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Mittwoch, 2. September 2026

Delivery Hero SE: Vorstand und Aufsichtsrat von Delivery Hero veröffentlichen gemeinsame begründete Stellungnahme und empfehlen den Aktionären die Annahme des Übernahmeangebots von Uber

Corporate News

- Übernahmeangebot liege im besten Interesse der Gesellschaft, ihrer Aktionäre, Mitarbeiter und weiteren Stakeholder

- Angebotspreis wird als angemessen und fair erachtet

- Annahmefrist für das Übernahmeangebot endet am 5. November 2026 um 24:00 Uhr MEZ

Berlin, 2. September 2026 – Vorstand und Aufsichtsrat der Delivery Hero SE („Delivery Hero“ oder die „Gesellschaft“) (ISIN DE000A2E4K43, Frankfurter Wertpapierbörse: DHER) haben heute eine gemeinsame begründete Stellungnahme („Stellungnahme“) zu dem freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot an alle Aktionäre von Delivery Hero („Angebot“) veröffentlicht, das von der Uber International Technologies II Corporation, einer Tochtergesellschaft der Uber Technologies, Inc. (NYSE: UBER) (gemeinsam „Uber“), abgegeben wurde.
Vorstand und Aufsichtsrat von Delivery Hero haben die von Uber veröffentlichte Angebotsunterlage sowie die Bedingungen des Angebots jeweils unabhängig voneinander geprüft und bewertet. Sie erachten das Angebot als im besten Interesse der Gesellschaft, ihrer Aktionäre, Mitarbeiter und weiteren Stakeholder. Sie unterstützen daher das Angebot und empfehlen den Aktionären von Delivery Hero, dieses anzunehmen.

Angebotspreis wird als angemessen und fair erachtet

Aus Bewertungssicht und nach sorgfältiger Prüfung der Angebotsunterlage erachten Vorstand und Aufsichtsrat die Geldleistung in Höhe von EUR 41,50 je Delivery Hero-Aktie als angemessen und fair. Der Angebotspreis entspricht einer Prämie von rund 127 % auf den unbeeinflussten volumengewichteten Dreimonatsdurchschnittskurs im XETRA-Handel bis einschließlich 8. Mai 2026 (dem letzten Handelstag vor öffentlich berichteten Transaktionsaktivitäten und wesentlichen Unternehmensnachrichten) sowie einer Prämie von rund 108 % auf den XETRA-Schlusskurs an diesem Tag. Er entspricht ferner einer Prämie von rund 35 % auf den Dreimonatsdurchschnittskurs vor der Veröffentlichung der Angebotsabsicht von Uber am 16. Juli 2026. Zudem übersteigt der Angebotspreis das vor dem 8. Mai 2026 veröffentlichte durchschnittliche Analysten-Kursziel um rund 52 %.

Vorstand und Aufsichtsrat haben zwei Fairness Opinions zur Angemessenheit des Angebotspreises erhalten. J.P. Morgan Securities plc, der exklusive Finanzberater der Gesellschaft, hat gegenüber Vorstand und Aufsichtsrat eine Fairness Opinion abgegeben; der Aufsichtsrat hat darüber hinaus eine Fairness Opinion von der UniCredit Bank GmbH erhalten. Beide Fairness Opinions kommen jeweils vorbehaltlich der darin enthaltenen Annahmen, Einschränkungen und Vorbehalte zu dem Ergebnis, dass der Angebotspreis für die Aktionäre von Delivery Hero aus finanzieller Sicht angemessen ist.

Potenzial für erhebliche Chancen für Kunden, Mitarbeiter und weitere Stakeholder

Die geplante Transaktion soll die globale Technologieplattform und das Mobilitätsnetzwerk von Uber mit den führenden lokalen Liefermarken, den engen Partnerbeziehungen und den schnell wachsenden Quick-Commerce-Aktivitäten von Delivery Hero zusammenführen. Vorstand und Aufsichtsrat teilen die Auffassung von Uber, dass der Zusammenschluss das Potenzial hat, Produktinnovationen zu beschleunigen und erhebliche zusätzliche Chancen für Mitarbeiter, Kunden, Händler, Rider, Fahrer und weitere Stakeholder zu schaffen. Beide Gremien teilen daher die in der Angebotsunterlage dargestellte wirtschaftliche und strategische Begründung des Angebots und begrüßen die dort geäußerten Absichten von Uber.

Die Aktionäre von Delivery Hero können das Angebot von Uber über ihre Depotbanken annehmen und ihre Aktien seit der Veröffentlichung der Angebotsunterlage am 27. August 2026 einliefern. Die Annahmefrist endet voraussichtlich am 5. November 2026 um 24:00 Uhr MEZ.

Das Angebot steht unter der Bedingung einer Mindestannahmeschwelle von 50 % zuzüglich einer Aktie des Grundkapitals von Delivery Hero (ohne eigene Aktien), der fusionskontrollrechtlichen und sonstigen regulatorischen Freigaben, einschließlich der Freigaben im Zusammenhang mit dem angekündigten Verkauf ausgewählter Geschäftsbereiche der Delivery Hero-Gruppe an ein mit SSW Partners, LP verbundenes Unternehmen sowie weiterer marktüblicher Bedingungen. Uber hat sich eine unwiderrufliche Andienungszusage für 16,68 % der Delivery Hero-Aktien gesichert. Zusammen mit der bestehenden Beteiligung von 24,77 % und weiteren 11,74 %, die über Instrumente gehalten werden, würde das wirtschaftliche Gesamtinteresse von Uber mehr als 53 % des derzeitigen Grundkapitals von Delivery Hero betragen. Die detaillierten Bedingungen des Angebots sowie die Vollzugsbedingungen sind der Angebotsunterlage von Uber zu entnehmen. Der Vollzug des Angebots wird für die zweite Jahreshälfte 2027 erwartet.

Der Betriebsrat am Berliner Standort von Delivery Hero hat eine eigene Stellungnahme abgegeben, die als Anlage zur Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat veröffentlicht worden ist.

Die Stellungnahme (inkl. Anlagen) ist kostenlos erhältlich bei der Delivery Hero SE, Investor Relations, Oranienburger Straße 70, 10117 Berlin, Deutschland (Telefon: +49 30 5444 59 105; E-Mail: ir@deliveryhero.com). Darüber hinaus ist die Stellungnahme im Internet unter https://ir.deliveryhero.com/takeoveroffer (im Bereich „Übernahmeangebot“) abrufbar. Die Stellungnahme sowie etwaige Ergänzungen und/oder zusätzliche Stellungnahmen zu möglichen Änderungen des Angebots werden in deutscher Sprache sowie in unverbindlicher englischer Übersetzung veröffentlicht. Allein die deutschen Fassungen sind verbindlich.

Squeeze-out in Griechenland – wesentliche Grundsätze

Das griechische Recht kennt zwei parallel bestehende Squeeze-out-Regime, die voneinander zu trennen sind:
  • übernahmerechtlicher Squeeze-out bei börsennotierten Aktiengesellschaften nach Art. 27 des Gesetzes Nr. 3461/2006 (Umsetzung der Übernahmerichtlinie 2004/25/EG);
  • gesellschaftsrechtlicher Squeeze-out bei nicht börsennotierten Aktiengesellschaften (ανώνυμη εταιρεία, AE) nach Art. 47 des Gesetzes Nr. 4548/2018.
1. Übernahmerechtlicher Squeeze-out (Art. 27 Gesetz 3461/2006)

Rechtsgrundlage

Art. 27 und 28 des Gesetzes Nr. 3461/2006 über öffentliche Übernahmeangebote setzen die Art. 15 und 16 der Übernahmerichtlinie 2004/25/EG um. Das Regime gilt ausschließlich für Gesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem regulierten Markt in Griechenland (insbesondere an der Athener Börse, ATHEX) zugelassen sind.

Schwellenwert

Der Bieter muss nach Abschluss eines an alle Aktionäre gerichteten Übernahmeangebots mindestens 90 % der Gesamtstimmrechte der Zielgesellschaft halten. Entscheidend ist die Gesamtquote, unabhängig davon, ob sie bereits vor dem Angebot bestand oder erst durch dessen Vollzug erreicht wurde. Nach einer im Jahr 2026 in Kraft getretenen Klarstellung werden bei der Berechnung nur solche Stimmrechte berücksichtigt, die rechtlich tatsächlich ausgeübt werden können.

Ankündigungspflicht

Die Absicht, das Squeeze-out-Recht auszuüben, muss bereits im Informationsmemorandum (Prospekt) des vorangegangenen Übernahmeangebots klar offengelegt werden. Fehlt diese Klausel, ist ein anschließender Squeeze-out ausgeschlossen.

Frist

Das Recht ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Annahmefrist des Übernahmeangebots auszuüben. Nach Fristablauf ist ein Squeeze-out unter diesem Regime nicht mehr möglich.

Preisbestimmung

Die Gegenleistung muss in derselben Form (bar oder in Wertpapieren) und mindestens in derselben Höhe angeboten werden wie im vorangegangenen Übernahmeangebot; sie darf zudem nicht unter dem Preis liegen, der für ein Pflichtangebot maßgeblich gewesen wäre. Minderheitsaktionäre können unabhängig von der Form der Angebotsgegenleistung stets eine Barzahlung verlangen.

Verfahren

Der Bieter stellt einen Antrag bei der griechischen Kapitalmarktkommission (Επιτροπή Κεφαλαιαγοράς, HCMC) und legt zugleich eine Cash-Confirmation eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts vor, mit der die vollständige Barbezahlung sichergestellt ist. Die HCMC prüft die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen und ordnet die unverzügliche Auszahlung an die Minderheitsaktionäre an. Nach Zahlung wird der Bieter durch den Zentralverwahrer (ATHEXCSD) als neuer Inhaber der Aktien eingetragen; die Zielgesellschaft wird informiert. Eine gerichtliche Beteiligung findet in diesem Verfahrensabschnitt nicht statt.

Sell-out (Art. 28 Gesetz 3461/2006)

Spiegelbildlich hat jeder Minderheitsaktionär, dessen Aktien nicht in das Übernahmeangebot eingeliefert wurden, ein Andienungsrecht gegenüber dem 90-%-Bieter. Es ist innerhalb von drei Monaten ab Veröffentlichung des Angebotsergebnisses auszuüben; es gelten dieselben Preisregeln wie beim Squeeze-out.

Nachträgliche Preiskontrolle


Minderheitsaktionäre können die Angemessenheit der Gegenleistung innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab Veröffentlichung der Umschreibung durch das erstinstanzliche Gericht (Πρωτοδικείο) am Sitz der Zielgesellschaft überprüfen lassen. Das gerichtliche Verfahren hemmt den Vollzug des Squeeze-out nicht; es kann lediglich zu einer nachträglichen Preisanpassung führen.

2. Gesellschaftsrechtlicher Squeeze-out (Art. 47 Gesetz 4548/2018)

Anwendungsbereich


Art. 47 des Aktiengesetzes Nr. 4548/2018 gilt subsidiär zu den Sondervorschriften über öffentliche Übernahmeangebote und ist für nicht börsennotierte Aktiengesellschaften von praktischer Bedeutung. Sobald die Aktien in einem regulierten Markt gehandelt werden, wird die Vorschrift durch die Regelungen des Gesetzes Nr. 3461/2006 überlagert.

Subjektive Voraussetzungen

Antragsberechtigt ist ein Aktionär, der nach der Gründung der Gesellschaft mindestens 95 % des Grundkapitals erworben hat und diese Schwelle im Zeitpunkt der Antragstellung unverändert hält. Die Anteile mit dem Antragsteller verbundener Unternehmen werden nach allgemeinen Grundsätzen zugerechnet.

Frist


Das Recht ist innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Jahren nach erstmaligem Erreichen der 95-%-Schwelle auszuüben. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Ausschlussanspruch endgültig.

Preisbestimmung

Die Gegenleistung muss dem wahren Wert der Aktien (πραγματική αξία) entsprechen und wird durch das Gericht auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens festgesetzt. Maßgeblich ist eine Unternehmensbewertung nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen; die Praxis stützt sich regelmäßig auf Ertragswert- oder Discounted-Cash-Flow-Verfahren, ergänzt um Vergleichsverfahren.

Verfahren


Der Mehrheitsaktionär reicht einen Antrag bei dem mehrgliedrigen Landgericht (Πολυμελές Πρωτοδικείο) am Sitz der Gesellschaft ein. Das Gericht prüft die gesetzlichen Voraussetzungen, ordnet in der Regel ein gerichtliches Sachverständigengutachten zur Unternehmensbewertung an und setzt den Kaufpreis sowie die weiteren Übertragungsmodalitäten in seinem Urteil fest.

Vollzug

Nach Rechtskraft des Urteils hinterlegt der Mehrheitsaktionär den festgesetzten Gesamtbetrag bei einem Kreditinstitut auf den Namen des jeweils ausgeschlossenen Minderheitsaktionärs. Anschließend erfolgt eine öffentliche Erklärung mit den Angaben zum Erwerber, zur Gesellschaft, zum Urteil und zum Hinterlegungsinstitut. Die Erklärung wird im griechischen Firmenregister (Γ.Ε.ΜΗ.) sowie in der Tages- und Wirtschaftspresse veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung gehen die Aktien der Minderheitsaktionäre ipso jure auf den Mehrheitsaktionär über.

Sell-out der Minderheit (Art. 46 Gesetz 4548/2018)

Spiegelbildlich können Minderheitsaktionäre mit höchstens 5 % des Grundkapitals innerhalb einer Fünfjahresfrist ihrerseits gerichtlich verlangen, dass der 95-%-Mehrheitsaktionär ihre Aktien zum wahren Wert übernimmt. Auch dieses Verfahren wird vor dem zuständigen Landgericht geführt und mündet in eine gerichtliche Preisfestsetzung.

3. Rechtsschutz und Vergleich zum deutschen Spruchverfahren


Beim börsennotierten Squeeze-out nach Art. 27 Gesetz 3461/2006 entscheidet zunächst die Kapitalmarktkommission HCMC administrativ über Vollzug und Preis. Die gerichtliche Preiskontrolle ist nachgelagert ausgestaltet und muss innerhalb der kurzen Sechsmonatsfrist ab Umschreibung eingeleitet werden. Funktional entspricht dieses Nachverfahren dem deutschen Spruchverfahren; es ist jedoch mit einer deutlich kürzeren Antragsfrist versehen. Zentrale Angriffsflächen sind die Berechnung der maßgeblichen Referenzkurse, die tatsächliche Erreichung der 90-%-Schwelle sowie die Einhaltung der Prospektanforderungen.

Beim gesellschaftsrechtlichen Squeeze-out nach Art. 47 Gesetz 4548/2018 ist die Preisfestsetzung dagegen von vornherein integraler Bestandteil des gerichtlichen Ausschlussverfahrens. Ein gesondertes Nachverfahren nach deutschem Vorbild gibt es nicht; die materielle Bewertungskontrolle findet im Erkenntnisverfahren selbst statt. Ansatzpunkt für Minderheitsaktionäre ist damit vor allem das gerichtliche Sachverständigengutachten sowie die Beweiswürdigung durch das Gericht.

Insgesamt ist der materielle Bewertungsrechtsschutz für Minderheitsaktionäre im griechischen Recht bei börsennotierten Gesellschaften wegen der kurzen Antragsfrist und der fehlenden Sperrwirkung deutlich schwächer ausgestaltet als im deutschen Spruchverfahren nach SpruchG. Bei nicht börsennotierten Gesellschaften nähert er sich diesem inhaltlich stärker an, weil das Landgericht den Preis eigenständig auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens festsetzt.

Dienstag, 1. September 2026

HUGO BOSS AG: HUGO BOSS BEENDET AKTIENRÜCKKAUFPROGRAMM

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Metzingen, 01. September 2026

Der Vorstand der HUGO BOSS AG hat heute beschlossen, das am 24. August 2026 gestartete Aktienrückkaufprogramm der Gesellschaft mit Ablauf des 8. September 2026 bis auf Weiteres zu beenden. Seit Beginn des Programms hat HUGO BOSS im Zeitraum vom 24. August 2026 bis einschließlich 1. September 2026 124.044 Aktien zu einem Gesamtbetrag von rund 4,8 Mio. EUR zurückgekauft.

Die Entscheidung folgt der heutigen Erklärung der Frasers Group, in der sie beabsichtigen, ihren Anteil an HUGO BOSS auf über 50 % zu erhöhen sowie die Unterstützung für Stephan Sturm, den Vorsitzenden des Aufsichtsrats von HUGO BOSS, zu überprüfen.

Das Unternehmen ist weiterhin von seiner Strategie und seinem langfristigen Wertschöpfungspotenzial überzeugt. Der Kapitalallokationsrahmen bleibt unverändert, und der Vorstand wird die Wiederaufnahme eines Aktienrückkaufprogramms zu gegebener Zeit prüfen.

Nexum Group AG: Die Frankfurter Wertpapierbörse hat die der Aktien der Nexum Group AG zum Handel im regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse mit Wirkung zum Ablauf des 5.Oktobers 2026 widerrufen

Insiderinformation

München, 01.09.2026: Die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse hat mit Beschluss vom heutigen Tag die Zulassung der Aktien der Nexum Group AG (ISIN DE000A41YEG8) zum Handel im regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse aufgrund der Nichterfüllung der Plichten aus der Zulassung nach Fristsetzung gemäß § 39 Abs. 1, 2. Alt. BörsG mit Wirkung zum Ablauf des 5.Oktobers 2026 widerrufen.

Die Gesellschaft behält sich die Einlegung eines Rechtsbehelfs vor.

Noratis AG: Insolvenzverwalter strebt Portfolioverwertung durch Verkauf an; Kündigung der Einbeziehung in den Freiverkehr

Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Eschborn, 01.09.2026 – Die Noratis AG (Aktie: ISIN: DE000A2E4MK4 / WKN: A2E4MK) gibt bekannt, dass der Insolvenzverwalter der Gesellschaft heute entschieden hat, von den bisherigen Plänen für eine Refinanzierung des Bestandsportfolios der Noratis Gruppe Abstand zu nehmen und zu einer Verwertung durch Verkauf des Portfolios überzugehen.

In diesem Zusammenhang hat der Insolvenzverwalter der Noratis AG heute zudem entschieden, die Einbeziehung der Aktien der Gesellschaft in den Freiverkehr (Basic Board) an der Frankfurter Wertpapierbörse zu kündigen (sog. Delisting). Ein entsprechendes Schreiben wird der Deutsche Börse AG noch heute zugeleitet. Mit Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist gemäß § 30 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutsche Börse AG für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse und damit spätestens zum 01.12.26 wird der Handel von Aktien der Gesellschaft im Freiverkehr (Basic Board) an der Frankfurter Wertpapierbörse eingestellt. Bis dahin haben die Aktionäre der Gesellschaft weiterhin die Möglichkeit, ihre Aktien im aFreiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse zu handeln. Die Aktien der Gesellschaft werden nach Beendigung der Einbeziehung in den Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse nicht mehr auf Veranlassung der Gesellschaft an einer anderen Börse gehandelt werden.

Squeeze-out in Dänemark – wesentliche Grundsätze

Rechtsgrundlage und Systematik

Der dänische Squeeze-out ist einheitlich im dänischen Gesellschaftsgesetz (Selskabsloven, Lov om aktie- og anpartsselskaber) geregelt und gilt sowohl für börsennotierte Aktiengesellschaften (aktieselskab, A/S) als auch für nicht börsennotierte A/S und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (anpartsselskab, ApS):
  • §§ 70–72 Selskabsloven regeln den Zwangserwerb (tvangsindløsning) durch den Mehrheitsaktionär.
  • § 73 Selskabsloven normiert das spiegelbildliche Andienungsrecht (sell-out) der Minderheit.
  • Für börsennotierte Zielgesellschaften wird das Verfahren ergänzt durch das Kapitalmarktgesetz (Kapitalmarkedsloven / Capital Markets Act) und die Overtagelsesbekendtgørelse (Takeover Order) unter Aufsicht der Finanstilsynet (Danish FSA).
Anders als in Belgien oder Italien kennt Dänemark keine gesonderten Vorschriften für einen „Post-OPA-Squeeze-out“ – § 70 Selskabsloven gilt einheitlich, während das Kapitalmarktrecht lediglich die Preisbestimmung modifiziert (§ 71 Selskabsloven).

Schwelle: „mere end 9/10“ (mehr als 90 %)

Der Zwangserwerb setzt eine kumulative Doppelschwelle voraus:
  • mehr als 9/10 des Grundkapitals (kapitalandele) und
  • eine entsprechende Anzahl der Stimmrechte.
Die Beteiligung muss von einem einzigen Kapitalejer (Kapitalinhaber) gehalten werden; anders als in Belgien oder Frankreich kennt das dänische Recht kein „acting in concert“ für den Squeeze-out. Eigene Aktien der Gesellschaft (treasury shares) bleiben bei der Schwellenberechnung außer Betracht.

Verfahren

1. Beschluss und Aufforderung an die Minderheit


Der Mehrheitsaktionär trifft die Entscheidung zum Squeeze-out. Sie ergeht als gemeinsame Resolution mit dem Verwaltungsorgan der Gesellschaft und wird von der Hauptversammlung genehmigt. Die Minderheitsaktionäre werden nach den Regeln für die Einberufung der Hauptversammlung aufgefordert, ihre Aktien zu übertragen; zusätzlich erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung im IT-System der Danish Business Authority (Erhvervsstyrelsen).

2. Inhalt der Aufforderung

Die Aufforderung muss enthalten:
  • die Bedingungen der Einlösung,
  • die Bewertungsgrundlage für den Einlösungspreis,
  • den Hinweis, dass bei Nichteinigung ein vom Gericht am Sitz der Gesellschaft bestellter Sachverständiger den Preis nach § 67 Abs. 3 festsetzt,
  • bei Übernahmeangeboten nach Teil 8 Kapitalmarktgesetz einen Hinweis auf dessen Preisbestimmungsregeln,
  • eine Stellungnahme des zentralen Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu allen Einlösungsbedingungen,
  • den Hinweis, dass nach Ablauf der Übertragungsfrist die Aktien im Aktionärsregister auf den Mehrheitsaktionär umgeschrieben werden.
3. Vier-Wochen-Frist zur Andienung

Die Minderheitsaktionäre erhalten eine Frist von höchstens vier Wochen ab Zugang der Aufforderung zur Übertragung ihrer Aktien.

4. Automatische Übertragung und Hinterlegung

Werden nicht alle Aktien innerhalb der Vier-Wochen-Frist angedient, so hat der Mehrheitsaktionär unverzüglich den auf die nicht übertragenen Aktien entfallenden Einlösungsbetrag ohne Vorbehalt zugunsten der betroffenen Minderheitsaktionäre nach dem Escrow Account Act (Lov om skyldneres ret til at frigøre sig ved deponering) zu hinterlegen. Bei Aktien, die über einen Zentralverwahrer gehalten werden, erfolgt die Zahlung über diesen. Mit Hinterlegung/Zahlung gelten die Aktienurkunden als annulliert; die Aktien werden im Aktionärsregister auf den Mehrheitsaktionär umgeschrieben.

Preisbestimmung

  • "Fair price“ ohne gesetzliche Formel. Das dänische Recht schreibt lediglich einen „billigen“ bzw. „angemessenen“ Einlösungspreis vor; eine feste Bewertungsformel fehlt. Der Mehrheitsaktionär muss die Bewertungsgrundlage transparent in der Aufforderung angeben.
  • Sachverständigenbestellung durch das Gericht. Wird keine Einigung erzielt, bestellt das Skifteret bzw. das ordentliche Gericht am Sitz der Gesellschaft auf Antrag eines Minderheitsaktionärs einen unabhängigen Sachverständigen, der den Preis nach § 67 Abs. 3 Selskabsloven festsetzt.
  • Bindungswirkung erga omnes für die Aktienklasse. Ergibt das Sachverständigengutachten oder die gerichtliche Entscheidung einen höheren Preis als vom Mehrheitsaktionär angeboten, so gilt dieser höhere Preis auch für die übrigen Aktionäre derselben Aktienklasse, die kein Gutachten beantragt haben.
  • Klagefrist gegen das Gutachten. Eine Klage gegen das Sachverständigengutachten muss binnen drei Monaten nach dessen Zugang erhoben werden.
  • Kosten. Grundsätzlich trägt der antragstellende Aktionär die Kosten des Sachverständigen; das Gericht kann sie jedoch dem Mehrheitsaktionär auferlegen, wenn das Gutachten zu einem wesentlich höheren Preis führt.
Sonderregeln für börsennotierte Gesellschaften und Übernahmeangebote

Bei börsennotierten Gesellschaften greift § 71 Selskabsloven mit zwei Modifikationen:
  • Vermutung der Angemessenheit des Angebotspreises. Bei einem freiwilligen Übernahmeangebot gilt der Angebotspreis als angemessen, wenn der Bieter im Rahmen des Angebots mindestens 90 % des vom Angebot betroffenen stimmberechtigten Kapitals erworben hat. Bei einem Pflichtangebot gilt die Gegenleistung „unter allen Umständen“ als angemessen.
  • Wahlrecht des Minderheitsaktionärs. Die Gegenleistung kann in derselben Form wie im ursprünglichen Übernahmeangebot oder in bar erfolgen; Minderheitsaktionäre haben stets ein Recht auf Barzahlung.
  • Antragsfrist. Der Squeeze-out muss spätestens drei Monate nach Ablauf der Angebotsfrist verlangt werden.
  • Rest-Sachverständigenverfahren. Ein Minderheitsaktionär kann auch bei börsennotierten Gesellschaften die gerichtliche Bestellung eines Sachverständigen nach § 67 Abs. 3 Selskabsloven verlangen und damit die kapitalmarktrechtliche Preisvermutung überwinden.
Mindestpreis beim Pflichtangebot: Das Pflichtangebot (ausgelöst ab mehr als einem Drittel der Stimmrechte kontrollierender Einfluss nach § 45 Kapitalmarktgesetz) muss mindestens dem höchsten in den letzten sechs Monaten vom Bieter gezahlten Preis entsprechen; die Finanstilsynet kann den Preis in Ausnahmefällen anpassen und dabei den Höchstpreis der letzten 12 Monate, den 12-Monats-Durchschnittskurs, den Liquidationswert und andere objektive Kriterien berücksichtigen.

Sell-out-Recht der Minderheit (§ 73 Selskabsloven)

Spiegelbildlich hat jeder Minderheitsaktionär das Recht zu verlangen, dass ein Kapitalejer mit mehr als 9/10 des Kapitals und der Stimmrechte seine Aktien einlöst. Die Preisbestimmung folgt derselben Mechanik über den gerichtlich bestellten Sachverständigen.

Delisting
  • Nasdaq Copenhagen Rules for Issuers: Bei einer Andienungsquote von mindestens 90 % des stimmberechtigten Kapitals kann der Bieter nach Einleitung eines Zwangserwerbs das Delisting beantragen.
  • Bei einer Quote unter 90 % entscheidet Nasdaq Copenhagen im Einzelfall und wägt insbesondere den Minderheitenschutz und die Marktfunktionsfähigkeit ab; ein Delisting kann versagt werden.
  • Alternativ ist ein Delisting durch Hauptversammlungsbeschluss möglich, der mindestens 90 % des vertretenen Kapitals und der abgegebenen Stimmen erfordert; den bisherigen Aktionären muss eine mindestens vierwöchige Andienungsfrist zu den Bedingungen des vorherigen öffentlichen Angebots eingeräumt werden.
Rechtsschutz und Vergleich zum deutschen Spruchverfahren

Strukturelle Parallelen:
  • Das dänische System kommt dem deutschen Spruchverfahren strukturell näher als etwa das belgische oder französische Recht: Es gibt ein gerichtlich moderiertes Bewertungsverfahren mit einem vom Gericht bestellten Sachverständigen, dessen Ergebnis erga omnes für die gesamte Aktienklasse gilt.
  • Die Antragsberechtigung liegt beim einzelnen Minderheitsaktionär; die Gerichtszuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der Gesellschaft.
  • Die Meistbegünstigung (§ 67 Abs. 3 Selskabsloven i. V. m. § 70) entspricht funktional § 13 SpruchG: Eine für einen Antragsteller erstrittene Erhöhung wirkt zugunsten aller Aktionäre derselben Klasse.
Unterschiede:
  • Schwelle 90 % vs. 95 %: Deutschland verlangt für den aktienrechtlichen Squeeze-out (§ 327a AktG) 95 % des Grundkapitals (beim verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out 90 %), Dänemark „mehr als 9/10“ von Kapital und Stimmrechten.
  • Präklusion des Sachverständigenrechts: Die Danish Business Authority publiziert nach der Einlösung eine Bekanntmachung mit einer Frist von mindestens drei Monaten, nach deren Ablauf das Recht auf Sachverständigengutachten erlischt – im deutschen Spruchverfahren gilt hingegen die Antragsfrist des § 4 SpruchG (drei Monate ab Bekanntmachung im Bundesanzeiger).
  • Kein einheitlicher Bewertungsprüfer im Vorfeld: Anders als in Deutschland (§ 327c Abs. 2 AktG – Prüfung durch gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer vor der Hauptversammlung) findet die Sachverständigenprüfung in Dänemark nachträglich und nur auf Antrag der Minderheit statt.
  • Preisvermutung bei Übernahmeangeboten: Die 90-%-Vermutung bei freiwilligen Angeboten und die absolute Vermutung bei Pflichtangeboten (§ 71 Selskabsloven) schränken den Nachbesserungsspielraum bei börsennotierten Gesellschaften deutlich stärker ein als das deutsche Recht (§ 5 WpÜG-Angebotsverordnung führt in Deutschland nur zu einer Mindest-, nicht zu einer Angemessenheitsvermutung im Spruchverfahren).
  • Kein Freigabeverfahren, keine Vollzugssperre durch Anfechtungsklage: Die dänische Umsetzung erfolgt in wenigen Wochen ohne die aus Deutschland bekannten Freigabeverfahren nach § 246a AktG.

Montag, 31. August 2026

VIB Vermögen AG mit erfolgreicher Hauptversammlung und wirksamen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Corporate News zur Hauptversammlung der VIB Vermögen AG am 31.8.2026

- Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2025 entlastet

- Dr. Matthias Danne und Dr. Johannes Conradi als neue Aufsichtsratsmitglieder gewählt

- Dividende von 0,04 Euro je Aktie beschlossen

- Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit Eintragung im Handelsregister am 27. August 2026 nun wirksam

Neuburg a. d. Donau, 31. August 2026: Die ordentliche Hauptversammlung der VIB Vermögen AG („VIB“), die heute virtuell stattfand, hat sämtlichen Beschlussvorschlägen des Aufsichtsrats und Vorstands mit großen Mehrheiten zugestimmt. Insgesamt waren dabei mehr als 85 % des stimmberechtigten Grundkapitals der VIB vertreten.

Die Vorstände Dirk Oehme (Vorstandssprecher) und Nicolai Greiner sowie die Mitglieder des Aufsichtsrats wurden jeweils mit hohen Zustimmungsquoten für das Geschäftsjahr 2025 entlastet. Mit Herrn Dr. Matthias Danne und Herrn Dr. Johannes Conradi hat die Hauptversammlung außerdem zwei neue Aufsichtsratsmitglieder in das Gremium gewählt. Sie folgen auf Herrn Prof. Dr. Gerhard Schmidt und Herrn Stefan Mattern, deren Amtszeit mit Ablauf dieser Hauptversammlung ausgelaufen ist. In der im Anschluss an die Hauptversammlung stattgefundenen, konstituierenden Sitzung wurde Herr Dr. Matthias Danne zum Aufsichtsratsvorsitzenden und Herr Dr. Johannes Conradi zum stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden der VIB Vermögen AG gewählt.

Darüber hinaus beschloss die Hauptversammlung die Auszahlung einer Dividende von 0,04 Euro je Aktie, um der VIB Vermögen AG eine möglichst umfassende Flexibilität der Unternehmensfinanzierung zu sichern.

Die unter Tagesordnungspunkt 7 von einer Aktionärin geforderte Geltendmachung von Ersatzansprüchen gem. § 147 Abs. 1 AktG sowie die unter Tagesordnungspunkt 8 von einer Aktionärin geforderte Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG wurde von der Hauptversammlung mit großer Mehrheit abgelehnt.

Die VIB Vermögen AG gibt darüber hinaus bekannt, dass der zwischen der DIC Real Estate Investment GmbH & Co. KGaA und der VIB Vermögen AG in der außerordentlichen Hauptversammlung der VIB am 12. Februar 2026 beschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag am 27. August 2026 im Handelsregister der VIB Vermögen AG eingetragen wurde und damit Wirksamkeit erlangte. Die Aktionäre haben nun die Möglichkeit innerhalb einer Frist von zwei Monaten die Annahme des Angebots zum Aktientausch gegenüber der mit der Abwicklung beauftragten Zentralabwicklungsstelle zu erklären. Die Frist zur Annahme des Abfindungsangebots endet zwei Monate nach dem Tag, an dem die Bekanntgabe der Eintragung des BGAV im Handelsregister erfolgt ist, somit mit Ablauf des 27. Oktober 2026.

Die detaillierten Abstimmungsergebnisse der Hauptversammlung und weitere Unterlagen werden unter https://vib-ag.de/investor-relations veröffentlicht.

Über die VIB Vermögen AG

Die VIB Vermögen AG ist eine auf die Entwicklung, den Erwerb und die Verwaltung von modernen und nachhaltig profitablen Gewerbeimmobilien spezialisierte mittelständische Gesellschaft, die seit mehr als 30 Jahren erfolgreich am Markt tätig ist. Der Fokus liegt dabei auf Immobilien aus den Assetklassen Logistik & Light Industrial sowie Büro. Seit 2005 notieren die Aktien der VIB an den Börsen München (m:access) und Frankfurt (Open Market).

Das breit angelegte Geschäftsmodell der VIB umfasst neben Direkterwerben auch das komplette Spektrum von Eigenentwicklungen und Nachverdichtungen, im Rahmen eines 360 Grad Ansatzes: Zum einen erwirbt die VIB Vermögen AG bereits vermietete Immobilien, zum anderen entwickelt sie von Grund auf neue Immobilien, um diese dauerhaft in den eigenen Bestand zu übernehmen und daraus Mieterlöse zu erzielen. Gleichzeitig gehören Verkäufe zur Gesamtstrategie. Zudem bietet die VIB umfassende Dienstleistungen und Lösungen im Bereich des Immobilienmanagements für institutionelle Investoren an und ist an Gesellschaften mit Immobilienvermögen beteiligt.

Mehr Informationen unter www.vib-ag.de

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Anmerkung der Redaktion:

Die Angemessenheit der im Rahmen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags angebotenen Ausgleichszahlung und der Barabfindung werden in dem Spruchverfahren überprüft. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de 

Squeeze-out in Belgien – wesentliche Grundsätze

Rechtsgrundlage und Systematik

Der belgische Squeeze-out ist zweispurig geregelt, je nach Art der Gesellschaft:
  • Börsennotierte Aktiengesellschaften (NV/SA): Grundlage ist der Wetboek van vennootschappen en verenigingen / Code des sociétés et des associations (WVV/CSA, in Kraft seit 1. Mai 2019) sowie das Gesetz vom 1. April 2007 über öffentliche Übernahmeangebote, konkretisiert durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2007 über die openbare biedingen tot uitkoop / offres publiques de reprise (Takeover Decree).
  • Nicht börsennotierte Gesellschaften (BV/SRL): Für die BV/SRL findet sich das eigenständige Verfahren in Art. 5:69 § 1 WVV/CSA, ausgeführt durch Art. 7:4 bis 7:11 des Königlichen Erlasses vom 29. April 2019. Auch für nicht börsennotierte AGs sieht der WVV/CSA einen vergleichbaren Mechanismus vor.
Aufsichtsbehörde ist die Autoriteit voor Financiële Diensten en Markten / Autorité des services et marchés financiers (FSMA), die den Prospekt genehmigt und den Ablauf öffentlicher Übernahme- und Uitkoop-Angebote überwacht.

Zwei Varianten bei börsennotierten Gesellschaften

Das belgische Recht kennt zwei Formen des Ausschlusses von Minderheitsaktionären börsennotierter NV/SA:

1. Eigenständiger Squeeze-out („stand-alone squeeze-out“ / uitkoopbod – offre publique de reprise)

Ein Aktionär, der allein oder gemeinsam handelnd bereits 95 % der stimmberechtigten Wertpapiere einer börsennotierten Gesellschaft hält, kann ein selbständiges Uitkoop-Angebot abgeben, ohne dass zuvor ein öffentliches Übernahmeangebot gelaufen sein muss. Das Verfahren folgt weitgehend den Regeln des öffentlichen Übernahmeangebots.

2. Vereinfachter Squeeze-out („simplified squeeze-out“) im Anschluss an ein OPA

Der vereinfachte Ausschluss ist Teil eines vorangegangenen freiwilligen oder Pflichtübernahmeangebots. Er setzt voraus, dass der Bieter nach dem Angebot:
  • 95 % des stimmberechtigten Grundkapitals und 95 % der stimmberechtigten Wertpapiere hält, sowie
  • im Rahmen des Angebots selbst mindestens 90 % des vom Angebot betroffenen stimmberechtigten Kapitals erworben hat.
Die 90-%-Bedingung entfällt, wenn die 95-%-Beteiligung im Anschluss an ein Pflichtübernahmeangebot erreicht wird.

Preisbestimmung und Sachverständigenkontrolle
  • Nur Barzahlung. Die Gegenleistung darf beim Stand-alone-Squeeze-out ausschließlich aus Bargeld bestehen; Wertpapiere als Gegenleistung sind ausgeschlossen.
  • Fairness Opinion. Beim stand-alone squeeze-out ist eine gesonderte Stellungnahme eines unabhängigen Finanzsachverständigen zur Fairness des angebotenen Preises zwingend erforderlich. Ein solches Gutachten ist zudem stets erforderlich, wenn ein bereits kontrollierender Aktionär ein freiwilliges Übernahme- oder Squeeze-out-Angebot abgibt.
  • „Equitable price“ statt gesetzlicher Formel. Als Maßstab gilt ein „angemessener Preis“ (equitable price / juste prix), ohne dass das Gesetz eine feste Bewertungsformel vorgibt.
  • Mindestpreis beim Pflichtangebot. Für Pflichtübernahmeangebote (ab 30 % Stimmrechten, 50 % auf Euronext Growth/Access) gilt der höhere Betrag aus dem höchsten vom Bieter in den vergangenen 12 Monaten gezahlten Barpreis und dem volumengewichteten Durchschnittskurs der letzten 30 Kalendertage vor dem auslösenden Ereignis. Diese Regelung wirkt mittelbar auch beim vereinfachten Squeeze-out fort, weil dieser zum gleichen Preis wie das ursprüngliche Angebot erfolgt.
  • FSMA-Kontrolle. Die FSMA prüft den Prospekt (einschließlich der Preisbegründung) und genehmigt ihn; sie ist die zentrale Aufsichtsstelle im Verfahren.
Verfahren und Fristen (börsennotierte Gesellschaft)
  • Anmeldung und Prospekt. Der Bieter meldet seine feste Angebotsabsicht der FSMA (mit Prospektentwurf und Nachweis der „certain funds“); die FSMA kündigt das Angebot am Markt an. Genehmigung von Prospekt und Antwortmemorandum erfolgt binnen einiger Wochen.
  • Annahmefrist. Die Annahmefrist beträgt beim öffentlichen Übernahmeangebot mindestens 2 und höchstens 10 Wochen. Der Bieter veröffentlicht das Ergebnis binnen 5 Geschäftstagen nach Ablauf.
  • Wiedereröffnung beim vereinfachten Squeeze-out. Sind die Schwellen erreicht, wird das Angebot innerhalb von drei Monaten nach Ende der Annahmefrist zum gleichen Preis wiedereröffnet, und zwar für mindestens 15 Geschäftstage.
  • Automatischer Übergang. Wertpapiere, die auch im wiedereröffneten Angebot nicht angedient werden, gelten kraft Gesetzes am Ende des Verfahrens als auf den Bieter übertragen. Der Kaufpreis für die nicht abgelieferten Titel wird für die früheren Eigentümer hinterlegt.
  • Sell-out-Recht. Spiegelbildlich haben verbleibende Minderheitsaktionäre nach einem OPA ein Andienungsrecht (sell-out), das sie innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Annahmefrist per Einschreiben ausüben können, zu denselben Bedingungen wie im OPA.
Sperrfrist und Nachbesserung

Der Bieter und die mit ihm gemeinsam handelnden Personen dürfen während eines Jahres nach Ende des Übernahmeangebots keine Wertpapiere zu günstigeren Bedingungen erwerben. Geschieht dies dennoch, ist die Preisdifferenz allen Andienenden nachzuzahlen.

Delisting

  • Die FSMA gestattet ein Delisting von Euronext Brussels grundsätzlich erst nach Durchführung eines Squeeze-out. Nur ausnahmsweise, wenn der Streubesitz 0,5 % oder weniger beträgt, ist ein Delisting ohne Squeeze-out möglich (Aktionärsbeschluss und weitere Voraussetzungen).
  • Der abgeschlossene Squeeze-out führt in der Praxis zum vollständigen Delisting; die Zielgesellschaft verliert ihren Status als „société cotée“.

Nicht börsennotierte Gesellschaften (BV/SRL, private NV/SA)


Für nicht börsennotierte Gesellschaften ist das Verfahren strukturell ähnlich, weist aber zwei zentrale Unterschiede auf:
  • Der Bieter muss einen ausführlichen Bericht vorlegen (Preisbegründung, Bewertungsmethoden, deren relative Bedeutung, Ergebniswerte) sowie einen Bericht eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters über die Angemessenheit der Bewertung und eine Stellungnahme des Verwaltungsorgans beifügen.
  • Aktionäre haben 30 Tage ab Versand des Einschreibens Zeit für schriftliche Einwendungen; der Bieter entscheidet binnen 15 Tagen nach Ablauf der Einwendungsfrist. Die eigentliche Annahmefrist beträgt 10 bis 20 Tage; die Zahlung erfolgt binnen eines Monats nach Ablauf des Angebots, mit Hinterlegung bei der Caisse des dépôts et consignations.
  • Opt-out der Minderheit: Anders als bei börsennotierten Gesellschaften werden Aktionäre nicht herausgedrängt, wenn sie dem Bieter vor Ablauf der Annahmefrist ausdrücklich und schriftlich erklären, ihre Aktien nicht abgeben zu wollen. Nur alle anderen nicht vorgelegten Titel gehen kraft Gesetzes auf den Bieter über.
Rechtsschutz und Verhältnis zum deutschen Spruchverfahren
  • Der Aktionärsschutz erfolgt in Belgien ex ante: durch die Fairness Opinion des unabhängigen Sachverständigen, die Prospektpflicht und die Prüfung des Preises durch die FSMA im Rahmen der Prospektgenehmigung.
  • Während des wiedereröffneten Angebots können verbliebene Minderheitsaktionäre Einwendungen an die FSMA richten.
  • Ein gesondertes gerichtliches Bewertungsverfahren zur Nachbesserung der Abfindung nach deutschem Vorbild (Spruchverfahren nach SpruchG) besteht nicht. Rechtsschutz gegen Entscheidungen der FSMA erfolgt nur nach den allgemeinen Regeln (verwaltungsgerichtliche Klage vor der Cour des marchés / Marktenhof beim Brüsseler Berufungsgericht); eine nachträgliche zivilgerichtliche Anhebung des Abfindungsbetrags außerhalb des Sperrjahres ist nicht vorgesehen.
Kernunterschiede zum deutschen Spruchverfahren
  • Kein separates gerichtliches Nachbesserungsverfahren: In Deutschland überprüft das Landgericht die Angemessenheit der Abfindung mit Bindungswirkung erga omnes; in Belgien liegt die Angemessenheitsprüfung ex ante beim Sachverständigen und der FSMA.
  • Barzahlung obligatorisch, Sperrfrist als Kompensationsersatz: Die einjährige Nachzahlungspflicht bei besseren Bedingungen ersetzt funktional Teile der deutschen Nachbesserung, ist aber deutlich enger.
  • Automatischer Aktienübergang: Vergleichbar mit § 327e AktG erfolgt der Erwerb der nicht angedienten Aktien kraft Gesetzes am Verfahrensende.
  • Delisting-Automatik: Der Squeeze-out zieht das Delisting nach sich; ein isoliertes belgisches Delisting-Spruchverfahren wie in Deutschland gibt es nicht.

Carlyle hält nunmehr 45,47 % an der KAP AG

Nach der heutigen Stimmrechtsmitteilung der KAP AG hält The Carlyle Group Inc. über die Project Diamant Bidco GmbH nunmehr 45,47 % der Stimmrechte, davon 29 % über Instrumente.

Scherzer & Co. AG: Net Asset Value zum 31.08.2026

Tageswert der Portfoliopositionen der Scherzer & Co. AG zum 31.08.2026

Der Tageswert der Portfoliopositionen der Scherzer & Co. AG beträgt unter Berücksichtigung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft per 31.08.2026 3,52 Euro je Aktie. Auf Basis eines Kursniveaus von 2,66 Euro notiert die Scherzer & Co. AG damit etwa 24,4% unter dem Inventarwert vom 31.08.2026. Es wird darauf hingewiesen, dass der hier ermittelte Wert nicht auf geprüften Abschlusszahlen basiert. Nachbesserungsrechte und eventuell anfallende Steuern werden in der Portfoliobewertung nicht berücksichtigt.

Zum Portfolio:

Die zehn größten Aktienpositionen der Gesellschaft zum 31. August 2026 sind (geordnet nach Positionsgröße auf Basis der aktuellen Kurse):

Allerthal-Werke AG,
Rocket Internet SE,
1&1 AG,
Weleda AG PS,
RM Rheiner Management AG,
Horus AG,
Data Modul AG,
Redcare Pharmacy N.V.,
AG für Erstellung billiger Wohnhäuser in Winterthur,
K+S AG.

1&1 AG: Mittels einer Directors‘-Dealings-Meldung wurde veröffentlicht, dass United Internet vom 17.08.2026 bis zum 30.06.2027 bis zu 6 Mio. 1&1-Aktien erwerben möchte. Sollten die gesamten 6 Mio. Aktien erworben werden, erhöht sich der Anteil von United Internet auf 89,85%.

K+S AG: Im Rahmen der Q2-Berichterstattung hob K+S die Prognose für 2026 an. Das Unternehmen erwartet nunmehr ein EBITDA zwischen 680 und 760 Mio. EUR (bisherige Prognose: 630 bis 730 Mio. EUR; 2025: 613 Mio. EUR) sowie einen positiven Wert in mittlerer bis höherer zweistelliger Millionenhöhe beim bereinigten Freien Cashflow (bisherige Prognose: mindestens ausgeglichen). Wir nutzten den folgenden Kursanstieg zur Reduzierung unserer Beteiligung.

Redcare Pharmacy N.V.: Peter Schmid von Linstow löst Olaf Heinrich im Rahmen eines planmäßigen Führungswechsels als CEO der führenden Online-Apotheke Europas ab.

Norma Group SE: Den starken Kursanstieg im Umfeld des Aktienrückkaufangebots haben wir zum vollständigen Verkauf genutzt.

Rigi Bahnen AG: Die Scherzer & Co. AG hat eine Beteiligung von mehr als 1% an dem fundmental günstig bewerteten Schweizer Bergbahnunternehmen aufgebaut. Die Rigi Bahnen AG betreibt 2 Zahnrad- und 2 Luftseilbahnen in den Kantonen Luzern und Schwyz.

Die aktuelle Unternehmenspräsentation steht auf unserer Homepage www.scherzer-ag.de zum Download bereit.

Der Vorstand

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der IDS Scheer AG ohne Erhöhung beendet

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Mit Beschluss vom 31. August 2026 (Az. 1 W 5/19) hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts die Beschwerden von 18 Antragstellern gegen die Zurückweisung ihrer Spruchanträge durch das Landgericht Saarbrücken (Beschluss vom 6. Juni 2018 – 7KFH O 34/10) im Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der IDS Scheer AG und der SAG Beteiligungs GmbH (heute: Software GmbH als Rechtsnachfolgerin) zurückgewiesen. Es bleibt damit bei einer Barabfindung von nur EUR 15,10 je Aktie und einer jährlichen Ausgleichszahlung von EUR 0,91 netto. 

Aus Sicht der Minderheitsaktionäre ist das Ergebnis nach mehr als 15 Jahren Verfahrensdauer und einem im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten von Prof. Hell enttäuschend, zumal der Senat ausdrücklich anerkennt, dass der Ertragswert um 14,8 Mio. € höher lag als im Bewertungsgutachten von Ernst & Young angesetzt (höherer Wachstumsabschlag von 1,58 % statt 1,5 % sowie zusätzliche 10 Mio. € an nicht betriebsnotwendiger Liquidität). Gleichwohl versperrt der Senat den Antragstellern jede Erhöhung mit der sog. Bagatellgrenze: Bei einer Abweichung von rund 3,1 % gegenüber dem angebotenen Preis sei die Kompensation noch „vertretbar" — ein rechtspolitisch höchst zweifelhaftes Konstrukt, das faktisch einen systematischen Abschlag zulasten der Kleinaktionäre etabliert und die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) sowie den Anspruch auf „volle" Entschädigung nach BVerfG-Rechtsprechung entwertet. 

Besonders kritikwürdig ist, dass der Senat trotz eigener Feststellung höherer Werte die vom Gerichtssachverständigen aufgezeigten Modellierungsschwächen (fehlender eingeschwungener Zustand am Ende der Detailplanung, umstrittener Ansatz der betriebsnotwendigen Liquidität) für sich genommen nicht ausreichen lässt, um von der Bagatellschwelle abzuweichen. Die Aufrundung des Basiszinssatzes von rechnerisch 4,1792 % auf 4,25 % — zulasten der Aktionäre um ca. 4 Mio. € Unternehmenswert — wird mit dem Hinweis auf eine ohnehin nur „geschätzte" Bandbreite gerechtfertigt, obwohl die Präzision technisch problemlos möglich wäre; Rundungen dürften konsequent nur zugunsten der Minderheit erfolgen. 

Bei den unechten Synergieeffekten übernimmt der Senat die für die Aktionäre ungünstigere Sichtweise des Sachverständigen (12,987 Mio. € statt 18,235 Mio. €) allein deshalb nicht, weil sie eine Schlechterstellung bedeuten würde — dem berechtigten Einwand des gemeinsamen Vertreters, dass die im Verschmelzungsgutachten wenig später erfasste Wertsteigerung von 53,1 Mio. € bereits im Januar 2010 „in der Wurzel angelegt" gewesen sein muss, wird mit der pauschalen Behauptung begegnet, tiefgreifende Synergien würden erst im Vertragskonzern gehoben. 

Auffällig ist zudem, dass der Senat der Argumentation folgt, die Marktrisikoprämie von 4,5 % und die FAUB-Empfehlungen seien „vertretbar", obwohl die Studie von Prof. Stehle seit Jahren in der Literatur massiv kritisiert wird. Beim Ausgleich nach § 304 AktG erlaubt der Senat den niedrigeren Verrentungszinssatz von 4,38 % unter Berufung auf die Patronatserklärung der Software AG und die Wiederauflebensklausel. Er blendet damit aber das reale Auszehrungsrisiko aus, das sich später gerade durch die Verschmelzung realisiert hat. 

Bemerkenswert ist auch der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren trotz einer Verfahrensdauer von 16 Jahren und der Komplexität der Bewertungsfragen. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wurde nicht zugelassen, obwohl die Reichweite der Bagatellgrenze — insbesondere ihre Vereinbarkeit mit Art. 14 GG und der Rechtsprechung des BVerfG — höchstrichterlich weiterhin ungeklärt und für die gesamte Spruchpraxis von grundsätzlicher Bedeutung ist. Der Beschluss ist damit ein weiteres Lehrstück dafür, wie Minderheitsaktionäre über eine Kombination aus großzügiger Vertretbarkeitskontrolle, Amtsermittlungsmüdigkeit und pauschaler Bagatellrechtsprechung um eine substanzielle Nachbesserung gebracht werden — und wie das Spruchverfahren, das ihr Grundrechtsschutz sein sollte, immer stärker zu einer bloßen Plausibilitätsschau der ursprünglichen Bewertungsgutachten degeneriert.

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31. August 2026, Az. 1 W 5/19
LG Saarbrücken, Beschluss vom 6. Juni 2018, Az. 7 KfH O 34/10
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Software AG (früher: SAG Beteiligungs GmbH)
72 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Paul Richard Gottschalk, 66113 Saarbrücken
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 60325 Frankfurt am Main

Sonntag, 30. August 2026

Dentons berät Doblinger Unternehmensgruppe bei Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an der Ludwig Beck AG und anschließendem Pflicht- und Delistingangebot

Pressemitteilung der Kanzlei Dentons

Frankfurt/Düsseldorf—Die globale Wirtschaftskanzlei Dentons hat die Doblinger Unternehmensgruppe bei dem Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an dem Münchener Traditionsunternehmen Ludwig Beck am Rathauseck – Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft (Ludwig Beck AG) sowie bei dem anschließenden öffentlichen Pflicht- und Delisting-Erwerbsangebot an die Aktionäre der Ludwig Beck AG beraten.

Der Mehrheitserwerb erfolgte nach kartellrechtlicher Freigabe der Transaktion im Juni 2026 durch die zur Doblinger Unternehmensgruppe gehörende Bayerische Gewerbebau AG. Im Anschluss hat die Bayerische Gewerbebau AG den Aktionären der Ludwig Beck AG im Juli 2026 ein Pflicht- und Delisting-Erwerbsangebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) und dem Börsengesetz (BörsG) zum Erwerb sämtlicher Aktien der Ludwig Beck AG gegen Zahlung von € 23,16 je Aktie unterbreitet. Die Annahmefrist für das Angebot endete am 18. August 2026.

Die Aktien der Ludwig Beck AG wurden bislang im Regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse sowie im Regulierten Markt der Börse München gehandelt. Im Zuge des Pflicht- und Delisting-Erwerbsangebots ist auf Antrag der Ludwig Beck AG die Zulassung der Aktien zum Börsenhandel im Regulierten Markt widerrufen worden.

Die Ludwig Beck AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in München und mittelbarem Immobilienbesitz in München und Hannover. Das traditionsreiche Einzelhandelsunternehmen verfügt über eine mehr als 150-jährige Historie und betreibt am Münchener Marienplatz sein Stammhaus „Kaufhaus der Sinne" mit einer vielfältigen Auswahl an Mode-, Beauty- und Lifestyle-Produkten.

Die Doblinger Unternehmensgruppe wächst seit über fünf Jahrzehnten stetig und gehört heute zu den bedeutenden Marktteilnehmern im deutschen Wohn- und Gewerbeimmobilienmarkt. Die Unternehmensgruppe beschäftigt im Immobilienbereich rund 650 Mitarbeitende und verzeichnet einen Umsatz von ca. € 600 Mio. jährlich.

Ein Dentons-Team um den Frankfurter Partner Dr. Robert Weber beriet die Doblinger Unternehmensgruppe umfassend zu den Corporate/M&A-, kapitalmarktrechtlichen, kartellrechtlichen und arbeitsrechtlichen Aspekten des Mehrheitserwerbs und des anschließenden Pflicht- und Delisting-Erwerbsangebots.

Berater:

Dentons (Frankfurt/Düsseldorf): Dr. Robert Weber (Partner, Federführung, Frankfurt), Sebastian Klingen (Partner, Düsseldorf), Greta Gauch (Counsel, Frankfurt), Dr. Milan Schäfer (Associate, Frankfurt, alle Corporate/M&A), Dr. Florian Wiesner (Partner, Düsseldorf), Dr. Arne Karsten (Counsel, Düsseldorf, beide Kartellrecht), Dr. Wiebke Schulz (Partnerin, Frankfurt, Arbeitsrecht)

_______________

Anmerkung der Redaktion:

Ludwig-Beck-Aktionäre, die das Delisting-Angebot angenommen haben, können die Abfindung in einem Spruchverfahren überprüfen lassen, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2026/08/neuregelung-des-spruchg-bei-delisting.html

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Freitag, 28. August 2026

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der NanoFocus AG: Bestellung des gemeinsamen Vertreters

Landgericht Düsseldorf

35 O 6/26 [AktE]

Bei dem Landgericht Düsseldorf ist ein Spruchverfahren gem. § 327a ff. AktG zur gerichtlichen Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die durch Squeezeout auf die Carl Mahr Holding GmbH übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der Nanofocus AG mit Sitz in Oberhausen anhängig.

Zum gemeinsamen Vertreter derjenigen außenstehenden Aktionäre der Nanofocus AG, die nicht selbst Antragsteller sind, wurde bestellt:

Rechtsanwalt Toni Riedel, Graf-Adolf-Platz 1-2, 40213 Düsseldorf.

Düsseldorf, 07.07.2026
5. Kammer für Handelssachen
Der Vorsitzende
Dr. Vomhof
Vorsitzender Richter am Landgericht

Quelle: Bundesanzeiger vom 30. Juli 2026

Covestro AG: Eine der Anfechtungsklagen gegen den Squeeze-out-Beschluss zurückgenommen

Covestro AG
Leverkusen
WKN: 606214 / ISIN: DE0006062144

Bekanntmachung gemäß § 248a AktG

Gemäß § 248a AktG geben wir bekannt, dass beim Landgericht Köln, Kammer für Handelssachen, unter dem Aktenzeichen 82 O 47/26 eine weitere Anfechtungsklage einer Aktionärin gegen den von der ordentlichen Hauptversammlung vom 19. Mai 2026 zu Tagesordnungspunkt 8 gefassten Beschluss - Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Covestro AG (Minderheitsaktionäre) auf die XRG P.J.S.C. als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG - anhängig war und nunmehr beendet ist. Die klagende Aktionärin, die FW Deep Value Opportunities Fund I, LLC, hat diese Klage schon vor deren Zustellung an die Gesellschaft zurückgenommen.

Die Gesellschaft hat in diesem Zusammenhang keine Vereinbarungen getroffen und keine Leistungen erbracht. 

Leverkusen, im August 2026
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 27. August 2026

__________________

Anmerkung der Redaktion:

Es gibt drei weitere Anfechtungsklagen, die nach unserer Kenntnis noch anhängig sind.

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der früheren ADVA Optical Networking SE (jetzt: Adtran Networks SE): Verhandlungstermin 29. September 2026 aufgehoben

 von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L-HSG

In dem seit drei Jahren laufenden Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der früheren ADVA Optical Networking SE  (jetzt: Adtran Networks SE) hat das LG Meiningen den auf den 29. September 2026 verschobenen Verhandlungstermin aus dienstlichen Gründen aufgehoben.

LG Meiningen, Az. HK O 3/23
Langhorst, C. u.a. ./. Adtran Holdings, Inc.
62 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Gerd Lenuzza, 99092 Erfurt
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz Gootz Hirsch PartmbB, 70173 Stuttgart (RA Dr. Dirk Wasmann)

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • All for One Group SE: öffentliches Übernahmeangebot der VINCI-Gruppe
  • AUSTRIACARD HOLDINGS AG: Squeeze-out zugunsten der DAI NIPPON PRINTING CO., LTD.
  • capsensixx AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der PEH Wertpapier AG für EUR 20,23 je Aktie, Verschmelzung und Squeeze-out-Beschluss am 31. Juli/4. August 2026 eingetragen
  • CECONOMY AG: Delisting geplant, EU-Kommission will Übernahme durch JD.com prüfen (drittstaatliche Subventionen?)
  • centrotherm international AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Centrotherm AcquiCo AG zu EUR 8,74 je Aktie, Hauptversammlung am 30. Juni 2026
  • Covestro AG: erfolgreiches Übernahmeangebot von XRG (bisher: Adnoc) zu EUR 62,- je Covestro-Aktie, aktienrechtlicher Squeeze-out zu EUR 59,46, Hauptversammlung am 19. Mai 2026, Eintragung durch mehrere Anfechtungsklagen verzögert
  • Delivery Hero SE: Business Combination Agreement mit Uber abgeschlossen, freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot
  • Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot der Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE, Tochtergesellschaft der MSC Mediterranean Shipping Company S.A., Squeeze-out zu EUR 21,16 je Aktie, Hauptversammlung am 11. Juni 2026, Eintragung durch Anfechtungsklagen verzögert
  • HORNBACH Baumarkt AG: Die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA hat ihren Anteil auf 95,3 % erhöht, folgt Squeeze-out?
  • HUGO BOSS AG: Übernahmeangebot durch Frasers Group, Angebotsunterlage veröffentlicht, Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen, das freiwillige Übernahmeangebot der Frasers Group nicht anzunehmen
  • InnoTec TSS AG: Öffentliches Pflichtangebot der GLI Beteiligungsgesellschaft mbH und der Grondbach GmbH
  • Klöckner & Co SE: erfolgreiches Übernahmeangebot, Worthington Steel will Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abschließen, Delisting: Überprüfung des Gegenleistung nur für annehmende Aktionäre
  • Kontron AG: Kontrollerwerb und Übernahmeangebot durch die Ennoconn Corporation
  • LS INVEST AG (früher: IFA Hotel & Touristik AG): Squeeze-out-Verlangen der Hauptaktionärin Lopesan Touristik, S.A.U.
  • Ludwig Beck am Rathauseck-Textilhaus Feldmeier AG: Delisting-Vereinbarung mit der Bayerische Gewerbebau AG, Pflichtangebot und Delisting-Erwerbsangebot
  • Nagarro SE: Zusammenschlussvereinbarung mit Persistent Systems, öffentliches Übernahmeangebot veröffentlicht, Delisting beabsichtigt
  • niiio finance group AG: Squeeze-out zugunsten der Neptune BidCo AG für EUR 0,69 je niiio-Aktie, Hauptversammlung am 30. Juli 2026
  • NÜRNBERGER Beteiligungs-AG: Squeeze-out zugunsten der VIENNA INSURANCE GROUP AG Wiener Versicherung Gruppe
  • PSI Software SE: freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot durch Warburg Pincus
  • RHÖN-KLINIKUM AG: Squeeze-out zugunsten der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA
  • Staatl. Mineralbrunnen Aktiengesellschaft Bad Brückenau: Squeeze-out zugunsten der VFHV GmbH, Hauptversammlung am 20. August 2026
  • Tele Columbus AG: Squeeze-out zugunsten der Kublai GmbH, Bewertungsarbeiten ruhen angeblich
  • Vectron Systems AG: Squeeze-out angekündigt
  • VIB Vermögen AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der DIC Real Estate Investments GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien als herrschendem und der VIB als beherrschtem Unternehmen, ao. Hauptversammlung am 12. Februar 2026, Eintragung durch Anfechtungsklage verzögert
(Angaben ohne Gewähr)

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Donnerstag, 27. August 2026

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der STADA Arzneimittel AG: LG Frankfurt am Main will Sache verhandeln

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem seit 2020 laufenden Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft, Bad Vilbel, zugunsten der Hauptaktionärin Nidda Healthcare GmbH kam die gerichtliche Sachverständige Roll auf einen Wert von EUR 123,06 je STADA-Aktie. Die Sachverständige hat dieses Ergebnis in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 22. Januar 2025 bestätigt. Der so ermittelte Wert liegt um EUR 24,55 je Aktie beziehungsweise rund 24,9 % über der angebotenen Barabfindung von EUR 98,51.

Nach der aktenkundigen Berechnung der Kammer ergab sich aus der Kapitalisierung der Netto-Ausgleichszahlung mit einem Basiszinssatz von minus 0,04 % und der Hälfte des für die Ertragswertberechnung angesetzten Risikozuschlags von 2,875 % ein Wert von EUR 124,51 je Aktie. Bei Ansatz eines Beta-Faktors von 0,9 ergab sich ein Barwert von EUR 138,57 je Aktie. Die angebotene Barabfindung liegt damit deutlich unter beiden Berechnungswerten.

Die Antragsgegnerin war jedoch nicht zu einer vergleichsweisen Beilegung bereit. Auf Sachstandsanfrage hat das Landgericht nunmehr  mitgeteilt, "dass beabsichtigt ist, die Sache im letzten Quartal 2026 oder ersten Quartal 2027 zu verhandeln".

LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 92/20
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. Nidda Healthcare GmbH
75 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann, 10405 Berlin
Verfahrensbevollmächtige der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 70173 Stuttgart (RA Dr. Dirk Wasmann)

CENIT AG: Amtsniederlegung des Aufsichtsratsvorsitzenden und der stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden, Antrag auf gerichtliche Neubestellungen

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Stuttgart, 27. August 2026 – Herr Rainer-Christian Koppitz, Vorsitzender des Aufsichtsrats der CENIT Aktiengesellschaft Stuttgart, (ISIN DE0005407100) („Gesellschaft“), hat mit heutigem Schreiben sein Amt als Aufsichtsratsmitglied und Aufsichtsratsvorsitzender gemäß § 10 Abs. 4 der Satzung mit Wirkung zum Ablauf des 27. September 2026 niedergelegt. Die Niederlegung von Herrn Koppitz ist erfolgt, um veränderten anderen zeitlichen Verpflichtungen gerecht zu werden.

Ebenfalls mit heutigem Schreiben hat Frau Regina Weinmann, stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende der Gesellschaft, ihr Amt als Aufsichtsratsmitglied und stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende gemäß § 10 Abs. 4 der Satzung mit Wirkung zum Ablauf des 27. September 2026 niedergelegt, um den Weg für ein unabhängiges Mitglied im Aufsichtsrat freizumachen.

Infolge des Ausscheidens von Herrn Koppitz und Frau Weinmann verbleibt im Aufsichtsrat noch ein Mitglied.

Der Aufsichtsratsvorsitzende sowie der Vorstand werden daher kurzfristig beantragen, im Rahmen des gerichtlichen Bestellungsverfahrens Herrn Klaus Weinmann sowie Herrn Uwe Kemm als Aufsichtsratsmitglieder bis zur nächsten Hauptversammlung bestellen zu lassen.

Klaus Weinmann ist Vorsitzender des Verwaltungsrats und geschäftsführender Direktor der PRIMEPULSE SE, München, der Hauptaktionärin der Gesellschaft und Garantieinvestorin der jüngsten Kapitalerhöhung. Er verfügt durch seine langjährige unternehmerische Tätigkeit über umfassende Expertise in den Bereichen IT-Strategie, Unternehmensführung sowie Wachstums- und Kapitalmarktfinanzierung.

Uwe Kemm verfügt über mehr als drei Jahrzehnte Führungserfahrung in internationalen IT- und Softwareunternehmen, sowie über umfassende Corporate Governance-Erfahrung aus Aufsichtsratsfunktionen börsennotierter Unternehmen, die er als unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats bei CENIT AG einbringen wird.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Sachsenmilch AG: OLG Dresden bestätigt Barabfindung von EUR 6.949,47

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Sachsenmilch AG hatte das LG Leipzig mit Beschluss vom 9. Dezember 2022 die Spruchanträge zurückgewiesen, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2022/12/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_14.html

Insgesamt 15 (von 19) Antragsteller hatten gegen diese erstinstanzliche Beschwerden eingelegt. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat nunmehr mit Beschluss vom 25. August 2026 (Az. 8 W 94/23) sämtliche Beschwerden gegen die Zurückweisung der Spruchanträge im Squeeze-out der Sachsenmilch AG durch das Landgericht Leipzig zurückgewiesen und die von der Hauptversammlung am 9. September 2021 festgelegte Barabfindung von EUR 6.949,47 je Aktie zugunsten der Unternehmensgruppe Theo Müller S.e.c.s. bestätigt. 

Die Sachsenmilch AG war seit dem Delisting Ende 2016 nur noch vermögensverwaltend tätig: Ohne Mitarbeiter und ohne operatives Geschäft verwaltete sie im Wesentlichen drei konzerninterne Darlehen an die Hauptaktionärin über 138,5 Mio. EUR sowie Cash-Pooling-Forderungen im Müller-Verbund. Der Senat billigt die Anwendung der Net-Asset-Value-Methode ausdrücklich auch außerhalb reiner Immobiliengesellschaften, da bei einer rein vermögensverwaltenden Gesellschaft kein Mehrwert aus dem Zusammenwirken materieller und immaterieller Werte entstehe und ein Meistbegünstigungsprinzip verfassungsrechtlich nicht geboten sei. Ein zusätzliches Ertragswertverfahren, ein Liquidationswert und eine Börsenkursbetrachtung waren daher nach Auffassung des OLG entbehrlich – letztere schon wegen des Delistings: Außerbörsliche Einzelpreise (etwa 7.920,00 EUR bei Valora - Hintergrund war ein erheblicher Kapitalschnitt, so dass es nur noch 20.000 Aktien gab) und Vergleichszahlungen an frühere Anfechtungskläger spiegeln nach Ansicht des Senats nicht den objektiven Unternehmenswert wider. 

Dogmatisch relevant ist der Hinweis, dass bei möglicherweise marktunüblich niedrigen Konzerndarlehenszinsen nicht der Vertragszins, sondern nur der Diskontierungssatz zu erhöhen wäre, was den NAV weiter senken und damit dem Rechtsschutzziel der Antragsteller zuwiderlaufen würde. Steuerliche Verlustvorträge in Höhe von rund 15,7 Mio. EUR (KSt) bzw. 25,1 Mio. EUR (GewSt) bleiben bei diesem Vorgehen unberücksichtigt, weil die NAV-Methode vor Steuern arbeitet und Verlustvorträge nicht selbstständig verkehrsfähig sind. Auch die spätere Umwandlung der Sachsenmilch AG in eine bayerische GmbH im Januar 2022 ändert daran nach Ansicht des OLG nichts (obwohl die Verlustvorträge umgehend nach dem Squeeze-out von der Theo-Müller-Gruppe genutzt wurden). 

Schadensersatzansprüche gegen Vorstand, Aufsichtsrat oder Hauptaktionärin nach §§ 93, 116, 311, 317 AktG lehnt der Senat ab: Die Darlehensvergabe zu Niedrigzinsen sei vom Business-Judgement-Beurteilungsspielraum gedeckt, Sonderprüfungsanträge waren zuvor abgelehnt worden, und § 311 Abs. 2 AktG gewährt ohne festgelegten Nachteilsausgleich keinen pfändbaren Anspruch. Auch die Markenwerte bleiben außer Ansatz, weil sie der Sachsenmilch Leppersdorf GmbH und nicht der Sachsenmilch AG zustehen. 

Bei den Verbindlichkeiten akzeptiert der Senat insbesondere den Barwert der Verwaltungskosten als ewige Rente in Höhe von 1.522.449,89 EUR sowie den auf FAUB-Empfehlungen gestützten Kapitalisierungszinssatz von 6,8 % (Basiszins 0,3 %, Marktrisikoprämie 7,5 % vor Steuern, Beta 1,0, Wachstumsabschlag 1,0 %). Einsparungen als Folge des Squeeze-out (Wegfall der Präsenz-HV, Publizitätsaufwand) bleiben unberücksichtigt. 

Auch verfahrensrechtliche Rügen zu Ladungsmängeln, unterlassener Vorlage von Bewerterunterlagen nach § 7 Abs. 7 SpruchG und angeblichen Falschangaben des sachverständigen Prüfers Dr. Beumer im Parallelverfahren AGROB Immobilien AG blieben ohne Erfolg. Rechnerisch ergibt sich aus Vermögen von 140.721.180,74 EUR abzüglich Schulden und kapitalisierter Verwaltungskosten ein Reinvermögen von 138.988.995,35 EUR – bei 20.000 Aktien exakt 6.949,45 EUR je Aktie, sodass der festgesetzte Betrag von 6.949,47 EUR nicht zu erhöhen war.
 
OLG Dresden, Beschluss vom 25. August 2026, Az. 8 W 94/23
LG Leipzig, Beschluss vom 9. Dezember 2022, Az. 01 HK O 2568/21
Rolle u.a. ./. Unternehmensgruppe Theo Müller S.e.c.s.
19 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Dr. Helmut Kaiser, 73240 Wendlingen
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB, 80333 München

AUSTRIACARD HOLDINGS AG: Freiwilliges Übernahmeangebot von DNP: Update zum Antrag auf separate Handelbarkeit.

Wien, 27. August 2026

Die AUSTRIACARD HOLDINGS AG (die „Gesellschaft“) informiert in Ergänzung zu den Bekanntmachungen vom 13.05.2026, 12.06.2026, 19.06.2026, 03.08.2026 und 26.08.2026 betreffend das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot der Dai Nippon Printing Co., Ltd. („DNP“) (das „Angebot“) die Anlegeröffentlichkeit darüber, dass Euronext Athen am 26.08.2026 den Antrag auf gesonderte Handelbarkeit der im Rahmen des Angebots zum Verkauf eingereichten AUSTRIACARD-Aktien abgelehnt hat (der Antrag wurde gemäß Abschnitt 5.3. der Angebotsunterlage gestellt, da die aufschiebende Bedingung gemäß Abschnitt 4.1.3. bisher noch nicht vollständig erfüllt wurde). Die Ablehnung erfolgte mit der Begründung, dass „kein regulatorischer Rahmen besteht, der die Umsetzung eines Mechanismus zur gesonderten Handelbarkeit von im Rahmen des vorgenannten Übernahmeangebots angedienten Aktien ermöglicht“. Der entsprechende Antrag bei der Wiener Börse wurde genehmigt, somit können die im Rahmen des Angebots angedienten AUSTRIACARD-Aktien an der Wiener Börse gehandelt werden.

Es wird auf Abschnitt 5.3. der Angebotsunterlage sowie auf die entsprechende Mitteilung von DNP vom 27.08.2026 verwiesen.

ÜBER AUSTRIACARD HOLDINGS AG

AUSTRIACARD HOLDINGS AG ist ein Unternehmen, das auf mehr als 130 Jahre Erfahrung und Innovation in den Bereichen Informationsmanagement, Druck und Kommunikation zurückgreift, um Kundenerlebnisse zu schaffen, die von Transparenz und Sicherheit geprägt sind. Das Unternehmen bietet ein komplementäres Produkt- und Dienstleistungsportfolio in den Bereichen Zahlungslösungen, Identifikation, Smart Cards, Personalisierung, Digitalisierung und sicheres Datenmanagement. ACAG beschäftigt international 2.360 Mitarbeiter und ist an der Wiener und Euronext Athener Börse unter dem Kürzel ACAG notiert.

Delivery Hero zum Übernahmeangebot von Uber

Aus der Pressemitteilung von Delivery Hero vom 27. August 2026:

Freiwilliges Übernahmeangebot von Uber

Am 16. Juli 2026 kündigte Uber seine Intention an, ein Übernahmeangebot für Delivery Hero zu einem Angebotspreis von 41,50 Euro pro Aktie zu machen.

Delivery Hero und Uber operieren bis zum Vollzug der Transaktion weiterhin unabhängig voneinander. Der Vollzug wird für die zweite Jahreshälfte 2027 erwartet, vorbehaltlich der Erfüllung marktüblicher Vollzugsbedingungen, einschließlich des Erhalts der erforderlichen regulatorischen Genehmigungen. Der Fokus des Unternehmens liegt weiterhin auf der Umsetzung seiner Everyday-App-Strategie, dem Ausbau des operativen Momentums und dem Angebot für Kunden, Kuriere und Partner weltweit.

Uber Technologies, Inc.: Uber veröffentlicht Angebotsunterlage zum Übernahmeangebot für Delivery Hero

Corporate News

- Angebotsunterlage nach Genehmigung durch die Bafin veröffentlicht

- Annahmeperiode hat am 27. August 2026 begonnen und endet am 5. November 2026

- Angebotspreis von 41,50 Euro je Aktie für alle Delivery Hero-Aktionäre

- Der Angebotspreis entspricht einer Prämie von circa 108 % auf den unbeeinflussten Schlusskurs von 
Delivery Hero am 8. Mai 2026

- Es wird erwartet, dass Vorstand und Aufsichtsrat von Delivery Hero zeitnah ihre gemeinsame begründete Stellungnahme veröffentlichen und das Angebot unterstützen


SAN FRANCISCO – 27. August 2026 – Die Uber International Technologies II Corporation (die „Bieterin”), eine mittelbare hundertprozentige Tochtergesellschaft der Uber Technologies, Inc. (NYSE: UBER), hat heute nach Genehmigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („Bafin”) die Angebotsunterlage für ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot für alle ausstehenden auf den Namen lautenden Stückaktien der Delivery Hero SE („Delivery Hero”, ISIN DE000A2E4K43), die nicht bereits von der Bieterin gehalten werden, veröffentlicht (das „Angebot”).

Ab heute können Delivery Hero-Aktionäre das Angebot annehmen und ihre Aktien zum Angebotspreis von 41,50 Euro je Aktie in bar (der „Angebotspreis”) andienen. Der Angebotspreis entspricht einem Aufschlag von ca. 108 % gegenüber dem unbeeinflussten Schlusskurs der Delivery Hero-Aktie am 8. Mai 2026 sowie einem Aufschlag von ca. 127 % gegenüber dem unbeeinflussten volumengewichteten Xetra-Durchschnittskurs der Delivery Hero-Aktie in den letzten drei Monaten vor dem 8. Mai 2026 (einschließlich dieses Tages).

Die Annahmeperiode beginnt heute, am 27. August 2026, und endet am 5. November 2026 um 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) beziehungsweise um 18:00 Uhr (Ortszeit New York).

Es wird erwartet, dass Vorstand und Aufsichtsrat von Delivery Hero zeitnah ihre gemeinsame begründete Stellungnahme veröffentlichen und das Angebot unterstützen.

Hintergrund der Transaktion


Die Bieterin hat am 16. Juli 2026 ihre Absicht bekanntgegeben, ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot für Delivery Hero zu unterbreiten. Die Mobilitäts- und Lieferplattform umfasst damit zukünftig insgesamt 99 Märkte, mit einem gemeinsamen Pro-Forma Bruttobuchungsvolumen („Gross Bookings”) von 236 Milliarden US-Dollar im Jahr 2025. Die Transaktion verdoppelt nahezu die Anzahl der Märkte (von 34 auf 58), in denen Uber sowohl Mobilitäts- als auch Lieferdienste anbieten wird.

Vor der Veröffentlichung des Angebots hielt Uber ca. 24,77 % des ausgegebenen stimmberechtigten Grundkapitals von Delivery Hero sowie eine zusätzliche wirtschaftliche Beteiligung von ca. 11,74 % des Grundkapitals über Aktienderivate (die je nach Ausgestaltung ausschließlich einen Barausgleich vorsehen oder vorbehaltlich regulatorischer Freigaben eine physische Lieferung ermöglichen). Darüber hinaus hat Uber mit Prosus eine unwiderrufliche Verpflichtungserklärung zur Annahme des Angebots für 51.116.174 Delivery Hero-Aktien abgeschlossen, was ca. 16,68 % des Grundkapitals und der Stimmrechte von Delivery Hero entspricht und die wirtschaftliche Gesamtbeteiligung von Uber auf ca. 53 % erhöht. Uber hat sich verpflichtet, für einen Zeitraum von drei Jahren keinen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abzuschließen.

Das Angebot unterliegt einer Mindestannahmeschwelle von 50 % plus einer Aktie des Grundkapitals von Delivery Hero – mit Ausnahme der von Delivery Hero gehaltenen eigenen Aktien –, einschließlich unter anderem der bereits von Uber gehaltenen Aktien, sowie bestimmten weiteren Bedingungen, darunter der Erteilung erforderlicher fusionskontrollrechtlicher und sonstiger regulatorischer Freigaben, wie ausführlich in der Angebotsunterlage dargelegt.

Delivery Hero hat gesondert vereinbart, bestimmte Geschäftsbereiche in 14 Märkten an SSW Partners zu veräußern, eine Investmentgesellschaft aus New York, die umfassende Erfahrung in komplexen grenzübergreifenden Transaktionen zwischen global operierenden Unternehmen hat. Diese Transaktion ist zwar vom Übernahmeangebot getrennt zu betrachten, ihr Vollzug setzt jedoch den Abschluss des Angebots voraus. Uber hat weder Einfluss auf SSW Partners noch auf die von SSW Partners erworbenen Delivery Hero-Geschäftsbereiche.

Informationen für Delivery Hero-Aktionäre

Delivery Hero-Aktionäre, die das Angebot annehmen möchten, sind aufgefordert, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden, um ihre Aktien anzudienen. Dabei ist zu beachten, dass Depotbanken möglicherweise frühere interne Fristen setzen, die eine Annahme vor dem 5. November 2026 erfordern.

Die Abwicklung des Angebots, einschließlich der Zahlung der Gegenleistung in bar, wird in der zweiten Hälfte des Jahres 2027 erwartet.

Die verbindliche deutsche Fassung der Angebotsunterlage, eine unverbindliche englische Übersetzung sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit dem Angebot sind unter www.delivering-value.com verfügbar. Exemplare der Angebotsunterlage können in Deutschland kostenlos bei der Morgan Stanley Europe SE, Große Gallusstraße 18, 60312 Frankfurt am Main, Deutschland angefordert werden (Anfragen per Fax an +49 69 2166 7676 oder per E-Mail an newissues_germany@morganstanley.com unter Angabe einer vollständigen Post- oder E-Mail-Adresse, an die ein Exemplar der Angebotsunterlage zugesandt werden kann). Eine Aktionärs-Hotline für Fragen zum Angebot ist montags bis freitags zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr MEZ unter +49 69 92014 9702 oder über uber_x_deliveryhero@emberapartners.com erreichbar.

Über Uber


Ubers Mission ist es, durch Bewegung Möglichkeiten zu schaffen. Wir begannen 2010, um ein einfaches Problem zu lösen: Wie erhält man Zugang zu einer Fahrt auf Knopfdruck? Mehr als 79 Milliarden Fahrten später entwickeln wir Produkte, die Menschen näher an ihr Ziel bringen. Indem Uber verändert, wie Menschen, Lebensmittel und Dinge sich durch Städte bewegen, ist Uber eine Plattform, die die Welt für neue Möglichkeiten öffnet.

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der HumanOptics AG: Erstinstanzlich keine Erhöhung der Barabfindung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem 2021 eingetragenen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der HumanOptics AG hat das LG Nürnberg-Fürth die Spruchanträge mit nunmehr zugestellten Beschluss vom 14. Juli 2026 zurückgewiesen. Die Hauptaktionärin und nunmehrige Antragsgegnerin HumanOptics Holding AG hatte die Barabfindung auf lediglich EUR 8,71 je Aktie der HumanOptics AG festgelegt (bei teilweise deutlich höheren Aktienkursen).

Tragende Klammer des Beschlusses des LG Nürnberg-Fürth ist die Feststellung, dass der von PwC (im Auftrag der Hauptaktionärin) ermittelte Ertragswert (EUR 5,77) deutlich unter dem Drei-Monats-Börsenkurs (EUR 8,71) liege, so dass sämtliche Bewertungsangriffe der Antragsteller schon deshalb ins Leere gehen, weil die Barabfindung ohnehin nach dem höheren Börsenkurs bemessen worden sei. Auf dieser Grundlage lehnt die Kammer die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ab und verweist auf das legislatorische Grundkonzept des SpruchG-Neuordnungsgesetzes 2003, das den sachverständigen Prüfer in den Vordergrund stellt (BayObLG, 08.08.2025 – 101 W 116/24). Methodik (IDW S 1 2008/Ertragswertverfahren), Planungshoheit des Unternehmens und Prüferunabhängigkeit — einschließlich Parallelprüfung und Vorschlagsrecht der Antragsgegnerin — werden pauschal als nicht angreifbar behandelt (OLG München 31 Wx 2/19; OLG Düsseldorf I-26 W 7/20; BGH II ZR 225/04). 

Den Vorlageantrag nach § 7 Abs. 7 SpruchG (Arbeitspapiere, Aktienleihe, Jahresabschluss 2020/21) weist die Kammer als zu unkonkret zurück, ohne die 17,96 %-Aktienleihe substantiiert zu würdigen. Chancen und Risiken (Wachstumsmarkt Ophthalmologie, China, Corona, Wettbewerbsdruck) sowie Verlustvorträge und Synergien sieht sie in der Planung und im Prüfbericht hinreichend abgebildet, mit Verweis auf jüngste Rechtsprechung (OLG Düsseldorf I-26 W 7/22 v. 05.06.2025). 

Der Drei-Monats-VWAP wird unter Berufung auf BGH II ZB 18/09 (Stollwerck) akzeptiert — die von Antragstellerseite zentral bekämpfte Freiverkehrsproblematik wird nicht vertieft. Beim Kapitalisierungszinssatz billigt die Kammer den Basiszins von 0,3 % (Svensson), die MRP von 5,75 % (mittig in der FAUB-Bandbreite; I-Advise-Studie 12. Aufl. 2026) und einen unverschuldeten Peer-Group-Beta von 0,6, wobei sie ausdrücklich anmerkt, dieser liege "am unteren Ende" der Prüferbandbreite (0,6–0,82). Auch der Wachstumsabschlag von 1,0 % sei nicht zu beanstanden (OLG München 31 Wx 330/16). 

Den Vorerwerbspreis von EUR 10,11 aus der Kapitalerhöhung März 2020 wischt die Kammer mit BVerfG 1 BvR 1613/94, BGH II ZB 18/09 und einer pauschalen Kontrollprämien-Vermutung weg — obwohl es sich um eine Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital, nicht um eine Paketübernahme handelte. Als Konsequenz aus der Zurückweisung tragen die Antragsteller ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 15 Abs. 2 SpruchG).

Mehrere Antragsteller haben bereits mitgeteilt, gegen den erstinstanzlichen Beschluss Beschwerden einzulegen. Über diese entscheidet das Bayerische Oberste Landesgericht als das nunmehr in Bayern für Spruchverfahren zuständige Beschwerdegericht. 

LG Nürnberg-Fürth, Az. 1 HK O 7145/21
Rolle u.a. ./. HumanOptics Holding AG
53 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Daniela Bergdolt, 80801 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB, 80333 München

Mittwoch, 26. August 2026

H&R GmbH & Co. KGaA seit heute im Scale Segment der Frankfurter Wertpapierbörse notiert

Pressemitteilung

Salzbergen, 26. August 2026. Die Geschäftsführung der H&R KGaA (ISIN DE000A2E4T77) hat, wie bereits vor einigen Wochen angekündigt, Anträge auf Widerruf der Börsennotierungen im regulierten Markt an den Börsen Frankfurt, Düsseldorf und Hamburg gestellt und zugleich die Einbeziehung der H&R-Aktien in das Scale-Segment der Frankfurter Wertpapierbörse beantragt.

Die ersten Schritte sind nun vollzogen: Die Aktien sind seit dem 26. August 2026 im Scale-Segment der Frankfurter Wertpapierbörse notiert. Die Notierungen an den regulierten Märkten der Börsen Düsseldorf und Hamburg werden voraussichtlich jeweils spätestens zum Ablauf des Jahres 2026 entfallen.

AUSTRIACARD HOLDINGS AG: DAI NIPPON PRINTING CO., LTD. BEABSICHTIGT DURCHFÜHRUNG EINES SQUEEZE-OUTS UND DELISTING

Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR

Wien, 26. August 2026

Dai Nippon Printing Co., Ltd. (die “Bieterin”) hat heute die Öffentlichkeit informiert, dass sie beabsichtigt, basierend auf dem Ergebnis des freiwilligen Übernahmeangebots zur Kontrollerlangung gemäß § 25a ÜbG (das “Angebot”), welches für rund 96,55% der Aktien der AUSTRIACARD HOLDINGS AG (die „Gesellschaft“) angenommen wurde, und unter dem Vorbehalt der Erfüllung der aufschiebenden Bedingung gemäß Punkt 4.1.3 der Angebotsunterlage (Erteilung der Genehmigung für die ausländische Direktinvestition durch die zuständige FDI-Behörde in Österreich) die erforderlichen Schritte zur Durchführung eines Squeeze-Outs nach den Bestimmungen des österreichischen Gesellschafter-Ausschlussgesetzes zu setzen.

Mit der Umsetzung dieses Squeeze-Outs wird auch ein Delisting der Gesellschaft von der Wiener Börse und der Euronext Athens verbunden sein.

ÜBER DIE AUSTRIACARD HOLDINGS AG

AUSTRIACARD HOLDINGS AG ist ein Unternehmen, das auf mehr als 130 Jahre Erfahrung und Innovation in den Bereichen Informationsmanagement, Druck und Kommunikation zurückgreift, um Kundenerlebnisse zu schaffen, die von Transparenz und Sicherheit geprägt sind. Das Unternehmen bietet ein komplementäres Produkt- und Dienstleistungsportfolio in den Bereichen Zahlungslösungen, Identifikation, Smart Cards, Personalisierung, Digitalisierung und sicheres Datenmanagement. ACAG beschäftigt international 2.360 Mitarbeiter und ist an der Wiener und Euronext Athener Börse unter dem Kürzel ACAG notiert.