von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Novasoft AG, Heidelberg, (LG Mannheim, Az. 23 AktE 21/06, Scheunert u.a. ./. CIBER Holding GmbH) dürfte es zu einer Anhebung des Barabfindungsbetrags kommen. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige, WP/StB Dr. Matthias Popp von der Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, sieht eine angemessene Abfindung bei EUR 4,45 je Novasoft-Aktie. Die Antragsgegnerin, die CIBER Holding GmbH, hatte lediglich EUR 3,89 je Stückaktie geboten. Laut dem Sachverständigen beläuft sich der nach dem Ertragswertverfahren ermittelte Unternehmeswert auf EUR 83,863 Mio. bzw. EUR 4,45 je Aktie (und damit deutlich über dem durchschnittlichen Börsenkurs im Referenzzeitraum drei Monate vor Ankündigung des Squeeze-out-Verlangens, nämlich EUR 3,71 je Aktie).
Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteigungen und Delisting-Fällen
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Mittwoch, 29. Februar 2012
Spruchverfahren Squeeze-out Didier-Werke AG: LG Frankfurt am Main beläßt Abfindungsbetrag bei EUR 94,50
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren hinsichtlich des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre bei der Didier-Werke AG, Frankfurt am Main, hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main eine weitere Erhöhung des Abfindungsbetrags abgelehnt (Beschluss vom 14. Februar 2012, Az.3-5 O 104/10). Die Antragsgegnerin, die RHI AG, hatte ursprünglich EUR 91,11 je Didier-Aktie angeboten. Dieser Betrag war im Vergleichswege auf EUR 94,50 erhöht worden.
Das LG Frankfurt am Main hat eine weitere Erhöhung über EUR 94,50 abgelehnt und die Abfindung auf diesen Betrag festgesetzt. Das Gericht stützt sich dabei vor allem auf dem Börsenkurs. Eine Anteilsbewertung aufgrund der Ertragswertmethode hält es angesichts des ungekündigten Beherrschungsvertrags für nicht sachgerecht. Auf "eine abstrakte, gleichsam aber nicht zu realisierte Anteilsposition am Gesamtunternehmen" könne es nicht ankommen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberlandesgericht erhoben werden.
In dem Spruchverfahren hinsichtlich des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre bei der Didier-Werke AG, Frankfurt am Main, hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main eine weitere Erhöhung des Abfindungsbetrags abgelehnt (Beschluss vom 14. Februar 2012, Az.3-5 O 104/10). Die Antragsgegnerin, die RHI AG, hatte ursprünglich EUR 91,11 je Didier-Aktie angeboten. Dieser Betrag war im Vergleichswege auf EUR 94,50 erhöht worden.
Das LG Frankfurt am Main hat eine weitere Erhöhung über EUR 94,50 abgelehnt und die Abfindung auf diesen Betrag festgesetzt. Das Gericht stützt sich dabei vor allem auf dem Börsenkurs. Eine Anteilsbewertung aufgrund der Ertragswertmethode hält es angesichts des ungekündigten Beherrschungsvertrags für nicht sachgerecht. Auf "eine abstrakte, gleichsam aber nicht zu realisierte Anteilsposition am Gesamtunternehmen" könne es nicht ankommen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberlandesgericht erhoben werden.
Freitag, 24. Februar 2012
Squeeze-out Stinnes AG: Landgericht Düsseldorf erhöht Abfindungsbetrag auf EUR 57,77
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat in dem Spruchverfahren hinsichtlich des am 9. Mai 2003 eingetragenen Ausschlusses der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der Stinnes AG, Mühlheim, die angemessene Barabfindung auf EUR 57,77 je Stinnes-Aktie festgelegt (Beschluss vom 30. Januar 2012, Az. 33 O 128/06 (AktE)). Die zum Deutschen Bahn-Konzern gehörende Antragsgegnerin, die DB Sechste Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Berlin, hatte den Abfindungsbetrag auf zunächst EUR 39,85 festgelegt. Aufgrund eines Vergleichs hinsichtlich einer Anfechtungsklage war die Abfindung auf EUR 52,- angehoben worden. Die nunmehrige Anhebung auf EUR 57,77 stellt somit eine Erhöhung um 11,11% dar (bzw. fast 45% zum ursprünglich angebotenen Betrag von EUR 39,85). Der Beschluss des LG Düsseldorf kann durch beide Seiten noch mit einer Beschwerde zum OLG angegriffen werden.
Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat in dem Spruchverfahren hinsichtlich des am 9. Mai 2003 eingetragenen Ausschlusses der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der Stinnes AG, Mühlheim, die angemessene Barabfindung auf EUR 57,77 je Stinnes-Aktie festgelegt (Beschluss vom 30. Januar 2012, Az. 33 O 128/06 (AktE)). Die zum Deutschen Bahn-Konzern gehörende Antragsgegnerin, die DB Sechste Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Berlin, hatte den Abfindungsbetrag auf zunächst EUR 39,85 festgelegt. Aufgrund eines Vergleichs hinsichtlich einer Anfechtungsklage war die Abfindung auf EUR 52,- angehoben worden. Die nunmehrige Anhebung auf EUR 57,77 stellt somit eine Erhöhung um 11,11% dar (bzw. fast 45% zum ursprünglich angebotenen Betrag von EUR 39,85). Der Beschluss des LG Düsseldorf kann durch beide Seiten noch mit einer Beschwerde zum OLG angegriffen werden.
Donnerstag, 23. Februar 2012
Spruchverfahren Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit Frogster Interactive Pictures AG
Das Spruchverfahren bezüglich des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Frogster Interactive Pictures AG, Berlin, und der Gameforge AG, Karlsruhe, als herrschender Gesellschaft wird beim Landgericht Berlin unter dem führenden Aktenzeichen 102 O 105/11.SpruchG bearbeitet (ABS Aktiengesellschaft für Beteiligungen und Serviceleistungen u.a. ./. Gameforge AG). Mit Beschluss vom 24. Januar 2012 hat das Landgericht Berlin - wie bereits in dem Delisting-Verfahren - Herrn RA Dr. Malte Diesselhorst zum Vertreter der außenstehenden Aktionäre bestellt.
RA Martin Arendts
RA Martin Arendts
Dienstag, 14. Februar 2012
Spruchverfahren Delisting bei Frogster Interactive Pictures AG
Das Spruchverfahren zur Aufhebung der Börsenzulassung (Delisting) der Aktien der Frogster Interactive Pictures AG, Berlin, wird beim Landgericht Berlin unter dem führenden Aktenzeichen 102 O 01/11.SpruchG bearbeitet (Wiederhold ./. Gameforge AG). Mit Beschluss vom 24. Januar 2012 hat das Landgericht Berlin Herrn RA Dr. Malte Diesselhorst zum Vertreter der außenstehenden Aktionäre bestellt.
RA Martin Arendts
RA Martin Arendts
TAG Immobilien AG unterbreitet den außenstehenden Aktionären der Bau-Verein zu Hamburg Aktien-Gesellschaft ein Angebot zur Übernahme der Aktien
(Hamburg, 07. Februar 2012) – Die TAG Immobilien AG (im Folgenden kurz „TAG“) hat heute beschlossen, den Minderheitsaktionären der Bau-Verein zu Hamburg Aktien-Gesellschaft (WKN 517900, ISIN DE0005179006) (nachstehend auch „Bau-Verein“ genannt) ein Angebot zur Übernahme der Aktien des Bau-Vereins in Höhe von EUR 4,50 je Aktie zu unterbreiten. Während der Angebotsfrist vom 10. Februar bis zum 9. März 2012 können die Aktionäre des Bau-Vereins ihre Aktien der TAG gegen Zahlung von EUR 4,50 je Aktie anbieten.
Die TAG Immobilien AG ist langjährige Großaktionärin des Bau-Vereins und hält aktuell 93,21 Prozent der Stimmrechte am Bau-Verein. Einzelheiten zu diesem Erwerbsangebot erhalten alle Aktionäre des Bau-Vereins in Kürze automatisch durch die depotführenden Banken. Das Angebot, das am 10. Februar im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wird, unterliegt nicht dem WpÜG.
Darüber hinaus können Sie das Erwerbsangebot auf der Website der TAG unter www.tag-ag.com und des Bau-Vereins unter www.bau-verein.de einsehen.
Presseanfragen:
TAG Immobilien AG
Investor & Public Relations
Britta Lackenbauer / Dominique Mann
Tel. +49 (0) 40 380 32 0
Fax +49 (0) 40 380 32 390
pr(at)tag-ag.com
Die TAG Immobilien AG ist langjährige Großaktionärin des Bau-Vereins und hält aktuell 93,21 Prozent der Stimmrechte am Bau-Verein. Einzelheiten zu diesem Erwerbsangebot erhalten alle Aktionäre des Bau-Vereins in Kürze automatisch durch die depotführenden Banken. Das Angebot, das am 10. Februar im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wird, unterliegt nicht dem WpÜG.
Darüber hinaus können Sie das Erwerbsangebot auf der Website der TAG unter www.tag-ag.com und des Bau-Vereins unter www.bau-verein.de einsehen.
Presseanfragen:
TAG Immobilien AG
Investor & Public Relations
Britta Lackenbauer / Dominique Mann
Tel. +49 (0) 40 380 32 0
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pr(at)tag-ag.com
W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG: Verlangen des Hauptaktionärs auf Durchführung des Squeeze-out
Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG
(Berlin, 13. Februar 2012) Heute ist dem Vorstand der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG (WKN: 663739, ISIN: DE 0006637390) das schriftliche Verlangen des Hauptaktionärs ATON GmbH, Hallbergmoos, Deutschland, zugegangen, die Hauptversammlung der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die ATON GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (sogenanntes Squeeze-out) beschließen zu lassen.
Der ATON GmbH gehören nach eigenen Angaben - bei Abzug der von der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG gehaltenen eigenen Aktien - Aktien, die einem Anteil von mehr als 95% am Grundkapital der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG entsprechen. Sie ist damit Hauptaktionärin im Sinne von § 327a Abs. 1 AktG.
Der Übertragungsbeschluss soll in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung gefasst werden, die voraussichtlich im Mai dieses Jahres stattfinden wird.
Der Vorstand
Rückfragehinweis:
Robin Schönherr
Tel.: +49 (0)30 399 81-746
E-Mail: robin.schoenherr@womcorp.com
(Berlin, 13. Februar 2012) Heute ist dem Vorstand der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG (WKN: 663739, ISIN: DE 0006637390) das schriftliche Verlangen des Hauptaktionärs ATON GmbH, Hallbergmoos, Deutschland, zugegangen, die Hauptversammlung der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die ATON GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (sogenanntes Squeeze-out) beschließen zu lassen.
Der ATON GmbH gehören nach eigenen Angaben - bei Abzug der von der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG gehaltenen eigenen Aktien - Aktien, die einem Anteil von mehr als 95% am Grundkapital der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG entsprechen. Sie ist damit Hauptaktionärin im Sinne von § 327a Abs. 1 AktG.
Der Übertragungsbeschluss soll in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung gefasst werden, die voraussichtlich im Mai dieses Jahres stattfinden wird.
Der Vorstand
Rückfragehinweis:
Robin Schönherr
Tel.: +49 (0)30 399 81-746
E-Mail: robin.schoenherr@womcorp.com
Utimaco Safeware AG: Verlangen der Sophos Holdings GmbH zur Durchführung des Squeeze-Out Verfahrens
Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG vom 14. Februar 2012
Die Sophos Holdings GmbH mit Sitz in Wiesbaden (HRB 25901) hat dem Vorstand der Utimaco Safeware AG (Geschäftsanschrift: Germanusstraße 4, 52080 Aachen; ISIN: DE0007572406) heute das Verlangen gemäß § 327a Absatz 1 Satz 1 AktG übermittelt, dass die Hauptversammlung der Utimaco Safeware AG über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Utimaco Safeware AG auf die Sophos Holdings GmbH (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen soll (Squeeze-Out).
Die Sophos Holdings GmbH hat dem Vorstand mitgeteilt, dass sie - unter Berücksichtigung einer Zurechnung nach §§ 327a Abs. 2, 16 Abs. 4 AktG - Stückaktien der Gesellschaft in Höhe von 95,00 des Grundkapitals der Utimaco Safeware AG hält. Die Sophos Holdings GmbH ist damit Hauptaktionärin der Utimaco Safeware AG im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.
Der Beschluss über den Ausschluss der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) soll in der nächsten Hauptversammlung der Utimaco Safeware AG gefasst werden.
Utimaco Safeware AG
Der Vorstand
Emittent: Utimaco Safeware AG, Germanusstraße 4, 52080 Aachen
Telefon: +49 241 1696 100
Fax: +49 241 1696 199
E-Mail: investorrelations@utimaco.de
Internet: www.utimaco.de
ISIN: DE0007572406
WKN: 7572406
Börsen: Regulierter Markt Frankfurt am Main (General Standard)
Die Sophos Holdings GmbH mit Sitz in Wiesbaden (HRB 25901) hat dem Vorstand der Utimaco Safeware AG (Geschäftsanschrift: Germanusstraße 4, 52080 Aachen; ISIN: DE0007572406) heute das Verlangen gemäß § 327a Absatz 1 Satz 1 AktG übermittelt, dass die Hauptversammlung der Utimaco Safeware AG über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Utimaco Safeware AG auf die Sophos Holdings GmbH (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen soll (Squeeze-Out).
Die Sophos Holdings GmbH hat dem Vorstand mitgeteilt, dass sie - unter Berücksichtigung einer Zurechnung nach §§ 327a Abs. 2, 16 Abs. 4 AktG - Stückaktien der Gesellschaft in Höhe von 95,00 des Grundkapitals der Utimaco Safeware AG hält. Die Sophos Holdings GmbH ist damit Hauptaktionärin der Utimaco Safeware AG im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.
Der Beschluss über den Ausschluss der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) soll in der nächsten Hauptversammlung der Utimaco Safeware AG gefasst werden.
Utimaco Safeware AG
Der Vorstand
Emittent: Utimaco Safeware AG, Germanusstraße 4, 52080 Aachen
Telefon: +49 241 1696 100
Fax: +49 241 1696 199
E-Mail: investorrelations@utimaco.de
Internet: www.utimaco.de
ISIN: DE0007572406
WKN: 7572406
Börsen: Regulierter Markt Frankfurt am Main (General Standard)
Donnerstag, 9. Februar 2012
Bundesgerichtshof: Kosten des Antragsgegners können in Spruchverfahren nicht den Antragstellern auferlegt werden
von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einer aktuellen Entscheidung die bislang streitige Frage klar gestellt, dass bei Spruchverfahren außergerichtliche Kosten des Antragsgegners nicht den Antragstellern auferlegt werden können (Beschluss vom 13. Dezember 2011, Az. II ZB 12/11).
Der BGH verweist hierbei auf Wortlaut und Sinn der gesetzlichen Regelung. Eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners sei in § 15 SpruchG nicht vorgesehen. § 15 Abs. 4 SpruchG regele die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend. Für eine abschließende Regelung spreche schon, dass zwischen der Pflicht, die Gerichtskosten zu tragen, und den außergerichtlichen Kosten der Antragsteller unterschieden werde, ohne die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu erwähnen. Hätten die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners wie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers nach Billigkeit verteilt werden sollen, hätte es nahegelegen, dies ausdrücklich aufzunehmen oder auf eine Regelung der Erstattung für außergerichtliche Kosten zugunsten des Verweises über § 17 Abs. 1 SpruchG auf § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG zu verzichten.
Diese Kostenverteilung entspricht nach Ansicht des BGH auch dem Zweck der ausdifferenzierten Kostenregelung in § 15 SpruchG. Sie sei ein Ausgleich dafür, dass die Antragsberechtigten die Erfolgsaussichten des Verfahrens nicht notwendig im Voraus abschätzen könnten. Sie sind nach der Konzeption des Spruchverfahrensgesetzes hinsichtlich der Informationen auf den in § 7 Abs. 3 Satz 1 SpruchG genannten Bericht und den Prüfungsbericht des sachverständigen Prüfers beschränkt, während der Antragsgegner regelmäßig weitergehende Informationen über die zur Bewertung der Angemessenheit der Kompensation heranzuziehenden Umstände besitzt. Dieses informationelle Ungleichgewicht rechtfertige es, die Antragsberechtigten nur mit einem beschränkten, berechenbaren Kostenrisiko zu belasten.
Diese Klarstellung durch den BGH ist erfreulich, da kürzlich mehrere Oberlandesgerichte die nicht unerheblichen Kosten des Antragsgegners auf die Antragsteller überzuwälzen versucht hatten. Diese Kostenüberwälzung entspricht insbesondere angesichts des Informationsungleichgewichts, auf das der BGH zutreffend verweist, nicht einem fairen Verfahren.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einer aktuellen Entscheidung die bislang streitige Frage klar gestellt, dass bei Spruchverfahren außergerichtliche Kosten des Antragsgegners nicht den Antragstellern auferlegt werden können (Beschluss vom 13. Dezember 2011, Az. II ZB 12/11).
Der BGH verweist hierbei auf Wortlaut und Sinn der gesetzlichen Regelung. Eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners sei in § 15 SpruchG nicht vorgesehen. § 15 Abs. 4 SpruchG regele die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend. Für eine abschließende Regelung spreche schon, dass zwischen der Pflicht, die Gerichtskosten zu tragen, und den außergerichtlichen Kosten der Antragsteller unterschieden werde, ohne die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu erwähnen. Hätten die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners wie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers nach Billigkeit verteilt werden sollen, hätte es nahegelegen, dies ausdrücklich aufzunehmen oder auf eine Regelung der Erstattung für außergerichtliche Kosten zugunsten des Verweises über § 17 Abs. 1 SpruchG auf § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG zu verzichten.
Diese Kostenverteilung entspricht nach Ansicht des BGH auch dem Zweck der ausdifferenzierten Kostenregelung in § 15 SpruchG. Sie sei ein Ausgleich dafür, dass die Antragsberechtigten die Erfolgsaussichten des Verfahrens nicht notwendig im Voraus abschätzen könnten. Sie sind nach der Konzeption des Spruchverfahrensgesetzes hinsichtlich der Informationen auf den in § 7 Abs. 3 Satz 1 SpruchG genannten Bericht und den Prüfungsbericht des sachverständigen Prüfers beschränkt, während der Antragsgegner regelmäßig weitergehende Informationen über die zur Bewertung der Angemessenheit der Kompensation heranzuziehenden Umstände besitzt. Dieses informationelle Ungleichgewicht rechtfertige es, die Antragsberechtigten nur mit einem beschränkten, berechenbaren Kostenrisiko zu belasten.
Diese Klarstellung durch den BGH ist erfreulich, da kürzlich mehrere Oberlandesgerichte die nicht unerheblichen Kosten des Antragsgegners auf die Antragsteller überzuwälzen versucht hatten. Diese Kostenüberwälzung entspricht insbesondere angesichts des Informationsungleichgewichts, auf das der BGH zutreffend verweist, nicht einem fairen Verfahren.
SolarWorld AG will Squeeze-out bei Solarparc AG
Die SolarWorld AG hat dem Vorstand der Solarparc AG (ISIN DE0006352537/ WKN 635253) am 8. Februar 2012 mitgeteilt, dass ihr Aktien in Höhe von mehr als 95 Prozent des Grundkapitals von Solarparc AG gehören und sie beabsichtigt, die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf SolarWorld als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung zu verlangen (Squeeze-out).
Mittwoch, 8. Februar 2012
Bundesverfassungsgericht kritisiert überlange Dauer von Spruchverfahren
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei aktuellen Entscheidungen die überlange Dauer von Spruchverfahren deutlich kritisiert, da damit der verfassungsrechtlich garantierte Rechtsschutz der Minderheitsaktionäre unzulässig eingeschränkt werde. Das Recht der Antragsteller auf effektiven Rechtsschutz werde verletzt, wenn das Verfahren bereits in der ersten Instanz 18 Jahre dauere (Beschluss vom 17. November 2011, Az. 1 BvR 3155/09, AG 2012, 86). In dem zweiten Beschluss vom 2. Dezember 2011, Az. 1 BvR 314/11, dauerte das erstinstanzliche Verfahren sogar 22 Jahre. Verfassungsrechtlich müsse ein "wirkungsvoller Rechtsschutz im materiellen Sinne" gewährleistet sein. Daraus ergebe sich auch die Verpflichtung der Fachgerichte, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen. Nach Überzeugung des Bundesverfassungsgerichts haben sich die Gerichte mit zunehmender Verfahrensdauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen. Bei einem bereits zahlreiche Jahre dauernden Verfahren sei ein Verfahrensstillstand von zwei Jahren "ersichtlich nicht vertretbar".
Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei aktuellen Entscheidungen die überlange Dauer von Spruchverfahren deutlich kritisiert, da damit der verfassungsrechtlich garantierte Rechtsschutz der Minderheitsaktionäre unzulässig eingeschränkt werde. Das Recht der Antragsteller auf effektiven Rechtsschutz werde verletzt, wenn das Verfahren bereits in der ersten Instanz 18 Jahre dauere (Beschluss vom 17. November 2011, Az. 1 BvR 3155/09, AG 2012, 86). In dem zweiten Beschluss vom 2. Dezember 2011, Az. 1 BvR 314/11, dauerte das erstinstanzliche Verfahren sogar 22 Jahre. Verfassungsrechtlich müsse ein "wirkungsvoller Rechtsschutz im materiellen Sinne" gewährleistet sein. Daraus ergebe sich auch die Verpflichtung der Fachgerichte, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen. Nach Überzeugung des Bundesverfassungsgerichts haben sich die Gerichte mit zunehmender Verfahrensdauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen. Bei einem bereits zahlreiche Jahre dauernden Verfahren sei ein Verfahrensstillstand von zwei Jahren "ersichtlich nicht vertretbar".
Montag, 6. Februar 2012
Spruchverfahren Squeeze-out bei Steigenberger Hotels AG
Das Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Steigenberger Hotels AG, Frankfurt am Main, wird beim Landgericht Frankfurt am Main unter dem führenden Aktenzeichen 3-05 O 62/11 bearbeitet. Zum gemeinsamen Vertreter der nicht-antragstellenden ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre wurde vom Gericht mit Beschluss vom 17. Januar 2012 Herr Rechtsanwalt Moritz Reimers, 12203 Berlin, bestellt.
RA Martin Arendts
RA Martin Arendts
Freitag, 3. Februar 2012
Triumph International Aktiengesellschaft: Squeeze-out wirksam
Ad-hoc-Mitteilung vom 2. Februar 2012
Der Beschluss über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre (§ 327a AktG), den die Hauptversammlung der Gesellschaft am 22. Dezember 2011 gefasst hat, wurde heute im Handelsregister der Gesellschaft eingetragen und ist damit wirksam geworden. Die Minderheitsaktionäre der Triumph International Aktiengesellschaft sind mit Eintragung des Übertragungsbeschlusses aus der Triumph International Aktiengesellschaft ausgeschieden und ihre Aktien sind kraft Gesetzes auf den Hauptaktionär, die Triumph International Holding GmbH, München, übergegangen. Die Einstellung der Börsennotierung der Aktien der Gesellschaft wird in Kürze erwartet.
München, den 2. Februar 2012
Der Vorstand
Triumph International Aktiengesellschaft
Rückfragehinweis: Rainer Hildebrandt, Leiter Rechtsabteilung
Tel.: +49(0)89 5111-8569 E-Mail: rainer.hildebrandt@triumph.com
Der Beschluss über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre (§ 327a AktG), den die Hauptversammlung der Gesellschaft am 22. Dezember 2011 gefasst hat, wurde heute im Handelsregister der Gesellschaft eingetragen und ist damit wirksam geworden. Die Minderheitsaktionäre der Triumph International Aktiengesellschaft sind mit Eintragung des Übertragungsbeschlusses aus der Triumph International Aktiengesellschaft ausgeschieden und ihre Aktien sind kraft Gesetzes auf den Hauptaktionär, die Triumph International Holding GmbH, München, übergegangen. Die Einstellung der Börsennotierung der Aktien der Gesellschaft wird in Kürze erwartet.
München, den 2. Februar 2012
Der Vorstand
Triumph International Aktiengesellschaft
Rückfragehinweis: Rainer Hildebrandt, Leiter Rechtsabteilung
Tel.: +49(0)89 5111-8569 E-Mail: rainer.hildebrandt@triumph.com
Donnerstag, 2. Februar 2012
GEA Group Aktiengesellschaft: Vergleich im Spruchverfahren
Ad-hoc-Mitteilung vom 30. Januar 2011
Düsseldorf - Heute wurde vor dem Landgericht Dortmund im Spruchverfahren zwischen den Antragstellern, einschließlich der gemeinsamen Vertreter, und der GEA Group Aktiengesellschaft ein gerichtlicher Vergleich geschlossen. Das Spruchverfahren betrifft den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag aus dem Jahr 1999 zwischen der Metallgesellschaft AG (deren Rechtsnachfolgerin die GEA Group Aktiengesellschaft ist) und der später auf sie verschmolzenen ehemaligen GEA AG. In dem Vergleich hat sich die GEA Group Aktiengesellschaft in Anlehnung an den gerichtlichen Vorschlag zu einer erhöhten Abfindung in Aktien und einer erhöhten Ausgleichsgewährung (Garantiedividende) verpflichtet.
Als erhöhte Abfindung werden demnach auf Basis des heute vereinbarten Umtauschverhältnisses (31 Aktien der GEA Group Aktiengesellschaft für 15 Aktien der ehemaligen GEA AG) bis zu rund 13,42 Mio. neue Aktien an jene außenstehenden Aktionäre der ehemaligen GEA AG ausgegeben, die 1999 bereits die im damaligen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vorgesehene Abfindung bezogen hatten. Gegebenenfalls sind auf Verlangen weitere bis zu rund 1,68 Mio. neue Aktien der GEA Group Aktiengesellschaft aufgrund des zuvor genannten Umtauschverhältnisses an jene Aktionäre der ehemaligen GEA AG auszugeben, die im Zuge des 2005 durchgeführten Squeeze-out gegen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG aus der ehemaligen GEA AG ausgeschieden waren. Im Gegenzug müssten diese ehemaligen GEA-AG-Aktionäre dann ihre erhaltene Squeeze-out-Barabfindung in Höhe von EUR 53 je Aktie der ehemaligen GEA AG nebst gezahlten Zinsen zurückgewähren.
Des Weiteren erhalten diejenigen Aktionäre der ehemaligen GEA AG, die Ausgleichszahlungen aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags erhalten haben, einen erhöhten Ausgleich. Dieser erhöhte Ausgleich wird sich auf insgesamt ca. EUR 0,83 Mio. belaufen.
Zur Schaffung der aufgrund des Vergleichs erforderlichen neuen Aktien beabsichtigt die GEA Group Aktiengesellschaft, im Rahmen der Hauptversammlung 2012 ein bedingtes Kapital zu schaffen. Die Bilanzierung der Aktien führt zu keiner Ergebnisbelastung.
Die Wirksamkeit des Vergleichs steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass das zur Bedienung der neuen Aktien zu schaffende bedingte Kapital der GEA Group Aktiengesellschaft bestandskräftig im Handelsregister eingetragen ist. Mit Wirksamwerden des Vergleichs wird das Spruchverfahren beendet sein.
Pressekontakt:
GEA Group Aktiengesellschaft
Konzernkommunikation
Tel. +49-(0)211-9136-1492
Fax +49-(0)211-9136-31087
www.geagroup.com
Düsseldorf - Heute wurde vor dem Landgericht Dortmund im Spruchverfahren zwischen den Antragstellern, einschließlich der gemeinsamen Vertreter, und der GEA Group Aktiengesellschaft ein gerichtlicher Vergleich geschlossen. Das Spruchverfahren betrifft den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag aus dem Jahr 1999 zwischen der Metallgesellschaft AG (deren Rechtsnachfolgerin die GEA Group Aktiengesellschaft ist) und der später auf sie verschmolzenen ehemaligen GEA AG. In dem Vergleich hat sich die GEA Group Aktiengesellschaft in Anlehnung an den gerichtlichen Vorschlag zu einer erhöhten Abfindung in Aktien und einer erhöhten Ausgleichsgewährung (Garantiedividende) verpflichtet.
Als erhöhte Abfindung werden demnach auf Basis des heute vereinbarten Umtauschverhältnisses (31 Aktien der GEA Group Aktiengesellschaft für 15 Aktien der ehemaligen GEA AG) bis zu rund 13,42 Mio. neue Aktien an jene außenstehenden Aktionäre der ehemaligen GEA AG ausgegeben, die 1999 bereits die im damaligen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vorgesehene Abfindung bezogen hatten. Gegebenenfalls sind auf Verlangen weitere bis zu rund 1,68 Mio. neue Aktien der GEA Group Aktiengesellschaft aufgrund des zuvor genannten Umtauschverhältnisses an jene Aktionäre der ehemaligen GEA AG auszugeben, die im Zuge des 2005 durchgeführten Squeeze-out gegen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG aus der ehemaligen GEA AG ausgeschieden waren. Im Gegenzug müssten diese ehemaligen GEA-AG-Aktionäre dann ihre erhaltene Squeeze-out-Barabfindung in Höhe von EUR 53 je Aktie der ehemaligen GEA AG nebst gezahlten Zinsen zurückgewähren.
Des Weiteren erhalten diejenigen Aktionäre der ehemaligen GEA AG, die Ausgleichszahlungen aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags erhalten haben, einen erhöhten Ausgleich. Dieser erhöhte Ausgleich wird sich auf insgesamt ca. EUR 0,83 Mio. belaufen.
Zur Schaffung der aufgrund des Vergleichs erforderlichen neuen Aktien beabsichtigt die GEA Group Aktiengesellschaft, im Rahmen der Hauptversammlung 2012 ein bedingtes Kapital zu schaffen. Die Bilanzierung der Aktien führt zu keiner Ergebnisbelastung.
Die Wirksamkeit des Vergleichs steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass das zur Bedienung der neuen Aktien zu schaffende bedingte Kapital der GEA Group Aktiengesellschaft bestandskräftig im Handelsregister eingetragen ist. Mit Wirksamwerden des Vergleichs wird das Spruchverfahren beendet sein.
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