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Donnerstag, 13. August 2026

Schweizer Electronic AG beschließt Wechsel vom regulierten Markt in das Börsensegment Scale

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Schramberg, 13. August 2026 – Der Vorstand der Schweizer Electronic AG hat heute beschlossen, den Wechsel der Börsennotierung der Aktien der Gesellschaft vom regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) und an der Börse Stuttgart in das Freiverkehrssegment Scale an der Frankfurter Wertpapierbörse vorzubereiten und hierfür die erforderlichen Anträge zu stellen. Scale ist ein Segment des Freiverkehrs (Open Market) der Frankfurter Wertpapierbörse mit zusätzlichen und umfangreichen Transparenzanforderungen. Nach Vollzug des Segmentwechsels werden die Aktien der Schweizer Electronic AG weiterhin über Xetra und weitere Freiverkehrsplattformen handelbar sein.

Der Vorstand beabsichtigt, bei der Frankfurter Wertpapierbörse und der Börse Stuttgart den Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt zu beantragen und parallel dazu die Einbeziehung der Aktien in das Segment Scale zu veranlassen, vorbehaltlich der Erfüllung sämtlicher hierfür maßgeblichen Voraussetzungen.

Mit dem Segmentwechsel verfolgt die Gesellschaft das Ziel, den mit der Notierung im regulierten Markt verbundenen regulatorischen und administrativen Aufwand einschließlich der damit verbundenen Kosten zu reduzieren und ihre Kapitalmarktpräsenz an der Frankfurter Wertpapierbörse aufrechtzuerhalten.

InTiCa Systems SE beschließt Vorbereitung des Wechsels vom regulierten Markt (Prime Standard) in das Börsensegment Scale an der Frankfurter Wertpapierbörse

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Passau, 13. August 2026 – Der Vorstand der InTiCa Systems SE (ISIN DE0005874846, WKN 587484, nachfolgend die „Gesellschaft“) hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, den Wechsel der Börsennotierung der Aktien der Gesellschaft vom regulierten Markt (Prime Standard) in das Freiverkehrssegment Scale an der Frankfurter Wertpapierbörse vorzubereiten und die hierfür erforderlichen Anträge zu stellen.

Mit dem Segmentwechsel verfolgt die Gesellschaft das Ziel, den mit der Notierung im regulierten Markt verbundenen regulatorischen und administrativen Aufwand zu reduzieren und ihre Kapitalmarktpräsenz sowie die Handelbarkeit der Aktien zugleich weiterhin über die Frankfurter Wertpapierbörse sicherzustellen. Scale ist ein Segment des Freiverkehrs (KMU-Wachstumsmarkt) der Frankfurter Wertpapierbörse, das sich insbesondere an Wachstumsunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen richtet und nach Einschätzung des Vorstands der Größe und Kapitalmarktausrichtung der Gesellschaft besser entspricht.

Der Vorstand beabsichtigt, bei der Frankfurter Wertpapierbörse den Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum regulierten Markt gemäß § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. a) des Börsengesetzes (BörsG) zu beantragen und parallel dazu die Einbeziehung der Aktien in das Segment Scale gemäß §§ 16 ff. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutsche Börse AG für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse zu veranlassen.

Unter Vorbehalt der Erfüllung dieser Voraussetzungen geht die Gesellschaft davon aus, den Wechsel im weiteren Verlauf des aktuellen Geschäftsjahres vollziehen zu können.

Der Wechsel vom regulierten Markt in das Scale-Segment an der Frankfurter Wertpapierbörse ist auf Grundlage der gesetzlichen Neuerungen durch das Standortfördergesetz (StoFöG), das in weiten Teilen am 10. Februar 2026 in Kraft getreten ist, ohne Durchführung eines flankierenden Delisting-Erwerbsangebots zulässig, da die Aktien der Gesellschaft weiterhin an einem inländischen KMU-Wachstumsmarkt einbezogen sein werden (§ 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. a) BörsG).

Der Segmentwechsel stellt kein vollständiges Delisting dar. Die Handelbarkeit der Aktien der Gesellschaft sowie die Kapitalmarktpräsenz an der Frankfurter Wertpapierbörse bleiben durchgehend gewährleistet.

Die Gesellschaft wird den Kapitalmarkt über den weiteren Verlauf des Verfahrens entsprechend den rechtlichen Anforderungen informieren.

InTiCa Systems SE
Der Vorstand

Mittwoch, 12. August 2026

Hypoport SE beschließt Aktienrückkauf-Programm im Volumen von bis zu 10 Millionen Euro

Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Berlin, 12. August 2026: Mit Zustimmung des Aufsichtsrats hat der Vorstand der Hypoport SE heute ein Aktienrückkaufprogramm beschlossen.

Im Zuge dieses Aktienrückkaufsprogramms sollen eigene Aktien für einen Gesamtkaufpreis von bis zu 10 Mio. Euro zzgl. Nebenkosten erworben werden. Auf Basis des Schlusskurses im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (Stand 11. August 2026: 83,35 Euro) entspricht das einem Volumen von bis zu 119.976 Stück Aktien. Die maximale Anzahl zurückgekaufter Aktien darf jedoch in keinem Fall ein Gesamtvolumen von 400.000 Aktien überschreiten.

Das Aktienrückkaufprogramm soll noch im August 2026 beginnen und bis zum 30. Oktober 2026 abgeschlossen sein. Das Aktienrückkaufprogramm basiert auf der Ermächtigung der ordentlichen Hauptversammlung vom 02. Juni 2026.

Die zurückgekauften Aktien sollen zur Bedienung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen sowie für sonstige Formen der Zuteilung von Aktien an Mitarbeiter und Organe der Gesellschaft und des Hypoport-Konzerns verwendet werden.

Der Rückkauf erfolgt nach Maßgabe des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vom 16. April 2014 (Marktmissbrauchsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 vom 8. März 2016.

Weitere Einzelheiten werden vor Beginn des Aktienrückkaufprogramms veröffentlicht werden. Die Hypoport SE behält sich das Recht vor, das Aktienrückkaufprogramm jederzeit zu modifizieren oder einzustellen.

Gateway Real Estate AG beschließt Wechsel vom regulierten Markt (Prime Standard) in das Scale-Segment des Freiverkehrs an der Frankfurter Wertpapierbörse

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Berlin, 12. August 2026 – Der Vorstand der Gateway Real Estate AG (ISIN DE000A0JJTG7; WKN A0JJTG; „Gesellschaft“) hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die erforderlichen Anträge für den Wechsel der Börsennotierung der Aktien der Gesellschaft („Gateway-Aktien“) vom regulierten Markt (Prime Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse („FWB“) in das Scale-Segment des Freiverkehrs an der FWB unter gleichzeitiger Einbeziehung in das Basic Board zu stellen („Segmentwechsel“). Zu diesem Zweck wird die Gesellschaft kurzfristig den Widerruf der Zulassung der Gateway-Aktien zum Handel im regulierten Markt an der FWB und gleichzeitig die Einbeziehung der Gateway-Aktien in den Handel im Scale-Segment beantragen. Der erste Handelstag der Gateway-Aktien im Scale-Segment ist derzeit für den 25. August 2026 geplant.

Mit dem Segmentwechsel trägt die Gesellschaft dem Umstand Rechnung, dass die mit einer Notierung im regulierten Markt verbundenen regulatorischen und administrativen Anforderungen sowie Kosten nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu den damit einhergehenden Vorteilen stehen. Durch den Segmentwechsel wird die Gesellschaft administrativ entlastet und kann Ressourcen verstärkt für das operative Geschäft einsetzen, ohne auf eine öffentliche Handelbarkeit der Gateway-Aktien an einer deutschen Wertpapierbörse zu verzichten. Das Scale-Segment als KMU-Wachstumsmarkt richtet sich insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen. Angesichts der Größe und Kapitalmarktausrichtung der Gesellschaft erscheint das Scale-Segment daher besser geeignet als der regulierte Markt.

Der Segmentwechsel ist nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. a) Börsengesetz ohne ein vorheriges öffentliches Delisting-Erwerbsangebot an die Aktionäre der Gesellschaft möglich.

_____________

Anmerkung der Redaktion:

Der Hauptaktionär Herr Norbert Ketterer hatte am 22. April 2022 ein Übertragungsverlangen an die Gesellschaft gerichtet. Ein Squeeze-out ist aber bislang nicht erfolgt, ohne dass das Verlangen offiziell zurückgenommen worden ist.

VINCI Energies Deutschland Enterprise Solutions AcquiCo SE: VINCI Energies kündigt den Beginn der Annahmefrist für das Barangebot von 67,50 € je Aktie an die Aktionäre von All for One an

Frankfurt am Main, 12. August 2026

- Die Annahmefrist beginnt am 12. August und endet am 15. September 2026.

- All for One-Aktionäre können ihre Aktien für 67,50 € je Aktie in bar andienen. Dies entspricht einer attraktiven Prämie von 105,4 % auf den volumengewichteten Durchschnittskurs der drei Monate vor Ankündigung des Angebots am 16. Juli 2026 und von 94,5 % auf den Xetra-Schlusskurs der All for One-Aktie am 15. Juli 2026.

- Um das Angebot anzunehmen, sollten sich All for One-Aktionäre umgehend an ihre Depotbank oder ihren Wertpapierdienstleister wenden.

- Aufsichtsrat und Vorstand von All for One unterstützen das Angebot und beabsichtigen den Aktionären, vorbehaltlich ihrer Prüfung der Angebotsunterlage, die Annahme des Angebots zu empfehlen.

- Das Angebot steht unter dem Vorbehalt einer Mindestannahmeschwelle von 75 %.

Die VINCI Energies Deutschland Enterprise Solutions AcquiCo SE (die „Bieterin“), eine indirekte Tochtergesellschaft der VINCI S.A., gibt heute den Beginn der Annahmefrist für ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionärinnen und Aktionäre der All for One Group SE („All for One“) bekannt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („Bafin“) hat die Veröffentlichung der Angebotsunterlage am 11. August 2026 gestattet.

Ab heute können All for One-Aktionärinnen und -Aktionäre das Angebot annehmen, indem sie ihre Aktien zu einer Bargegenleistung von 67,50 € je Aktie andienen. Die Annahmefrist endet am 15. September 2026 um 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main). All for One-Aktionäre, die das Angebot annehmen möchten, sollten sich zeitnah an ihre jeweilige Depotbank oder an einen entsprechenden anderen Wertpapierdienstleister wenden, bei dem ihre All for One-Aktien verwahrt werden.

Der Angebotspreis entspricht einer attraktiven Prämie von 105,4 % auf den volumengewichteten Durchschnittskurs der drei Monate vor Ankündigung des Angebots am 16. Juli 2026 und von 94,5 % auf den Xetra-Schlusskurs der All for One-Aktie am 15. Juli 2026. Das Barangebot eröffnet den Aktionären von All for One damit die Möglichkeit, den Wert ihrer Beteiligung zu einer sehr attraktiven Prämie in bar zu realisieren.

Aufsichtsrat und Vorstand von All for One begrüßen und unterstützen das Übernahmeangebot und beabsichtigen den Aktionären, vorbehaltlich ihrer Prüfung der Angebotsunterlage, die Annahme des Angebots zu empfehlen. Sie sind der Ansicht, dass die Transaktion im besten Interesse des Unternehmens, seiner Aktionäre, Mitarbeitenden, Kunden, Partner und weiterer Interessengruppen liegt.

Die Übernahme soll die Marktposition und Wachstumsambitionen von VINCI Energies im schnell wachsenden Bereich digitaler Infrastruktur-Services stärken und die Entwicklung von Axians, der ICT-Marke von VINCI Energies, zu einer führenden Plattform für die digitale Transformation für Kunden in Europa beschleunigen. Der Zusammenschluss vereint die starken Kompetenzen von Axians in den Bereichen ICT-Infrastruktur, Cloud, Netzwerke und Cybersicherheit mit der skalierbaren SAP-Beratung, Managed Services und Geschäftstransformationsexpertise von All for One, um ein umfassendes, komplementäres End-to-End-Angebot zu schaffen.

Die Bieterin hat mit den größten Aktionären von All for One Vereinbarungen abgeschlossen, die diese verpflichten, vorbehaltlich der Bestimmungen der jeweiligen Vereinbarungen, das Übernahmeangebot für alle von ihnen gehaltenen All for One-Aktien anzunehmen. Zusammen entsprechen diese Anteile rund 54,7 % des Grundkapitals von All for One.

Die Bieterin und All for One haben am 16. Juli 2026 ein Business Combination Agreement in Bezug auf das Übernahmeangebot und ihre beabsichtigte Zusammenarbeit nach dessen Vollzug unterzeichnet. Die Bieterin hat sich verpflichtet, vor dem 1. Januar 2029 keinen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit All for One abzuschließen. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und dies zum jeweiligen Zeitpunkt wirtschaftlich sinnvoll ist, beabsichtigt die Bieterin auf der Grundlage des Angebotspreises, der bereits unter Berücksichtigung einer strategischen Prämie berechnet wurde, ein mögliches Delisting von All for One und/oder einen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre einzuleiten. Dies könnte zu einer weiteren Verringerung der Handelsliquidität führen.

Das Übernahmeangebot steht unter dem Vorbehalt einer Mindestannahmeschwelle von 75 % plus einer Aktie aller ausstehenden All for One-Aktien sowie der Erfüllung sonstiger üblicher Vollzugsbedingungen, einschließlich der erforderlichen fusionskontrollrechtlichen Freigaben. Die vollständigen Bedingungen des Übernahmeangebots sind in der Angebotsunterlage enthalten. Die Angebotsunterlage zusammen mit weiteren Informationen zum Angebot ist unter www.afo-offer.com verfügbar.

Darüber hinaus können sich Aktionärinnen und Aktionäre bei Rückfragen an die Aktionärs-Hotline unter +49 69 920 149 711 (Montag - Freitag von 09:00 bis 17:30 MEZ) wenden.

Über VINCI Energies

In einer Welt im Wandel beschleunigt VINCI Energies die ökologische Wende durch die konkrete Mitgestaltung zweier tiefgreifender Transformationen: Digitalisierung und Energiewende. Als marktnaher Integrator maßgeschneiderter, technikübergreifender Lösungen unterstützen wir unsere Kund:innen bei der Implementierung von Technologien, von der Planung über Realisierung und Betrieb bis hin zur Instandhaltung. Mit unseren 2.200 regional verankerten, agilen und innovativen Business Units sind wir in die energiebezogenen Entscheidungen, die Infrastrukturen und Prozesse unserer Kund:innen eingebunden und sorgen jeden Tag für mehr Zuverlässigkeit, Effizienz und Nachhaltigkeit. VINCI Energies strebt eine ganzheitliche Leistung an, die auf die Umwelt achtet, Nutzen stiftet und unser solidarisches Engagement fördert.

2025: 21.6 Milliarden Euro Umsatz // 109.000 Mitarbeitende // 60 Länder
www.vinci-energies.com

Über Axians

Axians, die ICT-Marke von VINCI Energies, unterstützt private und öffentliche Unternehmen, Netzbetreiber und Service Provider bei der Modernisierung ihrer digitalen Infrastruktur und Lösungen. Ob Business Applications & Data Analytics, Enterprise Networks, Digital Workspaces, Cloud & Data Center Infrastructures, Telekommunikationsinfrastrukturen oder Cyber Security – Axians ist Spezialist für alle aktuellen Informations- und Kommunikationstechnologien. Durch Beratung, Planung, Integration und eine breite Palette von Dienstleistungen erschließt Axians den vollen Mehrwert dieser Technologien in Form bedarfsgerechter Lösungen für den Kunden.

2025: 3,8 Milliarden EUR Umsatz // 16.000 Mitarbeitende // 36 Länder
www.axians.com

Über die All for One Group

Die All for One Group ist ein internationaler IT-, Consulting- und Service-Provider mit starkem SAP-Fokus. Sie unterstützt über 4.500 Kunden – überwiegend in Deutschland, Österreich, Polen und der Schweiz – End-to-End bei der nachhaltigen IT-, Cloud-, AI- und Business-Transformation. Der Anspruch dabei ist es, Technologie in konkreten Business-Nutzen zu übersetzen. Im Mittelpunkt stehen SAP Cloud ERP als digitaler Kern sowie AI-Lösungen für intelligente, unternehmensweite und branchenspezifische Prozesse.

Im Geschäftsjahr 2024/25 erzielte All for One einen Umsatz in Höhe von 504 Mio. EUR. Die Gesellschaft mit Hauptsitz in Filderstadt bei Stuttgart notiert im Prime Standard der Frankfurter Wertpapierbörse.

Klöckner & Co SE: Delisting wird nach Entscheidung der Frankfurter Wertpapierbörse am 12. August 2026 wirksam

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Die Klöckner & Co SE ("Gesellschaft") ist heute über die Entscheidung der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse vom 12. August 2026 informiert worden, dass der beantragte Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse unter der ISIN DE000KC01000 am 12. August 2026 wirksam wird. Es wird erwartet, dass der Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse mit Ablauf des 12. August 2026 eingestellt wird. Die Gesellschaft wird zudem bei den Börsen Berlin (Tradegate BSX), Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart darauf hinwirken, dass die Aktien der Gesellschaft künftig nicht mehr im Freiverkehr an diesen Börsen gehandelt werden und bestehende Notierungen kurzfristig eingestellt werden.

Montag, 10. August 2026

PNE AG informiert zu laufendem Verkaufsprozess

Ad Hoc-Meldung nach Art. 17 EU-Marktmissbrauchsverordnung (MAR)

Cuxhaven, 10. August 2026 – Angesichts aktueller Medienberichte stellt die PNE AG in Bezug auf den von ihr initiierten, strukturierten Prozess der Investorensuche für den Erwerb von bis zu 100 Prozent ihrer Aktien klar, dass das erhaltene Marktinteresse darauf hindeutet, dass die Preisvorstellungen etwaiger Erwerber unterhalb des derzeitigen Börsenkursniveaus der PNE-Aktie liegen.

Vor diesem Hintergrund ist aktuell unsicher, ob es zu einer Transaktion kommen wird und wie deren Bedingungen aussehen würden. Die PNE AG wird den Markt über relevante weitere Entwicklungen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben informieren.

Kontron AG: Eintritt sämtlicher Angebotsbedingungen des Pflichtangebots der Ennoconn Corporation – Settlement erfolgt in Kürze

Corporate News

Linz, Österreich, 10. August 2026 – Kontron AG, ein weltweit führender Anbieter von IoT-Technologie, gibt bekannt, dass sämtliche Angebotsbedingungen eingetreten sind und die investitionskontrollrechtliche Freigabe (Foreign Direct Investment – FDI) in Deutschland bereits erfolgt ist. Nach Angaben der Ennoconn Corporation wird der Vollzug des Angebots am 20. August 2026 stattfinden.

Eine wesentliche Verschiebung der angebotenen Aktien hat nicht stattgefunden. Ennoconn verfügt vor dem Settlement gemäß Beteiligungsmeldung über 48,36% der Aktien an der Kontron AG und wird nach dem Vollzug des Angebots nicht über die Mehrheit der Stimmrechte verfügen. Ein weiterer Ausbau der Beteiligung ist durch Ennoconn nicht geplant.

Kontron wird weiterhin eigenständig bleiben. Das bestehende Management wird unverändert den Kurs der technologischen Führung und den Ausbau des Software-und-Solutions-Segments vorantreiben. Dazu ist geplant, auch die Kooperation mit Foxconn/Ennoconn voranzutreiben und damit mittelfristig EUR 40 Mio. an Synergien zu erzielen.

Über Kontron


Die Kontron AG (www.kontron.com, ISIN AT0000A0E9W5, WKN A0X9EJ, KTN) ist ein führendes IoT-Technologieunternehmen. Seit mehr als 20 Jahren unterstützt Kontron Unternehmen aus den unterschiedlichsten Branchen dabei, mit intelligenten Lösungen wirtschaftliche Ziele zu erreichen. Von automatisierten industriellen Abläufen, intelligenterem und sicherem Transportwesen bis hin zu fortschrittlichen Kommunikations-, Konnektivitäts-, Medizin- und Energielösungen bietet das Unternehmen seinen Kunden wertschöpfende Technologien. Kontron ist im SDAX® und TecDAX® der Deutschen Börse gelistet und beschäftigt weltweit rund 6.500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in über 20 Ländern.

centrotherm international AG hebt Prognose zum Auftragseingang für das Geschäftsjahr 2026 an

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung)

Blaubeuren, 10. August 2026 – Der Vorstand der centrotherm international AG, Blaubeuren, (ISIN: DE000A1TNMM9 und DE000A1TNMN7) hebt nach seinem heute aktualisierten Forecast zum Auftragseingang die Prognose für das laufende Geschäftsjahr an und rechnet nunmehr mit einem Konzernauftragseingang von 110 bis 160 Mio. EUR. Ein wesentlicher Grund für die Anpassung der Prognose liegt im höher als erwarteten Auftragseingang im Bereich Photovoltaik aus dem indischen Markt, in dem sich centrotherm trotz des hohen Wettbewerbsdrucks zuletzt besser als erwartet durchsetzen konnte. Die im Rahmen des Geschäftberichts 2025 veröffentlichte Prognose zum Auftragseingang im Konzern lag bei 40 bis 100 Mio. EUR.

Die Prognose zur Gesamtleistung sowie dem EBITDA des Konzerns bleibt unberührt.

Samstag, 8. August 2026

Anfechtungsklage gegen den Squeeze-out-Beschluss bei der Hamburger Hafen und Logistik AG

Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft
Hamburg

WKN: A0S848 / ISIN: DE000A0S8488

Bekanntmachung gemäß §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG

Gemäß § 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG geben wir bekannt:

Im Nachgang zur ordentlichen Hauptversammlung der Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft vom 11. Juni 2026 hat ein Aktionär eine Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss betreffend die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE mit Sitz in Hamburg als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG (Tagesordnungspunkt 8) erhoben.

Die Klage ist unter dem Aktenzeichen 412 HKO 61/26 beim Landgericht Hamburg, Kammer 12 für Handelssachen, anhängig.

Hamburg, der 3. August 2026

Der Vorstand der Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft

Quelle: Bundesanzeiger vom 6. August 2026

Freitag, 7. August 2026

Northern Data AG: Northern Data Group berichtet über Q2 2026 einschließlich nachteiliger Fair-Value-Bewertung bedingter Gegenleistung

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Frankfurt am Main – 7. August 2026 – Northern Data AG (ETR: NB2) („Northern Data“ oder „die Gruppe“), ein führender Anbieter von Lösungen für KI und High-Performance Computing (HPC) Lösungen, veröffentlicht heute seine Ergebnisse für Q2 2026, einschließlich der nachteiligen Fair-Value-Bewertung einer bedingten Gegenleistung.

Der Umsatz[1] belief sich im zweiten Quartal 2026 auf rund EUR 54 Mio. (Q2 2025: EUR 0,6 Mio.), während das bereinigte EBITDA[2] im zweiten Quartal 2026 rund EUR 23 Mio. erreichte.[3]

Der Bestand an Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten betrug zum 30. Juni 2026 rund EUR 40 Mio. (31. März 2026: EUR 58 Mio.).

Im Rahmen der Fair-Value-Bewertung der Forderung aus bedingter Gegenleistung, die im Zusammenhang mit der Veräußerung des Peak-Mining-Geschäfts erfasst wurde, wurde eine Wertminderung in Höhe von EUR 251 Mio. vorgenommen. Dadurch verringerte sich der Buchwert von EUR 271 Mio. zum 31. Dezember 2025 auf EUR 20 Mio. zum 30. Juni 2026. Die Wertminderung wurde als nicht zahlungswirksamer Finanzaufwand erfasst.

Die Wertminderung resultiert im Wesentlichen aus angepassten Annahmen zur Wahrscheinlichkeit und zum Zeitpunkt eines künftigen Verkaufs der Standorte in Corpus Christi, aus Änderungen der erwarteten künftigen Zahlungsströme aus den Vereinbarungen über die bedingte Gegenleistung infolge der Entwicklung der Bitcoin-Marktpreise und der damit verbundenen Wirtschaftlichkeit des Minings sowie aus dem Ablauf der Kaufoption, die Northern Data im Zusammenhang mit der Veräußerung des Peak-Mining-Geschäfts eingeräumt wurde.

Während der vertragliche Anspruch auf eine Beteiligung an zukünftigen Verkaufserlösen weiterhin besteht, erhielt Northern Data vom Erwerber des Peak-Mining-Geschäfts die Bestätigung, dass dieser einen Verkauf der Corpus-Christi-Standorte in naher Zukunft nicht beabsichtigt. Auf dieser Grundlage geht die Gruppe nicht länger davon aus, dass ein zeitnaher Verkauf der Standorte wahrscheinlich ist, und hat die wesentlichen Annahmen zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts der entsprechenden Forderung aus bedingter Gegenleistung entsprechend angepasst.

[1] Ohne sonstige Erträge.

[2] Das bereinigte EBITDA ist eine Finanzkennzahl, die als das EBITDA von Northern Data definiert ist, bereinigt um die Effekte bestimmter nicht zahlungswirksamer und/oder sonstiger Posten, die die laufenden strategischen Geschäftstätigkeiten nicht widerspiegeln. Diese Anpassungen des EBITDA berücksichtigen die Effekte nicht zahlungswirksamer und einmaliger Posten, die derzeit Folgendes umfassen: Aufwendungen aus den Aktienoptionsprogrammen, Rechtskosten sowie Gewinne/Verluste aus der Bewertung von Fremdwährungen.

[3] Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Mitteilung lagen die Vergleichsdaten für die fortgeführten Geschäftsbereiche (ohne Peak Mining) für das zweite Quartal 2025 nicht vor.

Aktuelle Squeeze-out-Kandidaten

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG 

Seit den letzten Listen hat sich die Zahl der Kandidaten erneut reduziert. Bereits angekündigt (aber noch nicht eingetragen) waren Squeeze-outs bei der Vectron Systems AG, der Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA), der niiio finance group AG, der Covestro AG, der centrotherm international AG und der LS Invest AG (früher: IFA Hotel & Touristik AG). Bei der Tele Columbus AG ging es mit dem angekündigten Squeeze-out bislang noch nicht richtig weiter. Auch bei der Gateway Real Estate AG hat man von dem 2022 angekündigten Squeeze-out nichts mehr gehört. Bezüglich der RHÖN-KLINIKUM AG wurde nunmehr heute eine Squeeze-out-Forderung bekannt gegeben.

Insbesondere bei folgenden deutschen Unternehmen ist über kurz oder lang ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out, als verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out bereits ab einer Beteiligung von 90 % möglich), eine Verschmelzung oder eine andere Strukturmaßnahme denkbar:
 
- 1&1 AG: geringer Streubesitz, Teilerwerbsangebot der United Internet AG
 
- ADM Hamburg Aktiengesellschaft (früher: Oelmühle Hamburg): Streubesitz < 5 %

- ADTRAN NETWORKS SE (zuvor: ADVA Optical Networking SE): Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, ADTRAN Holdings, Inc. > 65 %

- ALBA SE (früher: INTERSEROH SE): Streubesitz ca. 6 %, Kursverfall, Delisting-Erwerbsangebot

- Allane SE (früher: Sixt Leasing SE): geringer Streubesitz (< 8 %)

- Allgäuer Brauhaus AG: Streubesitz < 10 %

- Aluminiumwerk Unna AG: delistet, minimaler Streubesitz

- aovo Touristik AG: Delisting, geringer Streubesitz

- Bayerische Gewerbebau AG: delistet, Streubesitz < 10 %
 
- Bellevue Investments GmbH & Co. KGaA (früher: MAGIX AG): delistet, geringer Streubesitz
 
- Brilliant AG: Hauptaktionärin NLC Group of Companies Limited > 75 %

- CENTROTEC SE: Delisting, geringer Streubesitz, Aktienrückkauf

- CompuGroup Medical SE & Co. KGaA: erfolgreiches Übernahmeangebot, Delisting
 
- CPI Europe AG (zuvor: IMMOFINANZ AG): geringer Streubesitz

- CropEnergies AG: Delisting

- cycos AG: BuG, delistet, geringer Streubesitz
 
- Dahlbusch AG: minimaler Streubesitz (knapp über 3.000 Aktien)

- DATAGROUP SE: Investorenvereinbarung mit KKR, erfolgreiches öffentliches Erwerbsangebot von KKR 

- DEAG Deutsche Entertainment AG: Delisting

- DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG: geringer Streubesitz, Kursverfall
 
- Deutsche EuroShop AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, geringer Streubesitz

- Deutsche Real Estate AG (ehemals Geestemünder Verwaltungs- und Grundstücks AG): geringer Streubesitz

- Deutsche Wohnen SE: erfolgreiche Übernahme, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG)
 
- DFV Deutsche Familienversicherung AG: Übernahme-Delisting-Angebot

- DISO Verwaltungs AG (früher: Matica Technologies AG, ehemals: Digital Identification Solutions AG): geringer Streubesitz, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Matica Technologies Group SA 

- DMG MORI Aktiengesellschaft: Spruchverfahren zum BuG, geringer Streubesitz

- DVS Technology AG (früher: Diskus Werke AG): geringer Streubesitz, Kündigung der Einbeziehung in den Freiverkehr

- EASY SOFTWARE AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

- Eisen- und Hüttenwerke AG: geringer Streubesitz

- Envirotainer AG (früher: va-Q-tec AG): Zusammenschlussvereinbarung, erfolgreiches Übernahmeangebot, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

- EUWAX AG: geringer Streubesitz, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

- Fair Value REIT-AG: geringer Streubesitz

- Fernheizwerk Neukölln AG: geringer Streubesitz

- First Sensor AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

- Francotyp-Postalia Holding AG: Delisting-Rückerwerbsangebot

- FRIWO AG: geringer Streubesitz

- Funkwerk AG: geringer Streubesitz, Delisting

- Gelsenwasser AG: Streubesitz < 10 %

- Grammer AG: geringer Streubesitz

- GSW Immobilien AG: geringer Streubesitz, Delisting-Erwerbsangebot

- H&R GmbH & Co. KGaA: Übernahmeangebot

- Halloren Schokoladenfabrik AG: Hauptaktionär droht mit Rechtsformwechsel, Übernahmeangebot

- HanseYachts AG: Delisting

- Hapag-Lloyd AG: geringer Streubesitz 

- Heliad AG: Erwerbsangebot der GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH 

- Hella GmbH & Co. KGaA: erfolgreiche Übernahme, Elliott 15,01 % (?), geringer Streubesitz

- HÖVELRAT Holding AG (früher NORDAKTIENBANK AG): geringer Streubesitz

- HolidayCheck Group AG (ehemals Tomorrow Focus AG): Delisting, BuG, geringer Streubesitz (Burda Digital hält knapp 88 %)

- HOMAG Group AG: BuG

- HORNBACH Baumarkt AG: erfolgreiches Delisting-Angebot, HORNBACH Holding AG & Co. KGaA hat ihren Anteil auf 95,3 % erhöht
 
- Immovaria Real Estate AG: sehr geringer Streubesitz
 
- InCity Immobilien AG: Streubesitz < 10 %

- KSB SE & Co.: Streubesitz > 8 %
 
- Lechwerke AG: geringer Streubesitz
 
- Ludwig Beck am Rathauseck-Textilhaus Feldmeier AG: Delisting-Erwerbsangebot der Bayerische Gewerbebau AG
 
- MediClin AG: geringer Streubesitz

- MeVis Medical Solutions AG: BuG

- MK-Kliniken AG: Streubesitz < 10 %

- MME MOVIEMENT AG: delistet, geringer Streubesitz
 
- msg life ag: Beherrschungsvertrag, geringer Streubesitz
 
- Mühlbauer Holding AG
 
- Nagarro SE: Übernahmeangebot von Persistent Systems und Business Combination Agreement
 
- Nordwest Handel AG
 
- Nucletron Electronic Aktiengesellschaft: Delisting

- Oppmann Immobilien AG: Delisting

- OSRAM LICHT AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, Delisting

- Pfeiffer Vacuum Technology AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Pangea GmbH 

- Pilkington Deutschland AG: geringer Streubesitz
 
- PNE AG

- RLG Systems AG (bisher: CCR Logistics Systems AG): delistet, geringer Streubesitz

- Rocket Internet SE: Delisting, Übernahmeangebot

- secunet Security Networks AG: geringer Streubesitz

- SEVEN PRINCIPLES AG: Streubesitz 4 %

- SHW AG: Delisting, erfolgreiches Übernahmeangebot, geringer Streubesitz

- Splendid Medien AG: Delisting-Übernahmeangebot

- Studio Babelsberg AG: Erwerb Mehrheitsbeteiligung, BuG

- STEICO SE: Mehrheitsbeteiligung der Kingspan Group PLC, Großaktionär Kingspan hat seinen Anteil von 51 % auf 61,1 % aufgestockt, Spekulation über Delisting & mehr

- STEMMER IMAGING AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, Investorenvereinbarung mit der Ventrifossa BidCo AG/MiddleGround, nunmehr Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

- SUMIDA Aktiengesellschaft (zuvor: VOGT electronic AG): Delisting, Beherrschungsvertrag, geringer Streubesitz
 
- TAG Colonia-Immobilien AG: BuG, geringer Streubesitz

- Telefónica Deutschland Holding AG: geringer Streubesitz, Squeeze-out vorläufig zurückgestellt

- TLG IMMOBILIEN AG: Delisting-Erwerbsangebot, geringer Streubesitz

- ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft: minimaler Streubesitz

- Vantage Towers AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, sehr geringer Streubesitz, derzeit Blockade durch Singer/Elliott (?)

- VIB Vermögen AG: Mehrheitsbeteiligung der BRANICKS Group AG (zuvor: DIC Asset AG), BuG
 
- WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft: BuG, geringer Streubesitz, Delisting-Angebot

- Westag AG (früher: WESTAG & GETALIT AG): geringer Streubesitz, Rückkaufangebot
 
- Wild Bunch AG (früher: Senator Entertainment AG): Squeeze-out zunächst abgesagt (?)

- Württembergischen Lebensversicherung AG

- ZEAG Energy AG: sehr geringer Streubesitz

- zooplus SE: erfolgreiches Übernahmeangebot, Beteiligungsvehikel Zorro Holdco 4 GmbH hält mittlerweile fast 97,6 %

Die Liste ist nicht abschließend und beruht auf einer subjektiven Einschätzung. Über Anregungen und weitere "Nominierungen" freuen wir uns.

(unverbindlich, keine Anlage- oder Rechtsberatung)

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der PIXELPARK AG verzögert sich weiter

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem 2016 eingeleiteten Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der PIXELPARK AG, Berlin, zugunsten der zur Publicis-Gruppe gehörenden MMS Germany Holdings GmbH hatte das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 5. Mai 2020 den Barabfindungsbetrag deutlich auf EUR 2,41 je PIXELPARK-Aktie angehoben (+ 22,96 %), siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/05/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_15.html

Die Antragsgegnerin sowie einige Antragsteller hatten gegen diese erstinstanzliche Entscheidung Beschwerden eingelegt, denen das Landgericht mit Beschluss vom 16. Februar 2021 nicht abgeholfen hat.

Das Kammergericht hatte vor drei Jahren auf Anfrage mitgeteilt, dass der Berichterstatter aus dem Senat ausgeschieden sei. Angesichts der unzureichenden Personalausstattung sei nicht absehbar, wenn das Verfahren zur Bearbeitung anstehe. Auf eine erneute Sachstandsanfrage teilte das Kammergericht nunmehr mit:
 
"Aufgrund historischer Begebenheiten bestehen im Senat erhebliche Verfahrensbestände, die sich nur langsam abbauen lassen. Nach derzeitigem Stand zeichnet sich ab, dass mit der Bearbeitung der ältesten Spruchverfahren in diesem Jahr begonnen werden kann."
 
Eine abschließende Entscheidung dürfte daher frühestens im nächsten Jahr ergehen, 
 
Kammergericht, Az. 2 W 26/21 SpruchG
LG Berlin, Beschluss vom 5. Mai 2020, Az. 102 O 2/16 .SpruchG
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. MMS Germany Holdings GmbH
62 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Johannes Deiß, c/o Neuwerk Rechtsanwälte, 20354 Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, MMS Germany Holdings GmbH (Publicis-Gruppe): Rechtsanwälte GvW Graf von Westphalen, 60325 Frankfurt am Main
(zuvor: Cleary Gottlieb Steen & Hamilton LLP, 60311 Frankfurt am Main)

RHÖN-KLINIKUM AG mit weiterhin stabiler Entwicklung im Halbjahr 2026

Corporate News   6. August 2026

- Konzern investiert gezielt in den Ausbau regionaler Gesundheitsnetzwerke

- Zahl der behandelten Patientinnen und Patienten um 9 Prozent gestiegen, Umsatzerlöse liegen bei EUR 863,6 Mio.

- Bevorstehende Reformen prägen die weitere strategische Ausrichtung und Investitionsmöglichkeit 

Die RHÖN-KLINIKUM AG verzeichnet erneut eine stabile Geschäftsentwicklung im ersten Halbjahr 2026. Der Konzernumsatz lag mit EUR 863,6 Mio. leicht über dem Vergleichswert des Vorjahres (H1 2025: EUR 833,5 Mio.), das EBITDA betrug EUR 57,0 Mio. (H1 2025: EUR 46,7 Mio.). Der Konzerngewinn summierte sich auf EUR 22,5 Mio. (H1 2025: EUR 14,7 Mio.). Das Ergebnis ist geprägt durch die bis November 2026 festgesetzten Soforttransformationskosten, welche die in den Vorjahren gestiegenen Personal- und Sachkosten kompensieren sollen. In den Kliniken und Medizinischen Versorgungszentren des Konzerns wurden von Januar bis Juni 513.700 Patientinnen und Patienten ambulant und stationär behandelt, ein Plus von 9 % (H1 2025: 471.295). 

 Die Standorte des Unternehmens entwickeln sich stetig weiter, um die regionale Versorgung auszubauen und zu verbessern. Neben den für 2026 geplanten Großinvestitionen in modernste Medizintechnik an allen Klinikstandorten werden die medizinischen und therapeutischen Versorgungsangebote weiter ausgebaut und regionale Kooperationsnetzwerke geschlossen. 

 In Hessen bündeln beispielsweise das Universitätsklinikum Marburg und die Lungenfachklinik Immenhausen ihre Expertise. Ziel dieser strategischen Partnerschaft ist es, die Versorgung pneumologischer Patientinnen und Patienten gemeinsam gezielt weiterzuentwickeln. Parallel dazu wächst auch das Versorgungsnetzwerk in Brandenburg. Mit der Eröffnung der neuen Kinderschutzambulanz (KIA) am RHÖN-KLINIKUM Frankfurt (Oder) wurde ein starker regionaler Verbund geschaffen. Durch die neu unterzeichneten Kooperationsverträge zwischen dem Klinikum, der Stadt Frankfurt (Oder) und dem Landkreis Oder-Spree ist eine enge, interinstitutionelle Zusammenarbeit garantiert - für eine schnelle, nahtlos abgestimmte Hilfe für betroffene Kinder und Jugendliche. 

Dr. Gunther K. Weiß, Vorstand der RHÖN-KLINIKUM AG: "Regionale Netzwerke sind für ein zukunftsfähiges Gesundheitssystem unverzichtbar. Starre Sektorengrenzen erschweren die Patientenversorgung und belasten unser Gesundheitssystem mit unnötigen Kosten. Nur wenn Hausärzte, Fachärzte, Kliniken, Pflege und Therapeuten als eine Einheit agieren, bündeln wir Ressourcen effizient. Diese trägerübergreifende Kooperation ist der einzige Weg, um trotz steigendem Druck eine lückenlose und hochqualitative Versorgung der Patientinnen und Patienten zu garantieren, besonders im ländlichen Raum." 

Dr. Stefan Stranz, Vorstand der RHÖN-KLINIKUM AG: "Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz führt zu weiteren Belastungen für Kliniken. Anstatt Bürokratie abzubauen und den Fokus wieder auf die Patientenversorgung zu richten, bürdet die Reform den ohnehin überlasteten Kliniken noch mehr Dokumentationspflichten, überzogene Budgetkürzungen und finanzielle Risiken auf." 

Ausblick 2026 

Für das laufende Geschäftsjahr gehen wir von einem Umsatz in Höhe von EUR 1,7 Mrd. in einer Bandbreite von jeweils +/-5 % nach oben bzw. unten aus. Für das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) rechnen wir mit einem Wert zwischen EUR 110 Mio. und EUR 125 Mio. Neben den Finanzkennzahlen berücksichtigen wir bei der Steuerung des Unternehmens als nichtfinanzielle Leistungsindikatoren die Anzahl der Fälle und Bewertungsrelationen und erwarten hierfür eine moderate Steigerung gegenüber dem Vorjahr. 

Das Geschäftsjahr wird maßgeblich von den Gesetzgebungsverfahren und den damit verbundenen erheblichen Unsicherheiten geprägt sein. Insbesondere das am 15. April 2026 in Kraft getretene Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) sowie das am 10. Juli 2026 vom Bundestag beschlossene GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) verfolgen zwar das Ziel, Qualität und Effizienz im Gesundheitswesen weiter zu stärken, erhöhen jedoch kurzfristig zugleich den finanziellen Druck auf die Krankenhäuser. 

Die Prognose der Gesellschaft steht daher unter besonderen Unsicherheiten. Die Auswirkungen der fortlaufenden regulatorischen Eingriffe, der Umsetzung der Krankenhausreform sowie möglicher weiterer Anpassungen durch den Gesetzgeber können in ihrer Gesamtheit derzeit nicht belastbar prognostiziert werden. Hinzu kommen anhaltende weltweite Krisen und wirtschaftliche Belastungen, die sich unter anderem in Preissteigerungen, Lieferengpässen und volatilen Rahmenbedingungen niederschlagen. 

Den Zwischenbericht - 1. Halbjahr 2026 - finden Sie hier (https://www.rhoen-klinikum-ag.com/investor-relations/publikationen-praesentationen/zwischenberichte-quartalsmitteilungen.html). 

Die RHÖN-KLINIKUM AG (https://www.rhoen-klinikum-ag.com/konzern.html) ist einer der größten Gesundheitsdienstleister in Deutschland. Mit dem Campus Bad Neustadt, der Zentralklinik Bad Berka, dem Klinikum Frankfurt (Oder) sowie den Universitätskliniken Gießen und Marburg (UKGM) gehören fünf hochspezialisierte Maximal- und Schwerpunktversorger zum Unternehmen. Als modernes, diverses und zukunftsorientiertes Unternehmen ist die RHÖN-KLINIKUM AG ein attraktiver Ausbilder und Arbeitgeber. Mit über 19.100 Mitarbeitenden bietet der Konzern exzellente Medizin mit direkter Anbindung an Forschung und Lehre. Jährlich werden in den Kliniken und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) über 938.000 Patientinnen und Patienten ambulant und stationär behandelt. Die RHÖN-KLINIKUM AG ist ein Unternehmen des ASKLEPIOS Konzerns. www.rhoen-klinikum-ag.com

Asklepios Kliniken: ASKLEPIOS leitet aktienrechtlichen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der RHÖN-KLINIKUM AG ein

CORPORATE NEWS

- Vollständige Integration der RHÖN-KLINIKUM AG in den ASKLEPIOS Konzern geplant

- Weiterentwicklung der Gruppenstruktur zur Stärkung der langfristigen Zukunftsfähigkeit


Hamburg, den 7. August 2026 – Die Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA („ASKLEPIOS“) hat heute gegenüber dem Vorstand der RHÖN-KLINIKUM AG ein Verlangen auf Durchführung eines aktienrechtlichen Squeeze-out gemäß §§ 327a ff. AktG gestellt. Hierzu soll eine Hauptversammlung der RHÖN-KLINIKUM AG über die Übertragung der von den Minderheitsaktionären gehaltenen Aktien auf ASKLEPIOS gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.

ASKLEPIOS ist seit 2020 Mehrheitsaktionär der RHÖN-KLINIKUM AG. In den vergangenen Jahren haben beide Unternehmen ihre Zusammenarbeit kontinuierlich ausgebaut, mit dem gemeinsamen Ziel, die RHÖN-KLINIKUM AG als einen der führenden Gesundheitsversorger in Deutschland weiterzuentwickeln. Mit dem beabsichtigten Squeeze-out verfolgt ASKLEPIOS das Ziel, die RHÖN-KLINIKUM AG vollständig in den Konzern zu integrieren und die Konzernstruktur weiter zu vereinfachen. Die Maßnahme soll die Grundlage für eine noch engere Zusammenarbeit innerhalb der Gruppe schaffen und Entscheidungs-, Steuerungs- und Governance-Prozesse weiter harmonisieren. Dies soll die strategische Weiterentwicklung der Krankenhausstandorte und die Zukunftsfähigkeit der Gruppe insgesamt stärken. Der Vollzug des Squeeze-out reduziert zudem die laufenden Kosten sowie administrativen Pflichten und Anforderungen der Börsennotierung für die RHÖN-KLINIKUM AG und schafft den Rahmen, sich vollständig auf das operative Geschäft zu konzentrieren.

Die strategische Ausrichtung und operative Führung der RHÖN-KLINIKUM AG ändert sich durch diesen Schritt nicht. Für Patientinnen und Patienten, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie die Standorte der RHÖN-KLINIKUM AG ergeben sich aus dem aktienrechtlichen Vorgang keine unmittelbaren Auswirkungen.

Der Squeeze-out wird erst mit Eintragung der Beschlussfassung der Hauptversammlung der RHÖN-KLINIKUM AG über den Squeeze-out in das Handelsregister der RHÖN-KLINIKUM AG wirksam. Über die weiteren Schritte und den zeitlichen Ablauf des Verfahrens wird die RHÖN-KLINIKUM AG entsprechend den gesetzlichen Vorgaben informieren.

Über ASKLEPIOS

Seit seiner Gründung 1985 hat sich ASKLEPIOS in Deutschland zum führenden privaten Klinikbetreiber in Familienbesitz entwickelt. Heute vereint der Konzern rund 160 Gesundheitseinrichtungen, in denen über 73.000 Mitarbeiter:innen jährlich fast 3,9 Millionen Patient:innen versorgen. Bedeutende Meilensteine auf dem Weg zum integrierten Gesundheitskonzern waren die Übernahme des Landesbetriebs Krankenhäuser der Freien und Hansestadt Hamburg 2004 sowie die mehrheitlichen Anteilsübernahmen der MEDICLIN AG 2011 und der RHÖN-KLINIKUM AG 2020. ASKLEPIOS steht für eine konsequent menschenzentrierte Medizin. Qualität, Innovation und soziale Verantwortung bilden die zentralen Leitprinzipien, die das unternehmerische Handeln des Konzerns nachhaltig prägen. www.asklepios.com

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • All for One Group SE: öffentliches Übernahmeangebot der VINCI-Gruppe
  • capsensixx AG: PEH Wertpapier AG fordert verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out, Barabfindung auf EUR 20,23 festgelegt, Verschmelzung und Squeeze-out-Beschluss am 31. Juli/4. August 2026 eingetragen
  • CECONOMY AG: Delisting geplant, EU-Kommission will Übernahme durch JD.com prüfen (drittstaatliche Subventionen?)
  • centrotherm international AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Centrotherm AcquiCo AG zu EUR 8,74 je Aktie, Hauptversammlung am 30. Juni 2026

  • Covestro AG: erfolgreiches Übernahmeangebot von XRG (bisher: Adnoc) zu EUR 62,- je Covestro-Aktie, aktienrechtlicher Squeeze-out zu EUR 59,46, Hauptversammlung am 19. Mai 2026, Eintragung durch mehrere Anfechtungsklagen verzögert

  • Delivery Hero SE: Business Combination Agreement mit Uber abgeschlossen, freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot 
  • Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot der Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE, Tochtergesellschaft der MSC Mediterranean Shipping Company S.A., Squeeze-out zu EUR 21,16 je Aktie, Hauptversammlung am 11. Juni 2026, Eintragung durch Anfechtungsklagen verzögert
  • Heliad AG: Kündigung der Einbeziehung der Aktien in den Freiverkehr und freiwilliges Erwerbsangebot 

  • HORNBACH Baumarkt AG: Die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA hat ihren Anteil auf 95,3 % erhöht, folgt Squeeze-out?

  • HUGO BOSS AG: Übernahmeangebot durch Frasers Group, Angebotsunterlage veröffentlicht, Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen, das freiwillige Übernahmeangebot der Frasers Group nicht anzunehmen
  • InnoTec TSS AG: Öffentliches Pflichtangebot der GLI Beteiligungsgesellschaft mbH und der Grondbach GmbH 

  • Klöckner & Co SE: erfolgreiches Übernahmeangebot, Worthington Steel will Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abschließen, Delisting-Angebot
  • Kontron AG: Kontrollerwerb und Übernahmeangebot durch die Ennoconn Corporation

  • LS INVEST AG (früher: IFA Hotel & Touristik AG): Squeeze-out-Verlangen der Hauptaktionärin Lopesan Touristik, S.A.U.

  • Ludwig Beck am Rathauseck-Textilhaus Feldmeier AG: Delisting-Vereinbarung mit der Bayerische Gewerbebau AG, Pflichtangebot und Delisting-Erwerbsangebot

  • Nagarro SE: Zusammenschlussvereinbarung mit Persistent Systems, öffentliches Übernahmeangebot veröffentlicht, Delisting beabsichtigt
  • niiio finance group AG: Squeeze-out zugunsten der Neptune BidCo AG für EUR 0,69 je niiio-Aktie, Hauptversammlung am 30. Juli 2026
  • NÜRNBERGER Beteiligungs-AG: Squeeze-out zugunsten der VIENNA INSURANCE GROUP AG Wiener Versicherung Gruppe 
  • PSI Software SEfreiwilliges öffentliches Übernahmeangebot durch Warburg Pincus
  • RHÖN-KLINIKUM AG: Squeeze-out zugunsten der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA 
  • Staatl. Mineralbrunnen Aktiengesellschaft Bad Brückenau: Squeeze-out zugunsten der VFHV GmbH, Hauptversammlung am 20. August 2026
  • Tele Columbus AG: Squeeze-out zugunsten der Kublai GmbH, Bewertungsarbeiten ruhen angeblich

  • Vectron Systems AG: Squeeze-out angekündigt
      
  • VIB Vermögen AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der DIC Real Estate Investments GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien als herrschendem und der VIB als beherrschtem Unternehmen, ao. Hauptversammlung am 12. Februar 2026, Eintragung durch Anfechtungsklage verzögert
(Angaben ohne Gewähr) 
 
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Donnerstag, 6. August 2026

Squeeze-out bei der Staatl. Mineralbrunnen Aktiengesellschaft Bad Brückenau: konkurrierendes Abfindungsangebot zu EUR 48,50 je Aktie

Nunmehr Abfindungsangebot der Valora Effekten Handel AG zu EUR 48,50, angebotene Squeeze-out-Abfindung der VFHV GmbH zu EUR 46,-

Mitteilung meiner Depotbank :

Für Ihre Wertpapiere gibt es eine freiwillige Barabfindung zu den folgenden Konditionen:

Gehaltenes Wertpapier
Wertpapiername: STAATL.MINERAL.BD BRO.N.
WKN: 725140
Art des Angebots: Kaufangebot
Anbieter: VALORA EFFEKTEN HANDEL AG
Abfindungspreis: 48,50 EUR je Wertpapier
Das Angebot ist auf eine Gesamtzahl von 2.000 Stück begrenzt

Beweislastverteilung und Beweislastumkehr im Spruchverfahren bei Mitwirkungsdefiziten der Antragsgegnerseite

Eine förmliche Beweislastumkehr im zivilprozessualen Sinne kennt das Spruchverfahren nicht. Wegen des – wenn auch stark modifizierten – Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 26 FamFG), der Vorlagepflichten des Antragsgegners (§ 7 Abs. 3 und 7 SpruchG) und der gerichtlichen Wertfeststellung durch Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO analog verlagert sich das Risiko der Nichtaufklärbarkeit von Bewertungsparametern jedoch auf den Hauptaktionär, sobald die Antragsteller konkrete Einwendungen erhoben haben. Rechtsprechung und Literatur beschreiben dies teilweise als „materielle Beweislastumkehr“ oder als „erhöhte Darlegungslast“.

I. Verfahrensgrundsätze

Das Spruchverfahren steht im Spannungsfeld zwischen Amtsermittlung und Beibringung. § 26 FamFG verlangt zwar Ermittlungen von Amts wegen, aber nur im „Erforderlichen“; Ermittlungen „ins Blaue hinein“ sind ausgeschlossen (Tönnes, BWP 4/2023). Der Amtsermittlungsgrundsatz ist durch beibringungsrechtliche Elemente (§§ 8 Abs. 3, 9, 10 SpruchG) durchbrochen – das Gericht muss sich nur mit konkret erhobenen Bewertungsrügen befassen und darf bei unstreitigem Sachverhalt keine amtswegigen Detailprüfungen vornehmen (OLG München, 07.01.2022 – 31 Wx 399/18, BeckRS 2022, 397). Voraussetzung ist § 4 Abs. 2 Nr. 4 SpruchG: „konkrete Einwendungen“ der Antragsteller.

Zugleich ist die strukturelle Informationsasymmetrie zu berücksichtigen: Der Hauptaktionär verfügt kraft § 327b Abs. 1 S. 2 AktG als einziger Verfahrensbeteiligter über alle bewertungsrelevanten Informationen (grundlegend die empirische Auswertung von über 400 Verfahren bei Weimann, Spruchverfahren nach Squeeze-out, de Gruyter 2015).

II. Beweislastverteilung – doppelte Ebene

EbeneTrägerschaftRechtsgrundlage
Darlegungslast konkreter EinwendungenAntragsteller§ 4 Abs. 2 Nr. 4 SpruchG
Vorlagepflicht bewertungsrelevanter UnterlagenAntragsgegner§ 7 Abs. 3 und 7 SpruchG
Darlegungslast Rechtsmissbrauchder sich BerufendeOLG Köln, 23.06.2022 – 18 U 213/20
Ermittlung/Schätzung UnternehmenswertGericht (§ 287 Abs. 2 ZPO analog)OLG Frankfurt a. M., 17.01.2017 – 21 W 37/12
Materielle Risikoverteilung bei Aufklärungsmängeln in der Sphäre des AntragsgegnersAntragsgegnerh. M.; Weimann (2015)

Kern der Sphärentheorie: Normgefüge und Normzweck erhöhen die Darlegungslasten des Hauptaktionärs; Aufklärungsmängel in seiner Sphäre wirken gegen ihn, weil nur er uneingeschränkten Zugriff auf alle Bewertungsinformationen hat. Trägt der Hauptaktionär in der Antragserwiderung nicht erheblich vor, entfällt der einschränkende Effekt der Beibringungslast auf Antragstellerseite (Weimann (2015); im Ergebnis kompatibel mit OLG München, 31 Wx 399/18).

III. Vorlage- und Mitwirkungspflichten

§ 7 Abs. 3 SpruchG: Pflichtvorlage von Unternehmensvertrag/Übertragungsbericht und Prüfbericht (§ 7 SpruchG).

§ 7 Abs. 7 SpruchG: Vorlage sonstiger entscheidungserheblicher Unterlagen auf Verlangen. Präzisierungen (Tönnes, BWP 4/2023):

  • Maßstab: potenzielle Entscheidungsrelevanz.
  • Mindestumfang: alle dem sachverständigen Prüfer vorgelegten Unterlagen.
  • Konkreter Gegenstand: interne Bewertungsgutachten, Jahresabschlüsse, Kosten- und Investitionsrechnungen, Planungsunterlagen (inkl. Prämissen), Markt-/Wettbewerbsanalysen, Businesspläne.
  • Beschaffungspflicht bei der Gesellschaft; vertragliche Geheimhaltungspflichten gegenüber Dritten sind kein automatisches Vorlagehindernis.

Grenzen (LG Frankfurt a. M., 25.11.2021 – 3-05 O 13/20): Keine Vorlagepflicht für Arbeitspapiere des Bewertungsgutachters (§ 51b Abs. 4 WPO) und Beteiligungs-Planungen; das Vorlagebegehren muss sich auf konkrete, individualisierbare Unterlagen beziehen; pauschale Vermutungen genügen nicht.

§ 7 Abs. 8 SpruchG i.V.m. § 35 FamFG: Zwangsgeldandrohung mit der Anordnung, Zwangsgeld bis 25.000 € (mehrfach möglich), Beschwerde zulässig – jedoch keine isolierte Anfechtung der Vorlage- bzw. Beweisbeschlüsse selbst (OLG Düsseldorf, 25.05.2022 – I-26 W 6/21 [AktE] – Deutsche Postbank, unter Verweis auf I-26 W 14/18, I-26 W 3/15, I-26 W 20/12).

Geheimhaltung (§ 7 Abs. 7 S. 2 SpruchG): Bei Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Zurückhaltung von Unterlagen greift ein Verwertungsverbot; wegen des Verschlechterungsverbots (§ 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG) wirkt dieses faktisch antragstellerfreundlich (Tönnes, BWP 4/2023).

IV. Rechtsfolgen bei Mitwirkungsdefiziten – drei Fallgruppen

Fallgruppe 1 – Nichtvorlage trotz Anordnung: Zwangsgeld nach § 7 Abs. 8 SpruchG; Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO mit sphärentheoretisch antragstellerfreundlichen Prämissen (Weimann (2015)). Nach restriktiver Gegenauffassung darf die Schätzung dagegen nicht ohne Weiteres „zulasten“ des Antragsgegners erfolgen, da dies die Neutralität des Gerichts berühre (Tönnes, BWP 4/2023) – dogmatisches Spannungsverhältnis zur Sphärentheorie.

Fallgruppe 2 – Unerhebliche Antragserwiderung: Der Hauptaktionär trifft die Darlegungs- und ggf. Beweislast für die von ihm der Barabfindung zugrunde gelegten Tatsachen; ohne erheblichen Vortrag fehlt jeder Ansatzpunkt für eine antragstellergegnerische Anwendung der gerügten Parameter.

Fallgruppe 3 – Gehörsverstoß/Geheimhaltungsstreit: Verwertungsverbot zurückgehaltener Unterlagen; wegen Verschlechterungsverbots faktisch zugunsten der Antragsteller wirkend.

V. Rechtsprechung

Gericht/DatumAktenzeichenKernaussage
BGH, 19.07.2010 (Stollwerck)II ZB 18/09, BGHZ 186, 2293-Monats-Referenzzeitraum vor Bekanntmachung; teilw. Aufgabe BGHZ 147, 108 (BGH-Volltext)
OLG Frankfurt a. M., 17.01.201721 W 37/12Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO analog; „tragfähige Schätzgrundlage“ genügt (BB-Online)
OLG München, 07.01.202231 Wx 399/18Amtsermittlung durch beibringungsrechtliche Elemente durchbrochen; Beschränkung auf konkrete Rügen (BeckRS 2022, 397)
OLG München, 20.03.201931 Wx 185/17SV-Gutachten nur in Ausnahmefällen erforderlich (Betriebs-Berater BBL2019-1073-1)
OLG Düsseldorf, 09.05.2022I-26 W 3/21 [AktE]Kein weiteres SV-Gutachten bei tragfähigen Prüfergrundlagen (NRWE)
OLG Düsseldorf, 25.05.2022I-26 W 6/21 [AktE] (Deutsche Postbank)Keine isolierte Anfechtung von Beweis-/Vorlagebeschlüssen (Spruchverfahren-direkt)
LG Frankfurt a. M., 25.11.20213-05 O 13/20Grenzen der Vorlagepflicht: keine Arbeitspapiere; individualisierte Anträge erforderlich (Volltext)
OLG Köln, 23.06.202218 U 213/20Darlegungslast für Rechtsmissbrauchseinwand beim Berufenden; nur „eklatante Fallgestaltungen“ (NRWE)

VI. Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO analog als prozessuale Weiche

§ 287 Abs. 2 ZPO reduziert das Beweismaß gegenüber § 286 ZPO auf überwiegende Wahrscheinlichkeit. Da das Gericht selbst schätzt, existiert im technischen Sinn keine „Beweislast“ für einen Zahlenwert. Die praktisch entscheidende Frage lautet: Welche Schätzgrundlage wählt das Gericht bei Aufklärungsmängeln? Antwort der Sphärentheorie: die zulasten des Antragsgegners, weil in seiner Informationssphäre. Erforderlich ist eine „tragfähige Schätzgrundlage“ (anerkannte, in der Praxis gebräuchliche Methode), nicht die „bestmögliche“ (OLG Frankfurt a. M., 21 W 37/12).

VII. Dogmatische Einordnung und Terminologie

Eine förmliche Beweislastumkehr wie bei Fahrlässigkeitsvermutungen (§§ 280 Abs. 1 S. 2, 831 Abs. 1 S. 2 BGB) besteht nicht (Tönnes, BWP 4/2023). Materiell wirken jedoch drei Mechanismen wie eine Umkehr: (1) § 7 Abs. 7 SpruchG i.V.m. § 35 FamFG als Aufklärungshebel; (2) Sphärentheorie (Weimann (2015)); (3) Verwertungsverbot bei Gehörsverstößen.

In Schriftsätzen empfiehlt sich statt „Beweislastumkehr“ die Terminologie: erhöhte Darlegungslast des Hauptaktionärs, Sphärenzurechnung von Aufklärungsmängeln, antragstellerfreundliche Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO analog, Verwertungsverbot aus Art. 103 Abs. 1 GG.

VIII. Grenzen der Antragsgegnerbelastung

Keine Ausforschung (pauschale Vermutungen genügen nicht); nur verfügbare/beschaffbare Unterlagen sind vorzulegen; nach restriktiver Auffassung darf die Schätzung bei endgültiger Verweigerung nicht ohne Weiteres den Antragsgegner belasten; Darlegungslast des Missbrauchseinwands liegt beim Berufenden; kein isoliertes Rechtsmittel gegen Beweis-/Vorlagebeschlüsse.

IX. Prozesstaktische Konsequenzen

  1. Präzise konkrete Einwendungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 SpruchG als Sprungbrett für Amtsermittlung.
  2. Gezielte Vorlageanträge nach § 7 Abs. 7 SpruchG mit begründeter potenzieller Entscheidungserheblichkeit; keine Pauschalvermutungen.
  3. Zwangsmittelantrag nach § 7 Abs. 8 SpruchG i.V.m. § 35 FamFG bei Verweigerung.
  4. Gehörsrüge bei Geheimhaltungsanordnungen; Verwertungsverbot geltend machen.
  5. Sphärenargumentation: Auf § 327b Abs. 1 S. 2 AktG und die aus Weimann (2015) folgende Sphärenzurechnung stützen.
  6. Schätzargumentation: Tragfähige Grundlage plausibel machen, nicht „bestmögliche“ Methode (OLG Frankfurt a. M., 21 W 37/12).
  7. Kostenlast: § 15 SpruchG entlastet Antragsteller im Erfolgsfall.

X. Fazit

Eine dogmatisch belastbare Beweislastumkehr im Spruchverfahren gibt es nicht. Die Kombination aus modifiziertem Amtsermittlungsgrundsatz, Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO analog, Vorlagepflichten nach § 7 Abs. 3 und 7 SpruchG, Zwangsmittelmechanismus und antragstellerfreundlichem Verwertungsverbot lässt Mitwirkungsdefizite der Antragsgegnerseite jedoch systematisch zu deren Lasten wirken. Kern ist die Sphärentheorie: Weil der Hauptaktionär als einziger uneingeschränkten Zugriff auf alle bewertungsrelevanten Informationen hat, wirken Aufklärungsmängel in seiner Sphäre gegen ihn. Für den Antragstellervortrag ist die Kombination aus präzisen Bewertungsrügen, gezielten Vorlageanträgen und sauberer Sphärenargumentation der aussichtsreichste Weg, um faktisch das Ergebnis einer Beweislastumkehr zu erreichen.

AGROB Immobilien AG: Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln

AGROB Immobilien AG
Ismaning

ISIN DE0005019004 (Stammaktie alt)
ISIN DE0005019038 (Vorzugsaktie alt)

ISIN DE000A41YFV4 (Stammaktie neu)
ISIN DE000A41YFW2 (Vorzugsaktie neu)

Bekanntmachung über die
Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln
und die Neueinteilung des Grundkapitals

Die ordentliche Hauptversammlung der AGROB Immobilien AG hat am 12. Juni 2026 beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft aus Gesellschaftsmitteln ohne Ausgabe neuer Aktien zu erhöhen und anschließend das Grundkapital neu einzuteilen (Aktiensplit im Verhältnis 1 : 7) und die Satzung entsprechend zu ändern.

Das Grundkapital der Gesellschaft betrug vor Wirksamwerden dieser Beschlüsse EUR 11.689.200,00 und war eingeteilt in Stück 2.314.000 Stammaktien und Stück 1.582.400 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht in Form von Stückaktien. Auf jede der insgesamt Stück 3.896.400 Aktien entfiel damit ein rechnerischer Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 3,00. Durch die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wurde das Grundkapital der Gesellschaft um EUR 15.585.600,00 auf EUR 27.274.800,00 ohne Ausgabe neuer Aktien erhöht. Dadurch erhöhte sich der rechnerische Anteil jeder Stückaktie am Grundkapital in Höhe von zuvor EUR 3,00 auf zunächst EUR 7,00 je Stückaktie. Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmittel und die entsprechende Satzungsänderung wurde am 25. Juni 2026 in das beim Amtsgericht München geführte Handelsregister unter der Nummer HRB 41185 eingetragen.

Im zweiten Schritt wurde das so erhöhte Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 27.274.800,00 in Stück 16.198.000 Stammaktien und Stück 11.076.800 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht in Form von Stückaktien eingeteilt. Damit entfällt auf jede Aktie ein rechnerischer Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00. Diese entsprechende Satzungsänderung wurde am 30. Juni 2026 in das Handelsregister eingetragen.

Im Rahmen der wertpapiertechnischen Abwicklung der Kapitalmaßnahme erhalten die Aktien der Gesellschaft neue Kennnummern:

• An die Stelle je einer bisher unter der ISIN DE005019004 (WKN 501900, Börsenkürzel AGR) geführten Stammaktie mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 3,00 („Stammaktie-alt“) treten jeweils sieben Stammaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von jeweils EUR 1,00, die unter der ISIN DE000A41YFV4 (WKN A41YFV, Börsenkürzel AGRA) geführt werden („Stammaktien-neu“)

• An die Stelle je einer bisher unter der ISIN DE005019038 (WKN 501903), Börsenkürzel AGR3) geführten Vorzugsaktie mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 3,00 („Vorzugsaktie-alt“) treten jeweils sieben Vorzugsaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von jeweils EUR 1,00, die unter der ISIN DE000A41YFW2 (WKN A41YFW, Börsenkürzel AGRB) geführt werden („Vorzugsaktien-neu“).

Record-Date für die aus den Kapitalmaßnahmen resultierenden, oben beschriebenen Buchungen ist der 30. Juli 2026. Da sich sämtliche Aktien der Gesellschaft in Girosammelverwahrung befinden, brauchen die Aktionäre hinsichtlich der Ausbuchung der Stammaktien-alt und der Vorzugsaktien-alt sowie der Einbuchung der Stammaktien-neu und der Vorzugsaktien-neu nichts zu veranlassen. Die Ausbuchung der Stammaktien-alt und der Vorzugsaktien-alt sowie die Gutschrift der Vorzugsaktien-neu und der Stammaktien-neu erfolgt für die Aktionäre, aufgrund ihrer Bestände an alten Aktien am 31. Juli 2026 nach Börsenschluss (Payment date) mittels Depotgutschrift.

Die Stammaktien-neu und die Vorzugsaktien-neu sind in Globalurkunden verbrieft, die bei der Clearstream Europe AG, Frankfurt am Main, hinterlegt sind. Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Aktien sowie etwaiger Gewinnanteile ist gemäß §5 Abs. 2 der Satzung ausgeschlossen.

Sowohl die Stammaktien-alt als auch die Vorzugsaktien-alt sind zum regulierten Markt der Börse München zugelassen und zur Preisfeststellung eingeführt. Letzter Handelstag vor der technischen Umsetzung der Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln und der Neueinteilung des Grundkapitals ist der 29. Juli 2026 („ex-Tag“). Noch nicht ausgeführte Börsenaufträge in den Stammaktien-alt (ISIN DE005019004) und Vorzugsaktien-alt (ISIN DE005019038) erlöschen mit Ablauf dieses Handelstages.

Am 29. Juli 2026 wird die Notierung der Stammaktien-neu unter der ISIN DE000A41YFV4 und die Notierung Vorzugsaktien-neu unter der ISIN DE000A41YFW2 aufgenommen.

Ismaning, im Juli 2026

AGROB Immobilien AG
- Der Vorstand -

Quelle: Bundesanzeiger vom 14. Juli 2026 

Galaxy Germany Holding SE: Annahmefrist beginnt: Persistent veröffentlicht öffentliches Übernahmeangebot für alle Nagarro-Aktien

Coporate News

- EUR 81,00 je Nagarro-Aktie in bar entsprechen einer sehr attraktiven Prämie von rund 140 % gegenüber dem Schlusskurs vom 25. Juni 2026 
 
- Die sechswöchige Annahmefrist, während derer Nagarro-Aktionäre ihre Aktien andienen können, beginnt heute und läuft bis zum 17. September 2026; auf die Annahmefrist folgt eine zweiwöchige weitere Annahmefrist, die voraussichtlich am 23. September 2026 beginnt und am 6. Oktober 2026 endet
 
- Vorstand und Aufsichtsrat von Nagarro unterstützen die Transaktion und beabsichtigen, die Annahme des Angebots zu empfehlen; Mitglieder des Vorstands und weitere Mitarbeitende von Nagarro haben zudem ihre Absicht erklärt, einen Anteil von insgesamt rund 15 %1 an Nagarro anzudienen
 
- Darüber hinaus hat sich Persistent bereits einen Anteil von rund 22 %1 an Nagarro von dem größten Gesellschafter der Nagarro SE gesichert, der seine gesamte Beteiligung an Persistent veräußert
 
- Das Angebot unterliegt einer Mindestannahmeschwelle von 50 % plus einer Aktie aller ausstehenden Nagarro-Aktien; die erforderlichen Zustimmungen der Persistent-Aktionäre wurden eingeholt
 
- Persistent beabsichtigt Delisting der Nagarro-Aktien vom regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zum frühestmöglichen und rechtlich zulässigen Zeitpunkt
Alle Einzelheiten und die Angebotsunterlage sind unter www.galaxy-offer.com verfügbar

6. August 2026

München, Deutschland und Pune, Indien

Pressemitteilung

Nach Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („Bafin“) hat die Galaxy Germany Holding SE (die „Bieterin“), eine hundertprozentige direkte Tochtergesellschaft der Persistent Systems Limited (zusammen „Persistent“), heute die Angebotsunterlage für ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot für alle ausstehenden Aktien der Nagarro SE („Nagarro“) (das „Angebot“) veröffentlicht.

Die Aktionäre von Nagarro können ihre Aktien nun zu einem Barangebotspreis in Höhe von EUR 81,00 pro Aktie andienen. Das Angebot bietet den Aktionären von Nagarro die Möglichkeit, einen unmittelbaren und sicheren Wert zu einer sehr attraktiven Prämie von ca. 140 % auf den Schlusskurs vom 25. Juni 2026, dem letzten Handelstag vor Ankündigung der Transaktion, zu realisieren. Im Vergleich zum volumengewichteten Durchschnittskurs (VWAP) der vergangenen drei Monate zu diesem Zeitpunkt entspricht der Angebotspreis einer Prämie von ca. 93 %. Die Annahmefrist endet am 17. September 2026 um Mitternacht (MESZ). Auf die Annahmefrist folgt eine weitere Annahmefrist, die voraussichtlich am 23. September 2026 beginnt und am 6. Oktober 2026 endet.

Zitat von Dr. Anand Deshpande, Gründer, Vorsitzender und Managing Director, Persistent Systems Limited

„Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage ist ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg zum Zusammenschluss von Persistent und Nagarro. Was uns von Anfang an überzeugt hat, war nicht nur die Qualität des Unternehmens – es war auch die Ähnlichkeit unserer Werte: dieselbe Leidenschaft für Engineering, dasselbe Engagement für unsere Kunden und dieselbe langfristige Denkweise, die Persistent seit jeher leitet. Beständige Unternehmen aufzubauen, erfordert Geduld, Talent und ein gemeinsames Ziel. All das bringt Nagarro mit – und wir sind zuversichtlich, dass wir gemeinsam mehr erreichen können als jedes Unternehmen für sich allein.“

Zitat von Sandeep Kalra, Chief Executive Officer und Executive Director, Persistent Systems Limited

„Gemeinsam werden Persistent und Nagarro eines der weltweit führenden Unternehmen für KI-gestütztes Digital Engineering formen. Angesichts unserer sich ergänzenden Stärken in verschiedenen Regionen, Kompetenzbereichen und Branchen sind wir zuversichtlich, dass dieser Zusammenschluss erheblichen Wert schaffen wird. Unser Angebot gibt den Nagarro-Aktionären die Möglichkeit, sofort und sicher an dieser Wertschöpfung teilzuhaben. Gemeinsam können beide Unternehmen viel erreichen – und der Preis spiegelt unsere starke Überzeugung darin wider.“

Persistent und Nagarro teilen die Überzeugung: Wer das nächste Jahrzehnt im KI-gestützten Digital Engineering anführen will, braucht Kompetenzen und eine globale Präsenz in einer anderen Größenordnung, als jedes der beiden Unternehmen allein erreichen kann. Durch den geplanten Zusammenschluss soll eine global aufgestellte, diversifizierte Gruppe für KI-gestütztes Digital Engineering und Unternehmensmodernisierung entstehen – mit starken Standbeinen in Nordamerika und Europa und einer nennenswerten Präsenz in weiteren Regionen. Die fusionierte Gruppe wäre besser positioniert, um globalen Kunden integrierte KI-, Engineering-, ERP/CX-, Daten- und Cloud-Lösungen über lokale und globale Delivery-Modelle hinweg anzubieten.

Volle Unterstützung durch den Vorstand und den Aufsichtsrat von Nagarro

Die Gremien beider Unternehmen sind von den Vorteilen des Zusammenschlusses überzeugt. Der Vorstand und der Aufsichtsrat von Nagarro begrüßen die Transaktion und beabsichtigen, den Aktionären die Annahme des Angebots in ihrer begründeten Stellungnahme zu empfehlen – vorbehaltlich ihrer Treuepflichten und ihrer Prüfung der Angebotsunterlage. Zudem haben Mitglieder des Vorstands von Nagarro die Absicht bekundet, das Angebot anzunehmen.

Von der Transaktion profitieren auch die Mitarbeitenden: Der Zusammenschluss schafft eine größere, diversifiziertere Plattform mit besseren Wachstumsaussichten – für beide Unternehmen. Die Zusammenschlussvereinbarung (Business Combination Agreement – „BCA) zwischen Persistent und Nagarro spiegelt das geteilte Verständnis über eine gemeinsame Zukunft wider und enthält Zusagen in Bezug auf Mitarbeiterbelange, den Geschäftsbetrieb und das Management, einschließlich der Wahrung bestehender Arbeitsbedingungen.

Nächste Schritte für die Aktionäre

Aktionäre erhalten von ihrer Depotbank oder ihrem Wertpapierdienstleister eine Mitteilung mit technischen Anweisungen dazu, wie sie das Angebot annehmen können. Für Aktien, die in einem deutschen Depot gehalten werden, ist das Andienungsverfahren in der Regel kosten- und gebührenfrei. Aktionäre, die ihre Aktien andienen wollen, sollten frühzeitig handeln.

Mindestannahmeschwelle von 50 % plus einer Aktie

Das Angebot wird nur vollzogen, wenn eine Mindestannahmeschwelle von 50 Prozent plus einer Aktie aller ausstehenden Nagarro-Aktien erreicht wird. Die Bieterin hat sich bereits einen Anteil von rund 22 % (exklusive eigener, von Nagarro gehaltener Aktien) im Rahmen eines unwiderruflichen Aktienkaufvertrags mit der Lantano Beteiligungen GmbH („Lantano“), dem Investmentvehikel des größten Aktionärs von Nagarro, gesichert. Dieser Anteil wird bei der Mindestannahmeschwelle mitberücksichtigt. Auch die Aktien, die von Mitgliedern des Vorstands von Nagarro zur Annahme des Angebots angedient werden sollen, werden bei der Mindestannahmeschwelle berücksichtigt.

Persistent beabsichtigt nicht, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Vollzug des Angebots einen Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag (BGAV) abzuschließen. 

Die Aktionäre von Persistent haben auf der ordentlichen Hauptversammlung vom 3. August 2026 der geplanten Übernahme von Nagarro durch die Bieterin sowie den damit verbundenen Finanzierungsvereinbarungen und der Konzernbürgschaft zugestimmt.

Mögliches Delisting könnte die Liquidität verringern

Das Angebot ist Teil einer Taking-Private-Strategie. Nach Vollzug des Angebots beabsichtigt Persistent, die Zulassung der Nagarro-Aktien zum Handel am regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse sowie am Freiverkehr anderer Börsen so bald wie praktisch und rechtlich möglich zu beenden. Nach einem Delisting würden die Nagarro-Aktien vom Handel auf dem regulierten Markt ausgeschlossen, was dazu führen könnte, dass Nagarro aus dem SDAX ausgeschlossen wird und Nagarro-Aktien faktisch illiquide werden. Der Vorstand ist laut dem BCA bereit, die Delisting-Strategie der Bieterin und vorbehaltlich seiner Treuepflichten auch ein Delisting der Nagarro-Aktien zu unterstützen.

Nach der Gestattung durch die Bafin sind die Angebotsunterlage und eine unverbindliche englische Übersetzung nun unter www.galaxy-offer.com verfügbar. Persistent geht von einem Vollzug der Transaktion bis zum Ende von Q1 2027 aus, vorbehaltlich behördlicher Freigaben und sonstiger üblicher Bedingungen.

Haftungsausschluss und zukunftsgerichtete Aussagen

Diese Pressemitteilung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Nagarro-Aktien dar. Die endgültigen Bedingungen des Übernahmeangebots sowie weitere das Übernahmeangebot betreffende Bestimmungen sind ausschließlich in der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Veröffentlichung gestatteten Angebotsunterlage mitgeteilt. Anlegern und Inhabern von Nagarro-Aktien wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage und alle sonstigen mit dem Übernahmeangebot zusammenhängenden Dokumente zu lesen, da sie wichtige Informationen enthalten werden. Die Angebotsunterlage für das Übernahmeangebot (in deutscher Sprache und einer unverbindlichen englischen Übersetzung) mit den detaillierten Bedingungen und sonstigen Angaben zum Übernahmeangebot ist neben weiteren Informationen im Internet unter www.galaxy-offer.com veröffentlicht.

Das Übernahmeangebot wird ausschließlich auf der Grundlage der anwendbaren Vorschriften des deutschen Rechts, insbesondere des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG), und bestimmter wertpapierrechtlicher Vorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika über grenzüberschreitende Übernahmeangebote durchgeführt. Das Übernahmeangebot wird nicht in Übereinstimmung mit den rechtlichen Anforderungen anderer Rechtsordnungen als der Bundesrepublik Deutschland oder den Vereinigten Staaten von Amerika (soweit anwendbar) durchgeführt. Dementsprechend wurden außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Vereinigten Staaten von Amerika keine Bekanntmachungen, Anmeldungen, Genehmigungen oder Zulassungen für das Angebot eingereicht, veranlasst oder erteilt. Anleger und Inhaber von Nagarro-Aktien können sich nicht darauf berufen, durch die Anlegerschutzgesetze einer anderen Rechtsordnung als der Bundesrepublik Deutschland oder der Vereinigten Staaten von Amerika (soweit anwendbar) geschützt zu sein. Vorbehaltlich der in der Angebotsunterlage beschriebenen Ausnahmen und gegebenenfalls von den jeweiligen Aufsichtsbehörden zu erteilenden Befreiungen wird kein Übernahmeangebot, weder direkt noch indirekt, in denjenigen Rechtsordnungen unterbreitet, in denen dies einen Verstoß gegen das jeweilige nationale Recht darstellen würde. Diese Pressemitteilung darf weder ganz noch teilweise in einer Rechtsordnung veröffentlicht oder anderweitig verbreitet werden, in der das Übernahmeangebot nach dem jeweils geltenden nationalen Recht untersagt wäre.

Die Bieterin behält sich das Recht vor, im Rahmen des gesetzlich Zulässigen weitere Nagarro-Aktien außerhalb des Übernahmeangebots direkt oder indirekt über die Börse oder außerbörslich zu erwerben, vorausgesetzt, dass solche Erwerbe oder Erwerbsvereinbarungen nicht in den Vereinigten Staaten von Amerika erfolgen, die anwendbaren deutschen Gesetzesvorschriften, insbesondere diejenigen des WpÜG, eingehalten werden und der Angebotspreis sich nach Maßgabe des WpÜG erhöht, so dass dieser einer außerhalb des Angebots gezahlten Gegenleistung entspricht, sofern diese höher ist als der Angebotspreis. Sollten solche Erwerbe stattfinden, werden Informationen über solche Erwerbe, einschließlich der Anzahl der erworbenen oder zu erwerbenden Nagarro-Aktien und der gezahlten oder vereinbarten Gegenleistung, unverzüglich veröffentlicht, wenn und soweit dies nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, der Vereinigten Staaten von Amerika oder einer anderen einschlägigen Rechtsordnung erforderlich ist. (...)

Jeder Vertrag, der infolge der Annahme des Übernahmeangebots mit der Bieterin geschlossen wird, unterliegt ausschließlich den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland und ist entsprechend auszulegen. Für Aktionäre aus den Vereinigten Staaten von Amerika (oder aus anderen Rechtsordnungen als Deutschland) kann es schwierig sein, Rechte und Ansprüche, die sich im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot ergeben, nach den Vorschriften des US-Wertpapiergesetzes (oder anderen ihnen bekannten Gesetzen) durchzusetzen, da die Bieterin und Nagarro sich außerhalb der Vereinigten Staaten (oder der Rechtsordnung, in der der Aktionär seinen Wohnsitz hat) befinden, und ihre jeweiligen Führungskräfte und Organmitglieder ihren Wohnsitz außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika (oder der Rechtsordnung, in der der Aktionär seinen Wohnsitz hat) haben. Es könnte unmöglich sein, ein Nicht-US-Unternehmen oder dessen Führungskräfte und Organmitglieder vor einem Nicht-US-Gericht aufgrund von Verstößen gegen US-Wertpapiergesetze zu verklagen. Es ist möglicherweise auch unmöglich, ein Nicht-US-Unternehmen oder seine Tochterunternehmen zu zwingen, sich dem Urteil eines US-amerikanischen Gerichts zu unterwerfen.

Soweit diese Pressemitteilung zukunftsgerichtete Aussagen enthält, sind diese keine Tatsachenbehauptungen und werden durch die Worte "beabsichtigen", "werden" und ähnliche Ausdrücke gekennzeichnet. (...)