von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem von der Deutschen Postbank AG mit der zum Deutsche Bank-Konzern gehörenden DB Finanz-Holding GmbH als herrschendem Unternehmen am 30. März 2012 abgeschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hatte das LG Köln mit Beschluss vom 1. Oktober 2020 die Abfindung auf EUR 29,74 je Postbank-Aktie festgesetzt (statt der in dem Vertrag festgesetzten EUR 21,18). Als angemessenen Ausgleich wurden vom Landgericht EUR 1,78 je Aktie festgesetzt.
Auf der eher pessimistischer Annahmen ermittelt Dr. Laas einen Unternehmenswert der Postbank von EUR 6.090 Mio., woraus sich eine angemessene Barabfindung von EUR 27,83 pro Aktie ergibt (gegenüber EUR 25,18 des Bewertungsgutachters Deloitte und EUR 30,48 des Sachverständigen ValueTrust). Für die Ausgleichszahlung errechnet er EUR 1,64 vor persönlichen Steuern (EUR 1,21 nach Steuern), Bruttoausgleich EUR 1,87.
Die Überleitung durch den Sachverständigen zeigt: Gegenüber Deloitte wirkt sich vor allem der vorgegebene Betafaktor von 1,0 werterhöhend aus (+ EUR 6,07), teilweise kompensiert durch die niedrigere Eigenkapitalrendite (- EUR 1,89) und die geänderte Ableitung der ewigen Rente (- EUR 1,53). Gegenüber ValueTrust liegen die Hauptunterschiede in dessen höherem Wachstumsabschlag, höherer Eigenkapitalrendite, dem Mitwachsen immaterieller Vermögenswerte und der Berechnung vor statt nach persönlichen Steuern.
Meilicke u.a. ./. DB Beteiligungs-Holding GmbH (früher: DB Finanz-Holding GmbH)
Spruchverfahren zu dem Squeeze-out:
LG Köln, Az. 82 O 2/16
Krystofiak u.a. ./. Deutsche Bank AG
jeweils gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Klocke, Köln
Verfahrensbevollmächtigte der jeweiligen Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 60323 Frankfurt am Main
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen