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Mittwoch, 21. Oktober 2026

Steyr Motors AG: Abschluss Business Combination Agreement mit Red Cat Holdings, Inc. und SMOT Acquisition GmbH

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Steyr, Österreich, 21. Oktober 2026 – Der Vorstand der Steyr Motors AG („Gesellschaft“) (ISIN: AT0000A3FW25 / LEI: 529900I7M6Z1HG0L8440) hat heute für die Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Zusammenschlussvereinbarung („Business Combination Agreement“) mit der SMOT Acquisition GmbH mit Sitz in Wien (die „Bieterin“) und deren Muttergesellschaft Red Cat Holdings, Inc. („Red Cat“), einer nach dem Recht des US-Bundesstaats Nevada gegründeten Kapitalgesellschaft (Corporation) mit Hauptgeschäftssitz in Salt Lake City, Utah, Vereinigte Staaten, die am NASDAQ Stock Market unter dem Tickersymbol „RCAT“ notiert ist, abgeschlossen. Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft haben den Abschluss und die Durchführung des Business Combination Agreements jeweils zuvor einstimmig beschlossen.

Das Business Combination Agreement regelt die Grundlagen und den Ablauf des bereits am 19. Oktober 2026 durch die Bieterin angekündigten freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots der Bieterin an die Aktionäre der Gesellschaft („Angebot“). Die bereits veröffentlichten Eckdaten bleiben unverändert: Der Angebotspreis beträgt EUR 39,00 je Aktie der Gesellschaft („Steyr-Aktie“) in bar, die Mindestannahmeschwelle liegt bei 50 % plus eine Steyr-Aktie, und die B&C Holding Österreich GmbH hat sich für ihre rund 15 % der Steyr-Aktien zur Annahme des Angebots verpflichtet.

Red Cat hat sich verpflichtet, für die Dauer von drei Jahren ab Abwicklung des Angebots keine Verlegung des Sitzes der Gesellschaft, der Fertigung sowie der Forschung und Entwicklung am Standort Steyr zu veranlassen. Ebenfalls hat sich Red Cat verpflichtet, für die Dauer von zwei Jahren keine betriebsbedingten Kündigungen von Arbeitern bzw. Arbeiterinnen zu veranlassen und auch nicht auf sonstige betriebsbedingte Kündigungen der Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen hinzuwirken.

Gemäß dem Business Combination Agreement beabsichtigt die Bieterin keine Veränderungen im Vorstand. Die Größe des Aufsichtsrats soll unverändert bleiben. Nach Abwicklung des Angebots beabsichtigt Red Cat, im Aufsichtsrat entsprechend der Größe ihrer Aktionärsstellung vertreten zu sein.

Für den Fall, dass die Bieterin nach Abwicklung des Angebots ein Delisting der Steyr-Aktien aus dem Scale-Segment der Frankfurter Wertpapierbörse und aus dem direct market plus der Wiener Börse verlangt, einen Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) nach dem österreichischen Gesellschafter-Ausschlussgesetz (GesAusG) oder andere Strukturmaßnahmen in Bezug auf die Gesellschaft anstrebt, hat sich die Gesellschaft, vorbehaltlich der Wahrung der Sorgfalts- und Treuepflichten des Vorstands, dazu verpflichtet, die Umsetzung solcher Maßnahmen zu unterstützen.

Vorstand und Aufsichtsrat begrüßen das Angebot und werden, vorbehaltlich der Prüfung der Angebotsunterlage unter Wahrung ihrer Sorgfalts- und Treuepflichten, in einer begründeten Stellungnahme die Annahme des Angebots empfehlen.

Unternehmensprofil der Steyr Motors AG
Mit Hauptsitz in Steyr, Österreich, ist die Steyr Motors AG ein weltweit führendes Unternehmen in der Entwicklung und Produktion von speziellen Hochleistungs-Motoren mit hoher Leistungsdichte und Langlebigkeit. Die Motoren des Unternehmens werden hauptsächlich in Defense-Spezialfahrzeugen, Booten (sowohl Defense als auch zivil) sowie als Hilfsaggregate (APU) für Kampfpanzer und Lokomotiven eingesetzt.

Stimmrechtsmitteilung der Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft

Die Aevum Fondation de Prévoyance, Genolier, Schweiz hat uns gemäß § 43 Abs. 1 WpHG am 20.10.2026 im Zusammenhang mit der Überschreitung bzw. Erreichung der 10%-Schwelle oder einer höheren Schwelle vom 22.09.2026 über Folgendes informiert:
  • Die Investition dient der Erzielung von Handelsgewinn.
  • Der Meldepflichtige behält sich vor, innerhalb der nächsten zwölf Monate in Abhängigkeit von Marktbedingungen, Bewertung und weiteren Entwicklungen zusätzliche Stimmrechte an der Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft zu erwerben.
  • Der Meldepflichtige strebt keine Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen des Emittenten an.
  • Der Meldepflichtige strebt keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik an.
  • Hinsichtlich der Herkunft der Mittel handelt es sich zu 100 % um Eigenmittel, die der Meldepflichtige zur Finanzierung des Erwerbs der Stimmrechte eingesetzt hat.

Vectron Systems AG: Hauptaktionärin Arrow HoldCo GmbH stellt förmliches Squeeze-out-Verlangen nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG

Corporate News

Münster, 21. Oktober 2026 - Die Arrow HoldCo GmbH hat dem Vorstand der Vectron Systems AG (ISIN: DE000A0KEXC7 / WKN: A0KEXC) am 19. Oktober 2026 ein förmliches Verlangen nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG übermittelt. Danach soll die Hauptversammlung der Gesellschaft beschließen, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung auf die Arrow HoldCo GmbH als Hauptaktionärin zu übertragen (aktienrechtlicher Squeeze-out). Die Hauptaktionärin hält 8.472.201 der insgesamt 8.882.165 auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Vectron Systems AG. Das entspricht rund 95,38 % des Grundkapitals. Sie gehört zum Konzern der US-amerikanischen Shift4 Payments, Inc.

Die Höhe der Barabfindung hat sie auf EUR 13,07 je Aktie festgelegt. Dies entspricht dem umsatzgewichteten Dreimonatsdurchschnittskurs vor Ankündigung des Squeeze-outs am 3. Juli 2026 und liegt über dem nach dem Ertragswertverfahren (IDW S 1) ermittelten Wert je Aktie. Der gerichtlich bestellte sachverständige Prüfer hat die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung am 21. Oktober 2026 bestätigt.

Eine außerordentliche Hauptversammlung zur Beschlussfassung über den Squeeze-out ist für den 3. Dezember 2026 geplant. Wirksam wird die Übertragung der Aktien erst, wenn der Squeeze-out -Beschluss in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen ist.

Yggdrasil SPAC 1 AG: Hauptversammlung beschließt Neuausrichtung zur Innok Robotics Group AG

Corporate News
  • Aktionäre stimmen Änderung der Firma, Sitzverlegung nach Regenstauf und Neufassung der Satzung zu
  • Sachkapitalerhöhung beschlossen und Entwurf des Einbringungsvertrags zur Übernahme von Innok Robotics gebilligt
  • Innok Robotics ist spezialisiert auf Physical AI und autonome mobile Robotik für Indoor-, Outdoor- und Brownfield-Anwendungen
Augsburg, 21. Oktober 2026 – Die ordentliche Hauptversammlung der Yggdrasil SPAC 1 AG (ISIN: DE000A3EVV13) hat heute die wesentlichen Beschlüsse für die strategische Neuausrichtung der Gesellschaft als Robotik- und Physical AI-Unternehmen gefasst. Die Aktionärinnen und Aktionäre stimmten der Umbenennung in „Innok Robotics Group AG“, der Verlegung des Sitzes von Augsburg nach Regenstauf sowie der Änderung des Unternehmensgegenstands und der Neufassung der Satzung zu.

Hauptversammlung schafft Grundlage für die neue Unternehmensausrichtung

Der künftige Unternehmensgegenstand umfasst insbesondere die Entwicklung, Fertigung und den Vertrieb von Servicerobotern. Damit wird die Satzung auf das künftige operative Geschäft von Innok Robotics ausgerichtet. Der operative Fokus soll auf Physical AI-basierten autonomen mobilen Robotern (AMRs) für den Indoor- und Outdoor-Einsatz sowie in bestehenden Produktions- und Logistikumgebungen (Brownfield) liegen. Die Änderungen von Firma, Sitz und Unternehmensgegenstand werden mit ihrer Eintragung in das Handelsregister wirksam.

Darüber hinaus beschloss die Hauptversammlung eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen um bis zu EUR 10.023.699,00 durch Ausgabe von bis zu 10.023.699 neuen Aktien unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der bisherigen Aktionäre. Als Sacheinlage ist die Einbringung sämtlicher Geschäftsanteile an der Innok Robotics GmbH vorgesehen. Die Hauptversammlung stimmte auch dem Entwurf des entsprechenden Nachgründungs- und Einbringungsvertrags zu. Der Abschluss des Vertrages ist nach aktueller Planung für die Woche nach der Hauptversammlung vorgesehen. Mit diesen Beschlüssen ist ein wesentlicher Schritt zur Umsetzung der bereits angekündigten Transaktion erreicht; der Vollzug steht noch aus.

Die bisherigen Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat legten ihre Ämter mit Wirkung zum Ende der Hauptversammlung nieder. Die Hauptversammlung beschloss zudem die Erweiterung des Aufsichtsrats von drei auf sechs Mitglieder. Dr. Peter Mauritz, Holger Strotmann und Jörg Hernando wurden in den Aufsichtsrat gewählt. Die Wahl der beiden weiteren Mitglieder Alwin Berninger und Helmut Schmid wird mit der Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung in das Handelsregister wirksam. Nach Eintragung der Satzungsänderung in das Handelsregister wird ein Antrag auf gerichtliche Bestellung von Florian Huber als sechstem Mitglied des Aufsichtsrats eingereicht.

Darüber hinaus wurden Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2025 entlastet, die MSW GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 gewählt und ein neues genehmigtes Kapital beschlossen.

Innok Robotics: Physical AI und autonome Robotik für Indoor, Outdoor und Brownfield


Innok Robotics ist ein schnell wachsendes deutsches Deeptech-Unternehmen mit Sitz in Regenstauf, das auf Physical AI und Robotik spezialisiert ist. Im Fokus stehen die Entwicklung, Fertigung und der Vertrieb von Physical-AI-basierten Servicerobotern, insbesondere von autonomen mobilen Robotern (Autonomous Mobile Robots, AMR). Ein wesentliches Differenzierungsmerkmal ist das breite Einsatzspektrum: Die Systeme von Innok Robotics navigieren autonom innerhalb von Produktions- und Lagerhallen, im Außenbereich und auf anspruchsvollem Gelände (All-Terrain). Ihre Brownfield-Fähigkeit ermöglicht den Einsatz in bestehenden Produktions- und Logistikumgebungen. Das Unternehmen adressiert damit eine zentrale Herausforderung der industriellen Automatisierung: Materialflüsse verlaufen häufig nicht nur innerhalb einer Halle, sondern auch über Außenflächen und zwischen Gebäuden. Innok ermöglicht die Automatisierung solcher Transportwege auch in bestehenden Werksstrukturen.

Im Mittelpunkt des aktuellen Produktspektrums von Innok Robotics steht die Transportroboterfamilie INDUROS. Sie verbindet robuste Hardware mit der eigenen, seit 2012 entwickelten Autonomie-Software INNOK COCKPIT®, die es unter anderem mit Hilfe von physikalischer KI, komplexen Navigationsalgorithmen und Sensordatenfusionsmodellen ermöglicht, autonome Transportaufgaben im Innen- und Außenbereich zu automatisieren, um Mitarbeiter zu entlasten und Materialflüsse effizienter zu organisieren. INNOK COCKPIT® ermöglicht über das Feature HYBRID NAVIGATION™ die gleichzeitige Verwendung von hochwertigen laserbasierten LiDAR-Sensoren und sehr präziser GPS/GNSS/RTK-Satellitentechnologie innerhalb einer Mission und ermöglicht damit auch sogenannte Indoor-Outdoor-Combined-Missionen. Zudem unterstützt die Autonomie-Software die einfache Bedienbarkeit und Steuerung der Roboter (No-Code-Konzept). Innok ReMain als weiterer Teil der Autonomie-Software ermöglicht einfache Fernwartung und laufende Versorgung mit Software-Updates und Produktverbesserungen.

Das Unternehmen hat sich erfolgreich, teilweise bereits mit weltweiten Rahmenverträgen, bei internationalen Großkonzernen etabliert, darunter Volvo, Bosch, ZF, Kubota, John Deere, Siemens, ABB, BASF und Surventis. Daneben automatisieren viele mittelständische Unternehmen ihre Intralogistikprozesse mit AMRs von Innok Robotics, unter anderem Zwick-Roell, Rigdon, Horsch und Markgraf. Im April 2026 wurde Innok Robotics auf der Hannover Messe als Gewinner des 17th Innovation World Cup in der Kategorie Robotics ausgezeichnet.

Mit der Verbindung aus Robotik, eigener Steuerungssoftware und industriellen Anwendungen positioniert sich Innok Robotics an der Schnittstelle von Automatisierung und Physical AI – dem Einsatz künstlicher Intelligenz in Systemen, die Aufgaben in der realen Welt ausführen. Die geplante Einbringung in die börsennotierte Gesellschaft soll diese operative Ausrichtung künftig auch am Kapitalmarkt abbilden.

Werner Weiß, bisheriger Vorstand der Yggdrasil SPAC 1 AG, erklärte im Rahmen der Hauptversammlung: „Mit den heutigen Beschlüssen haben unsere Aktionärinnen und Aktionäre die Grundlage für die strategische Neuausrichtung der Gesellschaft geschaffen. Innok Robotics verbindet Physical AI-basierte Servicerobotik mit eigener Software und konkreten industriellen Anwendungen. Damit ist der Weg für die nächsten Schritte zur Innok Robotics Group AG bereitet.“

Die Stimmpräsenz lag bei 91,4 %. Weitere Informationen zur ordentlichen Hauptversammlung 2026 sowie die detaillierten Abstimmungsergebnisse stehen unter www.yggdrasil-spac-1.de zum Download zur Verfügung.

MOBOTIX AG: MOBOTIX AG wurde Opfer krimineller Aktivitäten

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Winnweiler, 21. Oktober 2026 – Die MOBOTIX AG hat am 15.10.2026 erkannt, dass sie Opfer eines Betrugs unter Verwendung gefälschter Dokumente und Identitäten sowie Nutzung elektronischer Kommunikationswege wurde. In deren Folge wurden Gelder der Gesellschaft auf Zielkonten im Ausland transferiert.

Der Vorstand leitete umgehend unter Hinzuziehung externer Berater eine Untersuchung des Vorfalls ein und prüft derzeit mögliche Schadensersatzansprüche sowie eine etwaige Deckung durch die Versicherung der Gesellschaft. Infolge der betrügerischen Handlungen kam es zu einem Abfluss liquider Mittel in Höhe von insgesamt rund EUR 1,8 Mio. Die endgültige Schadenshöhe steht unter dem Vorbehalt einer möglichen Kompensation durch Versicherungsleistungen.

IT-Infrastruktur sowie Datensicherheit sind von den kriminellen Aktivitäten nicht betroffen. In welchem Umfang der Schaden das prognostizierte Jahresergebnis beeinflusst, kann derzeit nicht abgeschätzt werden.

LEG Immobilien: SE LEG Statement: Bekanntmachungen von Grand City Properties und Aroundtown bezüglich der Beteiligung von der GCP an der LEG in Höhe von 20 %

LEG Immobilien SE („LEG“) hat die Bekanntmachungen von Grand City Properties S.A. („GCP“) und Aroundtown S.A. („Aroundtown“) bezüglich der Beteiligung von GCP an der LEG in Höhe von 20 % zur Kenntnis genommen. Das Unternehmen teilt die Überzeugung von GCP und Aroundtown, dass sowohl die Strategie als auch das Immobilienportfolio der LEG erhebliches Aufwärtspotenzial bieten. Darüber hinaus nehmen wir zur Kenntnis, dass GCP die Beteiligung an der LEG nach eigenen Angaben als Finanzinvestition betrachtet.

LEG ist darauf verpflichtet, im besten Interesse des Unternehmens, seiner Aktionäre und der relevanten Stakeholder zu handeln. Das Unternehmen konzentriert sich unverändert auf die Umsetzung seiner Strategie, den Wert für seine Aktionäre nachhaltig zu steigern und zuverlässige Dienstleistungen für seine Mieter bereitzustellen.

Für Aktionäre der LEG besteht derzeit keinerlei Anlass, Maßnahmen zu ergreifen. LEG beabsichtigt zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine weitere Stellungnahme abzugeben.

Über die LEG


Die LEG Immobilien SE gehört mit rund 171.000 Mietwohnungen und etwa 500.000 Bewohnerinnen und Bewohnern zu den führenden börsennotierten Wohnungsunternehmen in Deutschland. Das Unternehmen ist mit acht Niederlassungen sowie zusätzlichen lokalen Ansprechpartnern in ausgewählten Regionen präsent. Im Geschäftsjahr 2025 erzielte die LEG Immobilien SE eine Nettokaltmiete von rund 920 Millionen Euro. Mit einer durchschnittlichen Miete von rund 7 Euro pro Quadratmeter, einem hohen Bestand an gefördertem Wohnraum, einer konsequenten Digitalisierungsstrategie und ihrem Engagement für die Weiterentwicklung von Dekarbonisierungsmaßnahmen setzt die LEG wichtige Impulse für eine verantwortungsvolle und zukunftssichere Wohnungswirtschaft. Als eines der ersten Unternehmen der Branche baut sie ein technologie-getriebenes Operating Model und treibt seit 2022 gezielt Innovationen über eigene Gründungen voran.

Worthington Steel GmbH: Worthington Steel gibt Erklärung im Vorfeld der außerordentlichen Hauptversammlung von Klöckner & Co ab

COLUMBUS, OHIO (21. Oktober 2026) – Im Zusammenhang mit der bevorstehenden außerordentlichen Hauptversammlung von Klöckner & Co SE („Klöckner“) und als Reaktion auf Anfragen von Investoren, insbesondere hinsichtlich der Abstimmung über den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags („BGAV“), gibt Worthington Steel Inc. (NYSE: WS) folgende Erklärung ab:

Die außerordentliche Hauptversammlung wird wie geplant am Freitag, den 23. Oktober 2026, in Düsseldorf stattfinden. Dies umfasst auch Tagesordnungspunkt 2, die Abstimmung über die Zustimmung zum BGAV.

Sollte der BGAV nicht die erforderliche Zustimmung von mindestens 75 Prozent des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erhalten, wird Worthington Steel für mindestens ein Jahr ab dem Datum der bevorstehenden außerordentlichen Hauptversammlung keine erneute Abstimmung über einen BGAV anstreben.

Über Worthington Steel

Worthington Steel (NYSE: WS) ist eines der führenden Metallverarbeitungs- und Fertigungsunternehmen in Nordamerika mit Fokus auf wertschöpfende Verarbeitung. Gemeinsam mit seinen Kunden entwickelt das Unternehmen spezialisierte, hochtechnische Lösungen in den Bereichen flachgewalzter Kohlenstoffstahl, Aluminium, Edelstahl, Langprodukte, Grobblech und Elektrostahl, um komplexe Herausforderungen in einer Vielzahl von Branchen zu lösen.

Worthington Steel beschäftigt rund 12.000 Mitarbeitende und betreibt rund 150 Standorte, vor allem in Nordamerika, sowie weitere Niederlassungen in Europa und Asien. Das Unternehmen verbindet umfassende Expertise in der Metallverarbeitung mit fortschrittlichen Fertigungstechnologien, darunter Verzinken, Beizen, konfiguriertes Zuschnittstanzen (Configured Blanking), spezialisierte Kaltumformung, die Fertigung von Elektrostahl-Lamellen, Metallbearbeitung und Präzisionsverarbeitung.

Auf Basis seiner People-first-Philosophie und eines klaren Bekenntnisses zu Sicherheit, Innovation und kontinuierlicher Verbesserung schafft Worthington Steel langfristige Werte: durch verlässliche Lösungen für Kunden, Entwicklungsmöglichkeiten für Mitarbeitende, Renditen für Aktionäre und die Stärkung der Gemeinschaften an seinen Standorten.

Wichtiger Hinweis: Am 8. September 2026 haben Worthington Steel und Klöckner einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag („BGAV“) unterzeichnet. Der BGAV bedarf noch der Zustimmung der Klöckner-Aktionäre sowie der Eintragung in das zuständige Handelsregister, bevor er wirksam werden kann. Bis zum Wirksamwerden des BGAV bleibt Klöckner ein eigenständig operierendes Unternehmen. Die oben genannten Angaben zur Anzahl der Mitarbeitenden und Standorte beziehen sich auf das erwartete zusammengeschlossene Unternehmen nach Wirksamwerden des BGAV.

Zukunftsgerichtete Aussagen

Worthington Steel beabsichtigt, die Safe-Harbor-Bestimmungen des Private Securities Litigation Reform Act von 1995 (das „Gesetz“) in Anspruch zu nehmen. Aussagen von Worthington Steel, bei denen es sich nicht um historische Tatsachen handelt, stellen „zukunftsgerichtete Aussagen“ im Sinne des Gesetzes dar. Sämtliche zukunftsgerichteten Aussagen sind mit Risiken und Unsicherheiten verbunden, die dazu führen können, dass die tatsächlichen Ergebnisse von den prognostizierten Ergebnissen abweichen. Zu den Faktoren, die wesentliche Abweichungen der tatsächlichen Ergebnisse verursachen können, zählen unter anderem die Risiken, Unsicherheiten und Auswirkungen, die Worthington Steel von Zeit zu Zeit in seinen bei der Securities and Exchange Commission eingereichten Berichten beschreibt.

Aroundtown-Tochter Grand City Properties kauft mehr als 20 Prozent an LEG Immobilien

Der börsennotierte Wohnungsanbieter Grand City Properties (GCP) hat sich bei dem deutschen Immobilienkonzern LEG Immobilien SE, Düsseldorf, eingekauft. Insgesamt halte man nun 20,04 Prozent der LEG-Anteile, teilte die Aroundtown-Tochtergesellschaft in Luxemburg mit. Eine Aufstockung auf bis zu 29,9 % (unterhalb der Schwelle von 30 % für ein obligatorisches Übernahmeangebot) sei eine der Möglichkeiten. Da der Buchwert des LEG-Anteils bei rund EUR 1,8 Milliarden und damit unterhalb der Bewertung an der Börse liege, sei ein einmaliger nicht zahlungswirksamer Gewinn möglich. 

Dienstag, 20. Oktober 2026

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Landesbank Berlin Holding AG verzögert sich

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem bereits seit 2012 laufenden Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Landesbank Berlin Holding AG hatte das Landgericht Berlin die Barabfindung erstinstanzlich mit Beschluss vom 15. November 2022 auf EUR 4,49 je Aktie angehoben (Erhöhung um fast 12 %). 

Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung hatten sowohl Antragsteller wie auch die Antragsgegnerin Beschwerden eingereicht. Das Kammergericht, dem Oberlandesgericht für Berlin, bei dem die Beschwerden seit letztem Jahr anhängig sind, hat nunmehr mitgeteilt, dass sich die Bearbeitung weiter verzögern wird. Das Gericht führte aus: "In dem Dezernat des zuständigen Berichterstatters sind derzeit noch zahlreiche ältere Sachen anhängig, darunter auch diverse sehr umfangreiche Spruchverfahren. Eine belastbare Aussage, wann das vorliegende Verfahren zur Bearbeitung ansteht, ist daher zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich, wofür um Verständnis gebeten wird."

KG, Az. 2 W 17/15 SpruchG
LG Berlin, Beschluss vom 15. November 2022, Az. 102 O 100/12 .SpruchG
Svinova u.a. ./. Beteiligungsgesellschaft der S-Finanzgruppe mbH & Co. KG
123 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, Stuttgart

Branicks Group AG: Gläubiger stimmen für Laufzeitverlängerung und ebnen Weg für Restrukturierung

Presseinformation

- Gläubiger votieren mit 99% für Neustrukturierung ihrer Titel

- Sanierungskonzept soll bis Ende 2026 in Kraft treten

- Gesellschaft beendet Beraterverträge mit Aufsichtsratsmitgliedern

Frankfurt am Main, 20. Oktober 2026. Die Branicks Group AG (ISIN: DE000A1X3XX4 und DE000A41YEE3) (die „Gesellschaft“) gibt bekannt, dass die Gläubiger der ursprünglich in 2026 fälligen Unternehmensanleihe in Höhe von 400 Mio. Euro mit 99% der abgegebenen Stimmen für eine Neustrukturierung der Verbindlichkeiten des Unternehmens gestimmt haben. Damit haben sie sich zugleich hinter das von der Gesellschaft entwickelte Sanierungskonzept zur finanziellen Restrukturierung von Branicks gestellt.

Die Neustrukturierung der Verbindlichkeiten aus Anleihe, Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen sieht als neues Fälligkeitsdatum für insgesamt 375 Mio. Euro den 30. September 2030 und für weitere 220 Mio. Euro den 30. September 2038 vor.

„Das Votum unserer Gläubiger ist ein Vertrauensbeweis in unser Sanierungskonzept. Mit der gewonnen Zeit können wir uns jetzt wieder voll auf unser Geschäfts fokussieren und mit unserer Substanz und Expertise die Chancen in einem weiterhin herausfordernden Markt für uns nutzen,“ sagte Josef Schultheis, Chief Restructuring Officer der Branicks Group AG.

Nach der Entscheidung der Gläubiger sind in den kommenden Wochen noch eine Reihe technischer Vollzugsvoraussetzungen umzusetzen. Ziel ist, dass das Sanierungskonzept der Gesellschaft bis zum Ende des Geschäftsjahres 2026, spätestens aber bis zum 31. März 2027, in Kraft gesetzt werden kann.

Die Gesellschaft teilt darüber hinaus mit, dass sie die Beraterverträge mit der MDC Matthias Danne Consulting GmbH und der BLACKLAKE Management Partners GmbH, deren Geschäftsführer die Aufsichtsratsmitglieder Dr. Matthias Danne bzw. Dr. Johannes Conradi sind, einvernehmlich beendet hat. Die MDC Matthias Danne Consulting GmbH und die BLACKLAKE Management Partners GmbH haben der Gesellschaft mitgeteilt, dass sie jeweils entsprechende Dienstleistungsverträge mit einer von den Gläubigern finanzierten Gesellschaft abgeschlossen haben.

Über die Branicks Group AG:


Die Branicks Group AG (ehemals DIC Asset AG) ist ein führender deutscher börsennotierter Spezialist für Büro- und Logistikimmobilien mit über 25 Jahren Erfahrung am Immobilienmarkt und Zugang zu einem breiten Investorennetzwerk. Unsere Basis bildet die überregionale und regionale Immobilienplattform mit neun Standorten in allen wichtigen deutschen Märkten (inkl. VIB Vermögen AG). Zum 30.06.2026 betreuten wir in den Segmenten Commercial Portfolio und Institutional Business Objekte mit einem Marktwert von 10,1 Mrd. Euro.

Das Segment Commercial Portfolio umfasst Immobilien im bilanziellen Eigenbestand. Hier erwirtschaften wir kontinuierliche Cashflows aus langfristig stabilen Mieteinnahmen, zudem optimieren wir den Wert unserer Bestandsobjekte durch aktives Management und realisieren Gewinne durch Verkäufe.

Im Segment Institutional Business erzielen wir mit dem Angebot unserer Services für nationale und internationale institutionelle Investoren laufende Gebühren aus der Strukturierung und dem Management von Investmentprodukten mit attraktiven Ausschüttungsrenditen.

Die Aktien der Branicks Group AG sind im Prime Standard der Deutschen Börse gelistet (WKN: A1X3XX / ISIN: DE000A1X3XX4 und DE000A41YEE3 ).

Das Unternehmen bekennt sich uneingeschränkt zum Thema Nachhaltigkeit und nimmt Spitzenplätze in ESG-relevanten Ratings wie Morningstar Sustainalytics, S&P Global CSA ein. Zudem ist die Branicks Group AG Unterzeichner der UN Global Compact sowie des UN PRI-Netzwerks. Immobilien im Portfolio von Branicks sind mit renommierten Nachhaltigkeitszertifikaten wie DGNB, LEED oder BREEAM ausgezeichnet.

Mehr Informationen unter www.branicks.com
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Anmerkung der Redaktion:

Zu dem kürzlich eingetragenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der DIC Real Estate Investments GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien (Branicks Group) als herrschendem und der VIB als beherrschtem Unternehmen haben mehrere außenstehende Aktionäre eine Überprüfung der angebotenen Barabfindung und des Ausgleichs beantragt. Die Annahmefrist zum BuG verlängert sich dadurch. Aufgrund des Kursverfalls der Branicks- und VIB-Aktien ist die angebotene Abfindung in Branicks-Aktien problematisch. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de 

Montag, 19. Oktober 2026

Steyr Motors AG: Freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot der SMOT Acquisition GmbH, einer Tochtergesellschaft der Red Cat Holdings, Inc. – Angebotspreis von EUR 39,00 in bar

Corporate News

Steyr, Österreich, 19. Oktober 2026 – Die Steyr Motors AG („Gesellschaft“) (ISIN: AT0000A3FW25), eines der weltweit führenden Unternehmen im Bereich maßgeschneiderter Motoren für einsatzkritische Defense- und zivile Anwendungen, wurde darüber informiert, dass die SMOT Acquisition GmbH mit Sitz in Wien, (die „Bieterin“), beabsichtigt, ein an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichtetes freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot in Form eines Barangebots für sämtliche Aktien der Gesellschaft (die „Steyr-Aktien“) abzugeben (das „Angebot“). Die Bieterin ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Red Cat Holdings, Inc. („Red Cat“), einer nach dem Recht des US-Bundesstaats Nevada gegründeten Kapitalgesellschaft (Corporation) mit Hauptgeschäftssitz in Salt Lake City, Utah, Vereinigte Staaten, die am NASDAQ Stock Market unter dem Tickersymbol „RCAT“ notiert ist.

Der Angebotspreis soll EUR 39,00 in bar je Steyr-Aktie betragen. Der vorgesehene Angebotspreis entspricht einem Aufschlag von 55,8 % auf das 52-Wochen-Tief der Steyr-Aktie sowie einem Aufschlag von 28,9 % auf den Xetra-Schlusskurs der Aktie am 16. Oktober 2026. Das Angebot soll üblichen Bedingungen unterliegen, darunter fusionskontrollrechtliche und außenwirtschaftsrechtliche Freigaben sowie eine Mindestannahmeschwelle von 50 % plus eine Steyr-Aktie. Die Bieterin erwartet den Vollzug des Angebots – vorbehaltlich regulatorischer Freigaben sowie weiterer üblicher Bedingungen – im ersten Halbjahr 2027.

Darüber hinaus wurde die Gesellschaft darüber informiert, dass die Bieterin mit der B&C Holding Österreich GmbH, die rund 15 % der Steyr-Aktien hält, Vereinbarungen abgeschlossen hat. Darin verpflichtet sich die B&C Holding Österreich GmbH, das Angebot nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarung für alle von ihr gehaltenen Steyr-Aktien anzunehmen.

Steyr Motors hat in den vergangenen Jahren einen tiefgreifenden strukturellen Wandel durchlaufen: Nach dem Einstieg von CEO Julian Cassutti im Jahr 2022 folgten auf eine rasche und erfolgreiche Neuausrichtung 2024 der Börsengang an der Frankfurter Wertpapierbörse sowie 2025 die Verbreiterung der Aktionärsbasis durch die Platzierung der verbliebenen Anteile des ehemaligen Mehrheitseigentümers Mutares. Der nächste Schritt mit Red Cat setzt diese Entwicklung konsequent fort: Mit Red Cat gewinnt Steyr Motors österreichischer Entwicklungs- und Technologiestandort einen strategischen Partner, der über die erforderliche Größe, den Zugang zu Kunden und die finanziellen Mittel verfügt, um die nächste Wachstumsphase zu unterstützen. Dazu gehören insbesondere die Weiterentwicklung der spezialisierten Antriebsaggregate von Steyr Motors sowie die Stärkung der Rolle des Unternehmens innerhalb der wachsenden Plattform von Red Cat im Bereich unbemannter Systeme.

Julian Cassutti, CEO der Steyr Motors AG, kommentiert: „Vier Jahre nach Beginn der Transformation von Steyr Motors freue ich mich sehr darauf, gemeinsam mit Red Cat als strategischem Partner an unserer Seite das nächste Kapitel der Unternehmensentwicklung zu gestalten. Unsere Engineering-Kompetenz und der Zugang von Red Cat zu internationalen Märkten bilden die Grundlage für gemeinsames Wachstum. Zugleich steht Red Cat uneingeschränkt hinter unserem Standort und unseren Mitarbeitenden. Für unsere Aktionärinnen und Aktionäre bietet das Barangebot die Möglichkeit, ihre Beteiligung bereits heute in bar zu realisieren. Ich unterstütze diesen Schritt und beabsichtige, meine eigenen Steyr-Aktien ebenfalls im Rahmen des Angebots anzudienen.“

Dr. Rolf Wirtz, Aufsichtsratsvorsitzender der Steyr Motors AG, ergänzt: „Die mögliche Transaktion unterstreicht die strategische Attraktivität von Steyr Motors und eröffnet die Chance, die internationale Expansion weiter zu beschleunigen, neue Märkte zu erschließen und den Zugang zu wichtigen Ressourcen nachhaltig zu stärken. Der Aufsichtsrat sieht in dem geplanten Zusammenschluss erhebliches strategisches Potenzial. Vorbehaltlich der Prüfung der in der Angebotsunterlage veröffentlichten rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen beurteilen wir die mögliche Transaktion positiv.“

Red Cat beabsichtigt, Steyr Motors als österreichisches Kompetenzzentrum zu erhalten und weiter auszubauen. Die bestehenden Arbeitsplätze sollen gesichert werden, und Fertigung sowie Forschung und Entwicklung werden weiterhin am Standort verbleiben. Über diese geplante Weiterentwicklung hinaus beabsichtigt Red Cat, im Dialog mit der Geschäftsführung und der Belegschaft das mittelfristige Potenzial von Steyr Motors als zentralen Ausgangspunkt für den Ausbau der europäischen Aktivitäten von Red Cat zu prüfen.

Jeff Thompson, Chief Executive Officer von Red Cat, erklärt: „Steyr Motors hat in Österreich ein starkes Unternehmen aufgebaut, mit spezialisierter Ingenieurskompetenz, vertrauensvollen Kundenbeziehungen und bewährter Schiffsmotorentechnologie. Bei der geplanten Transaktion geht es darum, in dieses Fundament zu investieren und Steyr Motors beim Wachstum zu unterstützen. Wir sehen Österreich als zentral für die Zukunft des Unternehmens. Unser Ziel ist es, zusätzliche Ressourcen, Zugang zu Kunden und eine langfristige Nachfrage bereitzustellen, die die Mitarbeitenden, das operative Geschäft und die weitere Expansion von Steyr Motors unterstützen können.“

Bedingungen und Zeitplan

Vorbehaltlich einer positiven Prüfung auf der Grundlage der endgültigen Angebotsunterlagen und der Verabschiedung der erforderlichen Beschlüsse durch den Vorstand und den Aufsichtsrat beabsichtigt die Gesellschaft, eine abschließende und das Angebot unterstützende Stellungnahme zu veröffentlichen. Der Vollzug des geplanten Angebots steht unter anderem unter der Bedingung, dass Red Cat am Ende der Annahmefrist mindestens 50 % plus eine Aktie der Steyr Motors AG hält.

Red Cat geht davon aus, dass die Annahmefrist, innerhalb derer die Aktionär:innen ihre Aktien im Rahmen des Angebots andienen können, kurz nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage beginnt und am 18. Dezember 2026 um 17:00 Uhr MEZ endet.

Die vollständige Angebotsunterlage wird auf einer eigens für die Transaktion eingerichteten Website veröffentlicht: https://ir.redcatholdings.com

Unternehmensprofil der Steyr Motors AG

Mit Hauptsitz in Steyr, Österreich, ist die Steyr Motors AG ein weltweit führendes Unternehmen in der Entwicklung und Produktion von speziellen Hochleistungs-Motoren mit hoher Leistungsdichte und Langlebigkeit. Die Motoren des Unternehmens werden hauptsächlich in Defense-Spezialfahrzeugen, Booten (sowohl Defense als auch zivil) sowie als Hilfsaggregate („APU“) für Kampfpanzer und Lokomotiven eingesetzt.

Über Red Cat Holdings, Inc.

Red Cat (Nasdaq: RCAT) ist ein US-amerikanischer Anbieter fortschrittlicher Drohnen- und Robotiklösungen für Verteidigung und nationale Sicherheit, die in sämtlichen Einsatzbereichen zum Einsatz kommen. Mit seinem integrierten Portfolio aus vertrauenswürdigen Hard- und Softwarelösungen aus den USA und verbündeten Staaten unterstützt Red Cat militärische, staatliche und öffentliche Sicherheitsorganisationen bei Einsätzen in der Luft, an Land, auf See und im Weltraum. Das Lösungsportfolio umfasst kleine unbemannte Luftfahrtsysteme, unbemannte Wasserfahrzeuge, Technologien zur drahtlosen Energieübertragung sowie Software für autonome Schwarmoperationen. Diese Lösungen tragen dazu bei, das Lagebewusstsein, die operative Leistungsfähigkeit und die Sicherheit bei Einsätzen zu verbessern. Weitere Informationen unter www.redcat.red.

Steyr Motors AG: Freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot der SMOT Acquisition GmbH, einer Tochtergesellschaft der Red Cat Holdings, Inc., für sämtliche Aktien der Steyr Motors AG

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Steyr, Österreich, 19. Oktober 2026 – Die Steyr Motors AG („Gesellschaft“) (ISIN: AT0000A3FW25 / LEI: 529900I7M6Z1HG0L8440) wurde darüber informiert, dass die SMOT Acquisition GmbH, eine nach dem Recht von Österreich gegründete GmbH mit Sitz in Wien (die „Bieterin“), beabsichtigt, ein an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichtetes freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot in Form eines Barangebots für sämtliche Aktien der Gesellschaft (die „Steyr-Aktien“) abzugeben (das „Angebot“). Die Bieterin ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Red Cat Holdings, Inc. („Red Cat“), einer nach dem Recht des US-Bundesstaats Nevada gegründeten Kapitalgesellschaft (Corporation) mit Hauptgeschäftssitz in Salt Lake City, Utah, Vereinigte Staaten, die am NASDAQ Stock Market unter dem Tickersymbol „RCAT“ notiert ist. Der Angebotspreis soll EUR 39,00 (in Worten: neununddreißig Euro) in bar je Steyr-Aktie betragen. Das Angebot soll üblichen Bedingungen unterliegen, darunter außenwirtschaftsrechtliche Freigaben sowie eine Mindestannahmeschwelle von 50 % plus eine Steyr-Aktie. Die Bieterin erwartet den Vollzug des Angebots – vorbehaltlich regulatorischer Freigaben sowie weiterer üblicher Bedingungen – im ersten Halbjahr 2027.

Darüber hinaus wurde die Gesellschaft darüber informiert, dass die Bieterin mit der B&C Holding Österreich GmbH, die rund 15 % der Steyr-Aktien hält, Vereinbarungen abgeschlossen hat. Darin verpflichtet sich die B&C Holding Österreich GmbH, das Angebot nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarung für alle von ihr gehaltenen Steyr-Aktien anzunehmen.

Vorbehaltlich einer positiven Prüfung der rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen des Angebots auf Grundlage der Angebotsunterlage und der Fassung der erforderlichen Beschlüsse durch Vorstand und Aufsichtsrat, beabsichtigt die Gesellschaft das Angebot zu unterstützen.

Unternehmensprofil der Steyr Motors AG

Mit Hauptsitz in Steyr, Österreich, ist die Steyr Motors AG ein weltweit führendes Unternehmen in der Entwicklung und Produktion von speziellen Hochleistungs-Motoren mit hoher Leistungsdichte und Langlebigkeit. Die Motoren des Unternehmens werden hauptsächlich in Defense-Spezialfahrzeugen, Booten (sowohl Defense als auch zivil) sowie als Hilfsaggregate (APU) für Kampfpanzer und Lokomotiven eingesetzt.

Frasers Group stockt bei HUGO BOSS auf

Frasers Group plc
Shirebrook

Bekanntmachung gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes (WpÜG)

NICHT ZUR VERÖFFENTLICHUNG ODER VERBREITUNG (GANZ ODER TEILWEISE) IN ODER AUS EINER ANDEREN RECHTSORDNUNG, IN DER DIES GEGEN DIE GESETZE DIESER RECHTSORDNUNG VERSTOSSEN WÜRDE

Die Frasers Group plc, Shirebrook, Vereinigtes Königreich (die „Bieterin“), hat am 25. Juni 2026 die Angebotsunterlage für ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot (das „Angebot“) an die Aktionäre der HUGO BOSS AG, Metzingen, Bundesrepublik Deutschland („HUGO BOSS“) veröffentlicht.

Das Angebot richtete sich auf den Erwerb aller auf den Namen lautenden, nennwertlosen Stammaktien von HUGO BOSS, jeweils mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von HUGO BOSS von EUR 1,00 (ISIN DE000A1PHFF7) (die „HUGO BOSS-Aktien“), die nicht unmittelbar von der Bieterin gehalten wurden, einschließlich aller zum Zeitpunkt der Abwicklung des Angebots bestehenden Nebenrechte, insbesondere des Dividendenbezugsrechts. Die Bieterin bot eine Geldleistung in Höhe von EUR 38,00 je HUGO BOSS-Aktie an.

Die Frist für die Annahme des Angebots begann am 25. Juni 2026 und endete am 27. Juli 2026, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland). Die Weitere Annahmefrist endete am 13. August 2026, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland).

Die Bieterin hat am 16. Oktober 2026, d.h. nach der Veröffentlichung der Angebotsunterlage und vor Ablauf eines Jahres nach der Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG, infolge der Ausübung zuvor börslich veräußerter Put-Optionen außerbörslich insgesamt 3.132.900 HUGO BOSS-Aktien gegen Zahlung einer Geldleistung erworben. Dies entspricht einem Anteil von rund 4,55% des Grundkapitals und der Stimmrechte von HUGO BOSS. Der höchste dabei gezahlte Kaufpreis je HUGO BOSS-Aktie betrug EUR 38,00. Der Vollzug dieser Erwerbe wird voraussichtlich am 20. Oktober 2026 erfolgen.

Zudem hat die Bieterin am 16. Oktober 2026, d.h. nach der Veröffentlichung der Angebotsunterlage und vor Ablauf eines Jahres nach der Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG, außerbörslich insgesamt 629.325 HUGO BOSS-Aktien gegen Zahlung einer Geldleistung erworben. Dies entspricht einem Anteil von rund 0,91% des Grundkapitals und der Stimmrechte von HUGO BOSS. Der höchste dabei gezahlte Kaufpreis je HUGO BOSS-Aktie betrug EUR 38,00. Der Vollzug dieser Erwerbe wird voraussichtlich am 20. Oktober 2026 erfolgen.

Shirebrook, den 19. Oktober 2026

Frasers Group plc
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Wichtiger Hinweis:

Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien von HUGO BOSS oder der Bieterin dar. Die endgültigen Bedingungen des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots sowie weitere Bestimmungen zum freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot sind in der Angebotsunterlage enthalten, deren Veröffentlichung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigt wurde. Anlegern und Inhabern von Aktien von HUGO BOSS wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage und alle anderen relevanten Dokumente zum freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot zu lesen, da diese wichtige Informationen enthalten. Gegebenenfalls wird darüber hinaus empfohlen, unabhängigen Rat einzuholen, um eine kompetente Beurteilung des Inhalts der Angebotsunterlage und des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots zu erhalten.

Das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot wurde ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) sowie bestimmten anwendbaren Bestimmungen des US-amerikanischen Securities Exchange Act veröffentlicht. Die Unterlagen zum freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot sind oder werden unter https://www.fg-germany.com verfügbar sein. Jeder auf der Grundlage des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots geschlossene Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und ist nach diesem Recht auszulegen.

Soweit dies nach geltendem Recht oder geltenden Vorschriften zulässig ist und in Übereinstimmung mit der deutschen Marktpraxis steht, können die Bieterin und/oder mit der Bieterin im Sinne von § 2 Abs. 5 WpÜG gemeinsam handelnde Personen HUGO BOSS-Aktien außerhalb des Angebots an oder außerhalb der Börse erwerben oder Vereinbarungen zum Erwerb solcher Aktien treffen oder zu diesem Zweck Kaufverträge abschließen. Soweit nach dem WpÜG erforderlich, wird der Angebotspreis angepasst, wenn außerhalb des Angebots eine höhere Gegenleistung gezahlt oder vereinbart wird. Das Gleiche gilt für andere Wertpapiere, die unmittelbar in HUGO BOSS-Aktien wandelbar sind, in HUGO BOSS-Aktien umgetauscht werden können oder Optionsrechte auf HUGO BOSS-Aktien gewähren. Informationen über diese Erwerbe oder Vereinbarungen zum Erwerb werden unter Angabe der Anzahl der erworbenen oder zu erwerbenden HUGO BOSS-Aktien und der gewährten oder vereinbarten Gegenleistung gemäß den gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften in Deutschland oder anderen relevanten Rechtsordnungen veröffentlicht.

Die Veröffentlichung steht zur Verfügung
im Internet unter: https://www.fg-germany.com
im Internet am: 19. Oktober 2026 

Shirebrook, Vereinigtes Königreich, den 19. Oktober 2026

Frasers Group plc

Quelle: Bundesanzeiger vom 19. Oktober 2026

Müller - Die Lila Logistik SE wechselt vom regulierten Markt in das Börsensegment Scale der Frankfurter Wertpapierbörse

Veröffentlichung einer Corporate News

Besigheim, den 19. Oktober 2026 – Wie bereits per Ad-hoc-Mitteilung am 5. August veröffentlicht, hat Müller - Die Lila Logistik SE beschlossen, den Wechsel vom regulierten Markt in das Börsensegment Scale der Frankfurter Wertpapierbörse vorzubereiten. Die dafür notwendigen Anforderungen wurden inzwischen mit allen Beteiligten abgestimmt, insbesondere der begleitenden Bank und der Frankfurter Wertpapierbörse.

Der Wechsel findet am 20. Oktober 2026 statt. Der letzte Handelstag der Aktie im Prime Standard der Frankfurter Wertpapierbörse ist der 19. Oktober 2026. Ab dem 20. Oktober 2026 werden die Aktien der Gesellschaft im Börsensegment Scale der Frankfurter Wertpapierbörse gelistet. Die Handelbarkeit der Aktien bleibt dabei durchgehend gewährleistet.

Mit dem Wechsel in das Segment Scale verfolgt die Gesellschaft das Ziel, den regulatorischen und administrativen Aufwand zu reduzieren und gleichzeitig ihre transparente Kapitalmarktpräsenz weiterhin an der Frankfurter Wertpapierbörse zu gewährleisten. Dies entspricht nach Einschätzung des Verwaltungsrats besser der Aufstellung und Kapitalmarktausrichtung der Gesellschaft.

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Sonntag, 18. Oktober 2026

Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschluss der Funkwerk AG

Funkwerk AG
Kölleda

ISIN DE000A40ZW05 / WKN A40ZW0

Bekanntmachung der Erhebung einer Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage
gemäß §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG

Gemäß §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz („AktG“) geben wir bekannt, dass zwei Aktionäre unserer Gesellschaft eine Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage erhoben haben. Die Klage richtet sich gegen den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7, den die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 13. August 2026 gefasst hat. Dieser Beschluss betrifft die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts. Die Kläger beantragen, den vorgenannten Beschluss für nichtig zu erklären, hilfsweise die Nichtigkeit des vorgenannten Beschlusses festzustellen, äußerst hilfsweise die Unwirksamkeit des vorgenannten Beschlusses festzustellen.

Die Klage ist beim Landgericht Erfurt, 1. Kammer für Handelssachen, unter dem Aktenzeichen 1 HK O 46/26 rechtshängig. Das Gericht hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet. 

Kölleda, im Oktober 2026
Funkwerk AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 12. Oktober 2026

Wechselwelle in Scale: Warum Unternehmen den regulierten Markt verlassen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Immer mehr Gesellschaften wechseln vom regulierten Markt in das Freiverkehrssegment Scale der Frankfurter Wertpapierbörse. Zu den Unternehmen, die diesen Schritt 2026 bereits vollzogen oder angekündigt haben, gehören neben kleineren Gesellschaften auch Wüstenrot & Württembergische. Die Deutsche Börse berichtete Mitte Oktober von rund 20 Unternehmen, die bereits gewechselt sind oder einen Wechsel planen. Dahinter steht vor allem das Ziel, die Kosten und den Verwaltungsaufwand der Kapitalmarktpräsenz zu reduzieren, ohne den Börsenhandel aufzugeben. 

Den entscheidenden rechtlichen Anstoß hat das Standortfördergesetz (StoFöG) gegeben: Der Wechsel vom regulierten Markt in einen qualifizierten KMU-Wachstumsmarkt ist nun auch ohne ein begleitendes Delisting-Erwerbsangebot möglich. Scale bietet damit einen Weg zur Entlastung, bei dem die Aktien weiterhin börslich handelbar bleiben. Für Aktionäre ist der Segmentwechsel gleichwohl nicht nur eine technische Änderung: Er kann mit geringeren Berichtsanforderungen und Änderungen der Rechnungslegung verbunden sein.

Warum der Wechsel in Scale attraktiver geworden ist:

- Kein Delisting-Erwerbsangebot beim Wechsel in den KMU-Wachstumsmarkt

Der Rückzug aus dem regulierten Markt setzt grundsätzlich ein Erwerbsangebot an die Aktionäre voraus, soweit keine gesetzliche Ausnahme eingreift. Durch das Standortfördergesetz ist eine weitere Ausnahme hinzugekommen: Nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BörsG kann auf ein solches Angebot verzichtet werden, wenn die Aktien weiterhin an einem entsprechend qualifizierten KMU-Wachstumsmarkt gehandelt werden, siehe: SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis: Die Änderungen des Spruchverfahrensgesetzes durch das StoFöG: Spruchverfahren in Delisting-Fällen. In Deutschland ist Scale das hierfür einschlägige Segment.

Diese Änderung beseitigt eine wesentliche Hürde des Downlistings. Die Gesellschaft muss ihre Kapitalmarktpräsenz nicht vollständig aufgeben; zugleich ist der Segmentwechsel nicht mehr davon abhängig, dass die Gesellschaft oder ein Großaktionär ein Erwerbsangebot finanziert. Die neue Regelung unterscheidet damit bewusst zwischen einem vollständigen Börsenrückzug und dem Wechsel in einen KMU-Wachstumsmarkt.

Der umgekehrte Schritt bleibt allerdings nicht ohne Weiteres angebotsfrei: Für einen späteren Rückzug aus einem KMU-Wachstumsmarkt sieht das reformierte Börsengesetz seinerseits grundsätzlich eine Angebotspflicht vor. Scale ist daher kein beliebig nutzbarer Zwischenschritt zu einem anschließenden angebotsfreien vollständigen Delisting.

- Weniger regulatorischer und administrativer Aufwand

Viele Gesellschaften begründen den Wechsel mit dem Aufwand, den die Zulassung im regulierten Markt und gegebenenfalls die zusätzlichen Anforderungen des Prime Standard verursachen. Dazu zählen insbesondere Rechnungslegung, Finanzberichterstattung und die hierfür erforderlichen internen sowie externen Prozesse. Der Wechsel soll die laufenden Kosten der Börsenpräsenz in ein günstigeres Verhältnis zur Unternehmensgröße und zur tatsächlichen Kapitalmarktnutzung bringen.

So begründet H&R den Schritt ausdrücklich mit einer Verringerung des regulatorischen und administrativen Aufwands. Nach Einschätzung der Geschäftsführung passt Scale besser zur Größe und Kapitalmarktausrichtung der Gesellschaft. Auch Wüstenrot & Württembergische nennt einen deutlich geringeren regulatorischen und administrativen Aufwand als wesentlichen Grund. An den positiven Kosteneffekten sollen dort nach der Unternehmensmitteilung auch die Aktionäre beteiligt werden.

- Spielraum für eine einfachere Rechnungslegung

Ein weiterer Beweggrund ist die Möglichkeit, die Rechnungslegung zu vereinfachen. Ein konkretes Beispiel liefert elumeo: Die Gesellschaft kündigte im Zusammenhang mit dem Scale-Wechsel an, ihre Finanzberichterstattung ab dem dritten Quartal 2026 von IFRS auf HGB umzustellen. Dadurch sollen die internen und externen Rechnungslegungs- und Berichtsprozesse vereinfacht sowie der administrative und externe Aufwand reduziert werden. Eine Konzernberichterstattung nach HGB will elumeo weiterhin freiwillig veröffentlichen.

Dabei ist zwischen Segmentwechsel und Rechnungslegungsumstellung zu unterscheiden. Der Wechsel in Scale führt nicht schon als solcher zwingend zur Aufgabe der IFRS-Berichterstattung. Er kann aber den Weg zu einer Umstellung eröffnen. Ob und in welchem Umfang eine Gesellschaft diese Möglichkeit nutzt, muss anhand ihrer jeweiligen rechtlichen Verpflichtungen und Entscheidungen beurteilt werden.

- Börsenhandel und Kapitalmarktzugang bleiben erhalten

Scale ermöglicht eine fortbestehende Börsenpräsenz unter gegenüber dem regulierten Markt erleichterten Rahmenbedingungen. Die Unternehmen verbinden damit die Erwartung, weiter Zugang zu Investoren und Eigenkapital zu haben, ohne sämtliche bisherigen Folgepflichten tragen zu müssen. Der Wechsel ist deshalb von einem vollständigen Rückzug vom Kapitalmarkt zu unterscheiden.

Scale ist allerdings kein pflichtenfreier Markt. Die Einbeziehung setzt die Erfüllung der Segmentanforderungen und die Zustimmung der Börse voraus. Dazu gehören unter anderem die Zusammenarbeit mit einem Kapitalmarktpartner und Finanzanalysen. Auch für die Aktionäre bleibt deshalb entscheidend, welche konkrete Berichterstattung und Investorenkommunikation das Unternehmen nach dem Wechsel fortführt.

Übersicht der 2026 vollzogenen und angekündigten Wechsel

Die folgende Liste umfasst sowohl bereits vollzogene Wechsel als auch entsprechende Ankündigungen. Als Datum wird bei vollzogenen Wechseln grundsätzlich der erste Scale-Handelstag genannt. Bei noch nicht hinreichend belegtem Vollzug steht das Datum der Ankündigung. 


Die Übersicht enthält damit fast 20 Gesellschaften einschließlich Ankündigungen und des gesondert gekennzeichneten AGROB-Falls. Dabei darf die Einbeziehung in Scale nicht mit der gleichzeitigen Beendigung sämtlicher regulierter Börsenzulassungen gleichgesetzt werden. Besonders deutlich wird dies bei H&R: Die Frankfurter Scale-Notierung begann bereits im August, während die regulierten Notierungen an anderen Börsen nach der Unternehmensmitteilung zunächst fortbestehen sollten.

Was Aktionäre beachten sollten

Aus Sicht der Gesellschaften steht meist ein nachvollziehbares Kostenargument im Vordergrund. Für Aktionäre stellt sich daneben die Frage, welche Informationen künftig noch in welcher Form verfügbar sind. Eine Umstellung von IFRS auf HGB kann zudem die Vergleichbarkeit der Finanzkennzahlen über den Zeitpunkt des Wechsels hinweg erschweren. elumeo weist etwa ausdrücklich darauf hin, dass seine neue HGB-Prognose wegen abweichender Bilanzierungs- und Ausweisregeln nur eingeschränkt mit der bisherigen IFRS-Prognose vergleichbar ist.

Auch die fortbestehende Handelbarkeit ist von der tatsächlichen Liquidität der Aktie zu unterscheiden. Der Segmentwechsel allein belegt weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung der Handelsbedingungen. Maßgeblich bleiben die konkrete Investorenbasis, die fortgeführte Finanzkommunikation und die Entwicklung des Handels nach dem Wechsel.

Ein Abfindungsanspruch entsteht bei einem gesetzeskonformen Wechsel in das Segment Scale nicht allein deshalb, weil die Zulassung zum regulierten Markt endet. Entsprechend ist ein solcher angebotsfreier Segmentwechsel auch nicht mit einem Delisting-Erwerbsangebot gleichzusetzen, dessen Gegenleistung nunmehr in einem Spruchverfahren überprüft werden könnte. Ein erstes Spruchverfahren zu dieser Neuregelung ist kürzlich im Fall Ludwig Beck eingeleitet worden: SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis: Erstes Delisting-Spruchverfahren nach dem neuen Recht: Gegenleistung zum Delisting von Ludwig-Beck-Aktien wird überprüft

Die Wechselwelle zeigt damit eine neue Form der Kapitalmarktpräsenz: Gesellschaften verzichten auf den regulierten Markt, nicht aber auf den Börsenhandel. Ob die angestrebten Einsparungen auch den Aktionären zugutekommen, hängt wesentlich davon ab, wie die Unternehmen die frei werdenden Mittel einsetzen und welche Transparenz sie nach dem Wechsel freiwillig beibehalten. Wüstenrot & Württembergische hat eine Beteiligung der Aktionäre an den positiven Kosteneffekten jedenfalls ausdrücklich angekündigt.

Covestro AG: Sicherungserklärung der Deutschen Bank für etwaige Erhöhungsbeträge aus einem Spruchverfahren

Covestro AG
Leverkusen

WKN: 606214 / ISIN: DE0006062144

Der Vorstand der Covestro AG gibt hiermit bekannt, dass die Hauptaktionärin der Gesellschaft, die XRG P.J.S.C. - freiwillig - eine gesonderte, betraglich begrenzte Sicherungserklärung der Deutsche Bank AG vom 2. Oktober 2026 für etwaige Erhöhungsbeträge aus einem Spruchverfahren überreicht hat, die nachfolgend im Wortlaut vollständig wiedergegeben ist.

Die XRG P.J.S.C. hat darauf hingewiesen, dass mit der Zurverfügungstellung der Sicherungserklärung keinerlei Anerkenntnis für den Ausgang eines etwaigen Spruchverfahrens verbunden ist, weder dem Grunde noch der Höhe nach.

Vollständiger Wortlaut der Sicherungserklärung:

„Sicherungserklärung für Erhöhungsbeträge aus einem Spruchverfahren
Nr. 100BGI2601511

Die XRG P.J.S.C., mit Sitz in Abu Dhabi, Vereinigte Arabische Emirate (nachfolgend die „Hauptaktionärin“), hat uns davon unterrichtet, dass

• die Hauptversammlung der Covestro AG, mit Sitz in Leverkusen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 85281 (nachfolgend die „ Aktiengesellschaft “), am 19.05.2026 beschlossen hat, die Aktien der übrigen Aktionäre (nachfolgend die „ Minderheitsaktionäre “) gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 59,46 je Aktie (nachfolgend die „ Barabfindung “) auf die Hauptaktionärin zu übertragen (nachfolgend der „ Übertragungsbeschluss “);

• die Angemessenheit der Barabfindung nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister des Amtsgerichts Köln in einem gerichtlichen Verfahren nach § 327f Satz 2 AktG in Verbindung mit § 1 Nr. 4 SpruchG überprüft werden kann (nachfolgend das „ Spruchverfahren “); und

• die Möglichkeit besteht, dass die Barabfindung durch (i) eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung im Spruchverfahren (auch infolge eines Anerkenntnisses der Hauptaktionärin) oder (ii) einen Vergleich der Hauptaktionärin im Spruchverfahren erhöht wird (der Betrag, um den die Barabfindung unter den Voraussetzungen (i) und (ii) jeweils erhöht wird, nachfolgend der „ Erhöhungsbetrag “).

Dies vorausgeschickt, übernehmen wir unbedingt und unwiderruflich 

die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der Hauptaktionärin gegenüber jedem Minderheitsaktionär, diesem einen Erhöhungsbetrag (einschließlich etwaiger gesetzlicher Zinsen und nachgewiesener Rechtsverfolgungs- und Vollstreckungskosten im Rahmen des gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahrens) auf die festgelegte Barabfindung bis zu einer Höhe von maximal EUR 5,95 für jede seiner aufgrund des Übertragungsbeschlusses auf die Hauptaktionärin übergegangenen Aktien nach Maßgabe dieser Sicherungserklärung zu zahlen.

1. Vertrag zugunsten Dritter / Umfang der Sicherung

Diese Sicherungserklärung stellt einen echten Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 Abs. 1 BGB dar, aus dem jedem Minderheitsaktionär der Aktiengesellschaft ein unmittelbarer und unaufhebbarer Anspruch auf Zahlung des Erhöhungsbetrages bis zu einer Höhe von maximal EUR 5,95 (einschließlich etwaiger gesetzlicher Zinsen und nachgewiesener Rechtsverfolgungs- und Vollstreckungskosten im Rahmen des gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahrens) für jede auf die Hauptaktionärin übergegangene Aktie nach Maßgabe dieser Sicherungserklärung gegen uns zusteht. Soweit der durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder einen Vergleich festgesetzte Erhöhungsbetrag geringer als EUR 5,95 rechtskräftig festgesetzt wird, bezieht sich unsere Verpflichtung auf einen solchen geringeren Erhöhungsbetrag.

Es wird klargestellt, dass etwaige gesetzliche Zinsen auf den Erhöhungsbetrag sowie nachgewiesene Rechtsverfolgungs- und Vollstreckungskosten im Rahmen des gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahrens von dieser Sicherungserklärung nur in dem Umfang umfasst sind, soweit sie insgesamt den Betrag von EUR 5,95 je Aktie nicht übersteigen. Reicht ein Betrag von maximal EUR 5,95 je Aktie nicht aus, um den Erhöhungsbetrag (einschließlich etwaiger gesetzlicher Zinsen und nachgewiesener Rechtsverfolgungs- und Vollstreckungskosten im Rahmen des gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahrens) für jede auf die Hauptaktionärin übergegangene Aktie zu begleichen, wird die Zahlung zunächst auf den Erhöhungsbetrag, dann auf die gesetzlichen Zinsen und zuletzt auf die nachgewiesenen Rechtsverfolgungs- und Vollstreckungskosten im Rahmen des gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahrens geleistet.

Diese Sicherungserklärung begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Erhöhung der festgelegten Barabfindung. Sie erfasst ausschließlich den durch (i) eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung im Spruchverfahren (auch infolge eines Anerkenntnisses der Hauptaktionärin) oder (ii) einen Vergleich der Hauptaktionärin im Spruchverfahren festgesetzten Erhöhungsbetrag bis zu einer Höhe von maximal EUR 5,95 je Aktie.

Im Verhältnis zu jedem Minderheitsaktionär sind Einwendungen und Einreden aus unserem Verhältnis zur Hauptaktionärin ausgeschlossen.

Einwendungen und Einreden, die sich aus dieser Sicherungserklärung ergeben, bleiben unberührt.

2. Voraussetzungen der Inanspruchnahme

Eine Inanspruchnahme aus dieser Sicherungserklärung ist erst drei Monate nach der Bekanntmachung (i) der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung im Spruchverfahren (auch infolge eines Anerkenntnisses der Hauptaktionärin) gemäß § 14 SpruchG oder (ii) eines Vergleichs im Bundesanzeiger und nur zulässig, wenn der dem jeweiligen Minderheitsaktionär zustehende Erhöhungsbetrag nicht oder nicht vollständig (a) über das Depotbankensystem oder anderweitig gutgeschrieben worden ist oder (b) durch die Hauptaktionärin bei der Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichts zugunsten der Begünstigten hinterlegt worden ist.

3. Depotbankbestätigung

Der Minderheitsaktionär hat bei der Inanspruchnahme eine in Textform ausgestellte Bestätigung des Kreditinstituts vorzulegen, welches die aufgrund des Übertragungsbeschlusses auf die Hauptaktionärin übergegangenen Aktien zum Zeitpunkt ihres Übergangs für ihn verwahrt hat.

Aus der Bestätigung muss die Anzahl der auf die Hauptaktionärin übergegangenen Aktien, auf die sich der geltend gemachte Erhöhungsbetrag bezieht, hervorgehen.

4. Form und Frist der Inanspruchnahme

Der Minderheitsaktionär hat seinen Anspruch aus dieser Sicherungserklärung unter Vorlage der in Ziffer 3 genannten Depotbankbestätigung in Textform sowie der Erklärung, den ihm zustehenden Erhöhungsbetrag nicht erhalten zu haben, gegenüber der Deutsche Bank AG geltend zu machen.

Die Inanspruchnahme muss die Anzahl der auf die Hauptaktionärin übergegangenen Aktien, hinsichtlich derer der Minderheitsaktionär den Erhöhungsbetrag beansprucht, den geltend gemachten Erhöhungsbetrag sowie die geltend gemachten Rechtsverfolgungs- und Vollstreckungskosten angeben. Die geltend gemachten Rechtsverfolgungs- und Vollstreckungskosten sind bei der Inanspruchnahme durch geeignete Unterlagen nach Grund und Höhe nachzuweisen.

Ansprüche aus dieser Sicherungserklärung sind spätestens innerhalb von 18 Monaten nach der Bekanntmachung (i) der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung im Spruchverfahren (auch infolge eines Anerkenntnisses der Hauptaktionärin) gemäß § 14 SpruchG oder (ii) eines Vergleichs im Bundesanzeiger unter Vorlage der in Ziffer 3 genannten Depotbankbestätigung und der in dieser Ziffer 4 genannten Erklärung des Minderheitsaktionärs in Textform gegenüber der Deutsche Bank AG geltend zu machen.

5. Erlöschen

Diese Sicherungserklärung erlischt mit Ablauf von 18 Monaten nach der Bekanntmachung (i) der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung im Spruchverfahren (auch infolge eines Anerkenntnisses der Hauptaktionärin) gemäß § 14 SpruchG oder (ii) eines Vergleichs im Bundesanzeiger, soweit sie nicht zuvor nach Maßgabe dieser Sicherungserklärung in Anspruch genommen worden ist.

Für einen innerhalb dieses Zeitraums ordnungsgemäß geltend gemachten Anspruch bleibt diese Sicherungserklärung bis zu dessen vollständiger Erfüllung oder anderweitigen abschließenden Erledigung des Anspruchs bestehen.

Diese Sicherungserklärung erlischt ferner, sofern die Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister des Amtsgerichts Köln nicht bis zum Ablauf des 31.03.2027 durch erstmalige Abrufbarkeit gemäß § 10 Abs. 1 HGB im Handelsregister bekanntgemacht wurde.

Diese Sicherungserklärung erlischt ferner, sobald rechtskräftig feststeht, dass die im Übertragungsbeschluss festgelegte Barabfindung im Spruchverfahren nicht erhöht wird.

6. Verhältnis zur Gewährleistungserklärung Nr. 100BGI2600390 vom 20.03.2026

Diese Sicherungserklärung ist rechtlich selbstständig. Sie bewirkt keinerlei Änderung, Ergänzung, Ersetzung oder Novation der Gewährleistungserklärung nach § 327b Abs. 3 AktG Nr. 100BGI2600390 vom 20.03.2026. Die vorgenannte Gewährleistungserklärung bleibt in jeder Hinsicht unverändert bestehen. Ansprüche aus der Gewährleistungserklärung Nr. 100BGI2600390 und Ansprüche aus dieser Sicherungserklärung bestehen ausschließlich nach Maßgabe der jeweils anwendbaren Erklärung.

7. Anwendbares Recht

Diese Sicherungserklärung unterliegt deutschem Recht.
Deutsche Bank AG“ 

Leverkusen, im Oktober 2026
Covestro AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 14. Oktober 2026

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Anmerkung der Redaktion:

Die Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses bei der Covestro AG ist durch mehrere Anfechtungsklagen verzögert worden. Dies könnte den Hintergrund der nunmehrigen Veröffentlichung der ergänzenden Sicherungserklärung darstellen.

Neue Bewertungsmethoden für zurückliegende Bewertungsstichtage in Spruchverfahren?

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Spruchverfahren dient nicht dem Schutz einer einmal (von der Antragsgegnerin oder in deren Auftrag) gewählten Bewertungsmethode. Es dient vielmehr der Gewährleistung einer angemessenen Barabfindung und damit der verfassungsrechtlich zu garantierenden vollen wirtschaftlichen Entschädigung der ausgeschlossenen oder außenstehenden Aktionäre. Dieses Bewertungsziel gewinnt besondere Bedeutung, wenn sich im Laufe eines Verfahrens zeigt, dass die angewandte Methodik oder einzelne Berechnungsannahmen den wirtschaftlichen Verhältnissen am Bewertungsstichtag nicht zutreffend gerecht werden.

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Stinnes-Beschluss (Beschluss vom 29. September 2015, Az. II ZB 23/14) einen klaren Maßstab gesetzt. Eine neue Berechnungsweise kann demnach durchaus auch für zurückliegende Bewertungsstichtage maßgeblich sein. Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung. Entscheidend ist vielmehr, ob sie eine am Bewertungsstichtag bereits eingetretene oder angelegte wirtschaftliche oder rechtliche Entwicklung sachgerechter erfasst als die bislang verwendete Methode. Korrigiert die neue Methode eine Fehlerquelle oder Unzulänglichkeit der früheren Berechnung, spricht das Ziel einer möglichst wirklichkeitsnahen Unternehmensbewertung für ihre Anwendung.

Zur "Gutachtenschlacht" im Fall Stinnes siehe: SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis: Gutachtenschlacht um rückwirkende Anwendung des IDW S1 2005

Das Stichtagsprinzip steht dem nicht entgegen. Es verbietet lediglich, später eingetretene und am Stichtag noch nicht angelegte Tatsachen in die Bewertung einzuführen. Eine verbesserte Berechnung derselben stichtagsbezogenen Tatsachen ist dagegen keine unzulässige Rückschau. Sie ist die notwendige Konsequenz aus dem Anspruch der Minderheitsaktionäre auf eine Bewertung, die dem wirklichen Wert ihrer Beteiligung möglichst nahekommt.
 
Basiszinssatz: Neue Berechnung mit alten Stichtagsdaten


Dies zeigt sich besonders deutlich bei der Ableitung des einheitlichen Basiszinssatzes. Die frühere Berechnung unterstellte eine einheitliche Zahlungsreihe, die jährlich um 1,00 % wächst. Diese Annahme geriet in der Niedrigzinsphase in einen offenen methodischen Widerspruch. Die verwendete Wachstumsformel setzt voraus, dass der nachhaltige Basiszinssatz oberhalb der unterstellten Wachstumsrate liegt. Bei langfristigen risikofreien Renditen unterhalb von 1,00 % war diese Voraussetzung gerade nicht erfüllt.

Die inzwischen vorgesehene Herleitung des einheitlichen Basiszinssatzes anhand einer uniformen Zahlungsreihe ohne Wachstum beseitigt dieses Problem. Sie greift nicht auf nachträglich bekannt gewordene Tatsachen zurück. Ausgangspunkt bleiben die zum Bewertungsstichtag verfügbaren Zinsstrukturdaten der Deutschen Bundesbank. Verändert wird ausschließlich die rechnerische Verdichtung dieser Daten zu einem einheitlichen barwertäquivalenten Basiszinssatz.

Für Spruchverfahren folgt daraus ein konkreter Prüfauftrag. Bei einem Bewertungsstichtag in einem Niedrigzinsumfeld ist zu untersuchen, ob die frühere Annahme eines Zahlungswachstums von 1,00 % zu einer methodisch fehlerhaften oder jedenfalls weniger sachgerechten Basiszinsableitung geführt hat. Ist dies der Fall, muss die Bewertung anhand der weiterentwickelten Methode neu gerechnet werden. Erforderlich sind weder neue Unternehmensplanungen noch neue Kapitalmarktdaten. Die Berechnung beruht auf denselben Zinsstrukturdaten und kann mit überschaubarem Aufwand transparent nachvollzogen werden.

Eine automatische Anwendung der neuen Berechnung auf jeden historischen Stichtag folgt daraus nicht. Für Stichtage, an denen der nachhaltige Basiszinssatz deutlich über 1,00 % lag, bedarf es einer eigenständigen Begründung. Wo jedoch die Niedrigzinsproblematik bereits bestand oder jedenfalls konkret angelegt war, darf der Unternehmenswert nicht deshalb auf einer fehleranfälligen Rechenkonvention beruhen, weil die sachgerechtere Methode erst später veröffentlicht wurde.
 
Neuer IDW S 1: Abschied von „echten“ und „unechten“ Synergien

Eine zweite bedeutsame Entwicklung betrifft die Behandlung von Synergieeffekten. Der neue IDW S 1 i.d.F. 2026 gibt die bisherige Unterscheidung zwischen „echten“ und „unechten“ Synergien auf, siehe: SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis: Synergieeffekte in der Unternehmensbewertung bei Spruchverfahren. 

Die frühere Begrifflichkeit hatte eine einfache, aber häufig unbefriedigende Grenzziehung geschaffen. Als „echte“ Synergien galten Vorteile, die erst durch die konkrete Strukturmaßnahme entstehen. „Unechte“ Synergien sollten dagegen bereits dann berücksichtigt werden, wenn sie auch ohne die Maßnahme realisierbar waren.

Die Aufgabe dieser Terminologie ist folgerichtig. Entscheidend kann nicht das Etikett einer Synergie sein. Entscheidend ist, ob ein positiver oder negativer Effekt am Bewertungsstichtag wirtschaftlich angelegt, rechtlich umsetzbar und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit realisierbar war. Bei einem bereits bestehenden Unternehmensverbund sind die daraus folgenden Veränderungen der Zukunftserfolge in die objektivierte Bewertung einzubeziehen. Besteht eine konkrete Möglichkeit, den Verbund zu begründen, zu intensivieren oder zu erweitern, müssen die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sowie Eintrittswahrscheinlichkeit und Umfang des erwarteten Effekts geprüft werden.

Die Neuregelung darf allerdings nicht in ihr Gegenteil verkehrt werden. Der neue Standard erlaubt keine pauschale Übernahme aller nur für den Hauptaktionär verfügbaren Erwerbs- oder Konzernvorteile in den objektivierten Unternehmenswert. Der gesellschaftsrechtliche Bewertungsanlass bleibt maßgeblich. Ein Mehrwert, der ausschließlich durch die Strukturmaßnahme selbst ausgelöst wird und am Stichtag weder angelegt noch realisierbar war, gehört nicht ohne Weiteres zum Wert der entzogenen Beteiligung.

Für Minderheitsaktionäre liegt der Gewinn der Neuregelung an anderer Stelle: Die Antragsgegnerin kann sich nicht mehr mit der bloßen Behauptung begnügen, es handele sich um „echte Synergien“. Sie muss den tatsächlichen Umsetzungsstand und die wirtschaftliche Tragfähigkeit jeder einzelnen Maßnahme offenlegen. Das betrifft insbesondere die Herkunft der Synergie, die rechtlichen Voraussetzungen, die Planungsgrundlagen, den Eintrittszeitpunkt, den Realisierungspfad, die Einmal- und Folgekosten, gegenläufige Effekte, Risiken sowie die Frage, wem der Wertbeitrag wirtschaftlich zuzurechnen ist.
 
Transparenz statt Schlagworte


Gerade bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen, faktischen Konzernverhältnissen, vorangegangenen Beteiligungserwerben oder bereits eingeleiteten Integrationsprojekten ist eine umfassende Synergieanalyse unverzichtbar. Bestehen gemeinsame Beschaffung, Vertriebskanäle, IT-Strukturen, Finanzierungen, Markenstrategien, Verwaltungsfunktionen oder abgestimmte Investitionsentscheidungen bereits vor dem Bewertungsstichtag (durch ein Business Combination Agreement oder andere Vereinbarungen), können daraus erhebliche wertsteigernde Effekte folgen. Sie dürfen nicht mit der Behauptung ausgeblendet werden, der vollständige wirtschaftliche Vorteil trete erst nach Vollzug der Strukturmaßnahme ein.

Erforderlich ist daher eine vollständige Synergieplanung. Diese muss sämtliche identifizierten positiven und negativen Effekte erfassen. Sie muss Bruttoeffekte und Kosten der Realisierung unterscheiden, den zeitlichen Anfall der Effekte abbilden und nachvollziehbar erläutern, weshalb einzelne Wertbeiträge in der Unternehmensplanung enthalten oder ausgeschlossen sind. Ferner muss offengelegt werden, ob die Effekte nachhaltig oder zeitlich begrenzt sind und wie sie zwischen den beteiligten Unternehmen wirtschaftlich aufzuteilen sind.

Das Gericht darf sich bei der erforderlichen Prüfung nicht auf eine bloße Plausibilitätsbehauptung der Antragsgegnerin zurückziehen. Wo Synergien für die Zukunftserfolge wesentlich sein können, verlangt der Amtsermittlungsgrundsatz eine belastbare Tatsachengrundlage. Die Antragsteller sollten daher auf einer vollständigen Vorlage der Synergieplanung, der zugrunde liegenden Vorstandsvorlagen, Integrationskonzepte, Business Cases, Beschlussunterlagen und Sensitivitätsrechnungen bestehen.
 
Konsequenz für das Spruchverfahren


Die Fortentwicklung der Basiszinsermittlung und die Neuausrichtung der Synergiebehandlung folgen derselben Grundidee: Die Barabfindung darf nicht durch formale Kategorien oder technisch überholte Annahmen zu Lasten der Minderheitsaktionäre verkürzt werden.

Beim Basiszinssatz ist zu prüfen, ob eine neue Berechnungsweise eine stichtagsbezogene methodische Unzulänglichkeit der alten Methode korrigiert. Bei Synergien ist zu prüfen, welche Wertbeiträge am Stichtag bereits bestanden, konkret vorbereitet oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartbar waren. In beiden Fällen ist nicht die frühere Bezeichnung oder die gewählte Konvention entscheidend, sondern die ökonomische Realität am Bewertungsstichtag.

Minderheitsaktionäre haben Anspruch auf den vollen Wert ihrer Beteiligung. Dazu gehört eine Bewertung, die stichtagsbezogene Kapitalmarktverhältnisse zutreffend verarbeitet und wirtschaftlich angelegte Wertsteigerungen nicht allein deshalb ausblendet, weil ihre präzise Erfassung erst im Spruchverfahren verlangt wird.

Samstag, 17. Oktober 2026

Schweden: Ambea sichert sich ca. 98 % der HUMANA AB-Aktien und leitet Squeeze-out-Verfahren ein

Das Übernahmeangebot von Ambea für Aktien der Mitwettbewerberin HUMANA AB wurde erfolgreich mit der Annahme von 46.564.851 Aktien abgeschlossen. Dies entspricht rund 97,99 % der ausstehenden Aktien und Stimmen.

Der Pflegedienstleister Ambea teilte mit, ein Squeeze-out-Verfahren - dort als tvångsinlösen (Zwangseinlösung) bezeichnet - eingeleitet zu haben, um sämtliche noch verbleibenden Humana-Aktien zu erwerben. Zum Squeeze-out-Verfahren in Schweden: https://spruchverfahren.blogspot.com/2026/09/squeeze-out-in-schweden-wesentliche.html

Für jede Humana-Aktie erhalten die Aktionäre 20 Kronen in bar, 0,305 Ambea-Aktien sowie ein CVR-Instrument, das den Inhaber zu einer möglichen zusätzlichen Zahlung in der Zukunft berechtigt.

Der Vollzug der Transaktion wird voraussichtlich um den 21. Oktober erfolgen. Der letzte Handelstag von Humana an der Nasdaq Stockholm ist für den 27. Oktober angesetzt. Darüber hinaus wird am 30. Oktober eine außerordentliche Hauptversammlung von Humana stattfinden, um einen neuen Verwaltungsrat zu wählen.

Freshfields berät All for One Group beim geplanten Delisting

Pressemitteilung der Kanzlei Freshfiels

15 Okt 2026

Die globale Wirtschaftskanzlei Freshfields berät die börsennotierte All for One Group SE, einen führenden internationalen Consulting-, IT- und Service-Provider, umfassend zum geplanten Delisting sowie beim öffentlichen Delisting-Erwerbsangebot der VINCI-Gruppe an die All for One-Aktionäre. Die VINCI-Gruppe ist ein an der Euronext Paris sowie im CAC 40 notiertes führendes internationales Unternehmen in den Bereichen Bau, Konzessionen, Energielösungen sowie multitechnische Dienstleistungen.

Nach dem Vollzug des vorangegangenen freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots der VINCI Energies Deutschland Enterprise Solutions AcquiCo SE („Bieterin“), eine hundertprozentige indirekte Tochtergesellschaft der VINCI S.A., hält die Bieterin nach eigenen Angaben ca. 87,33 Prozent der All for One-Aktien (ohne Berücksichtigung der von All for One gehaltenen eigenen Aktien).

Als Grundlage des geplanten Delisting und des beabsichtigten Delisting-Erwerbsangebots haben All for One und VINCI heute eine Delisting-Vereinbarung abgeschlossen. Die Vereinbarung konkretisiert das Delisting-Verfahren, regelt die Unterstützung des Delisting-Erwerbsangebots durch All for One und enthält in Ergänzung der bereits am 16. Juli 2026 zwischen All for One und der Bieterin abgeschlossenen Zusammenschlussvereinbarung (Business Combination Agreement) Regelungen in Bezug auf die Finanzierung von All for One durch die VINCI-Gruppe. Auf Grundlage der Delisting-Vereinbarung soll, vorbehaltlich der Prüfung der Angebotsunterlage und unter Beachtung der Treue- und Sorgfaltspflichten des Vorstands und des Aufsichtsrats von All for One, ein Antrag auf Widerruf der Zulassung der All for One-Aktien zum Handel im regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse gestellt werden (das „Delisting“). Darüber hinaus wird All for One nach Stellung des Delisting-Antrags alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um die Einbeziehung der All for One-Aktien zum Handel im Freiverkehr anderer Wertpapierbörsen oder in multilateralen Handelssystemen zu beenden, sofern die Einbeziehung von All for One selbst veranlasst wurde.

Das heute von der Bieterin angekündigte öffentliche Delisting-Erwerbsangebot an die All for One-Aktionäre für sämtliche nicht unmittelbar von der Bieterin gehaltenen All for One-Aktien sieht einen Angebotspreis von 67,50 Euro in bar je All for One-Aktie vor; dies entspricht dem Angebotspreis des vorangegangenen Übernahmeangebots. Das Transaktionsvolumen des Delisting-Erwerbsangebots beträgt rund 65 Millionen Euro (Gesamttransaktionsvolumen zusammen mit dem vorangegangenen Übernahmeangebot: rund 336 Millionen Euro). Der Vollzug des Delisting-Erwerbsangebots wird für Dezember 2026 erwartet.

Freshfields berät All for One zu allen gesellschafts- und kapitalmarktrechtlichen Aspekten der Transaktion und wird den Vorstand und Aufsichtsrat von All for One auch bei der Erstellung der gemeinsamen begründeten Stellungnahme beraten. Freshfields hatte All for One bereits beim vorangegangenen Übernahmeangebot der Bieterin und dem Abschluss der Zusammenschlussvereinbarung beraten.

Das Freshfields-Team wird von Partner Prof. Dr. Christoph H. Seibt geleitet und umfasst Principal Associate Sean Tries sowie Associates Dr. Jan-Willem Koldehofe und Dr. Moritz Meyer (alle Corporate/M&A, Hamburg).

Inhouse wird die Transaktion rechtlich von Dr. Maike Sauter (General Counsel), John Wiederhöft (Teamlead Corporate & Capital Markets) und Antonia Braun (Legal Counsel) begleitet.

Freitag, 16. Oktober 2026

All for One Group SE: Wechsel im Aufsichtsrat der All for One Group SE

Corporate News

- Neuordnung des Aufsichtsrats im Zuge des vollzogenen Eigentümerwechsels zu VINCI Energies

- Mandatsniederlegungen im Zuge des Eigentümerwechsels – All for One dankt den bisherigen Aufsichtsräten für ihre langjährige und engagierte Begleitung

- Burim Mirakaj übernimmt den Vorsitz; Luc Penninckx, Klaudius Heda und Gerd Renner neu im Gremium


Filderstadt, 16. Oktober 2026 – Im Zuge des vollzogenen Übernahmeangebots von VINCI Energies und des damit verbundenen Eigentümerwechsels wird der Aufsichtsrat der All for One Group SE auf Anteilseignerseite neu besetzt. Josef Blazicek, Paul Neumann, Karl Astecker und Dr. Rudolf Knünz haben ihre Mandate niedergelegt. Zu neuen Mitgliedern wurden Burim Mirakaj, Luc Penninckx, Klaudius Heda und Gerd Renner bestellt. Die Arbeitnehmervertreter Maria Caldarelli und André Krüger gehören dem Gremium weiterhin an.

Vorstand und Belegschaft danken den ausscheidenden Aufsichtsräten für ihre langjährige, engagierte und verantwortungsvolle Begleitung der All for One Group. Unter dem Vorsitz von Josef Blazicek, der seit 2009 Mitglied des Aufsichtsrats war, hat das Gremium die strategische Entwicklung der Gesellschaft über viele Jahre konstruktiv unterstützt und wichtige Weichenstellungen mit großer Sachkenntnis und unternehmerischem Weitblick begleitet. »Wir bedanken uns beim Aufsichtsrat für den persönlichen Einsatz, die vertrauensvolle Zusammenarbeit und den nachhaltigen Beitrag aller vier Mitglieder zur Entwicklung unseres Unternehmens. Die All for One hat in diesem Zeitraum den Umsatz von ca. 70 Mio. EUR auf über 500 Mio. EUR gesteigert und sich von einem kleinen mittelständischen SAP-Systemhaus im deutschsprachigen Raum zu einem internationalen IT- und SAP-Full-Service Provider entwickelt«, bedankt sich Stefan Land, CFO der All for One Group.

Mit der neuen Besetzung vereint der Aufsichtsrat umfassende Management-, Finanz-, Rechts- und Branchenerfahrung. Burim Mirakaj, CEO VINCI Energies DACH & CEE ICT, übernimmt den Vorsitz. Er verfügt über langjährige Führungserfahrung in strategischen und operativen Leitungsfunktionen sowie über ausgeprägte Expertise im Finance, M&A und Treasury Bereich. Seine Management-Erfahrungen im ICT-Markt und in der Steuerung internationaler Organisationen bilden eine starke Grundlage, um die strategische Weiterentwicklung der All for One innerhalb des Axians- und VINCI-Energies-Netzwerks zu beaufsichtigen.

Auch die weiteren neuen Mitglieder bringen komplementäre Kompetenzen ein: Luc Penninckx verfügt über mehr als 35 Jahre Erfahrung in Finanzen, Rechnungslegung, Konzernberichterstattung, interner Kontrolle, Unternehmenskäufen und Integration. Klaudius Heda ergänzt das Gremium mit langjähriger Expertise im Gesellschafts-, M&A-, Finanzierungs- und Kapitalmarktrecht. Gerd Renner blickt auf mehr als vier Jahrzehnte Erfahrung als Unternehmensjurist sowie auf langjährige praktische Aufsichtsratsarbeit zurück. Gemeinsam verfügen die neuen Mitglieder über fundierte Kenntnisse der VINCI und des ICT-Geschäfts.

»Wir begrüßen Burim Mirakaj, Luc Penninckx, Klaudius Heda und Gerd Renner sehr herzlich im Aufsichtsrat der All for One Group. Ihre breite unternehmerische, finanzielle, rechtliche und technologische Erfahrung wird für unseren gemeinsamen Weg mit Axians von großem Wert sein. Zugleich danken wir Josef Blazicek, Paul Neumann, Karl Astecker und Dr. Rudolf Knünz ausdrücklich für ihre langjährige Verbundenheit, ihren hohen persönlichen Einsatz und die stets vertrauensvolle Zusammenarbeit«, sagt Michael Zitz, CEO der All for One Group SE.

Über die All for One Group SE

Die All for One Group ist ein internationaler IT-, Consulting- und Service-Provider mit starkem SAP-Fokus. Mit dem klaren Anspruch, Technologie in konkreten Business Nutzen zu wandeln, begleitet und unterstützt das branchenspezialisierte Unternehmen seine mehr als 4.500 mittelständisch geprägten Kunden – darunter viele Familienunternehmen – auf ihrem Weg in die Cloud. Sowohl bei der Conversion auf SAP S/4HANA als auch im SAP-Cloud-Business ist die All for One Group der führende SAP-Partner in Mittel- und Osteuropa.

Im Geschäftsjahr 2024/25 erzielte die All for One Group einen Umsatz in Höhe von 504 Mio. EUR. Die Gesellschaft mit Hauptsitz in Filderstadt bei Stuttgart notiert im Prime Standard der Frankfurter Wertpapierbörse.

www.all-for-one.com/ir

Solventis: Teaser Endspielstudie 2027

Mitteilung der Solventis AG:

Unsere letztjährigen Endspiel-Favoriten zeigen Licht und Schatten. Ursächlich für die Kursverluste der beiden Medienwerte Highlight Communication und ProSiebenSat.1 sind unternehmensspezifische Faktoren und Branchenthemen. Hinzu kommt, dass keine Schritte in Richtung Endspiel unternommen wurden. Dem steht eine Reihe von Aktien mit positiver zweistelliger Performance gegenüber. Erwähnenswert sind hier CompuGroup Medical, METRO und Rhön-Klinikum. Die Performance unserer Favoriten belief sich im Zeitraum vom 22.10.25 bis zum 09.10.26 insgesamt auf 1,8 % und lag damit auf dem Niveau von DAX und MDAX.

Für die 21. Ausgabe der Endspielstudie, die in den Startlöchern steht, haben wir ein vielversprechendes Portfolio mit 11 Einzelwerten zusammengestellt. Zu jedem Favoriten gibt es eine Analyse inkl. Modell. Ein Endspiel-Favorit sollte unter fundamentalen Gesichtspunkten Kurspotenzial aufweisen und zusätzlich die Chance auf ein Endspiel bieten.

Unter „Endspielen“ verstehen wir Sondersituationen, in denen Strukturmaßnahmen wie Beherrschungs- und Gewinnabführungs-vertrag, Squeeze-Out, Verschmelzung oder Delisting wahrscheinlich sind oder bereits laufen. Oft folgen solche Maßnahmen auf Übernahmeangebote. Endspiele sind im Grunde eine eigene Asset-Klasse und weisen i. d. R. ein günstigeres Chance-Risiko-Profil aus als herkömmliche Aktien.

Seit der letzten Endspielstudie erzielten abgeschlossene Spruchverfahren eine durchschnittliche Aufbesserung inkl. Zinsen von 13,1 % (Vj. 10,6 %). Darin enthalten sind die Fälle ohne Aufbesserung („Nuller“). Ohne Nuller kommen wir inkl. Zinsen auf ein Plus von 23,0 % (Vj. 19,7%). In vier von sieben Fällen führten Spruchverfahren zu Aufbesserungen. Im Vorjahr war dies bei 7 von 13 Fällen zu verzeichnen.

Unser Endspiel-Universum zählt 158 (Vj. 155) Unternehmen, die nach verschiedenen Kriterien wie Veränderungen in der Aktionärsstruktur, kritischen Schwellen bei Stimmrechts- und Grundkapitalanteilen aufbereitet und übersichtlich zusammengefasst sind.

Die einzigartige Endspielstudie von Solventis können Sie zum Preis von 1.250 € zzgl. USt. erwerben.

Bei Interesse nehmen Sie bitte Kontakt (E-Mail: sekretariat@solventis.de, Tel.: 06131/4860-500) mit uns auf oder verwenden Sie direkt folgendes Bestellformular:

Link Bestellformular

Sie erhalten die Studie inkl. Rechnung dann umgehend per Post.

Die Solventis-Endspielstudie basiert auf einer umfangreichen Datenbank, die über Jahre aufgebaut wurde. Die Datenbank enthält zahlreiche Fakten rund um die Themen Strukturmaßnahmen und Übernahmeangebote. In Kürze können Sie die digitalisierte Datenbank kostenpflichtig abonnieren. Damit erhalten Sie täglich Zugang zu allen Informationen rund um das Thema Endspiele.

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG, ARENDTS ANWÄLTE

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • 1&1 AG: Kommt Squeeze-out zugunsten der United Internet AG? United Internet AG hat kürzlich 35.352.929 neue Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage der 1&1 AG durch Einbringung einer Darlehensforderung der United Internet AG gegen die mittelbare 1&1 Tochter 1&1 Versatel GmbH in die 1&1 AG erworben.
  • All for One Group SE: erfolgreiches Übernahmeangebot der VINCI-Gruppe, nunmehr Delisting-Erwerbsangebot der VINCI Energies Deutschland Enterprise Solutions Acquico SE
  • AUSTRIACARD HOLDINGS AG (Österreich): Squeeze-out zugunsten der DAI NIPPON PRINTING CO., LTD.

  • Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft: Übernahmeangebot durch SAZERAC COMPANY, INC.
  • Biogena Group Invest AG (Österreich): Verschmelzung auf die Biogena Good Vibes AG, Hauptversammlung am 28. September 2026
  • capsensixx AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der PEH Wertpapier AG für EUR 20,23 je Aktie, Verschmelzung und Squeeze-out-Beschluss am 31. Juli 2026 eingetragen (Fristende am 2. November 2026)
  • CECONOMY AG: Delisting geplant, EU-Kommission will Übernahme durch JD.com prüfen (drittstaatliche Subventionen?)
  • centrotherm international AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Centrotherm AcquiCo AG zu EUR 8,74 je Aktie, Hauptversammlung am 30. Juni 2026, Eintragung durch Anfechtungsklage verzögert
  • Covestro AG: erfolgreiches Übernahmeangebot von XRG (bisher: Adnoc) zu EUR 62,- je Covestro-Aktie, aktienrechtlicher Squeeze-out zu EUR 59,46, Hauptversammlung am 19. Mai 2026, Eintragung durch mehrere Anfechtungsklagen verzögert
  • Delivery Hero SE: Business Combination Agreement mit Uber abgeschlossen, freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot
  • Evonik Industries AG: ggf. freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot durch die BASF SE
  • Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot der Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE, Tochtergesellschaft der MSC Mediterranean Shipping Company S.A., Squeeze-out zu EUR 21,16 je Aktie, Hauptversammlung am 11. Juni 2026, Eintragung durch Anfechtungsklagen verzögert
  • Fernheizwerk Neukölln AG: Delisting-Erwerbsangebot angekündigt
  • HORNBACH Baumarkt AG: Die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA hat ihren Anteil auf 95,3 % erhöht, folgt Squeeze-out?
  • HUGO BOSS AG: Übernahmeangebot durch Frasers Group, Angebotsunterlage veröffentlicht, Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen, das freiwillige Übernahmeangebot der Frasers Group nicht anzunehmen
  • Klöckner & Co SE: erfolgreiches Übernahmeangebot, Worthington Steel hat Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, Zustimmung auf der ao. Hauptversammlung am 23. Oktober 2026, Delisting: Überprüfung des Gegenleistung nur für annehmende Aktionäre
  • LS INVEST AG (früher: IFA Hotel & Touristik AG): Squeeze-out-Verlangen der Hauptaktionärin Lopesan Touristik, S.A.U.
  • Ludwig Beck am Rathauseck-Textilhaus Feldmeier AG: Delisting-Vereinbarung mit der Bayerische Gewerbebau AG, Pflichtangebot und Delisting-Erwerbsangebot, Delisting-Spruchverfahren nur für annehmende Aktionäre
  • Nagarro SE: Zusammenschlussvereinbarung mit Persistent Systems, öffentliches Übernahmeangebot veröffentlicht, Delisting beabsichtigt
  • niiio finance group AG: Squeeze-out zugunsten der Neptune BidCo AG für EUR 0,69 je niiio-Aktie, Hauptversammlung am 30. Juli 2026, Eintragung im Handelsregister am 12. August 2026 (Fristende am 12. November 2026)
  • Northern Data AG: Squeeze-out zugunsten der Rumble Deutschland AG angekündigt
  • NÜRNBERGER Beteiligungs-AG: Squeeze-out zugunsten der VIENNA INSURANCE GROUP AG Wiener Versicherung Gruppe, Hauptversammlung am 12. November 2026
  • PSI Software SE: Übernahmeangebot durch Warburg Pincus, Delisting-Erwerbsangebot angekündigt
  • RHÖN-KLINIKUM AG: Squeeze-out zugunsten der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA
  • Staatl. Mineralbrunnen Aktiengesellschaft Bad Brückenau: Squeeze-out zugunsten der VFHV GmbH, Hauptversammlung am 20. August 2026, Eintragung im Handelsregister am 7. Oktober 2026 (Fristende am 7. Januar 2027)
  • Tele Columbus AG: Squeeze-out zugunsten der Kublai GmbH, Bewertungsarbeiten ruhen angeblich, Kursverfall
  • Vectron Systems AG: Squeeze-out angekündigt
  • VIB Vermögen AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der DIC Real Estate Investments GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien (BRANICKS Group) als herrschendem und der VIB als beherrschtem Unternehmen, Eintragung zunächst durch Anfechtungsklage verzögert, jetzt am 27. August 2026 eingetragen (Fristende am 27. November 2026), Kursverfall von BRANICKS- und VIB-Aktien
(Angaben ohne Gewähr)

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Donnerstag, 15. Oktober 2026

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Versatel AG verzögert sich weiter

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem seit 2012 laufenden Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Vesatel AG, Berlin, hatte das LG Berlin mit Beschluss vom 5. Februar 2021 die Barabfindung auf EUR 7,93 je Aktie angehoben. Die damals als VictorianFibre Holding GmbH firmierende Hauptaktionärin hatte eine Barabfindung in Höhe von lediglich EUR 6,84 je Aktie angeboten. Die Gerichtsentscheidung bedeutet damit eine Anhebung um ca. 15,94 %.

Die United Internet AG hatte kurz nach dem Squeeze-out 2014 für ein 74,9 %-Aktienpaket umgerechnet EUR 17,78 je Versatel-Aktie gezahlt. 

Das Kammergericht, bei dem das Beschwerdeverfahren gegen die erstinstanzliche Entscheidung seit 2021 anhängig ist, hat auf eine erneute Sachstandsanfrage nunmehr mitgeteilt, dass die Bearbeitung noch dauern dürfte:

"Im Hinblick auf eine Vielzahl beim Senat anhängiger Verfahren und den im Rahmen der Sonderzuständigkeit des Senats für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten regelmäßig eingehenden und vorrangig und beschleunigt zu bearbeitenden einstweiligen Verfügungsverfahren lässt sich derzeit leider noch keine belastbare Prognose dazu abgeben, wann der Senat das hiesige Verfahren beraten kann. 

Hinzu kommt, dass der Senat die Spruchverfahren aus Gründen der Gleichbehandlung in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet und danach hier zumindest ein noch älteres Spruchverfahren vorrangig zu bearbeiten wäre."

KG, Az. 2 W 28/21 SpruchG
LG Berlin, Beschluss vom 5. Februar 2021, Az. 102 O 25/12.SpruchG
Svinova u.a. ./. 1&1 Versatel GmbH (zuvor: Versatel Telecommunications GmbH, früher: VictorianFibre Holding GmbH)
69 Antragsteller

gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf 

Delisting-Erwerbsangebot der VINCI Energies Deutschland Enterprise Solutions Acquico SE für Aktien der ALL FOR ONE GROUP SE

NICHT ZUR FREIGABE, VERÖFFENTLICHUNG ODER VERTEILUNG (GANZ ODER IN TEILEN) IN EINEM STAAT, IN DEM EINE SOLCHE FREIGABE, VERÖFFENTLICHUNG ODER VERTEILUNG EINEN VERSTOSS GEGEN DIE EINSCHLÄGIGEN GESETZE DIESES STAATES DARSTELLEN WÜRDE.

Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Börsengesetz (BörsG)

Bieterin:
VINCI Energies Deutschland Enterprise Solutions AcquiCo SE
Colmarer Straße 11
60528 Frankfurt am Main
Deutschland
Eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 310205.

Zielgesellschaft:
ALL FOR ONE GROUP SE
Rita-Maiburg-Straße 40
70794 Filderstadt
Deutschland
Eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 774576.
ISIN: DE0005110001 (WKN: 511000)

Die VINCI Energies Deutschland Enterprise Solutions AcquiCo SE (die "Bieterin"), eine 100%ige indirekte Tochtergesellschaft der VINCI S.A., hat heute entschieden, den Aktionären der ALL FOR ONE GROUP SE (die "Gesellschaft" oder "ALL FOR ONE") im Wege eines öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots anzubieten, sämtliche, nicht von der Bieterin unmittelbar gehaltenen, auf den Namen lautende, nennwertlose Stückaktien der Gesellschaft (die "ALL FOR ONE-Aktien") gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 67,50 je ALL FOR ONE-Aktie in bar zu erwerben (das "Delisting-Angebot"). Das Delisting-Angebot wird unter keinen Bedingungen stehen.

Die Bieterin und die Gesellschaft haben heute ein Delisting Agreement in Bezug auf das Delisting-Angebot unterzeichnet, wonach sich die Gesellschaft verpflichtet hat, vorbehaltlich der Prüfung der Angebotsunterlage und unter Beachtung der Treue- und Sorgfaltspflichten des Vorstands und des Aufsichtsrats, den Widerruf der Zulassung der ALL FOR ONE-Aktien zum Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse mit gleichzeitiger Zulassung zum Teilbereich des Regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) spätestens zehn Bankarbeitstage vor Ablauf der Annahmefrist des Delisting-Angebots mit Wirksamwerden des Widerrufs (frühestens) zum Ablauf der Annahmefrist des Delisting-Erwerbsangebots zu beantragen sowie nach Einreichung des Delisting-Antrags alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Einbeziehung der ALL FOR ONE-Aktien zum Handel im Freiverkehr anderer Wertpapierbörsen oder eines sonstigen multilateralen Handelssystems oder organisierten Handelssystems zu beenden, sofern die jeweilige Einbeziehung von der Gesellschaft selbst veranlasst wurde.

Die Angebotsunterlage (in deutscher Sprache nebst einer unverbindlichen englischen Übersetzung), die die näheren Bestimmungen und Bedingungen des Delisting-Angebots sowie weitere damit zusammenhängende Informationen enthalten wird, wird von der Bieterin nach Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) im Internet unter der Adresse www.afo-offer.com veröffentlicht.

Wichtiger Hinweis:

Diese Mitteilung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von ALL FOR ONE-Aktien dar. Die endgültigen Bedingungen des Delisting-Angebots sowie weitere das Delisting-Angebot betreffende Bestimmungen werden in der Angebotsunterlage mitgeteilt, nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Veröffentlichung der Angebotsunterlage gestattet hat. Die Bieterin behält sich vor, in den endgültigen Bedingungen des Delisting-Angebots von den hier dargestellten Eckpunkten soweit rechtlich zulässig abzuweichen. Anlegern und Inhabern von ALL FOR ONE-Aktien wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage und alle sonstigen mit dem Delisting-Angebot zusammenhängenden Dokumente zu lesen, sobald sie veröffentlicht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden. Die Angebotsunterlage für das Delisting-Angebot (in deutscher Sprache nebst einer unverbindlichen englischen Übersetzung) mit den ausführlichen Bedingungen und sonstigen Angaben zum Delisting-Angebot wird nach Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Internet unter der Adresse www.afo-offer.com veröffentlicht.

Das Delisting-Angebot wird ausschließlich auf der Grundlage der anwendbaren Vorschriften des deutschen Rechts, insbesondere des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG), des Börsengesetzes (BörsG) und bestimmter wertpapierrechtlicher Vorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika durchgeführt. Das Delisting-Angebot wird nicht in Übereinstimmung mit den rechtlichen Anforderungen anderer Rechtsordnungen als der Bundesrepublik Deutschland oder der Vereinigten Staaten von Amerika (soweit anwendbar) durchgeführt werden. Entsprechend sind außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder der Vereinigten Staaten von Amerika (soweit anwendbar) keine Bekanntmachungen, Anmeldungen, Genehmigungen oder Zulassungen für das Delisting-Angebot eingereicht, veranlasst oder erteilt worden. Anleger und Inhaber von ALL FOR ONE-Aktien können sich nicht darauf verlassen, dass sie durch die Anlegerschutzgesetze einer anderen Rechtsordnung als der der Bundesrepublik Deutschland oder der Vereinigten Staaten von Amerika (soweit anwendbar) geschützt sind. Diese Mitteilung darf weder ganz noch teilweise in einem anderen Staat veröffentlicht oder anderweitig verbreitet werden, in dem das Delisting-Angebot nach geltendem nationalen Recht untersagt wäre.

Die Bieterin, ihre Finanzberater und mit ihr verbundene Unternehmen behalten sich das Recht vor, im Rahmen des gesetzlich Zulässigen weitere ALL FOR ONE-Aktien außerhalb des Delisting-Angebots direkt oder indirekt an der Börse oder außerbörslich zu erwerben, sofern solche Erwerbe oder Vereinbarungen zum Erwerb von Aktien den anwendbaren deutschen gesetzlichen Bestimmungen und der Rule 14e-5 des Securities Exchange Act von 1934 entsprechen. Informationen über solche Käufe werden in Deutschland veröffentlicht, soweit dies nach geltendem nationalen Recht erforderlich ist. Soweit Informationen über solche Käufe oder Kaufvereinbarungen in Deutschland veröffentlicht werden, gelten diese Informationen auch in den Vereinigten Staaten als öffentlich bekannt gegeben. Das mit dieser Mitteilung bekanntgegebene Delisting-Angebot bezieht sich auf Aktien einer deutschen Gesellschaft, die zum Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen sind und unterliegt den Veröffentlichungspflichten und -vorschriften und der Veröffentlichungspraxis, die in der Bundesrepublik Deutschland für börsennotierte Gesellschaften gelten und sich in bestimmten wesentlichen Aspekten von denen der Vereinigten Staaten von Amerika und anderen Rechtsordnungen unterscheiden.

Soweit diese Mitteilung zukunftsgerichtete Aussagen enthält, sind diese keine Tatsachenbehauptungen und durch die Worte "beabsichtigen", "werden" und ähnliche Begriffe gekennzeichnet. Diese Aussagen bringen die Absichten, Überzeugungen oder gegenwärtigen Erwartungen und Annahmen der Bieterin und der mit ihr gemeinsam handelnden Personen zum Ausdruck. Solche in die Zukunft gerichtete Aussagen beruhen auf gegenwärtigen, nach bestem Wissen vorgenommenen Planungen, Schätzungen und Prognosen der Bieterin und der mit ihr gemeinsam handelnden Personen, stellen jedoch keine Garantie für die künftige Richtigkeit dar (dies gilt insbesondere für Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs der Bieterin oder der mit ihr gemeinsam handelnden Personen liegen). Zukunftsgerichtete Aussagen unterliegen Risiken und Ungewissheiten, von denen die meisten schwer vorhersehbar sind und die in der Regel außerhalb der Kontrolle der Bieterin oder der mit ihr gemeinsam handelnden Personen liegen. Es ist zu berücksichtigen, dass die tatsächlichen Ergebnisse oder Folgen in der Zukunft wesentlich von den in den zukunftsgerichteten Aussagen angegebenen oder enthaltenen abweichen können. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bieterin und die mit ihr gemeinsam handelnden Personen ihre in Unterlagen oder Mitteilungen oder in der noch zu veröffentlichenden Angebotsunterlage geäußerten Absichten und Einschätzungen nach Veröffentlichung der Unterlagen, Mitteilungen oder der Angebotsunterlage ändern.

Frankfurt am Main, 15. Oktober 2026

VINCI Energies Deutschland Enterprise Solutions AcquiCo SE