Die immer wieder aphoristisch bemühte Behauptung, dass Kunst die Unternehmensbewertung und ihre Ergebnisse stärker beeinflusse als Wissenschaft, dient dem vorliegenden Essay als Ausgangspunkt einer Kritik am Status quo der rechtsgeprägten Unternehmensbewertung. Dabei zeigt sich schnell, dass hier unter „Kunst“ die herrschenden Usancen der Bewertungspraxis zu verstehen sind. Ihre Dominanz gegenüber wissenschaftlicher Strenge geht so weit, dass Bewerter und Richter oft sogar systematische Verstöße gegen elementare Denkgesetze begehen oder ...
SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis
Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...
Freitag, 9. Oktober 2026
Neues Buch von Prof. Dr. Leonhard Knoll zur Bewertungspraxis
Die immer wieder aphoristisch bemühte Behauptung, dass Kunst die Unternehmensbewertung und ihre Ergebnisse stärker beeinflusse als Wissenschaft, dient dem vorliegenden Essay als Ausgangspunkt einer Kritik am Status quo der rechtsgeprägten Unternehmensbewertung. Dabei zeigt sich schnell, dass hier unter „Kunst“ die herrschenden Usancen der Bewertungspraxis zu verstehen sind. Ihre Dominanz gegenüber wissenschaftlicher Strenge geht so weit, dass Bewerter und Richter oft sogar systematische Verstöße gegen elementare Denkgesetze begehen oder ...
Die unternehmerische "Planungsvorhand" im Spruchverfahren: Schutz der Prognoseentscheidung – nicht jeder Planungszahl
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Im Spruchverfahren ist nicht jede im Bewertungsgutachten verwendete Zahl schon
deshalb geschützt, weil sie als „Planung“ bezeichnet wird. Maßgeblich ist
vielmehr, ob es sich um eine reguläre unternehmerische Planung handelt.
Nur dann greift die häufig als "Planungsvorhand" bezeichnete Planungshoheit des Unternehmens mit voller Wirkung; bei Sonder- oder
Anlassplanungen ist bereits die Entstehung der Zahlen selbst intensiver zu
prüfen.
Keine gerichtliche Ersatzplanung
Der rechtliche Ausgangspunkt ist klar: Eine auf zutreffender
Tatsachengrundlage beruhende und vertretbare und plausible Prognose darf nicht durch eine
andere, ebenfalls nur vertretbare Prognose ersetzt werden. Zugleich ist der
Unternehmenswert im Spruchverfahren nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Planungsrechnung
unangreifbar wäre. Geschützt ist die unternehmerische Prognoseentscheidung,
nicht jede beliebige Rechengröße aus dem Bewertungskontext.
Planungshoheit setzt echte Unternehmensplanung voraus
Die entscheidende Vorfrage lautet daher: Woher stammen
die Planzahlen? Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen regulärer Planung
einerseits und Sonder- oder Anlassplanung andererseits.
Liegt eine reguläre, im Unternehmen verankerte Planung
vor, beschränkt sich die Kontrolle grundsätzlich auf Plausibilität. Zu prüfen
ist dann insbesondere,
- ob
die Planung auf einer zutreffenden Informationsgrundlage beruht,
- ob
die Annahmen realistisch sind,
- ob
die Planung in sich widerspruchsfrei ist und
- ob
die Unternehmensleitung ex ante vernünftigerweise von ihrer Realistik
ausgehen durfte.
Fehlen diese Voraussetzungen oder wurden Zahlen erst außerhalb
des formalen Planungsprozesses für Bewertungszwecke erstellt, ist der
Schutz deutlich schwächer.
Sonderplanung: Die Herkunft der Zahlen zählt
Die zentrale Zuspitzung liegt in der
Sonderplanungsrechtsprechung. Danach sind Planannahmen, die ausschließlich zu
Bewertungszwecken und außerhalb des regulären Unternehmensplanungsprozesses
erstellt wurden, kritisch zu würdigen und fallen nur bedingt unter die
Planungshoheit.
Dogmatisch ist das kein Angriff auf die Planungsautonomie,
sondern eine Voraussetzungskontrolle: Bevor sich die Gesellschaft auf
Planungshoheit berufen kann, muss feststehen, dass die streitigen Zahlen
überhaupt Ergebnis eines echten unternehmerischen Planungsprozesses sind (und nicht von der Hauptaktionärin vorgegeben wurden).
Reguläre Planung bleibt geschützt
Die Gegenlinie ist ebenso wichtig. Ist die Planung regulär (ohne
Einfluss des Hauptaktionärs) zustande gekommen und inhaltlich vertretbar,
dürfen Gericht oder Sachverständiger sie nicht durch eigene, nur ebenfalls
vertretbare Annahmen ersetzen.
Gerade darin liegt die Balance der Rechtsprechung: keine
freie Ersatzplanung, aber ebenso keine Privilegierung bloßer
Bewertungsrechnungen.
Anlassplanung: Verdacht genügt nicht
Besonders praxisrelevant ist die Frage der Anlassplanung.
Der Entwurf stellt heraus, dass der bloße zeitliche Zusammenhang mit einer
Strukturmaßnahme nicht genügt. Auch die Existenz eines Mehrheitsaktionärs oder
personelle Verflechtungen beweisen für sich genommen noch keine manipulative
Planung. Allerdings könnte bei einer derartigen Fallgestaltung eine genauere Prüfung des Planungsprozesses und ein Abgleich mit der bisherigen Planungspraxis erforderlich sein.
Entscheidend sind konkrete Tatsachen zur
Entstehung und Änderung der Planung, etwa
- Protokolle,
- Planversionen,
- Forecasts,
- dokumentierte
Änderungswünsche,
- Kommunikationsunterlagen
und
- Vorgaben
zu einzelnen Planparametern.
Der Fokus verschiebt sich damit weg von bloß abstrakten
Machtüberlegungen hin zur forensischen Rekonstruktion des tatsächlichen
Planungsprozesses.
Mehrheitsaktionär und Top-down-Vorgaben
Der Entwurf betont zu Recht die Unterscheidung zwischen Einflussmöglichkeit
und konkreter Einflussnahme. Eine bloße Mehrheitsposition allein trägt die
Rüge einer Bewertungsmanipulation regelmäßig nicht. Erheblich werden erst
nachweisbare Eingriffe in die streitigen Planparameter oder "Incentives" für die planenden Personen bzw. deren Beteiligung an der Transaktionsstruktur im Rahmen einer "Roll-over"-Vereinbarung, siehe:
Dasselbe gilt für Top-down-Anpassungen. Sie sind
nicht per se unzulässig, sondern können Bestandteil eines regulären
Konzernplanungsprozesses sein. Kritisch werden sie vor allem dann, wenn sie
erstmals anlässlich der Strukturmaßnahme auftreten, frühere operative Zahlen
ohne neue Tatsachen deutlich verdrängen oder gerade die bewertungsrelevanten Planjahre
treffen.
Gerichtliche Kontrolle bleibt eigenverantwortlich
Dabei darf das Gericht die
Prüfungsverantwortung nicht auf den sachverständigen Prüfer verlagern.
Eine bloße (häufig verwendete) Formel, die Planung sei „plausibel“, reicht nicht aus; die tragenden
Tatsachen und zentralen Annahmen müssen nachvollziehbar geprüft werden.
Planungshoheit begrenzt also die Ersetzung
vertretbarer Prognosen, nicht die gerichtliche Aufklärung ihrer
Grundlagen.
Prozessualer Kern: Aufklärung statt Gegenplanung
Die praktisch wichtigste Konsequenz lautet: Wer eine Planung
angreifen will, sollte nicht nur eine günstigere Gegenrechnung präsentieren.
Erfolgversprechender ist regelmäßig die gezielte Aufklärung des
Planungsprozesses, insbesondere zu
- Planungskalendern
und Budgetrichtlinien,
- früheren
und finalen Planversionen,
- Vorstands-
und Aufsichtsratsunterlagen,
- Plan-Ist-Abweichungen,
- Dokumentationen
von Planänderungen und
- Kommunikation
über zentrale Planparameter.
Gerade darin liegt nach dem Entwurf die prozessuale Stärke
eines auf § 7 Abs. 7 SpruchG gestützten Vorlagebegehrens (siehe hierzu:
Kernaussagen auf einen Blick:
- Geschützt ist die vertretbare unternehmerische Prognoseentscheidung, nicht jede Planungszahl.
- Reguläre Planung genießt nach Plausibilitätsprüfung starken Schutz.
- Sonder- und Anlassplanungen sind hinsichtlich Entstehung, Tatsachengrundlage und Zwecksetzung intensiver zu prüfen.
- Mehrheitsmacht allein beweist keine Manipulation; entscheidend sind konkrete Einflussakte.
- Prozessual gewinnt regelmäßig nicht die bessere Gegenplanung, sondern die bessere Tatsachenaufklärung zum Planungsprozess.
Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG, ARENDTS ANWÄLTE
Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:
- 1&1 AG: Kommt Squeeze-out zugunsten der United Internet AG? United Internet AG hat 35.352.929 neuen Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage der 1&1 AG durch Einbringung einer Darlehensforderung der United Internet AG gegen die mittelbare 1&1 Tochter 1&1 Versatel GmbH in die 1&1 AG erworben.
- All for One Group SE: öffentliches Übernahmeangebot der VINCI-Gruppe
- AUSTRIACARD HOLDINGS AG (Österreich): Squeeze-out zugunsten der DAI NIPPON PRINTING CO., LTD.
- Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft: Übernahmeangebot durch SAZERAC COMPANY, INC.
- Biogena Group Invest AG (Österreich): Verschmelzung auf die Biogena Good Vibes AG, Hauptversammlung am 28. September 2026
- capsensixx AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der PEH Wertpapier AG für EUR 20,23 je Aktie, Verschmelzung und Squeeze-out-Beschluss am 31. Juli 2026 eingetragen (Fristende am 2. November 2026)
- CECONOMY AG: Delisting geplant, EU-Kommission will Übernahme durch JD.com prüfen (drittstaatliche Subventionen?)
- centrotherm international AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Centrotherm AcquiCo AG zu EUR 8,74 je Aktie, Hauptversammlung am 30. Juni 2026, Eintragung durch Anfechtungsklage verzögert
- Covestro AG: erfolgreiches Übernahmeangebot von XRG (bisher: Adnoc) zu EUR 62,- je Covestro-Aktie, aktienrechtlicher Squeeze-out zu EUR 59,46, Hauptversammlung am 19. Mai 2026, Eintragung durch mehrere Anfechtungsklagen verzögert
- Delivery Hero SE: Business Combination Agreement mit Uber abgeschlossen, freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot
- Evonik Industries AG: ggf. freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot durch die BASF SE
- Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot der Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE, Tochtergesellschaft der MSC Mediterranean Shipping Company S.A., Squeeze-out zu EUR 21,16 je Aktie, Hauptversammlung am 11. Juni 2026, Eintragung durch Anfechtungsklagen verzögert
- Fernheizwerk Neukölln AG: Delisting-Erwerbsangebot angekündigt
- HORNBACH Baumarkt AG: Die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA hat ihren Anteil auf 95,3 % erhöht, folgt Squeeze-out?
- HUGO BOSS AG: Übernahmeangebot durch Frasers Group, Angebotsunterlage veröffentlicht, Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen, das freiwillige Übernahmeangebot der Frasers Group nicht anzunehmen
- Klöckner & Co SE: erfolgreiches Übernahmeangebot, Worthington Steel hat Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, Zustimmung auf der ao. Hauptversammlung am 23. Oktober 2026, Delisting: Überprüfung des Gegenleistung nur für annehmende Aktionäre
- LS INVEST AG (früher: IFA Hotel & Touristik AG): Squeeze-out-Verlangen der Hauptaktionärin Lopesan Touristik, S.A.U.
- Ludwig Beck am Rathauseck-Textilhaus Feldmeier AG: Delisting-Vereinbarung mit der Bayerische Gewerbebau AG, Pflichtangebot und Delisting-Erwerbsangebot, Spruchverfahren nur für annehmende Aktionäre
- Nagarro SE: Zusammenschlussvereinbarung mit Persistent Systems, öffentliches Übernahmeangebot veröffentlicht, Delisting beabsichtigt
- niiio finance group AG: Squeeze-out zugunsten der Neptune BidCo AG für EUR 0,69 je niiio-Aktie, Hauptversammlung am 30. Juli 2026, Eintragung im Handelsregister am 12. August 2026
- Northern Data AG: Squeeze-out zugunsten der Rumble Deutschland AG angekündigt
- NÜRNBERGER Beteiligungs-AG: Squeeze-out zugunsten der VIENNA INSURANCE GROUP AG Wiener Versicherung Gruppe
- PSI Software SE: Übernahmeangebot durch Warburg Pincus, Delisting-Erwerbsangebot angekündigt
- RHÖN-KLINIKUM AG: Squeeze-out zugunsten der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA
- Staatl. Mineralbrunnen Aktiengesellschaft Bad Brückenau: Squeeze-out zugunsten der VFHV GmbH, Hauptversammlung am 20. August 2026
- Tele Columbus AG: Squeeze-out zugunsten der Kublai GmbH, Bewertungsarbeiten ruhen angeblich, Kursverfall
- Vectron Systems AG: Squeeze-out angekündigt
- VIB Vermögen AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der DIC Real Estate Investments GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien (BRANICKS Group) als herrschendem und der VIB als beherrschtem Unternehmen, Eintragung zunächst durch Anfechtungsklage verzögert, jetzt am 27. August 2026 eingetragen, Kursverfall von BRANICKS- und VIB-Aktien
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de
Donnerstag, 8. Oktober 2026
Westwing Group SE: Veröffentlichung zum Aktienrückkaufprogramm
München, 8. Oktober 2026 // Der Vorstand der Westwing Group SE (die „Gesellschaft“) hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, ein Rückkaufprogramm mit einem Volumen von bis zu maximal 640.000 Aktien der Gesellschaft (dies entspricht ca. 3,26 % des heutigen Grundkapitals) zu einem maximalen Gesamtkaufpreis ohne Erwerbsnebenkosten von bis zu EUR 10 Millionen (das „Aktienrückkaufprogramm“) durchzuführen. Der Rückkauf über den Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse beginnt am 12. Oktober 2026 (einschließlich) und kann bis zum 31. März 2027 (einschließlich) durchgeführt werden.
Das Aktienrückkaufprogramm erfolgt auf der Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 9. Juni 2026. Danach ist der Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, ermächtigt, bis zum 8. Juni 2031 eigene Aktien der Gesellschaft im Umfang von insgesamt bis zu 10 % des bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft oder, falls dieser Wert niedriger ist, des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft, zu erwerben. Werden die eigenen Aktien an der Börse erworben, darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durch die Eröffnungsauktion ermittelten Preis einer Aktie der Gesellschaft oder, falls keine Eröffnungsauktion stattfindet, den ersten an diesem Handelstag (in Frankfurt am Main) im Xetra-Handel (oder einem Nachfolgesystem) für eine Aktie der Gesellschaft gezahlten Preis um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
Auf dieser Grundlage und gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (die „Marktmissbrauchsverordnung“) sollen die erworbenen Aktien für die in der von der Hauptversammlung erteilten Ermächtigung genannten Zwecke verwendet werden, die im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 der Marktmissbrauchsverordnung stehen.
Das Aktienrückkaufprogramm wird zu Marktpreisen von einem unabhängigen Kreditinstitut in eigenem Namen und auf Rechnung der Gesellschaft sowie gemäß den in Artikel 5 der Marktmissbrauchsverordnung definierten Safe-Harbour-Regeln in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 (die „Delegierte Verordnung “) durchgeführt. Aktien dürfen nicht zu einem Preis erworben werden, der über dem höheren der beiden folgenden Werte liegt: dem Kurs des letzten unabhängigen Handelsgeschäfts und dem höchsten aktuellen unabhängigen Kaufgebot an dem Handelsplatz, an dem der Kauf erfolgt, auch wenn die Aktien an verschiedenen Handelsplätzen gehandelt werden. An jedem Handelstag werden nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen Tagesvolumens der Aktien an dem Handelsplatz, an dem der Kauf erfolgt, erworben. Das durchschnittliche Tagesvolumen basiert auf dem durchschnittlichen Tageshandelsvolumen während der 20 Handelstage vor dem Kaufdatum.
Das unabhängige Kreditinstitut entscheidet über den Zeitpunkt des Aktienerwerbs, unabhängig von der Gesellschaft und ohne Beeinflussung durch diese, im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung, selbst wenn Aktien der Gesellschaft während einer Sperrfrist im Sinne von Artikel 19 Absatz 11 der Marktmissbrauchsverordnung oder während eines Zeitraums zurückgekauft werden sollen, in dem die Gesellschaft beschlossen hat, die Offenlegung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Marktmissbrauchsverordnung aufzuschieben.
Informationen über die Transaktionen im Zusammenhang mit dem Aktienrückkaufprogramm werden spätestens bis zum Ende des siebten Handelstages nach dem Datum der Ausführung dieser Transaktionen in einer den Anforderungen des Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung entsprechenden Weise offengelegt. Darüber hinaus werden alle Transaktionen wöchentlich auf der Website der Gesellschaft (www.ir.westwing.com) im Bereich „Investor Relations“ unter der Unterrubrik „Aktie“ veröffentlicht. Die offengelegten Informationen werden der Öffentlichkeit für einen Zeitraum von mindestens fünf (5) Jahren ab dem Datum ihrer Veröffentlichung zugänglich gehalten.
Soweit erforderlich und rechtlich zulässig, behält sich die Gesellschaft das Recht vor, das Aktienrückkaufprogramm jederzeit auszusetzen, zu beenden oder wieder aufzunehmen.
Die Gesellschaft hält derzeit 1.324.161 eigene Aktien. Dies entspricht ca. 6,73 % des heutigen Grundkapitals.
Westwing Group SE: Westwing beschließt Aktienrückkauf
München, 8. Oktober 2026 // Der Vorstand der Westwing Group SE hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, bis zu maximal 640.000 Aktien der Gesellschaft (dies entspricht ca. 3,26 % des Grundkapitals) zu einem maximalen Gesamtkaufpreis ohne Erwerbsnebenkosten von bis zu EUR 10 Millionen im Zeitraum vom 12. Oktober 2026 bis zum 31. März 2027 zurückzukaufen.
Der Aktienrückkauf erfolgt auf der Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 9. Juni 2026.
Der Erwerb soll über die Börse erfolgen. Dabei darf der Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den an diesem Handelstag im Xetra-Handel (in Frankfurt am Main) in der Eröffnungsauktion festgestellten Preis für eine Aktie der Gesellschaft oder – sofern keine Eröffnungsauktion stattfindet – den ersten bezahlten Preis für eine Aktie der Gesellschaft um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
Die erworbenen Aktien können für alle rechtlich zulässigen Zwecke verwendet werden.
Der Aktienrückkauf wird durch ein unabhängiges Kreditinstitut und im Einklang mit den Safe-Harbour-Regeln gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (Marktmissbrauchsverordnung) in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 durchgeführt. Das unabhängige Kreditinstitut entscheidet über den Zeitpunkt des Aktienerwerbs unabhängig von und unbeeinflusst durch die Westwing Group SE. Alle Transaktionen werden nach ihrer Durchführung wöchentlich auf der Website der Gesellschaft im Bereich Investor Relations (www.ir.westwing.com) veröffentlicht.
Die Gesellschaft behält sich vor, das Aktienrückkaufprogramm jederzeit auszusetzen oder zu beenden.
Die Gesellschaft hält derzeit 1.324.161 eigene Aktien. Dies entspricht ca. 6,73 % des heutigen Grundkapitals.
InTiCa Systems SE wechselt zum 14. Oktober 2026 in das Börsensegment Scale an der Frankfurter Wertpapierbörse
Wie bereits am 13. August 2026 bekanntgegeben, hatte der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Wechsel in das Scale-Segment beschlossen. Der letzte Handelstag der Aktien im Prime Standard ist der 13. Oktober 2026. Ab dem 14. Oktober 2026 werden die Aktien der InTiCa Systems SE im Scale-Segment gehandelt. Die Handelbarkeit der Aktien bleibt dabei durchgehend gewährleistet.
Weniger Regulierung bei gleicher Kapitalmarktnähe
Das Segment Scale richtet sich gezielt an wachstumsorientierte kleine und mittelständische Unternehmen und entspricht nach Einschätzung des Vorstands besser der aktuellen Unternehmensgröße sowie der Kapitalmarktausrichtung der InTiCa Systems SE. Der Segmentwechsel ermöglicht eine deutliche Reduzierung des regulatorischen und administrativen Aufwands, ohne die Präsenz am Kapitalmarkt zu beeinträchtigen. Das Scale-Segment bietet einen geeigneten und angemessenen Handelsrahmen für die Aktien der InTiCa Systems SE, die dadurch Ressourcen verstärkt für das operative Geschäft einsetzen kann, ohne auf eine öffentliche Handelbarkeit der Aktien an einer deutschen Wertpapierbörse zu verzichten.
Rechtsgrundlage für diesen Schritt ist das seit Februar 2026 geltende Standortförderungsgesetz (StoFöG), das einen Wechsel aus dem regulierten Markt in einen KMU-Wachstumsmarkt ohne ein begleitendes Delisting-Erwerbsangebot ermöglicht (§ 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. a) BörsG).
Die InTiCa Systems SE wird ihre Aktionärinnen und Aktionäre sowie den Kapitalmarkt weiterhin transparent und zeitnah über alle wesentlichen Entwicklungen informieren.
InTiCa Systems SE
Der Vorstand
PUMA SE: PUMA begrüßt ANTA Sports als neuen größten Aktionär
Herzogenaurach, 07. Oktober 2026 – Das Sportunternehmen PUMA begrüßt ANTA Sports Products Limited („ANTA Sports“) als neuen größten Aktionär. ANTA Sports hat die Übernahme des zuvor von Artémis SAS gehaltenen Anteils von 29,06 % erfolgreich abgeschlossen.
Mit ANTA Sports als neuem größten Aktionär beginnt ein neues Kapitel für PUMA.
„PUMA hat eine der bekanntesten Sportmarken der Welt aufgebaut mit einer großartigen Geschichte, hoher Glaubwürdigkeit im Sport, globaler Präsenz, führenden Innovationen und starken Partnern. Wir heißen ANTA Sports als unseren größten Aktionär willkommen. Für uns ist das langfristige Engagement von ANTA Sports ein großer Vertrauensbeweis in unsere Strategie, unser Managementteam und unsere Zukunft“, sagte Arthur Höld, CEO der PUMA SE. „Auf unserem Weg, eine der Top-3 Sportmarken weltweit zu werden, freuen wir uns auf eine erfolgreiche Zusammenarbeit und darauf, zu erkunden, wo unsere jeweiligen Stärken nachhaltigen Wert für PUMA und seine Aktionärinnen und Aktionäre schaffen können.“
PUMA wird weiterhin als unabhängig geführtes Unternehmen agieren. ANTA Sports hat seinen uneingeschränkten Respekt für PUMAs Geschichte im Sport, die unverwechselbare Markenidentität, die Unternehmenskultur, die unabhängige Unternehmensführung und Markenautonomie zum Ausdruck gebracht.
Ding Shizhong, Board Chairman von ANTA Sports, kommentiert: „Wir freuen uns sehr, PUMAs größter Anteilseigner und langfristiger strategischer Partner zu werden. PUMA ist eine ikonische Marke mit einer reichen Tradition und erheblichem langfristigem Potenzial. Wir haben volles Vertrauen in das Managementteam und die strategische Ausrichtung. Gleichzeitig freuen wir uns, die Erfahrungen und Kompetenzen der ANTA Gruppe einzubringen, um PUMAs künftiges Wachstum zu unterstützen und dabei gleichzeitig das zu bewahren, was die Marke so einzigartig macht.“
PUMA bedankt sich bei Artémis für die Unterstützung und Zusammenarbeit während der Zeit als Großaktionär von PUMA. „Wir sind dankbar für die konstruktive Partnerschaft und den vertrauensvollen Austausch mit Artémis in den vergangenen Jahren. Wir schätzen das langjährige Engagement für PUMA sehr“, sagte Arthur Höld.
Héloïse Temple-Boyer, Vorsitzende des Aufsichtsrats von PUMA, sagte: „Im Namen des Aufsichtsrats heiße ich ANTA Sports als neuen größten Anteilseigner von PUMA willkommen. Wir sind zuversichtlich, dass das langfristige Engagement und die Kompetenz im Sport von ANTA Sports zur weiteren Entwicklung und zum Erfolg von PUMA beitragen werden.“
PUMA
PUMA ist eine der weltweit führenden Sportmarken, die Schuhe, Textilien und Accessoires designt, entwickelt und verkauft. PUMA wurde 1948 gegründet und verhilft den besten Athlet*innen und Teams der Welt mit innovativen Produkten zu Höchstleistungen. Das Unternehmen, das für sein Logo mit der ikonischen Katze und den Formstrip bekannt ist, bietet Performance-Produkte in Kategorien wie Fußball, Running und Training an. Die Sportstyle-Kollektionen des Unternehmens haben ihre Wurzeln im Sport und begeistern Konsument*innen durch eine starke Verbindung zur Kultur des Sports. Mit seiner langen Geschichte und seinem starken Erbe ist PUMA stolz auf eines der umfangreichsten Archive der Branche, das viele ikonische Produkte wie den Suede und den Speedcat umfasst. Zur PUMA-Gruppe gehören die Marken PUMA, Cobra Golf und stichd. Das Unternehmen vertreibt seine Produkte in über 120 Ländern und hat rund 20.000 Mitarbeitende. Die Firmenzentrale befindet sich in Herzogenaurach/Deutschland. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter: https://about.puma.com.
Branicks Group AG: Laufzeitverlängerung der 400 Mio. EUR-Anleihe vollzogen
Frankfurt am Main, 7. Oktober 2026. Im Anschluss an ihre Mitteilung vom 21. September 2026 gibt die BRANICKS Group AG (ISIN: DE000A1X3XX4 und DE000A41YEE3) (die „Gesellschaft“) bekannt, dass die von den Anleihegläubigern in der Abstimmung ohne Versammlung vom 15. bis 17. August 2026 beschlossenen Änderungen der Anleihebedingungen ihrer EUR 400.000.000-Unternehmensanleihe (ISIN: XS2388910270; die „Anleihe“) am 5. Oktober 2026 durch Ergänzung der beim Clearingsystem hinterlegten Globalurkunde über die Anleihe formal vollzogen wurden. Die Laufzeit der Anleihe wurde damit bis zum 31. Dezember 2026 verlängert; eine weitere Verlängerung bis zum 31. März 2027 ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Die Wiederaufnahme des Handels mit der Anleihe an der Luxemburger Börse wird in Kürze erwartet.
Als nächster Schritt ist vom 17. bis 19. Oktober 2026 eine weitere Abstimmung der Anleihegläubiger ohne Versammlung über die umfassende Restrukturierung der Anleihe und einer umfassenden Änderung der Anleihebedingungen, einschließlich einer weiteren Laufzeitverlängerung bis 2030, vorgesehen. Die entsprechende Aufforderung zur Stimmabgabe wurde am 2. Oktober 2026 im Bundesanzeiger und auf der Website der Gesellschaft veröffentlicht.
Die Gesellschaft wird den Kapitalmarkt im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Anforderungen über den weiteren Fortgang der Restrukturierung informieren.
Über die Branicks Group AG:
Das Segment Commercial Portfolio umfasst Immobilien im bilanziellen Eigenbestand. Hier erwirtschaften wir kontinuierliche Cashflows aus langfristig stabilen Mieteinnahmen, zudem optimieren wir den Wert unserer Bestandsobjekte durch aktives Management und realisieren Gewinne durch Verkäufe.
Im Segment Institutional Business erzielen wir mit dem Angebot unserer Services für nationale und internationale institutionelle Investoren laufende Gebühren aus der Strukturierung und dem Management von Investmentprodukten mit attraktiven Ausschüttungsrenditen.
Die Aktien der Branicks Group AG sind im Prime Standard der Deutschen Börse gelistet (WKN: A1X3XX / ISIN: DE000A1X3XX4).
Das Unternehmen bekennt sich uneingeschränkt zum Thema Nachhaltigkeit und nimmt Spitzenplätze in ESG-relevanten Ratings wie Morningstar Sustainalytics, S&P Global CSA ein. Zudem ist die Branicks Group AG Unterzeichner der UN Global Compact sowie des UN PRI-Netzwerks. Immobilien im Portfolio von Branicks sind mit renommierten Nachhaltigkeitszertifikaten wie DGNB, LEED oder BREEAM ausgezeichnet.
Mehr Informationen unter www.branicks.com
Dienstag, 6. Oktober 2026
Sachverhaltsaufklärungsanträge gemäß § 7 Abs. 7 SpruchG: Das Instrument gegen Informationsasymmetrie im Spruchverfahren
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
1. Ausgangspunkt: Der ausgeschlossene Aktionär soll einen Wert überprüfen, den er nicht selbst ermitteln kann
Im aktienrechtlichen Spruchverfahren steht der ausgeschlossene
Minderheitsaktionär vor einem strukturellen Problem: Mit dem Übergang seiner
Aktien verliert er die Beteiligung, ohne zugleich Zugriff auf die internen
Bewertungsgrundlagen des Unternehmens zu erhalten. Typischerweise liegen ihm lediglich der Übertragungsbericht, der Prüfungsbericht und die veröffentlichten
Unterlagen (Geschäftsberichte etc.) vor. Die detaillierten Planungsmodelle für die Bewertung, frühere Forecasts, interne
Gremienunterlagen, Transaktionsdokumente, Synergie-Modelle und bestimmte
Unterlagen zur Ableitung von Kapitalisierungsparametern liegen dagegen
regelmäßig in der Sphäre der Gesellschaft, des Hauptaktionärs oder der
beteiligten Berater.
Genau hier setzt § 7 Abs. 7 Satz 1 SpruchG an. Danach hat der
Antragsgegner sonstige Unterlagen, die für die Entscheidung des Gerichts
erheblich sind, auf Verlangen des Antragstellers oder des Vorsitzenden dem
Gericht und gegebenenfalls einem gerichtlich bestellten Sachverständigen
unverzüglich vorzulegen. Die Norm ist damit kein allgemeines Recht auf Einsicht
in die gesamte Unternehmensakte, aber ein wesentliches Verfahrensinstrument,
wenn eine konkrete Bewertungsfrage ohne die begehrte Unterlage nicht
zuverlässig geklärt werden kann.
Für den ausgeschlossenen Minderheitsaktionär lautet die
praktische Leitfrage daher nicht: „Welche Unterlagen könnte es geben?“ Sondern:
„Welche konkrete Information fehlt mir, welche Bewertungsfrage hängt davon ab,
und welchen möglichen Einfluss kann die Aufklärung auf die Barabfindung haben?“
2. Der gesetzliche Rahmen: § 4, § 7 und die Grenze zur
Ausforschung
Die Bedeutung von § 7 Abs. 7 SpruchG erschließt sich erst
zusammen mit § 4 Abs. 2 SpruchG. Der Antragsteller muss innerhalb der
dreimonatigen Antragsfrist konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der
Kompensation oder gegen den zugrunde gelegten Unternehmenswert vorbringen,
soweit die hierfür relevanten Angaben in den nach § 7 Abs. 3 SpruchG einzureichenden
Unterlagen enthalten sind. Fehlen ihm diese Unterlagen aus von ihm nicht zu
vertretenden Gründen, kann eine angemessene Verlängerung der Begründungsfrist
beantragt werden, wenn zugleich die Überlassung der Unterlagen verlangt wird.
Das erzeugt einen wichtigen Spannungsbogen: Der Aktionär
muss konkret rügen, obwohl ihm gerade die Informationen fehlen können, mit
denen sich die Rüge vollständig belegen lässt. Die Lösung ist ein zweistufiges Vorgehen: erstens die bereits
erkennbaren Bewertungsansätze präzise angreifen; zweitens die konkrete
Unterlage verlangen, die zur weiteren Überprüfung dieser Rüge benötigt wird.
Die Rechtsprechung setzt dem Informationsbegehren allerdings
Grenzen. So hat das OLG Karlsruhe betont, dass (in den Gesetzgebungsmaterialien
als vorzulegende Unterlagen genannte) Arbeitspapiere nicht schon deshalb
vorzulegen sind, weil sie vom Sachverständigen oder Prüfer verwendet wurden. Der
Antragsteller muss vielmehr die konkrete Entscheidungserheblichkeit darlegen.
Auch ältere Entscheidungen stellen darauf ab, dass nicht sämtliche bewertungsbezogenen
Unterlagen automatisch offenzulegen sind.
Für die Antragspraxis folgt daraus eine einfache Regel: Je
näher der Antrag an einer bestimmten Bewertungsfrage, einem bestimmten
Zeitraum, einem bestimmten Dokumenttyp und einem bestimmten möglichen
Bewertungseffekt liegt, desto weniger ähnelt er einer (nach deutschem
Prozessrecht) unzulässigen Ausforschung (zu dem anders strukturierten Discovery-Verfahren in den USA siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2026/09/us-discovery-gegen-kkr-im.html, das auch die Vorlage von Unterlagen von Dritten ermöglicht).
3. Die Perspektive des Minderheitsaktionärs: informationsgestützte Plausibilitätskontrolle
Aus Sicht des ausgeschlossenen Aktionärs sollte der
Vorlageantrag nicht den Eindruck erwecken, das Gericht solle eine unbestimmte
Suche nach Bewertungsfehlern durchführen. Ziel ist vielmehr, die
Informationsbasis der gerichtlichen Schätzung zu verbessern. Das ist besonders
wichtig, weil der Unternehmenswert nach § 287 ZPO im Spruchverfahren geschätzt
werden kann und die konkrete Auswahl und Anwendung einer anerkannten
Bewertungsmethode in hohem Maße von den Tatsachen des Einzelfalls abhängt.
Der BGH hat zudem klargestellt, dass der Börsenwert
grundsätzlich eine geeignete Methode zur Schätzung des Unternehmenswerts sein
kann. Welche Methode im konkreten Fall die Beteiligung zutreffend abbildet, ist
dagegen eine Frage der tatsächlichen Würdigung anhand wirtschafts- und
betriebswirtschaftlicher Erkenntnisse. Für den Aktionär bedeutet das:
Vorlageanträge sollten nicht auf eine einzige „richtige“ Bewertungsmethode
verengt werden, sondern die Tatsachen offenlegen, die die gewählte Methode,
ihre Parameter oder ihre konkrete Anwendung fragwürdig machen können (etwa ein deutlich höherer NAV oder intrasparente Transaktionen).
4. Die wichtigsten Fallgruppen für gezielte
Vorlageanträge
4.1 Unternehmensplanung, Forecasts und Gremienunterlagen
Die Unternehmensplanung ist häufig der zentrale Werttreiber
einer Ertragswertbewertung. Besonders aussagekräftig sind nicht nur die im
Bewertungsgutachten verwendeten Planjahre, sondern die Planungsentwicklung
davor: Long-Range-Plan, Budget, Quartals-Forecast, Mittelfristplanung und die
schließlich für die Bewertung verwendete Planung. Abweichungen können sachlich
gerechtfertigt sein; sie können aber ebenso auf eine veränderte Erwartungslage
hinweisen, die erklärt werden muss.
Aus Sicht des Minderheitsaktionärs sollten daher – soweit
vorhanden und entscheidungserheblich – insbesondere Vorstandsvorlagen,
Aufsichtsratsunterlagen und Protokolle zur Verabschiedung oder Änderung der
Planung verlangt werden. Der Antrag sollte nicht pauschal „alle Planungsunterlagen“
verlangen, sondern etwa die Planung für einen konkreten Zeitraum und die
unmittelbar vorausgehenden Forecasts.
Prüffragen: Welche Planung war vor dem Bewertungsstichtag
bereits beschlossen? Welche Umsätze, Margen, Investitionen und Cashflows wurden
früher erwartet? Wann und warum wurden Annahmen geändert? Wurden die Änderungen
vor oder nach der Einleitung der Strukturmaßnahme vorgenommen? Widersprechen
interne Unterlagen den im Bewertungsgutachten dargestellten Erwartungen?
4.2 Vorerwerbe, Paketerwerbe und Transaktionspreis
Vorerwerbspreise sind rechtlich nicht automatisch die
richtige oder gar zwingende Untergrenze einer Barabfindung. Das zeigt etwa die
Entscheidung des LG München I vom 28. Juni 2024 im Audi-Squeeze-out: Das
Gericht hielt Erwerbspreise des Großaktionärs in sachlichem und zeitlichem
Zusammenhang mit dem Squeeze-out für die Bemessung der angemessenen Barabfindung
nicht für maßgeblich. Das OLG Frankfurt am Main hat dagegen in seiner ANZAG-Entscheidung
festgestellt, dass die Schätzung des Unternehmenswertes im Einzelfall anhand
eines Vorerwerbspreises erfolgen kann (https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/12/anzag-entscheidung-des-olg-frankfurt-am.html). Dies gelte insbesondere dann, wenn die
Vertragsverhandlungen auf Augenhöhe erfolgten und ein Paketzuschlag
ausgeschlossen werden könne.
Gleichwohl können Transaktionsunterlagen als Tatsachenquelle
erhebliche Bedeutung haben. Sie können offenlegen, welche Informationen dem
Erwerber zur Verfügung standen, welche Zukunftserwartungen in der Transaktion
eine Rolle spielten und ob neben einem nominellen Kaufpreis weitere
wirtschaftliche Leistungen vereinbart wurden. Der Vorlageantrag sollte daher
nicht behaupten, der Vorerwerbspreis sei automatisch der „richtige“ Wert. Er
sollte darlegen, welche konkrete Information aus dem Vertrag für eine konkrete
Bewertungsfrage gewonnen werden kann.
4.3 Roll-over-Strukturen und wirtschaftlicher Gesamtpreis
Besonders aufklärungsbedürftig können Transaktionen sein,
bei denen ein bisheriger Großaktionär einen Teil seiner Aktien gegen Barzahlung
veräußert und einen anderen Teil als Roll-over in eine Erwerbsstruktur
einbringt (siehe hierzu: https://spruchverfahren.blogspot.com/2026/09/roll-over-strukturen-im-spruchverfahren.html). Dann kann der wirtschaftliche Vorteil des Verkäufers nicht allein
aus dem Barpreis abgelesen werden.
Zu prüfen sind in diesem Zusammenhang insbesondere Kaufverträge und Nebenvereinbarungen,
Einbringungsvereinbarungen, Cap Tables, Gesellschaftervereinbarungen,
Liquidationspräferenzen, Gesellschafterdarlehen, Optionsrechte sowie Exit- und
Rückbeteiligungsregelungen. Entscheidend ist die Formulierung des Antrags:
Nicht „die Roll-over-Struktur beweist einen höheren Unternehmenswert“, sondern
„die Unterlagen sind erforderlich, um festzustellen, welche Gegenleistung und
welche Wertsteigerungserwartungen der Transaktion tatsächlich zugrunde lagen und
ob daraus Erkenntnisse für die zum Bewertungsstichtag maßgebliche Planung oder
Plausibilitätskontrolle folgen“.
4.4 Investment Memoranda, Investment-Committee-Unterlagen
und Wertsteigerungspläne
Bei Private-Equity- oder strategischen Erwerbern können Investment
Memoranda besonders informativ sein. Sie enthalten häufig Marktannahmen,
operative Wertsteigerungsprogramme, Synergieerwartungen, Finanzierungsmodelle
und Exit-Annahmen. Solche Unterlagen sind nicht allein deshalb irrelevant, weil
sie aus dem Erwerberkreis stammen.
Entscheidend ist die zeitliche und sachliche Nähe zum
Bewertungsstichtag. Je stärker ein Dokument konkrete, damals bereits erwartete
Entwicklungen beschreibt, desto eher lässt sich eine Entscheidungserheblichkeit
begründen. Bloße ex-post-Szenarien oder nach dem Bewertungsstichtag entwickelte
Business Cases sind dagegen deutlich schwächer.
4.5 Peer Group, Beta-Faktor und Kapitalkosten
Bei Streit über den Kapitalisierungszinssatz sollte der
Antrag nicht bei der Aussage stehen bleiben, der Beta-Faktor sei „zu hoch“ oder
die Peer Group „unpassend“. Verlangt werden können – soweit konkret
bewertungsrelevant – etwa Long Lists der Vergleichsunternehmen,
Ausschlussgründe, verwendete Kursreihen, Beobachtungszeiträume,
Referenzindizes, Regressionsdaten, Verschuldungsgrade, Debt-Betas und
Rebeta-Berechnungen.
Damit wird eine überprüfbare Frage formuliert: Warum wurden
bestimmte Unternehmen ausgeschlossen? Welche statistischen Daten führten zum
verwendeten Beta? Wie verändern alternative, sachlich begründete
Vergleichsgruppen den Kapitalisierungszinssatz und damit den Unternehmenswert?
4.6 Sonderwerte, Liquidität und steuerliche Positionen
Sonderwerte verdienen eine eigenständige
Dokumentenstrategie. Dazu gehören überschüssige Liquidität, Immobilien, Marken,
Software, Beteiligungen, nicht betriebsnotwendige Vermögensgegenstände und
steuerliche Verlustvorträge. Bei Verlustvorträgen können Aufstellungen nach
Gesellschaft und Steuerjurisdiktion, Höhe, Verfall, Nutzungsplanung und
angenommener Steuerwirkung relevant sein.
Aus Aktionärssicht ist besonders wichtig, die Brücke
zwischen dem Sonderwert und dem Bewertungskalkül zu zeigen: Wo taucht der Wert
im Modell auf? Wurde er vollständig oder nur teilweise berücksichtigt? Wurde
eine Position im Terminal Value bereits implizit berücksichtigt? Besteht die
Gefahr einer Doppelberücksichtigung oder Nichtberücksichtigung?
5. Wie ein belastbarer Vorlageantrag aufgebaut sein
sollte
Ein guter Antrag besteht aus vier Bausteinen:
- Dokument präzise bezeichnen: Dokumenttyp, Zeitraum, Gremium/Urheber, Transaktion und – soweit bekannt – Datum.
- Bewertungsfrage benennen: Planung, Synergie, Vorerwerb, Roll-over, Beta, Marktrisikoprämie, Sonderwert oder Steuerposition.
- Entscheidungserheblichkeit erläutern: Welche konkrete Erkenntnis soll die Unterlage liefern und weshalb kann diese Erkenntnis die gerichtliche Schätzung beeinflussen?
- Zugriffssphäre und Geheimhaltung berücksichtigen: Soweit möglich erklären, warum die Unterlage bei der Antragsgegnerin vorhanden sein dürfte; hilfsweise Vorlage an Gericht und Sachverständigen beantragen und eine eingeschränkte Zugänglichkeit akzeptieren.
Besonders hilfreich ist eine Formulierung nach dem Muster:
„Die Unterlage ist erheblich, weil sie die Frage X betrifft; diese Frage ist
für Parameter Y des Bewertungskalküls relevant; ohne die Unterlage kann nicht
überprüft werden, ob Annahme Z bereits zum Bewertungsstichtag bestand.“
First Capital AG. Befreiung von der Abgabe eines Übernahmeangebot für Aktien der NEXUM AG (früher: creditshelf Aktiengesellschaft)
ISIN: DE000A41YEG8
Mit Bescheid vom 2. Oktober 2026 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („Bafin“) auf Anträge vom 22. Juni 2026 (i) der First Capital AG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 297229 („Antragsteller zu 1)“), und (ii) von Herrn Philipp von Erffa, München („Antragsteller zu 2)“, gemeinsam mit dem Antragsteller zu 1) die „Antragsteller“), die Antragsteller gemäß § 37 Abs. 1 Var. 4 WpÜG von den Pflichten befreit, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bafin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen.
BESCHEID:
1. Die Antragsteller werden gemäß § 37 Abs. 1, Var. 4 WpÜG von den Verpflichtungen befreit, gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Kontrollerlangung über die Nexum Group AG (vormals firmierend unter creditshelf Aktiengesellschaft) mit Sitz in München, der Bafin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und diese gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu veröffentlichen.
2. Für die positive Entscheidung über die Anträge auf Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 2 WpÜG gemäß § 37 Abs. 1, Var. 4 WpÜG ist von den Antragstellern eine Gebühr zu entrichten.
A.
I. Zielgesellschaft
Zielgesellschaft ist die Nexum Group AG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 315448 (nachfolgend “Zielgesellschaft”).
Vor der Eintragung der Änderung der Firma in Nexum Group AG nebst Verlegung des Sitzes von Frankfurt am Main nach München und Änderung des Unternehmensgegenstandes zum Handelsregister am 17.08.2026 firmierte die Zielgesellschaft unter creditshelf Aktiengesellschaft.
Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt EUR 1.000.000 und ist seit der Durchführung eines Aktiensplits, welcher in der Hauptversammlung vom 03.06.2026 beschlossen und am 17.08.2026 zum Handelsregister eingetragen wurde, eingeteilt in 100.000.000 Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 0,01 je Aktie.
Vor Durchführung des zuvor genannten Aktiensplits im Verhältnis 1:100 betrug das Grundkapital der Zielgesellschaft EUR 1.000.000 und war eingeteilt in 1.000.000 Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie.
Die Aktien der Zielgesellschaft sind unter der ISIN: DE000A41YEG8 zum Handel im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) zugelassen.
II. Antragsteller
Antragsteller zu 1) ist die First Capital AG, eine deutsche Aktiengesellschaft, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 297229.
Der Antragsteller zu 2) ist Herr Philipp von Erffa, der alleinige Aktionär des Antragstellers zu 1).
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der AUDI AG verzögert sich
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem 2020 beschlossenen Squeeze-out bei der AUDI AG zugunsten der Volkswagen AG hatte das LG München I mit Beschluss vom 28. Juni 2024 die Barabfindung auf EUR 1.754,71 je AUDI-Aktie angehoben (Erhöhung um mehr als 13 %), siehe: SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis: Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der AUDI AG: LG München I hebt Barabfindung auf EUR 1.754,71 an (+ 13,1 %)
Sowohl die Volkswagen AG wie auch einige Antragsteller hatten gegen diese erstinstanzliche Entscheidung Beschwerden eingelegt. Diesen hatte das LG München I mit Beschluss vom 20. November 2024 nicht abgeholfen und die Sache dem Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG) vorgelegt.
Das "Bayerische Oberste" teilte auf Anfrage nunmehr mit, dass aufgrund von Änderungen der Geschäftsverteilung unter anderem ein Wechsel des Berichterstatters stattgefunden habe. Berichterstatter ist nun (anstelle von vormals, Ri’inObLG Dr. Muthig) RiObLG Dr. Ebner. Aufgrund vorrangig zu bearbeitender weiterer Beschwerdeverfahren könne "gegenwärtig keine verfahrensleitende Verfügung oder abschließende Entscheidung getroffen werden".
BayObLG, Az. 101 W 154/24LG München I, Beschluss vom 28. Juni 2024, Az. 5 HK O 15162/20
Moritz, P. u.a. ./. Volkswagen AG
100 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Daniela Bergdolt
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Volkswagen AG:
Rechtsanwälte Linklaters, 40212 Düsseldorf
Montag, 5. Oktober 2026
1&1 AG beschließt Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital gegen Sacheinlage durch die United Internet AG
Montabaur, 5. Oktober 2026 – Der Vorstand der 1&1 AG (ISIN DE0005545503) hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage im Umfang von 20 % des bestehenden Grundkapitals unter teilweiser Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre durchzuführen.
Zur alleinigen Zeichnung und Übernahme der 35.352.929 neuen auf den Inhaber lautenden nennbetragslosen Stückaktien mit Dividendenberechtigung ab dem 1. Januar 2026 und einem rechnerischen Ausgabepreis von EUR 24,05 je neuer Aktie wurde die Mehrheitsaktionärin der 1&1 AG, die United Internet AG mit Sitz in Montabaur (aktueller Anteil rund 87,19%; Stand 5. Oktober 2026) gegen Sacheinlage zugelassen. Der rechnerische Ausgabepreis entspricht damit dem Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel am letzten Handelstag vor dem Tag der Beschlussfassung des Vorstands von EUR 24,05. Gegenstand der Sacheinlage sind Darlehensrückzahlungsansprüche der United Internet AG gegen die 1&1 Versatel GmbH, Düsseldorf, eine 100%-ige mittelbare Tochtergesellschaft der 1&1 AG, in Höhe von nominal EUR 850.237.942,45, die durch Einbringungsvertrag, der am heutigen Tag abgeschlossen werden soll, in die 1&1 AG eingebracht werden sollen.
Durch die Kapitalerhöhung stärkt die 1&1 AG ihre Kapitalstruktur und steigert ihre Eigenkapitalquote und erweitert den finanziellen Spielraum insbesondere für den weiteren Netzausbau.
Nach Wirksamwerden der Kapitalerhöhung wird das Grundkapital der Gesellschaft EUR 233.329.335,80 betragen, eingeteilt in 212.117.578 auf den Inhaber lautende nennbetragslose Stückaktien. Infolge der Kapitalerhöhung wird sich die Beteiligung der United Internet AG an der 1&1 AG von rund 87,19% (Stand 5. Oktober 2026) auf rund 89,32% erhöhen.
Die neuen Aktien sollen nach Entstehung prospektfrei zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse sowie zum Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen werden.
Montabaur, 5. Oktober 2026
1&1 AG
Der Vorstand
Der Einwand des Rechtsmissbrauchs gegen Minderheitsaktionäre in Spruchverfahren
Dogmatische Grenzen, prozessuale Einordnung und aktuelle Rechtsprechung
Das Spruchverfahren sichert die angemessene
Kompensation von Minderheitsaktionären bei gesellschaftsrechtlichen
Strukturmaßnahmen. Es erfasst insbesondere den Ausgleich und die Abfindung bei
Unternehmensverträgen, die Barabfindung beim Ausschluss von
Minderheitsaktionären sowie die gesetzlich bestimmten umwandlungsrechtlichen
Kompensationsansprüche, § 1 SpruchG. Seine rechtsgestaltende Besonderheit liegt
in der Wirkung der gerichtlichen Entscheidung für und gegen sämtliche
Antragsberechtigten "erga omnes", § 13 Satz 2 SpruchG. Eine gerichtlich bestimmte höhere
Kompensation kommt daher nicht lediglich den Antragstellern, sondern allen
außenstehenden bzw. ausgeschlossenen Aktionären zugute.
In der Praxis wird Anträgen oder
Beschwerden einzelner Aktionäre gleichwohl wiederholt entgegengehalten, sie
seien rechtsmissbräuchlich. Das Vorbringen knüpft häufig an einen geringen
Aktienbesitz, eine wiederholte Beteiligung an Spruchverfahren, formularmäßige
Schriftsätze, die Einschaltung desselben Verfahrensbevollmächtigten oder ein
vermeintlich überwiegendes Gebühreninteresse an. Die Übernahme der in der
Beschlussmängelklage entwickelten Figur des „räuberischen Aktionärs“ in das
Spruchverfahren verkennt jedoch regelmäßig dessen abweichende Funktion und
Verfahrensstruktur.
Der Beschluss des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts vom 26. August 2022 in Sachen Möbel Walther AG gibt Anlass, die Voraussetzungen und Grenzen des
Einwands systematisch zu bestimmen. Die jüngere kostenrechtliche Entscheidung
des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2026 ergänzt die Diskussion, ohne sie zu
ersetzen.
1. § 242 BGB und prozessuale Rechtsausübung
Auch die Ausübung prozessualer Rechte
unterliegt dem Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB. Prozessuales
Verhalten kann daher ausnahmsweise unzulässig sein, wenn die formale
Rechtsposition in einer Weise eingesetzt wird, die dem Zweck der eingeräumten
Befugnis evident widerspricht. Der Einwand ist von Amts wegen zu beachten.
Für die aktienrechtliche Anfechtungsklage
hat der Bundesgerichtshof den Maßstab in der Entscheidung Kochs Adler geprägt. Danach kann eine Klage missbräuchlich sein,
wenn sie dazu eingesetzt wird, die Gesellschaft in grob eigennütziger Weise zu
einer Leistung zu veranlassen, auf die der Kläger keinen Anspruch hat und
billigerweise auch keinen Anspruch erheben kann. BGH, Urt. v. 22.5.1989 – II ZR
206/88, BGHZ 107, 296, 310 f. – Kochs
Adler.
Die wettbewerbsrechtliche Formel, wonach
überwiegend sachfremde Ziele die eigentliche Triebfeder und das beherrschende
Motiv der Rechtsverfolgung sein müssen, kann als allgemeiner
Orientierungsmaßstab dienen. Sie darf indessen nicht schematisch in das
Spruchverfahren übertragen werden. Vgl. BGH, Urt. v. 6.4.2000 – I ZR 76/98,
BGHZ 144, 165, 170 – Missbräuchliche
Mehrfachverfolgung.
2. § 226 BGB und § 138 Abs. 1 ZPO
Das Schikaneverbot des § 226 BGB setzt
voraus, dass die Rechtsausübung ausschließlich den Zweck haben kann, einem
anderen Schaden zuzufügen. Diese Voraussetzung wird im Spruchverfahren
praktisch nur selten erfüllt sein, weil die Geltendmachung einer höheren
Kompensation typischerweise ein eigenes wirtschaftliches Interesse des
Antragstellers verfolgt.
§ 138 Abs. 1 ZPO gilt über § 17 Abs. 1
SpruchG in Verbindung mit den Vorschriften des FamFG nur im jeweiligen
Anwendungsbereich. Bewusst unrichtiger Tatsachenvortrag oder prozessuale
Täuschung kann kostenrechtliche und gegebenenfalls weitere Folgen auslösen. Er
ersetzt jedoch nicht die Prüfung, ob der Antrag als solcher den gesetzlichen
Zugang zum Spruchverfahren missbräuchlich nutzt.
1. Kein registerrechtlicher Blockadeeffekt
Der Kern der Kochs-Adler-Rechtsprechung liegt im Missbrauch einer rechtlichen
Sperrposition. Die Beschlussmängelklage kann die Eintragung und damit die
Umsetzung der Maßnahme verzögern oder verhindern. Daraus kann ein
Vergleichsdruck entstehen, der eine besondere Missbrauchskontrolle
rechtfertigt.
Das Spruchverfahren hat diesen Effekt
nicht. Die Strukturmaßnahme wird grundsätzlich unabhängig von der späteren
gerichtlichen Überprüfung der Kompensation vollzogen. Der Antragsteller kann
daher nicht mit einer Registersperre handeln. Gerade das typische
Erpressungspotential der Beschlussmängelklage (der sog. "nuisance value") fehlt. Der Minderheitsaktionär wird auf eine jahrelanges Spruchverfahren verwiesen.
2. Schutz auch des Kleinstaktionärs
Die Antragsberechtigung ist in § 3 SpruchG
abschließend gesetzlich bestimmt. Das Gesetz setzt keine Mindestbeteiligung
voraus. Die Verfahrensart dient gerade dem Schutz jedes außenstehenden
Aktionärs, unabhängig vom Umfang seiner Beteiligung. Ein wirtschaftlich
geringer Anteil kann daher nicht in eine ungeschriebene Zulässigkeitshürde
umgedeutet werden.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat
dies für das Spruchverfahren Möbel
Walther AG ausdrücklich hervorgehoben: Aus der geringen Zahl gehaltener
Aktien folgt kein Rechtsmissbrauch. Es gebe keine ungeschriebene
Zulässigkeitsvoraussetzung, nach der das wirtschaftliche Interesse an der
Verfahrensführung in einem bestimmten Verhältnis zu deren Aufwand stehen müsse.
Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 26.8.2022 – 7 W 82/18, juris Rn. 585 ff.
3. Wirkung für alle außenstehenden Aktionäre
Die Wirkung einer Entscheidung nach § 13
Satz 2 SpruchG unterstreicht den Gemeinwohlbezug des individuellen Antrags. Ein
Antragsteller verfolgt zwar seinen eigenen Anspruch. Soweit die Kompensation
erhöht wird, bewirkt sein Vorgehen aber zugleich eine Verbesserung für
sämtliche außenstehenden Aktionäre. Daraus folgt nicht, dass jeder Antrag
sachlich berechtigt wäre. Es spricht jedoch entscheidend gegen die Annahme,
eine geringe Beteiligung oder eine professionelle Verfahrensführung sei bereits
deshalb schutzwidrig.
4. Amtsermittlung und Mindestschutz
Das Gericht ermittelt den
entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen, § 10 Abs. 3 SpruchG in
Verbindung mit § 26 FamFG. Die Antragsbegründung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 SpruchG
muss allerdings konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation
enthalten. Das Amtsermittlungsprinzip befreit den Antragsteller daher nicht von
einer substantiierten, auf den konkreten Prüfungsstoff bezogenen Darstellung.
Materiell ist der Antragsteller zusätzlich
geschützt: Das Gericht darf die angebotene Kompensation nicht unterschreiten.
Der Anspruch auf angemessene Abfindung oder angemessenen Ausgleich wird durch
Art. 14 Abs. 1 GG geprägt. Vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.4.1999 – 1 BvR 1613/94,
BVerfGE 100, 289, 304 ff.; BGH, Beschl. v. 12.3.2001 – II ZB 15/00, BGHZ 147,
108, 116 ff.
1. Gesetzliche Struktur des § 15 SpruchG
Der Kostenregelung kommt für die
Missbrauchsdiskussion besondere Bedeutung zu. Nach § 15 Abs. 1 SpruchG können
Gerichtskosten ganz oder teilweise den Antragstellern auferlegt werden, wenn
dies der Billigkeit entspricht. § 15 Abs. 2 SpruchG regelt demgegenüber die
außergerichtlichen Kosten der Antragsteller. Diese sind vom Antragsgegner ganz
oder teilweise zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Erledigung
notwendig waren und die Erstattung unter Berücksichtigung des
Verfahrensausgangs der Billigkeit entspricht.
Der Wortlaut enthält keine starre
Grundregel, wonach stets der Antragsgegner die Gerichtskosten tragen muss.
Allerdings entspricht es der gesetzlichen Konzeption und der gefestigten
Praxis, die Gerichtskosten grundsätzlich bei dem die Strukturmaßnahme betreibenden Antragsgegner zu belassen und
eine Belastung des Antragstellers nur bei ganz besonderen Billigkeitsgründen in
Betracht zu ziehen. Rechtsmissbrauch ist ein möglicher, aber nicht der einzige
Fall. Auch ein ex ante offensichtlich aussichtsloses Rechtsmittel kann eine
abweichende Kostenentscheidung rechtfertigen. BGH, Beschl. v. 13.12.2011 – II
ZB 12/11, ZIP 2012, 266 Rn. 17, 23; OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.12.2024 – 20 W
27/20, juris Rn. 287.
2. Anwaltliche Vertretung und professionelle Antragsteller
Seit der Reform 2023 gilt für neue
Spruchverfahren die Vertretung durch einen Rechtsanwalt, § 5a SpruchG. Nach der derzeitigen Rechtslage ist damit - anders als früher - eine anwaltliche Vertretung verpflichtend.
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom
25. Februar 2026 zu einem Altfall entschieden, dass ein nicht selbst rechtsanwaltlich
qualifizierter Antragsteller regelmäßig die Erstattung der Gebühren und
Auslagen eines von ihm beauftragten Rechtsanwalts beanspruchen kann, auch wenn er in mindestens 20
Spruchverfahren als Antragsteller aufgetreten ist. BGH, Beschl. v. 25.2.2026 –
II ZB 16/24, amtlicher Leitsatz.
Ihre Aussagekraft für die
Missbrauchsdiskussion liegt gleichwohl nahe: Die wiederholte Beteiligung an
Spruchverfahren belegt für sich weder eine solche eigene Rechts- und
Bewertungssachkunde, dass anwaltliche Unterstützung unnötig (gewesen) wäre, noch ein
sachfremdes Vorgehen. Die Entscheidung stützt daher die Forderung nach einer
einzelfallbezogenen Würdigung anstelle pauschaler Etikettierungen als
„Berufsantragsteller“.
1. Geringer Aktienbesitz
Geringer Aktienbesitz ist kein
Missbrauchsindiz. Er betrifft weder die gesetzliche Antragsberechtigung noch
lässt er verlässlich auf die Motive des Antragstellers schließen. Das Gegenteil
wäre mit dem individualisierten Eigentumsschutz der Abfindungsansprüche
unvereinbar.
Die Höhe der individuellen wirtschaftlichen
Beteiligung kann allenfalls im Rahmen einer umfassenden tatsächlichen Würdigung
Bedeutung erlangen, wenn weitere konkrete Tatsachen hinzutreten. Als isolierter
Umstand ist sie rechtlich unerheblich. Brandenburgisches OLG, Beschl. v.
26.8.2022 – 7 W 82/18, juris Rn. 585 ff.
2. Gebühreninteresse und Beauftragung eines Rechtsanwalts
Ein Vergütungsinteresse des
Verfahrensbevollmächtigten ist systemimmanent. Es wird erst dann rechtlich
relevant, wenn es sich aus einer konkreten Gestaltung ergibt, die das
Rechtsschutzinteresse des Aktionärs vollständig verdrängt und den Schutzzweck
des Spruchverfahrens unterläuft. Dafür reicht weder eine erfolgsabhängige
Vergütungsabrede noch die Einschaltung eines auf Spruchverfahren spezialisierten
Rechtsanwalts aus.
Die Entscheidung Prozessfinanzierer des Bundesgerichtshofs betraf die Geltendmachung
eines wettbewerbsrechtlichen Gewinnabschöpfungsanspruchs ausschließlich zur
Finanzierung eines Prozessfinanzierers. BGH, Urt. v. 13.9.2018 – I ZR 26/17,
GRUR 2018, 1166. Sie kann im Spruchverfahren nicht ohne Weiteres übernommen
werden. Dort steht keine Sanktion oder Gewinnabschöpfung, sondern die
angemessene Kompensation des Anteilseigentums im Streit. Eine Übertragung
verlangt daher besonders belastbare Feststellungen dazu, dass der Aktionär aus
einer Nachbesserung wirtschaftlich nicht ernsthaft profitieren soll und sein
Antrag ausschließlich ein sachfremdes Drittinteresse verfolgt.
3. Formularschriftsätze
Standardisierte Struktur und wiederkehrende
Bewertungsrügen sind angesichts der typischen Fragen des Spruchverfahrens nicht
ungewöhnlich. Kapitalisierungszins, Beta-Faktor, Marktrisikoprämie,
Wachstumsabschlag, Planung, Sonderwerte und Börsenkurs bilden in vielen
Verfahren wiederkehrende Prüfungsfelder.
Formulierungsähnlichkeiten sind deshalb
unschädlich, sofern der Schriftsatz die konkrete Strukturmaßnahme, den
Prüfungsbericht und die Bewertung des jeweiligen Unternehmens erfasst.
Entscheidend ist die sachliche Individualisierung der Einwendungen. Ein
einzelner Datums-, Rechen- oder Übertragungsfehler genügt nicht, um einen
inhaltsleeren Massenschriftsatz oder Rechtsmissbrauch zu belegen.
Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 26.8.2022 – 7 W 82/18, juris Rn. 585 ff.
4. Wiederholte Beteiligung an Spruchverfahren
Eine Spezialisierung auf
kapitalmarktrechtliche und bewertungsrechtliche Fragestellungen ist zulässig.
Dass ein Aktionär an mehreren Spruchverfahren unterschiedlicher Gesellschaften
beteiligt ist, begründet nach dem Brandenburgischen Oberlandesgericht keinen
Rechtsmissbrauch. Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 26.8.2022 – 7 W 82/18,
juris Rn. 585 ff.
Die wiederholte Beteiligung kann im
Gegenteil zu einer sachkundigeren Kontrolle von Bewertungsunterlagen beitragen.
Sie kann nur zusammen mit weiteren, konkret festgestellten Umständen Bedeutung
erlangen. Erforderlich wäre ein belastbarer Nachweis, dass nicht die
Überprüfung der Kompensation, sondern ein normfremder Sondervorteil das
prägende und überwiegende Motiv bildet.
5. Mehrfachverfolgung desselben Rechtsschutzziels
Von der Beteiligung an mehreren
verschiedenen Spruchverfahren ist die Mehrfachverfolgung desselben Anspruchs
durch denselben Rechtsträger zu unterscheiden. Auch dort folgt aus einer
Parallelverfolgung nicht ohne Weiteres die Unzulässigkeit. Der
Bundesgerichtshof behandelt die Frage grundsätzlich als kostenrechtliches
Problem und verlangt besondere Umstände für eine missbräuchliche
Mehrfachverfolgung. BGH, Beschl. v. 20.11.2012 – VI ZB 1/12, NJW 2013, 1369 Rn.
7 ff.
Im Spruchverfahren ist zudem zu
berücksichtigen, dass verschiedene Aktionäre jeweils eigene Antragsrechte
ausüben. Die Gleichrichtung ihrer Interessen durch § 13 Satz 2 SpruchG macht
sie nicht zu einem einheitlichen Rechtsträger.
6. Ausschöpfung von Fristen und prozessökonomische
Bündelung
Die Ausschöpfung gesetzlicher Antrags- oder
Beschwerdefristen ist grundsätzlich legitim. Gleiches gilt für die Mandatierung
desselben Rechtsanwalts durch mehrere Antragsteller, die Verwendung
standardisierter Vollmachten und die koordinierte Aufbereitung gemeinsamer
Bewertungsfragen. Dies sind typische Mittel prozessökonomischer
Rechtsverfolgung.
Ein missbräuchlicher Verzögerungszweck
lässt sich daraus im Spruchverfahren regelmäßig nicht herleiten. Anders als die
Beschlussmängelklage hindert das Spruchverfahren die Eintragung der Maßnahme
nicht, wie oben ausgeführt.
Gegenstand des Verfahrens war der
Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Möbel Walther AG. Das Brandenburgische
Oberlandesgericht setzte die Barabfindung mit Beschluss vom 26. August 2022 auf
20,81 Euro je Aktie fest, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2022/09/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_9.html. Die zuvor angebotene Barabfindung hatte 18,08 Euro
betragen. Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 26.8.2022 – 7 W 82/18, juris.
Der Beschluss verdient über die
Rechtsmissbrauchsfrage hinaus Beachtung. Das Gericht betonte, dass die
Barabfindung den vollen Wert der Beteiligung abbilden muss. Unplausible
Planungsannahmen sind im Spruchverfahren zu korrigieren, auch wenn die
Korrektur im Ergebnis nur zu einer verhältnismäßig geringen Erhöhung führt.
2. Zurückweisung des Missbrauchseinwands
Der Antragsgegner hatte den
Rechtsmissbrauch auf geringe Aktienbestände, das behauptete Gebühreninteresse
der Verfahrensbevollmächtigten und Formularschriftsätze gestützt. Das
Oberlandesgericht hat diese Gesichtspunkte deutlich zurückgewiesen.
Tragend ist die zutreffende Betonung des
Verfahrenszwecks. Die gesetzliche Ausgestaltung schützt auch wirtschaftlich
gering beteiligte Aktionäre. Die Wirkung nach § 13 Satz 2 SpruchG erlaubt und
rechtfertigt, dass einzelne Aktionäre die Angemessenheitsprüfung betreiben, von
der alle außenstehenden Aktionäre profitieren. Die bloße Spezialisierung und
mehrfache Beteiligung an Spruchverfahren reichen nicht aus.
Der Einwand des Rechtsmissbrauchs ist als
rechtliche Einwendung von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Tatsachen, aus
denen sich ein überwiegend sachfremdes und schutzunwürdiges Vorgehen ergeben
soll, muss jedoch regelmäßig derjenige konkret vortragen, der sich darauf beruft.
Im Spruchverfahren trifft dies typischerweise den Antragsgegner.
Pauschale Bezeichnungen wie
„Berufsantragsteller“, „Renditeantragsteller“ oder „Gebührenkläger“ genügen
nicht. Erforderlich sind überprüfbare Umstände, die in einer Gesamtschau gerade
für das konkrete Verfahren die Schlussfolgerung tragen, der Antragsteller nutze
seine Rechtsstellung überwiegend zu einem gesetzesfremden Ziel.
Wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes bleibt
das Gericht nicht auf den Vortrag der Beteiligten beschränkt. Der Amtsermittlungsgrundsatz
wandelt den Missbrauchseinwand aber nicht in eine anlasslose Ausforschung
persönlicher, finanzieller oder anwaltlicher Verhältnisse des Antragstellers
um. Ermittlungen bedürfen eines greifbaren tatsächlichen Anknüpfungspunkts und müssen
verhältnismäßig sein.
Die Missbrauchsdebatte darf nicht den Blick
auf den Kern des Spruchverfahrens verstellen: die vollständige Kompensation des
Verlustes der Unternehmensbeteiligung. Gerade bei strukturellen Interessenkonflikten
zwischen Hauptaktionär und Minderheit ist eine effektive gerichtliche Kontrolle
der Bewertung unverzichtbar. So gibt es durchaus auch "räuberische" Großaktionäre.
Eine pauschale Diskreditierung wiederholt
auftretender Aktionäre würde den Minderheitenschutz faktisch vom Umfang des
Aktienbesitzes und von der Bereitschaft abhängig machen, erhebliche komplizierte Bewertungsfragen ohne die erforderliche spezialisierte anwaltliche Hilfe zu verfolgen. Das wäre mit der
gesetzlichen Entscheidung gegen eine Mindestbeteiligung und mit der
inter-omnes-Wirkung der Entscheidung nicht vereinbar.
Missbrauchsfälle bleiben denkbar. Sie
verlangen aber konkrete Tatsachen, die über das normale und vom Gesetz
vorausgesetzte Interesse an einer Nachbesserung, Kostenerstattung oder
professionellen Verfahrensführung hinausweisen. Soweit eine verfahrensbezogene
Sanktion erforderlich ist, bietet § 15 Abs. 1 SpruchG eine abgestufte, am
Billigkeitsgrundsatz ausgerichtete Kostenkorrektur. Die Unzulässigkeit des
Antrags bleibt die äußerste Ausnahme.
Shelly Group SE Verwaltungsrat der Shelly Group hält Angebotspreis von EUR 70,00 für fair und unterstützt das freiwillige öffentliche Erwerbsangebot von Schneider Electric
- Unabhängige Fairness Opinion von Freitag & Co. kommt zu dem Ergebnis, dass der Angebotspreis aus finanzieller Sicht angemessen ist
- Angebotspreis entspricht einer Prämie von rund 27 % auf den unbeeinflussten volumengewichteten XETRA-Sechsmonats-Durchschnittskurs (VWAP)
- Der Verwaltungsrat sieht in Schneider Electric einen starken strategischen Partner für die nächste Wachstumsphase der Shelly Group
Sofia / München, 5. Oktober 2026 – Der Verwaltungsrat der Shelly Group SE (Ticker: SLYG / ISIN: BG1100003166) („Shelly Group“), einem Anbieter von IoT- und Smart-Building-Lösungen mit Sitz in Sofia, Bulgarien, hat die Beurteilung des angekündigten freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots der SE 2026 A SAS, einer mittelbaren hundertprozentigen Tochtergesellschaft der Schneider Electric SE, abgeschlossen. Der Verwaltungsrat hält den Angebotspreis von EUR 70,00 je Aktie in bar für fair und angemessen. Seine Beurteilung des Angebotspreises wird durch eine unabhängige Fairness Opinion der Freitag & Co. GmbH gestützt, die zu dem Ergebnis kommt, dass der Angebotspreis aus finanzieller Sicht angemessen ist. Der Verwaltungsrat sieht in Schneider Electric einen starken strategischen Partner für die nächste Phase des internationalen Wachstums der Shelly Group unter Wahrung der unternehmerischen Kultur, der Organisation und der Belegschaft der Gesellschaft.
Fairness Opinion bestätigt finanzielle Angemessenheit des Angebotspreises
Bei der Beurteilung des Angebots hat der Verwaltungsrat eine unabhängige Fairness Opinion der Freitag & Co. GmbH („Freitag“) vom 2. Oktober 2026 berücksichtigt, die vom Verwaltungsrat freiwillig beauftragt wurde. Freitag kommt zu dem Ergebnis, dass der Angebotspreis von EUR 70,00 je Aktie in bar für die Aktionäre der Shelly Group aus finanzieller Sicht angemessen ist.
Der Angebotspreis entspricht einer Prämie von rund 27 % auf den volumengewichteten XETRA-Durchschnittskurs der Shelly Group der letzten sechs Monate von EUR 55,16 je Aktie zum 28. Juli 2026, dem letzten Handelstag vor der öffentlichen Bekanntgabe der Gespräche zwischen Shelly Group und Schneider Electric.
Für ihre Beurteilung hat Freitag marktübliche Bewertungsmethoden herangezogen, darunter eine Analyse der historischen Börsenkurse, ein Discounted-Cash-Flow-Verfahren, einen Vergleich mit börsennotierten Unternehmen und Vergleichstransaktionen, eine Prämienanalyse auf Basis vergleichbarer öffentlicher Übernahmeangebote sowie die verfügbaren Kursziele von Aktienanalysten. Keiner Methode wurde eine bestimmte mathematische Gewichtung zugewiesen.
Die Fairness Opinion befasst sich mit der Angemessenheit des Angebotspreises aus finanzieller Sicht und stellt keine Empfehlung an die Aktionäre dar, ob sie ihre Aktien in das Angebot andienen sollten. Eine Zusammenfassung der Fairness Opinion wird unter https://corporate.shelly.com/uploads/pages/Shelly_Opinion_Letter-efc356.pdf abrufbar sein.
Strategische Perspektive und Kontinuität
Der Verwaltungsrat hat bei seiner Beurteilung auch die strategische Perspektive berücksichtigt, die sich aus der geplanten Partnerschaft mit Schneider Electric ergibt. Im Einklang mit dem am 24. September 2026 bekannt gegebenen Investment Agreement spiegelt das registrierte Angebot die Absicht der SE 2026 A SAS wider, den Hauptsitz der Shelly Group in Bulgarien sowie ihre Organisation und Belegschaft, einschließlich der Bereiche Forschung und Entwicklung, Engineering, Vertrieb, Operations und Management, für mindestens drei Jahre nach Vollzug des Angebots zu erhalten.
Der Verwaltungsrat ist überzeugt, dass die Verbindung der innovativen IoT- und Smart-Building-Technologie, der unternehmerischen Kultur und der starken Marktposition der Shelly Group mit der globalen Reichweite und den Fähigkeiten von Schneider Electric erhebliche Chancen für die weitere Entwicklung und internationale Expansion der Gesellschaft eröffnen würde.
Christoph Vilanek, Vorsitzender des Verwaltungsrats der Shelly Group SE, sagt: „Das Angebot von Schneider Electric ist zuallererst eine einzigartige Anerkennung der Leistungen aller Mitarbeitenden und des Managements von Shelly. Dieses Team hat sehr viel erreicht, und der kontinuierliche jährliche Anstieg des Shelly-Aktienkurses in vier aufeinanderfolgenden Jahren belegt diesen Erfolg, und das nicht nur für Shelly, sondern auch für die Leistungsfähigkeit und das Potenzial der gesamten bulgarischen Software- und Elektronikbranche. Auf persönlicher Ebene freue ich mich sehr, dass ein weltweit erfolgreicher Konzern wie Schneider auf Shelly aufmerksam geworden ist und nun ein Angebot zum Erwerb des Unternehmens abgibt.“
Nächste Schritte
Die begründete Stellungnahme wird zusammen mit dem Angebotsdokument nach dessen Genehmigung durch die bulgarische Finanzaufsichtskommission („FSC“) veröffentlicht.
Das Angebot steht weiterhin unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die FSC, und die Annahmefrist beginnt erst mit der Veröffentlichung des genehmigten Angebotsdokuments. Die Mindestannahmeschwelle von 95 % ist unverändert. Aktionäre müssen derzeit nichts veranlassen.
Über Shelly Group
Die Shelly Group SE entwickelt, konstruiert und vermarktet IoT- und Smart-Building-Lösungen für DIY-Anwender und professionelle Nutzer und bietet fortschrittliche Technologie, nahtlose Interoperabilität und ein hohes Maß an technologischer Flexibilität. Shelly-Produkte ermöglichen die Remote-Kontrolle und -Automatisierung sowie das Energiemanagement von elektrischen Geräten und Smart-Building-Lösungen über Mobiltelefone, PCs oder Hausautomatisierungssysteme von Drittanbietern.
Zusätzlich zum Verkauf von Geräten erzielt die Shelly Group Umsatzerlöse mit ihren Cloud-Anwendungen. Die Shelly Group profitiert von einer geringen Kapitalbindung durch die Herstellung der Produkte bei Auftragsfertigern. Das Unternehmen hat eine starke Präsenz im deutschsprachigen Raum und ist mit seinen Produkten in mehr als 100 Ländern vertreten. Mit Vertriebsorganisationen in den Regionen DACH (Deutschland, Österreich, Schweiz), BeNeLux (Belgien, Niederlande, Luxemburg), Nordics (Dänemark, Schweden, Norwegen und Finnland) und Iberia (Spanien und Portugal) sowie in Polen, Italien, Frankreich, dem Vereinigten Königreich, Bulgarien, Slowenien, den USA und China ist die Shelly Group international breit aufgestellt.
Die Shelly Group SE (ISIN: BG1100003166) ist an der Bulgarischen Wertpapierbörse sowie im regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA: SLYG) notiert und Bestandteil des SDAX.
OLG Schleswig: Kann ein Aktienerwerb nach der Squeeze-out-Ankündigung den Spruchantrag unzulässig machen?
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG Schleswig) hat einen Antrag auf gerichtliche Bestimmung einer höheren Barabfindung nach einem Squeeze-out wegen Rechtsmissbrauchs verworfen (Beschluss vom 17. Juni 2025, Az. 9x W 13/24). Die Entscheidung betrifft den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Team Agrar AG.
Die Antragstellerin hatte zehn Aktien erst zwei Tage nach Veröffentlichung der Squeeze-out-Einladung und Bekanntgabe der Barabfindung von 12,97 € erworben. Sie zahlte genau den angebotenen Abfindungsbetrag und begehrte später eine Erhöhung auf 14,00 € je Aktie. Der mögliche Mehrerlös hätte damit weniger als 20 € betragen.
Nach Auffassung des OLG Schleswig ergab sich aus der Gesamtschau ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen. Maßgeblich waren der Erwerb nach Bekanntgabe des Squeeze-out zu einem vollständig abgesicherten Preis und das aus Sicht des Gerichts extrem geringe wirtschaftliche Eigeninteresse. Die Antragstellerin habe keine nachvollziehbaren Gründe für ihren Erwerb vorgetragen, welche den Missbrauchsverdacht hätten entkräften können. Die Beteiligung an zahlreichen weiteren Spruchverfahren wertete der Senat dagegen nicht als tragendes Indiz. Auch ein schneller Vergleichsvorschlag sei im Spruchverfahren anders als bei einer Anfechtungsklage nicht ohne Weiteres verdächtig.
Die Rechtsbeschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Kommentar von RA Martin Arendts
Die Team-Agrar-Entscheidung ist problematisch und sollte auf ihren Ausnahmecharakter beschränkt bleiben.
§ 3 Satz 1 Nr. 3 SpruchG erklärt jeden ausgeschiedenen Aktionär für antragsberechtigt. Eine Mindesthaltedauer oder eine Pflicht zum Erwerb vor Ankündigung des Squeeze-out kennt das Gesetz nicht. Wer bei Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses Aktionär ist, verliert seine Aktie gegen Barabfindung kraft Gesetzes und ist damit ausgeschiedener Aktionär. Das muss auch für einen Erwerber gelten, der die Aktie erst nach Veröffentlichung der geplanten Strukturmaßnahme gekauft hat.
Besonders bedenklich ist, dass das OLG die Kombination aus nachträglichem Erwerb und geringem Aktienbestand faktisch zu einer Rechtfertigungspflicht des Aktionärs verdichtet. Damit droht eine gesetzlich nicht vorgesehene Mindestbeteiligung oder Mindesthaltedauer durch die Hintertür. Das Brandenburgische OLG hat demgegenüber zutreffend betont, dass geringer Aktienbesitz und ein Missverhältnis zwischen möglicher Nachbesserung und Verfahrensaufwand keinen Rechtsmissbrauch begründen (Beschluss vom 26. August 2022, Az. 7 W 82/18).
Der Erwerb zum Betrag der angebotenen Abfindung ist ebenfalls kein überzeugendes Missbrauchsindiz. Der Erwerber zahlt gerade für die Aktie einschließlich des gesetzlichen Anspruchs auf volle Kompensation. Die Erwartung einer gerichtlichen Nachbesserung betrifft den Kern des Spruchverfahrens und ist nicht sachfremd.
Vor allem fehlt dem Spruchverfahren der für die Beschlussmängelklage typische Blockadeeffekt. Der nachträglich eingestiegene Aktionär kann die Eintragung des Squeeze-out nicht verhindern und keinen registerrechtlichen Vergleichsdruck aufbauen. Die aus dem Anfechtungsrecht stammende Figur des „räuberischen Aktionärs“ passt daher nur sehr eingeschränkt. Gerade bei Spruchverfahrensfällen soll es ja auch räuberische Großaktionäre geben.
Der Beschluss des OLG Schleswig begründet folglich keine allgemeine Regel, wonach Aktien vor einer Squeeze-out-Ankündigung gekauft sein müssten. Er beruht auf einer engen Einzelfallwürdigung. Sollte der Bundesgerichtshof über die zugelassene Rechtsbeschwerde entscheiden, wäre eine klare Absage an faktische Erwerbsfristen und Mindestbeteiligungen im Spruchverfahren wünschenswert.
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Bastfaserkontor AG: Verhandlung nunmehr am 15. Dezember 2026
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Kontron AG: Schlussmeldung zum am 25. März 2026 bekannt gemachten Aktienrückkaufprogramm I 2026
Die Kontron AG hat das am 25. März 2026 gemäß Art. 2 Abs. 2 der delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 bekannt gemachte Aktienrückkaufprogramm ('Aktienrückkaufprogramm I 2026') am 30. September 2026 abgeschlossen.
Insgesamt hat die Kontron AG unter dem Aktienrückkaufprogramm I 2026 1.431.736 Aktien zu einem gewichteten Durchschnittskurs von EURO 20,99718 je Aktie zurückgekauft. Der höchste und der niedrigste geleistete Gegenwert je Aktie betrug EURO 23,50 bzw. EURO 17,76. Dies entspricht 2,24% des Grundkapitals der Gesellschaft. Der Gesamtpreis ohne Nebenkosten der zurückgekauften Aktien betrug EURO 30.062.417,89.
Der Rückkauf der Aktien erfolgte durch ein von der Kontron AG beauftragtes Kreditinstitut, über den Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse sowie über die MTF-Handelsplätze CBOE Europe, Turquoise Europe und Aquis Exchange.
Informationen zu dem Aktienrückkauf und zu den einzelnen Transaktionen sind auf der Investor Relations Webseite der Kontron AG unter: https://www.kontron.com/de/konzern/investoren/kapitalmassnahmen/aktienrueckkaufprogramme/aktienruckkaufprogramm-i-2026 abrufbar.
Linz, 5. Oktober 2026
Der Vorstand
Sonntag, 4. Oktober 2026
SCI AG: Net Asset Value
Usingen (/02.10.2026/21:35) - Der Net Asset Value (NAV) der SCI-Aktie - Nettowert aller Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, ohne Wertbeitrag von möglichen Nachzahlungen aus laufenden Spruchverfahren - wurde aktuell mit 24,60 Euro ermittelt, und liegt damit 2,8 % niedriger als bei der letzten Bekanntgabe vor rd. 2 Monaten. Der DAX hat in diesem Zeitraum um 1,5 % nachgegeben.
Unter unseren größten Depotpositionen notierten LS Invest 2,0%, Gesundheitswelt Chiemgau 4,4% und InnoTec 6,0% niedriger, Vilkyskiu pienine 3,0% höher. Das Einreichungsvolumen (Aktien, die in Squeeze-Outs, Unternehmensverträgen u.ä. abgefunden wurden und für die in den noch anhängigen Spruch- und Überprüfungsverfahren eine Nachbesserung erfolgen kann) liegt unverändert bei 15,2 Mio. Euro.
Der übernahmerechtliche Squeeze-out aus Sicht der Minderheitsaktionäre – kritische Anmerkungen zum Biotest-Beschluss des BGH vom 10. Februar 2026
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
BGH, Beschluss vom 10. Februar 2026 – II ZB 10/24 (OLG Frankfurt am Main), ZIP 2026, 938
1. EinleitungDer Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. Februar 2026 – II ZB 10/24 – zentrale Fragen des übernahmerechtlichen Squeeze-out nach § 39a WpÜG entschieden (nachdem dieses Instrument über viele Jahre hinweg wegen rechtlicher Unsicherheiten ungenutzt geblieben war). Anlass war die Übernahme der Biotest AG durch die Grifols S.A. Die Bieterin hatte einen Kaufvertrag über rund 89,88 % der Stammaktien abgeschlossen und noch am selben Tag die Entscheidung zur Abgabe eines Übernahmeangebots nach § 10 WpÜG veröffentlicht. Kaufvertrag und Übernahmeangebot standen unter denselben wesentlichen Vollzugsbedingungen. Nach Durchführung des Angebots hielt die Bieterin aufgrund des Paketerwerbs und der Annahmen des Angebots rund 96,2 % der Stammaktien. Bei der nach einem Rechtsformwechsel als Biotest GmbH & Co. KGaA firmierenden Gesellschaft gibt es daher nur noch bei den Vorzugsaktien einen nennenswerten Freefloat von 38,44 % (Stand zum Jahreswechsel 2025/´26).
Die von Minderheitsaktionären angegriffene Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigt. Der Bundesgerichtshof wies die Rechtsbeschwerde der Minderheitsaktionäre zurück.
Die Entscheidung schafft Klarheit für die Transaktionspraxis. Aus Sicht der Minderheitsaktionäre ist sie jedoch ambivalent. Denn die vom BGH vorgenommene großzügige Einbeziehung von Vorerwerben und Parallelerwerben erleichtert dem Bieter nicht nur die Erreichung der gesetzlichen Schwellenwerte. Sie erweitert zugleich die Möglichkeit, die gesetzliche Vermutung der Angemessenheit der Barabfindung auszulösen, obwohl ein wesentlicher Teil der für den „Markttest“ herangezogenen Aktien gerade nicht aufgrund des öffentlichen Angebots erworben wurde.
Damit stellt sich die grundsätzliche Frage, ob die Entscheidung die vom Gesetzgeber bezweckte Balance zwischen Übernahmeeffizienz und Minderheitenschutz noch hinreichend wahrt.
2. Die Ausgangslage: Der Squeeze-out als besonders intensiver Eingriff in die AktionärsrechteDer übernahmerechtliche Squeeze-out nach § 39a WpÜG ermöglicht es dem Bieter, die verbleibenden Minderheitsaktionäre gegen deren Willen aus der Zielgesellschaft auszuschließen. Für die betroffenen Aktionäre bedeutet dies den Verlust ihrer Beteiligung und damit ihrer mitgliedschaftlichen Stellung.
Dieser Eingriff ist wirtschaftlich und rechtlich besonders bedeutsam. Der Minderheitsaktionär hat gerade keine Möglichkeit, sich dem Ausschluss durch das Halten seiner Aktien dauerhaft zu entziehen. Er kann lediglich darauf vertrauen, dass die ihm gewährte Barabfindung angemessen ist. Andres als bei den anderen Squeeze-out-Formen gibt es nicht die Möglichkeit der Überprüfung in einem Spruchverfahren.
Der Minderheitenschutz verlagert sich damit wesentlich von der Bestandsgarantie der Beteiligung auf den Schutz vor einer unangemessenen zwangsweisen Veräußerung.
Umso wichtiger ist die Frage, ob die gesetzlichen Vermutungen über die Angemessenheit der Abfindung tatsächlich belastbare Rückschlüsse auf den objektiven Wert der Aktien zulassen.
3. Die 95-%-Schwelle: Eine großzügige Auslegung zugunsten des BietersDer BGH bestätigt zunächst, dass der Bieter einen Antrag nach § 39a Abs. 4 Satz 2 WpÜG bereits stellen kann, wenn aufgrund bereits vereinbarter, aber noch nicht vollzogener Erwerbsvorgänge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die erforderliche 95-%-Beteiligung später erreicht wird.
Dabei können auch Erwerbe außerhalb des Übernahmeangebots berücksichtigt werden. Entscheidend ist nach Auffassung des BGH nicht, auf welche Weise die Beteiligung erworben wird, sondern ob der spätere Erwerb hinreichend wahrscheinlich ist.
Aus Sicht des Bieters ist dies konsequent und praktisch. Aus Sicht der Minderheitsaktionäre verdient die Konstruktion jedoch eine kritischere Betrachtung.
Der gesetzliche Squeeze-out knüpft an eine außergewöhnlich hohe Beteiligungsschwelle von 95 % an. Diese Schwelle soll sicherstellen, dass der Bieter eine nahezu vollständige Kontrolle über die Gesellschaft erlangt hat. Wird bereits bei der Antragstellung auf künftig erwartete Erwerbe abgestellt, wird die tatsächliche Eigentumslage zunächst durch eine Prognose ersetzt.
Zwar darf der Ausschluss erst ausgesprochen werden, wenn die erforderliche Beteiligung tatsächlich nachgewiesen ist. Die frühzeitige Antragstellung bleibt für den Bieter jedoch von erheblichem strategischem Wert. Das Verfahren kann eingeleitet und gegenüber den verbleibenden Aktionären ein erheblicher faktischer Druck erzeugt werden, obwohl die gesetzliche Beteiligungsschwelle zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist.
Aus Minderheitensicht wäre daher eine restriktivere Handhabung des Begriffs „gehören werden“ vorzugswürdig gewesen. Jedenfalls hätte es nahegelegen, die Einbeziehung außerhalb des Angebots vereinbarter Erwerbe an strengere zeitliche und sachliche Voraussetzungen zu knüpfen.
4. Der eigentliche Problempunkt: Die 90-%-Vermutung des § 39a Abs. 3 Satz 3 WpÜGNoch größere Bedeutung hat die Entscheidung für die Angemessenheit der Barabfindung.
Nach § 39a Abs. 3 Satz 3 WpÜG gilt die im Übernahme- oder Pflichtangebot gewährte Gegenleistung grundsätzlich als angemessen, wenn der Bieter aufgrund des Angebots Aktien in Höhe von mindestens 90 % des vom Angebot betroffenen Grundkapitals erworben hat.
Der BGH legt diese Voraussetzung weit aus. Es ist nicht erforderlich, dass sämtliche für die 90-%-Schwelle maßgeblichen Erwerbe unmittelbar durch die Annahme des Angebots zustande gekommen sind. Vielmehr genügt ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit dem Angebot, sofern in dem jeweiligen Erwerb die Akzeptanz der dem Angebot zugrunde liegenden Bedingungen und damit die Angemessenheit der Gegenleistung hinreichend zum Ausdruck kommt.
Genau hier liegt aus Sicht der Minderheitsaktionäre die zentrale Schwäche der Entscheidung.
5. Der „Markttest“ wird durch die Einbeziehung von Paketerwerben relativiertDer BGH begründet die Angemessenheitsvermutung wesentlich mit dem sogenannten Markttest: Wenn 90 % der vom Angebot betroffenen Aktien veräußert werden, könne grundsätzlich angenommen werden, dass die große Mehrheit der Marktteilnehmer den Angebotspreis für angemessen hält.
Dieser Gedanke überzeugt jedoch nur dann uneingeschränkt, wenn die 90-%-Quote tatsächlich auf einer breiten Annahme des öffentlichen Angebots beruht.
Bei einem großen Paketerwerb ist dies gerade nicht der Fall.
Ein Paketerwerb zwischen dem Bieter und einem Großaktionär beruht typischerweise auf einer individuellen Verhandlungssituation. Der Kaufpreis kann dabei durch Faktoren beeinflusst sein, die mit dem Wert der einzelnen Aktie für einen außenstehenden Minderheitsaktionär nur mittelbar zusammenhängen. Dazu können insbesondere Kontrollprämien, strategische Interessen, Verhandlungsmacht oder besondere vertragliche Vereinbarungen gehören.
Der Verkauf eines großen Aktienpakets durch einen Großaktionär ist daher nicht ohne Weiteres mit der Annahme eines öffentlichen Angebots durch eine Vielzahl voneinander unabhängiger Aktionäre gleichzusetzen.
Der BGH stellt demgegenüber darauf ab, dass ein hoher Paketzuschlag den Angebotspreis bestimmen und dadurch erhebliche Verkaufsanreize für die außenstehenden Aktionäre schaffen kann. Im konkreten Fall sah er deshalb einen hinreichenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen Paketerwerb und Angebot.
Aus Minderheitensicht bleibt jedoch ein entscheidender Unterschied bestehen:
Ein Paketerwerb belegt, dass ein bestimmter Großaktionär bereit war, seine Aktien zu einem bestimmten Preis zu verkaufen. Er belegt nicht notwendig, dass der Angebotspreis dem objektiven Wert der Aktien entspricht oder dass eine hinreichende Zahl unabhängiger Minderheitsaktionäre diesen Preis als angemessen ansieht.
Gerade deshalb erscheint es problematisch, aus einem solchen Erwerb eine nahezu automatische Vermutung zugunsten der Angemessenheit der Abfindung abzuleiten.
6. Der fehlende Kausalitätsnachweis schwächt den MinderheitenschutzBesonders kritisch ist die Entscheidung des BGH, ein striktes Kausalitätserfordernis zwischen Erwerb und Angebot abzulehnen.
Der Erwerb muss also nicht deshalb erfolgt sein, weil der Bieter das Angebot abgeben wollte oder weil der Verkäufer gerade das öffentliche Angebot als Referenz akzeptierte. Ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang soll ausreichen.
Diese Auslegung erleichtert die Transaktionsstrukturierung erheblich. Sie ermöglicht es dem Bieter, einen großen Aktienblock außerhalb des öffentlichen Angebots zu erwerben und diesen Erwerb anschließend bei der Ermittlung der 90-%-Schwelle zu berücksichtigen.
Aus Sicht der Minderheitsaktionäre entsteht dadurch jedoch ein strukturelles Problem: Je weiter der Begriff des „Erwerbs aufgrund des Angebots“ ausgelegt wird, desto weniger aussagekräftig wird die 90-%-Quote als tatsächlicher Markttest.
Die gesetzliche Vermutung wird damit zunehmend von einer tatsächlichen Marktakzeptanz zu einer transaktionsbezogenen Vermutung.
Das ist ein wesentlicher Unterschied.
7. Besonders problematisch: Der BGH lässt den relevanten Vorerwerbszeitraum offenDer BGH hat ausdrücklich offengelassen, wie weit der zeitliche Zusammenhang eines Vorerwerbs mit dem Angebot reichen muss.
Damit bleibt eine für die Minderheitsaktionäre besonders wichtige Frage ungeklärt.
Wenn nicht feststeht, welche Vorerwerbe noch als Bestandteil desselben wirtschaftlichen Vorgangs gelten, besteht die Gefahr einer erheblichen Ausweitung des relevanten Zeitraums. Für die Minderheitsaktionäre ist dies deshalb bedeutsam, weil jeder zusätzlich berücksichtigte Vorerwerb die Möglichkeit erhöht, die 90-%-Schwelle zu erreichen und damit die Angemessenheitsvermutung auszulösen.
Die vom BGH geforderte Verbindung von zeitlichem und sachlichem Zusammenhang ist als Kriterium zwar nachvollziehbar, bleibt aber auslegungsbedürftig.
Aus Minderheitensicht wäre deshalb eine klare zeitliche Grenze vorzugswürdig. Sachgerecht erscheint jedenfalls eine Orientierung an dem in § 31 Abs. 1 Satz 2 WpÜG vorgesehenen sechsmonatigen Zeitraum für Vorerwerbe.
Ein solcher Zeitraum würde verhindern, dass weit zurückliegende Erwerbsvorgänge nachträglich zur Begründung einer Angemessenheitsvermutung herangezogen werden. Gleichzeitig würde er eine gewisse Parallelität zu den gesetzlichen Mindestpreisregeln herstellen.
8. Das eigentliche Bewertungsproblem: Paketzuschlag ist nicht notwendig MinderheitswertBesonders kritisch ist schließlich die Übertragung eines Paketzuschlags auf die Abfindung der Minderheitsaktionäre.
Im Ausgangsfall war der Preis des Paketerwerbs für die Höhe des Angebots maßgeblich. Aus Sicht der Minderheitsaktionäre klingt dies zunächst positiv: Sie erhalten mittelbar den Preis, den der Bieter für das große Aktienpaket gezahlt hat.
Bei näherer Betrachtung ist die Situation jedoch ambivalenter.
Der Preis für ein großes Aktienpaket kann gerade deshalb über dem Börsenkurs liegen, weil mit dem Paket Kontrolle oder zumindest ein erheblicher Einfluss auf die Gesellschaft verbunden ist. Ein solcher Mehrpreis kann ökonomisch gerechtfertigt sein, ohne dass daraus folgt, dass derselbe Preis dem Wert einer einzelnen, nicht mit zusätzlichen Einflussmöglichkeiten ausgestatteten Minderheitsaktie entspricht.
Die Gleichsetzung von Paketerwerbspreis und angemessener Minderheitsabfindung ist daher keineswegs selbstverständlich.
Der BGH betrachtet den Paketzuschlag vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass er den Angebotspreis erhöht und dadurch den außenstehenden Aktionären einen attraktiveren Verkaufspreis verschafft. Das ist zutreffend, beantwortet aber nicht die davon zu unterscheidende Frage, ob der Angebotspreis den vollen Wert der Minderheitsbeteiligung widerspiegelt.
9. Die Widerlegbarkeit der Angemessenheitsvermutung bleibt praktisch theoretischDer BGH hält die Vermutung des § 39a Abs. 3 Satz 3 WpÜG ausdrücklich für widerlegbar. Eine Widerlegung soll allerdings nur in besonderen Ausnahmefällen möglich sein, etwa bei einem nicht funktionierenden Kapitalmarkt oder einer unlauteren Preisbeeinflussung.
Gerade aus Minderheitensicht ist dies unbefriedigend.
Wenn bereits die Voraussetzungen für die Vermutung durch die Einbeziehung von Paketerwerben weit ausgelegt werden, müsste der Minderheitsaktionär anschließend eine reale Möglichkeit haben, die Vermutung effektiv zu erschüttern.
Dies ist nach den vom BGH aufgestellten Maßstäben jedoch nur sehr eingeschränkt der Fall.
Damit entsteht eine asymmetrische Situation:
Der Bieter kann relativ weitgehend von außerhalb des Angebots liegenden Erwerbsvorgängen profitieren. Der Minderheitsaktionär kann demgegenüber die daraus folgende Vermutung nur unter außergewöhnlich hohen Voraussetzungen widerlegen.
Die Angemessenheitsvermutung droht dadurch von einer widerlegbaren gesetzlichen Vermutung zu einer faktisch nahezu unwiderlegbaren Regel zu werden.
10. Keine generelle Absicherung der Barabfindung – ein weiterer SchwachpunktDer BGH hat ferner entschieden, dass § 39a WpÜG keine generelle vorherige Absicherung der Barabfindung durch eine Garantie oder eine Zug-um-Zug-Verurteilung verlangt.
Zwar bestehen mit der Finanzierungsbestätigung nach § 13 WpÜG und den dort vorgesehenen Haftungsmechanismen Schutzinstrumente gegen einen Zahlungsausfall.
Aus Minderheitensicht wäre dennoch eine stärkere Absicherung der Abfindung vorzugswürdig gewesen.
Dies gilt insbesondere bei Bietern mit Sitz außerhalb der Europäischen Union (etwa auf einer Insel in der Karibik). Der BGH selbst hat ausdrücklich offengelassen, ob im Einzelfall eine besondere Sicherungsanordnung getroffen werden kann, und darauf hingewiesen, dass hierfür gute Gründe sprechen können.
Dieser Gedanke sollte aus Minderheitensicht stärker in den Vordergrund gerückt werden. Denn der zwangsweise Entzug der Beteiligung und die anschließende Durchsetzung des Abfindungsanspruchs sind zwei Seiten desselben Vorgangs. Wenn der Aktionär seine Aktie aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zwingend verliert, sollte der Anspruch auf die hierfür geschuldete Gegenleistung möglichst effektiv abgesichert sein.
11. Temporärer Stimmrechtsverlust: Formaler Eigentumsschutz statt materieller BetrachtungDer BGH stellt schließlich klar, dass für die Beteiligungsschwelle grundsätzlich das Eigentum an stimmberechtigten Aktien maßgeblich ist. Ein vorübergehender Verlust der tatsächlichen Stimmrechtsausübung steht der Antragsbefugnis des Bieters nicht entgegen.
Auch diese formaljuristische Betrachtung ist aus Sicht des Bieters nachvollziehbar.
Aus Sicht der Minderheitsaktionäre zeigt sie jedoch ein grundsätzliches Spannungsverhältnis des § 39a WpÜG: Für die Beurteilung der Bieterposition wird auf die rechtliche Eigentümerstellung abgestellt, während die wirtschaftliche und tatsächliche Einflussmöglichkeit nur eine untergeordnete Rolle spielt.
Gerade bei einem Instrument, das mit dem Entzug der Eigentumsposition anderer Aktionäre verbunden ist, wäre eine stärker materielle Betrachtung zumindest erwägenswert gewesen.
12. Das Ergebnis: Mehr Rechtssicherheit für Transaktionen, aber nicht zwingend mehr Rechtssicherheit für MinderheitsaktionäreDie Entscheidung des BGH schafft ohne Zweifel Rechtssicherheit für die Strukturierung von Übernahmen.
Für Bieter ist nun insbesondere klarer, dass
- Vorerwerbe und Parallelerwerbe bei der Erreichung der 95-%-Schwelle berücksichtigt werden können,
- ein Antrag nach § 39a Abs. 4 Satz 2 WpÜG bereits vor dem tatsächlichen Erwerb sämtlicher erforderlicher Aktien gestellt werden kann,
- für die 90-%-Schwelle kein strikter Kausalzusammenhang zwischen Erwerb und öffentlichem Angebot erforderlich ist und
- ein Paketerwerb unter bestimmten Voraussetzungen die Angemessenheitsvermutung des § 39a Abs. 3 Satz 3 WpÜG auslösen kann.
Aus Sicht der Minderheitsaktionäre ist das Bild jedoch weniger eindeutig.
Die Entscheidung verlagert die Gewichte deutlich in Richtung Transaktionssicherheit und erleichtert die Vorbereitung eines Squeeze-out. Gleichzeitig wird die tatsächliche Marktakzeptanz des Angebotspreises als Rechtfertigung für die Angemessenheitsvermutung abgeschwächt, wenn in die 90-%-Quote erhebliche Paketerwerbe einbezogen werden.
13. FazitDer Beschluss des BGH vom 10. Februar 2026 ist daher nicht nur als Beitrag zur Rechtssicherheit, sondern auch als Verschiebung des Interessenausgleichs im übernahmerechtlichen Squeeze-out zu verstehen.
Der zentrale Kritikpunkt aus Sicht der Minderheitsaktionäre lautet:
Je weiter Erwerbe außerhalb des öffentlichen Angebots in die 90-%-Schwelle einbezogen werden, desto weniger trägt die Quote den Charakter eines echten Markttests.
Ein Paketerwerb mag für die Ermittlung eines Mindestpreises erhebliche Bedeutung haben. Er ist jedoch nicht ohne Weiteres mit der breiten und unabhängigen Akzeptanz eines öffentlichen Angebots durch Minderheitsaktionäre gleichzusetzen.
Besonders problematisch ist deshalb, dass der BGH einerseits die Einbeziehung von Vorerwerben weit öffnet, andererseits aber den relevanten zeitlichen Zusammenhang nicht abschließend bestimmt und die Widerlegung der Angemessenheitsvermutung auf extreme Ausnahmefälle beschränkt.
Aus Minderheitensicht sollte deshalb künftig insbesondere darauf geachtet werden,
- den relevanten Zeitraum für Vorerwerbe klar zu begrenzen,
- bei Paketerwerben zwischen dem Erwerbspreis für ein Kontrollpaket und dem Wert einer einzelnen Minderheitsaktie zu unterscheiden,
- die tatsächliche Aussagekraft des „Markttests“ kritisch zu hinterfragen,
- die Widerlegbarkeit der Angemessenheitsvermutung praktisch wirksam auszugestalten und
- bei Bietern mit erhöhtem Ausfall- oder Vollstreckungsrisiko eine individuelle Absicherung der Barabfindung zu ermöglichen.
Die Entscheidung des BGH beseitigt damit zwar erhebliche Unsicherheiten für die Transaktionspraxis. Für Minderheitsaktionäre schafft sie jedoch nicht in gleicher Weise mehr Rechtssicherheit. Im Gegenteil: Je weiter der Anwendungsbereich des § 39a WpÜG ausgedehnt wird, desto größer wird die Bedeutung einer effektiven gerichtlichen Kontrolle der Abfindungshöhe.
Der übernahmerechtliche Squeeze-out darf nicht dazu führen, dass aus einer Vermutung der Marktangemessenheit eine faktische Bewertungsautomatik wird. Gerade weil der Minderheitsaktionär keine Möglichkeit hat, den Entzug seiner Beteiligung zu verhindern, muss die Kontrolle der Angemessenheit der Gegenleistung umso sorgfältiger ausgestaltet sein.
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Anmerkung: Der Autor vertrat in dem Biotest-Fall einen Minderheitsaktionär.