von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Spruchverfahren in Deutschland und gerichtliche Überprüfungsverfahren in Österreich dienen der Kontrolle, ob die Minderheitsaktionären angebotene Barabfindung angemessen ist. Die Praxis ist jedoch durch eine erhebliche Informationsasymmetrie geprägt. Planungsdaten, Due-Diligence-Unterlagen, Erwerberbewertungen, Finanzierungsmodelle, Investment-Committee-Unterlagen und Synergieanalysen befinden sich regelmäßig bei der Gesellschaft, dem Hauptaktionär, Finanzinvestoren oder deren Beratern. Außenstehende Aktionäre haben auf diese Informationen häufig keinen unmittelbaren Zugriff.
Das deutsche Spruchverfahren wird zwar vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht. Seine Aufklärungsinstrumente ersetzen aber keine umfassende Dokumentenermittlung nach US-amerikanischem Vorbild. Vergleichbares gilt für das österreichische Überprüfungsverfahren. Liegen entscheidungserhebliche Informationen bei einem US-amerikanischen Finanzinvestor, Berater, Co-Investor oder Konzernunternehmen, kann eine Beweishilfe nach 28 U.S.C. § 1782 deshalb ein wichtiges Mittel sein, um konkrete Informationslücken zu schließen.
2. Beweishilfe nach 28 U.S.C. § 1782
28 U.S.C. § 1782 ermächtigt ein US-Bundesgericht, eine in seinem Bezirk ansässige oder dort auffindbare Person zur Herausgabe von Dokumenten, elektronischen Daten oder sonstigen Gegenständen sowie zur Abgabe von Zeugenaussagen für die Verwendung in einem ausländischen gerichtlichen Verfahren zu verpflichten. Antragsberechtigt ist nicht nur das ausländische Gericht, sondern auch eine „interested person“, insbesondere ein Beteiligter des deutschen Spruchverfahrens oder des österreichischen Überprüfungsverfahrens.
Vorausgesetzt wird im Kern, dass der Beweisgegner im jeweiligen Bundesgerichtsbezirk ansässig oder auffindbar ist, die Informationen in einem ausländischen staatlichen Verfahren verwendet werden sollen und der Antrag von einem Berechtigten gestellt wird. Das Zielverfahren muss nicht bereits anhängig sein, wenn es hinreichend konkret zu erwarten ist. Ferner ist nicht erforderlich, dass die begehrten Unterlagen nach deutschem oder österreichischem Recht in identischer Weise erhältlich wären.
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, entscheidet das District Court nach Ermessen. Maßgeblich sind insbesondere vier Gesichtspunkte:
1. Ist der Beweisgegner selbst Beteiligter des ausländischen Verfahrens?
2. Ist das ausländische Gericht für die US-Beweishilfe und die daraus erlangten Erkenntnisse offen?
3. Dient der Antrag der Umgehung konkreter ausländischer oder US-amerikanischer Beweisbeschränkungen?
4. Ist das Begehren sachlich, personell und zeitlich angemessen eingegrenzt?
Besonders aussichtsreich ist die Beweishilfe gegenüber einem verfahrensfremden Dritten. Das deutsche oder österreichische Gericht kann auf dessen Unterlagen regelmäßig nicht effektiv zugreifen. Die bloße Tatsache, dass das kontinentaleuropäische Verfahrensrecht keine mit der US-Discovery vergleichbare allgemeine Offenlegung kennt, begründet keine unzulässige Umgehung. Anders kann es liegen, wenn ein ausländisches Gericht eine konkrete Beweiserhebung untersagt oder ein ausdrückliches Verwertungs- oder Herausgabeverbot besteht.
Private Handelsschiedsverfahren fallen nach der Rechtsprechung des US Supreme Court grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich von § 1782. Deutsche Spruchverfahren und österreichische gerichtliche Überprüfungsverfahren unterscheiden sich hiervon jedoch grundlegend. Sie werden vor staatlichen Gerichten geführt und betreffen die gesetzlich angeordnete Überprüfung einer angemessenen Kompensation.
3. Bedeutung für die Unternehmensbewertung
Der größte Erkenntniswert liegt regelmäßig in zeitnah zur Transaktion erstellten internen Unterlagen. Dazu gehören insbesondere Finanzmodelle, Renditerechnungen, Kaufpreisbrücken, Investment-Committee-Papiere, Management-Präsentationen, Due-Diligence-Berichte, Finanzierungsunterlagen und die Kommunikation des Transaktionsteams. Solche Informationen können offenlegen, welche Planungsannahmen und Wertbandbreiten die Erwerberseite tatsächlich für tragfähig hielt und ob sie mit dem Übertragungsbericht, dem Bewertungsgutachten oder dem Prüfungsbericht übereinstimmen.
Von besonderer Bedeutung sind Unternehmensplanung, Projektpipeline und Synergien. Die Unterlagen können zeigen, welche Umsätze, Margen, Investitionen, freien Cashflows und strategischen Optionen der Erwerber erwartete. Entscheidend ist nicht eine unzulässige Rückschau. Bewertungsrelevant sind vielmehr Unterlagen, die Rückschlüsse auf die am Stichtag vorhandenen Informationen, konkretisierten Maßnahmen und nachvollziehbaren Erwartungen zulassen.
Weiteren Aufklärungsbedarf begründen Roll-over-Strukturen. Bringen Altaktionäre, Manager oder Co-Investoren ihre Beteiligung in die Erwerbsstruktur ein oder bleiben sie wirtschaftlich beteiligt, kommt es auf die konkreten Konditionen an. Zu prüfen sind insbesondere Umtauschverhältnis, Bewertung, Vorzugsrechte, Liquidationspräferenzen, Management-Incentives und Exit-Chancen. Die formelle Gleichheit einer Gegenleistung schließt nicht aus, dass weiterbeteiligte Personen wirtschaftlich besser gestellt werden als ausgeschlossene Minderheitsaktionäre.
Auch für die Diskussion um Börsenkurs, Kontrollprämie und Transaktionspreis können interne Unterlagen aufschlussreich sein. Sie ersetzen nicht die rechtliche Würdigung des maßgeblichen Bewertungsmaßstabs. Sie erlauben aber, die tatsächlichen Annahmen zur Preisfindung, zu Kontrollvorteilen, zu alternativen Transaktionsstrukturen und zu erwarteten Wertsteigerungen überprüfbar zu machen.
4. Verwendung der Erkenntnisse im deutschen und österreichischen Verfahren
Rechtmäßig im Ausland erlangte Unterlagen können im deutschen Spruchverfahren und im österreichischen Überprüfungsverfahren zum Gegenstand des Sachvortrags und der gerichtlichen Sachaufklärung gemacht werden. Ihre Herkunft aus einem US-amerikanischen Beweishilfeverfahren begründet keine automatische Unverwertbarkeit. Maßgeblich sind ihre Erheblichkeit für die konkrete Bewertungsfrage, ihre zeitliche Einordnung und ihr Beweiswert.
Die Unterlagen können veröffentlichte Planungen und Bewertungsannahmen bestätigen, präzisieren oder in Frage stellen. Sie können Anlass geben, die Antragsgegnerin zu einer Stellungnahme oder Vorlage weiterer Unterlagen anzuhalten, den Prüfer oder einen gerichtlichen Sachverständigen gezielt zu befragen und das Bewertungsgutachten auf konkrete Widersprüche zu überprüfen.
Geschäftsgeheimnisse verdienen Schutz, rechtfertigen aber nicht ohne Weiteres den vollständigen Ausschluss entscheidungserheblicher Informationen. Praktikabel sind Schutzanordnungen, Vertraulichkeitsverpflichtungen, beschränkte Einsichtnahmen und gezielte Schwärzungen. Die gerichtliche Prüfung muss gewährleisten, dass die Informationen in geordneter Weise und unter Wahrung berechtigter Vertraulichkeitsinteressen verwertet werden können.
5. Fallbeispiele
Im österreichischen Überprüfungsverfahren zum Gesellschafterausschluss bei Constantia Packaging wurde gegen den früheren Hauptgesellschafter One Equity Partners in den Vereinigten Staaten die Herausgabe von Planungsunterlagen und weiteren transaktionsbezogenen Informationen erwirkt. Das Verfahren endete 2019 durch Vergleich. Neben der ursprünglich angebotenen Barabfindung von 47,00 EUR je Aktie erhielten die ehemaligen Minderheitsaktionäre eine Zuzahlung von 35,08 EUR je Aktie.
Der Fall belegt die praktische Bedeutung der US-amerikanischen Informationsbeschaffung für österreichische Überprüfungsverfahren. Er zeigt zugleich, dass der Nutzen nicht auf die förmliche Verwertung einzelner Unterlagen in einer gerichtlichen Entscheidung beschränkt ist. Bereits die Möglichkeit, interne Bewertungsannahmen nachvollziehen und Vergleichsverhandlungen auf einer belastbaren Tatsachengrundlage führen zu können, kann erhebliches Gewicht erlangen.
b) Schaltbau Holding AG
Im Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Schaltbau Holding AG leiteten Antragsteller in Delaware ein Verfahren nach 28 U.S.C. § 1782 gegen Gesellschaften der Carlyle-Gruppe ein. Gegenstand waren Unterlagen zur Transaktion und insbesondere die Kommunikation von Mitgliedern des Transaktionsteams. Die Herausgabe erfolgte unter einer gerichtlichen Schutzanordnung.
Der Fall verdeutlicht, dass ein Antrag nicht als pauschale Ausforschung ausgestaltet sein muss. Gerade Kommunikation des Transaktionsteams, interne Bewertungsunterlagen und Investment-Committee-Papiere können die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen des Erwerbers erfassen. Zugleich zeigt die Schutzanordnung, dass die Offenlegung sensitiver Informationen und der Schutz von Geschäftsgeheimnissen miteinander vereinbar sind.
c) ENCAVIS AG
Im Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out der ENCAVIS AG wurde über ein US-Beweishilfeverfahren gegen KKR berichtet. Das Begehren betrifft Unterlagen zu Due Diligence, internen Bewertungen, Preisfindung, Finanzierung, Beteiligungsstruktur und Synergieerwartungen. Damit stehen gerade jene Dokumentenkategorien im Mittelpunkt, die für die Überprüfung einer Barabfindung wesentlich sein können.
Der Fall verbindet die Bewertungsthematik mit einer Roll-over-Struktur. Im Zuge des Übernahmeprozesses wurden Aktien von „Pool and Friends“-Aktionären in die Erwerbsstruktur eingebracht. Die bei KKR verfügbaren Unterlagen können deshalb nicht nur Aufschluss über Planungs- und Wertannahmen geben, sondern auch darüber, ob und unter welchen wirtschaftlichen Bedingungen einzelne Altaktionäre an künftigen Wertsteigerungen beteiligt blieben.
d) SNP Schneider-Neureither & Partner SE
Im Zusammenhang mit SNP sind zwei Verfahren nach 28 U.S.C. § 1782 in Delaware öffentlich geworden. Petrus begehrt Unterlagen von Cognizant Technology Solutions Corp. und The Carlyle Group Inc. zur Verwendung in verschiedenen deutschen Verfahren. Petrus hat klargestellt, beide Gesellschaften nicht als Gegner, sondern als Inhaber relevanter Unterlagen zu betrachten.
Der SNP-Komplex verdeutlicht die Bedeutung der Auswahl des Beweisgegners. Bei komplexen Transaktionen befinden sich relevante Informationen nicht zwingend bei der formellen Antragsgegnerin. US-amerikanische Beratungsgesellschaften, Erwerberkonzerne, Co-Investoren oder Beteiligungsmanager können über interne Analysen, Kommunikationsvorgänge und Finanzmodelle verfügen, die das deutsche Spruchgericht sonst nicht erreicht.
Die öffentliche Diskussion über die Bewertung der SNP-Aktie auf Grundlage eines KPMG Financial Factbook ersetzt keine gerichtliche Unternehmensbewertung. Sie verdeutlicht aber das Bedürfnis nach einer vollständigen Tatsachengrundlage. Soweit interne Unterlagen Aussagen zu Planungsqualität, Due Diligence, Preisfindung, Wertbandbreiten sowie Integrations- und Synergieannahmen enthalten, können sie eine belastbare Überprüfung der im Spruchverfahren vertretenen Bewertungsansätze ermöglichen.
6. Anforderungen an eine sachgerechte Antragstellung
Ein Verfahren nach 28 U.S.C. § 1782 ist kein allgemeines Ausforschungsinstrument. Ein erfolgversprechender Antrag sollte den ausländischen Rechtsstreit präzise darstellen und jede begehrte Dokumentenkategorie einer konkreten Bewertungsfrage zuordnen. Ausgangspunkt muss ein Beweisprogramm sein: Welche Umsatz- oder Margenannahme soll überprüft werden? Welche Projekte waren am Stichtag bereits konkretisiert? Welche Synergien erwartete der Erwerber? Welche wirtschaftlichen Vorteile vermittelte ein Roll-over?
Die Anforderungen sind nach Zeiträumen, Personen, Funktionsbereichen und Transaktionsphasen einzugrenzen. Sinnvoll kann ein gestuftes Vorgehen sein: zunächst die zentralen Bewertungsmodelle, Investment-Committee-Unterlagen und die Kommunikation des Kernteams, anschließend bei Bedarf weitere Kategorien. Dies verringert Aufwand und Kosten, wahrt die Verhältnismäßigkeit und erhöht die Erfolgsaussichten.
7. Fazit
Verfahren nach 28 U.S.C. § 1782 können die Informationsasymmetrie in deutschen Spruchverfahren und österreichischen Überprüfungsverfahren spürbar verringern. Sie schaffen keinen grenzenlosen Zugang zu Informationen. Sie ermöglichen jedoch eine gerichtliche Beschaffung konkreter Unterlagen und Aussagen bei US-amerikanischen Dritten.
Ihr besonderer Nutzen liegt in der Aufklärung der tatsächlichen Erwartungen der Erwerberseite am Bewertungsstichtag. Interne Bewertungen, Planungen, Synergieanalysen, Finanzierungsmodelle und Roll-over-Vereinbarungen können eine belastbare Grundlage schaffen, um die Angemessenheit der Barabfindung nicht allein anhand der von der Erwerberseite veröffentlichten Informationen zu beurteilen. Damit stärken sie die Sachaufklärung und die materiell fundierte Kontrolle der Kompensation ausgeschlossener Minderheitsaktionäre.