Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...
Donnerstag, 17. April 2025
MFE-MEDIAFOREUROPE N.V. (Belusconi) hält nunmehr mehr als 30 % an der ProSiebenSat.1 Media SE
Bank Austria Squeeze-out: Gericht legt Nachzahlung auf 24,60 EUR fest
Nach 18 Jahren Verfahrensdauer kommt das Handelsgericht Wien zu einer erstinstanzlichen Entscheidung im Bank-Austria Squeeze-out. Das Gericht hält eine Nachzahlung von ca. 24,60 EUR je Aktie (Summe 154 EUR) für angemessen. Die Verzinsung wurde noch nicht festgesetzt. Über Nebenkosten wird später entschieden.
„Die jahrelangen Mühen in diesem absurden Verfahren zeigen endlich Wirkung. Die Nachzahlungshöhe liegt in Mitte von verschiedenen Bewertungsszenarien. Man kann den Entscheid als „salomonisch“ bezeichnen“, so Florian Beckermann, IVA-Vorstand, „wenn Parteien noch nicht die Nase voll haben, gibt es noch einen Instanzenzug, also mindestens drei weitere Jahre. Berücksichtigt man die Verzinsung von ca. 4 % ohne Zinseszinseffekte, wird UniCredit für ca. 7,5 Mio. Aktienrechte eine Rückstellung über 317 Mio. EUR buchen müssen.“
Hintergrund: UniCredit hatte die Bank Austria-Aktionäre im Jahr 2007 mit 129,40 EUR abgefunden und ausgeschlossen. Der IVA und einige andere Aktionäre hatten einen Antrag auf Überprüfung der Barabfindung gestellt. Ein jahrelanger Gutachterstreit entbrannte. Der Börsenkurs von ca. 140 EUR oder langfristige Ertragsszenarien jenseits der 176 EUR Bewertungswert schienen plausibel. Das befasste Expertengremium konnte nur den Liquidationswert von ca. 131 EUR über Jahre erarbeiten, es ließ jedoch juristische Bedenken und Alternativszenarien unbeachtet. Erst eine Sachverhaltsaufklärung und eigene gutachterliche Schritte des für Gesellschafterausschluss zuständigen übergeordneten Handelsgerichts (Bereich „Firmenbuch und Außerstreitsachen“) brachten Bewegung in die Sache. Alle Vergleichsbemühungen waren in der Vergangenheit gescheitert.
Quelle: IVA - Interessenverband für Anleger
CompuGroup Medical SE & Co. KGaA: Finale regulatorische Freigabe für das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot erteilt – Strategische Partnerschaft zwischen CVC und CompuGroup Medical tritt mit Vollzug des Angebots in Kraft
- Sämtliche Angebotsbedingungen durch erfolgte behördliche Genehmigungen erfüllt
- Mit Vollzug des Angebots sichert sich CVC Minderheitsbeteiligung von 23,11 %[1] an CompuGroup Medical, Aktionäre um Gründerfamilie Gotthardt bleiben mit 50,12 % Mehrheitseigentümer
- Delisting-Angebot zeitnah geplant – keine Erhöhung gegenüber dem Angebotspreis des Übernahmeangebots zu erwarten
Koblenz, Frankfurt – Caesar BidCo GmbH, eine Holdinggesellschaft im Besitz von Investmentfonds, die von CVC Capital Partners („CVC“) beraten und verwaltet werden, hat mitgeteilt, dass die letzte noch ausstehende regulatorische Freigabe für den Vollzug des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots an alle Aktionäre der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA („CompuGroup Medical“ oder „CGM“) erteilt wurde und das Angebot innerhalb der nächsten acht Bankarbeitstage vollzogen wird. Somit sind alle Angebotsbedingungen erfüllt und die strategische Partnerschaft zwischen CVC und der Gründerfamilie Gotthardt als Mehrheitseigentümerin von CompuGroup Medical tritt mit Vollzug des Übernahmeangebots in Kraft.
Zum Ende der weiteren Annahmefrist am 11. Februar 2025 wurde das Angebot für 4.387.680 Aktien der CompuGroup Medical angenommen. Dies entspricht ca. 8,17 % aller ausstehenden Aktien und Stimmrechte. Darüber hinaus wurden 14,94 %[2] aller ausstehenden Aktien und Stimmrechte von CompuGroup Medical außerhalb des Angebots erworben und werden derzeit direkt und über Instrumente durch CVC gehalten.
Die Aktionäre um die Gründerfamilie Gotthardt kontrollieren weiterhin 50,12 % aller Aktien und Stimmrechte und behalten ihre Mehrheitsbeteiligung an CompuGroup Medical. Frank Gotthardt, Gründer von CompuGroup Medical, bleibt Vorsitzender des Verwaltungsrats. Prof. (apl.) Dr. med. Daniel Gotthardt ist weiterhin Chief Executive Officer und Mitglied des Verwaltungsrats.
Die Partnerschaft mit CVC soll die langfristige Innovations- und Wachstumsstrategie von CompuGroup Medical unterstützen. Gemeinsam wollen CompuGroup Medical und CVC Innovationen im Gesundheitswesen vorantreiben, von denen Patientinnen und Patienten sowie Gesundheitsdienstleister weltweit profitieren. Das erklärte gemeinsame Ziel ist, medizinischen Fachkräften mit modernsten Software-Produkten und einem starken Kundensupport zuverlässige Unterstützung zu bieten.
Das Angebot wird innerhalb der nächsten acht Bankarbeitstage vollzogen. CompuGroup Medical und CVC haben zudem vereinbart, dass CVC unverzüglich nach Vollzug des Übernahmeangebots ein Delisting-Angebot abgeben wird, um das Unternehmen von der Börse zu nehmen. CVC hat nicht die Absicht, den Angebotspreis im Rahmen des Delisting-Angebots zu erhöhen.
Aktionären von CompuGroup Medical, die ihre Aktien im Rahmen des öffentlichen Übernahmeangebots angedient hatten, wird der Angebotspreis von 22,00 Euro pro Aktie ausgezahlt. Weitere Informationen zur Abwicklung und Übertragung der angedienten Aktien sind auf der folgenden Website abrufbar: www.practice-public-offer.com
Über CompuGroup Medical SE & Co. KGaA
CompuGroup Medical ist eines der führenden E-Health Unternehmen weltweit und erwirtschaftete im Jahr 2024 einen Jahresumsatz von 1,15 Mrd. Euro. Die Softwareprodukte des Unternehmens zur Unterstützung aller ärztlichen und organisatorischen Tätigkeiten in Arztpraxen, Apotheken, Laboren, Krankenhäusern und sozialen Einrichtungen, die Informationsdienstleistungen für alle Beteiligten im Gesundheitswesen und die webbasierten persönlichen Gesundheitsakten dienen einem sichereren und effizienteren Gesundheitswesen. Grundlage der CompuGroup Medical-Leistungen ist die einzigartige Kundenbasis, darunter Ärzte, Zahnärzte, Apotheken, weitere Gesundheitsprofis in ambulanten und stationären Einrichtungen sowie Versicherungs- und Pharma-Unternehmen. CompuGroup Medical unterhält eigene Standorte in 19 Ländern und vertreibt Produkte in 60 Ländern weltweit. Mehr als 8.700 hochqualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen für nachhaltige Lösungen bei ständig wachsenden Anforderungen im Gesundheitswesen.
Über CVC Capital Partners
CVC verfügt als führender weltweit tätiger Private-Markets-Manager über ein Netzwerk von 30 Standorten im EMEA-Raum, Nord- und Südamerika sowie Asien mit einem verwalteten Vermögen von derzeit rund 200 Mrd. Euro. CVC verfügt über sieben komplementäre Strategien in den Bereichen Private Equity, Secondaries, Credit und Infrastructure, für die das Unternehmen Kapitalzusagen von weltweit führenden Pensionsfonds und institutionellen Investoren in Höhe von rund 260 Mrd. Euro erhalten hat. Die im Rahmen der CVC-Private-Equity-Strategie verwalteten oder beratenen Fonds sind weltweit in rund 140 Unternehmen investiert, die einen Gesamtumsatz von über 168 Mrd. Euro erzielen und mehr als 600.000 Mitarbeitende beschäftigen. Im deutschsprachigen Raum ist CVC seit über 30 Jahren eine feste Größe und betreibt erfolgreiche Partnerschaften mit gründer- und familiengeführten Unternehmen, darunter Douglas, Europas führender Omnichannel-Anbieter für Premium-Beauty, sowie bis vor Kurzem DKV Mobility, ein führender Dienstleister für internationale Mobilität, und Messer Industries, ein global führender Spezialist für Industriegase.
Wichtige Hinweise:
Diese Pressemitteilung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA („CGM-Aktien“). Die endgültigen Bedingungen des Übernahmeangebots sowie weitere Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot sind ausschließlich in der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Veröffentlichung freigegebenen Angebotsunterlage enthalten. Caesar BidCo GmbH (die „Bieterin“) behält sich das Recht vor, in den endgültigen Bedingungen des Übernahmeangebots und eines etwaigen künftigen Delisting-Angebots von den hier dargestellten Eckpunkten abzuweichen, soweit dies rechtlich zulässig ist. Anlegern und Inhabern von CGM-Aktien wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage und alle anderen Dokumente im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot zu lesen, da sie wichtige Informationen enthalten. Die Angebotsunterlage für das Übernahmeangebot (in deutscher Sprache und einer unverbindlichen englischen Übersetzung) mit den detaillierten Bedingungen und sonstigen Informationen zum Übernahmeangebot ist unter anderem im Internet unter www.practice-public-offer.com veröffentlicht.
Das Übernahmeangebot wird ausschließlich auf der Grundlage der anwendbaren Bestimmungen des deutschen Rechts, insbesondere des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes („WpÜG“), und bestimmter wertpapierrechtlicher Bestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika („Vereinigte Staaten“) über grenzüberschreitende Übernahmeangebote durchgeführt. Das Übernahmeangebot wird nicht in Übereinstimmung mit den rechtlichen Anforderungen anderer Rechtsordnungen als der Bundesrepublik Deutschland oder der Vereinigten Staaten (soweit anwendbar) durchgeführt. Dementsprechend wurden außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder der Vereinigten Staaten (soweit anwendbar) keine Mitteilungen, Anmeldungen, Genehmigungen oder Ermächtigungen für das Übernahmeangebot eingereicht, veranlasst oder erteilt. Anleger und Inhaber von CGM-Aktien können sich nicht darauf verlassen, dass sie durch die Anlegerschutzgesetze einer anderen Rechtsordnung als der der Bundesrepublik Deutschland oder der Vereinigten Staaten (soweit anwendbar) geschützt sind. Vorbehaltlich der in der Angebotsunterlage beschriebenen Ausnahmen und ggf. von den jeweiligen Aufsichtsbehörden zu erteilenden Befreiungen wird weder direkt noch indirekt ein Übernahmeangebot in denjenigen Rechtsordnungen unterbreitet, in denen dies einen Verstoß gegen geltendes Recht darstellen würde. Diese Pressemitteilung darf weder ganz noch teilweise in Rechtsordnungen veröffentlicht oder anderweitig verbreitet werden, in denen das Übernahmeangebot nach geltendem Recht verboten wäre.
Die Bieterin und/oder mit ihr gemeinsam handelnde Personen im Sinne von § 2 Abs. 5 WpÜG und/oder deren Tochterunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 6 WpÜG können während der Laufzeit des Übernahmeangebots CGM-Aktien auf andere Weise als im Rahmen des Übernahmeangebots außerhalb der Börse erwerben oder Erwerbsvereinbarungen hierzu treffen, CGM-Aktien während der Laufzeit des Übernahmeangebots auf andere Weise als im Rahmen des Übernahmeangebots börslich oder außerbörslich erwerben oder Vereinbarungen über einen solchen Erwerb treffen, sofern diese Erwerbe oder Erwerbsvereinbarungen außerhalb der Vereinigten Staaten erfolgen, den anwendbaren deutschen Rechtsvorschriften, insbesondere dem WpÜG, entsprechen und der Übernahmeangebotspreis entsprechend einer außerhalb des Übernahmeangebots gezahlten höheren Gegenleistung erhöht wird. Informationen über entsprechende Erwerbe bzw. Erwerbsvereinbarungen werden gemäß § 23 Abs. 2 WpÜG im Bundesanzeiger veröffentlicht. Diese Informationen werden auch in einer unverbindlichen englischen Übersetzung auf der Internetseite der Bieterin unter www.practice-public-offer.de veröffentlicht.
Das in dieser Pressemitteilung erwähnte Übernahmeangebot bezieht sich auf Aktien einer deutschen Gesellschaft, die zum Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen sind, und unterliegt den für in der Bundesrepublik Deutschland börsennotierte Unternehmen geltenden Offenlegungspflichten, -regeln und -praktiken, die sich in einigen wesentlichen Punkten von denen der Vereinigten Staaten und anderer Rechtsordnungen unterscheiden. Diese Pressemitteilung wurde in Übereinstimmung mit dem deutschen Stil und der deutschen Praxis erstellt, um den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland zu entsprechen. Die an anderer Stelle, auch in der Angebotsunterlage, enthaltenen Finanzinformationen über die Bieterin und die CGM sind nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften und nicht nach den in den Vereinigten Staaten allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen erstellt worden. Daher sind sie möglicherweise nicht mit Finanzinformationen vergleichbar, die sich auf US-amerikanische Unternehmen oder Unternehmen aus anderen Rechtsordnungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beziehen.
Das Übernahmeangebot wird in den Vereinigten Staaten auf der Grundlage der so genannten grenzüberschreitenden Befreiung (Tier II) von bestimmten Vorschriften des U.S. Securities Exchange Act von 1934 in der jeweils geltenden Fassung (der „Exchange Act“) durchgeführt. Diese Befreiung erlaubt es der Bieterin, bestimmte materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften des Exchange Act für Übernahmeangebote zu erfüllen, indem sie das Recht oder die Praxis der inländischen Rechtsordnung einhält, und befreit die Bieterin von der Einhaltung bestimmter anderer Vorschriften des Exchange Act. Aktionäre aus den Vereinigten Staaten sollten beachten, dass CGM nicht an einer US-amerikanischen Wertpapierbörse notiert ist, nicht den periodischen Anforderungen des Exchange Act unterliegt und nicht verpflichtet ist, Berichte bei der United States Securities and Exchange Commission einzureichen, und dies auch nicht tut.
CGM-Aktionäre, die ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den Vereinigten Staaten haben, sollten beachten, dass sich das Übernahmeangebot auf Wertpapiere einer Gesellschaft bezieht, die ein "ausländischer privater Emittent" im Sinne des Exchange Act ist und deren Aktien nicht gemäß Section 12 des Exchange Act registriert sind. Das Übernahmeangebot wird in den Vereinigten Staaten unter Berufung auf die grenzüberschreitende Befreiung (Tier 2) von bestimmten Anforderungen des Exchange Act unterbreitet und unterliegt im Wesentlichen den Offenlegungs- und anderen Vorschriften und Verfahren in Deutschland, die sich von denen in den Vereinigten Staaten unterscheiden. Soweit das Übernahmeangebot den U.S.-amerikanischen Wertpapiergesetzen unterliegt, gelten diese Gesetze nur für CGM-Aktionäre, die ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den Vereinigten Staaten haben, und keine andere Person hat irgendwelche Ansprüche nach diesen Gesetzen.
Jeder Vertrag, der aufgrund der Annahme des Übernahmeangebots mit der Bieterin geschlossen wird, unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und wird nach diesem ausgelegt. Für Aktionäre aus den Vereinigten Staaten (oder aus anderen Ländern außerhalb der Bundesrepublik Deutschland) kann es schwierig sein, bestimmte Rechte und Ansprüche, die sich im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot ergeben, nach den US-Bundeswertpapiergesetzen (oder anderen ihnen bekannten Gesetzen) durchzusetzen, da die Bieterin und die CGM ihren Sitz außerhalb der Vereinigten Staaten (oder der Jurisdiktion, in der der Aktionär seinen Wohnsitz hat) haben und ihre jeweiligen Führungskräfte und Direktoren außerhalb der Vereinigten Staaten (oder der Jurisdiktion, in der der Aktionär seinen Wohnsitz hat) ansässig sind. Es kann sein, dass es nicht möglich ist, ein Unternehmen, das nicht in den Vereinigten Staaten ansässig ist, oder seine leitenden Angestellten oder Direktoren in einem Gericht außerhalb der Vereinigten Staaten wegen Verstößen gegen die Wertpapiergesetze der Vereinigten Staaten zu verklagen. Es ist unter Umständen auch nicht möglich, ein nicht-amerikanisches Unternehmen oder seine Tochtergesellschaften zu zwingen, sich dem Urteil eines amerikanischen Gerichts zu unterwerfen.
Soweit diese Pressemitteilung zukunftsgerichtete Aussagen enthält, sind diese nicht als Tatsachenbehauptungen zu verstehen und durch die Worte "beabsichtigen", "werden" und ähnliche Ausdrücke gekennzeichnet. Diese Aussagen bringen die Absichten, Annahmen oder gegenwärtigen Erwartungen und Annahmen der Bieterin und der mit ihr gemeinsam handelnden Personen zum Ausdruck. Solche in die Zukunft gerichteten Aussagen beruhen auf gegenwärtigen, nach bestem Wissen vorgenommenen Planungen, Schätzungen und Prognosen der Bieterin und der mit ihr gemeinsam handelnden Personen, die jedoch keine Gewähr für deren zukünftige Richtigkeit bieten (dies gilt insbesondere für Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs der Bieterin oder der mit ihr gemeinsam handelnden Personen liegen). Zukunftsgerichtete Aussagen unterliegen Risiken und Ungewissheiten, von denen die meisten schwer vorhersehbar sind und die in der Regel außerhalb der Kontrolle der Bieterin oder der mit ihr gemeinsam handelnden Personen liegen. Es ist zu berücksichtigen, dass die tatsächlichen Ergebnisse oder Folgen in der Zukunft wesentlich von den in den zukunftsgerichteten Aussagen angegebenen oder enthaltenen abweichen können. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bieterin und die mit ihr gemeinsam handelnden Personen ihre in Dokumenten oder Mitteilungen oder in der noch zu veröffentlichenden Angebotsunterlage geäußerten Absichten und Einschätzungen nach Veröffentlichung der Dokumente, Mitteilungen oder der Angebotsunterlage ändern.
[1] Stand zum 16. April 2025
[2] Stand zum 16. April 2025
SYNBIOTIC SE: STRATEGISCHE PARTNERSCHAFT MIT IRIS CAPITAL INVESTMENT
Insiderinformation gem. Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Ad hoc-Mitteilung)
NICHT ZUR DIREKTEN ODER INDIREKTEN VERÖFFENTLICHUNG ODER VERBREITUNG INNERHALB DER BZW. IN DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, AUSTRALIEN, KANADA ODER JAPAN ODER INNERHALB EINER BZW. IN EINE SONSTIGE RECHTSORDNUNG BESTIMMT, IN DER EINE SOLCHE VERÖFFENTLICHUNG ODER VERBREITUNG UNZULÄSSIG WÄRE. ES GELTEN WEITERE BESCHRÄNKUNGEN.
Düsseldorf, 17.04.2025 – Die SYNBIOTIC SE (die „Gesellschaft“) ist heute eine strategische Partnerschaft mit IRIS Capital Investment („IRIS“), einem französischen Anbieter für Eigenkapitalfinanzierungen eingegangen. IRIS hat sich verpflichtet, Wandelschuldverschreibungen im Volumen bis zu EUR 2,4 Millionen in mehreren Tranchen von jeweils bis zu EUR 200.000 zu zeichnen. Die Zeichnung der Tranchen erfolgt ausschließlich auf Verlangen der Gesellschaft. Die Wandelschuldverschreibungen werden nicht verzinst und voraussichtlich ab Ende April 2025 ausgegeben.
Hierzu wird der Verwaltungsrat die Begebung einer 0 %-Wandelschuldverschreibung mit Ausschluss des Bezugsrechts in einem Volumen in Höhe von bis zu EUR 2,4 Mio. beschließen. Die Wandelanleihe wird mit einer Zwangswandlung zum Laufzeitende ausgestattet sein. Der Erlös der Wandelschuldverschreibung soll die Wachstumsstrategie der Gesellschaft unterstützen.
Über SYNBIOTIC SE:
SYNBIOTIC ist eine börsengelistete Unternehmensgruppe im Medizinalcannabis und Industriehanf-Sektor mit einer auf Europa fokussierten Buy-and-Build-Investmentstrategie. Die Gruppe umfasst die gesamte Wertschöpfungskette vom Anbau über die Produktion bis zum Handel – vom Feld bis ins Regal. Kerngeschäfte der Tochterunternehmen sind die Forschung und Entwicklung, die Produktion sowie die Vermarktung von Medizinalcannabis, Industriehanf und CBD-Produkten.
SYNBIOTIC verfolgt die klare paneuropäische Strategie mit ihren Geschäftsbereichen weiter zu expandieren, um so die relevanten Wachstumsmärkte abzudecken und gleichzeitig durch Diversifikation Risiken zu minimieren und die Chancen für Investoren zu erhöhen.
Weitere Informationen stehen unter http://www.synbiotic.com bereit.
SNP Schneider-Neureither & Partner SE: Carlyle hält nunmehr 77,78 % direkt
Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out
bei der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft
zugunsten der Hauptaktionärin VIB Vermögen AG können die Antragsteller und der gemeinsame Vertrter Dr. Wirth bis zum 31. Juli 2025 zu der Antragserwiderung Stellung nehmen. Angesichts des Ausscheiden des Vorsitzenden Richters solle eine Terminierung erst durch den Nachfolger erfolgen.
Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der va-Q-tec AG
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem von der (von EQT kontrollierten) Fahrenheit AcquiCo GmbH als
herrschender Gesellschaft und der va-Q-tec AG als
abhängige Gesellschaft abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat das LG Nürnberh-Fürth mit Beschluss vom 7. April 2025 die eingegangenen Spruchanträge verbunden. Gleichzeitig wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier vom Gericht zum gemeinsamen Vertreter bestimmt.
LG Nürnberg-Fürth, Az. 1 HK O 732/24
Weber u.a. ./. Fahrenheit AcquiCo GmbH
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Milbank LLP, 80539 München
OHB SE verschiebt ordentliche Hauptversammlung
Mittwoch, 16. April 2025
Mehrheitsbeteiligungen an der Vectron Systems AG
Münster
HRB 10502
Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 6 AktG
Die Arrow HoldCo GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 133907 hatte der Vectron Systems AG gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 4 AktG bereits im Juni 2024 mitgeteilt, dass ihr unmittelbar, ohne Hinzurechnungen nach § 20 Abs. 2 AktG, sowohl mehr als der vierte Teil der Aktien der Vectron Systems AG gehört als auch eine unmittelbare Mehrheitsbeteiligung (Mehrheit der Anteile und Mehrheit der Stimmrechte) an der Vectron Systems AG. Die Vectron Systems AG hat dazu bis heute keine abweichende oder ergänzende Mitteilung erhalten.
Die Shift4 Technology Limited (bisher firmierend als Source Ltd.), eine Gesellschaft nach maltesischem Recht, eingetragen im Malta Business Registry unter C 64916, hat der Vectron Systems AG gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 4 AktG vorsorglich in Ergänzung zur entsprechenden Mitteilung vom Juni 2024 mitgeteilt, dass ihr nach der Umfirmierung unverändert mittelbar sowohl mehr als der vierte Teil der Aktien der Vectron Systems AG gehört als auch eine mittelbare Mehrheitsbeteiligung (Mehrheit der Anteile und Mehrheit der Stimmrechte) an der Vectron Systems AG und dass ihr gemäß § 20 Abs. 1 S.2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG die von der Arrow HoldCo GmbH gehaltenen Aktien der Vectron Systems AG zuzurechnen sind.
Die Shift4 Malta Limited, eine Gesellschaft nach maltesischem Recht, eingetragen im Malta Business Registry unter C 111453, hat der Vectron Systems AG gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 4 AktG vorsorglich in Ergänzung zur entsprechenden Mitteilung vom Juni 2024 mitgeteilt, dass es sich bei dieser Gesellschaft um die ehemalige Credorax, Inc., eine Gesellschaft nach dem Recht der Britischen Jungferninseln, dort bisher eingetragen im Registry of Corporate Affairs unter Nr. 1384200, handelt, dass die Gesellschaft ihren Sitz durch grenzüberschreitenden Formwechsel unter Wahrung der Rechtsidentität von den Britischen Jungferninseln nach Malta verlegt hat, dass ihr unverändert mittelbar sowohl mehr als der vierte Teil der Aktien der Vectron Systems AG gehört als auch eine mittelbare Mehrheitsbeteiligung (Mehrheit der Anteile und Mehrheit der Stimmrechte) an der Vectron Systems AG und dass ihr gemäß § 20 Abs. 1 S.2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG die von der Arrow HoldCo GmbH gehaltenen Aktien der Vectron Systems AG zuzurechnen sind.
Die Shift4 Holdings Ltd., eine Gesellschaft nach maltesischem Recht, eingetragen im Malta Business Registry unter C 111429, hat der Vectron Systems AG gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 4 AktG vorsorglich in Ergänzung zur entsprechenden Mitteilung vom Juni 2024 mitgeteilt, dass es sich bei dieser Gesellschaft um die ehemalige Shift4 (BVI) Ltd., eine Gesellschaft nach dem Recht der Britischen Jungferninseln, dort bisher eingetragen im Registry of Corporate Affairs unter Nr. 2092181, handelt, dass die Gesellschaft ihren Sitz durch grenzüberschreitenden Formwechsel unter Wahrung der Rechtsidentität von den Britischen Jungferninseln nach Malta verlegt hat, dass ihr unverändert mittelbar sowohl mehr als der vierte Teil der Aktien der Vectron Systems AG gehört als auch eine mittelbare Mehrheitsbeteiligung (Mehrheit der Anteile und Mehrheit der Stimmrechte) an der Vectron Systems AG und dass ihr gemäß § 20 Abs. 1 S.2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG die von der Arrow HoldCo GmbH gehaltenen Aktien der Vectron Systems AG zuzurechnen sind.
Die S4 HoldCo., LLC, eine Gesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware, eingetragen im Handels- und Unternehmensregister (Division of Corporations) des Department of State von Delaware unter Nr. 5690276, hat der Vectron Systems AG gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 4 AktG sowohl in eigenem Namen als auch im Namen der S4 International Holdings LP mitgeteilt, dass sie als General Partner der S4 International Holdings LP, eines nicht rechtsfähigen Limited Partnerships nach dem Recht des Vereinigten Königreichs, eingetragen im Unternehmensregister des Vereinigten Königreichs (Company House) unter Nummer LP24012, für die S4 International Holdings LP mittelbar sowohl mehr als den vierten Teil der Aktien der Vectron Systems AG als auch eine mittelbare Mehrheitsbeteiligung (Mehrheit der Anteile und Mehrheit der Stimmrechte) an der Vectron Systems AG hält, und dass ihr bzw. der S4 International Holdings LP gemäß § 20 Abs. 1 S.2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG die von der Arrow HoldCo GmbH gehaltenen Aktien der Vectron Systems AG zuzurechnen sind.
Die Shift4 Payments, LLC, eine Gesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware, eingetragen in der Division of Corporations of the Department of State of Delaware unter Nr. 5504461, hatte der Vectron Systems AG bereits im Juni 2024 gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihr mittelbar sowohl mehr als der vierte Teil der Aktien der Vectron Systems AG gehört als auch eine mittelbare Mehrheitsbeteiligung (Mehrheit der Anteile und Mehrheit der Stimmrechte) an der Vectron Systems AG und dass ihr gemäß § 20 Abs. 1 S.2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG die von der Arrow HoldCo GmbH gehaltenen Aktien der Vectron Systems AG zuzurechnen sind. Die Vectron Systems AG hat dazu bis heute keine abweichende oder ergänzende Mitteilung erhalten. Ihr ist in anderem Zusammenhang mitgeteilt worden, dass die Shift4 Payments, LLC der einzige Limited Partner der S4 International Holdings LP ist.
Die Shift4 Payments, Inc., eine Gesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware, eingetragen im Handels- und Unternehmensregister (Division of Corporations) des Department of State von Delaware unter Nr. 7688391, hat der Vectron Systems AG unter Korrektur ihrer Registernummer erneut gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihr mittelbar sowohl mehr als der vierte Teil der Aktien der Vectron Systems AG gehört als auch eine mittelbare Mehrheitsbeteiligung (Mehrheit der Anteile und Mehrheit der Stimmrechte) an der Vectron Systems AG und dass ihr gemäß § 20 Abs. 1 S.2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG die von der Arrow HoldCo GmbH gehaltenen Aktien der Vectron Systems AG zuzurechnen sind.
Die Rook Holdings, Inc., eine Gesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware, eingetragen im Handels- und Unternehmensregister (Division of Corporations) des Department of State von Delaware unter Nr. 5504469, hatte der Vectron Systems AG bereits im Juni 2024 gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihr mittelbar sowohl mehr als der vierte Teil der Aktien der Vectron Systems AG gehört als auch eine mittelbare Mehrheitsbeteiligung (Mehrheit der Anteile und Mehrheit der Stimmrechte) an der Vectron Systems AG und dass ihr gemäß § 20 Abs. 1 S.2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG die von der Arrow HoldCo GmbH gehaltenen Aktien der Vectron Systems AG zuzurechnen sind. Die Vectron Systems AG hat dazu bis heute keine abweichende oder ergänzende Mitteilung erhalten.
Herr Jared Isaacman, Easton, PA 18045, USA, hatte der Vectron Systems AG gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 4 AktG bereits im Juni 2024 mitgeteilt, dass ihm mittelbar sowohl mehr als der vierte Teil der Aktien der Vectron Systems AG gehört als auch eine mittelbare Mehrheitsbeteiligung (Mehrheit der Anteile und Mehrheit der Stimmrechte) an der Vectron Systems AG und dass ihm gemäß § 20 Abs. 1 S.2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG die von der Arrow HoldCo GmbH gehaltenen Aktien der Vectron Systems AG zuzurechnen sind. Die Vectron Systems AG hat dazu bis heute keine abweichende oder ergänzende Mitteilung erhalten.
Münster, im April 2025
Der Vorstand
Quelle: Bundesanzeiger vom 16. April 2025
Aktuelle Squeeze-out-Kandidaten
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG (ARENDTS ANWÄLTE)
- Dahlbusch AG: minimaler Streubesitz (knapp über 3.000 Aktien)
- DATAGROUP SE: Inestorenvereinbarung mit KKR, öffentliches Erwerbsangebot von KKR zu einem Preis von EUR 54,00 pro Aktie
- DEAG Deutsche Entertainment AG: Delisting
- Deutsche Real Estate AG (ehemals Geestemünder Verwaltungs- und Grundstücks AG): geringer Streubesitz
- Deutsche Wohnen SE: erfolgreiche Übernahme, Kursverfall, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt
- DMG MORI Aktiengesellschaft: Spruchverfahren zum BuG, geringer Streubesitz
- DVS Technology AG (früher: Diskus Werke AG): geringer Streubesitz, Kündigung der Einbeziehung in den Freiverkehr
- FRIWO AG: geringer Streubesitz
- Gelsenwasser AG: Streubesitz < 10 %
- GSW Immobilien AG: geringer Streubesitz, Delisting-Erwerbsangebot
- Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot
- HanseYachts AG: Delisting-Angebot
- HÖVELRAT Holding AG (früher NORDAKTIENBANK AG): geringer Streubesitz
- Katek SE: erfolgreiches Delisting-Erwerbsangebot der Kontron AG, Streubesitz < 13 %
- MeVis Medical Solutions AG: BuG
- MME MOVIEMENT AG: delistet, geringer Streubesitz
- Pilkington Deutschland AG: geringer Streubesitz
- Rocket Internet SE: Delisting, Übernahmeangebot
- SEVEN PRINCIPLES AG: Streubesitz 4 %
- Studio Babelsberg AG: Erwerb Mehrheitsbeteiligung, BuG
- STEICO SE: Mehrheitsbeteiligung der Kingspan Group PLC
- STEMMER IMAGING AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, Investorenvereinbarung mit der Ventrifossa BidCo AG/MiddleGround, nunmehr Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
- Tele Columbus AG: sehr geringer Streubesitz, Kursverfall
- ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft: minimaler Streubesitz
- USU Software AG: Delisting-Übernahmeangebot
- WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft: BuG, geringer Streubesitz, Delisting-Angebot
- Westag AG (früher: WESTAG & GETALIT AG): geringer Streubesitz, Rückkaufangebot
- Your Family Entertainment AG
Die Liste ist nicht abschließend und beruht auf einer subjektiven Einschätzung. Über Anregungen und weitere "Nominierungen" freuen wir uns.
(unverbindlich, keine Anlage- oder Rechtsberatung)
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de
BayWa AG: Öffentliche Bekanntmachung des gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins
Im Namen des Restrukturierungsbeauftragten Dr. Hubert Ampferl erfolgt nachfolgende Veröffentlichung:
BayWa AG
München
ISIN DE 0005194005 WKN 519400
Legal Entity Identifier (LEI): 529900SM0FDLLYATXU36
Öffentliche Restrukturierungssache der
BayWa AG, Arabellastr. 4, 81925 München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 4921,
beim Amtsgericht München, Aktenzeichen 1501 RES 337/25
Öffentliche Bekanntmachung des gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins gem. § 85 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG
über den von der Gesellschaft vorgelegten Restrukturierungsplan
am Donnerstag, den 15. Mai 2025, 10:00 Uhr (Einlass ab 8:00 Uhr),
im
Paulaner am Nockherberg, Hochstr. 77, 81541 München
Das Gericht hat am 15.04.2025 folgenden Beschluss erlassen und folgende Hinweise erteilt:
Termin zur Erörterung des Restrukturierungsplans und der Stimmrechte der Planbetroffenen sowie zur Abstimmung über den Restrukturierungsplan wird bestimmt auf:
Donnerstag, 15.05.2025, 10:00 Uhr
Paulaner am Nockherberg, Hochstraße 77, 81541 München
Einlass ab 8:00 Uhr
Weiter dient der Termin möglicherweise zur Abstimmung über einen nach Erörterung seitens der organschaftlichen Vertreter der Schuldnerin eventuell gemäß den §§ 45 Absatz 4 StaRUG, 240 Insolvenzordnung vorgelegten geänderten Restrukturierungsplan.
Die Planbetroffenen, die Schuldnerin und der Restrukturierungsbeauftragte werden zu diesem Termin geladen.
Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist durch das Amtsgericht München im Internet (www.restrukturierungsbekanntmachung.de) und über den Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu machen, § 85 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG. Darüber hinaus wird der Restrukturierungsbeauftragte den Erörterungs- und Abstimmungstermin europaweit bekannt machen.
Planbetroffene Finanzgläubiger sind aufgefordert, im Termin Erklärungen zu der im Plan vorgesehenen Wahloption gegenüber der Schuldnerin abzugeben.
Hinweise:
1. Der Restrukturierungsplan nebst Anlagen, die Stellungnahme des Restrukturierungsbeauftragten gem. §§ 77 Abs. 2, 76 Abs. 4 StaRUG und diese Terminsbestimmung werden den planbetroffenen Gläubigern und den planbetroffenen Aktionären nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen über das Webportal www.baywa-starug.de elektronisch zugänglich gemacht.
- Planbetroffenen Gläubigern, aufgeführt in Anlage 22 des Restrukturierungsplans zum Stichtag 24. März 2025 als Tag der Erstanordnung der Stabilisierungsanordnung, hat der Restrukturierungsbeauftragte individuelle Ladungsschreiben mit individualisierten Zugangsdaten zu dem vorgenannten Webportal für den elektronischen Zugriff auf die genannten Dokumente und deren Download zuzustellen, § 45 Abs. 3 S. 2, Abs. 3a S. 1 StaRUG. Soweit planbetroffene Gläubiger anderweitig ihre aktuelle Stellung als planbetroffene Gläubiger gegenüber dem Restrukturierungsbeauftragten glaubhaft machen, hat der Restrukturierungsbeauftragte diesen ebenfalls individualisierte Zugangsdaten zu übermitteln. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann ein planbetroffener Gläubiger die Übermittlung der schriftlichen Dokumente verlangen, § 45 Abs. 3a S. 2 StaRUG.
- Planbetroffenen Aktionären sind auf deren Verlangen die Ladung sowie der vollständige Restrukturierungsplan nebst Anlagen durch die Schuldnerin elektronisch zugänglich zu machen, § 85 Abs. 4 S. 2 StaRUG. Die zum Abruf der Dokumente auf dem vorgenannten Webportal erforderlichen Zugangsdaten können die Aktionäre per E-Mail unter baywa-starug@stp.one anfordern. Zum Abruf der genannten Dokumente sind diejenigen Aktionäre der Schuldnerin – persönlich oder durch gemäß § 79 Abs. 2 ZPO Vertretungsbefugte – berechtigt, die am Tag des Abrufs im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind. Sie haben die zur Prüfung ihrer Eintragung im Aktienregister erforderlichen Daten per E-Mail an baywa-starug@stp.one zu übermitteln, d.h. ihren vollständigen Namen und Anschrift (bei natürlichen Personen) bzw. die Firma, Handelsregisternummer und Anschrift (bei juristischen Personen und Personengesellschaften). Nicht im Aktienregister eingetragene Aktionäre oder Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nicht rechtzeitig vor dem Abruf oder erst nach dem technisch maßgeblichen Bestandsstichtag (hierzu Ziff. 5b)) bei der Schuldnerin eingehen, können aus diesen Aktien kein Recht zur Einsichtnahme ableiten, es sei denn, sie weisen eine schriftliche Bevollmächtigung nach. Es gelten die formalen Anforderungen für Vollmachten nach Ziff. 7.
2. Eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Restrukturierungsplans ist frei über das Webportal www.baywa-starug.de abrufbar.
3. Der Erörterungs- und Abstimmungstermin wird als physische Präsenzversammlung abgehalten, ohne Möglichkeit der (virtuellen) Teilnahme von einem anderen Ort im Wege einer Bild- und Tonübertragung i.S.d. § 128a Abs. 1 ZPO.
4. Ton- und Bildaufzeichnungen sind nicht gestattet.
5. Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist nicht öffentlich. Es finden Eingangskontrollen statt. Um die rechtzeitige Anwesenheit im Termin zu gewährleisten, wird gebeten, mögliche Wartezeiten zu berücksichtigen.
Die Zutritts- und Teilnahmeberechtigung ist nur unter folgenden Voraussetzungen gegeben:
- Zur Erörterung und Abstimmung über den Restrukturierungsplan sind diejenigen planbetroffenen Gläubiger – persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte – berechtigt, die am Tag des Erörterungs- und Abstimmungstermins Inhaber von planbetroffenen Forderungen sind. Über die planbetroffenen Forderungen kann im Rahmen des rechtlich und vertraglich Zulässigen weiterverfügt werden. Der Erwerb von Forderungen, der in der Zeit nach dem Stichtag 24. März 2025 (Tag der Erstanordnung der Stabilisierungsanordnung; dokumentiert in Anlage 22 des Restrukturierungsplans) stattgefunden hat, ist für die Ausübung von Teilnahme- und Stimmrechten im Erörterungs- und Abstimmungstermin mit präsenten Beweismitteln glaubhaft zu machen.
- Zur Erörterung und Abstimmung über den Restrukturierungsplan sind diejenigen Aktionäre – persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte – berechtigt, die am Tag des Erörterungs- und Abstimmungstermins im Aktienregister der Schuldnerin eingetragen sind. Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters, die ab dem 10. Mai 2025 (einschließlich) eingehen, werden erst mit Wirkung nach dem Erörterungs- und Abstimmungstermin verarbeitet und berücksichtigt (sogenannter Umschreibestopp). Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts im Erörterungs- und Abstimmungstermin ist daher Freitag, 9. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ) (sogenanntes Technical Record Date). Über die Aktien kann ungeachtet des Umschreibestopps weiter frei verfügt werden. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nicht rechtzeitig bei der Schuldnerin eingehen, können aus diesen Aktien keine Teilnahme- und Stimmrechte im Erörterungs- und Abstimmungstermin ausüben, es sei denn, sie lassen sich schriftlich bevollmächtigen. Es gelten die formalen Anforderungen für Vollmachten nach Ziff. 7.
6. Der Termin und die Abstimmung können auch dann durchgeführt werden, wenn nicht alle Planbetroffenen teilnehmen.
7. Wenn Sie als Planbetroffener an dem Erörterungs- und Abstimmungstermin teilnehmen wollen, werden Sie gebeten mitzubringen:
- einen Nachweis der Identität durch Vorlage eines gültigen Ausweispapieres (z. B. Bundespersonalausweis oder Reisepass).
und zusätzlich
- bei Vertretern von Planbetroffenen, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht (z.B. Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) oder nach ausländischem Recht (z.B. Limited nach englischem Recht) sind, ist die Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Dies kann durch Vorlage eines schriftlichen Auszugs, nicht älter als 6 Monate, aus dem einschlägigen Register (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung (z.B. Certificate of Incumbency, Secretary Certificate) geschehen. Nicht deutschsprachige Dokumente sind in schriftlicher deutscher Übersetzung beizubringen.
- bei gesetzlicher Vertretung (z. B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder Vertretung durch einen Amtswalter (z. B. ein Insolvenzschuldner durch den für ihn bestellten Insolvenzverwalter) ist die Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachzuweisen (z.B. durch Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestellungsurkunde).
- bei Vertretung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts einen Nachweis über die Vertretungsbefugnis in deutscher Sprache oder in deutscher Übersetzung.
- bei Vertretung eines Planbetroffenen durch Bevollmächtigte ist die schriftliche Vollmacht (im Original oder in beglaubigter Abschrift) in deutscher Sprache oder in deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Vollmacht ist zu den Gerichtsakten zu reichen.
- die Vertretung im Termin kann nur durch den Personenkreis des § 79 Abs. 2 ZPO erfolgen.
Die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 ZPO sind ebenfalls schriftlich nachzuweisen.
- bei Vollmachtsketten zusätzlich einen schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis des Ausstellers der Vollmacht entsprechend den vorstehenden Spiegelstrichen in deutscher Sprache oder in deutscher Übersetzung.
Ansonsten tragen Sie das Risiko, nicht zur Teilnahme am Termin zugelassen zu werden.
8. Auf Antrag eines Planbetroffenen, der gegen den Restrukturierungsplan gestimmt hat, ist die Bestätigung des Plans zu versagen, wenn der Antragsteller durch den Restrukturierungsplan voraussichtlich schlechter gestellt wird, als er ohne den Plan stünde (§ 64 Abs. 1 S. 1 StaRUG). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein solcher Antrag nur zulässig ist, wenn der Antragsteller dem Plan im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und spätestens im Erörterungs- und Abstimmungstermin mit präsenten Beweismitteln glaubhaft macht, durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt zu werden, als er ohne den Plan stünde (§ 64 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 S. 3 StaRUG).
Ein Antrag eines Planbetroffenen gem. § 63 Abs. 2 StaRUG dahingehend, dass infolge einer unzutreffenden Bewertung des Unternehmens die Voraussetzungen für eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung nach dem §§ 26 bis 28 StaRUG nicht gegeben sind, ist nur zulässig, wenn der Antragsteller dem Plan bereits im Abstimmungsverfahren schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat.
Es wird darauf hingewiesen, dass gegen einen gerichtlichen Beschluss, durch den – nach Annahme des Planes durch die Planbetroffenen – der Restrukturierungsplan bestätigt wird (§§ 60 - 65 StaRUG), die sofortige Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 StaRUG nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer
- dem Plan im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat (§ 64 Abs. 2 StaRUG), und
- im Abstimmungstermin gegen den Plan gestimmt hat, und
- mit präsenten Beweismitteln glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne den Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 64 Abs. 3 StaRUG genannten Mitteln ausgeglichen werden kann.
9. Eine vorherige Anmeldung zur Teilnahme am Erörterungs- und Abstimmungstermin und zur Ausübung des Stimmrechts im Abstimmungstermin ist nicht erforderlich. Lediglich zur Erleichterung der organisatorischen Vorbereitung werden die planbetroffenen Gläubiger und Aktionäre jedoch gebeten, über die E-Mail-Adresse baywa-starug@stp.one mitzuteilen, ob sie an dem Termin teilnehmen werden und ob sie sich vertreten lassen. Es werden auch bei vorheriger Mitteilung der Teilnahme keine Eintrittskarten zum Termin übersandt.
10.Eine Bewirtung der Teilnehmenden ist nicht vorgesehen.
Dr. Hubert Ampferl als Restrukturierungsbeauftragterin der Restrukturierungssache BayWa AG
Janosch film & medien AG: Kündigung der Freiverkehrsnotierung durch die Börse Berlin
Die Börse Berlin hat mit Schreiben vom 14.4.2025, das den Vorstand heute erreicht hat, die Einbeziehung der im Wege des Erstlistings in den Freiverkehr der Börse Berlin einbezogenen Aktien der Gesellschaft zum 31. Dezember 2025 gekündigt. Hintergrund ist, dass die Aktien auf dem Handelssystem Xontro gehandelt werden, das durch den technischen Dienstleister eingestellt wird.
DATAGROUP SE: DATAGROUP schließt eine Investorenvereinbarung mit und unterstützt öffentliches Erwerbsangebot von KKR zu einem Preis von EUR 54,00 in bar pro Aktie
Pliezhausen, 15. April 2025. DATAGROUP SE ("DATAGROUP" oder "Gesellschaft", WKN A0JC8S) und Dante Beteiligungen SE (derzeit firmierend als Blitz 25-345 SE) ("Bieterin"), eine Holdinggesellschaft, kontrolliert von Investmentfonds, Vehikeln und Accounts, die von Kohlberg Kravis Roberts & Co L.P und ihren verbundenen Unternehmen (zusammen "KKR") beraten und verwaltet werden, haben eine Investorenvereinbarung über die Voraussetzungen und Bedingungen einer strategischen Beteiligung der Bieterin an der DATAGROUP unterzeichnet.
Die Bieterin beabsichtigt, ein öffentliches Erwerbsangebot zum Erwerb aller ausstehenden Aktien der DATAGROUP zu einem Preis von EUR 54,00 in bar pro Aktie abzugeben ("Erwerbsangebot"). Dies entspricht einer Prämie von ca. 33 % auf Xetra-Schlusskurs der DATAGROUP-Aktie am 15. April 2025. Der Vorstand und der Aufsichtsrat der DATAGROUP, die dem Abschluss der Investorenvereinbarung heute zugestimmt haben, unterstützen das Erwerbsangebot, welches sie als fair und attraktiv ansehen, und beabsichtigen, den Aktionären der DATAGROUP die Annahme des Erwerbsangebots zu empfehlen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands haben zugesichert, auch alle von ihnen persönlich gehaltenen DATAGROUP-Aktien im Rahmen des Angebots anzudienen.
Gleichzeitig mit Abschluss der Investorenvereinbarung haben die Dante Lux HoldCo S.à r.l., eine mittelbare Muttergesellschaft der Bieterin, Dante HoldCo SE (derzeit firmierend als Blitz 25-344 SE), die Muttergesellschaft der Bieterin, die Bieterin , und Dantes Gründer Max H.-H. Schaber sowie seine Familien-Holdinggesellschaft HHS Beteiligungsgesellschaft mbH ("HHS"), die Mehrheitsaktionärin von DATAGROUP, eine strategische Partnerschaft vereinbart und eine Vereinbarung abgeschlossen, aufgrund derer die HHS ihre bestehende Beteiligung von 54,4 % am Grundkapital von DATAGROUP mittelbar an die Bieterin übertragen wird. Diese Übertragung erfolgt außerhalb des öffentlichen Erwerbsangebots auf der der Grundlage separater Vereinbarungen und Bedingungen und wird zu einer langfristigen gemeinsamen Kontrolle durch KKR und HHS als mittelbare 50:50 Aktionäre der Bieterin nach Abwicklung des Erwerbsangebots führen.
Die Bieterin und DATAGROUP haben sich in der Investorenvereinbarung auf ein Delisting geeinigt, das voraussichtlich unmittelbar nach Abwicklung des Angebots durchgeführt wird. Ein gesondertes Delisting-Angebot ist nicht erforderlich. In der Investorenvereinbarung zwischen Dante und der Bieterin hat sich die Bieterin verpflichtet, für einen Zeitraum von zwei Jahren keinen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BGAV) mit DATAGROUP anzustreben oder abzuschließen. KKR finanziert die Transaktion vollständig mit Eigenkapital.
Die Abwicklung des Erwerbsangebots wird übliche Bedingungen vorsehen, einschließlich regulatorischer Freigaben. Das Angebot wird keiner Mindestannahmeschwelle unterliegen. Die Transaktion wird voraussichtlich im dritten Quartal des Jahres 2025 abgewickelt. Weitere Einzelheiten des Angebots, einschließlich seiner Bedingungen, werden in der Angebotsunterlage dargelegt, mit deren Veröffentlichung die Annahmefrist für das Erwerbsangebot beginnt. Da die DATAGROUP-Aktien nicht zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, findet das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz auf das Erwerbsangebot keine Anwendung.
Dienstag, 15. April 2025
Consus Real Estate AG: Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen den Squeeze-out-Beschluss
Quelle: Bundesanzeiger vom 14. April 2025
___________________
Zu dem laufenden Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Consus Real Estate AG:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2025/03/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_34.html
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der KENA Verwaltungs AG: Verhandlungstermin auf den 5. August 2025 verlegt
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem seit 2016 laufenden Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der KENA Verwaltungs AG hat das LG Kiel den Termin zur Fortsetzung der Verhandlung wegen einer Verhinderung des gemeinsamen Vertreters auf den 5. August 2025, 10:00 Uhr, verlegt. Das Gericht will - wie früher mitgeteilt - von einer Beweisaufnahme zunächst absehen. Es komme in Betracht, dass die Sache ohne weitere Beweisaufnahme zur Entscheidung reif sei.Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Witt, H.
13 Antragsteller
Fonterelli GmbH & Co KGaA: Kündigung der Freiverkehrsnotierung durch die Börse Berlin
Die Börse Berlin hat mit Schreiben vom 14.4.2025 die Einbeziehung der im Wege des Erstlistings in den Freiverkehr der Börse Berlin einbezogenen Aktien der Gesellschaft zum 31. Dezember 2025 gekündigt. Hintergrund ist, dass die Aktien auf dem Handelssystem Xontro gehandelt werden, das durch den technischen Dienstleister eingestellt wird. Die Geschäftsleitung der Fonterelli GmbH & Co. KGaA beabsichtigt derzeit nicht, einen Antrag an einer anderen Wertpapierbörse zu stellen.
Die Geschäftsführung
Fonterelli GmbH & Co. KGaA
Sonntag, 13. April 2025
Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der BUWOG AG: Gremium kommt zu einer deutlich höheren Barabfindung
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Überprüfungsverfahren zu dem Gesellschafterausschluss (Squeeze-out) bei der BUWOG AG, Wien, zugunsten der Vonovia SE hat das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses gemäß § 2225g AktG ("Gremium") nunmehr seinen abschließenden Bericht vorgelegt. Nach dem Gutachten des Gremiums wird die von der Antragsgegnerin Vonovia SE gewährte Barabfindung in Höhe von EUR 29,05 je Aktie deutlich anzuheben sein.
Nach Ansicht des Gremiums stellt der Börsenkurs wirtschaftlich betrachtet keinen geeigneten Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit der Barabfindung dar. Dieser liege unterhalb des nach anerkannten Methoden der Unternehmensbewertung ermittelten wahren Wertes der Aktien (S.24).
Wie bereits von dem von dem Gremium beauftragte Sachverständige FH-Hon.Prof. MMag. Alexander Enzinger ausgeführt, hängt der vom Gremium ermittelte Wert maßgeblich von den zu berücksichtigenden Synergieeffekten ab. Dabei sind nach Auffassung des Gremiums entsprechend dem Fachgutachten KFS/BW 1 nur solche Synergieeffekte zu berücksichtigen, deren Realisierung zum Bewertungsstichtag bereits eingeleitet oder im Unternehmenskonzept dokumentiert sind (realisierte Synergieeffekte). Damit sind die aus dem Delisting erwarteten Kosteneinsparungen von EUR 2 Mio. p.a. als nicht realisierte Synergieeffekte zu qualifizieren und daher nicht zu berücksichtigen (S. 21).
Je nachdem, ob und wie die Synergieeffekte und die Integrationskosten auf die beiden Gesellschaften aufgeteilt werden, ergeben sich unterschiedliche Werte. Bei Szenario A erfolgt die Zuteilung entsprechend dem Gutachten von Ebner Stolz. Dem entsprechend wird der BUWOG ein Anteil von ca. 21 % an den gesamten zu erwarteten Synergieeffekten zugeteilt (EUR 7 Mio. von EUR 33,2 Mio.), während im Gegenzug 94,5 % der Integrationskosten der Antragsgegnerin zugeordnet werden. In Szenario B werden die realisierten Synergieeffekte von insgesamt EUR 33,2 Mio. p.a. sowie die einmalig anfallenden Integrationskosten von EUR 92,3 Mio. hälftig aufgeteilt, so dass sich ein höherer Wert ergibt.
Für die Bewertung ist nach Ansicht des Gremiums der STOXX Europe 600 als Vergleichsindex am besten geeignet. Vertretbar ist auch die Verwendung des Euro STOXX. Nach der abschließenden Ansicht des Gremiums erfolgt eine Gewichtung beider Indizes im Verhältnis 2:1 zu einer ausgewogenen und der Bewertungsaufgabe adäquaten Lösung.
In Abhängigkeit von der rechtlichen Beurteilung zur Berücksichtigung von Synergieeffekten führt dies zu folgenden Beträgen in EUR je Aktie (S. 26):
Synergien
ohne A B
Index
STOXX Europe 600 30,36 32,24 34,58
Euro STOXX 31,99 37,09 39,73
__________________________________________________
Gewichtung 2:1 31,90 33,86 36,30
Gremium, Gr 3/19Handelsgericht Wien, FN 349794 d, Az. 74 Fr 20749/18 m
Obert u.a. ./. Vonovia SE
gemeinsame Vertreterin: BINDER GÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien
Auftragsgutachterin: Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ebner Stolz GmbH & Co KG
sachverständige Prüferin: Grant Thornton Unitreu GmbHVerfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Freshfields Bruckhaus Deringer Rechtsanwälte, Wien (RA Thomas Zottl, RA Dr. Thomas Kustor)
DAV-Handelsrechtsausschuss fordert Reform u.a. des Spruchverfahrens
Der DAV fordert eine Reform des aktienrechtlichen Beschlussmängelrechts, des Spruchverfahrens und bei materiellen Bewertungsfragen
Samstag, 12. April 2025
Salzgitter Aktiengesellschaft: Salzgitter AG bleibt eigenständig
Corporate News 11.04.2025 / 17:56 CET/CEST
- Vorstand beendet Gespräche mit Bieterkonsortium zu möglichen
Übernahmeplänen
- Signifikant unterschiedliche Vorstellungen über aktuellen und
zukünftigen Wert des Unternehmens
- Klares Kommitment aller Stakeholder zur Transformation
- Erweitertes Performance-Programm P28 mit Einsparziel von 500 Mio EUR. auf
den Weg gebracht
- Positive Wirkung der konjunkturpolitischen Maßnahmen der kommenden
Bundesregierung in den Bereichen Klimaschutz, Infrastruktur und
Verteidigung erwartet
- Portfolioentwicklung im Sinne von Best-Owner-Prinzip wird aktiv
fortgesetzt
Der Vorstand der Salzgitter AG hat heute nach umfassender Prüfung entschieden, die mit dem Bieterkonsortium aus GP Günter Papenburg AG und TSR Recycling GmbH & Co. KG geführten Gespräche über ein mögliches Übernahmeangebot des Konsortiums zu beenden. Der Entscheidung liegen signifikant unterschiedliche Vorstellungen über den aktuellen und zukünftigen Wert der Salzgitter AG zugrunde.
"Die Salzgitter AG bleibt ein eigenständiges Unternehmen. Mit der
Kombination aus jahrzehntelanger Kompetenz, technologischer und innovativer
Stärke sowie unternehmerischer Verantwortung werden wir unsere
Transformation weiter vorantreiben. Dafür haben wir im letzten Jahr wichtige
Weichen gestellt. Mit unserem erweiterten Performance-Programm P28 haben wir
zusätzliche Maßnahmen auf den Weg gebracht, um unsere Wettbewerbsfähigkeit
zu stärken und langfristige Perspektiven für unsere Beschäftigten zu
sichern", so Gunnar Groebler, Vorstandsvorsitzender der Salzgitter AG.
Stärke als Vorreiter der gesamten Stahlindustrie
"Wir glauben fest an die Zukunftsfähigkeit der Salzgitter AG. Deshalb setzen wir unseren Weg der Eigenständigkeit konsequent und im engen Schulterschluss mit unseren Stakeholdern fort. Gemeinsam vertrauen wir in unsere Stärke als Vorreiter der Transformation der gesamten Stahlindustrie", so Groebler weiter.
Herzstück der Transformation ist das Programm SALCOS®, mit dem der
Salzgitter-Konzern seine Stahlherstellung schrittweise auf
wasserstoffbasierte Verfahren umstellt, um bis zum Jahr 2033 eine nahezu
CO2-freie
Stahlproduktion zu etablieren. Die erste Ausbaustufe ist mit einem
Investitionsvolumen von rund 2,3 Mrd. EUR verbunden. Durch den modularen
Aufbau von SALCOS® ist die Salzgitter AG sehr gut in der Lage, kontrolliert
und mit der Marktentwicklung im Blick die richtigen weiteren Entscheidungen
zur richtigen Zeit zu treffen.
Kostenreduktion und Ergebnisverbesserung gleichermaßen
Gleichzeitig dreht die Salzgitter AG an verschiedenen strategischen
Schrauben, um ihren Erfolgskurs bei der Kostenreduktion fortzusetzen. So
wurde das laufende Performance-Programm "Performance 2026" erweitert. Statt
bislang 250 Mio. EUR sollen im Rahmen des Nachfolgers P28 nun 500 Mio. EUR
eingespart werden. Davon sind bis Ende 2024 bereits rund 130 Mio.EUR
realisiert.
Zudem sind weitere konkrete Maßnahmen zur nachhaltigen Ergebnisverbesserung der Geschäftsbereiche eingeleitet worden. Mit einer Defence-Taskforce richtet sich die Salzgitter AG gezielt auf die Bedürfnisse von Kunden aus dem wachsenden Rüstungssektor aus und stößt dabei auf großes Interesse. Gleichermaßen ist die Salzgitter AG mit ihrer Expertise bei der Produktion von Pipelines für Erdgas, Wasserstoff und CO2 für künftige Infrastrukturprojekte gut aufgestellt. Es ist generell davon auszugehen, dass sich die geplanten konjunkturpolitischen Maßnahmen der kommenden Bundesregierung in den Bereichen Klimaschutz, Infrastruktur und Verteidigung in den kommenden Jahren positiv auswirken werden.
Portfoliomaßnahmen in stetigem Prozess geprüft
Die Portfolioentwicklung im Sinne des Best-Owner-Prinzips ist im Unternehmen
fest etabliert.
So wurde beispielsweise im vergangenen Jahr der Verkauf der Mannesmann
Stainless Tubes Gruppe erfolgreich abgeschlossen. Weitere Portfoliomaßnahmen
prüft der Vorstand in einem stetigen Prozess.
Zusammenfassend stellt Gunnar Groebler, CEO Salzgitter AG klar: "Ziel aller
genannten Aktivitäten ist es, eine bestmögliche Aufstellung der Salzgitter
AG im Wettbewerb sicherzustellen, die erfolgreich begonnene Transformation
zielgerichtet fortzuführen und langfristigen Wert für Aktionäre, Kunden und
Beschäftigte zu generieren."
Die Salzgitter AG beendet Übernahmegespräche
Nach Pressebericten hat sich der Salzgitter-Konzern gegen eine Übernahme durch ein Konsortium entschieden. Aufgrund "signifikant unterschiedlicher Vorstellungen über den aktuellen und zukünftigen Wert des Unternehmens" seien die Gespräche mit den Bieter-Unternehmen GP Günter Papenburg und TSR Recycling beendet worden, teilte Salzgitter am Freitag mit. "Die Salzgitter AG bleibt ein eigenständiges Unternehmen", wurde Vorstandsvorsitzender Gunnar Groebler zitiert. Zugleich kündigte er ein weiteres Programm an, um eine halbe Milliarde Euro einzusparen. Bislang stand die Hälfte davon auf dem Plan.
Ein mögliches Übernahmeangebot war im November 2024 angekündigt worden: https://spruchverfahren.blogspot.com/2024/11/salzgitter-aktiengesellschaft-mogliches.html
Das Konsortium hatte kürzlich ein indikatives und nicht-bindendes Angebot in Höhe von 18,50 Euro je Salzgitter-Aktie vorgelegt, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2025/01/salzgitter-aktiengesellschaft-gesprache.html
Freitag, 11. April 2025
SHS Viveon AG kündigt Squeeze-Out durch Sidetrade AG an
NICHT ZUR DIREKTEN ODER INDIREKTEN VERÖFFENTLICHUNG ODER VERBREITUNG INNERHALB DER BZW. IN DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, AUSTRALIEN, KANADA ODER JAPAN ODER INNERHALB EINER BZW. IN EINE SONSTIGE RECHTSORDNUNG BESTIMMT, IN DER EINE SOLCHE VERÖFFENTLICHUNG ODER VERBREITUNG UNZULÄSSIG WÄRE. ES GELTEN WEITERE BESCHRÄNKUNGEN
In diesem Zusammenhang hat die Sidetrade dem Vorstand der Gesellschaft heute des Weiteren das förmliche Verlangen gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. § 327a Abs. 1 AktG übermittelt, das Verfahren zur Übertragung der Aktien der SHS Viveon-Minderheitsaktionäre auf die Sidetrade gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) einzuleiten.
Die Höhe der angemessenen Barabfindung, welche die Sidetrade den Minderheitsaktionären als Gegenleistung für die Übertragung der Aktien gewähren wird, steht derzeit noch nicht fest.
Über SIDETRADE S.A.
SIDETRADE (Euronext Growth: ALBFR.PA) bietet eine SaaS-Plattform zur Sicherung und Beschleunigung des Cashflows. SIDETRADEs KI der nächsten Generation, genannt Aimie, analysiert täglich B2B-Zahlungstransaktionen im Wert von 6,1 Billionen US-Dollar in der SIDETRADE Cloud, um das Zahlungsverhalten von Kunden und das Abwanderungsrisiko von mehr als 38 Millionen Käufern weltweit vorherzusagen. Aimie empfiehlt die besten operativen Strategien, automatisiert intelligent Maßnahmen im gesamten Order-to-Cash-Prozess und dematerialisiert Kundentransaktionen, um Produktivität, Leistung und Working Capital zu verbessern. SIDETRADE ist weltweit tätig mit mehr als 400 talentierten Mitarbeitern an den Standorten Paris, London, Birmingham, Dublin, Houston und Calgary, die internationale Unternehmen in mehr als 85 Ländern betreuen. SIDETRADE ist Mitglied des Global Compact der Vereinten Nationen und hält sich an dessen prinzipienbasierten Ansatz für verantwortungsvolles Handeln.
Für weitere Informationen besuchen Sie uns unter www.sidetrade.com oder folgen Sie uns auf X @Sidetrade.
Über die SHS VIVEON AG
Die SHS VIVEON AG ist ein führender internationaler Anbieter von Software und Services für Governance, Risk-Management und Compliance (GRC). Die Emittentin will es Unternehmen weltweit ermöglichen aus Risiken nachhaltigen Wert zu schaffen. Mit der von der Emittentin angebotenen offenen PaaS- und SaaS-Plattform (die „Plattform“) erhalten Unternehmen einen ganzheitlichen Überblick über die Chancen und Risiken ihrer Kunden oder Lieferanten und können diese automatisiert managen. Die Emittentin unterstützt ihre Kunden dabei, objektiv bessere und schnellere Entscheidungen zu Risk und Credit-Management sowie zu Compliance zu treffen, nachhaltige Kundenbeziehungen aufzubauen, ihre finanzielle und nicht-finanzielle Performance zu verbessern und einen klaren Wettbewerbsvorteil in der digitalen Welt zu erlangen - alles in der (hybriden) Cloud oder On-Premise (d.h. auf dem eigenen Server). Mehr als 150 Kunden, vom Mittelständler bis zum Weltkonzern, nutzen derzeit die Plattform, um ihre Prozesse zu automatisieren.
Weitere Informationen stehen unter https://www.shs-viveon.com bereit.
METRO AG: Delisting der METRO Aktien von der Frankfurter Wertpapierbörse mit Ablauf des 16. April 2025
Die Frankfurter Wertpapierbörse hat der METRO AG heute mitgeteilt, dass dem Antrag des Unternehmens auf Widerruf der Zulassung der METRO Aktien (Stammaktien der METRO AG: ISIN DE000BFB0019, Vorzugsaktien der METRO AG: ISIN DE000BFB0027) zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse sowie im Teilbereich des regulierten Markts mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) stattgegeben wurde.
In Übereinstimmung mit dem Ende der in der Angebotsunterlage angegebenen Annahmefrist für das öffentliche Delisting Erwerbsangebot der EP Global Commerce GmbH wird das Delisting mit Ablauf des 16. April 2025 wirksam werden.
Nach diesem Zeitpunkt können die Aktien der METRO AG nicht mehr an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden und die Zulassungsfolgepflichten entfallen.
Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der SinnerSchrader Aktiengesellschaft ohne Erhöhung beendet
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren SinnerSchrader AG zugunsten der Accenture Digital Holdings AG hatte das LG Hamburg mit Beschluss vom 3. November 2023 die Spruchanträge zurückgewiesen. Die dagegen von mehreren Antragstellern eingelegte Beschwerde hat das OLG Hamburg mit dem nunmehr zugestellten Beschluss vom 8. Juli 2024 zurückgewiesen. Das Verfahren ist damit ohne Erhöhung beendet.OLG Hamburg, Beschluss vom 8. Juli 2024, Az. 13 W 12/24
Rolle u.a. ./. Accenture Holding B.V. & Co. KG (zuvor: Accenture Digital Holding GmbH, früher: SinnerSchrader AG, vormals: Accenture Digital Holdings AG)
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Dirk Unrauh, CausaConsilio Koch & Partner mbB Rechtsanwälte, 24114 Kiel
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Baker & McKenzie, 60311 Frankfurt am Main
Scherzer & Co. AG veröffentlicht Geschäftsbericht 2024 / Einladung zur Hauptversammlung 2025 / aktueller NAV
Net Asset Value zum 10.04.2025:
Der Tageswert der Portfoliopositionen der Scherzer & Co. AG beträgt unter Berücksichtigung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft per 10.04.2025 2,97 Euro je Aktie. Auf Basis eines Kursniveaus von 2,05 Euro notiert die Scherzer & Co. AG damit etwa 30,98% unter dem Inventarwert vom 10.04.2025. Nachbesserungsrechte und eventuell anfallende Steuern werden in der Portfoliobewertung nicht berücksichtigt.
Köln, 11. April 2025
Der Vorstand
Über die Scherzer & Co. AG:
Die Scherzer & Co. AG ist eine in Köln ansässige Beteiligungsgesellschaft, die sich zum Ziel gesetzt hat, durch sowohl sicherheits- als auch chancenorientierte Investments einen langfristig angelegten Vermögensaufbau zu betreiben. Dabei sieht sich die Gesellschaft als eines der führenden notierten Beteiligungsunternehmen im Bereich Sondersituationen und Corporate Action.
Unter sicherheitsorientierten Gesichtspunkten werden Beteiligungen in Abfindungswerte und Value-Aktien eingegangen, bei denen der Börsenkurs nach unten abgesichert erscheint. Kursstabilisierende Merkmale können hierbei ein „natürlicher Floor“ bei angekündigten bzw. laufenden Strukturmaßnahmen sein oder eine exzellente Bilanz- und Ergebnisqualität im Bereich der Value Aktien.
Investiert wird ebenso in Unternehmen, die bei kalkulierbarem Risiko ein erhöhtes Chancenpotenzial aufweisen. Fokussiert wird insbesondere auf ausgewählte wachstumsstarke Gesellschaften, die ein nachhaltiges Geschäftsmodell aufweisen. Analysiert wird der Markt aber auch in Bezug auf Sondersituationen, die aus unterschiedlichsten Gründen attraktive Chance/Risikoverhältnisse bieten können. Darüber hinaus nimmt die Gesellschaft an aussichtsreichen Kapitalmaßnahmen oder Umplatzierungen teil.
Die Aktien der Scherzer & Co. AG notieren im Scale Segment der Frankfurter Wertpapierbörse, im Freiverkehr der Börsen Berlin, Düsseldorf, München und Stuttgart, im elektronischen Handelssystem Xetra sowie in Tradegate.
Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen
Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:
- ABOUT YOU Holding SE: Unternehmenszusammenschluss mit der Zalando SE, Übernahmeangebot, Squeeze-out angekündigt
- Accentro Real Estate AG: StaRUG-Verfahren angekündigt
- alstria office REIT-AG: Squeeze-out zugunsten der BPG Holdings Bermuda Limited (Tochtergesellschaft der Brookfield Corporation), Hauptversammlung am 11. Februar 2025, Eintragung wegen Anfechtungsklage gegen Squeeze-out-Beschluss verzögert
- APONTIS PHARMA AG: Investorenvereinbarung, erfolgreiches Übernahmeangebot, verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Zentiva AG
- Beta Systems Software AG: Verschmelzung auf die SPARTA AG, Hauptversammlungen am 18. März (SPARTA) bzw. 20. März 2025 (Beta Systems)
- Biotest AG: Delisting-Erwerbsangebot
- CompuGROUP Medical SE & Co. KGaA: erfolgreiches Übernahmeangebot von CVC, Delisting-Angebot angekündigt
- Covestro AG: erfolgreiches Übernahmeangebot von XRG (bisher: Adnoc) zu EUR 62,- je Covestro-Aktie, Folgt Squeeze-out?
- Deutsche Wohnen SE: BuG mit der Vonovia SE als herrschender Gesellschaft (Abfindung in Höhe von 0,7947 Aktien der Vonovia je Aktie der Deutsche Wohnen), Hauptversammlung am 23. Januar 2025
- DFV Deutsche Familienversicherung AG: Delisting-Vereinbarung mit der Haron Holding S.A., Übernahmeangebot
- Encavis AG (früher: Capital Stage AG): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Elbe BidCo AG (KKR, Viessmann u.a.)
- GK Software SE: Squeeze-out zugunsten der Fujitsu ND Solutions AG, ao. Hauptversammlung am 23. März 2025
- Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot der Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE, Tochtergesellschaft der MSC Mediterranean Shipping Company S.A., ggf. Squeeze-out
- home24 SE: Squeeze-out zugunsten der RAS Beteiligungs GmbH (XXXLutz-Konzern) zu EUR 7,46 pro home24-Aktie, Eintragung am 4. März 2025 (Fristende: 4. Juni 2025)
- MEDION AG: Squeeze-out zugunsten der Lenovo Germany Holding GmbH zu EUR 14,28 je MEDION-Aktie, Eintragung am 6. Januar 2025 (Fristende: 7. April 2025)
- Metro AG: Delisting-Erwerbsangebot der EP Global Commerce GmbH (Daniel Křetínský) in Höhe von EUR 5,33 je METRO-Aktie
- New Work SE: Squeeze-out zugunsten der Burda Digital SE
- Nexus AG: erfolgreiches Übernahmeangebot der Project Neptune Bidco GmbH (TA), Delisting angekündigt
- niiio finance group AG: Delisting
- OTRS AG: Mehrheitsübernahme durch EasyVista, Delisting-Übernahmeangebot angekündigt, Squeeze-out
- Salzgitter AG: mögliches Übernahmeangebot durch die GP Günter Papenburg Aktiengesellschaft
- SHS Viveon AG: Delisting, verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Sidetrade AG
- SNP Schneider-Neureither & Partner SE: Investorenvereinbarung mit Carlyle, BuG mit der Succession German Bidco GmbH als herrschender Gesellschaft angekündigt
- Splendid Medien AG: Delisting-Übernahmeangebot
- STEMMER IMAGING AG: Übernahmeangebot erfolgreich, Delisting mit Ablauf des 27. Dezember 2024, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, außerordentliche Hauptversammlung am 9. April 2025
- SYNLAB AG: Squeeze-out zugunsten der Ephios Bidco GmbH (Cinven u.a.) angekündigt
- Telefónica Deutschland Holding AG: erfolgreiches Erwerbsangebot der Telefónica Local Services GmbH, Telefónica-Konzern hält fast 97 %, Squeeze-out vorerst zurückgestellt (dürfte aber über kurz oder lang kommen)
- Vectron Systems AG: öffentliches Erwerbsangebot und Business Combination Agreement, Delisting, nunmehr Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, Abfindung in Höhe von EUR 10,93 bzw. Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 0,47 brutto/EUR 0,40 netto, Hauptversammlungen am 25. April 2025
- VOQUZ Labs AG: Squeeze-out zugunsten der Investmentgesellschaft Main Capital Partners angekündigt
- Westag AG: Delisting-Erwerbsangebot der Broadview Industries AG
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de
Donnerstag, 10. April 2025
SM Wirtschaftsberatungs AG Ergebnis des angebotenen Aktienrückkaufs der SM Wirtschaftsberatungs AG
Ad hoc Meldung
Zum Ende der Annahmefrist wurden 56.095 Aktien von Aktionären zu je EUR 4,80 angedient, insgesamt somit ein Volumen von EUR 269.256,00. Um eine Zuteilung zu vermeiden, hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates beschlossen, die leichte Überschreitung des angebotenen Rückkaufs von 50.000 Stücken zu akzeptieren. Insgesamt werden damit 50.000 Aktien eingezogen, die zusätzlichen 6.096 Stücke verbleiben bei der Gesellschaft.
SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft
Der Vorstand
artnet AG: artnet führt Gespräche mit zwei Investoren über ein mögliches Übernahmeangebot
New York/ Berlin, 10. April 2025 – Aus Anlass einer heutigen Veröffentlichung der Weng Fine Art AG gibt die artnet AG („Gesellschaft“) bekannt, dass sie sich in Gesprächen mit der Art Technology Holding Inc. sowie mit einem weiteren potenziellen Investor befindet. Beide Investoren prüfen angabegemäß derzeit ein mögliches freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der Gesellschaft mit einer Gegenleistung von mindestens EUR 11,00 je Aktie der Gesellschaft.
Der Ausgang der Gespräche ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt offen. Es ist derzeit noch nicht abzusehen, ob diese letztlich zu einem Übernahmeangebot führen werden.
Die Gesellschaft wird den Kapitalmarkt und die Öffentlichkeit über den Fortgang entsprechend den rechtlichen Anforderungen informieren.
Mittwoch, 9. April 2025
Hauptversammlung der SYNLAG AG zum Squeeze-out am 16. Mai 2025
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Auf der Hauptversammlung der SYNLAG AG am 16. Mai 2025 in München soll unter TOP 6 der angekündigte Squeeze-out zugunsten der Hauptaktionärin, des Transaktionsvehikels Ephitos Bidco GmbH, beschlossen werden. Die Ephitos Bidco GmbH gehört mittelbar dem Private-Equity-Investor Cinven, siehe die Bekanntmachung der Mehrheitsbeteiligung: https://spruchverfahren.blogspot.com/2024/12/bekanntmachung-einer.html
Cinven hatte im Jahr 2023 ein öffentliches Erwerbsangebot zu EUR 10,- je SYNLAB-Aktie durchgeführt, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2023/10/cinven-kundigt-offentliches.html
Im letzten Jahr folgte ein Delisting-Erwerbsangebot: https://spruchverfahren.blogspot.com/2024/06/delisting-erwerbsangebot-fur-aktien-der_17.html Geboten wurde hierfür ein Geldbetrag in Höhe von EUR 11,09 je SYNLAB-Aktie.
Nach dem Kauf der Minderheitsbeteiligung von Elliott in Höhe von ca. 10 % an SYNLAB (allerdings mit einer weiter bestehenden indirekten Beteiligung von Elliott) wurde ein Squeeze-out angekündigt: https://spruchverfahren.blogspot.com/2024/10/synlab-ag-cinven-erwirbt-elliotts.html
Als Barabfindung für den nunmehrigen Squeeze-out wurden EUR 13,11 je SYNLAB-Aktie festgelegt. Abhängig vom Basiszinssatz zum Tag der Hauptversammlung (als Stichtag für die Bewertung) werden in der Einladung aber noch alternative Beträge für eine mögliche Beschlussanpassung genannt (eine bislang etwas ungewöhnliche Vorgehensweise).
Basiszinssatz Barabfindung
2,75% EUR 13,11
3,00% EUR 12,44
3,25% EUR 11,82
Ein Tool zur Berechnung des relevanten Basiszinssatzes für die Bewertung: https://www.basiszinskurve.de/basiszinssatz-gemaess-idw.html
Zu den Unterlagen zur Hauptversammlung (Übertragungsbericht, Prüfungsberichts etc.):
https://www.synlab.ag/de/hauptversammlung/2025
alstria office REIT-AG: Anfechtungsklage gegen Squeeze-out-Beschluss
Quelle: Bundesanzeiger vom 8. April 2025
Dienstag, 8. April 2025
Verschmelzung der Vitesco Technologies Group AG auf die Schaeffler AG: Müssen zwei gemeinsame Vertreter bestellt werden?
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
OTRS AG: Freiwilliges Öffentliches Übernahmeangebot der Optimus BidCo AG
Gesellschaftsinformation
NICHT ZUR DIREKTEN ODER INDIREKTEN, VOLLSTÄNDIGEN ODER TEILWEISEN VERBREITUNG, VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE IN EINER GERICHTSBARKEIT, IN DER EINE SOLCHE VERBREITUNG, VERÖFFENTLICHUNG ODER VERBREITUNG RECHTSWIDRIG WÄRE.
Oberursel (Taunus), 7. April 2025:
Die OTRS AG ("Gesellschaft") (ISIN DE000A0S9R37, WKN A0S9R3) gibt bekannt, dass die Optimus BidCo AG allen Aktionären in Verbindung mit der Übernahme der Gesellschaft durch die Optimus BidCo AG und dem Delisting der Gesellschaft anbietet, sämtliche von ihnen gehaltenen Aktien an der Gesellschaft im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots zu erwerben.
Die Optimus BidCo AG, eine Akquisitionsgesellschaft der Easyvista Holding S.A.S., hat im Vorfeld des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots über börsliche Aktienkäufe sowie den Vollzug von außerbörslichen Aktienkaufverträgen bereits insgesamt eine Beteiligung von rund 92,46 % am Grundkapital der Gesellschaft erworben.
Der Angebotspreis beträgt EUR 17,00 je Aktie.
Die Frist für die Annahme des Angebots beginnt am Montag, 7. April 2025, 0:00 Uhr (MESZ) und endet am Freitag, 25. April 2025, 24:00 Uhr (MESZ).
Die Angebotsunterlage mit weiteren Details wurde am vergangenen Freitag, 4. April 2025 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Im Anschluss an das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot beabsichtigt die Optimus BidCo AG, die Durchführung eines Squeeze-out-Verfahren zu verlangen.
BayWa AG: BayWa AG einigt sich auf Anpassung der Sanierungsvereinbarung
Die BayWa AG hat sich auf Basis des aktualisierten Finanzierungskonzepts für die BayWa r.e. AG (vgl. Ad-hoc-Mitteilung vom 17. März 2025) mit den wesentlichen Finanzierungspartnern und den Großaktionären Bayerische Raiffeisen-Beteiligungs-AG und Raiffeisen Agrar Invest AG auf die erforderlichen Anpassungen der langfristigen Sanierungsvereinbarung für den Zeitraum bis 2028 verständigt.
Auf dieser Grundlage wird die BayWa AG kurzfristig den Restrukturierungsplan im Rahmen des StaRUG-Verfahrens einreichen.
Die bestehenden Standstill-Vereinbarungen wurden bis zum 30. Juni 2025 verlängert.
Zur weiteren Liquiditätsschonung hat die Gesellschaft heute außerdem entschieden, von ihrem unter den Anleihebedingungen der Hybridanleihe (WKN: A351PD | ISIN: DE000A351PD9) ausdrücklich vorgesehenen Recht Gebrauch zu machen, die ursprünglich für den 5. Mai 2025 vorgesehene Zinszahlung aufzuschieben.
Montag, 7. April 2025
Squeeze-out bei der MAN SE: Spruchverfahren geht nach dem Nichtabhilfebeschluss vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht weiter
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der MAN SE auf die zum VW-Konzern gehörende Hauptaktionärin TRATON SE hatte das LG München I mit Beschluss vom 20. Dezember 2024 die Barabfindung je MAN-Stückaktie auf EUR 79,71 erhöht (+ 12,8 % im Vergleich zu der angebotenen Barabfindung in Höhe von EUR 70,68).
Mehrere Antragsteller sowie die Antragsgegnerin TRATON SE haben gegen diesen erstinstanzlichen Beschluss Beschwerden eingelegt. Das LG München I hat diesen Beschwerden mit Beschluss vom 3. April 2025 nicht abgeholfen. Das Spruchverfahren geht damit vor dem Bayerische Oberste Landesgericht weiter.
121 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: RA´in Daniela Bergdolt, 80639 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, TRATON SE:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer, 60322 Frankfurt am Main
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Bastfaserkontor AG: LG Berlin II bestellt RA Dr. Dreier zum gemeinsamen Vertreter
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG