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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Samstag, 24. Oktober 2026

Klöckner-Aktionäre lehnen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit Worthington Steel ab

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Aktionäre der Klöckner & Co SE haben auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 23. Oktober 2026 dem unter TOP 2 zur Abstimmung gestellten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) zwischen der Gesellschaft als abhängiger Gesellschaft und der Worthington-Tochtergesellschaft Worthington Steel GmbH nicht mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt. Der Vertrag sah einen Bruttobetrag von EUR 0,67 als Ausgleichszahlung und eine Abfindung in Höhe von EUR 11,- je Klöckner-Aktie vor (deutlich unterhalb der zuletzt zu verzeichnenden Börsenkurse).

Für den TOP 2 wurden 64.004.930 Ja-Stimmen (72,98 %) und 23.692.713 Nein-Stimmen (27,02 %) abgegeben. Die für einen Organvertrag erforderliche Drei-Viertel-Mehrheit wurde also um etwas mehr als 2 % der abgegebenen Stimmen verfehlt.

Die Zustimmung hätte Worthington nach deutschem Gesellschaftsrecht als herrschender Gesellschaft die formelle Kontrolle über die Geschäftstätigkeit und Finanzen von Klöckner verschafft (Weisungsrecht und Gewinnabführung). Vorerst werde das Unternehmen innerhalb der bestehenden Eigentümer- und Governance-Struktur operieren, hieß es. 

Worthington hatte kurz vor der HV angekündigt, dass für den Fall, dass der BuG nicht die erforderliche Zustimmung von mindestens 75 Prozent des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erhalte,  Worthington Steel für mindestens ein Jahr ab dem Datum der außerordentlichen Hauptversammlung keine erneute Abstimmung über einen BuG anstreben werde, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2026/10/worthington-steel-gmbh-worthington.html

"Die Abstimmung wird den Zeitpunkt, die Zusammensetzung und die Art und Weise beeinflussen, in der bestimmte Ziele erreicht werden können, insbesondere kurzfristig. Sie ändert jedoch nichts an unserer Überzeugung von der überzeugenden strategischen Begründung für die Übernahme", sagte Worthington-CEO Geoff Gilmore.

Ehemalige Klöckner-Aktionäre, die das Delisting-Erwerbsangebot von Worthington angenommen hatten, können jedoch eine gerichtliche Überprüfung der angebotenen Gegenleistung verlangen, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2026/08/neuregelung-des-spruchg-nunmehr.html Die Frist hierfür dürfte am 29. Oktober 2026 ablaufen.

Börsen-Zeitung: Finanzinvestor EQT entscheidet Bieterwettkampf um Qiagen für sich

Die monatelangen Spekulationen haben ein Ende. EQT will Qiagen für fast 11 Mrd. Euro von der Börse nehmen und setzt auf Wachstum im Diagnostikgeschäft. Vorstand und Aufsichtsrat sind dafür, die Aktionäre wohl auch.

Squeeze-out bei der Hamburger Hafen und Logistik AG: Freigabeverfahren vor dem Oberlandesgericht

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die nur "virtuell" durchgeführte Hauptversammlung der Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA) hat am 11. Juni 2026 den Ausschluss der Minderheitsaktionäre gegen eine Barabfindung von EUR 21,16 je A-Aktie beschlossen. Dagegen wurden von Minderheitsaktionären Anfechtungsklagen beim LG Hamburg erhoben. Mit einem Freigabeantrag vom 21. August 2026 will die Gesellschaft die Eintragung über das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG Hamburg) erreichen (Az. 11 AktG 2/26). Wir vertreten einen der beiden Kläger.

Die Position der HHLA

Die HHLA hält die Klagen für offensichtlich unbegründet und beruft sich hilfsweise auf ein vorrangiges Vollzugsinteresse. Sie verweist auf laufende Kosten der Börsennotierung und der Publikumshauptversammlung von zusammen rund EUR 750.000 pro Jahr sowie auf eine vereinbarte Eigenkapitalzufuhr von EUR 450 Mio., deren Zufluss angeblich von der Eintragung abhängen soll.

Kernfrage: Wem gehören die 95 %?

Die Hauptaktionärin Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE (PoH) erreichte die für einen aktienrechtlichen Squeeze-out maßgebliche Schwelle von 95 % erst, weil ihr die städtische HGV im Dezember 2025 2.704.500 S-Aktien überließ. Ohne diese Aktien lag ihr Anteil nur bei rund 91,41 %. 

Die inzwischen ungeschwärzt vorgelegte Vereinbarung spricht von einer vorübergehenden Überlassung. Nach unserer Lesart hält die PoH die Aktien treuhänderisch für die HGV, weisungsgebunden, ohne Verfügungsbefugnis und ohne Entgelt, mit Rückübertragung nach Eintragung des Squeeze-outs. Darin liegt ein deutlicher Unterschied zum sog. Lindner-Fall, in dem der Bundesgerichtshof ein Wertpapierdarlehen (umgangssprachlich "Wertpapierleihe") mit frei verfügbarem Volleigentum für zulässig hielt (BGH, Urteil vom 16. März 2009, II ZR 302/06). Sind die Aktien der HGV zuzurechnen, fehlt es an einer Hauptaktionärin. Der Beschluss wäre dann nichtig, hilfsweise insgesamt unwirksam, weil die HHLA ihn selbst für zwingend einheitlich hält (BGH, Urteil vom 19. Mai 2015, II ZR 176/14). Hinzu kommen Rügen zur Beantwortung von Fragen nach dem Sicherheitsabstand zur Schwelle und zum Wortentzug gegenüber unserem Mandanten nach rund zwölf Minuten.

Interessenabwägung

Die Kläger halten das Vollzugsinteresse für nicht überwiegend. Die genannten Kosten seien überschaubar, eine dringende Notwendigkeit der erwähnten Kapitalerhöhung bestehe nach Auskunft der Verwaltung nicht. Demgegenüber verlieren die Minderheitsaktionäre ihre Mitgliedschaft endgültig. Zudem berufen sie sich auf eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes, weil die 95-%-Schwelle die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Squeeze-outs trägt. Die Zurechnung einer solchen Treuhandüberlassung ist höchstrichterlich nicht geklärt.

Wie es weitergeht

Der 11. Zivilsenat des OLG Hamburg verhandelt den Freigabeantrag am 6. November 2026. Die Entscheidung soll binnen drei Monaten nach Antragstellung ergehen und ist unanfechtbar (§ 319 AktG). Wird die Freigabe erteilt, kann der Squeeze-out eingetragen werden. Ein späterer Klageerfolg führt dann nur zu Schadensersatz, nicht zur Rückgängigmachung. Andernfalls bleibt die Eintragung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesperrt.

Die Höhe der Abfindung wird in jedem Fall in einem späteren Spruchverfahren zu prüfen sein.

Quo vadis Spruchverfahren? Dissertation sieht weiteren Reformbedarf nach dem UmRUG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Reform des Spruchverfahrens durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG) bringt sinnvolle Verbesserungen, löst das Problem überlanger Verfahren aber nur ansatzweise. Zu diesem Ergebnis kommt Benjamin Wallenborn-Weiß in seiner an der Universität Passau angenommenen Dissertation „Quo vadis Spruchverfahren? Eine Evaluation der Reform durch das UmRUG sowie des verbleibenden Reformbedarfs des Spruchverfahrensgesetzes“. Auf Grundlage einer Befragung der gerichtlichen Praxis und erfahrener Prozessvertreter sowie eines Rechtsvergleichs mit Österreich und der Schweiz entwickelt der Verfasser Vorschläge für eine weitere Beschleunigung.

Ein wesentliches Beschleunigungspotenzial sieht Wallenborn-Weiß im Umgang mit der Unternehmensbewertung: Gerichte sollten ihre Schätzungsbefugnis stärker nutzen und vollständige Neubegutachtungen auf notwendige Fälle beschränken. Ergänzende Gutachten könnten gezielt auf einzelne Bewertungsfragen begrenzt werden. Hinzukommen sollten eine stärkere Spezialisierung der Spruchkörper, weniger Richterwechsel und ein aktives gerichtliches Verfahrensmanagement. Als weitergehende Reformoptionen nennt die Arbeit vier länderübergreifende Zuständigkeitsgebiete und eine Besetzung der Kammern für Handelssachen mit zwei Berufsrichtern und einem Handelsrichter.

Besonders weit reichen die Überlegungen zum Instanzenzug. Vorrangig befürwortet der Verfasser eine auf den einzelnen Beschwerdeführer bezogene Beschwerdewertprüfung und eine dreimonatige Beschwerdebegründungsfrist. Als letztes Mittel zieht er den Wegfall der zweiten Tatsacheninstanz beim Oberlandesgericht in Betracht. Die Landgerichte sollten Eingangsinstanz bleiben. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof sollte zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erhalten bleiben.

Der Minderheitenschutz setzt solchen Reformen nach Auffassung des Verfassers jedoch Grenzen. Eine Verkürzung der Antragsfrist, bezifferte Anträge und unmittelbare Beschränkungen der Antragstellerzahl lehnt er ab. Ebenso unterscheidet er zwischen der grundsätzlich befürworteten mehrheitskonsensualen Schätzung nach § 11a SpruchG und einem bindenden qualifizierten Mehrheitsvergleich, den er als unverhältnismäßige Einschränkung des Minderheitenschutzes bewertet. Die bestehenden Verzinsungsregelungen sollen beibehalten werden. Vor weiteren Eingriffen fordert die Arbeit eine gründliche Evaluation der Reformwirkungen. Als Zielgröße nennt sie eine durchschnittliche Verfahrensdauer von zwei bis drei Jahren.

Hinweis zum Bearbeitungsstand: Rechtsprechung und Literatur wurden grundsätzlich bis zum 3. Mai 2023 berücksichtigt; einzelne Entwicklungen wurden bis zur Disputation am 3. Dezember 2025 aktualisiert. Die Erweiterung des Spruchverfahrens durch neuere Gesetze, hier insbesondere das Standortfördergesetz (StoFöG) vom 4. Februar 2026 (Wiedereinführung für Delisting-Fälle), ist nicht Gegenstand der Untersuchung.

Die Dissertation kann kostenlos heruntergeladen werden:

OPUS 4 | Quo vadis Spruchverfahren? – Eine Evaluation der Reform durch das UmRUG sowie des verbleibenden Reformbedarfs des Spruchverfahrensgesetzes

Freitag, 23. Oktober 2026

FAUB verabschiedet neue Kapitalkostenempfehlungen

19. Oktober 2026 - Der Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des IDW hat seine Empfehlung für die Marktrisikoprämie angepasst.

Die Marktrisikoprämie entspricht der Renditedifferenz (Residualgröße), die erwartungsgemäß zusätzlich erzielt wird, wenn statt in (quasi) risikolose öffentliche Anleihen in das aus Aktien bestehende Marktportfolio investiert wird. Zur Ableitung der erwarteten Marktrisikoprämie ist es sachgerecht, auf repräsentative Aktienindizes zurückzugreifen. Dabei empfiehlt es sich, in Form eines pluralistischen Ansatzes sowohl historisch gemessene nominale und reale Aktienrenditen als auch historisch gemessene Marktrisikoprämien sowie zukunftsorientiert mittels ex ante-Analysen ermittelte implizite Aktienrenditen zu berücksichtigen.

Eine unveränderte Anwendung der bisherigen Empfehlung des FAUB vom 22.09.2025 für die Marktrisikoprämie vor persönlichen Steuern von 5,25 % bis 6,75 % würde im aktuellen Zinsumfeld bedeuten, dass im Bewertungskalkül rechnerisch von einer Gesamtrendite oberhalb der empirisch beobachtbaren Bandbreite von rund 6 % bis 10 % (in einem normalen Inflationsumfeld) ausgegangen wird.

Seit dem Zeitpunkt der letzten Bandbreiten-Empfehlung des FAUB vom 22.09.2025 hat sich der aus der Zinsstrukturkurve unter Verwendung der Svensson-Methode abgeleitete barwertäquivalente Basiszinssatz weiter erhöht. Zudem haben sich insb. die impliziten Renditeerwartungen am Aktienmarkt im laufenden Jahr stabilisiert, was ceteris paribus ebenfalls eine Reduktion der Marktrisikoprämie nahelegt.

Entsprechend hat der FAUB in seiner Sitzung am 12.10.2026 beschlossen, seine Empfehlung für die Marktrisikoprämie vor persönlichen Steuern auf 4,5 % bis 6,0 % anzupassen.

Ausgehend von der Empfehlung vor persönlichen Steuern hat der FAUB vor dem Hintergrund des geltenden Abgeltungssteuersystems ergänzend eine Überleitung zur Marktrisikoprämie nach persönlichen Steuern vorgenommen. Dies führt zu einer entsprechenden Anpassung der Empfehlung für die Marktrisikoprämie nach persönlichen Steuern auf eine Bandbreite von nunmehr 4,0 % bis 5,25 %.

Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der UNIWHEELS AG (jetzt: Superior Industries Europe AG): OLG Zweibrücken verweigert höhere Abfindung - weitreichender Bewertungsspielraum ohne gerichtliche Prüfung zulasten der Minderheitsaktionäre

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19. Oktober 2026 – 3 W 60/23

Im Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der ehemaligen UNIWHEELS AG (heute: Superior Industries Europe AG) hatten die außenstehenden Aktionäre auch in zweiter Instanz keinen Erfolg. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat die Beschwerden zahlreicher Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) zurückgewiesen. Damit bleibt es bei einer Barabfindung von 62,18 Euro je Aktie und einem festen Ausgleich von 3,38 Euro brutto je Aktie.

Der Beschluss ist vor allem deshalb bemerkenswert, weil er zahlreiche zentrale Streitfragen der Unternehmensbewertung behandelt: die Plausibilität der Unternehmensplanung, die Berücksichtigung von Synergien, den Betafaktor, die Marktrisikoprämie, den Wachstumsabschlag und die Berechnung des festen Ausgleichs. Die Entscheidung fällt dabei durch eine ausgeprägte Zurückhaltung gegenüber einer gerichtlichen Überprüfung der Bewertungsannahmen auf. Für Minderheitsaktionäre stellt sich daher die Frage, ob die gerichtliche Kontrolle den Anspruch auf eine angemessene Kompensation tatsächlich noch wirksam absichert.

1. Der Hintergrund: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag aus dem Jahr 2017

Die Superior Industries International Germany GmbH schloss am 5. Dezember 2017 mit der UNIWHEELS AG als beherrschter Gesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Die Hauptversammlung dieser Gesellschaft hatte dem Vertrag bereits am 4. Dezember 2017 zugestimmt.

Die Antragsgegnerin hatte zuvor ihre Beteiligung an UNIWHEELS erheblich ausgebaut und hielt zum 19. Oktober 2017 rund 93,53 % des Grundkapitals. Durch den Unternehmensvertrag wurde die Leitung der UNIWHEELS AG der herrschenden Gesellschaft unterstellt; zugleich verpflichtete sich UNIWHEELS zur Abführung ihres gesamten Gewinns.

Den außenstehenden Aktionären wurden zwei gesetzlich vorgesehene Kompensationsmöglichkeiten angeboten:

  • Barabfindung: 62,18 Euro je Aktie bei Ausscheiden aus der Gesellschaft.

  • Fester Ausgleich: 3,38 Euro brutto je Aktie und Geschäftsjahr, entsprechend 3,23 Euro netto, für Aktionäre, die ihre Beteiligung behalten.

Die Bewertung beruhte auf einer von den Vertragsparteien beauftragten Unternehmensbewertung durch PwC. Die gerichtlich bestellte Vertragsprüferin bestätigte die Angemessenheit der Kompensationsleistungen.

76 Antragsteller griffen die Höhe der Abfindung und des Ausgleichs im Spruchverfahren an. Das Landgericht Frankenthal wies die Anträge am 2. Februar 2023 zurück. Gegen diese Entscheidung gingen 29 Antragsteller mit Beschwerden vor. Das OLG Zweibrücken hat die Beschwerden nun mit Beschluss vom 19. Oktober 2026 zurückgewiesen.

2. Keine Erhöhung – und keine weitere Sachverständigenbegutachtung

Das OLG hält weder eine Erhöhung der Barabfindung noch eine Erhöhung des festen Ausgleichs für gerechtfertigt. Auch die Rügen gegen das erstinstanzliche Verfahren greifen nicht durch.

Besonders wichtig ist die Frage, ob zur Überprüfung der Unternehmensbewertung ein zusätzlicher, vom Gericht beauftragter Sachverständiger hätte eingeschaltet werden müssen. Die Antragsteller hatten unter anderem die Neutralität der Vertragsprüferin, die zeitliche Überschneidung von Unternehmensbewertung und Vertragsprüfung sowie die unterbliebene Einholung eines unabhängigen Gerichtsgutachtens beanstandet.

Das OLG sieht hierin keinen Verfahrensfehler. Die gerichtlich bestellte Vertragsprüferin habe die erhobenen Einwendungen schriftlich und im Rahmen ihrer Anhörung ausführlich erläutert. Das Landgericht habe sich auf dieser Grundlage eine ausreichende Überzeugung bilden können. Ein weiteres Gutachten sei nicht erforderlich gewesen.

Kritische Würdigung:

Die Entscheidung verdeutlicht ein strukturelles Problem des Spruchverfahrens: Die Bewertung wird zunächst im Auftrag der Vertragsparteien erstellt und anschließend durch einen gerichtlich bestellten Vertragsprüfer kontrolliert. Wenn das Gericht die Ausführungen dieses Prüfers für ausreichend hält, kann eine weitere unabhängige Begutachtung entfallen.

Das ist nicht schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil kein zusätzlicher Sachverständiger bestellt wird. Die gesetzlich vorgesehene Vertragsprüfung ist ein eigenständiges Kontrollinstrument. Kritisch bleibt aber, dass sich die gerichtliche Kontrolle damit im Ergebnis weitgehend auf die Prüfung und Erläuterung einer bereits vorliegenden Bewertung stützt und letztlich von der prozessualen Gegenseite ohne Einschaltung des Gerichts bezahlt wird.

Gerade bei komplexen Bewertungsfragen wäre es aus Sicht der Minderheitsaktionäre wünschenswert, dass substanzielle Einwände nicht lediglich mit dem Hinweis auf die allgemeine Vertretbarkeit der geprüften Annahmen beantwortet werden. Entscheidend ist, ob die maßgeblichen wirtschaftlichen Gegenargumente tatsächlich nachvollziehbar geprüft und widerlegt worden sind.

3. Unternehmensplanung: Frühere Prognosefehler bleiben ohne durchgreifende Folgen

Ein zentraler Streitpunkt war die Unternehmensplanung für die Jahre 2017 bis 2020. Die Bewertung beruhte auf einer Ende 2016 finalisierten Planung, die von PwC teilweise modifiziert worden war.

Die Antragsteller verwiesen insbesondere auf die Plan-Ist-Abweichungen der Jahre 2014 bis 2016. Sie beanstandeten, dass die Gesellschaft ihre Ergebnisentwicklung wiederholt unterschätzt habe und die zugrunde gelegten Annahmen nicht mit den früher veröffentlichten Wachstumszielen übereinstimmten.

UNIWHEELS hatte im Rahmen ihrer „Strategie 2022“ eine Produktionskapazität von mehr als 14 Millionen Rädern und einen Umsatz von über 700 Millionen Euro angestrebt. Aus Sicht der Antragsteller war nicht überzeugend erklärt, weshalb die für die Unternehmensbewertung zugrunde gelegte Planung deutlich hinter diesen Zielen zurückblieb.

Die Gerichte ließen die Einwände nicht durchgreifen. Die früheren Planabweichungen seien insbesondere darauf zurückzuführen gewesen, dass das Unternehmen sein positives Marktumfeld und seine Ertragskraft als Technologieführerin unterschätzt habe. Unter anderem seien Beschaffungspreise überschätzt und Personalaufwendungen geringer als erwartet ausgefallen.

Das OLG stellt dabei auf den unternehmerischen Planungsspielraum ab. Die Planung des Vorstands dürfe nicht durch andere, ebenfalls nur vertretbare Annahmen ersetzt werden, sofern sie auf zutreffenden Informationen beruhe, widerspruchsfrei und rechnerisch richtig sei.

Kritische Würdigung:

Die Argumentation wirft eine grundsätzliche Frage auf: Wenn sich die Unternehmensplanung in der Vergangenheit wiederholt als zu vorsichtig erwiesen hat, warum soll daraus nicht zumindest ein Anlass für eine besonders kritische Prüfung der zukünftigen Ertragsaussichten folgen?

Zwar können frühere Plan-Ist-Abweichungen unterschiedliche Ursachen haben und erlauben nicht automatisch den Schluss, dass auch die Zukunftsplanung fehlerhaft ist. Sie sind aber ein wichtiges Indiz bei der Plausibilisierung der Prognosequalität.

Die Erklärung, das Unternehmen habe seine eigene Ertragskraft wiederholt unterschätzt, kann nicht ohne Weiteres zugleich als Entlastung und als Begründung dafür dienen, an der Planung festzuhalten. Es wäre vielmehr zu fragen, welche konkreten Erkenntnisse aus den früheren Abweichungen in die neue Planung eingeflossen sind und ob die daraus gewonnenen Erkenntnisse bei den Planannahmen konsequent berücksichtigt wurden.

Hinzu kommt die Diskrepanz zwischen den früher kommunizierten strategischen Zielen und den für die Bewertung maßgeblichen Erwartungen. Strategische Zielsetzungen sind nicht mit einer belastbaren Unternehmensplanung gleichzusetzen. Sie können aber ein Anlass sein, die Abweichungen besonders sorgfältig zu erklären.

Die Entscheidung zeigt, wie hoch die Hürde für Minderheitsaktionäre nach der Auffassung des OLG Zweibrücken ist: Solange eine Planung als noch vertretbar eingeordnet werden kann, führt die Möglichkeit einer optimistischeren, ebenfalls plausiblen Prognose nicht zu einer gerichtlichen Korrektur.

4. Synergien: Die Zuordnung entscheidet über die Kompensation

Die Berücksichtigung von Synergieeffekten war ein weiterer wesentlicher Streitpunkt. Die Antragsteller hielten die angesetzten Synergien für zu niedrig und beanstandeten insbesondere, dass nur bestimmte Einkaufssynergien in die Detailplanungsphase eingeflossen seien.

Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden in der Detailplanungsphase Einkaufssynergien von lediglich 0,6 Millionen Euro berücksichtigt. Die Bewertung unterschied zwischen sogenannten echten und unechten Synergien. Das Gericht hielt diese Vorgehensweise für mit den einschlägigen Bewertungsgrundsätzen vereinbar.

Die Antragsteller wandten dagegen ein, die herrschende Gesellschaft habe bereits vor dem Bewertungsstichtag die Kontrolle über UNIWHEELS übernommen. Synergiepotenziale, die auf dieser bereits bestehenden Verbindung beruhten, dürften deshalb nicht ohne Weiteres unberücksichtigt bleiben.

Auch die für die ewige Rente angesetzten Synergieeffekte und die nachhaltige EBITDA-Marge wurden angegriffen. Das OLG sah jedoch keinen Grund, von der Bewertung abzuweichen.

Kritische Würdigung:

Die Abgrenzung zwischen echten und unechten Synergien ist für die Höhe der Abfindung wirtschaftlich bedeutsam. Sie entscheidet darüber, welche erwarteten Vorteile in den Unternehmenswert einfließen und damit den außenstehenden Aktionären zugutekommen. 

Aus Minderheitsaktionärssicht ist deshalb nicht allein maßgeblich, ob die verwendete Abgrenzung einer anerkannten Bewertungsmethodik entspricht. Ebenso wichtig ist, ob die konkreten Synergiepotenziale des Einzelfalls hinreichend erfasst und nachvollziehbar quantifiziert wurden.

Wenn die herrschende Gesellschaft bereits vor dem Bewertungsstichtag über eine beherrschende Beteiligung verfügt, stellt sich besonders deutlich die Frage, welche Maßnahmen bereits absehbar waren, welche Vorteile daraus zu erwarten waren und wie diese in der Planung abgebildet wurden.

Die bloße methodische Zulässigkeit einer Abgrenzung beantwortet noch nicht vollständig die Frage, ob das konkrete Ergebnis den wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft gerecht wird. Eine kritische Prüfung muss deshalb auch die tatsächlichen Synergiepotenziale und die zugrunde gelegten Zahlen in den Blick nehmen.

Der neue IDW S 1 i.d.F. 2026 gibt die bisherige Unterscheidung zwischen „echten“ und „unechten“ Synergien auf, siehe: SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis: Synergieeffekte in der Unternehmensbewertung bei Spruchverfahren. Zur Anwendung auf zurückliegende Fälle: SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis: Neue Bewertungsmethoden für zurückliegende Bewertungsstichtage in Spruchverfahren?

5. Kapitalisierungszinssatz: 5,5 % Marktrisikoprämie und Betafaktor von 0,95

Die Antragsteller beanstandeten mehrere Parameter des Kapitalisierungszinssatzes.

Die Marktrisikoprämie von 5,5 % nach persönlichen Steuern wurde unter anderem mit dem Argument angegriffen, dass eine niedrigere Prämie von höchstens 5 % sachgerechter sei. Ferner hielten die Antragsteller den angesetzten Betafaktor von 0,95 für zu hoch. Teilweise wurde auf einen unternehmenseigenen Betafaktor von 0,39 beziehungsweise auf abweichende Ergebnisse aus der Vergleichsgruppe (Peer Group) verwiesen.

Das OLG weist diese Einwendungen zurück. Die Marktrisikoprämie lasse sich wissenschaftlich nicht mit exakter Sicherheit bestimmen. Die Heranziehung einer üblichen Bandbreite und die Festsetzung eines Wertes innerhalb dieser Bandbreite seien daher vertretbar.

Auch der Betafaktor sei sachgerecht ermittelt worden. Da UNIWHEELS erst seit Mai 2015 börsennotiert war, hielt die Bewertungsgutachterin einen belastbaren unternehmenseigenen Betafaktor auf Grundlage der kurzen Börsenhistorie nicht für hinreichend zuverlässig. Stattdessen wurde eine Gruppe von acht börsennotierten Vergleichsunternehmen herangezogen.

Die Antragsteller beanstandeten außerdem die Verbindung einer internationalen Vergleichsgruppe mit einer am deutschen Marktportfolio orientierten Marktrisikoprämie. Das OLG folgt dieser Kritik nicht. Marktrisikoprämie und Betafaktor erfüllten unterschiedliche Funktionen; deshalb müsse nicht zwingend für beide Größen dasselbe Marktportfolio zugrunde gelegt werden.

Kritische Würdigung:

Die Entscheidung verdeutlicht die Grenzen einer gerichtlichen Überprüfung von Bewertungsparametern, die wissenschaftlich nicht eindeutig festgelegt werden können. Ein Wert innerhalb einer anerkannten Bandbreite ist jedoch nicht automatisch in jedem Einzelfall sachgerecht.

Gerade bei der Auswahl der Vergleichsunternehmen, der Ermittlung des Betafaktors und der Kombination verschiedener Kapitalmarktannahmen kommt es darauf an, ob die verwendeten Daten und Methoden die Risikostruktur der konkreten Gesellschaft angemessen abbilden und die Peer Group nicht einfach nur im Sinne der Hauptaktionärin "zusammengebastelt" worden ist.

Die kurze Börsenhistorie von UNIWHEELS ist ein nachvollziehbarer Grund, die Aussagekraft eines unternehmenseigenen Betafaktors kritisch zu hinterfragen. Daraus folgt allerdings nicht zwingend, dass der gewählte Vergleichsgruppenansatz und der daraus abgeleitete, deutlich überdurchschnittliche Wert von 0,95 die überzeugendste Lösung darstellen.

Auch die Diskussion um nationales und internationales CAPM zeigt, dass die Bewertungspraxis verschiedene methodische Ansätze kennt. Die Entscheidung für einen bestimmten Ansatz sollte deshalb nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass er in der Praxis oder Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt ist. Wichtig ist auch, weshalb er im konkreten Fall geeignet ist und welche Auswirkungen alternative vertretbare Ansätze auf den Unternehmenswert hätten.

Das OLG lässt die Einwendungen im Ergebnis nicht durchgreifen. Für Minderheitsaktionäre bleibt damit die Schwierigkeit, dass eine methodisch noch vertretbare Schätzung selbst dann Bestand haben kann, wenn andere Ansätze zu einem höheren Unternehmenswert führen würden.

6. Wachstumsabschlag von 0,75 %: Inflation ist nicht gleich Unternehmenswachstum

Auch der Wachstumsabschlag von 0,75 % stand in der Kritik. Die Antragsteller hielten ihn für zu niedrig und verwiesen unter anderem auf die langfristige Inflation sowie auf die Gefahr, dass das Unternehmen bei einem derart niedrigen Wachstumsansatz langfristig real schrumpfen könnte.

Das OLG hält den Ansatz für vertretbar. Der Wachstumsabschlag bilde das nachhaltige Wachstum der finanziellen Überschüsse in der ewigen Rente ab. Ein mathematisch exakt bestimmbarer Wert existiere nicht. Entscheidend seien die individuellen Verhältnisse des Unternehmens und die Frage, inwieweit Preissteigerungen und sonstige Kostensteigerungen an die Kunden weitergegeben werden könnten.

Eine vollständige Überwälzung der Inflation auf die Kunden könne nicht ohne Weiteres unterstellt werden. Zudem sei der Wachstumsabschlag nicht isoliert anhand der allgemeinen Inflationsrate zu bestimmen.

Das Gericht betont, dass die gerichtliche Kontrolle insoweit auf die Widerspruchsfreiheit und Plausibilität der Annahmen beschränkt sei. Eine vertretbare Annahme könne nicht ohne zusätzliche Umstände durch eine andere, ebenfalls vertretbare Annahme ersetzt werden.

Kritische Würdigung:

Der Hinweis auf die begrenzte Preissetzungsmacht eines Unternehmens ist ökonomisch nachvollziehbar. Ein Unternehmen kann nicht zwingend sämtliche Kostensteigerungen weitergeben. Daraus folgt aber nicht, dass ein niedriger Wachstumsabschlag bereits deshalb plausibel ist.

Entscheidend ist, ob die konkreten Annahmen zu Absatzmengen, Preisen, Kosten und Margen zusammenpassen. Der Wachstumsabschlag muss im Zusammenhang mit der Planung der nachhaltigen Erträge betrachtet werden.

Aus Sicht der Minderheitsaktionäre ist daher zu fragen, ob die langfristigen Annahmen die tatsächlichen Entwicklungsmöglichkeiten von UNIWHEELS angemessen widerspiegeln oder ob Risiken übervorsichtig und Wachstumsmöglichkeiten zu zurückhaltend angesetzt wurden.

Die Entscheidung macht deutlich, dass ein Wachstumsabschlag nicht einfach mit der allgemeinen Inflationsrate gleichgesetzt werden darf. Sie zeigt aber zugleich, wie schwierig es ist, eine gerichtliche Korrektur zu erreichen, wenn das Gericht die Annahmen des Bewertungsgutachters innerhalb einer vertretbaren Bandbreite sieht.

7. Barabfindung und Börsenkurs: 62,18 Euro bleiben unangetastet

Die aus der Ertragswertbewertung abgeleitete Barabfindung von 62,18 Euro je Aktie beruht auf einem Unternehmenswert von rund 771 Millionen Euro.

Das OLG sieht keinen Anlass, die Abfindung zu erhöhen. Es verweist unter anderem darauf, dass die maßgeblichen Börsendurchschnittskurse unter dem festgelegten Abfindungsbetrag lagen. Auch die von der Antragsgegnerin im Zeitraum März bis Oktober 2017 getätigten Aktienkäufe bewegten sich nach den Feststellungen des Gerichts innerhalb einer Preisspanne von rund 53,10 bis 59,05 Euro. Die Abfindung von 62,18 Euro lag darüber.

Ein wesentlicher Aspekt der Entscheidung ist außerdem die Frage, ob der Referenzzeitraum für die Ermittlung des Börsenkurses anzupassen war. Zwischen der Bekanntgabe der Absicht, einen Unternehmensvertrag abzuschließen, am 8. Juni 2017 und der Zustimmung der Hauptversammlung am 4. Dezember 2017 lagen knapp sechs Monate.

Das OLG sieht keinen Anlass, den Referenzzeitraum wegen dieser zeitlichen Spanne abweichend zu bestimmen. Eine Anpassung des Börsenkurses sei nach der Rechtsprechung nur unter besonderen Voraussetzungen geboten; ein Zeitraum von knapp sechs Monaten sei im Hinblick auf die Vorbereitung einer Strukturmaßnahme noch als üblich anzusehen.

Kritische Würdigung:

Dass die angebotene Abfindung über dem maßgeblichen Börsendurchschnitt und den dokumentierten Vorerwerbspreisen lag, ist ein relevantes Indiz für die Angemessenheit. Es ersetzt jedoch nicht die Auseinandersetzung mit der Frage, ob der ermittelte Unternehmenswert die zukünftigen Ertragspotenziale angemessen widerspiegelt.

Die Börsenkursbetrachtung und die Ertragswertmethode beruhen auf unterschiedlichen Grundlagen. Gerade deshalb sollte die Feststellung, dass der Börsenkurs unter der Abfindung liegt, nicht als pauschale Bestätigung sämtlicher Annahmen der Unternehmensbewertung verstanden werden.

Für die Minderheitsaktionäre ist entscheidend, ob der Wert ihrer Beteiligung zum maßgeblichen Bewertungsstichtag angemessen erfasst wurde. Die Tatsache, dass die angebotene Abfindung über früheren Marktpreisen liegt, ist hierfür ein Argument, aber kein abschließender Beweis.

8. Fester Ausgleich: Warum das OLG einen Mischzinssatz akzeptiert

Neben der Barabfindung war der feste Ausgleich von 3,38 Euro brutto je Aktie Gegenstand des Verfahrens. Das OLG hält auch diesen Betrag für angemessen.

Bei der Ermittlung des Ausgleichs wird der Unternehmenswert in eine jährlich zu zahlende Leistung umgerechnet. Hierfür wurde ein Verrentungszinssatz von 3,82 % nach persönlichen Ertragsteuern angesetzt.

Dieser Zinssatz liegt zwischen dem risikofreien Basiszinssatz und dem risikoadjustierten Kapitalisierungszinssatz. Das OLG hält den Ansatz eines solchen Mischzinssatzes für sachgerecht. Die feste Ausgleichszahlung sei hinsichtlich ihres Risikos nicht mit einer schwankenden Dividende gleichzusetzen. Umgekehrt sei sie auch nicht völlig risikolos.

Die Antragsteller hatten unter anderem eingewandt, dass die Verwendung eines vollen risikoadjustierten Kapitalisierungszinssatzes bei der Unternehmensbewertung und eines niedrigeren Verrentungszinssatzes beim Ausgleich widersprüchlich sei. Das OLG folgt dieser Argumentation nicht. Die Unternehmenswertermittlung und die anschließende Umrechnung in eine jährliche Zahlung seien zwei getrennte Schritte.

Kritische Würdigung:

Die Unterscheidung zwischen dem Risiko einer Unternehmensbeteiligung und dem Risiko einer vertraglich garantierten Ausgleichszahlung ist nachvollziehbar. Sie erklärt, weshalb ein Mischzinssatz grundsätzlich in Betracht kommt.

Die Höhe des festen Ausgleichs hängt allerdings entscheidend von der Wahl dieses Zinssatzes ab. Deshalb sollte die methodische Zulässigkeit eines Mischzinssatzes nicht dazu führen, dass die konkrete Bemessung nur noch eingeschränkt hinterfragt wird.

Aus Sicht der Minderheitsaktionäre kommt es darauf an, ob der gewählte Verrentungszinssatz die wirtschaftlichen Risiken und den Wert der auszugleichenden Beteiligung auch angemessen berücksichtigt. Das OLG sieht die gewählte Methode als vertretbar an und lehnt eine Erhöhung in problematischer Weise ab.

9. Fazit: Hohe Hürden für eine Nachbesserung

Das OLG Zweibrücken bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung. Weder die Barabfindung von 62,18 Euro noch der feste Ausgleich von 3,38 Euro brutto je Aktie werden erhöht. Die Rechtsbeschwerde wurde (entgegen der Anträge von Antragstellern) nicht zugelassen.

Die Entscheidung ist ein weiteres Beispiel dafür, wie stark Spruchverfahren durch den gerichtlichen Schätzungsspielraum und die begrenzte Überprüfbarkeit betriebswirtschaftlicher Prognosen geprägt sind. Das Gericht verlangt keine mathematisch exakte Unternehmensbewertung. Es genügt, dass die verwendeten Annahmen nach seiner Einschätzung methodisch nachvollziehbar und innerhalb einer vertretbaren Bandbreite liegen.

Für Minderheitsaktionäre bleibt dies unbefriedigend, wenn substanzielle Einwände gegen die Unternehmensplanung, die Synergieannahmen oder den Kapitalisierungszinssatz zwar erörtert, aber nicht zum Anlass genommen werden, die Bewertung näher zur prüfen und zu korrigieren. Eine andere, ebenso gut vertretbare Annahme reicht nach der Linie des OLG grundsätzlich nicht aus, um eine Neubewertung zu erzwingen.

Dabei darf nicht übersehen werden, dass das Spruchverfahren keine Suche nach einem mathematisch einzig richtigen Unternehmenswert ermöglicht. Gleichwohl muss die gerichtliche Kontrolle mehr leisten als die bloße Feststellung, dass sich die verwendeten Parameter innerhalb fachlich vertretbarer Bandbreiten bewegen. Sie muss auch nachvollziehbar prüfen, ob die konkreten Annahmen in ihrer Gesamtheit dem Unternehmenswert und damit dem Schutz des Anteilseigentums gerecht werden.

Entscheidung: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 19. Oktober 2026, Az. 3 W 60/23; Vorinstanz: Landgericht Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 2. Februar 2023, Az. 2 HK O 8/18 AktG. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Anmerkung:

Die Aktien der nunmehrigen Superior Industries Europe AG können noch im Rahmen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zu EUR 62,18 je Aktie zzgl. Zinsen eingereicht werden. Eine Einreichung ist bis zwei Monate nach Bekanntmachung der Beendigung des Spruchverfahrens im Bundesanzeiger möglich. 

BGH stärkt Minderheitsaktionäre: Aktienerwerb nach Squeeze-out-Ankündigung und Kleinstbeteiligung rechtfertigen keinen pauschalen Missbrauchsvorwurf

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG, ARENDTS ANWÄLTE

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Entscheidungen des OLG Schleswig und des LG Flensburg im Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Team Agrar AG aufgehoben (zu den instanzgerichtlichen Entscheidungen siehe: SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis: OLG Schleswig: Kann ein Aktienerwerb nach der Squeeze-out-Ankündigung den Spruchantrag unzulässig machen). Mit Beschluss vom 15. September 2026 – II ZB 9/25 stellt der II. Zivilsenat des BGH auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hin klar: Wer Aktien erst nach Bekanntgabe der vorgesehenen Barabfindung erwirbt und nur wenige Stücke hält, darf deshalb nicht ohne tragfähige weitere Feststellungen vom Spruchverfahren ausgeschlossen werden. Die Sache geht zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das LG Flensburg zurück. Über eine Erhöhung der Barabfindung ist damit noch nicht entschieden.

Zehn Aktien und die Erwartung einer höheren Abfindung

Die Antragstellerin hielt zehn Aktien der Team Agrar AG. Sie hatte diese am 14. November 2023, zwei Tage nach Veröffentlichung der Einladung zur Hauptversammlung, für jeweils 12,97 Euro erworben. Der Kaufpreis entsprach der bereits bekannt gegebenen Barabfindung. Die Hauptversammlung beschloss den Squeeze-out am 18. Dezember 2023. Der Übertragungsbeschluss wurde am 7. Februar 2024 in das Handelsregister eingetragen.

Das LG Flensburg verwarf den Antrag auf Überprüfung der Barabfindung als unzulässig. Das OLG Schleswig bestätigte dies: Der späte Erwerb zum Abfindungsbetrag und das geringe wirtschaftliche Eigeninteresse sprächen in ihrer Gesamtschau für Rechtsmissbrauch. Eine Verbesserung auf 14 Euro je Aktie hätte der Antragstellerin lediglich einen Vorteil von weniger als 20 Euro vor Steuern verschafft. Daraus folgerte das OLG, dass es ihr um andere Einkünfte oder Vorteile gehen müsse. Diese Begründung trägt nach Auffassung des BGH nicht.

Rechtsmissbrauch bleibt eine eng begrenzte Ausnahme

Der BGH schließt einen rechtsmissbräuchlichen Spruchantrag nicht grundsätzlich aus. Er setzt dafür aber eine hohe Schwelle. Im amtlichen Leitsatz heißt es:

„Ein rechtsmissbräuchlicher Antrag im Spruchverfahren kann nur angenommen werden, wenn ein Antragsteller ausschließlich illoyale bzw. eigennützige Absichten hat und weder berechtigte Interessen als Teilhaber des Unternehmens noch allgemeine Aktionärsinteressen verfolgt.“

Entscheidend ist damit, ob der Antragsteller verfahrensfremde Zwecke verfolgt. Das Spruchverfahren dient nicht lediglich dem individuellen Zahlungsinteresse des einzelnen Antragstellers. Sein Gegenstand ist die Überprüfung der Angemessenheit der Kompensation aus einer Strukturmaßnahme. Es soll effektiven Rechtsschutz für eine vollständige Kompensation des Eingriffs in das Anteilseigentum gewährleisten. Der BGH betont damit ausdrücklich auch die über das Eigeninteresse hinausreichende Kontrollfunktion des Verfahrens (Rn. 14).

Die vom OLG herangezogenen Missbrauchsmaßstäbe aus § 8c UWG und § 2c UKlaG lassen sich hierauf nicht übertragen. Diese Vorschriften betreffen besondere wettbewerbs- und verbraucherrechtliche Anspruchskonstellationen. Ihnen kann der Maßstab für die Missbräuchlichkeit eines Spruchantrags nicht entnommen werden (Rn. 15).

Erwerb nach Ankündigung: Die Hoffnung auf Nachbesserung ist legitim

Für die Antragsberechtigung nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SpruchG kommt es nach dem BGH allein darauf an, dass der Antragsteller unmittelbar vor Wirksamwerden des Ausschlusses durch Handelsregistereintragung Aktionär war. Eine zusätzliche Voraussetzung, wonach die Aktien bereits vor Bekanntgabe der Maßnahme erworben worden sein müssten, stellt der Senat nicht auf (Rn. 18).

Der Erwerb nach Bekanntgabe der Einladung zum Preis der angebotenen Abfindung bringt nach dem BGH vielmehr in erster Linie zum Ausdruck, dass sich der Käufer im späteren Spruchverfahren eine höhere Kompensation verspricht und das Verfahren für hinreichend erfolgversprechend hält. Daraus ergeben sich für sich genommen keine hinreichenden Anhaltspunkte für Rechtsmissbrauch. Der Antragsteller muss deshalb auch keine anderen Erwerbsgründe darlegen (Rn. 18).
Auch eine einzige Aktie kann zur Kontrolle berechtigen

Ebenso deutlich korrigiert der BGH die Bewertung des geringen Aktienbesitzes. Dem Besitz von nur wenigen Aktien kann in einer Gesamtabwägung „allenfalls eine schwache Indizwirkung“ für ein missbräuchliches Vorgehen zukommen (Rn. 24). Ein geringer individueller Nachbesserungsbetrag rechtfertigt somit nicht den Schluss, dass zwangsläufig ungerechtfertigte Sondervorteile angestrebt werden.

Das gilt auch für die Erwartung einer günstigen Kostenentscheidung. Der BGH hält ausdrücklich fest, dass ein Antragsteller mit wenigen oder sogar nur einer einzigen Aktie neben der Angemessenheitskontrolle auch eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Kostenentscheidung zu seinen Gunsten anstreben darf. Darin liegt keine Zweckentfremdung des Spruchverfahrens (Rn. 21 f.). Die Erwartung gesetzlicher Kostenerstattung ist damit von dem Streben nach ungerechtfertigten Sonderleistungen zu unterscheiden.

Keine pauschale Verdächtigung von Vergleichsangeboten und wiederholter Antragstellung

Auch weitere gegen die Antragstellerin angeführte Umstände rechtfertigten den Missbrauchsvorwurf nicht:

Ein Vergleichsangebot über eine Abfindung von mindestens 14 Euro je Aktie ist nicht schon als solches missbräuchlich. Bedeutung kann ein solches Angebot erst gewinnen, wenn daraus oder aus den Verhandlungen hervorgeht, dass es nicht um angemessene Kompensation, sondern um ungerechtfertigte Sondervorteile geht (Rn. 26).

Die Anzahl anderer geführter Spruchverfahren genügt ebenfalls nicht. Erforderlich wären tragfähige Rückschlüsse aus einem missbräuchlichen Verhalten in anderen Verfahren auf den konkret zu entscheidenden Fall (Rn. 27).

Auch aus dem Verhalten des Verfahrensbevollmächtigten ließ sich nach den getroffenen Feststellungen kein belastbares Missbrauchsindiz ableiten (Rn. 28).

Missbräuchlich kann dagegen etwa ein Antrag sein, der allein darauf gerichtet ist, eine nicht geschuldete Sonderleistung zu erhalten, indem sich der Antragsteller den „Lästigkeitswert“ des Verfahrens abkaufen lassen will. Einen solchen Sachverhalt hatten die Vorinstanzen jedoch nicht rechtsfehlerfrei festgestellt (Rn. 20 f.).

Feststellungslast liegt bei der Antragsgegnerin

Für Minderheitsaktionäre ist auch die Klarstellung zur Feststellungslast wichtig: Die Umstände, die den Ausnahmefall des Rechtsmissbrauchs begründen sollen, muss die Antragsgegnerin tragen. Erst bei einem hinreichenden Indizienvortrag obliegt es dem Antragsteller, die behaupteten Anknüpfungstatsachen zu widerlegen oder darzulegen, weshalb diese den Schluss auf Rechtsmissbrauch nicht zulassen. Das Gericht muss sämtliche vorgetragenen Umstände umfassend würdigen (Rn. 16).

Bedeutung für Minderheitsaktionäre

Die Entscheidung stärkt den Rechtsschutz gerade kleiner und auf Nachbesserungen ausgerichteter Anleger. Weder ein Erwerb in Kenntnis des angekündigten Squeeze-out noch eine Kleinstbeteiligung oder die Erwartung einer gesetzmäßigen Kostenerstattung ersetzen konkrete Feststellungen zu einer zweckwidrigen Nutzung des Verfahrens. Das rechtliche Interesse an der Überprüfung der Barabfindung folgt grundsätzlich bereits aus der Antragsberechtigung; einer besonderen Darlegung des Rechtsschutzbedürfnisses bedarf es nicht (Rn. 10).

Der BGH hat die Barabfindung nicht selbst überprüft. Er hat aber den von den Vorinstanzen versperrten Zugang zu ihrer gerichtlichen Kontrolle wieder eröffnet: Die bislang getroffenen Feststellungen legen nach seiner ausdrücklichen Einschätzung eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung nicht nahe. Die weitere Behandlung des Verfahrens obliegt nun dem LG Flensburg (Rn. 29).

BGH, Beschluss vom 15. September 2026 – II ZB 9/25; Vorinstanzen: LG Flensburg, Beschluss vom 7. November 2024 – 6 O 24/24; OLG Schleswig, Beschluss vom 17. Juni 2025 – 9x W 13/24.

"Endspiel-Studie 2027" von Solventis

Mitteilung von Solventis vom 21. Oktober 2026

Endspiel-Studie 2027 – Solventis AG

Unsere letztjährigen Endspiel-Favoriten zeigen Licht und Schatten. Ursächlich für die Kursverluste der beiden Medienwerte Highlight Communication und ProSiebenSat.1 sind unternehmensspezifische Faktoren und Branchenthemen. Hinzu kommt, dass keine Schritte in Richtung Endspiel unternommen wurden. Dem steht eine Reihe von Aktien mit positiver zweistelliger Performance gegenüber. 

Erwähnenswert sind hier CompuGroup Medical, METRO und Rhön-Klinikum. Die Performance unserer Favoriten belief sich im Zeitraum vom 22.10.25 bis zum 09.10.26 insgesamt auf 1,8 % und lag damit auf dem Niveau von DAX und MDAX.

Für die 21. Ausgabe der Endspielstudie, die in den Startlöchern steht, haben wir ein vielversprechendes Portfolio mit 11 Einzelwerten zusammengestellt. Zu jedem Favoriten gibt es eine Analyse inkl. Modell. Ein Endspiel-Favorit sollte unter fundamentalen Gesichtspunkten Kurspotenzial aufweisen und zusätzlich die Chance auf ein Endspiel bieten.

Unter „Endspielen“ verstehen wir Sondersituationen, in denen Strukturmaßnahmen wie Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, Squeeze-Out, Verschmelzung oder Delisting wahrscheinlich sind oder bereits laufen. Oft folgen solche Maßnahmen auf Übernahmeangebote. Endspiele sind im Grunde eine eigene Asset-Klasse und weisen i. d. R. ein günstigeres Chance-Risiko-Profil aus als herkömmliche Aktien.

Seit der letzten Endspielstudie erzielten abgeschlossene Spruchverfahren eine durchschnittliche Aufbesserung inkl. Zinsen von 13,1 % (Vj. 10,6 %). Darin enthalten sind die Fälle ohne Aufbesserung („Nuller“). Ohne Nuller kommen wir inkl. Zinsen auf ein Plus von 23,0 % (Vj. 19,7 %). In vier von sieben Fällen führten Spruchverfahren zu Aufbesserungen. Im Vorjahr war dies bei 7 von 13 Fällen zu verzeichnen.

Unser Endspiel-Universum zählt 158 (Vj. 155) Unternehmen, die nach verschiedenen Kriterien wie Veränderungen in der Aktionärsstruktur, kritischen Schwellen bei Stimmrechts- und Grundkapitalanteilen aufbereitet und übersichtlich zusammengefasst sind.

Bei Interesse nehmen Sie bitte Kontakt (E-Mail: sekretariat@solventis.de, Tel.: 06131/4860-500) mit uns auf.

Sazerac Germany Holding GmbH: Annahmefrist für das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot von Sazerac für die Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft beginnt

- Die Annahmefrist hat heute begonnen und endet am 20. November 2026 um 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main)

- Der Angebotspreis von 5,55 EUR entspricht einem äußerst attraktiven Aufschlag von ca. 68 % auf den unbeeinflussten volumengewichteten Durchschnittskurs der Aktie im XETRA-Handel in den drei Monaten vor dem 16. September 2026 und bietet den Berentzen-Aktionären eine überzeugende und sichere Verkaufsgelegenheit in bar

- Vorstand und Aufsichtsrat von Berentzen unterstützen das Angebot und beabsichtigen, den Aktionären dessen Annahme zu empfehlen

- Sazerac beabsichtigt, die Berentzen-Gruppe von der Börse zu nehmen, sobald mit Abwicklung des Angebots eine einfache Mehrheit des Grundkapitals gesichert ist; Vorstand der Berentzen-Gruppe unterstützt diese Absicht

München, 23. Oktober 2026. Nach Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat die Sazerac Germany Holding GmbH (vormals: Blitz 26-877 GmbH) (die „Bieterin“), eine Holdinggesellschaft der Sazerac Company, Inc. („Sazerac“), heute die Angebotsunterlage für ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot („Angebot“) für alle Aktien der Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft („Berentzen-Gruppe“, ISIN: DE0005201602), die nicht bereits unmittelbar von der Bieterin gehalten werden, gegen eine Gegenleistung in bar in Höhe von 5,55 EUR je Aktie („Angebotspreis“) veröffentlicht.

Ab heute können die Aktionäre der Berentzen-Gruppe das Angebot annehmen und ihre Aktien zum Angebotspreis andienen. Die Annahmefrist endet am 20. November 2026 um 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main).

Einzelheiten zur Annahme des Angebots sind in der Angebotsunterlage dargelegt. Aktionäre der Berentzen-Gruppe sollten sich zur Andienung ihrer Aktien an ihre jeweilige Depotbank wenden und sich nach etwaigen von ihrer Depotbank festgelegten Fristen erkundigen, die möglicherweise Maßnahmen vor dem formellen Ende der Annahmefrist erfordern.

Der Angebotspreis entspricht einem äußerst attraktiven Aufschlag von ca. 68 % auf den unbeeinflussten volumengewichteten Durchschnittskurs der Aktie im XETRA-Handel in den drei Monaten vor dem 16. September 2026. Das Angebot bietet den Aktionären der Berentzen-Gruppe die Möglichkeit, einen garantierten und sicheren Barerlös mit einem erheblichen Aufschlag gegenüber den unbeeinflussten Börsenkursen der Gesellschaft zu erzielen. Es spiegelt zudem eine attraktive Bewertung der Berentzen-Gruppe angesichts der Aussichten als eigenständiges Unternehmen sowie der Chancen und Herausforderungen wider, denen die Berentzen-Gruppe gegenübersteht. Das Angebot unterliegt einer Mindestannahmeschwelle von 50 % zuzüglich einer Aktie. Vorstand und Aufsichtsrat der Berentzen-Gruppe unterstützen das Angebot und beabsichtigen, vorbehaltlich ihrer Prüfung der Angebotsunterlage, den Aktionären der Berentzen-Gruppe die Annahme des Angebots zu empfehlen.

Das Angebot folgt auf den Abschluss einer Zusammenschlussvereinbarung zwischen Sazerac, der Bieterin und der Gesellschaft, die am 21. September 2026 bekannt gegeben wurde. Der Abschluss dieser Zusammenschlussvereinbarung reflektiert die gemeinsame Überzeugung der Parteien, dass die vorgeschlagene Transaktion ein attraktives Ergebnis für die Berentzen-Gruppe, ihre Aktionäre und andere Stakeholder darstellt.

Der Unternehmenszusammenschluss soll die Marktposition und die Wachstumsambitionen der Berentzen-Gruppe in einem herausfordernden europäischen Marktumfeld stärken und wird das bestehende Portfolio und die Kompetenzen der Berentzen-Gruppe mit den starken Eigenmarken und der international führenden Marktposition von Sazerac vereinen. Dadurch entsteht eine globale Spirituosenplattform, die in der Lage ist, Spirituosenprodukte für ganz Europa und darüber hinaus mit größerer Flexibilität und Dynamik herzustellen und zu vertreiben.

Vorbehaltlich der Erfüllung der Angebotsbedingungen wird der Abschluss der Transaktion derzeit bis zum Jahresende 2026 erwartet.

Sazerac beabsichtigt, die Berentzen-Gruppe nach Sicherung einer Mehrheit von 50 % zuzüglich einer Aktie und nach Abwicklung des Angebots von der Börse zu nehmen. Vorbehaltlich seiner organschaftlichen Pflichten beabsichtigt der Vorstand der Berentzen-Gruppe, ein solches Delisting zu unterstützen. Aktionäre, die weiterhin investiert bleiben, könnten dem Risiko ausgesetzt sein, eine weniger liquide Aktie mit eingeschränkter Finanzberichterstattung und begrenzten Möglichkeiten zum Verkauf ihrer Aktien zu einem angemessenen Preis zu halten. Aktionäre sollten nicht davon ausgehen, dass ein Verbleib in der Gesellschaft eine vergleichbare zukünftige Veräußerungsmöglichkeit bietet oder dass eine solche Möglichkeit eine gleichwertige oder höhere Gegenleistung bieten würde.

Die Angebotsunterlage (einschließlich einer unverbindlichen englischen Übersetzung) sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit dem Angebot sind auf der folgenden Website verfügbar: https://www.sazerac-offer.com. Eine Angebots-Hotline für Aktionäre steht montags bis freitags von 9:00 bis 17:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) unter der Nummer +49 69 92014 9719 oder per E-Mail unter berentzen_x_sazerac@emberapartners.com zur Verfügung.

Über Sazerac:

Sazerac wurde 1850 gegründet und blickt auf eine über 175-jährige Tradition und Geschichte zurück. Das Unternehmen zählt zu den weltweit größten Herstellern von Spirituosen. Sazerac ist ein familiengeführtes Privatunternehmen, das mittlerweile in der vierten Generation in Familienbesitz ist. Über 525 Marken gehören zum Sazerac-Portfolio, darunter Buffalo Trace Bourbon, Eagle Rare, Weller, The Last Drop Distillers, Fireball Cinnamon Whisky, BuzzBallz, Southern Comfort, SVEDKA Vodka, Myers’s Rum, Au Vodka und Paddy’s Irish Whiskey sowie viele weitere.

Sazerac ist zudem Betreiber von Brennereien auf der ganzen Welt, darunter die Buffalo Trace Distillery in Kentucky, USA – die weltweit am häufigsten ausgezeichnete Brennerei und die am längsten ununterbrochen in Betrieb befindliche Brennerei in den Vereinigten Staaten –, die Domaine Sazerac de Segonzac in Cognac, Frankreich, die Paul John Distillery in Goa, Indien, sowie die Hawk’s Rock Distillery in der Grafschaft Sligo, Irland. Das Unternehmen unterhält zudem Standorte unter anderem in New Orleans, Montréal, London und Sydney.

Shelly Group SE: Die Bulgarische Finanzaufsichtsbehörde schließt die vorläufige Prüfung des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots für die Shelly Group SE ab

Corporate News

Sofia/München, 23. Oktober 2026 – Die Shelly Group SE (Ticker: SLYG / ISIN: BG1100003166) („Shelly Group“), ein Anbieter von IoT- und Smart-Building-Lösungen mit Sitz in Sofia, Bulgarien, teilt mit, dass die Bulgarische Finanzaufsichtsbehörde („FSC“) das am 28. September 2026 von der SE 2026 A, einer Gesellschaft der Schneider Electric SE (die „Bieterin“), eingereichte freiwillige öffentliche Übernahmeangebot zum Erwerb von bis zu 13.244.827 Aktien, jedoch mindestens 12.330.305 Aktien, der Shelly Group geprüft hat.

Mit Beschluss Nr. 664-TP vom 22. Oktober 2026 hat die FSC ihre Rückmeldung zum Angebotsdokument übermittelt und die Bieterin aufgefordert, bestimmte Angaben im Angebotsdokument und in dessen Anlagen zu ergänzen und zu präzisieren. Die geforderten Änderungen betreffen zusätzliche Informationen und Klarstellungen, die von der Bieterin zu liefern sind, und beziehen sich nicht auf die bereits bekannt gegebenen wesentlichen Angebotsbedingungen, einschließlich des Angebotspreises.

Die Bieterin muss die erforderlichen Änderungen und Anpassungen innerhalb der nächsten 20 Geschäftstage vornehmen und das geänderte Angebotsdokument bei der FSC einreichen. Das Angebot kann nach Genehmigung des geänderten Dokuments durch die FSC veröffentlicht werden.

Die Shelly Group wird ihre Aktionäre und den Kapitalmarkt weiterhin über die weiteren Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Angebot informieren.

Über Shelly Group

Die Shelly Group SE entwickelt, konstruiert und vermarktet IoT- und Smart-Building-Lösungen für DIY-Anwender und professionelle Nutzer und bietet fortschrittliche Technologie, nahtlose Interoperabilität und ein hohes Maß an technologischer Flexibilität. Shelly-Produkte ermöglichen die Remote-Kontrolle und -Automatisierung sowie das Energiemanagement von elektrischen Geräten und Smart-Building-Lösungen über Mobiltelefone, PCs oder Hausautomatisierungssysteme von Drittanbietern. Zusätzlich zum Verkauf von Geräten erzielt die Shelly Group Umsatzerlöse mit ihren Cloud-Anwendungen. Die Shelly Group profitiert von einer geringen Kapitalbindung durch die Herstellung der Produkte bei Auftragsfertigern.

Das Unternehmen hat eine starke Präsenz im deutschsprachigen Raum und ist mit seinen Produkten in mehr als 100 Ländern vertreten. Mit Vertriebsorganisationen in den Regionen DACH (Deutschland, Österreich, Schweiz), BeNeLux (Belgien, Niederlande, Luxemburg), Nordics (Dänemark, Schweden, Norwegen und Finnland) und Iberia (Spanien und Portugal) sowie in Polen, Italien, Frankreich, dem Vereinigten Königreich, Bulgarien, Slowenien, den USA und China ist die Shelly Group international breit aufgestellt.

Die Shelly Group SE (ISIN: BG1100003166) ist an der Bulgarischen Wertpapierbörse sowie im regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA: SLYG) notiert und in den SDAX einbezogen.

Donnerstag, 22. Oktober 2026

Übernahmeangebot für Aktien der QIAGEN N.V.

Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 3 i. V. m. § 29 Abs. 1 und § 34 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

Bieterin:
Crown NL Bidco B.V.
Johannes Vermeerplein 9
1071DV Amsterdam
Niederlande

eingetragen im Handelsregister der niederländischen Handelskammer (Kamer van Koophandel) unter der Nummer 42178508

Zielgesellschaft:

QIAGEN N.V.
Hulsterweg 82
5912PL Venlo
Niederlande

eingetragen im Handelsregister der niederländischen Handelskammer (Kamer van Koophandel) unter der Nummer 12036979

ISIN: NL0015002SN0
WKN: A41HBE

Am 21. Oktober 2026 hat die Crown NL Bidco B.V. (die „Bieterin“) entschieden, den Aktionären der QIAGEN N.V. (die „Gesellschaft“ oder „QIAGEN“) im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots anzubieten, sämtliche ausgegebene Stammaktien der Gesellschaft (ISIN: NL0015002SN0) im Nennwert von jeweils EUR 0,01 (jeweils eine „QIAGEN-Aktie“) gegen Zahlung einer Gegenleistung in bar in Höhe von EUR 46,50 je QIAGEN-Aktie zu erwerben (der „Angebotspreis“ und dieses Angebot das „Übernahmeangebot“).

Die Bieterin ist eine Holdinggesellschaft, die mittelbar vom EQT XI Fonds („EQT Private Equity“) kontrolliert wird. EQT Private Equity wird ihrerseits von mit der EQT AB mit Sitz in Stockholm, Schweden, verbundenen Unternehmen verwaltet und kontrolliert. Daneben werden die Co-Investoren Luxinva S.A. (eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Abu Dhabi Investment Authority (ADIA)) und CPP Investment Board Europe Inc. (eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Canada Pension Plan Investment Board (CPP Investments)) indirekte Beteiligungen an der Bieterin halten.

Am 21. Oktober 2026 haben die Bieterin und die Gesellschaft ein Business Combination Agreement (das „BCA“) abgeschlossen, das unter anderem die wesentlichen Eckdaten des Übernahmeangebots sowie die hierauf bezogenen wechselseitigen Absichten und Verpflichtungen regelt. Nach Maßgabe der Bestimmungen und vorbehaltlich der Bedingungen des BCA haben sich Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft (die „QIAGEN-Gremien“) verpflichtet, das Übernahmeangebot vollumfänglich zu unterstützen und den QIAGEN-Aktionären die Annahme des Übernahmeangebots zu empfehlen.

Das BCA sieht vor, dass während der Annahmefrist des Übernahmeangebots eine außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft abgehalten wird (die „Außerordentliche Hauptversammlung“), in welcher den Aktionären der Gesellschaft unter anderem bestimmte gesellschaftsrechtliche Maßnahmen zur Beschlussfassung vorgelegt werden, die vorbehaltlich einer gesonderten Zustimmung durch die QIAGEN-Gremien (der „Umsetzungsbeschluss“) nach Vollzug des Übernahmeangebots umgesetzt werden sollen (die „Post-Closing-Maßnahmen“). Die Post-Closing-Maßnahmen werden, wenn sie umgesetzt werden, dazu führen, dass die Bieterin den gesamten Geschäftsbetrieb der Gesellschaft erwirbt und sämtliche Aktionäre der Gesellschaft, die das Übernahmeangebot nicht angenommen haben, eine Barzahlung je QIAGEN-Aktie in Höhe des Angebotspreises abzüglich anwendbarer Quellensteuern erhalten. Dies kann dazu führen, dass diese Aktionäre einen geringeren Nettobetrag erhalten, als wenn sie das Übernahmeangebot angenommen hätten. Im BCA hat sich die Gesellschaft verpflichtet, dass der Umsetzungsbeschluss von den QIAGEN-Gremien gefasst wird, wenn die Außerordentliche Hauptversammlung den Post-Closing-Maßnahmen mit einer Mehrheit von mindestens 80 % der abgegebenen Stimmen zugestimmt hat; andernfalls fassen die QIAGEN-Gremien den Umsetzungsbeschluss nach eigenem Ermessen, sofern sie im Einklang mit ihren Treuepflichten zu dem Schluss gelangen, dass die Durchführung der Transaktion, einschließlich der Post-Closing-Maßnahmen, unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und anderer Stakeholder im besten Interesse von QIAGEN liegt und die Transaktion die Unterstützung einer erheblichen Mehrheit der Aktionäre findet. Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Post-Closing-Maßnahmen soll die Börsennotierung der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse und an der New York Stock Exchange beendet werden.

Das Übernahmeangebot wird unter dem Vorbehalt des Erreichens einer Mindestannahmeschwelle in Höhe von 50 % des ausstehenden Grundkapitals der Gesellschaft zuzüglich einer QIAGEN-Aktie, der Fassung bestimmter Beschlüsse durch die Außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft, einschließlich der Zustimmung zu den Post-Closing-Maßnahmen, der Fassung des Umsetzungsbeschlusses durch die QIAGEN-Gremien, fusionskontrollrechtlicher und investitionsprüfungsrechtlicher Freigaben sowie bestimmter weiterer, in der Angebotsunterlage zum Übernahmeangebot (die „Angebotsunterlage“) enthaltener Bedingungen stehen. Das ausstehende Grundkapital der Gesellschaft wird für Zwecke dieser Mindestannahmeschwelle nach näherer Maßgabe der Angebotsunterlage ohne QIAGEN-Aktien, die von der Gesellschaft selbst gehalten werden, und zuzüglich von QIAGEN-Aktien berechnet werden, die von der Gesellschaft zur Erfüllung von durch das Übernahmeangebot ausgelösten Wandlungsrechten aus Wandelanleihen der Gesellschaft auszugeben sind. Der Vollzug des Übernahmeangebots wird derzeit für Mitte 2027 erwartet.

Die Angebotsunterlage (in deutscher Sprache und in einer unverbindlichen englischen Übersetzung), in der die genauen Bedingungen des Übernahmeangebots dargestellt werden, sowie weitere Informationen hierzu werden von der Bieterin nach Gestattung der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) im Internet auf der Website der Bieterin unter www.eqt-offer.com veröffentlicht; zu diesem Zeitpunkt beginnt die Annahmefrist für das Übernahmeangebot. Am selben Tag wird die Bieterin das Übernahmeangebot in den Vereinigten Staaten einleiten und bei der U.S. Securities and Exchange Commission („SEC“) ein Tender Offer Statement auf Schedule TO einreichen.

Das Übernahmeangebot erfolgt zu den in der Angebotsunterlage festgelegten Bestimmungen und Bedingungen, wobei sich die Bieterin vorbehält, in der Angebotsunterlage von den vorstehend dargestellten Eckdaten abzuweichen, soweit dies rechtlich zulässig ist.

Wichtiger Hinweis:

Zukunftsgerichtete Aussagen

Bestimmte in dieser Mitteilung enthaltene Aussagen können als zukunftsgerichtete Aussagen im Sinne von Section 27A des U.S. Securities Act of 1933 in seiner jeweils geltenden Fassung („Securities Act“) und Section 21E des U.S. Securities Exchange Act of 1934 in seiner jeweils geltenden Fassung angesehen werden. Diese Aussagen sind an der Verwendung zukunftsgerichteter Begriffe wie „glauben“, „hoffen“, „planen“, „beabsichtigen“, „anstreben“, „können“, „werden“, „könnten“, „sollten“, „würden“, „erwarten“, „rechnen mit“, „schätzen“, „fortsetzen“, „zum Ziel haben“ oder ähnlicher Begriffe erkennbar.  (...)

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Anmerkung der Redaktion:

Das Angebot folgt dem WpÜG, einzelnen niederländischen Vorschriften und dem US-Wertpapierrecht. Die Stellungnahme der Gremien soll § 27 WpÜG und Art. 18 Besluit openbare biedingen in einem Dokument verbinden. Damit ist die Bafin für Gegenleistung und Verfahren zuständig. Gesellschaftsrechtliche Fragen wie Back-End, Squeeze-out und Gleichbehandlung richten sich nach niederländischem Recht.

QIAGEN N.V.: Abschluss einer Vereinbarung über einen Unternehmenszusammenschluss mit EQT Private Equity; vorläufige Ergebnisse für das 3. Quartal 2026 und Aussetzung des Ausblicks für 2026

Ad-hoc-Mitteilung gemäß Art. 17 der Marktmissbrauchsverordnung

Venlo, Niederlande, 21. Oktober 2026 – QIAGEN N.V. (NYSE: QGEN; Frankfurt Prime Standard: QIA) hat heute mit Crown NL Bidco B.V. (dem „Bieter“) eine Vereinbarung über einen Unternehmenszusammenschluss („BCA“) geschlossen. Auf dieser Grundlage hat der Bieter angekündigt, allen QIAGEN-Aktionären ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot zu einem Angebotspreis von EUR 46,50 in bar je QIAGEN-Aktie zu unterbreiten.

Der Bieter ist eine Holdinggesellschaft, die mittelbar vom EQT XI-Fonds („EQT Private Equity“) kontrolliert wird. Weitere mittelbare Beteiligungen an dem Bieter halten die Co-Investoren Luxinva S.A., eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Abu Dhabi Investment Authority (ADIA), und CPP Investment Board Europe Inc., eine hundertprozentige Tochtergesellschaft des Canada Pension Plan Investment Board (CPP Investments). EQT Private Equity wird von mit der EQT AB mit Sitz in Stockholm, Schweden, verbundenen Unternehmen verwaltet und kontrolliert.

Die Transaktion soll im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots des Bieters für sämtliche ausgegebenen Stammaktien von QIAGEN zu einem Angebotspreis von EUR 46,50 in bar je QIAGEN-Aktie (das „Übernahmeangebot“) durchgeführt werden. Auf dieser Grundlage wird QIAGEN mit einem Unternehmenswert von rund EUR 10,8 Milliarden bewertet (rund USD 12,1 Milliarden zu aktuellen Umrechnungskursen, einschließlich einer Nettoverschuldung von rund USD 1,1 Milliarden). Der Angebotspreis entspricht einem Aufschlag von 40,3 % auf den unbeeinflussten Aktienkurs von QIAGEN am 8. Juli 2026, dem letzten Handelstag vor der Veröffentlichung von Marktberichten über das Übernahmeinteresse von Private-Equity-Gesellschaften, sowie einem Aufschlag von 46,9 % auf den volumengewichteten Durchschnittskurs (VWAP) der QIAGEN-Aktie von EUR 31,66 in dem XEXTRA-Handel während der letzten drei Monate vor dem (einschließlich) 8. Juli 2026.

Der Transaktion ging eine umfassende Prüfung durch den Aufsichtsrat und den Vorstand von QIAGEN voraus. Dabei bewerteten Aufsichtsrat und Vorstand die strategischen Perspektiven von QIAGEN und führten Gespräche mit strategischen und finanziellen Interessenten. Nach ihrer Einschätzung bietet die Transaktion die besten Voraussetzungen für die nächste Wachstumsphase von QIAGEN: Unter privater Eigentümerschaft gewinnt das Unternehmen größere Flexibilität für langfristige Investitionen, während die Aktionäre einen attraktiven und sofort realisierbaren Verkaufspreis erhalten. QIAGEN wird weiterhin unter seinem bisherigen Namen und seiner Marke firmieren. Im Rahmen des BCA hat sich EQT Private Equity verpflichtet, die langfristige Entwicklung von QIAGEN zu unterstützen. Die Verpflichtungen betreffen insbesondere das Geschäft und die wesentlichen Marken von QIAGEN, die operative Präsenz, die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, die Regelungen für Mitarbeiter, eine vernünftige Finanzierung sowie die Fortführung einer Kultur der Exzellenz.

Der Aufsichtsrat und der Vorstand von QIAGEN (die „QIAGEN-Gremien“) haben das BCA einstimmig beschlossen und unterstützen die Transaktion. Nach Maßgabe der Vereinbarung und vorbehaltlich der darin festgelegten Bedingungen werden sie den QIAGEN-Aktionären empfehlen, ihre Aktien im Rahmen des Übernahmeangebots anzudienen und auf einer außerordentlichen Hauptversammlung (die „außerordentliche Hauptversammlung“) während der Annahmefrist den vorgeschlagenen Beschlüssen zuzustimmen. Die formelle Empfehlung wird in einer begründeten Stellungnahme veröffentlicht, nachdem der Bieter die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigte Angebotsunterlage veröffentlicht und die entsprechenden US-amerikanischen Unterlagen für das Angebot eingereicht hat. Die Empfehlung steht unter dem Vorbehalt der Bedingungen des BCA, der Prüfung der endgültigen Angebotsunterlage und den fortbestehenden Sorgfaltspflichten der QIAGEN-Gremien nach geltendem Recht.

Das Übernahmeangebot steht insbesondere unter den folgenden Bedingungen: dem Erreichen einer Mindestannahmeschwelle von 50 % der ausgegebenen Aktien von QIAGEN zuzüglich einer Aktie; der Fassung bestimmter Beschlüsse auf der außerordentlichen Hauptversammlung, einschließlich der Genehmigung gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen, die nach Abschluss des Übernahmeangebots umgesetzt werden sollen und dem Bieter den vollständigen Erwerb des gesamten Geschäfts von QIAGEN ermöglichen (die „Maßnahmen nach Abschluss des Übernahmeangebots“); der Fassung eines gesonderten Beschlusses durch die QIAGEN-Gremien zur Umsetzung dieser Maßnahmen (der „Umsetzungsbeschluss“); den erforderlichen Fusionskontroll- und Investitionsrechtlichen Genehmigungen; sowie weiteren Bedingungen, die in der Angebotsunterlage zum Übernahmeangebot dargelegt werden.

Durch die Umsetzung der Maßnahmen nach Abschluss des Übernahmeangebots wird der Bieter das gesamte Geschäft der Gesellschaft erwerben. QIAGEN-Aktionäre, die das Übernahmeangebot nicht angenommen haben, erhalten eine Barausschüttung in Höhe des Angebotspreises je Aktie abzüglich anfallender Quellensteuern. Ihr Nettoerlös kann daher geringer ausfallen als bei einer Annahme des Übernahmeangebots. Im Zuge der Umsetzung dieser Maßnahmen wird die Notierung der QIAGEN-Aktien an der FSE und der NYSE beendet.

Nach Maßgabe des BCA werden die QIAGEN-Gremien den Umsetzungsbeschluss fassen, wenn die Maßnahmen nach Abschluss des Übernahmeangebots auf der außerordentlichen Hauptversammlung mit mindestens 80 % der abgegebenen Stimmen beschlossen wurden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, können die QIAGEN-Gremien den Umsetzungsbeschluss dennoch fassen, sofern sie im Einklang mit ihren Sorgfaltspflichten zu dem Ergebnis gelangen, dass die Durchführung der Transaktion einschließlich der Maßnahmen nach Abschluss der Transaktion unter Berücksichtigung der Interessen der QIAGEN-Aktionäre und sonstiger Stakeholder im besten Interesse von QIAGEN liegt und von einer erheblichen Mehrheit der QIAGEN-Aktionäre unterstützt wird.

Bei der Beurteilung, ob die Transaktion von einer erheblichen Mehrheit der Aktionäre unterstützt wird und ob das Abstimmungsergebnis die tatsächliche Aktionärsunterstützung angemessen widerspiegelt, können die QIAGEN-Gremien insbesondere folgende Faktoren berücksichtigen: den Anteil der für die Maßnahmen nach Abschluss der Transaktion abgegebenen Stimmen, die Anwesenheitsquote in der außerordentlichen Hauptversammlung sowie das Verhältnis der Ja-Stimmen langfristig orientierter Aktionäre zu den Stimmen von Aktionären, die ihre Aktien erst nach Ankündigung der Transaktion erworben haben, um deren Vollzug zu erschweren oder situative Hedgefonds-Strategien zu verfolgen.

Der Vollzug des Übernahmeangebots wird für Mitte 2027 erwartet. Erfolgt der Vollzug nicht innerhalb von zehn Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, weil erforderliche behördliche Genehmigungen noch ausstehen, kann QIAGEN nach Maßgabe des BCA beschließen, eine Zwischendividende von bis zu USD 0,47 je Aktie auszuschütten. Eine solche Zwischendividende wird nicht auf den Angebotspreis angerechnet.

Vorläufige Ergebnisse von QIAGEN für das dritte Quartal 2026 und Aussetzung des Ausblicks für das Geschäftsjahr 2026

QIAGEN hat heute vorläufige Finanzergebnisse für das dritte Quartal 2026 veröffentlicht. Der Nettoumsatz belief sich sowohl zu tatsächlichen als auch zu konstanten Wechselkursen (CER) auf USD 548 Millionen. Das bereinigte verwässerte Ergebnis je Aktie (EPS) lag sowohl zu tatsächlichen als auch zu konstanten Wechselkursen bei USD 0,65.

Aufgrund der angekündigten Transaktion mit EQT Private Equity hat QIAGEN den Ausblick für das Gesamtjahr 2026 bis auf Weiteres ausgesetzt.

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der VIB Vermögen AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG, ARENDTS ANWÄLTE

Die Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags (BuG) zwischen der DIC Real Estate Investments GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien (BRANICKS Group) als herrschendem und der VIB als beherrschtem Unternehmen war zunächst über mehrere Monate durch eine Anfechtungsklage verzögert. Der Vertrag wurde daher erst am 27. August 2026 im Handelsregister eingetragen (Fristende für Spruchanträge am 27. November 2026).

In den letzten Monaten war ein erheblicher Kursverfall von BRANICKS- und VIB-Aktien festzustellen, so dass der Ausgleich gemäß § 304 AktG von EUR 0,92 brutto je VIB-Stückaktie für jedes volle Geschäftsjahr und die Abfindung in Form von 4,18 auf den Namen lautenden Stückaktien der BRANICKS Group AG je VIB-Stückaktie inzwischen nicht mehr richtig passt.

Mehrere VIB-Minderheitsaktionäre haben beim Landgericht München I die Überprüfung von Ausgleich und Abfindung beantragt. Dadurch verlängert sich die Annahmefrist für die Abfindung aus dem BuG.