von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
1. Überblick
Das niederländische Squeeze-out-Verfahren ist als gerichtliches Auskaufsverfahren (uitkoopprocedure) ausgestaltet. Ein Hauptaktionär, der mindestens 95 % des ausgegebenen Kapitals einer niederländischen Gesellschaft hält, kann grundsätzlich die Übertragung der verbleibenden Minderheitsaktien verlangen. Beim Squeeze-out (Auskoop) werden Minderheitsaktionäre einer BV (Besloten Vennootschap - Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder NV (Naamloze Vennootschap - Aktiengesellschaft) zwangsweise ausgeschlossen.
Neben dem allgemeinen Auskaufsverfahren kennt das niederländische Recht ein
besonderes Auskaufsverfahren nach einem öffentlichen Angebot, also eine Art
übernahmerechtlichen Squeeze-out, sowie spiegelbildlich ein Andienungsrecht der
Minderheitsaktionäre. Bei dem übernahmerechtlichen Squeeze-out muss der
Hauptaktionär 95 % der Aktien und Stimmrechte halten; bei mehreren
Aktienklassen muss diese Schwelle grundsätzlich in jeder Klasse erreicht sein.
Zuständig für das allgemeine Auskaufsverfahren, das besondere Auskaufsverfahren
und das Andienungsrecht ist die Ondernemingskamer des Gerechtshof Amsterdam,
also die Handelskammer des Amsterdamer Berufungsgerichts.
2. Verfahrensarten
a) Allgemeines Auskaufsverfahren
Das allgemeine Auskaufsverfahren steht einem
Mehrheitsaktionär offen, der mindestens 95 % des ausgegebenen Kapitals hält.
Das Verfahren wird durch Klage bei der Handelskammer eingeleitet; diese
entscheidet über die Übertragungspflicht und setzt den Auskaufspreis fest. Ermittelt wird ein billijke prijs (ein „angemessener/fairer Preis“).
Auch nach aktuellem Rechtsstand ist der Preis im allgemeinen
Auskaufsverfahren nicht automatisch an einen früheren Angebotspreis gebunden.
Gerade deshalb ist dieses Verfahren aus bewertungsrechtlicher Sicht besonders
offen für substantiierte Einwendungen der Minderheit.
b) Besonderes Auskaufsverfahren nach öffentlichem Angebot
Nach einem öffentlichen Angebot kann der Bieter ein
besonderes Auskaufsverfahren einleiten, wenn er mindestens 95 % der Aktien und
95 % der Stimmrechte hält. Die Klage ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf
der Annahmefrist und einer etwaigen Nachfrist einzureichen.
Im besonderen Auskaufsverfahren gilt der Angebotspreis bei
einem freiwilligen Angebot als angemessen, wenn mindestens 90 % der vom Angebot
erfassten Aktien über das Angebot erworben wurden. Im allgemeinen
Auskaufsverfahren gilt diese Vermutung nicht zwingend; wird dieses Verfahren
jedoch kurz nach dem Angebot eingeleitet und erhebt kaum jemand Einwendungen,
kann nach aktueller Sekundärliteratur faktisch ebenfalls der Angebotspreis
maßgeblich werden.
c) Andienungsrecht der Minderheit
Im Gegenzug besteht für Minderheitsaktionäre nach einem
öffentlichen Angebot ein Andienungsrecht, wenn der Bieter mindestens 95 % des
ausgegebenen Kapitals erreicht hat. Praktisch bleibt dieses Instrument selten,
weil die Bieter regelmäßig selbst das Auskaufsverfahren einleiten und zudem
prozessuale Hürden sowie Kosten bestehen.
3. Verfahrensregeln
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Thema
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Regel
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Gericht
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Handelskammer
des Gerechtshof Amsterdam
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Einleitung
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Klage
gegen bekannte und unbekannte Minderheitsaktionäre
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Rechtsmittel
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Revision
zum Hoge Raad
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Schwelle
allgemein
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95 % des
ausgegebenen Kapitals
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Schwelle
besonders
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95 % der
Aktien und Stimmrechte
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Aktienklassen
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Im
Regelfall 95 % in jeder Klasse
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Frist
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Drei
Monate nach Annahmefrist und Nachfrist
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Gegenleistung
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Barabfindung
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Dauer
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ca. acht Monate
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Gutachter
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Ein oder
drei Sachverständige möglich
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Bewertung und Preisfestsetzung
Rolle der Handelskammer
Die Handelskammer entscheidet nicht nur über die Übertragungspflicht,
sondern auch über die Höhe des Auskaufspreises. Sie ist damit der zentrale
Schutzmechanismus für Minderheitsaktionäre im niederländischen
Auskaufsverfahren.
Die Kammer kann bei Zweifeln an der Angemessenheit des
vorgeschlagenen Preises ein oder drei Sachverständige bestellen. Jüngere
Praxisberichte zeigen, dass diese gerichtliche Bewertungskontrolle nicht nur
formaler Natur ist, sondern in geeigneten Fällen auch zu erheblichen
Abweichungen vom Preisbegehren des Mehrheitsaktionärs führen kann.
Bewertungsmaßstab im allgemeinen Auskaufsverfahren
Im allgemeinen Auskaufsverfahren wird der Preis durch das
Gericht bestimmt, ohne dass eine besondere gesetzliche Vermutung zugunsten
eines früheren Angebotspreises besteht. Das eröffnet der Minderheit breiten
Raum für Einwendungen gegen Planannahmen, Kapitalkosten, Vergleichsparameter,
Bewertungsstichtage und implizite Abschläge.
Besonders relevant ist die aktuelle Rechtsprechungslinie,
wonach die Minderheit Anspruch auf eine faire und angemessene Kompensation hat
und wertmindernde Folgen nachteiliger Maßnahmen des Mehrheitsaktionärs nicht
ohne Weiteres zu ihren Lasten in den Preis eingehen dürfen. Nach einem 2025
besprochenen Beschluss des Hoge Raad durfte die Handelskammer die Auswirkungen
nachteiliger Handlungen des Mehrheitsgesellschafters auf den Unternehmenswert
wertungsmäßig ausblenden und eine hypothetische Bewertung ohne diese
Beeinträchtigungen zugrunde legen.
Bewertungsmaßstab im besonderen Auskaufsverfahren
Im besonderen Auskaufsverfahren ist der Angebotspreis bei
freiwilligen Angeboten grundsätzlich dann angemessen, wenn mindestens 90 % der
angebotspflichtigen Aktien über das Angebot erworben wurden. Gleichwohl ist
diese Preisannahme nicht absolut, weil die Handelskammer weiterhin berechtigt
bleibt, den Preis zu überprüfen und Sachverständige einzusetzen.
Für Minderheitsaktionäre bleibt daher Raum, die Vermutung
der Angemessenheit des Angebotspreises anzugreifen, etwa wenn der Angebotspreis
auf verzerrten Marktbedingungen, Informationsasymmetrien oder einer
unzureichenden Berücksichtigung des wirtschaftlichen Potenzials der
Gesellschaft beruht.
Perspektive der Minderheitsaktionäre
Zentrale Angriffspunkte
Aus Sicht der Minderheit sind nach aktuellem Rechtsstand vor
allem drei Linien bedeutsam: erstens die Bestreitung des Ausgangspreises,
zweitens die Forderung nach einer unabhängigen gerichtlichen Bewertung und
drittens der Einwand gegen wertmindernde Einflüsse, die der Mehrheitsaktionär
selbst verursacht hat.
Gerade die jüngere Rechtsprechung stärkt das Argument, dass
ein Mehrheitsaktionär nicht dadurch von einem niedrigeren Auskaufspreis
profitieren darf, dass er als Organ oder beherrschender Gesellschafter zuvor
Maßnahmen getroffen hat, die den Gesellschaftswert zulasten der Minderheit
gedrückt haben.
Bewertungsbezogene Minderheitsargumente
Für Minderheitsaktionäre erscheinen insbesondere folgende
Argumentationslinien naheliegend:
- Der
Angebotspreis ist kein unwiderlegbarer Marktbeweis, sondern nur ein Ausgangspunkt,
der durch gerichtliche Prüfung korrigiert werden kann.
- Bei
mehreren Aktienklassen ist streng zu prüfen, ob die jeweiligen
95-%-Schwellen tatsächlich in jeder Klasse erreicht wurden.
- Nachteilige
Handlungen des Mehrheitsaktionärs oder der von ihm beherrschten
Geschäftsleitung dürfen nicht zu einem künstlich reduzierten Auskaufspreis
führen.
- Die
Bestellung gerichtlicher Sachverständiger liegt besonders nahe, wenn
erhebliche Zweifel an der Objektivität der vom Mehrheitsaktionär
vorgelegten Bewertungsunterlagen bestehen.
- Synergien,
Integrationsvorteile und sonstige kontrollspezifische Mehrwerte bleiben
ein möglicher Streitpunkt, wenn der Angebotspreis erkennbar nur auf einer
Stand-alone-Sicht beruht.
Prozessuale Hebel
Preisstreitigkeiten können das Verfahren weiterhin erheblich verlängern, was
aus Minderheitssicht einerseits eine Belastung, andererseits aber auch einen
realen Verhandlungshebel darstellt. Hinzu kommt, dass die jüngere
Rechtsprechung zeigt, dass auch im Kassationsverfahren die wertungsgestützte
Schutzfunktion der Handelskammer gegenüber missbräuchlichen oder verzerrt
wirkenden Preisansätzen grundsätzlich Bestand haben kann.
Alternative Auskaufsmaßnahmen
Unterhalb
der 95-%-Schwelle kommen alternative Strukturmaßnahmen in Betracht,
insbesondere Verschmelzungen, die Übertragung aller Vermögenswerte und
Verbindlichkeiten auf den Bieter mit anschließender Liquidation,
kombinierte TopCo-/SubCo-Strukturen, Kapitalmaßnahmen und weitere
Börsenkäufe.
Nach wie vor gilt, dass solche Strukturen einen
sorgfältigen internen Entscheidungsprozess unter Berücksichtigung der
berechtigten Interessen der Minderheitsaktionäre voraussetzen. Diese
Alternativmaßnahmen bleiben deshalb aus Minderheitssicht ein
zusätzlicher Prüfungsbereich, weil ökonomischer Druck zur Zustimmung
oder zur späteren Hinnahme eines Auskaufspreises auch außerhalb des
förmlichen Auskaufsverfahrens erzeugt werden kann.