrund ist aktuell unsicher, ob es zu einer Transaktion kommen wird und wie deren Bedingungen aussehen würden. Die PNE AG wird den Markt über relevante weitere Entwicklungen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben informieren.

Kontron AG: Eintritt sämtlicher Angebotsbedingungen des Pflichtangebots der Ennoconn Corporation – Settlement erfolgt in Kürze

Corporate News

Linz, Österreich, 10. August 2026 – Kontron AG, ein weltweit führender Anbieter von IoT-Technologie, gibt bekannt, dass sämtliche Angebotsbedingungen eingetreten sind und die investitionskontrollrechtliche Freigabe (Foreign Direct Investment – FDI) in Deutschland bereits erfolgt ist. Nach Angaben der Ennoconn Corporation wird der Vollzug des Angebots am 20. August 2026 stattfinden.

Eine wesentliche Verschiebung der angebotenen Aktien hat nicht stattgefunden. Ennoconn verfügt vor dem Settlement gemäß Beteiligungsmeldung über 48,36% der Aktien an der Kontron AG und wird nach dem Vollzug des Angebots nicht über die Mehrheit der Stimmrechte verfügen. Ein weiterer Ausbau der Beteiligung ist durch Ennoconn nicht geplant.

Kontron wird weiterhin eigenständig bleiben. Das bestehende Management wird unverändert den Kurs der technologischen Führung und den Ausbau des Software-und-Solutions-Segments vorantreiben. Dazu ist geplant, auch die Kooperation mit Foxconn/Ennoconn voranzutreiben und damit mittelfristig EUR 40 Mio. an Synergien zu erzielen.

Über Kontron


Die Kontron AG (www.kontron.com, ISIN AT0000A0E9W5, WKN A0X9EJ, KTN) ist ein führendes IoT-Technologieunternehmen. Seit mehr als 20 Jahren unterstützt Kontron Unternehmen aus den unterschiedlichsten Branchen dabei, mit intelligenten Lösungen wirtschaftliche Ziele zu erreichen. Von automatisierten industriellen Abläufen, intelligenterem und sicherem Transportwesen bis hin zu fortschrittlichen Kommunikations-, Konnektivitäts-, Medizin- und Energielösungen bietet das Unternehmen seinen Kunden wertschöpfende Technologien. Kontron ist im SDAX® und TecDAX® der Deutschen Börse gelistet und beschäftigt weltweit rund 6.500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in über 20 Ländern.

centrotherm international AG hebt Prognose zum Auftragseingang für das Geschäftsjahr 2026 an

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung)

Blaubeuren, 10. August 2026 – Der Vorstand der centrotherm international AG, Blaubeuren, (ISIN: DE000A1TNMM9 und DE000A1TNMN7) hebt nach seinem heute aktualisierten Forecast zum Auftragseingang die Prognose für das laufende Geschäftsjahr an und rechnet nunmehr mit einem Konzernauftragseingang von 110 bis 160 Mio. EUR. Ein wesentlicher Grund für die Anpassung der Prognose liegt im höher als erwarteten Auftragseingang im Bereich Photovoltaik aus dem indischen Markt, in dem sich centrotherm trotz des hohen Wettbewerbsdrucks zuletzt besser als erwartet durchsetzen konnte. Die im Rahmen des Geschäftberichts 2025 veröffentlichte Prognose zum Auftragseingang im Konzern lag bei 40 bis 100 Mio. EUR.

Die Prognose zur Gesamtleistung sowie dem EBITDA des Konzerns bleibt unberührt.

Samstag, 8. August 2026

Anfechtungsklage gegen den Squeeze-out-Beschluss bei der Hamburger Hafen und Logistik AG

Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft
Hamburg

WKN: A0S848 / ISIN: DE000A0S8488

Bekanntmachung gemäß §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG

Gemäß § 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG geben wir bekannt:

Im Nachgang zur ordentlichen Hauptversammlung der Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft vom 11. Juni 2026 hat ein Aktionär eine Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss betreffend die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE mit Sitz in Hamburg als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG (Tagesordnungspunkt 8) erhoben.

Die Klage ist unter dem Aktenzeichen 412 HKO 61/26 beim Landgericht Hamburg, Kammer 12 für Handelssachen, anhängig.

Hamburg, der 3. August 2026

Der Vorstand der Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft

Quelle: Bundesanzeiger vom 6. August 2026

Freitag, 7. August 2026

Northern Data AG: Northern Data Group berichtet über Q2 2026 einschließlich nachteiliger Fair-Value-Bewertung bedingter Gegenleistung

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Frankfurt am Main – 7. August 2026 – Northern Data AG (ETR: NB2) („Northern Data“ oder „die Gruppe“), ein führender Anbieter von Lösungen für KI und High-Performance Computing (HPC) Lösungen, veröffentlicht heute seine Ergebnisse für Q2 2026, einschließlich der nachteiligen Fair-Value-Bewertung einer bedingten Gegenleistung.

Der Umsatz[1] belief sich im zweiten Quartal 2026 auf rund EUR 54 Mio. (Q2 2025: EUR 0,6 Mio.), während das bereinigte EBITDA[2] im zweiten Quartal 2026 rund EUR 23 Mio. erreichte.[3]

Der Bestand an Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten betrug zum 30. Juni 2026 rund EUR 40 Mio. (31. März 2026: EUR 58 Mio.).

Im Rahmen der Fair-Value-Bewertung der Forderung aus bedingter Gegenleistung, die im Zusammenhang mit der Veräußerung des Peak-Mining-Geschäfts erfasst wurde, wurde eine Wertminderung in Höhe von EUR 251 Mio. vorgenommen. Dadurch verringerte sich der Buchwert von EUR 271 Mio. zum 31. Dezember 2025 auf EUR 20 Mio. zum 30. Juni 2026. Die Wertminderung wurde als nicht zahlungswirksamer Finanzaufwand erfasst.

Die Wertminderung resultiert im Wesentlichen aus angepassten Annahmen zur Wahrscheinlichkeit und zum Zeitpunkt eines künftigen Verkaufs der Standorte in Corpus Christi, aus Änderungen der erwarteten künftigen Zahlungsströme aus den Vereinbarungen über die bedingte Gegenleistung infolge der Entwicklung der Bitcoin-Marktpreise und der damit verbundenen Wirtschaftlichkeit des Minings sowie aus dem Ablauf der Kaufoption, die Northern Data im Zusammenhang mit der Veräußerung des Peak-Mining-Geschäfts eingeräumt wurde.

Während der vertragliche Anspruch auf eine Beteiligung an zukünftigen Verkaufserlösen weiterhin besteht, erhielt Northern Data vom Erwerber des Peak-Mining-Geschäfts die Bestätigung, dass dieser einen Verkauf der Corpus-Christi-Standorte in naher Zukunft nicht beabsichtigt. Auf dieser Grundlage geht die Gruppe nicht länger davon aus, dass ein zeitnaher Verkauf der Standorte wahrscheinlich ist, und hat die wesentlichen Annahmen zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts der entsprechenden Forderung aus bedingter Gegenleistung entsprechend angepasst.

[1] Ohne sonstige Erträge.

[2] Das bereinigte EBITDA ist eine Finanzkennzahl, die als das EBITDA von Northern Data definiert ist, bereinigt um die Effekte bestimmter nicht zahlungswirksamer und/oder sonstiger Posten, die die laufenden strategischen Geschäftstätigkeiten nicht widerspiegeln. Diese Anpassungen des EBITDA berücksichtigen die Effekte nicht zahlungswirksamer und einmaliger Posten, die derzeit Folgendes umfassen: Aufwendungen aus den Aktienoptionsprogrammen, Rechtskosten sowie Gewinne/Verluste aus der Bewertung von Fremdwährungen.

[3] Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Mitteilung lagen die Vergleichsdaten für die fortgeführten Geschäftsbereiche (ohne Peak Mining) für das zweite Quartal 2025 nicht vor.