https://spruchverfahren.blogspot.com/2026/07/das-squeeze-out-verfahren-in-der.html
VI. Bewertungsdogmatik – die materielle Kernfrage
Aus Sicht der spruchverfahrensrechtlichen Praxis dürfte die
Bewertungsdogmatik des tschechischen Rechts von besonderem Interesse sein. Sie
hat sich in den letzten Jahren durch mehrere richtungsweisende Entscheidungen
zu einem eigenständigen dogmatischen Kanon verdichtet.
Nach ständiger Rechtsprechung von Nejvyšší soud und Ústavní soud ist die
Abfindung nicht am Marktwert des Minderheitsanteils, sondern am anteiligen
Gesamtwert der Gesellschaft zu bemessen (Prinzip der Pro-rata-Bewertung) –
auch wenn dieser durch Einzelaktien der Minderheit auf dem Kapitalmarkt
regelmäßig nicht erzielbar wäre.
Grundlegend dazu der Beschluss des Nejvyšší soud vom 31. Januar 2013,
sp. zn. 29 Cdo 723/2011: Eine Herabsetzung gegenüber dem gutachterlich
ermittelten Unternehmenswert kommt „grundsätzlich nicht in Betracht",
weder wegen geringer Liquidität der Wertpapiere noch wegen des Charakters als
Minderheitsanteil.
Das Verfassungsgericht hat diesen Ansatz mit Nález vom 27. November
2018, sp. zn. III. ÚS 647/15 (Fall OKD, a.s.) auf Verfassungsebene
zementiert. Zentrale Rechtssätze:
•
Verfassungskonform ist ausschließlich eine
Bewertung, die am Gesamtmarktwert des Unternehmens (nikoliv tržní hodnota
podílu) ansetzt; anderenfalls läge ein Verstoß gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 11 Abs. 1 Satz 2 der Charta der Grundrechte
und Grundfreiheiten vor.
•
Diskonts auf Aktionärsebene sind unzulässig –
insbesondere ein Abschlag für Minderheitsstellung („diskont za minoritu")
oder ein Abschlag für geringe Handelbarkeit („přirážka za omezenou
obchodovatelnost"). Dies gilt vor allem, soweit diese Merkmale Folge einer
Entscheidung des Hauptaktionärs sind (z.B. das durch ihn veranlasste
Delisting).
•
Die Anwendung solcher Diskonts ist eine Rechtsfrage
und damit revisibel (§ 237 o.s.ř.).
Die Entscheidung wird in der tschechischen Bewertungspraxis überaus intensiv rezipiert und regelmäßig zitiert.
Bemerkenswert ist die Randbemerkung des Verfassungsgerichts (Rn. 31 des Nález), dass eine geringere Liquidität mittelbar – nämlich bei der Bestimmung der Eigenkapitalkosten im Rahmen der Ertragswertmethode – berücksichtigt werden darf. Damit besteht ein „Schlupfloch" für Kapitalkostenzuschläge, welches in Bewertungsstreitigkeiten regelmäßig zum Gegenstand von Angriffen wird.
Der Nejvyšší soud hat im Beschluss sp. zn. 29 Cdo 3024/2016
(bestätigt in sp. zn. 27 Cdo 4585/2018) präzisiert: Die Abfindung darf
im Grundsatz nicht niedriger sein als der objektiv bestimmbare Marktpreis
der Beteiligungswertpapiere in dem der Squeeze-out unmittelbar vorangehenden
Zeitraum. Wenn außerdem eine Vorschrift die Berücksichtigung eines
„Premium-Preises" (also des Preises inklusive Kontrollprämie) bei einem
Pflichtübernahmeangebot vorschreibt, so muss dies erst recht für den
squeeze-out gelten (a fortiori-Argument).
Diese Rechtsprechung eröffnet der Minderheit ein starkes Argument, wenn –
wie in der Praxis häufig – der Hauptaktionär in den Monaten vor dem Squeeze-out
Vorerwerbe zu höheren Preisen getätigt hat.
Ein starres Bewertungsmodell schreibt das ZOK nicht vor. Der Nejvyšší
soud betont, dass die Methode der Natur des Unternehmens entsprechen
muss. In der Praxis dominieren:
•
Ertragswertmethode (výnosová metoda) auf
DCF-Basis;
•
Substanzwert / Liquidationswert – insbesondere
in Fällen mit ruhendem oder erlöschendem Geschäftsbetrieb;
•
Vergleichsverfahren (Peer-Group-Multiples) als
Plausibilisierung;
•
Börsenkurs bzw. VWAP der letzten sechs Monate –
bei kotierten Gesellschaften vorherrschend, aber nach der ÚS-Rechtsprechung
durch den (höheren) Unternehmensanteilswert nach oben zu korrigieren, wenn eine
Divergenz besteht.
Eine aktuelle Entscheidung des Vrchní soud v Praze (sp. zn. 5 Cmo 98/2021
vom 1. März 2022) verdeutlicht die praktische Anwendung: Bei einer nominalen
Abfindung von 1 000 CZK je Aktie sprach das Gericht ein Nachbesserungsbetrag
zu, sodass sich die „gerechte" Abfindung auf 2 134 CZK belief – mehr als
das Doppelte der ursprünglich angesetzten Summe.
Wie bereits erwähnt, gilt die im Rahmen eines vorangegangenen
erfolgreichen Übernahmeangebots gebotene Gegenleistung nach § 393 ZOK als unwiderleglich angemessen. Diese Regelung schließt in dieser Konstellation
praktisch jede gerichtliche Nachbesserung aus. Sie ist strukturell mit § 5 Abs.
4 WpÜG-AngebVO (Deutschland) und § 15 GesAusG (Österreich) vergleichbar, geht
aber – wegen der Unwiderleglichkeit – deutlich weiter zulasten der
Minderheit.
§ 383 ZOK sperrt eine Anfechtung aus Gründen der Unangemessenheit
der Abfindung: Diese kann keinen Grund für die Nichtigerklärung des
HV-Beschlusses darstellen. Der HV-Beschluss bleibt selbst dann bestehen,
wenn die Abfindung materiell unzureichend war – der squeeze-out ist irreversibel.
Dies unterscheidet sich fundamental von der Praxis nach deutschem Recht,
wo Anfechtungsklagen gegen den Übertragungsbeschluss möglich, wenn auch durch
das Freigabeverfahren nach § 246a AktG kanalisiert sind.
Der einzige effektive Rechtsbehelf ist das Nachbesserungsverfahren nach §
390 ZOK.
Zweistufiger Aufbau:
a) Außergerichtliche Geltendmachung gegenüber dem Hauptaktionär.
Der ausgeschlossene Aktionär hat vor jeder gerichtlichen Klage die
Nachbesserung unmittelbar beim Hauptaktionär (nicht bei der Gesellschaft!)
geltend zu machen. Die Frist beträgt drei Monate und beginnt mit der Veröffentlichung
der Eintragung des HV-Beschlusses im Handelsregister (§ 384 ZOK). Sie ist präklusiv
– bei Versäumung erlischt der Anspruch endgültig.
b) Gerichtliche Nachbesserungsklage. Erst nach fruchtloser
außergerichtlicher Geltendmachung – oder wenn eine außergerichtliche Einigung
mit dem Hauptaktionär nicht erzielt werden kann – steht die Leistungsklage
auf Nachbesserung offen. Klagebeklagter ist der Hauptaktionär, nicht
die Gesellschaft (a limine wichtige prozessuale Weiche). Die Klage ist – anders
als etwa das deutsche Spruchverfahren – ein streitiges Erkenntnisverfahren mit
Beweislast, das mehrere Jahre in Anspruch nehmen kann.
Erga-omnes-Wirkung der Fristwahrung. Nach § 390 Abs. 1 ZOK wirkt
die fristgerechte Geltendmachung durch einen Minderheitsaktionär
zugunsten aller ausgeschlossenen Aktionäre: Der Anspruch aller wird
gewahrt. Die übrigen Aktionäre können sodann entweder eine außergerichtliche
Verständigung mit dem Hauptaktionär anstreben oder selbst Klage erheben.
Erga-omnes-Wirkung der Sachentscheidung. Ein rechtskräftig
zusprechendes Urteil im Nachbesserungsverfahren wirkt in seinem Grund
gegenüber dem Hauptaktionär zugunsten aller ausgeschlossenen Aktionäre. Der Hauptaktionär
erfüllt seine Zahlungspflicht gegenüber allen Berechtigten durch Hinterlegung
bei Gericht (soudní úschova); das Gericht informiert die Berechtigten über eine
Bekanntmachung (§ 390 ZOK i.V.m. Prozessrecht). Nicht abgerufene Beträge werden
nach einem Jahr an den Hauptaktionär zurückgezahlt.
Fälligkeit und Verzinsung. Die Nachbesserung ist nach der
Rechtsprechung des Nejvyšší soud (sp. zn. 27 Cdo 2245/2022 vom 19. Oktober
2023) ab Fälligkeit der ursprünglichen Abfindung geltend zu machen und
wird ab diesem Zeitpunkt verzinst.
3. Zuständigkeit
Sachlich zuständig sind die Krajský soud (Landgerichte) als
Handelsgerichte in erster Instanz, in der Berufungsinstanz die Vrchní soud
(Obergerichte in Prag und Olmütz); Revisionsinstanz ist der Nejvyšší soud in
Brünn. Örtlich zuständig ist regelmäßig das Gericht am Sitz der Gesellschaft.
Der Nejvyšší soud hat zudem in sp. zn. 29 Cdo 4403/2014 vom 27. März 2018
klargestellt, dass tschechische Gerichte auch international zuständig sind,
wenn die Zielgesellschaft in Tschechien ihren Sitz hat.
4. Verjährung ergänzender Ansprüche
Reine Zahlungsansprüche auf die ursprüngliche Abfindung verjähren
nach der allgemeinen dreijährigen Frist (§ 629 ObčZ – neues ZGB, Nr. 89/2012
Sb.). Für Squeeze-outs vor dem 1. Januar 2014 gilt noch die vierjährige Frist
des früheren Rechts.
Als Gegenstück zum Squeeze-out sieht § 395 ZOK das Recht auf Ankauf
(„právo odkupu", sell-out) vor. Es wurde ebenfalls mit Wirkung zum 1.
Januar 2014 in das tschechische Recht eingeführt und war unter dem alten ObchZ
nicht enthalten:
•
Voraussetzungen wie beim squeeze-out: Existenz
eines Hauptaktionärs i.S.v. § 375 ZOK (90 %/90 %).
•
Antragsberechtigung der Minderheit jederzeit
– ohne Fristbindung und ohne Bindung an ein vorausgegangenes Übernahmeangebot.
•
Formfreier Antrag an den Hauptaktionär,
adressiert unmittelbar an diesen (nicht an die Gesellschaft); auch mündlich
möglich, z.B. in der Hauptversammlung.
•
Rechtsfolge: Der Hauptaktionär ist verpflichtet,
ein öffentliches Vertragsangebot nach §§ 327 ff. ZOK an alle
Minderheitsaktionäre zu unterbreiten; Bindungsfrist mindestens vier Wochen.
Nach herrschender Auffassung besteht eine Angebotspflicht innerhalb von drei
Monaten ab Zugang der Anforderung.
•
Kollisionsregel: Kollidiert ein sell-out-Antrag
mit einem parallelen squeeze-out-Verlangen des Hauptaktionärs, hat der
squeeze-out Vorrang – die Minderheit kann den Ausschluss nicht durch einen
sell-out-Antrag blockieren.
Für die Einordnung aus deutscher bzw. österreichischer Sicht
dürften folgende Charakteristika des tschechischen Verfahrens von besonderem
Interesse sein:
Auffällig sind aus deutscher/österreichischer Sicht:
1.
die kürzere Präklusivfrist (drei Monate ab
Handelsregister-Veröffentlichung, mit vorgeschalteter außergerichtlicher
Geltendmachung beim Hauptaktionär),
2.
die Streit- statt Antragsstruktur des
Überprüfungsverfahrens (keine dem deutschen Spruchverfahren mit gemeinsamem
Vertreter analog strukturierte Sonderverfahrensordnung),
3.
die nicht widerlegliche Vermutung der
Angemessenheit nach vorangegangenem Übernahmeangebot (§ 393 ZOK) – ein aus
Minderheitensicht besonders scharfes Instrument,
4.
das dogmatisch stark ausgebaute
verfassungsgerichtliche Bewertungsleitbild (III. ÚS 647/15) mit expliziter
Ablehnung von Diskonts auf Aktionärsebene.
Aus der Rechtsprechung und der bewertungswissenschaftlichen Literatur
haben sich einzelne Anknüpfungspunkte für Angriffe gegen die Abfindung
herausgeschält, die im Nachbesserungsverfahren regelmäßig geltend gemacht
werden:
•
Verdeckte Diskonts in den Kapitalkosten: Zwar
sind Zu-/Abschläge auf Aktionärsebene ausgeschlossen; die Praxis versucht
jedoch häufig, dieselben Effekte über unternehmensbezogene Zuschläge
(Size Premium, Small Cap Premium, Länderrisikoprämien) in die
WACC/Ke-Berechnung einzuschmuggeln.
•
Vorerwerbspreise: Objekiv bestimmbare Preise, zu
denen der Hauptaktionär die Beteiligungswertpapiere in unmittelbarer Vorzeit
erworben hat, bilden nach NS 29 Cdo 3024/2016 und 27 Cdo 4585/2018 eine
faktische Untergrenze der Abfindung.
•
Zeitpunkt der Bewertung: Maßgeblich ist der Tag
des Eigentumsübergangs (Ablauf des Monats nach Registerveröffentlichung),
nicht der Tag der Hauptversammlung.
•
Synergien und Sonderwerte: In der jüngeren
Rechtsprechung (u.a. Vrchní soud 5 Cmo 98/2021) wird zunehmend darauf
abgestellt, dass die Bewertungsmethode der Natur des Unternehmens
entsprechen muss – Nicht-Betriebsvermögen, stille Reserven und Sonderwerte sind
gesondert zu berücksichtigen.
•
Diskonts wegen Delisting: Nach ÚS III. ÚS 647/15
dürfen Diskonts, die Folge einer vom Hauptaktionär selbst herbeigeführten
Illiquidität sind (z.B. faktisches Delisting), keine Berücksichtigung finden.
Für die Prozessstrategie der Minderheitsseite ist besonders wichtig, dass
die außergerichtliche Geltendmachung binnen drei Monaten präklusiv ist.
Die Anspruchsanmeldung muss – mangels gesetzlicher Formvorschriften –
nachweisbar (nicht mündlich) und mit hinreichender Bestimmtheit erfolgen. In
der Praxis wird die Anmeldung regelmäßig per Einschreiben an den Hauptaktionär
gerichtet, häufig verbunden mit einer aufgegliederten Aufstellung der
Beteiligung und einem konkret bezifferten Nachbesserungsverlangen.
Die tschechische Squeeze-out-Praxis ist – trotz vergleichsweise geringer
Zahl börsennotierter Gesellschaften am Prager Markt – von einer Reihe
wirtschaftlich bedeutsamer und bewertungsdogmatisch prägender Fälle
geprägt. Nach fünf Jahren Squeeze-out-Praxis (2005–2010) waren bereits über 400
Gesellschaften betroffen und rund 16,5 Mrd. CZK an Abfindungen ausgezahlt
worden. Im Folgenden werden die für Praxis und Judikatur bedeutsamsten Fälle in
chronologischer Ordnung dargestellt.
Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre der OKD, a.s.
(Ostravsko-karvinské doly) durch die Karbon Invest, a.s. bzw. die RPG
INDUSTRIES SE des Unternehmers Zdeněk Bakala ist der bedeutendste tschechische
Squeeze-out-Fall überhaupt. Die Hauptversammlung beschloss eine Barabfindung in
Höhe von 1.010 CZK je Aktie bei einem Nennwert von 1.000 CZK; die Minderheitsaktionäre
– u.a. der spätere Beschwerdeführer vor dem Ústavní soud – hielten diese
Abfindung für deutlich zu niedrig und forderten mindestens den doppelten
Betrag.
Das Krajský soud Ostrava setzte die angemessene Abfindung sodann auf
956,10 CZK fest, der Vrchní soud v Olomouci bestätigte diese Entscheidung, und
das Nejvyšší soud wies die Revision zunächst zurück. Erst der Nález des Ústavní
soud III. ÚS 647/15 vom 27. November 2018 hob die Entscheidungen der
Fachgerichte auf und formulierte die – bis heute maßgeblichen –
bewertungsdogmatischen Leitsätze zur Unzulässigkeit von
Aktionärsebenen-Diskonten (Minoritäts- und Handelbarkeitsabschlag) und zur
Bewertung als anteiligem Anteil am Gesamtunternehmenswert. Der Fall ist deshalb
bis heute Referenzentscheidung für jeden Angriff gegen eine – aus Sicht der
Minderheit – zu niedrige Barabfindung.
Beim Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Československá obchodní
banka, a.s. (ČSOB) durch die KBC-Gruppe im Jahr 2007 wurden ca. 2,6 Mrd. CZK an
Abfindungen ausgezahlt – seinerzeit der größte Squeeze-out in der tschechischen
Wirtschaftsgeschichte. Der Fall verdeutlichte zugleich, dass Squeeze-outs auch
bei systemrelevanten Kreditinstituten unter Aufsicht der ČNB reibungslos vollzogen
werden können, sofern die verfahrens- und aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen
eingehalten sind.
Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Zentiva N.V. bzw. ihrer
tschechischen Tochter Zentiva a.s. durch die Sanofi-Aventis SA im Anschluss an
ein hart umkämpftes Bietergefecht mit der PPF Group ist der bislang
international prominenteste tschechische Squeeze-out. Sanofi bot schließlich
1.150 CZK je Aktie – ein Preis, der einer Gesamtbewertung von rund 2,6 Mrd. USD
entsprach. Nach dem Erwerb von rund 96,8 % führte Sanofi den gesetzlichen
Squeeze-out durch und leitete das Delisting sowohl in Prag als auch in London
ein. Die Europäische Kommission genehmigte die Transaktion in ihrer Entscheidung
M.5253 unter Auflagen.
Am 20. Juni 2018 erteilte die ČNB der polnischen PKN ORLEN S.A. die
Zustimmung zum Squeeze-out der verbleibenden 5,97 % Minderheitsaktien der
UNIPETROL, a.s.; die außerordentliche Hauptversammlung beschloss den Ausschluss
zu einer Abfindung von 380 CZK je Aktie (Gesamtabfindungsvolumen: 4.114.515.740
CZK), und der Eigentumsübergang erfolgte im Oktober 2018 mit anschließendem
Delisting von der Prager Börse.
Bemerkenswert ist die Begründung der Abfindungshöhe: PKN ORLEN legte kein
Sachverständigengutachten vor, sondern berief sich – gestützt auf § 391 ZOK –
auf den Kaufpreis, den sie 2017 im Zuge des Erwerbs des Anteilspakets der
J&T-Gruppe entrichtet hatte. Diese Vorgehensweise steht im Zentrum eines
seit Februar 2024 anhängigen Nachbesserungsverfahrens: Die auf
Bewertungsstreitigkeiten spezialisierte Prager Kanzlei KLB Legal vertritt eine
Gruppe ehemaliger Minderheitsaktionäre und beantragt eine gerichtliche
Neubestimmung der Abfindung auf 450 bis 550 CZK je Aktie. Zentrale
Angriffspunkte sind (i) das Fehlen eines eigenständigen
Sachverständigengutachtens, (ii) die Ableitung der Abfindung ausschließlich aus
dem – nach Auffassung der Kläger nicht repräsentativen – Vorerwerbspreis der
J&T-Gruppe und (iii) die Nichtberücksichtigung stiller Reserven und
Synergiepotentiale. Der Fall wird zu einer weiteren Konkretisierung der aus
III. ÚS 647/15 und NS 29 Cdo 3024/2016 folgenden Bewertungsleitlinien führen
und ist für Vorerwerbspreis-Argumente von erheblicher praktischer Bedeutung.
Mit dem Erwerb der Central European Media Enterprises Ltd. durch die PPF
Group des verstorbenen Petr Kellner für rund 2,1 Mrd. USD wurde die
tschechische Medienlandschaft grundlegend umgestaltet. Die Europäische
Kommission genehmigte den Zusammenschluss in ihrer Entscheidung M.9669 im
Oktober 2020. Nach Vollzug der Transaktion führte PPF den nachgelagerten
Squeeze-out der verbleibenden Minderheitsaktionäre durch – ein Fall, der die
Anwendung tschechischer Squeeze-out-Regeln in einem international komplexen
Konzernumfeld illustriert.
Beim Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der UniCredit Bank Czech
Republic and Slovakia, a.s. wurde eine Abfindung von 409,90 CZK je Aktie
festgesetzt; der Vermögensübergang erfolgte am 14. Juli 2016. Über die – auf §
390 ZOK gestützte – Nachbesserungsklage entscheidet das Městský soud v Praze
unter dem Aktenzeichen 71 Cm 74/2016. Der Fall ist bewertungsdogmatisch von
Bedeutung, weil er die Behandlung großer Kreditinstitute mit hohem
regulatorischen Kapitalbindungsanteil im Rahmen der Ertragswertmethode
aufwirft.
Der 2021 durch die DDM Group Fund SICAV plc bzw. die Vertragsgruppe der
Familie Reichl-Straka durchgeführte Squeeze-out bei der Metrostav a.s. – dem
größten tschechischen Bauunternehmen – ist ein prominenter Fall im Bereich der
nicht-kotierten Gesellschaften (Metrostav war zu diesem Zeitpunkt bereits von
der Prager Börse genommen). Der Fall verdeutlicht, dass Squeeze-outs auch bei
nicht-börsennotierten Gesellschaften mit erheblichem operativem Geschäft –
Metrostav erwirtschaftete 2021 einen Jahresüberschuss von 1,33 Mrd. CZK – nach
den §§ 375 ff. ZOK abgewickelt werden und dann kein ČNB-Zustimmungserfordernis
besteht, das Sachverständigengutachten aber zwingend ist.
Zu den in der Praxis dokumentierten, jedoch wirtschaftlich kleineren
Fällen zählen etwa der Squeeze-out bei ArcelorMittal Ostrava a.s., der Pankrác
a.s. (Abfindungsvolumen 104,7 Mio. CZK, 2010) sowie der Chemoprojekt a.s. (11,7
Mio. CZK, 2010); die Fälle sind für die Bewertungspraxis vor allem deshalb
interessant, weil sich in ihnen typische Angriffsflächen (Vorerwerbspreis,
Sonderwertkomponenten, Länderrisikoprämie) exemplarisch materialisieren.
Bewertungsdogmatisch am prägendsten sind neben dem OKD-Nález folgende
Entscheidungen der letzten Jahre:
•
Vrchní soud v Praze, Urteil vom 1. März 2022, sp.
zn. 5 Cmo 98/2021-1497 – Die Abfindung wurde von den ursprünglich
festgesetzten 1.000 CZK auf 2.134 CZK je Aktie mehr als verdoppelt. Das Urteil
ist Referenz für die Kombination aus DCF-Bewertung, Sonderwertkomponenten und
Aufhebung unternehmenswertfremder Diskonts.
•
Nejvyšší soud, Urteil vom 19. Oktober 2023, sp. zn.
27 Cdo 2245/2022 – Klarstellung zur Verzinsung des Nachbesserungsbetrags ab
dem Tag des Eigentumsübergangs.
•
Vrchní soud v Praze, sp. zn. 7 Cmo 247/2021
(Fortgang si 275/2025) – laufendes Nachbesserungsverfahren mit weiterer
Konturierung der Anforderungen an das Sachverständigengutachten.
Die Fallübersicht lässt einige praktische Muster erkennen, die auch für
Bewertungsangriffe im deutschen Spruchverfahren, im österreichischen Gremial-
und Überprüfungsverfahren sowie – in gewissem Umfang – im luxemburgischen und
schweizerischen Squeeze-out übertragbar sind:
•
Vorerwerbspreis als faktische Untergrenze der
Abfindung – wenn der Hauptaktionär in unmittelbarer Vorzeit Anteile zu höheren
Preisen erworben hat, entfaltet diese Zahlung erhebliche Präjudizwirkung
(Unipetrol/PKN Orlen).
•
Fehlen eines eigenständigen
Sachverständigengutachtens bei kotierten Gesellschaften – die reine
ČNB-Prüfung nach § 391 ZOK ist einer stichhaltigen Nachbesserungsklage nicht in
gleicher Weise gewachsen wie ein methodisch abgesichertes Bewertungsgutachten
(Unipetrol/PKN Orlen).
•
Delisting-induzierte Illiquidität – die vom
Hauptaktionär selbst herbeigeführte Delisting-Situation darf nicht als
Diskontgrundlage instrumentalisiert werden (OKD; III. ÚS 647/15).
•
Länderrisikoprämien und Small-Cap-Zuschläge –
Beliebte Vehikel, um Aktionärsebenen-Diskonts über die Kapitalkostenseite in
den Ertragswert einzuschmuggeln – müssen im Nachbesserungsverfahren
substantiiert bestritten werden.
•
Präklusion außergerichtlicher Anmeldung – In
allen dokumentierten Fällen war die formgerechte, nachweisbare Anmeldung binnen
drei Monaten beim Hauptaktionär prozessentscheidend.
Die tschechische Squeeze-out-Judikatur hat sich damit binnen zweier
Jahrzehnte zu einem eigenständigen, bewertungsdogmatisch anschlussfähigen
Referenzsystem entwickelt, das für die grenzüberschreitende Beratungspraxis –
namentlich bei Konzernstrukturen mit tschechischen Zielgesellschaften –
zunehmend Beachtung findet.
Das tschechische Squeeze-out-Verfahren ist – in seiner heutigen Fassung
nach §§ 375–395 ZOK – ein gesellschaftsrechtlich stringent durchgestaltetes,
europarechtlich fundiertes und verfassungsrechtlich abgesichertes
Ausschlussverfahren, das im Kern der deutschen und österreichischen
Konstruktion nahekommt, sich in einzelnen Punkten aber signifikant
unterscheidet:
•
Doppelte 90 %-Schwelle (Kapital und Stimmrechte),
•
Beschluss der Hauptversammlung mit qualifizierter
Mehrheit (90 % aller Aktionärsstimmen),
•
Sachverständigengutachten (nicht kotiert) bzw.
ČNB-Zustimmung (kotiert),
•
automatischer Eigentumsübergang einen Monat nach
Registerveröffentlichung,
•
absolute Anfechtungssperre wegen unzureichender
Abfindung,
•
Nachbesserungsverfahren nach § 390 ZOK als einzige
Möglichkeit gerichtlicher Preiskontrolle mit dreimonatiger Präklusivfrist zur
außergerichtlichen Anmeldung beim Hauptaktionär,
•
nichtwiderlegliche Angemessenheitsvermutung bei
vorangegangenem Übernahmeangebot (§ 393 ZOK),
•
spiegelbildliches sell-out-Recht der Minderheit nach §
395 ZOK.
Bewertungsdogmatisch prägend ist die Rechtsprechung des Nejvyšší soud (u.a. 29 Cdo 723/2011, 29 Cdo 3024/2016, 27 Cdo 4585/2018) und namentlich des Ústavní soud (Nález III. ÚS 647/15 vom 27. November 2018), die eine anteilige Bewertung am Gesamtunternehmenswert unter Ausschluss von Aktionärsebenen-Diskonts (Minoritätsabschlag, Handelbarkeitsabschlag) fordert und Vorerwerbspreise des Hauptaktionärs als faktische Untergrenze anerkennt. Damit weist das tschechische Recht ein Minderheitenschutzniveau auf, das dem deutschen Spruchverfahren dogmatisch in vielem gleicht, prozessual jedoch schneller, strenger fristgebunden und in der Klagestruktur streitiger ausgestaltet ist.