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Freitag, 25. September 2026

US-Discovery gegen KKR im Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der ENCAVIS

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der ENCAVIS AG hat eine Antragstellerin in den USA ein sog. Discovery-Verfahren nach 28 U.S.C. § 1782 gegen KKR eingeleitet. KKR war über die Elbe BidCo AG maßgeblich an der Übernahme von ENCAVIS beteiligt und führte das Erwerberkonsortium, an dem unter anderem Viessmann und bestehende ENCAVIS-Aktionäre beteiligt waren.

Mit dem Verfahren vor dem United States District Court for the District of Delaware begehrt die Antragstellerin die Vorlage von Unterlagen und eine Zeugenbefragung. Betroffen sind insbesondere Dokumente zur Due Diligence, zu internen Bewertungen, zur Preisfindung, zur Finanzierung der Übernahme, zur Beteiligungsstruktur sowie zu möglichen Synergien. Die begehrten Informationen könnten für die Überprüfung der Angemessenheit der beim Squeeze-out festgesetzten Barabfindung von EUR 17,23 je ENCAVIS-Aktie von Bedeutung sein.

Die Antragsgegnerin hat das Vorgehen als unzulässige Ausforschung und Umgehung der begrenzten deutschen Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung kritisiert. Sie verweist darauf, dass der Börsenkurs im konkreten Fall allein maßgeblich sei und die angeforderten KKR-Unterlagen daher für das Spruchverfahren nicht benötigt würden. Zudem seien Umfang und Kosten der US-Discovery unverhältnismäßig.

Das Landgericht Hamburg hat mit Verfügung vom 17. September 2026 lediglich mitgeteilt, dass es derzeit keine Veranlassung sehe, der Antragsgegnerin im Spruchverfahren die Vorlage weiterer Unterlagen aufzugeben. Eine Aussage zur Relevanz der bei KKR vorhandenen Dokumente oder zur Zulässigkeit ihrer Beschaffung im US-Verfahren enthält die Verfügung nicht.

Die Antragsteller betonen, dass KKR bei der Übernahme von ENCAVIS nicht als verfahrensferner Dritter anzusehen sei. Die Elbe BidCo AG sei als Erwerbsvehikel für von KKR beratene und verwaltete Fonds, Vehikel und Accounts eingesetzt worden. KKR habe die Transaktion wirtschaftlich initiiert und strukturiert. Die angeforderten Unterlagen beträfen daher gerade die Due Diligence, interne und externe Bewertungen, die Preisfindung, die Transaktionsfinanzierung, die Beteiligung von Viessmann und Abacon sowie mögliche Synergieerwartungen.

Nach Auffassung der Antragsteller können diese Unterlagen für die gerichtliche Überprüfung der beim Squeeze-out festgesetzten Barabfindung von EUR 17,23 je ENCAVIS-Aktie von unmittelbarer Bedeutung sein. Sie könnten insbesondere Aufschluss darüber geben, welche Annahmen und Erwartungen auf Erwerberseite über den Unternehmenswert, die Wachstumsstrategie, den Kapitalbedarf, die Projektpipeline und erwartete Wertsteigerungen bestanden.

Die Antragsteller wenden sich zugleich gegen den Einwand eines Rechtsmissbrauchs. Das Verfahren nach 28 U.S.C. § 1782 richte sich gegen KKR als formell nicht am deutschen Spruchverfahren beteiligten Dritten. § 7 Abs. 7 SpruchG begründe keine Sperre für die rechtmäßige Beschaffung von Unterlagen im Ausland. Auch sei es unerheblich, ob die Antragstellerin bereits mit der Antragsschrift ein eigenes Herausgabeverlangen nach § 7 Abs. 7 SpruchG erhoben habe.

Das Landgericht Hamburg hatte - wie eingangs dargestellt - mitgeteilt, dass es aktuell keine Veranlassung sehe, der Antragsgegnerin im Spruchverfahren die Vorlage weiterer Unterlagen aufzugeben. Die Antragsteller sehen darin keine Aussage zur Relevanz von KKR-Unterlagen oder zur Zulässigkeit des US-Verfahrens. Vielmehr unterstreiche die Verfügung, dass die bei KKR vorhandenen Informationen gegenwärtig nicht durch eine Vorlageanordnung im deutschen Verfahren erlangt werden könnten.

Die Antragsgegnerin hatte die US-Discovery als unverhältnismäßige Ausforschung kritisiert und auf mögliche Kosten von über EUR 1 Mio. hingewiesen. Die Antragsteller halten diesen Vortrag für unsubstantiiert. Über Umfang, Verhältnismäßigkeit, Vertraulichkeit und mögliche Beschränkungen der Beweiserhebung habe das zuständige Gericht in Delaware zu entscheiden.

Kommentar: 

Der Vorgang verdeutlicht erneut die praktische Bedeutung von Verfahren nach 28 U.S.C. § 1782 für deutsche Spruchverfahren. Während das deutsche Recht die Informationsbeschaffung gegenüber Erwerberseite und Konzernunternehmen nur begrenzt ermöglicht, kann das US-Recht unter bestimmten Voraussetzungen eine weitreichende Vorlage von Unterlagen durch in den USA ansässige oder dort auffindbare Dritte erlauben. Beispiele aus der letzten Zeit sind folgende deutsche und österreichische Verfahren:

- In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Voltage BidCo GmbH mit dem Verkehrstechnikunternehmen Schaltbau Holding AG als beherrschter Gesellschaft hatten zwei Antragsteller in den USA ein (Pretrial) Discovey-Verfahren eingeleitet. Nach US-Recht kann eine Vorlage auch bezüglich eines ausländischen Gerichtsverfahrens angeordnet werden (" Discovery for Use in a Foreign Proceeding").
SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis: Spruchverfahren zum BuG mit der Schaltbau Holding AG: Informationsbeschaffung über ein Dicovery-Verfahren in den USA

- Ein ähnliches Vorgehen mittels eines Discovery-Verfahrens gab es u.a. im Squeeze-out Fall Constantia Packaging (mit einer erheblichen Erhöhung der Barabfindung):
https://spruchverfahren.blogspot.com/2016/01/squeeze-out-constantia-packaging-cube.html
https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/05/uberprufungsverfahren-zum-squeeze-out_5.html

LG Hamburg, Az. 403 HKO 140/25
Walle u.a. ./. ENCAVIS GmbH (zuvor: Elbe BidCo GmbH)
36 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Dirk Unrau, c/o CausaConcilio Koch & Partner mbB Rechtsanwälte, 24114 Kiel
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Latham & Watkins LLP, 20354 Hamburg

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