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Montag, 7. September 2026

Direkte Bezahlung des sachverständigen Prüfers im Spruchverfahren durch die Antragsgegnerin – ein strukturelles Problem der Verfahrensfairness

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG, ARENDTS ANWÄLTE

Worum es geht

In Spruchverfahren nach dem SpruchG hat das Gericht die Angemessenheit der von der Antragsgegnerin festgesetzten Kompensationsleistungen – wie etwa Barabfindung nach § 305 AktG, Ausgleich nach § 304 AktG oder Abfindung nach § 327b AktG – zu überprüfen. Zentrales Beweismittel ist regelmäßig die schriftliche ergänzende Stellungnahme des sachverständigen Prüfers nach § 7 Abs. 6 SpruchG sowie seine mündliche Anhörung nach § 8 Abs. 2 SpruchG. In beiden Verfahrensschritten stützt sich die Kammer maßgeblich auf die Ausführungen dieses Prüfers, dessen ursprüngliche aktienrechtliche Prüfungstätigkeit nach § 293c AktG bzw. § 327c AktG mit der Erstattung des Prüfberichts formal abgeschlossen war.

In der Praxis ist zu beobachten, dass die Vergütung dieser prozessualen Tätigkeiten des Prüfers zunehmend unmittelbar zwischen ihm und der Antragsgegnerin abgewickelt wird (oder werden soll) – ohne Einschaltung des Gerichts, ohne gerichtliche Festsetzung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) und ohne Offenlegung gegenüber den Antragstellern und dem gemeinsamen Vertreter. Zum Teil geht diese Praxis so weit, dass Prüfer in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Nachfrage des Gerichts auf Reisekosten „verzichten", diese Positionen danach jedoch außerhalb der Kenntnis von Gericht und Verfahrensbeteiligten unmittelbar gegenüber der Antragsgegnerin abrechnen.

Diese Abrechnungspraxis ist nach hiesiger Überzeugung rechtlich problematisch – auf mehreren Ebenen.

1. Obergerichtliche Klarstellung: Abrechnung nach JVEG

Der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat in dem Spruchverfahren Prime Office (Az. 31 Wx 372/15) mit Verfügung vom 22. Mai 2018 ausdrücklich klargestellt:

„Nach nochmaliger Prüfung stellt der Senat klar, dass die Kosten für die schriftliche Stellungnahme des sachverständigen Prüfers wie gerichtliche Sachverständigenkosten nach JVEG abgerechnet werden (vgl. etwa Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl. 2015, § 15 Rn. 15). An der in der Verfügung vom 20.03.2018 geäußerten Auffassung wird nicht festgehalten."

Die Klarstellung ist deshalb bemerkenswert, weil der Senat in seiner Verfügung vom 20. März 2018 zunächst noch eine unmittelbare Abrechnung des sachverständigen Prüfers gegenüber der Antragsgegnerin ohne Einschaltung des Gerichts „durchgewinkt" hatte. Nach nochmaliger Prüfung hat der Senat diese Auffassung ausdrücklich aufgegeben und die Abrechnung nach JVEG als maßgeblich bestätigt.

Damit ist obergerichtlich geklärt, dass die Vergütung der prozessualen Tätigkeit des sachverständigen Prüfers im Spruchverfahren – die schriftliche ergänzende Stellungnahme ebenso wie, konsequent weitergedacht, die mündliche Anhörung nach § 8 Abs. 2 SpruchG – wie eine gerichtliche Sachverständigenvergütung nach dem JVEG erfolgt. Die zwischen der zu prüfenden Gesellschaft und dem Prüfer vor Einleitung des Spruchverfahrens geschlossene privatautonome Vergütungsvereinbarung mag den Zeitraum bis zur Erstattung des Prüfberichts erfassen; sie entbindet jedoch nicht von der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung für die spätere prozessuale Tätigkeit.

2. Rechtsgrundlage und Reichweite der privatautonomen Vergütungsvereinbarung

Rechtsgrundlage für die Vergütung des sachverständigen Prüfers ist § 293c Abs. 1 Satz 5 AktG i.V.m. § 318 Abs. 5 HGB (für Unternehmensverträge) bzw. § 327c Abs. 2 Satz 4 AktG i.V.m. § 318 Abs. 5 HGB (für den Squeeze-out). In der Kommentarliteratur wird verbreitet die Auffassung vertreten, eine getroffene Vergütungsvereinbarung gehe der gerichtlichen Festsetzung vor.

Diese Kommentierung betrifft jedoch die originäre aktien- bzw. handelsrechtliche Prüfungstätigkeit. Sie ist auf die im gerichtlichen Verfahren nachgelagerte Tätigkeit als sachverständiger Prüfer im Sinne des § 8 Abs. 2 SpruchG nicht ohne Weiteres übertragbar. Zwei Gründe sprechen dagegen:

Erstens ist die Anhörung nach § 8 Abs. 2 SpruchG eine gerichtsbezogene, prozessuale Tätigkeit im Interesse des kontradiktorischen Erkenntnisverfahrens. Sie erfolgt gerade nicht in der Eigenschaft des Prüfers als von der Gesellschaft beauftragter Wirtschaftsprüfer, sondern in einer nach zutreffender Auffassung „sui-generis"-Rolle (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juni 2025, Az. 26 W 7/22, juris Rn. 42).

Zweitens wirkt eine im Vorfeld zwischen zu prüfender Gesellschaft und Prüfer geschlossene Vereinbarung nach den allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts allein zwischen den seinerzeitigen Parteien. Sie kann die im Spruchverfahren neu hinzugetretenen Verfahrensbeteiligten – insbesondere die Antragsteller und den gemeinsamen Vertreter – nicht ohne gerichtliche Kontrolle binden. Diese Beteiligten haben an dem Zustandekommen der Vereinbarung nicht mitgewirkt; ihre Kostenrisiken bzw. ihre Erstattungsansprüche nach § 15 SpruchG hängen jedoch von der Höhe der Vergütung ab.

3. Strukturelle Unabhängigkeit unter Druck

Jenseits der einzelnen Rechtsgrundlagen ist die Direktabrechnung in einen übergeordneten verfahrensrechtlichen Zusammenhang zu stellen. Das Spruchverfahren dient der gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit der von der Antragsgegnerin selbst festgesetzten Kompensationsleistungen. Es beruht damit auf einer strukturellen Interessenlage, in der die Antragsgegnerin ersichtlich ein wirtschaftliches Eigeninteresse an einer für sie günstigen Bewertung hat.

Wird die schriftliche ergänzende Stellungnahme des sachverständigen Prüfers und seine Anhörung nach § 8 Abs. 2 SpruchG nicht nach den Regeln des JVEG und unter gerichtlicher Kontrolle abgerechnet, sondern unmittelbar und ohne Einschaltung des Gerichts von der Antragsgegnerin vergütet, gerät die Unabhängigkeit des Prüfers unter Druck: Der Prüfer ist für die tatsächliche Realisierung seiner Vergütung – einschließlich einzelner Positionen wie Reise- oder Nebenkosten – auf das Wohlwollen derjenigen Partei angewiesen, deren Bewertungsergebnis er zu überprüfen hat.

Ob unter solchen Bedingungen ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gewährleistet werden kann, wenn sich das Gericht maßgeblich auf eine derart finanziell abhängige Stellungnahme stützt, begegnet erheblichen Bedenken. Zwar ist die persönliche Neutralität des Prüfers institutionell durch § 43 WPO sowie die Haftungsordnung der §§ 293d Abs. 2, 320 Abs. 3 Satz 3, 327c Abs. 2 Satz 4 AktG, § 323 HGB (mehr theoretisch als praktisch) abgesichert. Gerade weil dies so ist, sollte die vergütungsrechtliche Ausgestaltung diese Neutralität nicht faktisch unterlaufen.

4. Praxisbeleg: Das Spruchverfahren Douglas

Dass es sich hierbei nicht um rein abstrakte Erwägungen handelt, belegt die jüngere Verfahrenspraxis. Im Spruchverfahren Douglas hat die dortige Antragsgegnerseite den gerichtlich bestellten Sachverständigen mit der Begründung als befangen abgelehnt, dessen Stundenaufstellung sei nicht hinreichend nachvollziehbar. Beanstandet wurden unter anderem Zeitanteile eines Mitarbeiters für das Einscannen der Gerichtsakte.

Derartige Angriffe auf die Vergütungsabrechnung von Prüfern und Sachverständigen häufen sich – vor allem dann, wenn eine für die Antragsgegnerin ungünstige inhaltliche Stellungnahme zu erwarten ist. Prüfer und Sachverständige müssen unter diesen Bedingungen konkret befürchten, ihre Vergütungsrechnungen gekürzt zu bekommen oder gar – wie im Fall Douglas – mit Befangenheitsanträgen überzogen zu werden, wenn ihr Bewertungsergebnis nicht den Vorstellungen der Antragsgegnerin entspricht. Ein vorauseilender Gehorsam im Sinne der Antragsgegnerin liegt insoweit strukturell nahe.

5. Was zu fordern ist

Aus dem Vorstehenden ergeben sich für die Praxis der Spruchverfahren drei Postulate:

Erstens ist die Vergütung des sachverständigen Prüfers für seine schriftliche ergänzende Stellungnahme nach § 7 Abs. 6 SpruchG und für seine mündliche Anhörung nach § 8 Abs. 2 SpruchG entsprechend der Klarstellung des OLG München vom 22. Mai 2018 nach den Regeln des JVEG und unter gerichtlicher Festsetzung abzurechnen.

Zweitens ist die Abrechnung des Prüfers – auch soweit sie außerhalb einer förmlichen JVEG-Festsetzung vorgenommen wird – allen Verfahrensbeteiligten, einschließlich der Antragsteller und des gemeinsamen Vertreters, offenzulegen. Nur eine transparente Abrechnung schafft die Voraussetzung für eine sachgerechte Kostenentscheidung nach § 15 SpruchG.

Drittens hat die Zahlung an den Prüfer bei laufendem Spruchverfahren über die Gerichtskasse und nicht unmittelbar durch die Antragsgegnerin zu erfolgen. Nur so wird die Neutralitätsvermutung, die dem sachverständigen Prüfer institutionell entgegengebracht wird, auch faktisch abgesichert.

Fazit

Die zunehmend geübte bzw. versuchte Praxis der Direktabrechnung des sachverständigen Prüfers mit der Antragsgegnerin steht in Widerspruch zur klarstellenden obergerichtlichen Rechtsprechung des OLG München (Verfügung vom 22. Mai 2018, Az. 31 Wx 372/15) und verträgt sich nicht mit dem verfahrensrechtlichen Postulat eines fairen Verfahrens. Sie eröffnet – unabhängig von der persönlichen Integrität des jeweiligen Prüfers – strukturelle Einwirkungsmöglichkeiten der Antragsgegnerin, die im Interesse der Verfahrensfairness und der Nachvollziehbarkeit der Kostenentscheidung nach § 15 SpruchG durch die vom OLG München geforderte JVEG-konforme, gerichtlich kontrollierte Abrechnung neutralisiert werden sollten. Antragstellervertreter sollten diese Frage in geeigneten Verfahren aufwerfen; die Kammern für Handelssachen sind ihrerseits gehalten, dem Postulat der Verfahrensfairness durch eine förmliche Vergütungsfestsetzung Rechnung zu tragen.

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