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Dienstag, 26. Mai 2026

M1 Kliniken AG: Kapitalherabsetzung durch Einziehung eigener Aktien erfolgreich durchgeführt

Corporate News

Berlin, 26. Mai 2026 – Die M1 Kliniken AG (ISIN DE000A0STSQ8) hat die im Rahmen ihres Aktienrückkaufprogramms erworbenen eigenen Aktien eingezogen und das Grundkapital entsprechend herabgesetzt.

Der Vorstand hat am 25. März 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrates vom 26. März 2026 auf Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 17. Juli 2024 beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft um 1.088.289 EUR von 19.643.403 EUR auf 18.555.114 EUR herabzusetzen. Die Kapitalherabsetzung wurde am 26. Mai 2026 mit Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg (HRB 107637 B) wirksam.

Die Einziehung erfolgte im vereinfachten Verfahren nach § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG. Die Satzung wurde entsprechend in Ziffer II. 4. (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) angepasst.

Über die M1 Kliniken AG

Die M1 Kliniken AG ist der führende vollintegrierte Anbieter schönheitsmedizinischer Leistungen in Europa und Australien. Mit einem klar fokussierten Geschäftsmodell, hoher Standardisierung und konsequenter Skalierung betreibt die Gruppe unter der Marke M1 Med Beauty derzeit 59 Fachzentren in zehn Ländern. Sämtliche Behandlungen werden ausschließlich durch qualifizierte Ärzte nach einheitlich hohen Qualitätsstandards durchgeführt und zu marktführenden Preisen angeboten. Die internationale Expansion, die seit Ende 2018 systematisch vorangetrieben wird, bildet die Grundlage für weiteres skalierbares Wachstum und den Ausbau der globalen Marktposition. Mit der M1 Schlossklinik in Berlin betreibt die Gruppe eine der größten und modernsten Kliniken für plastisch-ästhetische Chirurgie in Europa. Die Einrichtung verfügt über vier Operationssäle und 35 Betten.

LS INVEST AG: Verlangen des Hauptaktionärs auf Durchführung eines Squeeze-out

Investor News

26. Mai 2026

Der Vorstand der LS INVEST AG (ISIN DE0006131204) hat heute das förmliche Verlangen der Lopesan Touristik, S.A.U. mit Sitz in Las Palmas de Gran Canaria, Spanien, eingetragen im Registro Mercantil de Las Palmas de Gran Canaria (Handelsregister Gran Canaria, Spanien) unter A35444298, (nachfolgend „Lopesan“) gemäß §§ 327a ff. AktG erhalten, das Verfahren zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der LS INVEST AG gegen eine angemessene Barabfindung durchzuführen und zu diesem Zweck die Hauptversammlung der LS INVEST AG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der LS INVEST AG Beschluss fassen zu lassen.

Die Lopesan wird die Höhe der angemessenen Barabfindung, die sie den Minderheitsaktionären der LS INVEST AG für die Übertragung der Aktien zahlen wird, zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgeben. Die Lopesan wird der Hauptversammlung der LS INVEST AG einen schriftlichen Bericht vorlegen, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der LS INVEST AG dargestellt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert werden.

Der Lopesan gehören nach eigenen Angaben unter Zurechnung der Aktien, die von von ihr abhängigen Unternehmen gehaltenen werden, insgesamt 46.948.378 Aktien an der LS INVEST AG, was nach Absetzung eigener Aktien der LS INVEST AG einem Anteil von rund 95,14 Prozent am Grundkapital der LS INVEST AG entspricht. Die Lopesan ist damit Hauptaktionär im Sinne des § 327a Abs. 1 AktG.

Die Wirksamkeit des Squeeze-out steht noch unter dem Vorbehalt des zustimmenden Beschlusses der Hauptversammlung der LS INVEST AG sowie der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister am Sitz der LS INVEST AG.

Scherzer & Co. AG stellt Gegenantrag zum Gewinnverwendungsvorschlag der Verwaltung der Rocket Internet SE

Corporate News

Die Rocket Internet SE hat für den 24. Juni 2026 zu ihrer ordentlichen Hauptversammlung in virtueller Form eingeladen. Die Verwaltung schlägt vor, aus dem Bilanzgewinn von EUR 600 Mio. eine Dividende von EUR 0,04 je Aktie auszuschütten.

Die Scherzer & Co. AG hat der Rocket Internet SE dazu soeben folgenden Gegenantrag übermittelt:

Rocket Internet SE
c/o HCE Consult AG
Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 22-24
10785 Berlin

E-Mail: antraege@hce-consult.de

Köln, 26. Mai 2026

Gegenantrag der Scherzer & Co. AG zum Tagesordnungspunkt 2 der für den 24. Juni 2026 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung der Rocket Internet SE

Sehr geehrter Herr Samwer, sehr geehrte Damen und Herren,

entgegen dem Vorschlag der Verwaltung der Gesellschaft zum Tagesordnungspunkt 2, eine Dividende in Höhe von EUR 0,04 je Aktie auszuschütten, stellen wir folgenden Gegenantrag:

Wir schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2025 ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2025 in Höhe von EUR 600.000.000,00 wie folgt zu verwenden:

  • Verteilung an die Aktionäre: Ausschüttung einer Dividende von EUR 5,00 je für das abgelaufene Geschäftsjahr 2025 dividendenberechtigter Stückaktie, insgesamt EUR 407.427.540,00.
  • Gewinnvortrag: Vortrag des Restbetrags auf neue Rechnung: EUR 192.572.460,00.

Gründe für eine Erhöhung der Dividende:

  • Die vorgeschlagene Dividende in Höhe von lediglich EUR 0,04 je Aktie, entsprechend einer Dividendensumme von EUR 3,26 Mio. steht im eklatanten Missverhältnis zu den wirtschaftlichen Ergebnissen der Rocket Internet SE im abgelaufenen Geschäftsjahr. Im Einzelabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr zeigt die Rocket Internet SE einen Jahresüberschuss von EUR 155,6 Mio., im Konzernabschluss ein Periodenergebnis von EUR 751,1 Mio., entsprechend einem Ergebnis je Aktie von EUR 9,22.
  • Im Konzern errechnet sich ein Buchwert je Aktie von EUR 31,92. Darüber hinaus ist von erheblichen stillen Reserven auszugehen. Im Konzernabschluss berichtet Rocket Internet wie folgt über Ereignisse nach dem Bilanzstichtag: „In Bezug auf die von Rocket Internet gehaltenen nicht notierten erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bilanzierte Eigenkapitalinstrumente gab es nach dem Stichtag folgende Ereignisse, die nicht mehr in die Bewertung zum Stichtag eingeflossen sind, da diese als wertbegründend angesehen wurden: Venture-Capital-Fonds Gigafund 0.14, LP ist an der Space Exploration Technologies Corp. beteiligt. Die Space Exploration Technologies Corp. gab m 1. April 2026 eine vertrauliche Vorab-Einreichung des Prospektentwurfs (confidential draft registration statement) bei der der U.S. Securities and Exchange Commission bekannt. Im April 2026 hat Kalshi Inc. eine Finanzierungsrunde in Höhe von rund Mrd. USD 1 abgeschlossen. Die Bewertung des Unternehmens lag dabei bei etwa Mrd. USD 22. Damit hat sich die Bewertung innerhalb weniger Monate deutlich erhöht. Im Dezember 2025 wurde Kalshi noch mit rund Mrd. USD 11 bewertet. Die nach dem Abschlussstichtag eingetretenen Ereignisse führten jeweils zu signifikanten Wertsteigerungen der Buchwerte der Anteile.“ Allein der Bewertungssprung bei Kalshi führt zu einer Erhöhung des inneren Wertes von Rocket Internet von etwa EUR 310 Mio. oder EUR 3,80 je Aktie.
  • In der Einzelbilanz zeigt die Gesellschaft einen Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten von insgesamt EUR 445 Mio., gleichzeitig bestehen keine Bankverbindlichkeiten.
  • Nennenswerte Neuinvestments wurden seit Jahren nicht mehr getätigt. So war z.B. der Cashflow aus Investitionstätigkeit sowohl 2025 (EUR 144,8 Mio.) als auch 2024 (EUR 24,2 Mio.) im Konzern jeweils positiv, es wurde also per Saldo desinvestiert. Gleichzeitig steht eine Reihe von großen Investments vor einem möglichen Exit.
  • Rocket Internet hat im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses 2025 „zur Erhöhung der Flexibilität für etwaige zukünftige Ausschüttungen“ EUR 600 Mio. aus der Kapitalrücklage entnommen, geht also selbst davon aus, dass der Betrag für Dividenden zur Verfügung steht.

Insgesamt ist festzuhalten:

  1. Die von der Verwaltung vorgeschlagene Dividende von 0,04 EUR je Aktie steht in einem eklatanten Missverhältnis zum Jahresergebnis 2025.
  2. Eine Dividende von EUR 5,00 je Aktie entspräche, bezogen auf das Konzernergebnis je Aktie von EUR 9,22, einer moderaten Ausschüttungsquote von 54%.
  3. Rocket Internet war zum 31.12.2025 frei von Bankschulden und verfügte über für eine solche Ausschüttung notwendige Liquidität von EUR 445 Mio.
  4. Rocket Internet desinvestiert seit Jahren, die Liquidität wird im Unternehmen offensichtlich nicht benötigt.

Als Nachweis der Aktionärseigenschaft fügen wir eine aktuelle Bescheinigung unserer Depotbank bei.

Wir bitten Sie, uns den Eingang dieses Gegenantrags zu bestätigen und denselben den Aktionären unverzüglich zugänglich zu machen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Georg Issels
Vorstand   
Scherzer & Co. AG 
  
Hans Peter Neuroth
Vorstand
Scherzer & Co. AG

--Ende des Gegenantrags--


Köln, 26. Mai 2026

Der Vorstand

Aktuelle Squeeze-out-Kandidaten

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG 

Seit der letzten Liste hat sich die Zahl der Kandidaten wieder reduziert. Bei der artnet AG und der KATEK SE sind die Minderheitsaktionäre ausgeschlossen worden. Auch bei der Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA), der niiio finance group AG, der Covestro AG, der centrotherm international AG und der Tele Columbus AG soll ein Squeeze-out kommen.

Insbesondere bei folgenden deutschen Unternehmen ist über kurz oder lang ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out, als verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out bereits ab einer Beteiligung von 90 % möglich), eine Verschmelzung oder eine andere Strukturmaßnahme denkbar:
 
- 1&1 AG: geringer Streubesitz, Teilerwerbsangebot der United Internet AG
 
- ADM Hamburg Aktiengesellschaft (früher: Oelmühle Hamburg): Streubesitz < 5 %

- ADTRAN NETWORKS SE (zuvor: ADVA Optical Networking SE): Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, ADTRAN Holdings, Inc. > 65 %

- ALBA SE (früher: INTERSEROH SE): Streubesitz ca. 6 %, Kursverfall, Delisting-Erwerbsangebot

- Allane SE (früher: Sixt Leasing SE): geringer Streubesitz (< 8 %)

- Allgäuer Brauhaus AG: Streubesitz < 10 %

- Aluminiumwerk Unna AG: delistet, minimaler Streubesitz

- aovo Touristik AG: Delisting, geringer Streubesitz

- Bayerische Gewerbebau AG: delistet, Streubesitz < 10 %
 
- Bellevue Investments GmbH & Co. KGaA (früher: MAGIX AG): delistet, geringer Streubesitz
 
- Brilliant AG: Hauptaktionärin NLC Group of Companies Limited > 75 %

- CENTROTEC SE: Delisting, geringer Streubesitz, Aktienrückkauf

- CompuGroup Medical SE & Co. KGaA: erfolgreiches Übernahmeangebot, Delisting
 
- CPI Europe AG (zuvor: IMMOFINANZ AG): geringer Streubesitz

- CropEnergies AG: Delisting

- cycos AG: BuG, delistet, geringer Streubesitz
 
- Dahlbusch AG: minimaler Streubesitz (knapp über 3.000 Aktien)

- DATAGROUP SE: Investorenvereinbarung mit KKR, erfolgreiches öffentliches Erwerbsangebot von KKR 

- DEAG Deutsche Entertainment AG: Delisting

- DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG: geringer Streubesitz, Kursverfall
 
- Deutsche EuroShop AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, geringer Streubesitz

- Deutsche Real Estate AG (ehemals Geestemünder Verwaltungs- und Grundstücks AG): geringer Streubesitz

- Deutsche Wohnen SE: erfolgreiche Übernahme, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG)
 
- DFV Deutsche Familienversicherung AG: Übernahme-Delisting-Angebot

- DISO Verwaltungs AG/Matica Technologies AG (ehemals: Digital Identification Solutions AG): geringer Streubesitz, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Matica Technologies Group SA 

- DMG MORI Aktiengesellschaft: Spruchverfahren zum BuG, geringer Streubesitz

- DVS Technology AG (früher: Diskus Werke AG): geringer Streubesitz, Kündigung der Einbeziehung in den Freiverkehr

- EASY SOFTWARE AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

- Eisen- und Hüttenwerke AG: geringer Streubesitz

- EUWAX AG: geringer Streubesitz, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

- Fernheizwerk Neukölln AG: geringer Streubesitz

- First Sensor AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

- Francotyp-Postalia Holding AG: Delisting-Rückerwerbsangebot

- FRIWO AG: geringer Streubesitz

- Funkwerk AG: geringer Streubesitz, Delisting

- Gelsenwasser AG: Streubesitz < 10 %

- Grammer AG: geringer Streubesitz

- GSW Immobilien AG: geringer Streubesitz, Delisting-Erwerbsangebot

- H&R GmbH & Co. KGaA: Übernahmeangebot

- Halloren Schokoladenfabrik AG: Hauptaktionär droht mit Rechtsformwechsel, Übernahmeangebot

- HanseYachts AG: Delisting

- Hella GmbH & Co. KGaA: erfolgreiche Übernahme, Elliott 15,01 % (?), geringer Streubesitz

- HÖVELRAT Holding AG (früher NORDAKTIENBANK AG): geringer Streubesitz

- HolidayCheck Group AG (ehemals Tomorrow Focus AG): Delisting, BuG, geringer Streubesitz

- HOMAG Group AG: BuG

- HORNBACH Baumarkt AG: erfolgreiches Delisting-Angebot, HORNBACH Holding AG & Co. KGaA hat ihren Anteil auf 95,3 % erhöht
 
- Immovaria Real Estate AG: sehr geringer Streubesitz
 
- InCity Immobilien AG: Streubesitz < 10 %

- KSB SE & Co.: Streubesitz > 8 %
 
- Lechwerke AG: geringer Streubesitz

- LS Invest AG (früher: IFA Hotel & Touristik AG): geringer Streubesitz

- MediClin AG: geringer Streubesitz

- MeVis Medical Solutions AG: BuG

- MK-Kliniken AG: Streubesitz < 10 %

- MME MOVIEMENT AG: delistet, geringer Streubesitz
 
- Mühlbauer Holding AG
 
- Nordwest Handel AG
 
- Nucletron Electronic Aktiengesellschaft: Delisting

- OHB SE: erfolgreiches Übernahmeangebot

- Oppmann Immobilien AG: Delisting

- OSRAM LICHT AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, Delisting

- Pfeiffer Vacuum Technology AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Pangea GmbH 

- Pilkington Deutschland AG: geringer Streubesitz
 
- PNE AG

- RLG Systems AG (bisher: CCR Logistics Systems AG): delistet, geringer Streubesitz

- RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: Streubesitz < 8 %

- Rocket Internet SE: Delisting, Übernahmeangebot

- secunet Security Networks AG: geringer Streubesitz

- SEVEN PRINCIPLES AG: Streubesitz 4 %

- SHW AG: Delisting, erfolgreiches Übernahmeangebot, geringer Streubesitz

- Splendid Medien AG: Delisting-Übernahmeangebot

- Studio Babelsberg AG: Erwerb Mehrheitsbeteiligung, BuG

- STEICO SE: Mehrheitsbeteiligung der Kingspan Group PLC, Großaktionär Kingspan hat seinen Anteil von 51 % auf 61,1 % aufgestockt, Spekulation über Delisting

- STEMMER IMAGING AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, Investorenvereinbarung mit der Ventrifossa BidCo AG/MiddleGround, nunmehr Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

- SUMIDA Aktiengesellschaft (zuvor: VOGT electronic AG): Delisting, Beherrschungsvertrag, geringer Streubesitz
 
- TAG Colonia-Immobilien AG: BuG, geringer Streubesitz

- Telefónica Deutschland Holding AG: geringer Streubesitz, Squeeze-out vorläufig zurückgestellt

- TLG IMMOBILIEN AG: Delisting-Erwerbsangebot, geringer Streubesitz

- ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft: minimaler Streubesitz

- Vantage Towers AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, sehr geringer Streubesitz, derzeit Blockade durch Singer/Elliott (?)

- va-Q-tec AG: Zusammenschlussvereinbarung, erfolgreiches Übernahmeangebot, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 

- VIB Vermögen AG: Mehrheitsbeteiligung der BRANICKS Group AG (zuvor: DIC Asset AG), BuG
 
- WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft: BuG, geringer Streubesitz, Delisting-Angebot

- Westag AG (früher: WESTAG & GETALIT AG): geringer Streubesitz, Rückkaufangebot
 
- Wild Bunch AG (früher: Senator Entertainment AG): Squeeze-out zunächst abgesagt (?)

- Württembergischen Lebensversicherung AG

- ZEAG Energy AG: sehr geringer Streubesitz

- zooplus SE: erfolgreiches Übernahmeangebot, sehr geringer Streubesitz

Die Liste ist nicht abschließend und beruht auf einer subjektiven Einschätzung. Über Anregungen und weitere "Nominierungen" freuen wir uns.

(unverbindlich, keine Anlage- oder Rechtsberatung)

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Bundeskartellamt prüft Übernahme von Klöckner & Co SE durch Worthington Steel

Seit dem 19. Mai 2026 prüft das Bundeskartellamt die Übernahme von Klöckner & Co SE durch Worthington Steel unter dem Aktenzeichen B5-54/26:



Worthington Steel / Klöckner (Anteils- und Kontrollerwerb) Vertrieb und Verarbeitung von Flachstahlprodukten und Langstahlprodukten, Vertrieb von Edelstahlprodukten und Aluminiumprodukten, Vertrieb von Stahl durch Lagerzentren, Vertrieb von Stahl über Service-Center

Montag, 25. Mai 2026

Spruchverfahren zum Rechtsformwechsel der Vivanco Gruppe GmbH (vormals: Vivanco Gruppe AG)

In dem Spruchverfahren zum Rechtsformwechsel der nunmehrigen Vivanco Gruppe GmbH (vormals: Vivanco Gruppe AG) hat das LG Lübeck mit Beschluss vom 18. März 2026 Herrn Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier zum gemeinsamen Vertreter bestellt.

Nach einem Insolvenzantrag der Gesellschaft wurde durch Beschluss des Amtsgerichts
Reinbek vom 1. Februar 2026 (AZ: 8 IN 214/25) ist die Eigenverwaltung durch die Schuldnerin gemäß § 270 InsO angeordnet.

LG Lübeck, Az. 13 O 57/25
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Vivanco Gruppe GmbH
23 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40212 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Schreiben Hahn Sommerlad Rechtsanwälte PartGmbB, 60325 Frankfurt am Main

Sonntag, 24. Mai 2026

Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Vattenfall Europe AG: Verfahren vor dem Kammergericht verzögert sich

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem bereits seit 2008 laufenden Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Vattenfall Europe AG hatte das LG Berlin II mit Beschluss vom 26. November 2024 die Barabfindung auf EUR 60,55 erhöht. Laut dem Übertragungsbeschluss sollten die Minderheitsaktionäre eine Barabfindung in Höhe von lediglich EUR 42,77 erhalten. Die Antragsgegnerin hatte sich in Prozessvergleichen verpflichtet, zusätzlich zu der Barabfindung eine Zuzahlung von EUR 14,23 je auf den Inhaber lautende Stückaktie zu leisten, insgesamt somit EUR 57,00. Gegenüber diesem Betrag bedeutet die Erhöhung auf EUR 60,55 eine Anhebung um 6,23 % (bzw. 41,57 % gegenüber den ursprünglich angebotenen EUR 42,77). 

Sowohl die Antragsgegnerin Vattenfall AB wie auch einige Antragsteller hatten Beschwerden gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegt. Das Landgericht hat diesen Beschwerde mit Beschluss vom 7. Oktober 2025 nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht (dem Oberlandesgericht für Berlin) vorgelegt. 

Das Kammergericht hat nunmehr mitgeteilt, dass Gelegenheit zu Erwiderung auf das Vorbingen der jeweiligen Beschwerdeführer bis zum 1. Dezember 2026 bestehe. Aufgrund der angespannten Geschäftslage des Senats und insbesondere zahlreicher bereits anhängiger umfangreicher aktienrechtlicher Spruchverfahren sei mit einer Entscheidung über die Beschwerden nicht vor Ablauf von 24 Monaten zu rechnen (und damit frühestens 20 Jahre seit Verfahrenseinleitung).

KG, Az. 2 W 30/25 SpruchG
LG Berlin II, Beschluss vom 26. November 2024, Az. 102 O 86/08 AktG
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Vattenfall Aktiebolag
146 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Christoph Regierer, Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Sammler Usinger, 10623 Berlin

Samstag, 23. Mai 2026

Delivery Hero SE: Delivery Hero bestätigt Kontaktaufnahme seitens Uber Technologies in Bezug auf ein mögliches Übernahmeangebot

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung)

Berlin, 23. Mai 2026 – Bezugnehmend auf eine heutige Presseveröffentlichung, bestätigt Delivery Hero SE (“Delivery Hero” oder die “Gesellschaft”, ISIN: DE000A2E4K43, Frankfurter Wertpapierbörse: DHER), dass Uber Technologies, Inc. auf die Gesellschaft zugekommen ist mit einem indikativen Angebot von € 33 pro Aktie im Hinblick auf ein mögliches öffentliches Übernahmeangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft. 

Die Gesellschaft wird weiterhin fokussiert ihren Prozess der strategischen Überprüfung (strategic review process) fortsetzen. Sofern erforderlich bzw. angemessen, wird die Gesellschaft zukünftige weitere Informationen entsprechend kommunizieren.

Wichtiger Hinweis

Diese Veröffentlichung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt weder ein Angebot noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf von Wertpapieren der Delivery Hero SE oder einer ihrer Tochtergesellschaften dar. 

Diese Mitteilung kann bestimmte zukunftsgerichtete Aussagen, Schätzungen, Ansichten und Prognosen in Bezug auf die künftige Geschäftslage, Ertragslage und Ergebnisse der Delivery Hero SE enthalten („zukunftsgerichtete Aussagen“). (...)

Freitag, 22. Mai 2026

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • capsensixx AG: PEH Wertpapier AG fordert verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out, Barabfindung auf EUR 20,23 festgelegt, Hauptversammlung der capsensixx AG am 18. Juni 2026
  • CECONOMY AG: Delisting geplant
  • centrotherm international AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Centrotherm AcquiCo AG zu EUR 8,74 je Aktie, Hauptversammlung am 30. Juni 2026

  • Commerzbank AG: Übernahmeangebot der UniCredit 

  • Covestro AG: erfolgreiches Übernahmeangebot von XRG (bisher: Adnoc) zu EUR 62,- je Covestro-Aktie, XRG fordert aktienrechtlichen Squeeze-out zu EUR 59,46, Hauptversammlung am 19. Mai 2026
  • Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot der Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE, Tochtergesellschaft der MSC Mediterranean Shipping Company S.A., Squeeze-out zu EUR 21,16 je Aktie, Hauptversammlung am 11. Juni 2026

  • HORNBACH Baumarkt AG: Die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA hat ihren Anteil auf 95,3 % erhöht, folgt Squeeze-out?

  • KATEK SE: Squeeze-out zugunsten der Kontron Acquisition GmbH zu EUR 18,12 je Aktie, Eintragung am 6. März 2026 (Fristende am 8. Juni 2026)
  • Klöckner & Co SE: erfolgreiches Übernahmeangebot, Worthington Steel will Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abschließen
  • Kontron AG: Mögliches öffentliches Übernahmeangebot durch die Ennoconn Corporation
  • OTRS AG: Squeeze-out zugunsten der Optimus BidCo AG (jetzt: GmbH), eine Akquisitionsgesellschaft der EasyVista SAS, Hauptversammlung am 12. November 2025, Eintragung im Handelsregister am 23. Februar 2026 (Fristende: 26. Mai 2026)
  • Tele Columbus AG: Squeeze-out zugunsten der Kublai GmbH 

  • VIB Vermögen AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der DIC Real Estate Investments GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien als herrschendem und der VIB als beherrschtem Unternehmen, ao. Hauptversammlung am 12. Februar 2026, Eintragung durch Anfechtungsklage verzögert

(Angaben ohne Gewähr) 
 
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der DISO Verwaltungs AG (früher: Matica Technologies AG): Verhandlungstermin vom 11. Juni 2026 aufgehoben

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der DISO Verwaltungs AG (früher: Matica Technologies AG, ehemals: Digital Identification Solutions AG) hatte das LG München I kürzlich einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 11. Juni 2026 bestimmt. Angesichts der vom OLG München bestätigten Sonderprüfung hat das Landgericht diesen Termin aufgehoben, da durch die Sonderprüfung eine weitere Sachaufklärung zu erwarten sei. 

Das LG München I führt hierzu aus:

"Durch den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 09.03.2026, Az. 31 Wx 138/23 e, steht fest, dass eine Sonderprüfung durchgeführt wird, die unter anderem den Vertrag vom 05.03.2021 zum Gegenstand hat, mit dem die DISO Verwaltungs AG an die Antragsgegnerin Geschäftsanteile und weitere Vermögensgegenstände veräußerte. Hierbei soll auch geprüft werden, ob der vereinbarte Kaufpreis angemessen war, welcher Kaufpreis ggf. angemessen gewesen wäre, ob der DISO Verwaltungs AG ein Schaden entstanden ist und welche aktiven und ehemaligen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates der DISO Verwaltungs AG und der Antragsgegnerin in welcher Weise an diesem Vertrag und seiner Abwicklung beteiligt waren.

Gegenstand der Sonderprüfung sind damit die Voraussetzungen eines Anspruchs der DISO Verwaltungs AG gegen die Antragsgegnerin aus § 317 Abs. 1 Satz 1 AktG. Ein solcher Anspruch könnte als nicht betriebsnotwendiges Vermögen / Sonderwert zu berücksichtigen sein, ohne dass derzeit entschieden werden muss, ob die Berücksichtigung eines solchen Anspruchs grundsätzlich geboten ist und welche Voraussetzung hierfür gegebenenfalls erforderlich sind (vgl. zum Meinungsstand: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Oktober 1990 – 19 W 9/88 Rn. 63 ff., juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2000 – 4 W 15/98 Rn. 33 ff., juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. Februar 2010 – 5 W 52/09 Rn. 87 ff.; van Rossum in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 6. Auflage 2023, § 305 Rn. 181; Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 10. Auflage 2022; § 305 Rn. 116; Gayk in: Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 4. Auflage 2022; Anhang zu § 11 SpruchG Rn. 63).

Durch die Sonderprüfung ist auch eine weitere Sachaufklärung zu erwarten. Das Oberlandesgericht begründet seine Entscheidung maßgeblich mit der Erwägung, es lägen hinreichend Anhaltspunkte dafür vor, das Bewertungsgutachten der Kanzlei Duff & Phelps GmbH, aufgrund dessen der Kaufpreis bestimmt worden war, basiere auf falschen Annahmen, da die der Kanzlei übermittelten Prognosezahlen vom Vorstand der DISO Verwaltungs AG zu niedrig angesetzt worden seien. Da das Problem bei den übermittelten Planzahlen liege, sei es verständlich, dass die nachfolgend tätigen Gutachter die Berechnungen von Duff & Phelps im Großen und Ganzen hätten nachvollziehen können. Es ist deshalb denkbar, dass sich aufgrund etwaiger Feststellungen im Rahmen der Sonderprüfung auch die für das Spruchverfahren relevante Bewertung ändert.

Die Beteiligten werden gebeten, dem Gericht den Bericht des bestellten Sonderprüfers Wirtschaftsprüfer Tobias Geiler, Bansbach GmbH, (...), zu übersenden, sobald dieser vorliegt."

LG München I, Az. 5 HK O 14438/24
Susvent GmbH u.a. ./. Matica Technologies Group SA
26 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Tino Sekera-Terplan Tino, c/o Kempter, Gierlinger und Partner, 80538 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Lupp + Partner Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, 80333 München

OLG München bestätigt Sonderprüfung bei der DISO Verwaltungs AG

Zwei Minderheitsaktionäre der DISO Verwaltungs AG ("Antragsteller") waren auch letztinstanzlich mit ihrem Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers bei der Gesellschaft ("Antragsgegnerin") erfolgreich. Hintergrund war ein Verkauf fast sämtlicher maßgeblicher Vermögenswerte an die Mehrheitsaktionärin der Antragsgegnerin. Die Antragsteller hielten die Veräußerung für "unterpreisig". Auch wollen sie die Angemessenheit der Vorstandsvergütung des Herrn Sandro Camilleri geprüft haben.

Das OLG München entschied:

"2. Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 1 und 2 wird der Beschluss des Landgerichts im Tenor Ziffer I klarstellend wie folgt abgeändert:

a) gemäß § 315 S. 2 AktG wird ein Sonderprüfer bei der Antragsgegnerin hinsichtlich des am 05.03.2021 durch Vorstand und Aufsichtsrat der Antragsgegnerin unterzeichneten und mit Ablauf des 31.03.2021 in Kraft getretenen Vertrags zur Veräußerung und Übertragung der Beteiligungen an den Konzerngesellschaften der Antragsgegnerin in den USA, Beijing, Dubai und Malaysia, Teilen des Anlage- und Umlaufvermögens, Verbindlichkeiten der Antragsgegnerin sowie des operativen Geschäfts der Antragsgegnerin an die Mehrheitsaktionärin der Antragsgegnerin, die Matica Technologies Group S.A. mit Sitz in Zug (Schweiz) S.A., sowie des Vollzugs dieses Vertrags zur Prüfung der Frage einer unterpreisigen Veräußerung der Beteiligungen bestellt,

b) gemäß § 142 Abs. 2 S.1 AktG wird ein Sonderprüfer bei der Antragsgegnerin hinsichtlich des am 05.03.2021 durch Vorstand und Aufsichtsrat der Antragsgegnerin unterzeichneten und mit Ablauf des 31.03.2021 in Kraft getretenen Vertrags zur Veräußerung und Übertragung der Beteiligungen an den Konzerngesellschaften der Antragsgegnerin in den USA, Beijing, Dubai und Malaysia, Teilen des Anlage- und Umlaufvermögens, Verbindlichkeiten der Antragsgegnerin, des operativen Geschäfts der Antragsgegnerin an die Mehrheitsaktionärin der Antragsgegnerin, die Matica Technologies Group S.A. mit Sitz in Zug (Schweiz) S.A., sowie des Vollzugs dieses Vertrags zur Prüfung der Frage einer unterpreisigen Veräußerung der Beteiligungen bestellt, wobei zur besseren Übersichtlichkeit der genaue Prüfungsumfang entsprechend dem abgelehnten Hauptversammlungsbeschluss unter Ziffer III. 2 der Urteilsbegründung ausgeführt ist,

c) gemäß § 142 Abs. 2 S.1 AktG wird ein Sonderprüfer bei der Antragsgegnerin hinsichtlich der Frage der Angemessenheit der Vorstandsvergütung des Herrn Sandro Camilleri in den Geschäftsjahren 2018 bis 2020 bestellt, wobei zur besseren Übersichtlichkeit der genaue Prüfungsumfang entsprechend dem abgelehnten Hauptversammlungsbeschluss unter Ziffer III.3 der Urteilsbegründung ausgeführt ist,

d) gemäß § 142 Abs. 2 S.1 AktG wird ein Sonderprüfer bei der Antragsgegnerin hinsichtlich der Frage des Tätigkeitsumfangs und Angemessenheit des Gehalts einer nahen Angehörigen des ehemaligen Vorstands, Herrn Sandro Camilleri, in den Geschäftsjahren 2016 bis 2020 bestellt, wobei zur besseren Übersichtlichkeit der genaue Prüfungsumfang entsprechend dem abgelehnten Hauptversammlungsbeschluss unter Ziffer III.4 der Urteilsbegründung ausgeführt ist.

Die weiteren Ziffern II. - IV. des Tenors des landgerichtlichen Beschlusses vom 24.11.2022 bleiben unberührt."

OLG München, Beschluss vom 9. März 2026, Az. 31 Wx 138/23 e
LG München I, Beschluss vom 24. November 2022, Az. 17 HK O 3381/22

Mittwoch, 20. Mai 2026

Commerzbank Aktiengesellschaft: Commerzbank-Hauptversammlung stimmt allen Tagesordnungspunkten zu

20. Mai 2026  17:46

- Aktionärinnen und Aktionäre stimmen Dividende von 1,10 Euro pro Aktie und Ermächtigung über weitere Aktienrückkäufe zu

- Vorstand und Aufsichtsrat von Hauptversammlung entlastet

Die Hauptversammlung der Commerzbank hat am heutigen Mittwoch allen Tagesordnungspunkten mit jeweils großer Mehrheit zugestimmt. Die Aktionärinnen und Aktionäre würdigten die erzielten Erfolge und stellten sich klar hinter die „Momentum 2030“ Strategie und den eigenständigen Kurs der Bank. Sie billigten den Dividendenvorschlag für das Geschäftsjahr 2025 in Höhe von 1,10 Euro je Aktie (2024: 0,65 Euro) mit einer Mehrheit von 99,88 % (TOP 2). Insgesamt beläuft sich die Dividendenzahlung damit auf rund 1,2 Mrd. Euro.

Zusammen mit zwei bereits abgeschlossenen Aktienrückkäufen im Gesamtvolumen von rund 1,5 Mrd. Euro gibt die Commerzbank für das Geschäftsjahr 2025 insgesamt rund 2,7 Mrd. Euro an ihre Aktionärinnen und Aktionäre zurück. Das entspricht 100 % des Nettoergebnisses vor Restrukturierungsaufwendungen und nach Abzug der AT-1-Kuponzahlungen.

Für die kommenden Jahre plant die Bank, die Kapitalrückgabe kontinuierlich zu steigern. Dabei setzt die Commerzbank weiterhin auf eine Kombination aus Dividendenzahlungen und Aktienrückkäufen, wobei der Anteil der Dividende auf mindestens 50 % wachsen soll. Die Aktienrückkäufe stehen unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Europäische Zentralbank und die Finanzagentur.

Die Hauptversammlung stimmte den erforderlichen Ermächtigungen zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien zu (TOP 7 und 8) – mit Mehrheiten von 96,25 % beziehungsweise 97,79 %. Damit kann die Commerzbank erneut eigene Aktien im Umfang von bis zu 10 % des Grundkapitals über die Börse oder multilaterale Handelssysteme erwerben.

Die Aktionärinnen und Aktionäre stimmten über die weiteren wesentlichen Tagesordnungspunkte wie folgt ab:

Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat (TOP 3 und 4)

Die Mitglieder des Vorstands wurden mit einer Mehrheit zwischen 99,58 % und 99,64 % von der Hauptversammlung entlastet. Die Mitglieder des Aufsichtsrats wurden mit einer Mehrheit zwischen 98,36 % und 99,64 % entlastet.

Vergütungsbericht für Vorstand und Aufsichtsrat (TOP 6)

Die Hauptversammlung billigte den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 mit einer Mehrheit von 91,28 %.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der comdirect bank Aktiengesellschaft: Nichtabhilfebeschluss des LG Itzehoe - Spruchverfahren geht vor dem Schleswig-Holsteinischen OLG weiter

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem 2020 erfolgten Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der früheren comdirect bank Aktiengesellschaft zugunsten der COMMERZBANK AG hatte das Landgericht Itzehoe mit Beschluss vom 16. März 2026 die Spruchanträge auf Festsetzung einer höheren Abfindung als die von der Antragsgegnerin angebotenen EUR 12,75 je comdirect-Aktie zurückgewiesen. Mehrere Antragsteller hielten dies nicht für überzeugend und haben gegen den Beschluss Beschwerden eingelegt. Das Landgericht hat diesen mit Beschluss vom 8. Mai 2026 nicht abgeholfen (mit einem kurzen Verweis auf die in dem angefochtenen Beschluss genannten Gründe). Die Akten werden nunmehr dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (9. Zivilsenat) vorgelegt.

LG Itzehoe, Beschluss vom 16. März 2026, Az. 8 HKO 29/20
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. COMMERZBANK AG
100 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Dirk Unrau, 24114 Kiel
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf (RA Dr. Hartwin Bungert, RA´in Dr. Petra Mennicke)

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Bastfaserkontor AG: Verhandlung am 29. September 2026

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Bastfaserkontor AG zugunsten der Hauptaktionärin AGIB Real Estate S.A. hat das LG Berlin II einen Anhörungstermin bestimmt auf den 29. September 2026, 10:00 Uhr. Das Landgericht hat mitgeteilt, eine Anhörung der Barabfindungsprüferin PKF durchführen zu wollen. 
 
LG Berlin II, Az. 102 O 108/24 SpruchG
Lüdemann u.a. ./. AGIB Real Estate S.A.
23 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, Rechtsanwälte Dreier Riedel, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte SMS Hasche Sigle Partnerschaft, 10785 Berlin

Dienstag, 19. Mai 2026

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der First Sensor AG: Anhörungstermin vor dem LG Berlin II am 13. Oktober 2026

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem seit 2020 laufenden Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der First Sensor AG (als beherrschter Gesellschaft) mit der TE-Tochtergesellschaft TE Connectivity Sensors Germany Holding AG hat das LG Berlin II nunmehr einen Anhörungstermin auf Dienstag, den 13. Oktober 2026, 10:00 Uhr, angesetzt. Bei diesem Termin soll der gerichtlich bestellte Gutachter, Herr WP/StB Dipl.-Kfm. Andreas Creutzmann, c/o IVA Valuation & Advisory AG, angehört werden.

TE Connectivity hat eine Ausgleichszahlung für jedes volle Geschäftsjahr der First Sensor in Höhe von brutto EUR 0,56 und eine Barabfindung in Höhe von EUR 33,27 je First Sensor-Aktie angeboten, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/07/abfindungsangebot-die-auenstehenden.html

LG Berlin II, Az. 102 O 54/20 SpruchG
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. TE Connectivity Sensors Germany Holding AG
51 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Johannes Deiß, NEUWERK Rechtsanwälte, 20354 Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Freshfields PartG mbB, 60322 Frankfurt am Main

Interview mit Rechtsanwalt Martin Arendts zu Spruchverfahren

Zum Video auf YouTube:

https://www.youtube.com/watch?v=fv_4kN6cRxE&t=10s

Für eine schnelle Hintergrundinformation siehe die Präsentation für den Vortrag vor dem Aktienclub München: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/03/vortrag-vor-dem-aktienclub-munchen.html

Ein verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out ist bereits ab einer Beteiligung von mehr als 90 % möglich, ein aktienrechtlicher Squeeze-out ab 95 %. Für einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag benötigt man 75 % der Stimmen in der Hauptversammlung. 

Die Verzinsung für die Nachbesserung ist in § 327b Abs. 2 AktG geregelt: "Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen (...)". 

Montag, 18. Mai 2026

Spruchverfahren zur Verschmelzung der Beta Systems Software AG

Landgericht Berlin II

102 O 74/25 SpruchG
Beta Systems Software AG, Berlin

In dem aus Anlass der Verschmelzung der (ehemaligen) Beta Systems Software AG, Berlin, auf die SPARTA AG, Heidelberg, hier anhängig gemachten Spruchverfahren hat das Gericht zum gemeinsamen Vertreter gemäß § 6 Abs. 1 SpruchG bestimmt:

Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann, Prenzlauer Allee 8, 10405 Berlin

Quelle: Bundesanzeiger vom 15. Mai 2026

Delivery Hero begrüßt zusätzliches Investment von Uber

Pressemitteilung

18. Mai 2026, Berlin – Delivery Hero SE („Delivery Hero“ oder “das Unternehmen”), die weltweit führende lokale Lieferplattform, nimmt zur Kenntnis, dass Uber zusätzliche Aktien und Instrumente an Delivery Hero erworben hat und nun 19,5 % des ausgegebenen Kapitals von Delivery Hero hält, sowie weitere 5,6 % in Form von Optionen.

Delivery Hero begrüßt die zusätzliche Investition von Uber als eine weitere Bestätigung seiner Plattform und seiner Everyday-App-Strategie. Das Unternehmen konzentriert sich weiterhin auf seine Performance im operativen Geschäft sowie auf die Prüfung strategischer Optionen, um langfristigen Wert für alle Aktionäre zu schaffen.“

ÜBER DELIVERY HERO

Delivery Hero ist die weltweit führende lokale Lieferplattform, die ihren Dienst in rund 65 Ländern in Asien, Europa, Lateinamerika, dem Nahen Osten und Afrika anbietet. Das Unternehmen startete 2011 als Lieferdienst für Essen und betreibt heute seine eigene Logistik auf vier Kontinenten. Darüber hinaus leistet Delivery Hero Pionierarbeit im Bereich des Quick-Commerce, der nächsten Generation des E-Commerce, mit dem Ziel, Lebensmittel und Haushaltswaren in weniger als einer Stunde - häufig in 20 bis 30 Minuten - zum Kunden zu bringen. Das Unternehmen mit Hauptsitz in Berlin, Deutschland, ist seit 2017 an der Frankfurter Wertpapierbörse notiert und Teil des Börsenindex MDAX. Weitere Informationen: www.deliveryhero.com

ecotel communication ag beschließt Vorbereitung des Wechsels vom regulierten Markt (Prime Standard) in das Börsensegment Scale an der Frankfurter Wertpapierbörse

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Düsseldorf, 18.05.2026 – Der Vorstand der ecotel communication ag (ISIN: DE0005854343) hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, den Wechsel der Börsennotierung der Aktien der Gesellschaft vom regulierten Markt (Prime Standard) in das Freiverkehrssegment Scale an der Frankfurter Wertpapierbörse vorzubereiten und die entsprechenden Anträge einzureichen.

Mit diesem Segmentwechsel verfolgt die Gesellschaft das Ziel, den mit einer Notierung im regulierten Markt verbundenen regulatorischen sowie administrativen Aufwand zu verringern und gleichzeitig ihre Präsenz am Kapitalmarkt weiterhin über die Frankfurter Wertpapierbörse sicherzustellen. Die Gesellschaft trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass das Scale-Segment angesichts der Größe und Kapitalmarktausrichtung der Gesellschaft als besser geeignet erscheint. Bei Scale handelt es sich um ein Segment des Freiverkehrs (Open Market) der Frankfurter Wertpapierbörse, das sich insbesondere an Wachstumsunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) richtet.

Der Vorstand beabsichtigt, bei der Frankfurter Wertpapierbörse den Widerruf der Zulassung der Aktien zum regulierten Markt zu beantragen und parallel dazu die Einbeziehung der Aktien in das Segment Scale zu veranlassen, vorbehaltlich der Erfüllung sämtlicher hierfür relevanter Einbeziehungsvoraussetzungen.

Auf Grundlage der gesetzlichen Änderungen durch das Standortförderungsgesetz, das in wesentlichen Teilen am 10. Februar 2026 in Kraft getreten ist, ist dieser Wechsel vom regulierten Markt in das Scale-Segment der Frankfurter Wertpapierbörse auch ohne ein begleitendes Delisting-Erwerbsangebot zulässig.

Die Gesellschaft wird den Kapitalmarkt über den weiteren Verlauf des Verfahrens im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben informieren.

UniCredit hält bereits 38,87 % an der Commerzbank

Nach einer heute veröffentlichten Stimmrechtsmitteilung der Commerzbank hält die UniCredit S.p.A.nach einem zuletzt zuletzt gemeldeten Stimmrechtsanteil von 32,64 % nunmehr 38,87 %, davon 26,77 % direkt über Aktien und 12,10 % über Instrumente (Total return swaps).

__________

Anmerkung der Redaktion:

Bereits ein Stimmrechtsanteil von knapp 40 % dürfte ausreichen, die Hauptversammlungsmehrheit bei der Commerzbank zu erreichen.

Commerzbank Aktiengesellschaft: Vorstand und Aufsichtsrat der Commerzbank empfehlen Aktionären, das Umtauschangebot der UniCredit nicht anzunehmen – mehr Wert durch erfolgreiche eigenständige Strategie

Corporate News  18.05.2026 / 12:39 CET/CEST

Vorstand und Aufsichtsrat veröffentlichen gemeinsame begründete Stellungnahme

Angebot bietet keine angemessene Prämie und spiegelt fundamentalen Wert der Commerzbank nicht wider

Plan der UniCredit ist vage und birgt erhebliche Risiken

UniCredit unterschätzt Ertragsverluste erheblich, überschätzt Synergien und rechnet mit unrealistischer Umsetzungsdauer

Commerzbank Strategie „Momentum 2030“ schafft mehr Wert bei geringem Umsetzungsrisiko – Aktionäre, die investiert bleiben, partizipieren daran

Vorstand und Aufsichtsrat der Commerzbank AG haben heute ihre gemeinsame begründete Stellungnahme gemäß § 27 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) zum freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot in Form eines Umtauschangebots der UniCredit S.p.A. veröffentlicht. Nach sorgfältiger Prüfung der Angebotsunterlage vom 5. Mai 2026 kommen sie zu einem eindeutigen Ergebnis: UniCredit bietet den Aktionären der Commerzbank keine angemessene Prämie und hat keinen nachvollziehbaren und belastbaren strategischen Plan für einen Zusammenschluss vorgelegt. Beide Gremien sind überzeugt, dass die eigenständige Umsetzung der „Momentum 2030“-Strategie mehr Wert schafft als das Vorhaben der UniCredit. Sie empfehlen den Aktionärinnen und Aktionären der Commerzbank daher, das Angebot nicht anzunehmen.

Angebot spiegelt fundamentalen Wert und Potenzial der Commerzbank nicht angemessen wider

Vorstand und Aufsichtsrat haben die Angemessenheit der Angebotsgegenleistung umfassend geprüft. Dabei wurden unter anderem die historische Kursentwicklung der Commerzbank-Aktie, der gesetzliche Mindestpreis, Analysten-Kursziele, marktübliche Übernahmeprämien bei öffentlichen Übernahmen, Bewertungsmultiplikatoren europäischer Banken sowie das Wertpotenzial der Commerzbank auf Basis ihres aktuellen Geschäftsplans und ihrer Strategie „Momentum 2030“ berücksichtigt.

Das Ergebnis ist eindeutig: Der rechnerische Angebotswert weist einen erheblichen Abschlag gegenüber dem langfristigen Wertschöpfungspotenzial und den aktuellen Handelskennzahlen der Commerzbank auf. Die Commerzbank-Aktie notierte nach der Ankündigung des Angebots zu jedem Schlusskurs oberhalb des Angebotswerts. Auch am 15. Mai 2026, dem letzten Handelstag vor der Veröffentlichung der begründeten Stellungnahme, lag der rechnerische Angebotswert mit 34,56 Euro unter dem Schlusskurs der Commerzbank-Aktie von 36,48 Euro. Unabhängige Analysten beziffern den Zielkurs für die Commerzbank-Aktie schon heute im Median auf rund 41,50 Euro.

Vorstand und Aufsichtsrat bewerten das unabgestimmte Angebot der UniCredit auf dieser Grundlage als finanziell nicht angemessen. Es orientiert sich lediglich an der gesetzlichen Mindestgegenleistung und ist damit ein opportunistischer Versuch, Kontrolle zu erwerben. Es reflektiert nicht den fundamentalen Wert der Commerzbank und bietet keine angemessene Prämie für die Aktionärinnen und Aktionäre der Commerzbank. Mit dem Angebot verschafft sich UniCredit die Möglichkeit, die Kontrolle über die Commerzbank zu erlangen – ohne die Commerzbank-Aktionäre dafür angemessen zu kompensieren.

„Das Übernahmeangebot der UniCredit bietet unseren Aktionären keine adäquate Prämie. Was die UniCredit als Zusammenschluss bezeichnet, erweist sich als Restrukturierungsvorschlag, der massiv in unser bewährtes und profitables Geschäftsmodell eingreifen würde“, sagte die Vorstandsvorsitzende der Commerzbank, Bettina Orlopp. „Wir haben bei der Commerzbank eine klare und erfolgreiche Strategie mit einer für unsere Aktionäre attraktiven Wachstumsperspektive. Das ist der Maßstab.“

Plan der UniCredit für die Commerzbank ist vage und birgt erhebliche Risiken

Aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat schätzt die UniCredit Ertragsverluste, Kostensenkungspotenzial und Restrukturierungsaufwendungen sowie die Umsetzungsdauer der von ihr geplanten Maßnahmen unzutreffend ein. Das betrifft insbesondere den von der UniCredit geplanten Personalabbau, die komplexe IT-Integration sowie Ertragsverluste aus den Überschneidungen im Firmenkundengeschäft. Die von der UniCredit erwarteten Synergieannahmen sind in Summe weder belastbar noch überzeugend und werden von der UniCredit selbst als „spekulativ“ bezeichnet. Darüber hinaus würde die geplante Reduzierung des internationalen Netzwerks der Commerzbank ihre Fähigkeit, den exportstarken Mittelstand weltweit zu begleiten, empfindlich schwächen. Der vorgesehene Rückbau bestehender Geschäftsaktivitäten hätte erhebliche negative Auswirkungen auf Kundenbeziehungen, Marktposition und Ertragsströme der Commerzbank.

Das Erreichen von Synergien und jede realistische nach vorn gerichtete Ertragsplanung erfordern nach Auffassung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Commerzbank eine konstruktive und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Die Basis für eine solche ist bei Stakeholdern durch das andauernd unabgestimmte Vorgehen der UniCredit und ihre wiederholt irreführende Kommunikation erheblich erschüttert.

„Die unausgereiften Vorstellungen der UniCredit bergen erhebliche Risiken und gefährden die auf Vertrauen und Verlässlichkeit aufgebauten Kundenbeziehungen der Commerzbank ebenso wie die Motivation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Da es sich um ein Aktientauschangebot in UniCredit-Aktien handelt, müssten die Aktionäre der Commerzbank diese Risiken als zukünftige UniCredit-Aktionäre mittragen, wenn sie das Angebot annehmen. Auch deshalb kann die Annahme des Angebots nicht empfohlen werden“, sagte der Aufsichtsratsvorsitzende Jens Weidmann.

Commerzbank-Aktionäre sollen Risiken bei unklarem Ausgang des Angebots mittragen

Der Ausgang des UniCredit-Angebots ist für die Commerzbank-Aktionäre offen und ungewiss. Es fehlt an Klarheit darüber, welche Beteiligungsschwellen am Ende tatsächlich erreicht werden, und es bleibt offen, ob die in Aussicht gestellten Synergien realisiert werden können.

Anders als bei einem Barangebot ist der tatsächliche Wert der Gegenleistung bis zum Vollzug ungewiss und hängt von der Wertentwicklung der UniCredit-Aktie ab. Den Vollzug erwartet UniCredit erst 2027 – als spätestmöglichen Zeitpunkt nennt die Angebotsunterlage den 2. Juli 2027.

Mit „Momentum 2030“ verfügt die Commerzbank über einen klar definierten Wachstumspfad und schafft mehr Wert aus eigener Kraft bei geringem Umsetzungsrisiko

Die Commerzbank befindet sich heute in der stärksten Position seit vielen Jahren. Nach einem Rekordergebnis im Jahr 2025 ist sie sehr erfolgreich ins Jahr 2026 gestartet. Mit ihrer weiterentwickelten „Momentum 2030“-Strategie setzt die Bank konsequent auf Wachstum und Transformation, mit künstlicher Intelligenz als einem wesentlichen Katalysator für steigende Profitabilität. Dadurch schafft sie eigenständig Wert für ihre Aktionärinnen und Aktionäre, bei geringem Umsetzungsrisiko. Daran muss sich jede Alternative messen lassen.

Unter „Momentum 2030“ plant die Commerzbank, ihre Erträge bis 2030 auf 16,8 Mrd. Euro und den Konzerngewinn auf 5,9 Mrd. Euro zu steigern, die Cost-Income-Ratio inklusive Pflichtbeiträge auf 43 % und ohne Pflichtbeiträge auf 41 % zu verbessern sowie eine Nettoeigenkapitalrendite von 21 % zu erreichen. Die Aktionäre der Commerzbank profitieren direkt vom Erfolg dieser Strategie: Bis 2030 beabsichtigt die Commerzbank, rund die Hälfte ihrer aktuellen Marktkapitalisierung über Dividenden und Aktienrückkäufe an ihre Aktionärinnen und Aktionäre zurückzugeben. Dabei strebt die Bank eine Ausschüttungsquote von 100 % an, bis ihre CET-1-Zielquote von 13,5 % erreicht ist. Für das Geschäftsjahr 2025 hat die Commerzbank der Hauptversammlung die Zahlung einer Rekorddividende von 1,10 Euro je Aktie vorgeschlagen.

Vorstand und Aufsichtsrat der Commerzbank sind überzeugt: Die eigenständige Umsetzung der „Momentum 2030“-Strategie bietet ein deutlich höheres und nachhaltigeres Wertschöpfungspotenzial als die von UniCredit skizzierte Alternative. Aktionärinnen und Aktionäre, die investiert bleiben, behalten die unmittelbare Teilhabe an dieser Wertschöpfung.

Vorstand und Aufsichtsrat der Commerzbank waren, sind und bleiben gesprächsbereit, sofern UniCredit bereit ist, den Aktionären der Commerzbank eine attraktive Prämie zu bieten und über einen Plan zu sprechen, der auf den Stärken des Geschäftsmodells und der Strategie der Commerzbank aufbaut. Damit handelt die Commerzbank weiterhin im besten Interesse ihrer Aktionäre, Kunden und Mitarbeitenden.

Veröffentlichung der begründeten Stellungnahme

Die gemeinsame begründete Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat ist in deutscher Sprache sowie in einer unverbindlichen englischen Übersetzung auf der Website der Commerzbank abrufbar.

Diese Pressemitteilung stellt keine Ergänzung, Erläuterung oder Zusammenfassung der gemeinsamen begründeten Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 27 WpÜG dar. Den Aktionärinnen und Aktionären der Commerzbank wird empfohlen, vor ihrer Entscheidung, ob sie das Übernahmeangebot annehmen oder nicht, die Angebotsunterlage von UniCredit, die gemeinsame begründete Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat der Commerzbank sowie alle weiteren im Zusammenhang mit dem Angebot veröffentlichten Unterlagen sorgfältig und vollständig zu lesen.

Mitteilung an Anleger / Investoreninformation: Erfolgreiche Beendigung des Spruchverfahrens Generali Deutschland

Mitteilung der GREIFF capital management AG

Mit Beschluss vom 6. Mai 2026 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Barabfindung im Spruchverfahren auf 130,67 Euro je Aktie festgesetzt. Damit liegt die Nachbesserung zwar leicht unter dem zuvor vom Landgericht Köln festgelegten Wert von 135,99 Euro, aber weiterhin deutlich über der ursprünglich angebotenen Barabfindung von 107,77 Euro je Aktie. Für ehemalige Minderheitsaktionäre ergibt sich somit eine zusätzliche Nachbesserung von 22,90 Euro je Aktie.

Der GREIFF „special situations“ Fund wird aus der Nachbesserung voraussichtlich rund 370 TEUR vereinnahmen. Die Auszahlung wird nach Eintritt der Rechtskraft und anschließender Veröffentlichung im Bundesanzeiger erwartet. Nach Angaben der Gesellschaft dürfte dies in etwa sechs Wochen erfolgen; Details zur Auszahlung sollen anschließend separat bekannt gemacht werden.

Die Entscheidung unterstreicht erneut die Attraktivität deutscher Spruchverfahren als wesentlicher Bestandteil unserer Strategie und nebenbei auch die Werthaltigkeit des Nachbesserungsportfolios. Mit einem Referenzvolumen aus Beteiligungen an Spruchverfahren von über 150 Millionen Euro, was über 200 Prozent des aktuellen Fondsvolumens entspricht, wird dieser Baustein einen steigenden Beitrag zur künftigen Performance des Fonds beisteuern. Begünstigt wird diese Entwicklung einerseits durch eine Vielzahl an Spruchverfahren, die sich zunehmend im Stadium einer finaler Entscheidung befinden als auch der Tatsache, dass sämtliche Nachbesserungsrechte unverändert ohne Wertansatz bilanziert werden.

Rechtliche Hinweise: Diese Mitteilung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Anlageberatung, keine Empfehlung und keine Aufforderung zum Kauf oder Verkauf von Anteilen dar. Maßgeblich für eine Anlageentscheidung sind ausschließlich die jeweils gültigen Verkaufsunterlagen (z. B. Prospekt/KID und Jahres-/Halbjahresberichte). Kapitalanlagen unterliegen Risiken; der Wert von Anteilen kann schwanken.

Samstag, 16. Mai 2026

Medigene AG: Widerruf der Zulassung der Aktien der Medigene AG zum Handel im regulierten Markt

Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR

Planegg/Martinsried (15.05.2026/17:25 UTC+2)

Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Medigene AG, Rechtsanwalt Axel W. Bierbach, teilt mit, dass er den Widerruf der Zulassung der Aktien der Medigene AG zum Handel im regulierten Markt (ISIN: DE000A40ESG2) gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 4 BörsG beantragt hat.

Ein ordnungsgemäßer Börsenhandel mit den Wertpapieren der Gesellschaft ist auf Dauer nicht mehr gewährleistet. Der operative Geschäftsbetrieb der Medigene AG wurde bereits kurz nach Verfahrenseröffnung vollständig eingestellt. Die Gesellschaft verfügt über keine operative Geschäftstätigkeit mehr und befindet sich in der laufenden Liquidation. Vor diesem Hintergrund wurde der Antrag auf Widerruf der Börsenzulassung zum Schutz der Marktteilnehmer und zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Börsenhandels gestellt.

AUSTRIACARD HOLDINGS AG: Beteiligungsmeldung gem. §§ 130 bis 134 BörseG 2018

Veröffentlichung gemäß § 135 Abs. 2 BörseG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

Wien, 15. Mai 2026

AUSTRIACARD HOLDINGS AG (die 'Gesellschaft') gibt gemäß §§ 130 ff BörseG 2018 bekannt, dass der Gesellschaft am 13.05.2026 eine Meldung ('Meldung') der Dai Nippon Printing Co., Ltd., Tokio, Japan ('DNP') zugegangen ist. Der Meldung zufolge hat die Beteiligung von DNP an Stimmrechten der Gesellschaft über Finanz-/sonstige Instrumente 27.114.422 Stimmrechte erreicht, was 74,58 % der gesamten Stimmrechte der Gesellschaft entspricht. Laut Meldung haben Nikolaos Lykos als Verkäufer und Dai Nippon Printing Co., Ltd. als Käufer am 13. Mai 2026 eine unwiderrufliche Verpflichtungserklärung betreffend 74,58 % der Aktien an der AUSTRIACARD HOLDINGS AG abgeschlossen, die eine Laufzeit von 10 Monaten aufweist. Gemäß der Meldung erwartet DNP derzeit den Vollzug der Transaktion sowie die Übertragung der Aktien im dritten Quartal 2026, im Rahmen und vorbehaltlich der Bedingungen eines öffentlichen Übernahmeangebots. Weiters wird festgehalten, dass DNP gemäß der Meldung weder von einer natürlichen noch von einer juristischen Person kontrolliert wird und ihrerseits keine anderen Unternehmen kontrolliert, die direkt oder indirekt eine Beteiligung an der Gesellschaft halten.

Die Meldung von DNP ist dieser Mitteilung als Anlage beigefügt.

ÜBER AUSTRIACARD HOLDINGS AG


Die AUSTRIACARD HOLDINGS AG verfügt über mehr als 130 Jahre Erfahrung in den Bereichen Informationsmanagement, Druck und Kommunikation und bietet ihren Kunden sichere und transparente Lösungen. Das Unternehmen stellt ein umfassendes Portfolio an Produkten und Dienstleistungen bereit, darunter Zahlungslösungen, Identifikationslösungen, Smart Cards, Kartenpersonalisierung, Digitalisierungslösungen sowie sicheres Datenmanagement.

Die Gruppe beschäftigt weltweit rund 2.360 Mitarbeiter und ist an der Euronext Athen sowie an der Wiener Börse unter dem Kürzel ACAG börsennotiert.

Freitag, 15. Mai 2026

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • capsensixx AG: PEH Wertpapier AG fordert verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out, Barabfindung auf EUR 20,23 festgelegt, Hauptversammlung der capsensixx AG am 18. Juni 2026
  • CECONOMY AG: Delisting geplant
  • centrotherm international AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Centrotherm AcquiCo AG zu EUR 8,74 je Aktie, Hauptversammlung am 30. Juni 2026

  • Commerzbank AG: Übernahmeangebot der UniCredit 

  • Covestro AG: erfolgreiches Übernahmeangebot von XRG (bisher: Adnoc) zu EUR 62,- je Covestro-Aktie, XRG fordert aktienrechtlichen Squeeze-out zu EUR 59,46, Hauptversammlung am 19. Mai 2026
  • Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot der Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE, Tochtergesellschaft der MSC Mediterranean Shipping Company S.A., Squeeze-out zu EUR 21,16 je Aktie, Hauptversammlung am 11. Juni 2026

  • HORNBACH Baumarkt AG: Die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA hat ihren Anteil auf 95,3 % erhöht, folgt Squeeze-out?

  • KATEK SE: Squeeze-out zugunsten der Kontron Acquisition GmbH zu EUR 18,12 je Aktie, Eintragung am 6. März 2026 (Fristende am 8. Juni 2026)
  • Klöckner & Co SE: erfolgreiches Übernahmeangebot, Worthington Steel will Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abschließen
  • Kontron AG: Mögliches öffentliches Übernahmeangebot durch die Ennoconn Corporation
  • OTRS AG: Squeeze-out zugunsten der Optimus BidCo AG (jetzt: GmbH), eine Akquisitionsgesellschaft der EasyVista SAS, Hauptversammlung am 12. November 2025, Eintragung im Handelsregister am 23. Februar 2026 (Fristende: 25. Mai 2026)
  • Tele Columbus AG: Squeeze-out zugunsten der Kublai GmbH 

  • VIB Vermögen AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der DIC Real Estate Investments GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien als herrschendem und der VIB als beherrschtem Unternehmen, ao. Hauptversammlung am 12. Februar 2026, Eintragung durch Anfechtungsklage verzögert

(Angaben ohne Gewähr) 
 
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de