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Freitag, 2. Oktober 2026

Petrus Advisers & Petrus Legal Strategies („Petrus") zu SNP Schneider-Neureither & Partner SE

Pressemitteilung vom 2. Oktober 2026

Petrus hat die Presse- und Sell-Side-Berichterstattung der letzten Monate zu SNP zur Kenntnis genommen, insbesondere in Bezug auf die dort dargelegte Erwartung, dass ein Gericht die SNP-Aktie im Spruchverfahren auf Grundlage des KPMG Financial Factbook mit mindestens EUR 140 bewerten würde, und sieht sich angesichts des Umfangs der Berichterstattung zu einer Stellungnahme veranlasst.

Petrus führt in Delaware zwei Beweishilfeverfahren nach 28 U.S.C. § 1782 betreffend Unterlagen von Cognizant Technology Solutions Corp. (No. 1:26-cv-00924-CFC) und The Carlyle Group Inc. (No. 1:26-cv-00719-CFC) zur Nutzung in verschiedenen deutschen Verfahren. Petrus sieht in keinem von beiden einen Gegner; beide sind Inhaber relevanter Unterlagen.

Die Schriftsätze in diesen Verfahren sind öffentlich, und Petrus nimmt von ihnen keinen Abstand.

_________________

Anmerkung der Redaktion:

Zu Erkenntnissen aus US-amerikanischen Discovery-Verfahren in Spruchverfahren:

- Fall ENCAVIS: https://spruchverfahren.blogspot.com/2026/09/us-discovery-gegen-kkr-im.html

- BuG Schaltbau: SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis: Spruchverfahren zum BuG mit der Schaltbau Holding AG: Informationsbeschaffung über ein Dicovery-Verfahren in den USA

- Constantia Packaging: https://spruchverfahren.blogspot.com/2016/01/squeeze-out-constantia-packaging-cube.html und
https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/05/uberprufungsverfahren-zum-squeeze-out_5.html

„Acting in Concert“ im Kapitalmarkt- und Übernahmerecht nach der aktuellen Rechtsprechung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Kernaussage: Seit dem EuGH-Urteil vom 12. Februar 2026 ist zwischen der Stimmrechtszurechnung nach dem WpHG und derjenigen nach dem WpÜG deutlich zu unterscheiden. Im Bereich der kapitalmarktrechtlichen Beteiligungstransparenz reicht ein lediglich faktisch abgestimmtes Verhalten ohne eine Vereinbarung im unionsrechtlichen Sinne grundsätzlich nicht mehr aus. Im Übernahmerecht bleibt der weitergehende Zurechnungstatbestand des Zusammenwirkens „in sonstiger Weise“ nach der geltenden Rechtslage bestehen.

1. Rechtsrahmen und Folgen

„Acting in Concert“ bezeichnet die Koordinierung mehrerer Aktionäre oder sonstiger Beteiligter im Hinblick auf einen Emittenten. Die Zurechnung fremder Stimmrechte kann nach dem WpHG Meldepflichten beim Über- oder Unterschreiten gesetzlicher Beteiligungsschwellen auslösen. Eine Verletzung dieser Mitteilungspflichten kann nach § 44 WpHG zum Ruhen der Rechte aus den betroffenen Aktien führen und damit insbesondere das Stimmrecht sowie unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Anfechtungsbefugnis für Hauptversammlungsbeschlüsse erfassen.

Im Übernahmerecht kann die Zurechnung von Stimmrechten nach § 30 WpÜG beim Erreichen der Kontrollschwelle von 30 % einen Kontrollerwerb begründen und damit grundsätzlich die Pflicht zur Veröffentlichung eines Pflichtangebots nach § 35 WpÜG auslösen.

Die bisherige strukturelle Nähe zwischen § 34 Abs. 2 WpHG und § 30 Abs. 2 WpÜG ist durch die jüngste unions- und bundesgerichtliche Rechtsprechung erheblich relativiert worden. Zwar enthalten beide Vorschriften Regelungen über abgestimmtes Verhalten. Für die kapitalmarktrechtliche Beteiligungstransparenz gelten jedoch die unionsrechtlichen Vorgaben der Transparenzrichtlinie. Eine nationale Regelung, die die Stimmrechtszurechnung unabhängig von einer Vereinbarung im Sinne des Art. 10 Buchst. a der Transparenzrichtlinie allein an ein sonstiges abgestimmtes Verhalten knüpft, ist außerhalb des dort vorgesehenen Ausnahmebereichs nicht zulässig.

2. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2026 – C-864/24, Valora

Der EuGH hat entschieden, dass Art. 3 Abs. 1a Unterabs. 4 Nr. iii in Verbindung mit Art. 10 Buchst. a der Transparenzrichtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Mitteilungspflichten auch auf Stimmrechtsinhaber erstreckt werden, die ihr Verhalten gegenüber dem Emittenten auf andere Weise als aufgrund einer Vereinbarung im Sinne von Art. 10 Buchst. a abstimmen.

Eine weitergehende nationale Zurechnungsregelung ist nach der Entscheidung nur innerhalb des eng begrenzten Ausnahmebereichs zulässig, insbesondere wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit Übernahmeangeboten, Zusammenschlüssen oder anderen Transaktionen besteht, die die Eigentumsverhältnisse oder die Kontrolle von Unternehmen betreffen.

Für § 34 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 WpHG bedeutet dies, dass ein bloßes „abgestimmtes Verhalten in sonstiger Weise“ außerhalb eines solchen unmittelbaren Transaktionszusammenhangs nicht als eigenständige Grundlage für eine Stimmrechtszurechnung im Rahmen der allgemeinen Beteiligungstransparenz ausreicht.

Damit genügt insbesondere eine lediglich tatsächliche Koordination, ein gleichgerichtetes Verhalten oder eine gemeinsame Kommunikation für sich genommen nicht.

Der unionsrechtliche Begriff der „Vereinbarung“ setzt allerdings keine schriftliche oder förmliche Vereinbarung voraus. Nach der Rechtsprechung kann vielmehr eine reine Willensübereinstimmung genügen. Erforderlich ist jedoch, dass die Beteiligten aufgrund dieser Vereinbarung verpflichtet sind, auf Grundlage ihrer Stimmrechte eine bestimmte Position zu verfolgen und ihre Stimmrechte einvernehmlich auszuüben. Die abgestimmte Ausübung muss zudem langfristig auf eine gemeinsame Politik hinsichtlich der Geschäftsführung des Emittenten gerichtet sein.

Ein lediglich punktuelles, beiläufiges oder sporadisches Zusammenwirken erfüllt diese Voraussetzungen daher nicht.

Entscheidend ist damit die Abgrenzung zwischen einer tatsächlichen Verhaltenskoordination einerseits und einer rechtlich relevanten, auf Dauer angelegten Willensübereinstimmung andererseits. Der EuGH hat zugleich klargestellt, dass der bloße Umstand, dass Informationen über abgestimmt handelnde Aktionäre für ein mögliches späteres Übernahmeangebot relevant sein könnten, für eine weitergehende nationale Zurechnung nicht genügt. Erforderlich ist vielmehr ein unmittelbarer Zusammenhang mit einer der von der Transparenzrichtlinie erfassten Transaktionen.

3. BGH, Urteil vom 16. Juni 2026 – II ZR 193/22

Der BGH hat die Vorgaben des EuGH für § 34 Abs. 2 WpHG umgesetzt. Nach seinem Leitsatz werden von § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG nur solche Verhaltensabstimmungen erfasst, die unter den Vereinbarungsbegriff des Art. 10 Buchst. a der Transparenzrichtlinie fallen.

Das Berufungsgericht hatte eine Stimmrechtszurechnung unter anderem darauf gestützt, dass mehrere Beteiligte dieselbe Anschrift nutzten, sich in Hauptversammlungen durch dieselben Personen vertreten ließen, ihr Rederecht koordinierten, gemeinsame Ziele hinsichtlich der Besetzung von Vorstand und Aufsichtsrat verfolgten und personell, institutionell sowie wirtschaftlich miteinander verflochten waren.

Das Berufungsgericht hatte dabei offenlassen können, ob eine Vereinbarung hinsichtlich der Stimmrechtsausübung bestand, weil es bereits die tatsächliche Abstimmung des Verhaltens als ausreichend angesehen hatte. Dies beanstandete der BGH und hob die Entscheidung auf.

Der BGH stellt zugleich klar, dass solche tatsächlichen Umstände keineswegs bedeutungslos sind. Eine tatsächliche Abstimmung zwischen mehreren Aktionären kann vielmehr ein Anhaltspunkt dafür sein, dass eine Vereinbarung im Sinne von Art. 10 Buchst. a der Transparenzrichtlinie besteht. Aus der tatsächlichen Koordination allein folgt eine solche Vereinbarung jedoch noch nicht.

Entscheidend ist vielmehr, ob eine Willensübereinstimmung vorliegt, aufgrund derer die Beteiligten verpflichtet sind, langfristig eine gemeinsame Politik hinsichtlich der Geschäftsführung des Emittenten zu verfolgen und ihre Stimmrechte einvernehmlich auszuüben.

Die Entscheidung verschiebt damit den Schwerpunkt der Prüfung: Nicht die bloße Existenz gleichgerichteten Verhaltens, sondern dessen rechtliche Grundlage, Bindungswirkung, Dauer und Zielrichtung sind maßgeblich.

Auch für die Rechtsfolgen nach § 44 WpHG ist die Entscheidung bedeutsam. Der BGH hat ausdrücklich bestätigt, dass der Rechtsverlust nach § 44 Abs. 1 Satz 1 WpHG nicht automatisch dadurch endet, dass die Beteiligung später wieder unter die betreffende Schwelle fällt. Er endet vielmehr grundsätzlich erst durch Erfüllung der maßgeblichen Mitteilungspflichten. Voraussetzung für den Rechtsverlust ist allerdings, dass überhaupt eine entsprechende Mitteilungspflicht bestand. Fehlt es bereits an einer zurechenbaren Vereinbarung im Sinne des § 34 Abs. 2 WpHG, kann die darauf gestützte Mitteilungspflichtverletzung und damit auch der daran anknüpfende Rechtsverlust nicht angenommen werden.

4. Postbank-Übernahme: aktuelle Rechtsprechung und Bedeutung für das Acting in Concert

Besondere Bedeutung für das übernahmerechtliche Zurechnungsrecht haben die Entscheidungen zur Übernahme der Postbank durch die Deutsche Bank.

Ausgangspunkt war die am 12. September 2008 zwischen der Deutschen Post als damaliger Mehrheitsaktionärin der Postbank und der Deutschen Bank geschlossene Ursprungsvereinbarung. Vorgesehen war zunächst der Erwerb von 29,75 % der Postbank-Aktien zu einem Preis von 57,25 € je Aktie. Die Vereinbarung enthielt darüber hinaus Optionen für den späteren Erwerb weiterer Aktien sowie Regelungen zur Ausübung von Stimmrechten und zu weiteren gesellschaftsrechtlichen Einflussmöglichkeiten. Die Deutsche Bank unterbreitete erst am 7. Oktober 2010 ein freiwilliges Übernahmeangebot zu 25 € je Aktie.

Der BGH hatte die Sache mit seinen Urteilen vom 13. Dezember 2022 – II ZR 9/21 und II ZR 14/21 – an das OLG Köln zurückverwiesen (siehe: SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis: Bundesgerichtshof entscheidet erneut zur Übernahme der Postbank durch die Deutsche Bank). Dabei stellte er für die übernahmerechtliche Zurechnung unter anderem klar, dass Aktien einem Bieter nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG zugerechnet werden können, wenn sie für dessen Rechnung gehalten werden. Entscheidend ist dabei, ob der Bieter die wesentlichen Chancen und Risiken aus den betreffenden Aktien trägt. Maßgeblich ist eine wirtschaftliche Betrachtung; die tatsächliche und wirtschaftliche Zuordnung ist anhand der konkreten Vertragsgestaltung und der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.

Der BGH hat zugleich für § 30 Abs. 2 WpÜG klargestellt, dass eine Verständigung über die Ausübung von Stimmrechten nicht voraussetzt, dass alle Beteiligten selbst stimmberechtigte Aktien halten. Eine Beschränkung des Zurechnungstatbestands auf eine wechselseitige Bündelung eigener Stimmrechte der Beteiligten würde den Anwendungsbereich der Vorschrift unzulässig verkürzen. Entscheidend kann vielmehr auch die Einflussnahme eines Bieters auf die Stimmrechtsausübung eines Dritten sein.

Nach erneuter Verhandlung entschied das OLG Köln mit Urteil vom 23. Oktober 2024 – 13 U 231/17 –, dass die Deutsche Bank bereits am 12. September 2008 die Kontrolle über die Postbank im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG erlangt hatte (vgl. hierzu: SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis: OLG Köln: Übernahme der Postbank – Klagen ehemaliger Postbankaktionäre gegen die Deutsche Bank erfolgreich). Das Gericht stützte dies insbesondere auf § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG: Mit Abschluss der Ursprungsvereinbarung seien die später zu übertragenden Aktien der Deutschen Bank bereits zugerechnet worden, weil die Deutsche Post diese Aktien fortan für Rechnung der Deutschen Bank gehalten habe. Nach den Feststellungen des OLG trug die Deutsche Bank die wesentlichen Chancen und Risiken der betreffenden Aktien.

Das OLG Köln sprach den verbliebenen 13 Klägern deshalb die Differenz zwischen der 2010 gezahlten Gegenleistung von 25 € je Aktie und der für den früheren Kontrollerwerb maßgeblichen Gegenleistung von 57,25 € je Aktie zu.

Für die Einordnung des „Acting in Concert“ ist dabei wichtig: Die Postbank-Entscheidung beruht nicht allein auf einem abgestimmten Verhalten nach § 30 Abs. 2 WpÜG. Von besonderer Bedeutung war vielmehr die eigenständige Zurechnung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG aufgrund des wirtschaftlichen Haltens „für Rechnung“ des Bieters. Die Entscheidung zeigt damit, dass bei der Prüfung eines möglichen Kontrollerwerbs sämtliche Zurechnungstatbestände des § 30 WpÜG getrennt und systematisch zu prüfen sind.

Das Verfahren ist inzwischen rechtskräftig abgeschlossen. Der BGH wies mit Beschluss vom 25. Februar 2026 – II ZR 130/24 – die Nichtzulassungsbeschwerde der Deutschen Bank gegen das Urteil des OLG Köln vom 23. Oktober 2024 zurück. Nach der Pressemitteilung des BGH lag kein Grund für die Zulassung der Revision vor. Damit ist die Entscheidung des OLG Köln rechtskräftig.

Für die übernahmerechtliche Praxis lassen sich daraus zwei unterschiedliche, aber miteinander verbundene Prüfungsstränge ableiten:

  1. § 30 Abs. 1 WpÜG: Es ist zu prüfen, ob Aktien bereits aufgrund ihrer wirtschaftlichen Zuordnung dem Bieter zugerechnet werden, insbesondere weil ein Dritter die Aktien für Rechnung des Bieters hält.
  2. § 30 Abs. 2 WpÜG: Unabhängig davon ist zu prüfen, ob mehrere Beteiligte ihr Verhalten aufgrund einer Vereinbarung oder „in sonstiger Weise“ koordinieren und dadurch ein zurechnungsrelevanter Einfluss auf die Zielgesellschaft entsteht.

Die Postbank-Rechtsprechung bestätigt damit die Notwendigkeit einer umfassenden Betrachtung der Transaktionsstruktur. Entscheidend sind nicht nur ausdrücklich als Stimmrechtsvereinbarung bezeichnete Absprachen, sondern auch wirtschaftliche Zuordnungen, Optionen, Einflussmöglichkeiten und sonstige vertragliche Regelungen, soweit sie nach dem jeweiligen Zurechnungstatbestand rechtlich relevant sind.

5. Deutsche Rechtsprechung zum übernahmerechtlichen Acting in Concert

Für § 30 Abs. 2 WpÜG ist weiterhin zwischen den unterschiedlichen Tatbestandsvarianten des abgestimmten Verhaltens zu unterscheiden. Der BGH hat in seiner Rechtsprechung zum Postbank-Komplex klargestellt, dass eine Verhaltensabstimmung auch außerhalb einer Hauptversammlung und insbesondere aufgrund einer gemeinsamen Absprache und Strategie erfolgen kann.

In den Entscheidungen vom 13. Dezember 2022 – II ZR 9/21 und II ZR 14/21 – hat der BGH die Voraussetzungen für eine Zurechnung nach § 30 Abs. 2 WpÜG weiter konkretisiert. Eine Abstimmung über die Ausübung von Stimmrechten kann insbesondere auch dann relevant sein, wenn sie darauf gerichtet ist, bestehende Verhältnisse bei der Zielgesellschaft bis zum Vollzug einer Transaktion aufrechtzuerhalten. Auch ein Zusammenwirken „in sonstiger Weise“ kann außerhalb der Hauptversammlung vorliegen, wenn es auf einer gemeinsamen Absprache und Strategie beruht und auf die Ausübung gesellschaftsrechtlich vermittelten Einflusses auf den Emittenten gerichtet ist.

Eine bereits tatsächlich ausgeübte Einflussnahme ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach Tatbestandsvariante kann bereits eine entsprechend konkretisierte und auf eine dauerhafte und erhebliche Änderung der unternehmerischen Ausrichtung gerichtete Absicht ausreichen.

Eine Verständigung über die Stimmrechtsausübung setzt zudem nicht voraus, dass sämtliche Beteiligten selbst stimmberechtigte Aktien halten. Entscheidend ist vielmehr die Funktion der jeweiligen Beteiligten innerhalb der abgestimmten Einflussnahme.

Auch eine auf die Bewahrung des Status quo gerichtete Verständigung kann im übernahmerechtlichen Kontext relevant sein. Maßgeblich ist nicht allein, ob tatsächlich eine neue Unternehmenspolitik verwirklicht wird, sondern ob die Beteiligten ihre gesellschaftsrechtlich vermittelten Einflussmöglichkeiten in einer rechtlich relevanten Weise koordinieren.

Die Einzelfallausnahme ist demgegenüber zu beachten. Eine rein isolierte Abstimmung über einen einzelnen Sachverhalt begründet grundsätzlich noch kein dauerhaft abgestimmtes Verhalten. Anders kann es liegen, wenn die konkrete Verständigung Teil eines übergeordneten Gesamtplans ist oder ein Fortsetzungszusammenhang besteht. Entscheidend ist daher die Einordnung des konkreten Verhaltens in den Gesamtzusammenhang der Absprachen.

Die Postbank-Rechtsprechung verdeutlicht zugleich, dass eine Prüfung nach § 30 Abs. 2 WpÜG nicht isoliert erfolgen darf. Die Zurechnung nach § 30 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG bildet ein System unterschiedlicher Zurechnungstatbestände, die jeweils eigenständig zu prüfen sind. Die wirtschaftliche Zuordnung von Aktien nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG kann dabei bereits vor einem späteren tatsächlichen Vollzug einer Transaktion einen Kontrollerwerb begründen.

6. Verwaltungspraxis der Bafin

Die Auswirkungen der EuGH- und BGH-Rechtsprechung auf die Verwaltungspraxis der Bafin sind von den Entwicklungen der Rechtsprechung getrennt zu betrachten.

Für die allgemeine Beteiligungstransparenz ist jedenfalls davon auszugehen, dass eine Anwendung des § 34 Abs. 2 WpHG im Sinne einer eigenständigen Zurechnung allein aufgrund eines faktisch abgestimmten Verhaltens mit dem vom BGH nunmehr ausdrücklich bestätigten unionsrechtlichen Prüfungsmaßstab nicht vereinbar ist.

Für das WpÜG folgt daraus nicht ohne Weiteres eine entsprechende Einschränkung des § 30 Abs. 2 WpÜG. Die übernahmerechtliche Zurechnung beruht auf einem eigenständigen Regelungszusammenhang. Insbesondere die vom BGH entwickelte Rechtsprechung zum abgestimmten Verhalten „in sonstiger Weise“ bleibt deshalb für die übernahmerechtliche Prüfung relevant.

Hinzu kommt die durch die Postbank-Entscheidungen bestätigte Bedeutung der übrigen Zurechnungstatbestände des § 30 WpÜG. Ein Kontrollerwerb kann danach insbesondere auch aufgrund einer wirtschaftlichen Zuordnung von Aktien nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG eintreten.

Für die Praxis bedeutet dies, dass eine bestimmte Abstimmung von Aktionären zwar unter Umständen keine Mitteilungspflicht nach § 34 WpHG auslösen muss, gleichwohl aber im Rahmen des § 30 WpÜG übernahmerechtlich relevant sein kann. Ob dies im konkreten Fall zu einer Zurechnung und damit gegebenenfalls zum Erreichen der Kontrollschwelle führt, ist anhand des jeweiligen Zurechnungstatbestands, der konkreten Absprachen und ihres Gesamtzusammenhangs zu beurteilen.

7. Praktische Bedeutung

Für das WpHG gilt nach der aktuellen Rechtsprechung ein deutlich engerer, am unionsrechtlichen Vereinbarungsbegriff orientierter Maßstab. Indizien wie gemeinsame Berater, abgestimmte Hauptversammlungsreden, gleichgerichtete Anträge, familiäre oder wirtschaftliche Nähe, eine einheitliche Prozessführung oder parallele Interessen begründen für sich genommen keine Stimmrechtszurechnung nach § 34 Abs. 2 WpHG.

Sie können allerdings bei einer Gesamtwürdigung Anhaltspunkte für das Vorliegen einer konkludenten Vereinbarung liefern. Entscheidend bleibt, ob sich aus den Umständen eine Willensübereinstimmung mit der erforderlichen Bindungswirkung sowie eine auf Dauer angelegte gemeinsame Politik hinsichtlich der Geschäftsführung des Emittenten ergibt.

Im WpÜG besteht demgegenüber ein eigenständiges und in mehreren Punkten weiter gefasstes Zurechnungssystem. Insbesondere Investorenvereinbarungen, Poolbildungen, Side Letters, Governance-Absprachen, Vereinbarungen über Stimmrechtsausübung, Vetorechte und abgestimmte Maßnahmen im Vorfeld oder außerhalb einer Hauptversammlung können für die Prüfung nach § 30 Abs. 2 WpÜG relevant sein. Daneben ist stets zu prüfen, ob eine wirtschaftliche Zurechnung nach § 30 Abs. 1 WpÜG eingreift.

Die Postbank-Rechtsprechung zeigt besonders deutlich, dass die übernahmerechtliche Kontrolle bereits vor dem rechtlichen Vollzug eines Aktienerwerbs entstehen kann, wenn die wirtschaftlichen Chancen und Risiken der betreffenden Aktien bereits dem späteren Bieter zugeordnet sind. Das OLG Köln hat dies für die Ursprungsvereinbarung vom 12. September 2008 bejaht; die Entscheidung ist nach dem Beschluss des BGH vom 25. Februar 2026 rechtskräftig.

Die jüngste Rechtsprechung führt damit zu einer stärkeren Ausdifferenzierung der beiden Zurechnungsregime. Für die Beteiligungstransparenz nach dem WpHG kommt es nach dem EuGH und dem BGH entscheidend auf das Vorliegen einer Vereinbarung im unionsrechtlichen Sinne an. Im Übernahmerecht sind dagegen die verschiedenen Zurechnungstatbestände des § 30 WpÜG eigenständig zu prüfen. Das betrifft sowohl das abgestimmte Verhalten nach § 30 Abs. 2 WpÜG als auch die wirtschaftliche Zurechnung nach § 30 Abs. 1 WpÜG.

Für die rechtliche Prüfung konkreter Fälle wird daher besonders auf Inhalt, Bindungswirkung, Dauer, Zielrichtung und Kontext der jeweiligen Absprachen sowie auf die wirtschaftliche Zuordnung von Chancen und Risiken abzustellen sein.

Verve Group Media SE schließt Sitzverlegung von Schweden nach Irland erfolgreich ab

- Sitzverlegung nach Irland heute, am 2. Oktober 2026, wirksam; Wiederaufnahme des Handels am 5. Oktober unter der neuen irischen ISIN IE000ZVY0237 erwartet

- Sitzverlegung erschließt von führenden Technologiekonzernen geprägten Talentpool und stärkt die Vergleichbarkeit mit US-Adtech-Peers, auch durch geplantes USD-Reporting

- Irland wird Herkunftsmitgliedstaat von Verve; Meldeschwellen für Stimmenrechtsmitteilungen beginnen bei 3 % und liegen danach bei jeder weiteren vollen Prozentstufe

Dublin, 2. Oktober 2026 – Verve Group Media SE („Verve“ oder das „Unternehmen“) (ISIN: IE000ZVY0237), ein weltweit führendes Unternehmen im Bereich Mobile Advertising Intelligence, bestätigt heute seine Registrierung beim irischen Companies Registration Office (dem „ICRO“) und den Abschluss der von der Hauptversammlung am 5. Juni 2026 beschlossenen Sitzverlegung von Schweden nach Irland.

Der eingetragene Sitz von Verve befindet sich ab heute in Ten Earlsfort Terrace, Dublin 2, D02 T380, Irland. Die neue Registernummer beim ICRO lautet 827346. Das Unternehmen hat die im Vorschlag zur Sitzverlegung von Schweden nach Irland vorgesehene Satzung angenommen. Die Satzung ist auch auf der Website des Unternehmens unter https://investors.verve.com/ verfügbar.

Die neue irische ISIN für die Aktien des Unternehmens lautet IE000ZVY0237. Wie bereits angekündigt, wird der Handel unter der neuen irischen ISIN am 5. Oktober 2026 am Nasdaq First North Premier Growth Market und am regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse aufgenommen.

Am neuen Hauptsitz in Dublin sind bereits 15 Mitarbeiter beschäftigt. Ein weiterer Ausbau des Teams ist geplant, unterstützt durch den Zugang zu einem Talentpool, der von weltweit führenden Technologieunternehmen geprägt ist. Die Sitzverlegung unterstützt zudem eine engere Angleichung an überwiegend in den USA ansässige Adtech-Peers und eine stärkere Annäherung an dortige Investoren. Dazu gehört auch die geplante Umstellung auf eine Berichterstattung in US-Dollar. Darüber hinaus eröffnet die Sitzverlegung die Möglichkeit einer künftigen Börsennotierung der Aktien des Unternehmens in den USA.

„Mit der erfolgreichen Sitzverlegung nach Irland haben wir einen wichtigen Meilenstein für Verve erreicht und einen äußerst komplexen Prozess abgeschlossen“, sagte Remco Westermann, CEO der Verve Group Media SE. „Wir haben in Dublin bereits ein starkes Team in Engineering und zentralen Konzernfunktionen aufgebaut, das wir weiter verstärken werden. Irland bietet Zugang zu einem Talentpool mit der Erfahrung und Expertise, um unser globales Team weiter zu stärken. Gleichzeitig erleichtern wir es internationalen Investoren, Verve zu verstehen und unsere Entwicklung mit der unserer Peers zu vergleichen. Zusammen stärken diese Schritte unsere operative Grundlage und geben uns mehr Flexibilität für unsere langfristige Entwicklung am Kapitalmarkt.“

Herkunftsmitgliedstaat – Transparenzrichtlinie

Verve gibt hiermit bekannt, dass Irland ab heute sein Herkunftsmitgliedstaat im Sinne der irischen Transparency (Directive 2004/109/EC) Regulations 2007 (in der jeweils geltenden Fassung), der Central Bank (Investment Market Conduct) Rules 2019 sowie der Transparenzrichtlinie (Richtlinie 2004/109/EG) (die „Transparenzrichtlinie“) ist.

Stimmenrechtsmitteilungen

Da Irland im Sinne der Transparenzrichtlinie zum Herkunftsmitgliedstaat von Verve geworden ist, haben sich die für Verve-Aktionäre geltenden Vorschriften zu Stimmenrechtsmitteilungen geändert.

Die schwedischen Vorschriften zu Stimmenrechtsmitteilungen gelten nicht mehr. Ab heute müssen Aktionäre dem Unternehmen und der Central Bank of Ireland gemäß der in Irland umgesetzten Transparenzrichtlinie melden, wenn ihr Anteil an Aktien oder Stimmrechten die Schwelle von 3 % oder eine der darauffolgenden Schwellen von 4 %, 5 %, 6 % usw. erreicht, überschreitet oder unterschreitet. Damit liegt die erste Meldeschwelle unter der bislang nach schwedischem Recht geltenden Schwelle von 5 %; zudem sind die weiteren Meldeschwellen enger gestaffelt. Allein aufgrund der Sitzverlegung nach Irland sind keine Meldungen erforderlich.

Aktionäre werden gebeten, sich mit den Meldepflichten gemäß der in Irland umgesetzten Transparenzrichtlinie vertraut zu machen. Weitere Einzelheiten zu den geltenden Vorschriften sind auf der Website der Central Bank of Ireland verfügbar.

Auch nach der Sitzverlegung wird das Unternehmen den schwedischen Corporate-Governance-Kodex gemäß seiner neuen Satzung weiterhin anwenden.

Rechtsberater

Verve wurde bei der Sitzverlegung von Gernandt & Danielsson zum schwedischen Recht und von Arthur Cox LLP zum irischen Recht beraten.

Weitere Informationen zu Verve und seinen Tochtergesellschaften finden Sie unter https://investors.verve.com/.

Netfonds AG mit deutlich positiver Entwicklung im ersten Halbjahr 2026

PRESSEMITTEILUNG

Hamburg, 30. September 2026 – Die Netfonds AG (ISIN: DE000A1MME74) steigerte im ersten Halbjahr 2026 ihre Nettoerlöse um 36,0 % auf 30,9 Mio. EUR (H1 2025: 22,7 Mio. EUR). Der Brutto-Konzernumsatz stieg um 27,8 % auf 156,3 Mio. EUR.

Das EBITDA erhöhte sich auf 10,6 Mio. EUR (H1 2025: 4,8 Mio. EUR), die EBITDA-Marge bezogen auf den Nettoumsatz auf 34,5 % (H1 2025: 21,0 %). Das EBIT lag bei 7,3 Mio. EUR (H1 2025: 2,6 Mio. EUR), das EBT bei 7,2 Mio. EUR (H1 2025: 2,0 Mio. EUR).

Alle Bereiche der Netfonds Gruppe haben zum Wachstum beigetragen. Deutlich überproportional entwickelte sich der Bereich Investment, dessen Bruttoerlöse um rund 38 % stiegen. Ertragsseitig profitierte die Gruppe vom weiterhin dynamischen Wachstum der Assets under Management in Vermögensverwaltung und Fondsmanagement. Die Assets under Administration beliefen sich zum 30. Juni 2026 auf rund 35,5 Mrd. EUR (H1 2025: 29,9 Mrd. EUR), davon rund 5,7 Mrd. EUR Assets under Management.

Ausblick für das Geschäftsjahr 2026

Die Geschäftsentwicklung im ersten Halbjahr stimmt den Vorstand für das Gesamtjahr zuversichtlich. Für das Geschäftsjahr 2026 prognostiziert der Vorstand auf Konzernebene weiterhin einen Brutto-Konzernumsatz von 310 bis 325 Mio. EUR sowie einen Nettoumsatz von 58,5 bis 61,0 Mio. EUR. Das EBITDA soll bei 16,0 bis 18,0 Mio. EUR liegen, das EBIT bei 9,0 bis 11,0 Mio. EUR und das EBT bei 7,0 bis 9,0 Mio. EUR. Die Assets under Administration sollen auf über 35 Mrd. EUR, die eigenen Assets under Management auf über 6 Mrd. EUR steigen.

Auf Basis des ersten Halbjahres geht der Vorstand davon aus, diese Prognose zu erreichen und bei den Ergebniskennzahlen voraussichtlich zu übertreffen, vorausgesetzt, die Kapitalmärkte entwickeln sich weiterhin stabil. Die Zielmarke für die Assets under Administration wurde zum 30. Juni 2026 bereits überschritten.

Stand der Übernahme durch Warburg Pincus

Die Angebotsphase des öffentlichen Erwerbsangebots endete am 20. April 2026. Das Closing der Transaktion ist nach Erteilung der erforderlichen aufsichts- und wettbewerbsrechtlichen Genehmigungen bis Ende 2026 vorgesehen. Im Zuge des Closings ist geplant, die Aktien der Netfonds AG vom Handel im Freiverkehr zu nehmen (Delisting).   (...)

Spekulationen zu einem Zusammengehen von 1&1 mit Telefónica

In der heutigen Ausgabe der Capital DEPESCHE wird über die Zukunft von 1&1 spekuliert. So werde über ein Zusammengehen mit Telefónica seit Monaten spekuliert, zuletzt berichtete die spanische Zeitung El Español von Gesprächen. Zugleich sammelt 1&1-Großaktionär United Internet weiter Aktien ein. Er hält 86,46 Prozent und darf bis Ende Juni 2027 bis zu 6 Mio. weitere Aktien kaufen. Ab 90 Prozent wäre ein Squeeze-out möglich. Mit 1&1 komplett in eigener Hand hätte CEO Ralph Dommermuth in Verhandlungen freie Hand.

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG, ARENDTS ANWÄLTE

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • All for One Group SE: öffentliches Übernahmeangebot der VINCI-Gruppe
  • AUSTRIACARD HOLDINGS AG (Österreich): Squeeze-out zugunsten der DAI NIPPON PRINTING CO., LTD.

  • Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft: Übernahmeangebot durch SAZERAC COMPANY, INC.
  • Biogena Group Invest AG (Österreich): Verschmelzung auf die Biogena Good Vibes AG
  • capsensixx AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der PEH Wertpapier AG für EUR 20,23 je Aktie, Verschmelzung und Squeeze-out-Beschluss am 31. Juli 2026 eingetragen (Fristende am 2. November 2026)
  • CECONOMY AG: Delisting geplant, EU-Kommission will Übernahme durch JD.com prüfen (drittstaatliche Subventionen?)
  • centrotherm international AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Centrotherm AcquiCo AG zu EUR 8,74 je Aktie, Hauptversammlung am 30. Juni 2026, Eintragung durch Anfechtungsklage verzögert
  • Covestro AG: erfolgreiches Übernahmeangebot von XRG (bisher: Adnoc) zu EUR 62,- je Covestro-Aktie, aktienrechtlicher Squeeze-out zu EUR 59,46, Hauptversammlung am 19. Mai 2026, Eintragung durch mehrere Anfechtungsklagen verzögert
  • Delivery Hero SE: Business Combination Agreement mit Uber abgeschlossen, freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot
  • Evonik Industries AG: ggf. freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot durch die BASF SE
  • Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot der Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE, Tochtergesellschaft der MSC Mediterranean Shipping Company S.A., Squeeze-out zu EUR 21,16 je Aktie, Hauptversammlung am 11. Juni 2026, Eintragung durch Anfechtungsklagen verzögert
  • Fernheizwerk Neukölln AG: Delisting-Erwerbsangebot angekündigt
  • HORNBACH Baumarkt AG: Die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA hat ihren Anteil auf 95,3 % erhöht, folgt Squeeze-out?
  • HUGO BOSS AG: Übernahmeangebot durch Frasers Group, Angebotsunterlage veröffentlicht, Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen, das freiwillige Übernahmeangebot der Frasers Group nicht anzunehmen
  • Klöckner & Co SE: erfolgreiches Übernahmeangebot, Worthington Steel hat Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, Zustimmung auf der ao. Hauptversammlung am 23. Oktober 2026, Delisting: Überprüfung des Gegenleistung nur für annehmende Aktionäre
  • LS INVEST AG (früher: IFA Hotel & Touristik AG): Squeeze-out-Verlangen der Hauptaktionärin Lopesan Touristik, S.A.U.
  • Ludwig Beck am Rathauseck-Textilhaus Feldmeier AG: Delisting-Vereinbarung mit der Bayerische Gewerbebau AG, Pflichtangebot und Delisting-Erwerbsangebot, Spruchverfahren nur für annehmende Aktionäre
  • Nagarro SE: Zusammenschlussvereinbarung mit Persistent Systems, öffentliches Übernahmeangebot veröffentlicht, Delisting beabsichtigt
  • niiio finance group AG: Squeeze-out zugunsten der Neptune BidCo AG für EUR 0,69 je niiio-Aktie, Hauptversammlung am 30. Juli 2026, Eintragung im Handelsregister am 12. August 2026
  • Northern Data AG: Squeeze-out zugunsten der Rumble Deutschland AG angekündigt
  • NÜRNBERGER Beteiligungs-AG: Squeeze-out zugunsten der VIENNA INSURANCE GROUP AG Wiener Versicherung Gruppe
  • PSI Software SE: Übernahmeangebot durch Warburg Pincus, Delisting-Erwerbsangebot angekündigt
  • RHÖN-KLINIKUM AG: Squeeze-out zugunsten der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA
  • Staatl. Mineralbrunnen Aktiengesellschaft Bad Brückenau: Squeeze-out zugunsten der VFHV GmbH, Hauptversammlung am 20. August 2026
  • Tele Columbus AG: Squeeze-out zugunsten der Kublai GmbH, Bewertungsarbeiten ruhen angeblich
  • Vectron Systems AG: Squeeze-out angekündigt
  • VIB Vermögen AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der DIC Real Estate Investments GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien als herrschendem und der VIB als beherrschtem Unternehmen, Eintragung zunächst durch Anfechtungsklage verzögert, jetzt am 27. August 2026 eingetragen
(Angaben ohne Gewähr)

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Schloss Wachenheim AG beschließt Vorbereitung des Wechsels der Börsennotierung vom regulierten Markt (General Standard) in das Börsensegment Scale an der Frankfurter Wertpapierbörse

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Der Vorstand der Schloss Wachenheim AG, Trier, hat am 29. September 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, den Wechsel der Börsennotierung der Aktien der Gesellschaft vom regulierten Markt (General Standard) in das Freiverkehrssegment Scale an der Frankfurter Wertpapierbörse („Scale-Segment“) vorzubereiten. Es ist beabsichtigt, bei der Frankfurter Wertpapierbörse und der Börse Stuttgart den Widerruf der Zulassung der Aktien zum regulierten Markt zu beantragen und parallel dazu die Einbeziehung der Aktien in das Scale-Segment zu veranlassen, vorbehaltlich der Erfüllung sämtlicher hierfür relevanter Voraussetzungen.

Das Scale-Segment richtet sich als KMU-Wachstumsmarkt insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen. Der Vorstand vertritt die Auffassung, dass das Scale-Segment angesichts der Größe und Kapitalmarktausrichtung der Gesellschaft einen besser geeigneten Handelsrahmen für die Aktien der Gesellschaft bietet. Die mit einer Notierung im regulierten Markt verbundenen regulatorischen Anforderungen und Kosten stehen für ein Unternehmen der Größe der Gesellschaft nach Einschätzung des Vorstands nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu den damit einhergehenden Vorteilen. Durch den Wechsel in das Scale-Segment wird insofern eine administrative Entlastung erzielt, ohne dass dies die Handelbarkeit der Aktien einschränkt.

Der Segmentwechsel einschließlich des damit verbundenen Widerrufs der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt ist gemäß § 39 Abs. 2 BörsG ohne ein Delisting-Erwerbsangebot zulässig.

Spruchverfahren zur grenzüberschreitenden Verschmelzung der Deutschen Industrie Grundbesitz AG: Hinweisbeschluss des LG Rostock

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Rostock hat in dem seit 2022 laufenden Spruchverfahren zur Verschmelzung der Deutsche Industrie Grundbesitz AG (DIG) auf die niederländische CTP N.V. mit Hinweisbeschluss vom 30. September 2026 wichtige Fragen zur Ermittlung eines möglichen Nachbesserungsanspruchs der ehemaligen DIG-Aktionäre aufgeworfen.

Im Mittelpunkt steht das Umtauschverhältnis von 1 : 1,25: Für eine DIG-Aktie erhielten die Aktionäre 1,25 CTP-Aktien. Das Gericht stellt dabei insbesondere die Frage, ob die Börsenkurse beider Unternehmen eine geeignete Grundlage für die Bestimmung des angemessenen Umtauschverhältnisses bilden können.

Nach Auffassung des Gerichts kann der Börsenkurs grundsätzlich ein geeigneter Bewertungsmaßstab sein. Allerdings müsse zunächst geklärt werden, ob die Kurse von DIG und CTP im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich unbeeinflusst und miteinander vergleichbar waren. Das Gericht weist dabei insbesondere auf Unterschiede bei Börsensegment, Liquidität, Streubesitz und Analystenabdeckung hin.

Besondere Bedeutung misst das Gericht außerdem dem Umstand bei, dass CTP bereits rund 80,9 % der DIG-Aktien hielt. Es soll geklärt werden, wie diese Beteiligung bei einer Bewertung der beiden Unternehmen zu berücksichtigen ist und ob es zu einer Doppelberücksichtigung von Unternehmenswerten kommen könnte.

Darüber hinaus hinterfragt das Gericht die Ertragswert- bzw. DCF-Bewertung und deren Verhältnis zu einer börsenkursbasierten Bewertung. Auch mögliche Synergien aus der Zusammenführung der Unternehmen sollen näher betrachtet werden.

Der Hinweisbeschluss enthält damit noch keine abschließende Entscheidung über eine Nachbesserung. Vielmehr gibt das Gericht den Beteiligten Gelegenheit, die aufgeworfenen Bewertungsfragen weiter zu konkretisieren und Änderungen oder Ergänzungen des Fragenkatalogs für die weitere Sachverständigenprüfung vorzuschlagen. Hierfür wurde eine Frist von zwei Monaten gesetzt.

Kurz gesagt: Das Gericht hält eine börsenkursbasierte Betrachtung für grundsätzlich denkbar, möchte aber vor einer Entscheidung insbesondere die Vergleichbarkeit und mögliche Transaktionsbeeinflussung der Kurse sowie das Verhältnis zur fundamentalen Unternehmensbewertung näher untersuchen.

LG Rostock, Az. 5 HK O 66/22
Jaeckel, U. . /. CTP N.V.
15 Antragsteller (Angemessenheit des Umtauschverhältnisses)
12 Antragsteller (Angemessenheit der Barabfindung)
Verfahrensbevollmächtigter der Antragsgegnerin: RA Dr. York Schnorbus,
Rechtsanwälte Sullivan & Cromwell LLP, 60311 Frankfurt am Main

Donnerstag, 1. Oktober 2026

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der First Sensor AG: Anhörungstermin auf den 19. Januar 2027 verschoben

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem seit 2020 laufenden Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der First Sensor AG (als beherrschter Gesellschaft) mit der TE-Tochtergesellschaft TE Connectivity Sensors Germany Holding AG hat das LG Berlin II den auf den 13. Oktober 2026 angesetzten Anhörungstermin auf den 19. Januar 2027, 10:00 Uhr, angesetzt. Bei diesem Termin soll der gerichtlich bestellte Gutachter, Herr WP/StB Dipl.-Kfm. Andreas Creutzmann, c/o IVA Valuation & Advisory AG, angehört werden. 

TE Connectivity hat eine Ausgleichszahlung für jedes volle Geschäftsjahr der First Sensor in Höhe von brutto EUR 0,56 und eine Barabfindung in Höhe von EUR 33,27 je First Sensor-Aktie angeboten, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/07/abfindungsangebot-die-auenstehenden.html

LG Berlin II, Az. 102 O 54/20 SpruchG
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. TE Connectivity Sensors Germany Holding AG
51 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Johannes Deiß, NEUWERK Rechtsanwälte, 20354 Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Freshfields PartG mbB, 60322 Frankfurt am Main

DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: Höhe von Ausgleich und Abfindung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag durch das OLG Düsseldorf endgültig bestätigt

01.10.2026 / 17:22 CET/CEST

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014


Bielefeld // Die DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT hat heute Kenntnis davon erlangt, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf die Entscheidung des Landgerichts Dortmund im Spruchverfahren bestätigt und seinen Beschluss heute der DMG MORI Europe Holding GmbH zugestellt hat.

Damit ist das im Zusammenhang mit dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT (nachfolgend „Gesellschaft“) als beherrschter Gesellschaft und der DMG MORI Europe Holding GmbH (vormals: DMG MORI GmbH) als herrschender Gesellschaft (abgeschlossen am 02. Juni 2016, wirksam mit der Eintragung ins Handelsregister am 24. August 2016) geführte Spruchverfahren rechtskräftig abgeschlossen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 25. September 2026 (Az. I-26 W 2/23 [AktE]) die gegen den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 23. März 2023 (Az. 18 O 74/16 [AktE]) gerichteten Beschwerden zurückgewiesen. Damit steht rechtskräftig fest:
  • Die im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angebotene Barabfindung nach § 305 AktG in Höhe von € 37,35 je Stückaktie bleibt unverändert. Eine Erhöhung findet nicht statt.
  • Der Ausgleich nach § 304 AktG wird – wie bereits erstinstanzlich entschieden – von € 1,17 brutto auf € 1,28 brutto je Stückaktie (entsprechend € 1,11 netto nach Abzug von Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag nach dem jeweils maßgeblichen Satz) erhöht.
Die DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT ist nicht Partei des gerichtlichen Spruchverfahrens. Die DMG MORI Europe Holding GmbH hat der Gesellschaft mitgeteilt, dass sie den sich aus der Erhöhung des Ausgleichs ergebenden Nachzahlungsbetrag für die betroffenen Geschäftsjahre an die ausgleichsberechtigten außenstehenden Aktionäre leistet. Eine Nachzahlung auf die Barabfindung erfolgt nicht, da diese unverändert bestätigt wurde.

DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT
Der Vorstand

centrotherm international AG: centrotherm erzielt solides Halbjahresergebnis 2026 in einem herausfordernden Marktumfeld

Corporate News

Blaubeuren, 1. Oktober 2026 – Der centrotherm-Konzern erzielte im ersten Halbjahr 2026 einen Umsatz von 78,9 Mio. EUR. Davon entfielen 67,7 Mio. EUR auf das Geschäft mit Kunden aus der Halbleiterindustrie und 10,4 Mio. EUR auf das Geschäft mit Kunden aus der Photovoltaikindustrie. Im Vorjahreszeitraum belief sich der Konzernumsatz auf 106,4 Mio. EUR, wobei Umsatzerlöse aus der Halbleiterindustrie mit 71,2 Mio. EUR und aus der Photovoltaikindustrie mit 33,3 Mio. EUR zum Konzernumsatz beitrugen. Asien erwies sich erneut als geografisch bedeutendster Absatzmarkt. Im ersten Halbjahr 2026 erzielte der Konzern dort einen Umsatz von 46,7 Mio. EUR, was einem Anteil von 59 % am Konzernumsatz entspricht. Im Vorjahreszeitraum beliefen sich die Umsatzerlöse in Asien auf 76,3 Mio. EUR bzw. 72 % des Konzernumsatzes.

Die Gesamtleistung des Konzerns belief sich im ersten Halbjahr 2026 auf 61,7 Mio. EUR nach 96,3 Mio. EUR im Vorjahreszeitraum. Vor dem Hintergrund der niedrigen Produktionsauslastung der centrotherm international AG in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres 2026 lag die Gesamtleistung damit im Rahmen der eigenen Erwartungen.

Im ersten Halbjahr 2026 sank das Ergebnis vor Abschreibungen, Finanzergebnis und Steuern (EBITDA) auf 4,8 Mio. EUR nach 14,7 Mio. EUR im Vergleichszeitraum des Vorjahres.

Aufgrund der anhaltend schwachen Auftragslage hatte der Vorstand im April dieses Jahres seine Prognose für das Geschäftsjahr 2026 gegenüber dem Vorjahr angepasst. Unverändert wird eine Konzern-Gesamtleistung von 90 Mio. EUR bis 170 Mio. EUR sowie ein EBITDA erwartet, das deutlich unter dem Vorjahresergebnis liegt.

Im Berichtszeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2026 wurden im centrotherm-Konzern Aufträge in Höhe von insgesamt 45,9 Mio. EUR verbucht, nach 49,1 Mio. EUR im Vorjahreszeitraum. Mit 31,8 Mio. EUR entfiel erneut der Großteil des Auftragseingangs auf die Halbleiterindustrie (Vorjahreszeitraum: 40,2 Mio. EUR), während auf die Photovoltaikindustrie 14,0 Mio. EUR (Vorjahreszeitraum: 8,9 Mio. EUR) entfielen.

Nach dem Bilanzstichtag 30. Juni 2026 wurde die Prognose für den Auftragseingang angepasst. Auf Basis des im August aktualisierten Forecasts hob der Vorstand die Prognose für das laufende Geschäftsjahr an und erwartet nunmehr einen Konzernauftragseingang von 110 Mio. EUR bis 160 Mio. EUR. Die im Geschäftsbericht 2025 veröffentlichte Prognose für den Auftragseingang des Konzerns lag bei 40 Mio. EUR bis 100 Mio. EUR.

Vor dem Hintergrund des herausfordernden Marktumfelds zeigt sich der Vorstand mit der Geschäftsentwicklung im ersten Halbjahr 2026 zufrieden. Insgesamt geht der Vorstand weiterhin davon aus, die für das Geschäftsjahr 2026 gesteckten Ziele erreichen zu können.

Hinweis: Der Halbjahresfinanzbericht 2026 steht ab sofort in deutscher Sprache auf der Unternehmenswebsite im Bereich Investor Relations zum Download bereit.

Über centrotherm international AG


Thermische Produktionslösungen und Beschichtungstechnologien zählen zu den Kernkompetenzen von centrotherm. Seit über 70 Jahren entwickeln und realisieren wir Produktionskonzepte für einen stetig wachsenden internationalen Kundenkreis. Neben Wachstumsbranchen wie der Halbleiter- und Mikroelektronikindustrie sowie der Photovoltaik finden unsere innovativen Lösungen auch in neuen Zukunftsfeldern wie der Faser- oder Batterieherstellung Anwendung. Als führender, global agierender Technologiekonzern arbeiten wir eng mit Partnern aus Industrie und Forschung zusammen. Wir verbessern bestehende Produktionskonzepte und setzen neue Trends. So generieren wir werthaltige Wettbewerbsvorteile für unsere Kunden. Weltweit arbeiten über 700 Mitarbeiter an der Gestaltung der Zukunft.

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Anmerkung der Redaktion:

Die Hauptversammlung am 30. Juni 2026 hat einen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out zugunsten der Centrotherm AcquiCo AG zu EUR 8,74 je Aktie beschlossen. Die Eintragung verzögert sich durch eine Anfechtungsklage.

maxx26 AG: Verkauf der Binect GmbH abgeschlossen, erstes Aktienrückkaufprogramm soll zeitnah umgesetzt werden

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

- Transaktion wirtschaftlich wirksam zum 1. Januar 2026

- Wechsel im Aufsichtsrat

- Halbjahresbericht veröffentlicht

Weiterstadt, 01.10.2026. Die maxx26 AG hat heute den Verkauf der hundertprozentigen Tochtergesellschaft Binect GmbH an die hpc DUAL Österreich GmbH vollzogen (Closing). Vor dem Hintergrund der veränderten Marktbedingungen ist der Verkauf an einen strategischen Partner mit Fokus auf die digitale Zustellung der richtige Schritt und wurde in der Hauptversammlung vom 30. Juli 2026 entsprechend von über 99% der Aktionäre mitgetragen.

Wie bereits veröffentlicht, fließen der maxx26 AG aus dem Verkauf der Anteile und der Rückführung von Darlehen Mittel in Höhe von insgesamt bis zu EUR 6.300.000,- zu. Die Gesellschaft hat heute einen Betrag von EUR 5.300.000,- erhalten. Ein vereinbarter Kaufpreiseinbehalt zur Absicherung etwaiger Ansprüche der Käuferin gegen die Gesellschaft insbesondere aus Gewährleistungen der Gesellschaft in Höhe von EUR 1.000.000,- ist am 30. Juni 2028 an die Verkäuferin zu zahlen und wird bis dahin über eine unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bankbürgschaft abgesichert. Zusätzlich wurde zwischen der Gesellschaft und der Käuferin ein bis zum 31. Dezember 2027 laufender Beratungsvertrag geschlossen, der mit bis zu netto ca. EUR 210.000,- vergütet wird.

Die maxx26 AG beabsichtigt, im vierten Quartal 2026 das erste Aktienrückkaufprogramm durchzuführen. Gemäß HV-Beschluss wird die Gesellschaft dabei bis zu zwei Drittel des ausstehenden Aktienbestands zurückkaufen; bei voller Andienung kann jeder Aktionär für je 3 gehaltene Aktien quotal 2 Aktien an die Gesellschaft übertragen. Der Rückkaufpreis beträgt gemäß HV-Beschluss bis zu EUR 2,10 pro Aktie; der finale Preis wird von Vorstand und Aufsichtsrat in der ersten Oktoberhälfte auf Basis der bestehenden und prognostizierten Finanzlage festgelegt.

Mit Closing der Transaktion erachtet der Vorsitzende des Aufsichtsrats, Herr Ronald Gerns, seine langjährige aktive Begleitung der Gesellschaft als abgeschlossen und hat sein Mandat mit Wirkung zum Ablauf des 1. Oktober 2026 niedergelegt. Nachfolger von Herrn Gerns im Aufsichtsrat soll Herr Thomas Rickert werden, der bereits von 2020 bis 2025 Mitglied des Kontrollgremiums der damaligen Max 21 AG bzw. Binect AG war. Sobald die beantragte Bestellung von Herrn Rickert durch das Amtsgericht Köln erfolgt ist, wird der Aufsichtsrat einen neuen Vorsitzenden bestimmen.

Der Halbjahresbericht der maxx26 AG wurde gestern fristgemäß veröffentlicht und steht unter www.maxx26.com zum Download zur Verfügung. Im Berichtszeitraum wurde der Konzernumsatz noch von der Binect GmbH als einziger Tochtergesellschaft bestimmt und belief sich auf 10.026 TEUR (H1 2025: 10.984 TEUR). Das EBITDA belief sich im ersten Halbjahr 2026 auf -101 TEUR (H1 2025: 338 TEUR).

Auf die Jahresprognose der maxx26 AG hat die weitere wirtschaftliche Entwicklung der Binect GmbH nach dem Vollzug der Transaktion keinen Einfluss mehr, da als Stichtag für die wirtschaftliche Wirksamkeit des Verkaufs der 1. Januar 2026 festgelegt wurde. Für die Einzelgesellschaft maxx26 AG erwartet der Vorstand für das Gesamtjahr 2026 einen Umsatz von rund 500 TEUR, der sich aus dem bisherigen internen Umsatz sowie dem künftigen Umsatz für Beratungsleistungen ergibt. Das EBITDA der Gesellschaft wird durch den Buchverlust im Rahmen des Verkaufs der Binect GmbH belastet und für das Gesamtjahr auf ca. -3,3 Mio. EUR prognostiziert.

Wertbestimmender Faktor für die maxx26-Aktie ist aber der Mittelzufluss aus der Transaktion. Sobald dieser in Form von Aktienrückkäufen an die Aktionäre ausgeschüttet wurde, soll das Geschäft der Gesellschaft perspektivisch eingestellt werden. Das zweite Aktienrückkaufprogramm ist nach heutigem Stand für die zweite Jahreshälfte 2028 vorgesehen.

Mittwoch, 30. September 2026

PATRIZIA SE: PATRIZIA erwirbt Anteil an Dawonia

Veröffentlichung gemäß § 111c AktG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

Augsburg, 30. September 2026. Die PATRIZIA SE hat heute von der First Capital Partner GmbH einen weiteren Anteil von 2,3% an der OSCAR Germany SCS, SICAF-RAIF erworben, die indirekt einen Anteil von 95,5% an der Dawonia Real Estate GmbH & Co. KG hält, die wiederum mittelbar über die Dawonia GmbH rund 25.000 Wohneinheiten überwiegend in Süddeutschland besitzt.

Die First Capital Partner GmbH hält derzeit 58,9% der Aktien der PATRIZIA SE und ist damit eine nahestehende Person im Sinne von § 111a Abs. 1 Satz 2 AktG. Die First Capital Partner GmbH wird indirekt gehalten von Herrn Wolfgang Egger, der auch Mitglied des Verwaltungsrats und geschäftsführender Direktor der PATRIZIA SE ist.

Der Kaufpreis für den Anteil an der OSCAR Germany SCS, SICAF-RAIF beträgt zunächst 50,5 Mio. EUR. Ein zusätzlicher Kaufpreis von 11,8 Mio. EUR ist zu zahlen, wenn aus einer späteren Veräußerung des erworbenen Anteils oder der Dawonia Real Estate GmbH & Co. KG oder bestimmten Ausschüttungen insgesamt bezogen auf den Anteil mehr als 74,1 Mio. EUR erlöst werden. Die geschäftsführenden Direktoren und der Verwaltungsrat der PATRIZIA SE haben die Höhe des Kaufpreises, einschließlich der möglichen zukünftigen Erhöhung und die weiteren Bedingungen der Transaktion geprüft und bewerten diese insgesamt als finanziell angemessen. Der Verwaltungsrat hat der Transaktion zugestimmt. Herr Wolfgang Egger hat an den Beratungen und Beschlussfassungen nicht teilgenommen.

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Anmerkung der Redaktion:

Die Dawonia hieß früher GBW-Gruppe (Gemeinnützige Bayerische Wohnungsgesellschaft). Bis 2013 gehörte die GBW der staatlichen Bayerischen Landesbank (BayernLB) und wurde nach der Finanzkrise an die Investoren verkauft. Im Jahr 2019 benannte sich die Gruppe in Dawonia um.

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der GBW AG hatte das Landgericht München I den Barabfindungsbetrag mit Beschluss vom 20. November 2015 geringfügig auf EUR 21,97 angehoben, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/12/squeeze-out-bei-der-gbw-ag-lg-munchen-i.html.

Aktienrückkaufangebot der Latonba AG für EUR 7,95 je Aktie

Die Latonba AG, Heidelberg, will bis zu 240.000 eigene Aktien zurückkaufen. Die Annahmefrist läuft vom 28. September 2026 bis zum 26. Oktober 2026, 18:00 Uhr. Zur Angebotsunterlage:  

https://latonba.de/wp-content/uploads/2026/09/Erwerbsangebot-2026_Latonba-AG.pdf

Die Latonba AG war mit Wirkung zum 28. September 2023 im Wege der Abspaltung aus der Beta Systems Software AG verselbständigt worden.

Squeeze-out in Slowenien

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG, ARENDTS ANWÄLTE

Ausschluss von Minderheitsaktionären in Slowenien: Kurzüberblick zum Gesellschafts- und Unionsrecht

1. Ausgangspunkt

Das slowenische Recht erlaubt den Ausschluss von Minderheitsaktionären gegen eine angemessene Barabfindung. Das allgemeine Verfahren ist in Art. 384 bis 388 des slowenischen Gesellschaftsgesetzes ZGD-1 geregelt.

Der Hauptaktionär muss grundsätzlich mindestens 90 % des Grundkapitals der Zielgesellschaft halten. Der Ausschluss wird durch Beschluss der Hauptversammlung vorbereitet und mit der Eintragung dieses Beschlusses in das slowenische Gerichtsregister vollzogen.

Die Registereintragung wirkt konstitutiv. Erst mit ihr gehen die Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär über.

2. Anwendungsbereich

Die Regeln gelten unmittelbar für die slowenische Aktiengesellschaft, die delniška družba oder d.d.

Für die slowenische GmbH, die družba z omejeno odgovornostjo oder d.o.o., kann der Ausschlussmechanismus über die Verweisungsnorm des Art. 522 ZGD-1 entsprechend anwendbar sein. Vor einer Umsetzung sind der Gesellschaftsvertrag, Übertragungsbeschränkungen sowie besondere Austritts- und Ausschlussregelungen sorgfältig zu prüfen.
 
3. Allgemeines Verfahren nach ZGD-1

Der Hauptaktionär legt die Barabfindung fest und erstellt einen schriftlichen Bericht über die Voraussetzungen der Übertragung sowie die Angemessenheit der Abfindung.

Die Abfindung muss den anteiligen wirtschaftlichen Wert der Beteiligung widerspiegeln. Entscheidende Bewertungsfaktoren sind insbesondere:
  • nachhaltige Ertragskraft und Unternehmensplanung
  • Vermögenssubstanz und nicht betriebsnotwendiges Vermögen
  • Nettofinanzposition und Kapitalstruktur
  • Chancen und Risiken der Planung
  • Bewertungsstichtag und wertrelevante Ereignisse
Ein pauschaler Minderheitsabschlag ist mit dem Zweck der Abfindung regelmäßig nicht vereinbar.

Die Angemessenheit der Abfindung wird vor der Hauptversammlung durch einen oder mehrere gerichtlich bestellte Prüfer kontrolliert. Der Hauptaktionär muss außerdem vor Einberufung der Hauptversammlung eine Bankerklärung vorlegen. Die Bank haftet gesamtschuldnerisch dafür, dass die Abfindung nach Registereintragung unverzüglich gezahlt wird.

Die Hauptversammlung beschließt die Übertragung sämtlicher Minderheitsaktien auf den Hauptaktionär für die festgelegte Barabfindung. Anschließend meldet die Geschäftsleitung den Beschluss zur Eintragung in das Gerichtsregister an.

4. Rechtsschutz der Minderheit

Eine zu niedrig bemessene Abfindung wird grundsätzlich nicht über eine Anfechtung des Übertragungsbeschlusses geltend gemacht. Dafür besteht ein besonderes Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung der Barabfindung.

Das gerichtliche Abfindungsprüfungsverfahren hindert die Registereintragung im Regelfall nicht. Der Hauptaktionär kann daher bereits Alleinaktionär werden, während über eine mögliche Nachzahlung noch gestritten wird.

Eine rechtskräftig erhöhte Abfindung kommt grundsätzlich allen ausgeschlossenen Minderheitsaktionären zugute, soweit diese nicht wirksam auf eine weitere Zahlung verzichtet haben.

Andere Verfahrensmängel können weiterhin eine Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage begründen. In Betracht kommen insbesondere Fehler bei der 90%-Quote, der Einberufung, den Informationsunterlagen, der Bankhaftung oder der Beschlussfassung.

5. Sell-out-Recht

Minderheitsaktionäre können vom Hauptaktionär verlangen, dass dieser ihre verbleibenden Aktien gegen eine angemessene Geldentschädigung erwirbt. Der Hauptaktionär hat dann innerhalb eines Monats nach Zugang des Verlangens ein Angebot abzugeben.

Das Sell-out-Recht ist das Gegenstück zum Squeeze-out. Es schützt die Minderheit vor einer wirtschaftlich nachteiligen Restbeteiligung in einer vom Hauptaktionär kontrollierten Gesellschaft.
 
6. Sonderregime nach einem öffentlichen Übernahmeangebot

Nach einem erfolgreichen öffentlichen Übernahmeangebot gilt Art. 68 ZPre-1. Der Bieter kann einen post-offer Squeeze-out durchführen, wenn er mindestens 90 % der stimmberechtigten Aktien erlangt hat.

Der Übertragungsbeschluss muss innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung des Ergebnisses des Übernahmeangebots gefasst werden.

Die Abfindung muss der Art und Höhe nach der Gegenleistung des Übernahmeangebots entsprechen. Die verbleibenden Minderheitsaktionäre werden damit grundsätzlich so behandelt wie Aktionäre, die das Angebot angenommen haben.

Im selben Zeitraum steht Minderheitsaktionären ein Sell-out-Recht zu den Bedingungen des Übernahmeangebots zu.
 
7. Unionsrechtliche Vorgaben

Der post-offer Squeeze-out setzt die Übernahmerichtlinie 2004/25/EG um. Die Richtlinie verlangt insbesondere:
  • Gleichbehandlung der Inhaber gleichartiger Wertpapiere
  • angemessene Gegenleistung
  • ausreichende Information und transparente Angebotsbedingungen
  • Sicherstellung der Finanzierbarkeit der Gegenleistung
  • Schutz der Minderheitsaktionäre bei Kontrollwechsel
Art. 15 der Übernahmerichtlinie erlaubt den Ausschluss der Minderheit grundsätzlich bei 90 % des stimmberechtigten Kapitals und der Stimmrechte. Die Mitgliedstaaten dürfen die Schwelle bis auf 95 % anheben. Slowenien verwendet die 90%-Schwelle.

Die Angebotsgegenleistung wird im post-offer Squeeze-out unter den gesetzlichen Voraussetzungen als angemessen vermutet. Diese Vermutung darf jedoch nicht zu einem vollständigen Ausschluss effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes führen. Art. 47 der Grundrechtecharta verlangt im Anwendungsbereich des Unionsrechts einen wirksamen Rechtsbehelf.

Das slowenische Verfassungsgericht hat hierzu hervorgehoben, dass Art. 68 ZPre-1 unionsrechtskonform auszulegen ist. Bei substantiierten Einwänden gegen die Angemessenheit der Gegenleistung muss die gerichtliche Kontrolle den Vorgaben der Übernahmerichtlinie und der Grundrechtecharta Rechnung tragen.

8. Grenzüberschreitende Folgeumstrukturierungen

Soll der Squeeze-out mit einer grenzüberschreitenden Verschmelzung, Spaltung oder Umwandlung verbunden werden, sind zusätzlich die Richtlinie (EU) 2017/1132 und die Mobilitätsrichtlinie 2019/2121 zu beachten.

Diese Regeln schaffen keinen allgemeinen Squeeze-out. Sie enthalten jedoch besondere Minderheiten-, Arbeitnehmer- und Gläubigerschutzmechanismen für grenzüberschreitende Strukturmaßnahmen. Widersprechenden Anteilseignern kann ein Recht auf angemessene Barabfindung sowie eine gerichtliche Überprüfung zustehen.
 
9.  Ergebnis

Der Squeeze-out in Slowenien setzt regelmäßig eine 90%-Beteiligung, eine angemessene und bankgesicherte Barabfindung, eine Prüferkontrolle, einen wirksamen Hauptversammlungsbeschluss und die Eintragung in das Gerichtsregister voraus.

Nach einem erfolgreichen öffentlichen Übernahmeangebot bietet Art. 68 ZPre-1 ein beschleunigtes Sonderregime. Dieses ist unionsrechtlich durch die Übernahmerichtlinie, den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz geprägt.

Ao. Hauptversammlung der 4SC AG soll Squeeze-out beschließen

Bei der 4SC AG, Planegg-Martinsried, erfolgte letztes Jahr eine von der ordentlichen Hauptversammlung am 19. September 2025 beschlossene Kapitalherabsetzung auf null Euro und gleichzeitig eine Bezugsrechts-Barkapitalerhöhung um rund EUR 2,7 Mio. Damit sind die Altaktien der 4SC AG (ISIN DE000A3E5C40) und die Zulassung der Altaktien zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse und zum Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) erloschen (Delisting). Die Altaktien wurden zum Jahresende durch die depotführenden Institute und die Clearstream Europe AG (vormals Clearstream Banking AG) ausgebucht. Im Rahmen der Wiedererhöhung des Grundkapitals bezogene neuen Aktien (einschließlich Mehrbezug) (ISIN DE000A0L1LC2) wurden eingebucht.

Bei der anstehenden ao. Hauptversammlung der 4SC AG soll nunmehr ein Squeeze-out zugunsten der ATHOS KG zu EUR 2,50 je 4SC-Aktie beschlossen werden.

Aus der Hauptversammlungseinladung:

"TOP 2: Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der 4SC AG auf die ATHOS KG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. Aktiengesetz (Squeeze-out)

Das Grundkapital der 4SC AG (die „Gesellschaft“) beträgt 2.726.500 € und ist eingeteilt in 2.726.500 auf den Inhaber lautende Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag) mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von jeweils 1,00 €. Die ATHOS KG mit Sitz in Holzkirchen, Landkreis Miesbach, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRA 110419 (die „Hauptaktionärin“) ist Aktionärin der Gesellschaft und hält gegenwärtig, teils unmittelbar, teils mittelbar über die Santo Holding (Deutschland) GmbH mit Sitz in München und die ATS Beteiligungsverwaltung GmbH mit Sitz in München als von ihr abhängige Unternehmen, insgesamt 2.693.011 auf den Inhaber lautende Stückaktien und damit rund 98,77 % der Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft.

Der Hauptaktionärin gehören somit insgesamt mehr als 95 % des Grundkapitals der Gesellschaft im Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 AktG und sie ist Hauptaktionärin der Gesellschaft im Sinne dieser Vorschrift.

Die Hauptaktionärin hat mit Schreiben vom 29. Juli 2026 den Vorstand der Gesellschaft darüber informiert, dass ihr mehr als 95 % der Aktien im Sinne der vorgenannten Vorschriften gehören und das Verlangen nach § 327a Abs. 1 Satz 1 an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und Schritte zu veranlassen, um die Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß §§ 327a ff. AktG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung Beschluss fassen zu lassen (sogenannter aktienrechtlicher Squeeze-out).

Die Hauptaktionärin hat dieses Verlangen sodann mit Schreiben vom 23. September 2026 unter Angabe der von ihr gemäß § 327b AktG festgelegten Barabfindung konkretisiert.

Die Hauptaktionärin hat ferner in einem schriftlichen Bericht gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG an die Hauptversammlung der Gesellschaft die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin dargelegt und die Angemessenheit der von ihr festgesetzten Barabfindung erläutert und begründet (sog. Übertragungsbericht).

Die den Minderheitsaktionären der Gesellschaft zu gewährende angemessene Barabfindung wurde von der Hauptaktionärin mit Unterstützung der Alvarez & Marsal Deutschland GmbH & Co. KG mit Sitz in München („Alvarez & Marsal“) festgelegt. Zu diesem Zweck wurde eine gutachtliche Bewertung von Alvarez & Marsal als neutralem Gutachter zur Ermittlung des Unternehmenswerts der Gesellschaft auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung der außerordentlichen Hauptversammlung am 3. November 2026 erstellt, die dem Übertragungsbericht als Anlage beigefügt ist.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Stuttgart („Ebner Stolz“), die auf Antrag der Hauptaktionärin durch das Landgericht München I ausgewählt und mit Beschluss vom 30. Juli 2026 zum sachverständigen Prüfer für die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung bestellt wurde, geprüft und bestätigt. Ebner Stolz hat hierüber gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG einen schriftlichen Prüfungsbericht erstattet.

Zudem hat die Hauptaktionärin dem Vorstand der Gesellschaft eine Gewährleistungserklärung der Baader Bank Aktiengesellschaft mit Sitz in Unterschleißheim, Landkreis München („Baader Bank“), gemäß § 327b Abs. 3 AktG übermittelt. Durch diese Erklärung übernimmt die Baader Bank die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der Hauptaktionärin, den Minderheitsaktionären der Gesellschaft nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister unverzüglich die festgelegte Barabfindung für jede übergegangene Aktie an der Gesellschaft zuzüglich etwaiger gesetzlicher Zinsen nach § 327b Abs. 2 AktG zu zahlen.

Von der Einberufung der Hauptversammlung an werden den Aktionären die folgenden Unterlagen über die Internetseite der Gesellschaft unter www.4sc.de/investoren/hauptversammlung zugänglich gemacht: (...)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, auf Verlangen der Hauptaktionärin folgenden Beschluss zu fassen:

Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der 4SC AG werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a ff. Aktiengesetz) gegen Gewährung einer von der ATHOS KG mit Sitz in Holzkirchen, Landkreis Miesbach, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRA 110419 (Hauptaktionärin), zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 2,50 für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der 4SC AG auf die Hauptaktionärin übertragen."

Branicks Group AG: Halbjahresbericht 2026: Operativ kontinuierlich stabil unterwegs, wesentliche strukturelle Weichenstellungen erfolgt

Presseinformation der Branicks Group AG

- In herausforderndem Markt weiter operative Stabilität

- Außerordentliche Abschreibungen auf Finanzlagen belasten Konzernergebnis

- Weiterer signifikanter Rückgang von Zinsaufwand und OPEX

- Strukturelle Weichenstellungen bei VIB

- A.o. Hauptversammlung liegt Sanierungskonzept zur Entscheidung vor

Frankfurt, 30.09.2026 – Die Branicks Group AG (Branicks), ISIN: DE000A1X3XX4, war im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs 2026 in einem weiterhin herausfordernden Marktumfeld erneut operativ stabil unterwegs und ist mit ihren eigenen Konsolidierungsthemen unbeschadet von allen externen Widrigkeiten wesentlich vorangekommen. Der bevorstehenden a.o. Hauptversammlung des Unternehmens am 9. Oktober 2026 liegt ein umfassendes Umstrukturierungskonzept zur Beschlussfassung vor.

Die Vorstandsvorsitzende der Branicks Group AG, Sonja Wärntges, kommentiert:

„In unserem Halbjahresbericht über die ersten 6 Monate des Geschäftsjahres 2026 können wir über ein fortgesetzt robustes operatives Geschäft unter ansonsten herausfordernden Rahmenbedingungen für Branicks berichten. In einem immer noch makroökonomisch und in unserem eigenen Markt für Gewerbeimmobilien außerordentlich ungünstigen Umfeld sind wir mit unseren eigenen Themen unbeschadet von allen externen Widrigkeiten entscheidende Schritte vorangekommen.“

Status zum 30. Juni 2026

Die Assets under Management als Summe aus Bestandsportfolio und von Branicks betreuten Assets im Rahmen des Institutional Business lagen zum Stichtag 30. Juni 2026 bei 10,1 Mrd. Euro (31.12.2025: 10,5 Mrd. Euro*). Im ersten Halbjahr 2026 hat das Unternehmen mit verkleinertem Portfolio und unter anhaltenden externen Widrigkeiten ein gegenüber Vorjahr verringertes FFO I-Ergebnis (nach Minderheiten, vor Steuern) von 14,3 Mio. Euro (6M 2025: 22,7 Mio. Euro) erwirtschaftet.

Vermietungsleistung

In den beiden großen Asset-Klassen Logistik und Büro war das Vermietungsgeschäft im ersten Halbjahr 2026 gegenüber dem Spitzenwert in 2025 rückläufig. Insgesamt lag die Vermietungsleistung im ersten Halbjahr 2026 bei 148.500 qm (6M 2025: 214.700 qm), davon entfielen 45.600 qm auf die Neuvermietung und 102.900 qm auf die Erneuerung bestehender Kontrakte. Die Vermietungsleistung entspricht einer annualisierten Miete von 14,6 Mio. Euro. Die annualisierten Mieteinnahmen haben im Gesamtportfolio zum Stichtag 30. Juni 2026 like-for-like um -1,9% abgenommen (30.06.2025: +0,9%), im Commercial Portfolio um -5,4%, im Institutional Business um -0,9%.

FFO und Konzernergebnis

Das erste Halbjahr war einerseits durch transaktionsbedingt rückläufige Erträge im Vermietungsgeschäft sowie durch das schwierige Marktumfeld und die finanzielle Konsolidierung des Unternehmens geprägt. In diesem Umfeld wurden Funds from Operations („FFO“) nach Minderheiten in Höhen von 14,3 Mio. Euro (6M 2025: 22,7 Mio. Euro) erzielt. Das Konzernergebnis ist insbesondere durch außerplanmäßige Abschreibungen auf Finanzanlagen in Höhe von insgesamt 158,9 Mio. Euro geprägt und beläuft sich auf -142,3 Mio. Euro (6M 2025: -23,4 Mio. Euro).

Erneut signifikanter Rückgang von Zinsaufwand und OPEX

Der Zinsaufwand ist im ersten Halbjahr 2026 erneut deutlich auf 25,6 Mio. Euro gesunken (6M 2025: 42,0 Mio. Euro). Die operativen Kosten des Konzerns lagen im ersten Halbjahr 2026 mit 25,8 Mio. Euro um 8,5% unter Vorjahr (6M 2025: 28,2 Mio. Euro).

Commercial Portfolio

Der Marktwert des Commercial Portfolio lag zum Stichtag 30. Juni 2026 bei rund 2,2 Mrd. Euro (6M 2025: 2,7 Mrd. Euro*). Die Bruttomieteinnahmen aus dem Commercial Portfolio gingen im ersten Halbjahr 2026 insbesondere aufgrund von Verkäufen auf 57,1 Mio. Euro zurück (6M 2025: 72,3 Mio. Euro). Die Nettomieteinnahmen lagen im ersten Halbjahr 2026 bei 48,7 Mio. Euro (6M 2025: 63,4 Mio. Euro). Die EPRA-Leerstandsquote betrug zum Stichtag 30. Juni 2026 13,7 % (31.12.2025: 10,1 %*). Die Green-Building-Quote im Commercial Portfolio war mit 50,1% leicht rückläufig.

Institutional Business

Die Assets under Management im Institutional Business lagen zum Stichtag 30. Juni 2026 bei 7,9 Mrd. Euro (6M 2025: 8,4 Mrd. Euro). Die Erträge aus Immobilienmanagement von 19,1 Mio. Euro (6M 2025: 20,8 Mio. Euro) waren durch stabile wiederkehrende Fees und geringe Transaktionstätigkeit geprägt.

Bilanz und Immobilienvermögen

Das Immobilienvermögen der Branicks Group AG hatte am 30. Juni 2026 im Commercial Portfolio einen Buchwert von 2.015,4 Mio. Euro (31.12.2025: 2.030,9 Mio. Euro*). Der Net Asset Value (NAV) lag zum 30. Juni 2026 bei 502,8 Mio. Euro (31.12.2025: 615,4 Mio. Euro*) bzw. 6,02 Euro je Aktie (31.12.2025: 7,36 Euro je Aktie*). Der um den vollen Wert des Geschäftsbereichs Institutional Business angepasste Adjusted Net Asset Value (Adjusted NAV) lag zum Stichtag 30. Juni 2026 bei 739,2 Mio. Euro bzw. 8,85 Euro je Aktie (31.12.2025: 851,8 Mio. Euro* bzw. 10,19 Euro je Aktie*).

*Zahlen zum 31.12.2025 ungeprüft

**Zahlen zum 30.06.2026 ohne prüferische Durchsicht

Über die Branicks Group AG:

Die Branicks Group AG (ehemals DIC Asset AG) ist ein führender deutscher börsennotierter Spezialist für Büro- und Logistikimmobilien sowie neu Renewable Assets mit über 25 Jahren Erfahrung am Immobilienmarkt und Zugang zu einem breiten Investorennetzwerk. Unsere Basis bildet die überregionale und regionale Immobilienplattform mit neun Standorten in allen wichtigen deutschen Märkten (inkl. VIB Vermögen AG). Zum 30.06.2026 betreuten wir in den Segmenten Commercial Portfolio und Institutional Business Objekte mit einem Marktwert von 10,1 Mrd. Euro.

Das Segment Commercial Portfolio umfasst Immobilien im bilanziellen Eigenbestand. Hier erwirtschaften wir kontinuierliche Cashflows aus langfristig stabilen Mieteinnahmen, zudem optimieren wir den Wert unserer Bestandsobjekte durch aktives Management und realisieren Gewinne durch Verkäufe.

Im Segment Institutional Business erzielen wir mit dem Angebot unserer Services für nationale und internationale institutionelle Investoren laufende Gebühren aus der Strukturierung und dem Management von Investmentprodukten mit attraktiven Ausschüttungsrenditen.

Die Aktien der Branicks Group AG sind im Prime Standard der Deutschen Börse gelistet (WKN: A1X3XX / ISIN: DE000A1X3XX4).

Das Unternehmen bekennt sich uneingeschränkt zum Thema Nachhaltigkeit und nimmt Spitzenplätze in ESG-relevanten Ratings wie Morningstar Sustainalytics, S&P Global CSA ein. Zudem ist die Branicks Group AG Unterzeichner der UN Global Compact sowie des UN PRI-Netzwerks. Immobilien im Portfolio von Branicks sind mit renommierten Nachhaltigkeitszertifikaten wie DGNB, LEED oder BREEAM ausgezeichnet.

Mehr Informationen unter www.branicks.com

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Anmerkung der Redaktion:

Zu dem kürzlich eingetragenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der DIC Real Estate Investments GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien (Branicks Group) als herrschendem und der VIB Vermögen AG als beherrschtem Unternehmen haben mehrere außenstehende Aktionäre eine Überprüfung der angebotenen Barabfindung und des Ausgleichs beantragt. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Kontron AG: EUR 126 Mio. Mittelzufluss bei Kontron und neuer CTO

Corporate News

Linz, Österreich – 30. September 2026 – Kontron, ein weltweit führender Anbieter von IoT-Technologie, informiert über zwei aktuelle Entwicklungen: Die Zahlung von EUR 126 Mio. durch congatec im Zusammenhang mit der Entkonsolidierung des Modulgeschäfts ist bereits im dritten Quartal 2026 eingegangen. Gleichzeitig wurde Dr.-Ing. Martin Rausch mit Wirkung zum 30.09.2026 in den Vorstand der Kontron AG berufen und übernimmt die Verantwortung für Technologie als CTO.

Die erwartete Zahlung der EUR 126 Mio. stärkt die finanzielle Basis von Kontron und gibt zusätzlichen Spielraum für weiteres Wachstum. Kontron wird wieder gezielt strategische Zukäufe im Segment Software + Solutions prüfen.

Mit der Berufung von Dr. Martin Rausch in den Vorstand stärkt Kontron zudem seine technologische und operative Führungsebene. Martin Rausch verfügt über rund 25 Jahre internationale Industrie- und Managementerfahrung, darunter mehr als zehn Jahre als Geschäftsführer, CTO und COO. Vor seinem Eintritt bei Kontron war er in leitenden Positionen bei Siemens Healthineers, General Electric und TGW tätig.

VIB Vermögen AG: Mit Tilgung aller 2026 fälliger Schuldscheine verlässlich auf Kurs

Presseinformation

- 43,5 Mio. Euro Schuldscheindarlehen zum Stichtag zurückgeführt

- Sämtliche 2021 ausgegebenen Schuldscheine getilgt

- Dynamik auf Basis von marktgerechtem Portfolio und solider Bilanz

Neuburg a.d. Donau, 30.09.2026 – Die VIB Vermögen AG („VIB"), ISIN: DE000A2YPDD0, hat die Ende September fälligen Schuldscheindarlehen in einer Gesamthöhe von 43,5 Mio. Euro vollständig zurückgeführt. Damit sind sämtliche 2021 ausgegebenen Schuldscheine getilgt. Nächste zur Tilgung anstehende Schuldscheine in Höhe von 14,5 Mio. Euro werden im März 2027 fällig und sind bereits refinanziert.

Nach der ebenfalls im September gemeldeten Vollvermietung des Leuchtturmprojekts GreenBiz Park in Erding und weiterer größerer Vermietungen u.a. im HCC/Dortmund schließt die VIB mit der jetzigen Tilgung aller fälligen Schuldscheine an den planmäßigen Verlauf des ersten Halbjahres 2026 an. Mit der zum Halbjahr berichteten Eigenkapitalquote von 49,4% und einem LtV von 41,2% verfügt die VIB über eine außerordentlich solide Bilanz und mit ihrem Geschäftsmodell als Bestandshalter eigener Immobilien, als Manager von Immobilien im Auftrag institutioneller Investoren und als Projektentwickler über kontinuierliche Ertragsströme.

Voller Fokus liegt nach der erfolgreichen Refinanzierung der in 2026 und 2027 fälligen Schuldscheindarlehen auf dem operativen Geschäft im Rahmen des 360 Grad Ansatzes der VIB. Kernelemente dabei sind die weitere Projektentwicklung GreenBiz Park in Erding, das Joint Venture mit Tristan Capital mit dem bereits konkret definierten Start erster Projekte sowie die kontinuierliche Wertschöpfung im Segment Institutional Business und Commercial Portfolio.

Dirk Oehme, Sprecher des Vorstands der VIB: „Betrachtet man die Veränderung der VIB über den Fünfjahreszeitraum von Ausgabe der jetzt getilgten Schuldscheine bis heute, zeigt sich neben der deutlichen Verbreiterung unseres Geschäftsmodells eine umfassende Weiterentwicklung und kontinuierliche Optimierung unseres Portfolios: vom regional auf den Süden Deutschlands und auf Logistik konzentrierten Nischenanbieter zu einem bundesweit in wirtschaftlich erfolgreichen Regionen und gefragten Asset-Klassen operierenden Unternehmen neuer Größe. Als führendes Investmenthouse für Gewerbeimmobilien bieten wir Anlegern, Mietern und allen weiteren Stakeholdern neben umfassender Expertise ein hohes Maß an Resilienz und Dynamik und damit solide Substanz für Verlässlichkeit und Wertschaffung.“

Über die VIB Vermögen AG:

Die VIB Vermögen AG ist eine auf die Entwicklung, den Erwerb und die Verwaltung von modernen und nachhaltig profitablen Gewerbeimmobilien spezialisierte mittelständische Gesellschaft, die seit mehr als 30 Jahren erfolgreich am Markt tätig ist. Der Fokus liegt dabei auf Immobilien aus den Assetklassen Logistik & Light Industrial sowie Büro. Seit 2005 notieren die Aktien der VIB an den Börsen München (m:access) und Frankfurt (Open Market).

Das breit angelegte Geschäftsmodell der VIB umfasst neben Direkterwerben auch das komplette Spektrum von Eigenentwicklungen und Nachverdichtungen, im Rahmen eines 360 Grad Ansatzes: Zum einen erwirbt die VIB Vermögen AG bereits vermietete Immobilien, zum anderen entwickelt sie von Grund auf neue Immobilien, um diese dauerhaft in den eigenen Bestand zu übernehmen und daraus Mieterlöse zu erzielen. Gleichzeitig gehören Verkäufe zur Gesamtstrategie. Zudem bietet die VIB umfassende Dienstleistungen und Lösungen im Bereich des Immobilienmanagements für institutionelle Investoren an und ist an Gesellschaften mit Immobilienvermögen beteiligt.

Weitere Informationen unter www.vib-ag.de

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Anmerkung der Redaktion:

Zu dem kürzlich eingetragenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der DIC Real Estate Investments GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien (Branicks Group) als herrschendem und der VIB als beherrschtem Unternehmen haben mehrere außenstehende Aktionäre eine Überprüfung der angebotenen Barabfindung und des Ausgleichs beantragt. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de 

NanoRepro AG: Deutsche Kosmetikwerke AG wird Tochterunternehmen – Aktientausch sichert NanoRepro die Stimmrechtsmehrheit - Plattform-Struktur nimmt weiter Form an

Corporate News

- Meilenstein erreicht: Stimmrechtsanteil an Deutsche Kosmetikwerke AG (DKW AG) steigt von 43,72 % auf 50,24 % – Vollkonsolidierung ab Oktober 2026

- DKW-Gründungsaktionärin steigt bei NanoRepro AG ein: Angelique Kerber und ein weiterer Aktionär tauschen ihre Deutsche Kosmetikwerke-Anteile überwiegend gegen eigene Aktien der NanoRepro AG

- Kräfte gebündelt: Vertriebs- und Marketingkompetenzen von NanoRepro und Paedi Protect eröffnen der Deutsche Kosmetikwerke AG neue Synergien und Marktzugang

- Weiterer Baustein zur Umsetzung der Guidance 2030: Bis 2030 soll der Konzernumsatz auf rund 40 Mio. EUR steigen

Marburg, 30. September 2026. Die NanoRepro AG (ISIN DE0006577109; WKN 657710) geht den nächsten Schritt ihrer Plattformstrategie: Der Stimmrechtsanteil an der Deutsche Kosmetikwerke AG (DKW AG, Marke newkee), auf den die Gesellschaft über ihre direkte Beteiligung sowie die Beteiligung ihrer Tochtergesellschaft Paedi Protect AG zugreifen kann, steigt von aktuell 43,72 % auf 50,24 % und überschreitet damit die für eine Vollkonsolidierung maßgebliche Schwelle. Grundlage hierfür ist eine Vereinbarung mit der Deutsche Kosmetikwerke-Gründungsaktionärin Angelique Kerber über den Erwerb von ca. 5,7 % und einem weiteren Aktionär über ca. 0,8 % des Grundkapitals der Deutsche Kosmetikwerke AG.

Plattformstrategie nimmt weiter Gestalt an

Mit der Konsolidierungsfähigkeit der Deutsche Kosmetikwerke AG erreicht die NanoRepro AG ein wichtiges Ziel ihrer Plattformstrategie: Aus einer Gruppe einzelner Beteiligungen wird zunehmend ein integriertes Unternehmen. Für die Deutsche Kosmetikwerke AG bedeutet die engere Anbindung den Zugriff auf die gebündelten Vertriebs- und Marketingkompetenzen der NanoRepro AG und der Paedi Protect AG sowie auf gemeinsame Strukturen in den Bereichen Einkauf, Produktentwicklung und Regulatorik. Im Verbund lässt sich für die Deutsche Kosmetikwerke AG damit mehr erreichen, als der Marke als eigenständigem Unternehmen möglich wäre. Ein Ansatz, den die NanoRepro AG konsequent aus dem strategischen Reviewprozess heraus weiterverfolgt.

Der Schritt ist zugleich ein konkreter Baustein auf dem Weg zur Erreichung der am 4. September 2026 veröffentlichten Konzernumsatz-Guidance: Danach soll der Umsatz der Gruppe von rund 18 Mio. EUR im laufenden Geschäftsjahr 2026 über rund 28 Mio. EUR im Jahr 2028 auf rund 40 Mio. EUR im Jahr 2030 steigen. Dies wird von organischem Wachstum sowie gezielten Akquisitionen getragen. Die Konsolidierung der Deutsche Kosmetikwerke AG ist ein entscheidender Baustein auf diesem Weg.

Gründungsaktionärin stärkt den nächsten Schritt


Angelique Kerber, die die Deutsche Kosmetikwerke AG gemeinsam mit Manuel Neuer – der Markenname trägt bis heute beide Namen – und der Paedi Protect AG gegründet hat, sowie ein weiterer DKW-Aktionär tauschen im Zuge der Transaktion ihre gesamten Deutsche Kosmetikwerke AG-Anteile auf Basis einer Unternehmensbewertung von rund 12 Mio. EUR überwiegend gegen Aktien der NanoRepro AG und werden damit selbst zu NanoRepro-Aktionären. Die NanoRepro AG setzt für den Tausch ausschließlich eigene Aktien ein, die sie im Rahmen eines früheren Rückkaufprogramms erworben hat: Von insgesamt 290.497 eigenen Aktien werden rund 263.000 Aktien für die Transaktion verwendet. Der Schritt erfolgt damit ohne Kapitalerhöhung und ohne Verwässerung für die bestehenden Aktionärinnen und Aktionäre der NanoRepro AG.

Beide erhalten den überwiegenden Teil der Gegenleistung in Aktien der NanoRepro AG. Angelique Kerber bleibt der Marke newkee darüber hinaus bis einschließlich 2028 als aktive Markenbotschafterin verbunden, um den weiteren Ausbau der Markenbekanntheit über Social Media und Content-Formate voranzutreiben.

Angelique Kerber, Mitgründerin der Deutsche Kosmetikwerke AG, erklärt:

„Ich begleite die Deutsche Kosmetikwerke AG von der ersten Stunde an – aus Überzeugung für das Produkt. Jetzt ist das Unternehmen an einem Punkt angekommen, an dem es entscheidende Weichen für einen nachhaltigen Markenaufbau stellt. Deshalb freue ich mich, die Marke newkee auch weiterhin bis einschließlich 2028 als aktive Markenbotschafterin zu unterstützen.“

Lisa Jüngst, CEO der NanoRepro AG, erklärt:

„Dieser Schritt ist ein entscheidender Baustein, um unsere Wachstumsstory mit den für 2028 und 2030 gesetzten Zielen mit klarer Struktur zu untermauern. Nun arbeiten wir konsequent weiter an der operativen Integration, um dieses Potenzial im Verbund mit NanoRepro und Paedi Protect voll heben zu können.“

Die Deutsche Kosmetikwerke AG („newkee“) profitiert von Synergien und breiterem Marktzugang der Plattform

Wie bereits in der Corporate News vom 21. Juli 2026 kommuniziert, bündelt die NanoRepro AG die Produktions- und Einkaufsstrukturen im Hautpflege-Bereich bei der Paedi Protect AG. Diese Basis zahlt sich für die Marke newkee zunehmend aus. Mit der engeren Anbindung an die Plattform kommen nun zusätzlich gebündelter Vertrieb und Handelszugang, etwa im stationären Handel, sowie Regulatorik und Qualitätsmanagement aus einer Hand hinzu. Für die NanoRepro AG ist newkee damit ein zentraler Wachstumstreiber innerhalb der Gruppen-Plattform.

Dr. Olaf Stiller, Aufsichtsratsvorsitzender der NanoRepro AG und vormaliger CEO der DKW AG, erklärt:


„Die Deutsche Kosmetikwerke AG und die NanoRepro AG verbindet eine langjährige, vertrauensvolle Partnerschaft, die wir mit diesem Schritt konsequent weiterentwickeln. Aus meiner Erfahrung mit newkee von der Produktidee bis zur heutigen Marktposition weiß ich, wie viel es der Marke bringt, auf etablierte Vertriebswege sowie verlässliche Produktions- und Regulatorikstrukturen zurückgreifen zu können. Dass Gründungsaktionäre wie Angelique Kerber diesen Schritt mit ihrem Aktientausch aktiv mittragen, ist ein starkes Signal für die weitere Entwicklung von newkee und den Plattformgedanken rund um die NanoRepro AG.“

Über die NanoRepro AG

Die NanoRepro AG mit Sitz in Marburg an der Lahn ist ein börsennotiertes Unternehmen mit Fokus auf gesundheitlicher Vorsorge, Schnelldiagnostik sowie dem strategischen Ausbau komplementärer Geschäftsfelder im Gesundheits- und Lifestyle-Bereich. Als Hersteller von medizinischen Schnelltests für Endverbraucher und Fachanwender zählt die NanoRepro AG zu den Innovationsführern der Branche. Das Unternehmen verfügt über ein breites Portfolio von mehr als 25 Selbsttests, darunter verschiedene Corona-Tests, Schwangerschaftstests, Tests zur Magengesundheit, Fruchtbarkeits- und Allergietests sowie Anwendungen zur Darmkrebsvorsorge.

Neben dem Kerngeschäft stärkt die NanoRepro AG ihre Marktposition durch gezielte Beteiligungen an wachstumsstarken Unternehmen. Seit Herbst 2024 hält das Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung an der Paedi Protect AG, einem Spezialisten für hochwertige, dermatologisch geprüfte Hautpflegeprodukte für Babys und Kinder mit natürlichen, gesundheitlich verträglichen Inhaltsstoffen. Zur Unternehmensgruppe gehört zudem die Beteiligung an der Deutsche Kosmetikwerke AG, die unter der Marke newkee innovative Hautpflegeprodukte anbietet. An dem Unternehmen ist auch der Fußballprofi Manuel Neuer beteiligt.

Ergänzend führt die NanoRepro AG in der hyped about science GmbH (zukünftig Alphabiol GmbH) unter der Marke alphabiol Komplementärprodukte und Nahrungsergänzungsmittel im Portfolio.

Darüber strebt die NanoRepro AG eine Beteiligung an der FiberSense AG, einem Baseler Medizintechnikunternehmen, das kontinuierliche Glukosesensoren für den Consumer-Health-Markt entwickelt und im Juni 2026 die CE-Kennzeichnung für seinen Sensor erhalten hat, an.

Dienstag, 29. September 2026

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT beendet: OLG Düsseldorf bestätigt Barabfindung und begrenzt Schutz durch Börsenkurs

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu der gerichtlichen Überprüfung von Ausgleich und Abfindung bei dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT als beherrschter Gesellschaft hatte das LG Dortmund mit Beschluss vom 23. März 2023 den Ausgleich auf EUR 1,28 brutto (abzüglich Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag) angehoben, während die Barabfindung vom Gericht nicht verändert wurde. Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung haben sowohl die Antragsgegnerin wie auch 20 Antragsteller Beschwerden eingelegt. 

Das OLG Düsseldorf hat nunmehr mit Beschluss vom 25. September 2026 sämtliche Beschwerden zurückgewiesen. Damit bleibt es bei einer Barabfindung von EUR 37,35 je Aktie (bei einem derzeitigen Kurs von ca. EUR 47,50). Der feste Ausgleich beträgt EUR 1,28 brutto beziehungsweise EUR 1,11 netto je Aktie. Gegenüber dem ursprünglich angebotenen Ausgleich von EUR 1,17 brutto ist dies zwar eine begrenzte Verbesserung, eine weitergehende Nachbesserung lehnte das Gericht jedoch ab.

Der Beschluss ist aus Sicht der Minderheitsaktionäre vor allem deshalb unbefriedigend, weil der Börsenkurs lediglich als Untergrenze der Barabfindung geschützt wird. Der emittelte Ertragswert lag sogar unter dem maßgeblichen Börsenkurs. Für den festen Ausgleich wollte der Senat daraus jedoch keine entsprechende Konsequenz ziehen. Der Börsenkurs müsse, so die Entscheidung, nicht zwingend die Grundlage für die Verrentung des Ausgleichs bilden.

Damit verbleibt ein deutlicher Wertungswiderspruch: Wer aus der Gesellschaft ausscheidet, erhält immerhin den durch den Börsenkurs abgesicherten Betrag. Wer hingegen Aktionär bleibt und den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (mit dessen Risiken und Auszehrungsmöglichkeiten) hinnimmt, muss sich mit einem Ausgleich zufriedengeben, der auf einer niedrigeren unternehmenswertbasierten Grundlage beruht. Gerade für dauerhaft gebundene Minderheitsaktionäre ist dies schwer vermittelbar.

Auch die Einwendungen zu den Planungsannahmen sowie zu Risikoprämie, Beta-Faktor und Wachstumsabschlag führten nicht zu einer weiteren Erhöhung. Das OLG billigte die punktuellen Anpassungen der Planung, sah aber keinen Anlass für darüber hinausgehende Korrekturen. Die gerichtliche Schätzung bleibt damit weitgehend innerhalb des von Bewertungsgutachten und sachverständiger Prüfung vorgegebenen Rahmens.

Der geringe Zuschlag beim festen Ausgleich ist ein Teilerfolg. Im Kern bestätigt die Entscheidung aber eine spruchverfahrensrechtliche Praxis, in der der Börsenkurs zwar einen Mindestschutz beim Ausscheiden bietet, beim laufenden Ausgleich jedoch seine Schutzwirkung verliert. Für Minderheitsaktionäre bleibt damit das Risiko, langfristig an eine Kompensation gebunden zu sein, die hinter der am Kapitalmarkt sichtbar gewordenen Wertrelation zurückbleibt.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. September 2026, Az. I-26 W 2/23 (AktE)
LG Dortmund, Beschluss vom 23. März 2023, Az. 18 O 74/16 (AktE)
Jaeckel u.a. ./. DMG MORI GmbH
75 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Carsten Heise, c/o von Woedtke & Partner, 40212 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, DMG MORI GmbH:
Rechtsanwälte CMS Hasche Sigle, 70597 Stuttgart

BASF und Evonik: Abgelehnte Offerte hält Übernahmefantasie am Leben

BASF prüft eine Übernahme des Spezialchemiekonzerns Evonik. Offiziell bestätigte der Ludwigshafener Konzern bislang lediglich Sondierungen mit Evonik und deren Großaktionärin RAG-Stiftung. Der Fortgang und das Ergebnis dieser Gespräche seien offen. Evonik erklärte zugleich, eine unverbindliche Ansprache für ein mögliches freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot erhalten zu haben. Konkrete Gespräche fänden derzeit nicht statt.

Nach einem Bericht der Financial Times soll BASF 22,15 Euro je Evonik-Aktie geboten haben. Das Angebot sei von Evonik als nicht ausreichend zurückgewiesen worden. Eine Bestätigung der genannten Preisvorstellung durch die beteiligten Unternehmen liegt bislang nicht vor. Der Kurssprung der Evonik-Aktie nach Bekanntwerden des BASF-Interesses zeigt jedoch, dass der Kapitalmarkt mit einer möglichen Nachbesserung rechnet.

Industriell erscheint ein Zusammenschluss naheliegend: Evonik zählt mit einem Umsatz von 14,1 Milliarden Euro und einem bereinigten EBITDA von 1,9 Milliarden Euro im Jahr 2025 zu den führenden Spezialchemieunternehmen. Für BASF könnte die Transaktion insbesondere das margenstärkere Spezialchemieportfolio erweitern und die Position gegenüber globalen, vor allem chinesischen Wettbewerbern stärken. Zugleich wäre ein Zusammenschluss in einer von Kostendruck, Überkapazitäten und hohen europäischen Energiepreisen geprägten Branche ein deutlicher Konsolidierungsschritt.

Der Schlüssel zu jeder Transaktion liegt bei der RAG-Stiftung. Sie hält rund 44 Prozent der Evonik-Aktien und bleibt damit der maßgebliche Ankeraktionär. Zwar will die Stiftung ihre Beteiligung langfristig auf 25,1 Prozent reduzieren. Ein Verkauf zu einem Preis, der den strategischen Wert und mögliche Synergien nicht angemessen abbildet, dürfte jedoch kaum in ihrem Interesse liegen.

Für BASF ist die Finanzierung ein wesentlicher Punkt. Der Konzern verfolgt zugleich ein Aktienrückkaufprogramm und will seine Nettoverschuldung weiter reduzieren. Ob aus den Sondierungen ein formelles Angebot wird, hängt daher nicht nur von der Preisvorstellung der RAG-Stiftung ab, sondern auch davon, ob BASF einen überzeugenden strategischen und finanziellen Rahmen für die Übernahme vorlegen kann. 

Allane SE beschließt Wechsel vom Prime Standard in den General Standard der Frankfurter Wertpapierbörse

AD HOC MITTEILUNG

Garching bei München, 29. September 2026 – Die Aktien der Allane SE („Gesellschaft“) (WKN: A0DPRE / ISIN: DE000A0DPRE6) sind zum Börsenhandel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse sowie zum Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) zugelassen.

Der Vorstand der Gesellschaft hat heute beschlossen, einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien zum Prime Standard zu stellen und in den General Standard zu wechseln. Der Wechsel des Börsensegmentes eröffnet der Gesellschaft die Möglichkeit, den mit der Notierung im Prime Standard verbundenen Zusatzaufwand zu reduzieren. Der Widerruf der Zulassung wird mit Ablauf von drei Monaten nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung durch die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse im Internet (www.deutsche-boerse.com) wirksam. Der Widerruf lässt die Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum regulierten Markt (General Standard) unberührt.

Montag, 28. September 2026

Roll-over-Strukturen im Spruchverfahren: Wenn Altaktionäre am späteren Wertzuwachs beteiligt bleiben

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG, ARENDTS ANWÄLTE

Bei Übernahmen von Gesellschaften durch Finanzinvestoren wird der Kaufpreis nicht zwingend vollständig in Geld entrichtet. Gerade bei Private-Equity-Transaktionen kann ein wesentlicher Teil der Beteiligung des bisherigen Gesellschafters in die Erwerbsstruktur „gerollt“ werden. Der Verkäufer erhält dann für diesen Teil keine endgültige Barzahlung, sondern eine Beteiligung an einer AcquiCo, BidCo oder einer darüber liegenden Holding. Er bleibt damit wirtschaftlich an der weiteren Entwicklung des Unternehmens beteiligt. Die Transaktionspraxis bezeichnet dies als „Roll-over“ oder „Rückbeteiligung“.

Für das Spruchverfahren ist diese Struktur deshalb interessant, weil sie Informationen über die ökonomische Logik der Transaktion liefern kann: Welche Bewertung wurde zwischen den Parteien tatsächlich vereinbart? Welche Rechte und Präferenzen erhielt der weiterbeteiligte Aktionär? Welche Wertsteigerungen, Synergien, Akquisitionen und Exit-Szenarien lagen dem Investment zugrunde? Zugleich ist Zurückhaltung geboten: Aus einem Roll-over folgt nicht automatisch, dass der Wert der Rückbeteiligung als zusätzlicher Bestandteil der Barabfindung anzusetzen ist. Entscheidend bleiben Bewertungsstichtag, Bewertungsobjekt, rechtlicher Bewertungsmaßstab und die konkrete Funktion der Transaktionsbedingungen.

Die zentrale These dieses Beitrags lautet daher: Der Roll-over ist weniger ein selbständiger Bewertungsansatz als ein potenziell besonders aussagekräftiges Beweisanzeichen und Aufklärungsthema. Er kann helfen, die bei Abschluss der Transaktion vorhandenen Wertannahmen der Erwerber- und Verkäuferseite sichtbar zu machen und diese mit der im Spruchverfahren zugrunde gelegten Unternehmensplanung abzugleichen.

1. Was ist ein Roll-over?


Bei einem echten Roll-over verkauft der Altgesellschafter seine Beteiligung nicht vollständig gegen Geld. Ein Teil seiner Aktien oder Anteile wird in die Erwerbsstruktur eingebracht; als Gegenleistung erhält er Anteile an der Erwerbergesellschaft oder an einer übergeordneten Holding. Die Zielgesellschaft wird dabei typischerweise vollständig oder weitgehend auf die Erwerberstruktur übertragen, während der Altaktionär seine wirtschaftliche Beteiligung über eine oder mehrere Holdingstufen fortsetzt.

Davon zu unterscheiden sind bloße Minderheitsbeteiligungen an der Zielgesellschaft, Managementbeteiligungen oder reine Co-Investments. Wirtschaftlich können die Modelle ähnlich wirken. Für die Analyse im Spruchverfahren muss aber die konkrete Vertragsstruktur rekonstruiert werden.

Die Motive sind regelmäßig beiderseitig. Der Verkäufer realisiert einen Teil seines Werts sofort und behält zugleich die Chance auf einen späteren Wertzuwachs. Der Käufer reduziert den anfänglichen Cash-Abfluss und kann einen bisherigen Großaktionär oder Gründer als Mitinvestor an die weitere Entwicklung binden. Der Roll-over kann außerdem dazu dienen, unterschiedliche Wertvorstellungen zu überbrücken: Der Verkäufer muss nicht den gesamten künftigen Wert sofort monetarisieren, und der Käufer muss nicht den gesamten erwarteten Zukunftswert sofort bezahlen.

Für die Bewertung kommt es deshalb nicht auf die nominelle Quote allein an. Zu untersuchen sind insbesondere Gewinn- und Liquidationsrechte, Ausschüttungspräferenzen, Liquidationspräferenzen, Gesellschafterdarlehen, Verzinsungen, Verwässerungsschutz, Put-/Call-Rechte, Tag-along-/Drag-along-Regelungen, Vetorechte, Exit-Regelungen und Management-Incentives.

2. Warum der Roll-over im Spruchverfahren relevant werden kann

2.1 Kein Automatismus: Der Roll-over ist nicht selbst die Abfindung


Die Barabfindung im Squeeze-out oder bei einer anderen Strukturmaßnahme ist nach dem jeweils einschlägigen Bewertungsmaßstab zum maßgeblichen Stichtag zu bestimmen. Ein späterer Exit, nachträgliche Synergien oder eine erst nach dem Stichtag realisierte operative Verbesserung dürfen nicht allein deshalb rückwirkend in den Unternehmenswert eingestellt werden, weil sie später tatsächlich eingetreten sind.

Die Rechtsprechung verdeutlicht diese Grenze. Im Versatel-Spruchverfahren wurde etwa der ein Jahre nach dem Bewertungsstichtag gezahlter höherer Erwerbspreis vom Landgericht nicht allein wegen seiner Höhe als Beleg für einen schon früher höheren Wert behandelt.

Der Roll-over unterscheidet sich davon jedoch in einem wichtigen Punkt: Er ist regelmäßig Bestandteil der Transaktion, die den Bewertungsanlass bildet, und damit zeitlich eng mit dem Bewertungsstichtag verbunden. Die Frage lautet daher nicht: „Wie hoch war der spätere Exit-Wert?“, sondern vielmehr: „Welche Wertannahmen und welche ökonomische Gegenleistung wurden im Zeitpunkt der Transaktion zwischen den Beteiligten tatsächlich vereinbart?“

2.2 Der Roll-over als Transaktionssignal


Besonders aufschlussreich kann sein, wenn ein mit dem Unternehmen vertrauter Altaktionär oder gar Gründer einen erheblichen Teil seiner Beteiligung nicht gegen Geld veräußert, sondern in die Erwerbsstruktur einbringt. Das ist noch kein Beweis für eine bestimmte Unternehmensbewertung. Es kann aber ein starkes Indiz dafür sein, dass der Verkäufer selbst an einer weiteren Wertentwicklung teilhaben wollte und die Parteien eine solche Entwicklung für wirtschaftlich plausibel hielten.

Noch aussagekräftiger wird die Struktur, wenn der Roll-over mit konkreten Wertschöpfungsplänen verknüpft ist: operative Effizienzsteigerungen, Internationalisierung, neue Produkte, Buy-and-Build, Add-on-Akquisitionen, Finanzierungsvorteile oder ein definierter Exit-Horizont. Solche Annahmen können für die Plausibilisierung der Planungsrechnung und der Terminal-Value-Annahmen von Bedeutung sein, soweit sie bereits am Bewertungsstichtag konkret angelegt waren (während in dem Auftragsgutachten meist eine eher negative Entwicklung unterstellt wird).

2.3 „Gesamtpreis“ nur mit Vorsicht

Vereinfach ausgedrückt könnte man argumentieren, der wirtschaftliche Gesamtpreis bestehe aus Barkaufpreis plus Wert der Rückbeteiligung. Ökonomisch beschreibt die Summe die Gegenleistung für den veräußernden Altgesellschafter. Bewertungsrechtlich folgt daraus aber nicht ohne Weiteres, dass der Wert der Rückbeteiligung auf die Abfindung der außenstehenden Aktionäre einfach aufzuschlagen wäre.

Denn die Rückbeteiligung kann eine andere Risikostruktur haben als die unmittelbar gehaltene Zielgesellschaftsaktie. Auf Ebene der Erwerber-Holding können zusätzliche Verschuldung, Präferenzen, Managementrechte, Carry-Strukturen oder Exit-Wasserfälle bestehen. Der Wert einer Holding-Beteiligung ist deshalb nicht ohne weiteres mit dem Wert einer Aktie der Zielgesellschaft gleichzusetzen. Entscheidend ist vielmehr aus Sicht der antragstellenden Minderheitsaktionäre, welche Information die Transaktion über den Wert der Zielgesellschaft und über die zum Stichtag erwarteten Cashflows liefert.

3. STEMMER IMAGING: Der Roll-over als besonders anschaulicher Fall

Die kürzlich Übernahme der STEMMER IMAGING AG durch eine von MiddleGround Capital kontrollierte Struktur ist ein besonders klares Beispiel. PRIMEPULSE verpflichtete sich, 4.508.211 STEMMER-Aktien zu übertragen. 3.155.748 Aktien wurden zu EUR 48,00 je Aktie gegen Geld übertragen; weitere 1.352.463 Aktien wurden ausdrücklich als „Roll-over Shares“ bezeichnet und gegen neue Aktien der Bieterin eingebracht. Diese wurden anschließend in die Ventrifossa HoldCo GmbH eingebracht. PRIMEPULSE blieb damit mittelbar an der Erwerbsstruktur beteiligt.

Der Roll-over umfasste damit knapp 30 % des von PRIMEPULSE übertragenen Aktienpakets. Für diesen Teil wurde gerade keine endgültige Barzahlung von EUR 48,00 je Aktie vereinbart. Die Transaktion zeigt damit sehr deutlich, dass der Angebotspreis und die ökonomische Position des veräußernden Großaktionärs zwei unterschiedliche Komponenten enthalten konnten.

Für ein Spruchverfahren sind hier mindestens drei Ebenen auseinanderzuhalten: Erstens der öffentlich kommunizierte Angebotspreis, zweitens die zwischen den Parteien vereinbarte (öffentlich nicht bekannte) Gegenleistung für die Roll-over-Aktien und drittens der Wert der Beteiligung, die PRIMEPULSE an der Erwerbsstruktur erhielt. Die dritte Größe kann wegen der Finanzierungs- und Beteiligungsstruktur erheblich von EUR 48,00 je Zielgesellschaftsaktie abweichen.

Besonders interessant ist der Abgleich mit der Übernahmethese. Die Bieterin verwies unter anderem auf operative Verbesserungen, Supply-Chain-Optimierung, die Weiterentwicklung von Technologie und Fähigkeiten und eine nächste Wachstumsphase. Solche Aussagen sind für sich genommen keine bewertungsrechtlich verbindlichen Planannahmen. Sie können aber Anlass geben zu prüfen, ob die entsprechenden Maßnahmen bereits im Bewertungsstichtag hinreichend konkret waren und ob sie in der Unternehmensplanung berücksichtigt wurden.

4. Weitere Beispielfälle

4.1 ENCAVIS: Roll-over plus späteres Spruchverfahren


Besonders aktuell ist ENCAVIS. Im Rahmen des von KKR geführten Übernahmeprozesses verpflichteten sich die sogenannten „Pool and Friends“-Aktionäre, 21.319.022 ENCAVIS-Aktien – rund 13,24 % des Grundkapitals – als Roll-over in die Bieterin einzubringen. Die Aktien wurden gegen neue Anteile an der Bieterin übertragen und anschließend auf Ebene der Elbe MidCo GmbH weitergereicht.

Die Transaktion mündete 2025 in einen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out. Die Minderheitsaktionäre erhielten EUR 17,23 je Aktie. Das Spruchverfahren ist seit Anfang 2026 beim Landgericht Hamburg anhängig (Az. 403 HKO 140/25). Besonders bemerkenswert ist, dass im September 2026 über ein US-Discovery-Verfahren gegen KKR berichtet wurde, mit dem Unterlagen unter anderem zu Due Diligence, internen Bewertungen, Preisfindung, Finanzierung, Beteiligungsstruktur und Synergieerwartungen beschafft werden sollen.

Der Roll-over ist nicht nur eine wirtschaftliche Besonderheit der Transaktion, sondern kann den Anlass liefern, gerade die Erwerberseite auf ihre Bewertungsannahmen, Synergieerwartungen und internen Wertmodelle hin zu untersuchen. 

4.2 va-Q-tec: Rückbeteiligung der Familienaktionäre

Bei va-Q-tec (nunmehr: Envirotainer AG) wurden im Rahmen des Roll-over Familienaktien in die Bieterin eingebracht. Nach der Ausgabe neuer Bietergeschäftsanteile hielten die beteiligten Familienaktionäre zusammen rund 9,25 % der Bieterin; Fahrenheit HoldCo hielt rund 90,75 %. Die Struktur macht deutlich, dass ein Roll-over nicht nur einem einzelnen Großaktionär vorbehalten sein muss, sondern auch ein Instrument zur Einbindung mehrerer Altgesellschafter sein kann.

Für die Bewertung ist deshalb zu fragen, ob die einzelnen Roll-over-Aktionäre identische oder unterschiedliche Rechte erhielten. Eine einheitliche „Roll-over-Quote“ sagt wenig aus, wenn unterschiedliche Beteiligungsklassen, Präferenzen oder Sonderrechte bestehen.

4.3 EQS Group: Gründer-Rückbeteiligung und laufendes Spruchverfahren

Bei der EQS Group erwarb Thoma Bravo im Zuge des öffentlichen Übernahmeangebots einschließlich der teilweisen Rückbeteiligung des Gründers und Vorstandsvorsitzenden Achim Weick insgesamt rund 98 % des Grundkapitals. Die Rückbeteiligung Weicks war damit ausdrücklich Bestandteil der Transaktionsstruktur.

Nach dem Squeeze-out im September 2024 wurde ein Spruchverfahren beim Landgericht München I eingeleitet. Das Gericht wies die Anträge im Februar 2026 zurück und hielt die Barabfindung von EUR 40,00 je Aktie für angemessen; es stellte dabei auf den Börsenkurs ab und sah von einer zusätzlichen Plausibilisierung über das Ertragswertverfahren ab.

Damit zeigt der Fall, dass die Existenz einer Rückbeteiligung nicht automatisch dazu führt, dass das Gericht eine ertragswertorientierte Auseinandersetzung mit den Transaktionsannahmen vornimmt. Die Bedeutung des Roll-over hängt vom jeweils angewandten Bewertungsansatz, dem Vortrag der Beteiligten und dem Verständnis des Richters ab.

4.4 GfK: Roll-over-Struktur, Squeeze-out und die Grenze späterer Wertentwicklungen

Bei GfK wurden im Zuge der KKR-Transaktion Aktien mehrerer weiterer Aktionäre in eine Beteiligung an der für die Transaktion geschaffenen Holding Acceleratio eingebracht. Die Bündelung der Beteiligungen trug dazu bei, dass Acceleratio schließlich 96,7 % der GfK-Aktien hielt und den Squeeze-out wie geplant durchführen konnte.

Der Fall ist inzwischen auch wegen der aktuellen Rechtsprechung interessant. Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies im Februar 2026 die Anträge auf Erhöhung der Barabfindung von EUR 46,08 zurück. Die Kammer betonte, dass maßgeblich die Prognosen und Planungen des Unternehmens zum Bewertungsstichtag seien und dass das Gericht nicht nachträglich eigene Prognosen an deren Stelle setzen dürfe.

4.5 Tele Columbus: Roll-over als Finanzierungs- und Beteiligungsinstrument

Bei Tele Columbus wurde ein „United Internet Roll-Over“ eingesetzt. United Internet Investments Holding übertrug 38.140.000 Tele-Columbus-Aktien an Hilbert Management; im Gegenzug erhielt United Internet Investments Holding eine Beteiligung an der Bieterin. Die Angebotsunterlage beschreibt die Transaktion ausdrücklich als Roll-over und erläutert, dass die Beteiligung wirtschaftlich an den zum Angebotspreis bewerteten Tele-Columbus-Aktien ausgerichtet war.

Dieser Fall ist interessant, weil er die Finanzierungsfunktion des Roll-over sichtbar macht: Der Verkäufer kann einen Teil seines bisherigen Investments in die Erwerberstruktur überführen, ohne den entsprechenden Betrag zunächst vollständig als Cash auszuschütten. Im Spruchverfahren (sollte es jemals zu dem angekündigten Squeeze-out kommen) sollte daher auch geprüft werden, ob die Finanzierung der Transaktion und die Beteiligungsstruktur Rückschlüsse auf die zwischen den Parteien zugrunde gelegten Werte zulassen.

4.6 Weitere aktuelle Fälle: Encavis, SNP und CompuGroup

Die Entwicklung ist kein auf einzelne Alttransaktionen beschränktes Phänomen. Eine aktuelle Marktübersicht weist für 2025 unter anderem auf CVCs Übernahme von CompuGroup Medical und Carlyles Übernahme von SNP hin und beschreibt Roll-over- bzw. vergleichbare Joint-Venture-Strukturen als häufig wiederkehrendes Element deutscher Public-to-Private-Transaktionen.

5. Was im Spruchverfahren konkret aufgeklärt werden sollte

Der Roll-over sollte nicht nur als Schlagwort in der Antragsschrift auftauchen. Er sollte in einzelne prüfbare Fragen zerlegt werden. § 7 Abs. 7 SpruchG verpflichtet den Antragsgegner auf Verlangen zur Vorlage sonstiger Unterlagen, die für die Entscheidung des Gerichts erheblich sind; zugleich erlaubt die Vorschrift Schutzanordnungen bei gewichtigen Geheimhaltungsinteressen.

Die Rechtsprechung verlangt allerdings, dass die Entscheidungserheblichkeit der begehrten Unterlagen plausibel gemacht wird. Ein pauschales Verlangen nach sämtlichen Arbeitspapieren oder Planungsunterlagen genügt trotz der erheblichen Informationsasymmetrie regelmäßig nicht. Gerade deshalb sollte ein Vorlageantrag eng an den Roll-over und an dazu geknüpfte konkrete Bewertungsfragen gekoppelt werden.

5.1 Transaktionsdokumente
  • Aktienkaufvertrag bzw. Share Purchase Agreement einschließlich Anlagen und Side Letters;
  • Einbringungsvereinbarung bzw. Roll-over Agreement;
  • Gesellschaftervereinbarung und Satzung der Erwerber-Holding;
  • Cap Tables vor und nach Vollzug der Transaktion;
  • Bewertung der eingebrachten Zielgesellschaftsaktien und Ermittlung der ausgegebenen Erwerberanteile;
  • Regelungen zu Put, Call, Tag-along, Drag-along, Vorkaufsrechten und Exit;
  • Liquidationspräferenzen, bevorzugte Ausschüttungen und etwaige Mindestverzinsungen;
  • Gesellschafterdarlehen, Zinsen, Rang und Rückzahlungsmechanismen;
  • Management-Incentives, Sweet Equity, Carry und sonstige Sonderrechte des Altaktionärs.
5.2 Bewertungs- und Planungsunterlagen
  • Investment Memorandum und Investment-Committee-Unterlagen;
  • Finanzierungsmodell einschließlich Leverage, Zinsannahmen und Tilgungsprofil;
  • Base Case, Upside Case und Downside Case;
  • Wertschöpfungsplan mit operativen Maßnahmen und Zeitplan;
  • geplante Add-on-Akquisitionen und deren erwartete Beiträge;
  • Exit-Modell einschließlich Exit-Multiple, Exit-Zeitpunkt und Sensitivitäten;
  • interne Unternehmensbewertungen und Pre-Deal-Valuation-Modelle;
  • Due-Diligence-Ergebnisse, soweit sie die Planungsannahmen oder Synergieerwartungen betreffen.
5.3 Konkrete Abgleichsfragen
  • Welche Umsatz-, EBITDA-, Cashflow- und Margensteigerungen wurden beim Erwerb erwartet?
  • Welche operativen Verbesserungen waren bereits zum Bewertungsstichtag beschlossen oder hinreichend konkret vorbereitet?
  • Welche Synergien wurden dem Käufer zugerechnet, und welche davon waren bereits in der Planung der Zielgesellschaft enthalten?
  • Welche Add-on-Akquisitionen waren konkret geplant und mit welcher Wahrscheinlichkeit wurden sie in den Modellen berücksichtigt?
  • Welche Exit-Bewertung lag dem Investment zugrunde und welche operative Entwicklung war erforderlich, um diese Bewertung zu erreichen?
  • Unterscheiden sich die Erwartungen des Erwerbers wesentlich von der Planungsrechnung, die dem Bewertungsgutachten zugrunde liegt?
  • Wenn ja: Lässt sich die Abweichung sachlich mit Transaktions-, Finanzierungs- oder Bewertungsbesonderheiten erklären?
6. Der methodische Kern: Nicht den Roll-over addieren, sondern ihn analysieren

Die stärkste Fassung der These ist deshalb nicht: „Der Wert der Rückbeteiligung ist zur Barabfindung hinzuzurechnen.“ Die stärkere und zugleich rechtlich belastbarere These lautet: „Die konkrete Ausgestaltung des Roll-over kann Aufschluss darüber geben, welche Wertannahmen die Transaktionsparteien zum Bewertungsstichtag tatsächlich zugrunde gelegt haben.“

Daraus ergeben sich vier mögliche Analyseebenen:
  • Transaktionswert: Welchen Wert haben die Parteien den Zielgesellschaftsaktien im Rahmen der Einbringung beigemessen?
  • Rechte- und Risikoanalyse: Welche wirtschaftlichen Rechte und Risiken unterscheiden die Rückbeteiligung von einer normalen Zielgesellschaftsaktie?
  • Planungsabgleich: Welche operativen Maßnahmen und Wertsteigerungen wurden in den Erwerbermodellen angenommen und welche finden sich in der Planungsrechnung des Bewertungsgutachtens?
  • Plausibilisierung: Sind die im Roll-over implizit enthaltenen Annahmen mit dem im Spruchverfahren angesetzten Unternehmenswert vereinbar?
6.1 Der Wert einer Holding-Beteiligung ist nicht gleich dem Aktienwert

Ein häufiger Denkfehler wäre, die Anzahl der erhaltenen Holding-Anteile schlicht mit einem aktuellen oder späteren Holding-Wert zu multiplizieren. Auf Erwerberebene können erhebliche Verschuldung, Vorzugsrechte und unterschiedliche Beteiligungsklassen bestehen. Ein belastbarer Vergleich erfordert deshalb eine „Waterfall“-Analyse: Unternehmenswert der Zielgesellschaft, Nettofinanzverschuldung, Rang und Präferenzen, Verteilung auf Beteiligungsklassen und erst danach Wert der konkreten Rückbeteiligung.

Gerade ein Private-Equity-Modell kann den Verkäufer an einem überproportionalen Upside beteiligen, während zugleich Downside-Risiken oder Präferenzen zugunsten des Finanzinvestors bestehen. Die Kapitalquote allein ist deshalb als Vergleichsmaßstab ungeeignet.

6.2 Keine Doppelberücksichtigung von Synergien

Wenn der Erwerber Synergien erwartet, muss sorgfältig unterschieden werden: Synergien, die nur dem Erwerber offenstehen und erst durch die Transaktion geschaffen werden, sind nicht ohne Weiteres Bestandteil des Stand-alone-Werts der Zielgesellschaft. Anders kann es bei bereits zum Bewertungsstichtag angelegten operativen Verbesserungen, bei konkret geplanten Maßnahmen oder bei realistischen Annahmen über zukünftige Cashflows liegen. 

6.3 Stichtagsprinzip und Informationszeitpunkt

Für den Beweiswert des Roll-over ist der Informationszeitpunkt entscheidend. Ein Vertragsbestandteil, der am Bewertungsstichtag feststand, kann ein stärkeres Indiz sein als eine spätere tatsächliche Entwicklung. Umgekehrt darf ein späterer Erfolg nicht rückwirkend als sichere Erkenntnis behandelt werden. Die richtige Frage lautet daher stets: Was wussten oder erwarteten die Beteiligten am Bewertungsstichtag, und wie konkret war diese Erwartung?

7. Verfahrensrechtliche Chancen und Grenzen

§ 7 Abs. 7 SpruchG ist für die Roll-over-Analyse besonders interessant, weil zentrale Informationen häufig nicht in den öffentlichen Angebotsunterlagen enthalten sind. Die Norm erfasst „sonstige Unterlagen“, die für die gerichtliche Entscheidung erheblich sind. Gleichzeitig sieht sie einen Ausgleich mit Geheimhaltungsinteressen vor.

Die praktische Konsequenz lautet: Ein Vorlageantrag sollte nicht mit der abstrakten Behauptung begründet werden, dass „alle Unterlagen zur Transaktion“ erforderlich seien. Erfolgversprechender ist eine punktgenaue Verknüpfung mit einer konkreten Bewertungsfrage, etwa: Die Angebotsunterlage weist einen Roll-over von 13,24 % aus; die Bieterin hat zugleich einen bestimmten Wertschöpfungsplan kommuniziert; die Unternehmensplanung im Bewertungsgutachten enthält diese Maßnahmen gar nicht oder nur in abgeschwächter Form; daher werden die einschlägigen Investment-Committee-Unterlagen und Finanzmodelle benötigt, um die Abweichung aufzuklären.

Auch die Geheimhaltung ist kein Nullsummenspiel. § 7 Abs. 7 SpruchG ermöglicht ausdrücklich, Unterlagen bei gewichtigen Geheimhaltungsinteressen den Antragstellern nicht zugänglich zu machen. insoweit ist zwischen Vorlage an das Gericht bzw. den Sachverständigen und uneingeschränkter Akteneinsicht zu unterscheiden.

8. Ein neues und besonders interessantes Forschungsfeld: internationale Informationsbeschaffung

Der ENCAVIS-Fall eröffnet eine zusätzliche Perspektive. Im September 2026 wurde berichtet, dass im dortigen Spruchverfahren ein US-Discovery-Verfahren gegen KKR betrieben wird. Gegenstand sollen unter anderem Unterlagen zur Due Diligence, internen Bewertung, Preisfindung, Finanzierung, Beteiligungsstruktur und Synergieerwartungen sein. Interessant ist die dahinterstehende Frage: Wenn wesentliche Bewertungsinformationen bei einem ausländischen Sponsor liegen, welche Instrumente stehen in einem deutschen Spruchverfahren zur Verfügung, um diese Informationen zu erlangen? Hier liegt ein eigenständiges Forschungsfeld an der Schnittstelle von Spruchverfahrensrecht, internationalem Zivilverfahrensrecht und US-Discovery.

Gerade für Roll-over-Strukturen ist diese Frage praktisch bedeutsam, weil die entscheidenden Modelle häufig auf Ebene des Private-Equity-Sponsors erstellt werden und nicht bei der börsennotierten Zielgesellschaft.

9. Praktische Checkliste für Antragsteller und gemeinsame Vertreter
  • Roll-over überhaupt identifizieren: Wer "rollt" welchen Anteil wohin?
  • Einbringungswert und ausgegebene Erwerberanteile rekonstruieren.
  • Cap Table und Beteiligungsklassen nach Vollzug feststellen.
  • Leverage, Gesellschafterdarlehen und Präferenzen erfassen.
  • Exit-Wasserfall und Renditeannahmen untersuchen.
  • Transaktionsplan und Bewertungsgutachten nebeneinanderlegen.
  • Wertschöpfungsmaßnahmen nach Zeitpunkt und Konkretisierungsgrad ordnen.
  • Synergien von Stand-alone-Verbesserungen trennen.
  • Abweichungen zwischen Erwerbermodell und Bewertungsplanung konkret benennen.
  • Vorlageverlangen nach § 7 Abs. 7 SpruchG jeweils an eine konkrete Bewertungsfrage knüpfen.
  • Spätere tatsächliche Entwicklungen nur als Plausibilisierung verwenden und strikt von stichtagsbezogenen Erkenntnissen trennen.
10. Fazit

Roll-over-Strukturen sind bei Private-Equity-Übernahmen längst kein Randphänomen. Für das Spruchverfahren liegt ihre Bedeutung aber nicht darin, dass die Rückbeteiligung automatisch einen zusätzlichen Abfindungsanspruch erzeugt. Ihre Bedeutung liegt vielmehr in der Informationsfunktion.

Wo ein Altaktionär einen erheblichen Teil seiner Beteiligung nicht gegen Geld verkauft, sondern in die Erwerberstruktur einbringt, existiert regelmäßig eine komplexe ökonomische Vereinbarung über die Verteilung von Chancen, Risiken und künftigem Wertzuwachs. Diese Vereinbarung kann wertvolle Informationen darüber enthalten, welche Erwartungen die Transaktionsparteien im maßgeblichen Zeitpunkt hatten.

Die zentrale Prüfungsfrage sollte deshalb lauten: Stimmen die in der Roll-over-Struktur zum Ausdruck kommenden Wertannahmen mit der im Spruchverfahren verwendeten Planung und Bewertung überein? Wenn nicht, muss die Abweichung erklärt werden. Gerade die aktuelle Entwicklung bei ENCAVIS zeigt, dass diese Frage praktisch an Bedeutung gewinnt: Dort treffen Roll-over, Private-Equity-Finanzierung, Squeeze-out, ein laufendes Spruchverfahren und der Versuch internationaler Informationsbeschaffung unmittelbar aufeinander.

Der methodisch sauberste Ansatz ist damit dreistufig: Erstens die Transaktionsstruktur vollständig rekonstruieren; zweitens die ökonomische Bedeutung der Rückbeteiligung – einschließlich Präferenzen und Finanzierung – bestimmen; drittens die daraus erkennbaren, am Bewertungsstichtag vorhandenen Wertannahmen mit dem Bewertungsmodell des Spruchverfahrens abgleichen. So wird aus dem Roll-over kein pauschales Argument für eine höhere Abfindung, sondern ein präzises Instrument zur Aufklärung derjenigen Informationen, auf denen die Unternehmensbewertung beruht.