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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Freitag, 23. Oktober 2026

FAUB verabschiedet neue Kapitalkostenempfehlungen

19. Oktober 2026 - Der Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des IDW hat seine Empfehlung für die Marktrisikoprämie angepasst.

Die Marktrisikoprämie entspricht der Renditedifferenz (Residualgröße), die erwartungsgemäß zusätzlich erzielt wird, wenn statt in (quasi) risikolose öffentliche Anleihen in das aus Aktien bestehende Marktportfolio investiert wird. Zur Ableitung der erwarteten Marktrisikoprämie ist es sachgerecht, auf repräsentative Aktienindizes zurückzugreifen. Dabei empfiehlt es sich, in Form eines pluralistischen Ansatzes sowohl historisch gemessene nominale und reale Aktienrenditen als auch historisch gemessene Marktrisikoprämien sowie zukunftsorientiert mittels ex ante-Analysen ermittelte implizite Aktienrenditen zu berücksichtigen.

Eine unveränderte Anwendung der bisherigen Empfehlung des FAUB vom 22.09.2025 für die Marktrisikoprämie vor persönlichen Steuern von 5,25 % bis 6,75 % würde im aktuellen Zinsumfeld bedeuten, dass im Bewertungskalkül rechnerisch von einer Gesamtrendite oberhalb der empirisch beobachtbaren Bandbreite von rund 6 % bis 10 % (in einem normalen Inflationsumfeld) ausgegangen wird.

Seit dem Zeitpunkt der letzten Bandbreiten-Empfehlung des FAUB vom 22.09.2025 hat sich der aus der Zinsstrukturkurve unter Verwendung der Svensson-Methode abgeleitete barwertäquivalente Basiszinssatz weiter erhöht. Zudem haben sich insb. die impliziten Renditeerwartungen am Aktienmarkt im laufenden Jahr stabilisiert, was ceteris paribus ebenfalls eine Reduktion der Marktrisikoprämie nahelegt.

Entsprechend hat der FAUB in seiner Sitzung am 12.10.2026 beschlossen, seine Empfehlung für die Marktrisikoprämie vor persönlichen Steuern auf 4,5 % bis 6,0 % anzupassen.

Ausgehend von der Empfehlung vor persönlichen Steuern hat der FAUB vor dem Hintergrund des geltenden Abgeltungssteuersystems ergänzend eine Überleitung zur Marktrisikoprämie nach persönlichen Steuern vorgenommen. Dies führt zu einer entsprechenden Anpassung der Empfehlung für die Marktrisikoprämie nach persönlichen Steuern auf eine Bandbreite von nunmehr 4,0 % bis 5,25 %.

BGH stärkt Minderheitsaktionäre: Aktienerwerb nach Squeeze-out-Ankündigung und Kleinstbeteiligung rechtfertigen keinen pauschalen Missbrauchsvorwurf

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG, ARENDTS ANWÄLTE

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Entscheidungen des OLG Schleswig und des LG Flensburg im Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Team Agrar AG aufgehoben (zu den instanzgerichtlichen Entscheidungen siehe: SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis: OLG Schleswig: Kann ein Aktienerwerb nach der Squeeze-out-Ankündigung den Spruchantrag unzulässig machen). Mit Beschluss vom 15. September 2026 – II ZB 9/25 stellt der II. Zivilsenat des BGH auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hin klar: Wer Aktien erst nach Bekanntgabe der vorgesehenen Barabfindung erwirbt und nur wenige Stücke hält, darf deshalb nicht ohne tragfähige weitere Feststellungen vom Spruchverfahren ausgeschlossen werden. Die Sache geht zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das LG Flensburg zurück. Über eine Erhöhung der Barabfindung ist damit noch nicht entschieden.

Zehn Aktien und die Erwartung einer höheren Abfindung

Die Antragstellerin hielt zehn Aktien der Team Agrar AG. Sie hatte diese am 14. November 2023, zwei Tage nach Veröffentlichung der Einladung zur Hauptversammlung, für jeweils 12,97 Euro erworben. Der Kaufpreis entsprach der bereits bekannt gegebenen Barabfindung. Die Hauptversammlung beschloss den Squeeze-out am 18. Dezember 2023. Der Übertragungsbeschluss wurde am 7. Februar 2024 in das Handelsregister eingetragen.

Das LG Flensburg verwarf den Antrag auf Überprüfung der Barabfindung als unzulässig. Das OLG Schleswig bestätigte dies: Der späte Erwerb zum Abfindungsbetrag und das geringe wirtschaftliche Eigeninteresse sprächen in ihrer Gesamtschau für Rechtsmissbrauch. Eine Verbesserung auf 14 Euro je Aktie hätte der Antragstellerin lediglich einen Vorteil von weniger als 20 Euro vor Steuern verschafft. Daraus folgerte das OLG, dass es ihr um andere Einkünfte oder Vorteile gehen müsse. Diese Begründung trägt nach Auffassung des BGH nicht.

Rechtsmissbrauch bleibt eine eng begrenzte Ausnahme

Der BGH schließt einen rechtsmissbräuchlichen Spruchantrag nicht grundsätzlich aus. Er setzt dafür aber eine hohe Schwelle. Im amtlichen Leitsatz heißt es:

„Ein rechtsmissbräuchlicher Antrag im Spruchverfahren kann nur angenommen werden, wenn ein Antragsteller ausschließlich illoyale bzw. eigennützige Absichten hat und weder berechtigte Interessen als Teilhaber des Unternehmens noch allgemeine Aktionärsinteressen verfolgt.“

Entscheidend ist damit, ob der Antragsteller verfahrensfremde Zwecke verfolgt. Das Spruchverfahren dient nicht lediglich dem individuellen Zahlungsinteresse des einzelnen Antragstellers. Sein Gegenstand ist die Überprüfung der Angemessenheit der Kompensation aus einer Strukturmaßnahme. Es soll effektiven Rechtsschutz für eine vollständige Kompensation des Eingriffs in das Anteilseigentum gewährleisten. Der BGH betont damit ausdrücklich auch die über das Eigeninteresse hinausreichende Kontrollfunktion des Verfahrens (Rn. 14).

Die vom OLG herangezogenen Missbrauchsmaßstäbe aus § 8c UWG und § 2c UKlaG lassen sich hierauf nicht übertragen. Diese Vorschriften betreffen besondere wettbewerbs- und verbraucherrechtliche Anspruchskonstellationen. Ihnen kann der Maßstab für die Missbräuchlichkeit eines Spruchantrags nicht entnommen werden (Rn. 15).

Erwerb nach Ankündigung: Die Hoffnung auf Nachbesserung ist legitim

Für die Antragsberechtigung nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SpruchG kommt es nach dem BGH allein darauf an, dass der Antragsteller unmittelbar vor Wirksamwerden des Ausschlusses durch Handelsregistereintragung Aktionär war. Eine zusätzliche Voraussetzung, wonach die Aktien bereits vor Bekanntgabe der Maßnahme erworben worden sein müssten, stellt der Senat nicht auf (Rn. 18).

Der Erwerb nach Bekanntgabe der Einladung zum Preis der angebotenen Abfindung bringt nach dem BGH vielmehr in erster Linie zum Ausdruck, dass sich der Käufer im späteren Spruchverfahren eine höhere Kompensation verspricht und das Verfahren für hinreichend erfolgversprechend hält. Daraus ergeben sich für sich genommen keine hinreichenden Anhaltspunkte für Rechtsmissbrauch. Der Antragsteller muss deshalb auch keine anderen Erwerbsgründe darlegen (Rn. 18).
Auch eine einzige Aktie kann zur Kontrolle berechtigen

Ebenso deutlich korrigiert der BGH die Bewertung des geringen Aktienbesitzes. Dem Besitz von nur wenigen Aktien kann in einer Gesamtabwägung „allenfalls eine schwache Indizwirkung“ für ein missbräuchliches Vorgehen zukommen (Rn. 24). Ein geringer individueller Nachbesserungsbetrag rechtfertigt somit nicht den Schluss, dass zwangsläufig ungerechtfertigte Sondervorteile angestrebt werden.

Das gilt auch für die Erwartung einer günstigen Kostenentscheidung. Der BGH hält ausdrücklich fest, dass ein Antragsteller mit wenigen oder sogar nur einer einzigen Aktie neben der Angemessenheitskontrolle auch eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Kostenentscheidung zu seinen Gunsten anstreben darf. Darin liegt keine Zweckentfremdung des Spruchverfahrens (Rn. 21 f.). Die Erwartung gesetzlicher Kostenerstattung ist damit von dem Streben nach ungerechtfertigten Sonderleistungen zu unterscheiden.

Keine pauschale Verdächtigung von Vergleichsangeboten und wiederholter Antragstellung

Auch weitere gegen die Antragstellerin angeführte Umstände rechtfertigten den Missbrauchsvorwurf nicht:

Ein Vergleichsangebot über eine Abfindung von mindestens 14 Euro je Aktie ist nicht schon als solches missbräuchlich. Bedeutung kann ein solches Angebot erst gewinnen, wenn daraus oder aus den Verhandlungen hervorgeht, dass es nicht um angemessene Kompensation, sondern um ungerechtfertigte Sondervorteile geht (Rn. 26).

Die Anzahl anderer geführter Spruchverfahren genügt ebenfalls nicht. Erforderlich wären tragfähige Rückschlüsse aus einem missbräuchlichen Verhalten in anderen Verfahren auf den konkret zu entscheidenden Fall (Rn. 27).

Auch aus dem Verhalten des Verfahrensbevollmächtigten ließ sich nach den getroffenen Feststellungen kein belastbares Missbrauchsindiz ableiten (Rn. 28).

Missbräuchlich kann dagegen etwa ein Antrag sein, der allein darauf gerichtet ist, eine nicht geschuldete Sonderleistung zu erhalten, indem sich der Antragsteller den „Lästigkeitswert“ des Verfahrens abkaufen lassen will. Einen solchen Sachverhalt hatten die Vorinstanzen jedoch nicht rechtsfehlerfrei festgestellt (Rn. 20 f.).

Feststellungslast liegt bei der Antragsgegnerin

Für Minderheitsaktionäre ist auch die Klarstellung zur Feststellungslast wichtig: Die Umstände, die den Ausnahmefall des Rechtsmissbrauchs begründen sollen, muss die Antragsgegnerin tragen. Erst bei einem hinreichenden Indizienvortrag obliegt es dem Antragsteller, die behaupteten Anknüpfungstatsachen zu widerlegen oder darzulegen, weshalb diese den Schluss auf Rechtsmissbrauch nicht zulassen. Das Gericht muss sämtliche vorgetragenen Umstände umfassend würdigen (Rn. 16).

Bedeutung für Minderheitsaktionäre

Die Entscheidung stärkt den Rechtsschutz gerade kleiner und auf Nachbesserungen ausgerichteter Anleger. Weder ein Erwerb in Kenntnis des angekündigten Squeeze-out noch eine Kleinstbeteiligung oder die Erwartung einer gesetzmäßigen Kostenerstattung ersetzen konkrete Feststellungen zu einer zweckwidrigen Nutzung des Verfahrens. Das rechtliche Interesse an der Überprüfung der Barabfindung folgt grundsätzlich bereits aus der Antragsberechtigung; einer besonderen Darlegung des Rechtsschutzbedürfnisses bedarf es nicht (Rn. 10).

Der BGH hat die Barabfindung nicht selbst überprüft. Er hat aber den von den Vorinstanzen versperrten Zugang zu ihrer gerichtlichen Kontrolle wieder eröffnet: Die bislang getroffenen Feststellungen legen nach seiner ausdrücklichen Einschätzung eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung nicht nahe. Die weitere Behandlung des Verfahrens obliegt nun dem LG Flensburg (Rn. 29).

BGH, Beschluss vom 15. September 2026 – II ZB 9/25; Vorinstanzen: LG Flensburg, Beschluss vom 7. November 2024 – 6 O 24/24; OLG Schleswig, Beschluss vom 17. Juni 2025 – 9x W 13/24.

"Endspiel-Studie 2027" von Solventis

Mitteilung von Solventis vom 21. Oktober 2026

Endspiel-Studie 2027 – Solventis AG

Unsere letztjährigen Endspiel-Favoriten zeigen Licht und Schatten. Ursächlich für die Kursverluste der beiden Medienwerte Highlight Communication und ProSiebenSat.1 sind unternehmensspezifische Faktoren und Branchenthemen. Hinzu kommt, dass keine Schritte in Richtung Endspiel unternommen wurden. Dem steht eine Reihe von Aktien mit positiver zweistelliger Performance gegenüber. 

Erwähnenswert sind hier CompuGroup Medical, METRO und Rhön-Klinikum. Die Performance unserer Favoriten belief sich im Zeitraum vom 22.10.25 bis zum 09.10.26 insgesamt auf 1,8 % und lag damit auf dem Niveau von DAX und MDAX.

Für die 21. Ausgabe der Endspielstudie, die in den Startlöchern steht, haben wir ein vielversprechendes Portfolio mit 11 Einzelwerten zusammengestellt. Zu jedem Favoriten gibt es eine Analyse inkl. Modell. Ein Endspiel-Favorit sollte unter fundamentalen Gesichtspunkten Kurspotenzial aufweisen und zusätzlich die Chance auf ein Endspiel bieten.

Unter „Endspielen“ verstehen wir Sondersituationen, in denen Strukturmaßnahmen wie Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, Squeeze-Out, Verschmelzung oder Delisting wahrscheinlich sind oder bereits laufen. Oft folgen solche Maßnahmen auf Übernahmeangebote. Endspiele sind im Grunde eine eigene Asset-Klasse und weisen i. d. R. ein günstigeres Chance-Risiko-Profil aus als herkömmliche Aktien.

Seit der letzten Endspielstudie erzielten abgeschlossene Spruchverfahren eine durchschnittliche Aufbesserung inkl. Zinsen von 13,1 % (Vj. 10,6 %). Darin enthalten sind die Fälle ohne Aufbesserung („Nuller“). Ohne Nuller kommen wir inkl. Zinsen auf ein Plus von 23,0 % (Vj. 19,7 %). In vier von sieben Fällen führten Spruchverfahren zu Aufbesserungen. Im Vorjahr war dies bei 7 von 13 Fällen zu verzeichnen.

Unser Endspiel-Universum zählt 158 (Vj. 155) Unternehmen, die nach verschiedenen Kriterien wie Veränderungen in der Aktionärsstruktur, kritischen Schwellen bei Stimmrechts- und Grundkapitalanteilen aufbereitet und übersichtlich zusammengefasst sind.

Bei Interesse nehmen Sie bitte Kontakt (E-Mail: sekretariat@solventis.de, Tel.: 06131/4860-500) mit uns auf.

Sazerac Germany Holding GmbH: Annahmefrist für das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot von Sazerac für die Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft beginnt

- Die Annahmefrist hat heute begonnen und endet am 20. November 2026 um 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main)

- Der Angebotspreis von 5,55 EUR entspricht einem äußerst attraktiven Aufschlag von ca. 68 % auf den unbeeinflussten volumengewichteten Durchschnittskurs der Aktie im XETRA-Handel in den drei Monaten vor dem 16. September 2026 und bietet den Berentzen-Aktionären eine überzeugende und sichere Verkaufsgelegenheit in bar

- Vorstand und Aufsichtsrat von Berentzen unterstützen das Angebot und beabsichtigen, den Aktionären dessen Annahme zu empfehlen

- Sazerac beabsichtigt, die Berentzen-Gruppe von der Börse zu nehmen, sobald mit Abwicklung des Angebots eine einfache Mehrheit des Grundkapitals gesichert ist; Vorstand der Berentzen-Gruppe unterstützt diese Absicht

München, 23. Oktober 2026. Nach Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat die Sazerac Germany Holding GmbH (vormals: Blitz 26-877 GmbH) (die „Bieterin“), eine Holdinggesellschaft der Sazerac Company, Inc. („Sazerac“), heute die Angebotsunterlage für ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot („Angebot“) für alle Aktien der Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft („Berentzen-Gruppe“, ISIN: DE0005201602), die nicht bereits unmittelbar von der Bieterin gehalten werden, gegen eine Gegenleistung in bar in Höhe von 5,55 EUR je Aktie („Angebotspreis“) veröffentlicht.

Ab heute können die Aktionäre der Berentzen-Gruppe das Angebot annehmen und ihre Aktien zum Angebotspreis andienen. Die Annahmefrist endet am 20. November 2026 um 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main).

Einzelheiten zur Annahme des Angebots sind in der Angebotsunterlage dargelegt. Aktionäre der Berentzen-Gruppe sollten sich zur Andienung ihrer Aktien an ihre jeweilige Depotbank wenden und sich nach etwaigen von ihrer Depotbank festgelegten Fristen erkundigen, die möglicherweise Maßnahmen vor dem formellen Ende der Annahmefrist erfordern.

Der Angebotspreis entspricht einem äußerst attraktiven Aufschlag von ca. 68 % auf den unbeeinflussten volumengewichteten Durchschnittskurs der Aktie im XETRA-Handel in den drei Monaten vor dem 16. September 2026. Das Angebot bietet den Aktionären der Berentzen-Gruppe die Möglichkeit, einen garantierten und sicheren Barerlös mit einem erheblichen Aufschlag gegenüber den unbeeinflussten Börsenkursen der Gesellschaft zu erzielen. Es spiegelt zudem eine attraktive Bewertung der Berentzen-Gruppe angesichts der Aussichten als eigenständiges Unternehmen sowie der Chancen und Herausforderungen wider, denen die Berentzen-Gruppe gegenübersteht. Das Angebot unterliegt einer Mindestannahmeschwelle von 50 % zuzüglich einer Aktie. Vorstand und Aufsichtsrat der Berentzen-Gruppe unterstützen das Angebot und beabsichtigen, vorbehaltlich ihrer Prüfung der Angebotsunterlage, den Aktionären der Berentzen-Gruppe die Annahme des Angebots zu empfehlen.

Das Angebot folgt auf den Abschluss einer Zusammenschlussvereinbarung zwischen Sazerac, der Bieterin und der Gesellschaft, die am 21. September 2026 bekannt gegeben wurde. Der Abschluss dieser Zusammenschlussvereinbarung reflektiert die gemeinsame Überzeugung der Parteien, dass die vorgeschlagene Transaktion ein attraktives Ergebnis für die Berentzen-Gruppe, ihre Aktionäre und andere Stakeholder darstellt.

Der Unternehmenszusammenschluss soll die Marktposition und die Wachstumsambitionen der Berentzen-Gruppe in einem herausfordernden europäischen Marktumfeld stärken und wird das bestehende Portfolio und die Kompetenzen der Berentzen-Gruppe mit den starken Eigenmarken und der international führenden Marktposition von Sazerac vereinen. Dadurch entsteht eine globale Spirituosenplattform, die in der Lage ist, Spirituosenprodukte für ganz Europa und darüber hinaus mit größerer Flexibilität und Dynamik herzustellen und zu vertreiben.

Vorbehaltlich der Erfüllung der Angebotsbedingungen wird der Abschluss der Transaktion derzeit bis zum Jahresende 2026 erwartet.

Sazerac beabsichtigt, die Berentzen-Gruppe nach Sicherung einer Mehrheit von 50 % zuzüglich einer Aktie und nach Abwicklung des Angebots von der Börse zu nehmen. Vorbehaltlich seiner organschaftlichen Pflichten beabsichtigt der Vorstand der Berentzen-Gruppe, ein solches Delisting zu unterstützen. Aktionäre, die weiterhin investiert bleiben, könnten dem Risiko ausgesetzt sein, eine weniger liquide Aktie mit eingeschränkter Finanzberichterstattung und begrenzten Möglichkeiten zum Verkauf ihrer Aktien zu einem angemessenen Preis zu halten. Aktionäre sollten nicht davon ausgehen, dass ein Verbleib in der Gesellschaft eine vergleichbare zukünftige Veräußerungsmöglichkeit bietet oder dass eine solche Möglichkeit eine gleichwertige oder höhere Gegenleistung bieten würde.

Die Angebotsunterlage (einschließlich einer unverbindlichen englischen Übersetzung) sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit dem Angebot sind auf der folgenden Website verfügbar: https://www.sazerac-offer.com. Eine Angebots-Hotline für Aktionäre steht montags bis freitags von 9:00 bis 17:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) unter der Nummer +49 69 92014 9719 oder per E-Mail unter berentzen_x_sazerac@emberapartners.com zur Verfügung.

Über Sazerac:

Sazerac wurde 1850 gegründet und blickt auf eine über 175-jährige Tradition und Geschichte zurück. Das Unternehmen zählt zu den weltweit größten Herstellern von Spirituosen. Sazerac ist ein familiengeführtes Privatunternehmen, das mittlerweile in der vierten Generation in Familienbesitz ist. Über 525 Marken gehören zum Sazerac-Portfolio, darunter Buffalo Trace Bourbon, Eagle Rare, Weller, The Last Drop Distillers, Fireball Cinnamon Whisky, BuzzBallz, Southern Comfort, SVEDKA Vodka, Myers’s Rum, Au Vodka und Paddy’s Irish Whiskey sowie viele weitere.

Sazerac ist zudem Betreiber von Brennereien auf der ganzen Welt, darunter die Buffalo Trace Distillery in Kentucky, USA – die weltweit am häufigsten ausgezeichnete Brennerei und die am längsten ununterbrochen in Betrieb befindliche Brennerei in den Vereinigten Staaten –, die Domaine Sazerac de Segonzac in Cognac, Frankreich, die Paul John Distillery in Goa, Indien, sowie die Hawk’s Rock Distillery in der Grafschaft Sligo, Irland. Das Unternehmen unterhält zudem Standorte unter anderem in New Orleans, Montréal, London und Sydney.

Shelly Group SE: Die Bulgarische Finanzaufsichtsbehörde schließt die vorläufige Prüfung des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots für die Shelly Group SE ab

Corporate News

Sofia/München, 23. Oktober 2026 – Die Shelly Group SE (Ticker: SLYG / ISIN: BG1100003166) („Shelly Group“), ein Anbieter von IoT- und Smart-Building-Lösungen mit Sitz in Sofia, Bulgarien, teilt mit, dass die Bulgarische Finanzaufsichtsbehörde („FSC“) das am 28. September 2026 von der SE 2026 A, einer Gesellschaft der Schneider Electric SE (die „Bieterin“), eingereichte freiwillige öffentliche Übernahmeangebot zum Erwerb von bis zu 13.244.827 Aktien, jedoch mindestens 12.330.305 Aktien, der Shelly Group geprüft hat.

Mit Beschluss Nr. 664-TP vom 22. Oktober 2026 hat die FSC ihre Rückmeldung zum Angebotsdokument übermittelt und die Bieterin aufgefordert, bestimmte Angaben im Angebotsdokument und in dessen Anlagen zu ergänzen und zu präzisieren. Die geforderten Änderungen betreffen zusätzliche Informationen und Klarstellungen, die von der Bieterin zu liefern sind, und beziehen sich nicht auf die bereits bekannt gegebenen wesentlichen Angebotsbedingungen, einschließlich des Angebotspreises.

Die Bieterin muss die erforderlichen Änderungen und Anpassungen innerhalb der nächsten 20 Geschäftstage vornehmen und das geänderte Angebotsdokument bei der FSC einreichen. Das Angebot kann nach Genehmigung des geänderten Dokuments durch die FSC veröffentlicht werden.

Die Shelly Group wird ihre Aktionäre und den Kapitalmarkt weiterhin über die weiteren Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Angebot informieren.

Über Shelly Group

Die Shelly Group SE entwickelt, konstruiert und vermarktet IoT- und Smart-Building-Lösungen für DIY-Anwender und professionelle Nutzer und bietet fortschrittliche Technologie, nahtlose Interoperabilität und ein hohes Maß an technologischer Flexibilität. Shelly-Produkte ermöglichen die Remote-Kontrolle und -Automatisierung sowie das Energiemanagement von elektrischen Geräten und Smart-Building-Lösungen über Mobiltelefone, PCs oder Hausautomatisierungssysteme von Drittanbietern. Zusätzlich zum Verkauf von Geräten erzielt die Shelly Group Umsatzerlöse mit ihren Cloud-Anwendungen. Die Shelly Group profitiert von einer geringen Kapitalbindung durch die Herstellung der Produkte bei Auftragsfertigern.

Das Unternehmen hat eine starke Präsenz im deutschsprachigen Raum und ist mit seinen Produkten in mehr als 100 Ländern vertreten. Mit Vertriebsorganisationen in den Regionen DACH (Deutschland, Österreich, Schweiz), BeNeLux (Belgien, Niederlande, Luxemburg), Nordics (Dänemark, Schweden, Norwegen und Finnland) und Iberia (Spanien und Portugal) sowie in Polen, Italien, Frankreich, dem Vereinigten Königreich, Bulgarien, Slowenien, den USA und China ist die Shelly Group international breit aufgestellt.

Die Shelly Group SE (ISIN: BG1100003166) ist an der Bulgarischen Wertpapierbörse sowie im regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA: SLYG) notiert und in den SDAX einbezogen.

Donnerstag, 22. Oktober 2026

Übernahmeangebot für Aktien der QIAGEN N.V.

Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 3 i. V. m. § 29 Abs. 1 und § 34 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

Bieterin:
Crown NL Bidco B.V.
Johannes Vermeerplein 9
1071DV Amsterdam
Niederlande

eingetragen im Handelsregister der niederländischen Handelskammer (Kamer van Koophandel) unter der Nummer 42178508

Zielgesellschaft:

QIAGEN N.V.
Hulsterweg 82
5912PL Venlo
Niederlande

eingetragen im Handelsregister der niederländischen Handelskammer (Kamer van Koophandel) unter der Nummer 12036979

ISIN: NL0015002SN0
WKN: A41HBE

Am 21. Oktober 2026 hat die Crown NL Bidco B.V. (die „Bieterin“) entschieden, den Aktionären der QIAGEN N.V. (die „Gesellschaft“ oder „QIAGEN“) im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots anzubieten, sämtliche ausgegebene Stammaktien der Gesellschaft (ISIN: NL0015002SN0) im Nennwert von jeweils EUR 0,01 (jeweils eine „QIAGEN-Aktie“) gegen Zahlung einer Gegenleistung in bar in Höhe von EUR 46,50 je QIAGEN-Aktie zu erwerben (der „Angebotspreis“ und dieses Angebot das „Übernahmeangebot“).

Die Bieterin ist eine Holdinggesellschaft, die mittelbar vom EQT XI Fonds („EQT Private Equity“) kontrolliert wird. EQT Private Equity wird ihrerseits von mit der EQT AB mit Sitz in Stockholm, Schweden, verbundenen Unternehmen verwaltet und kontrolliert. Daneben werden die Co-Investoren Luxinva S.A. (eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Abu Dhabi Investment Authority (ADIA)) und CPP Investment Board Europe Inc. (eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Canada Pension Plan Investment Board (CPP Investments)) indirekte Beteiligungen an der Bieterin halten.

Am 21. Oktober 2026 haben die Bieterin und die Gesellschaft ein Business Combination Agreement (das „BCA“) abgeschlossen, das unter anderem die wesentlichen Eckdaten des Übernahmeangebots sowie die hierauf bezogenen wechselseitigen Absichten und Verpflichtungen regelt. Nach Maßgabe der Bestimmungen und vorbehaltlich der Bedingungen des BCA haben sich Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft (die „QIAGEN-Gremien“) verpflichtet, das Übernahmeangebot vollumfänglich zu unterstützen und den QIAGEN-Aktionären die Annahme des Übernahmeangebots zu empfehlen.

Das BCA sieht vor, dass während der Annahmefrist des Übernahmeangebots eine außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft abgehalten wird (die „Außerordentliche Hauptversammlung“), in welcher den Aktionären der Gesellschaft unter anderem bestimmte gesellschaftsrechtliche Maßnahmen zur Beschlussfassung vorgelegt werden, die vorbehaltlich einer gesonderten Zustimmung durch die QIAGEN-Gremien (der „Umsetzungsbeschluss“) nach Vollzug des Übernahmeangebots umgesetzt werden sollen (die „Post-Closing-Maßnahmen“). Die Post-Closing-Maßnahmen werden, wenn sie umgesetzt werden, dazu führen, dass die Bieterin den gesamten Geschäftsbetrieb der Gesellschaft erwirbt und sämtliche Aktionäre der Gesellschaft, die das Übernahmeangebot nicht angenommen haben, eine Barzahlung je QIAGEN-Aktie in Höhe des Angebotspreises abzüglich anwendbarer Quellensteuern erhalten. Dies kann dazu führen, dass diese Aktionäre einen geringeren Nettobetrag erhalten, als wenn sie das Übernahmeangebot angenommen hätten. Im BCA hat sich die Gesellschaft verpflichtet, dass der Umsetzungsbeschluss von den QIAGEN-Gremien gefasst wird, wenn die Außerordentliche Hauptversammlung den Post-Closing-Maßnahmen mit einer Mehrheit von mindestens 80 % der abgegebenen Stimmen zugestimmt hat; andernfalls fassen die QIAGEN-Gremien den Umsetzungsbeschluss nach eigenem Ermessen, sofern sie im Einklang mit ihren Treuepflichten zu dem Schluss gelangen, dass die Durchführung der Transaktion, einschließlich der Post-Closing-Maßnahmen, unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und anderer Stakeholder im besten Interesse von QIAGEN liegt und die Transaktion die Unterstützung einer erheblichen Mehrheit der Aktionäre findet. Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Post-Closing-Maßnahmen soll die Börsennotierung der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse und an der New York Stock Exchange beendet werden.

Das Übernahmeangebot wird unter dem Vorbehalt des Erreichens einer Mindestannahmeschwelle in Höhe von 50 % des ausstehenden Grundkapitals der Gesellschaft zuzüglich einer QIAGEN-Aktie, der Fassung bestimmter Beschlüsse durch die Außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft, einschließlich der Zustimmung zu den Post-Closing-Maßnahmen, der Fassung des Umsetzungsbeschlusses durch die QIAGEN-Gremien, fusionskontrollrechtlicher und investitionsprüfungsrechtlicher Freigaben sowie bestimmter weiterer, in der Angebotsunterlage zum Übernahmeangebot (die „Angebotsunterlage“) enthaltener Bedingungen stehen. Das ausstehende Grundkapital der Gesellschaft wird für Zwecke dieser Mindestannahmeschwelle nach näherer Maßgabe der Angebotsunterlage ohne QIAGEN-Aktien, die von der Gesellschaft selbst gehalten werden, und zuzüglich von QIAGEN-Aktien berechnet werden, die von der Gesellschaft zur Erfüllung von durch das Übernahmeangebot ausgelösten Wandlungsrechten aus Wandelanleihen der Gesellschaft auszugeben sind. Der Vollzug des Übernahmeangebots wird derzeit für Mitte 2027 erwartet.

Die Angebotsunterlage (in deutscher Sprache und in einer unverbindlichen englischen Übersetzung), in der die genauen Bedingungen des Übernahmeangebots dargestellt werden, sowie weitere Informationen hierzu werden von der Bieterin nach Gestattung der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) im Internet auf der Website der Bieterin unter www.eqt-offer.com veröffentlicht; zu diesem Zeitpunkt beginnt die Annahmefrist für das Übernahmeangebot. Am selben Tag wird die Bieterin das Übernahmeangebot in den Vereinigten Staaten einleiten und bei der U.S. Securities and Exchange Commission („SEC“) ein Tender Offer Statement auf Schedule TO einreichen.

Das Übernahmeangebot erfolgt zu den in der Angebotsunterlage festgelegten Bestimmungen und Bedingungen, wobei sich die Bieterin vorbehält, in der Angebotsunterlage von den vorstehend dargestellten Eckdaten abzuweichen, soweit dies rechtlich zulässig ist.

Wichtiger Hinweis:

Zukunftsgerichtete Aussagen

Bestimmte in dieser Mitteilung enthaltene Aussagen können als zukunftsgerichtete Aussagen im Sinne von Section 27A des U.S. Securities Act of 1933 in seiner jeweils geltenden Fassung („Securities Act“) und Section 21E des U.S. Securities Exchange Act of 1934 in seiner jeweils geltenden Fassung angesehen werden. Diese Aussagen sind an der Verwendung zukunftsgerichteter Begriffe wie „glauben“, „hoffen“, „planen“, „beabsichtigen“, „anstreben“, „können“, „werden“, „könnten“, „sollten“, „würden“, „erwarten“, „rechnen mit“, „schätzen“, „fortsetzen“, „zum Ziel haben“ oder ähnlicher Begriffe erkennbar.  (...)

_____________________

Anmerkung der Redaktion:

Das Angebot folgt dem WpÜG, einzelnen niederländischen Vorschriften und dem US-Wertpapierrecht. Die Stellungnahme der Gremien soll § 27 WpÜG und Art. 18 Besluit openbare biedingen in einem Dokument verbinden. Damit ist die Bafin für Gegenleistung und Verfahren zuständig. Gesellschaftsrechtliche Fragen wie Back-End, Squeeze-out und Gleichbehandlung richten sich nach niederländischem Recht.

QIAGEN N.V.: Abschluss einer Vereinbarung über einen Unternehmenszusammenschluss mit EQT Private Equity; vorläufige Ergebnisse für das 3. Quartal 2026 und Aussetzung des Ausblicks für 2026

Ad-hoc-Mitteilung gemäß Art. 17 der Marktmissbrauchsverordnung

Venlo, Niederlande, 21. Oktober 2026 – QIAGEN N.V. (NYSE: QGEN; Frankfurt Prime Standard: QIA) hat heute mit Crown NL Bidco B.V. (dem „Bieter“) eine Vereinbarung über einen Unternehmenszusammenschluss („BCA“) geschlossen. Auf dieser Grundlage hat der Bieter angekündigt, allen QIAGEN-Aktionären ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot zu einem Angebotspreis von EUR 46,50 in bar je QIAGEN-Aktie zu unterbreiten.

Der Bieter ist eine Holdinggesellschaft, die mittelbar vom EQT XI-Fonds („EQT Private Equity“) kontrolliert wird. Weitere mittelbare Beteiligungen an dem Bieter halten die Co-Investoren Luxinva S.A., eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Abu Dhabi Investment Authority (ADIA), und CPP Investment Board Europe Inc., eine hundertprozentige Tochtergesellschaft des Canada Pension Plan Investment Board (CPP Investments). EQT Private Equity wird von mit der EQT AB mit Sitz in Stockholm, Schweden, verbundenen Unternehmen verwaltet und kontrolliert.

Die Transaktion soll im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots des Bieters für sämtliche ausgegebenen Stammaktien von QIAGEN zu einem Angebotspreis von EUR 46,50 in bar je QIAGEN-Aktie (das „Übernahmeangebot“) durchgeführt werden. Auf dieser Grundlage wird QIAGEN mit einem Unternehmenswert von rund EUR 10,8 Milliarden bewertet (rund USD 12,1 Milliarden zu aktuellen Umrechnungskursen, einschließlich einer Nettoverschuldung von rund USD 1,1 Milliarden). Der Angebotspreis entspricht einem Aufschlag von 40,3 % auf den unbeeinflussten Aktienkurs von QIAGEN am 8. Juli 2026, dem letzten Handelstag vor der Veröffentlichung von Marktberichten über das Übernahmeinteresse von Private-Equity-Gesellschaften, sowie einem Aufschlag von 46,9 % auf den volumengewichteten Durchschnittskurs (VWAP) der QIAGEN-Aktie von EUR 31,66 in dem XEXTRA-Handel während der letzten drei Monate vor dem (einschließlich) 8. Juli 2026.

Der Transaktion ging eine umfassende Prüfung durch den Aufsichtsrat und den Vorstand von QIAGEN voraus. Dabei bewerteten Aufsichtsrat und Vorstand die strategischen Perspektiven von QIAGEN und führten Gespräche mit strategischen und finanziellen Interessenten. Nach ihrer Einschätzung bietet die Transaktion die besten Voraussetzungen für die nächste Wachstumsphase von QIAGEN: Unter privater Eigentümerschaft gewinnt das Unternehmen größere Flexibilität für langfristige Investitionen, während die Aktionäre einen attraktiven und sofort realisierbaren Verkaufspreis erhalten. QIAGEN wird weiterhin unter seinem bisherigen Namen und seiner Marke firmieren. Im Rahmen des BCA hat sich EQT Private Equity verpflichtet, die langfristige Entwicklung von QIAGEN zu unterstützen. Die Verpflichtungen betreffen insbesondere das Geschäft und die wesentlichen Marken von QIAGEN, die operative Präsenz, die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, die Regelungen für Mitarbeiter, eine vernünftige Finanzierung sowie die Fortführung einer Kultur der Exzellenz.

Der Aufsichtsrat und der Vorstand von QIAGEN (die „QIAGEN-Gremien“) haben das BCA einstimmig beschlossen und unterstützen die Transaktion. Nach Maßgabe der Vereinbarung und vorbehaltlich der darin festgelegten Bedingungen werden sie den QIAGEN-Aktionären empfehlen, ihre Aktien im Rahmen des Übernahmeangebots anzudienen und auf einer außerordentlichen Hauptversammlung (die „außerordentliche Hauptversammlung“) während der Annahmefrist den vorgeschlagenen Beschlüssen zuzustimmen. Die formelle Empfehlung wird in einer begründeten Stellungnahme veröffentlicht, nachdem der Bieter die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigte Angebotsunterlage veröffentlicht und die entsprechenden US-amerikanischen Unterlagen für das Angebot eingereicht hat. Die Empfehlung steht unter dem Vorbehalt der Bedingungen des BCA, der Prüfung der endgültigen Angebotsunterlage und den fortbestehenden Sorgfaltspflichten der QIAGEN-Gremien nach geltendem Recht.

Das Übernahmeangebot steht insbesondere unter den folgenden Bedingungen: dem Erreichen einer Mindestannahmeschwelle von 50 % der ausgegebenen Aktien von QIAGEN zuzüglich einer Aktie; der Fassung bestimmter Beschlüsse auf der außerordentlichen Hauptversammlung, einschließlich der Genehmigung gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen, die nach Abschluss des Übernahmeangebots umgesetzt werden sollen und dem Bieter den vollständigen Erwerb des gesamten Geschäfts von QIAGEN ermöglichen (die „Maßnahmen nach Abschluss des Übernahmeangebots“); der Fassung eines gesonderten Beschlusses durch die QIAGEN-Gremien zur Umsetzung dieser Maßnahmen (der „Umsetzungsbeschluss“); den erforderlichen Fusionskontroll- und Investitionsrechtlichen Genehmigungen; sowie weiteren Bedingungen, die in der Angebotsunterlage zum Übernahmeangebot dargelegt werden.

Durch die Umsetzung der Maßnahmen nach Abschluss des Übernahmeangebots wird der Bieter das gesamte Geschäft der Gesellschaft erwerben. QIAGEN-Aktionäre, die das Übernahmeangebot nicht angenommen haben, erhalten eine Barausschüttung in Höhe des Angebotspreises je Aktie abzüglich anfallender Quellensteuern. Ihr Nettoerlös kann daher geringer ausfallen als bei einer Annahme des Übernahmeangebots. Im Zuge der Umsetzung dieser Maßnahmen wird die Notierung der QIAGEN-Aktien an der FSE und der NYSE beendet.

Nach Maßgabe des BCA werden die QIAGEN-Gremien den Umsetzungsbeschluss fassen, wenn die Maßnahmen nach Abschluss des Übernahmeangebots auf der außerordentlichen Hauptversammlung mit mindestens 80 % der abgegebenen Stimmen beschlossen wurden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, können die QIAGEN-Gremien den Umsetzungsbeschluss dennoch fassen, sofern sie im Einklang mit ihren Sorgfaltspflichten zu dem Ergebnis gelangen, dass die Durchführung der Transaktion einschließlich der Maßnahmen nach Abschluss der Transaktion unter Berücksichtigung der Interessen der QIAGEN-Aktionäre und sonstiger Stakeholder im besten Interesse von QIAGEN liegt und von einer erheblichen Mehrheit der QIAGEN-Aktionäre unterstützt wird.

Bei der Beurteilung, ob die Transaktion von einer erheblichen Mehrheit der Aktionäre unterstützt wird und ob das Abstimmungsergebnis die tatsächliche Aktionärsunterstützung angemessen widerspiegelt, können die QIAGEN-Gremien insbesondere folgende Faktoren berücksichtigen: den Anteil der für die Maßnahmen nach Abschluss der Transaktion abgegebenen Stimmen, die Anwesenheitsquote in der außerordentlichen Hauptversammlung sowie das Verhältnis der Ja-Stimmen langfristig orientierter Aktionäre zu den Stimmen von Aktionären, die ihre Aktien erst nach Ankündigung der Transaktion erworben haben, um deren Vollzug zu erschweren oder situative Hedgefonds-Strategien zu verfolgen.

Der Vollzug des Übernahmeangebots wird für Mitte 2027 erwartet. Erfolgt der Vollzug nicht innerhalb von zehn Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, weil erforderliche behördliche Genehmigungen noch ausstehen, kann QIAGEN nach Maßgabe des BCA beschließen, eine Zwischendividende von bis zu USD 0,47 je Aktie auszuschütten. Eine solche Zwischendividende wird nicht auf den Angebotspreis angerechnet.

Vorläufige Ergebnisse von QIAGEN für das dritte Quartal 2026 und Aussetzung des Ausblicks für das Geschäftsjahr 2026

QIAGEN hat heute vorläufige Finanzergebnisse für das dritte Quartal 2026 veröffentlicht. Der Nettoumsatz belief sich sowohl zu tatsächlichen als auch zu konstanten Wechselkursen (CER) auf USD 548 Millionen. Das bereinigte verwässerte Ergebnis je Aktie (EPS) lag sowohl zu tatsächlichen als auch zu konstanten Wechselkursen bei USD 0,65.

Aufgrund der angekündigten Transaktion mit EQT Private Equity hat QIAGEN den Ausblick für das Gesamtjahr 2026 bis auf Weiteres ausgesetzt.

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der VIB Vermögen AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG, ARENDTS ANWÄLTE

Die Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags (BuG) zwischen der DIC Real Estate Investments GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien (BRANICKS Group) als herrschendem und der VIB als beherrschtem Unternehmen war zunächst über mehrere Monate durch eine Anfechtungsklage verzögert. Der Vertrag wurde daher erst am 27. August 2026 im Handelsregister eingetragen (Fristende für Spruchanträge am 27. November 2026).

In den letzten Monaten war ein erheblicher Kursverfall von BRANICKS- und VIB-Aktien festzustellen, so dass der Ausgleich gemäß § 304 AktG von EUR 0,92 brutto je VIB-Stückaktie für jedes volle Geschäftsjahr und die Abfindung in Form von 4,18 auf den Namen lautenden Stückaktien der BRANICKS Group AG je VIB-Stückaktie inzwischen nicht mehr richtig passt.

Mehrere VIB-Minderheitsaktionäre haben beim Landgericht München I die Überprüfung von Ausgleich und Abfindung beantragt. Dadurch verlängert sich die Annahmefrist für die Abfindung aus dem BuG.

Update: BGH hebt Entscheidung des OLG Schleswig zur Unzulässigkeit eines Spruchantrags auf

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG Schleswig) hatte im letzten Jahr einen Antrag auf gerichtliche Bestimmung einer höheren Barabfindung nach einem Squeeze-out wegen Rechtsmissbrauchs verworfen (Beschluss vom 17. Juni 2025, Az. 9x W 13/24). Die Entscheidung betrifft den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Team Agrar AG. Wir hatten hierzu berichtet: SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis: OLG Schleswig: Kann ein Aktienerwerb nach der Squeeze-out-Ankündigung den Spruchantrag unzulässig machen?

Der BGH hat kürzlich auf die (vom OLG zugelassene) Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hin die Entscheidung des OLG Schleswig aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft: HHLA senkt die Ergebnisprognose für das Geschäftsjahr 2026

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Art. 17 Marktmissbrauchsverordnung

Hamburg, 22. Oktober 2026 | Basierend auf dem bisherigen Geschäftsverlauf und aktualisierten Einschätzungen für das vierte Quartal 2026 hat der Vorstand der Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA) heute beschlossen, die Prognose für das operative Betriebsergebnis (EBIT) des laufenden Geschäftsjahres anzupassen.

Im Zuge der strategischen Fokussierung auf das Kerngeschäft hat die HHLA ihr Beteiligungsportfolio im Bereich der Neu- und Ausgründungen von Geschäftsaktivitäten überprüft. Nach Marktsondierungen ergibt sich für das Segment Logistik eine nicht zahlungswirksame Wertberichtigung in Höhe von rund 12 Mio. Euro.

Streikbedingte Ausfälle und die Anlaufphase zur weiteren Automatisierung der Hamburger Containerterminals lassen die Entwicklung des Containerumschlags zudem hinter den Erwartungen zurückbleiben, was sich ebenfalls negativ auf das Ergebnis auswirkt.

Vor diesem Hintergrund wird im Teilkonzern Hafenlogistik für das Geschäftsjahr 2026 nunmehr ein operatives Betriebsergebnis (EBIT) in einer Bandbreite von 100 bis 120 Mio. Euro erwartet (zuvor: 135 bis 155 Mio. Euro). Beim Containerumschlag wird nun von einem deutlichen Rückgang gegenüber dem Vorjahr ausgegangen (zuvor: leichter Rückgang).

Auf Konzernebene wird für das operative Betriebsergebnis (EBIT) nunmehr mit einer Bandbreite von 115 bis 135 Mio. Euro gerechnet (zuvor: 150 bis 170 Mio. Euro).

Die Erwartungen für die Umsatzerlöse und den Containertransport bleiben gegenüber der zuletzt veröffentlichten Prognose unverändert (deutlicher Anstieg bzw. leichter Zuwachs).

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Anmerkung der Redaktion:

Die Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses bei der HHLA ist durch zwei Anfechtungsklagen verzögert. Über einen Freigabeantrag der Gesellschaft wird vor dem OLG Hamburg am 6. November 2026 verhandelt. 

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG, ARENDTS ANWÄLTE

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • 1&1 AG: Kommt Squeeze-out zugunsten der United Internet AG? United Internet AG hat kürzlich 35.352.929 neue Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage der 1&1 AG durch Einbringung einer Darlehensforderung der United Internet AG gegen die mittelbare 1&1 Tochter 1&1 Versatel GmbH in die 1&1 AG erworben.
  • All for One Group SE: erfolgreiches Übernahmeangebot der VINCI-Gruppe, nunmehr Delisting-Erwerbsangebot der VINCI Energies Deutschland Enterprise Solutions Acquico SE
  • AUSTRIACARD HOLDINGS AG (Österreich): Squeeze-out zugunsten der DAI NIPPON PRINTING CO., LTD.

  • Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft: Übernahmeangebot durch SAZERAC COMPANY, INC.
  • Biogena Group Invest AG (Österreich): Verschmelzung auf die Biogena Good Vibes AG, Hauptversammlung am 28. September 2026
  • capsensixx AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der PEH Wertpapier AG für EUR 20,23 je Aktie, Verschmelzung und Squeeze-out-Beschluss am 31. Juli 2026 eingetragen (Fristende am 2. November 2026)
  • CECONOMY AG: Delisting geplant, EU-Kommission will Übernahme durch JD.com prüfen (drittstaatliche Subventionen?)
  • centrotherm international AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Centrotherm AcquiCo AG zu EUR 8,74 je Aktie, Hauptversammlung am 30. Juni 2026, Eintragung durch Anfechtungsklage verzögert
  • Covestro AG: erfolgreiches Übernahmeangebot von XRG (bisher: Adnoc) zu EUR 62,- je Covestro-Aktie, aktienrechtlicher Squeeze-out zu EUR 59,46, Hauptversammlung am 19. Mai 2026, Eintragung durch mehrere Anfechtungsklagen verzögert
  • Delivery Hero SE: Business Combination Agreement mit Uber abgeschlossen, freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot
  • Evonik Industries AG: ggf. freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot durch die BASF SE
  • Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot der Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE, Tochtergesellschaft der MSC Mediterranean Shipping Company S.A., Squeeze-out zu EUR 21,16 je Aktie, Hauptversammlung am 11. Juni 2026, Eintragung durch Anfechtungsklagen verzögert
  • Fernheizwerk Neukölln AG: Delisting-Erwerbsangebot angekündigt
  • HORNBACH Baumarkt AG: Die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA hat ihren Anteil auf 95,3 % erhöht, folgt Squeeze-out?
  • HUGO BOSS AG: Übernahmeangebot durch Frasers Group, Angebotsunterlage veröffentlicht, Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen, das freiwillige Übernahmeangebot der Frasers Group nicht anzunehmen
  • Klöckner & Co SE: erfolgreiches Übernahmeangebot, Worthington Steel hat Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, Zustimmung auf der ao. Hauptversammlung am 23. Oktober 2026, Delisting: Überprüfung des Gegenleistung nur für annehmende Aktionäre
  • LS INVEST AG (früher: IFA Hotel & Touristik AG): Squeeze-out-Verlangen der Hauptaktionärin Lopesan Touristik, S.A.U.
  • Ludwig Beck am Rathauseck-Textilhaus Feldmeier AG: Delisting-Vereinbarung mit der Bayerische Gewerbebau AG, Pflichtangebot und Delisting-Erwerbsangebot, Delisting-Spruchverfahren nur für annehmende Aktionäre
  • Nagarro SE: Zusammenschlussvereinbarung mit Persistent Systems, öffentliches Übernahmeangebot veröffentlicht, Delisting beabsichtigt
  • niiio finance group AG: Squeeze-out zugunsten der Neptune BidCo AG für EUR 0,69 je niiio-Aktie, Hauptversammlung am 30. Juli 2026, Eintragung im Handelsregister am 12. August 2026 (Fristende am 12. November 2026)
  • Northern Data AG: Squeeze-out zugunsten der Rumble Deutschland AG angekündigt
  • NÜRNBERGER Beteiligungs-AG: Squeeze-out zugunsten der VIENNA INSURANCE GROUP AG Wiener Versicherung Gruppe, Hauptversammlung am 12. November 2026
  • PSI Software SE: Übernahmeangebot durch Warburg Pincus, Delisting-Erwerbsangebot angekündigt
  • RHÖN-KLINIKUM AG: Squeeze-out zugunsten der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA
  • Steyr Motors AG: Freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot der SMOT Acquisition GmbH

  • Staatl. Mineralbrunnen Aktiengesellschaft Bad Brückenau: Squeeze-out zugunsten der VFHV GmbH, Hauptversammlung am 20. August 2026, Eintragung im Handelsregister am 7. Oktober 2026 (Fristende am 7. Januar 2027)
  • Tele Columbus AG: Squeeze-out zugunsten der Kublai GmbH, Bewertungsarbeiten ruhen angeblich, Kursverfall
  • Vectron Systems AG: Squeeze-out-Verlangen der Hauptaktionärin Arrow HoldCo GmbH am 21. Oktober 2026, Hauptversammlung am 3. Dezember 2026
  • VIB Vermögen AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der DIC Real Estate Investments GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien (BRANICKS Group) als herrschendem und der VIB als beherrschtem Unternehmen, Eintragung zunächst durch Anfechtungsklage verzögert, jetzt am 27. August 2026 eingetragen (Fristende am 27. November 2026), Kursverfall von BRANICKS- und VIB-Aktien
(Angaben ohne Gewähr)

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Mittwoch, 21. Oktober 2026

Steyr Motors AG: Abschluss Business Combination Agreement mit Red Cat Holdings, Inc. und SMOT Acquisition GmbH

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Steyr, Österreich, 21. Oktober 2026 – Der Vorstand der Steyr Motors AG („Gesellschaft“) (ISIN: AT0000A3FW25 / LEI: 529900I7M6Z1HG0L8440) hat heute für die Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Zusammenschlussvereinbarung („Business Combination Agreement“) mit der SMOT Acquisition GmbH mit Sitz in Wien (die „Bieterin“) und deren Muttergesellschaft Red Cat Holdings, Inc. („Red Cat“), einer nach dem Recht des US-Bundesstaats Nevada gegründeten Kapitalgesellschaft (Corporation) mit Hauptgeschäftssitz in Salt Lake City, Utah, Vereinigte Staaten, die am NASDAQ Stock Market unter dem Tickersymbol „RCAT“ notiert ist, abgeschlossen. Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft haben den Abschluss und die Durchführung des Business Combination Agreements jeweils zuvor einstimmig beschlossen.

Das Business Combination Agreement regelt die Grundlagen und den Ablauf des bereits am 19. Oktober 2026 durch die Bieterin angekündigten freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots der Bieterin an die Aktionäre der Gesellschaft („Angebot“). Die bereits veröffentlichten Eckdaten bleiben unverändert: Der Angebotspreis beträgt EUR 39,00 je Aktie der Gesellschaft („Steyr-Aktie“) in bar, die Mindestannahmeschwelle liegt bei 50 % plus eine Steyr-Aktie, und die B&C Holding Österreich GmbH hat sich für ihre rund 15 % der Steyr-Aktien zur Annahme des Angebots verpflichtet.

Red Cat hat sich verpflichtet, für die Dauer von drei Jahren ab Abwicklung des Angebots keine Verlegung des Sitzes der Gesellschaft, der Fertigung sowie der Forschung und Entwicklung am Standort Steyr zu veranlassen. Ebenfalls hat sich Red Cat verpflichtet, für die Dauer von zwei Jahren keine betriebsbedingten Kündigungen von Arbeitern bzw. Arbeiterinnen zu veranlassen und auch nicht auf sonstige betriebsbedingte Kündigungen der Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen hinzuwirken.

Gemäß dem Business Combination Agreement beabsichtigt die Bieterin keine Veränderungen im Vorstand. Die Größe des Aufsichtsrats soll unverändert bleiben. Nach Abwicklung des Angebots beabsichtigt Red Cat, im Aufsichtsrat entsprechend der Größe ihrer Aktionärsstellung vertreten zu sein.

Für den Fall, dass die Bieterin nach Abwicklung des Angebots ein Delisting der Steyr-Aktien aus dem Scale-Segment der Frankfurter Wertpapierbörse und aus dem direct market plus der Wiener Börse verlangt, einen Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) nach dem österreichischen Gesellschafter-Ausschlussgesetz (GesAusG) oder andere Strukturmaßnahmen in Bezug auf die Gesellschaft anstrebt, hat sich die Gesellschaft, vorbehaltlich der Wahrung der Sorgfalts- und Treuepflichten des Vorstands, dazu verpflichtet, die Umsetzung solcher Maßnahmen zu unterstützen.

Vorstand und Aufsichtsrat begrüßen das Angebot und werden, vorbehaltlich der Prüfung der Angebotsunterlage unter Wahrung ihrer Sorgfalts- und Treuepflichten, in einer begründeten Stellungnahme die Annahme des Angebots empfehlen.

Unternehmensprofil der Steyr Motors AG
Mit Hauptsitz in Steyr, Österreich, ist die Steyr Motors AG ein weltweit führendes Unternehmen in der Entwicklung und Produktion von speziellen Hochleistungs-Motoren mit hoher Leistungsdichte und Langlebigkeit. Die Motoren des Unternehmens werden hauptsächlich in Defense-Spezialfahrzeugen, Booten (sowohl Defense als auch zivil) sowie als Hilfsaggregate (APU) für Kampfpanzer und Lokomotiven eingesetzt.

Stimmrechtsmitteilung der Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft

Die Aevum Fondation de Prévoyance, Genolier, Schweiz hat uns gemäß § 43 Abs. 1 WpHG am 20.10.2026 im Zusammenhang mit der Überschreitung bzw. Erreichung der 10%-Schwelle oder einer höheren Schwelle vom 22.09.2026 über Folgendes informiert:
  • Die Investition dient der Erzielung von Handelsgewinn.
  • Der Meldepflichtige behält sich vor, innerhalb der nächsten zwölf Monate in Abhängigkeit von Marktbedingungen, Bewertung und weiteren Entwicklungen zusätzliche Stimmrechte an der Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft zu erwerben.
  • Der Meldepflichtige strebt keine Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen des Emittenten an.
  • Der Meldepflichtige strebt keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik an.
  • Hinsichtlich der Herkunft der Mittel handelt es sich zu 100 % um Eigenmittel, die der Meldepflichtige zur Finanzierung des Erwerbs der Stimmrechte eingesetzt hat.

Vectron Systems AG: Hauptaktionärin Arrow HoldCo GmbH stellt förmliches Squeeze-out-Verlangen nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG

Corporate News

Münster, 21. Oktober 2026 - Die Arrow HoldCo GmbH hat dem Vorstand der Vectron Systems AG (ISIN: DE000A0KEXC7 / WKN: A0KEXC) am 19. Oktober 2026 ein förmliches Verlangen nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG übermittelt. Danach soll die Hauptversammlung der Gesellschaft beschließen, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung auf die Arrow HoldCo GmbH als Hauptaktionärin zu übertragen (aktienrechtlicher Squeeze-out). Die Hauptaktionärin hält 8.472.201 der insgesamt 8.882.165 auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Vectron Systems AG. Das entspricht rund 95,38 % des Grundkapitals. Sie gehört zum Konzern der US-amerikanischen Shift4 Payments, Inc.

Die Höhe der Barabfindung hat sie auf EUR 13,07 je Aktie festgelegt. Dies entspricht dem umsatzgewichteten Dreimonatsdurchschnittskurs vor Ankündigung des Squeeze-outs am 3. Juli 2026 und liegt über dem nach dem Ertragswertverfahren (IDW S 1) ermittelten Wert je Aktie. Der gerichtlich bestellte sachverständige Prüfer hat die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung am 21. Oktober 2026 bestätigt.

Eine außerordentliche Hauptversammlung zur Beschlussfassung über den Squeeze-out ist für den 3. Dezember 2026 geplant. Wirksam wird die Übertragung der Aktien erst, wenn der Squeeze-out -Beschluss in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen ist.

Yggdrasil SPAC 1 AG: Hauptversammlung beschließt Neuausrichtung zur Innok Robotics Group AG

Corporate News
  • Aktionäre stimmen Änderung der Firma, Sitzverlegung nach Regenstauf und Neufassung der Satzung zu
  • Sachkapitalerhöhung beschlossen und Entwurf des Einbringungsvertrags zur Übernahme von Innok Robotics gebilligt
  • Innok Robotics ist spezialisiert auf Physical AI und autonome mobile Robotik für Indoor-, Outdoor- und Brownfield-Anwendungen
Augsburg, 21. Oktober 2026 – Die ordentliche Hauptversammlung der Yggdrasil SPAC 1 AG (ISIN: DE000A3EVV13) hat heute die wesentlichen Beschlüsse für die strategische Neuausrichtung der Gesellschaft als Robotik- und Physical AI-Unternehmen gefasst. Die Aktionärinnen und Aktionäre stimmten der Umbenennung in „Innok Robotics Group AG“, der Verlegung des Sitzes von Augsburg nach Regenstauf sowie der Änderung des Unternehmensgegenstands und der Neufassung der Satzung zu.

Hauptversammlung schafft Grundlage für die neue Unternehmensausrichtung

Der künftige Unternehmensgegenstand umfasst insbesondere die Entwicklung, Fertigung und den Vertrieb von Servicerobotern. Damit wird die Satzung auf das künftige operative Geschäft von Innok Robotics ausgerichtet. Der operative Fokus soll auf Physical AI-basierten autonomen mobilen Robotern (AMRs) für den Indoor- und Outdoor-Einsatz sowie in bestehenden Produktions- und Logistikumgebungen (Brownfield) liegen. Die Änderungen von Firma, Sitz und Unternehmensgegenstand werden mit ihrer Eintragung in das Handelsregister wirksam.

Darüber hinaus beschloss die Hauptversammlung eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen um bis zu EUR 10.023.699,00 durch Ausgabe von bis zu 10.023.699 neuen Aktien unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der bisherigen Aktionäre. Als Sacheinlage ist die Einbringung sämtlicher Geschäftsanteile an der Innok Robotics GmbH vorgesehen. Die Hauptversammlung stimmte auch dem Entwurf des entsprechenden Nachgründungs- und Einbringungsvertrags zu. Der Abschluss des Vertrages ist nach aktueller Planung für die Woche nach der Hauptversammlung vorgesehen. Mit diesen Beschlüssen ist ein wesentlicher Schritt zur Umsetzung der bereits angekündigten Transaktion erreicht; der Vollzug steht noch aus.

Die bisherigen Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat legten ihre Ämter mit Wirkung zum Ende der Hauptversammlung nieder. Die Hauptversammlung beschloss zudem die Erweiterung des Aufsichtsrats von drei auf sechs Mitglieder. Dr. Peter Mauritz, Holger Strotmann und Jörg Hernando wurden in den Aufsichtsrat gewählt. Die Wahl der beiden weiteren Mitglieder Alwin Berninger und Helmut Schmid wird mit der Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung in das Handelsregister wirksam. Nach Eintragung der Satzungsänderung in das Handelsregister wird ein Antrag auf gerichtliche Bestellung von Florian Huber als sechstem Mitglied des Aufsichtsrats eingereicht.

Darüber hinaus wurden Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2025 entlastet, die MSW GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 gewählt und ein neues genehmigtes Kapital beschlossen.

Innok Robotics: Physical AI und autonome Robotik für Indoor, Outdoor und Brownfield


Innok Robotics ist ein schnell wachsendes deutsches Deeptech-Unternehmen mit Sitz in Regenstauf, das auf Physical AI und Robotik spezialisiert ist. Im Fokus stehen die Entwicklung, Fertigung und der Vertrieb von Physical-AI-basierten Servicerobotern, insbesondere von autonomen mobilen Robotern (Autonomous Mobile Robots, AMR). Ein wesentliches Differenzierungsmerkmal ist das breite Einsatzspektrum: Die Systeme von Innok Robotics navigieren autonom innerhalb von Produktions- und Lagerhallen, im Außenbereich und auf anspruchsvollem Gelände (All-Terrain). Ihre Brownfield-Fähigkeit ermöglicht den Einsatz in bestehenden Produktions- und Logistikumgebungen. Das Unternehmen adressiert damit eine zentrale Herausforderung der industriellen Automatisierung: Materialflüsse verlaufen häufig nicht nur innerhalb einer Halle, sondern auch über Außenflächen und zwischen Gebäuden. Innok ermöglicht die Automatisierung solcher Transportwege auch in bestehenden Werksstrukturen.

Im Mittelpunkt des aktuellen Produktspektrums von Innok Robotics steht die Transportroboterfamilie INDUROS. Sie verbindet robuste Hardware mit der eigenen, seit 2012 entwickelten Autonomie-Software INNOK COCKPIT®, die es unter anderem mit Hilfe von physikalischer KI, komplexen Navigationsalgorithmen und Sensordatenfusionsmodellen ermöglicht, autonome Transportaufgaben im Innen- und Außenbereich zu automatisieren, um Mitarbeiter zu entlasten und Materialflüsse effizienter zu organisieren. INNOK COCKPIT® ermöglicht über das Feature HYBRID NAVIGATION™ die gleichzeitige Verwendung von hochwertigen laserbasierten LiDAR-Sensoren und sehr präziser GPS/GNSS/RTK-Satellitentechnologie innerhalb einer Mission und ermöglicht damit auch sogenannte Indoor-Outdoor-Combined-Missionen. Zudem unterstützt die Autonomie-Software die einfache Bedienbarkeit und Steuerung der Roboter (No-Code-Konzept). Innok ReMain als weiterer Teil der Autonomie-Software ermöglicht einfache Fernwartung und laufende Versorgung mit Software-Updates und Produktverbesserungen.

Das Unternehmen hat sich erfolgreich, teilweise bereits mit weltweiten Rahmenverträgen, bei internationalen Großkonzernen etabliert, darunter Volvo, Bosch, ZF, Kubota, John Deere, Siemens, ABB, BASF und Surventis. Daneben automatisieren viele mittelständische Unternehmen ihre Intralogistikprozesse mit AMRs von Innok Robotics, unter anderem Zwick-Roell, Rigdon, Horsch und Markgraf. Im April 2026 wurde Innok Robotics auf der Hannover Messe als Gewinner des 17th Innovation World Cup in der Kategorie Robotics ausgezeichnet.

Mit der Verbindung aus Robotik, eigener Steuerungssoftware und industriellen Anwendungen positioniert sich Innok Robotics an der Schnittstelle von Automatisierung und Physical AI – dem Einsatz künstlicher Intelligenz in Systemen, die Aufgaben in der realen Welt ausführen. Die geplante Einbringung in die börsennotierte Gesellschaft soll diese operative Ausrichtung künftig auch am Kapitalmarkt abbilden.

Werner Weiß, bisheriger Vorstand der Yggdrasil SPAC 1 AG, erklärte im Rahmen der Hauptversammlung: „Mit den heutigen Beschlüssen haben unsere Aktionärinnen und Aktionäre die Grundlage für die strategische Neuausrichtung der Gesellschaft geschaffen. Innok Robotics verbindet Physical AI-basierte Servicerobotik mit eigener Software und konkreten industriellen Anwendungen. Damit ist der Weg für die nächsten Schritte zur Innok Robotics Group AG bereitet.“

Die Stimmpräsenz lag bei 91,4 %. Weitere Informationen zur ordentlichen Hauptversammlung 2026 sowie die detaillierten Abstimmungsergebnisse stehen unter www.yggdrasil-spac-1.de zum Download zur Verfügung.

MOBOTIX AG: MOBOTIX AG wurde Opfer krimineller Aktivitäten

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Winnweiler, 21. Oktober 2026 – Die MOBOTIX AG hat am 15.10.2026 erkannt, dass sie Opfer eines Betrugs unter Verwendung gefälschter Dokumente und Identitäten sowie Nutzung elektronischer Kommunikationswege wurde. In deren Folge wurden Gelder der Gesellschaft auf Zielkonten im Ausland transferiert.

Der Vorstand leitete umgehend unter Hinzuziehung externer Berater eine Untersuchung des Vorfalls ein und prüft derzeit mögliche Schadensersatzansprüche sowie eine etwaige Deckung durch die Versicherung der Gesellschaft. Infolge der betrügerischen Handlungen kam es zu einem Abfluss liquider Mittel in Höhe von insgesamt rund EUR 1,8 Mio. Die endgültige Schadenshöhe steht unter dem Vorbehalt einer möglichen Kompensation durch Versicherungsleistungen.

IT-Infrastruktur sowie Datensicherheit sind von den kriminellen Aktivitäten nicht betroffen. In welchem Umfang der Schaden das prognostizierte Jahresergebnis beeinflusst, kann derzeit nicht abgeschätzt werden.

LEG Immobilien: SE LEG Statement: Bekanntmachungen von Grand City Properties und Aroundtown bezüglich der Beteiligung von der GCP an der LEG in Höhe von 20 %

LEG Immobilien SE („LEG“) hat die Bekanntmachungen von Grand City Properties S.A. („GCP“) und Aroundtown S.A. („Aroundtown“) bezüglich der Beteiligung von GCP an der LEG in Höhe von 20 % zur Kenntnis genommen. Das Unternehmen teilt die Überzeugung von GCP und Aroundtown, dass sowohl die Strategie als auch das Immobilienportfolio der LEG erhebliches Aufwärtspotenzial bieten. Darüber hinaus nehmen wir zur Kenntnis, dass GCP die Beteiligung an der LEG nach eigenen Angaben als Finanzinvestition betrachtet.

LEG ist darauf verpflichtet, im besten Interesse des Unternehmens, seiner Aktionäre und der relevanten Stakeholder zu handeln. Das Unternehmen konzentriert sich unverändert auf die Umsetzung seiner Strategie, den Wert für seine Aktionäre nachhaltig zu steigern und zuverlässige Dienstleistungen für seine Mieter bereitzustellen.

Für Aktionäre der LEG besteht derzeit keinerlei Anlass, Maßnahmen zu ergreifen. LEG beabsichtigt zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine weitere Stellungnahme abzugeben.

Über die LEG


Die LEG Immobilien SE gehört mit rund 171.000 Mietwohnungen und etwa 500.000 Bewohnerinnen und Bewohnern zu den führenden börsennotierten Wohnungsunternehmen in Deutschland. Das Unternehmen ist mit acht Niederlassungen sowie zusätzlichen lokalen Ansprechpartnern in ausgewählten Regionen präsent. Im Geschäftsjahr 2025 erzielte die LEG Immobilien SE eine Nettokaltmiete von rund 920 Millionen Euro. Mit einer durchschnittlichen Miete von rund 7 Euro pro Quadratmeter, einem hohen Bestand an gefördertem Wohnraum, einer konsequenten Digitalisierungsstrategie und ihrem Engagement für die Weiterentwicklung von Dekarbonisierungsmaßnahmen setzt die LEG wichtige Impulse für eine verantwortungsvolle und zukunftssichere Wohnungswirtschaft. Als eines der ersten Unternehmen der Branche baut sie ein technologie-getriebenes Operating Model und treibt seit 2022 gezielt Innovationen über eigene Gründungen voran.

Worthington Steel GmbH: Worthington Steel gibt Erklärung im Vorfeld der außerordentlichen Hauptversammlung von Klöckner & Co ab

COLUMBUS, OHIO (21. Oktober 2026) – Im Zusammenhang mit der bevorstehenden außerordentlichen Hauptversammlung von Klöckner & Co SE („Klöckner“) und als Reaktion auf Anfragen von Investoren, insbesondere hinsichtlich der Abstimmung über den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags („BGAV“), gibt Worthington Steel Inc. (NYSE: WS) folgende Erklärung ab:

Die außerordentliche Hauptversammlung wird wie geplant am Freitag, den 23. Oktober 2026, in Düsseldorf stattfinden. Dies umfasst auch Tagesordnungspunkt 2, die Abstimmung über die Zustimmung zum BGAV.

Sollte der BGAV nicht die erforderliche Zustimmung von mindestens 75 Prozent des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erhalten, wird Worthington Steel für mindestens ein Jahr ab dem Datum der bevorstehenden außerordentlichen Hauptversammlung keine erneute Abstimmung über einen BGAV anstreben.

Über Worthington Steel

Worthington Steel (NYSE: WS) ist eines der führenden Metallverarbeitungs- und Fertigungsunternehmen in Nordamerika mit Fokus auf wertschöpfende Verarbeitung. Gemeinsam mit seinen Kunden entwickelt das Unternehmen spezialisierte, hochtechnische Lösungen in den Bereichen flachgewalzter Kohlenstoffstahl, Aluminium, Edelstahl, Langprodukte, Grobblech und Elektrostahl, um komplexe Herausforderungen in einer Vielzahl von Branchen zu lösen.

Worthington Steel beschäftigt rund 12.000 Mitarbeitende und betreibt rund 150 Standorte, vor allem in Nordamerika, sowie weitere Niederlassungen in Europa und Asien. Das Unternehmen verbindet umfassende Expertise in der Metallverarbeitung mit fortschrittlichen Fertigungstechnologien, darunter Verzinken, Beizen, konfiguriertes Zuschnittstanzen (Configured Blanking), spezialisierte Kaltumformung, die Fertigung von Elektrostahl-Lamellen, Metallbearbeitung und Präzisionsverarbeitung.

Auf Basis seiner People-first-Philosophie und eines klaren Bekenntnisses zu Sicherheit, Innovation und kontinuierlicher Verbesserung schafft Worthington Steel langfristige Werte: durch verlässliche Lösungen für Kunden, Entwicklungsmöglichkeiten für Mitarbeitende, Renditen für Aktionäre und die Stärkung der Gemeinschaften an seinen Standorten.

Wichtiger Hinweis: Am 8. September 2026 haben Worthington Steel und Klöckner einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag („BGAV“) unterzeichnet. Der BGAV bedarf noch der Zustimmung der Klöckner-Aktionäre sowie der Eintragung in das zuständige Handelsregister, bevor er wirksam werden kann. Bis zum Wirksamwerden des BGAV bleibt Klöckner ein eigenständig operierendes Unternehmen. Die oben genannten Angaben zur Anzahl der Mitarbeitenden und Standorte beziehen sich auf das erwartete zusammengeschlossene Unternehmen nach Wirksamwerden des BGAV.

Zukunftsgerichtete Aussagen

Worthington Steel beabsichtigt, die Safe-Harbor-Bestimmungen des Private Securities Litigation Reform Act von 1995 (das „Gesetz“) in Anspruch zu nehmen. Aussagen von Worthington Steel, bei denen es sich nicht um historische Tatsachen handelt, stellen „zukunftsgerichtete Aussagen“ im Sinne des Gesetzes dar. Sämtliche zukunftsgerichteten Aussagen sind mit Risiken und Unsicherheiten verbunden, die dazu führen können, dass die tatsächlichen Ergebnisse von den prognostizierten Ergebnissen abweichen. Zu den Faktoren, die wesentliche Abweichungen der tatsächlichen Ergebnisse verursachen können, zählen unter anderem die Risiken, Unsicherheiten und Auswirkungen, die Worthington Steel von Zeit zu Zeit in seinen bei der Securities and Exchange Commission eingereichten Berichten beschreibt.

Aroundtown-Tochter Grand City Properties kauft mehr als 20 Prozent an LEG Immobilien

Der börsennotierte Wohnungsanbieter Grand City Properties (GCP) hat sich bei dem deutschen Immobilienkonzern LEG Immobilien SE, Düsseldorf, eingekauft. Insgesamt halte man nun 20,04 Prozent der LEG-Anteile, teilte die Aroundtown-Tochtergesellschaft in Luxemburg mit. Eine Aufstockung auf bis zu 29,9 % (unterhalb der Schwelle von 30 % für ein obligatorisches Übernahmeangebot) sei eine der Möglichkeiten. Da der Buchwert des LEG-Anteils bei rund EUR 1,8 Milliarden und damit unterhalb der Bewertung an der Börse liege, sei ein einmaliger nicht zahlungswirksamer Gewinn möglich. 

Dienstag, 20. Oktober 2026

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Landesbank Berlin Holding AG verzögert sich

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem bereits seit 2012 laufenden Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Landesbank Berlin Holding AG hatte das Landgericht Berlin die Barabfindung erstinstanzlich mit Beschluss vom 15. November 2022 auf EUR 4,49 je Aktie angehoben (Erhöhung um fast 12 %). 

Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung hatten sowohl Antragsteller wie auch die Antragsgegnerin Beschwerden eingereicht. Das Kammergericht, dem Oberlandesgericht für Berlin, bei dem die Beschwerden seit letztem Jahr anhängig sind, hat nunmehr mitgeteilt, dass sich die Bearbeitung weiter verzögern wird. Das Gericht führte aus: "In dem Dezernat des zuständigen Berichterstatters sind derzeit noch zahlreiche ältere Sachen anhängig, darunter auch diverse sehr umfangreiche Spruchverfahren. Eine belastbare Aussage, wann das vorliegende Verfahren zur Bearbeitung ansteht, ist daher zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich, wofür um Verständnis gebeten wird."

KG, Az. 2 W 17/15 SpruchG
LG Berlin, Beschluss vom 15. November 2022, Az. 102 O 100/12 .SpruchG
Svinova u.a. ./. Beteiligungsgesellschaft der S-Finanzgruppe mbH & Co. KG
123 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, Stuttgart

Branicks Group AG: Gläubiger stimmen für Laufzeitverlängerung und ebnen Weg für Restrukturierung

Presseinformation

- Gläubiger votieren mit 99% für Neustrukturierung ihrer Titel

- Sanierungskonzept soll bis Ende 2026 in Kraft treten

- Gesellschaft beendet Beraterverträge mit Aufsichtsratsmitgliedern

Frankfurt am Main, 20. Oktober 2026. Die Branicks Group AG (ISIN: DE000A1X3XX4 und DE000A41YEE3) (die „Gesellschaft“) gibt bekannt, dass die Gläubiger der ursprünglich in 2026 fälligen Unternehmensanleihe in Höhe von 400 Mio. Euro mit 99% der abgegebenen Stimmen für eine Neustrukturierung der Verbindlichkeiten des Unternehmens gestimmt haben. Damit haben sie sich zugleich hinter das von der Gesellschaft entwickelte Sanierungskonzept zur finanziellen Restrukturierung von Branicks gestellt.

Die Neustrukturierung der Verbindlichkeiten aus Anleihe, Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen sieht als neues Fälligkeitsdatum für insgesamt 375 Mio. Euro den 30. September 2030 und für weitere 220 Mio. Euro den 30. September 2038 vor.

„Das Votum unserer Gläubiger ist ein Vertrauensbeweis in unser Sanierungskonzept. Mit der gewonnen Zeit können wir uns jetzt wieder voll auf unser Geschäfts fokussieren und mit unserer Substanz und Expertise die Chancen in einem weiterhin herausfordernden Markt für uns nutzen,“ sagte Josef Schultheis, Chief Restructuring Officer der Branicks Group AG.

Nach der Entscheidung der Gläubiger sind in den kommenden Wochen noch eine Reihe technischer Vollzugsvoraussetzungen umzusetzen. Ziel ist, dass das Sanierungskonzept der Gesellschaft bis zum Ende des Geschäftsjahres 2026, spätestens aber bis zum 31. März 2027, in Kraft gesetzt werden kann.

Die Gesellschaft teilt darüber hinaus mit, dass sie die Beraterverträge mit der MDC Matthias Danne Consulting GmbH und der BLACKLAKE Management Partners GmbH, deren Geschäftsführer die Aufsichtsratsmitglieder Dr. Matthias Danne bzw. Dr. Johannes Conradi sind, einvernehmlich beendet hat. Die MDC Matthias Danne Consulting GmbH und die BLACKLAKE Management Partners GmbH haben der Gesellschaft mitgeteilt, dass sie jeweils entsprechende Dienstleistungsverträge mit einer von den Gläubigern finanzierten Gesellschaft abgeschlossen haben.

Über die Branicks Group AG:


Die Branicks Group AG (ehemals DIC Asset AG) ist ein führender deutscher börsennotierter Spezialist für Büro- und Logistikimmobilien mit über 25 Jahren Erfahrung am Immobilienmarkt und Zugang zu einem breiten Investorennetzwerk. Unsere Basis bildet die überregionale und regionale Immobilienplattform mit neun Standorten in allen wichtigen deutschen Märkten (inkl. VIB Vermögen AG). Zum 30.06.2026 betreuten wir in den Segmenten Commercial Portfolio und Institutional Business Objekte mit einem Marktwert von 10,1 Mrd. Euro.

Das Segment Commercial Portfolio umfasst Immobilien im bilanziellen Eigenbestand. Hier erwirtschaften wir kontinuierliche Cashflows aus langfristig stabilen Mieteinnahmen, zudem optimieren wir den Wert unserer Bestandsobjekte durch aktives Management und realisieren Gewinne durch Verkäufe.

Im Segment Institutional Business erzielen wir mit dem Angebot unserer Services für nationale und internationale institutionelle Investoren laufende Gebühren aus der Strukturierung und dem Management von Investmentprodukten mit attraktiven Ausschüttungsrenditen.

Die Aktien der Branicks Group AG sind im Prime Standard der Deutschen Börse gelistet (WKN: A1X3XX / ISIN: DE000A1X3XX4 und DE000A41YEE3 ).

Das Unternehmen bekennt sich uneingeschränkt zum Thema Nachhaltigkeit und nimmt Spitzenplätze in ESG-relevanten Ratings wie Morningstar Sustainalytics, S&P Global CSA ein. Zudem ist die Branicks Group AG Unterzeichner der UN Global Compact sowie des UN PRI-Netzwerks. Immobilien im Portfolio von Branicks sind mit renommierten Nachhaltigkeitszertifikaten wie DGNB, LEED oder BREEAM ausgezeichnet.

Mehr Informationen unter www.branicks.com
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Anmerkung der Redaktion:

Zu dem kürzlich eingetragenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der DIC Real Estate Investments GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien (Branicks Group) als herrschendem und der VIB als beherrschtem Unternehmen haben mehrere außenstehende Aktionäre eine Überprüfung der angebotenen Barabfindung und des Ausgleichs beantragt. Die Annahmefrist zum BuG verlängert sich dadurch. Aufgrund des Kursverfalls der Branicks- und VIB-Aktien ist die angebotene Abfindung in Branicks-Aktien problematisch. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de