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Montag, 23. März 2026

Bekanntmachung des Teilvergleichs zum Squeeze-out bei der VEDES AG (+ 21,76 %)

VEDES Vereinigung der Spielwaren-Fachgeschäfte eingetragene Genossenschaft
Nürnberg
ISIN DE0006200504 / WKN 620050

Bekanntmachung des gerichtlichen (Teil-)Vergleichs zur teilweisen Beendigung
des beim Landgericht Nürnberg-Fürth anhängigen Spruchverfahrens (Az.: 1 HK O 405/22) betreffend die Festsetzung einer angemessenen Barabfindung nach dem Ausschluss
der Minderheitsaktionäre der VEDES AG, Nürnberg gemäß §§ 327a ff. AktG
und Abwicklungshinweise

VERGLEICH

in dem beim Landgericht Nürnberg-Fürth (Az.: 1 HK O 405/22) anhängigen Spruchverfahren mit den folgenden Beteiligten

1)  - 29)  (...)
- „Antragsteller“ -

Prozessbevollmächtigte:  (...)

gegen

VEDES Vereinigung der Spielwaren-Fachgeschäfte eG, vertreten durch d. Vorstand, Beuthener Straße 43, 90471 Nürnberg
- „Antragsgegnerin“ -

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Norton Rose Fulbright LLP, Taunustor 1 (TaunusTurm), 60310 Frankfurt, Gz.: 1000072436

weiterer Beteiligter:
Rechtsanwalt Markus Jaeckel, Spilhofstrasse 58, 81927 München
- Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren Beteiligten (§ 6 SpruchG) -

In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth, Az. 1 HK O 405/22, betreffend die Festsetzung einer angemessenen Barabfindung nach dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre der VEDES AG, Nürnberg gemäß §§ 327a ff. AktG haben insgesamt 26 Antragsteller, die Antragsgegnerin VEDES Vereinigung der Spielwaren-Fachgeschäfte eG und der gemeinsame Vertreter einen gerichtlichen Vergleich zur Beendigung des Spruchverfahrens geschlossen.

Der Inhalt des mit Beschluss vom 2. März 2026 gerichtlich festgestellten Vergleichs, der den Parteien am 5. März 2026 zugestellt wurde, wird wie folgt bekanntgemacht:

Präambel:

(A) Die Hauptversammlung der VEDES AG mit Sitz in Nürnberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Nürnberg-Fürth unter HRB 90471, hat am 22. September 2021 beschlossen, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung auf die Antragsgegnerin, die VEDES Vereinigung der Spielwaren-Fachgeschäfte e.G., als Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG zu übertragen (sog. Squeeze-Out) (Übertragungsbeschluss). Der Übertragungsbeschluss sieht eine Barabfindung in Höhe von 19,30 € je auf den Inhaber lautender Stückaktie mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von rund 6,48 € vor.

(B) Die Antragsteller, die teilweise anwaltlich vertreten sind und teilweise nicht, leiteten beim Landgericht Nürnberg-Fürth ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Barabfindung gemäß § 327 f AktG ein, das dort unter dem Aktenzeichen 1 HK O 405/22 geführt wird. Die Antragsteller halten die von der Hauptversammlung beschlossene und bereits gewährte Barabfindung aus verschiedenen Gründen für zu niedrig. Die Antragsgegnerin hält dagegen die von der Hauptversammlung beschlossene und bereits gewährte Barabfindung für angemessen.

(C) Zur Vermeidung einer aufwändigen und langwierigen Fortsetzung des Verfahrens wollen die Antragsgegnerin sowie der gemeinsame Vertreter der nicht an dem Verfahren als Antragsteller beteiligten ehemaligen VEDES-Aktionäre und verschiedene Antragsteller, die bereits ihre Zustimmung zu den wesentlichen Bedingungen des Vergleichs erklärt haben, das Spruchverfahren im Wege dieses Vergleichs (Vergleich) einvernehmlich beenden. Die nicht unmittelbar am Vergleichsschluss beteiligten Antragsteller sollen die Möglichkeit erhalten, dem Vergleich nachträglich beizutreten.

(D) Dazu schließen die Parteien - unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen unterschiedlichen Standpunkte in rechtlicher und bewertungsmäßiger Sicht sowie ohne Präjudiz für künftige Verfahren - auf Vorschlag des Gerichts nachfolgenden verfahrensbeendenden

VERGLEICH

I. Erhöhung der Barabfindung, Verzinsung


1. Die gezahlte Barabfindung von 19,30€ wird um einen Betrag von 4,20€ (Erhöhungsbetrag) auf 23,50€ je auf den Inhaber lautender Stückaktie erhöht. Nachzahlungsberechtigt sind diejenigen Aktionäre, die am Tag der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister der VEDES AG Aktionäre der Gesellschaft waren (Nachzahlungsberechtigte VEDES-Aktionäre).

2. Der Erhöhungsbetrag ist seit dem Tag der Hauptversammlung, d.h. ab dem 22. September 2021 (erster Tag des Zinslaufs), bis zum Fälligkeitstag (wie nachstehend definiert) mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen (die vereinbarten Zinsen zusammen mit dem Erhöhungsbetrag der Nachzahlungsbetrag).

II. Fälligkeit, Zahlung und Abwicklung


1. Der Nachzahlungsbetrag wird spätestens drei Monate nach Bekanntmachung des Vergleichs gemäß Ziffer IV. im Bundesanzeiger (Bekanntmachung) zur Zahlung fällig. Den genauen Fälligkeitstermin, bei dem es sich um einen Bankarbeitstag handeln muss (Fälligkeitstag), wird die Antragsgegnerin unter Ausweisung des Zinsbetrages in der Bekanntmachung veröffentlichen.

2. Der Nachzahlungsbetrag wird den Nachzahlungsberechtigten VEDES-Aktionären am Fälligkeitstag, soweit möglich, bankmäßig gutgeschrieben. Die Nachzahlungsberechtigten VEDES-Aktionäre, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Zahlung der im Übertragungsbeschluss von der Hauptversammlung beschlossenen Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme des Nachzahlungsbetrages nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut. Die Nachzahlungsberechtigten VEDES-Aktionäre, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen am Fälligkeitstag keine Gutschrift des Erhöhungsbetrags erhalten haben, werden gebeten, sich umgehend an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde. Die genaue Abstimmung über die Anforderung und die spätere Auszahlung des Nachzahlungsbetrages findet dann zwischen der ggf. neuen und der alten Depotbank statt. Der Nachzahlungsbetrag kann nur von der Depotbank bei der Abwicklungsstelle abgefordert werden, über die die Barabfindung ursprünglich ausgezahlt wurde. Der guten Ordnung halber weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Verzinsung des Erhöhungsbetrages am Fälligkeitstag endet.

3. Die Erfüllung sämtlicher sich aus den vorstehenden Regelungen ergebenden Nachzahlungsansprüche ist für die ehemaligen VEDES-Aktionäre kosten-, provisions- und spesenfrei. Für die steuerliche Behandlung sind die Nachzahlungsberechtigten VEDES-Aktionäre jeweils selbst verantwortlich.

4. Für die Abwicklung der Zahlung des Nachzahlungsbetrags wird ein von der Antragsgegnerin zu bestimmendes Kreditinstitut als zentrale Abwicklungsstelle (Abwicklungsstelle) beauftragt werden. Die Antragsgegnerin wird die ehemaligen VEDES-Aktionäre durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger entsprechend der zur Bekanntgabe der Auszahlung der ursprünglichen Barabfindung erfolgten Vorgehensweise über die Erhöhung der Barabfindung informieren und in dieser Bekanntmachung die Einzelheiten der technischen Abwicklung zur Auszahlung des Nachzahlungsbetrages bekannt gegeben (Abwicklungshinweise). Die Abwicklungshinweise werden zudem auf der Webseite der VEDES AG bis drei Monate nach dem Fälligkeitstag bereitgehalten werden.

III. Wirksamkeit und Wirkungen des Vergleichs, Beitritt von Antragstellern


1. Dieser Vergleich wird nach Zustimmung der Antragsteller zu 1 bis 14, 17 bis 19 und 21 bis 29, des gemeinsamen Vertreters und der Antragsgegnerin mit seiner Feststellung durch Beschluss gem. § 11 Abs. 4 S. 2 SpruchG wirksam.

2. Die diesem Vergleich zustimmenden Antragsteller und die Antragsgegnerin erklären hiermit übereinstimmend, dass mit Wirksamwerden dieses Vergleichs das gerichtliche Spruchverfahren erledigt und beendet ist. Die beteiligten Antragsteller nehmen ihre Anträge hiermit zurück. Die Antragsgegnerin stimmt der kostenfreien Rücknahme der Anträge der diesem Vergleich zustimmenden Antragsteller zu.

3. Der gemeinsame Vertreter stimmt diesem Vergleich zu und verzichtet unwiderruflich auf das Recht zur Fortführung des Verfahrens gem. § 6 Abs. 3 SpruchG.

4. Auch nach Wirksamwerden dieses Vergleichs haben Antragsteller, die an dem Vergleich nicht von Anfang an beteiligt waren, die Möglichkeit, diesem Vergleich beizutreten. Der Beitritt zu diesem Vergleich kann bis zum Abschluss der letzten mündlichen Verhandlung durch Erklärung gegenüber dem Landgericht Nürnberg-Fürth oder einer ggf. durch das Landgericht Nürnberg-Fürth gesetzten Frist zum Beitritt durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht erfolgen. Mit ihrem nachträglichen Beitritt zu diesem Vergleich erklären die Antragsteller ebenfalls das gerichtliche Spruchverfahren übereinstimmend für erledigt und beendet und nehmen ihre Anträge damit zurück. Die Antragsgegnerin stimmt der kostenfreien Rücknahme der Anträge dieser nachträglich beitretenden Antragsteller zu.

5. Mit der jeweiligen Zahlung des Nachzahlungsbetrages sind sämtliche Ansprüche der jeweiligen, an diesem Vergleich beteiligten bzw. ihm nachträglich beitretenden Antragsteller im Zusammenhang mit dem Übertragungsbeschluss und mit diesem Spruchverfahren, gleich welcher Art und gleich aus welchem Rechtsgrund - insbesondere auf Barabfindung - insgesamt abgegolten und erledigt, mit Ausnahme einer sich ggf. aus Ziffer VI.2 ergebenden weiteren Besserung des Erhöhungsbetrags.

6. Dieser Vergleich wirkt für alle ehemaligen außenstehenden Aktionäre der VEDES AG, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister Aktionäre der VEDES AG waren. Er stellt insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter dar (§§ 328ff. BGB).

IV. Bekanntmachung des Vergleichs

1. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, diesen Vergleich [...] unverzüglich nach Wirksamwerden dieses Vergleichs im Bundesanzeiger auf ihre Kosten zu veröffentlichen. Eine darüberhinausgehende Veröffentlichung dieses Vergleichs in anderen Blättern oder elektronischen Informationsmedien (mit Ausnahme der Internetseite der Antragsgegnerin oder der VEDES AG) erfolgt nicht.

2. In den Veröffentlichungen werden nur die Angaben zur Antragsgegnerin, dem gemeinsamen Vertreter und den Antragstellern zu 1, 7 bis 14, 17 bis 19, 21, 23 bis 29 genannt, die hiermit jeweils der Veröffentlichung ihrer Daten im Rahmen von Ziffer IV.1 zustimmen.

3. Die Veröffentlichung der Abwicklungshinweise kann mit der Veröffentlichung des Vergleichs verbunden werden.

V. Kostenregelungen


[...]

VI. Schlussbestimmungen


1. Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle Ansprüche der diesem Vergleich zustimmenden Antragsteller und der ehemaligen Aktionäre, die nicht selbst einen Antrag in diesem Verfahren gestellt haben, sowie der gemeinsamen Vertreterin, gleich welcher Art und gleich welchen Rechtsgrunds im Zusammenhang mit dem Spruchverfahren und diesem Vergleich einschließlich etwaiger Ansprüche nach § 327b Abs. 2 2. HS. AktG, abgegolten und erledigt.

2. Für den Fall, dass das Verfahren mangels Beitritts sämtlicher an dem Spruchverfahren beteiligter Antragsteller zu diesem Vergleich fortgeführt wird, erklärt der gemeinsame Vertreter, dass er keine Anträge auf (weitere) Erhöhung der Barabfindung und keine Verfahrensanträge stellen, keine Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des Gerichts einlegen und nicht geltend machen wird, dass die angemessene Barabfindung den Betrag von 23,50 € je VEDES-Aktie übersteigt. Falls das Gericht jedoch in dem möglicherweise fortgesetzten Spruchverfahren die angemessene Barabfindung durch rechtskräftigen Beschluss auf einen den Betrag von 23,50 € je VEDES-Aktie übersteigenden Wert festsetzen sollte, oder falls die Antragsgegnerin und die verbliebenen Antragsteller einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich oder eine Vereinbarung abschließen sollten, der/die die Zahlung eines solchen 23,50€ je VEDES-Aktie übersteigenden Wert vorsehen sollte, wirkt der Beschluss oder der Vergleich für und gegen sämtliche Antragsteller sowie die am Verfahren nicht beteiligten Aktionäre, die durch den gemeinsamen Vertreter vertreten werden. Der entsprechende 4,20 € übersteigende Teil des Erhöhungsbetrags ist in diesem Fall auch an die Aktionäre zu zahlen, die auf der Grundlage dieses Vergleichs bereits eine Anhebung erhalten haben. Dieser Betrag ist auch zu verzinsen, sofern der Beschluss oder Vergleich bzw. die Vereinbarung eine solche Verzinsung vorsieht.

3. Dieser Vergleich enthält sämtliche Abreden der Beteiligten, die zur Beilegung des Spruchverfahrens getroffen wurden. Weitere Absprachen wurden nicht getroffen. Soweit solche noch zu treffen wären, bedürfen sie der Schriftform.

4. Sollte eine Bestimmung dieses Vergleichs unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit seiner übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.

5. Der Vergleich unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich oder seiner Gültigkeit ist ausschließlich das Landgericht Nürnberg-Fürth zuständig, soweit gesetzlich zulässig.“

[...]

Hinweise zur technischen Abwicklung des vorstehenden Vergleichs (Abwicklungshinweise)

Nachfolgend werden die Einzelheiten zur Abwicklung der sich aus dem vorstehend wiedergegebenen Vergleich vom 5. März 2026 ergebenden Zahlungsansprüche der ehemaligen Minderheitsaktionäre der VEDES AG (Nachzahlungsberechtigten VEDES-Aktionäre) bekannt gegeben:

Im Rahmen des Vergleichs wurde die von der Hauptversammlung der VEDES AG am 22. September 2021 festgesetzte Barabfindung für die Übertragung der Aktien der ehemaligen Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin VEDES Vereinigung der Spielwaren-Fachgeschäfte eingetragene Genossenschaft von 19,30 € (Ursprüngliche Barabfindung) je Aktie um 4,20 € (Erhöhungsbetrag) erhöht. Der Erhöhungsbetrag ist seit dem 22. September 2021 (erster Tag des Zinslaufs) bis zum Fälligkeitstag (wie unten definiert) mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

Die Auszahlung des Erhöhungsbetrags zuzüglich der hierauf anfallenden Zinsen seit dem 22. September 2022 (§ 327b Abs. 2 AktG) und abzüglich bereits geleisteter Zahlungen (insgesamt der Nachzahlungsbetrag) erfolgt durch die

DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank,
Frankfurt am Main, Platz der Republik, 60265 Frankfurt am Main
(die Abwicklungsstelle)

über die jeweils zuständige Depotbank. Die betroffenen Depotbanken werden gebeten, Ansprüche Nachzahlungsberechtigten VEDES-Aktionäre auf Vergütung des Nachzahlungsbetrags zuzüglich Zinsen umgehend zu ermitteln.

Die ehemaligen Minderheitsaktionäre der VEDES, die ihre Aktien bei einem Kreditinstitut verwahren ließen und nach wie vor ein Konto bei dem Kreditinstitut unterhalten, über welches die Zahlung der Ursprünglichen Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Gutschrift des Nachzahlungsbetrags nichts zu veranlassen. Die Auszahlung des Nachzahlungsbetrags erfolgt voraussichtlich mit Valuta 2. April 2026 (Fälligkeitstag) auf Initiative der Depotbanken für die ehemals girosammelverwahrten Aktien über die Clearstream Europe AG, Frankfurt am Main.

Sollte innerhalb von 10 Wochen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger keine Gutschrift des Nachzahlungsbetrags erfolgt sein, werden die betroffenen Nachzahlungsberechtigten VEDES-Aktionäre gebeten, sich mit ihrer Depotbank in Verbindung zu setzen und dort ihre Ansprüche geltend zu machen.

Ehemalige Minderheitsaktionäre, die ihre Aktien bei einem Kreditinstitut verwahren ließen, aber zwischenzeitlich ihre Bankverbindung mit diesem Kreditinstitut beendet haben, sollten sich möglichst umgehend mit ihrer ehemaligen Bank, über die seinerzeit die Zahlung der Ursprünglichen Barabfindung abgewickelt wurde, in Verbindung setzen, um dort ihre Ansprüche hinsichtlich des Nachzahlungsbetrags geltend zu machen und dieser ihre ggfs. neue Konto-/ Depotverbindung mitzuteilen. Gleichzeitig werden die berechtigten Aktionäre gebeten, ihrer aktuellen Depotbank die Berechtigung aus der Nachbesserung zu avisieren.

Inhaber der bis zum Übertragungsstichtag nicht in die Girosammelverwahrung oder Streifbandverwahrung bei einer Depotbank eingereichten, effektiven Aktienurkunden, die ihre effektiven Urkunden inkl. der Gewinnanteilscheine und des Erneuerungsscheins in der Zwischenzeit zum Zweck des Erhalts der Ursprünglichen Barabfindung direkt an die VEDES Vereinigung der Spielwaren-Fachgeschäfte eG übersandt hatten, werden gebeten, sich mit der VEDES Vereinigung der Spielwaren-Fachgeschäfte eG, Beuthener Str. 43, Abt. Finanzwesen, 90471 Nürnberg in Verbindung zu setzen, um auch den Nachzahlungsbetrag zu erhalten.

Die Depotbanken wurden auf dem banküblichen Weg über den weiteren Ablauf der Auszahlung der Barabfindung zuzüglich einer etwaig aufgelaufenen Verzinsung unterrichtet.

Die Entgegennahme des Nachzahlungsbetrags soll im Hinblick auf etwaige Kosten, Provisionen und Spesen, die auf Seiten der Abwicklungsstelle entstehen, für die ehemaligen Minderheitsaktionäre kosten-, provisions- und spesenfrei erfolgen. Kosten, Provisionen und Spesen für Depotbanken außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind durch den jeweiligen ehemaligen Minderheitsaktionär selbst zu tragen.

Die Nachzahlung des Erhöhungsbetrags unterliegt bei im Inland ansässigen ehemaligen Minderheitsaktionären der VEDES AG als Veräußerungserlös grundsätzlich dem Abzug von Kapitalertragsteuer. Die Nachzahlung des Erhöhungsbetrags wird also grundsätzlich mit Abzug von Steuern zur Auszahlung gelangen. Die Zinsen auf den Erhöhungsbetrag gelangen jedoch ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung. Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung wird den berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionären empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.

Bei eventuellen Rückfragen werden die Nachzahlungsberechtigten VEDES-Aktionäre (mit Ausnahme der ehemaligen Inhaber effektiver Aktienurkunden, die sich mit der Gesellschaft in Verbindung setzen mögen) gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden. Die Auszahlung des Nachzahlungsbetrags erfolgt über die Depotbanken, die in geeigneter Weise von der Abwicklungsstelle über das Prozedere informiert werden.

Nürnberg, im März 2026

VEDES Vereinigung der Spielwaren-Fachgeschäfte eingetragene Genossenschaft
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 23. März 2026

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der NanoFocus AG

Spruchanträge zum Squeeze-out bei der NanoFocus AG zugunsten der Carl Mahr Holding GmbH können noch bis heute (23. März 2026) gestellt werden (drei Monate nach der Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses im Handelsregister am 22. Dezember 2025).

LG Düsseldorf, Az. 35 O 24/26 [AktE]
Coriolix Capital GmbH ./. Carl Mahr Holding GmbH

Ströer SE & Co. KGaA: Ströer plant eine Dividende für das Geschäftsjahr 2025 von 1,85 Euro und beschließt Aktienrückkaufprogramm von bis zu 50 Mio. Euro

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Köln, den 23. März 2026:

Der persönlich haftende Gesellschafter der Ströer SE & Co. KGaA, die Ströer Management SE, hat heute beschlossen, der Hauptversammlung eine Dividende für das Geschäftsjahr 2025 auf 1,85 Euro je dividendenberechtigter Aktie auszuschütten.

Außerdem hat der persönlich haftende Gesellschafter beschlossen, auf Basis der Ergebnisse des Geschäftsjahres 2025 und in der festen Überzeugung, dass Ströer vor dem Hintergrund der digitalen Transformation hin zu einem KI-gestützten Plattformgeschäft weiter nachhaltig und profitabel wachsen wird, ein Aktienrückkaufprogramm mit einem Rückkaufvolumen von insgesamt 50 Millionen Euro durchzuführen. Das Programm soll bis zum November 2026 abgeschlossen sein. Vor dem Hintergrund der auch unter herausfordernden Marktbedingungen unveränderten resilienten strategischen Positionierung im Kerngeschäft wird damit die bereits in den vergangenen Jahren begonnene Optimierung der Kapitalallokation fortgeführt. Das Aktienrückkaufprogramm erfolgt zum Zweck der Einziehung der Aktie und soll im Einklang mit den „Safe-Harbor“-Regeln nach Artikel 5 der EU-Marktmissbrauchsverordnung in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 sowie innerhalb bestimmter Preisparameter erfolgen. Das Aktienrückkaufprogramm wird auf der Grundlage der Ermächtigung der ordentlichen Hauptversammlung der Ströer SE & Co. KGaA vom 11. Juni 2024 durchgeführt, wonach der persönlich haftende Gesellschafter der Ströer SE & Co. KGaA bis zum 10. Juni 2028 ermächtigt ist, zu jedem zulässigen Zweck eigene Aktien von bis zu 10 % des Grundkapitals der Ströer SE & Co. KGaA zu erwerben.

Netfonds AG: Vorstand und Aufsichtsrat veröffentlichen gemeinsame unterstützende Stellungnahme zur Angebotsunterlage und empfehlen Aktionären die Annahme des Angebots

PRESSEMITTEILUNG

Hamburg, 23. März 2026 – Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Netfonds AG (ISIN: DE000A1MME74) haben ihre gemeinsame unterstützende Stellungnahme zu dem öffentlichen Barangebot der German Wealth Technology GmbH (vormals: SCUR-Alpha 1996 GmbH), die von Fonds kontrolliert wird, die von Warburg Pincus LLC verwaltet werden, zum Erwerb sämtlicher nicht von der Bieter-Gruppe gehaltenen Netfonds Aktien zu einem Angebotspreis von EUR 78,25 je Aktie veröffentlicht.  

Uneingeschränkte und ausdrückliche Befürwortung des Angebots

Nach eingehender Prüfung der Angebotsunterlage befürworten Vorstand und Aufsichtsrat das Angebot weiterhin uneingeschränkt und ausdrücklich und sehen darin eine höchst attraktive Möglichkeit für die Netfonds Aktionäre, den Wert ihrer Beteiligung vor einem „Delisting" der Netfonds Aktien zu realisieren.

Fairness Opinion unterstützt Beurteilung des Angebotspreises als angemessen, fair und höchst attraktiv

Vorstand und Aufsichtsrat halten nach sorgfältiger Prüfung den Angebotspreis von EUR 78,25 je Netfonds Aktie weiterhin für angemessen, fair und höchst attraktiv und haben sich diese Beurteilung durch eine Fairness Opinion von Pareto Securities AS, Niederlassung Frankfurt, bestätigen lassen. In dieser Fairness Opinion ist Pareto Securities zu dem Schluss gekommen, dass der Angebotspreis von EUR 78,25 je Netfonds Aktie aus finanzieller Sicht für die Netfonds Aktionäre angemessen ist. 

Empfehlung zur Annahme des Angebots 

In Anbetracht der Ausführungen in der gemeinsamen unterstützenden Stellungnahme, unter Berücksichtigung der Fairness Opinion von Pareto Securities sowie der Gesamtumstände des Angebots, empfehlen Vorstand und Aufsichtsrat den Netfonds Aktionären, das Angebot anzunehmen. Die Annahmefrist läuft bis zum 20. April 2026, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main). Die vollständige gemeinsame unterstützende Stellungnahme sowie alle weiteren Informationen und Veröffentlichungen zum Angebot sind auf der Website www.nukleus-offer.com verfügbar.

Samstag, 21. März 2026

Übernahmeangebot für Gerresheimer?

Wie die Börsen-Zeitung meldet, hat der US-Verpackungskonzern Silgan Holdings Insidern zufolge Interesse an einer Übernahme des deutschen Spezialverpackungsherstellers Gerresheimer signalisiert. Silgan arbeite mit Beratern an einer möglichen Offerte in Höhe von EUR 41,- je Gerresheimer-Aktie, sagte eine mit dem Vorgang vertraute Person am Freitag der Nachrichtenagentur Reuters. Das wäre mehr als doppelt so viel wie der derzeitige Aktienkurs von gut EUR 20,-. Es sei jedoch nicht sicher, ob es tatsächlich zu einem Angebot oder einer Transaktion komme, sagte der Insider. 

Goldmann Sachs hatte kürzlich einen Stimmrechtsanteil an Gerresheimer von fast 20 % gemeldet, JPMorgan Chase & Co. eine Stimmrechtsanteil von fast 7 %.

Die Aktienkurse von Gerrsheimer waren zuvor deutlich gefallen, da die Gesellschaft mit Problemen in der Rechnungslegung kämpft. Die Finanzaufsichtsbehörde BaFin untersucht derzeit den Abschluss für das Geschäftsjahr 2023/´24 und auch den Halbjahresbericht 2024/´25. Die BaFin hatte im Februar mitgeteilt, die im Jahr 2025 eingeleitete Anlassprüfung entspechend zu erweitern. Als problematisch gelten die „Bill-and-hold“-Verträge und mutmaßlich unterlassene Abschreibungen auf die Schweizer Tochter Sensile Medical.

Freitag, 20. März 2026

ZhongDe Waste Technology AG: Aussetzung des Widerrufs der Zulassung der Aktien der ZhongDe Waste Technology AG zum Handel im regulierten Markt (General Standard)

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Frankfurt am Main, 20. März 2026 – Nach einem Austausch zwischen der ZhongDe Waste Technology AG, Frankfurt am Main, („Gesellschaft“) und der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse teilte die Frankfurter Wertpapierbörse der Gesellschaft mit, dass sie den Widerruf der Zulassung der Inhaberaktien der Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt (General Standard) gemäß § 39 Abs. 1 BörsG in Verbindung mit § 47 BörsO bis auf Weiteres aussetzen wird. Daher bleibt die Zulassung der Inhaberaktien der Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse bis auf Weiteres bestehen. Infolgedessen wird die Gesellschaft prüfen, ob sie gegen die ursprüngliche Entscheidung der Frankfurter Wertpapierbörse, die Zulassung zu widerrufen, Rechtsmittel einlegen wird.

Die Gesellschaft wird der Frankfurter Wertpapierbörse einen verbindlichen Zeitplan zur kurzfristigen Erfüllung sämtlicher aus der Zulassung resultierender Finanzberichterstattungspflichten vorlegen, insbesondere zur Veröffentlichung der ausstehenden Finanzberichte. Die Gesellschaft wird weiterhin uneingeschränkt mit den Abschlussprüfern zusammenarbeiten.

Covestro AG: XRG P.J.S.C., Abu Dhabi, VAE, übermittelt förmliches Squeeze-out-Verlangen und legt Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Covestro AG auf EUR 59,46 je Aktie fest

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Die XRG P.J.S.C., Abu Dhabi, Vereinigte Arabische Emirate („XRG“), hat heute dem Vorstand der Covestro AG (ISIN: DE0006062144 / WKN 606214) das förmliche Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG übermittelt, eine Hauptversammlung der Covestro AG einzuberufen, in der ein Beschluss über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Gesellschaft (Minderheitsaktionäre) auf XRG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gefasst werden soll (sog. aktienrechtlicher Squeeze-out), und hierbei die von ihr festgelegte Barabfindung je Aktie mitgeteilt.

Die XRG hat der Covestro AG mitgeteilt, dass sie direkt und über ihr indirekt gehaltenes hundertprozentiges Tochterunternehmen ADNOC International Germany Holding AG eine Beteiligung von 95,1 % am Grundkapital der Covestro AG (vor Abzug der eigenen Aktien der Covestro AG) hält. Sie ist damit Hauptaktionärin im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.

Die XRG hat weiter mitgeteilt, dass sie die Höhe der Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Covestro AG auf EUR 59,46 je Aktie der Covestro AG festgelegt hat. Die festgelegte Barabfindung beruht auf einer gutachtlichen Stellungnahme der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main.

Der aktienrechtliche Squeeze-out wird erst mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister der Covestro AG wirksam. Die Covestro AG plant, den Beschluss über den aktienrechtlichen Squeeze-out im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung, die voraussichtlich am 19. Mai 2026 stattfinden wird, zur Beschlussfassung zu stellen. Die Einberufung wird gesondert bekanntgegeben.

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • artnet AG: erfolgreiches Übernahme- und Delistingangebot der Leonardo Art Holdings GmbH (Beowolff Capital), nunmehr aktienrechtlicher Squeeze-out zu EUR 11,16 je Aktie, Eintragung im Handelsregister am 23. Januar 2026 (Fristende: 23. April 2026)
  • capsensixx AG: PEH Wertpapier AG fordert verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out
  • CECONOMY AG: Delisting geplant
  • centrotherm international AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Centrotherm AcquiCo AG, Hauptversammlung am 1. Mai 2026

  • Commerzbank AG: Übernahmeangebot der UniCredit 

  • Covestro AG: erfolgreiches Übernahmeangebot von XRG (bisher: Adnoc) zu EUR 62,- je Covestro-Aktie, nunmehr 95-%-Schwelle überschritten, XRG fordert aktienrechtlichen Squeeze-out 
  • Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot der Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE, Tochtergesellschaft der MSC Mediterranean Shipping Company S.A., nunmehr Squeeze-out gefordert, Hauptversammlung voraussichtlich am 11. Juni 2026

  • HORNBACH Baumarkt AG: Die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA hat ihren Anteil auf 95,3 % erhöht, folgt Squeeze-out?

  • KATEK SE: Squeeze-out zugunsten der Kontron Acquisition GmbH zu EUR 18,12 je Aktie, Eintragung am 6. März 2026 (Fristende am 8. Juni 2026)
  • NanoFocus AG: aktienrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Carl Mahr Holding GmbH zu EUR 1,76 je Aktie, Eintragung im Handelsregister am 22. Dezember 2025 (Fristende: 23. März 2026)

  • OTRS AG: Squeeze-out zugunsten der Optimus BidCo AG, eine Akquisitionsgesellschaft der EasyVista SAS, Hauptversammlung am 12. November 2025, Eintragung im Handelsregister am 23. Februar 2026 (Fristende: 25. Mai 2026)
  • Tele Columbus AG: Squeeze-out zugunsten der Kublai GmbH 

  • VIB Vermögen AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der DIC Real Estate Investments GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien als herrschendem und der VIB als beherrschtem Unternehmen, ao. Hauptversammlung am 12. Februar 2026

(Angaben ohne Gewähr) 
 
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Donnerstag, 19. März 2026

Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der DISO Verwaltungs AG (früher: Matica Technologies AG): LG München I verhandelt am 11. Juni 2026

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der DISO Verwaltungs AG (früher: Matica Technologies AG, ehemals: Digital Identification Solutions AG) hat das LG München I Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 11. Juni 2026, 10.30 Uhr, bestimmt. Zu dem Termin wird die gerichtlich bestellten Vertragsprüferin Alvarez & Marsal GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Herr Wirtschaftsprüfer Dr. Tim Laas, geladen.

LG München I, Az. 5 HK O 14438/24
Susvent GmbH u.a. ./. Matica Technologies Group SA
26 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Tino Sekera-Terplan Tino, c/o Kempter, Gierlinger und Partner, 80538 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Lupp + Partner Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, 80333 München

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der SHS VIVEON AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der SHS VIVEON AG zugunsten der Sidetrade AG haben 19 ausgeschlossene Minderheitsaktionäre beim LG München I eine Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Barabfindung beantragt. Das LG München I hat die Spruchanträge zu dem führenden Verfahren 5 HK O 770/26 verbunden.

LG München I, Az. 5 HK O 770/26
Susvent GmbH u.a. ./. Sidetrade GmbH
19 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte King & Spalding, 60310 Frankfurt am Main

BGH: Erstattung der Rechtsanwaltskosten auch bei einem in Spruchverfahren erfahrenen Antragsteller

Amtlicher Leitsatz:

Ist der Antragsteller nicht selbst Rechtsanwalt, hat er in einem Spruchverfahren auch dann regelmäßig einen Anspruch auf Erstattung der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, wenn er bereits in einer größeren Zahl von Fällen (hier mindestens 20) als Antragsteller in Spruchverfahren aufgetreten ist.

BGH, Beschluss vom 25. Februar 2026 - II ZB 16/24

Der Entscheidung des BGH lag das Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Badischen Gas zugrunde (in dem die Barabfindung gerichtlich deutlich höher festgesetzt wurde, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2022/08/squeeze-out-badische-gas-und.html). Wenn in einem Spruchverfahren Rechtsanwaltskosten anfallen, seien diese nach Ansicht des BGH in der Regel zu erstatten. Daran ändere auch die Beteiligung des vertretenen Antragstellers an einer Vielzahl von ähnlichen Verfahren nichts. Für die Prüfung und Feststellung ausreichender eigener Sachkunde eines Antragstellers sei im Kostenfestsetzungsverfahren kein Raum. 

Da seit der Neuregelung des Spruchverfahrensgesetzes im Jahr 2023 eine anwaltliche Vertretung in Spruchverfahren verpflichtend ist (siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2023/07/anderungen-des-spruchverfahrens-teil-1.html), ist die Entscheidung nur noch für Altverfahren von Bedeutung.

Semperit AG Holding: Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot der B&C Holding Österreich GmbH für die Semperit Aktiengesellschaft Holding

Wien, 18. März 2026 Der Vorstand der Semperit Aktiengesellschaft Holding hat die Ankündigung der B&C Holding Österreich GmbH vom 18. März 2026, den Aktionären der Semperit Aktiengesellschaft Holding ein freiwilliges öffentliches Angebot gemäß §§ 4 ff Übernahmegesetz zu unterbreiten, zur Kenntnis genommen.

 Das Angebot ist auf den Erwerb von sämtlichen ausstehenden Aktien der Semperit zu einem Preis von EUR 15,00 je Aktie gerichtet, die nicht bereits von der Bieterin und den mit ihr gemeinsam vorgehenden Rechtsträgern („B&C-Gruppe“) gehalten werden. Die Angebotsunterlage einschließlich aller Angebotsdetails wird nach Prüfung durch die Übernahmekommission von der B&C Holding Österreich GmbH veröffentlicht werden.

Die Semperit Aktiengesellschaft Holding wird die Angebotsunterlage entsprechend den übernahmerechtlichen Vorgaben nach ihrer Veröffentlichung prüfen und innerhalb der gesetzlichen Frist eine Stellungnahme des Vorstands und Aufsichtsrats veröffentlichen. Die Unterlagen und weitere Informationen zum Übernahmeangebot wird die Semperit Aktiengesellschaft Holding nach Erhalt von der B&C Holding Österreich GmbH auf ihrer Webseite (https://www.semperitgroup.com/de/) gemäß den gesetzlichen Vorgaben veröffentlichen.

Mittwoch, 18. März 2026

Funkwerk AG: Öffentliches Aktienrückerwerbsangebot

Ad-hoc Mitteilung

Kölleda, 18. März 2026 - Die Funkwerk AG unterbreitet den verbliebenen Aktionären der Gesellschaft ein öffentliches Aktienrückerwerbsangebot. Vorstand und Aufsichtsrat haben beschlossen, bis zu 768.545 auf den Namen lautende Stückaktien der Funkwerk AG zu einem Angebotspreis von 32,80 Euro je Aktie zu erwerben. Das entspricht einem Anteil von knapp 9,5 % des Grundkapitals. Der Beschluss erfolgte auf Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 2. Juli 2024 zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG. Die Angebotsfrist für den Rückkauf beginnt am 20. März 2026 und endet mit Ablauf des 17. April 2026.

Alle Einzelheiten zum Aktienrückkaufprogramm sowie das vollständige Aktienrückerwerbsangebot sind auf der Webseite der Gesellschaft unter https://funkwerk.com/aktienrueckerwerbsangebot/ veröffentlicht.

PSI Software SE: PSI verschiebt Veröffentlichung von Jahres- und Konzernabschluss 2025 auf Ende April 2026

Corporate News

- Verschiebung aufgrund der abschließenden Würdigung von Bilanzierungssachverhalten, die im Zusammenhang mit dem Investment Agreement vom Oktober 2025 stehen

- Auftragseingang im Jahr 2025 um 25 % auf 322 Millionen Euro gesteigert

- Ziele für Umsatz und bereinigtes Betriebsergebnis bestätigt


Berlin, 18. März 2026 – Die PSI Software SE verschiebt die ursprünglich für den 31. März 2026 geplante Veröffentlichung des vollständigen und geprüften Jahres- und Konzernabschlusses 2025. Hintergrund der Verschiebung ist die abschließende Würdigung von Bilanzierungssachverhalten, die im Zusammenhang mit dem Investment Agreement vom Oktober 2025 stehen. Die Veröffentlichung des Jahres- und Konzernabschlusses 2025 soll nun innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Monaten nach Geschäftsjahresende erfolgen.

PSI hat den Auftragseingang im Jahr 2025 gegenüber dem Vorjahr um 25 % auf 322 Millionen Euro (2024: 257 Millionen Euro) gesteigert und bestätigt die für 2025 formulierten Ziele eines Umsatzwachstums um etwa 10 % und einer bereinigten EBIT-Marge von 4 %.

Der PSI-Konzern entwickelt Softwareprodukte zur Optimierung des Energie- und Materialflusses bei Versorgern und Industrie. Als unabhängiger Softwarehersteller mit über 2.300 Beschäftigten ist PSI seit 1969 Technologieführer für Prozesssteuerungssysteme, die durch die Kombination von KI-Methoden mit industriell bewährten Optimierungsverfahren für eine nachhaltige Energieversorgung, Mobilität und Produktion sorgen. Die innovativen Branchenprodukte können vom Kunden selbst oder in der Cloud betrieben werden. www.psi.de

Dienstag, 17. März 2026

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der comdirect bank Aktiengesellschaft: Erstinstanzlich keine Erhöhung der Barabfindung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem 2020 erfolgten Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der früheren comdirect bank Aktiengesellschaft zugunsten der COMMERZBANK AG hatte das Landgericht Itzehoe die Sache am 14. Oktober 2025 verhandelt und die Prüfer, Herrn WP Jochen Breithaupt und Frau Wirtschaftsprüferin Sylvia Fischer, angehört. Mit Beschluss vom 16. März 2026 hat das Landgericht nunmehr die zulässigen Spruchanträge auf Festsetzung einer höheren Abfindung als die von der Antragsgegnerin angebotenen EUR 12,75 je comdirect-Aktie zurückgewiesen. Gegen diese für sie negative Entscheidung können die Antragsteller innerhalb von einem Monat an Zustellung Beschwerde einlegen.

Das Landgericht stellt in seiner Begründung maßgeblich auf den gewichteten Börsenkurses in einem Referenzzeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der Strukturmaßnahme ab. Es sei "nicht Aufgabe von Gerichten, wirtschaftswissenschaftliche Streitfragen zu entscheiden oder gar eigenständige empirische Forschungen zu veranlassen, um eine noch präzisere Grundlage für eine Bewertung zu erlangen".

LG Itzehoe, Beschluss vom 16. März 2026, Az. 8 HKO 29/20
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. COMMERZBANK AG
100 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Dirk Unrau, 24114 Kiel
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf (RA Dr. Hartwin Bungert, RA´in Dr. Petra Mennicke)

Bekanntmachung zum Squeeze-out bei der KATEK SE

KATEK SE
Ismaning

- ISIN DE000A40ET05 -

Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
(aktienrechtlicher Squeeze-out) der KATEK SE, Ismaning

Die Hauptversammlung der KATEK SE vom 30. Dezember 2025 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Kontron Acquisition als Hauptaktionärin, welche mit ca. 96,86 % unmittelbar am Grundkapital der KATEK SE beteiligt ist, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) der Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) i.V.m. §§ 327a ff. AktG beschlossen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 6. März 2026 in das Handelsregister der KATEK SE beim Amtsgericht München (HRB 245284) eingetragen. Mit dieser Eintragung sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre an der KATEK SE auf die Kontron Acquisition GmbH übergegangen. Entsprechend dem Übertragungsbeschluss ist den ausgeschiedenen Aktionären der KATEK SE seitens der Kontron Acquisition GmbH gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) der Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) i.V.m. § 327b AktG eine Barabfindung in Höhe von EUR 18,12 je auf den Namen lautende Stückaktie der KATEK SE zu zahlen. Diese ist vom Zeitpunkt der Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 1 HGB der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der KATEK SE an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde vom gerichtlich bestellten, sachverständigen Prüfer Forvis Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und bestätigt. Die wertpapiertechnische Abwicklung sowie die Auszahlung der Barabfindung werden von der Small & Mid Cap Investmentbank AG, München, vorgenommen. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft brauchen für die Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung des Barabfindungsbetrags (zzgl. Zinsen) an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der Gesellschaft aus dem Wertpapierdepot des jeweiligen Aktionärs über seine Depotbank. Die Entgegennahme der Barabfindung soll für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft provisions- und spesenfrei sein. Falls ein Verfahren nach dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (SpruchG) eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere als die angebotene Barabfindung festsetzt, wird eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung allen aufgrund des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der Gesellschaft gewährt werden. 

Ismaning, im März 2026
KATEK SE
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 16. März 2026

_________________

Anmerkung der Redaktion:

Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird voraussichtlich in einem Spruchverfahren überprüft werden. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Montag, 16. März 2026

CLIQ Digital AG: Außerordentliche Hauptversammlung am 24. April 2026

Düsseldorf, 13. März 2026 – Vorstand und Aufsichtsrat der CLIQ Digital AG („CLIQ“ oder „Gesellschaft“) haben heute beschlossen, ihre Aktionäre für den 24. April 2026, 10:00 Uhr (MESZ), zu einer außerordentlichen Hauptversammlung („aoHV 2026“) einzuladen. Die Einladung zur aoHV 2026 wird kurzfristig im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht. Anlass für die aoHV 2026 ist ein Einberufungsverlangen der Aktionärin Dylan Media B.V („Dylan Media“) vom 10. März 2026, über das die Gesellschaft den Kapitalmarkt bereits mittels Ad-hoc-Mitteilung vom gleichen Tag informiert hat („Einberufungsverlangen“).

In dem Einberufungsverlangen hat Dylan Media formell beantragt, dass die Tagesordnung der aoHV 2026 die Beschlussfassung über die Durchführung eines öffentlichen Teilrückkaufangebots der Gesellschaft an alle Aktionäre zum Erwerb von bis zu 2.987.012 Aktien, entsprechend rund 51 % des Grundkapitals der Gesellschaft, gegen eine Gegenleistung in Höhe von EUR 3,85 je Aktie („Rückerwerbsangebot“), verbunden mit einer Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft durch Einziehung der im Rahmen des Rückerwerbsangebots zu erwerbenden Aktien, umfasst. 

Sofern dem Beschlussvorschlag in der aoHV 2026 zugestimmt wird, wird CLIQ ein Rückerwerbsangebot veröffentlichen, welches es den Aktionären der Gesellschaft – im Rahmen des beschlossenen Rückkaufvolumens – ermöglicht, ihre Aktien zu einem Preis von EUR 3,85 je Aktie an die Gesellschaft zu veräußern. Dylan Media hat sich gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, das Rückerwerbsangebot nicht anzunehmen. Die im Rahmen des Rückerwerbsangebots erworbenen Aktien würden von der Gesellschaft nach Abschluss des Rückerwerbsangebots eingezogen. Hierdurch würde das Grundkapital von CLIQ entsprechend herabgesetzt. 

Dylan Media hat im Rahmen ihres Einberufungsverlangens zudem empfohlen, im Zusammenhang mit dem Rückerwerbsangebot und der Kapitalherabsetzung ein Delisting der Aktien der Gesellschaft ernsthaft zu erwägen. Nach der Beschlussfassung und der Durchführung des Rückerwerbsangebots beabsichtigt CLIQ, eine Entscheidung über ein Delisting zu treffen.

Commerzbank Aktiengesellschaft: Commerzbank nimmt unabgestimmten Übernahmevorstoß von UniCredit zur Kenntnis

Corporate News   16.03.2026 / 12:15 CET/CEST

Die UniCredit S.p.A. hat heute ihre Absicht bekanntgegeben, ein öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der Commerzbank AG zum Erwerb aller Commerzbank-Aktien abzugeben. Die Commerzbank nimmt diese Mitteilung zur Kenntnis. Das angekündigte Übernahmeangebot ist nicht mit der Commerzbank abgestimmt. Darüber hinaus beinhaltet die Kommunikation der UniCredit keine weiteren Informationen bezüglich der Eckpfeiler einer wertstiftenden Transaktion. Das wäre die notwendige Grundlage für etwaige Gespräche.

Bettina Orlopp, Vorstandsvorsitzende der Commerzbank, sagte: „Unsere oberste Priorität ist es, nachhaltigen Wert für unsere Aktionäre und alle Stakeholder der Commerzbank zu schaffen. Wir sind überzeugt von der Stärke und dem Potenzial unserer Strategie, die auf Eigenständigkeit und profitables Wachstum setzt. Das Vorgehen ist nicht mit uns abgestimmt. Das in der Bekanntmachung erwartete Umtauschverhältnis enthält faktisch keine Prämie für unsere Aktionäre.“

Vorstand und Aufsichtsrat der Commerzbank werden das angekündigte freiwillige Übernahmeangebot nach dessen Veröffentlichung durch die UniCredit sorgfältig und im besten Interesse der Gesellschaft, ihrer Aktionäre, Mitarbeitenden und Kunden prüfen.

Übernahmeangebot der UniCredit für Aktien der COMMERZBANK

UniCredit S.p.A.

Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines
freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots
gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 29 Abs. 1, 34 des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

Bieter:
UniCredit S.p.A.
Piazza Gae Aulenti 3, Tower A
20154 Mailand, Italien
eingetragen im Handelsregister von Mailand, Monza-Brianza und Lodi (Registro delle Imprese di Milano, Monza-Brianza e Lodi) unter der Registernummer 00348170101
ISIN: IT0005239360

Zielgesellschaft:

COMMERZBANK Aktiengesellschaft
Kaiserstraße 16
60311 Frankfurt am Main
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 32000
ISIN: DE000CBK1001

UniCredit S.p.A. (UniCredit oder die Bieterin) hat am 16. März 2026 entschieden, den Aktionären der COMMERZBANK Aktiengesellschaft (Commerzbank) im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots in Gestalt eines Tauschangebots (das Angebot) anzubieten, sämtliche auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Commerzbank mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Commerzbank von EUR 1,00 je Aktie (ISIN: DE000CBK1001) (Commerzbank-Aktien) zu erwerben. Das Grundkapital der Commerzbank beträgt zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung EUR 1.127.496.195,00 und ist eingeteilt in 1.127.496.195 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Die Commerzbank-Aktien sind zum Handel am regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) zugelassen.

UniCredit ist bereits die größte Aktionärin der Commerzbank und hält unmittelbar eine Beteiligung in Höhe von ca. 26,02 % am Grundkapital der Commerzbank. Darüber hinaus hält UniCredit Total Return Swaps (TRS) bezogen auf Commerzbank-Aktien in Höhe von weiteren ca. 3,97 % des Grundkapitals der Commerzbank.

Das Grundkapital der Bieterin beträgt zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung EUR 21.509.089.303 und ist eingeteilt in 1.507.953.015 nennwertlose Aktien. Die Aktien der Bieterin sind an der Euronext Mailand, einem von der Borsa Italiana organisierten und betriebenen regulierten Markt, am regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) sowie an der Warschauer Wertpapierbörse (Giełda Papierów Wartościowych w Warszawie S.A.) zum Handel zugelassen.

Vorbehaltlich der Angebotsbedingungen in der Angebotsunterlage beabsichtigt die Bieterin, die nach deutschem Recht vorgeschriebene Mindestgegenleistung anzubieten, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht endgültig festgelegt wird und die nach Erwartung der Bieterin voraussichtlich 0,485 neue Stammaktien von UniCredit (UniCredit-Angebotsaktien) für jede angediente Commerzbank-Aktie betragen wird. Die UniCredit-Angebotsaktien sollen im Wege einer den Aktionären der Commerzbank vorbehaltenen Kapitalerhöhung ausgegeben werden und durch die Einbringung der im Rahmen des Angebots angedienten Commerzbank-Aktien in UniCredit gezeichnet und eingezahlt werden (Kapitalerhöhung).

Um den Umtausch von Commerzbank-Aktien in UniCredit-Angebotsaktien zu ermöglichen, wird der Verwaltungsrat von UniCredit eine außerordentliche Hauptversammlung von UniCredit einberufen, die spätestens am 4. Mai 2026 stattfinden soll, um den Verwaltungsrat gemäß Artikel 2443 des italienischen Zivilgesetzbuches (Codice civile) zu ermächtigen, die Kapitalerhöhung umzusetzen.

Der Vollzug des Angebots wird unter bestimmten Bedingungen stehen, die in der Angebotsunterlage näher spezifiziert werden. Diese umfassen Freigaben nach den jeweiligen Fusions- und Investitionskontrollgesetzen sowie der Drittstaatensubventionskontrolle der EU, aufsichtsrechtliche Freigaben (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Freigabe durch die Europäische Zentralbank und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Deutschland) sowie weitere übliche Angebotsbedingungen.

Die Bieterin behält sich ferner vor, soweit rechtlich zulässig, die endgültigen Bedingungen und Bestimmungen des Angebots anzupassen und von den hier dargestellten Bedingungen und anderen wesentlichen Parametern abzuweichen, einschließlich durch das Vorsehen zusätzlicher Bedingungen.

Die Angebotsunterlage und weitere das Angebot betreffende Mitteilungen werden im Internet unter https://www.unicreditgroup.eu/de/investors/unicredit-unlimited-next-phase.html veröffentlicht werden.

Wichtige Information zum Angebot:

Diese Mitteilung ist weder ein Angebot zum Verkauf oder Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf oder Kauf von Commerzbank-Aktien. Die endgültigen Bedingungen des Angebots und weitere das Angebot betreffende Bestimmungen werden nach Gestattung der Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der Angebotsunterlage veröffentlicht. Investoren und Aktionären der Commerzbank wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Angebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese veröffentlicht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.

Vorbehaltlich der in der Angebotsunterlage beschriebenen Ausnahmen sowie gegebenenfalls von den jeweiligen Aufsichtsbehörden zu erteilenden Ausnahmegenehmigungen wird weder mittelbar noch unmittelbar ein Angebot in jenen Rechtsordnungen unterbreitet werden, in denen dies einen Verstoß nach dem jeweiligen nationalen Recht darstellen würde.

Das Angebot unterliegt ausschließlich den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland. Jede Vereinbarung, die infolge der Annahme des Angebots zustande kommt, unterliegt ausschließlich den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland und ist entsprechend diesen Gesetzen auszulegen.

Die Bieterin und/oder mit der Bieterin gemeinsam handelnde Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG können während der Laufzeit des Angebots Commerzbank-Aktien in anderer Weise als im Rahmen des Angebots über die Börse oder außerbörslich erwerben oder entsprechende Erwerbsvereinbarungen abschließen, sofern dies nicht in den Vereinigten Staaten von Amerika (Vereinigte Staaten) erfolgt, im Einklang mit den anwendbaren deutschen Rechtsvorschriften, insbesondere dem WpÜG, steht und die Angebotsgegenleistung gegebenenfalls auf einen außerhalb des Angebots gezahlten höheren Erwerbspreis erhöht werden muss. Informationen über entsprechende Erwerbe oder Erwerbsvereinbarungen werden gemäß § 23 Abs. 2 WpÜG veröffentlicht. Entsprechende Informationen werden sowohl in deutscher Sprache als auch in Form einer unverbindlichen englischen Übersetzung auf der Internetseite der Bieterin unter https://www.unicreditgroup.eu/de/investors/unicredit-unlimited-next-phase.html veröffentlicht.

Für Aktionäre der Commerzbank mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland können sich Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Rechten und Ansprüchen ergeben, die nach einem anderen Recht als dem Recht des Landes entstehen, in dem sie ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dies ist auf die Tatsache zurückzuführen, dass die Commerzbank ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und einige oder alle Führungskräfte und Organmitglieder der Commerzbank möglicherweise ihren Wohnsitz in einem anderen Land haben als demjenigen, in dem der jeweilige Aktionär seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Aktionäre der Commerzbank sind möglicherweise nicht in der Lage, ein ausländisches Unternehmen oder dessen Führungskräfte oder Organmitglieder vor einem Gericht in dem Land, in dem der jeweilige Aktionär seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, aufgrund von Verstößen gegen Gesetze dieses Landes zu verklagen. Des Weiteren können sich Schwierigkeiten ergeben, ein ausländisches Unternehmen und dessen verbundene Unternehmen zu zwingen, sich einem Gerichtsurteil zu unterwerfen, das in dem Land ergangen ist, in dem der jeweilige Aktionär seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Hinweis für Aktionäre der Commerzbank in den Vereinigten Staaten

Das Angebot unterliegt ausschließlich den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland, die sich von den Offenlegungs-, Verfahrens- und Einreichungspflichten der US-Übernahmeangebotsregeln gemäß dem US-Wertpapierhandelsgesetz von 1934 in seiner jeweils gültigen Fassung (US Securities Exchange Act of 1934 – Exchange Act) für Übernahmeangebote für die Wertpapiere inländischer US-Gesellschaften unterscheiden. Das Angebot wird in Übereinstimmung mit den anwendbaren US-Gesetzen und -Vorschriften, einschließlich Section 14(e) und Regulation 14E des Exchange Act erfolgen.

Die UniCredit-Angebotsaktien werden nicht gemäß dem US-Wertpapiergesetz von 1933 in seiner jeweils gültigen Fassung (US Securities Act of 1933 – Securities Act) registriert und die UniCredit-Angebotsaktien dürfen nicht innerhalb oder in die Vereinigten Staaten angeboten, verkauft oder geliefert werden, es sei denn, dies erfolgt gemäß einer anwendbaren Ausnahme des Securities Act oder im Rahmen einer Transaktion, die dem Securities Act nicht unterliegt.

Weder das Angebot noch diese Mitteilung wurden von der Börsenaufsichtsbehörde der Vereinigten Staaten (Securities and Exchange Commission), einer staatlichen Wertpapieraufsichtsbehörde in den Vereinigten Staaten oder einer anderen Regulierungsbehörde der Vereinigten Staaten genehmigt oder missbilligt, noch haben solche Behörden die Angemessenheit oder die Vorzüge des Angebots genehmigt oder missbilligt oder darüber geurteilt oder festgestellt, ob die in dieser Mitteilung enthaltenen Informationen angemessen, genau oder vollständig sind. Jede gegenteilige Behauptung stellt in den Vereinigten Staaten eine Straftat dar.

Zukunftsgerichtete Aussagen

Diese Mitteilung enthält bestimmte in die Zukunft gerichtete Aussagen. Diese Aussagen stellen keine Tatsachen dar und sind durch Worte wie „erwarten“, „glauben“, „schätzen“, „beabsichtigen“, „anstreben“, „davon ausgehen“ oder ähnliche Wörter gekennzeichnet. Diese Aussagen bringen unsere Absichten, Ansichten oder gegenwärtigen Erwartungen im Hinblick auf mögliche zukünftige Ereignisse zum Ausdruck, z.B. hinsichtlich der möglichen Folgen des Angebots für die Commerzbank und die Aktionäre der Commerzbank oder zukünftige Finanzergebnisse der Commerzbank.

Solche in die Zukunft gerichteten Aussagen beruhen auf gegenwärtigen Planungen, Schätzungen und Prognosen, die wir nach bestem Wissen vorgenommen haben, treffen aber keine Aussage über ihre zukünftige Richtigkeit. In die Zukunft gerichtete Aussagen unterliegen Risiken und Ungewissheiten, die meist nur schwer vorherzusagen sind und regelmäßig nicht in unserem Einflussbereich liegen. Die in dieser Mitteilung enthaltenen in die Zukunft gerichteten Aussagen könnten sich als unzutreffend herausstellen und zukünftige Ereignisse und Entwicklungen könnten erheblich von den in dieser Mitteilung enthaltenen zukunftsgerichteten Aussagen abweichen.

UniCredit stellt die Informationen in dieser Mitteilung zum heutigen Datum zur Verfügung und übernimmt keinerlei Verpflichtung, zukunftsgerichtete Aussagen, die in dieser Mitteilung enthalten sind, aufgrund neuer Informationen, zukünftiger Ereignisse oder aus anderen Gründen zu aktualisieren.

Mailand, den 16. März 2026

UniCredit S.p.A.
Verwaltungsrat

Freitag, 13. März 2026

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • artnet AG: erfolgreiches Übernahme- und Delistingangebot der Leonardo Art Holdings GmbH (Beowolff Capital), nunmehr aktienrechtlicher Squeeze-out zu EUR 11,16 je Aktie, Eintragung im Handelsregister am 23. Januar 2026 (Fristende: 23. April 2026)
  • capsensixx AG: PEH Wertpapier AG fordert verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out
  • CECONOMY AG: Delisting geplant
  • centrotherm international AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Centrotherm AcquiCo AG

  • Covestro AG: erfolgreiches Übernahmeangebot von XRG (bisher: Adnoc) zu EUR 62,- je Covestro-Aktie, nunmehr 95-%-Schwelle überschritten, XRG fordert aktienrechtlichen Squeeze-out 
  • Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot der Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE, Tochtergesellschaft der MSC Mediterranean Shipping Company S.A., nunmehr Squeeze-out gefordert, Hauptversammlung voraussichtlich am 11. Juni 2026

  • HORNBACH Baumarkt AG: Die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA hat ihren Anteil auf 95,3 % erhöht, folgt Squeeze-out?

  • KATEK SE: Squeeze-out zugunsten der Kontron Acquisition GmbH zu EUR 18,12 je Aktie, Eintragung am 6. März 2026 (Fristende am 8. Juni 2026)
  • NanoFocus AG: aktienrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Carl Mahr Holding GmbH zu EUR 1,76 je Aktie, Eintragung im Handelsregister am 22. Dezember 2025 (Fristende: 23. März 2026)

  • OTRS AG: Squeeze-out zugunsten der Optimus BidCo AG, eine Akquisitionsgesellschaft der EasyVista SAS, Hauptversammlung am 12. November 2025, Eintragung im Handelsregister am 23. Februar 2026 (Fristende: 25. Mai 2026)
  • Tele Columbus AG: Squeeze-out zugunsten der Kublai GmbH 

  • VIB Vermögen AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der DIC Real Estate Investments GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien als herrschendem und der VIB als beherrschtem Unternehmen, ao. Hauptversammlung am 12. Februar 2026

(Angaben ohne Gewähr) 
 
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Vorstand und Aufsichtsrat der Klöckner & Co SE empfehlen weiterhin die Annahme des Übernahmeangebots von Worthington Steel

- Vorstand und Aufsichtsrat der Klöckner & Co SE empfehlen weiterhin die Annahme des Übernahmeangebots von Worthington Steel

- Ergänzende gemeinsame begründete Stellungnahme zum geänderten Angebot von Worthington Steel nach Herabsetzen der Mindestannahmeschwelle auf 57,5 % veröffentlicht

- Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen die Annahme des geänderten Angebots

- Verlängerung der Annahmefrist aufgrund der Angebotsänderung bis zum 26. März 2026

Düsseldorf, 13. März 2026 – Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Klöckner & Co SE („Klöckner & Co“) haben heute eine ergänzende gemeinsame begründete Stellungnahme zum freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot der Worthington Steel GmbH, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der Worthington Steel, Inc. (zusammen, „Worthington Steel“), veröffentlicht. Anlass ist die von Worthington Steel am 10. März 2026 kommunizierte Anpassung des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots. Worthington Steel hatte erklärt, die zuvor angesetzte Mindestannahmeschwelle von 65 % auf 57,5 % der bei Ablauf der Annahmefrist herausgegebenen Klöckner & Co-Aktien herabzusetzen. Zeitgleich hatte Worthington Steel bestätigt, dass alle übrigen Bestimmungen und Bedingungen der am 5. Februar 2026 veröffentlichten Angebotsunterlage unverändert bestehen bleiben.

Nach sorgfältiger Prüfung der Änderung des Angebots unterstützen der Vorstand und Aufsichtsrat von Klöckner & Co weiterhin übereinstimmend das geänderte Übernahmeangebot und empfehlen den Klöckner & Co-Aktionären nach wie vor das Übernahmeangebot anzunehmen. Durch das Herabsetzen der Mindestannahmeschwelle erhöht sich aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat die Wahrscheinlichkeit auf einen erfolgreichen Vollzug des Angebots.

Durch die Angebotsänderung verlängert sich die ursprünglich am 12. März 2026 auslaufende Annahmefrist bis zum 26. März 2026.

Die ergänzende gemeinsame begründete Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat der Klöckner & Co ist auf der Website von Klöckner & Co verfügbar. Kopien der ergänzenden gemeinsamen begründeten Stellungnahme werden bei Klöckner & Co SE, Investor Relations, Peter-Müller-Straße 24, 40468 Düsseldorf zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten.

Wichtige Information

Die Entscheidung über die Annahme oder Nichtannahme des Angebots sollte jeder Klöckner & Co-Aktionär unter Würdigung der Gesamtumstände, seiner individuellen Verhältnisse und seiner persönlichen Einschätzungen über die zukünftige Entwicklung des Werts und des Börsenpreises der Klöckner & Co-Aktien selbst treffen.

Diese Pressemitteilung stellt keine Ergänzung, Erläuterung oder Zusammenfassung der gemeinsamen begründeten Stellungnahme oder der ergänzenden gemeinsamen begründeten Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 27 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz dar. Den Aktionären wird empfohlen, vor ihrer Entscheidung, ob sie das Übernahmeangebot annehmen oder nicht, die Angebotsunterlage, die Änderung der Angebotsunterlage, die gemeinsame begründete Stellungnahme, die ergänzende gemeinsame begründete Stellungnahme sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot stehenden Bekanntmachungen vollständig zu lesen. Die Bedingungen und weitere das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot betreffende Bestimmungen sind der Angebotsunterlage und der Änderung der Angebotsunterlage zu entnehmen. Diese Pressemitteilung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt weder eine Aufforderung zum Verkauf noch ein Angebot zum Kauf von Wertpapieren der Klöckner & Co dar.

Soweit in diesem Dokument in die Zukunft gerichtete Aussagen enthalten sind, stellen diese keine Tatsachen dar und sind durch die Worte „werden“, „erwarten“, „glauben“, „schätzen“, „beabsichtigen“, „anstreben“, „davon ausgehen“ und ähnliche Wendungen gekennzeichnet. Diese Aussagen bringen Absichten, Ansichten oder gegenwärtige Erwartungen und Annahmen der Klöckner & Co zum Ausdruck. Zukunftsgerichtete Aussagen unterliegen Risiken und Ungewissheiten, die meist nur schwer vorherzusagen sind und gewöhnlich nicht im Einflussbereich der Klöckner & Co liegen. Diese Erwartungen und in die Zukunft gerichteten Aussagen könnten sich als unzutreffend erweisen und die tatsächlichen Entwicklungen können erheblich von in die Zukunft gerichteten Aussagen abweichen. Die Klöckner & Co übernimmt keine Pflicht, die in die Zukunft gerichteten Aussagen hinsichtlich tatsächlicher Entwicklungen oder Ereignisse, Rahmenbedingungen, Annahmen oder sonstiger Faktoren zu aktualisieren.

Über Klöckner & Co:

Klöckner & Co ist heute einer der größten produzentenunabhängigen Metallverarbeiter und eines der führenden Service-Center-Unternehmen. Mit einem Distributions- und Servicenetz von rund 110 Lager- und Anarbeitungsstandorten, vor allem in Nordamerika und der DACH-Region, bedient Klöckner & Co über 60.000 Kunden. Aktuell beschäftigt der Konzern mehr als 6.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Im Geschäftsjahr 2025 erwirtschaftete Klöckner & Co einen Umsatz von rund 6,4 Mrd. €. Mit einer konsequenten Umsetzung der Unternehmensstrategie strebt Klöckner & Co an, eines der führenden Service-Center- und Metallverarbeitungsunternehmen in Nordamerika und Europa zu werden. Im Fokus stehen dabei die weitere gezielte Expansion des Service-Center- und höherwertigen Geschäfts, die Diversifizierung des Produkt- und Serviceportfolios sowie die Integration weiterer CO2-reduzierter Lösungen unter der Dachmarke Nexigen®.

Die Aktien der Klöckner & Co SE sind an der Frankfurter Wertpapierbörse zum Handel im Regulierten Markt mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) zugelassen. Die Klöckner & Co-Aktie ist im SDAX® -Index der Deutschen Börse gelistet.

ISIN: DE000KC01000; WKN: KC0100; Common Code: 025808576

Donnerstag, 12. März 2026

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der GfK SE: Erstinstanzlich keine Erhöhung der Abfindung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem bereits 2017 erfolgten Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei dem führenden Marktforschungsinstitut GfK SE, Nürnberg, hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit dem nunmehr zugestellten Beschluss vom 26. Februar 2026 die Spruchanträge zurückgewiesen. Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung können die Antragsteller innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen (über die das Bayerische Oberste Landesgericht entscheidet). 

Die GfK und NielsenIQ (NIQ) hatten sich zwischenzeitlich zu dem weltweit führenden Consumer-Intelligence-Unternehmen zusammengeschlossen. Dabei wurde GfK deutlich höher bewertet als bei dem Squeeze-out. Dies hielt das Landgericht aber nicht für relevant.

LG Nürnberg-Fürth, Az. 1 HK O 7230/17
Jaeckel, J. u.a. ./. Acceleratio Capital N.V.

75 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Daniela Bergdolt, 80639 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Acceleratio Capital N.V.:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf
(RA Dr. Oliver Rieckers, RA´in Dr. Petra Mennicke)

BGH: Verfahren betreffend die Übernahme der Postbank durch die Deutsche Bank rechtskräftig abgeschlossen

Pressemitteilung der BGH Nr. 047/2026 vom 11. März 2026

Beschluss vom 25. Februar 2026 - II ZR 130/24


Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 13. Dezember 2022 (II ZR 14/21) die zu Lasten der Klägerinnen und Kläger ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (siehe Pressemitteilung Nr. 178/2022 vom 13. Dezember 2022). Nach erneuter Verhandlung hat das Oberlandesgericht die beklagte Deutsche Bank AG antragsgemäß verurteilt. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25. Februar 2026 zurückgewiesen, weil ein Grund für die Zulassung der Revision nicht vorgelegen hat.

Vorinstanzen:

Landgericht Köln - Urteil vom 20. Oktober 2017 - 82 O 11/15

Oberlandesgericht Köln - Urteil vom 16. Dezember 2020 - 13 U 231/17

Siehe auch:

Bundesgerichtshof - Urteil vom 13. Dezember 2022 - II ZR 14/21

Oberlandesgericht Köln - Urteil vom 23. Oktober 2024 - 13 U 231/17

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 543 ZPO


(…)

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Karlsruhe, den 11. März 2026

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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Anmerkung der Redaktion:

Zum Fall Deutsche Postbank gibt es zwei, noch laufende Spruchverfahren:

Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag:
OLG Düsseldorf, Az. I-26 W 5/21 AktE
LG Köln, Beschluss vom 1. Oktober 2020, Az. 82 O 77/12
Meilicke u.a. ./. DB Beteiligungs-Holding GmbH (früher: DB Finanz-Holding GmbH)

Spruchverfahren zu dem Squeeze-out:
LG Köln, Az. 82 O 2/16
Krystofiak u.a. ./. Deutsche Bank AG

jeweils gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Klocke, Köln

Verfahrensbevollmächtigte der jeweiligen Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 60323 Frankfurt am Main

Bekanntmachung zum Squeeze-out bei der OTRS AG

OTRS AG
Oberursel (Taunus)
- ISIN DE000A0S9R37, WKN A0S9R3 -

Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre

Die ordentliche Hauptversammlung der OTRS AG vom 12. November 2025 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Optimus BidCo AG als Hauptaktionärin, welche mit rund 99,2 % unmittelbar am Grundkapital der OTRS AG beteiligt ist, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 23. Februar 2026 in das Handelsregister der OTRS AG beim Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe (HRB 10751) eingetragen. Mit dieser Eintragung sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre an der OTRS AG auf die Optimus BidCo AG übergegangen.

Seit diesem Zeitpunkt verbriefen die von den Minderheitsaktionären gehaltenen Aktien der OTRS AG keine Aktionärsrechte mehr, sondern den Anspruch auf Zahlung der von der Hauptversammlung beschlossenen Barabfindung.

Nach dem Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der Optimus BidCo AG zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 17,00 je eine auf den Inhaber lautenden Stückaktie der OTRS AG. Die festgelegte Barabfindung ist gemäß § 327b Abs. 2 AktG von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der OTRS AG beim Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der OTRS AG ist am 23. Februar 2026 durch die erstmalige Abrufbarkeit im Handelsregister bekannt gemacht worden.

Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung sind bei der

ODDO BHF SE, Frankfurt am Main

zentralisiert. Die Auszahlung der Barabfindung zzgl. angefallener Zinsen an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre erfolgt voraussichtlich im März 2026 Zug um Zug gegen Ausbuchung ihrer Aktien über die Clearstream Europe AG an die jeweilige Depotbank. Von den ausgeschiedenen Minderheitsaktionären ist hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung, die kosten- und spesenfrei erfolgen, nichts zu veranlassen. 

Frankfurt am Main, im März 2026
Optimus BidCo AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 6. März 2026

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Anmerkung der Redaktion:

Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird voraussichtlich in einem Spruchverfahren überprüft werden. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Mittwoch, 11. März 2026

Worthington Steel senkt die Mindestannahmeschwelle des Übernahmeangebots für Klöckner & Co auf 57,5 %

Corporate News

COLUMBUS, OHIO (10. März 2026) – Worthington Steel (NYSE: WS) hat heute beschlossen, die Mindestannahmeschwelle des freiwilligen Übernahmeangebots für die Klöckner & Co SE („Klöckner“) auf 57,5 % zu senken. Die entsprechende Änderung des Angebots („Angebotsänderung“) wurde veröffentlicht. Worthington Steel wird den Angebotspreis nicht erhöhen oder weitere Änderungen am Übernahmeangebot vornehmen.

Im Zuge der Reduzierung der Mindestannahmeschwelle wird die ursprünglich am 12. März 2026 endende Annahmefrist verlängert und endet nun am 26. März 2026.

Zum 9. März 2026 hat Worthington Steel rund 56,9 % des ausgegebenen Grundkapitals von Klöckner gesichert. Der Vollzug des freiwilligen Übernahmeangebots steht weiterhin unter dem Vorbehalt, dass die Mindestannahmeschwelle am Ende der Annahmefrist erreicht wird.

Die Worthington Steel GmbH, die für den Erwerb von Klöckner gegründete Tochtergesellschaft, hatte am 15. Januar 2026 die Absicht bekannt gegeben, ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot in Form eines Barangebots in Höhe von € 11,00 je Aktie für sämtliche ausstehenden Aktien von Klöckner zu unterbreiten. Der Angebotspreis entspricht einer Prämie von 98 % auf den unbeeinflussten volumengewichteten Drei-Monats-Durchschnittskurs der Klöckner-Aktie zum 5. Dezember 2025. Die Veröffentlichung der entsprechenden Angebotsunterlage sowie der Beginn der Annahmefrist erfolgten am 5. Februar 2026. Vorstand und Aufsichtsrat von Klöckner haben das Angebot nach eingehender Prüfung als attraktiv, fair und angemessen bewertet und empfehlen den Aktionärinnen und Aktionären von Klöckner die Annahme des Angebots.

Die Angebotsunterlage sowie die Angebotsänderung (jeweils in deutscher Sprache und in einer unverbindlichen englischen Übersetzung) sind zusammen mit weiteren Informationen zum Übernahmeangebot auf der Angebotswebsite unter www.strong-for-good.com veröffentlicht und dort abrufbar.

Über Worthington Steel

Worthington Steel (NYSE: WS) ist ein Metallverarbeiter, der gemeinsam mit seinen Kunden hochtechnische und maßgeschneiderte Lösungen entwickelt. Die Expertise von Worthington Steel in der Verarbeitung von flachgewalztem Stahl, Elektrostahl-Lamellen sowie maßgeschneiderten Tailor-Welded-Lösungen trägt zur Nachhaltigkeit der Stahlindustrie bei.

Als einer der führenden Metallverarbeiter in Nordamerika nutzt Worthington Steel mit rund 6.000 Mitarbeitenden das Potenzial von Stahl, um die Visionen seiner Kunden durch wertschöpfende Verarbeitungskapazitäten voranzubringen – darunter Verzinken, Beizen, konfiguriertes Zuschnittstanzen (Configured Blanking), spezialisierte Kaltumformung, Leichtbau sowie die Fertigung elektrischer Lamellen. Mit Hauptsitz in Columbus, Ohio, betreibt Worthington Steel 37 Werke in sieben US-Bundesstaaten und zehn Ländern weltweit. Auf Basis einer People-first-Philosophie, eines klaren Bekenntnisses zu Nachhaltigkeit und eines bewährten Geschäftsmodells verfolgt Worthington Steel das Ziel, positive Erträge zu erzielen: durch verlässliche und innovative Lösungen für Kunden, Entwicklungsmöglichkeiten für Mitarbeitende und die Stärkung seiner Gemeinschaften.

Über Klöckner

Klöckner ist heute einer der größten produzentenunabhängigen Metallverarbeiter und eines der führenden Service-Center-Unternehmen. Mit einem Distributions- und Servicenetz von rund 110 Lager- und Anarbeitungsstandorten, vor allem in Nordamerika und der DACH-Region, bedient Klöckner über 60.000 Kunden. Aktuell beschäftigt der Konzern mehr als 6.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Im Geschäftsjahr 2024 erwirtschaftete Klöckner einen Umsatz von rund 6,6 Mrd. Euro. Mit einer konsequenten Umsetzung der Unternehmensstrategie strebt Klöckner an, eines der führenden Service-Center- und Metallverarbeitungsunternehmen in Nordamerika und Europa zu werden. Im Fokus stehen dabei die weitere gezielte Expansion des Service-Center- und höherwertigen Geschäfts, die Diversifizierung des Produkt- und Serviceportfolios sowie die Integration weiterer CO2-reduzierter Lösungen unter der Dachmarke Nexigen®.

Die Aktien der Klöckner & Co SE sind an der Frankfurter Wertpapierbörse zum Handel im Regulierten Markt mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) zugelassen. Die Aktien der Klöckner & Co SE sind im SDAX® -Index der Deutschen Börse gelistet.

ISIN: DE000KC01000; WKN: KC0100; Common Code: 025808576