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Donnerstag, 17. September 2026

Die Rechtsprechung zum Prüfungsmaßstab in österreichischen Überprüfungsverfahren zu Squeeze-out-Fällen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG, ARENDTS ANWÄLTE

Dieser Beitrag beruht auf einer rechtlichen Diskussion in dem Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der S IMMO AG, Wien. Der Autor vertritt in diesem Verfahren mehrere ausgeschlossene Minderheitsaktionäre.

Ausgangspunkt

Der Ausschluss von Minderheitsaktionären (Squeeze-out) nach dem österreichischen Gesellschafter-Ausschlussgesetz (GesAusG) greift in ein verfassungsrechtlich geschütztes Vermögensrecht ein. Der Betroffene verliert seine Beteiligung ohne eigene Deinvestitionsentscheidung. Als Kompensation erhält er eine „angemessene Barabfindung" (§ 2 Abs 1 GesAusG). Ob diese Barabfindung tatsächlich angemessen ist, entscheidet nicht der Hauptaktionär und nicht sein Bewertungsgutachter, sondern das Gericht im Überprüfungsverfahren nach § 6 Abs 2 GesAusG iVm §§ 225c ff AktG.

Wie tief das Gericht in die Bewertung einsteigt, ist der Kernbegriff des Verfahrens: der Prüfungsmaßstab. Der Oberste Gerichtshof hat ihn in einer inzwischen konsolidierten Rechtsprechung als „Plausibilitätskontrolle" bezeichnet. Das klingt zurückhaltend – ist es aber, richtig gelesen, nicht.

Der verfassungsrechtliche Rahmen

Der Verfassungsgerichtshof hat den Ausschluss aus einer Kapitalgesellschaft in seiner Entscheidung vom 27. Juni 2018 (G 30/2017) grundsätzlich für zulässig gehalten, jedoch mit deutlichen Grenzen versehen. Gesellschaftsanteile – Aktien wie GmbH-Anteile – sind vermögenswerte Privatrechte und stehen unter dem Schutz von Art 5 StGG und Art 1 1. ZPEMRK:

„Gesellschaftsanteile (sei es Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sei es Aktien an einer Aktiengesellschaft) sind vermögenswerte Privatrechte und vom verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Art 5 StGG und Art 1 1. ZPEMRK geschützt."
VfGH 27. Juni 2018, G 30/2017, Pkt. 2.2.2

Der Ausschluss ist ein Eigentumseingriff, der nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses und Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt werden kann.

Die Rechtfertigung hängt nach der Argumentation des Gesetzgebers, die der Verfassungsgerichtshof wörtlich referiert, unmittelbar an der Höhe der Kompensation: „ein Eingriff in das Eigentumsrecht des Gesellschafters [ist] dann weniger gravierend und damit leichter zu rechtfertigen, wenn er den vollen Wert seiner Beteiligung ersetzt bekommt" (ErlRV 1334 BlgNR 22. GP, 26 f., wiedergegeben in VfGH G 30/2017). Der Verfassungsgerichtshof hat bereits zuvor deutlich gemacht, dass „die bisherigen Partizipanten […] nicht in ihren Vermögenswerten verkürzt werden [dürfen] und die Entschädigung […] im Hinblick auf den maßgebenden Unternehmenswert nicht unangemessen niedrig sein darf" (VfSlg 16.636/2002). Auch der EGMR verlangt aus Art 1 1. ZPEMRK eine dem Eingriff angemessene Entschädigung. Eine unangemessen niedrige Kompensation stellt eine unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung dar.

Diese verfassungsrechtliche Klammer ist für den Prüfungsmaßstab entscheidend. Das Überprüfungsverfahren ist nicht bloß ein technischer Streit um Bewertungsparameter, sondern das einzige gerichtliche Verfahren, in dem geklärt werden kann, ob der Eigentumseingriff durch die Höhe der Barabfindung noch verhältnismäßig ist. Der Angemessenheitsbegriff des § 2 Abs 1 GesAusG ist deshalb verfassungskonform so auszulegen, dass er den vollen wirtschaftlichen Wert der Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen zum Bewertungsstichtag sichert.

Die Plausibilitätskontrolle des OGH

Auf einfachgesetzlicher Ebene hat der Oberste Gerichtshof seinen Prüfungsmaßstab in der Entscheidung 6 Ob 246/20z vom 12. Mai 2021 konsolidiert. In der viel zitierten Rz 84 heißt es: „Da sich der Unternehmenswert nicht mathematisch exakt bestimmen lässt, hat das Gericht im Rahmen des Überprüfungsverfahrens die Unternehmensbewertung bzw die Angemessenheit der Barabfindung lediglich einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen" (OGH 12. Mai 2021, 6 Ob 246/20z, Rz 84). In der Entscheidung 6 Ob 113/21t vom 6. August 2021 hat der OGH diesen Maßstab bestätigt.

Zwei Missverständnissen sind an dieser Stelle vorzubeugen:

  • Erstens: Plausibilitätskontrolle bedeutet nicht, dass das Gericht die Bewertung des Hauptaktionärs übernimmt, sobald sie „irgendwie vertretbar" erscheint. Das Gericht muss prüfen, ob die zugrunde liegende Planung, die Kapitalkosten, die Terminalwertannahmen, die Sonderwerte und die methodische Konsistenz aus der Perspektive eines objektiven Betrachters zum Stichtag tragfähig sind. Wo einzelne Parameter oder deren Kombination systematisch am unteren Rand der methodisch vertretbaren Bandbreite angesetzt sind, verlässt das Gutachten den Bereich des Plausiblen.
  • Zweitens: In der Literatur und in Teilen der Rechtsprechung wird eine sogenannte „Bagatellgrenze" von 10 % diskutiert, unterhalb derer eine Abweichung vom Gutachten des Hauptaktionärs außer Betracht bleiben könne. Diese Grenze steht so nicht im Gesetz und nicht im OGH-Wortlaut. Sie ist ein aus der Rechtsprechungspraxis und der Literatur (Kalss ua) abgeleiteter Orientierungswert, der bei Unternehmensbewertungen nach dem GesAusG kritisch zu handhaben ist. Bei Immobiliengesellschaften und anderen bestandsintensiven Unternehmen, deren Zeitwerte den Gesamtwert stark prägen und weniger Unschärfe zulassen, ist eine 10 %-Toleranz schwer zu rechtfertigen.

Vor allem aber ist die Plausibilitätskontrolle nach der verfassungsrechtlichen Ausgangslage eng zu handhaben. Der VfGH und die Materialien verlangen den „vollen Wert" der Beteiligung. Ein Maßstab, der Bandbreiten stets zulasten der Minderheit aufzulösen erlaubt, wäre mit der Kompensationslogik des Verfassungsrechts nicht vereinbar. Die Plausibilitätskontrolle des OGH beschränkt daher nicht das Ziel des Verfahrens (Ermittlung des vollen wirtschaftlichen Werts), sondern nur die Kontrolldichte gegenüber der Wahl einzelner Methoden. Sie ist damit weniger Zurückhaltungs- als Konsistenzkontrolle: Der Gutachter des Hauptaktionärs muss sich an die Regeln der Betriebswirtschaftslehre halten, seine Annahmen offenlegen und begründen. Das Gericht prüft, ob diese Annahmen zum Stichtag als objektiver Betrachter tragfähig sind, und legt Zweifel zugunsten der zwangsweise ausgeschlossenen Minderheit aus.

Bewertungsstichtag und Informationsstand

Für die Plausibilitätskontrolle ist Stichtag der Tag der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung. Der OGH hat in 6 Ob 246/20z klargestellt, dass „alle für die Wertermittlung beachtlichen Informationen, die bei angemessener Sorgfalt zum Bewertungsstichtag hätten erlangt werden können, zu berücksichtigen" sind (OGH 12. Mai 2021, 6 Ob 246/20z). Die Wurzeltheorie ist damit für Österreich in einer für die Minderheit günstigen Form ausgeprägt: Was der Bewerter zum Stichtag mit vertretbarem Aufwand hätte wissen können, muss in die Bewertung einfließen. Bewusst enge Informationsauswahl, die die Angemessenheit nach unten drückt, ist mit dem Prüfungsmaßstab nicht vereinbar.

Börsenkurs, Unternehmenswert und Vorerwerbe

Nach ständiger Rechtsprechung „bemisst sich der Abfindungsbetrag grundsätzlich nach dem anteiligen Unternehmenswert" (OGH 12. Mai 2021, 6 Ob 246/20z). Der Börsenkurs ist Untergrenze, macht die Unternehmensbewertung aber nicht entbehrlich. Er darf zudem nicht durch das der Bewertung vorangegangene Übernahmegeschehen künstlich geprägt sein. In solchen Fällen ist auf übernahmefreie Referenzzeiträume abzustellen.

Wesentlich neuer ist die Entscheidung 6 Ob 183/24s vom 16. Oktober 2025. Dort hat der OGH die Bedeutung von Preisspuren aus dem Umfeld des Ausschlusses ausdrücklich klargestellt: „Im zeitlichen Nahebereich zum Gesellschafterausschluss stattfindende Transaktionen können [...] eine Indizwirkung hinsichtlich des Unternehmenswerts entfalten" (OGH 16. Oktober 2025, 6 Ob 183/24s, Rz 50). Damit sind vorgelagerte Übernahmeangebote, Nachkäufe des Hauptaktionärs und vergleichbare Preisspuren in die Plausibilitätsprüfung einzubeziehen. Sie sind zwar keine automatische Untergrenze außerhalb des Anwendungsbereichs von § 7 GesAusG, ihr Preis wirkt aber als Indiz auf den Unternehmenswert und relativiert Bewertungen, die deutlich darunter liegen. Für die Minderheit ist zentral, dass diese Preisspuren symmetrisch zu berücksichtigen sind: Preise oberhalb der festgesetzten Barabfindung entfalten Indizwirkung nach oben. Preise darunter erlauben nicht zwingend den Gegenschluss.

Bewertungsstruktur und Bandbreite

Die Plausibilitätskontrolle greift nicht am fertigen Ergebnis, sondern an jeder Bewertungsstufe. In der Praxis prüfen die Gerichte insbesondere:

  • Planungsrechnung (Detailtiefe, Segment-, Länder- und Objektebene, Konsistenz mit historischen Werten und Plan-Ist-Abgleich),

  • Kapitalkosten (risikoloser Zinssatz, Marktrisikoprämie, Beta einschließlich Ableitung aus Peer Group und Regressionsintervall, Fremdkapitalkosten, Kapitalstruktur, Steuerquote),

  • Terminalwert (Wachstumsrate der ewigen Rente, nachhaltige Margen, nachhaltige Investitionen und Working-Capital-Bindung, Verhältnis von Capex zu Abschreibungen),

  • Sonderwerte (nicht betriebsnotwendiges Vermögen, steuerliche Verlustvorträge, laufende Verfahren, wesentliche stille Reserven),

  • externe Vergleichsmaßstäbe (Analystenschätzungen, Multiplikatoren vergleichbarer bestandshaltender Gesellschaften, übernahmerechtliche Preisspuren).

Der OGH-Maßstab lässt zu, dass innerhalb einer Bewertung mehrere methodisch vertretbare Werte existieren. Die entscheidende Frage für die Praxis ist, wie mit einer solchen Bandbreite umzugehen ist. Nach der hier vertretenen Auffassung ist es mit der verfassungsrechtlichen Ausgangslage nicht vereinbar, die Bandbreite systematisch zulasten der Minderheit aufzulösen. Wenn Beta, Marktrisikoprämie, Wachstumsrate der ewigen Rente und andere Parameter jeweils am unteren Rand der methodisch vertretbaren Bandbreite angesetzt sind und zusätzlich einheitlich zu einer niedrigen Bewertung führen, ist die Kumulation dieser Wahlentscheidungen selbst ein Prüfungsgegenstand: Sie zeigt an, dass die Bewertung nicht mehr ausgewogen die Bandbreite abbildet, sondern das Ergebnis systematisch nach unten steuert. Diese Systematik ist mit der Vorgabe „voller Wert der Beteiligung" nicht vereinbar und daher unplausibel.

Doppelzählung von Risiken

Ein wiederkehrender Angriffspunkt liegt in der Zurechnung von Risiken. In den Cashflows der Planungsrechnung sind Risiken bereits eingepreist (Margenabschläge, Leerstände, Verkaufsabschläge). Im Diskontierungszinssatz werden Länder-, Größen- oder sonstige spezifische Risikozuschläge erneut berücksichtigt. Wer beides ansetzt, doppelt. Die Plausibilitätskontrolle muss daher fragen, welche Risiken auf welcher Ebene tatsächlich vorliegen und ob die konsolidierte Wirkung noch mit dem Objektivierungsgebot vereinbar ist. Doppelt gezählte Risiken sind mit dem Prüfungsmaßstab nicht plausibel.

Sonderausschüttungen nach dem Stichtag

Im Fall S IMMO wurden ca. 40 % des Ertragswerts an die Hauptaktionäre ausgeschüttet. Sonderausschüttungen und ungewöhnlich hohe Dividenden im zeitlichen Nahebereich des Ausschlusses haben in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Sie sind kein selbstständiger Bewertungsposten, wirken aber als externe Substanzkontrolle. Wenn ein Unternehmen wenige Monate nach dem Bewertungsstichtag einen Betrag ausschüttet, der einen erheblichen Teil des im Gutachten unterstellten Unternehmenswerts erreicht, ist die Plausibilität der Bewertung insgesamt in Zweifel zu ziehen. Ausschüttungen bemessen sich nach handelsrechtlich verteilbarem Bilanzgewinn und Rücklagen und können daher niemals höher sein als die tatsächlich vorhandene Substanz. Die im Auftragsgutachten in solchen Fällen unterstellten Werte müssen an dieser tatsächlich ausgekehrten Substanz gemessen werden.

Zusammenfassung

Der Prüfungsmaßstab in österreichischen Überprüfungsverfahren zu Squeeze-out-Fällen ist auf zwei Ebenen zu lesen. Auf einfachgesetzlicher Ebene beschreibt der OGH ihn seit 6 Ob 246/20z als Plausibilitätskontrolle. Diese Kontrolle betrifft die Kontrolldichte, nicht das Ziel. Auf verfassungsrechtlicher Ebene verlangt die Kompensationslogik von Art 5 StGG und Art 1 1. ZPEMRK, wie sie VfGH G 30/2017 und die Materialien (ErlRV 1334 BlgNR 22. GP) festhalten, den vollen wirtschaftlichen Wert der Beteiligung.

Beide Ebenen wirken zusammen. Die Plausibilitätskontrolle ist im Licht der verfassungsrechtlichen Vorgaben eng zu handhaben. Der Angemessenheitsbegriff des § 2 Abs 1 GesAusG ist im Zweifel zugunsten der Minderheit auszulegen. Bandbreiten dürfen nicht einseitig zulasten der ausgeschlossenen MInderheitsaktionäre aufgelöst werden. Vorerwerbe und Angebotspreise mit Preisspuren oberhalb der Barabfindung entfalten nach 6 Ob 183/24s Indizwirkung. Der Bewertungsstichtag ist maßgeblich, aber der Informationsstand des sorgfältigen Bewerters ist voll auszuschöpfen. Sonderausschüttungen im Nahebereich wirken als externe Substanzkontrolle.

Für die Praxis bedeutet das: Ein Bewertungsgutachten, das seine Ergebnisse durch die Kumulation konservativer Einzelannahmen an die Untergrenze der vertretbaren Bandbreite steuert, ist nicht schon deshalb plausibel, weil jede Annahme isoliert vertretbar erscheint. Der Prüfungsmaßstab verlangt, dass die Bewertung insgesamt tragfähig ist und mit dem verfassungsrechtlich geforderten vollen wirtschaftlichen Wert der Beteiligung übereinstimmt. Die Plausibilitätskontrolle des OGH ist damit ein wirksames Instrument der Minderheitenverteidigung, wenn sie mit dem verfassungsrechtlichen Kompensationsgebot zusammen gelesen wird.

Leonteq AG: Medienmitteilung: Informationen zur Aktionärsstruktur von Leonteq

MEDIENMITTEILUNG | INFORMATIONEN ZUR AKTIONÄRSSTRUKTUR VON LEONTEQ

Zürich, 17. September 2026 | Ad-hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR

Leonteq wurde von H21 Macro Limited darüber informiert, dass sie heute 1'194’996 Leonteq-Aktien von Raiffeisen Schweiz erworben hat, was 6.46% der ausstehenden Aktien von Leonteq entspricht.

Somit hält Rainer-Marc Frey nun indirekt über H21 Macro Limited 5'508’253 Leonteq-Aktien (29.78%).

Wie in den organisatorischen Hinweisen zur ausserordentlichen Generalversammlung vom 21. September 2026 dargelegt, sind die am 14. September 2026 im Aktienregister mit Stimmrecht eingetragenen Aktien stimmberechtigt. Vom 15. September bis zum 21. September 2026 werden keine Eintragungen im Aktienregister vorgenommen, die ein Stimmrecht an der ausserordentlichen Generalversammlung bewirken würden. Aktionäre, die ihre Aktien vor der ausserordentlichen Generalversammlung ganz oder teilweise verkaufen, sind in diesem Umfang nicht stimmberechtigt.

Raiffeisen Bank International AG: RBI weist Anschuldigungen von einem Leerverkäuferbericht entschieden zurück

Corporate News

Wien, 17. September 2026. Die Raiffeisen Bank International AG („RBI“) hat einen heute Morgen veröffentlichten Bericht eines Leerverkäufers geprüft und weist die darin enthaltenen Vorwürfe mit aller Entschiedenheit zurück.Die RBI prüft derzeit ihre rechtlichen Möglichkeiten und erwägt, rechtliche Schritte gegen die Verfasser des Berichts einzuleiten.

Neben den zahlreichen irreführenden und suggestiven Aussagen enthält der Bericht mehrere sachliche Fehler. Beispielsweise wird in dem Bericht behauptet, dass Kunden identifiziert wurden, welche die russische AO Raiffeisenbank bereits vor einer Einstufung als sanktionierte Einheiten freiwillig gekündigt oder gesperrt hatte. Weiters werden in dem Bericht Unternehmen genannt, die niemals Kunden der RBI oder der AO Raiffeisenbank waren.

Darüber hinaus spiegelt der Bericht ein grundlegendes Missverständnis der Liquidity Coverage Ratios (LCR) wider und ignoriert insbesondere die konservativen Annahmen, die den Liquiditätsangaben der RBI zugrunde liegen.

Viele der Fehler und falschen Annahmen im Bericht hätten vermieden werden können, hätten die Autoren in gutem Glauben gehandelt und sich mit ihren Fragen an die RBI gewandt.

Hintergrund zur Klage der RBI gegen Rasperia: In den Monaten vor Einreichung ihrer Klage in Österreich hat die RBI die OFAC und die österreichische FMA ausführlich über Inhalt und Hintergrund ihrer Klage informiert. Die Behörden wurden auch in den Tagen vor der Einreichung erneut unterrichtet. Seitdem steht die RBI mit den Behörden in regelmäßigem Kontakt.

Hintergrund zur Berechnung der LCR: Die LCR des RBI-Konzerns (136 % zum 30. Juni 2026) beinhaltet lediglich unbelastete erstklassige liquide Aktiva (High Quality Liquid Assets, HQLA) in einer Höhe, die 100% Netto-Abflüsse der AO Raiffeisenbank abdecken – im Einklang mit EBA/EZB/ Basel-Erfordernissen für die Berechnung der Konzern-LCR. Dies ist eine konservative Anpassung. Sie exkludiert über EUR 7 Milliarden an HQLA der AO Raiffeisenbank in der Berechnung der LCR auf Konzernebene. Weiterhin liegt die LCR des RBI-Konzerns ohne Russland bei 135% (zum 30. Juni 2026).

Hintergrund zum Verkauf der Priorbank JSC: Im Zusammenhang mit dem Verkauf ihrer belarussischen Konzerneinheiten hat die RBI allen zuständigen Sanktionsbehörden detaillierte Informationen zum Käufer und zur Finanzierung der Transaktion zur Verfügung gestellt. Der Verkauf wurde einer strengen Prüfung unterzogen und von den zuständigen Behörden genehmigt.

Bekanntmachung zum Squeeze-out bei der niiio finance group AG

Neptune BidCo AG
Frankfurt am Main

Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre (aktienrechtlicher Squeeze-out) der niiio finance group AG, Görlitz

Die Hauptversammlung der niiio finance group AG vom 30. Juli 2026 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Neptune BidCo AG als Hauptaktionärin, welche mit ca. 95,57 % (bezogen auf das um eigene Aktien reduzierte Grundkapital gemäß § 327a i.V.m. § 16 Abs. 2 S. 2 AktG) bzw. mit ca. 95,56 % (bezogen auf das gesamte Grundkapital einschließlich der von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien) unmittelbar am Grundkapital der niiio finance group AG beteiligt ist, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 12. August 2026 in das Handelsregister der niiio finance group AG beim Amtsgericht Dresden (HRB 37332) eingetragen. Mit dieser Eintragung sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre an der niiio finance group AG auf die Neptune BidCo AG übergegangen.

Entsprechend dem Übertragungsbeschluss ist den ausgeschiedenen Aktionären der niiio finance group AG seitens der Neptune BidCo AG gemäß § 327b AktG

eine Barabfindung in Höhe von EUR 0,69 pro Stückaktie zu zahlen.

Diese ist vom Zeitpunkt der Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 1 HGB der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der niiio finance group AG an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde vom gerichtlich bestellten, sachverständigen Prüfer ETL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, geprüft und bestätigt. Die wertpapiertechnische Abwicklung sowie die Auszahlung der Barabfindung werden von der

Quirin Privatbank AG

vorgenommen. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft brauchen für die Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung des Barabfindungsbetrags (zzgl. Zinsen) an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der Gesellschaft aus dem Wertpapierdepot des jeweiligen Aktionärs über seine Depotbank. Die jeweilige Depotbank kann möglicherweise Provisionen oder Spesen erheben. Auf deren Erhebung sowie deren Höhe hat die Gesellschaft keinen Einfluss und übernimmt dafür auch keine Verantwortung.

Falls ein Verfahren nach dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (SpruchG) eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere als die angebotene Barabfindung festsetzt, wird eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung allen aufgrund des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der Gesellschaft gewährt werden. 

Frankfurt am Main, im September 2026

Neptune BidCo AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 10. September 2026
_____________

Anmerkung der Redaktion:

Nach unserer Auffassung hat die Hauptaktionärin, auf deren Veranlassung und zu deren Gunsten der Squeeze-out durchgeführt wird, Provisionen und Spesen für die Ausbuchung zu übernehmen.
 
ARENDTS ANWÄLTE vertritt mehrere ausgeschlossene Minderheitsaktionäre in dem anstehenden Spruchverfahren. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de 

H2APEX Group SCA: Geschäftsleitung von H2APEX Group SCA beschließt Vorbereitung des Wechsels der Börsennotierung vom Regulierten Markt (Prime Standard) in das Scale-Segment der Frankfurter Wertpapierbörse

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Grevenmacher (Großherzogtum Luxemburg), 17. September 2026 – Die Geschäftsleitung der H2APEX Group SCA (die „Gesellschaft“, ISIN: LU0472835155) hat heute beschlossen, die Börsennotierung der Aktien der Gesellschaft neu auszurichten. Hierzu soll ein Wechsel vom Regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse („Regulierter Markt“) in das Scale-Segment des Freiverkehrs (Open Market) der Frankfurter Wertpapierbörse („Scale-Segment“) vorbereitet und die dafür erforderlichen Anträge eingereicht werden.

Die Gesellschaft beabsichtigt, kurzfristig bei der Frankfurter Wertpapierbörse den Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im Regulierten Markt gemäß § 39 Abs. 2 BörsG und parallel dazu die Einbeziehung der Aktien der Gesellschaft in den Handel im Scale-Segment zu beantragen.

Die Geschäftsleitung ist der Auffassung, dass das Scale-Segment als KMU-Wachstumsmarkt einen geeigneten und angemessenen Handelsrahmen für die Aktien der Gesellschaft bietet. Nach Einschätzung der Geschäftsleitung stehen die mit der bisherigen Notierung im Regulierten Markt verbundenen regulatorischen Anforderungen und Kosten für ein Unternehmen der Größenordnung der Gesellschaft nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verbundenen Vorteilen. Der Wechsel in das Scale-Segment soll die Gesellschaft administrativ entlasten und es ihr ermöglichen, Ressourcen verstärkt auf das operative Geschäft zu konzentrieren, ohne auf eine fortgesetzte öffentliche Handelbarkeit der Aktien an der Frankfurter Wertpapierbörse zu verzichten.

Der Segmentwechsel wird nach erfolgter Antragstellung und Veröffentlichung der Entscheidungen der Frankfurter Wertpapierbörse wirksam. Dieser Wechsel vom Regulierten Markt in das Scale-Segment ist nach einer Gesetzesänderung inzwischen auch ohne ein begleitendes Delisting-Erwerbsangebot zulässig.

Die Gesellschaft wird den Kapitalmarkt im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben über den weiteren Verlauf des Verfahrens informieren.

Nachprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der Bank Austria: OLG Wien weist Überprüfungsanträge zurück - Revisionsrekurs zugelassen

OLG Wien, Beschluss vom 3. September 2026 (6 R 250/25s u.a.)

Das OLG Wien hat als Rekursgericht über die Überprüfung der Barabfindung im Squeeze-out der BA-CA aus 2007 entschieden und dabei die erstinstanzliche Entscheidung des Handelsgerichts Wien vom 28. Februar 2025 zugunsten der Antragsgegnerin (UniCredit) abgeändert.

Die Rekurse der Antragsteller gegen die erstinstanzliche Entscheidung blieben erfolglos. Dem Rekurs der Antragsgegnerin wurde dagegen Folge gegeben: Die Anträge auf Überprüfung der Barabfindung und Festlegung einer höheren Barabfindung wurden insgesamt abgewiesen. 

Das Gericht bestätigte die festgesetzte Barabfindung von EUR 129,40 je Aktie als angemessen. Es stützte sich dabei auf ein Plausibilitätskonzept mit einer Bandbreite von bis zu 10 %: Die sachverständig ermittelten Unternehmenswerte (EUR 117,99 bis EUR 129,40) und der maßgebliche Börsenkurs (EUR 109,61 bis EUR 123,88) lagen unter der Barabfindung. Der von Dr. Bruckner ermittelte Liquidationswert von EUR 131,17 überschreitet die Barabfindung nur um 1,37 % und wurde als geringfügig und damit unschädlich eingestuft. Lediglich ein hypothetischer Rechenwert von EUR 176,88 (Antwort auf eine fiktive Parameteränderung) lag außerhalb der Bandbreite, wurde aber als bloße fiktive Rechengröße nicht in die Bewertung einbezogen.

Ein Meistbegünstigungsprinzip zugunsten der Minderheitsaktionäre (stets der günstigste Wert) lehnte das Gericht ab.

Zu den mit einzelnen Anfechtungsklägern geschlossenen Vergleichen übernahm das Rekursgericht die erstinstanzliche Negativfeststellung, dass keine über den Vergleichstext hinausgehende Zuzahlungsabsicht festgestellt werden könne, und ließ daher keine Erhöhungswirkung auf die Barabfindung zu.

Der ordentliche Revisionsrekurs wurde zugelassen, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu drei Fragen fehlt: ob und unter welchen Voraussetzungen ein gewichteter Durchschnittskurs als alleinige Wertuntergrenze herangezogen werden kann und welche Referenzperiode maßgeblich ist, ob ein Meistbegünstigungsprinzip gilt, und ob der Liquidationswert stets die Untergrenze der angemessenen Barabfindung bildet.

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Deutschen Postbank AG: Sachverständiger Dr. Tim Laas legt Ergänzungsgutachten vor

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem von der Deutschen Postbank AG mit der zum Deutsche Bank-Konzern gehörenden DB Finanz-Holding GmbH als herrschendem Unternehmen am 30. März 2012 abgeschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hatte das LG Köln mit Beschluss vom 1. Oktober 2020 die Abfindung auf EUR 29,74 je Postbank-Aktie festgesetzt (statt der in dem Vertrag festgesetzten EUR 21,18). Als angemessenen Ausgleich wurden vom Landgericht EUR 1,78 je Aktie festgesetzt. 

Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung hatten zahlreiche Antragsteller und die Antragsgegnerin Beschwerden eingelegt. Die von den Antragstellern eingelegten Beschwerden wurden u.a. damit begründet, dass die Antragsgegnerin ein Übernahmeangebot zu EUR 57,25 hätte abgeben müssen. Dieses pflichtwidrig unterlassene Übernahmeangebot hätte im Spruchverfahren berücksichtigt werden müssen. 

Das OLG Düsseldorf hatte mit Beweisbeschluss vom 4. Februar 2026 ein ergänzendes Sachverständigengutachten angefordert, siehe: SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis: Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Deutschen Postbank AG: OLG Düsseldorf will neues Sachverständigengutachten  Der mit Beschluss vom 2. März 2026 zum Sachverständigen bestellte Wirtschaftsprüfer Dr. Tim Laas, Alvarez & Marsal, hat nunmehr sein Guatchten vorgelegt. Die Beteiligten können zu dem "Sachverständigengutachten zu den ausgewählten Parametern der Unternehmensbewertung bei der Ermittlung des Unternehmenswerts der Deutsche Postbank AG zum Stichtag 5. Juni 2012" bis zum 16. Oktober 2026 Stellung nehmen.

Auf der eher pessimistischer Annahmen ermittelt Dr. Laas einen Unternehmenswert der Postbank von EUR 6.090 Mio., woraus sich eine angemessene Barabfindung von EUR 27,83 pro Aktie ergibt (gegenüber EUR 25,18 des Bewertungsgutachters Deloitte und EUR 30,48 des Sachverständigen ValueTrust). Für die Ausgleichszahlung errechnet er EUR 1,64 vor persönlichen Steuern (EUR 1,21 nach Steuern), Bruttoausgleich EUR 1,87.

Die Überleitung durch den Sachverständigen zeigt: Gegenüber Deloitte wirkt sich vor allem der vorgegebene Betafaktor von 1,0 werterhöhend aus (+ EUR 6,07), teilweise kompensiert durch die niedrigere Eigenkapitalrendite (- EUR 1,89) und die geänderte Ableitung der ewigen Rente (- EUR 1,53). Gegenüber ValueTrust liegen die Hauptunterschiede in dessen höherem Wachstumsabschlag, höherer Eigenkapitalrendite, dem Mitwachsen immaterieller Vermögenswerte und der Berechnung vor statt nach persönlichen Steuern.

Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag:
OLG Düsseldorf, Az. I-26 W 5/21 AktE
LG Köln, Beschluss vom 1. Oktober 2020, Az. 82 O 77/12
Meilicke u.a. ./. DB Beteiligungs-Holding GmbH (früher: DB Finanz-Holding GmbH)

Spruchverfahren zu dem Squeeze-out:
LG Köln, Az. 82 O 2/16
Krystofiak u.a. ./. Deutsche Bank AG

jeweils gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Klocke, Köln

Verfahrensbevollmächtigte der jeweiligen Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 60323 Frankfurt am Main

Wüstenrot & Württembergische AG: W&W-Aktie wechselt in Scale-Segment

Presse-Information

Kornwestheim, 17.09.2026

Die Wüstenrot & Württembergische AG (W&W) beantragt die Einbeziehung ihrer Aktie in das Freiverkehrssegment Scale der Frankfurter Wertpapierbörse. Im Zuge von Kostenentlastungen soll die Dividende ab 2027 steigen.

Der Wechsel vom regulierten Markt in das Freiverkehrssegment Scale ermöglicht der W&W AG einen deutlich geringeren regulatorischen und administrativen Aufwand. Im Vergleich zu den regulierten Marktsegmenten entfallen zahlreiche administrative Anforderungen, die hohe Aufwände und Komplexität erzeugen. Die Gesellschaft rechnet damit, dass der Wechsel voraussichtlich zum 6. Oktober 2026 wirksam wird.

An den durch den Wechsel in Scale zu erzielenden positiven Kosteneffekten sollen die Aktionärinnen und Aktionäre beteiligt werden. Vorstand und Aufsichtsrat beabsichtigen, der Hauptversammlung daher bei planmäßiger Unternehmensentwicklung ab 2027 (mit Wirkung für das Geschäftsjahr 2026) eine um 10 Cent erhöhte Dividende in Höhe von 0,75 Euro je dividendenberechtigter Aktie vorzuschlagen.

Für den Vorsorgekonzern stehen langfristige Unternehmensziele und nachhaltiges Wachstum im Vordergrund. Die bisherige Verpflichtung zur IFRS-Rechnungslegung sowie umfangreiche Berichtspflichten bieten für die Unternehmensgruppe nur einen begrenzten Mehrwert. Zudem entspricht die Eigentümer- und Unternehmensstruktur der W&W AG stärker den Anforderungen eines auf den Heimatmarkt ausgerichteten Konzerns. Die Rechnungslegung soll dazu künftig nach HGB erfolgen.

Die Aktie der W&W AG bietet mit einer Dividendenrendite von rund 4,5 Prozent ein attraktives Investment. Rund ein Fünftel der Aktien befindet sich im Streubesitz. Mit mehr als sechs Millionen Kundinnen und Kunden ist die W&W-Gruppe erster Partner in allen Fragen rund um Wohnen, Absicherung, Vermögensbildung und finanzielle Vorsorge – mit exzellenter Service- und Produktqualität.

Mittwoch, 16. September 2026

Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft bestätigt Gerüchte zu Verhandlungen über ein freiwilliges Übernahmeangebot der SAZERAC COMPANY, INC.

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Haselünne, 16. September 2026

Die im Regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse notierte Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft (ISIN: DE0005201602) („Berentzen“) bestätigt Gerüchte, wonach sie sich in Verhandlungen mit der SAZERAC COMPANY, INC., einem Hersteller von alkoholischen Getränken mit Sitz in New Orleans, Vereinigte Staaten von Amerika, über ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot zum Erwerb sämtlicher ausstehender Aktien von Berentzen befindet.

Berentzen wird den Kapitalmarkt und die Öffentlichkeit über den Fortgang entsprechend den rechtlichen Anforderungen informieren.

Informationen des Emittenten zu dieser Mitteilung

Die Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft mit Sitz in Haselünne, Deutschland, ist ein börsennotiertes Unternehmen der Getränkeindustrie mit den Geschäftsfeldern Spirituosen, Alkoholfreie Getränke und Frischsaftsysteme.

ISIN: DE0005201602
WKN: 520160

Börsenkürzel: BEZ

Notierungen: Regulierter Markt (General Standard) in Frankfurt, XETRA

Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart

Squeeze-out in Kanada

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG, ARENDTS ANWÄLTE

Überblick über die Rechtsgrundlagen des zwangsweisen Ausschlusses von Minderheitsaktionären nach dem Canada Business Corporations Act und den kanadischen Wertpapierregulierungen

Einleitung

Ein dem deutschen aktienrechtlichen Squeeze-out (§§ 327a ff. AktG) unmittelbar entsprechendes, einheitliches Ausschlussverfahren kennt das kanadische Recht nicht. Gesellschaftsrechtlich ist Kanada föderal organisiert: Neben dem bundesrechtlichen Canada Business Corporations Act (CBCA), R.S.C. 1985, c. C-44, gelten weitgehend parallele Provinzgesetze, u. a. der Ontario Business Corporations Act. Überlagert werden diese gesellschaftsrechtlichen Regeln durch das Wertpapierrecht der Provinzen, insbesondere durch die Multilateral Instrument 61-101 – Protection of Minority Security Holders in Special Transactions (MI 61-101), die von der Ontario Securities Commission (OSC) und den übrigen Provinzaufsichtsbehörden angewendet wird. 

Praktisch relevant sind vor allem drei Konstellationen: die zwangsweise Übernahme im Anschluss an ein öffentliches Übernahmeangebot (compulsory acquisition, § 206 CBCA), die Second-Step-Transaktion einschließlich Plan of Arrangement bei Verfehlen der 90-%-Schwelle (§ 192 CBCA i. V. m. MI 61-101) sowie das allgemeine Dissent- und Fair-Value-Verfahren (§ 190 CBCA).

1. Compulsory Acquisition nach einem Übernahmeangebot (§ 206 CBCA)

Hat ein Bieter im Rahmen eines öffentlichen Übernahmeangebots (take-over bid) innerhalb von 120 Tagen nach Beginn des Angebots mindestens 90 % der Aktien der betroffenen Klasse erworben – ohne Berücksichtigung der bei Angebotsbeginn bereits vom Bieter oder mit ihm verbundenen Personen gehaltenen Aktien –, ist er berechtigt, die restlichen Aktien der ablehnenden Aktionäre (dissenting offerees) zwangsweise zu erwerben (vgl. § 206 Abs. 1, 2 CBCA).
  • Der Bieter muss innerhalb von 60 Tagen nach Beendigung des Angebots, spätestens jedoch 180 Tage nach dessen Beginn, per Einschreiben eine Mitteilung (offeror's notice) an jeden ablehnenden Aktionär und an den Director versenden (vgl. § 206 Abs. 3 CBCA).
  • Der ablehnende Aktionär muss innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Mitteilung wählen, ob er seine Aktien zu den Angebotsbedingungen überträgt oder die Zahlung des „fair value“ verlangt; ohne fristgerechte Erklärung gilt die Übertragung zu den Angebotsbedingungen als gewählt (vgl. § 206 Abs. 5, 5.1 CBCA).
  • Der Bieter hat den Gegenwert innerhalb von 20 Tagen nach Versand seiner Mitteilung an die Zielgesellschaft zu zahlen; diese hält die Mittel treuhänderisch für die ablehnenden Aktionäre (vgl. § 206 Abs. 6, 7 CBCA).
Gerichtliches Fair-Value-Verfahren

Verlangt ein ablehnender Aktionär die Zahlung des fair value, kann der Bieter innerhalb von 20 Tagen nach Zahlung an die Zielgesellschaft das zuständige Gericht anrufen; unterlässt er dies, kann der Aktionär selbst binnen weiterer 20 Tage das Gericht anrufen (vgl. § 206 Abs. 9, 10 CBCA).
  • Für die Antragstellung ist keine Sicherheit für die Verfahrenskosten zu leisten (vgl. § 206 Abs. 13 CBCA).
  • Alle ablehnenden Aktionäre, deren Aktien noch nicht erworben wurden, sind dem Verfahren als Parteien beizuziehen und an die gerichtliche Entscheidung gebunden; das Gericht kann Sachverständige (appraisers) zur Wertermittlung bestellen (vgl. § 206 Abs. 14 bis 16 CBCA).
  • Die abschließende gerichtliche Entscheidung ergeht zugunsten jedes ablehnenden Aktionärs gegen den Bieter; das Gericht kann zudem angemessene Zinsen ab Einreichung der Aktienzertifikate bis zur Zahlung zusprechen (vgl. § 206 Abs. 17, 18 CBCA).
2. Second-Step-Transaktion bei Verfehlen der 90-%-Schwelle

Erreicht der Bieter innerhalb der Angebotsfrist nicht die 90-%-Schwelle, kann er über seine Stimmrechtsmehrheit eine Gesellschafterversammlung einberufen und die Zielgesellschaft zu einer sogenannten second-step business combination veranlassen – etwa im Wege einer Verschmelzung (amalgamation) oder eines gerichtlich genehmigten Plan of Arrangement (§ 192 CBCA). Diese Transaktion muss spätestens 120 Tage nach Ablauf des Angebots vollzogen werden und bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, einschließlich der Stimmen des Bieters.

Da eine solche Transaktion regelmäßig als „business combination“ im Sinne von MI 61-101 einzuordnen ist, bedarf sie zusätzlich der Zustimmung der Mehrheit der Minderheitsaktionäre (majority of the minority) in einer gesonderten Abstimmung, es sei denn, der Bieter hält bereits mindestens 90 % der betroffenen Aktienklasse und den Minderheitsaktionären steht ein Bewertungsrechtsbehelf (appraisal remedy) zur Verfügung (90-%-Ausnahme, vgl. Capital Markets Tribunal Ontario, „Regulation of Mergers and Acquisitions in Canada", November 2025). Aktien, die der Bieter vor dem Angebot erworben hat, sowie bestimmte im Rahmen von Lock-up-Vereinbarungen gehaltene Aktien werden bei der Stimmenzählung für die Minderheitszustimmung grundsätzlich nicht berücksichtigt. Unter dem Angebot eingereichte Aktien können mitgezählt werden, wenn die Absicht der Second-Step-Transaktion im Angebotsprospekt offengelegt wurde.

Minderheitsaktionäre, deren Aktien im Rahmen der Second-Step-Transaktion betroffen sind, verfügen über das Widerspruchs- und Fair-Value-Recht nach § 190 CBCA (dazu Abschnitt 3).

3. Dissent- und Fair-Value-Verfahren (§ 190 CBCA)

Unabhängig von einem vorangegangenen Übernahmeangebot gewährt § 190 CBCA Aktionären ein Widerspruchsrecht (dissent right), u. a. wenn die Gesellschaft eine Going-private- oder Squeeze-out-Transaktion beschließt (§ 190 Abs. 1 lit. f CBCA) oder eine Verschmelzung, Fortführung unter fremdem Gesellschaftsstatut oder Veräußerung im Wesentlichen des gesamten Vermögens erfolgt:
  • Der widersprechende Aktionär muss der Gesellschaft vor oder in der Versammlung, in der über den Beschluss abgestimmt wird, schriftlich widersprechen (vgl. § 190 Abs. 5 CBCA).
  • Die Gesellschaft hat innerhalb von 10 Tagen nach Beschlussfassung den Widerspruch führenden Aktionär über die Annahme des Beschlusses zu informieren (vgl. § 190 Abs. 6 CBCA).
  • Der Aktionär muss innerhalb von 20 Tagen nach dieser Mitteilung schriftlich die Zahlung des fair value verlangen und innerhalb weiterer 30 Tage seine Aktienzertifikate einreichen (vgl. § 190 Abs. 7, 8 CBCA).
  • Die Gesellschaft muss dem Aktionär spätestens 7 Tage nach Wirksamwerden der Maßnahme ein schriftliches Angebot zur Zahlung des von ihr als angemessen erachteten Werts unterbreiten, einschließlich einer Begründung der Wertermittlung (vgl. § 190 Abs. 12 CBCA).
  • Unterbleibt ein Angebot oder wird es nicht angenommen, kann die Gesellschaft binnen 50 Tagen nach Wirksamwerden der Maßnahme, andernfalls der Aktionär binnen weiterer 20 Tage, das zuständige Gericht zur Festsetzung des fair value anrufen; eine Sicherheit für Verfahrenskosten ist nicht zu leisten (vgl. § 190 Abs. 15, 16, 18 CBCA).
  • Alle betroffenen widersprechenden Aktionäre werden dem Verfahren als Parteien beigezogen und sind an die gerichtliche Wertfestsetzung gebunden; das Gericht kann Sachverständige bestellen und Zinsen zusprechen (vgl. § 190 Abs. 19 bis 23 CBCA).
  • Ist die Gesellschaft zahlungsunfähig oder würde die Zahlung zur Zahlungsunfähigkeit führen, ruht der Zahlungsanspruch; der Aktionär kann seinen Widerspruch zurücknehmen oder als nachrangiger, den Aktionären aber vorrangiger Gläubiger im Insolvenzfall verbleiben (vgl. § 190 Abs. 24 bis 26 CBCA).
4. Minderheitenschutz nach Wertpapierrecht (MI 61-101)

Für börsennotierte Gesellschaften treten zu den gesellschaftsrechtlichen Regeln die Vorgaben von MI 61-101 hinzu, die für Insider-Angebote, Emittentenangebote, „business combinations“ und Related-Party-Transaktionen gelten. Eine „business combination“ liegt vor, wenn eine Transaktion – etwa ein Plan of Arrangement oder eine Verschmelzung – dazu führt, dass die Beteiligung eines Aktionärs ohne dessen Zustimmung beendet werden kann und eine nahestehende Person (related party) die Gesellschaft übernimmt, an einer verbundenen Transaktion beteiligt ist oder eine abweichende Gegenleistung bzw. einen Sondervorteil erhält (vgl. Capital Markets Tribunal Ontario, „Regulation of Mergers and Acquisitions in Canada", November 2025).
  • Grundsätzlich ist eine unabhängige Bewertung (formal valuation) durch einen qualifizierten, unabhängigen Gutachter erforderlich. Ausnahmen bestehen u. a. bei Notierung ausschließlich an kleineren Börsen (z. B. TSX Venture Exchange), bei vorangegangenen Arm's-Length-Verhandlungen mit vergleichbarem Preis innerhalb der letzten zwölf Monate, im Rahmen eines Bieterwettbewerbs (auction) sowie bei einer Second-Step-Transaktion binnen 120 Tagen nach einem nicht befreiten Übernahmeangebot mit gleichwertiger Gegenleistung (vgl. MI 61-101, Section 4.4).
  • Erforderlich ist zudem grundsätzlich die Zustimmung der Mehrheit der Minderheitsaktionäre (minority approval) in gesonderter Abstimmung; Stimmen der Gesellschaft und der beteiligten nahestehenden Personen werden bei der Ermittlung der Minderheitsmehrheit nicht berücksichtigt (vgl. MI 61-101, Section 8).
  • Von dem Erfordernis der Minderheitszustimmung befreit ist eine Transaktion, wenn die vorschlagende nahestehende Person bereits mindestens 90 % der betroffenen Aktienklasse hält und den Minderheitsaktionären ein Bewertungsrechtsbehelf zur Verfügung steht (90-%-Ausnahme, vgl. MI 61-101, Section 4.5 f.).
  • Ein unabhängiger Ausschuss (independent committee) ist rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben, wird von den Aufsichtsbehörden aber empfohlen und ist in der Praxis nahezu durchgängig eingerichtet, ebenso wie eine ergänzende Fairness Opinion.
Bewertungsmaßstab: Fair Value ohne Minderheitsabschlag

Sowohl im Dissent-Verfahren nach § 190 CBCA als auch in vergleichbaren Oppression-Verfahren verstehen kanadische Gerichte den Begriff „fair value“ als anteiligen Wert der Gesellschaft auf einer en-bloc-Basis, ohne Abschlag für die Minderheitsposition oder eingeschränkte Handelbarkeit der Aktien. In Brant Investments Ltd. v. KeepRite Inc. (1991 ONCA 2705) hat das Court of Appeal for Ontario ausgeführt, ein Minderheitsabschlag sei mit der Ermittlung des „fair value“ nicht vereinbar, da dies zulasten der Minderheit ginge; umgekehrt solle die zum Erwerb gezwungene Mehrheit auch keinen Aufschlag zahlen müssen. In Ford Motor Company of Canada, Ltd. v. Ontario Municipal Employees Retirement Board (2006 ONCA 15, Rn. 132) hat dasselbe Gericht für den Fall eines Squeeze-out ausdrücklich bestätigt, dass der fair value nicht um einen Minderheitsabschlag zu reduzieren ist, weil der Aktionär durch den Zwangsverkauf der Möglichkeit beraubt wird, an der künftigen Entwicklung der Gesellschaft teilzuhaben. Diese Grundsätze werden auch in der kanadischen Bewertungsliteratur für Dissent-Verfahren nach § 190 CBCA angewendet (vgl. CBV Institute, „When the Whole Is Greater Than the Sum", Abschnitt 6.4).

Vergleich zum deutschen Spruchverfahren

Ein dem deutschen SpruchG entsprechendes, nachgelagertes und kollektiv wirkendes Nachprüfungsverfahren existiert in Kanada nicht. Die Kontrolle der Angemessenheit der Abfindung erfolgt stattdessen über mehrere, teils vor-, teils nachgelagerte Mechanismen:
  • beim Compulsory Acquisition nach § 206 CBCA durch das nachgelagerte gerichtliche Fair-Value-Verfahren, das auf Antrag des Bieters oder eines ablehnenden Aktionärs eingeleitet wird und alle betroffenen Aktionäre bindet,
  • bei der Second-Step-Transaktion und beim Plan of Arrangement durch die vorgelagerte gerichtliche Fairness-Prüfung nach § 192 CBCA sowie durch die wertpapierrechtliche Kontrolle nach MI 61-101 (unabhängige Bewertung, Minderheitszustimmung),
  • außerhalb eines Übernahmeangebots durch das allgemeine Dissent-Verfahren nach § 190 CBCA, das ebenfalls in eine gerichtliche Wertfestsetzung münden kann, an die alle Widerspruch führenden Aktionäre gebunden sind.
Anders als im deutschen Spruchverfahren muss die Initiative zur gerichtlichen Wertüberprüfung regelmäßig von einzelnen Aktionären durch fristgebundene Widerspruchs- und Zahlungsverlangen ausgehen: Unterbleibt dies, gilt die Zustimmung zu den Angebots- bzw. Transaktionsbedingungen als erklärt. Der von der Rechtsprechung entwickelte Bewertungsmaßstab – fair value ohne Minderheitsabschlag auf pro-rata-Basis – kommt der deutschen Praxis der vollständigen Entschädigung nach dem Ertragswert- bzw. DCF-Verfahren im Ergebnis nahe, wird aber verfahrensrechtlich individuell und nicht im Wege eines geschlossenen Spruchverfahrens mit Wirkung für alle Minderheitsaktionäre durchgesetzt.

Oppmann Immobilien: "Naht der Squeeze-out?"

https://veh.de/news/oppmann-immo-ag-naht-der-squeeze-out-artikel-aus-der-fachzeitschrift-nebenwerte-journal

Bericht im Nebenwerte Journal

Dienstag, 15. September 2026

DEAG: Anleihegläubiger stimmen Anpassung der Anleihebedingungen zu („Notice of Results of a Written Resolution“)

Berlin, 15. September 2026 – Die DEAG Deutsche Entertainment AG („DEAG“) gibt bekannt, dass die am 01.09.2026 eingeleitete schriftliche Beschlussfassung („Written Resolution“) bezüglich der ausstehenden Unternehmensanleihe 2025/2029 (ISIN: NO0013639112) erfolgreich abgeschlossen wurde. Der Nordic Trustee hat die DEAG darüber informiert, dass die Anleihegläubiger der vorgeschlagenen Anpassung der Anleihebedingungen im Zusammenhang mit einem Kontrollwechsel („Change of Control“) zugestimmt haben.

Weitere Informationen sind auf der Unternehmenswebseite der DEAG im Bereich Investor Relations unter Anleihe 2025/2029 verfügbar.

Auf Grundlage des positiven Abstimmungsergebnisses wird die DEAG gemäß den Bedingungen der Written Resolution eine Einmalzahlung in Höhe von 0,10 % des Nominalbetrags je Teilschuldverschreibung an die Anleihegläubiger leisten.

Mit der Zustimmung der Anleihegläubiger zur Anpassung der Anleihebedingungen wurde eine wichtige Voraussetzung zur erfolgreichen Umsetzung der geplanten Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre durch die Apeiron Investment Group Ltd geschaffen.

Nachprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der S IMMO AG: Gremium will Sachverständigengutachten

von RA Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Nachprüfungsverfahren zu dem auf der Hauptversammlung am 14. Oktober 2024 beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre der S IMMO AG, Wien, zugunsten der IMMOFINANZ AG (nunmehr: CPI Europe AG) hat das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses ("Gremium") bei der Verhandlung am 15. September 2026 die Sach- und Rechtslage erörtert, insbesondere im Hinblick auf die Frage des Buchwerts des Eigenkapitals, der Schwärzungen im Bewertungsgutachten PwC sowie der Unternehmensplanung. Anders als zu Beginn des Verfahrens war die Antragsgegnerin nicht zu einer vergleichsweisen Beilegung bereit. Auch mit einer Offenlegung der zahlreichen, über viele Seiten geschwärzten Angaben zur Unternehmensplanung und Immobilienbewertung im Bewertungsgutachten war sie nicht einverstanden.

Das Gremium beschloss daher die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Beauftragt wurde damit Herr Dr. Victor Purtscher von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG. Die Antragsgegnerin hat hierfür einen Vorschuss in Höhe von EUR 150 000,- einzuzahlen. Das Gutachten ist bis zum 31. Januar 2027 vorzulegen. 

Herr Rechtsanwalt Dr. Nauer (für CPI/Antragsgegnerin) hatte ausdrücklich beantragt, das Gutachten auf eine reine Plausibilisierung des PwC-Gutachtens zu beschränken. Das Gremium ist dem nicht gefolgt und hat einen vollständigen Bewertungsauftrag erteilt. Diese Rechtsauffassung stützt unmittelbar die Argumentation des gemeinsamen Vertreters Dr. Garger, wonach für einen Vergleich ein vollständiges Gutachten zum Unternehmenswert zum Stichtag erforderlich sei.

Gr. 1/26
Handelsgericht Wien, Az. 75 Fr 66943/24 f
Firmenbuch-Nr. (FN): 58358 x
Kozlik u.a. ./. CPI Europe AG (früher: IMMOFINANZ AG)
46 Anträge (z.T. mit mehreren Antragstellern)
gemeinsamer Vertreter: GARGER SPALLINGER Rechtsanwälte GmbH, Wien
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH

ARENDTS ANWÄLTE vertritt mehrere ausgeschlossene Minderheitsaktionäre in dem laufenden Überprüfungsverfahren. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de 

FRIWO AG: FRIWO-Aktien im Scale-Segment der Frankfurter Wertpapierbörse notiert

Kapitalmarktpräsenz künftig kosteneffizienter aufgestellt

Ostbevern, 15. September 2026 – Der Vorstand der FRIWO AG (ISIN DE0006201106) – einem international agierenden Anbieter von Stromversorgungen und Ladetechnik – hat, wie bereits am 31. Juli 2026 angekündigt, Antrag auf Widerruf der Börsennotierung im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse, der Börse Düsseldorf sowie der Tradegate Berlin Stock Exchange gestellt und zugleich die Einbeziehung der FRIWO-Aktien in das Scale-Segment der Frankfurter Wertpapierbörse beantragt.

Diesem Antrag wurde stattgegeben: Seit heute werden die FRIWO-Aktien im Scale-Segment gehandelt. Die Notierungen im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse sowie an den übrigen genannten Handelsplätzen entfallen mit heutiger Wirkung.

Mit dem Segmentwechsel sollen die laufenden Kosten und administrativen Anforderungen der Börsennotierung reduziert werden. Gleichzeitig bleibt FRIWO in einem qualifizierten Börsensegment und bietet Investoren weiterhin einen geregelten Kapitalmarktzugang und eine anhaltend hohe Informationstransparenz.

Weitere Informationen zum Unternehmen finden Sie auf den Investor-Relations-Seiten von FRIWO unter: http://www.friwo.com/de/about/investor-relations/

CEWE Stiftung & Co. KGaA: Aktienrückkauf

Oldenburg, 14. September 2026

CEWE Stiftung & Co. KGaA, Aktienrückkauf

Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 596/2014 („MAR“) und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 („Delegierte Verordnung“)

Der Vorstand der CEWE Stiftung & Co. KGaA hat am 14. September 2026 beschlossen, von der durch die Hauptversammlung der Gesellschaft am 15. Juni 2022 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien teilweise Gebrauch zu machen und ein Aktienrückkaufprogramm in einem Volumen von bis zu 150.000 Aktien der CEWE Stiftung & Co. KGaA (ISIN: DE0005403901) maximal jedoch zu einem Gesamtkaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) von bis zu EUR 18 Mio. („Aktienrückkaufprogramm“) durchzuführen. Der Aktienrückkauf wurde mit Ad-hoc-Mitteilung gemäß Artikel 17 MAR am 14. September 2026 angekündigt. Der Rückkauf beginnt am 15. September 2026 und endet spätestens am 16. April 2027.

Die Gesellschaft darf die zurückerworbenen Aktien für sämtliche Zwecke gemäß der ihr durch die Hauptversammlung vom 15. Juni 2022 erteilten Ermächtigung verwenden. Der Rückkauf erfolgt im Übrigen unter Beachtung der Vorgaben der Artikel 5, 14 und 15 MAR in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung, mit Ausnahme der Beschränkung auf einen der in Artikel 5 Abs. 2 MAR genannten Zwecke.

Der Rückkauf soll ausschließlich über die Börse im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) erfolgen und nach Maßgabe der durch die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 15. Juni 2022 erteilten Ermächtigung durchgeführt werden.

Der Rückkauf der eigenen Aktien wird im Auftrag und für Rechnung der CEWE Stiftung & Co. KGaA durch Einschaltung eines unabhängigen Kreditinstitutes erfolgen. Das Kreditinstitut hat den Erwerb der CEWE Stiftung & Co. KGaA Aktien in Übereinstimmung mit den in dieser Bekanntmachung genannten Bestimmungen durchzuführen und die Bestimmungen der Hauptversammlungsermächtigung einhalten. Das Kreditinstitut trifft im Übrigen seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs von CEWE Stiftung & Co. KGaA Aktien und das jeweilige Erwerbsvolumen gemäß Artikel 4 Abs. 2 b) der Delegierten Verordnung unabhängig und unbeeinflusst von der CEWE Stiftung & Co. KGaA. Die CEWE Stiftung & Co. KGaA wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Kreditinstituts nehmen. Das Kreditinstitut ist insbesondere verpflichtet, die Handelsbedingungen des Artikels 3 der Delegierten Verordnung und die in diesem Aktienrückkaufprogramm enthaltenen Vorgaben einzuhalten.

Das Kreditinstitut darf bei der Kaufpreisbestimmung den Kurs des letzten an der betreffenden Börse unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) den des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf der betreffenden Börse nicht überbieten. Des Weiteren darf das Kreditinstitut, laut Ermächtigung der Hauptversammlung, den am Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer Aktie der CEWE Stiftung & Co. KGaA im XETRA-Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (oder den eines vergleichbaren Nachfolgesystems) um nicht mehr als 10 Prozent überschreiten und um nicht mehr als 10 Prozent unterschreiten. Das Kreditinstitut darf ferner an einem Tag nicht mehr als 25 Prozent des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erwerben. Der durchschnittliche tägliche Aktienumsatz wird berechnet auf Basis des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens während der 20 Börsentage vor dem jeweiligen Kauftermin.

Das Aktienrückkaufprogramm kann, soweit erforderlich und rechtlich zulässig, jederzeit ausgesetzt, unterbrochen und auch wiederaufgenommen werden.

Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäften werden spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte in detaillierter Form sowie in aggregierter Form angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die CEWE Stiftung & Co. KGaA über den Verlauf des Aktienrückkaufs auf ihrer Website (http://ir.cewe.de) im Bereich ‘Investor Relations’ berichten und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.

HUGO BOSS AG: Veröffentlichung gemäß § 40 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

Mit Schreiben vom 14. September 2026, eingegangen am selben Tag, wurde der HUGO BOSS AG gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 WpHG aufgrund Änderung der Ziele im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 WpHG Folgendes mitgeteilt:

Wir nehmen Bezug auf die Mitteilung des Inhabers wesentlicher Beteiligungen nach § 43 Abs. 1 WpHG vom 8. Juni 2026.

Wir teilen Ihnen im Namen von Michael Ashley, der Mash Holdings Topco Limited, der Mash Holdings Limited, der Mash Beta Limited und der Frasers Group plc gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 WpHG eine Änderung im Hinblick auf die mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele hinsichtlich der Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs-, und Aufsichtsorgangen der Hugo Boss AG nach § 43 Abs. 1 Nr. 3 WpHG wie folgt mit:

1. Zu den mit dem Erwerb von Stimmrechten verfolgten Zielen
:

Die Frasers Group plc („Frasers“) teilt hiermit mit, dass sie nach dem erfolgreichen Abschluss ihres freiwilligen Übernahmeangebots Gespräche mit Herrn Stephan Sturm, dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Hugo Boss AG, über die Zusammensetzung des und eine Aufstockung der Vertretung von Frasers im Aufsichtsrat der Hugo Boss AG aufgenommen hat.

Beide Seiten sind gemeinsam der Auffassung, dass dies – da die Hugo Boss AG – ein neues Kapitel ihrer Unternehmensgeschichte aufschlägt – ein geeigneter Zeitpunkt für einen geordneten Wechsel im Vorsitz des Aufsichtsrats ist und dafür, dass neben Michael Murray, dem Vorstandsvorsitzendem von Frasers, eine zweite von Frasers vorgeschlagene Person Aufsichtsratsmitglied wird.

Frasers und Herr Sturm haben sich daher einvernehmlich darauf verständigt, dass Herr Sturm sein Amt als Vorsitzender und Mitglied des Aufsichtsrats niederlegt, sobald dies nach den Regularien der Hugo Boss AG möglich ist. Darüber hinaus strebt Frasers die Bestellung von Robert Palmer als weiteres Mitglied des Aufsichtsrats an.

Frasers dankt Herrn Sturm für sein Engagement für die Hugo Boss AG als Vorsitzender des Aufsichtsrats und beabsichtigt, auch in Zukunft mit ihm zusammenzuarbeiten.

Im Übrigen sind die in der Mitteilung vom 8. Juni 2026 dargestellten Ziele unverändert.

Montag, 14. September 2026

FRASERS GROUP PLC: Weiteres Update zur Beteiligung an HUGO BOSS

14. September 2026

Im Anschluss an den Abschluss ihres freiwilligen Übernahmeangebots für die HUGO BOSS AG (HUGO BOSS) und die Bekanntmachung vom 1. September 2026 nahm Frasers Group plc (Frasers) Gespräche mit Herrn Stephan Sturm, dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats von HUGO BOSS, über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats von HUGO BOSS sowie eine Aufstockung der Vertretung von Frasers im Aufsichtsrat von HUGO BOSS (der Aufsichtsrat) auf.

Beide Seiten sind gemeinsam der Auffassung, dass dies – da HUGO BOSS ein neues Kapitel ihrer Unternehmensgeschichte aufschlägt – ein geeigneter Zeitpunkt für einen geordneten Wechsel im Vorsitz des Aufsichtsrats ist und dafür, dass neben Michael Murray, dem Vorstandsvorsitzendem von Frasers, eine zweite von Frasers vorgeschlagene Person Aufsichtsratsmitglied wird.

Frasers und Herr Sturm haben sich daher einvernehmlich darauf verständigt, dass Herr Sturm sein Amt als Vorsitzender und Mitglied des Aufsichtsrats niederlegt, sobald dies nach den Regularien von HUGO BOSS möglich ist. Darüber hinaus strebt Frasers die Bestellung von Robert Palmer als weiteres Mitglied des Aufsichtsrats an.

Frasers dankt Herrn Sturm für sein Engagement für HUGO BOSS als Vorsitzender des Aufsichtsrats und beabsichtigt, auch in Zukunft mit ihm zusammenzuarbeiten.

Samstag, 12. September 2026

Gerüchte zur Zukunft der Aareal Bank AG

Wie FINANZBUSINESS berichtet, erwägt die Aareal Bank AG eine Übernahme von HCOB. Entsprechende Gespräche liefen. Ein Deal könnte nach einem Medienbericht noch in diesen Jahr kommen. Parallel prüften die beiden Aareal-Eigentümer Centerbridge und Advent einen Verkauf oder Börsengang der Aareal Bank.

In dem Spruchverfahren zu dem 2024c eingetragenen Squeeze-out bei der Aareal Bank AG hatte das LG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 4. Juli 2025 die von insgesamt 73 Antragstellern eingeleiteten Spruchverfahren verbunden. Gleichzeitig hat das Gericht für die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre, die nicht selber einen Spruchantrag gestellt hatten, Herrn Rechtsanwalt Dr. Georg Lauber (früher Vorsitzender Richter am LG Köln) zum gemeinsamer Vertreter bestellt. Seitdem ist aber wenig passiert, obwohl vieles für eine erhebliche Unterbewertung spricht.

So wurde bei der Bewertung für den Squeeze-out das Bankgeschäft praktisch mit Null angesetzt, wenn man den unmittelbar nach dem Squeeze-out erfolgten Verkauf der IT-Tochtergesellschaft Aareon berücksichtigt, der eine "Super-Dividende" ermöglichte. 

RUM Group stockt Anteil an Northern Data auf 98 % auf und strebt Squeeze-out an

LONGBOAT KEY, Florida – Die RUM Group Inc. (NASDAQ:RUM) hat heute angekündigt, durch den Erwerb zusätzlicher Aktien der Northern Data AG ihre Beteiligung von 85,2 % auf rund 98 % aufstocken zu wollen. Dies geht aus einer Pressemitteilung hervor.

Das Unternehmen informierte Northern Data zudem über seine Absicht, ein Squeeze-out-Verfahren nach dem deutschen Aktiengesetz einzuleiten, um die verbleibenden 2 % der ausstehenden Aktien zu erwerben. Damit würde die RUM Group ihre Beteiligung auf 100 % erhöhen.

Die RUM Group erwirbt die zusätzlichen Aktien von Tether Investments, S.A. de C.V. auf Basis eines bestehenden "Transaction Support Agreement". Im Rahmen dieser Vereinbarung tauscht Tether zum Ende jedes Kalendermonats Northern Data Aktien gegen Stammaktien der Klasse A (Class A common stock) oder vorfinanzierte Optionsscheine (pre-funded warrants) von RUM. Das Umtauschverhältnis liegt bei 2,0281 RUM Aktien für jede Aktie von Northern Data.

Am 2. September meldete Tether die Vereinbarung zum Erwerb von 8.256.155 Northern Data Aktien. Laut RUM Group wird die Abwicklung dieser Akquisitionen voraussichtlich rechtzeitig erfolgen, um die erworbenen Aktien am oder um den 30. September gegen neu ausgegebene, vorfinanzierte Optionsscheine zu tauschen.

Northern Data ist ein Anbieter von Infrastruktur für KI und Hochleistungsrechnen (High-Performance Computing). Nach dem Erwerb der zusätzlichen Aktien von Tether wird die RUM Group ein formelles Squeeze-out-Verlangen an Northern Data übermitteln. Der im Rahmen des Squeeze-out zu zahlende Preis kann vom Börsenkurs der Northern Data Aktien sowie von Preisen abweichen, die andere Aktionäre in bilateralen Geschäften gezahlt haben.

Die RUM Group Inc. ist in den Geschäftsbereichen KI-Infrastruktur und Video tätig. Der Geschäftsbereich Quake AI bietet KI-Rechenleistung als Dienstleistung (AI Compute as a Service) an und betreibt KI-Rechenzentren. Das Videogeschäft des Unternehmens, Rumble, stellt Videotechnologien für Content-Ersteller und Unternehmen bereit.

Squeeze-out in Australien

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG, ARENDTS ANWÄLTE

Überblick über die Rechtsgrundlagen des zwangsweisen Ausschlusses von Minderheitsaktionären nach dem Corporations Act 2001 (Cth)

Einleitung

In Australien gibt es keinen dem deutschen aktienrechtlichen Squeeze-out (§§ 327a ff. AktG) unmittelbar entsprechenden Ausschluss durch Hauptversammlungsbeschluss. Der zwangsweise Ausschluss von Minderheitsaktionären ist bundesrechtlich im Corporations Act 2001 (Cth), Chapter 6A geregelt und wird durch die Australian Securities and Investments Commission (ASIC) überwacht (vgl. ASIC Regulatory Guide 10, „Compulsory acquisitions and buyouts", 30. Juli 2026). Praktisch stehen drei Wege zur Verfügung: das Post-Bid Compulsory Acquisition nach einem öffentlichen Übernahmeangebot, das General Compulsory Acquisition außerhalb eines Angebots und das gerichtlich genehmigte Scheme of Arrangement.

1. Post-Bid Compulsory Acquisition (§ 661A Corporations Act)

Nach einem öffentlichen Übernahmeangebot – Off-Market Bid für alle Aktien der Zielklasse oder Market Bid – kann der Bieter die verbleibenden Aktien der Zielklasse zwangsweise erwerben, wenn er während oder am Ende der Angebotsfrist kumulativ (vgl. Corporations Act 2001 (Cth), s 661A, AustLII):
  • eine „relevant interest" an mindestens 90 % der Stückzahl der Aktien der Zielklasse hält (Bieter zusammen mit „associates"), und
  • mindestens 75 % der ihm zur Übernahme angebotenen Aktien tatsächlich erworben hat – unter dem Angebot oder anderweitig.
Ist die Schwelle einmal erreicht, entfällt sie nicht durch nachträgliche Kapitalerhöhungen. ASIC hat mit dem Instrument 2023/684 die Berechnung der 90-%- und 75-%-Tests präzisiert, u. a. den Ausschluss bloßer 20-%-Beteiligungsvermutungen nach s 608(3)(a) (vgl. ASIC Regulatory Guide 10). Der Bieter zahlt die im Angebot festgelegte Gegenleistung. Minderheitsaktionäre können vor Gericht die „fair value"-Kontrolle nach § 661E verlangen, sofern Aktionäre mit mindestens 10 % der zwangsweise zu erwerbenden Aktien Einwendungen erheben.

2. General Compulsory Acquisition (Part 6A.2, §§ 664A ff.)

Unabhängig von einem vorherigen Übernahmeangebot kann ein 90-%-Halter die restlichen Aktien einer Klasse zwangsweise erwerben (vgl. Corporations Act 2001 (Cth), s 664A, AustLII):
  • entweder Halter von mindestens 90 % der Stückzahl der Klasse, oder
  • Halter mit mindestens 90 % Stimmrechten und 90 % nach Wert aller Aktien bzw. wandelbaren Wertpapiere der Gesellschaft.
Verfahrensschritte:
  • Cash-Gegenleistung ist zwingend (kein Aktientausch).
  • Es muss ein Independent Expert Report vorgelegt werden, der die Angemessenheit („fair value") der Gegenleistung bestätigt (§ 667A; vgl. ASIC Regulatory Guide 10).
  • Objection Period: Widersprechen Aktionäre mit mindestens 10 % nach Wert der betroffenen Restaktien, ist die zwangsweise Übernahme nur mit gerichtlicher Genehmigung nach § 664F möglich. Das Gericht kann die Übernahme stoppen, wenn die Gegenleistung nicht „fair value" darstellt (§ 664F(3)).
  • Das Verfahren gilt trotz entgegenstehender Satzungsregelungen.
3. Scheme of Arrangement (Part 5.1, §§ 411 ff.)

Alternativ und praktisch das am häufigsten genutzte Instrument bei einvernehmlichen Transaktionen (vgl. Chambers Practice Guides, „Acquisition Finance 2026 – Australia"):
  • Zustimmung von mehr als 50 % der abstimmenden Aktionäre nach Köpfen („headcount test") und mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen je Klasse.
  • Zweistufige gerichtliche Prüfung (First Court Hearing zur Einberufung, Second Court Hearing zur Genehmigung).
  • Bindet auch überstimmte und nichtabstimmende Aktionäre; führt zum Übergang aller Aktien gegen die im Scheme festgelegte Gegenleistung.
  • Erfordert die Mitwirkung des Zielvorstands (nur bei „friendly deals" praktikabel).

Buy-out Rights der Minderheit (§§ 662A ff.)

Spiegelbildlich haben Minderheitsaktionäre nach Erreichen der 90-%-Schwelle durch den Bieter das Recht, ihre Aktien zu den Bedingungen des vorangegangenen Angebots an den Bieter zu verkaufen (compulsory buy-out), auch wenn dieser die zwangsweise Übernahme nicht selbst einleitet (vgl. ASIC, „Compulsory acquisitions and buy-outs").

Vergleich zum deutschen Spruchverfahren

Anders als in Deutschland gibt es kein spezielles Spruchverfahren zur nachträglichen Überprüfung der Abfindung. Die Bewertungskontrolle erfolgt vorgelagert:
  • beim Post-Bid Squeeze-out durch die gerichtliche „fair value"-Prüfung nach § 661E (auf Einwendung),
  • beim General Compulsory Acquisition durch den obligatorischen Independent Expert Report und ggf. Court-Approval nach § 664F,
  • beim Scheme of Arrangement durch die gerichtliche Fairness-Prüfung im zweiten Court Hearing.
Eine kollektive, spätere Nachbesserung wie im deutschen SpruchG existiert nicht (vgl. Takeovers Panel, „Summary of takeover provisions"); individuelle „fair value"-Anträge müssen im Rahmen der o. g. Verfahrensschritte erhoben werden.

Freitag, 11. September 2026

Zu billig abgefunden? Die Schwachstellen der Bewertung von Klöckner & Co. im Beherrschungsvertrag mit Worthington Steel

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG, ARENDTS ANWÄLTE

Abgenickt trotz eigener Bedenken: Was der Baker-Tilly-Prüfungsbericht über die Klöckner-Bewertung verrät

Worthington Steel will die verbliebenen Aktionäre der Klöckner & Co. SE ("Klöckner") im Rahmen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit EUR 11,00 je Klöckner-Aktie abfinden, alternativ wird eine jährliche Nettoausgleich ("Garantiedividende") von EUR 0,66 angeboten. Der gerichtlich bestellte Vertragsprüfer Baker Tilly hat beide Beträge am 9. September 2026 uneingeschränkt als angemessen bestätigt. Wer den 157-seitigen Prüfungsbericht aber genauer liest, findet darin selbst reichlich Munition gegen dieses Ergebnis: einen Referenzkurs, den der Prüfer als deal-getrieben bezeichnet, einen Verrentungszinssatz am oberen Rand der eigenen Bandbreite, eine ungeprüfte Kontrollprämie und einen fast 46 Millionen Euro schweren Wertabschlag durch einen stillen Methodenwechsel.

Ein Referenzkurs, den der Prüfer selbst für deal-getrieben hält

Grundlage von Abfindung und Ausgleich ist der von der Bafin ermittelte Dreimonats-Durchschnittskurs vor Ankündigung der Strukturmaßnahme am 27. März 2026: EUR 10,98. Baker Tilly stellt dazu ausdrücklich fest, der Kursverlauf im Referenzzeitraum sei „maßgeblich durch den Übernahmeprozess durch WS geprägt" gewesen und der Kurs habe „offensichtlich weniger von der bis dahin erwarteten Ertragskraft oder Renditeerwartung" als von der Übernahmesituation und den „daran ansetzenden Abfindungsspekulationen" gelebt. Der letzte unbeeinflusste Schlusskurs vom 5. Dezember 2025 betrug lediglich EUR 6,07, der Dreimonats-VWAP zu diesem Zeitpunkt sogar nur EUR 5,55. Dass der Prüfer diesen deal-getriebenen Kurs trotzdem durchwinkt, begründet er allein damit, die Verzerrung habe „jedenfalls nach oben, mithin zugunsten der außenstehenden Aktionäre" gewirkt. Genau diese Logik lässt sich aber auch umkehren: Wenn ein spekulationsgetriebener Kurs zulässig ist, solange er die Minderheit begünstigt, dann muss das erst recht für die noch höheren, erst nach dem Referenzzeitraum erreichten Kurse gelten.

Der Markt sagt heute: deutlich mehr als EUR 11,00

Nach Herabsetzung der Mindestannahmeschwelle am 10. März 2026 stieg der Kurs bereits über den Angebotspreis, zum Delisting am 12. August 2026 auf EUR 12,22. Am 4. September 2026, wenige Tage vor Unterzeichnung von Vertragsbericht und Prüfungsbericht, notierte die Aktie im Freiverkehr Hamburg bei EUR 12,80. Beide Berichte tun diese Kurse als bloße, durch Abfindungsspekulation aufgeblähte Obergrenze ab. Wer aber den deal-getriebenen Referenzkurs als Untergrenze akzeptiert, kann den ebenso deal-getriebenen, nur noch höheren Kurs danach nicht ohne Weiteres als irrelevant verwerfen.

Die eigenen Vergleichstransaktionen übersteigen die Abfindung – und der Prüfer schaut nicht genauer hin

ValueTrust hat aus zehn Stahlbranchen-Transaktionen, darunter Nippon Steel/US Steel und Cleveland-Cliffs/Stelco, eine Bandbreite von EUR 10,53 bis EUR 12,05 je Klöckner-Aktie abgeleitet. Das obere Ende liegt über der angebotenen Abfindung. Die in diesen Vergleichstransaktionen tatsächlich gezahlten Prämien lagen im Durchschnitt bei rund 28 % und im Median bei rund 14 % auf den Kurs einen Monat vor Bekanntgabe, während für Klöckner pauschal nur eine Kontrollprämie von 10 % angesetzt wird. Baker Tilly hat diese Transaktionsmultiplikatoren nach eigenen Angaben lediglich „gewürdigt und stichprobenartig rechnerisch überprüft" – eine eigene, unabhängige Auseinandersetzung mit der Höhe der Kontrollprämie findet sich im Prüfungsbericht nicht.

Ein stiller Methodenwechsel kostet fast EUR 46 Millionen

Im Prüfungsbericht taucht ein Sonderwert auf, der im öffentlichen Fokus bislang kaum eine Rolle spielt: Klöckner plant die Dividenden ausländischer Tochtergesellschaften bislang eigentlich mit konstanten Wechselkursen. ValueTrust hat stattdessen auf Terminkurse (Forward Rates) für US-Dollar und Schweizer Franken umgestellt, weil sich der werterhöhende Effekt beim Franken durch den wertmindernden Effekt beim US-Dollar mehr als ausgleicht. Ergebnis: ein negativer Sonderwert von EUR 45,9 Mio. zum Bewertungsstichtag, umgerechnet rund EUR 0,46 je Aktie. Baker Tilly nennt diesen Schritt „sachgerecht", ohne ihn jedoch gegen die eigene Planungsprämisse von Klöckner kritisch abzugrenzen. Wer die US-Dollar-Terminkurve infrage stellt oder auf die ursprüngliche Planungsbasis zurückgreift, gewinnt allein hierdurch einen nennenswerten Betrag zurück.

USD 150 Millionen Synergien pro Jahr – noch immer nicht konkretisiert

Worthington hat am 15./16. Januar 2026 Synergiepotenziale von rund USD 150 Mio. pro Jahr kommuniziert, entwickelt ohne Beteiligung von Klöckner und bis heute nicht von Klöckner verifiziert. Der Prüfungsbericht bestätigt, dass es zwar bereits ein „Integration Committee" aus dem Business Combination Agreement (BCA) vom 15. Januar 2026 gibt, dieses sich aber bislang „lediglich auf die Bereitstellung und Überleitung von Daten für den Konzernabschluss" konzentriert habe. Einen Aktionsplan mit konkreten Maßnahmen gebe es „bisher nicht". Trotzdem werden sämtliche USD 150 Mio. pauschal als „echte", vertragsbedingte Synergien vollständig ausgeklammert. Ob nicht zumindest ein Teil, etwa gemeinsame Einkaufsvorteile im nordamerikanischen Stahlgeschäft, auch ohne den Beherrschungsvertrag und bereits mit dem BCA erreichbar und damit werterhöhend einzubeziehen wäre, bleibt neun Monate nach Ankündigung des Deals weiterhin ungeprüft.

Verrentungszins am oberen Rand der eigenen Bandbreite des Prüfers

Für die Verrentung des Ausgleichs wurde ein Zinssatz von 6,00 % angesetzt, abgeleitet aus den Fremdkapitalkosten der Worthington Steel Inc., deren Ratings im Non-Investment-Grade-Bereich liegen (S&P BB-, Moody's B1, Fitch BB). Baker Tilly hat dazu eigene Analysen durchgeführt und hält ausdrücklich fest, dass der angesetzte Zinssatz „am oberen Ende der auf dieser Grundlage ermittelten Zinssätze" liegt. Ein höherer Verrentungszins bedeutet einen niedrigeren Ausgleich. Der Prüfer bestätigt damit im Kern selbst, dass eine für die Minderheit günstigere, ebenso vertretbare Zinssatzwahl am unteren Ende der Bandbreite möglich gewesen wäre.

Fazit

Der Prüfungsbericht von Baker Tilly liest sich auf den ersten Blick wie eine Bestätigung ohne Wenn und Aber. Bei genauerem Lesen entpuppt er sich jedoch selbst als Fundgrube für die Minderheit: ein vom Prüfer selbst als deal-getrieben bezeichneter Referenzkurs, eine nicht hinterfragte Kontrollprämie, ein knapp EUR 46 Millionen schwerer Wertabschlag durch einen Methodenwechsel bei den Wechselkursen, weiterhin unkonkretisierte Synergien in dreistelliger Millionenhöhe und ein Verrentungszins am oberen Rand der eigenen Bandbreite. Diese Punkte dürften im anschließenden Spruchverfahren im Mittelpunkt stehen.

SM Wirtschaftsberatungs AG: Ergebnis des Aktienrückkaufangebots der SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft

Sindelfingen, den 11. September 2026

- Im Rahmen des freiwilligen öffentlichen Aktienrückkaufangebots wurden 54.494 Aktien zu je 4,55 € angedient; das entspricht einem Volumen von 247.947,70 €.

- Sämtliche fristgerecht eingereichten Aktien werden übernommen.

- Es sollen 60.000 eigene Aktien eingezogen werden; das Grundkapital sinkt dadurch von 3.900.000 € auf 3.840.000 €.

Ergebnis des Angebots


Zum Ablauf der Annahmefrist am 9. September 2026 wurden im Rahmen des freiwilligen öffentlichen Aktienrückkaufangebots der SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft (nachfolgend „SMW“) insgesamt 54.494 Aktien zu je 4,55 € angedient. Das Volumen beläuft sich auf 247.947,70 €. Da die angebotene Höchstzahl von 60.000 Aktien nicht erreicht wurde, war eine verhältnismäßige Berücksichtigung nicht erforderlich; sämtliche fristgerecht eingereichten Aktien werden übernommen. Die RCM Beteiligungs AG als Konzernmuttergesellschaft hat, wie angekündigt, keine Aktien eingereicht.

Einziehung und Kapitalherabsetzung

Zusammen mit dem bereits vorhandenen Bestand hält die Gesellschaft nach Abwicklung des Angebots 62.553 eigene Aktien. Hiervon sollen 60.000 Aktien eingezogen werden; die übrigen 2.553 Aktien verbleiben zunächst im Bestand der Gesellschaft. Der Aufsichtsrat hat der Einziehung und der damit verbundenen Herabsetzung des Grundkapitals bereits am 21. August 2026 zugestimmt. Das Grundkapital verringert sich durch die Einziehung von 3.900.000 € (nach Eintragung der bereits angemeldeten Einziehung von 30.000 Aktien) auf 3.840.000 €, eingeteilt in 3.840.000 auf den Namen lautende Stückaktien. Die Kapitalherabsetzung wird mit der Eintragung im Handelsregister wirksam.

Northern Data AG: Mitteilung der Rumble Deutschland AG über einen bevorstehenden aktienrechtlichen Squeeze-out

Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Frankfurt am Main, 10. September 2026 – Dem Vorstand der Northern Data AG (ISIN DE000A0SMU87, WKN A0SMU8), „Northern Data“ oder die „Gruppe“) ist heute von der Rumble Deutschland AG deren Absicht mitgeteilt worden, die Übertragung der von den übrigen Aktionären der Gesellschaft (Minderheitsaktionäre) gehaltenen Northern Data Aktien auf die Rumble Deutschland AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung durchzuführen. Dies soll gemäß §§ 327a ff. Aktiengesetz in einer noch einzuberufenden Hauptversammlung beschlossen werden (aktienrechtlicher Squeeze-Out).

Weiter hat die Rumble Deutschland AG Northern Data informiert, dass sie die Höhe der angemessenen Barabfindung je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft auf Grundlage einer noch abzuschließenden Unternehmensbewertung festlegen und Northern Data separat in einem Squeeze-Out Verlangen mitteilen wird.

Diese Mitteilung erfolgt vor dem Hintergrund, dass die Rumble Deutschland AG nach ihren Angaben aufgrund vertraglicher Vereinbarungen am oder um den 30. September 2026 ca. 98,03% der Aktien der Northern Data halten und damit deren Hauptaktionärin im Sinne von § 327a Abs. 1 Aktiengesetz sein wird.

Das Wirksamwerden des aktienrechtlichen Squeeze-out hängt noch von einem zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft sowie der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Northern Data ab. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister werden alle Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Zahlung der festgelegten Barabfindung auf den Hauptaktionär übergehen.

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Anmerkung:

ARENDTS ANWÄLTE vertritt mehrere Minderheitsaktionäre in dem anstehenden Spruchverfahren. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de 

Squeeze-out bei der niiio finance group AG: Zahltag der Barabfindung ist am 14. September 2026

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG, ARENDTS ANWÄLTE

Erstaunlich kurz nach der Hauptversammlung am 30. Juli 2026 ist der Squeeze-out-Beschluss trotz mehrere zu Protokoll des Notars erklärter Widersprüche bereits am 12. August 2026 im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden eingetragen worden. Die Clearstream Europe AG hat nunmehr mitgeteilt, dass der Ex-Tag der 11. September 2026 ist und die Zahlung der Barabfindung per 14. September 2026 erfolgen wird.

Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung (nur EUR 0,69 je niiio-Aktie, ISIN DE000A2G8332) wird in einem Spruchverfahren überprüft werden. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG, ARENDTS ANWÄLTE

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • All for One Group SE: öffentliches Übernahmeangebot der VINCI-Gruppe
  • AUSTRIACARD HOLDINGS AG (Österreich): Squeeze-out zugunsten der DAI NIPPON PRINTING CO., LTD.
  • Biogena Group Invest AG (Österreich): Verschmelzung auf die Biogena Good Vibes AG
  • capsensixx AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der PEH Wertpapier AG für EUR 20,23 je Aktie, Verschmelzung und Squeeze-out-Beschluss am 31. Juli/4. August 2026 eingetragen
  • CECONOMY AG: Delisting geplant, EU-Kommission will Übernahme durch JD.com prüfen (drittstaatliche Subventionen?)
  • centrotherm international AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Centrotherm AcquiCo AG zu EUR 8,74 je Aktie, Hauptversammlung am 30. Juni 2026
  • Covestro AG: erfolgreiches Übernahmeangebot von XRG (bisher: Adnoc) zu EUR 62,- je Covestro-Aktie, aktienrechtlicher Squeeze-out zu EUR 59,46, Hauptversammlung am 19. Mai 2026, Eintragung durch mehrere Anfechtungsklagen verzögert
  • Delivery Hero SE: Business Combination Agreement mit Uber abgeschlossen, freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot
  • Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot der Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE, Tochtergesellschaft der MSC Mediterranean Shipping Company S.A., Squeeze-out zu EUR 21,16 je Aktie, Hauptversammlung am 11. Juni 2026, Eintragung durch Anfechtungsklagen verzögert
  • HORNBACH Baumarkt AG: Die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA hat ihren Anteil auf 95,3 % erhöht, folgt Squeeze-out?
  • HUGO BOSS AG: Übernahmeangebot durch Frasers Group, Angebotsunterlage veröffentlicht, Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen, das freiwillige Übernahmeangebot der Frasers Group nicht anzunehmen
  • InnoTec TSS AG: Öffentliches Pflichtangebot der GLI Beteiligungsgesellschaft mbH und der Grondbach GmbH
  • Klöckner & Co SE: erfolgreiches Übernahmeangebot, Worthington Steel hat Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, Zustimmung auf der ao. Hauptversammlung am 23. Oktober 2026, Delisting: Überprüfung des Gegenleistung nur für annehmende Aktionäre
  • Kontron AG (Österreich): Kontrollerwerb und Übernahmeangebot durch die Ennoconn Corporation
  • LS INVEST AG (früher: IFA Hotel & Touristik AG): Squeeze-out-Verlangen der Hauptaktionärin Lopesan Touristik, S.A.U.
  • Ludwig Beck am Rathauseck-Textilhaus Feldmeier AG: Delisting-Vereinbarung mit der Bayerische Gewerbebau AG, Pflichtangebot und Delisting-Erwerbsangebot
  • Nagarro SE: Zusammenschlussvereinbarung mit Persistent Systems, öffentliches Übernahmeangebot veröffentlicht, Delisting beabsichtigt
  • niiio finance group AG: Squeeze-out zugunsten der Neptune BidCo AG für EUR 0,69 je niiio-Aktie, Hauptversammlung am 30. Juli 2026, Eintragung im Handelsregister am 12. August 2026
  • Northern Data AG: Squeeze-out zugunsten der Rumble Deutschland AG angekündigt
  • NÜRNBERGER Beteiligungs-AG: Squeeze-out zugunsten der VIENNA INSURANCE GROUP AG Wiener Versicherung Gruppe
  • PSI Software SE: Übernahmeangebot durch Warburg Pincus, Delisting-Erwerbsangebot angekündigt
  • RHÖN-KLINIKUM AG: Squeeze-out zugunsten der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA
  • Staatl. Mineralbrunnen Aktiengesellschaft Bad Brückenau: Squeeze-out zugunsten der VFHV GmbH, Hauptversammlung am 20. August 2026
  • Tele Columbus AG: Squeeze-out zugunsten der Kublai GmbH, Bewertungsarbeiten ruhen angeblich
  • Vectron Systems AG: Squeeze-out angekündigt
  • VIB Vermögen AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der DIC Real Estate Investments GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien als herrschendem und der VIB als beherrschtem Unternehmen, Eintragung zunächst durch Anfechtungsklage verzögert, jetzt am 27. August 2026 eingetragen
(Angaben ohne Gewähr)

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de