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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Donnerstag, 26. Februar 2026

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • artnet AG: erfolgreiches Übernahme- und Delistingangebot der Leonardo Art Holdings GmbH (Beowolff Capital), nunmehr aktienrechtlicher Squeeze-out zu EUR 11,16 je Aktie, Eintragung im Handelsregister am 23. Januar 2026 (Fristende: 23. April 2026)
  • capsensixx AG: PEH Wertpapier AG fordert verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out
  • CECONOMY AG: Delisting geplant
  • centrotherm international AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Centrotherm AcquiCo AG

  • Covestro AG: erfolgreiches Übernahmeangebot von XRG (bisher: Adnoc) zu EUR 62,- je Covestro-Aktie, nunmehr 95-%-Schwelle überschritten, XRG fordert aktienrechtlichen Squeeze-out 
  • Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot der Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE, Tochtergesellschaft der MSC Mediterranean Shipping Company S.A., nunmehr Squeeze-out gefordert, Hauptversammlung voraussichtlich am 11. Juni 2026

  • HORNBACH Baumarkt AG: Die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA hat ihren Anteil auf 95,3 % erhöht, folgt Squeeze-out?

  • KATEK SE: Squeeze-out zugunsten der Kontron Acquisition GmbH zu EUR 18,12 je Aktie, ao. Hauptversammlung am 30. Dezember 2025
  • NanoFocus AG: aktienrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Carl Mahr Holding GmbH zu EUR 1,76 je Aktie, Eintragung im Handelsregister am 22. Dezember 2025 (Fristende: 23. März 2026)

  • OTRS AG: Squeeze-out zugunsten der Optimus BidCo AG, eine Akquisitionsgesellschaft der EasyVista SAS, Hauptversammlung am 12. November 2025, Eintragung im Handelsregister am 23. Februar 2026
  • PharmaSGP Holding SE: Delisting-Vereinbarung mit FUTRUE GmbH, Delisting, verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, am 9. Dezember 2025 im Handelsregister eingetragen (Fristende: 9. März 2026)

  • Tele Columbus AG: Squeeze-out zugunsten der Kublai GmbH 

  • VIB Vermögen AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der DIC Real Estate Investments GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien als herrschendem und der VIB als beherrschtem Unternehmen, ao. Hauptversammlung am 12. Februar 2026

(Angaben ohne Gewähr) 
 
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der BHS tabletop AG: LG Nürnberg-Fürth will Sache im Herbst verhandeln und sachverständige Prüferin anhörenli 2024 verschoben

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der BHS tabletop AG, Selb, angekündigt, die Sache nunmehr im Herbst verhandeln zu wollen. Die Kammer will bei dem Termin die sachverständige Prüferin Wedding & Cie. GmbH anhören. Die Anhörung soll sich sowohl auf die Ermittlung des Ertragswerts als auch die Frage der Berücksichtigung des Börsenkurses als Untergrenze der Barabfindung beziehen.

Die sachverständige Prüferin Wedding & Cie. GmbH soll vorab mehrere Fragen des Gerichts im Hinblick auf die nicht erfolgte Berücksichtigung des Börsenkurses als Untergrenze der Barabfindung schriftlich - als Vorbereitung der mündlichen Anhörung - beantworten.

LG Nürnberg-Fürth, Az. 1 HK O 7993/20
Rolle u.a. ./. BHS tabletop Aktiengesellschaft (zuvor: BHS Verwaltungs AG)
63 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: RA´in Daniela Bergdolt, 80639 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Gleiss Lutz Hootz Hirsch PartmbB, 80539 München

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Travel Viva AG: LG Nürnberg-Fürth will im Herbst verhandeln

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem bereits seit 2014 laufenden Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Travel Viva AG will das LG Nürnberg-Fürth nunmehr im Herbst verhandeln. Entgegen der bisherigen Planung soll die sachverständige Prüferin IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht zur mündlichen Verhandlung geladen werden. Nach derzeitiger Auffassung erscheine deren Anhörung als sachverständige Zeugin zur Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich (§ 8 Abs. 2 Satz 1 SpruchG). Sollten Verfahrensbeteiligte die Anhörung der sachverständigen Prüferin beantragen, ist dies bis spätestens 20. März 2026 mitzuteilen und anzugeben, zu welchen konkreten Themen die Anhörung stattfinden soll.

Über das Vermögen der Antragsgegnerin Travel Viva GmbH hatte das Amtsgericht Leipzig im Rahmen des Zusammenbruchs der UNISTER-Gruppe im Jahr 2016 das Insolvenzverfahren eröffnet (Az. 403 IN 1494/16). Als Antragsgegner wird in dem Spruchverfahren nunmehr der Insolvenzverwalter der Travel Viva GmbH, Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, 04109 Leipzig, geführt. Diese soll bis zum 5. März 2026 den Stand des Insolvenzverfahrens mitteilen.

Nach der derzeitigen (unzureichenden) gesetzlichen Regelung sind durch die von der Hauptaktionärin bei einem Squeeze-out zu erbringenden Bankgarantie nur die Ansprüche auf Zahlung des (einseitig festgelegten) Barabfindungsbetrags abgesichert, nicht aber Nachbesserungsansprüche bei einer gerichtlichen Anhebung der Barabfindung.

LG Nürnberg-Fürth, Az. 1 HK O 8098/14
Eckert u.a. ./. Rechtsanwalt Prof. Dr. Flöther als Insolvenzverwalter der Travel Viva GmbH (früher: Travel Viva Holding AG)
65 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: RA´in Daniela Bergdolt, 80801 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, 70597 Stuttgart

NORMA Group SE: Vorstand beschließt öffentliches Aktienrückkaufangebot über bis zu insgesamt 3.186.240 Aktien, entsprechend 10 % des Grundkapitals

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Nicht zur Weiterleitung oder Verbreitung, weder direkt noch indirekt, in oder innerhalb Kanada, Australien oder Japan oder anderen Jurisdiktionen, in denen die Weiterleitung oder Verbreitung rechtswidrig wäre. Es gelten weitere Beschränkungen. Bitte beachten Sie die wichtigen Hinweise am Ende dieser Ad hoc-Mitteilung.

Maintal, 25. Februar 2026 – Der Vorstand der NORMA Group SE (ISIN DE000A1H8BV3) hat heute beschlossen, ein öffentliches Aktienrückkaufangebot an die Aktionäre der NORMA Group SE für insgesamt bis zu 3.186.240 Aktien zu einem Preis von EUR 16,59 pro Aktie zu machen. Das Volumen des Aktienrückkaufangebots beträgt damit insgesamt bis zu EUR 52.859.721,60. Die Frist für die Annahme des Angebots beginnt voraussichtlich am 27. Februar 2026 um 00:00 Uhr und endet voraussichtlich am 27. März 2026 um 23:59 Uhr (MEZ).

Der Aktienrückkauf ist der erste Schritt der mit Ad hoc-Mitteilung vom 2. Februar 2026 angekündigten Maßnahmen zur Rückführung von Zuflüssen aus dem Verkauf der Geschäftseinheit Water Management an die Aktionäre der Gesellschaft.

Der Aktienrückkauf erfolgt auf Grundlage der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, die die Hauptversammlung der NORMA Group SE vom 13. Mai 2025 unter Tagesordnungspunkt 12 beschlossen hatte. Nach dieser Ermächtigung darf die Gesellschaft bis zum 12. Mai 2030 (einschließlich) eigene Aktien im Umfang von bis zu 10% des Grundkapitals erwerben. Von der Ermächtigung war bisher kein Gebrauch gemacht worden. Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien.

Die zurückgekauften Aktien können für alle nach der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 13. Mai 2025 zulässigen Zwecke verwendet werden. Die Aktien können auch eingezogen werden.

Die weiteren Einzelheiten des öffentlichen Aktienrückkaufangebots sind der Angebotsunterlage zu entnehmen, die vor Beginn der Annahmefrist auf der Internetseite der NORMA Group SE (https://www.normagroup.com/global/de/investor-relations/share/share-buyback) unter der Rubrik "Investoren – Aktie – Aktienrückkauf" und anschließend im Bundesanzeiger (http://www.bundesanzeiger.de) veröffentlicht werden wird.

Haftungsausschluss

Diese Mitteilung darf nicht in Kanada, Australien oder Japan veröffentlicht, verteilt oder übermittelt werden. Diese Mitteilung ist nicht an Personen gerichtet oder zur Übermittlung an bzw. zur Nutzung durch solche Personen bestimmt, die Staatsbürger oder Einwohner eines Staates, Landes oder anderer Jurisdiktion sind, oder sich dort befinden, wo die Übermittlung, Veröffentlichung, Zugänglichmachung oder Nutzung der Mitteilung gegen geltendes Recht verstoßen oder irgendeine Registrierung oder Zulassung innerhalb einer solchen Jurisdiktion erfordern würde.   (...)

Gerresheimer AG: BaFin kündigt Erweiterung der Prüfung des Konzernabschlusses 2024 sowie die Einleitung einer Prüfung des Halbjahresfinanzberichts 2025 an

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Düsseldorf, 25. Februar 2026. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Gerresheimer AG (ISIN: DE000A0LD6E6, "Gerresheimer") mitgeteilt, dass sie beabsichtigt,

  • die am 18.09.2025 eingeleitete Anlassprüfung des offengelegten Konzernabschlusses und des zugehörigen Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2023/2024 der Gerresheimer AG zu erweitern sowie
  • eine Anlassprüfung des veröffentlichten verkürzten Konzernzwischenabschlusses und des zugehörigen Konzernzwischenlageberichts für den Zeitraum vom 1.12.2024 bis zum 31.05.2025 der Gerresheimer AG einzuleiten.

Erweiterung der Prüfung des Konzernabschlusses 2024

Grund für die Erweiterung der Prüfung des Konzernabschlusses und des zugehörigen Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2024 vom 1.12.2023 bis zum 30.11.2024 sind laut BaFin „konkrete Anhaltspunkte dafür, dass

  1. die in der Bilanz mit einem Buchwert von 65,5 Mio. Euro ausgewiesenen Leasingverbindlichkeiten und/oder die im Anhang angegebenen, mit den Leasingverbindlichkeiten korrespondierenden nicht diskontierten Zahlungsverpflichtungen möglicherweise fehlerhaft sind;
  2. die Angabe der Nutzungsdauern der als immaterielle Vermögenswerte aktivierten Entwicklungskosten mit einem Buchwert von 29,4 Mio. Euro möglicherweise fehlerhaft ist;
  3. Vermögenswerte des Segments Advanced Technologies, die in der Bilanz mit einem Buchwert von 196,5 Mio. Euro ausgewiesen sind, möglicherweise im Wert gemindert waren und die in diesem Fall erforderliche Erfassung eines Wertminderungsaufwands unterblieb.“

Die Vermögenswerte des Segments Advanced Technologies betreffen die Sensile Medical AG, Olten, Schweiz. Gerresheimer hatte am 10. Februar 2026 mitgeteilt, dass im Konzernabschluss 2025 nicht-zahlungswirksame Wertminderungen in Höhe von rund 220 bis 240 Mio. EUR erwartet werden. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Wertminderungen auf Technologie- und Entwicklungsprojekte der Sensile Medical AG, Olten, und unter anderem um Wertminderungen von Vermögenswerten der Gerresheimer Moulded Glass Chicago Inc., Chicago.

Einleitung Prüfung des Halbjahresfinanzberichts 2025

Grund für die Prüfung des Konzernzwischenabschlusses und des zugehörigen Konzernzwischenlageberichts für den Zeitraum vom 1.12.2024 bis zum 31.05.2025 (Halbjahresfinanzbericht) sind laut BaFin „konkrete Anhaltspunkte dafür, dass

  1. die Beurteilung bestimmter Risiken im Konzernzwischenlagebericht für den Zeitraum 01.12.2024 bis 31.05.2025 in Verbindung mit dem Konzernlagebericht 2023/24 aufgrund der Finanzierung des Erwerbs von Bormioli Pharma nicht mehr zutraf;
  2. die Erfassung von Wertminderungen von Vermögenswerten fehlerhaft unterblieb;
  3. Umsatzerlöse und Umsatzkosten im Zusammenhang mit Bill and-hold-Vereinbarungen unzutreffend erfasst wurden.“

Die Gesellschaft hat im Halbjahresfinanzbericht 2025 die Risiken aus Akquisitionen, Desinvestitionen und Kooperationen sowie das Liquiditätsrisiko unverändert zum Konzernabschluss 2024 als gering eingestuft. Die BaFin sieht Anhaltspunkte, dass die Aufrechterhaltung der Risikoeinstufung nicht mehr angemessen war.

Bei der Erfassung von Umsatzerlösen und -kosten im Zusammenhang mit Bill-and-Hold-Vereinbarungen beabsichtig die BaFin auch im Halbjahresfinanzbericht 2025 zu prüfen, ob diese Umsätze bereits zum Halbjahr 2025 oder erst zu einem späteren Zeitpunkt hätten erfasst werden dürfen. Damit im Zusammenhang steht die Bilanzierung von Vorräten zum Bilanzstichtag 31.05.2025.

Die Gesellschaft hatte am 22. Dezember 2025 bereits mitgeteilt, Umsätze aus Bill-and-Hold-Vereinbarungen umfassend zu korrigieren, im Konzernabschluss 2025 keine Umsätze aus neuen Bill-and-Hold-Vereinbarungen zu berücksichtigen und auch zukünftig auf diese Praxis zu verzichten. Außerdem hatte die Gesellschaft mitgeteilt, auch in den folgenden unterjährigen Finanzinformationen im Geschäftsjahr 2026 die Erfassung von Umsatzerlösen aus Bill-and-Hold-Vereinbarungen durch die Anpassung der Vorjahreswerte zu korrigieren.

Gerresheimer geht davon aus, dass die BaFin die angekündigte Erweiterung der Prüfung des Konzernabschlusses 2024 sowie die anlassbezogene Prüfung des Zwischenabschlusses für das 1. Halbjahr 2025 einleiten wird.

Die Gesellschaft wird mit der BaFin im Rahmen der Prüfungen weiterhin vollumfänglich kooperieren, um die Sachverhalte transparent zu klären.

Mittwoch, 25. Februar 2026

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der InVision AG: Verbindungsbeschluss des LG Düsseldorf

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Hauptversammlung der InVision AG hatte am 28. August 2025 die Übertragung der Aktien ihrer Minderheitsaktionäre auf die damals noch als Acme 42 GmbH firmierende Hauptaktionärin gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 5,63 je Aktie beschlossen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 8. Oktober 2025 in das Handelsregister beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragen und bekannt gemacht.

Das LG Düsseldorf hat nunmehr mit Beschluss vom  24. Februar 2026 die anhängige Spruchverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. das Verfahren 33 O 103/25 (AktE) führt. Gleichzeitig hat das Gericht Herrn Rechtsanwalt Toni Riedel zum gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre bestellt. 

LG Düsseldorf, Az. 33 O 103/25 (AktE)
Spezialwerte AG u.a. ./. InVision GmbH
gemeinsamer Vertreter: RA Toni Riedel, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: 
Rechtsanwälte White & Chase LLP, 60323 Frankfurt am Main

fox e-mobility AG: Kursaussetzung

23.02.2026 / 17:18 CET/CEST

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Die Geschäftsführung der Börse Düsseldorf hat heute entschieden, den Kurs der Aktien der fox e-mobility AG (ISIN: DE000A40ZV71) auszusetzen, da der testierte Jahresfinanzbericht samt Lagebericht für das Geschäftsjahr 2023 nicht innerhalb der Frist bzw. Nachfrist entsprechend den Börsenregeln für den Freiverkehr veröffentlicht wurde. Entsprechend wurde auch der Kurs an der Börse Hamburg ausgesetzt.

Der Vorstand der Gesellschaft wird die Aufhebung der Suspendierung beantragen, sobald der testierte Jahresfinanzbericht samt Lagebericht veröffentlicht ist.

Dienstag, 24. Februar 2026

JOST Werke SE: JOST beschließt Barkapitalerhöhung

NICHT ZUR FREIGABE, VERÖFFENTLICHUNG ODER VERBREITUNG (GANZ ODER TEILWEISE) IN DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, AUSTRALIEN, KANADA ODER JAPAN ODER ANDEREN LÄNDERN, IN DENEN EINE SOLCHE VERÖFFENTLICHUNG VERBOTEN SEIN KÖNNTE

AD-HOC MITTEILUNG

Neu-Isenburg, 24. Februar, 2026 – Der Vorstand der JOST Werke SE („JOST”), einer der weltweit führenden Hersteller und Lieferanten von sicherheitsrelevanten Systemen für die On- und Off-Highway Nutzfahrzeugindustrie, hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlage unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals und unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre durchzuführen. Hierdurch würde sich das Grundkapital von JOST um bis zu 10 % durch Ausgabe von bis zu 1.490.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von jeweils EUR 1,00 (die „Neuen Aktien“) erhöhen. Die Neuen Aktien sind ab dem 1. Januar 2025 dividendenberechtigt.

Die Neuen Aktien werden ausschließlich institutionellen Anlegern im Rahmen einer Privatplatzierung im Wege eines beschleunigten Bookbuilding-Verfahrens angeboten, das unmittelbar nach Veröffentlichung dieser Mitteilung beginnt. Der Platzierungspreis und die endgültige Anzahl der auszugebenden Aktien werden nach Abschluss dieses Verfahrens zusammen mit dem endgültigen Bruttoerlös bekannt gegeben. Nach Abschluss der Privatplatzierung wird JOST einer Lock-Up-Verpflichtung unterliegen, für 180 Tage und vorbehaltlich der üblichen Ausnahmen unter anderem keine weiteren Aktien oder in Aktien wandelbare Finanzinstrumente auszugeben oder eine weitere Kapitalerhöhung durchzuführen.

Die Zulassung der Neuen Aktien zum Handel am regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse wird voraussichtlich am 27. Februar 2026 erfolgen, und der Handel mit den Neuen Aktien wird voraussichtlich am 2. März 2026 aufgenommen. Die Lieferung der Neuen Aktien an die Investoren wird voraussichtlich am 2. März 2026 erfolgen.

Der Nettoerlös aus der Kapitalerhöhung soll die finanzielle Flexibilität des Konzerns weiter erhöhen, um im Einklang mit der Strategie AMBITION 2030 weitere wertsteigernde Akquisitionen umzusetzen. JOST sieht attraktive Opportunitäten im Off-Highway-Bereich, die die globale Präsenz des Konzerns und das Kundenangebot stärken könnten, wobei gleichzeitig ein ausgeglichenes Umsatzprofil zwischen den Bereichen On- und Off-Highway sowie die Steigerung der Profitabilität und Widerstandsfähigkeit des Konzerns im Fokus steht. Durch eine Reihe von erfolgreich integrierten Akquisitionen und der Verbesserung der Wettbewerbsposition, zuletzt durch die strategische Übernahme von Hyva, hat JOST sein Portfolio kontinuierlich gestärkt und starke Ergebnisse erzielt, die das langfristige Wachstum des Konzerns unterstützen.

Westag Aktie: Squeeze-out möglich?

Zu dem Beitrag auf "Aktiencheck": 

Westag Aktie: Squeeze-out möglich? () | aktiencheck.de

Ströer SE & Co. KGaA hat Delisting erwogen

Bei dem (noch) börsen­notierten Werbe­konzern Ströer ist im letzten Jahr laut dem "manager magazin" als "Notlösung" ein Delisting erwogen worden. Die Finanz­investoren KKR und Hellman & Friedman sollen nach Informationen des Magazins durch­gespielt haben, Ströer von der Börse zu nehmen, um die Einzel­teile des Firmen­geflechts zu verwerten. Dazu sei es nicht gekommen, jedoch räumte Ströer auf Nachfrage des "manager magazins" ein, dass ein Delisting "je nach Gesamt­konditionen eine interessante Alternative zur öffentlichen Notierung einer Aktie" sein könne. 

Ströer-CEO Udo Müller soll sich laut "manager magazin" überlegt haben, das lukrative Außen­werbungsgeschäft abzuspalten. Dem Kerngeschäft mit der Außenwerbung (Out-of-Home, OOH) sowie digitalen Medien werde durch die Angebote eine indikative Bewertung deutlich oberhalb der Marktkapitalisierung von Ströer beigemessen, hieß es. In einem Bloomberg-Bericht war von rund EUR 4 Mrd. für die OOH-Sparte die Rede gewesen - das ist deutlich mehr als der Börsenwert von Ströer von rund 2,6 Mrd. Euro vor Bekanntwerden der Gespräche. Verhandlungen mit dem US-Fonds I-Squared sollen letztlich aber gescheitert sein. Auch die Private-Equity-Gesellschaften CVC und EQT hätten sich mit Ströer bereits befasst, hieß es in dem Bloomberg-Bericht.

Squeeze-out bei der OTRS AG im Handelsregister eingetragen

Die Hauptversammlung des Softwareunternehmens OTRS AG, Oberursel (Taunus), hat am 12. November 2025 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der OTRS AG auf die Optimus BidCo AG beschlossen (aktienrechtlicher Squeeze-out). Der Übertragungsbeschluss wurde am 23. Februar 2026 in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht (Beginn der Antragsfrist).

Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft werden. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Covestro AG: Vorstandsvorsitzender Dr. Markus Steilemann wird Vertrag nicht über 31. Mai 2028 hinaus verlängern

23.02.2026 / 11:11 CET/CEST

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014


Der Vorstandsvorsitzende der Covestro AG, Dr. Markus Steilemann, hat den Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesellschaft heute darüber informiert, dass er nach Ablauf seiner bis zum 31. Mai 2028 laufenden Amtszeit nicht für eine weitere Amtszeit zur Verfügung stehen wird.

Der Aufsichtsrat der Covestro AG wird rechtzeitig einen geordneten Nachfolgeprozess für den Vorstandsvorsitz einleiten.

Dr. Markus Steilemann wird einen reibungslosen Übergang seiner Aufgaben auf seine Nachfolgerin oder seinen Nachfolger sicherstellen.

________________

Anmerkung der Redaktion:

Bei der Covestro AG hat die XRG nach einem erfolgreichen Übernahmeangebot einen aktienrechtlichen Squeeze-out gefordert.

ZhongDe Waste Technology AG: Widerruf der Zulassung der Aktien der ZhongDe Waste Technology AG zum Handel im regulierten Markt (General Standard)

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Frankfurt am Main, 24. Februar 2026 – Die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse hat den Vorstand der ZhongDe Waste Technology AG, Frankfurt am Main („Gesellschaft“), über ihre Entscheidung informiert, die Zulassung der Inhaberaktien der Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt (General Standard) mit Wirkung zum Ablauf des 23. März 2026 gemäß § 39 Abs. 1 Börsengesetz (BörsG) in Verbindung mit § 47 der Börsenordnung (BörsO) zu widerrufen. Die Frankfurter Wertpapierbörse führte aus, dass der Grund für den Widerruf der Zulassung zum Handel darin liege, dass die aus der Zulassung resultierenden Pflichten nicht erfüllt wurden.

Im besten Interesse ihrer Aktionäre hat die Gesellschaft beschlossen, gegen die Entscheidung der Frankfurter Wertpapierbörse Rechtsmittel einzulegen. In der Zwischenzeit wird die Gesellschaft weiterhin uneingeschränkt mit den Abschlussprüfern zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass alle ausstehenden Finanzberichte noch in diesem Jahr veröffentlicht werden.

NanoRepro AG beschließt Barkapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss aus genehmigtem Kapital im Umfang von bis zu 10% des Grundkapitals

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

NICHT ZUR DIREKTEN ODER INDIREKTEN VERÖFFENTLICHUNG, VERBREITUNG ODER WEITERGABE IN DIE BZW. INNERHALB DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, KANADA, JAPAN ODER AUSTRALIEN BZW. IN EINE SONSTIGE RECHTSORDNUNG BESTIMMT, IN DER EINE SOLCHE VERÖFFENTLICHUNG ODER VERBREITUNG UNZULÄSSIG WÄRE.

Marburg, 24. Februar 2026. Der Vorstand der NanoRepro AG (ISIN DE 0006577109; Symbol: NN6) („Gesellschaft“) hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft unter teilweiser Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024 von derzeit EUR 12.903.773,00 um bis zu EUR 1.290.377,00 auf bis zu EUR 14.194.150,00 durch Ausgabe von bis zu 1.290.377 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien („Neue Aktien“) gegen Bareinlagen unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen. Die Neuen Aktien sind ab dem 1. Januar 2025 gewinnberechtigt.

Die bis zu 1.290.377 Neuen Aktien sollen ausgewählten Investoren im Rahmen einer Privatplatzierung zu einem Platzierungspreis von EUR 1,50 je Neuer Aktie zum Erwerb angeboten werden.

Die Einbeziehung der Neuen Aktien in den Handel (Basic Board der Frankfurter Wertpapierbörse) erfolgt nach der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister.

Der bei Vollplatzierung erwartete Nettoemissionserlös in Höhe von ca. EUR 1,8 Mio. soll zur Finanzierung des weiteren Unternehmenswachstums verwendet werden.

Montag, 23. Februar 2026

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der ABOUT YOU Holding SE: LG Hamburg bestellt gemeinsamen Vertreter

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der ABOUT YOU (Verschmelzung der ABOUT YOU Holding SE auf die Zalando-Tochtergesellschaft ABYxZAL Holding AG, die in ABOUT YOU Holding AG umfirmierte) hat das LG Hamburg mit Beschluss vom 19. Februar 2026 Herrn Rechtsanwalt Jobst von Werder, REMÉ Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, 20095 Hamburg, zum gemeinsamen Vertreter bestellt.

LG Hamburg, Az. 404 HKO 8/26
Bäßler, S. ./. ABOUT YOU Holding AG
34 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Jobst von Werder, REMÉ Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, 20095 Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Sullivan & Cromwell LLP, 60311 Frankfurt am Main

Sonntag, 22. Februar 2026

Bekanntmachung zum Squeeze-out bei der NanoFocus AG

Carl Mahr Holding GmbH
Göttingen

Bekanntmachung über die Barabfindung
der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der
NanoFocus AG, Oberhausen

ISIN DE000A40ESC1 / WKN A40ESC

Die außerordentliche Hauptversammlung der NanoFocus AG, Oberhausen, hat am 12. November 2025 die Übertragung der auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der NanoFocus AG („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin, die Carl Mahr Holding GmbH, Göttingen, gegen Gewährung einer von der Carl Mahr Holding GmbH zu zahlenden angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“).

Der Übertragungsbeschluss wurde am 22. Dezember 2025 in das Handelsregister der NanoFocus AG beim Amtsgericht Duisburg unter HRB 13864 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der NanoFocus AG auf die Carl Mahr Holding GmbH übergegangen. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der NanoFocus AG eine von der Carl Mahr Holding GmbH zu zahlende Barabfindung in Höhe von Euro 1,76 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der NanoFocus AG. Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der NanoFocus AG gilt gemäß § 10 Abs. 1 HGB als am 22. Dezember 2025 bekannt gemacht.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den gemäß § 327c Abs. 2 Satz 3 AktG vom Landgericht Düsseldorf ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer, die Baker Tilly GmbH und Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und bestätigt.

Die wertpapiertechnische Abwicklung sowie die Auszahlung der Barabfindung zusammen mit den hierauf aufgelaufenen Zinsen werden von der Commerzbank AG, Frankfurt am Main, vorgenommen. Die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der NanoFocus AG brauchen für die Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung des Barabfindungsbetrags an die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der NanoFocus AG aus dem Wertpapierdepot des jeweiligen Aktionärs über seine Depotbank.

Die Entgegennahme der Barabfindung soll für die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der NanoFocus AG innerhalb Deutschlands provisions- und spesenfrei sein.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der NanoFocus AG gewährt werden. 

Göttingen, im Dezember 2025
Carl Mahr Holding GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 29. Dezember 2025

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Anmerkung der Redaktion:

Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft werden. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Mehrheitsbeteiligung an der H&K AG

H&K AG
Oberndorf am Neckar

Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 6 AktG

1. Herr Philippe de Lavenère Lussan, Christ Church, Barbados, hat mitgeteilt, dass er nicht mehr aufgrund einer Zurechnung gemäß § 16 Abs. 4 AktG mittelbar (i) eine Mehrheitsbeteiligung an der H&K AG sowie (ii) mehr als den vierten Teil der Aktien an der H&K AG (Mitteilung gemäß § 20 Abs. 5 AktG) hält.

2. Die EREL LLC, Jackson, Wyoming, USA, hat mitgeteilt, dass sie nicht mehr aufgrund einer Zurechnung gemäß § 16 Abs. 4 AktG mittelbar (i) eine Mehrheitsbeteiligung an der H&K AG sowie (ii) mehr als den vierten Teil der Aktien an der H&K AG (Mitteilung gemäß § 20 Abs. 5 AktG) hält.

3. Die KEPRON Limited, Tortola, Britische Jungferninseln, hat mitgeteilt, dass sie nicht mehr aufgrund einer Zurechnung gemäß § 16 Abs. 4 AktG mittelbar (i) eine Mehrheitsbeteiligung an der H&K AG sowie (ii) mehr als den vierten Teil der Aktien an der H&K AG (Mitteilung gemäß § 20 Abs. 5 AktG) hält.

4. Die Concorde Holding Limited, Bridgetown, Barbados, hat mitgeteilt, dass sie nicht mehr aufgrund einer Zurechnung gemäß § 16 Abs. 4 AktG mittelbar (i) eine Mehrheitsbeteiligung an der H&K AG sowie (ii) mehr als den vierten Teil der Aktien an der H&K AG (Mitteilung gemäß § 20 Abs. 5 AktG) hält.

5. Die Concorde Bank Limited, Saint Michael, Barbados, hat mitgeteilt, dass sie nicht mehr aufgrund einer Zurechnung gemäß § 16 Abs. 4 AktG mittelbar (i) eine Mehrheitsbeteiligung an der H&K AG sowie (ii) mehr als den vierten Teil der Aktien an der H&K AG (Mitteilung gemäß § 20 Abs. 5 AktG) hält.

6. Herr Nicolas René Colonna Walewski, Mailand, Italien, hat mitgeteilt, dass er aufgrund einer Zurechnung gemäß § 16 Abs. 4 AktG über (i) die Sofi Kapital Ltd., Christ Church, Barbados, und (ii) die CDE S.A., Luxemburg, mittelbar mehr als den vierten Teil der Aktien an der H&K AG (Mitteilung gemäß § 20 Abs. 1 AktG) sowie gleichzeitig mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an der H&K AG (Mitteilung gemäß § 20 Abs. 4 AktG) hält. 

Oberndorf am Neckar, im Februar 2026
H&K AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 9. Februar 2026

Mehrheitsbeteiligungen an der centrotherm international AG

centrotherm international AG
Blaubeuren

Bekanntmachungen nach § 20 Abs. 6 AktG

Die nachfolgenden Gesellschaften haben uns, der centrotherm international AG mit Sitz in Blaubeuren („Gesellschaft“), jeweils im eigenen Namen und handelnd für sich allein, die folgenden Beteiligungen an der Gesellschaft jeweils gesondert mitgeteilt:

• Die Centrotherm AcquiCo AG mit Sitz in Frankfurt am Main („AcquiCo“) hat uns mitgeteilt, dass ihr unmittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien (Mitteilung gemäß § 20 Abs. 1 und 3 AktG) sowie unmittelbar eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 16 Abs. 1 AktG (Mitteilung gemäß § 20 Abs. 4 AktG) an der Gesellschaft gehören.

• Die Centrotherm HoldCo GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main („HoldCo“) hat uns mitgeteilt, dass ihr kraft Zurechnung gemäß § 16 Abs. 4 AktG derjenigen Aktien, die der von ihr abhängigen AcquiCo gehören, mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien (Mitteilung gemäß § 20 Abs. 1 und 3 AktG) sowie mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 16 Abs. 1 AktG (Mitteilung gemäß § 20 Abs. 4 AktG) an der Gesellschaft gehören.

• Die therm S.à r.l. mit Sitz in Luxemburg („therm“) hat uns mitgeteilt, dass ihr kraft Zurechnung gemäß § 16 Abs. 4 AktG derjenigen Aktien, die der von ihr abhängigen HoldCo gehören, mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien (Mitteilung gemäß § 20 Abs. 1 AktG) sowie mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 16 Abs. 1 AktG (Mitteilung gemäß § 20 Abs. 4 AktG) an der Gesellschaft gehören.

• Die Arosa Centro S.à r.l. mit Sitz in Luxemburg („Centro“) hat uns mitgeteilt, dass ihr kraft Zurechnung gemäß § 16 Abs. 4 AktG derjenigen Aktien, die der von ihr abhängigen therm gehören, mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien (Mitteilung gemäß § 20 Abs. 1 AktG) sowie mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 16 Abs. 1 AktG (Mitteilung gemäß § 20 Abs. 4 AktG) an der Gesellschaft gehören.

• Die ARDIAN Semiconductor S.L.P. mit Sitz in Paris hat uns mitgeteilt, dass ihr kraft Zurechnung gemäß § 16 Abs. 4 AktG derjenigen Aktien, die der von ihr abhängigen Centro gehören, mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien (Mitteilung gemäß § 20 Abs. 1 AktG) sowie mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 16 Abs. 1 AktG (Mitteilung gemäß § 20 Abs. 4 AktG) an der Gesellschaft gehören. 

Blaubeuren, im Dezember 2025
centrotherm international AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 24. Dezember 2025

Samstag, 21. Februar 2026

Alba Aktie: Abseits der Börse

Zu dem Beitrag in STOCK-WORLD:

Alba Aktie: Abseits der Börse - Stock World

Seit dem Delisting 2024 bewerten Anleger die Alba SE abseits des Parketts. Die fehlende Liquidität und veränderte Informationslage stehen im Kontrast zu den Chancen im wachsenden Recycling-Markt. (...)

Andreas Sommer

Standard IDW S17: Neue Regelungen für Squeeze-outs im Praxistest

Zu dem Beitrag in der Börsen-Zeitung:

Neue Regelungen für Squeeze-outs im Praxistest | Börsen-Zeitung

Ein neuer Standard für Wirtschaftsprüfer soll mehr Klarheit bringen, wenn es darum geht, faire Abfindungshöhen bei Squeeze-outs zu ermitteln. Vom Entwurf bis zum finalen Standard gab es nach den ersten Praxiserfahrungen noch einmal einige Änderungen.  (...)

Frankfurt, 20. Februar 2026, 14:40 Uhr

Sabine Reifenberger

Freitag, 20. Februar 2026

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der hotel.de AG: Zeitplan des Bayerischen Obersten Landesgerichts

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem im Oktober 2013 eingetragenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der hotel.de AG, Nürnberg, zugunsten der Hauptaktionärin, der Hotel Reservation Service Ragge GmbH (HRS), Köln, hatte das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 5. März 2020 die Spruchanträge zurückgewiesen. Insgesamt 19 Antragsteller hatten im Jahr 2020 gegen diese erstinstanzliche Entscheidung Beschwerden eingelegt. 

Nur wenige Jahre später hat das Landgericht kürzlich mit Beschluss vom 20. November 2025 den Beschwerden nicht abgeholfen und die Akten dem Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG) als dem zuständigem Beschwerdegericht vorgelegt. Das BayObLG hat die rechtzeitige Beschwerdeeinlegung bestätigt. Die beschwerdeführenden Antragsteller können ihre Beschwerden bis zum 27. Februar 2026 ergänzend begründen. Darauf kann bis zum 15. Mai 2026v erwidert werden. Die gemeinsame Vertreterin kann sodann bis zum 31. Juli 2026 Stellung nehmen.
  
BayObLG, Az. 101 W 164/25
Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 5. März 2020, Az. 1 HK O 8584/13 
Zürn, T. u.a. ./. Hotel Reservation Service Ragge GmbH
62 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwältin Daniele Bergdolt, München (zuvor: RA Dr. Hahn)
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Hotel Reservation Service Ragge GmbH:
BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 40474 Düsseldorf (Rechtsanwalt Lorenz Witte)

Klöckner & Co SE: Hinweisbekanntmachung zum Übernahmeangebot

Klöckner & Co SE
Düsseldorf

Hinweisbekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 und § 14 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

Aktien der Klöckner & Co SE:
Stückaktien (Namensaktien) der Klöckner & Co SE: ISIN DE000KC01000
Zum Verkauf Eingereichte Stückaktien (Namensaktien) der Klöckner & Co SE: ISIN DE000KC01V24

Die gemeinsame begründete Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats der Klöckner & Co SE, Düsseldorf, zu dem am 5. Februar 2026 veröffentlichten freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot (Barangebot) der Worthington Steel GmbH, Stuttgart, an die Aktionäre der Klöckner & Co SE wird seit dem 13. Februar 2026 bei Klöckner & Co SE, Investor Relations, Peter-Müller-Straße 24, 40468 Düsseldorf, Deutschland, zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten (Bestellung auch möglich per E-Mail an ir@kloeckner.com jeweils unter Angabe einer Postadresse für den Postversand).

Darüber hinaus ist die Stellungnahme im Internet unter https://www.kloeckner.com/investoren/freiwilliges-oeffentliches-uebernahmeangebot-durch-die-worthington-steel-inc/in deutscher Sprache und unter https://www.kloeckner.com/en/investors/voluntary-public-takeover-offer-by-worthington-steel-inc/in unverbindlicher englischer Übersetzung bekanntgegeben. Maßgeblich ist allein die deutsche Fassung.

Die Veröffentlichung steht zur Verfügung
im Internet am: 13. Februar 2026 

Düsseldorf, den 13. Februar 2026

Klöckner & Co SE
Der Vorstand | Der Aufsichtsrat
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Quelle: Bundesanzeiger vom 13. Februar 2026

Donnerstag, 19. Februar 2026

GREIFF „special situations“ Fund: Soft Close der Anteilsklassen I und F bei 75 Mio. EUR Fondsvolumen

Mitteilung an Anleger / Investoreninformation:

Die GREIFF capital management AG informiert darüber, dass der GREIFF „special situations“ Fund nach dem Überschreiten von 75 Mio. EUR Fondsvermögens einen Soft Close für die institutionellen Anteilsklassen I und F umsetzen wird.

Was bedeutet Soft Close?

Ein Soft Close ist eine Maßnahme zur Kapazitätssteuerung: Neue Investoren werden für die betroffenen Anteilsklassen nicht mehr zugelassen, während bestehende Investoren mit Avis weiterhin zeichnen können. Rückgaben bleiben unverändert möglich.

Welche Anteilsklassen sind betroffen?

GREIFF „special situations“ Fund – I (ISIN: LU1287772450)
GREIFF „special situations“ Fund – F (ISIN: LU2731339920)

Nicht betroffen:

Anteilsklasse R (ISIN: LU0228348941) bleibt weiterhin für Retail-Investoren geöffnet.

Hintergrund und Ziel der Maßnahme

Der GREIFF „special situations“ Fund investiert in Endspielsituationen im deutschsprachigen/ europäischen Aktienuniversum. Ein wesentlicher Teil der Fondslogik ist die ökonomische Ertragschance aus Nachbesserungsrechten (Spruchverfahren), die historisch aufgebaut wurden.

Mit dem Soft Close der Anteilsklassen I und F verfolgt die Gesellschaft das Ziel, Bestandsinvestoren zu schützen, insbesondere vor einer Verwässerung der Nachbesserungsrechte durch starke Volumenzuwächse. Ein Soft Close wird branchenüblich als Instrument eingesetzt, um die Interessen der bestehenden Anleger zu wahren und die Strategie weiterhin effizient umzusetzen. Ein streng limitiertes Fondsvolumen ermöglicht es dem Management, unverändert in Übernahmesituationen zu investieren, die im Small- und Microcap-Segment stattfinden. Gerade diese Investments erwiesen sich in der Vergangenheit als besonders renditestark und bieten darüber hinaus auch wertvolle Diversifikationseffekte.

Die Anteilsklasse R bleibt geöffnet, da sie primär von Retail-Investoren genutzt wird und die Zeichnungsbeträge typischerweise deutlich kleiner sind, wodurch das Verwässerungsrisiko in der Praxis wesentlich geringer ausfällt. Einen Soft Close dieser Anteilsklasse behält sich die Gesellschaft jedoch ebenfalls vor, sollte der Volumenanstieg zu groß werden.

Umsetzung in der Praxis (Orderannahme)


Bestehende Investoren in I/F können weiterhin nachzeichnen, müssen ihre Zeichnungen aber mit Avis unter

softclose@greiff-ag.de

ankündigen, um falsche Zuordnungen zu vermeiden.

Zeichnungen in I/F von Investoren ohne vorheriges Avis werden nicht mehr angenommen.

Rückgaben/Redemptions sind nicht eingeschränkt.

Als „bestehender Investor“ gilt, wer vor Wirksamwerden des Soft Close bereits Anteile der jeweiligen Anteilsklasse (I bzw. F) hält (einschließlich Halten über Nominee/Plattformstrukturen; operative Details können je nach Verwahrstelle/Plattform abweichen).

Überprüfung / mögliche Wiederöffnung


Die Gesellschaft überprüft die Maßnahme fortlaufend. Eine spätere Wiederöffnung der betroffenen Anteilsklassen kann erfolgen, sofern die Gründe für den Soft Close nicht mehr bestehen.

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Vectron Systems AG: LG Dortmund bestellt gemeinsamen Vertreter

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Arrow HoldCo GmbH mit der beherrschten Vectron Systems AG hat das LG Dortmund mit Beschluss vom 11. Februar 2026 wie angekündigt Herrn RA Prof. Dr. Thomas Thiede, Rechtsanwälte Spieker & Jaeger, 44263 Dortmund, zum gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre bestellt.

LG Dortmund, Az. 20 O 13/25 AktE
Susvent GmbH u.a. ./. Arrow HoldCo GmbH
27 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Prof. Dr. Thomas Thiede, Rechtsanwälte Spieker & Jaeger, 44263 Dortmund
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, Stuttgart

Gleiss Lutz gewinnt Squeeze-out Verfahren für Pineapple German Bidco

Pressemitteilung von Gleiss Lutz

(Frankfurt, 18.02.2026) Gleiss Lutz hat die Pineapple German Bidco GmbH ("Pineapple"), ein Transaktionsvehikel der IT-Investmentgesellschaft Thoma Bravo, im Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der EQS Group AG, einem Corporate- und Compliance-Dienstleister, erfolgreich vor dem Landgericht München I vertreten.

Nach Auffassung der Kammer unter dem Vorsitzenden Richter Frank Schaulies ist die anhand des Börsenkurses festgelegte Barabfindung je Aktie angemessen, weil der nur im qualifizierten Freiverkehr gebildete Börsenkurs zur Bewertung der Unternehmensbeteiligung der Minderheitsaktionäre geeignet sei. Von einer Plausibilisierung durch die Ertragswertmethode hat das Gericht daher abgesehen.

Angesichts der intensiv geführten Diskussion, ob und wann der Börsenkurs allein herangezogen werden kann, hat dieser erstinstanzliche Beschluss Signalwirkung. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) mit dem Standard IDW S 17 gerade einen börsenkurskritischen Standard vorgelegt hat.

Für Pineapple hat das folgende Gleiss Lutz-Team unter der Federführung von Dr. Dirk Wasmann (Partner, Gesellschaftsrecht, Stuttgart) beraten: Dr. Thorsten Gayk (Counsel, Gesellschaftsrecht, Hamburg).

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Anmerkung der Redaktion:

Die erstinstanzliche Entscheidung des LG München I ist noch nicht rechtskräftig.

SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis: Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der EQS Group AG: Erstinstanzlich keine Erhöhung der Barabfindung