von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Mit dem Standortfördergesetz (StoFöG) vom 4. Februar 2026 hat der Gesetzgeber den Rechtsschutz beim Delisting grundlegend neu geordnet. Kernstück ist die Einfügung einer neuen Nr. 8 in dem Katalog des § 1 SpruchG, mit der die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der Delisting-Gegenleistung wieder in das Spruchverfahren verlagert wird:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2026/08/neuregelung-des-spruchg-nunmehr.html
Kein Spruchverfahren gibt es in den Fällen, in denen lediglich ein Wechsel vom regulierten Markt in das Börsensegment Scale erfolgt bzw. geplant ist. Der Wechsel vom regulierten Markt in ein KMU-Wachstumssegment (und das heißt in Deutschland faktisch Scale) ist nunmehr aufgrund der Neuregelung durch das StoFöG ohne Durchführung eines Delisting-Erwerbsangebots zulässig. Erstaunlich viele Gesellschaften haben in der letzten Zeit diesen Weg gewählt, um "das regulatorische Korsett zu reduzieren" (so die Terminologie der beratenden Großkanzleien):- FamiCord AG
- Schweizer Electronic AG
- InTiCa Systems SE
- Gateway Real Estate AG
- FRIWO AG
- A.S. Création Tapeten AG
- Biofrontera AG
- H&R GmbH & Co. KGaA
- ecotel communication ag
- PEH Wertpapier AG
- paragon GmbH & Co. KGaA
- CENIT AG
- FCR Immobilien AG
Der Ludwig-Beck-Fall dürfte damit ein Modellfall für die erstmalige Anwendung der neuen Generalklausel in § 39 Abs. 3 BörsG n.F. („besondere Umstände") werden — und potentiell einer der ersten Delisting-Fälle unter § 1 Nr. 8 SpruchG n.F. überhaupt.
Weitere Fälle dürften folgen. Bei Klöckner & Co SE soll ein Delisting kommen. Auch bei der CECONOMY AG ist ein Delisting geplant.
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