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Sonntag, 21. Juni 2026

Bekanntmachung der UniCredit zum Übernahmeangebot für Commerzbank-Aktien - weitere Annahmefrist bis zum 3. Juli 2026

UniCredit S.p.A.

Bekanntmachung gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes („WpÜG“) und über den Eintritt von
Angebotsbedingungen

NICHT ZUR (VOLLSTÄNDIGEN ODER TEILWEISEN) FREIGABE,
VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE IN ODER AUS EINEM ANDEREN LAND,
IN DEM DIES GEGEN DIE GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN DES JEWEILIGEN
LANDES VERSTOSSEN WÜRDE.

Die UniCredit S.p.A., Mailand, Italien („UniCredit“ oder die „Bieterin“), hat am 5. Mai 2026 die Angebotsunterlage für ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot (Tauschangebot) (das „Angebot“) an die Aktionäre der COMMERZBANK Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, Deutschland („Commerzbank“), zum Erwerb sämtlicher nicht von der Bieterin unmittelbar gehaltener, auf den Inhaber lautender Stückaktien (ISIN DE000CBK1001) (die „Commerzbank-Aktien“) gegen Gewährung von 0,485 neuen Aktien der Bieterin für jeweils eine zum Tausch eingereichte Commerzbank-Aktie veröffentlicht. Die Frist für die Annahme des Angebots endete am 16. Juni 2026, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main).

I. Bekanntmachung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG

1. Bis zum Ablauf der Annahmefrist am 16. Juni 2026, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) (der „Meldestichtag“), ist die Annahme des Angebots gemäß Ziffer 12.2 der Angebotsunterlage für insgesamt 141.032.347 Commerzbank-Aktien wirksam erklärt worden. Das entspricht einem Anteil von ca. 12,51 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Commerzbank sowie ca. 13,05 % der Stimmrechte der Commerzbank mit Ausnahme der von der Commerzbank gehaltenen eigenen Aktien.

2. Zum Meldestichtag hielt die Bieterin unmittelbar 301.854.505 Commerzbank-Aktien. Das entspricht einem Anteil von ca. 26,77 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Commerzbank sowie ca. 27,93 % der Stimmrechte der Commerzbank mit Ausnahme der von der Commerzbank gehaltenen eigenen Aktien.

3. Darüber hinaus hielten zum Meldestichtag weder die Bieterin noch mit ihr gemeinsam handelnde Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG oder deren Tochterunternehmen Commerzbank-Aktien und ihnen waren zum Meldestichtag auch keine weiteren Stimmrechte aus Commerzbank-Aktien nach § 30 WpÜG zuzurechnen.

4. Zum Meldestichtag hielt die Bieterin aufgrund mehrerer Verträge über Total Return Swaps (wie in Ziffer 5.7.2 der Angebotsunterlage näher beschrieben) unmittelbar Instrumente im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes („WpHG“) bezogen auf insgesamt 36.281.603 Stimmrechte der Commerzbank. Das entspricht einem Anteil von ca. 3,22 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Commerzbank sowie ca. 3,36 % der Stimmrechte der Commerzbank mit Ausnahme der von der Commerzbank gehaltenen eigenen Aktien.

5. Außerdem hielt die Bieterin zum Meldestichtag aufgrund eines Vertrags über einen Total
Return Swap (wie in Ziffer 5.7.3 der Angebotsunterlage näher beschrieben) sowie weiterer nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage abgeschlossener Verträge über Total Return Swaps und andere Instrumente mit vergleichbarer wirtschaftlicher Wirkung unmittelbar Instrumente im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG bezogen auf insgesamt 148.725.643 Stimmrechte der Commerzbank. Das entspricht einem Anteil von ca. 13,19 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Commerzbank sowie ca. 13,76 % der Stimmrechte der Commerzbank mit Ausnahme der von der Commerzbank gehaltenen eigenen Aktien. Diese Instrumente sind ausschließlich auf Barausgleich gerichtet, vermitteln keine Stimmrechte an der Commerzbank und berechtigen die Bieterin nicht, aus diesen Instrumenten die Übertragung von Commerzbank-Aktien zu verlangen.

6. Darüber hinaus hielten zum Meldestichtag weder die Bieterin noch mit ihr gemeinsam handelnde Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG oder deren Tochterunternehmen unmittelbar oder mittelbar Instrumente in Bezug auf Stimmrechte an der Commerzbank, die gemäß § 38, 39 WpHG mitzuteilen wären.

7. Darüber hinaus ist die Bieterin nach wie vor Partei derivativer Finanzinstrumente, die keiner Mitteilungspflicht nach §§ 38, 39 WpHG unterliegen. Diese Finanzinstrumente sind Bestandteil des Managements der Gesamtposition der Bieterin hinsichtlich ihres Bestandes an Commerzbank-Aktien und diesbezüglicher Risikopositionen, sowohl unter fundamentalen Wertgesichtspunkten als auch im Hinblick auf aufsichtsrechtliche Eigenkapitalanforderungen und bieten der Bieterin in erster Linie eine Absicherung gegen Kursverluste. Die Risikomanagement-Position bezieht sich auf nahezu den gesamten Bestand der Bieterin an Commerzbank-Aktien und diesbezüglicher Risikopositionen, d.h. auf mehr als 96 % ihrer unter den Ziffern 2, 4 und 5 genannten Positionen. Die von der Bieterin eingesetzten Risikomanagement-Instrumente umfassten und umfassen (und werden nach Erwartung der Bieterin auch in Zukunft umfassen): (i) Long Put-Optionstransaktionen, (ii) Short Call-Optionstransaktionen, (iii) Collar-Transaktionen, die solche Put- und Call-Optionstransaktionen kombinieren, sowie (iv) Short Total Return Swaps mit Barausgleich und mit unterschiedlichen Laufzeiten, wobei die Laufzeit in einigen Fällen mehr als fünf Jahre beträgt.

II. Bekanntmachung des Eintritts von Angebotsbedingungen

Das Angebot und die durch seine Annahme mit den Aktionären der Commerzbank zustande gekommenen Verträge werden gemäß Ziffer 11.1 der Angebotsunterlage nur vollzogen, wenn (i) die in den Ziffern 11.1.1 bis 11.1.7 der Angebotsunterlage beschriebenen Bedingungen (die „Angebotsbedingungen“) in dem jeweils angegebenen Zeitraum eingetreten sind oder (ii) die Bieterin auf diese vor Nichteintritt der jeweiligen Angebotsbedingung und bis zu einem Arbeitstag vor Ablauf der Annahmefrist wirksam verzichtet hat. Die Bieterin hat auf keine Angebotsbedingung gemäß (ii) verzichtet.

1. Zum Meldestichtag sind die in Ziffer 11.1.5 (Kein Insolvenzverfahren), Ziffer 11.1.6 (Keine wesentliche Erhöhung des Grundkapitals) sowie Ziffer 11.1.7 (Keine wesentliche Marktverschlechterung) der Angebotsunterlage beschriebenen Angebotsbedingungen eingetreten.

2. Wie am 28. Mai 2026 sowie am 29. Mai 2026 bekanntgemacht, sind die in Ziffer 11.1.4(p) Genehmigung der Satzungsänderung durch die Europäische Zentralbank) sowie in Ziffer 11.1.1 (2) (Fusionskontrollrechtliche Freigabe in Serbien) der Angebotsunterlage beschriebenen Angebotsbedingungen eingetreten.

3. Das Angebot und die durch seine Annahme mit den Aktionären der Commerzbank zustande gekommenen Verträge stehen damit noch unter dem Vorbehalt des Eintritts der in Ziffer 11.1.1 (1), (3), (4) (Fusionskontrollrechtliche Freigaben), Ziffer 11.1.2 (Außenwirtschaftsrechtliche Freigaben), Ziffer 11.1.3 (EU-subventionskontrollrechtliche Freigabe) sowie in Ziffer 11.1.4 (a) bis (o) (Finanzaufsichtsrechtliche Freigaben) der Angebotsunterlage beschriebenen Angebotsbedingungen.

III. Weitere Annahmefrist

Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WpÜG können alle Aktionäre der Commerzbank, die das Angebot bisher nicht angenommen haben, das Angebot noch innerhalb von zwei Wochen nach der hiermit erfolgten Bekanntmachung (die „Weitere Annahmefrist“), d.h. im Zeitraum 

vom 20. Juni 2026 bis
3. Juli 2026, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main), 

nach den Bestimmungen der Angebotsunterlage annehmen. Die Bieterin wird die Zahl der Commerzbank-Aktien, für die das Angebot bis zum Ablauf der Weiteren Annahmefrist angenommen wurde, bekanntgeben, sobald diese Zahl feststeht, voraussichtlich am 8. Juli 2026.

Mailand, den 19. Juni 2026

UniCredit S.p.A.
Der Verwaltungsrat

Wichtiger Hinweis:

Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Verkauf oder Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf oder Kauf von Commerzbank-Aktien. Die endgültigen Bedingungen des Angebots und weitere das Angebot betreffende Bestimmungen sind in der Angebotsunterlage, deren Veröffentlichung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gestattet wurde, mitgeteilt. Investoren und Aktionären der Commerzbank wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Angebot stehenden Dokumente zu lesen, da sie wichtige Informationen enthalten.

(...)

Die Veröffentlichung steht zur Verfügung
im Internet unter: https://www.unicreditgroup.eu/de/investors/unicredit-unlimited-next-phase.html
am: 19. Juni 2026.

Mailand, den 19. Juni 2026

UniCredit S.p.A.
Der Verwaltungsrat

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der VOQUZ Labs AG: Antragsgegnerin legt Erwiderung vor

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der VOQUZ Labs AG zugunsten der VOQUZ Labs BidCo GmbH (zuvor: Blitz 24-250 GmbH), ein Transaktionsvehikel der Investmentgesellschaft Main Capital Partners, hatte das LG Berlin II die Anträge zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Die Antragsgegnerin hat nunmehr ihre Stellungnahme zu den Anträgen der Antragsteller vorgelegt. Die Erwiderung zielt im Kern darauf, den Prüfungsmaßstab möglichst eng zu ziehen, eine Neubewertung bzw. weitere Sachverständige zu verhindern und die zentralen Bewertungsangriffe der Antragsteller (Planung, Kapitalisierungszins, Synergien, Unterlagenvorlage etc.) als unsubstantiiert darzustellen.

Die Antragserwiderung betont, die Planung sei „nicht zu konservativ“, spreche von „beschleunigtem Wachstum“ und einer „deutlichen Steigerung der Profitabilität“. Das steht in einem Spannungsverhältnis zu dem Vortrag der Antragsteller, wonach VOQUZ als global positionierter Nischenanbieter mit wiederkehrenden Erlösen und hoher Kundenbindung deutlich überdurchschnittliche Wachstums- und Skalierungspotenziale aufweist, die in der Planung nur unzureichend abgebildet sind (u.a. Personalkostenfunktion, Produktneuentwicklungen, internationale Expansion). Nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin handelt es sich bei VOQUZ Labs um einen spezialisierten Anbieter von SAP-Lizenzoptimierungs- und Compliance-Lösungen mit globalem Vertriebs- und Beratungsnetz sowie einem hohen Anteil wiederkehrender Erlöse aus Software-Subskriptionen und Beratungsmandaten.

LG Berlin II, Az. 102 O 112/25 SpruchG
SCI AG u.a. ./. VOQUZ Labs BidCo GmbH
23 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: McDermott Will & Schulte Rechtsanwälte Steuerberater LLP, 40219 Düsseldorf

Freitag, 19. Juni 2026

PEH Wertpapier AG: Wechsel vom regulierten Markt Tradegate Berlin Stock Exchange in Scale-Segment Freiverkehr Frankfurter Wertpapierbörse

Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR 

Frankfurt am Main (18.06.2026/19:45 UTC+2)

Der Vorstand der PEH Wertpapier AG (ISIN: DE0006201403; "Gesellschaft") hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft beschlossen, die erforderlichen Anträge für den Wechsel der Börsennotierung der Aktien der Gesellschaft ("PEH-Aktien") vom regulierten Markt an der Tradegate Berlin Stock Exchange ("Tradegate BSX") in das Scale-Segment des Freiverkehrs an der Frankfurter Wertpapierbörse ("Scale-Segment") zu stellen ("Segmentwechsel"). Der Segmentwechsel ist für den 29. Juni 2026 geplant. Die Gesellschaft wird daher heute den Widerruf der Zulassung der PEH-Aktien zum Handel am regulierten Markt an der Tradegate BSX mit Wirkung zum Ablauf des 28. Juni 2026 und die Einbeziehung der PEH-Aktien in den Handel im Scale-Segment mit Wirkung zum 29. Juni 2026 beantragen.

Das Scale-Segment als sog. KMU-Wachstumsmarkt richtet sich insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Mit dem Segmentwechsel verfolgt die Gesellschaft das Ziel, den mit einer Börsennotierung verbundenen regulatorischen sowie administrativen Aufwand zu verringern. Gleichzeitig bleibt die Präsenz der Gesellschaft am Kapitalmarkt über die Notierung im Scale-Segment erhalten. Die Gesellschaft trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass das Scale-Segment angesichts der Größe und Kapitalmarktausrichtung der Gesellschaft als besser geeignet erscheint als der regulierte Markt.

Auf der Grundlage der gesetzlichen Änderungen durch das Standortförderungsgesetz (StoFöG), das in wesentlichen Teilen am 10. Februar 2026 in Kraft getreten ist, ist der Segmentwechsel nach § 39 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) Börsengesetz ohne ein vorheriges Delisting-Angebot an die Aktionäre der Gesellschaft möglich.

Die Gesellschaft wird den Kapitalmarkt über den weiteren Verlauf des Verfahrens im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben informieren.

First Capital AG meldet Kontrollerlangung über creditshelf AG

Veröffentlichung der Erlangung der Kontrolle über die creditshelf Aktiengesellschaft gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) 
 
1. Bieter:
First Capital AG

Ludwigstraße 9,
80539 München
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 297229 
 
2. Zielgesellschaft:
creditshelf Aktiengesellschaft

Hausener Weg 29,
60489 Frankfurt am Main
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 112087 
 
3. Aktien der Zielgesellschaft

Auf den Inhaber lautende Stückaktien, ISIN DE000A41YEG8 / WKN A41YEG

4. Angaben zum Kontrollerwerb

Der Bieter hat am 11. Juni 2026 durch den Erwerb von Aktien der Zielgesellschaft die Kontrolle gemäß § 35 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt.

Der Bieter verfügt unmittelbar über 640.000 Stückaktien der Zielgesellschaft, mithin über insgesamt 64,00 % der Stimmen an der Zielgesellschaft.

Über den oben genannten Stimmrechtsanteil hinaus hält der Bieter keine weiteren gemäß § 30 WpÜG zuzurechnenden Stimmrechte an der Zielgesellschaft.

5. Weiterer Kontrollerwerber

Mit dem vorgenannten Eigentumserwerb von Aktien der Zielgesellschaft durch den Bieter hat auch folgende Person mittelbar die Kontrolle im Sinne von § 35 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt:

Herr Philipp von Erffa, München, geb. 30. August 1990

Herr Philipp von Erffa hält unmittelbar keine Aktien der Zielgesellschaft. Ihm werden aber die Stimmrechte aus den vom Bieter unmittelbar gehaltenen 640.000 Stückaktien an der Zielgesellschaft, mithin Stimmrechte in Höhe von 64,00% an der Zielgesellschaft, nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG zugerechnet.

Diese Veröffentlichung gemäß § 35 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 3 WpÜG erfolgt daher auch im Namen der vorstehend genannten Person („Weiterer Kontrollerwerber").

Der Bieter wird mit der Durchführung des Pflichtangebots, sofern keine Befreiung erteit wird, auch die aus § 35 WpÜG resultierenden Verpflichtungen des Weiteren Kontrollerwerbers erfüllen. Dieser wird daher kein gesondertes Pflichtangebot für die Aktien der Zielgesellschaft veröffentlichen.

6. Veröffentlichung der Angebotsunterlage

Sofern von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht keine Befreiung erteilt wird, wird der Bieter nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegenüber allen Aktionären gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG ein Pflichtangebot auf den Erwerb sämtlicher Aktien der creditshelf Aktiengesellschaft abgeben („Pflichtangebot“). Sofern von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht keine Befreiung erteilt wird, wird die Veröffentlichung der Angebotsunterlage und weiterer das Pflichtangebot betreffender Informationen nach der Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Internet unter

www.firstcapital.de/pflichtangebot_creditshelf

erfolgen.

Zudem wird ein Hinweis auf die Veröffentlichung der Angebotsunterlage im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden.

7. Wichtige Informationen

Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der Zielgesellschaft dar. Inhabern von Aktien der Zielgesellschaft wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Pflichtangebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.

Das Pflichtangebot wird ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere nach dem WpÜG und der Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots (WpÜG-Angebotsverordnung) durchgeführt.

München, den 18. Juni 2026

First Capital AG

Der Vorstand

AUSTRIACARD HOLDINGS AG: Veröffentlichung der Äußerungen des Vorstands und des Aufsichtsrats zum freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot von DNP

Wien, 19. Juni 2026

Die AUSTRIACARD HOLDINGS AG (die „Gesellschaft“) gibt im Anschluss an ihre vorherige Mitteilung vom 12. Juni 2026 bezüglich der Veröffentlichung der Angebotsunterlage der Dai Nippon Printing Co., Ltd. („DNP“) hiermit bekannt, dass der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft heute ihre begründeten Äußerungen („Begründete Äußerungen“) zum freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot von DNP („Angebot“) gemäß § 14 des österreichischen Übernahmegesetzes abgegeben haben. Sowohl der Vorstand als auch der Aufsichtsrat empfehlen den Aktionären der Gesellschaft, das Angebot anzunehmen und ihre Aktien im Rahmen des Angebots anzudienen. Darüber hinaus hat die LeitnerLeitner Audit Partners GmbH Wirtschaftsprüfer als Sachverständiger der Gesellschaft gemäß § 13 des österreichischen Übernahmegesetzes heute ihre Beurteilung des Angebots und der Begründeten Äußerungen abgegeben.

Die Begründeten Äußerungen und der Bericht des Sachverständigen werden heute unter anderem auf der Website der Gesellschaft (www.austriacard.com) und auf der Website der österreichischen Übernahmekommission (www.takeover.at) veröffentlicht.

ÜBER DIE AUSTRIACARD HOLDINGS AG

Die AUSTRIACARD HOLDINGS AG nutzt über 130 Jahre Erfahrung in den Bereichen Informationsmanagement, Druck und Kommunikation, um ihren Kunden sichere und transparente Lösungen zu bieten. Das Unternehmen verfügt über ein umfassendes Produkt- und Dienstleistungsangebot, darunter Zahlungslösungen, Identifikationslösungen, Smartcards, Kartenpersonalisierung, Digitalisierungslösungen und sicheres Datenmanagement. ACAG beschäftigt weltweit 2.360 Mitarbeiter und ist sowohl an der Euronext Athen als auch an der Wiener Börse unter dem Symbol ACAG notiert.

HELIOS SOLAR AG passt Beginn der Zeichnungsfrist auf den 29. Juni 2026 an

NICHT ZUR VERTEILUNG ODER VERÖFFENTLICHUNG, DIREKT ODER INDIREKT, IN DEN VEREINIGTEN STAATEN, JAPAN, KANADA, NEUSEELAND ODER AUSTRALIEN ODER EINER RECHTSORDNUNG, IN WELCHER DER VERTRIEB ODER DIE VERÖFFENTLICHUNG RECHTSWIDRIG WÄRE. WEITERE EINSCHRÄNKUNGEN GELTEN. BITTE LESEN SIE DIE WICHTIGEN HINWEISE AM ENDE DIESER MITTEILUNG.

Die HELIOS SOLAR AG gibt bekannt, dass die Zeichnungsfrist für den geplanten Börsengang am regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse nun am 29. Juni 2026 startet (bis 13. Juli 2026). Zuvor war der Beginn für den 22. Juni 2026 vorgesehen.

Diese Anpassung erfolgt, um zusätzliche Zeichnungsmöglichkeiten für Investoren zu schaffen. Dies erfordert einen Nachtrag zum Wertpapierprospekt. Die Maßnahme zielt darauf ab, einem noch breiteren Investorenkreis den Zugang zum IPO zu ermöglichen und den Platzierungsprozess zu optimieren.

Das Management der HELIOS SOLAR AG wird vom 23. bis 25. Juni 2026 auf der Intersolar Europe 2026 in München präsent sein – der führenden Fachmesse der Solarbranche. In diesem Zeitraum werden intensive Gespräche mit institutionellen Investoren, strategischen Partnern und Marktteilnehmern geführt.

Die gewonnene Zeit wird genutzt, um diese Kontakte zu vertiefen und interessierten Investoren weitere Gelegenheiten zum direkten Austausch mit dem Management zu bieten.

Der weitere Zeitplan bleibt unverändert. Die Erstnotiz an der Frankfurter Wertpapierbörse bleibt wie geplant im Zeitfenster des ursprünglichen IPO-Fahrplans am 28. Juli 2026

Ong Thuan Ming, Vorstandsvorsitzender der HELIOS SOLAR AG, erklärt: „Die Erweiterung der Zeichnungsmöglichkeiten bietet Investoren zusätzliche Flexibilität und erhöht die Reichweite unseres Angebots. Die Intersolar bietet uns zudem eine exzellente Plattform, um HELIOS SOLAR AG einer breiten Öffentlichkeit und Investorenbasis vorzustellen. Die zeitliche Anpassung ermöglicht es uns, diese Chancen optimal zu nutzen, ohne den weiteren IPO-Prozess zu beeinträchtigen.“

Weitere Informationen sind auf der Unternehmenswebsite verfügbar: www.heliossolarag.com

Über HELIOS SOLAR AG

Die HELIOS SOLAR AG mit Sitz in Frankfurt ist die Holdinggesellschaft der Helios-Gruppe. Die Unternehmensgruppe entwickelt und realisiert Photovoltaik-Projekte für gewerbliche und industrielle Kunden, Privatkunden sowie für Freiflächenanlagen. Der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit liegt derzeit auf Malaysia und Südostasien, ergänzt durch eine beabsichtigte, strategische Expansion in den europäischen Markt. Nach der Einbringung der malaysischen Gesellschaft Helios Photovoltaic Sdn. Bhd. in die HELIOS SOLAR AG im Frühjahr 2026 verfügt die Gruppe über eine etablierte operative Plattform und verfolgt eine langfristige Wachstumsstrategie im globalen Markt für erneuerbare Energien.

Website – www.heliossolarag.com

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • capsensixx AG: PEH Wertpapier AG fordert verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out, Barabfindung auf EUR 20,23 festgelegt, Hauptversammlung der capsensixx AG am 18. Juni 2026
  • CECONOMY AG: Delisting geplant, EU-Kommission will Übernahme durch JD.com prüfen (drittstaatliche Subventionen?)
  • centrotherm international AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Centrotherm AcquiCo AG zu EUR 8,74 je Aktie, Hauptversammlung am 30. Juni 2026

  • Commerzbank AG: Übernahmeangebot der UniCredit 

  • Covestro AG: erfolgreiches Übernahmeangebot von XRG (bisher: Adnoc) zu EUR 62,- je Covestro-Aktie, aktienrechtlicher Squeeze-out zu EUR 59,46, Hauptversammlung am 19. Mai 2026

  • creditshelf AG: Pflichtangebot angekündigt 
  • Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot der Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE, Tochtergesellschaft der MSC Mediterranean Shipping Company S.A., Squeeze-out zu EUR 21,16 je Aktie, Hauptversammlung am 11. Juni 2026

  • HORNBACH Baumarkt AG: Die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA hat ihren Anteil auf 95,3 % erhöht, folgt Squeeze-out?

  • HUGO BOSS AG: Übernahmeangebot durch Frasers Group

  • Klöckner & Co SE: erfolgreiches Übernahmeangebot, Worthington Steel will Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abschließen
  • Kontron AG: Kontrollerwerb und Übernahmeangebot durch die Ennoconn Corporation

  • LS INVEST AG (früher: IFA Hotel & Touristik AG): Squeeze-out-Verlangen der Hauptaktionärin Lopesan Touristik, S.A.U.

  • Ludwig Beck am Rathauseck-Textilhaus Feldmeier AG: Delisting-Vereinbarung mit der Bayerische Gewerbebau AG, Pflichtangebot und Delisting-Erwerbsangebot

  • Northern Data AG: erfolgreiches Tauschangebot der Rumble Inc., Delisting geplant

  • NÜRNBERGER Beteiligungs-AG: Zusammenschlussvereinbarung mit der VIENNA INSURANCE GROUP AG, Delisting
  • Tele Columbus AG: Squeeze-out zugunsten der Kublai GmbH

  • Vectron Systems AG: Squeeze-out wird geprüft.
      
  • VIB Vermögen AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der DIC Real Estate Investments GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien als herrschendem und der VIB als beherrschtem Unternehmen, ao. Hauptversammlung am 12. Februar 2026, Eintragung durch Anfechtungsklage verzögert

(Angaben ohne Gewähr) 
 
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Donnerstag, 18. Juni 2026

MSC dementiert Interesse am Mitwettbewerber Hapag-Lloyd

Die weltweit größte Reederei MSC mit Sitz in Genf will nach eigenen Angaben nicht beim Hamburger Konkurrenten Hapag-Lloyd AG, eine weltweit führende (aber deutlich kleinere) Containerschifffahrtsgesellschaft, einsteigen. Ein solches Geschäft, über das zuvor gerüchteweise spekuliert worden war, würde die Containerschifffahrt umwälzen.

Der MSC-Sprecher bezog sich auf einen Bericht des „Manager Magazin“, das zuvor berichtet hatte, MSC treibe seine Bemühungen um Hapag-Lloyd weiter voran, auch nachdem der Konzern mehrfach damit zurückgewiesen worden sei. Laut Manager Magazin geht es um eine Übernahme von bis zu 40 Prozent der Hapag-Lloyd-Aktien durch MSC. Hapag-Lloyd ist derzeit noch durch einen Pakt der Ankeraktionäre geschützt. Jeweils 30 Prozent des Kapitals halten der Logistikunternehmer Klaus-Michael Kühne und die chilenische Reederei CSAV. Ein Vertrag binde beide Seiten, an ihrem Investment festzuhalten und mit einer Stimme zu sprechen, so das Magazin. Der Pakt sollte ursprünglich 2026 auslaufen, sei aber bis Ende 2030 verlängert worden.

Ludwig Beck am Rathauseck-Textilhaus Feldmeier AG: Abschluss einer Delisting-Vereinbarung mit der Bayerische Gewerbebau AG

Ad hoc-Meldung gemäß Art. 17 MAR

München, 17.06.2026 – Die Ludwig Beck am Rathauseck – Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft (“Gesellschaft”), deren Aktien zum Handel im regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse sowie zum Handel im regulierten Markt der Börse München zugelassen sind, hat heute mit ihrer Hauptaktionärin, der Bayerische Gewerbebau AG, Grasbrunn, die nach erfolgtem Vollzug des am 29. Mai 2026 geschlossenen Aktienkaufvertrags direkt und unter Zurechnung der von ihrer Tochtergesellschaft, der BG Heppenheim Grundstücks GmbH, München, gehaltenen Aktien insgesamt rund 78,17 % der Aktien an der Gesellschaft hält, eine Delisting-Vereinbarung abgeschlossen. Auf Grundlage der Delisting-Vereinbarung soll die Gesellschaft nach Veröffentlichung eines öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots durch die Bayerische Gewerbebau AG einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Ludwig Beck-Aktien zum Handel im regulierten Markt und zugleich auch der Zulassung zum Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse sowie zum Handel im regulierten Markt der Börse München stellen. Darüber hinaus wird die Gesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Einbeziehung der Aktien in den Freiverkehr zu beenden, soweit diese Einbeziehung auf Antrag der Gesellschaft erfolgte.

Die Bayerische Gewerbebau AG hat sich in der Delisting-Vereinbarung verpflichtet, das aufgrund der Kontrollerlangung über die Gesellschaft entsprechend den Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) erforderliche Pflichtangebot an die Aktionäre der Gesellschaft zugleich als Delisting-Erwerbsangebot gemäß § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 3 Börsengesetz (BörsG) auszugestalten. Das Pflicht- und Delisting-Erwerbsangebot wird daher sowohl den Anforderungen des WpÜG an ein Pflichtangebot im Sinne des § 35 Abs. 2 WpÜG i.V.m. der WpÜG-Angebotsverordnung als auch den Anforderungen des BörsG an ein Delisting-bezogenes Abfindungsangebot mindestens genügen. Insbesondere soll das Angebot gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 BörsG nicht von Bedingungen abhängig sein. Auch soll die Angebotsgegenleistung den Erfordernissen aus § 39 Abs. 3 BörsG mindestens genügen.

Der Vorstand der Gesellschaft ist bei Abwägung der Gesamtumstände der Auffassung, dass der Abschluss der Delisting-Vereinbarung und das Delisting im Interesse der Gesellschaft liegen. Vor diesem Hintergrund hat sich die Gesellschaft verpflichtet, vorbehaltlich der Prüfung der Angebotsunterlage und der Angebotsgegenleistung und im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichten das Delisting-Erwerbsangebot zu unterstützen. Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft werden unverzüglich nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage eine begründete Stellungnahme gemäß § 27 WpÜG abgeben.

Die Delisting-Vereinbarung sieht vor, dass die Widerrufe der Zulassung der Ludwig Beck-Aktien zum Handel im regulierten Markt nicht vor Ablauf der Annahmefrist des Pflicht- und Delisting-Erwerbsangebots wirksam werden sollen. Über den jeweiligen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Ludwig Beck-Aktien werden die Geschäftsführungen der Frankfurter Wertpapierbörse und der Börse München entscheiden. Nach Wirksamwerden der Widerrufe der beiden Börsenzulassungen werden die Aktien der Gesellschaft nicht mehr an einem inländischen regulierten Markt oder einem vergleichbaren Markt im Ausland zum Handel zugelassen sein und gehandelt werden.

Mittwoch, 17. Juni 2026

Bayerische Gewerbebau AG meldet Kontrollerlangung über die Ludwig Beck am Rathauseck -Textilhaus Feldmeier AG: Pflichtangebot und Delisting-Erwerbsangebot angekündigt

Veröffentlichung der Kontrollerlangung über die Zielgesellschaft nach § 35 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 3 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) sowie zur Abgabe eines öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots nach § 10 Abs. 1, 3 WpÜG i.V.m. § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Börsengesetz (BörsG)

1. Bieterin

Bayerische Gewerbebau AG
Keferloh 11
85630 Grasbrunn
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 100971

2. Zielgesellschaft

Ludwig Beck am Rathauseck -Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft
Marienplatz 11
80331 München
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 100213
  1. Aktien der Zielgesellschaft

Auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennbetrag: ISIN: DE0005199905, WKN: 519990

  1. Angaben zum Kontrollerwerb

Die Bieterin hat am 17. Juni 2026 durch den Erwerb von insgesamt 1.916.231 weiteren Aktien der Ludwig Beck am Rathauseck -Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft mit Sitz in München („Zielgesellschaft“) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von rund EUR 2,56 je Aktie (entsprechend rund 51,86% der Stimmrechte und des Grundkapitals der Zielgesellschaft) die Kontrolle gemäß § 35 Abs.1 i.V.m. § 29 Abs.2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt.

Zum 17. Juni 2026 hält die Bieterin unmittelbar insgesamt 2.001.435 Aktien von insgesamt 3.695.000 Aktien der Zielgesellschaft. Dies entspricht 54,17 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der Zielgesellschaft. Darüber hinaus werden der Bieterin Stimmrechte aus weiteren 886.800 unmittelbar von der BG Heppenheim Grundstücks GmbH mit Sitz in Grasbrunn, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 217814, gehaltenen Aktien der Zielgesellschaft gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG zugerechnet, mithin Stimmrechte in Höhe von 24,00% an der Zielgesellschaft. Die Bieterin verfügt somit über insgesamt 2.888.235 Stimmrechte aus unmittelbar gehaltenen Aktien der Zielgesellschaft und zugerechneten Stimmrechten, was einem Stimmrechtsanteil von insgesamt 78,17% entspricht.

Über den oben genannten Stimmrechtsanteil hinaus hält die Bieterin keine weiteren gemäß § 30 WpÜG zuzurechnenden Stimmrechte an der Zielgesellschaft.

  1. Weitere Kontrollerwerber

Mit dem vorgenannten Eigentumserwerb von Aktien der Zielgesellschaft durch die Bieterin haben auch folgende Personen mittelbar die Kontrolle im Sinne von § 35 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt:

a) Doblinger Beteiligung GmbH mit dem Sitz in München, Lilienthalallee 25, 80939 München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 2202

Die Doblinger Beteiligung GmbH hält unmittelbar 73.900 Aktien der Zielgesellschaft, was 2,00 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der Zielgesellschaft entspricht. Darüber hinaus werden ihr die Stimmrechte aus den von der Bieterin unmittelbar gehaltenen 2.001.435 Aktien der Zielgesellschaft und den von der BG Heppenheim Grundstücks GmbH unmittelbar gehaltenen 886.800 Aktien der Zielgesellschaft nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG zugerechnet, mithin insgesamt Stimmrechte aus 2.888.235 Aktien (entsprechend rund 78,17 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der Zielgesellschaft). Insgesamt verfügt die Doblinger Beteiligung GmbH damit über 2.962.135 Stimmrechte, was einem Stimmrechtsanteil von insgesamt 80,17 % an der Zielgesellschaft entspricht.

b) DIB Industriebeteiligung GmbH & Co. Holding KG mit dem Sitz in München, Lilienthalallee 25, 80939 München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRA 70325

Die DIB Industriebeteiligung GmbH & Co. Holding KG hält unmittelbar keine Aktien der Zielgesellschaft. Ihr werden aber die Stimmrechte aus den von der Doblinger Beteiligung GmbH unmittelbar gehaltenen 73.900 Aktien der Zielgesellschaft, den von der Bieterin unmittelbar gehaltenen 2.001.435 Aktien der Zielgesellschaft und den von der BG Heppenheim Grundstücks GmbH unmittelbar gehaltenen 886.800 Aktien der Zielgesellschaft nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG zugerechnet (entsprechend rund 80,17 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der Zielgesellschaft). Insgesamt verfügt die DIB Industriebeteiligung GmbH & Co. Holding KG damit über 2.962.135 Stimmrechte, was einem Stimmrechtsanteil von insgesamt 80,17 % an der Zielgesellschaft entspricht.

c) DIB Industriebeteiligung GmbH mit dem Sitz in München, Lilienthalallee 25, 80939 München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 101156

Die DIB Industriebeteiligung GmbH hält unmittelbar keine Aktien der Zielgesellschaft. Ihr werden aber die Stimmrechte aus den von der Doblinger Beteiligung GmbH unmittelbar gehaltenen 73.900 Aktien der Zielgesellschaft, den von der Bieterin unmittelbar gehaltenen 2.001.435 Aktien der Zielgesellschaft und den von der BG Heppenheim Grundstücks GmbH unmittelbar gehaltenen 886.800 Aktien der Zielgesellschaft nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG zugerechnet (entsprechend rund 80,17 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der Zielgesellschaft). Insgesamt verfügt die DIB Industriebeteiligung GmbH damit über 2.962.135 Stimmrechte, was einem Stimmrechtsanteil von insgesamt 80,17 % an der Zielgesellschaft entspricht.

d) Herr Alfons Doblinger, München, geb. 12.02.1944, geschäftsansässig Lilienthalallee 25, 80939 München

Herr Alfons Doblinger hält unmittelbar keine Aktien der Zielgesellschaft. Ihm werden aber die Stimmrechte aus den von der Doblinger Beteiligung GmbH unmittelbar gehaltenen 73.900 Aktien der Zielgesellschaft, den von der Bieterin unmittelbar gehaltenen 2.001.435 Aktien der Zielgesellschaft und den von der BG Heppenheim Grundstücks GmbH unmittelbar gehaltenen 886.800 Aktien der Zielgesellschaft nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG zugerechnet (entsprechend rund 80,17% der Stimmrechte und des Grundkapitals der Zielgesellschaft). Insgesamt verfügt Herr Alfons Doblinger damit über 2.962.135 Stimmrechte, was einem Stimmrechtsanteil von insgesamt 80,17% an der Zielgesellschaft entspricht.

Diese Veröffentlichung gemäß §35 Abs.1 i.V.m. § 10 Abs. 3 WpÜG erfolgt daher auch im Namen der vorstehend unter den Zifferna) bis d) genannten Personen (die „Weiteren Kontrollerwerber“).

  1. Abgabe eines öffentlichen Pflicht- und Delisting-Erwerbsangebots

Die Bieterin wird nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) gegenüber allen Aktionären gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG ein Pflichtangebot zum Erwerb sämtlicher Inhaberaktien der Zielgesellschaft abgeben. Die Bieterin hat sich dazu entschlossen, das Pflichtangebot zugleich als öffentliches Delisting-Erwerbsangebot gemäß § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BörsG an die Aktionäre der Zielgesellschaft zu unterbreiten, um den Widerruf der Zulassung der Aktien der Zielgesellschaft zum Börsenhandel im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse sowie der Börse München zu ermöglichen.

Die Bieterin hat hierzu am 17. Juni 2026 mit der Zielgesellschaft eine Delisting-Vereinbarung abgeschlossen, nach der sich die Zielgesellschaft vorbehaltlich der Prüfung der veröffentlichten Angebotsunterlage u.a. verpflichtet hat, die Anträge auf Delisting nach § 39 Abs. 2 BörsG unverzüglich nach Beginn der Annahmefrist und in jedem Fall nicht später als zehn (10) Bankarbeitstage vor Ablauf der Annahmefrist gegenüber der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse sowie der Geschäftsführung der Börse München zu stellen und alle weiteren Erklärungen abzugeben sowie Maßnahmen vorzunehmen, die für die Widerrufsentscheidung der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse sowie die Widerrufsentscheidung der Geschäftsführung der Börse München notwendig sind. Die Bieterin wird kein gesondertes Delisting-Erwerbsangebot abgeben. Vielmehr wird das Pflichtangebot mit dem Delisting-Erwerbsangebot verbunden.

Das Pflichtangebot und Delisting-Erwerbsangebot wird zu den in der Angebotsunterlage festzulegenden Bestimmungen durchgeführt werden, wobei sich die Bieterin vorbehält, in der Angebotsunterlage von den hier dargestellten Eckdaten abzuweichen, soweit dies rechtlich zulässig ist.

  1. Veröffentlichung der Angebotsunterlage

Die Angebotsunterlage für das Pflichtangebot und zugleich für das Delisting-Erwerbsangebot wird von der Bieterin gemäß §§ 35 Abs. 2 Satz 2, 14 Abs. 3 Satz 1 WpÜG nach der Gestattung durch die BaFin im Internet unter der Adresse www.ludwigbeck-angebot.de veröffentlicht. Zudem wird ein Hinweis auf die Veröffentlichung der Angebotsunterlage im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Die Bieterin wird mit der Durchführung des Pflichtangebots auch die aus § 35 WpÜG resultierenden Verpflichtungen der Weiteren Kontrollerwerber erfüllen. Diese werden daher kein gesondertes Pflichtangebot für die Aktien der Zielgesellschaft veröffentlichen.

  1. Wichtige Informationen

Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der Zielgesellschaft. Inhabern von Aktien der Zielgesellschaft wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Angebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.

Grasbrunn, den 17. Juni 2026

Bayerische Gewerbebau AG

Vorstand

NLB erhöht Übernahmeangebot für Addiko-Aktien auf EUR 37,-

Die Nova Ljubljanska Banka d.d. (NLB) hat mitgeteilt, den Preis in ihrem freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot für Aktien der Addiko Bank AG auf 37,00 Euro je Aktie zu erhöhen.

Das nachgebesserte Angebot der slowenischen Bank liegt damit um EUR 10,50 je Aktie über dem konkurrierenden Angebot der Raiffeisen Bank International AG, das am 14. Mai 2026 veröffentlicht wurde. Die NLB hatte ihr ursprüngliches Übernahmeangebot am 13. Mai 2026 veröffentlicht und es am 11. Juni 2026 erstmals angepasst.

Der erhöhte Angebotspreis je Aktie entspricht einer Prämie von 41,4 % auf den volumengewichteten Sechs-Monats-Durchschnittskurs der Aktie von 26,17 Euro zum Handelsschluss am Montag und einem Aufschlag von 39,6 % gegenüber dem Börsenschlusskurs vom selben Tag.

Nach der Veröffentlichung der ersten Angebotsverbesserung durch die NLB am 11. Juni 2026 sind Addiko-Aktionäre, die das Angebot der RBI bereits angenommen haben, berechtigt, ihre Annahmeerklärungen bis spätestens vier Handelstage vor Ablauf der Annahmefrist zu widerrufen und ihre Aktien stattdessen dem Angebot der NLB anzudienen.

„Eine faire, unabhängige und gleiche Behandlung aller Aktionäre ist nicht nur unser Leitprinzip, sondern auch unser Ziel – neben der kontinuierlichen Schaffung von Shareholder-Value“, so Blaž Brodnjak, CEO der NLB.

Die NLB zeigte sich zuversichtlich, im Erfolgsfall alle erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörden rechtzeitig zu erhalten, einschließlich der Europäischen Zentralbank im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus. Die Bank teilte mit, bereits mit der Einreichung und Bereitstellung der notwendigen Unterlagen bei allen Regulierungsbehörden begonnen zu haben.

Veröffentlichung des Ergebnisses des freiwilligen öffentlichen Angebots an die Aktionäre der Semperit Aktiengesellschaft Holding

Pressemitteilung der B&C-Gruppe vom 16. Juni 2026

Die B&C Holding Österreich GmbH, Teil der B&C-Gruppe, hat am 17. April 2026 ein freiwilliges öffentliches Angebot gemäß §§ 4 ff Übernahmegesetz zum Erwerb sämtlicher ausstehender Aktien der Semperit Aktiengesellschaft Holding („Semperit“), die nicht im Besitz der B&C-Gruppe gehalten werden, veröffentlicht.

Das Angebot konnte vom 17. April 2026 bis einschließlich 12. Juni 2026, 17:00 Uhr (Wiener Ortszeit) angenommen werden. Bis zum Ende der Annahmefrist wurden bei der Annahme- und Zahlstelle insgesamt Annahmeerklärungen bezüglich 1.022.192 Semperit Aktien eingereicht. Die B&C-Gruppe hält nach Abwicklung des Angebots insgesamt rund 63,4 % der auf Inhaber lautenden Stückaktien der Semperit (ISIN AT0000785555).

Patrick Lackenbucher, Geschäftsführer der B&C-Gruppe, zum Ergebnis des öffentlichen Angebots: „Mit dem Angebot ist es uns gelungen, unseren Anteil an Semperit trotz der geringen Liquidität an der Börse durch den Erwerb von über einer Million Aktien in kurzer Zeit auf 63,4 Prozent zu erhöhen. Damit konnten wir unsere Beteiligung stärker ausbauen als in den vergangenen Jahren über die Börse und bewegen uns insgesamt mit dem Resultat am oberen Ende unserer Erwartungen.“

Die aufschiebende Bedingung gemäß Punkt 5 der Angebotsunterlage ist bereits eingetreten und die Annahmefrist verlängert sich gemäß § 19 Abs 3 ÜbG nicht um die 3-monatige Nachfrist. Die Abwicklung des Angebots erfolgt spätestens am Freitag, den 26. Juni 2026.

Das Ergebnis des Angebots wird auf den Webseiten der B&C-Gruppe (www.bcgruppe.at), der Semperit (www.semperitgroup.com) und der Übernahmekommission (www.takeover.at) sowie über die Elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform (EVI) veröffentlicht.

WICHTIGE INFORMATIONEN

Diese Mitteilung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zum Verkauf von Wertpapieren dar. Maßgeblich für die Bedingungen des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots ist ausschließlich die Angebotsunterlage. Das Angebot wird ausschließlich auf Basis der anwendbaren Bestimmungen des österreichischen Rechts durchgeführt.

Keine aufschiebenden Bedingungen: Freiwilliges öffentliches Angebot an die Aktionäre der Semperit AG Holding ist rechtswirksam

Pressemitteilung der B&C-Gruppe

Die B&C Holding Österreich GmbH, Teil der B&C-Gruppe, hat am 17. April 2026 ein freiwilliges öffentliches Angebot gemäß §§ 4 ff Übernahmegesetz zum Erwerb sämtlicher ausstehender Aktien der Semperit Aktiengesellschaft Holding („Semperit“), die nicht bereits von der B&C-Gruppe gehalten werden, veröffentlicht. Das Angebot unterliegt der aufschiebenden Bedingung, dass der Austrian Traded Index (ATX) bis zum Ende der Annahmefrist am 12. Juni 2026 nicht an drei aufeinanderfolgenden Börsetagen unter den Wert von 2.671,68 Punkten fällt.

Da der ATX zum Handelsschluss am 10. Juni 2026 bei 5.968,61 Punkten notierte, ist die entsprechende aufschiebende Bedingung eingetreten. Nachdem das Angebot keinen weiteren Bedingungen und keiner Mindestannahmeschwelle unterliegt, ist das Angebot nunmehr rechtswirksam.

Das Angebot kann noch bis 12. Juni 2026, 17:00 Uhr (Wiener Ortszeit) angenommen werden.

Diese Veröffentlichung über den Eintritt der aufschiebenden Bedingung gemäß Punkt 5 der Angebotsunterlage wird auf den Webseiten der B&C-Gruppe (www.bcgruppe.at), der Semperit (www.semperitgroup.com) und der österreichischen Übernahmekommission (www.takeover.at) sowie über die Elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform (EVI) veröffentlicht.

WICHTIGE INFORMATIONEN

Diese Mitteilung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zum Verkauf von Wertpapieren dar. Maßgeblich für die Bedingungen des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots ist ausschließlich die Angebotsunterlage. Das Angebot wird ausschließlich auf Basis der anwendbaren Bestimmungen des österreichischen Rechts durchgeführt.

Northern Data Group hebt die zuvor am 9. April 2026 veröffentlichte Umsatzprognose für das Geschäftsjahr 2026 an

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Frankfurt am Main – 17. Juni 2026 – Northern Data AG (ETR: NB2) (“Northern Data” or “the Gruppe”), ein führender Anbieter von Lösungen für KI und High-Performance Computing (HPC), hebt heute seine Umsatzprognose für das Geschäftsjahr 2026 auf eine Bandbreite zwischen EUR 170 Mio. und EUR 190 Mio. an.

Die Anhebung der zuvor kommunizierten Umsatzprognose für das Geschäftsjahr 2026 von EUR 130 Mio. bis EUR 150 Mio. ist auf verbesserte Preisdynamiken sowie die anhaltend hohe Auslastung der GPU-Infrastruktur zurückzuführen. Darüber hinaus hat die Gruppe beschlossen, den zum 31. Dezember 2025 als zur Veräußerung klassifizierten GPU-Server-Cluster nicht zu veräußern und weiterhin zu betreiben.

________________ 

Anmerkung der Redaktion: 

Die Bieterin Rumble Inc. hat sich kürzlich mittels eines Umtauschangebots etwa 85,2 % der ausstehenden Aktien von Northern Data gesichert (noch zu schlechteren Prognosezahlen): 

https://spruchverfahren.blogspot.com/2026/06/rumble-inc-rumble-gibt-endgultige.html

Bund lehnt Angebot der UniCredit S.p.A. zum Tausch von Aktien der Commerzbank AG ab

Pressemitteilung Nummer 5 vom 16. Juni 2026 

Der interministerielle Lenkungsausschuss, der für die Beschlussfassungen im Rahmen der durch den Finanzmarktstabilisierungsfonds eingegangenen Beteiligungen zuständig ist, hat das vorliegende Angebot der UniCredit S.p.A. zum Tausch von Aktien der Commerzbank AG abgelehnt. 

Eine Annahme des Angebots kam bereits wirtschaftlich nicht infrage, da das Übernahmeangebot keine angemessene Prämie auf den aktuellen Kurs der Commerzbank-Aktie enthält. 

Darüber hinaus unterstützt der Lenkungsausschuss die Strategie der Eigenständigkeit der Commerzbank AG und lehnt das aggressive Vorgehen der UniCredit S.p.A. ab. Die Commerzbank AG spielt eine wichtige Rolle bei der Finanzierung der deutschen Wirtschaft und des deutschen Mittelstands. Sie ist als bedeutender Arbeitgeber zudem zentral für den Finanzstandort Frankfurt. Beides gilt es auch in Zukunft sicherzustellen. 

HINWEIS AN DIE REDAKTIONEN: 

Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH verantwortet die Kreditaufnahme und das Schuldenmanagement des Bundes. Die Finanzagentur emittiert Bundeswertpapiere, tätigt Geldmarkt- und Derivategeschäfte und steuert damit das Schuldenportfolio sowie den Kapitalmarktauftritt. Dabei ist es ihre Aufgabe, die Haushalts- und Kassenfinanzierung des Bundes an den Finanzmärkten jederzeit sicherzustellen und unter Kosten- wie auch Risikoaspekten zu optimieren. 

Seit Januar 2018 verwaltet sie zudem den im Jahr 2008 zur Bewältigung der Finanzmarktkrise vom Bund gegründeten Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (FMS) und betreut die vom Fonds gehaltenen Beteiligungen. Auch der im März 2020 zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie ins Leben gerufene Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) ist unter dem Dach der Finanzagentur angesiedelt. Von November 2022 bis Dezember 2023 diente der WSF auch der Finanzierung von Maßnahmen zur Abfederung der Folgen der Energiekrise.

Dienstag, 16. Juni 2026

Stellungnahmen von UniCredit zum Commerzbank-Übernahmeangebot

PRESSEMITTEILUNG

NICHT ZUR VERÖFFENTLICHUNG, PUBLIKATION ODER VERBREITUNG, WEDER GANZ NOCH TEILWEISE, DIREKT ODER INDIREKT, IN ODER AUS RECHTSORDNUNGEN, IN DENEN DIES EINEN VERSTOẞ GEGEN DIE EINSCHLÄGIGEN GESETZE ODER VORSCHRIFTEN DIESER RECHTSORDNUNG DARSTELLEN WÜRDE.

UniCredit hat in vollem Umfang regelkonform und transparent gehandelt und wird dies auch
weiterhin tun

Aktienbeteiligungen und Instrumente wurden klar und präzise offengelegt

Behauptungen über angebliche Wertpapierleihegeschäfte von UniCredit sind falsch

Die Verwirrung und das daraus resultierende irreführende Narrativ gehen auf Äußerungen der
Commerzbank zurück, die von den Vorzügen des Angebots ablenken sollten

UniCredit hat diese Vorgänge der BaFin zur Prüfung vorgelegt

Bislang hat UniCredit bewusst davon abgesehen, sich auf die negative Rhetorik rund um die erhebliche Einlieferung von Aktien durch Aktionäre der Commerzbank einzulassen. Diese Rhetorik hatte lediglich den Zweck, von den Vorzügen der Transaktion und den erheblichen Vorteilen abzulenken, die ein Zusammenschluss von HypoVereinsbank und Commerzbank für Aktionäre, weitere Interessengruppen und Deutschland bringen könnte.

Angesichts der fortgesetzten und unablässigen Verbreitung unzutreffender und irreführender Informationen und der daraus resultierenden Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Ablaufs und der Integrität des Übernahmeverfahrens – einschließlich der Anregung aufsichtsrechtlicher und rechtlicher Untersuchungen, um die Integrität des Übernahmeverfahrens zu beeinträchtigen – sieht sich UniCredit gezwungen, ihren Standpunkt klarzustellen und den Sachverhalt richtigzustellen.

UniCredit wird die für die Wahrung ihrer Interessen und des Interesses des Markets an transparenten und zutreffenden Informationen am besten geeigneten Maßnahmen sorgfältig prüfen. Im Rahmen ihres fortlaufenden Dialogs mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat UniCredit diese Vorgänge bereits der BaFin gegenüber erörtert und angeregt, die Umstände dieser Äußerungen, deren Richtigkeit sowie deren naheliegende Motivation, die Integrität des Übernahmeverfahrens zu beeinträchtigen und bei Stakeholdern für Verwirrung zu sorgen, zu prüfen und weiter zu untersuchen. 

UniCredit weist die Behauptungen und Unterstellungen betreffend ihre Offenlegungen und das Übernahmeverfahren weiterhin entschieden zurück. Sämtliche Offenlegungen von UniCredit standen in vollem Einklang mit den Anforderungen des Wertpapierhandelsgesetzes und des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und erfolgten in fortlaufendem, transparentem Dialog mit der BaFin. Die Offenlegungen haben durchgängig klare und zutreffende Informationen sowohl zur Stimmrechtsposition als auch zum Fortgang des Angebots vermittelt. Zu keinem Zeitpunkt hat UniCredit die verschiedenen Kategorien, die nach den geltenden Vorschriften offenzulegen sind, zusammengefasst oder vermischt; die Vermischung dieser Kategorien ist wiederholt von der Geschäftsleitung der Commerzbank ausgegangen, nicht von UniCredit, und augenscheinlich mit der Motivation, für Verwirrung zu sorgen. Zur Erhöhung der Transparenz hat UniCredit zudem Informationen offengelegt, die über die regulatorischen Offenlegungspflichten hinausgehen.

Behauptungen, die tatsächliche Zahl der eingelieferten Aktien sei niedriger, weil diese Aktien von UniCredit geliehen worden seien, sind falsch und entbehren jeder Grundlage. Wie bereits erklärt, hat UniCredit keine Wertpapierleihegeschäfte in Bezug auf die von ihr gehaltenen Commerzbank-Aktien getätigt. Eingelieferte Aktien sind eingelieferte Aktien und unwiderruflich gebunden.

UniCredit weist darauf hin, dass diese Themen nicht von den wesentlichen Tatsachen ablenken sollten. Die unmittelbare Beteiligung von UniCredit übersteigt zusammen mit den im Rahmen ihres Übernahmeangebots eingegangenen wirksamen Annahmen die Schwelle von 30 %, die mit dem Angebot erreicht werden sollte, deutlich.

Sollte UniCredit auf der Hauptversammlung ausreichende Unterstützung durch Aktionäre erlangen, wäre sie in der Lage, sämtliche Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat zu wählen, der seinerseits für die Bestellung des Vorstands zuständig wäre. UniCredit ist zuversichtlich, dass dies die Umsetzung einer Strategie unterstützen würde, die die von UniCredit identifizierten strategischen Wertschöpfungsmöglichkeiten nutzt, die die Commerzbank insbesondere in Deutschland stärkt und transformiert. 

Jede Behauptung, dass für diese Governance-Maßnahmen eine höhere Beteiligung erforderlich sei, ist unzutreffend. Die einzigen Angelegenheiten, die auf einer Hauptversammlung eine Mehrheit von 75 % erfordern würden, wären eine Verschmelzung oder sonstige gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungsmaßnahmen. Dies ist jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht relevant, da UniCredit wiederholt und unmissverständlich erklärt hat, dass sie keine Absicht hat, eine Verschmelzung von Commerzbank und HypoVereinsbank zu verfolgen, bevor die Commerzbank gestärkt und transformiert ist.

Es bleibt enttäuschend, dass sich die Commerzbank einer sachlichen Auseinandersetzung mit den Vorzügen der Transaktion verweigert, die ihren Aktionären, Stakeholdern, der deutschen Wirtschaft und Europa erhebliche Wertschöpfung und langfristige Vorteile bietet, und sich stattdessen auf unbegründete Behauptungen konzentriert, mit der offenkundigen Absicht, die Integrität des Übernahmeverfahrens zu beeinträchtigen und bei Stakeholdern für Verwirrung zu sorgen. Dies lenkt von der strategischen Chance ab, einen stärkeren, wettbewerbsfähigeren europäischen Bankenchampion aufzubauen, der für alle Wert schafft.

Mailand, 15. Juni 2026

Wasserstandsmeldung der UniCredit zum Übernahmeangebot für Commerzbank-Aktien zum 16. Juni 2026

UniCredit S.p.A.

Bekanntmachung gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes („WpÜG“)

NICHT ZUR (VOLLSTÄNDIGEN ODER TEILWEISEN) FREIGABE, VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE IN ODER AUS EINEM ANDEREN LAND, IN DEM DIES GEGEN DIE GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN DES JEWEILIGEN LANDES VERSTOSSEN WÜRDE.

Die UniCredit S.p.A., Mailand, Italien („UniCredit“ oder die „Bieterin“), hat am 5. Mai 2026 die Angebotsunterlage für ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot (Tauschangebot) (das „Angebot“) an die Aktionäre der COMMERZBANK Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, Deutschland („Commerzbank“), zum Erwerb sämtlicher nicht von der Bieterin unmittelbar gehaltener, auf den Inhaber lautender Stückaktien (ISIN DE000CBK1001) (die „Commerzbank-Aktien“) gegen Gewährung von 0,485 neuen Aktien der Bieterin für jeweils eine zum Tausch eingereichte Commerzbank-Aktie veröffentlicht. Die Frist für die Annahme des Angebots endet am 16. Juni 2026, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main), soweit sie nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen des WpÜG verlängert wird.

1. Bis zum 16. Juni 2026, 14:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) (der „Meldestichtag“), ist die Annahme des Angebots gemäß Ziffer 12.2 der Angebotsunterlage für insgesamt 139.925.912 Commerzbank-Aktien wirksam erklärt worden. Das entspricht einem Anteil von ca. 12,41 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Commerzbank sowie ca. 12,95 % der Stimmrechte der Commerzbank mit Ausnahme der von der Commerzbank gehaltenen eigenen Aktien.

2. Zum Meldestichtag hielt die Bieterin unmittelbar 301.854.505 Commerzbank-Aktien. Das entspricht einem Anteil von ca. 26,77 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Commerzbank sowie ca. 27,93 % der Stimmrechte der Commerzbank mit Ausnahme der von der Commerzbank gehaltenen eigenen Aktien.

3. Darüber hinaus hielten zum Meldestichtag weder die Bieterin noch mit ihr gemeinsam handelnde Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG oder deren Tochterunternehmen Commerzbank-Aktien und ihnen waren zum Meldestichtag auch keine weiteren Stimmrechte aus Commerzbank-Aktien nach § 30 WpÜG zuzurechnen.

4. Zum Meldestichtag hielt die Bieterin aufgrund mehrerer Verträge über Total Return Swaps (wie in Ziffer 5.7.2 der Angebotsunterlage näher beschrieben) unmittelbar Instrumente im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes („WpHG“) bezogen auf insgesamt 36.281.603 Stimmrechte der Commerzbank. Das entspricht einem Anteil von ca. 3,22 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Commerzbank sowie ca. 3,36 % der Stimmrechte der Commerzbank mit Ausnahme der von der Commerzbank gehaltenen eigenen Aktien.

5. Außerdem hielt die Bieterin zum Meldestichtag aufgrund eines Vertrags über einen Total Return Swap (wie in Ziffer 5.7.3 der Angebotsunterlage näher beschrieben) sowie weiterer nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage abgeschlossener Verträge über Total Return Swaps und andere Instrumente mit vergleichbarer wirtschaftlicher Wirkung unmittelbar Instrumente im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG bezogen auf insgesamt 148.725.643 Stimmrechte der Commerzbank. Das entspricht einem Anteil von ca. 13,19 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Commerzbank sowie ca. 13,76 % der Stimmrechte der Commerzbank mit Ausnahme der von der Commerzbank gehaltenen eigenen Aktien. Diese Instrumente sind ausschließlich auf Barausgleich gerichtet, vermitteln keine Stimmrechte an der Commerzbank und berechtigen die Bieterin nicht, aus diesen Instrumenten die Übertragung von Commerzbank-Aktien zu verlangen.

6. Darüber hinaus hielten zum Meldestichtag weder die Bieterin noch mit ihr gemeinsam handelnde Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG oder deren Tochterunternehmen unmittelbar oder mittelbar Instrumente in Bezug auf Stimmrechte an der Commerzbank, die gemäß § 38, 39 WpHG mitzuteilen wären.

7. Darüber hinaus ist die Bieterin nach wie vor Partei derivativer Finanzinstrumente, die keiner Mitteilungspflicht nach §§ 38, 39 WpHG unterliegen. Diese Finanzinstrumente sind Bestandteil des Managements der Gesamtposition der Bieterin hinsichtlich ihres Bestandes an Commerzbank-Aktien und diesbezüglicher Risikopositionen, sowohl unter fundamentalen Wertgesichtspunkten als auch im Hinblick auf aufsichtsrechtliche Eigenkapitalanforderungen und bieten der Bieterin in erster Linie eine Absicherung gegen Kursverluste. Die Risikomanagement-Position bezieht sich auf nahezu den gesamten Bestand der Bieterin an Commerzbank-Aktien und diesbezüglicher Risikopositionen, d.h. auf mehr als 96 % ihrer unter den Ziffern 2, 4 und 5 genannten Positionen. Die von der Bieterin eingesetzten Risikomanagement-Instrumente umfassten und umfassen (und werden nach Erwartung der Bieterin auch in Zukunft umfassen): (i) Long Put-Optionstransaktionen, (ii) Short Call-Optionstransaktionen, (iii) Collar-Transaktionen, die solche Put- und Call-Optionstransaktionen kombinieren, sowie (iv) Short Total Return Swaps mit Barausgleich und mit unterschiedlichen Laufzeiten, wobei die Laufzeit in einigen Fällen mehr als fünf Jahre beträgt.

Mailand, den 16. Juni 2026

UniCredit S.p.A.
Der Verwaltungsrat

Wichtiger Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Verkauf oder Kauf noch eine Aufforderung zur
Abgabe eines Angebots zum Verkauf oder Kauf von Commerzbank-Aktien. Die endgültigen
Bedingungen des Angebots und weitere das Angebot betreffende Bestimmungen sind in der
Angebotsunterlage, deren Veröffentlichung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gestattet wurde, mitgeteilt. Investoren und Aktionären der Commerzbank wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Angebot stehenden Dokumente zu lesen, da sie wichtige Informationen enthalten.  (...)

Bund lehnt das Übernahmeangebot der UniCredit für Commerzbank-Aktien ab

Die deutsche Bundesregierung kämpft für die Eigenständigkeit der Commerzbank und lehnt das heute auslaufende Übernahmeangebot des italienischen Konkurrenten UniCredit mit deutlichen Worten ab. „Eine Annahme des Angebots kam bereits wirtschaftlich nicht infrage, da das Übernahmeangebot keine angemessene Prämie auf den aktuellen Kurs der Commerzbank-Aktie enthält“, teilte die Finanzagentur des Bundes mit.

Die Finanzagentur verwaltet das Aktienpaket des Bundes, der derzeit mit rund 13 Prozent zweitgrößter Aktionär des Frankfurter Geldhauses ist. Die Entscheidungen über den Umgang mit der Beteiligung trifft ein sogenannter Lenkungsausschuss, dem Vertreter von Kanzleramt, Finanz-, Wirtschafts- und Justizministerium angehören. Der Lenkungsausschuss unterstütze „die Strategie der Eigenständigkeit der Commerzbank und lehnt das aggressive Vorgehen der Unicredit ab“, erklärte die Finanzagentur. „Die Commerzbank spielt eine wichtige Rolle bei der Finanzierung der deutschen Wirtschaft und des deutschen Mittelstands.“ Zudem sei sie als bedeutender Arbeitgeber „zentral für den Finanzstandort Frankfurt. Beides gilt es auch in Zukunft sicherzustellen.“

Die 2024 bei der Commerzbank eingestiegende UniCredit hatte im Mai eine freiwillige Offerte für die Commerzbank vorgelegt und bietet eigene Aktien zum Tausch (im Verhältnis von einer Commerzbank-Aktie gegen Gewährung von 0,485 neuen Aktien der UniCredit).