SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis
Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
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Mittwoch, 22. Juli 2026
Marinomed Biotech AG strebt Neuaufstellung in einem Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung an
- Antrag auf Eröffnung eines Sanierungsverfahren wurde gestellt
- Fehlende Earn-out Zahlungen von Unither Pharmaceuticals und Abbruch der Verhandlungen durch Unither
- In Abstimmungen mit den Gläubigern soll der nachhaltige Fortbestand des Unternehmens gesichert werden
Korneuburg, Österreich, 22. Juli 2026 – Die Marinomed Biotech AG (VSE:MARI) hat beim Landesgericht Korneuburg die Einleitung eines Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung beantragt. Anlass der Antragstellung sind fehlende Earn-out Zahlungen von Unither aus dem Verkauf des Carragelose Geschäftsbereichs und der Abbruch von Verhandlungen durch Unither Pharmaceuticals. Damit kann der gerichtlich genehmigte Sanierungsplan vom 14. November 2024 nicht erfüllt werden und der Gesellschaft droht dadurch die Zahlungsunfähigkeit. Das „Carragelose“-Geschäft wurde im Wege eines Asset-Deals veräußert und dieser Betrieb wurde im Februar 2025 übertragen. Der Kaufpreis für das „Carragelose“-Geschäft besteht aus einem fixen Kaufpreisteil in Höhe von EUR 5 Mio sowie an Bedingungen geknüpfte Earn-Outs. Die Earn-Out-Zahlungen sind für Marinomed von zentraler Bedeutung, weil dadurch der Sanierungsplan zu einem Großteil finanziert werden sollte. Bis zum heutigen Tag sind keine der vereinbarten Earn-Out-Zahlungen bei der Antragstellerin eingegangen. Marinomed steht auf dem Standpunkt, dass Unither die vereinbarten Zielvorgaben aufgrund einer schuldhaften Verzögerung beim Abschluss von Kundenverträgen und einer geänderten Unternehmensstrategie nicht erreicht hat. Die mit Unither geführten Gespräche verliefen nunmehr erfolglos und es konnte keine wirtschaftliche Einigung betreffend die Earnout Zahlungen getroffen werden.
Ziel des Verfahrens ist die Durchführung eines Sanierungsplans, und das Unternehmen nachhaltig finanziell zu stabilisieren. Neben zusätzlichen Restrukturierungsmaßnahmen sollen dafür auch die rechtlichen Möglichkeiten gegenüber Unither genutzt werden und die Potenziale des kürzlich begonnen Compounding-Geschäftes gehoben werden.
Die angespannte Liquiditätssituation entstand, weil trotz intensiver Bemühungen kurzfristig keine Einigung mit Unither erzielt werden konnte, sowie Verzögerungen im Abschluss weiterer Partnerschaften für die Marinosolv-Produkte erfolgten. Damit einhergehend blieben signifikante Meilensteinzahlungen aus.
„Um die finanzielle Stabilität des Unternehmens abzusichern, haben wir daher entschieden, ein Sanierungsverfahren zu beantragen. Wir sehen hier die beste Chance, eine nachhaltige Grundlage für die Fortführung des Unternehmens und die Kommerzialisierung unserer innovativen Produkte zu schaffen. Die Situation mit Unither hat die Geschäftstätigkeiten und die Finanzierungsoptionen zuletzt massiv eingeschränkt“, sagt Andreas Grassauer, CEO von Marinomed. „Die Beantragung dieses Verfahrens ist aktuell die einzige Option für das Unternehmen. Es bietet uns die Möglichkeit, die finanzielle Lage des Unternehmens zu verbessern und gleichzeitig unsere Assets weiterzuentwickeln. Wir arbeiten hart daran, einen erfolgreichen Neustart zu schaffen und die geschaffenen Werte für alle Stakeholder zu erhalten. Wir sind dankbar für das uns entgegengebrachte Vertrauen.“
Der Vorstand der Marinomed Biotech AG wird im Zuge der Antragstellung einen Sanierungsplanvorschlag vorlegen. Der Unternehmensbetrieb soll im Rahmen des Sanierungsverfahrens fortgeführt werden.
Die Marinomed Biotech AG konnte im Jahr 2025 noch einen Umsatz von rund EUR 7,7 Mio. erzielen. Am Standort in Korneuburg werden rund 30 Mitarbeiter beschäftigt. Die Verbindlichkeiten belaufen sich auf rund EUR 27,9 Mio. inklusive der wiederauflebenden Forderungen aus dem Jahr 2024.
In Anbetracht der aktuellen Entwicklungen verschiebt die Marinomed Biotech AG die für den 16. September 2026 geplante Veröffentlichung des Halbjahresfinanzberichtes 2026. Weiters gibt Marinomed bekannt, dass der bestehende Vertrag über die Bereitstellung von Liquiditätsleistungen (Market Making) mit der Raiffeisen Bank International vom Vertragspartner mit sofortiger Wirkung gekündigt wurde. Aufgrund des plötzlichen Wegfalls des Market Making kann es kurzfristig zu einer geringeren Liquidität beim Handel der Aktien der Marinomed Biotech AG sowie zu größeren Geld-Brief-Spannen (Spreads) kommen. Die Handelsfähigkeit der Aktie an den jeweiligen Börsenplätzen bleibt grundsätzlich bestehen. Der Vorstand arbeite daran zeitnah ein Nachfolgemandat für das Market Making zu vereinbaren und die gewohnte Liquidität im Handel der Aktie wiederherzustellen. Das Unternehmen wird die Öffentlichkeit sowie alle betroffenen Stakeholder laufend über wesentliche Entwicklungen informieren. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Unternehmens www.marinomed.com unter dem Menüpunkt „Investoren & ESG“.
Über Marinomed Biotech AG:
Marinomed Biotech AG ist ein österreichisches, wissenschaftsbasiertes Biotechnologie Unternehmen mit einer wachsenden Entwicklungspipeline. Das Unternehmen entwickelt patentgeschützte, innovative Produkte auf Basis seiner Marinosolv®-Plattform. Die Marinosolv®-Technologie erhöht die Löslichkeit und Bioverfügbarkeit von schwer löslichen Wirkstoffen und wird zur Entwicklung von neuen Therapeutika für Indikationen im Bereich der autoreaktiven Immunerkrankungen eingesetzt. Das Unternehmen hat seinen Sitz in Korneuburg, Österreich und notiert an der Wiener Börse (VSE:MARI). Weiterführende Informationen: https://www.marinomed.com.
Pentixapharm Holding AG: Bezugsangebot erfolgreich abgeschlossen, verbleibende Aktien können über Privatplatzierung gezeichnet werden
- Bruttoemissionserlös von EUR 16,8 Mio. allein aus Bezugsangebot (einschließlich Überbezug)
Berlin, 22. Juli 2026 – Die Pentixapharm Holding AG hat das im Rahmen ihrer am 1. Juli 2026 bekanntgegebenen Kapitalerhöhung durchgeführte Bezugsangebot abgeschlossen. Dabei wurden Bezugsrechte für die Ausgabe von 9.096.771 neuen Aktien ausgeübt, einschließlich der den Aktionären angebotenen Möglichkeit zum Erwerb weiterer neuer Aktien im Wege des sog. Überbezugs. Dies entspricht einem Anteil von 82,5% am geplanten Gesamtvolumen der Kapitalerhöhung.
Allein aufgrund des Bezugsangebots (einschließlich des sog. Überbezugs) fließt der Gesellschaft damit ein Bruttoemissionserlös in Höhe von rund EUR 16,8 Mio. zu. Die Gesellschaft beabsichtigt, den Nettoemissionserlös insbesondere zur Finanzierung wesentlicher Schritte der PANDA Phase-3-Studie sowie der weiteren Unternehmensentwicklung und der Expansion im US-Markt zu verwenden. Dies verschafft der Gesellschaft nach Einschätzung des Vorstands eine gute Ausgangsposition für die intensivierte Prüfung von Partnerschafts- und Auslizenzierungsoptionen, insbesondere in den USA.
Die von den angebotenen neuen Aktien 1.923.441 verbleibenden, nicht bezogenen Aktien werden Institutionellen Investoren bis zum 28. Juli 2026 im Rahmen einer Privatplatzierung in Deutschland und bestimmten anderen Jurisdiktionen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zum Platzierungspreis in Höhe des Bezugspreises von EUR 1,85 je neuer Aktie angeboten.
Neben der Finanzierung der PANDA-Studie soll ein Teil des Nettoemissionserlöses für die weitere Unternehmensentwicklung und die Expansion im US-Markt sowie zur weiteren Vorbereitung der klinischen Entwicklung und zur Stärkung der Herstellungs- und Lieferinfrastruktur verwendet werden. Damit soll die späte klinische Entwicklung der Programme der Gesellschaft unterstützt und die Grundlage für eine mögliche künftige Kommerzialisierung weiter ausgebaut werden.
22. Juli 2026
Pentixapharm Holding AG, Berlin
Der Vorstand
Kontakt: ir@pentixapharm.com
Wichtiger Hinweis: Diese Mitteilung stellt weder ein Angebot zum Verkauf noch eine Aufforderung zum Kauf oder zur Zeichnung von Wertpapieren dar. Ein öffentliches Angebot erfolgt ausschließlich nach Maßgabe des veröffentlichten Bezugsangebots und des Anhang-IX-Dokuments. Diese Mitteilung ist nicht zur Veröffentlichung, Weitergabe oder Verbreitung in oder innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika, Australiens, Kanadas, Japans oder einer anderen Jurisdiktion bestimmt, in der eine solche Veröffentlichung, Weitergabe oder Verbreitung rechtswidrig wäre.
Die neuen Aktien wurden und werden nicht gemäß den Vorschriften des U.S. Securities Act of 1933 in seiner jeweils geltenden Fassung („Securities Act“) registriert und dürfen in den Vereinigten Staaten von Amerika oder an oder für Rechnung von U.S.-Personen weder angeboten noch verkauft werden, sofern keine Registrierung nach dem Securities Act erfolgt oder eine Ausnahme von den Registrierungspflichten des Securities Act vorliegt. Ein öffentliches Angebot der Aktien in den Vereinigten Staaten von Amerika findet nicht statt.
Klöckner & Co SE: Vorstand und Aufsichtsrat der Klöckner & Co SE veröffentlichen begründete Stellungnahme zum Delisting-Erwerbsangebot von Worthington Steel
- Vorstand und Aufsichtsrat geben eine neutrale Stellungnahme ab
- Delisting-Erwerbsangebot enthält keine Vollzugsbedingungen; Delisting wird voraussichtlich unmittelbar mit Ablauf der Annahmefrist wirksam
- Nach Vollzug des Delistings wird die Handelbarkeit der Klöckner & Co-Aktien voraussichtlich erheblich eingeschränkt sein
- Annahmefrist des Delisting-Erwerbsangebots endet voraussichtlich am 12. August 2026
Strategische Partnerschaft und Delisting im besten Interesse des Unternehmens: Klöckner & Co und Worthington Steel auf gemeinsamem Kurs
Vorstand und Aufsichtsrat von Klöckner & Co erkennen an, dass das Delisting-Erwerbsangebot Teil einer auf den Zusammenschluss von Worthington Steel und Klöckner & Co gerichteten Gesamtstrategie ist. Das Delisting ermöglicht eine Vereinfachung der Strukturen und gibt Klöckner & Co mehr Flexibilität in der strategischen Weiterentwicklung. Gemeinsam wollen sich das Unternehmen und Worthington Steel auf den Ausbau der Marktpräsenz in Europa und Nordamerika konzentrieren und das Geschäft mit höherwertigen Produkten und Services konsequent vorantreiben.
Dabei betrachten Vorstand und Aufsichtsrat die von Worthington Steel in der Angebotsunterlage geäußerten Absichten im Hinblick auf den weiteren Geschäftsbetrieb von Klöckner & Co grundsätzlich als positiv.
Beide Gremien sind daher abschließend und nach sorgfältiger Prüfung unabhängig voneinander zu dem Schluss gekommen, dass das Delisting im besten Interesse von Klöckner & Co liegt.
Delisting-Erwerbsangebot ohne Vollzugsbedingungen
Das Delisting-Erwerbsangebot enthält keine Vollzugsbedingungen und kann daher unabhängig von der Annahmequote vollzogen werden. Gemäß der Delisting-Vereinbarung wird Klöckner & Co den Antrag auf Widerruf der Börsenzulassung spätestens sieben Geschäftstage vor Ablauf der Annahmefrist stellen. Das Delisting wird damit voraussichtlich bereits unmittelbar mit Ablauf der Annahmefrist wirksam.
Vorstand und Aufsichtsrat weisen ausdrücklich auf die Konsequenzen für Aktionäre hin, die das Angebot nicht annehmen oder ihre Aktien nicht über die Börse veräußern. Mit Wirksamwerden des Delisting werden die Aktien von Klöckner & Co nicht mehr im regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt. Da Worthington Steel gemäß Stimmrechtsmitteilung bereits rund 62 % der Aktien von Klöckner & Co hält, ist die Liquidität der Aktie bereits heute erheblich reduziert. Darüber hinaus entfallen wesentliche Transparenz- und Publizitätspflichten. Aktionäre, die ihre Aktien langfristig halten möchten, sollten diese Liquiditäts- und Informationsrisiken sorgfältig in ihre Entscheidung einbeziehen.
Zudem hat Worthington Steel am 27. März 2026 die Absicht mitgeteilt, mit Klöckner & Co einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abzuschließen. Sofern ein solcher Vertrag abgeschlossen wird, haben Aktionäre die Möglichkeit, ihre Aktien gegen eine Barabfindung an die Bieterin zu veräußern. Die Höhe einer etwaigen Barabfindung steht jedoch noch nicht fest. Sie kann höher, aber auch niedriger als die Angebotsgegenleistung ausfallen und wird von einem unabhängigen, gerichtlich bestellten Prüfer geprüft werden.
Annahmefrist endet am 12. August 2026
Worthington Steel hat die Angebotsunterlage am 15. Juli 2026 veröffentlicht. Die Annahmefrist endet voraussichtlich am 12. August 2026, um 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main). Aktionäre von Klöckner & Co können das Delisting-Erwerbsangebot zum Preis von 11,00 € je Aktie über ihre Depotbank annehmen und ihre Aktien in das Angebot andienen. Die von Worthington Steel veröffentlichte Delisting-Angebotsunterlage sowie weiterführende Informationen wurden unter www.strong-for-good.com veröffentlicht. Die gemeinsame begründete Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat ist auf der Website von Klöckner & Co verfügbar sowie kostenlos erhältlich bei Klöckner & Co, Investor Relations, Peter-Müller-Straße 24, 40468 Düsseldorf.
Wichtige Information
Die Entscheidung über die Annahme oder Nichtannahme des Delisting-Erwerbsangebots sollte jeder Aktionär der Klöckner & Co SE unter Würdigung der Gesamtumstände, seiner individuellen Verhältnisse, der möglichen Illiquidität der Aktien nach dem Delisting und seiner persönlichen Einschätzungen über die zukünftige Entwicklung des Werts und des Börsenpreises der Aktien der Klöckner & Co SE sowie etwaiger zukünftiger Strukturmaßnahmen (einschließlich eines möglichen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags oder ggf. eines Squeeze-outs) selbst treffen.
Diese Pressemitteilung stellt keine Ergänzung, Erläuterung oder Zusammenfassung der gemeinsamen Begründeten Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 27 WpÜG dar. Den Aktionären wird empfohlen, vor ihrer Entscheidung, ob sie das Delisting-Erwerbsangebot annehmen oder nicht, die Angebotsunterlage, die begründete Stellungnahme sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Delisting-Erwerbsangebot stehenden Bekanntmachungen vollständig zu lesen. Die das Delisting-Erwerbsangebot betreffenden Bestimmungen sind der Angebotsunterlage zu entnehmen. Diese Pressemitteilung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt weder eine Aufforderung zum Verkauf noch ein Angebot zum Kauf von Wertpapieren der Klöckner & Co SE dar.
Soweit in diesem Dokument in die Zukunft gerichtete Aussagen enthalten sind, stellen diese keine Tatsachen dar und sind durch die Worte „werden“, „erwarten“, „glauben“, „schätzen“, „beabsichtigen“, „anstreben“, „davon ausgehen“ und ähnliche Wendungen gekennzeichnet. Diese Aussagen bringen Absichten, Ansichten oder gegenwärtige Erwartungen und Annahmen der Klöckner & Co SE zum Ausdruck. Zukunftsgerichtete Aussagen unterliegen Risiken und Ungewissheiten, die meist nur schwer vorherzusagen sind und gewöhnlich nicht im Einflussbereich der Klöckner & Co SE liegen. Diese Erwartungen und in die Zukunft gerichteten Aussagen könnten sich als unzutreffend erweisen und die tatsächlichen Entwicklungen können erheblich von in die Zukunft gerichteten Aussagen abweichen. Die Klöckner & Co SE übernimmt keine Pflicht, die in die Zukunft gerichteten Aussagen hinsichtlich tatsächlicher Entwicklungen oder Ereignisse, Rahmenbedingungen, Annahmen oder sonstiger Faktoren zu aktualisieren.
Über Klöckner & Co:
Klöckner & Co ist heute einer der größten produzentenunabhängigen Metallverarbeiter und eines der führenden Service-Center-Unternehmen. Mit einem Distributions- und Servicenetz von rund 110 Lager- und Anarbeitungsstandorten, vor allem in Nordamerika und der DACH-Region, bedient Klöckner & Co über 60.000 Kunden. Aktuell beschäftigt der Konzern mehr als 6.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Im Geschäftsjahr 2025 erwirtschaftete Klöckner & Co einen Umsatz von rund 6,4 Mrd. €. Mit einer konsequenten Umsetzung der Unternehmensstrategie strebt Klöckner & Co an, eines der führenden Service-Center- und Metallverarbeitungsunternehmen in Nordamerika und Europa zu werden. Im Fokus stehen dabei die weitere gezielte Expansion des Service-Center- und höherwertigen Geschäfts, die Diversifizierung des Produkt- und Serviceportfolios sowie die Integration weiterer CO2-reduzierter Lösungen unter der Dachmarke Nexigen®.
Die Aktien der Klöckner & Co SE sind an der Frankfurter Wertpapierbörse zum Handel im Regulierten Markt mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) zugelassen. Die Klöckner & Co-Aktie ist im SDAX® -Index der Deutschen Börse gelistet.
ISIN: DE000KC01000; WKN: KC0100
ISIN: DE000KC11116; WKN: KC1111
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK erhebt Klage gegen Beschlüsse der Volkswagen-Hauptversammlung 2026
Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V. (SdK) hat beim Landgericht Hannover Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Volkswagen Aktiengesellschaft vom 18. Juni 2026 erhoben. Gegenstand der Klage sind die unter Tagesordnungspunkt 7A beschlossene Zustimmung zu einem neuen Vergleich mit den D&O-Versicherern sowie der unter Tagesordnungspunkt 7B gefasste Bestätigungsbeschluss des Zustimmungsbeschlusses zum Haftungsvergleich mit dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. Martin Winterkorn.
Fortsetzung des Verfahrenskomplexes nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs
Die Klage knüpft an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. September 2025 an. Der Bundesgerichtshof hatte den Beschluss der Volkswagen-Hauptversammlung 2021 über die Zustimmung zum damaligen D&O-Deckungsvergleich für nichtig erklärt. Hinsichtlich der Beschlüsse über die Zustimmung zu den Haftungsvergleichen wurde das Verfahren zur weiteren Prüfung an das Oberlandesgericht Celle zurückverwiesen.
Während dieses Verfahren noch anhängig ist, legte Volkswagen der Hauptversammlung 2026 einen Beschluss zur Zustimmung zum neuen Deckungsvergleich sowie einen Beschluss zur Bestätigung des Zustimmungsbeschlusses zum Haftungsvergleich mit Prof. Dr. Martin Winterkorn vor. Der Deckungsvergleich 2026 sieht Leistungen der D&O-Versicherer in Höhe von insgesamt 277,715 Mio. Euro vor. Im Gegenzug sollen Deckungsansprüche abgegolten und gegenüber einem weit gefassten Kreis amtierender und ehemaliger Organmitglieder Ansprüche im Zusammenhang mit dem Dieselskandal dauerhaft nicht mehr geltend gemacht werden.
Gegenstand der gerichtlichen Prüfung
Nach Auffassung der SdK begegnen die Beschlüsse aus mehreren, jeweils eigenständig tragenden Gründen rechtlichen Bedenken. Die Klage betrifft insbesondere die Grenzen der Bestätigungswirkung nach § 244 AktG, den rechtlichen Zusammenhang der im Jahr 2021 gefassten Beschlüsse sowie die Frage, ob durch die neuen Beschlüsse Sondervorteile zugunsten der Porsche Automobil Holding SE oder ihr nahestehender Personen begründet werden. Gegenstand des Verfahrens ist ferner, ob die Hauptversammlung auf einer hinreichenden tatsächlichen und wirtschaftlichen Grundlage über die Vergleiche entscheiden konnte. Nach Auffassung der SdK blieben insbesondere folgende Punkte unzureichend aufgeklärt:
• die tatsächlichen Vermögensverhältnisse von Prof. Dr. Martin Winterkorn,
• die konkret zugrunde gelegten Prozess- und Vollstreckungsrisiken,
• die wirtschaftliche Herleitung der vereinbarten Vergleichsbeträge,
• die Höhe und Realisierbarkeit der verfügbaren D&O-Deckung,
• der genaue Kreis der durch die Nichtinanspruchnahme- und Freistellungsregelungen begünstigten Personen,
• mögliche Ersatzansprüche gegen die Porsche SE sowie gegen frühere Organmitglieder der Volkswagen AG,
• die wirtschaftlichen Auswirkungen der Vergleiche auf mögliche Regress- und Gesamtschuldverhältnisse.
Die SdK macht außerdem geltend, dass wesentliche Fragen ihrer Vertreter in der Hauptversammlung nicht oder nicht hinreichend konkret beantwortet worden seien. Dies betrifft unter anderem die Prüfung möglicher konzernrechtlicher Ansprüche, die Kenntnis früherer Organmitglieder von den Abgasmanipulationen, die Bewertung der Erfolgsaussichten möglicher Haftungs- und Deckungsprozesse sowie die Bemessung des Eigenbeitrags von Prof. Dr. Martin Winterkorn. „Bei einem Vergleich dieser wirtschaftlichen und rechtlichen Tragweite muss die Hauptversammlung nachvollziehen können, welche Ansprüche aufgegeben werden, welchen Wert diese Ansprüche besitzen und auf welcher Grundlage die vereinbarten Gegenleistungen als angemessen angesehen werden“, erklärt Rechtsanwalt Markus Kienle, Rechtsvorstand der SdK. „Nach unserer Auffassung war eine eigenständige und sachgerechte Bewertung der vorgelegten Vergleichsregelungen auf Grundlage der veröffentlichten und in der Hauptversammlung erteilten Informationen nicht möglich.“
Die Klägerin wird – wie bereits im vorangegangenen Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof – durch die Wilken Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB vertreten.
München, 22. Juli 2026
Dienstag, 21. Juli 2026
Branicks Group AG aktualisiert Zeitplan zur Veröffentlichung des Jahres- und Konzernabschlusses 2025 angesichts fortschreitender Restrukturierungsverhandlungen
Frankfurt am Main, 21. Juli 2026. Die Branicks Group AG (ISIN: DE000A1X3XX4) („Branicks") gibt bekannt, dass nach Auskunft der Abschlussprüfer vom heutigen Tag die erforderlichen Prüfungshandlungen betreffend den Jahres- und Konzernabschluss 2025 nicht wie geplant bis zum 27. Juli 2026 abgeschlossen werden können. Dementsprechend wird die Gesellschaft am 27. Juli 2026 den geprüften Jahres- und Konzernabschlusses 2025 nicht veröffentlichen.
Hintergrund sind die fortschreitenden und weiterhin konstruktiven Verhandlungen mit den Gläubigern der Schuldscheindarlehen sowie den Anleihegläubigern über die Refinanzierung und Restrukturierung insbesondere der im Jahr 2026 fällig werdenden Finanzverbindlichkeiten, für die eine Laufzeitverlängerung bis zum zweiten Halbjahr 2030 angestrebt wird. Da die Ergebnisse dieser Verhandlungen und deren Umsetzung aus Sicht der Abschlussprüfer für die abschließende Beurteilung von wesentlicher Bedeutung sind, kann die Prüfung erst nach deren Vorliegen finalisiert werden. Der Vorstand erwartet, dass die auf dieser Basis verhandelte Lösung eine solide Grundlage für die weitere Entwicklung der Gesellschaft schaffen wird.
Der Vorstand der Branicks wird den Kapitalmarkt über den Fortgang der Restrukturierungsverhandlungen entsprechend den gesetzlichen Anforderungen informieren.
Das Squeeze-out-Verfahren in der Tschechischen Republik (Teil 1)
Der zwangsweise Ausschluss von Minderheitsaktionären („nucený přechod
účastnických cenných papírů", umgangssprachlich „vytěsnění" oder – in
Anlehnung an das englische Vorbild – „squeeze-out") ist im tschechischen
Aktienrecht seit 2005 institutionalisiert. Eingeführt wurde er durch die
Novelle Nr. 216/2005 Sb., mit der die §§ 183i–183n des früheren
Handelsgesetzbuchs (obchodní zákoník, ObchZ) geschaffen wurden. Mit Wirkung zum
1. Januar 2014 wurde die Materie in das Gesetz Nr. 90/2012 Sb. über
Handelsgesellschaften und Genossenschaften (zákon o obchodních korporacích, im
Folgenden „ZOK") überführt und in den §§ 375–395 ZOK vollständig neu
geregelt. Eine weitreichende Novelle durch das Gesetz Nr. 33/2020 Sb., in Kraft
ab 1. Januar 2021, hat einzelne Verfahrensfragen präzisiert, das Grundkonzept
des Instituts aber unverändert gelassen.
Das Verfahrens ist mit der deutschen aktienrechtlichen Konstruktion (§§ 327a ff. AktG) sowie mit dem österreichischen GesAusG strukturell vergleichbar: Ein qualifizierter Mehrheitsaktionär kann gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung die zwangsweise Übertragung sämtlicher Beteiligungswertpapiere der Minderheit auf sich verlangen. Der tschechische Gesetzgeber folgt dabei zwei europarechtlichen Vorgaben: der Übernahmerichtlinie 2004/25/EG (Art. 15) sowie – vor allem hinsichtlich des Minderheitenschutzes – der Rechtsprechung des tschechischen Verfassungsgerichts, das die Verfassungskonformität des Instituts bereits mit Plenarentscheidung Pl. ÚS 56/05 vom 27. März 2008 bestätigt hat.
II. Rechtsgrundlagen im Überblick
Die zentrale Regelung findet sich in den §§ 375–395 ZOK. Sie ist
systematisch dem Abschnitt über die Rechte und Pflichten der Aktionäre
zugeordnet und gliedert sich – vereinfacht dargestellt – in folgende
Regelungskomplexe:
Regelungskomplex Vorschriften
Voraussetzungen und § 375 ZOK
Angemessene Abfindung und § 376 ZOK
Einberufung der Hauptversammlung, §§ 377, 379, 380 ZOK
Beschlussfassung, Mehrheitserfordernis, §§ 381, 382 ZOK
Nichtigkeitsschutz § 383 ZOK
Registereintragung und Bekanntmachung § 384 ZOK
Übergang des Eigentums § 385 ZOK
Abwicklung und Auszahlung §§ 386–389 ZOK
Recht auf Nachbesserung § 390 ZOK
Sonderregime für börsennotierte § 391 ZOK
Nichtwiderlegliche Vermutungen § 393 ZOK
Sell-out-Recht der Minderheit § 395 ZOK
Für börsennotierte Gesellschaften ist ergänzend das Gesetz Nr. 104/2008
Sb. über Übernahmeangebote sowie das Aufsichtsregime der Tschechischen
Nationalbank (Česká národní banka, im Folgenden „ČNB") zu beachten.
III. Persönliche und sachliche Voraussetzungen
1. Der Hauptaktionär („hlavní akcionář")
§ 375 ZOK definiert den Hauptaktionär durch zwei kumulativ zu erfüllende
Kriterien:
•
Kapitalquote: Aktien, deren Gesamtnennwert mindestens
90 % des Grundkapitals ausmachen, auf das Aktien mit Stimmrechten
ausgegeben wurden.
•
Stimmrechtsquote: kumulativ mindestens 90 %
der Stimmrechte in der Gesellschaft.
Bei der Berechnung der Kapitalquote sind auch stimmrechtslose Aktien und
Aktien, die vorübergehend einem Stimmrechtsverbot unterliegen, zu
berücksichtigen. Die für die Kapitalschwelle relevanten Aktien müssen bereits ausgegeben
und im Grundsatz voll eingezahlt sein; bloße Zwischenscheine (zatímní listy)
oder nicht ausgegebene Aktien reichen nicht. Bei sog. Stückaktien (kusové
akcie) ohne Nennwert tritt gemäß § 257 Abs. 4 ZOK der Buchwert an die Stelle
des Nennwerts.
Anders als in Deutschland (95 %-Schwelle nach § 327a AktG) und in
Österreich (90 % nach § 1 Abs. 1 GesAusG) liegt die tschechische Schwelle bei
90 %/90 %; die Kombination aus doppelter Schwelle – Kapital und
Stimmrechte – ist praxisrelevant vor allem in Gesellschaften mit
unterschiedlich stimmberechtigten Aktiengattungen, wie sie das ZOK seit 2014
ausdrücklich zulässt.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik
(Nejvyšší soud, sp. zn. 29 Odo 1169/2011 vom 20. Juni 2012) ist die
Hauptaktionärsstellung im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
entscheidend; das nachträgliche Fehlen dieser Stellung im Zeitpunkt des Antrags
an den Vorstand führt allein nicht zur Nichtigkeit des HV-Beschlusses.
Der Übergang erfasst nach § 375 i.V.m. § 245 ZOK sämtliche účastnické
cenné papíry – nicht nur Stammaktien, sondern insbesondere auch:
•
nicht eingezahlte Aktien (§ 256 Abs. 2 ZOK),
•
nicht ausgegebene, aber emissionskursierte Aktien (§
256 Abs. 3 ZOK),
•
Wertpapiere mit gesondert übertragbaren Bezugsrechten
(§§ 281 ff. ZOK),
•
Zwischenscheine (§ 285 ZOK),
•
Wandel- und Vorzugsanleihen (§§ 286 ff. ZOK) sowie
•
Optionsscheine (§§ 295 ff. ZOK).
Der Anspruch des Hauptaktionärs erstreckt sich damit auf sämtliche
Beteiligungswertpapiere – ein wesentlicher Unterschied zum deutschen Recht, das
den Squeeze-out nur auf Aktien im engeren Sinne bezieht.
IV. Verfahrensablauf
1. Antrag des Hauptaktionärs an den Vorstand
Das Verfahren beginnt mit einem schriftlichen Antrag des Hauptaktionärs
an den Vorstand (bzw. bei monistischer Struktur an den Verwaltungsrat), die
Hauptversammlung einzuberufen und ihr den Beschlussvorschlag über den
zwangsweisen Übergang aller übrigen Beteiligungswertpapiere vorzulegen (§ 375
ZOK). Rechtsdogmatisch handelt es sich um einen Sonderfall des Antrags eines
qualifizierten Aktionärs im Sinne des § 366 ZOK.
Der Antrag muss enthalten:
•
Nachweis der Hauptaktionärsstellung (Kapital-
und Stimmrechtsquote);
•
Begründung der Angemessenheit der Abfindung;
•
als Anlage entweder ein Sachverständigengutachten,
das am Tag der Zustellung des Antrags nicht älter als drei Monate sein darf (§
376 Abs. 1 ZOK), oder – bei börsennotierten Gesellschaften – eine
schriftliche Begründung der Abfindungshöhe durch den Hauptaktionär nebst
Zustimmung der ČNB nach § 391 Abs. 1 ZOK.
Der Sachverständige wird vom Hauptaktionär bestimmt; eine gerichtliche Bestellung ist – anders als in Österreich (GesAusG und Gremialverfahren) – nicht erforderlich.
2. Einberufung der HauptversammlungDer Vorstand hat die Hauptversammlung binnen 30 Tagen ab
Zustellung des Antrags einzuberufen (§ 377 Abs. 1 ZOK). Die Einladungsfrist
beträgt nach § 367 Abs. 1 ZOK grundsätzlich 15 Tage, bei börsennotierten
Gesellschaften 21 Tage. Der Vorstand ist nicht befugt, die vorgeschlagene
Tagesordnung inhaltlich zu ändern.
Kommt der Vorstand seiner Einberufungspflicht nicht nach, kann der
Hauptaktionär nach § 368 ZOK die gerichtliche Ermächtigung zur
Selbsteinberufung beantragen; das Gericht kann zugleich den Versammlungsleiter
bestimmen.
Neben den allgemeinen Anforderungen des § 407 ZOK muss die Einladung nach
§ 377 Abs. 2 und § 379 ZOK folgende Zusatzangaben enthalten:
•
wesentliche Angaben zur Festsetzung der Abfindung, ggf.
die Schlussfolgerungen des Gutachtens;
•
Aufforderung an Pfandgläubiger, Pfandrechte an
Beteiligungswertpapieren mitzuteilen;
•
Stellungnahme des Vorstands, ob er die vorgeschlagene
Abfindung für angemessen hält;
•
Hinweis auf das Recht der Aktionäre, kostenlose Kopien
der Unterlagen zur Person des Hauptaktionärs, des Gutachtens bzw. der
Begründung sowie der ČNB-Zustimmung zu verlangen (§ 379 Abs. 3 ZOK); die
Unterlagen müssen zugleich am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht ausliegen;
•
bei börsennotierten Gesellschaften zusätzlich
Veröffentlichung im Internet, auch für Dritte einsehbar (§ 379 Abs. 2 ZOK);
•
Hinweis auf die Anzeigepflicht der Aktionäre bezüglich
bestehender Pfandrechte (§ 380 ZOK).
§ 382 Abs. 1 ZOK verlangt für den squeeze-out-Beschluss die Zustimmung
von mindestens 90 % der Stimmen aller Aktionäre (also nicht nur der
anwesenden). Wichtig: Inhaber stimmrechtsloser Aktien (typischerweise
Vorzugsaktien) sowie der Hauptaktionär selbst haben in diesem Fall stets
Stimmrecht.
Der Beschluss ist notariell zu beurkunden; das Gutachten bzw. die
Begründung der Abfindung bilden Anlage des Protokolls. Der Beschluss muss
zwingend enthalten:
•
Identifikation des Hauptaktionärs;
•
Höhe der Abfindung;
•
Frist für die Leistung der Abfindung.
Nach § 381 ZOK darf die im Beschluss festgesetzte Abfindung nicht unter
dem im Gutachten bzw. in der Begründung ermittelten Betrag liegen – der
Gutachtenswert bildet also eine gesetzliche Untergrenze. Eine Erhöhung durch
die Hauptversammlung ist zulässig.
Der Vorstand ist verpflichtet, den Beschluss unverzüglich zur Eintragung
in das Handelsregister (obchodní rejstřík) anzumelden. Nach § 384 ZOK sind
Beschluss, Gutachtens-Schlussfolgerungen bzw. Begründung sowie die
ČNB-Zustimmung in der für die Einberufung der Hauptversammlung vorgesehenen
Form zu veröffentlichen. Das notarielle Protokoll ist am Sitz der Gesellschaft
zur Einsicht zu hinterlegen.
Die Bekanntmachung der Registereintragung erfolgt gemäß § 776 Abs. 1 ZOK
durch Veröffentlichung im Handelsblatt (Obchodní věstník).
Der Eigentumsübergang tritt gemäß *§ 385 Abs. 1 ZOK ex lege ein: mit
Ablauf eines Monats ab der Veröffentlichung der Eintragung des
HV-Beschlusses im Handelsregister* – nicht bereits mit der Eintragung
selbst und auch nicht mit der Veröffentlichung im Obchodní věstník. Pfandrechte
an den übergehenden Wertpapieren erlöschen zum selben Zeitpunkt (§ 385 Abs. 2
ZOK); ihr Sicherungswert setzt sich am Anspruch auf die Abfindung fort.
Für Inhaberaktien in Papierform besteht nach § 387 ZOK die Pflicht, die
Urkunden binnen 30 Tagen nach Eigentumsübergang der Gesellschaft vorzulegen.
Werden sie nicht rechtzeitig übergeben, ruht der Auszahlungsanspruch für die
Dauer des Verzugs; nach fruchtlosem Verstreichen einer weiteren, mindestens
15-tägigen Nachfrist werden die Urkunden für ungültig erklärt und neue Aktien
zugunsten des Hauptaktionärs ausgegeben.
Die Abfindung wird nicht durch den Hauptaktionär selbst, sondern über
eine sogenannte beauftragte Person (pověřená osoba) – regelmäßig eine
Bank oder ein Wertpapierhändler – ausgezahlt (§ 386 ZOK). Auszuzahlen ist ohne
unnötigen Verzug nach Registereintragung, in der Praxis binnen weniger Wochen;
bei entmaterialisierten Aktien (zaknihované akcie) erfolgt die Zahlung unbar
auf das im Aktienregister angegebene Konto, bei Beträgen über 350 000 CZK
zwingend auf ein Bankkonto.
Die Abfindung wird vom Zeitpunkt des Eigentumsübergangs bis zur
Auszahlung mit Zinsen verzinst (Nejvyšší soud, Urteil vom 19. Oktober
2023, sp. zn. 27 Cdo 2245/2022).
V. Sonderregime für börsennotierte Gesellschaften: die Rolle der ČNB
Bei Gesellschaften, deren Beteiligungswertpapiere zum Handel an einem
europäischen regulierten Markt zugelassen sind, kommt § 391 ZOK zur Anwendung.
Die Besonderheiten sind erheblich:
•
Kein Sachverständigengutachten erforderlich. An
seine Stelle tritt eine schriftliche Begründung der Abfindungshöhe durch den
Hauptaktionär, die häufig auf dem gewichteten Durchschnittskurs der letzten
sechs Monate (VWAP) beruht.
•
Vorherige Zustimmung der ČNB. Vor Einberufung
der Hauptversammlung muss die ČNB der Angemessenheit der Abfindung zustimmen.
Das Verfahren wird auf Antrag des Hauptaktionärs eingeleitet; die ČNB prüft, ob
die Begründung ordnungsgemäß dokumentiert und schlüssig ist.
•
Delisting kraft Gesetzes. Zum Zeitpunkt des
Eigentumsübergangs auf den Hauptaktionär werden die Wertpapiere von Amts wegen
aus dem regulierten Markt genommen; die Gesellschaft informiert den
Marktbetreiber (§ 391 ZOK).
• Nichtwiderlegliche Vermutung nach vorangegangenem Übernahmeangebot. Nach § 393 ZOK gilt die im Rahmen eGesAusGsetztines vorausgegangenen (Pflicht- oder freiwilligen) Übernahmeangebots gebotene Gegenleistung als angemessen, sofern der Hauptaktionär durch dieses Angebot die 90 %-Schwelle überschritten hat. Diese unwiderlegliche Vermutung – im tschechischen Schrifttum als „nevyvratitelná právní domněnka" bezeichnet – schließt eine gerichtliche Nachbesserung im Regelfall aus, sofern die formellen Voraussetzungen erfüllt sind.
Diese Regelung entspricht Art. 15 der Übernahmerichtlinie 2004/25/EG und
ähnelt der deutschen Konstruktion des sog. „übernahmerechtlichen
Squeeze-out" (§ 39a WpÜG), setzt aber – anders als das deutsche Recht –
die Verzahnung mit dem HV-Beschluss voraus.
__________________________
Der Beitrag wird mit einem Teil 2 mit Ausführungen zur Bewertungsdogmatik, Rechtsschutzmöglichkeiten der Minderheitsaktionäre etc. fortgesetzt.
Übernahmeangebot von Samsung Biologics für Aktien der PolyPeptide Group AG
Das Angebot entspricht einer Prämie von 40 Prozent auf den unbeeinflussten Schlusskurs vom 10. April und steht unter anderem unter der Bedingung einer Annahmequote von 66 Prozent sowie behördlichen Genehmigungen. Die Angebotsunterlage soll bis spätestens 31. August veröffentlicht werden, der Abschluss ist gegen Ende 2026 geplant.
Das Übernahmeangebot kommt nicht überraschend. Die Aktien von Polypeptide hatten nach Medienberichten über ein mögliches Interesse von Private-Equity-Gesellschaften schon in den vergangenen Monaten deutlich zugelegt.
Unter Samsung Biologics sollen die Aktien von der Börse genommen werden, teilte Polypeptide auf Anfrage der Nachrichtenagentur AWP mit. So solle PolyPeptide eine "hundertprozentige Tochtergesellschaft von Samsung Biologics" werden.
PolyPeptide stellt Wirkstoffe auf Peptidbasis her. Der Fokus liegt insbesondere auf Anwendungen im Stoffwechselbereich, zum Beispiel bei Adipositas und Diabetes. Das Unternehmen beschäftigt rund 1500 Mitarbeitende.
Samsung Biologics ist ein Pharmaauftragsentwickler und -hersteller mit Produktions- und Vertriebsnetz in Korea, den USA und Japan. Zum Konzern gehören über 5800 Mitarbeitende.
Raiffeisen Bank International AG: RBI zum Zwischenstand der Annahme des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots für sämtliche Addiko-Aktien zum 20. Juli 2026
Die RBI gibt hiermit bekannt, dass ihr zum 20. Juli 2026, 9:30 Uhr, Annahmeerklärungen für insgesamt 10.703.509 Aktien der Addiko zugegangen sind. Dies entspricht 55,50 Prozent aller angebotsgegenständlichen Addiko-Aktien. Die Mindestannahmeschwelle des Angebots von mehr als 55 Prozent aller angebotsgegenständlichen Addiko-Aktien ist somit aktuell überschritten.
Dies schließt 1.878.167 Addiko-Aktien mit ein, die von der Alta Group d.o.o. gehalten werden und 9,63 Prozent aller ausgegebenen Addiko-Aktien entsprechen.
Die oben genannten Annahmen unterliegen bis zum 23. Juli 2026, 17:00 MESZ, dem gesetzlichen Rücktrittsrecht gemäß § 17 ÜbG, soweit sie vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verbesserung eines für die Aktien der Addiko abgegebenen konkurrierenden Angebots vom 17. Juli 2026 erfolgt sind. Rechnerisch kann das konkurrierende Angebot nur erfolgreich sein, wenn Aktionäre von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Bis zum 20. Juli 2026, 9:30 Uhr, sind bei der Zahl- und Abwicklungsstelle keine derartigen Rücktrittserklärungen eingelangt.
Die Annahmefrist für das Angebot endet am 29. Juli 2026, 17:00 Uhr MESZ.
Frasers Group hält bereits 60,64 % an der HUGO BOSS AG
Vorstand und Aufsichtsrat von HUGO BOSS hatten den Aktionären empfohlen, das freiwillige Übernahmeangebot der Frasers Group nicht anzunehmen:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2026/07/hugo-boss-veroffentlicht-begrundete.html
Pflichtangebot für Aktien der InnoTec TSS AG veröffentlicht
Zu der Angebotsunterlage vom 14.07.2026:
Montag, 20. Juli 2026
Hamburger Hafen und Logistik AG: HHLA senkt ihre Erwartungen für das Geschäftsjahr 2026
Hamburg, 20. Juli 2026 | Basierend auf dem bisherigen Geschäftsverlauf sowie aktualisierten Einschätzungen für die weitere Entwicklung des Geschäftsjahres 2026 hat der Vorstand der Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA) heute beschlossen, die Prognose für das laufende Geschäftsjahr anzupassen.
Weitreichende Umbaumaßnahmen zur Automatisierung der Hamburger Containerterminals in Verbindung mit umfangreichen Infrastrukturmaßnahmen im Schienennetz führten im bisherigen Jahresverlauf zu stärkeren operativen Beeinträchtigungen, als erwartet. Dadurch blieb die Entwicklung der Umschlag- und Transportmengen hinter den ursprünglichen Annahmen zurück. Gleichzeitig wirkten sich das herausfordernde gesamtwirtschaftliche Umfeld und anhaltende geopolitische Unsicherheiten belastend auf die Geschäftsentwicklung aus. Zudem wird aufgrund der aktuellen Entwicklungen nicht mehr davon ausgegangen, dass die HHLA die Auswirkungen des Wintereinbruchs zu Jahresbeginn im weiteren Jahresverlauf vollständig kompensieren kann. Vor diesem Hintergrund erwartet der Vorstand für das Geschäftsjahr 2026 eine niedrigere Umsatz- und Ergebnisentwicklung als bislang prognostiziert.
Für den Teilkonzern Hafenlogistik wird nunmehr ein leichter Rückgang im Containerumschlag gegenüber dem Vorjahr erwartet (zuvor: deutlicher Anstieg). Für den Containertransport wird mit einem leichten Anstieg gegenüber dem Vorjahr gerechnet (zuvor: starker Anstieg).
Für die Umsatzerlöse wird von einem deutlichen Anstieg im Vergleich zum Vorjahr ausgegangen (zuvor: starker Anstieg). Die Erwartung für das operative Betriebsergebnis (EBIT) wurde aus den oben genannten Gründen angepasst und liegt nunmehr in der Bandbreite von 135 bis 155 Mio. Euro (zuvor: 160 bis 180 Mio. Euro).
Für den Teilkonzern Immobilien wird unverändert mit einem Umsatz auf dem Niveau des Vorjahres gerechnet und für das operative Betriebsergebnis (EBIT) von einem deutlichen Rückgang ausgegangen.
Auf Konzernebene wird nunmehr ebenfalls ein deutlicher Umsatzanstieg erwartet (zuvor: starker Anstieg). Auch die Erwartung für das operative Betriebsergebnis (EBIT) wurde infolge der geänderten Annahmen angepasst und liegt nunmehr in einer Bandbreite von 150 bis 170 Mio. Euro (zuvor: 175 bis 195 Mio. Euro).
Sommer-Ausgabe des European Business Valuation Magazine (EBVM) erschienen
Die Sommer-Ausgabe des European Business Valuation Magazine (EBVM) ist erschienen und kann kostenlos heruntergeladen werden:
https://www.eacva.de/images/EBVM_p/EBVM_2026_02_European_Business_Valuation_Magazine.pdf
Das EBVM wird von der European Association of Certified Valuators and Analysts (EACVA) und dem International Valuation Standards Council (IVSC) veröffentlicht.
Aus dem Inhalt:
Editorial: Communicating Uncertainty – and a New Frontier for Valuersby Wolfgang Kniest, CVA
Guest Essay: Integrating Financial Due Diligence Findings into DCF Valuations
by Paris Theodoros Karagiannidis, FCA, CVA
Simulation-Based Corporate Planning and Company Valuation
by Prof. Dr. Dr. Dietmar Ernst & Endre Kamarás
Rethinking the Cost of Equity: A Transparency-Based Framework for Decision-Useful Business Valuation
by Harry Pattikawa
Debt Beta: Some Unrecognized or Disregarded Aspects
by Prof. Dr. Leonhard Knoll, Prof. Dr. Daniela Lorenz & Lina Manthey, M.Sc.
Industry Betas and Multiples (Eurozone)
Dr. Martin H. Schmidt & Dr. Andreas Tschöpel, CVA, CEFA, CIIA
Transaction Multiples (Central & Western Europe and Southern Europe)
Prof. Dr. Stefan O. Grbenic, StB, CVA
All for One Group SE: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation
Filderstadt, 20. Juli 2026 – Der Vorstand der All for One Group SE (die »Gesellschaft«) hat am 16. Juli 2026 beschlossen, das am 18. Juni 2026 begonnene Aktienrückkaufprogramm 2026 mit sofortiger Wirkung bis auf Weiteres auszusetzen.
Hintergrund der Aussetzung ist die am 16. Juli 2026 erfolgte Ankündigung eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots der VINCI Energies Deutschland Enterprise Solutions AcquiCo SE an die Aktionäre der Gesellschaft.
Bis zum Zeitpunkt dieser Aussetzung wurden im Rahmen des Programms insgesamt 4.350 Stückaktien zu einem Gesamtkaufpreis von 139.557,20 EUR (ohne Erwerbsnebenkosten) zurückerworben.
Über die endgültige Einstellung oder eine mögliche Wiederaufnahme des Aktienrückkaufprogramms 2026 nach Abschluss des öffentlichen Übernahmeangebots wird die Gesellschaft zu gegebenem Zeitpunkt entscheiden.
Die Geschäfte in detaillierter Form sind auf der Internetseite der All for One Group SE veröffentlicht unter www.all-for-one.com/aktienrueckkauf.
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Kölnischen Rück verzögert sich weiter
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem seit 2009 laufenden Spruchverfahren zu dem 2007 beschlossenen Squeeze-out bei der Kölnischen Rückversicherungs AG kamen die gerichtlich bestellten Sachverständigen, die Wirtschaftsprüfer Buchert und Dr. Buck, NPP Niethammer, Poserwang & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (NPP), in ihrem 2020 vorgelegten Sachverständigengutachten auf einen Wert von EUR 182,06 je Aktie: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/05/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_76.html
Das LG Köln hatte mit Beschluss vom 6. November 2020 von NPP eine (erste) ergänzende schriftliche Stellungnahme angefordert und um Stellungnahme zu den Ausführungen der Antragsgegnerin (mit einem Privatgutachten von Value Trust) und den Antragstellern gebeten. NPP hatte daraufhin die angeforderte Stellungnahme vorgelegt, in der ein geringerer Wert von EUR 173,43 je Aktie errechnet wurde, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2022/04/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_12.html
In der zuletzt vorgelegten „Zweiten ergänzenden Stellungnahme“ kam die Gutachterin NPP auf einen Wert je Aktie in Höhe von EUR 181,59 (geringfügig niedriger als die in dem Sachverständigengutachten 2020 genannten EUR 182,06 je Aktie): https://spruchverfahren.blogspot.com/2024/02/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_25.html
Auf Anfrage des Gerichts nach einer möglichen vergleichsweisen Beilegung hatte die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass der Abschluss eines Vergleichs auf Basis der gutachterlichen Stellungnahme von NPP vom 27. Oktober 2023 für sie nicht in Betracht komme.
Das Landgericht teilte auf eine Sachstandsanfrage nunmehr mit, dass "eine Förderung des Verfahrens wegen vorrangig zu behandelnder Frist- und Terminssachen und anstehender Urlaubsabwicklung bislang nicht erfolgen" konnte.
LG Köln, Az. 82 O 2/09SCI AG u.a. ./. General Reinsurance Corporation
176 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Klocke, 50668 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, 60322 Frankfurt am Main
VINCI hält bereits mehr als 60 % an der All for One Group SE
Zu dem Übernahmeangebot für Aktien der ALL FOR ONE GROUP SE:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2026/07/ubernahmeangebot-fur-aktien-der-all-for.html
Sonntag, 19. Juli 2026
Das Nachprüfungsverfahren in Squeeze-out-Fällen nach österreichischem Recht
1. Einleitung
Das Squeeze-out-Verfahren nach österreichischem Recht führt für Minderheitsaktionäre zum zwangsweisen Verlust ihrer Beteiligung. Aus ihrer Sicht steht deshalb weniger die gesellschaftsrechtliche Technik des Ausschlusses als vielmehr die Frage im Vordergrund, ob der Entzug der Mitgliedschaft durch eine angemessene Barabfindung und einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz hinreichend ausgeglichen wird.
Die geltende Rechtslage ist durch eine klare funktionale Zweiteilung geprägt. Der Ausschluss selbst richtet sich nach dem Gesellschafter-Ausschlussgesetz und wird mit der Eintragung in das Firmenbuch wirksam. Die Angemessenheit der Barabfindung wird demgegenüber erst nachgelagert in einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren nach § 6 GesAusG in Verbindung mit §§ 225c ff AktG kontrolliert. Gerade diese Struktur ist aus Minderheitssicht ambivalent: Sie sichert dem Hauptgesellschafter einen raschen Vollzug, verschiebt den eigentlichen Schutz der ausgeschlossenen Aktionäre aber auf die Ebene der Kompensation.
Der folgende Beitrag stellt das Squeeze-out-Verfahren in seiner aktuellen Ausgestaltung dar. Im Mittelpunkt stehen daher nicht nur die Voraussetzungen des Ausschlusses, sondern vor allem die Barabfindung, das Außerstreitverfahren, die Rolle des Gremiums und die kostenrechtliche Ausgestaltung des Rechtsschutzes.
2. Rechtsgrundlagen und gesetzliche Grundentscheidung
Die materiellrechtliche Grundlage des österreichischen Squeeze-out ist seit 2006 durch das Gesellschafter-Ausschlussgesetz geregelt. Es regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Hauptgesellschafter die Übertragung der Anteile sämtlicher Minderheitsgesellschafter auf sich verlangen kann. Für Minderheitsaktionäre ist dabei besonders bedeutsam, dass das Gesetz den Ausschluss nicht als Ausnahmefall mit enger Rechtfertigung konzipiert, sondern als grundsätzlich zulässiges Instrument gesellschaftsrechtlicher Bereinigung (neben Aktiengesellschaften auch bei GmbHs), sofern die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten und die Betroffenen wirtschaftlich abgefunden werden.
Damit ist die gesetzgeberische Wertung eindeutig: Der Minderheitsaktionär hat grundsätzlich nicht das Recht, in der Gesellschaft zu verbleiben, wenn ein Hauptgesellschafter die gesetzliche Schwelle erreicht und das Verfahren ordnungsgemäß betreibt. Der Schutz verlagert sich folglich auf die vermögensrechtliche Seite.
2.2 Verweisung auf die §§ 225c ff AktG
Für die Kontrolle der Barabfindung verweist das Gesellschafter-Ausschlussgesetz auf die §§ 225c ff AktG. Diese Vorschriften stammen aus dem Verschmelzungsrecht, haben sich aber zu einem zentralen Instrument gesellschaftsrechtlicher Nachprüfung entwickelt. Sie tragen der Erkenntnis Rechnung, dass strukturelle Eingriffe in Mitgliedschaftsrechte nicht notwendig durch Verhinderung der Maßnahme, wohl aber durch eine nachträgliche gerichtliche Kontrolle der Kompensation abgefedert werden können.
Für Minderheitsaktionäre bedeutet dies, dass der eigentliche Rechtsschutz regelmäßig nicht vor, sondern erst nach dem Verlust der Mitgliedschaft einsetzt.
2.3 Ex-post-Schutz statt Abwehrrecht
Das österreichische Recht folgt damit einem Modell des Ex-post-Schutzes (wie in Deutschland). Die Minderheit erhält kein Vetorecht gegen den Ausschluss und regelmäßig auch keine Möglichkeit, die Durchführung der Maßnahme mit dem Argument einer zu niedrigen Barabfindung zu blockieren. Der Ausgleich soll vielmehr durch einen Anspruch auf angemessene Barabfindung und durch ein gesondertes gerichtliches Überprüfungsverfahren erreicht werden.
Aus Sicht der Minderheitsaktionäre ist diese Systementscheidung nur dann überzeugend, wenn das Nachprüfungsverfahren tatsächlich wirksam, fachlich belastbar und wirtschaftlich zugänglich ausgestaltet ist. Gerade an diesem Punkt entscheidet sich, ob der Eigentumsschutz nur formal behauptet oder praktisch gewährleistet wird.
3. Voraussetzungen des Gesellschafterausschlusses
Voraussetzung des Squeeze-out ist das Vorliegen eines Hauptgesellschafters. Dieser muss im Zeitpunkt der Beschlussfassung mindestens 90 Prozent des Grundkapitals oder Stammkapitals halten. Für Minderheitsaktionäre ist diese Schwelle von erheblicher Bedeutung, weil mit ihrem Erreichen die Möglichkeit eines zwangsweisen Ausschlusses grundsätzlich eröffnet ist.
Die Beteiligung kann unter bestimmten Voraussetzungen durch Anteile verbundener Unternehmen ergänzt werden. Gerade aus Minderheitssicht ist daher sorgfältig zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer solchen Zurechnung tatsächlich vorliegen. Denn die Frage, ob die 90-Prozent-Schwelle rechtmäßig erreicht wurde, betrifft die Grundlage der Maßnahme selbst.
3.2 Ausschluss sämtlicher Minderheitsgesellschafter
Der Ausschluss muss alle verbleibenden Minderheitsgesellschafter erfassen. Das Gesetz erlaubt keinen selektiven Ausschluss einzelner Aktionäre. Für Minderheitsaktionäre ist dies ambivalent. Einerseits verhindert es eine gezielte Herausdrängung einzelner missliebiger Aktionäre. Andererseits bedeutet es, dass auch passive, langfristig investierte oder am Unternehmen besonders interessierte Aktionäre ihre Beteiligung gleichermaßen verlieren.
3.3 Keine besondere sachliche Rechtfertigung
Das österreichische Recht verlangt keine darüber hinausgehende sachliche Sonderbegründung des Ausschlusses. Für Minderheitsaktionäre ist dies ein empfindlicher Punkt, weil ihnen damit im Grundsatz nicht zugutekommt, dass sie sich loyal, langfristig oder wertorientiert an der Gesellschaft beteiligt haben. Entscheidend ist allein, dass die gesetzliche Beteiligungsschwelle erreicht ist und die formellen Anforderungen eingehalten werden.
Die eigentliche Gegengewähr liegt damit in der Barabfindung. Aus Minderheitssicht erklärt gerade dies, weshalb Bewertungsfragen nicht bloß Nebenpunkte, sondern der eigentliche Kern des Squeeze-out-Rechts sind.
4. Gesellschaftsrechtlicher Ablauf des Ausschlusses
Das Verfahren wird durch das Verlangen des Hauptgesellschafters eingeleitet, die Anteile der Minderheitsgesellschafter auf sich zu übertragen. Für die betroffenen Aktionäre steht damit fest, dass nicht mehr ihre weitere Mitgliedschaft, sondern nur noch die rechtliche und wirtschaftliche Ausgestaltung ihres Ausscheidens zur Debatte steht.
4.2 Vorbereitende Berichte und sachverständige Prüfung
Vorstand und Hauptgesellschafter haben einen Bericht über die Maßnahme und die vorgesehene Barabfindung zu erstellen. Hinzu tritt die Prüfung durch einen gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer. Auch der Aufsichtsrat ist mit dem Vorgang befasst.
Aus Sicht der Minderheitsaktionäre bilden diese Unterlagen die erste und oftmals einzige Grundlage, um die Herleitung der angebotenen Abfindung nachzuvollziehen. Ihre Qualität ist deshalb von erheblicher praktischer Bedeutung. Unklare Planungsannahmen, verkürzte Erläuterungen oder methodische Leerstellen wirken sich regelmäßig im späteren Nachprüfungsverfahren aus.
Bei der Aktiengesellschaft erfolgt der Ausschluss durch Beschluss der Hauptversammlung. Rechtswirksam wird er aber erst mit der Eintragung in das Firmenbuch. Mit diesem Zeitpunkt verlieren die Minderheitsaktionäre ihre Mitgliedschaft; ihre Aktien gehen kraft Gesetzes auf den Hauptgesellschafter über.
Gerade hierin liegt aus Minderheitssicht die Härte des österreichischen Modells. Der Rechtsverlust tritt endgültig ein, bevor über die materielle Angemessenheit der Kompensation gerichtliche Klarheit besteht.
4.4 Keine Sperrwirkung bloßer Bewertungsrügen
Die behauptete Unangemessenheit der Barabfindung hindert die Eintragung grundsätzlich nicht. Minderheitsaktionäre können den Vollzug des Squeeze-out daher regelmäßig nicht mit dem Einwand aufhalten, die angebotene Abfindung sei zu niedrig. Bewertungsfragen werden bewusst in das nachgelagerte Überprüfungsverfahren verlagert.
Das mag aus Sicht der Transaktionssicherheit folgerichtig sein. Für Minderheitsaktionäre bedeutet es jedoch, dass sie ihre stärkste Einwendung – die unzureichende Kompensation – nicht präventiv, sondern erst nach dem Verlust ihrer Mitgliedschaft geltend machen können.
5. Die Barabfindung als Kern des Minderheitenschutzes
Die Barabfindung ist aus Sicht der Minderheitsaktionäre die zentrale Rechtsposition im Squeeze-out-Verfahren. Sie soll den vollen wirtschaftlichen Wert der entzogenen Beteiligung ausgleichen. Ihr kommt daher nicht bloß die Funktion einer pauschalen Abfindung zu, sondern die Aufgabe, den zwangsweisen Verlust der Mitgliedschaft vermögensrechtlich vollständig zu kompensieren.
Aus Minderheitssicht ist deshalb entscheidend, dass die Barabfindung nicht einseitig nach Opportunitätserwägungen des Hauptgesellschafters festgelegt werden darf, sondern an objektivierte Bewertungsmaßstäbe gebunden ist.
5.2 Bewertungsstichtag
Maßgeblicher Bewertungsstichtag ist grundsätzlich der Tag der Beschlussfassung über den Gesellschafterausschluss. Für Minderheitsaktionäre ist dies deswegen bedeutsam, weil Wertentwicklungen nach diesem Zeitpunkt grundsätzlich außer Betracht bleiben, sofern sie nicht bereits am Stichtag angelegt oder vorhersehbar waren. Umgekehrt dürfen Verschlechterungen, die erst durch vorbereitende oder begleitende Strukturmaßnahmen ausgelöst werden, die Bewertung nicht zulasten der Minderheit verzerren.
5.3 Bewertungsmethoden und typische Streitpunkte
In der Praxis werden vor allem Ertragswert- und Discounted-Cashflow-Methoden herangezogen. Die Auseinandersetzung dreht sich regelmäßig um Planungsrechnungen, Kapitalisierungszinssätze, Wachstumsannahmen, nicht betriebsnotwendiges Vermögen, Sonderwerte und die Plausibilität der vom Unternehmen zugrunde gelegten Zukunftserwartungen.
Aus Sicht der Minderheitsaktionäre ist wichtig, dass diese Methoden keine mathematisch alternativlose Zahl liefern. Unternehmensbewertung bewegt sich in Bandbreiten plausibler Ergebnisse. Gerade deshalb kommt der gerichtlichen Kontrolle erhebliche Bedeutung zu. Sie soll verhindern, dass die strukturelle Informationsüberlegenheit des Hauptgesellschafters auf Kosten der ausgeschlossenen Aktionäre ausgeschöpft wird.
5.4 Börsenkurs und Synergien
Bei börsenotierten Gesellschaften spielt der Börsenkurs eine erhebliche Rolle. Die österreichische Diskussion behandelt ihn überwiegend als wichtigen Plausibilisierungsmaßstab, nicht in jedem Fall als starre Mindestuntergrenze.
Auch Synergieeffekte sind aus Minderheitssicht besonders sensibel. Einerseits erscheint es sachgerecht, dass bereits konkretisierte Verbundvorteile in die Bewertung einfließen. Andererseits dürfen Vorteile, die erst infolge des Ausschlusses oder konzerninterner Umstrukturierungen realisiert werden, nicht dazu führen, dass der Minderheitsaktionär unter Wert abgefunden wird.
5.5 Fälligkeit, Sicherung und Verzinsung
Die Barabfindung ist gesetzlich abzusichern und innerhalb der vorgesehenen Frist auszuzahlen. Hinzu tritt eine Verzinsung, die gerade bei langwierigen Überprüfungsverfahren erhebliche Bedeutung gewinnt. Aus Sicht der Minderheitsaktionäre ist dies kein bloß technischer Nebenaspekt. Je länger ein Verfahren dauert, desto stärker entscheidet die Verzinsung darüber, ob der wirtschaftliche Ausgleich den Eigentumsverlust tatsächlich angemessen kompensiert.
6. Das Überprüfungsverfahren als eigentlicher Rechtsschutz
Der eigentliche Rechtsschutz der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre liegt im Überprüfungsverfahren nach § 6 GesAusG in Verbindung mit §§ 225c ff AktG. Es handelt sich um ein gerichtliches Außerstreitverfahren, das ausschließlich die Angemessenheit der Barabfindung betrifft. Die Wirksamkeit des Ausschlusses steht darin nicht mehr zur Disposition.
Aus Minderheitssicht ist gerade dies die entscheidende Besonderheit. Das Verfahren kann den Verlust der Beteiligung nicht rückgängig machen, sondern nur eine Verbesserung der Kompensation erreichen. Der Rechtsschutz ist damit kompensatorisch, nicht restitutiv.
6.2 Antragsrecht
Antragsberechtigt ist jeder ausgeschlossene Aktionär; eine Mindestbeteiligung ist nicht erforderlich. Dies ist aus Minderheitssicht grundsätzlich zu begrüßen, weil der Zugang zum Rechtsschutz nicht von der Größe der Beteiligung abhängig gemacht wird. Gerade bei Streubesitzgesellschaften wäre andernfalls ein erheblicher Teil der Betroffenen faktisch vom Rechtsschutz ausgeschlossen.
6.3 Gegenstand der Überprüfung
Gegenstand des Verfahrens ist allein die Angemessenheit der Barabfindung. Für Minderheitsaktionäre bedeutet dies, dass sie sich im Verfahren auf den wirtschaftlichen Kern des Konflikts konzentrieren müssen. Nicht die Zweckmäßigkeit des Ausschlusses, sondern die sachgerechte Bestimmung des Beteiligungswerts steht im Mittelpunkt.
6.4 Erga-omnes-Wirkung
Besonders wichtig ist die kollektive Wirkung des Verfahrens. Eine gerichtliche Entscheidung oder ein gerichtlich genehmigter Vergleich wirkt grundsätzlich für alle ausgeschlossenen Aktionäre. Wird die Abfindung erhöht, profitieren daher nicht nur die Antragsteller, sondern sämtliche Betroffenen.
7. Praktische Handhabung des Außerstreitverfahrens
Weil die Maßnahme selbst regelmäßig nicht mehr aufgehalten werden kann, ist das Außerstreitverfahren das eigentliche Zentrum des Minderheitenschutzes. Hier entscheidet sich, ob die ausgeschlossenen Aktionäre den wirtschaftlichen Gegenwert ihrer Beteiligung erhalten oder ob die Machtposition des Hauptgesellschafters zu einer strukturellen Unterkompensation führt.
7.2 Verfahrensablauf
Das Verfahren wird beim zuständigen Gericht eingeleitet. Dieses kann das Verfahren zur Streitschlichtung an das Gremium verweisen beziehungsweise eine entsprechende Zwischenphase einschalten. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Gericht über die Angemessenheit der Barabfindung.
Für Minderheitsaktionäre ist die Qualität dieses Verfahrensverlaufs entscheidend. Ein formal vorhandenes Überprüfungsverfahren genügt nicht, wenn komplexe Bewertungsfragen nicht sachgerecht aufgearbeitet oder überlange Verfahrensdauern in Kauf genommen werden.
7.3 Vergleichsorientierung und ihre Ambivalenz
In der Praxis ist das Verfahren stark auf Vergleiche ausgerichtet. Aus Sicht der Minderheitsaktionäre ist dies zwiespältig. Einerseits kann ein Vergleich zu einer rascheren Nachbesserung führen und langjährige Unsicherheit vermeiden. Andererseits besteht die Gefahr, dass der wirtschaftliche Druck des Verfahrens und der Wunsch nach Verfahrensbeendigung den materiellen Bewertungsstreit überlagern.
Gerade deshalb ist aus Minderheitssicht wichtig, dass Vergleichslösungen nicht bloß Ausdruck prozessökonomischer Erschöpfung sind, sondern auf einer tragfähigen inhaltlichen Aufarbeitung des Bewertungsstoffs beruhen.
8. Das Gremium nach dem AktRÄG 2019
Das mit dem EU-GesRÄG 1996 als österreichische Besonderheit eingeführte Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach § 225g AktG (kurz: Gremium) ist unabhängig, aber organisatorisch bei der österreichischen Finanzmarktaufsichtbehörde FMA angesiedelt (§ 225g Abs 3 AktG: Geschäftsführung und Kanzleigeschäfte).
8.2 Bewertung aus Minderheitssicht
Aus der Sicht ausgeschlossener Minderheitsaktionäre ist diese Entwicklung nicht nur positiv zu beurteilen. Eine Schlichtungsfunktion kann sinnvoll sein, wenn sie auf einer fundierten Durchdringung der Bewertungsfragen aufbaut. Wo diese inhaltliche Aufarbeitung zurücktritt, besteht die Gefahr, dass das Verfahren zwar auf Einigung angelegt ist, aber die maßgeblichen Bewertungsstreitpunkte nicht mit der nötigen Tiefe bearbeitet werden.
Gerade in komplexen Fällen liegt der Wert des Gremiums daher nicht allein in seiner moderierenden Funktion, sondern in seiner Fähigkeit, den Bewertungsstoff sachlich zu strukturieren und die Streitfragen zu verdichten.
9. Der gemeinsame Vertreter als Schutzinstitution
Ein wesentliches Schutzinstrument aus Sicht der Minderheitsaktionäre ist der gemeinsame Vertreter der nicht antragstellenden ausgeschlossenen Aktionäre. Da Entscheidungen und Vergleiche grundsätzlich für alle Betroffenen wirken, muss sichergestellt sein, dass auch passive Aktionäre im Verfahren angemessen repräsentiert werden.
9.2 Bedeutung für den Minderheitenschutz
Der gemeinsame Vertreter schützt (ähnlich wie in Deutschland) jene Aktionäre, die selbst keinen Antrag gestellt haben, vor einer rein an den Interessen der aktiven Verfahrensbeteiligten orientierten Entwicklung. Zudem verhindert er, dass das Verfahren durch individuelle Vergleiche einzelner Antragsteller vollständig ausgehöhlt wird. Seine Funktion ist deshalb aus Minderheitssicht von erheblicher struktureller Bedeutung.
10. Kostentragung und Zugang zum Rechtsschutz
Die Kosten des gesellschaftsrechtlichen Ausschlussverfahrens trägt grundsätzlich der Hauptgesellschafter. Aus Minderheitssicht entspricht dies dem Veranlassungsprinzip: Wer den Ausschluss betreibt, hat auch die Kosten der strukturellen Umsetzung zu tragen.
10.2 Kosten des Überprüfungsverfahrens
Auch das Außerstreitverfahren ist kostenrechtlich so ausgestaltet, dass der Rechtsschutz der Minderheitsaktionäre nicht durch ein prohibitives Risiko entwertet wird. Regelmäßig trifft den Hauptgesellschafter eine erhebliche Kostenlast. Gerade dies ist aus Minderheitssicht unverzichtbar. Ohne eine solche Kostenordnung würde der Zugang zur gerichtlichen Überprüfung insbesondere bei kleinen Beteiligungen praktisch leer laufen.
10.3 Kostenersatz und Reform 2019
Die Reform des AktRÄG 2019 hat die Kostenstruktur transparenter gefasst, indem das Gericht in seiner Entscheidung oder bei Genehmigung eines Vergleichs den Gesamtwert der zugesprochenen Zuzahlungen festzuhalten hat. Dies erleichtert die Bemessung individueller Kostenersatzansprüche.
Aus Sicht der Minderheitsaktionäre ist dies zu begrüßen, weil die wirtschaftlichen Folgen des Verfahrens dadurch nachvollziehbarer werden. An dem Grundprinzip ändert sich allerdings nichts: Effektiver Minderheitenschutz setzt voraus, dass die Geltendmachung einer unangemessenen Abfindung nicht an einem untragbaren Kostenrisiko scheitert.
11. Praktische Problemfelder aus Minderheitssicht
Eine der größten Schwächen des Systems liegt aus Minderheitssicht in der möglichen Verfahrensdauer. Da die Aktionäre ihre Beteiligung bereits verloren haben, wiegt jeder Zeitverlust besonders schwer. Ein erst nach Jahren erreichter Nachbesserungsbetrag kann den Nachteil nur unvollkommen ausgleichen, selbst wenn eine Verzinsung vorgesehen ist.
11.2 Bewertungsasymmetrie
Das Squeeze-out-Verfahren ist strukturell von einer Informationsasymmetrie geprägt. Der Hauptgesellschafter und die Gesellschaft verfügen regelmäßig über einen deutlichen Wissensvorsprung hinsichtlich Planung, Strategie und Bewertungsgrundlagen. Das Überprüfungsverfahren muss deshalb aus Minderheitssicht nicht nur rechtlich offen, sondern auch materiell aufklärungsfähig sein.
11.3 Besonderheiten börsenotierter Gesellschaften
Bei börsenotierten Gesellschaften mit Streubesitz ist das Nachprüfungsverfahren faktisch beinahe der Regelfall. Für Minderheitsaktionäre ist dies einerseits ein Vorteil, weil die Rechtsschutzmechanismen praktisch aktiviert werden. Andererseits erhöhen sich gerade dort die Komplexität der Bewertung, die Bedeutung des Börsenkurses und die Gefahr langwieriger Auseinandersetzungen über Markt- und Unternehmensdaten.
Samstag, 18. Juli 2026
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. begrüßt Bafin-Prüfung bei Zalando SE
Zuvor hatten SdK-Vorstand Marc Liebscher und SdK-Vertreter Tim Tesdorff u.a. die mangelnde Transparenz beim ABOUT YOU-Deal gegenüber Zalando SE kritisiert, sowohl am 14. April 2026 in einem persönlichen Gespräch mit den IR-Verantwortlichen in der Konzernzentrale als auch auf der ordentlichen Hauptversammlung am 12. Mai 2026.
Zur Bafin-Prüfung meinen Tim Tesdorff und Marc Liebscher: „Aus Sicht der SdK ist es zu begrüßen, dass die BaFin die Vollständigkeit der Angaben rund um die ABOUT YOU-Transaktion untersucht. Der ABOUT YOU-Deal erfordert eine besondere Transparenz, da ein Zalando-Aufsichtsrat einen wesentlichen Interessenkonflikt hatte und Zalando zugleich eine für deutsche Verhältnisse unüblich hohe Prämie von 107 % auf den Marktpreis (VWAP) gezahlt hat. Dass nun möglicherweise Angaben rund um die Transaktion unterlassen wurden und die BaFin eine Prüfung initiiert hat, unterstreicht – unabhängig vom Ergebnis der Prüfung – die Corporate Governance-Kritik aus der Aktionärschaft und die Forderung nach einer unabhängigen Besetzung des Aufsichtsrates, insbesondere in Bezug auf dessen Prüfungs- und Rechnungslegungskompetenz.“
Über die SdK-Kritik wurde auch in der einschlägigen Presse berichtet. Dass die Bafin sich nun zumindest diesem einem Kritikpunkt annimmt, zeigt, dass die Stimme des Anlegerschutzes bei der Bafin zunehmend Gehör findet.
SdK-Sprecherin und Bilanzexpertin Carola Rinker: "Der aktuelle Fall zeigt außerdem, dass Bilanzkontrolle längst nicht nur spektakuläre Bewertungsfragen oder Gewinnmanipulationen betrifft. Im Mittelpunkt steht diesmal eine mögliche unvollständige Angabe im Anhang. Genau dort finden sich jedoch häufig Informationen, die für das Verständnis eines Jahresabschlusses entscheidend sind. Angaben zu Geschäften mit nahestehenden Unternehmen sollen Transparenz schaffen und mögliche Interessenkonflikte sichtbar machen. Gerade bei Unternehmensübernahmen können solche Informationen für Investoren eine wichtige Einordnungshilfe sein.“
Ferner Marc Liebscher, der als Sachverständiger den Rechtsauschuss des Deutschen Bundestages zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) beraten hatte: „Nur dank des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) erfährt die Öffentlichkeit von dieser Prüfung. Dies wurde nach dem Wirecard-Skandal vom Gesetzgeber geändert. Jetzt hat die BaFin die Möglichkeit, bereits die Einleitung einer Prüfung öffentlich bekannt zu machen. Diese Transparenz ist für den Kapitalmarkt ein großer Fortschritt. Für Investoren ist bereits die Prüfungseinleitung eine relevante Information. Sie macht öffentlich, welche Bilanzierungsfragen die BaFin für prüfungswürdig hält und wo sie konkrete Anhaltspunkte für Verstöße sieht.“
München, den 26. Juni 2026
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Northern Data AG – personelle Wechsel in Aufsichtsrat und Vorstand
Frankfurt am Main – 18. Juli 2026 – Die Northern Data AG (ETR: NB2) („Northern Data Group“ oder „das Unternehmen“), ein führender Anbieter von KI- und High-Performance-Computing-Lösungen (HPC), gab heute personelle Wechsel im Aufsichtsrat und im Vorstand bekannt.
Wechsel im Aufsichtsrat
Die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder, Bertram Pachaly und Dr. Bernd Hartmann, sind mit Wirkung zum 17. Juli 2026 ausgeschieden.
Die Gesellschaft hat beim Amtsgericht Frankfurt am Main beantragt, Dr. Tyler Hughes und Stephen Noonan mit Wirkung zum 18. Juli 2026 und bis zum Ende der Hauptversammlung am 25. August 2026 zu Aufsichtsratsmitgliedern zu bestellen. Dr. Tyler Hughes und Stephen Noonan sind Mitarbeiter der RUM Group Inc., der indirekten Mehrheitsaktionärin der Northern Data AG, und werden sich auf der bevorstehenden Hauptversammlung zur Wiederwahl als Aufsichtsratsmitglieder stellen.
Dr. Tyler Hughes ist seit August 2021 als Chief Operating Officer der RUM Group Inc. (ehemals Rumble Inc.) tätig. Vor seinem Eintritt in die RUM Group war er fast ein Jahrzehnt lang in der Pharmaindustrie bei Bayer tätig, wo er verschiedene leitende strategische sowie operative Funktionen übernommen hat. Zuletzt leitete er das Marketing für das neue Geschäftsfeld für KI-basierte Unternehmenssoftware von Bayer. Dr. Tyler Hughes hat mit Schwerpunkt Nuklearmedizin in Physik promoviert und hält einen mit Auszeichnung abgeschlossenen Bachelor of Science in Physik von der University of British Columbia.
Stephen Noonan ist seit 2021 als Executive Vice President Corporate Development bei der RUM Group Inc. tätig. Vor seinem Eintritt in die RUM Group war er mehr als drei Jahrzehnte lang in der Technologiebranche tätig, unter anderem in Führungspositionen bei Telcordia Technologies und Ericsson. Noonan hat einen Bachelor of Business Administration (Finanzwesen) der Hofstra University und einen MBA der Seton Hall University.
Wechsel im Vorstand
Darüber hinaus wurde Rudolf Haas, seit 2024 Chief Legal Officer bei Northern Data, vom Aufsichtsrat in den Vorstand des Unternehmens berufen. Rudolf Haas wird weiterhin den Rechtsbereich des Konzerns leiten und eng mit dem Führungsteam zusammenarbeiten, um die erfolgreiche Umsetzung der Unternehmensstrategie voranzutreiben. Vor seinem Eintritt bei Northern Data war Rudolf Haas als Partner bei King & Wood Mallesons in Frankfurt tätig, wo er seit 2017 auch die Position des Managing Directors für den deutschen Geschäftsbereich innehatte.
Dr. Tom Oliver Schorling, Vorsitzender des Aufsichtsrats der Northern Data AG:
„Im Namen des Aufsichtsrats von Northern Data danke ich Herrn Pachaly und Herrn Dr. Hartmann für ihren wertvollen Beitrag und ihre langjährige Verantwortung für das Unternehmen. Ich möchte Herrn Dr. Hughes und Herrn Noonan im Aufsichtsrat sowie Herrn Haas im Vorstand von Northern Data herzlich willkommen heißen. Ich freue mich auf die Zusammenarbeit mit ihnen, während wir das nächste spannende Kapitel des Unternehmens in Angriff nehmen.“
Über Northern Data, jetzt Quake AI:
Northern Data AG (ETR: NB2) ist jetzt Teil von Quake AI, einem führender Anbieter von Full-Stack-Lösungen für Künstliche Intelligenz und High Performance Computing (HPC). Das Unternehmen nutzt ein Netzwerk hochdichter, flüssiggekühlter, GPU-basierter Technologien, um die innovativsten Unternehmen weltweit zu unterstützen. Gemeinsam mit unseren Partnern setzen wir uns leidenschaftlich für das Potenzial von HPC als Motor technologischer und gesellschaftlicher Transformation ein.
Das Unternehmen betreibt über sein Taiga Cloud Geschäft einen der größten GPU-Cluster Europas. Der Geschäftsbereich Ardent Data Centers verfügt über rund 250 MW installierte oder bis 2027 in Betrieb gehende Leistungskapazität an zehn globalen Rechenzentrumsstandorten. Northern Data hat Zugang zu modernsten Chips und Hardware für maximale Leistung und Effizienz. Unsere Kunden profitieren in jeder Phase von der Expertise unserer erstklassigen Technologen und Ingenieure für eine schnelle und flexible Implementierung. Weitere Informationen finden Sie unter northerndata.de.
Freitag, 17. Juli 2026
Uber hält bereits 53,65 % an der Delivery Hero SE
Zu dem Übernahmeangebot gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 41,50 je Delivery Hero-Aktie: https://spruchverfahren.blogspot.com/2026/07/ubernahmeangebot-fur-aktien-der.html
Manz AG: Frankfurter Wertpapierbörse widerruft Börsenzulassung der Aktien der Manz AG – Einstellung des Handels zum 21. Juli 2026
Reutlingen, 17. Juli 2026 – Die Frankfurter Wertpapierbörse hat heute aufgrund des Antrags des Insolvenzverwalters und des Vorstands der Manz AG den Widerruf der Zulassung der von der Manz AG ausgegebenen Aktien zum Handel im regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse mit Wirkung zum Ablauf des 21. Juli 2026 beschlossen und den Beschluss bekannt gemacht. Der Handel der Aktien der Manz AG im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse wird demnach mit Ablauf des 21. Juli 2026 eingestellt.
Zusatzinformationen:
ISIN: DE000A0JQ5U3
WKN: A0JQ5U
Börsenkürzel: M5Z
Marktsegment: Regulierter Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse
Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen
Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:
- All for One Group SE: öffentliches Übernahmeangebot der VINCI-Gruppe
- capsensixx AG: PEH Wertpapier AG fordert verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out, Barabfindung auf EUR 20,23 festgelegt, Hauptversammlung am 18. Juni 2026
- CECONOMY AG: Delisting geplant, EU-Kommission will Übernahme durch JD.com prüfen (drittstaatliche Subventionen?)
- centrotherm international AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Centrotherm AcquiCo AG zu EUR 8,74 je Aktie, Hauptversammlung am 30. Juni 2026
- Commerzbank AG: Übernahmeangebot der UniCredit, Nachfrist bis zum 3. Juli 2026
- Covestro AG: erfolgreiches Übernahmeangebot von XRG (bisher: Adnoc) zu EUR 62,- je Covestro-Aktie, aktienrechtlicher Squeeze-out zu EUR 59,46, Hauptversammlung am 19. Mai 2026, Eintragung durch mehrere Anfechtungsklagen verzögert
- creditshelf AG: Pflichtangebot angekündigt
- Delivery Hero SE: Business Combination Agreement mit Uber abgeschlossen, freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot angekündigt
- Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot der Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE, Tochtergesellschaft der MSC Mediterranean Shipping Company S.A., Squeeze-out zu EUR 21,16 je Aktie, Hauptversammlung am 11. Juni 2026, Eintragung durch Anfechtungsklage verzögert
- Heliad AG: Kündigung der Einbeziehung der Aktien in den Freiverkehr und freiwilliges Erwerbsangebot
- HORNBACH Baumarkt AG: Die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA hat ihren Anteil auf 95,3 % erhöht, folgt Squeeze-out?
- HUGO BOSS AG: Übernahmeangebot durch Frasers Group, Angebotsunterlage veröffentlicht, Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen, das freiwillige Übernahmeangebot der Frasers Group nicht anzunehmen
- InnoTec TSS AG: Öffentliches Pflichtangebot der GLI Beteiligungsgesellschaft mbH und der Grondbach GmbH angekündigt
- Klöckner & Co SE: erfolgreiches Übernahmeangebot, Worthington Steel will Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abschließen, Delisting-Angebot
- Kontron AG: Kontrollerwerb und Übernahmeangebot durch die Ennoconn Corporation
- LS INVEST AG (früher: IFA Hotel & Touristik AG): Squeeze-out-Verlangen der Hauptaktionärin Lopesan Touristik, S.A.U.
- Ludwig Beck am Rathauseck-Textilhaus Feldmeier AG: Delisting-Vereinbarung mit der Bayerische Gewerbebau AG, Pflichtangebot und Delisting-Erwerbsangebot
- Nagarro SE: Zusammenschlussvereinbarung mit Persistent Systems und freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot, Delisting beabsichtigt
- niiio finance group AG: Squeeze-out zugunsten der Neptune BidCo AG für EUR 0,69 je niiio-Aktie, Hauptversammlung am 30. Juli 2026
- Northern Data AG: erfolgreiches Tauschangebot der Rumble Inc., Delisting geplant
- NÜRNBERGER Beteiligungs-AG: Squeeze-out zugunsten der VIENNA INSURANCE GROUP AG Wiener Versicherung Gruppe
- PSI Software SE: freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot durch Warburg Pincus
- Staatl. Mineralbrunnen Aktiengesellschaft Bad Brückenau: Squeeze-out zugunsten der VFHV GmbH, Hauptversammlung am 20. August 2026
Tele Columbus AG: Squeeze-out zugunsten der Kublai GmbH, Bewertungsarbeiten ruhen angeblich
- Vectron Systems AG: Squeeze-out angekündigt
- VIB Vermögen AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der DIC Real Estate Investments GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien als herrschendem und der VIB als beherrschtem Unternehmen, ao. Hauptversammlung am 12. Februar 2026, Eintragung durch Anfechtungsklage verzögert