Empfohlener Beitrag

Mehr als fünf Millionen Seitenaufrufe der SpruchZ-Blogs

Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Mittwoch, 8. Juli 2026

Kontron AG: Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen Aktionären, das Pflichtangebot der Ennoconn Corporation nicht anzunehmen

Corporate News

- Gemeinsame Stellungnahme veröffentlicht

- Der Vorstand und der Übernahmeausschuss des Aufsichtsrats raten Aktionären der Kontron AG insbesondere aufgrund des aus ihrer Sicht unangemessenen Angebotspreises von einer Annahme ab

- Der Angebotspreis von EUR 23,50 je Kontron-Aktie ist nach Auffassung von Vorstand und Übernahmeausschuss des Aufsichtsrats finanziell nicht angemessen und liegt deutlich unter den zuletzt veröffentlichten Analystenkurszielen


Linz, 8. Juli 2026 – Der Vorstand und der im Auftrag des Aufsichtsrats handelnde Übernahmeausschuss haben heute ihre gemeinsame begründete Stellungnahme gemäß § 27 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz zum Pflichtangebot der Ennoconn Corporation an die Aktionäre der Kontron AG veröffentlicht.

Nach sorgfältiger Prüfung der am 29. Juni 2026 veröffentlichten Angebotsunterlage empfehlen Vorstand und Aufsichtsrat den Aktionären der Kontron AG, das Pflichtangebot der Ennoconn Corporation nicht anzunehmen.

Für eine Annahme des Pflichtangebots könnte sprechen, dass der Vollzug des Pflichtangebots voraussichtlich zu einer Verringerung des Streubesitzes der Kontron-Aktien führen wird. Zudem könnte Ennoconn Corporation nach Vollzug des Angebots über eine höhere Stimmrechtsmehrheit in der Hauptversammlung der Kontron AG verfügen und bestimmte gesellschaftsrechtliche Maßnahmen leichter als bisher beschließen. Darüber hinaus können individuelle Gründe und steuerliche Erwägungen für eine Annahme des Angebots sprechen.

Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen den Aktionären der Kontron AG gleichwohl, das Angebot nicht anzunehmen, sofern nicht besondere Umstände dafürsprechen. Maßgeblich hierfür ist insbesondere, dass der Angebotspreis nach ihrer Auffassung den finanziellen Wert und die strategischen Perspektiven der Kontron AG nicht angemessen widerspiegelt:
  • Der Angebotspreis von EUR 23,50 je Kontron-Aktie entspricht lediglich dem niedrigsten Angebotspreis, den die Bieterin nach den gesetzlichen Mindestpreisvorschriften aufgrund eines Vorerwerbspreises von EUR 23,50 anbieten durfte.
  • Der Angebotspreis liegt um EUR 0,26 unter dem Durchschnittsaktienkurs der Kontron-Aktie der letzten zwölf Monate und enthält damit keine Prämie bzw. eine negative Prämie.
  • Der Angebotspreis bleibt zudem deutlich hinter den zuletzt von Analysten veröffentlichten Kurszielen zurück, die im Durchschnitt bei rund EUR 30,29 je Kontron-Aktie liegen.
  • Die von Vorstand und Aufsichtsrat beauftragte Fairness Opinion von Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H., Linz/Österreich, kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Angebotspreis deutlich unterhalb einer angemessenen Bandbreite liegt und aus finanzieller Sicht nicht angemessen ist.
Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass jeder Aktionär der Kontron AG ungeachtet dieser Empfehlung unter Würdigung der Gesamtumstände, seiner individuellen Verhältnisse sowie seiner persönlichen Einschätzung der möglichen künftigen Entwicklung des Wertes der Kontron AG und des Börsenkurses der Kontron-Aktie eigenverantwortlich entscheiden muss, ob und gegebenenfalls für wie viele Kontron-Aktien er das Angebot annimmt.

Die Annahmefrist begann mit Veröffentlichung der Angebotsunterlage am 29. Juni 2026 und läuft bis 27. Juli 2026. Aktionäre der Kontron AG, die das Angebot annehmen möchten, können dies über ihre jeweilige depotführende Bank nach Maßgabe der in der Angebotsunterlage beschriebenen Bestimmungen und Bedingungen tun.

Der Vollzug des Angebots steht unter dem Vorbehalt der in der Angebotsunterlage beschriebenen Angebotsbedingungen. Dazu zählen insbesondere fusionskontrollrechtliche Freigaben durch die zuständigen Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und den USA sowie investitionskontrollrechtliche Freigaben in der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Österreich und Taiwan. Aktionäre sollten daher berücksichtigen, dass sich die Abwicklung des Angebots zeitlich erheblich verzögern oder das Angebot unter bestimmten Umständen nicht vollzogen werden kann.

Die vollständige gemeinsame begründete Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat der Kontron AG ist kostenfrei bei der Kontron AG erhältlich und wird auf der Website der Gesellschaft im Bereich Investor Relations unter https://www.kontron.com/de/konzern/investoren/pflichtangebot veröffentlicht.

Maßgeblich ist ausschließlich die gemeinsame begründete Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat. Diese Pressemitteilung stellt keine Erläuterung oder Ergänzung zum Inhalt der gemeinsamen begründeten Stellungnahme dar.

Linz, 8. Juli 2026

Der Vorstand

Commerzbank Aktiengesellschaft: Annahmefrist des UniCredit-Angebots beendet – Fokus der Commerzbank auf Wertschaffung für alle Stakeholder

Corporate News

- Geringe Annahmequote von institutionellen und privaten Anlegern

- Commerzbank steht konstruktivem Dialog mit UniCredit unverändert offen gegenüber

- Fokus bleibt auf Umsetzung der erfolgreichen „Momentum 2030“-Strategie

Die Commerzbank AG hat das heute veröffentlichte Ergebnis des Übernahmeangebots der UniCredit S.p.A. zur Kenntnis genommen. Insgesamt wurden 17,60 % der Aktien bis zum Ende der weiteren Annahmefrist am 3. Juli 2026 angedient. Der Übergang der angedienten Aktien und der damit verbundenen Stimmrechte an die UniCredit steht unter Vorbehalt der erforderlichen behördlichen Genehmigungen.

Basierend auf den von der Commerzbank kontinuierlich erhobenen Informationen zur Aktionärsstruktur, die ihr als Emittentin von Verwahrstellen zur Verfügung gestellt werden, beläuft sich die Summe der von institutionellen und privaten Anlegern angedienten Aktien auf weniger als 2 %. Die angedienten Aktien stammen überwiegend von mit der UniCredit verbundenen Banken und Parteien. Die niedrige Annahmequote unter den unabhängigen Aktionären ist ein Beleg für die mangelnde Attraktivität des Angebots. Die Commerzbank weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass von der UniCredit direkt gehaltene Aktien, gemeldete Derivate und angediente Aktien nicht als aggregierte Gesamtposition interpretiert werden sollten. Es ist weiterhin nicht transparent, in welchem Umfang geliehene Aktien angedient und welche Absicherungsvereinbarungen in diesem Kontext getroffen wurden.

„Wir haben das Ergebnis des Übernahmeangebots zur Kenntnis genommen. Auch in Zukunft wird der Fokus unseres Handelns auf den Interessen unserer Kundinnen und Kunden, unserer Mitarbeitenden sowie unserer Anteilseigner liegen. Zu den Letztgenannten zählen neben der UniCredit auch der Bund und alle Minderheitsaktionäre. Als führender Finanzierungspartner des deutschen Mittelstands und als Bank an der Seite von mehr als 10 Millionen Privatkunden tragen wir eine große Verantwortung, auch gegenüber der deutschen Wirtschaft. Dieser Verantwortung werden wir auch in Zukunft gerecht“, sagte die Vorstandsvorsitzende der Commerzbank, Bettina Orlopp.

Der Aufsichtsratsvorsitzende der Commerzbank, Jens Weidmann, unterstreicht: „Mit Blick auf das Geschäft der Bank und ihre Kundenbeziehungen bleibt es essenziell, Stabilität und Verlässlichkeit zu wahren. Aufsichtsrat und Vorstand der Commerzbank bleiben dem Unternehmensinteresse und dem Schutz der Interessen aller Stakeholder, der Kunden, der Mitarbeitenden und der Aktionäre, verpflichtet.“

Wie schon früher betont, stehen Aufsichtsrat und Vorstand der Commerzbank einem konstruktiven Dialog mit UniCredit offen gegenüber. Daran hat sich nichts geändert. Nur mit einer einvernehmlichen Lösung unter Einbindung der Unternehmensführung, der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter sowie der Bundesregierung als zweitgrößtem Aktionär ist es aus Sicht der Commerzbank realistisch, Synergien aus einem Zusammenschluss in einem angemessenen Umfang und Zeitrahmen zu erreichen.

Dessen ungeachtet setzt die Bank mit ihrer „Momentum 2030“-Strategie konsequent auf Wachstum und Transformation und schafft verlässlich Wert. Allein seit Implementierung der „Momentum“-Strategie im Februar 2025 hat sich der Aktienkurs verdoppelt, und das Geschäftsjahr 2025 hat sich zum Rekordjahr in der 156-jährigen Geschichte der Commerzbank entwickelt.

Die Commerzbank bestätigt ihren Ausblick für das Geschäftsjahr 2026 und ihre ambitionierten Ziele bis 2030. Am 6. August 2026 legt die Commerzbank ihre Ergebnisse für das zweite Quartal 2026 vor.

Masterflex SE: Umstrukturierung im Aktionärskreis stärkt langfristig orientierte Eigentümerstruktur

Corporate News

Gelsenkirchen, 8. Juli 2026 – Die Masterflex SE (ISIN: DE0005492938) gibt eine Veränderung im Aktionärskreis bekannt. Die BBC GmbH, die Beteiligungsgesellschaft der beiden Vorstände Dr. Andreas Bastin (CEO) und Mark Becks (CFO), hat ihre gesamte Beteiligung von 644.950 Aktien, entsprechend 6,61 % des Grundkapitals, an die J.F. Müller & Sohn Aktien-Gesellschaft, Hamburg, veräußert. Der Kaufpreis beträgt 14,00 Euro je Aktie (in Anlehnung an den 100 Tages-Durchschnittskurs der Aktie). Durch den Erwerb erhöht die J.F. Müller & Sohn Aktien-Gesellschaft ihren Anteil an der Masterflex SE auf nunmehr 29,37 % und festigt damit ihre Rolle als langfristig orientierter Ankeraktionär.

Mit der Transaktion wird die Stabilität des Aktionariats weiter gestärkt. An der strategischen Ausrichtung des Unternehmens sowie an der personellen Kontinuität im Vorstand ändert sich nichts. Dr. Andreas Bastin und Mark Becks werden die erfolgreiche Entwicklung der Masterflex SE unverändert fortführen. Zudem bleiben beide Vorstände über eine im Rahmen der Transaktion vereinbarte Earn-out-Regelung weiterhin unmittelbar am langfristigen Unternehmenserfolg beteiligt und sind damit auch künftig eng an der Wertentwicklung der Gesellschaft incentiviert. sich nichts. Dr. Andreas Bastin und Mark Becks werden die erfolgreiche Entwicklung der Masterflex SE unverändert fortführen. Zudem bleiben beide Vorstände über eine im Rahmen der Transaktion vereinbarte Earn-out-Regelung weiterhin unmittelbar am langfristigen Unternehmenserfolg beteiligt und sind damit auch künftig eng an der Wertentwicklung der Gesellschaft incentiviert.

Dr. Andreas Bastin, CEO der Masterflex SE, kommentiert: „Unser vor rund 15 Jahren getätigtes Investment in Masterflex war stets Ausdruck unserer Überzeugung vom Potenzial des Unternehmens und zugleich Teil unserer langfristigen Vermögensplanung. Diese Beteiligung war und ist jeweils unsere größte private Investition, diese hat jedoch eine Größenordnung erreicht, die aus persönlicher Vermögenssicht eine ausgewogenere Diversifikation sinnvoll erscheinen ließ. Mit dem Verkauf schaffen wir diese Balance, ohne dass sich an unserem Engagement für Masterflex etwas ändert. Solange wir Verantwortung im Vorstand tragen, werden wir das Unternehmen mit derselben Leidenschaft, Kontinuität und langfristigen Perspektive weiterentwickeln. Dass wir über einen Besserungsschein weiterhin direkt an der zukünftigen Wertentwicklung partizipieren, unterstreicht diese Verbundenheit zusätzlich.“

Raphael Söhngen, Vorstand der J.F. Müller & Sohn Aktien-Gesellschaft, ergänzt: „Wir begleiten die Entwicklung der Masterflex SE seit vielen Jahren und sind von der strategischen Ausrichtung sowie den Zukunftsperspektiven des Unternehmens vollends überzeugt. Dr. Andreas Bastin und Mark Becks haben Masterflex mit einer klaren Strategie, konsequenter Innovationsarbeit und hoher operativer Disziplin zu einem erfolgreichen und marktführenden Spezialisten für Schlauch- und Verbindungstechnik mit attraktiven Wachstumsperspektiven entwickelt. Mit der Aufstockung unseres Anteils bringen wir unser Vertrauen in das Management und die langfristige Entwicklung des Unternehmens zum Ausdruck. Wir freuen uns darauf, diesen erfolgreichen Weg als verlässlicher Ankeraktionär weiterhin zu begleiten.“

Über Masterflex SE:

Die Masterflex Group ist der Spezialist für die Entwicklung und Herstellung anspruchsvoller Verbindungs- und Schlauchsysteme. Mit 14 operativen Einheiten in Europa, Amerika und Asien ist die Gruppe nahezu weltweit vertreten. Wachstumstreiber sind die Internationalisierung, Innovation, operative Exzellenz und Digitalisierung. Seit dem Jahr 2000 ist die Masterflex-Aktie (WKN: 549293, ISIN: DE0005492938) im Prime Standard der Deutschen Börse zugelassen.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Travel Viva AG: LG Nürnberg-Fürth will am 26. Oktober 2026 verhandeln

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem bereits seit 2014 laufenden Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Travel Viva AG hat das LG Nürnberg-Fürth einen Beweisaufnahmeterin auf den 26. Oktober 2026, 10 Uhr angesetzt. Nunmehr soll doch Herr WP Lars Franken von der die sachverständige Prüferin IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angehört werden.
 
Die Anhörung soll sich laut der gerichtlichen Verfügung im Wesentlichen auf die Ermittlung des Betafaktors beziehen und dabei insbesondere auf folgende Fragen:
 
"- Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, um einen unternehmenseigenen Betafaktor zu ermitteln, insbesondere wann liegt eine ausreichende Liquidität vor? 
 
- Nach welchen Kriterien erfolgte die Auswahl der Unternehmen der Peer Group?
 
- Welche Unternehmen befanden sich noch in der engeren Auswahl (Log List, vgl. S. 78 Rn. 292 des Prüfberichts) und aus welchen Gründen wurden diese nicht in die Peer Group aufgenommen?
 
- Aus welchen Gründen wurden keine deutschen oder europäischen (hinsichtlich des Un-
ternehmens „moneysupermarket.com“ wird im Bewertungsgutachten als Land „Britain“ (S. 58) und im Prüfbericht Indien (S. 79) angegeben) Unternehmen ausgewählt?
 
- Wurde bei der Auswahl berücksichtigt, dass die Gesellschaft vorliegend nicht auf dem europäischen oder asiatischen Onlinereisemarkt tätig war? Wenn ja, in welcher Weise?
 
- Wurden Besonderheiten des amerikanischen und des asiatischen Onlinereisemarkts im Vergleich zum deutschen und europäischen berücksichtigt? Wenn ja, wie? Hierzu wird von Antragstellern ausgeführt, dass die anderen Unternehmen eine andere Marktpräsenz hätten. So weise der US-amerikanische Onlinereisemarkt einen anderen Reifegrad auf. Hierdurch ergäben sich andere unternehmensspezifische Voraussetzungen, so etwa nachlassende Marktdynamik und sinkende Provisionsquoten. Trifft es zu? Wenn ja, wie wirkst sich dies vorliegend aus?
 
- Welche Unterschiede hinsichtlich der Größe, Rentabilität und des (Umsatz) Wachstums bestehen zwischen der bewerteten Gesellschaft und den Peer-Group-Unternehmen (vgl. S. 86, Rn. 318 des Prüfberichts)? 
 
- Aus welchem Grund wurde ein Durchschnittswert der Peer Group gebildet? Liegen Gründe in der bewerteten Gesellschaft im Vergleich zu den Unternehmen der Peer Group vor, die es rechtfertigen, vom Durchschnitt abzuweichen?
 
- Wie würde sich eine Absenkung des Betafaktors rechnerisch auf die Unternehmensbewertung/Höhe der Barabfindung auswirken, wenn dieser unter 0,95 läge (vgl. S. 94, Rn. 349 des Prüfberichts)? 
 
- Wurde ein Branchenbetafaktor ermittelt? Wenn ja, wie hoch ist er?"

Über das Vermögen der Antragsgegnerin Travel Viva GmbH hatte das Amtsgericht Leipzig im Rahmen des Zusammenbruchs der UNISTER-Gruppe im Jahr 2016 das Insolvenzverfahren eröffnet (Az. 403 IN 1494/16). Als Antragsgegner wird in dem Spruchverfahren nunmehr der Insolvenzverwalter der Travel Viva GmbH, Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, 04109 Leipzig, geführt. 
 
Nach der derzeitigen (unzureichenden) gesetzlichen Regelung sind durch die von der Hauptaktionärin bei einem Squeeze-out zu erbringenden Bankgarantie nur die Ansprüche auf Zahlung des (einseitig festgelegten) Barabfindungsbetrags abgesichert, nicht aber Nachbesserungsansprüche bei einer gerichtlichen Anhebung der Barabfindung.

LG Nürnberg-Fürth, Az. 1 HK O 8098/14
Eckert u.a. ./. Rechtsanwalt Prof. Dr. Flöther als Insolvenzverwalter der Travel Viva GmbH (früher: Travel Viva Holding AG)
65 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: RA´in Daniela Bergdolt, 80801 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, 70597 Stuttgart

Dienstag, 7. Juli 2026

Raiffeisen Bank International AG: RBI zum Zwischenstand der Annahme des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots für sämtliche Addiko-Aktien zum 6. Juli 2026

Wien, 7. Juli 2026. Die Raiffeisen Bank International AG (RBI) hat am 14. Mai 2026 ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot zur Kontrollerlangung gemäß § 25a Übernahmegesetz (ÜbG) an die Aktionäre der Addiko Bank AG (Addiko) zum Erwerb aller ausgegebenen und ausstehenden auf Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien der Addiko (ISIN AT000ADDIKO0) veröffentlicht (das „Angebot“).

Die RBI gibt hiermit bekannt, dass ihr zum 6. Juli 2026, 9:30 Uhr, Annahmeerklärungen für insgesamt 9.890.151 Aktien der Addiko zugegangen sind. Dies entspricht 50,72 Prozent aller ausgegebenen Addiko-Aktien.

Dies schließt 1.878.167 Addiko-Aktien mit ein, die von der Alta Group d.o.o. gehalten werden und 9,63 Prozent aller ausgegebenen Addiko-Aktien entsprechen.

Die oben genannten Annahmen unterliegen dem gesetzlichen Rücktrittsrecht gemäß § 17 ÜbG, soweit sie vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verbesserung eines für die Aktien der Addiko abgegebenen konkurrierenden Angebots vom 24. Juni 2026 erfolgt sind. Bis zum 6. Juli 2026, 9:30 Uhr, sind bei der Zahl- und Abwicklungsstelle keine derartigen Rücktrittserklärungen eingelangt.
 
Die Annahmefrist für das Angebot endet am 22. Juli 2026, 17:00 Uhr MESZ.

Montag, 6. Juli 2026

Stellungnahme des IVA zum Übernahmekampf um Addiko

In den vergangenen Wochen hat sich ein regelrechter Übernahmekampf um die Addiko Bank AG entwickelt. Sowohl die Raiffeisen Bank International AG (RBI) mit einem Angebot von 26,50 €, als auch die slowenische Nova Ljubljanska banka d.d. (NLB) mit nunmehr 37 € werben um verkaufswillige Aktionäre.

Bisher hat keines der Angebote die jeweils selbstgewählte Mindestannahmequote von 75 % der ausgegebenen und ausstehenden Addiko-Aktien erreicht. RBI hat jedoch bekanntgeben, dass ihr zum 29. Juni 2026 bereits Annahmeerklärungen für 50,72 % inkl. der 9,63 % der serbischen Alta Group d.o.o. vorliegen. Obwohl das Angebot der NLB signifikant höher ist, signalisiert der Börsenkurs eine deutlich größere Erfolgswahrscheinlichkeit für das Angebot der RBI.

IVA: Das NLB-Angebot hat aktuell wenig Aussicht auf Erfolg. Die Situation ist grundsätzlich sehr dynamisch. Die Bieter können ihre Bedingungen noch kurzfristig ändern, z.B. durch eine Reduktion der Annahmeschwelle, so wie heute um 17.28 Uhr von RBI mit Ad-hoc-Mitteilung angekündigt. Wir empfehlen daher die Annahmefrist bis 22.7.2026 um 17.00 Uhr voll auszuschöpfen und ggf. ihre Depotbank darauf hinzuweisen. Entscheidend für Streubesitzaktionäre dürfte der 17.7.2026 sein, da ab diesem Datum keine Widerrufe von bisherigen Annahmeerklärungen mehr möglich sind – auf diese wäre das NLB-Angebot nämlich angewiesen.

Florian Beckermann: „Eine Spatz-in-der-Hand-Taube-auf-dem-Dach-Situation mit einer signifikanten Preislücke sorgt insbesondere bei Streubesitzaktionären für Verunsicherung. Interessant wäre es, ob RBI durch eine abermalige Erhöhung des Angebotspreises die eigenen Chancen verbessern möchte. Ein gänzliches Scheitern des Übernahmekampfs würde die Probleme der Addiko jedenfalls nicht lösen.“

IVA Interessenverband für Anleger
Feldmühlgasse 22, A-1130 Wien

Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse der Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA) angekündigt

Die nur virtuell durchgeführte ordentliche Hauptversammlung der Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA) vom 11. Juni 2026 hat die Übertragung der A-Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE (PoH), und damit einen  aktienrechtlichen Squeeze-out beschlossen. Auch wurde beschlossen, für das Geschäftsjahr 2025 keine Dividende auszuschütten. Zumindest ein HHLA-Minderheitsaktionär hat angekündigt, dagegen eine Anfechtungsklage einzureichen.

Das Squeeze-out-Verfahren in Luxemburg

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Überblick

Das luxemburgische Recht kennt für börsennotierte oder ehemals börsennotierte Gesellschaften ein eigenständiges System zum Ausschluss von Minderheitsaktionären gegen Barabfindung. Daneben bestehen besondere Regeln für den Ausschluss nach einer öffentlichen Übernahme (übernahmerechtlicher Squeeze-out) sowie ein spiegelbildliches Recht der Minderheitsaktionäre, vom Mehrheitsaktionär den Erwerb ihrer Aktien zu verlangen (Sell-out).

Für deutsche Leser ist wichtig, dass das luxemburgische System zwar funktional mit dem deutschen aktienrechtlichen und übernahmerechtlichen Squeeze-out vergleichbar ist, in seiner Verfahrensgestaltung aber andere Akzente setzt. Der Schwerpunkt liegt weniger auf einem nachgelagerten gerichtlichen Überprüfungsverfahren als auf einer frühzeitigen aufsichtsrechtlichen Kontrolle, auf Mitteilungspflichten und auf der Bestimmung eines „fairen Preises“ durch einen unabhängigen Sachverständigen.

Regelungsstruktur

Das Luxemburger Recht unterscheidet im Kern zwischen drei Situationen. Erstens gibt es den allgemeinen Squeeze-out außerhalb eines laufenden Übernahmeverfahrens für Wertpapiere von Gesellschaften, die an einem geregelten Markt zugelassen sind oder waren oder Gegenstand eines öffentlichen Angebots waren. Zweitens gibt es den Squeeze-out nach Abschluss einer öffentlichen Übernahme. Drittens besteht das Sell-out-Recht der Minderheitsaktionäre, das als Gegenstück zum Ausschlussrecht des Mehrheitsaktionärs ausgestaltet ist.

Aus der Sicht betroffener Minderheitsaktionäre ist diese Dreiteilung bedeutsam, weil sich je nach Konstellation sowohl die Vermutung der Angemessenheit des Preises als auch die praktische Verteidigungsposition verändert. Besonders einschneidend ist die Lage nach einer erfolgreichen Übernahme, weil dort der Angebotspreis regelmäßig eine starke Orientierungs- und Vermutungswirkung entfaltet.

Anwendungsbereich

Das Verfahren betrifft vor allem Wertpapiere mit Stimmrechten von Emittenten mit Sitz in Luxemburg. Erfasst werden nicht nur gegenwärtig börsennotierte Gesellschaften, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Gesellschaften, deren Wertpapiere früher zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen waren oder die Gegenstand eines öffentlichen Angebots waren. Dadurch bleibt der Anwendungsbereich auch nach einem Delisting oder nach dem Ende einer Platzierungsphase noch für einen gewissen Zeitraum eröffnet.

Für Minderheitsaktionäre ist dieser weite Anwendungsbereich deshalb wichtig, weil der Schutz nicht mit dem Börsenrückzug endet. Auch nach einem Delisting kann noch eine Zwangsherausdrängung folgen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Mehrheitsbeteiligung als zentrale Voraussetzung


Der Ausschluss setzt grundsätzlich voraus, dass ein Aktionär oder mehrere abgestimmt handelnde Personen mindestens 95 Prozent des stimmberechtigten Kapitals und 95 Prozent der Stimmrechte halten. Diese doppelte Schwelle ist der zentrale Kipppunkt des luxemburgischen Systems. Unterhalb dieser Grenze besteht kein gesetzliches Ausschlussrecht in der hier beschriebenen Form.

Für Minderheitsaktionäre ist das Erreichen dieser Schwelle das entscheidende Warnsignal. Ab diesem Zeitpunkt verdichtet sich das Risiko, dass der Mehrheitsaktionär nicht nur die Kontrolle ausüben, sondern auch die vollständige Vereinfachung der Beteiligungsstruktur durch einen Ausschluss der Restaktionäre anstreben wird.

Mitteilungen und Veröffentlichungspflichten


Sobald die maßgebliche Beteiligungsschwelle erreicht, über- oder unterschritten wird oder weitere relevante Erwerbe stattfinden, bestehen Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten. Diese Pflichten dienen dazu, Gesellschaft, Markt und Minderheitsaktionäre frühzeitig über die neue Kontrollsituation zu informieren.

Gerade aus Sicht der Minderheitsaktionäre kommt diesen Veröffentlichungen eine erhebliche praktische Bedeutung zu. Sie markieren häufig den Beginn der Fristenkontrolle und sind regelmäßig der erste objektive Hinweis darauf, dass ein Squeeze-out vorbereitet oder zumindest ernsthaft in Betracht gezogen wird.

Der allgemeine Squeeze-out (außerhalb einer Übernahme) 


Beim allgemeinen Squeeze-out geht die Initiative vom Mehrheitsaktionär aus. Er zeigt seine Absicht zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre an, informiert die zuständige Aufsicht und veröffentlicht die wesentlichen Eckdaten des Verfahrens.

Im Mittelpunkt steht der vorgeschlagene Barabfindungsbetrag. Dieser wird nicht frei festgesetzt, sondern muss auf einem Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen beruhen, der den fairen Preis der betroffenen Wertpapiere ermittelt. Für Minderheitsaktionäre ist dieses Gutachten das Schlüsseldokument des gesamten Verfahrens.

Nach Veröffentlichung des Preises und der zugrunde liegenden Bewertung läuft eine Einwendungsfrist. In dieser Phase müssen Minderheitsaktionäre ihre Bedenken gegen die Preisermittlung, gegen methodische Annahmen oder gegen Verfahrensfehler konzentriert und fristgerecht vorbringen. Wer zu lange zuwartet, verliert regelmäßig den wichtigsten Hebel, um auf die Preisbildung noch Einfluss zu nehmen.

Der Squeeze-out nach einer Übernahme


Besondere Bedeutung hat in Luxemburg der Squeeze-out nach Abschluss einer öffentlichen Übernahme. Erreicht der Bieter nach der Übernahme die gesetzliche Schwelle von 95 Prozent des stimmberechtigten Kapitals und der Stimmrechte, kann er die verbleibenden Aktionäre ausschließen.

Aus Sicht der Minderheitsaktionäre liegt die Besonderheit dieses übernahmerechtlichen Squeeze-outs darin, dass der im Rahmen der Übernahme angebotene Preis grundsätzlich als fairer Preis vermutet wird. Dadurch wird die Verteidigung gegen die Höhe der Barabfindung schwieriger als im allgemeinen Verfahren. Die gesetzliche Vermutung bedeutet zwar nicht, dass jede Kontrolle entfällt, sie verschiebt aber die argumentative Last deutlich zulasten der verbleibenden Minderheitsaktionäre.

Praktisch entsteht damit bereits in der Übernahmephase die entscheidende Weichenstellung. Minderheitsaktionäre müssen früh beurteilen, ob der Angebotspreis tragfähig ist oder ob sie ein späteres Ausschlussverfahren mit Preisstreit für aussichtsreicher halten. Wer das Angebot nicht annimmt, sollte sich darüber im Klaren sein, dass die spätere Verhandlungsmacht regelmäßig geringer ist, wenn der Bieter die 95-Prozent-Schwelle überschreitet.

Der faire Preis als Kern des Minderheitenschutzes


Der eigentliche Schutz der Minderheitsaktionäre liegt im luxemburgischen Recht weniger in einem Recht auf Verbleib in der Gesellschaft als in dem Anspruch auf einen fairen Preis. Dieser faire Preis ist deshalb der materielle Mittelpunkt des gesamten Verfahrens.

Für die Minderheitsaktionäre stellt sich vor allem die Frage, ob die Bewertung die wirtschaftliche Realität des Unternehmens vollständig erfasst. Zu prüfen sind insbesondere Unternehmensplanung, Ertragsaussichten, Synergien aus der Übernahme, Kapitalstruktur, Marktbewertung und Vergleichstransaktionen. Gerade bei kontrollierten Gesellschaften besteht aus Minderheitssicht das Risiko, dass Planungen vorsichtig angesetzt oder besondere Wertpotenziale nicht vollständig abgebildet werden.

Ein weiterer kritischer Punkt ist die Behandlung von Kontrollprämien und Synergien. Aus Sicht des Mehrheitsaktionärs wird häufig eingewandt, dass spezifische Erwerbersynergien nicht zwingend den verbleibenden Minderheitsaktionären zustehen. Aus Sicht der Minderheitsaktionäre lässt sich dem entgegenhalten, dass der gezahlte oder zu zahlende Preis die durch die Erlangung vollständiger Kontrolle ausgelösten Vorteile jedenfalls nicht künstlich ausblenden darf.

Rolle des unabhängigen Sachverständigen

Der unabhängige Sachverständige nimmt im Verfahren eine Schlüsselstellung ein. Sein Gutachten bildet die fachliche Grundlage für den vorgeschlagenen Ausschlusspreis und ist zugleich der Hauptansatzpunkt für Einwendungen der Minderheitsaktionäre.

Aus Sicht deutscher Leser ist bemerkenswert, dass die Diskussion nicht so stark an einem formalisierten gerichtlichen Nachprüfungsverfahren ausgerichtet ist wie im deutschen Spruchverfahren. Das verlagert die praktische Auseinandersetzung nach vorn: Minderheitsaktionäre und ihre Berater müssen das Gutachten schnell, präzise und mit klaren methodischen Gegenargumenten angreifen.

Typische Angriffspunkte sind zu niedrige Planannahmen, zu hohe Diskontierungssätze, die Nichtberücksichtigung von Sonderwerten, eine unzureichende Ableitung von Vergleichsunternehmen oder die zu starke Orientierung an historischen Börsenkursen in illiquiden Märkten. Je substantiierter diese Einwendungen begründet werden, desto größer ist die Chance, auf die Verfahrensgestaltung und mittelbar auf die Preisfestsetzung Einfluss zu nehmen.

Rolle der Aufsicht

Die CSSF (Commission de Surveillance du Secteur Financier) ist die zentrale luxemburgische Aufsichtsbehörde für das Squeeze-out-Verfahren. Diese Behörde spielt im Verfahren eine zentrale Rolle. Sie ist nicht nur Empfängerin der relevanten Mitteilungen, sondern auch die Stelle, an die Minderheitsaktionäre ihre Einwendungen gegen den vorgeschlagenen Preis richten können.

Für Minderheitsaktionäre bedeutet dies, dass der Schutz nicht erst im Nachhinein einsetzt, sondern bereits während des laufenden Verfahrens aktiviert werden muss. Die Aufsicht kann zusätzliche Informationen verlangen, auf Klarstellungen drängen und die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens absichern. Auch wenn sie kein vollwertiges Ersatzgericht für komplexe Unternehmensbewertungen ist, beeinflusst sie die praktische Durchsetzung des Minderheitenschutzes erheblich.

Einwendungen aus Sicht der Minderheitsaktionäre

Die Einwendungsfrist ist aus Minderheitssicht einer der wichtigsten Verfahrensschritte. In dieser Phase müssen in tatsächlicher, rechtlicher und bewertungsbezogener Hinsicht alle wesentlichen Punkte identifiziert werden, die gegen die Angemessenheit des Preises oder die Korrektheit des Verfahrens sprechen.

Sinnvoll sind insbesondere Einwendungen gegen die Plausibilität der Unternehmensplanung, gegen die Ableitung des Kapitalisierungszinssatzes, gegen die Behandlung von Verschuldung und Liquidität, gegen die Auswahl von Vergleichstransaktionen und gegen die Frage, ob die Übernahme selbst zusätzliche Wertindikationen liefert. Pauschale Einwände genügen regelmäßig nicht. Erforderlich ist eine möglichst konkrete Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Gutachten und mit den veröffentlichten Verfahrensunterlagen.

Vollzug des Ausschlusses


Nach Ablauf der maßgeblichen Fristen und nach Abschluss der verfahrensrechtlichen Prüfung wird der Ausschluss vollzogen. Die verbleibenden Aktien gehen auf den Mehrheitsaktionär über, während die Minderheitsaktionäre die festgelegte Barabfindung erhalten.

Für die betroffenen Aktionäre liegt der Schwerpunkt dann nicht mehr auf der Verhinderung des Ausschlusses als solchem. Im Vordergrund steht vielmehr die Frage, ob die erhaltene Abfindung den wirtschaftlichen Wert ihrer Beteiligung angemessen widerspiegelt. Der Streit verengt sich damit typischerweise auf die Höhe des Preises und auf etwaige Verfahrensmängel bei seiner Bestimmung.

Das Sell-out-Recht als Gegenstück

Dem Ausschlussrecht des Mehrheitsaktionärs entspricht im luxemburgischen Recht ein Sell-out-Recht der Minderheitsaktionäre. Sobald die gesetzliche Schwelle erreicht ist, können sie ihrerseits verlangen, dass der Mehrheitsaktionär ihre Beteiligung zu einem fairen Preis übernimmt.

Dieses Recht hat aus Minderheitssicht erhebliche praktische Bedeutung. Es schützt davor, auf Dauer in einer nahezu vollständig kontrollierten Gesellschaft gebunden zu bleiben, deren Marktliquidität typischerweise gering ist und deren Einflussmöglichkeiten für Außenaktionäre stark reduziert sind. Zugleich kann das Sell-out-Recht strategisch genutzt werden, um zeitnah Klarheit über den Abfindungspreis zu erhalten.

Vergleich mit der deutschen Perspektive


Für deutsche Leser fällt besonders auf, dass das luxemburgische System den Schwerpunkt stärker auf die vorgelagerte Preis- und Verfahrenskontrolle legt. Während in Deutschland das Spruchverfahren als spezialisiertes gerichtliches Instrument zur nachträglichen Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung vertraut ist, ist die luxemburgische Struktur stärker von Aufsicht, Mitteilungspflichten und frühzeitiger Verfahrenskonzentration geprägt.

Das bedeutet nicht, dass Minderheitsaktionäre in Luxemburg schutzlos wären. Der Schutzmechanismus funktioniert jedoch anders. Er verlangt eine frühere Reaktion, eine schnellere bewertungsbezogene Analyse und eine stärkere Konzentration auf die Argumentation innerhalb des laufenden Verfahrens.

Praktische Bewertung aus Minderheitssicht


Aus Sicht betroffener Minderheitsaktionäre ist das luxemburgische Squeeze-out-Verfahren damit vor allem ein Preisverfahren. Der Ausschluss als solcher wird ab Erreichen der gesetzlichen Schwellen regelmäßig kaum mehr zu verhindern sein. Entscheidend ist deshalb, ob es gelingt, den fairen Preis sachgerecht, vollständig und unter Berücksichtigung aller wertbildenden Faktoren festzusetzen.

Für Berater und betroffene Aktionäre folgt daraus eine klare Prioritätensetzung. Maßgeblich sind die engmaschige Überwachung von Mitteilungen, die sofortige Analyse des Sachverständigengutachtens, die fristgerechte Formulierung substantiierter Einwendungen und die strategische Nutzung des Sell-out-Rechts. In der Praxis entscheidet häufig nicht die abstrakte Rechtslage, sondern die Schnelligkeit und Qualität der Reaktion auf das eingeleitete Verfahren.

Falkenstein Nebenwerte AG: Feststellung und Billigung des Jahresabschlusses 2025 / Aktuelle Geschäftsentwicklung

Hamburg, 6. Juli 2026

Der geprüfte und vom Aufsichtsrat in seiner heutigen Sitzung festgestellte Jahresabschluss der Falkenstein Nebenwerte AG für das Geschäftsjahr 2025 weist einen Jahresüberschuss in Höhe von EUR 0,81 Mio. aus (Vorjahr Fehlbetrag: EUR 0,13 Mio.). Das bilanzielle Eigenkapital liegt damit zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 bei EUR 2,02 Mio. (Vorjahr EUR 1,22 Mio.).

Primäre Zielgröße der Falkenstein Nebenwerte AG ist die langfristige Steigerung des wirtschaftlichen Reinvermögens. Wir schauen hierbei vorrangig auf Fünfjahreszeiträume. Für den laufenden Zeitraum 2021 bis 2025 lag die durchschnittliche Fünfjahres-Rendite bei 4,4 % p.a. und damit noch leicht unterhalb der langfristig angestrebten durchschnittlichen Steigerung des wirtschaftlichen Reinvermögens von mehr als 5 % p.a. Ursächlich hierfür sind die negativen Ergebnisse der Geschäftsjahre 2022 und 2023. Die Veränderung des wirtschaftlichen Reinvermögens im Geschäftsjahr 2025 belief sich auf +68,2 %.

Das Kapital der Gesellschaft ist im Verhältnis zu den laufenden Kosten unverändert niedrig. In der gegebenen Struktur und Kapitalausstattung sind die Entwicklungsmöglichkeiten der Gesellschaft beschränkt. Die Mehrheitsaktionärin hat der Falkenstein Nebenwerte AG bereits in der Vergangenheit zur Kenntnis gegeben, dass sie grundsätzlich und in Abhängigkeit der Konditionen an einem Verkauf ihrer Aktienmehrheit interessiert ist.

Das Geschäftsjahr 2026 verlief für die Falkenstein Nebenwerte AG bisher sehr positiv. Unter Berücksichtigung kalkulatorischer Kosten konnten seit Jahresbeginn Wertzuwächse von ca. 21,5% erzielt werden. Die Kapitalmärkte sind im laufenden Geschäftsjahr unverändert von hohen Schwankungen gekennzeichnet, so dass aus dieser Entwicklung keine aussagekräftigen Rückschlüsse für Prognosen zum Jahresergebnis 2026 gezogen werden können.

Die Hauptversammlung der Falkenstein Nebenwerte AG findet am 21. August 2026 als Präsenzhauptversammlung in Hamburg statt. Vorstand und Aufsichtsrat werden den Aktionären den Vortrag des Bilanzgewinns 2025 auf neue Rechnung vorschlagen.

Der Vorstand

Raiffeisen Bank International AG: RBI beabsichtigt eine Absenkung der Mindestannahmequote im freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot für sämtliche Addiko-Aktien

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Wien, 6. Juli 2026. Die Raiffeisen Bank International AG (RBI) hat am 14. Mai 2026 ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot zur Kontrollerlangung gemäß § 25a Übernahmegesetz an die Aktionäre der Addiko Bank AG (Addiko) zum Erwerb aller ausgegebenen und ausstehenden auf Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien der Addiko (ISIN AT000ADDIKO0) veröffentlicht (das „Angebot“).

Das Angebot unterliegt bisher einer freiwilligen Mindestannahmequote von mehr als 75% aller ausgegebenen Addiko-Aktien. Die RBI beabsichtigt nunmehr, die Mindestannahmequote zu senken.

Die beabsichtigte Änderung des Angebots wurde am 6. Juli 2026 bei der Übernahmekommission angezeigt und wird derzeit von dieser geprüft.

Uniper vor der Reprivatisierung: Wer könnte den Bund als Großaktionär ablösen?

Mit der kürzlich erfolgten offiziellen Einleitung des Verkaufsprozesses hat die Bundesregierung den nächsten Schritt zur Reprivatisierung der Uniper SE vollzogen. Rund dreieinhalb Jahre nach der staatlichen Rettung soll der Energiekonzern schrittweise wieder in private Hände übergehen. Bis spätestens Ende 2028 muss der Bund seinen Anteil von derzeit 99,12 Prozent auf 25 Prozent plus eine Aktie reduzieren – so verlangen es die Beihilfeauflagen der Europäischen Kommission.

Rückblick: Die Rettung in der Energiekrise

Uniper geriet 2022 durch den weitgehenden Ausfall russischer Gaslieferungen in eine existenzbedrohende Krise. Als einer der größten Gasimporteure Deutschlands musste das Unternehmen seine Lieferverpflichtungen zu extrem hohen Marktpreisen erfüllen, während bestehende Lieferverträge kaum angepasst werden konnten. Der Bund übernahm schließlich rund 99 Prozent der Anteile und stellte insgesamt 13,5 Milliarden Euro zur Stabilisierung bereit. Ziel war es, die Energieversorgung Deutschlands und Europas zu sichern.

Heute präsentiert sich Uniper wieder deutlich robuster. Das Unternehmen schreibt wieder Gewinne, zahlt erstmals seit mehreren Jahren wieder eine Dividende und investiert verstärkt in flexible Gaskraftwerke, Wasserstoff und erneuerbare Energien. Diese Entwicklung schafft die Grundlage für eine Rückkehr an den Kapitalmarkt.

Wie soll der Verkauf erfolgen?

Die Bundesregierung hält sich alle Optionen offen. Möglich sind:

  • ein schrittweiser Verkauf über die Börse,
  • die Platzierung größerer Aktienpakete bei institutionellen Investoren oder
  • der Einstieg eines strategischen Industrieinvestors.

Fest steht bislang lediglich, dass der Bund langfristig eine Sperrminorität von 25 Prozent plus einer Aktie behalten möchte. Ein Verkauf einzelner Unternehmensteile ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Wer kommt als Käufer infrage?

Offiziell gibt es bislang keine bestätigten Interessenten. Dennoch werden am Markt mehrere Investorengruppen als potenzielle Käufer diskutiert:

Europäische Energieunternehmen: Große Versorger könnten Interesse an Unipers Erzeugungsportfolio, dem Energiehandel und der Wasserstoffstrategie haben. Namen wie RWE, TotalEnergies oder internationale Energieunternehmen werden in Marktkommentaren immer wieder genannt. Eine Übernahme durch direkte Wettbewerber dürfte allerdings kartellrechtlich und politisch genau geprüft werden.

Infrastruktur- und Pensionsfonds: Langfristig orientierte Investoren suchen stabile Infrastrukturinvestments. Unipers Kraftwerks-, Speicher- und Energiehandelsgeschäft könnte für große Fonds attraktiv sein.

Internationale Staatsfonds: Auch Staatsfonds aus Europa oder dem Nahen Osten verfügen über das notwendige Kapital und investieren zunehmend in Energie- und Infrastrukturunternehmen. Wegen der Bedeutung Unipers für die Versorgungssicherheit dürfte jedoch jede Beteiligung einer intensiven politischen Prüfung unterliegen.

Breiter Kapitalmarkt: Viele Beobachter halten einen gestaffelten Börsenverkauf für die wahrscheinlichste Lösung. Dadurch ließe sich das Eigentum auf zahlreiche institutionelle und private Anleger verteilen und gleichzeitig die Eigenständigkeit des Unternehmens erhalten. Auch Arbeitnehmervertreter sprechen sich für diesen Weg aus.

Fazit

Die Reprivatisierung von Uniper zählt zu den größten Beteiligungsverkäufen des Bundes der vergangenen Jahrzehnte. Neben dem erzielbaren Verkaufserlös stehen vor allem Versorgungssicherheit, Wettbewerb und die energiepolitische Bedeutung des Unternehmens im Mittelpunkt. Ob am Ende ein strategischer Investor einsteigt oder der Kapitalmarkt die größere Rolle übernimmt, dürfte sich im Laufe des Verkaufsprozesses entscheiden. Klar ist bereits heute: Die Zukunft von Uniper wird weit über den Energiesektor hinaus Signalwirkung für den Umgang des Staates mit Beteiligungen an kritischer Infrastruktur haben.

Sonntag, 5. Juli 2026

Nachprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der S IMMO AG: Verhandlung vor dem Gremium am 15. September 2026

von RA Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Nachprüfungsverfahren zu dem auf der Hauptversammlung am 14. Oktober 2024 beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre der S IMMO AG, Wien, gemäß GesAusG zugunsten der IMMOFINANZ AG (nunmehr: CPI Europe AG) hatte das Handelsgericht beschlossen, gemäß § 225g Abs. 1 österreichisches AktG mit dem Verfahren auf unbestimmte Zeit innezuhalten und das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses ("Gremium") zu beauftragen. Das Gremium hat  nunmehr eine erste Verhandlung mit den Parteien auf den 15. September 2026, 14:00 Uhr, anberaumt.

Bei dem Termin soll die Sach- und Rechtslage erörtert werden, insbesondere im Hinblick auf die Frage des Buchwerts des Eigenkapitals, der Schwärzungen im Bewertungsgutachten PwC sowie der Unternehmensplanung.  

Gr. 1/26
Handelsgericht Wien, Az. 75 Fr 66943/24 f
Firmenbuch-Nr. (FN): 58358 x
Kozlik u.a. ./. CPI Europe AG (früher: IMMOFINANZ AG)
46 Anträge (z.T. mit mehreren Antragstellern)
gemeinsamer Vertreter: GARGER SPALLINGER Rechtsanwälte GmbH, Wien
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH

Squeeze-out-Verfahren in den Niederlanden

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

1. Überblick

Das niederländische Squeeze-out-Verfahren ist als gerichtliches Auskaufsverfahren (uitkoopprocedure) ausgestaltet. Ein Hauptaktionär, der mindestens 95 % des ausgegebenen Kapitals einer niederländischen Gesellschaft hält, kann grundsätzlich die Übertragung der verbleibenden Minderheitsaktien verlangen. Beim Squeeze-out (Auskoop) werden Minderheitsaktionäre einer BV (Besloten Vennootschap - Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder NV (Naamloze Vennootschap - Aktiengesellschaft) zwangsweise ausgeschlossen.

Neben dem allgemeinen Auskaufsverfahren kennt das niederländische Recht ein besonderes Auskaufsverfahren nach einem öffentlichen Angebot, also eine Art übernahmerechtlichen Squeeze-out, sowie spiegelbildlich ein Andienungsrecht der Minderheitsaktionäre. Bei dem übernahmerechtlichen Squeeze-out muss der Hauptaktionär 95 % der Aktien und Stimmrechte halten; bei mehreren Aktienklassen muss diese Schwelle grundsätzlich in jeder Klasse erreicht sein.

Zuständig für das allgemeine Auskaufsverfahren, das besondere Auskaufsverfahren und das Andienungsrecht ist die Ondernemingskamer des Gerechtshof Amsterdam, also die Handelskammer des Amsterdamer Berufungsgerichts.

2. Verfahrensarten

a) Allgemeines Auskaufsverfahren

Das allgemeine Auskaufsverfahren steht einem Mehrheitsaktionär offen, der mindestens 95 % des ausgegebenen Kapitals hält. Das Verfahren wird durch Klage bei der Handelskammer eingeleitet; diese entscheidet über die Übertragungspflicht und setzt den Auskaufspreis fest. Ermittelt wird ein billijke prijs (ein „angemessener/fairer Preis“).

Auch nach aktuellem Rechtsstand ist der Preis im allgemeinen Auskaufsverfahren nicht automatisch an einen früheren Angebotspreis gebunden. Gerade deshalb ist dieses Verfahren aus bewertungsrechtlicher Sicht besonders offen für substantiierte Einwendungen der Minderheit.

b) Besonderes Auskaufsverfahren nach öffentlichem Angebot

Nach einem öffentlichen Angebot kann der Bieter ein besonderes Auskaufsverfahren einleiten, wenn er mindestens 95 % der Aktien und 95 % der Stimmrechte hält. Die Klage ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Annahmefrist und einer etwaigen Nachfrist einzureichen.

Im besonderen Auskaufsverfahren gilt der Angebotspreis bei einem freiwilligen Angebot als angemessen, wenn mindestens 90 % der vom Angebot erfassten Aktien über das Angebot erworben wurden. Im allgemeinen Auskaufsverfahren gilt diese Vermutung nicht zwingend; wird dieses Verfahren jedoch kurz nach dem Angebot eingeleitet und erhebt kaum jemand Einwendungen, kann nach aktueller Sekundärliteratur faktisch ebenfalls der Angebotspreis maßgeblich werden.

c) Andienungsrecht der Minderheit

Im Gegenzug besteht für Minderheitsaktionäre nach einem öffentlichen Angebot ein Andienungsrecht, wenn der Bieter mindestens 95 % des ausgegebenen Kapitals erreicht hat. Praktisch bleibt dieses Instrument selten, weil die Bieter regelmäßig selbst das Auskaufsverfahren einleiten und zudem prozessuale Hürden sowie Kosten bestehen.

3. Verfahrensregeln

Thema

Regel

Gericht

Handelskammer des Gerechtshof Amsterdam

Einleitung

Klage gegen bekannte und unbekannte Minderheitsaktionäre

Rechtsmittel

Revision zum Hoge Raad

Schwelle allgemein

95 % des ausgegebenen Kapitals

Schwelle besonders

95 % der Aktien und Stimmrechte

Aktienklassen

Im Regelfall 95 % in jeder Klasse

Frist

Drei Monate nach Annahmefrist und Nachfrist

Gegenleistung

Barabfindung

Dauer

ca. acht Monate

Gutachter

Ein oder drei Sachverständige möglich

Bewertung und Preisfestsetzung

Rolle der Handelskammer

Die Handelskammer entscheidet nicht nur über die Übertragungspflicht, sondern auch über die Höhe des Auskaufspreises. Sie ist damit der zentrale Schutzmechanismus für Minderheitsaktionäre im niederländischen Auskaufsverfahren.

Die Kammer kann bei Zweifeln an der Angemessenheit des vorgeschlagenen Preises ein oder drei Sachverständige bestellen. Jüngere Praxisberichte zeigen, dass diese gerichtliche Bewertungskontrolle nicht nur formaler Natur ist, sondern in geeigneten Fällen auch zu erheblichen Abweichungen vom Preisbegehren des Mehrheitsaktionärs führen kann.

Bewertungsmaßstab im allgemeinen Auskaufsverfahren

Im allgemeinen Auskaufsverfahren wird der Preis durch das Gericht bestimmt, ohne dass eine besondere gesetzliche Vermutung zugunsten eines früheren Angebotspreises besteht. Das eröffnet der Minderheit breiten Raum für Einwendungen gegen Planannahmen, Kapitalkosten, Vergleichsparameter, Bewertungsstichtage und implizite Abschläge.

Besonders relevant ist die aktuelle Rechtsprechungslinie, wonach die Minderheit Anspruch auf eine faire und angemessene Kompensation hat und wertmindernde Folgen nachteiliger Maßnahmen des Mehrheitsaktionärs nicht ohne Weiteres zu ihren Lasten in den Preis eingehen dürfen. Nach einem 2025 besprochenen Beschluss des Hoge Raad durfte die Handelskammer die Auswirkungen nachteiliger Handlungen des Mehrheitsgesellschafters auf den Unternehmenswert wertungsmäßig ausblenden und eine hypothetische Bewertung ohne diese Beeinträchtigungen zugrunde legen.

Bewertungsmaßstab im besonderen Auskaufsverfahren

Im besonderen Auskaufsverfahren ist der Angebotspreis bei freiwilligen Angeboten grundsätzlich dann angemessen, wenn mindestens 90 % der angebotspflichtigen Aktien über das Angebot erworben wurden. Gleichwohl ist diese Preisannahme nicht absolut, weil die Handelskammer weiterhin berechtigt bleibt, den Preis zu überprüfen und Sachverständige einzusetzen.

Für Minderheitsaktionäre bleibt daher Raum, die Vermutung der Angemessenheit des Angebotspreises anzugreifen, etwa wenn der Angebotspreis auf verzerrten Marktbedingungen, Informationsasymmetrien oder einer unzureichenden Berücksichtigung des wirtschaftlichen Potenzials der Gesellschaft beruht.

Perspektive der Minderheitsaktionäre

Zentrale Angriffspunkte

Aus Sicht der Minderheit sind nach aktuellem Rechtsstand vor allem drei Linien bedeutsam: erstens die Bestreitung des Ausgangspreises, zweitens die Forderung nach einer unabhängigen gerichtlichen Bewertung und drittens der Einwand gegen wertmindernde Einflüsse, die der Mehrheitsaktionär selbst verursacht hat.

Gerade die jüngere Rechtsprechung stärkt das Argument, dass ein Mehrheitsaktionär nicht dadurch von einem niedrigeren Auskaufspreis profitieren darf, dass er als Organ oder beherrschender Gesellschafter zuvor Maßnahmen getroffen hat, die den Gesellschaftswert zulasten der Minderheit gedrückt haben.

Bewertungsbezogene Minderheitsargumente

Für Minderheitsaktionäre erscheinen insbesondere folgende Argumentationslinien naheliegend:

  • Der Angebotspreis ist kein unwiderlegbarer Marktbeweis, sondern nur ein Ausgangspunkt, der durch gerichtliche Prüfung korrigiert werden kann.
  • Bei mehreren Aktienklassen ist streng zu prüfen, ob die jeweiligen 95-%-Schwellen tatsächlich in jeder Klasse erreicht wurden.
  • Nachteilige Handlungen des Mehrheitsaktionärs oder der von ihm beherrschten Geschäftsleitung dürfen nicht zu einem künstlich reduzierten Auskaufspreis führen.
  • Die Bestellung gerichtlicher Sachverständiger liegt besonders nahe, wenn erhebliche Zweifel an der Objektivität der vom Mehrheitsaktionär vorgelegten Bewertungsunterlagen bestehen.
  • Synergien, Integrationsvorteile und sonstige kontrollspezifische Mehrwerte bleiben ein möglicher Streitpunkt, wenn der Angebotspreis erkennbar nur auf einer Stand-alone-Sicht beruht.

Prozessuale Hebel

Preisstreitigkeiten können das Verfahren weiterhin erheblich verlängern, was aus Minderheitssicht einerseits eine Belastung, andererseits aber auch einen realen Verhandlungshebel darstellt. Hinzu kommt, dass die jüngere Rechtsprechung zeigt, dass auch im Kassationsverfahren die wertungsgestützte Schutzfunktion der Handelskammer gegenüber missbräuchlichen oder verzerrt wirkenden Preisansätzen grundsätzlich Bestand haben kann.

Alternative Auskaufsmaßnahmen

Unterhalb der 95-%-Schwelle kommen alternative Strukturmaßnahmen in Betracht, insbesondere Verschmelzungen, die Übertragung aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf den Bieter mit anschließender Liquidation, kombinierte TopCo-/SubCo-Strukturen, Kapitalmaßnahmen und weitere Börsenkäufe.

Nach wie vor gilt, dass solche Strukturen einen sorgfältigen internen Entscheidungsprozess unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Minderheitsaktionäre voraussetzen. Diese Alternativmaßnahmen bleiben deshalb aus Minderheitssicht ein zusätzlicher Prüfungsbereich, weil ökonomischer Druck zur Zustimmung oder zur späteren Hinnahme eines Auskaufspreises auch außerhalb des förmlichen Auskaufsverfahrens erzeugt werden kann.

Samstag, 4. Juli 2026

Continental AG: Continental AG veräußert Unternehmensbereich ContiTech

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Hannover, 4. Juli 2026. Die Continental AG hat heute nach erfolgter Zustimmung des Vorstands und des Aufsichtsrats einen Vertrag über die Veräußerung ihres Unternehmensbereichs ContiTech an Lone Star Funds unterzeichnet. Der vereinbarte Unternehmenswert beträgt 4,0 Milliarden Euro zuzüglich möglicher erfolgsabhängiger Komponenten von bis zu 250 Millionen Euro in den Folgejahren. Der Vollzug der Transaktion steht unter dem Vorbehalt behördlicher Genehmigungen, insbesondere der Freigabe durch die zuständigen Kartellbehörden sowie weiterer marktüblicher Vollzugsbedingungen und könnte noch zum Ende des Jahres 2026 erfolgen.

Mit der geplanten Veräußerung von ContiTech bringt Continental ihre strategische Neuaufstellung zum Abschluss und fokussiert sich zukünftig auf ihr Kerngeschäft Tires.

Auf Basis der aktuellen Planung erwartet Continental aus der Transaktion einen Mittelzufluss zum Closing in Höhe von rund 3,1 Milliarden Euro. Die endgültigen finanziellen Effekte hängen von üblichen Mechanismen zur Kaufpreisanpassung sowie dem Zeitpunkt des Transaktionsvollzugs ab.

Continental beabsichtigt, mit dem erwarteten Mittelzufluss ihre Finanzverschuldung nach erfolgtem Vollzug weiter zu reduzieren sowie voraussichtlich rund 2,5 Milliarden Euro für die Beteiligung ihrer Aktionäre zu verwenden, entweder mittels einer Sonderdividende oder durch eine Kombination aus Aktienrückkäufen und Sonderdividende.

ContiTech wird mit dem Halbjahresfinanzbericht als nicht-fortgeführte Aktivität ausgewiesen. Continental prüft derzeit die Auswirkungen der Transaktion auf die Prognose für das laufende Geschäftsjahr und wird diese zu einem späteren Zeitpunkt anpassen. Der Ausblick für den Unternehmensbereich Tires bleibt davon jedoch unberührt.

Freitag, 3. Juli 2026

Continental AG: Continental AG vor Abschluss eines Vertrags zur Veräußerung des Unternehmensbereichs ContiTech

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 

Hannover, 3. Juli 2026. In Reaktion auf aktuelle Medienberichterstattung erklärt die Continental AG, dass sie sich kurz vor Abschluss eines Vertrags zur Veräußerung des Unternehmensbereichs ContiTech an Lone Star Funds befindet.

Vorstand und Aufsichtsrat der Continental AG haben dem Abschluss eines Kaufvertrages auf Basis einer Unternehmensbewertung von 4 Milliarden Euro zuzüglich möglicher erfolgsabhängiger Komponenten in Höhe von bis zu 250 Millionen Euro in den Folgejahren zugestimmt.

Eine bindende Vereinbarung über den Verkauf ist aktuell noch nicht geschlossen worden.

Aktuelle Squeeze-out-Kandidaten

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG 

Seit der letzten Liste hat sich die Zahl der Kandidaten wieder reduziert. Bei der Vectron Systems AG wurde nunmehr ein aktienrechtlicher Squeeze-out angekündigt. Auch bei der Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA), der niiio finance group AG, der Covestro AG, der centrotherm international AG, der LS Invest AG (früher: IFA Hotel & Touristik AG) und der Tele Columbus AG soll ein Squeeze-out kommen.

Insbesondere bei folgenden deutschen Unternehmen ist über kurz oder lang ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out, als verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out bereits ab einer Beteiligung von 90 % möglich), eine Verschmelzung oder eine andere Strukturmaßnahme denkbar:
 
- 1&1 AG: geringer Streubesitz, Teilerwerbsangebot der United Internet AG
 
- ADM Hamburg Aktiengesellschaft (früher: Oelmühle Hamburg): Streubesitz < 5 %

- ADTRAN NETWORKS SE (zuvor: ADVA Optical Networking SE): Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, ADTRAN Holdings, Inc. > 65 %

- ALBA SE (früher: INTERSEROH SE): Streubesitz ca. 6 %, Kursverfall, Delisting-Erwerbsangebot

- Allane SE (früher: Sixt Leasing SE): geringer Streubesitz (< 8 %)

- Allgäuer Brauhaus AG: Streubesitz < 10 %

- Aluminiumwerk Unna AG: delistet, minimaler Streubesitz

- aovo Touristik AG: Delisting, geringer Streubesitz

- Bayerische Gewerbebau AG: delistet, Streubesitz < 10 %
 
- Bellevue Investments GmbH & Co. KGaA (früher: MAGIX AG): delistet, geringer Streubesitz
 
- Brilliant AG: Hauptaktionärin NLC Group of Companies Limited > 75 %

- CENTROTEC SE: Delisting, geringer Streubesitz, Aktienrückkauf

- CompuGroup Medical SE & Co. KGaA: erfolgreiches Übernahmeangebot, Delisting
 
- CPI Europe AG (zuvor: IMMOFINANZ AG): geringer Streubesitz

- CropEnergies AG: Delisting

- cycos AG: BuG, delistet, geringer Streubesitz
 
- Dahlbusch AG: minimaler Streubesitz (knapp über 3.000 Aktien)

- DATAGROUP SE: Investorenvereinbarung mit KKR, erfolgreiches öffentliches Erwerbsangebot von KKR 

- DEAG Deutsche Entertainment AG: Delisting

- DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG: geringer Streubesitz, Kursverfall
 
- Deutsche EuroShop AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, geringer Streubesitz

- Deutsche Real Estate AG (ehemals Geestemünder Verwaltungs- und Grundstücks AG): geringer Streubesitz

- Deutsche Wohnen SE: erfolgreiche Übernahme, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG)
 
- DFV Deutsche Familienversicherung AG: Übernahme-Delisting-Angebot

- DISO Verwaltungs AG (früher: Matica Technologies AG, ehemals: Digital Identification Solutions AG): geringer Streubesitz, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Matica Technologies Group SA 

- DMG MORI Aktiengesellschaft: Spruchverfahren zum BuG, geringer Streubesitz

- DVS Technology AG (früher: Diskus Werke AG): geringer Streubesitz, Kündigung der Einbeziehung in den Freiverkehr

- EASY SOFTWARE AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

- Eisen- und Hüttenwerke AG: geringer Streubesitz

- Envirotainer AG (früher: va-Q-tec AG): Zusammenschlussvereinbarung, erfolgreiches Übernahmeangebot, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

- EUWAX AG: geringer Streubesitz, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

- Fernheizwerk Neukölln AG: geringer Streubesitz

- First Sensor AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

- Francotyp-Postalia Holding AG: Delisting-Rückerwerbsangebot

- FRIWO AG: geringer Streubesitz

- Funkwerk AG: geringer Streubesitz, Delisting

- Gelsenwasser AG: Streubesitz < 10 %

- Grammer AG: geringer Streubesitz

- GSW Immobilien AG: geringer Streubesitz, Delisting-Erwerbsangebot

- H&R GmbH & Co. KGaA: Übernahmeangebot

- Halloren Schokoladenfabrik AG: Hauptaktionär droht mit Rechtsformwechsel, Übernahmeangebot

- HanseYachts AG: Delisting

- Hapag-Lloyd AG: geringer Streubesitz 

- Heliad AG: Erwerbsangebot der GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH 

- Hella GmbH & Co. KGaA: erfolgreiche Übernahme, Elliott 15,01 % (?), geringer Streubesitz

- HÖVELRAT Holding AG (früher NORDAKTIENBANK AG): geringer Streubesitz

- HolidayCheck Group AG (ehemals Tomorrow Focus AG): Delisting, BuG, geringer Streubesitz (Burda Digital hält knapp 88 %)

- HOMAG Group AG: BuG

- HORNBACH Baumarkt AG: erfolgreiches Delisting-Angebot, HORNBACH Holding AG & Co. KGaA hat ihren Anteil auf 95,3 % erhöht
 
- Immovaria Real Estate AG: sehr geringer Streubesitz
 
- InCity Immobilien AG: Streubesitz < 10 %

- KSB SE & Co.: Streubesitz > 8 %
 
- Lechwerke AG: geringer Streubesitz
 
- Ludwig Beck am Rathauseck-Textilhaus Feldmeier AG: Delisting-Erwerbsangebot der Bayerische Gewerbebau AG
 
- MediClin AG: geringer Streubesitz

- MeVis Medical Solutions AG: BuG

- MK-Kliniken AG: Streubesitz < 10 %

- MME MOVIEMENT AG: delistet, geringer Streubesitz
 
- msg life ag: Beherrschungsvertrag, geringer Streubesitz
 
- Mühlbauer Holding AG
 
- Nagarro SE: Übernahmeangebot von Persistent Systems und Business Combination Agreement
 
- Nordwest Handel AG
 
- Nucletron Electronic Aktiengesellschaft: Delisting

- Oppmann Immobilien AG: Delisting

- OSRAM LICHT AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, Delisting

- Pfeiffer Vacuum Technology AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Pangea GmbH 

- Pilkington Deutschland AG: geringer Streubesitz
 
- PNE AG

- RLG Systems AG (bisher: CCR Logistics Systems AG): delistet, geringer Streubesitz

- RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: Streubesitz < 8 %

- Rocket Internet SE: Delisting, Übernahmeangebot

- secunet Security Networks AG: geringer Streubesitz

- SEVEN PRINCIPLES AG: Streubesitz 4 %

- SHW AG: Delisting, erfolgreiches Übernahmeangebot, geringer Streubesitz

- Splendid Medien AG: Delisting-Übernahmeangebot

- Studio Babelsberg AG: Erwerb Mehrheitsbeteiligung, BuG

- STEICO SE: Mehrheitsbeteiligung der Kingspan Group PLC, Großaktionär Kingspan hat seinen Anteil von 51 % auf 61,1 % aufgestockt, Spekulation über Delisting & mehr

- STEMMER IMAGING AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, Investorenvereinbarung mit der Ventrifossa BidCo AG/MiddleGround, nunmehr Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

- SUMIDA Aktiengesellschaft (zuvor: VOGT electronic AG): Delisting, Beherrschungsvertrag, geringer Streubesitz
 
- TAG Colonia-Immobilien AG: BuG, geringer Streubesitz

- Telefónica Deutschland Holding AG: geringer Streubesitz, Squeeze-out vorläufig zurückgestellt

- TLG IMMOBILIEN AG: Delisting-Erwerbsangebot, geringer Streubesitz

- ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft: minimaler Streubesitz

- Vantage Towers AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, sehr geringer Streubesitz, derzeit Blockade durch Singer/Elliott (?)

- VIB Vermögen AG: Mehrheitsbeteiligung der BRANICKS Group AG (zuvor: DIC Asset AG), BuG
 
- WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft: BuG, geringer Streubesitz, Delisting-Angebot

- Westag AG (früher: WESTAG & GETALIT AG): geringer Streubesitz, Rückkaufangebot
 
- Wild Bunch AG (früher: Senator Entertainment AG): Squeeze-out zunächst abgesagt (?)

- Württembergischen Lebensversicherung AG

- ZEAG Energy AG: sehr geringer Streubesitz

- zooplus SE: erfolgreiches Übernahmeangebot, Beteiligungsvehikel Zorro Holdco 4 GmbH hält mittlerweile fast 97,6 %

Die Liste ist nicht abschließend und beruht auf einer subjektiven Einschätzung. Über Anregungen und weitere "Nominierungen" freuen wir uns.

(unverbindlich, keine Anlage- oder Rechtsberatung)

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Vectron Systems AG: Shift4 erhöht Aktienbesitz an der Vectron Systems AG auf über 95 %

Corporate News | 3. Juli 2026 13:07

Vectron Systems AG gibt bekannt, dass ihre Hauptaktionärin Arrow HoldCo GmbH, die zu 100 % der US-amerikanischen Shift4 Payments, Inc. (NYSE: FOUR) gehört, ihren Anteil am Grundkapital der Vectron Systems AG weiter erhöht hat. Nach jüngsten Aktienerwerben hält die Arrow HoldCo GmbH nun mehr als 95 % der Aktien der Vectron Systems AG. Die Arrow HoldCo GmbH hat der Vectron Systems AG mitgeteilt, dass sie die Durchführung eines aktienrechtlichen Squeeze-Out gemäß §§ 327a ff. AktG beabsichtigt und plant, demnächst ein Übertragungsverlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG zu stellen, um die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf sich gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung zu erwirken.

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • capsensixx AG: PEH Wertpapier AG fordert verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out, Barabfindung auf EUR 20,23 festgelegt, Hauptversammlung am 18. Juni 2026
  • CECONOMY AG: Delisting geplant, EU-Kommission will Übernahme durch JD.com prüfen (drittstaatliche Subventionen?)
  • centrotherm international AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Centrotherm AcquiCo AG zu EUR 8,74 je Aktie, Hauptversammlung am 30. Juni 2026

  • Commerzbank AG: Übernahmeangebot der UniCredit, Nachfrist bis zum 3. Juli 2026

  • Covestro AG: erfolgreiches Übernahmeangebot von XRG (bisher: Adnoc) zu EUR 62,- je Covestro-Aktie, aktienrechtlicher Squeeze-out zu EUR 59,46, Hauptversammlung am 19. Mai 2026

  • creditshelf AG: Pflichtangebot angekündigt 
  • Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot der Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE, Tochtergesellschaft der MSC Mediterranean Shipping Company S.A., Squeeze-out zu EUR 21,16 je Aktie, Hauptversammlung am 11. Juni 2026
  • Heliad AG: Kündigung der Einbeziehung der Aktien in den Freiverkehr und freiwilliges Erwerbsangebot 

  • HORNBACH Baumarkt AG: Die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA hat ihren Anteil auf 95,3 % erhöht, folgt Squeeze-out?

  • HUGO BOSS AG: Übernahmeangebot durch Frasers Group, Angebotsunterlage veröffentlicht
  • InnoTec TSS AG: Öffentliches Pflichtangebot der GLI Beteiligungsgesellschaft mbH und der Grondbach GmbH angekündigt

  • Klöckner & Co SE: erfolgreiches Übernahmeangebot, Worthington Steel will Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abschließen
  • Kontron AG: Kontrollerwerb und Übernahmeangebot durch die Ennoconn Corporation

  • LS INVEST AG (früher: IFA Hotel & Touristik AG): Squeeze-out-Verlangen der Hauptaktionärin Lopesan Touristik, S.A.U.

  • Ludwig Beck am Rathauseck-Textilhaus Feldmeier AG: Delisting-Vereinbarung mit der Bayerische Gewerbebau AG, Pflichtangebot und Delisting-Erwerbsangebot

  • Nagarro SE: Zusammenschlussvereinbarung mit Persistent Systems und freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot
  • niiio finance group AG: Squeeze-out zugunsten der Neptune BidCo AG für EUR 0,69 je niiio-Aktie, Hauptversammlung am 30. Juli 2026
  • Northern Data AG: erfolgreiches Tauschangebot der Rumble Inc., Delisting geplant
  • NÜRNBERGER Beteiligungs-AG: Squeeze-out zugunsten der VIENNA INSURANCE GROUP AG Wiener Versicherung Gruppe 

  • PSI Software SE: freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot durch Warburg Pincus
  • Tele Columbus AG: Squeeze-out zugunsten der Kublai GmbH

  • Vectron Systems AG: Squeeze-out wird geprüft.
      
  • VIB Vermögen AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der DIC Real Estate Investments GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien als herrschendem und der VIB als beherrschtem Unternehmen, ao. Hauptversammlung am 12. Februar 2026, Eintragung durch Anfechtungsklage verzögert

(Angaben ohne Gewähr) 
 
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Donnerstag, 2. Juli 2026

Mister Spex SE beschließt, Wechsel vom Prime Standard in den General Standard der Frankfurter Wertpapierbörse zu beantragen

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Mister Spex SE beschließt, den Wechsel der Notierung der Aktien der Gesellschaft vom Prime Standard in den General Standard der Frankfurter Wertpapierbörse zu beantragen.

Die Aktien der Mister Spex SE (ISIN DE000A3CSAE2) sind derzeit zum Börsenhandel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse sowie zum Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) zugelassen.

Der Vorstand der Mister Spex SE hat heute beschlossen, einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien zum Prime Standard zu stellen und in den General Standard zu wechseln. Der Wechsel des Börsensegments dient der Reduzierung des mit der Notierung im Prime Standard verbundenen zusätzlichen Aufwands.

Der Widerruf der Zulassung wird mit Ablauf von drei Monaten nach Veröffentlichung der Widerrufentscheidung durch die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse wirksam. Die Zulassung der Aktien der Mister Spex SE zum regulierten Markt (General Standard) bleibt von dem Widerruf unberührt.

Über Mister Spex

Mister Spex ist einer der führenden Optiker Deutschlands. Das Unternehmen liefert Best-in-Class Optik-Services wie den Augengesundheits-Check und bietet das kuratierteste Designer-Brand-Portfolio im Markt. Mit dem Abo-Modell “Mister Spex Switch” hebt es den Servicegedanken auf die nächste Stufe und generiert wiederkehrende Umsätze mit hoher Kundenbindung. Seit der Gründung im Jahr 2007 hat sich Mister Spex vom reinen Online-Player zu einem Omnichannel-Optiker mit mehr als 8 Millionen Kunden, über 120 eigenen Optikern sowie einem Netzwerk von aktuell 66 Stores in Deutschland entwickelt. Sein skalierbares, innovationsfähiges Omnichannel-Modell schafft eine einheitliche Datenbasis, konsistente Kundenerfahrung über alle Touchpoints und durchgängige Personalisierung und damit die Grundlage für profitables Wachstum bei disziplinierter Kostenbasis in einem strukturell wachsenden Markt.

Heliad AG: Beginn der Annahmefrist für das Erwerbsangebot der GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH voraussichtlich am 28. Juli 2026

Corporate News 

Die Heliad AG („Gesellschaft“) informiert ihre Aktionäre darüber, dass die GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH („GfBk“) der Gesellschaft mitgeteilt hat, dass die Annahmefrist für das öffentliche Erwerbsangebot voraussichtlich am 28. Juli 2026 beginnen und am 14. August 2026 enden wird.

Die Gesellschaft hatte am 24. Juni 2026 in einer Ad-hoc-Mitteilung darüber informiert, dass die GfBk beabsichtigt, den Aktionären der Gesellschaft ein Erwerbsangebot zu unterbreiten. Im Rahmen dieses Erwerbsangebotes beabsichtigt die GfBk den Erwerb von bis zu 750.000 Aktien der Heliad AG zu einem Preis von 14,25 EUR je Aktie.

Die Gesellschaft wird die Angebotsunterlage voraussichtlich am 27. Juli 2026, nach deren Veröffentlichung im Bundesanzeiger, den Aktionären der Gesellschaft zusätzlich auf der Webseite https://www.heliad.com/investor-relations (Rubrik „Erwerbsangebot“) zur Verfügung stellen.

Disclaimer

Die Heliad AG ist nicht Bieterin des Erwerbsangebots; für die Inhalte der Angebotsunterlage ist ausschließlich die GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH verantwortlich. Die Veröffentlichung des Erwerbsangebots auf der Website der Heliad AG erfolgt ausschließlich zur Information der Aktionäre und stellt weder ein Angebot zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft noch ein öffentliches Werben für das Erwerbsangebot dar.

Bei der Veröffentlichung des Erwerbsangebots auf der Website der Heliad AG handelt es sich zudem nicht um eine Veröffentlichung des Angebots nach Maßgabe einer ausländischen Rechtsordnung. Es wird darauf hingewiesen, dass die Versendung, Verteilung oder Verbreitung der Angebotsunterlage an Dritte sowie die Annahme des Angebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gesetzlichen Beschränkungen unterliegen können. Jegliche Verantwortung der Heliad AG für die Nichteinhaltung ausländischer Rechtsvorschriften durch Dritte, einschließlich der Bieterin, wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag mit der msg life ag: LG Stuttgart verhandelt am 6. Juli 2026

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem seit 2021 laufenden Spruchverfahren zu dem von der msg systems ag mit der msg life ag als beherrschter Gesellschaft abgeschlossenen Beherrschungsvertrag hat das LG Stuttgart einen Verhandlungstermin auf Montag, den 6. Juli 2026, 09:30 Uhr, im Gerichtsgebäude - Commercial Court Stuttgart - Schelmenwasenstraße 16-20, 70567 Stuttgart, bestimmt. Bei dem Termin soll die Vertragsprüferin angehört werden.

Den Minderheitsaktionären wird in dem Beherrschungsvertrag eine Barabfindung in Höhe von EUR 2,48 je msg life-Aktie angeboten. Die msg systems garantiert für die Laufzeit des Beherrschungsvertrags den außenstehenden Aktionären der msg life, die das Abfindungsangebot nicht annehmen möchten, für jedes Geschäftsjahr je msg-life-Aktie eine feste jährliche Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 0,04 brutto („Garantiedividende“) abzüglich etwaiger Körperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag, netto EUR 0,03.

LG Stuttgart, Az. 31 O 21/21 KfH SpruchG
Jaeckel, J. u.a. ./. msg systems ag
76 Antragsteller 
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Jürgen Rieg, Rechtsanwälte KUHL CARL NORDEN BAUM
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Morrison & Foerster, 10785 Berlin

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der VEDES AG: LG Nürnberg-Fürth bestätigt Abfindung in Höhe des Teilvergleichs

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG 

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der VEDES AG hat das LG Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 29. Juni 2026 die Barabfindung auf EUR 23,50 erhöht (wie bereits in dem Teilvergleich festgelegt): https://spruchverfahren.blogspot.com/2026/03/bekanntmachung-des-teilvergleichs-zum.html

Das Landgericht bestätigte diese vergleichsweise Erhöhung: 

"Die von der Antragsgegnerin zu zahlende Barabfindung wird auf 23,50 € festgesetzt. Der Betrag ist ab dem 11.12.2021 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz unter Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen zu verzinsen."

Lediglich drei Antragsteller sind dem Teilvergleich nicht beigetreten. Diese hatten nach Aufforderung durch das Gericht keine weiteren Einwendungen erhoben. Das Landgericht wies daher die Spruchanträge zurück und sprach keine Kostenerstattung aus.

Das Landgericht begründete dies wir folgt: 

"Die Barabfindung war insgesamt auf den Betrag, auf den sich fast alle Antragsteller mit der Antragsgegnerin geeinigt haben, festzusetzen. (Neuer) Gegenstand der Angemessenheitsprüfung ist der Barabfindungsbetrag aus dem Teilvergleich. Soweit der Antragsteller zu 15 diesen für zu niedrig hält, hätte er konkrete Einwendungen gegen die Höhe dieses Betrags erheben können, was er nicht getan hat. (...)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 SpruchG. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller, die mit keinem Erfolg nach einem Mehrheitsvergleich das Verfahren fortgesetzt haben, entspricht es nicht der Billigkeit, diese der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Vielmehr haben diese Antragsteller die eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen (vgl. BeckOGK/Drescher, 1.2.2026, SpruchG § 15 Rn. 24, m.w.N.)."

Gegen den Beschluss kann noch innerhalb von einem Monat Beschwerde eingfelegt werden. 

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 29. Juni 2026, Az. 1 HK O 405/22
Hoppe, M. u.a. ./. VEDES Vereinigung der Spielwaren-Fachgeschäfte eG
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Markus Jaeckel, 81927 München

Trade Republic führt neue Handelstechnologie ein: Bestpreis-Ausführung unter allen relevanten Börsen, Direktpreis-Orders an 30 globalen Handelsplätzen und ein neues Web Terminal für aktive Anleger.

Corporate News der Trade Republic Bank GmbH

- Orders werden automatisch zum Bestpreis unter allen relevanten Börsen gegen Trade Republic ausgeführt. Trade Republic ermittelt dabei den besten verfügbaren Preis unter alle relevanten Börsen, unabhängig von der Ordergröße.

- Mit der neuen Plattform können Kunden über Direktpreis gezielt aus 30 Börsen wählen, darunter Xetra, Euronext und Nasdaq – für Market-, Limit- und Stop-Orders.

- Maximale Transparenz durch kostenlose Live-Daten: Kunden sehen das aggregierte Orderbuch in Echtzeit und können es direkt in der App mit dem Orderbuch einzelner Börsen vergleichen.

- Die neue Technologie eröffnet ein neues Geschäftsfeld: Trade Republic startet das Web Terminal für aktive Anleger mit professionellem Charting, Screenern und Live-Marktdaten, ohne zusätzliche Kosten.


Berlin, 2. Juli 2026. Trade Republic führt eine vollständig neue Handelstechnologie ein, die Kunden unmittelbar zugutekommt. Der neue Bestpreis Algorithmus ermittelt automatisch den günstigsten Kaufkurs und den besten Verkaufskurs. Grundlage ist ein aggregiertes Orderbuch, das Preise über alle relevanten liquiden Börsen zusammenführt, für jede Ordergröße und ohne zusätzliche Kosten. Ergänzend dazu führt Trade Republic den neuen Direktpreis ein. Kunden können für jede Order gezielt aus 30 Börsen wählen, darunter Xetra, Euronext und Nasdaq. Die App zeigt dazu Live-Daten des aggregierten Orderbuchs sowie die Orderbücher einzelner Börsen kostenlos an. Trade Republic führt darüber hinaus das selbstgebaute Web Terminal ein. Aktive Anleger erhalten damit Zugang zu professionellem Charting, Screenern und Live-Marktdaten, ohne zusätzliche Kosten.

„Was unsere Ingenieure entwickelt haben, ist ein bedeutender Schritt für unsere Kunden. Wir verbinden sie mit 30 globalen Börsen, verarbeiten Live-Marktdaten in Echtzeit und übersetzen komplexe Marktinfrastruktur in eine einfache Produkterfahrung", sagt Christian Hecker, Mitgründer von Trade Republic. „Mit über 10 Millionen Kunden können wir Menschen Zugang zu Tools und Marktinfrastruktur geben, die bislang institutionellen Investoren, Banken und Hedgefonds vorbehalten waren. Das ist für uns der Kern der Demokratisierung des Investierens."

Orders werden zum Bestpreis unter alle relevanten Börsen gegen Trade Republic ausgeführt. Der Bestpreis wird durch den Vergleich handelbarer Echtzeitkurse ermittelt. Kunden zahlen dabei weiterhin nur 1 € Abwicklungspauschale pro Trade (zzgl. Fremdkosten und Spreads).

Für mehr Transparenz führt Trade Republic ein globales Orderbuch ein, das Geld- und Briefkurse über alle Börsen hinweg anzeigt. Kunden, die ihren Handelsplatz selbst wählen möchten – etwa Xetra, Euronext, NYSE oder Nasdaq – können Direktpreis Orders für 2 € pro Trade platzieren, unabhängig der Ordergröße.

Zeitgleich mit der neuen Handelsinfrastruktur startet Trade Republic das Web Terminal – ein neues Web-Trading Angebot für aktive Anleger. Ohne zusätzliche Kosten stehen professionelles Charting, individuell anpassbare Workspaces, Aktien- und Derivate-Screener, Portfolio-Analysen und Live-Marktdaten für wichtige Börsen zur Verfügung.

Mit dem Zugang zu 30 Börsen, automatischer Bestpreis-Ausführung, transparenten Preisinformationen und professionellen Analyse-Tools setzt Trade Republic seine Mission fort, allen Europäern einen einfachen, fairen und transparenten Zugang zum Finanzsystem zu ermöglichen, um langfristig Vermögen aufzubauen.

Lang & Schwarz Aktiengesellschaft: Anpassung der Prognose für das Jahr 2026

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Die Trade Republic Bank GmbH hat heute mitgeteilt, dass sie eine neue Handelstechnologie einführt, bei der Orders automatisch zum Bestpreis unter allen relevanten Börsen gegen Trade Republic ausgeführt werden.

Lang & Schwarz hat diese Nachricht zur Kenntnis genommen. Nach derzeitiger Einschätzung der Gesellschaft wird sich die Entscheidung von Trade Republic, den Orderflow anders zu verteilen, auf das Geschäft der Lang & Schwarz TradeCenter AG & Co. KG und damit auch auf das Ergebnis aus der Handelstätigkeit sowie mittelbar auf das Konzernergebnis auswirken.

Auf Jahresbasis rechnet Lang & Schwarz aufgrund dessen auf Konzernebene nunmehr mit einem leichten bis allenfalls moderaten Rückgang des Ergebnisses aus der Handelstätigkeit gegenüber dem Vorjahr. Nach aktueller Einschätzung wird das Ergebnis aus der Handelstätigkeit im Jahr 2026 immer noch über dem Handelsergebnis aus dem Jahr 2024 liegen.

Das Ergebnis aus der Handelstätigkeit (Zinsergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zzgl. Provisionsergebnis und Handelsergebnis) hat im zweiten Quartal 2026 etwa EUR 32 Mio. (zweites Quartal 2025: EUR 25 Mio.) betragen.

Lang & Schwarz treibt aktiv die Planung und Umsetzung eines zusätzlichen Handelsmodells unter Einbindung mehrerer namhafter Wertpapierdienstleistungsunternehmen voran. Ziel ist es, das bestehende Handels- und Plattformangebot von Lang & Schwarz zu ergänzen und zusätzliche Liquidität zu erschließen (siehe hierzu Ad-hoc-Mitteilung vom 23. März 2026).

Mittwoch, 1. Juli 2026

BigRep SE genehmigt den Verkauf der BigRep GmbH und die anschließende Liquidation der Gesellschaft, vorbehaltlich der Zustimmung durch die Aktionäre

Veröffentlichung einer Insiderinformation (unverbindliche Übersetzung)  

Luxemburg/Berlin, 29. Juni 2026 – Die BigRep SE („Gesellschaft“) gibt bekannt, dass der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft heute beschlossen haben, (i) den Verkauf aller von der Gesellschaft gehaltenen Anteile an ihrer Tochtergesellschaft BigRep GmbH an De Krassny GmbH, die Koehler Invest GmbH und die HAGE Holding GmbH (der „Verkauf“), (ii) den Abschluss eines damit verbundenen Aktienkaufvertrags, (iii) die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung zum Zweck der Genehmigung des Verkaufs und, anschließend, die Eröffnung des Liquidationsverfahrens der Gesellschaft sowie die Bestellung eines Liquidators zur Verwertung aller übrigen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (die „Liquidations-Hauptversammlung“), und (iv) die Dekotierung der öffentlich gehandelten Aktien der Gesellschaft vom regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse. 

Der Verkauf erfolgt zum fairen Marktwert auf der Grundlage einer unabhängigen Bewertung der BigRep GmbH.

Nach Abschluss des Verkaufs beabsichtigt die Gesellschaft, ihre freiwillige Liquidation gemäß dem luxemburgischen Gesetz vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften in der jeweils gültigen Fassung sowie die Dekotierung der öffentlich gehandelten Aktien der Gesellschaft vorzunehmen.

Der Abschluss des Verkaufs und die Liquidation der Gesellschaft stehen unter anderem unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Aktionäre zum Verkauf auf der Liquidationshauptversammlung vor der Genehmigung der Eröffnung der Liquidation der Gesellschaft in derselben Versammlung sowie der Erfüllung der üblichen Bedingungen.

Nach der Verwertung aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Gesellschaft wird ein etwaiger verbleibender Vermögens- oder Erlösüberschuss gemäß geltendem Recht an die Aktionäre ausgeschüttet.