von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
1. KernaussageBulgarien kennt einen
kapitalmarktrechtlichen Ausschluss von Minderheitsaktionären (Squeeze-out) bei
einer öffentlichen Gesellschaft (публично дружество, public company). Grundlage ist Art. 157a des Gesetzes über das öffentliche Angebot von Wertpapieren (Закон за публичното предлагане на ценни
книжа, abgekürzt ЗППЦК;
englisch: Public Offering of Securities
Act, POSA). Der Erwerber muss
infolge eines an sämtliche stimmberechtigten Aktionäre gerichteten
Übernahmeangebots mindestens 95 % der
Stimmen in der Hauptversammlung (общо
събрание) erlangt haben.
Der Mechanismus ist kein allgemeines
gesellschaftsrechtliches Ausschlussrecht. Für eine nicht öffentliche
Gesellschaft besteht nach den verfügbaren Quellen kein entsprechendes
allgemeines Squeeze-out-Verfahren. Umstrukturierungen richten sich dort
grundsätzlich nach dem Handelsgesetz (Търговски
закон, ТЗ; englisch: Commerce Act) und können den
Minderheitenausschluss nicht ohne Weiteres ersetzen.
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Deutsch |
Bulgarisch |
Erläuterung |
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öffentliche Gesellschaft |
публично дружество |
Kapitalmarktgesellschaft im Sinn des ЗППЦК; die
Gesellschaftsform ist regelmäßig die Aktiengesellschaft (акционерно
дружество, АД). |
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Aktiengesellschaft |
акционерно дружество (АД) |
Bulgarische Aktiengesellschaft; öffentliche
Gesellschaften müssen als АД organisiert sein. |
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Gesetz über das öffentliche Angebot von Wertpapieren |
Закон за публичното предлагане на ценни книжа
(ЗППЦК) |
Zentralgesetz für öffentliche Angebote und den
Squeeze-out nach Art. 157a. |
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Finanzaufsicht |
Комисия за финансов надзор (КФН) |
Financial Supervision Commission (FSC); zuständige
Aufsichtsbehörde. |
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Übernahmeangebot |
търгово предложение |
Angebot an Aktionäre zum Erwerb ihrer Aktien;
freiwillig oder, bei Kontrollschwellen, verpflichtend. |
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Angebot zum Erwerb der Restaktien /
Squeeze-out-Angebot |
предложение за изкупуване |
Angebot nach Art. 157a ЗППЦК an die verbliebenen
stimmberechtigten Aktionäre. |
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Pflichtverkauf / Zwangserwerb |
принудително изкупуване |
Praktische Bezeichnung des gesetzlichen
Erwerbsmechanismus nach Art. 157a. |
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Sell-out |
право на изкупуване по чл. 157б ЗППЦК |
Andienungsrecht der Minderheitsaktionäre nach Art.
157b ЗППЦК. |
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Hauptversammlung |
общо събрание на акционерите |
Generalversammlung der Aktionäre. |
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stimmberechtigte Aktien |
акции с право на глас |
Für die 95%-Schwelle maßgebliche Aktien. |
3. Voraussetzungen des Squeeze-outs – Art. 157a ЗППЦК
Das Verfahren betrifft eine öffentliche Gesellschaft
(публично дружество). Es richtet sich
auf die stimmberechtigten Aktien der
übrigen Aktionäre (акции с право на глас
на останалите акционери).
Der Bieter beziehungsweise Erwerber (предложител) muss als Ergebnis eines
Übernahmeangebots, das an alle
stimmberechtigten Aktionäre gerichtet war, mindestens 95 % der Stimmen in der Hauptversammlung erworben haben. Die
Schwelle ist somit eine Stimmrechtsschwelle. Beteiligungen können für
kapitalmarktrechtliche Zwecke auch über verbundene Personen (свързани лица) oder indirekt zugerechnet
werden.
Entscheidend ist, dass die 95%-Quote infolge des Übernahmeangebots erreicht
wird. Aktien, die der Bieter während der Angebotsphase außerhalb des Angebots
erwirbt, zählen nach der verfügbaren Fachquelle nicht für die Schwelle des
anschließenden Pflichtankaufs der Minderheitsanteile.
Das Recht aus Art. 157a ЗППЦК muss
innerhalb von drei Monaten nach Ablauf
der Annahmefrist des vorangegangenen Übernahmeangebots ausgeübt werden.
Wird die Frist nicht genutzt, besteht kein automatischer Übergang der
Restaktien aufgrund der zuvor erreichten 95%-Beteiligung.
- Vorangegangenes Übernahmeangebot: Der Erwerber führt ein freiwilliges oder – soweit Kontrollschwellen ausgelöst werden – verpflichtendes Übernahmeangebot (търгово предложение) an die Aktionäre durch. Pflichtangebotstatbestände können insbesondere beim Überschreiten von einem Drittel, 50 % oder zwei Dritteln der Stimmrechte ausgelöst werden; die Zurechnungs- und Ausnahmevorschriften sind im Einzelfall zu prüfen.
- Erreichen und Veröffentlichung der 95%-Quote: Nach Ablauf der Angebotsfrist ist das Erreichen der 95%-Schwelle unverzüglich bekannt zu machen; dabei sind die Bedingungen für die Rechte nach Art. 157a und 157b ЗППЦК einschließlich des Preises zu erläutern.
- Squeeze-out-Angebot: Der Mehrheitsaktionär richtet das Angebot zum Erwerb der Restaktien (предложение за изкупуване) an sämtliche verbleibenden stimmberechtigten Aktionäre, ausgenommen der Bieter selbst, verbundene Personen und Personen, über die der Bieter indirekt hält.
- FSC-Genehmigung und Publikation: Das Squeeze-out-Angebot bedarf der Genehmigung durch die КФН/FSC. Nach der Genehmigung ist es innerhalb von drei Arbeitstagen der Gesellschaft und dem regulierten Markt vorzulegen und zu veröffentlichen.
- Gesetzlicher Eigentumsübergang und Zahlung: Die Annahme des Angebots durch die Minderheitsaktionäre ist nicht erforderlich. Nach Art. 157a Abs. 7 ЗППЦК werden die Restaktien kraft Gesetzes von den Wertpapierkonten der Minderheitsaktionäre auf das Konto des Bieters übertragen; dies erfolgt gleichzeitig mit der Zahlung des Preises über das für die betroffenen Aktionäre eingerichtete Sonderkonto.
Die Gegenleistung ist grundsätzlich eine
Geldleistung je Aktie. Die Preisbestimmung unterliegt einer regulatorischen
Kontrolle und ist im Squeeze-out-Angebot offenzulegen. Ist das vorausgehende
Angebot, mit dem die 95%-Schwelle erreicht wurde, ein Pflichtangebot gewesen,
darf die im Angebot nach Art. 157a Abs. 3 ЗППЦК angebotene Gegenleistung nicht
niedriger sein als der Preis dieses Pflichtangebots.
Bei öffentlichen Angeboten sind zudem die gesetzlichen Mindestpreis- und Bewertungsregeln zu beachten. Nach den verfügbaren Darstellungen wird der Mindestpreis anhand des höchsten von Börsendurchschnittskurs der vergangenen sechs Monate, nach anerkannten Bewertungsmethoden ermitteltem angemessenem Marktwert und dem höchsten vom Bieter in den vergangenen sechs Monaten gezahlten Preis bestimmt. Die konkrete Preisbegründung richtet sich ergänzend nach Verordnung Nr. 41 (Наредба № 41 от 11 юни 2008 г.) über die Anforderungen an die Begründung des Preises und die Anwendung von Bewertungsmethoden.
Praxishinweis: Die Preisbestimmung ist der zentrale Angriffspunkt einer Minderheit. Für eine belastbare Transaktion sind daher Bewertungsstichtag, Liquidität der Aktie, Vergleichstransaktionen, Ertragswertannahmen, vorangegangene Erwerbe und die gesetzliche Mindestpreislogik gesondert zu dokumentieren.
6. Spiegelbildliches Andienungsrecht – Art. 157b ЗППЦКDer Minderheitsaktionär verfügt über ein
korrespondierendes Recht: Hat ein Erwerber infolge eines an alle Aktionäre
gerichteten Übernahmeangebots mindestens 95 % erlangt, kann jeder verbliebene
Aktionär innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Angebots verlangen, dass
der Erwerber seine stimmberechtigten Aktien kauft. Dieses Andienungsrecht wird
als Sell-out (право по чл. 157б ЗППЦК)
bezeichnet.
Die 90%-Schwelle ist vom 95%-Squeeze-out
strikt zu trennen. Überschreitet ein Aktionär 90 %, kann er nach Art. 149a
ЗППЦК ein freiwilliges Übernahmeangebot für die Aktien der übrigen Aktionäre
registrieren. Die 90%-Schwelle kann zudem für eine Deregistrierung
beziehungsweise ein Delisting bedeutsam sein; sie bewirkt aber für sich
genommen keinen zwangsweisen
Übergang der verbliebenen Aktien.
Nach vollständigem Erwerb aller
stimmberechtigten Aktien über Art. 157a ЗППЦК verliert die Gesellschaft ihre
Eigenschaft als öffentliche Gesellschaft erst aufgrund der Entscheidung der КФН
über die Streichung aus dem Register der öffentlichen Gesellschaften. Der
Squeeze-out und die kapitalmarktrechtliche Deregistrierung sind daher
getrennte, aber regelmäßig aufeinander folgende Schritte.
Der Minderheitsaktionär muss dem
Eigentumsübergang nicht zustimmen; der Übergang erfolgt kraft Gesetzes gegen
Zahlung der genehmigten Gegenleistung. Der Rechtsschutz konzentriert sich
deshalb in der Praxis auf die aufsichtsrechtliche Genehmigung, die Einhaltung
der Voraussetzungen des Art. 157a ЗППЦК und die Angemessenheit beziehungsweise
Gesetzmäßigkeit der Preisermittlung. Die genaue prozessuale Vorgehensweise,
Fristen und aufschiebende Wirkung einer Anfechtung sind anhand des jeweils
aktuellen bulgarischen Verwaltungs- und Kapitalmarktrechts gesondert zu prüfen.
[s26]
Bei einer privaten Gesellschaft gibt es
keinen allgemeinen POSA-Squeeze-out. Als Alternativen kommen – abhängig von der
Rechtsform, Satzung, Beteiligungsstruktur und Zustimmungserfordernissen – ein
einvernehmlicher Anteilserwerb, eine Umwandlung/Verschmelzung (преобразуване), eine Spaltung oder der
Erwerb eines Unternehmens als Ganzes in Betracht. Diese Vorgänge richten sich
primär nach dem Търговски закон und unterliegen eigenen Minderheiten-,
Gläubiger- und Registerschutzregeln.
·
Status der Zielgesellschaft als
публично дружество und die Zulassung
der Aktien zum regulierten Markt feststellen.
·
Stimmrechte und Kapitalanteile
getrennt ermitteln; direkte, indirekte und zugerechnete Bestände (свързани лица) prüfen.
·
Art und Ergebnis des
vorangegangenen Übernahmeangebots dokumentieren; insbesondere nachweisen, dass
die 95%-Schwelle infolge des Angebots erreicht wurde.
·
Dreimonatsfrist des Art. 157a
ЗППЦК ab Ablauf der Annahmefrist kalendermäßig sichern.
·
Squeeze-out-Angebot,
Preisbegründung und Bewertungsunterlagen nach ЗППЦК und Наредба № 41
vorbereiten.
·
FSC-/КФН-Verfahren,
Veröffentlichungen, Abwicklung über Zentralverwahrer und Zahlungsmechanik
organisieren.
·
Delisting/Deregistrierung,
Fusionskontrolle, sektorspezifische Genehmigungen sowie Marktmissbrauchs- und
Ad-hoc-Publizitätspflichten separat prüfen.