Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
Aschheim, den 30.12.2014 - Die Frankfurter Wertpapierbörse hat der CCR Logistics Systems AG mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 mitgeteilt, dass
sie die Zulassung der Aktien der CCR Logistics Systems AG zum regulierten Markt entsprechend dem Antrag der CCR Logistics Systems AG vom 22. Dezember 2014 widerrufen hat.
Der Widerruf wird mit Ablauf des 30.06.2015 wirksam und der Handel der Aktien der CCR Logistics Systems AG im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse damit 30.06.2015 beendet.
Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteigungen und Delisting-Fällen
Empfohlener Beitrag
Vier Millionen Seitenaufrufe der SpruchZ-Blogs
Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...
Mittwoch, 31. Dezember 2014
Montag, 29. Dezember 2014
Gutachtenschlacht um rückwirkende Anwendung des IDW S1 2005
von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Stinnes AG hatte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf kürzlich - wie berichtet - den Bundesgerichtshof (BGH) um Klärung der zwischen den Oberlandesgerichten umstrittenen Rechtsfrage gebeten, ob eine Bewertungsmethode (hier der IDW S1 2005) rückwirkend anzuwenden ist (siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/09/spruchverfahren-squeeze-out-stinnes-ag.html).
In dem Verfahren vor dem BGH hat sich nunmehr einen imposante Gutachtenschlacht entfaltet. Die die Antragsgegnerinnen, die DB Mobility Logistics AG und die Deutsche Bahn AG, vertretende Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer hat dem BGH nicht nur einen 162-seitigen Schriftsatz, sondern darüber hinaus ein Auftragsgutachten der Baetge Analyse GmbH & Co. KG (Prof. Dr. Jörg Baetge und Dr. Benedikt Wünsche) sowie ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Holger Fleischer (Direktor des MPI für ausländisches und internationales Privatrecht) vorgelegt.
Die anstehende Entscheidung des BGH hat ist nicht nur von akademischem Interesse, sondern hat maßgebliche Auswirkungen auf zahlreiche laufende Spruchverfahren. Bei einer rückwirkenden Anwendung ergibt sich jeweils ein deutlich niedriger Barabfindungsbetrag (im Fall Stinnes ergibt sich auf der Basis des IDW S1 2000 eine Barabfindung in Höhe von EUR 65,48, während es nach dem IDW S1 2005 nur EUR 48,94 sind - eine Differenz von fast 34%).
BGH, Az. II ZB 23/14
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. August 2014 (Vorlage an den BGH), Az. I-26 W 9/12 (AktE)
LG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Januar 2012, Az. 33 O 128/06 (AktE)
Vgl. auch den Blogbeitrag von Dr. Behzard Karami: http://bewertung-im-recht.de/blog/rueckwirkende-anwendung-neuer-bewertungsstandards-anmerkungen-zum-beschluss-des-olg-duesseldorf
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Stinnes AG hatte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf kürzlich - wie berichtet - den Bundesgerichtshof (BGH) um Klärung der zwischen den Oberlandesgerichten umstrittenen Rechtsfrage gebeten, ob eine Bewertungsmethode (hier der IDW S1 2005) rückwirkend anzuwenden ist (siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/09/spruchverfahren-squeeze-out-stinnes-ag.html).
In dem Verfahren vor dem BGH hat sich nunmehr einen imposante Gutachtenschlacht entfaltet. Die die Antragsgegnerinnen, die DB Mobility Logistics AG und die Deutsche Bahn AG, vertretende Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer hat dem BGH nicht nur einen 162-seitigen Schriftsatz, sondern darüber hinaus ein Auftragsgutachten der Baetge Analyse GmbH & Co. KG (Prof. Dr. Jörg Baetge und Dr. Benedikt Wünsche) sowie ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Holger Fleischer (Direktor des MPI für ausländisches und internationales Privatrecht) vorgelegt.
Die anstehende Entscheidung des BGH hat ist nicht nur von akademischem Interesse, sondern hat maßgebliche Auswirkungen auf zahlreiche laufende Spruchverfahren. Bei einer rückwirkenden Anwendung ergibt sich jeweils ein deutlich niedriger Barabfindungsbetrag (im Fall Stinnes ergibt sich auf der Basis des IDW S1 2000 eine Barabfindung in Höhe von EUR 65,48, während es nach dem IDW S1 2005 nur EUR 48,94 sind - eine Differenz von fast 34%).
BGH, Az. II ZB 23/14
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. August 2014 (Vorlage an den BGH), Az. I-26 W 9/12 (AktE)
LG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Januar 2012, Az. 33 O 128/06 (AktE)
Vgl. auch den Blogbeitrag von Dr. Behzard Karami: http://bewertung-im-recht.de/blog/rueckwirkende-anwendung-neuer-bewertungsstandards-anmerkungen-zum-beschluss-des-olg-duesseldorf
Mittwoch, 24. Dezember 2014
AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG: Ankündigung beabsichtigtes Squeeze-out des Mehrheitsaktionärs
Ad-hoc Mitteilung nach § 15 WpHG
Essen, den 23.12.2014
Auf der Hauptversammlung der Areal Immobilien und Beteiligungs-AG am 19.12.2014 hat die Thelen-Gruppe als Mehrheitsaktionär der Areal Immobilien und Beteiligungs-AG angekündigt, im Jahr 2015 einen Squeeze-out beschließen lassen zu wollen (aktienrechtlicher Squeeze-out gem. §§ 327 a AktG.
Areal Immobilien und Beteiligungs-AG
- Der Vorstand -
Essen, den 23.12.2014
Auf der Hauptversammlung der Areal Immobilien und Beteiligungs-AG am 19.12.2014 hat die Thelen-Gruppe als Mehrheitsaktionär der Areal Immobilien und Beteiligungs-AG angekündigt, im Jahr 2015 einen Squeeze-out beschließen lassen zu wollen (aktienrechtlicher Squeeze-out gem. §§ 327 a AktG.
Areal Immobilien und Beteiligungs-AG
- Der Vorstand -
Dienstag, 23. Dezember 2014
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V.: Schwarzbuch Börse 2014: Anlegerschutz wird ausgehöhlt - Wie das vereinfachte Delisting Anleger benachteiligt
Aus der Pressemitteilung der SdK vom 22. Dezember 2014 zum Erscheinen des Schwarzbuchs Börse 2014:
Vereinfachte Delistings auf Kosten der Anleger
Die SdK hatte bereits im Schwarzbuch Börse 2013 auf den negativen Einfluss hingewiesen, den ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVG) vom 11.7.2012 (1 BvR 3142/07 sowie 1569/08) auf die Rechte von Aktionären im Hinblick auf den Segmentwechsel von Unternehmen in den Freiverkehr sowie im Hinblick auf das komplette Delisting haben werde. Das BVG hatte damals festgestellt, dass die Börsennotiz einer Aktie nicht dem Eigentumsschutz gemäß Artikel 14 des Grundgesetzes unterliegt. Auf dieses Urteil hatte sich der Bundesgerichtshof bezogen, als er im Oktober 2013 in einem Beschluss die eigene, so genannte Macrotron-Rechtsprechung vom 25.11.2002 aufhob.
Auf Grundlage dieser früheren Rechtsprechung war der Rückzug einer börsennotierten Gesellschaft aus dem amtlichen Handel und dem Regulierten Markt in Form eines regulären Delistings an eine Zustimmung durch die Hauptversammlung und die Abgabe eines Barabfindungsangebots an die Aktionäre gekoppelt. Die neue Rechtsprechung erleichtert nicht nur Unternehmen den Wechsel in den Freiverkehr mit seinen geringeren Transparenzanforderungen, sondern auch das Delisting ohne Barabfindungsangebot. Die Tendenz im Börsenjahr 2014 untermauert die Befürchtungen der SdK: 25 Firmen beantragten ein vollständiges Delisting, das bis Mitte Dezember bereits von 13 Gesellschaften vollzogen wurde. 23 weitere Unternehmen vollzogen den Wechsel vom Regulierten Markt in den Freiverkehr, bei acht weiteren wird dieser Schritt noch bis zum Jahresende oder dann 2015 erfolgen.
Zwar haben einige Teilbereiche des Freiverkehrs wie der Entry Standard oder das Segment m:access an der Börse München höhere Transparenzstandards zum Schutz der Anleger. Dazu zählen etwa die Ad-hoc-Pflicht und die Vorlage von Zwischenberichten. Tatsache aber bleibt, dass sich die meisten Betrugsfälle im Freiverkehr abspielen. Die SdK hält daher die Einschätzung der Gerichte, die von einer gleichwertigen Transparenz in den Premiumsegmenten des Freiverkehrs mit dem Regulierten Markt ausgehen, für nicht nachvollziehbar. Als einzigen Lichtblick in der aktuellen Diskussion sieht sie die überarbeitete Regulierung des Marktmissbrauchsrechts (Market Abuse Regulation, MAR). Diese sieht vor, dass auch für im Freiverkehr gelistete Unternehmen spätestens 2016 zur Veröffentlichung von Ad-Hoc-Meldungen sowie von Wertpapiergeschäften des Managements (Director's Dealings) verpflichtet werden, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.
____
Das Schwarzbuch Börse 2014 (Bestandteil des Magazins "AnlegerLand 2015") kann bei der SdK bestellt oder heruntergeladen werden.
http://www.anlegerplus.de/meta/abo-2/sonderausgabe-anlegerland/
Vereinfachte Delistings auf Kosten der Anleger
Die SdK hatte bereits im Schwarzbuch Börse 2013 auf den negativen Einfluss hingewiesen, den ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVG) vom 11.7.2012 (1 BvR 3142/07 sowie 1569/08) auf die Rechte von Aktionären im Hinblick auf den Segmentwechsel von Unternehmen in den Freiverkehr sowie im Hinblick auf das komplette Delisting haben werde. Das BVG hatte damals festgestellt, dass die Börsennotiz einer Aktie nicht dem Eigentumsschutz gemäß Artikel 14 des Grundgesetzes unterliegt. Auf dieses Urteil hatte sich der Bundesgerichtshof bezogen, als er im Oktober 2013 in einem Beschluss die eigene, so genannte Macrotron-Rechtsprechung vom 25.11.2002 aufhob.
Auf Grundlage dieser früheren Rechtsprechung war der Rückzug einer börsennotierten Gesellschaft aus dem amtlichen Handel und dem Regulierten Markt in Form eines regulären Delistings an eine Zustimmung durch die Hauptversammlung und die Abgabe eines Barabfindungsangebots an die Aktionäre gekoppelt. Die neue Rechtsprechung erleichtert nicht nur Unternehmen den Wechsel in den Freiverkehr mit seinen geringeren Transparenzanforderungen, sondern auch das Delisting ohne Barabfindungsangebot. Die Tendenz im Börsenjahr 2014 untermauert die Befürchtungen der SdK: 25 Firmen beantragten ein vollständiges Delisting, das bis Mitte Dezember bereits von 13 Gesellschaften vollzogen wurde. 23 weitere Unternehmen vollzogen den Wechsel vom Regulierten Markt in den Freiverkehr, bei acht weiteren wird dieser Schritt noch bis zum Jahresende oder dann 2015 erfolgen.
Zwar haben einige Teilbereiche des Freiverkehrs wie der Entry Standard oder das Segment m:access an der Börse München höhere Transparenzstandards zum Schutz der Anleger. Dazu zählen etwa die Ad-hoc-Pflicht und die Vorlage von Zwischenberichten. Tatsache aber bleibt, dass sich die meisten Betrugsfälle im Freiverkehr abspielen. Die SdK hält daher die Einschätzung der Gerichte, die von einer gleichwertigen Transparenz in den Premiumsegmenten des Freiverkehrs mit dem Regulierten Markt ausgehen, für nicht nachvollziehbar. Als einzigen Lichtblick in der aktuellen Diskussion sieht sie die überarbeitete Regulierung des Marktmissbrauchsrechts (Market Abuse Regulation, MAR). Diese sieht vor, dass auch für im Freiverkehr gelistete Unternehmen spätestens 2016 zur Veröffentlichung von Ad-Hoc-Meldungen sowie von Wertpapiergeschäften des Managements (Director's Dealings) verpflichtet werden, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.
____
Das Schwarzbuch Börse 2014 (Bestandteil des Magazins "AnlegerLand 2015") kann bei der SdK bestellt oder heruntergeladen werden.
http://www.anlegerplus.de/meta/abo-2/sonderausgabe-anlegerland/
Montag, 22. Dezember 2014
Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der AIRE bringt erstinstanzlich keine Erhöhung
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem Ende 2012 beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der AIRE GmbH & Co. KGaA, Frankfurt am Main, gab es erstinstanzlich keine Erhöhung der Barabfindung. Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 die Spruchanträge zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin, die zum AIG-Konzern gehörende AIG Century GmbH & Co. KG, hatte eine Barabfindung i.H. von lediglich € 19,75 je Stückaktie der AIRE angeboten, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/06/verschmelzungsrechtlicher-squeeze-out.html.
Das Landgericht berechnet in der Entscheidung einen Net Asset Value (NAV) je AIRE-Aktie in Höhe von EUR 19,85. Die Abweichung von weniger als 1 % rechtfertige keine abweichende Festsetzung.
Nach Ansicht des Gerichts war eine Neubegutachtung (ggf. anhand des Ertragswerts) nicht erforderlich. Insoweit könne auch dahin stehen, ob nach dem IDW S1 2008 eine Bewertung nach dem NAV statthaft sei (S. 17). Diese Verlautbarung einer (privatrechtlichen) Organisation der Wirtschaftsprüfer sei nicht in allen Fällen zwingend einer Unternehmensbewertung in Spruchverfahren zugrunde zu legen. Das Landgericht folgt insoweit den Feststellungen des sachverständigen Prüfers VALNES bezüglich des NAV und korrigiert diese lediglich bezüglich einer nach Ansicht des Gerichts nicht zu berücksichtigende steuerliche Eventualverbindlichkeit in Höhe von EUR 1,535 Mio. (was den Unternehmenswert erhöht). Dagegen folgt das Gericht der Ansicht der Prüferin, beim NAV den Barwert der Verwaltungskosten (immerhin EUR 10,724 Mio.) in Abzug zu bringen (S. 25).
Gegen den Beschluss des LG Frankfurt am Main kann Beschwerde zum OLG Frankfurt am Main eingelegt werden.
LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 164/13, Beschluss vom 16. Dezember 2014
Vogel u.a. ./. AIG Century GmbH & Co. KG
52 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Lochner,
Rechtsanwälte Meilike Hoffmann & Partner, 53115 Bonn
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Salger, 60598 Frankfurt am Main
In dem Spruchverfahren zu dem Ende 2012 beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der AIRE GmbH & Co. KGaA, Frankfurt am Main, gab es erstinstanzlich keine Erhöhung der Barabfindung. Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 die Spruchanträge zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin, die zum AIG-Konzern gehörende AIG Century GmbH & Co. KG, hatte eine Barabfindung i.H. von lediglich € 19,75 je Stückaktie der AIRE angeboten, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/06/verschmelzungsrechtlicher-squeeze-out.html.
Das Landgericht berechnet in der Entscheidung einen Net Asset Value (NAV) je AIRE-Aktie in Höhe von EUR 19,85. Die Abweichung von weniger als 1 % rechtfertige keine abweichende Festsetzung.
Nach Ansicht des Gerichts war eine Neubegutachtung (ggf. anhand des Ertragswerts) nicht erforderlich. Insoweit könne auch dahin stehen, ob nach dem IDW S1 2008 eine Bewertung nach dem NAV statthaft sei (S. 17). Diese Verlautbarung einer (privatrechtlichen) Organisation der Wirtschaftsprüfer sei nicht in allen Fällen zwingend einer Unternehmensbewertung in Spruchverfahren zugrunde zu legen. Das Landgericht folgt insoweit den Feststellungen des sachverständigen Prüfers VALNES bezüglich des NAV und korrigiert diese lediglich bezüglich einer nach Ansicht des Gerichts nicht zu berücksichtigende steuerliche Eventualverbindlichkeit in Höhe von EUR 1,535 Mio. (was den Unternehmenswert erhöht). Dagegen folgt das Gericht der Ansicht der Prüferin, beim NAV den Barwert der Verwaltungskosten (immerhin EUR 10,724 Mio.) in Abzug zu bringen (S. 25).
Gegen den Beschluss des LG Frankfurt am Main kann Beschwerde zum OLG Frankfurt am Main eingelegt werden.
LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 164/13, Beschluss vom 16. Dezember 2014
Vogel u.a. ./. AIG Century GmbH & Co. KG
52 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Lochner,
Rechtsanwälte Meilike Hoffmann & Partner, 53115 Bonn
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Salger, 60598 Frankfurt am Main
CCR Logistics Systems AG: Antrag auf Delisting
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
Aschheim, den 22.12.2014 - Der Vorstand der CCR Logistics Systems AG hat
heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, bei der Frankfurter
Wertpapierbörse einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien zum
regulierten Markt zu stellen.
Die Aktien der CCR Logistics Systems AG sind derzeit noch zum Börsenhandel
im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen. Der
Widerruf der Zulassung der Aktien steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung
der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse.
Aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat ergeben sich aus der
Börsennotierung keine merklichen Vorteile für die Gesellschaft mehr. Durch
den Rückzug der CCR Logistics Systems AG vom regulierten Markt ist eine
erhebliche Reduzierung des Verwaltungs- und Kostenaufwands der Gesellschaft
zu erwarten.
Der Schutz der Minderheitsaktionäre wird dadurch sichergestellt, dass der
Widerruf der Zulassung nicht sofort wirksam werden soll, sondern nach § 46
Abs. 2 Satz 3 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse erst nach
einer Frist von sechs Monaten nach Veröffentlichung des Widerrufs durch die
Börsengeschäftsführung. Im Sinne des Schutzes der Minderheitsaktionäre wird
keine Verkürzung der Sechsmonatsfrist gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 der
Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse beantragt werden.
Unternehmen: CCR Logistics Systems AG
ISIN: DE0007627200
WKN: 762720
Indizes: CDAX
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in Berlin,
Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart
WKN: 762720
Indizes: CDAX
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in Berlin,
Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart
Samstag, 20. Dezember 2014
MeVis Medical Solutions AG: Vorstand und Aufsichtsrat begrüßen öffentliches Übernahmeangebot der VMS Deutschland Holdings GmbH
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
Bremen, 17. Dezember 2014 - Die VMS Deutschland Holdings GmbH mit Sitz in Darmstadt, eine mittelbare Tochtergesellschaft der Varian Medical Systems, Inc., Palo Alto, Kalifornien, USA, hat heute gemäß § 10 WpÜG ihre Entscheidung veröffentlicht, ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an alle Aktionäre der MeVis Medical Solutions AG zum Erwerb ihrer auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Zahlung einer Gegenleistung von EUR 17,50 je Aktie abzugeben. Es ist vorgesehen, dass das Angebot unter der Bedingung einer Mindestannahmequote von 75 % der von der MeVis Medical Solutions AG ausgegebenen Aktien (ohne eigene Aktien) stehen wird.
Nach den Angaben der VMS Deutschland Holdings GmbH haben sich mehrere größere Aktionäre verpflichtet, das Angebot der VMS Deutschland Holdings GmbH anzunehmen; diese Verpflichtungen entsprechen insgesamt über 70 % der von der MeVis Medical Solutions AG ausgegebenen Aktien (ohne eigene Aktien).
Vorstand und Aufsichtsrat der MeVis Medical Solutions AG werden das Angebot sorgfältig prüfen und innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage eine Stellungnahme gemäß § 27 WpÜG veröffentlichen. Nach erster Einschätzung begrüßen der Vorstand und der Aufsichtsrat grundsätzlich das Angebot und sehen in Varian Medical Systems einen verlässlichen Partner für die weitere Entwicklung der MeVis Medical Solutions AG.
Varian Medical Systems ist der weltweit führende Hersteller von medizintechnischen Geräten und Software zur Therapie von Krebs und anderen Krankheiten durch Strahlentherapie, Protonentherapie und Brachytherapie.
Bremen, 17. Dezember 2014 - Die VMS Deutschland Holdings GmbH mit Sitz in Darmstadt, eine mittelbare Tochtergesellschaft der Varian Medical Systems, Inc., Palo Alto, Kalifornien, USA, hat heute gemäß § 10 WpÜG ihre Entscheidung veröffentlicht, ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an alle Aktionäre der MeVis Medical Solutions AG zum Erwerb ihrer auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Zahlung einer Gegenleistung von EUR 17,50 je Aktie abzugeben. Es ist vorgesehen, dass das Angebot unter der Bedingung einer Mindestannahmequote von 75 % der von der MeVis Medical Solutions AG ausgegebenen Aktien (ohne eigene Aktien) stehen wird.
Nach den Angaben der VMS Deutschland Holdings GmbH haben sich mehrere größere Aktionäre verpflichtet, das Angebot der VMS Deutschland Holdings GmbH anzunehmen; diese Verpflichtungen entsprechen insgesamt über 70 % der von der MeVis Medical Solutions AG ausgegebenen Aktien (ohne eigene Aktien).
Vorstand und Aufsichtsrat der MeVis Medical Solutions AG werden das Angebot sorgfältig prüfen und innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage eine Stellungnahme gemäß § 27 WpÜG veröffentlichen. Nach erster Einschätzung begrüßen der Vorstand und der Aufsichtsrat grundsätzlich das Angebot und sehen in Varian Medical Systems einen verlässlichen Partner für die weitere Entwicklung der MeVis Medical Solutions AG.
Varian Medical Systems ist der weltweit führende Hersteller von medizintechnischen Geräten und Software zur Therapie von Krebs und anderen Krankheiten durch Strahlentherapie, Protonentherapie und Brachytherapie.
Atlas Mara konkretisiert Squeeze-Out-Verlangen an ADC
Corporate News vom 17. Dezember 2014
Die ADC African Development Corporation AG (ADC), hat am 8. September 2014 bekannt geben, dass ihr ein formelles Squeeze-Out-Verlangen der Atlas Mara Beteiligungs AG (Atlas Mara) zugegangen war. Atlas Mara hat nunmehr die Abfindung, die gemäß § 327a AktG an die Minderheitsaktionäre zu zahlen ist, auf EUR 9,36 je Stammaktie der ADC festgelegt.
Atlas Mara hatte eine gutachtliche Stellungnahme zum Unternehmenswert der ADC in Auftrag gegeben. Das Gutachten wurde von der PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PwC) im Rahmen des angestrebten Squeeze-Outs bei der ADC erstellt. Es kommt zu einem Unternehmenswert der ADC in Höhe von EUR 88,6 Mio. Dies entspricht einem Wert von EUR 9,36 je Stammaktie der ADC.
Der Wert der von der ADC ausgegebenen Optionsscheine der Optionsanleihe 2012/2015 wurde von PwC mit EUR 0,01 beziffert und die Abfindung für die Optionsscheine von Atlas Mara entsprechend festgelegt. Die Anleihe selbst bleibt hiervon unberührt.
Die außerordentliche Hauptversammlung der ADC zur Beschlussfassung über den Squeeze-out ist für den 29. Januar 2015 vorgesehen.
Über ADC
ADC ist eine im Freiverkehr (Entry Standard) der Deutschen Börse notierte Holdinggesellschaft mit Investitionen in Subsahara-Afrika. ADC verfügt durch BancABC, eine regionale Bankengruppe, die in Botsuana, Mosambik, Tansania, Sambia und Simbabwe vertreten ist, über eine starke Präsenz im südlichen Afrika sowie in Westafrika durch die Union Bank of Nigeria. Parallel zu ihrem Bankgeschäft verfügt die ADC in den Wachstumsmärkten Subsahara-Afrikas über ein Private-Equity-Portfolio. Weitere Informationen über das Unternehmen finden Sie unter: www.african-development.com.
Über Atlas Mara
Die Atlas Mara Beteiligungs AG, Düsseldorf, ist eine indirekte hunderprozentige Tochtergesellschaft der Atlas Mara Co-Nvest Limited. Atlas Mara Co-Nvest Limited wurde gemeinsam von Bob Diamond, Gründer von Atlas Merchant Capital LLC und Ashish J. Thakkar, Gründer von Mara Group Holdings Limited gegründet und ist seit Dezember 2013 an der Londoner Börse notiert. Die Strategie von Atlas Mara Co-Nvest Limited besteht darin, durch die Verbindung von Erfahrung, Expertise und Zugang zu Kapital eine führende Finanzinstitution in Subsahara-Afrika aufzubauen, und so das Wirtschaftswachstum in Afrika zu fördern und die Finanzsysteme in der Region zu stärken. Weitere Informationen über das Unternehmen finden Sie unter: www.atlasmara.com.
Die ADC African Development Corporation AG (ADC), hat am 8. September 2014 bekannt geben, dass ihr ein formelles Squeeze-Out-Verlangen der Atlas Mara Beteiligungs AG (Atlas Mara) zugegangen war. Atlas Mara hat nunmehr die Abfindung, die gemäß § 327a AktG an die Minderheitsaktionäre zu zahlen ist, auf EUR 9,36 je Stammaktie der ADC festgelegt.
Atlas Mara hatte eine gutachtliche Stellungnahme zum Unternehmenswert der ADC in Auftrag gegeben. Das Gutachten wurde von der PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PwC) im Rahmen des angestrebten Squeeze-Outs bei der ADC erstellt. Es kommt zu einem Unternehmenswert der ADC in Höhe von EUR 88,6 Mio. Dies entspricht einem Wert von EUR 9,36 je Stammaktie der ADC.
Der Wert der von der ADC ausgegebenen Optionsscheine der Optionsanleihe 2012/2015 wurde von PwC mit EUR 0,01 beziffert und die Abfindung für die Optionsscheine von Atlas Mara entsprechend festgelegt. Die Anleihe selbst bleibt hiervon unberührt.
Die außerordentliche Hauptversammlung der ADC zur Beschlussfassung über den Squeeze-out ist für den 29. Januar 2015 vorgesehen.
Über ADC
ADC ist eine im Freiverkehr (Entry Standard) der Deutschen Börse notierte Holdinggesellschaft mit Investitionen in Subsahara-Afrika. ADC verfügt durch BancABC, eine regionale Bankengruppe, die in Botsuana, Mosambik, Tansania, Sambia und Simbabwe vertreten ist, über eine starke Präsenz im südlichen Afrika sowie in Westafrika durch die Union Bank of Nigeria. Parallel zu ihrem Bankgeschäft verfügt die ADC in den Wachstumsmärkten Subsahara-Afrikas über ein Private-Equity-Portfolio. Weitere Informationen über das Unternehmen finden Sie unter: www.african-development.com.
Über Atlas Mara
Die Atlas Mara Beteiligungs AG, Düsseldorf, ist eine indirekte hunderprozentige Tochtergesellschaft der Atlas Mara Co-Nvest Limited. Atlas Mara Co-Nvest Limited wurde gemeinsam von Bob Diamond, Gründer von Atlas Merchant Capital LLC und Ashish J. Thakkar, Gründer von Mara Group Holdings Limited gegründet und ist seit Dezember 2013 an der Londoner Börse notiert. Die Strategie von Atlas Mara Co-Nvest Limited besteht darin, durch die Verbindung von Erfahrung, Expertise und Zugang zu Kapital eine führende Finanzinstitution in Subsahara-Afrika aufzubauen, und so das Wirtschaftswachstum in Afrika zu fördern und die Finanzsysteme in der Region zu stärken. Weitere Informationen über das Unternehmen finden Sie unter: www.atlasmara.com.
Spruchverfahren zum Squeeze-out ANZAG: LG Frankfurt am Main erhöht Barabfindung auf EUR 32,72
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Andreae-Noris Zahn AG (ANZAG) hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 25. November 2014 die Barabfindung auf EUR 32,72 je ANZAG-Aktie festgelegt. Die Hauptaktionärin, die Alliance Healthcare Deutschland Holdings 1 GmbH, hatte einen Barabfindungsbetrag in Höhe von lediglich EUR 29,02 angeboten, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2012/10/andreae-noris-zahn-ag-squeeze-out.html. Die Anhebung durch das Gericht entspricht somit einer Erhöhung um ca. 12,74 %.
Gegen den jetzt zugestellten Beschluss können die Beteiligten noch Beschwerde zum OLG Frankfurt am Main einlegen.
LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 43/13, Beschluss vom 25. November 2014
96 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA WP Dr. Matthias Schüppen, Graf Kanitz, Schüppen & Partner, 70173 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Allen & Overy, 60306 Frankfurt am Main
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Andreae-Noris Zahn AG (ANZAG) hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 25. November 2014 die Barabfindung auf EUR 32,72 je ANZAG-Aktie festgelegt. Die Hauptaktionärin, die Alliance Healthcare Deutschland Holdings 1 GmbH, hatte einen Barabfindungsbetrag in Höhe von lediglich EUR 29,02 angeboten, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2012/10/andreae-noris-zahn-ag-squeeze-out.html. Die Anhebung durch das Gericht entspricht somit einer Erhöhung um ca. 12,74 %.
Gegen den jetzt zugestellten Beschluss können die Beteiligten noch Beschwerde zum OLG Frankfurt am Main einlegen.
LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 43/13, Beschluss vom 25. November 2014
96 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA WP Dr. Matthias Schüppen, Graf Kanitz, Schüppen & Partner, 70173 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Allen & Overy, 60306 Frankfurt am Main
Freitag, 19. Dezember 2014
Mainova AG: Rechtskräftige Entscheidung im Spruchverfahren Gewinnabführungsvertrag
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG vom 19. Dezember 2014
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat heute seine rechtskräftige Entscheidung im Spruchverfahren betreffend den 2001 zwischen der Mainova Aktiengesellschaft und der Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH geschlossenen Gewinnabführungsvertrag verkündet.
Das OLG Frankfurt am Main hat die von der Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH angebotene Barabfindung von EUR 172,00 je Aktie bestätigt; der von der Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH zu zahlende jährliche Ausgleich wurde auf EUR 12,63 brutto (vor typisierter Ertragssteuer, Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag) je Aktie festgelegt.
Der Beschluss des OLG Frankfurt am Main ist rechtskräftig. Das OLG Frankfurt hat damit die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Januar 2012 revidiert und Barabfindung und Ausgleich gegenüber der Entscheidung des Landgerichts deutlich reduziert; das Landgericht Frankfurt am Main hatte noch eine Barabfindung von EUR 220,52 je Aktie und die Ausgleichszahlung auf jährlich EUR 18,25 brutto (vor typisierter Ertragsteuer, Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag) je Aktie festgesetzt. Gegenüber den ursprünglich im Gewinnabführungsvertrag festgelegten Werten hat das OLG lediglich die Ausgleichszahlung erhöht. Diese hatte EUR 9,48 je Aktie betragen, allerdings ohne dass von diesem Betrag noch Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag abzuziehen waren; der Gewinnabführungsvertrag war noch vor der sog. Ytong-Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 21. Juli 2003, Az. II ZB 17/01), geschlossen worden. Die angebotene Barabfindung hatte bereits ursprünglich EUR 172,00 betragen.
Die Barabfindung kann gemäß § 305 Abs. 4 S. 3 AktG noch binnen zwei Monaten nach Bekanntmachung der Entscheidung des OLG Frankfurt im Bundesanzeiger angenommen werden.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat heute seine rechtskräftige Entscheidung im Spruchverfahren betreffend den 2001 zwischen der Mainova Aktiengesellschaft und der Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH geschlossenen Gewinnabführungsvertrag verkündet.
Das OLG Frankfurt am Main hat die von der Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH angebotene Barabfindung von EUR 172,00 je Aktie bestätigt; der von der Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH zu zahlende jährliche Ausgleich wurde auf EUR 12,63 brutto (vor typisierter Ertragssteuer, Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag) je Aktie festgelegt.
Der Beschluss des OLG Frankfurt am Main ist rechtskräftig. Das OLG Frankfurt hat damit die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Januar 2012 revidiert und Barabfindung und Ausgleich gegenüber der Entscheidung des Landgerichts deutlich reduziert; das Landgericht Frankfurt am Main hatte noch eine Barabfindung von EUR 220,52 je Aktie und die Ausgleichszahlung auf jährlich EUR 18,25 brutto (vor typisierter Ertragsteuer, Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag) je Aktie festgesetzt. Gegenüber den ursprünglich im Gewinnabführungsvertrag festgelegten Werten hat das OLG lediglich die Ausgleichszahlung erhöht. Diese hatte EUR 9,48 je Aktie betragen, allerdings ohne dass von diesem Betrag noch Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag abzuziehen waren; der Gewinnabführungsvertrag war noch vor der sog. Ytong-Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 21. Juli 2003, Az. II ZB 17/01), geschlossen worden. Die angebotene Barabfindung hatte bereits ursprünglich EUR 172,00 betragen.
Die Barabfindung kann gemäß § 305 Abs. 4 S. 3 AktG noch binnen zwei Monaten nach Bekanntmachung der Entscheidung des OLG Frankfurt im Bundesanzeiger angenommen werden.
Freiwilliges Übernahmeangebot für MeVis-Aktien
Freiwilliges
Übernahmeangebot ISIN: DE000A0LBFE4 / WKN: A0LBFE
Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Übernahmeangebots gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. §§ 29 Abs. 1, 34 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmeangebots (WpÜG)
Bieter:
VMS Deutschland Holdings GmbH
Alsfelder Str. 6
64289 Darmstadt
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter HRB 8654
Zielgesellschaft:
MeVis Medical Solutions AG
Caroline-Herschel-Str. 1
28359 Bremen
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bremen unter HRB 23791
Die Aktien der MeVis Medical Solutions AG (die 'Zielgesellschaft') sind im Regulierten Markt in Frankfurt (Prime Standard) notiert und werden im XETRA und Freiverkehr von Frankfurt, Berlin, Düsseldorf, München und Stuttgart gehandelt.
VMS Deutschland Holdings GmbH (der 'Bieter') hat heute entschieden, den Aktionären der Zielgesellschaft im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots (das 'Übernahmeangebot') anzubieten, ihre auf den Namen lautenden nennwertlosen Stückaktien der Zielgesellschaft (ISIN: DE000A0LBFE4/WKN: A0LBFE) gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von
EUR 17,50 in bar je Aktie
zu erwerben.
Die genauen Bestimmungen und Bedingungen des Übernahmeangebots werden der Angebotsunterlage für das Übernahmeangebot zu entnehmen sein. Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage und weiterer, das Übernahmeangebot betreffende Informationen erfolgt im Internet unter:
http://www.variango1.de.
Die Angebotsunterlage wird außerdem durch Hinweisbekanntmachung im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Aktionäre, die über 70 Prozent des stimmberechtigten Grundkapitals der Zielgesellschaft (eingetragenes Grundkapital der Zielgesellschaft abzüglich der von der Zielgesellschaft gehaltenen eigenen Aktien) vertreten, haben mit dem Bieter jeweils separate Vereinbarungen geschlossen, in der sich diese Aktionäre unwiderruflich verpflichten, das Übernahmeangebot für sämtliche jeweils von ihnen gehaltene Aktien an der Zielgesellschaft zu den Bedingungen des Übernahmeangebots anzunehmen.
Der Bieter hält zum heutigen Tag keine Aktien an der Zielgesellschaft.
Der Bieter beabsichtigt, im Rahmen des Übernahmeangebots sämtliche Aktien der Zielgesellschaft, mindestens jedoch 75 Prozent des stimmberechtigten Grundkapitals (eingetragenes Grundkapital abzüglich der von der Zielgesellschaft gehaltenen eigenen Aktien) zu erwerben.
Wichtiger Hinweis:
Diese Bekanntmachung stellt weder ein Übernahmeangebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Übernahmeangebots zum Verkauf von Aktien der Zielgesellschaft oder anderer Wertpapiere dar. Die endgültigen Bestimmungen und Bedingungen des beabsichtigten Übernahmeangebots werden nach Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in der Angebotsunterlage veröffentlicht. Investoren und den Inhabern von Aktien der Zielgesellschaft wird dringend empfohlen, die maßgeblichen das Übernahmeangebot betreffenden Dokumente nach ihrer Veröffentlichung durch den Bieter zu lesen, da sie wichtige Informationen enthalten werden. Investoren und Inhaber von Aktien der Zielgesellschaft können diese Dokumente, sobald sie bekannt gemacht worden sind, auf der Internetseite http://www.variango1.de einsehen. Nach ihrer Veröffentlichung wird die Angebotsunterlage außerdem kostenfrei an einem noch zu bestimmenden Platz zur Verfügung gestellt und Investoren sowie Inhabern von Aktien der Zielgesellschaft auf Wunsch kostenfrei zugesandt.
Das Übernahmeangebot wird ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ('WpÜG') und der Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots ('WpÜG-Angebotsverordnung') durchgeführt werden. Eine Durchführung des Übernahmeangebots nach den Bestimmungen anderer Rechtsordnungen (insbesondere der Rechtsordnungen der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanadas, Australiens und Japans) als denen der Bundesrepublik Deutschland erfolgt nicht. Folglich sind keine sonstigen Bekanntmachungen, Registrierungen, Zulassungen oder Genehmigungen des Übernahmeangebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beantragt, veranlasst oder gewährt worden. Die Aktionäre von MeVis Medical Solutions AG können nicht darauf vertrauen, sich auf Bestimmungen zum Schutz der Anleger nach einer anderen Rechtsordnung als der der Bundesrepublik Deutschland berufen zu können. Jeder Vertrag, der infolge der Annahme des Übernahmeangebots zustande kommt, wird ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unterliegen und ist in Übereinstimmung mit diesem auszulegen.
Der Bieter hat die Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung dieser Bekanntmachung oder anderer mit dem Übernahmeangebot im Zusammenhang stehender Unterlagen durch Dritte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht gestattet. Weder der Bieter noch die mit dem Bieter gemeinsam handelnden Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 WpÜG sind in irgendeiner Weise verantwortlich für die Vereinbarkeit der Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung dieser Bekanntmachung oder anderer mit dem Übernahmeangebot im Zusammenhang stehender Unterlagen durch Dritte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit den Rechtsvorschriften anderer Rechtsordnungen als denen der Bundesrepublik Deutschland.
Die Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung dieser Bekanntmachung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland kann unter den Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften anderer Rechtsordnungen als denen der Bundesrepublik Deutschland fallen, in denen die Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung gesetzlichen Beschränkungen unterliegen. Personen, die ihren Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben oder aus anderen Gründen den Rechtsvorschriften anderen Rechtsordnungen unterliegen, sollten sich über die anwendbaren Bestimmungen informieren und diese befolgen.
Darmstadt, den 17. Dezember 2014
VMS Deutschland Holdings GmbH
Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Übernahmeangebots gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. §§ 29 Abs. 1, 34 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmeangebots (WpÜG)
Bieter:
VMS Deutschland Holdings GmbH
Alsfelder Str. 6
64289 Darmstadt
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter HRB 8654
Zielgesellschaft:
MeVis Medical Solutions AG
Caroline-Herschel-Str. 1
28359 Bremen
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bremen unter HRB 23791
Die Aktien der MeVis Medical Solutions AG (die 'Zielgesellschaft') sind im Regulierten Markt in Frankfurt (Prime Standard) notiert und werden im XETRA und Freiverkehr von Frankfurt, Berlin, Düsseldorf, München und Stuttgart gehandelt.
VMS Deutschland Holdings GmbH (der 'Bieter') hat heute entschieden, den Aktionären der Zielgesellschaft im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots (das 'Übernahmeangebot') anzubieten, ihre auf den Namen lautenden nennwertlosen Stückaktien der Zielgesellschaft (ISIN: DE000A0LBFE4/WKN: A0LBFE) gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von
EUR 17,50 in bar je Aktie
zu erwerben.
Die genauen Bestimmungen und Bedingungen des Übernahmeangebots werden der Angebotsunterlage für das Übernahmeangebot zu entnehmen sein. Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage und weiterer, das Übernahmeangebot betreffende Informationen erfolgt im Internet unter:
http://www.variango1.de.
Die Angebotsunterlage wird außerdem durch Hinweisbekanntmachung im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Aktionäre, die über 70 Prozent des stimmberechtigten Grundkapitals der Zielgesellschaft (eingetragenes Grundkapital der Zielgesellschaft abzüglich der von der Zielgesellschaft gehaltenen eigenen Aktien) vertreten, haben mit dem Bieter jeweils separate Vereinbarungen geschlossen, in der sich diese Aktionäre unwiderruflich verpflichten, das Übernahmeangebot für sämtliche jeweils von ihnen gehaltene Aktien an der Zielgesellschaft zu den Bedingungen des Übernahmeangebots anzunehmen.
Der Bieter hält zum heutigen Tag keine Aktien an der Zielgesellschaft.
Der Bieter beabsichtigt, im Rahmen des Übernahmeangebots sämtliche Aktien der Zielgesellschaft, mindestens jedoch 75 Prozent des stimmberechtigten Grundkapitals (eingetragenes Grundkapital abzüglich der von der Zielgesellschaft gehaltenen eigenen Aktien) zu erwerben.
Wichtiger Hinweis:
Diese Bekanntmachung stellt weder ein Übernahmeangebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Übernahmeangebots zum Verkauf von Aktien der Zielgesellschaft oder anderer Wertpapiere dar. Die endgültigen Bestimmungen und Bedingungen des beabsichtigten Übernahmeangebots werden nach Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in der Angebotsunterlage veröffentlicht. Investoren und den Inhabern von Aktien der Zielgesellschaft wird dringend empfohlen, die maßgeblichen das Übernahmeangebot betreffenden Dokumente nach ihrer Veröffentlichung durch den Bieter zu lesen, da sie wichtige Informationen enthalten werden. Investoren und Inhaber von Aktien der Zielgesellschaft können diese Dokumente, sobald sie bekannt gemacht worden sind, auf der Internetseite http://www.variango1.de einsehen. Nach ihrer Veröffentlichung wird die Angebotsunterlage außerdem kostenfrei an einem noch zu bestimmenden Platz zur Verfügung gestellt und Investoren sowie Inhabern von Aktien der Zielgesellschaft auf Wunsch kostenfrei zugesandt.
Das Übernahmeangebot wird ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ('WpÜG') und der Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots ('WpÜG-Angebotsverordnung') durchgeführt werden. Eine Durchführung des Übernahmeangebots nach den Bestimmungen anderer Rechtsordnungen (insbesondere der Rechtsordnungen der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanadas, Australiens und Japans) als denen der Bundesrepublik Deutschland erfolgt nicht. Folglich sind keine sonstigen Bekanntmachungen, Registrierungen, Zulassungen oder Genehmigungen des Übernahmeangebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beantragt, veranlasst oder gewährt worden. Die Aktionäre von MeVis Medical Solutions AG können nicht darauf vertrauen, sich auf Bestimmungen zum Schutz der Anleger nach einer anderen Rechtsordnung als der der Bundesrepublik Deutschland berufen zu können. Jeder Vertrag, der infolge der Annahme des Übernahmeangebots zustande kommt, wird ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unterliegen und ist in Übereinstimmung mit diesem auszulegen.
Der Bieter hat die Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung dieser Bekanntmachung oder anderer mit dem Übernahmeangebot im Zusammenhang stehender Unterlagen durch Dritte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht gestattet. Weder der Bieter noch die mit dem Bieter gemeinsam handelnden Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 WpÜG sind in irgendeiner Weise verantwortlich für die Vereinbarkeit der Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung dieser Bekanntmachung oder anderer mit dem Übernahmeangebot im Zusammenhang stehender Unterlagen durch Dritte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit den Rechtsvorschriften anderer Rechtsordnungen als denen der Bundesrepublik Deutschland.
Die Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung dieser Bekanntmachung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland kann unter den Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften anderer Rechtsordnungen als denen der Bundesrepublik Deutschland fallen, in denen die Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung gesetzlichen Beschränkungen unterliegen. Personen, die ihren Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben oder aus anderen Gründen den Rechtsvorschriften anderen Rechtsordnungen unterliegen, sollten sich über die anwendbaren Bestimmungen informieren und diese befolgen.
Darmstadt, den 17. Dezember 2014
VMS Deutschland Holdings GmbH
DAB Bank AG: Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG vom 17. Dezember 2014
Die BNP Paribas Beteiligungsholding AG hat dem Vorstand der DAB Bank AG heute mitgeteilt, dass sie insgesamt 83.417.013 Aktien und damit rund 91,69 % des Grundkapitals und der Aktien der DAB Bank AG hält. Zuvor hatte die UniCredit Bank AG im Rahmen der bestehenden kaufvertraglichen Vereinbarung der BNP Paribas Beteiligungsholding AG ihre Anteile an der DAB Bank AG übertragen. Außerdem hatte die BNP Paribas Beteiligungsholding AG die Aktien derjenigen Aktionäre erworben, die das öffentliche Übernahmeangebot angenommen hatten. Der Vorstand der DAB Bank AG hat dazu jeweils entsprechende Stimmrechtsmitteilungen von der BNP Paribas Beteiligungsholding AG und der BNP Paribas S. A. erhalten.
Die BNP Paribas Beteiligungsholding AG hat den Vorstand darüber informiert, dass ihr Aktien der DAB Bank AG in Höhe von mehr als neun Zehntel des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär) und sie in dieser Eigenschaft zum Zwecke der Vereinfachung der Konzernstruktur eine Verschmelzung der DAB Bank AG (übertragender Rechtsträger) auf die BNP Beteiligungsholding AG (übernehmender Rechtsträger) anstrebt. Im Zusammenhang mit dieser Verschmelzung soll ein Ausschluss der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der DAB Bank AG nach § 62 Abs. 1 und Abs. 5 des Umwandlungsgesetzes in Verbindung mit §§ 327 a ff. Aktiengesetz gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung erfolgen (sog. verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out).
Entsprechend hat die BNP Paribas Beteiligungsholding AG an den Vorstand der DAB Bank AG zugleich das Verlangen nach § 62 Abs. 1 und Abs. 5 des Umwandlungsgesetzes in Verbindung mit § 327a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz gerichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Hauptversammlung der DAB Bank AG innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags zwischen der DAB Bank AG und der BNP Paribas Beteiligungsholding AG die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der DAB Bank AG auf die BNP Paribas Beteiligungsholding AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen kann.
DAB Bank AG
Der Vorstand
Die BNP Paribas Beteiligungsholding AG hat dem Vorstand der DAB Bank AG heute mitgeteilt, dass sie insgesamt 83.417.013 Aktien und damit rund 91,69 % des Grundkapitals und der Aktien der DAB Bank AG hält. Zuvor hatte die UniCredit Bank AG im Rahmen der bestehenden kaufvertraglichen Vereinbarung der BNP Paribas Beteiligungsholding AG ihre Anteile an der DAB Bank AG übertragen. Außerdem hatte die BNP Paribas Beteiligungsholding AG die Aktien derjenigen Aktionäre erworben, die das öffentliche Übernahmeangebot angenommen hatten. Der Vorstand der DAB Bank AG hat dazu jeweils entsprechende Stimmrechtsmitteilungen von der BNP Paribas Beteiligungsholding AG und der BNP Paribas S. A. erhalten.
Die BNP Paribas Beteiligungsholding AG hat den Vorstand darüber informiert, dass ihr Aktien der DAB Bank AG in Höhe von mehr als neun Zehntel des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär) und sie in dieser Eigenschaft zum Zwecke der Vereinfachung der Konzernstruktur eine Verschmelzung der DAB Bank AG (übertragender Rechtsträger) auf die BNP Beteiligungsholding AG (übernehmender Rechtsträger) anstrebt. Im Zusammenhang mit dieser Verschmelzung soll ein Ausschluss der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der DAB Bank AG nach § 62 Abs. 1 und Abs. 5 des Umwandlungsgesetzes in Verbindung mit §§ 327 a ff. Aktiengesetz gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung erfolgen (sog. verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out).
Entsprechend hat die BNP Paribas Beteiligungsholding AG an den Vorstand der DAB Bank AG zugleich das Verlangen nach § 62 Abs. 1 und Abs. 5 des Umwandlungsgesetzes in Verbindung mit § 327a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz gerichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Hauptversammlung der DAB Bank AG innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags zwischen der DAB Bank AG und der BNP Paribas Beteiligungsholding AG die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der DAB Bank AG auf die BNP Paribas Beteiligungsholding AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen kann.
DAB Bank AG
Der Vorstand
Dienstag, 16. Dezember 2014
Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag mit der Firma PIXELPARK AG: Erstinstanzlich keine Erhöhung
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Landgericht Berlin gewährte in dem Spruchverfahren zu dem 2012 abgeschlossenen Beherrschungsvertrag der MMS Germany Holdings GmbH (eine indirekte Tochtergesellschaft der Publicis Groupe S.A.) mit der Firma PIXELPARK AG, Berlin, als beherrschter Gesellschaft keine Erhöhung von Ausgleich und Abfindung. Das Gericht hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2014 entsprechende Anträge zurückgewiesen.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung kann Beschwerde zum Oberlandesgericht Berlin eingelegt werden.
Die Börsenkurse der PIXELPARK-Aktie lagen in den letzten zwei Jahren über EUR 2,00 und damit deutlich über dem von der Antragsgegnerin als Abfindung angebotenen Betrag in Höhe von EUR
1,75.
LG Berlin, Beschluss vom 2. Dezember 2014, Az. 102 O 241/12.SpruchG
Reick u.a. ./. MMS Germany Holdings GmbH
Auftragsgutachterin: PwC, Prüferin: RBS RoeverBroennerSusat
66 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Malte Disselhorst,
Kanzlei Beckmann Diesselhorst, 10719 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, MMS Germany Holdings GmbH:
Rechtsanwälte Cleary Gottlieb Steen & Hamilton LLP
Das Landgericht Berlin gewährte in dem Spruchverfahren zu dem 2012 abgeschlossenen Beherrschungsvertrag der MMS Germany Holdings GmbH (eine indirekte Tochtergesellschaft der Publicis Groupe S.A.) mit der Firma PIXELPARK AG, Berlin, als beherrschter Gesellschaft keine Erhöhung von Ausgleich und Abfindung. Das Gericht hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2014 entsprechende Anträge zurückgewiesen.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung kann Beschwerde zum Oberlandesgericht Berlin eingelegt werden.
Die Börsenkurse der PIXELPARK-Aktie lagen in den letzten zwei Jahren über EUR 2,00 und damit deutlich über dem von der Antragsgegnerin als Abfindung angebotenen Betrag in Höhe von EUR
1,75.
LG Berlin, Beschluss vom 2. Dezember 2014, Az. 102 O 241/12.SpruchG
Reick u.a. ./. MMS Germany Holdings GmbH
Auftragsgutachterin: PwC, Prüferin: RBS RoeverBroennerSusat
66 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Malte Disselhorst,
Kanzlei Beckmann Diesselhorst, 10719 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, MMS Germany Holdings GmbH:
Rechtsanwälte Cleary Gottlieb Steen & Hamilton LLP
Montag, 15. Dezember 2014
aktionaersforum service GmbH: Spruchverfahren-direkt.de macht milliardenschwere Gerichtsverfahren transparent
Aktionärsforum AG gründet neue Online-Diskussions- und Informationsplattform für Spruchverfahren
Frankfurt, 15. Dezember 2014 - Ein neues Internetforum will Licht ins Dunkel der gerichtlichen Spruchverfahren bringen und damit die Position der Aktionäre stärken. Spruchverfahren-direkt bietet eine moderne interaktive Plattform für Aktionäre, Unternehmen und deren Berater.
Oftmals weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit finden an deutschen Gerichten zwischen Käufern von börsennotierten Unternehmen einerseits und Aktionärsvereinigungen sowie Investoren andererseits in der Folge von Unternehmensübernahmen veritable Schlachten statt, in denen es fast immer um Millionen, nicht selten auch um Milliardensummen geht. Diese so genannten Spruchverfahren sind komplexe Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Abfindungs- und Ausgleichsansprüchen, die das deutsche Aktiengesetz zum Schutze von Aktionären in Übernahmesituationen vorsieht. Rund drei Viertel dieser Spruchverfahren enden mit Erhöhungen der Kompensationszahlungen durch die Gerichte. Teilweise werden sie auch durch einen Vergleich beendet, in dem eine Zuzahlung vereinbart wird. Ein Problem aber bleibt: Es fehlt an Transparenz. Während der oft mehrere Jahre dauernden Verfahren gab es bislang keinen zufriedenstellenden Informationsfluss für die Anleger. Ebenso weicht die Spruchpraxis von Gericht zu Gericht zum Teil erheblich voneinander ab.
Häufig dauert es viele Jahre, ehe Gerichte den Klägern Nachschläge auf Abfindungszahlungen (zuzüglich Zinsen) zusprechen. Ein warmer Regen für Aktionäre, die oftmals schon vergessen hatten, dass sie vor langer Zeit Aktionär einer vom Kurszettel verschwundenen oder in einem Großkonzern aufgegangenen Gesellschaft waren.
Für kleinere Anleger lohnt es sich dabei oft nicht, die Strapazen eines solchen Verfahrens auf sich zu nehmen. Für sie sieht der Gesetzgeber die Vertretung durch einen gemeinsamen Vertreter vor. Dieser kämpft an der Seite von Aktionärsvereinigungen wie DSW und SdK sowie großen institutionellen Investoren wie Family Offices und Hedgefonds in den Spruchverfahren für eine angemessene Kompensation.
Die Spruchverfahren sind jedoch nicht nur für Aktionäre der übernommenen Unternehmen relevant, sondern auch für die Anleger der Erwerber. Denn auf den Käufer können aus diesen Verfahren Milliardenzahlungen zukommen, für die meist keine Rückstellungen gebildet wurden.
Mehr Transparenz und ein Beitrag zur Senkung der Verfahrensdauer
In dieser Gemengelage will die neue Plattform www.spruchverfahren-direkt.de für Transparenz sorgen und den Verfahrensbeteiligten, aber auch interessierten Anlegern, die Möglichkeit zur Information und Diskussion bieten. "Unser Anspruch ist es, jedes in Deutschland anhängige Spruchverfahren zu begleiten", sagt Geschäftsführer Karsten Stumm, der gemeinsam mit einem internen Team und Unterstützung externer Experten das Forum moderiert und für die Inhalte verantwortlich zeichnet. Mittelfristig, so eines der Ziele von Spruchverfahren-direkt könnte dadurch sogar die Verfahrensdauer sinken, weil Erkenntnisgewinne einzelner Verfahren in anderen Verfahren nutzbar gemacht werden können. Zudem könnte die Öffentlichkeit des Forums dazu führen, dass zu erheblichen Verzögerungen führende Faktoren an Bedeutung verlieren.
Im Laufe des ersten Halbjahres 2015 sollen Anleger, Berater und Gerichte über www.spruchverfahren-direkt.de zudem Zugang zu einer umfassenden Datenbank erhalten, in der historische Spruchverfahren detailliert aufbereitet sind. Der Zugang wird zum Teil kostenpflichtig sein. Für Richter, die sich mit der Thematik befassen, wird jedoch ein unentgeltlicher Zugriff zur Verfügung gestellt werden. Zudem sollen in regelmäßig erscheinenden englisch-sprachigen elektronischen Informationsdiensten auch große internationale Investoren informiert und in das Forum eingebunden werden.
Über Spruchverfahren-direkt.de
Spruchverfahren-direkt.de ist ein Ende 2014 gegründetes Internetforum, das sich als interaktive Diskussions- und Informationsplattform zum ausschließlichen Thema Spruchverfahren an institutionelle sowie private Aktionäre, Unternehmen und deren jeweilige Berater wendet. Getragen wird www.spruchverfahren-direkt.de von der aktionaersforum Services GmbH, einer Tochter des Internet-Start-ups aktionaersforum AG, das sich mit der Etablierung von Paid-Content-Foren und spezialisierten Informationsbriefen befasst.
Kontakt: Karsten Stumm aktionaersforum service GmbH
Rheinstr. 13 60325 Frankfurt
Telefon: +69 247 476 8-60
E-Mail: spruchverfahren@aktionaersforum.de
Spruchverfahren-direkt.de als neues Informationsangebot zu Spruchverfahren
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Unser Blog "Spruchverfahren Recht & Praxis" mit dem Newsletter "Spruchverfahren aktuell" (SpruchZ) bekommt mit dem neuen Internet-Portal https://www.spruchverfahren-direkt.de/ Konkurrenz. Laut heutiger Pressemitteilung will man in der ersten Jahreshälfte 2015 eine umfangreiche Datenbank zu Spruchverfahren anbieten, wofür man zumindest teilweise eine Vergütung berechnet will (wobei der Zugang für mit Spruchverfahren befasste Richter unentgeltlich erfolgen soll). Für große internationale Anleger will man regelmäßige Informationen auf Englisch anbieten. Derzeit findet man auf der Internetseite als "teaser" Informationen zu einigen interessanten Spruchverfahren, u.a. zu MAN, Versatel, Deutsche Postbank und CinemaxX.
Betrieben wird die Webseite von der Firma aktionaersforum service GmbH, Frankfurt am Main, eine Tochtergesellschaft des Internet-Start-up-Unternehmens aktionaersforum AG, Berlin. Verantwortlich zeichnet Karsten Stumm, früher Chefredakteur von manager magazin online und harvardbusiness manager online.
Laut Editorial will man helfen, Transparenz und Öffentlichkeit für Spruchverfahren zu erreichen - ein Ziel, dass wir schon seit vielen Jahren verfolgen. Insoweit freuen wir uns über die Bereicherung des Informationsangebots.
Unser Blog "Spruchverfahren Recht & Praxis" mit dem Newsletter "Spruchverfahren aktuell" (SpruchZ) bekommt mit dem neuen Internet-Portal https://www.spruchverfahren-direkt.de/ Konkurrenz. Laut heutiger Pressemitteilung will man in der ersten Jahreshälfte 2015 eine umfangreiche Datenbank zu Spruchverfahren anbieten, wofür man zumindest teilweise eine Vergütung berechnet will (wobei der Zugang für mit Spruchverfahren befasste Richter unentgeltlich erfolgen soll). Für große internationale Anleger will man regelmäßige Informationen auf Englisch anbieten. Derzeit findet man auf der Internetseite als "teaser" Informationen zu einigen interessanten Spruchverfahren, u.a. zu MAN, Versatel, Deutsche Postbank und CinemaxX.
Betrieben wird die Webseite von der Firma aktionaersforum service GmbH, Frankfurt am Main, eine Tochtergesellschaft des Internet-Start-up-Unternehmens aktionaersforum AG, Berlin. Verantwortlich zeichnet Karsten Stumm, früher Chefredakteur von manager magazin online und harvardbusiness manager online.
Laut Editorial will man helfen, Transparenz und Öffentlichkeit für Spruchverfahren zu erreichen - ein Ziel, dass wir schon seit vielen Jahren verfolgen. Insoweit freuen wir uns über die Bereicherung des Informationsangebots.
Eintragung des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Realtime Technology Aktiengesellschaft
Realtime Technology AktiengesellschaftFrankfurt am Main(früher: 3DS Acquisition AG, Frankfurt am Main)
Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
|
Quelle: Bundesanzeiger vom 15. Dezember 2014
Donnerstag, 11. Dezember 2014
Lechwerke AG: Widerruf der Zulassung der Aktien im regulierten Markt (Delisting)
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
Augsburg, 10.12.2014
Der Vorstand
Augsburg, den 11. Dezember 2014 - Der Vorstand hat heute am 10.12.2014 mit Zustimmung des Aufsichtsrates
beschlossen, den Widerruf der Zulassung der Aktien der Lechwerke AG im
regulierten Markt an den Börsen Frankfurt und München und die Einbeziehung
zum Börsenhandel in den qualifizierten Freiverkehr an der Börse München
(m:access) zu beantragen.
Die Lechwerke AG beabsichtigt mit diesem Schritt,
Kosten und Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Die Aktien der Lechwerke AG
werden weiterhin an allen bisherigen Börsenplätzen handelbar sein. An der
Börse Frankfurt werden die Aktien der Lechwerke AG in den normalen
Freiverkehr (Open Market) einbezogen werden. Ein vollständiges Delisting
des Unternehmens ist nicht geplant.
Der Vorstand rechnet damit, dass der Widerruf der Zulassung zum
Börsenhandel im regulierten Markt durch die Börsen Frankfurt und München im
1. Halbjahr 2015 wirksam wird.
Augsburg, 10.12.2014
Der Vorstand
Mittwoch, 10. Dezember 2014
Württembergische Lebensversicherung AG: Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien zum regulierten Markt (Delisting)
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
Stuttgart, den 10. Dezember 2014 - Der Vorstand der Württembergische Lebensversicherung Aktiengesellschaft (Namensaktien: ISIN DE0008405028/WKN 840502; Inhaberaktien: ISIN DE0008405002/WKN 840500) hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, den Widerruf der Zulassung aller Aktien der Württembergische Lebensversicherung Aktiengesellschaft zum geregelten Markt an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse in Stuttgart als dem einzigen regulierten Markt, zu dem die Aktien der Gesellschaft zugelassen sind, zu beantragen (Delisting). Über den Widerruf der Zulassung der Aktien entscheidet die Baden-Württembergische Wertpapierbörse. Der Vorstand wird den Antrag auf Widerruf der Zulassung zeitnah bei der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse stellen und rechnet damit, dass der Widerruf der Zulassung zum regulierten Markt mit Ablauf von höchstens sechs Monaten nach der Entscheidung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse wirksam werden wird.
Grund für die Entscheidung zum Delisting ist, dass der wirtschaftliche Nutzen der Börsennotierung der Württembergische Lebensversicherung Aktiengesellschaft den damit verbundenen Aufwand nicht mehr rechtfertigt.
Im Zusammenhang mit der Entscheidung zum Delisting hat die Wüstenrot & Württembergische AG als Mehrheitsaktionärin der Württembergische Lebensversicherung Aktiengesellschaft heute ihre Entscheidung bekanntgegeben, dass sie den Aktionären der Württembergische Lebensversicherung Aktiengesellschaft ein öffentliches Angebot zum Erwerb von bis zu 1.398.227 Aktien der Württembergische Lebensversicherung Aktiengesellschaft zu einem Angebotspreis von 17,75 Euro je Aktie der Württembergische Lebensversicherung Aktiengesellschaft unterbreiten wird.
Stuttgart, den 10. Dezember 2014
Der Vorstand
Stuttgart, den 10. Dezember 2014 - Der Vorstand der Württembergische Lebensversicherung Aktiengesellschaft (Namensaktien: ISIN DE0008405028/WKN 840502; Inhaberaktien: ISIN DE0008405002/WKN 840500) hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, den Widerruf der Zulassung aller Aktien der Württembergische Lebensversicherung Aktiengesellschaft zum geregelten Markt an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse in Stuttgart als dem einzigen regulierten Markt, zu dem die Aktien der Gesellschaft zugelassen sind, zu beantragen (Delisting). Über den Widerruf der Zulassung der Aktien entscheidet die Baden-Württembergische Wertpapierbörse. Der Vorstand wird den Antrag auf Widerruf der Zulassung zeitnah bei der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse stellen und rechnet damit, dass der Widerruf der Zulassung zum regulierten Markt mit Ablauf von höchstens sechs Monaten nach der Entscheidung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse wirksam werden wird.
Grund für die Entscheidung zum Delisting ist, dass der wirtschaftliche Nutzen der Börsennotierung der Württembergische Lebensversicherung Aktiengesellschaft den damit verbundenen Aufwand nicht mehr rechtfertigt.
Im Zusammenhang mit der Entscheidung zum Delisting hat die Wüstenrot & Württembergische AG als Mehrheitsaktionärin der Württembergische Lebensversicherung Aktiengesellschaft heute ihre Entscheidung bekanntgegeben, dass sie den Aktionären der Württembergische Lebensversicherung Aktiengesellschaft ein öffentliches Angebot zum Erwerb von bis zu 1.398.227 Aktien der Württembergische Lebensversicherung Aktiengesellschaft zu einem Angebotspreis von 17,75 Euro je Aktie der Württembergische Lebensversicherung Aktiengesellschaft unterbreiten wird.
Stuttgart, den 10. Dezember 2014
Der Vorstand
Übernahmeangebot für PETROTEC-Aktien
Entscheidung zur Abgabe eines Übernahmeangebots für die PETROTEC AG
§ 10 WpÜG Mitteilung:
Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. §§ 29 Abs. 1, 34 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)
Bieter:
REG European Holdings B.V.
Schiphol Boulevard 231
1118 BH Amsterdam Schiphol
Niederlande
Zielgesellschaft:
PETROTEC AG
Fürst-zu-Salm-Salm-Straße 18
46325 Borken
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 10597
ISIN: DE000PET1111
Die Aktien der Zielgesellschaft sind zum Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) zugelassen.
REG European Holdings B.V. ('Bieterin') hat heute entschieden, den Aktionären der PETROTEC AG ('Petrotec') im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebotes anzubieten (das 'Übernahmeangebot'), ihre auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag der Petrotec (die 'Petrotec-Aktien') zu einem Preis in Höhe der gesetzlichen Mindestgegenleistung in bar zu erwerben.
Die Bieterin hat heute einen Anteilskaufvertrag mit IC Green Energy Ltd. ('ICG') über den Erwerb der von ICG gehaltenen Petrotec-Aktien - entsprechend einem Anteil von 69,082% am Grundkapital - abgeschlossen. Der Vollzug des Kaufvertrags ist demnächst zu erwarten.
Die Bieterin ist eine mittelbare 100%ige Tochtergesellschaft der Renewable Energy Group, Inc, USA. ICG wird als Gegenleistung für die Petrotec-Aktien Aktien der Renewable Energy Group, Inc. im Wert von USD 1,235 je Petrotec-Aktie erhalten. Die Anzahl der Aktien der Renewable Energy Group wird nach dem von Bloomberg errechneten volumengewichteten 30 Handelstage NASDAQ Durchschnittskurs dieser Aktien zum gestrigen Tag ermittelt werden.
Das Übernahmeangebot wird unter den in der Angebotsunterlage enthaltenen Bedingungen stehen.
Die Angebotsunterlage mit den näheren Regelungen zum Übernahmeangebot und weiteren, das Angebot betreffenden Informationen wird im Internet unter:
www.regi.com/petrotec-tender-offer
veröffentlicht werden.
Die Angebotsunterlage wird außerdem mit Hinweisbekanntmachung im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Wichtiger Hinweis:
Die endgültigen Bestimmungen und Bedingungen des Übernahmeangebots werden nach Gestattung seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in der Angebotsunterlage veröffentlicht. Investoren und den Inhabern von Aktien der Petrotec wird dringend empfohlen, alle maßgeblichen das Übernahmeangebot betreffenden Dokumente nach ihrer Veröffentlichung zu lesen, da sie wichtige Informationen enthalten werden. Inhaber von Petrotec-Aktien können diese Dokumente, sobald sie bekannt gemacht worden sind, auf der Internetseite www.regi.com/petrotec-tender-offer einsehen. Nach ihrer Veröffentlichung wird die Angebotsunterlage außerdem kostenfrei
an einem noch zu bestimmenden Platz zur Verfügung gestellt.
Diese Bekanntmachung dient lediglich Informationszwecken und stellt keine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Petrotec-Aktien dar. Diese Bekanntmachung stellt auch kein Angebot zum Kauf von Petrotec-Aktien dar und bezweckt weder die Abgabe einer Zusicherung noch die Eingehung einer sonstigen rechtlichen Verpflichtung seitens der Bieterin.
Das Angebot zum Erwerb der Petrotec-Aktien wird sich ausschließlich nach den Bestimmungen der Angebotsunterlage richten. Die Bedingungen des Übernahmeangebots können sich von den allgemeinen Informationen, die in dieser Bekanntmachung beschrieben sind, unterscheiden.
Den Aktionären von Petrotec wird dringend empfohlen, nach ihrer Veröffentlichung die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot stehenden Dokumente zu lesen, da sie wichtige Informationen enthalten, und gegebenenfalls unabhängigen Rat einzuholen, um eine fachkundige Beurteilung des Inhalts der Angebotsunterlage und des Übernahmeangebots für Petrotec zu erhalten.
Das Übernahmeangebot unterliegt ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz ('WpÜG') und der Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots ('WpÜG-Angebotsverordnung'). Das Übernahmeangebot wird nicht nach den Bestimmungen anderer
Rechtsordnungen (insbesondere der Rechtsordnungen der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanadas, Australiens und Japans) als denen der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Folglich sind keine sonstigen Bekanntmachungen, Registrierungen, Zulassungen oder Genehmigungen des Übernahmeangebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beantragt, veranlasst oder gewährt worden. Die Aktionäre von Petrotec können nicht darauf vertrauen, sich auf Bestimmungen zum Schutz der Anleger nach einer anderen Rechtsordnung als der der Bundesrepublik Deutschland berufen zu können. Jeder Vertrag, der infolge der Annahme des Übernahmeangebots zustande kommt, wird ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unterliegen und ist in Übereinstimmung mit diesem auszulegen.
Die Bieterin hat die Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung dieser Bekanntmachung oder anderer mit dem Übernahmeangebot im Zusammenhang stehender Unterlagen durch Dritte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht gestattet. Weder die Bieterin noch die mit der Bieterin gemeinsam handelnden Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 WpÜG sind in irgendeiner Weise verantwortlich für die Vereinbarkeit der Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung dieser Bekanntmachung oder anderer mit dem Übernahmeangebot im Zusammenhang stehender Unterlagen durch Dritte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit den Rechtsvorschriften anderer Rechtsordnungen als denen der Bundesrepublik Deutschland.
Die Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung dieser Bekanntmachung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland kann unter den Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften anderer Rechtsordnungen als denen der Bundesrepublik Deutschland fallen, in denen die Veröffentlichung,
Versendung, Verteilung oder Verbreitung gesetzlichen Beschränkungen unterliegen. Personen, die ihren Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben oder aus anderen Gründen den Rechtsvorschriften anderen Rechtsordnungen unterliegen, sollten sich über die anwendbaren Bestimmungen informieren und diese befolgen.
Amsterdam, 9. Dezember 2014
REG European Holdings B.V.
Managing Directors
§ 10 WpÜG Mitteilung:
Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. §§ 29 Abs. 1, 34 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)
Bieter:
REG European Holdings B.V.
Schiphol Boulevard 231
1118 BH Amsterdam Schiphol
Niederlande
Zielgesellschaft:
PETROTEC AG
Fürst-zu-Salm-Salm-Straße 18
46325 Borken
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 10597
ISIN: DE000PET1111
Die Aktien der Zielgesellschaft sind zum Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) zugelassen.
REG European Holdings B.V. ('Bieterin') hat heute entschieden, den Aktionären der PETROTEC AG ('Petrotec') im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebotes anzubieten (das 'Übernahmeangebot'), ihre auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag der Petrotec (die 'Petrotec-Aktien') zu einem Preis in Höhe der gesetzlichen Mindestgegenleistung in bar zu erwerben.
Die Bieterin hat heute einen Anteilskaufvertrag mit IC Green Energy Ltd. ('ICG') über den Erwerb der von ICG gehaltenen Petrotec-Aktien - entsprechend einem Anteil von 69,082% am Grundkapital - abgeschlossen. Der Vollzug des Kaufvertrags ist demnächst zu erwarten.
Die Bieterin ist eine mittelbare 100%ige Tochtergesellschaft der Renewable Energy Group, Inc, USA. ICG wird als Gegenleistung für die Petrotec-Aktien Aktien der Renewable Energy Group, Inc. im Wert von USD 1,235 je Petrotec-Aktie erhalten. Die Anzahl der Aktien der Renewable Energy Group wird nach dem von Bloomberg errechneten volumengewichteten 30 Handelstage NASDAQ Durchschnittskurs dieser Aktien zum gestrigen Tag ermittelt werden.
Das Übernahmeangebot wird unter den in der Angebotsunterlage enthaltenen Bedingungen stehen.
Die Angebotsunterlage mit den näheren Regelungen zum Übernahmeangebot und weiteren, das Angebot betreffenden Informationen wird im Internet unter:
www.regi.com/petrotec-tender-offer
veröffentlicht werden.
Die Angebotsunterlage wird außerdem mit Hinweisbekanntmachung im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Wichtiger Hinweis:
Die endgültigen Bestimmungen und Bedingungen des Übernahmeangebots werden nach Gestattung seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in der Angebotsunterlage veröffentlicht. Investoren und den Inhabern von Aktien der Petrotec wird dringend empfohlen, alle maßgeblichen das Übernahmeangebot betreffenden Dokumente nach ihrer Veröffentlichung zu lesen, da sie wichtige Informationen enthalten werden. Inhaber von Petrotec-Aktien können diese Dokumente, sobald sie bekannt gemacht worden sind, auf der Internetseite www.regi.com/petrotec-tender-offer einsehen. Nach ihrer Veröffentlichung wird die Angebotsunterlage außerdem kostenfrei
an einem noch zu bestimmenden Platz zur Verfügung gestellt.
Diese Bekanntmachung dient lediglich Informationszwecken und stellt keine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Petrotec-Aktien dar. Diese Bekanntmachung stellt auch kein Angebot zum Kauf von Petrotec-Aktien dar und bezweckt weder die Abgabe einer Zusicherung noch die Eingehung einer sonstigen rechtlichen Verpflichtung seitens der Bieterin.
Das Angebot zum Erwerb der Petrotec-Aktien wird sich ausschließlich nach den Bestimmungen der Angebotsunterlage richten. Die Bedingungen des Übernahmeangebots können sich von den allgemeinen Informationen, die in dieser Bekanntmachung beschrieben sind, unterscheiden.
Den Aktionären von Petrotec wird dringend empfohlen, nach ihrer Veröffentlichung die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot stehenden Dokumente zu lesen, da sie wichtige Informationen enthalten, und gegebenenfalls unabhängigen Rat einzuholen, um eine fachkundige Beurteilung des Inhalts der Angebotsunterlage und des Übernahmeangebots für Petrotec zu erhalten.
Das Übernahmeangebot unterliegt ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz ('WpÜG') und der Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots ('WpÜG-Angebotsverordnung'). Das Übernahmeangebot wird nicht nach den Bestimmungen anderer
Rechtsordnungen (insbesondere der Rechtsordnungen der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanadas, Australiens und Japans) als denen der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Folglich sind keine sonstigen Bekanntmachungen, Registrierungen, Zulassungen oder Genehmigungen des Übernahmeangebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beantragt, veranlasst oder gewährt worden. Die Aktionäre von Petrotec können nicht darauf vertrauen, sich auf Bestimmungen zum Schutz der Anleger nach einer anderen Rechtsordnung als der der Bundesrepublik Deutschland berufen zu können. Jeder Vertrag, der infolge der Annahme des Übernahmeangebots zustande kommt, wird ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unterliegen und ist in Übereinstimmung mit diesem auszulegen.
Die Bieterin hat die Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung dieser Bekanntmachung oder anderer mit dem Übernahmeangebot im Zusammenhang stehender Unterlagen durch Dritte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht gestattet. Weder die Bieterin noch die mit der Bieterin gemeinsam handelnden Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 WpÜG sind in irgendeiner Weise verantwortlich für die Vereinbarkeit der Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung dieser Bekanntmachung oder anderer mit dem Übernahmeangebot im Zusammenhang stehender Unterlagen durch Dritte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit den Rechtsvorschriften anderer Rechtsordnungen als denen der Bundesrepublik Deutschland.
Die Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung dieser Bekanntmachung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland kann unter den Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften anderer Rechtsordnungen als denen der Bundesrepublik Deutschland fallen, in denen die Veröffentlichung,
Versendung, Verteilung oder Verbreitung gesetzlichen Beschränkungen unterliegen. Personen, die ihren Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben oder aus anderen Gründen den Rechtsvorschriften anderen Rechtsordnungen unterliegen, sollten sich über die anwendbaren Bestimmungen informieren und diese befolgen.
Amsterdam, 9. Dezember 2014
REG European Holdings B.V.
Managing Directors
Montag, 8. Dezember 2014
Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Utimaco Safeware AG
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Sophos Holdings GmbH mit der Utimaco Safeware AG, Oberursel, als beherrschter Gesellschaft hatte das Landgericht (LG) Frankfurt am Main den Ausgleich von dem angebotenen Betrag in Höhe von 0,87 auf netto EUR 0,91 (bzw. brutto EUR 1,08) angehoben (Beschluss vom 19. März 2013, Az. 3-05 O 114/09, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/04/spruchverfahren-zum-beherrschungsvertra.html).
Gegen diesen Beschluss haben sowohl die Antragsgegnerin, die Sophos Holdings GmbH, wie auch ein Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. In dem Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (Az. 21 W 26/13) hat das Gericht zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2014 darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung des Ausgleichs eine Ermittlung anhand von Vorsteuerwerten vorzugswürdig sei. Bei einem unterstellten Betafaktor von 1,1 führe dies zu einem Ausgleich in Höhe von EUR 1,10, bei einem Betafaktor von 1,3 zu einem Ausgleich von gerundet EUR 1,11 je Utimaco-Aktie.
2012 sind die Utimaco-Minderheitsaktionäre zu einem Barabfindungsbetrag von EUR 16,- je Utimaco-Aktie ausgeschlossen worden (Squeeze-out). Diesbezüglich hat das LG Frankfurt am Main eine Erhöhung abgelehnt (Az. 3-05 O 150/12). Auch dieses weitere Spruchverfahren ist beim OLG Frankfurt am Main anhängig.
In dem Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Sophos Holdings GmbH mit der Utimaco Safeware AG, Oberursel, als beherrschter Gesellschaft hatte das Landgericht (LG) Frankfurt am Main den Ausgleich von dem angebotenen Betrag in Höhe von 0,87 auf netto EUR 0,91 (bzw. brutto EUR 1,08) angehoben (Beschluss vom 19. März 2013, Az. 3-05 O 114/09, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/04/spruchverfahren-zum-beherrschungsvertra.html).
Gegen diesen Beschluss haben sowohl die Antragsgegnerin, die Sophos Holdings GmbH, wie auch ein Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. In dem Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (Az. 21 W 26/13) hat das Gericht zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2014 darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung des Ausgleichs eine Ermittlung anhand von Vorsteuerwerten vorzugswürdig sei. Bei einem unterstellten Betafaktor von 1,1 führe dies zu einem Ausgleich in Höhe von EUR 1,10, bei einem Betafaktor von 1,3 zu einem Ausgleich von gerundet EUR 1,11 je Utimaco-Aktie.
2012 sind die Utimaco-Minderheitsaktionäre zu einem Barabfindungsbetrag von EUR 16,- je Utimaco-Aktie ausgeschlossen worden (Squeeze-out). Diesbezüglich hat das LG Frankfurt am Main eine Erhöhung abgelehnt (Az. 3-05 O 150/12). Auch dieses weitere Spruchverfahren ist beim OLG Frankfurt am Main anhängig.
KUKA erreicht 90-Prozent-Marke bei Kaufangebot für Swisslog
Buchs/Aarau, 8. Dezember 2014 – Die KUKA Aktiengesellschaft gab heute das provisorische Schlussergebnis ihres öffentlichen Kaufangebots für Swisslog bekannt. Bis zum Ablauf der Nachfrist am 5. Dezember 2014 wurden KUKA 227 414 953 Swisslog-Aktien angedient, was einer Annahmequote von 90.9 Prozent entspricht.
KUKA hat damit wie angekündigt die Schwelle erreicht, um eine vollständige Übernahme von Swisslog in die Wege zu leiten, bei der die verbleibenden Minderheitsaktionäre eine Barabfindung erhalten. KUKA wird das definitive Schlussergebnis am 11. Dezember 2014 veröffentlichen. Der Vollzug des Angebots ist für den 15. Dezember geplant 2014.
Medienmitteilung der Swisslog Holding AG
KUKA hat damit wie angekündigt die Schwelle erreicht, um eine vollständige Übernahme von Swisslog in die Wege zu leiten, bei der die verbleibenden Minderheitsaktionäre eine Barabfindung erhalten. KUKA wird das definitive Schlussergebnis am 11. Dezember 2014 veröffentlichen. Der Vollzug des Angebots ist für den 15. Dezember geplant 2014.
Medienmitteilung der Swisslog Holding AG
Freitag, 5. Dezember 2014
Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Bien-Zenker AG
von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE
Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 24. November 2014 die Spruchanträge zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Bien-Zenker AG, Schlüchtern, - siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/07/verschmelzungsrechtlicher-squeeze-out_29.html - verbunden und Herrn Rechtsanwalt Dr. Kay-Michael Schanz zum gemeinsamen Vertreter bestellt.
Hinsichtlich der Antragsfrist bei einem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out hat das Landgericht als vorläufige Rechtsauffassung mitgeteilt, dass entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auf die Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft abzustellen sei und somit die Frist nicht bereits mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses beginne (unter Verweis auf Schockenhoff/Lumpp ZIP 2013, 749).
Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 63/14
Buis ./. Bien Zenker GmbH
54 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Kay-Michael Schanz, 60325 Frankfurt am Main
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Bien-Zenker AG:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 70173 Stuttgart
Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 24. November 2014 die Spruchanträge zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Bien-Zenker AG, Schlüchtern, - siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/07/verschmelzungsrechtlicher-squeeze-out_29.html - verbunden und Herrn Rechtsanwalt Dr. Kay-Michael Schanz zum gemeinsamen Vertreter bestellt.
Hinsichtlich der Antragsfrist bei einem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out hat das Landgericht als vorläufige Rechtsauffassung mitgeteilt, dass entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auf die Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft abzustellen sei und somit die Frist nicht bereits mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses beginne (unter Verweis auf Schockenhoff/Lumpp ZIP 2013, 749).
Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 63/14
Buis ./. Bien Zenker GmbH
54 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Kay-Michael Schanz, 60325 Frankfurt am Main
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Bien-Zenker AG:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 70173 Stuttgart
Donnerstag, 4. Dezember 2014
Squeeze-out bei der Lindner Holding KGaA: deutliche Erhöhung der Barabfindung durch das LG München I
von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE
Das Spruchverfahren zu dem bereits 2005 beschlossenen, aber erst 2010 eingetragenen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Lindner Holding KGaA brachte eine deutliche Anhebung des von der Hautgesellschafterin angebotenen Barabfindungsbetrags. Das Landgericht (LG) München I setzte als angemessene Barabfindung mit Beschluss vom 26. November 2014 einen Betrag von EUR 33,79 je Lindner-Aktie fest. Die Antragsgegnerin, die Linder Beteiligungs GmbH, hatte eine Abfindung in Höhe von lediglich EUR 28,52 angeboten (ein Betrag deutlich unterhalb der Börsenkurse). Der nunmehr gerichtlich festgestellte Wert entspricht einer Anhebung um ca. 18,5 %. Der Nachbesserungsbetrag ist ab dem 1. April 2010 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Dieser Betrag liegt etwas oberhalb des gerichtlichen Vergleichsvorschlags aus dem Jahr 2011, der eine Anhebung auf EUR 33,50 vorsah, vgl. http://spruchverfahren.blogspot.de/2011/08/squeeze-out-lindner-holding-kgaa.html.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige WP Dipl.-Kfm. Wolfgang F. Deitmer war in seinem Gutachten sogar auf einen angemessenen Barabfindungsbetrag in Höhe von EUR 35,48 bzw. - bei einer "unternehmensindividuellen Ausschüttungspolitik" (Ausschüttungsquote von 40 %) - auf einen Betrag von EUR 35,72 gekommen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/search?q=lindner&max-results=20&by-date=true.
Das LG München I hat die Planungsannahmen nicht korrigiert, hat jedoch den Risikozuschlag auf 2,9 % reduziert. Dabei hat das Gericht mehrere Unternehmen wegen geringer Liquidität des Aktienhandels oder als nicht vergleichbar aus der sog. Peer Group herausgenommen (S. 41 ff). Angesichts des Kapitalstrukturrisikos der Gesellschaft sei der Beta-Faktor nicht im Wege des Relevern zu erhöhen gewesen (S. 44). Das Gericht geht von einem Wachstumsabschlag in Höhe von 1 % aus (S. 52 ff). Zu dem von ihm berechneten Ertragswert zählt es Sonderwerte in Höhe von EUR 2,212 Mio. aus dem Barwert der Verlustvorträge hinzu (S. 56 f).
Die Beteiligten können gegen diesen Beschluss Beschwerde zum OLG München einlegen.
LG München I, Az. 5HK O 6680/10
88 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Gertraud Stemberger, M.B.L.
(Schneider Geiwitz & Partner)
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Lindner Beteiligungs GmbH:
Das Spruchverfahren zu dem bereits 2005 beschlossenen, aber erst 2010 eingetragenen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Lindner Holding KGaA brachte eine deutliche Anhebung des von der Hautgesellschafterin angebotenen Barabfindungsbetrags. Das Landgericht (LG) München I setzte als angemessene Barabfindung mit Beschluss vom 26. November 2014 einen Betrag von EUR 33,79 je Lindner-Aktie fest. Die Antragsgegnerin, die Linder Beteiligungs GmbH, hatte eine Abfindung in Höhe von lediglich EUR 28,52 angeboten (ein Betrag deutlich unterhalb der Börsenkurse). Der nunmehr gerichtlich festgestellte Wert entspricht einer Anhebung um ca. 18,5 %. Der Nachbesserungsbetrag ist ab dem 1. April 2010 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Dieser Betrag liegt etwas oberhalb des gerichtlichen Vergleichsvorschlags aus dem Jahr 2011, der eine Anhebung auf EUR 33,50 vorsah, vgl. http://spruchverfahren.blogspot.de/2011/08/squeeze-out-lindner-holding-kgaa.html.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige WP Dipl.-Kfm. Wolfgang F. Deitmer war in seinem Gutachten sogar auf einen angemessenen Barabfindungsbetrag in Höhe von EUR 35,48 bzw. - bei einer "unternehmensindividuellen Ausschüttungspolitik" (Ausschüttungsquote von 40 %) - auf einen Betrag von EUR 35,72 gekommen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/search?q=lindner&max-results=20&by-date=true.
Das LG München I hat die Planungsannahmen nicht korrigiert, hat jedoch den Risikozuschlag auf 2,9 % reduziert. Dabei hat das Gericht mehrere Unternehmen wegen geringer Liquidität des Aktienhandels oder als nicht vergleichbar aus der sog. Peer Group herausgenommen (S. 41 ff). Angesichts des Kapitalstrukturrisikos der Gesellschaft sei der Beta-Faktor nicht im Wege des Relevern zu erhöhen gewesen (S. 44). Das Gericht geht von einem Wachstumsabschlag in Höhe von 1 % aus (S. 52 ff). Zu dem von ihm berechneten Ertragswert zählt es Sonderwerte in Höhe von EUR 2,212 Mio. aus dem Barwert der Verlustvorträge hinzu (S. 56 f).
Die Beteiligten können gegen diesen Beschluss Beschwerde zum OLG München einlegen.
LG München I, Az. 5HK O 6680/10
88 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Gertraud Stemberger, M.B.L.
(Schneider Geiwitz & Partner)
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Lindner Beteiligungs GmbH:
Rechtsanwälte Zirngibl Langwieser, RA Dr. Thomas Zwissler
Mittwoch, 3. Dezember 2014
Beschwerde gegen die VARTA-Entscheidung des LG Stuttgart (Delisting-Spruchverfahren)
Wie berichtet (SpruchZ 2014, 18) hat das LG Stuttgart entschieden, dass auch nach dem Frosta-Urteil des BGH (SpruchZ 2013, 153) laufende Delisting-Spruchverfahren weiterhin statthaft sind (zu den Entscheidungsgründen: http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/11/varta-entscheidung-des-landgerichts.html).
Gegen den Beschluss des LG Stuttgart hat die Antragsgegnerin, die GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH, sofortige Beschwerde eingereicht. Das Landgericht hat mit Nichtabhilfebeschluss vom 1. Dezember 2014 die Sache dem OLG Stuttgart vorgelegt.
LG Stuttgart, Az. 31 O 27/13 KfH Spruch
Auer u.a. ./. GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH
Gegen den Beschluss des LG Stuttgart hat die Antragsgegnerin, die GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH, sofortige Beschwerde eingereicht. Das Landgericht hat mit Nichtabhilfebeschluss vom 1. Dezember 2014 die Sache dem OLG Stuttgart vorgelegt.
LG Stuttgart, Az. 31 O 27/13 KfH Spruch
Auer u.a. ./. GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH
Squeeze-out bei der Tracom Holding AG i.L.: Spruchverfahren durch Vergleich beendet
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Spruchverfahren zu dem am 29. Juli 2013 eingetragenen Squeeze-out bei der Tracom Holding AG i. L., München, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/08/squeeze-out-bei-der-tracom-holding-ag.html, konnte vergleichsweise beendet werden. Der vom Landgericht München I mit Beschluss vom 27. November 2014 festgestellte Vergleich sieht eine Anhebung des Barabfindungsbetrags in Höhe von EUR 0,51 um EUR 0,12 auf nunmehr EUR 0,63 vor (was einer Anhebung um ca. 23,53 % entspricht). Hinzu kommen Zinsen ab dem Tag der über den Squeeze-out beschließenden Hauptversammlung (29. Dezember 2012).
LG München I, Az. 5 HK O 17890/13
Jaeckel, U. u.a. ./. Midas GmbH
32 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Jörg Pluta, 80335 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Midas GmbH:
Rechtsanwälte Gründel, Kilger & Partner, 80335 München
Das Spruchverfahren zu dem am 29. Juli 2013 eingetragenen Squeeze-out bei der Tracom Holding AG i. L., München, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/08/squeeze-out-bei-der-tracom-holding-ag.html, konnte vergleichsweise beendet werden. Der vom Landgericht München I mit Beschluss vom 27. November 2014 festgestellte Vergleich sieht eine Anhebung des Barabfindungsbetrags in Höhe von EUR 0,51 um EUR 0,12 auf nunmehr EUR 0,63 vor (was einer Anhebung um ca. 23,53 % entspricht). Hinzu kommen Zinsen ab dem Tag der über den Squeeze-out beschließenden Hauptversammlung (29. Dezember 2012).
LG München I, Az. 5 HK O 17890/13
Jaeckel, U. u.a. ./. Midas GmbH
32 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Jörg Pluta, 80335 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Midas GmbH:
Rechtsanwälte Gründel, Kilger & Partner, 80335 München
Solventis Wertpapierhandelsbank GmbH: Endspiel-Studie 2014
Die neue Endspiel-Studie der Solventis Wertpapierhandelsbank GmbH liegt vor.
Als „Endspiele“ beschreiben wir Unternehmen, bei denen Strukturmaßnahmen wie Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, Delisting oder Squeeze-Out bereits angekündigt oder durchgeführt wurden, und Unternehmen, bei denen eine solche Strukturmaßnahme anstehen könnte.
Nach der Frosta-Rechtsprechung des BGH beschäftigen wir uns intensiver mit der Performance solcher Unternehmen, die ein Delisting auf Basis des vereinfachten Verfahrens angekündigt und teilweise bereits durchgeführt haben.
Endspiele bieten nach wie vor rentable Chancen bei vergleichsweise geringen Risiken. Die erzielten Renditen der seit Oktober 2013 abgeschlossenen Endspiele von durchschnittlich 12,5% leiten wir im Detail her.
Unser Endspiel-Universum ist auf 208 Unternehmen (Vorjahr: 206) gewachsen.
Die Unternehmen werden nach verschiedenen Kriterien wie Veränderungen in der Aktionärsstruktur, kritische Schwellen bei Stimmrechts- und Grundkapitalanteilen zusammengefasst.
Sie erfahren, was sich seit der letzten Endspiel-Studie (Okt. 2013) bei den Endspielen im Wesentlichen getan hat. Insbesondere heben wir die Fälle hervor, bei denen der Mehrheitsaktionär weiter aufgestockt oder maßgebliche Schwellen überschritten hat.
Zentrales Element der Studie sind die von uns favorisierten Endspiel-Kandidaten. Wir haben 13 Favoriten ausgewählt, bei denen wir deutliches Kurspotential sehen.
Abgerundet wird die knapp 60-seitige Studie, die bereits im 9. Jahr erscheint, von einer übersichtlichen Zusammenstellung der wesentlichen Eckdaten von über 200 Unternehmen.
Die Solventis Wertpapierhandelsbank GmbH bietet Ihnen diese einzigartige Ausarbeitung zum Preis von 795,- EUR zuzüglich Umsatzsteuer an.
Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Sie erhalten die Studie dann umgehend per Post.
Sie können die Studie wie folgt bestellen:
- Per E-Mail an info@solventis.de
- Per Fax an die Nummer 06131-4860-519
- Telefonisch unter 06131-4860-500
Quelle: Solventis Gruppe
http://www.solventis.de/index.php?menu_id=133
Als „Endspiele“ beschreiben wir Unternehmen, bei denen Strukturmaßnahmen wie Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, Delisting oder Squeeze-Out bereits angekündigt oder durchgeführt wurden, und Unternehmen, bei denen eine solche Strukturmaßnahme anstehen könnte.
Nach der Frosta-Rechtsprechung des BGH beschäftigen wir uns intensiver mit der Performance solcher Unternehmen, die ein Delisting auf Basis des vereinfachten Verfahrens angekündigt und teilweise bereits durchgeführt haben.
Endspiele bieten nach wie vor rentable Chancen bei vergleichsweise geringen Risiken. Die erzielten Renditen der seit Oktober 2013 abgeschlossenen Endspiele von durchschnittlich 12,5% leiten wir im Detail her.
Unser Endspiel-Universum ist auf 208 Unternehmen (Vorjahr: 206) gewachsen.
Die Unternehmen werden nach verschiedenen Kriterien wie Veränderungen in der Aktionärsstruktur, kritische Schwellen bei Stimmrechts- und Grundkapitalanteilen zusammengefasst.
Sie erfahren, was sich seit der letzten Endspiel-Studie (Okt. 2013) bei den Endspielen im Wesentlichen getan hat. Insbesondere heben wir die Fälle hervor, bei denen der Mehrheitsaktionär weiter aufgestockt oder maßgebliche Schwellen überschritten hat.
Zentrales Element der Studie sind die von uns favorisierten Endspiel-Kandidaten. Wir haben 13 Favoriten ausgewählt, bei denen wir deutliches Kurspotential sehen.
Abgerundet wird die knapp 60-seitige Studie, die bereits im 9. Jahr erscheint, von einer übersichtlichen Zusammenstellung der wesentlichen Eckdaten von über 200 Unternehmen.
Die Solventis Wertpapierhandelsbank GmbH bietet Ihnen diese einzigartige Ausarbeitung zum Preis von 795,- EUR zuzüglich Umsatzsteuer an.
Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Sie erhalten die Studie dann umgehend per Post.
Sie können die Studie wie folgt bestellen:
- Per E-Mail an info@solventis.de
- Per Fax an die Nummer 06131-4860-519
- Telefonisch unter 06131-4860-500
Quelle: Solventis Gruppe
http://www.solventis.de/index.php?menu_id=133
Dienstag, 2. Dezember 2014
Celesio AG: McKesson und Celesio arbeiten als integriertes Unternehmen zusammen – wichtiger Meilenstein bei der Übernahme erreicht
Pressemitteilung der Celesio AG
Stuttgart, 2. Dezember 2014
Stuttgart, 2. Dezember 2014
- Gericht genehmigt Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags
- Wichtiger Meilenstein bei der Übernahme erreicht: McKesson und Celesio können künftig als integriertes Unternehmen agieren
- Gemeinsam werden McKesson und Celesio Mehrwert schaffen, der den wichtigsten Stakeholdern der beiden Unternehmen – Kunden, Herstellern, und Mitarbeitern – zugutekommen wird
- McKesson erwartet weiterhin, dass im vierten Jahr nach Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags jährliche Synergien in Höhe von 275–325 Millionen USD erreicht werden
Wie die McKesson Corporation [NYSE: MCK] („McKesson“), ein führendes US-amerikanisches Unternehmen in den Bereichen Healthcare-Services und Informationstechnologie, mitgeteilt hat, hat das Stuttgarter Oberlandesgericht heute die Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Celesio AG [ISIN DE000CLS1001] („Celesio“), ein führendes internationales Groß- und Einzelhandelsunternehmen von pharmazeutischen Produkten und Anbieter von Logistik- und Serviceleistungen für den Pharma- und Gesundheitssektor und der McKesson Deutschland GmbH & Co. KGaA (bisher Dragonfly GmbH & Co. KGaA) einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft von McKesson, genehmigt. Die formelle Eintragung des Vertrags dürfte in Kürze erfolgen. Die Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags markiert einen wichtigen Meilenstein in der am 24. Oktober 2013 erstmals angekündigten Übernahme von Celesio. Hierdurch können McKesson und Celesio nun als integriertes Unternehmen auftreten.
„Die heutige Entscheidung bildet einen wichtigen Meilenstein und macht den
Weg frei, damit unsere Unternehmen integriert zusammenarbeiten und ein weltweit
führendes Unternehmen im Einkauf und in der Distribution von Arzneimitteln
bilden können. Durch die Eintragung des Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrags können wir die Stärken und das Know-how unserer
Organisationen zusammenführen und somit den Anforderungen und Möglichkeiten
unserer Kunden und Geschäftspartner in der ganzen Welt noch besser gerecht
werden“, erläutert John H. Hammergren, Chairman und Chief Executive Officer der
McKesson Corporation.
„Die Anforderungen im Gesundheitswesen steigen ständig. Dadurch gewinnen eine
umfassendere globale Reichweite, der Einfluss auf die Vertriebskanäle und eine
größere Einkaufsmacht immer mehr an Bedeutung. Dank unserer sich ergänzenden
geografischen Präsenz, unserer gemeinsamen Werte und unserem Know-how in
zahlreichen Märkten stehen wir nun unseren Kunden als einer der weltweit größten
pharmazeutischen Großhändler und Anbieter von Logistik- und
Gesundheitsdienstleistungen zur Seite. Gemeinsam werden wir in der Lieferkette
und für unsere Aktionäre Mehrwert schaffen“, ergänzt Hammergren.
Verbundenes Unternehmen
Die Gruppe, die gemeinsam über
mehr als 360 Jahre Betriebserfahrung verfügt, wird voraussichtlich mit rund
85.000 Mitarbeitern weltweit einen jährlichen Umsatz von über 170 Mrd. US-Dollar
erzielen und in mehr als 20 Ländern operativ tätig sein.
„Heute sind wir in der Geschichte unserer Unternehmen einen entscheidenden
Schritt vorangekommen. Sobald die Eintragung erfolgt ist, werden wir gemeinsam
unseren Kunden und Partnern in aller Welt modernste Gesundheitsprodukte und
-dienstleistungen bereitstellen. Unsere Kunden werden von der erhöhten Effizienz
der Lieferkette, von einem optimierten weltweiten Einkauf und einem breiten
Angebot an innovativen Produkten, Technologien und Serviceleistungen
profitieren“, verspricht Paul C. Julian, Executive Vice President und Group
President der McKesson Corporation. „Wir werden Celesio und ihr Führungsteam bei
der Umsetzung ihrer Wachstumsstrategie weiter unterstützen. Jetzt freuen wir uns
über diesen entscheidenden Meilenstein, der eine engere Zusammenarbeit unserer
Organisationen in den Bereichen ermöglicht, in denen wir für unsere Kunden und
Hersteller zusätzlichen Nutzen schaffen können.“
McKesson und Celesio beliefern täglich in den USA sowie in Kanada, Europa und
Brasilien rund 120.000 Apotheken und Krankenhäuser sowie mehr als 12.000
Apotheken, die entweder zur jeweiligen Gruppe, oder zu einem strategischen
Partner- beziehungsweise Franchisenetzwerk gehören.
Führungsteam
Celesio wird dem Bereich Distribution
Solutions von McKesson zugeordnet, der von Paul C. Julian, Executive Vice
President und Group President der McKesson Corporation geleitet wird. Die
Geschäfte von Celesio werden weiterhin, unter der Aufsicht des Celesio
Aufsichtsrats, von ihrem Vorstand unter dem Vorsitz von Marc Owen geführt,. Nach
der Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags wird ein für den
globalen Einkauf neu gebildetes Team die gemeinsame Strategie von McKesson und
Celesio mit deren Produktionspartnern in aller Welt abstimmen.
„Die Unternehmenskulturen von McKesson und Celesio gründen jeweils auf
Integrität, Verantwortung, Respekt und Kompetenz – mit den Kunden an oberster
Stelle“, betont Marc Owen, Vorstandsvorsitzender von Celesio. „Beide Unternehmen
verfügen über beste Marktkenntnis und haben intensive Beziehungen zu den Kunden
aufgebaut. Wenn wir diesen wichtigen Meilenstein abgeschlossen haben, können wir
unsere Unternehmen mit Blick auf unser gemeinsames Ziel, einen Mehrwert für
unsere Kunden und Hersteller zu schaffen, besser aufeinander abstimmen. Und
unsere Mitarbeiter werden davon profitieren, zu einem noch stärkeren
internationalen Unternehmen mit großartigen Aufstiegs- und
Wachstumsmöglichkeiten zu zählen.“
Finanzielle Erwartungen
- Ab dem vierten Jahr nach Wirksamwerden des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags erwartet McKesson jährliche Synergien zwischen 275 und 325 Millionen US-Dollar.
- McKesson besitzt derzeit rund 76% der ausstehenden Celesio-Aktien.
- McKesson wird das Finanzergebnis von Celesio weiter konsolidieren.
- Ab dem vierten Jahr nach Wirksamwerden des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags erwartet McKesson jährliche Synergien zwischen 275 und 325 Millionen US-Dollar.
- McKesson besitzt derzeit rund 76% der ausstehenden Celesio-Aktien.
- McKesson wird das Finanzergebnis von Celesio weiter konsolidieren.
Über McKesson Corporation
McKesson Corporation
(„McKesson“) liegt derzeit auf Platz 15 der FORTUNE-500-Liste und ist ein
Gesundheitsdienstleistungs- und IT-Unternehmen, das sich dem Ziel widmet, das
Gesundheitswesen leistungsfähiger zu machen. McKesson steht Krankenkassen,
Krankenhäusern, Arztpraxen, Apotheken, Pharmaunternehmen und sonstigen Anbietern
in der Gesundheitsbranche als Partner zur Seite, um gesunde
Organisationsstrukturen zu schaffen, damit Patienten aller Art eine bessere
Versorgung angeboten werden kann. McKesson unterstützt seine Kunden bei der
Verbesserung ihrer finanziellen, geschäftlichen und klinischen Leistung, z. B.
durch die Bereitstellung pharmazeutischer und medizinisch-chirurgischer Produkte
sowie spezifischer IT für das Gesundheitswesen und klinische Dienstleistungen.
Weitere Informationen finden Sie unter www.mckesson.com.
Über den Celesio-Konzern
Celesio ist ein international führendes Groß- und Einzelhandelsunternehmen und Anbieter von Logistik- und Serviceleistungen im Pharma- und Gesundheitssektor, das Patienten aktiv und präventiv eine optimale Versorgung und Betreuung sichert. Der Konzern ist in 14 Ländern weltweit aktiv und beschäftigt rund 39.000 Mitarbeiter. Mit knapp 2.200 eigenen und rund 4.300 Partner- und Markenpartnerapotheken betreut Celesio täglich über 2 Millionen Kunden. Das Unternehmen beliefert rund 65.000 Apotheken sowie Krankenhäuser mit bis zu 130.000 Medikamenten über 133 Niederlassungen und erreicht damit rund 15 Mio. Patienten pro Tag.
Über den Celesio-Konzern
Celesio ist ein international führendes Groß- und Einzelhandelsunternehmen und Anbieter von Logistik- und Serviceleistungen im Pharma- und Gesundheitssektor, das Patienten aktiv und präventiv eine optimale Versorgung und Betreuung sichert. Der Konzern ist in 14 Ländern weltweit aktiv und beschäftigt rund 39.000 Mitarbeiter. Mit knapp 2.200 eigenen und rund 4.300 Partner- und Markenpartnerapotheken betreut Celesio täglich über 2 Millionen Kunden. Das Unternehmen beliefert rund 65.000 Apotheken sowie Krankenhäuser mit bis zu 130.000 Medikamenten über 133 Niederlassungen und erreicht damit rund 15 Mio. Patienten pro Tag.
Augusta Technologie Aktiengesellschaft: Verschmelzung mit der TKH Technologie Deutschland AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze Out)
Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 5 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 UmwG
Die Augusta Technologie Aktiengesellschaft mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 169036 ("Augusta"), als übertragende Gesellschaft soll auf die TKH Technologie Deutschland AG mit Sitz in Nettetal, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 13868 ("TKH"), als übernehmende Gesellschaft verschmolzen werden.
Die Verschmelzung soll zur Aufnahme unter Auflösung ohne Abwicklung durch Übertragung des gesamten Vermögens der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft nach § 2 Nr. 1 UmwG erfolgen. Im Zusammenhang mit der Verschmelzung soll ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Augusta erfolgen (§ 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. den §§ 327a ff. AktG). Die Verschmelzung erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum Beginn des 1. Januar 2015 ("Verschmelzungsstichtag"). Der Verschmelzung liegt die Jahresbilanz der Augusta zum 31. Dezember 2014 als Schlussbilanz zugrunde. Der Verschmelzungsvertrag zwischen der Augusta und der TKH wurde am 1. Dezember 2014 beurkundet ("Verschmelzungsvertrag"). Der Verschmelzungsvertrag wurde zu den Handelsregistern der Augusta und der TKH eingereicht. Einzelheiten der Verschmelzung sind im Verschmelzungsvertrag geregelt.
Die TKH hält unmittelbar mehr als neun Zehntel des Grundkapitals der Augusta (unter Absetzung der von Augusta gehaltenen eigenen Aktien). Daher ist gemäß § 62 Abs. 1 UmwG eine Zustimmung der Hauptversammlung der TKH zum Verschmelzungsvertrag nicht erforderlich. Gemäß § 62 Abs. 2 UmwG haben die Aktionäre der TKH allerdings das Recht, die Einberufung einer Hauptversammlung zu verlangen, in der über die Zustimmung zur Verschmelzung beschlossen wird. Die alleinige Aktionärin der TKH, die TKH Deutschland GmbH & Co. KG, Nettetal, hat der TKH bereits mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, von ihrem Recht aus § 62 Abs. 2 UmwG keinen Gebrauch zu machen.
Gemäß § 62 Abs. 4 Satz 1 und 2 UmwG ist auch eine Zustimmung der Hauptversammlung der Augusta zum Verschmelzungsvertrag nicht erforderlich, wenn – wie vorliegend vorgesehen – ein Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der Augusta nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG, §§ 327a ff. AktG gefasst und der Übertragungsbeschluss mit einem Vermerk nach § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG in das Handelsregister der Augusta eingetragen ist.
Zur Information der Aktionäre der Augusta liegen vom Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an folgende Unterlagen zu den üblichen Geschäftszeiten im Geschäftsraum der Augusta Technologie AG, Willy-Brandt-Platz 3, D-81829 München, zur Einsicht aus:
- der Verschmelzungsvertrag zwischen TKH als übernehmender Gesellschaft und Augusta als übertragender Gesellschaft vom 1. Dezember 2014;
- die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Augusta jeweils für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013, die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der Augusta für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013;
- die Jahresabschlüsse der TKH jeweils für die Geschäftsjahre 2012 (Rumpfgeschäftsjahr) und 2013 (frühere Jahresabschlüsse sind aufgrund der Gründung im Jahr 2012 nicht verfügbar);
- die Zwischenbilanz der Augusta und der TKH, jeweils zum 30. September 2014;
- der nach § 8 UmwG vorsorglich erstattete gemeinsame Verschmelzungsbericht der Vorstände der Augusta und der TKH vom 1. Dezember 2014;
- der nach §§ 60, 12 UmwG vorsorglich erstattete Prüfungsbericht des vom Landgericht München I vorsorglich ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers MAZARS GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, für beide an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger über die Prüfung des Verschmelzungsvertrags zwischen der TKH als übernehmender Gesellschaft und der Augusta als übertragender Gesellschaft vom 1. Dezember 2014;
- der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;
- der von der TKH in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin der Augusta nach § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG, § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG erstattete schriftliche Bericht vom 17. November 2014 über die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Augusta auf die TKH und zur Erläuterung und Begründung der Angemessenheit der festgelegten Barabfindung;
- die Gewährleistungserklärung der Commerzbank Aktiengesellschaft gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG, § 327b Abs. 3 AktG vom 17. November 2014;
- der nach § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG, § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG erstattete Prüfungsbericht des vom Landgericht München I ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers MAZARS GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, über die Prüfung der Barabfindung anlässlich der beabsichtigten Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Augusta auf die TKH.
Die vorgenannten Unterlagen sind ebenfalls auf der Internetseite der Augusta unter http://www.augusta-ag.com/de/investor-relations/Squeeze-Out.php zugänglich. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen zugesandt. Entsprechende Verlangen bitten wir zu richten an:
Augusta Technologie Aktiengesellschaft
Aktienverwaltung
Willy-Brandt-Platz 3
D-81829 München
oder per Telefax an: +49 (0)89 4357155-77
München, im Dezember 2014
Augusta Technologie Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Quelle: Bundesanzeiger
Die Augusta Technologie Aktiengesellschaft mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 169036 ("Augusta"), als übertragende Gesellschaft soll auf die TKH Technologie Deutschland AG mit Sitz in Nettetal, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 13868 ("TKH"), als übernehmende Gesellschaft verschmolzen werden.
Die Verschmelzung soll zur Aufnahme unter Auflösung ohne Abwicklung durch Übertragung des gesamten Vermögens der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft nach § 2 Nr. 1 UmwG erfolgen. Im Zusammenhang mit der Verschmelzung soll ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Augusta erfolgen (§ 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. den §§ 327a ff. AktG). Die Verschmelzung erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum Beginn des 1. Januar 2015 ("Verschmelzungsstichtag"). Der Verschmelzung liegt die Jahresbilanz der Augusta zum 31. Dezember 2014 als Schlussbilanz zugrunde. Der Verschmelzungsvertrag zwischen der Augusta und der TKH wurde am 1. Dezember 2014 beurkundet ("Verschmelzungsvertrag"). Der Verschmelzungsvertrag wurde zu den Handelsregistern der Augusta und der TKH eingereicht. Einzelheiten der Verschmelzung sind im Verschmelzungsvertrag geregelt.
Die TKH hält unmittelbar mehr als neun Zehntel des Grundkapitals der Augusta (unter Absetzung der von Augusta gehaltenen eigenen Aktien). Daher ist gemäß § 62 Abs. 1 UmwG eine Zustimmung der Hauptversammlung der TKH zum Verschmelzungsvertrag nicht erforderlich. Gemäß § 62 Abs. 2 UmwG haben die Aktionäre der TKH allerdings das Recht, die Einberufung einer Hauptversammlung zu verlangen, in der über die Zustimmung zur Verschmelzung beschlossen wird. Die alleinige Aktionärin der TKH, die TKH Deutschland GmbH & Co. KG, Nettetal, hat der TKH bereits mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, von ihrem Recht aus § 62 Abs. 2 UmwG keinen Gebrauch zu machen.
Gemäß § 62 Abs. 4 Satz 1 und 2 UmwG ist auch eine Zustimmung der Hauptversammlung der Augusta zum Verschmelzungsvertrag nicht erforderlich, wenn – wie vorliegend vorgesehen – ein Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der Augusta nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG, §§ 327a ff. AktG gefasst und der Übertragungsbeschluss mit einem Vermerk nach § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG in das Handelsregister der Augusta eingetragen ist.
Zur Information der Aktionäre der Augusta liegen vom Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an folgende Unterlagen zu den üblichen Geschäftszeiten im Geschäftsraum der Augusta Technologie AG, Willy-Brandt-Platz 3, D-81829 München, zur Einsicht aus:
- der Verschmelzungsvertrag zwischen TKH als übernehmender Gesellschaft und Augusta als übertragender Gesellschaft vom 1. Dezember 2014;
- die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Augusta jeweils für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013, die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der Augusta für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013;
- die Jahresabschlüsse der TKH jeweils für die Geschäftsjahre 2012 (Rumpfgeschäftsjahr) und 2013 (frühere Jahresabschlüsse sind aufgrund der Gründung im Jahr 2012 nicht verfügbar);
- die Zwischenbilanz der Augusta und der TKH, jeweils zum 30. September 2014;
- der nach § 8 UmwG vorsorglich erstattete gemeinsame Verschmelzungsbericht der Vorstände der Augusta und der TKH vom 1. Dezember 2014;
- der nach §§ 60, 12 UmwG vorsorglich erstattete Prüfungsbericht des vom Landgericht München I vorsorglich ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers MAZARS GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, für beide an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger über die Prüfung des Verschmelzungsvertrags zwischen der TKH als übernehmender Gesellschaft und der Augusta als übertragender Gesellschaft vom 1. Dezember 2014;
- der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;
- der von der TKH in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin der Augusta nach § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG, § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG erstattete schriftliche Bericht vom 17. November 2014 über die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Augusta auf die TKH und zur Erläuterung und Begründung der Angemessenheit der festgelegten Barabfindung;
- die Gewährleistungserklärung der Commerzbank Aktiengesellschaft gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG, § 327b Abs. 3 AktG vom 17. November 2014;
- der nach § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG, § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG erstattete Prüfungsbericht des vom Landgericht München I ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers MAZARS GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, über die Prüfung der Barabfindung anlässlich der beabsichtigten Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Augusta auf die TKH.
Die vorgenannten Unterlagen sind ebenfalls auf der Internetseite der Augusta unter http://www.augusta-ag.com/de/investor-relations/Squeeze-Out.php zugänglich. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen zugesandt. Entsprechende Verlangen bitten wir zu richten an:
Augusta Technologie Aktiengesellschaft
Aktienverwaltung
Willy-Brandt-Platz 3
D-81829 München
oder per Telefax an: +49 (0)89 4357155-77
München, im Dezember 2014
Augusta Technologie Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Quelle: Bundesanzeiger
Abonnieren
Posts (Atom)