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Dienstag, 13. Mai 2025
Freshfields begleitet CompuGroup Medical beim Delisting-Angebot von CVC
Die globale Wirtschaftskanzlei Freshfields begleitet die CompuGroup Medical SE & Co. KGaA im Zusammenhang mit dem von der Caesar BidCo GmbH angekündigten Delisting-Erwerbsangebot.
Die CompuGroup Medical SE & Co. KGaA hat mit der Caesar BidCo GmbH, eine Holdinggesellschaft, die von Fonds gehalten wird, welche von verbundenen Unternehmen von CVC Capital Partners plc beraten werden, die gemeinsame Absicht zur Durchführung eines Delisting konkretisiert und sich über die Eckpunkte des angekündigten Delisting-Erwerbsangebots geeinigt.
Das Delisting-Erwerbsangebot folgt auf den erfolgreichen Vollzug des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots durch die Caesar BidCo GmbH, in dessen Rahmen Freshfields die CompuGroup Medical SE & Co. KGaA und die Mehrheitsaktionärin ebenfalls beraten hat (Link zur Pressemitteilung).
Das Freshfields-Team steht weiterhin unter der Federführung von Partner Dr. Stephan Waldhausen und Partner Dr. Philipp Pütz mit Unterstützung von Associates Jonas Braun, Dr. Chris Pflüger, Anna Eichner und Fredric Giesen (alle Corporate/M&A, Düsseldorf). Ergänzt wurde das Team durch Partner Dr. Frank Laudenklos (Frankfurt), Counsel Alexander Pospisil (Frankfurt/Berlin) und Principal Associate Dr. Dennis Chinnow (Frankfurt, alle Finance).
Montag, 12. Mai 2025
PFISTERER Holding SE setzt endgültigen Preis für den Börsengang auf EUR 27,00 je Aktie fest
Winterbach, 12. Mai 2025 – Die PFISTERER Holding SE (die “Gesellschaft” oder “PFISTERER”), ein unabhängiges, weltweit tätiges Technologieunternehmen in Familienbesitz, das Produkte zur Verbindung und Isolierung von elektrischen Leitern für Stromnetzschnittstellen entwickelt, herstellt und vertreibt, hat den endgültigen Angebotspreis für ihren Börsengang (das „Angebot“) auf EUR 27,00 je Aktie festgelegt.
Insgesamt wurden im Rahmen des Angebots ca. 6,97 Millionen Aktien platziert. Davon stammen 3,5 Millionen neue Aktien aus einer Kapitalerhöhung, die voraussichtlich am 13. Mai in das Handelsregister eingetragen wird, ca. 1,69 Millionen sekundäre Basisaktien von den bisherigen Aktionären, 1,00 Millionen sekundäre Upsize-Aktien zu gleichen Teilen von den Großaktionären Karl-Heinz Pfisterer und Anna Dorothee Stängel sowie ca. 0,78 Millionen Aktien, die vom größten Aktionär Karl-Heinz Pfisterer im Rahmen der Mehrzuteilungsoption zur Verfügung gestellt wurden.
Das gesamte Platzierungsvolumen beläuft sich bei vollständiger Ausübung der Mehrzuteilungsoption auf rund 188 Millionen Euro. Der PFISTERER Holding SE fließt ein Bruttoemissionserlös in Höhe von ca. 95 Millionen Euro zu, um das profitable Wachstum der Gesellschaft weiter zu beschleunigen.
Auf Basis des endgültigen Angebotspreises wird sich die Marktkapitalisierung der Gesellschaft auf ca. 489 Millionen Euro belaufen. Der Streubesitz der Gesellschaft wird bei vollständiger Ausübung der Mehrzuteilungsoption ca. 38,5% betragen.
Die Zuteilung für Privatanleger, die Aufträge über Konsortialbanken und DirectPlace® platziert haben, beträgt rund 3,0% des gesamten Platzierungsvolumens von insgesamt 6.967.378 Aktien (einschließlich 778.353 Aktien im Rahmen von Mehrzuteilungen). Die Zuteilung für alle Aufträge von Privatanlegern an Konsortialbanken und mit diesen verbundene Institute sowie DirectPlace® ist wie im Folgenden beschrieben: Bis zu einer Menge von 25 Aktien erhält jeder Auftrag eine Vollzuteilung. Höhere Aufträge erhalten ca. 20% für die darüber hinausgehenden Aktien, wobei eine Obergrenze von 500 Aktien gilt. Die „Grundsätze für die Zuteilung von Aktienemissionen an Privatanleger“ der Börsensachverständigenkommission beim Bundesministerium der Finanzen wurden beachtet und die Zuteilung an Privatanleger im Zusammenhang mit dem Angebot erfolgt für alle Konsortialbanken und die mit ihnen verbundenen Institute sowie DirectPlace® nach denselben Kriterien.
Die Aktien der Gesellschaft werden voraussichtlich ab dem 14. Mai 2025 unter dem Handelssymbol „PFSE“ und der ISIN DE000PFSE212 am KMU-Wachstumsmarkt Segment Scale der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt.
Berenberg und die COMMERZBANK (in Zusammenarbeit mit ODDO BHF) agierten als Joint Global Coordinators und Joint Bookrunners, mit der LBBW als Co-Global Coordinator und Joint Bookrunner und der ICF BANK als Co-Manager im Zusammenhang mit dem Angebot.
Außerordentliche Hauptversammlung der LS Invest AG (früher: IFA Hotel & Touristik AG) soll einem Vergleich mit der Hauptaktionärin und weiteren Anspruchsgegnern zustimmen
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die außerordentliche Hauptversammlung der LS Invest AG am 11. Juni 2025 soll einem Vergleich mit dem Hauptaktionärin, der Lopesan-Gruppe/Lopesan Touristik S.A.U., zustimmen. Hierbei soll im Zusammenhang mit dem sog. "Creativ-Erwerb" im Jahr 2015 ein Vergleichsbetrag in Höhe von EUR 5 Millionen an die Gesellschaft gezahlt werden, der für eine Sonderdividende an die Aktionäre verwendet werden soll. Der für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 147 Abs. 1 AktG bestellte besondere Vertreter, Herr Dr. Norbert Knüppel, soll abberufen werden. Ziel sei eine "zeitnahe und umfassende Beendigung der relevanten Rechtsstreitigkeiten". Der Vergleich soll daher auf weitere Beklagte und weitere Anspruchsgegner erstreckt werden. Insbesondere soll der beim Landgericht Duisburg (Az.: 21 O 20/23) rechtshängige, durch den besonderen Vertreter angestrengte Rechtsstreit (Haftungsklage in einem Umfang von EUR 9,204 Mio.) beendet werden.
Aus der Hauptversammlungseinladung:
"Beschlussfassung über den Abschluss einer Vergleichsvereinbarung mit der Lopesan Touristik S.A.U. als Aktionärin der Gesellschaft, den Verzicht auf eventuell bestehende Schadensersatzansprüche und die Abberufung des besonderen Vertreters
Die Gesellschaft hat im Jahr 2015 von ihrer damaligen Mehrheitsaktionärin, der Creativ Hotel Buenaventura S.A.U, die Creativ Hotel Catarina S.A. (CHC) zu einem Kaufpreis von rund EUR 34 Mio. erworben (nachfolgend auch der Creativ-Erwerb). Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 16./17. Juli 2015 hat diesem Erwerb unter Tagesordnungspunkt 1 zugestimmt. Diese Hauptversammlung hat im gleichen Zusammenhang auch – insbesondere mit Blick auf den Creativ-Erwerb – die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 147 Abs. 1 AktG sowie die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 147 Abs. 2 AktG beschlossen. In der Folge kam es zu einer Reihe von Rechtsstreitigkeiten, die zum Teil bis zum Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung andauern und die zu einer erheblichen Belastung für die Gesellschaft, namentlich in finanzieller Hinsicht und durch die Bindung von Ressourcen, geführt haben. Im Anschluss an Vorgespräche mit dem besonderen Vertreter im Jahr 2024 sind daher die Verwaltung der Gesellschaft und die Lopesan-Gruppe, zu der auch die aktuelle Mehrheitsaktionärin der Gesellschaft gehört, übereingekommen, eine vergleichsweise Beilegung aller Streitigkeiten zu suchen. Die betreffende Vergleichsvereinbarung soll dieser Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden."
MOBOTIX AG: Gerichtliche Bestellung von Aufsichtsräten und Bestellung von Herrn Giovanni Santamaria zum Vorstandsmitglied der MOBOTIX AG
Langmeil, 12. Mai 2025 - Das Amtsgericht in Kaiserslautern hat dem Antrag von Vorstand und Mehrheitsaktionär zugestimmt und folgende Personen zu Aufsichtsräten der MOBOTIX AG mit sofortiger Wirkung bestellt:
Herr Tobias Meier, Private Equity Manager Certina Group, Limassol;
Herr Tobias Eiblmeier, Head of Mergers & Acquisitions Certina Group, Rosenheim.
Herr Tobias Eiblmeier wurde zum Aufsichtsratsvorsitzenden bestellt.
Der Aufsichtsrat hat mit heutigem Beschluss und mit sofortiger Wirkung Herrn Giovanni Santamaria, Managing Partner Certina Group, München, zum Vorstandsmitglied der MOBOTIX AG bestellt.
Delisting-Rückerwerbsangebot für Aktien der Francotyp-Postalia Holding AG
Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines öffentlichen Delisting-Rückerwerbsangebots gemäß § 10 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Börsengesetzes (BörsG)
Bieterin:
Francotyp-Postalia Holding AG
Prenzlauer Promenade 28
13089 Berlin
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 169096 B
Zielgesellschaft:
Francotyp-Postalia Holding AG
Prenzlauer Promenade 28
13089 Berlin
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 169096 B
ISIN: DE000FPH9000
Die Francotyp-Postalia Holding AG (die „FP“ oder „Gesellschaft“) hat heute entschieden, den Aktionären der FP anzubieten, sämtliche auf den Inhaber lautende Stückaktien der FP mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der FP von je EUR 1,00 (DE000FPH9000, die „FP-Aktien“), die nicht bereits unmittelbar von FP als eigene Aktien gehalten werden, gegen Zahlung einer Geldleistung in Euro, im Wege eines öffentlichen Delisting-Rückerwerbsangebots (das „Rückerwerbsangebot“) zu erwerben. FP soll damit sowohl Bieterin als auch Zielgesellschaft des Angebots sein. FP hält im Zeitpunkt dieser Mitteilung bereits 677.603 eigene Aktien.
Die FP beabsichtigt, eine Geldleistung in bar zu zahlen, die gemäß § 39 Abs. 3 Satz 2 BörsG in Verbindung mit § 31 WpÜG und §§ 3 ff. der Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots („WpÜG-Angebotsverordnung“) bestimmt wird und dem volumengewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung der Mitteilung nach § 39 Abs. 2, Abs. 3 BörsG und § 10 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 WpÜG („Sechs-Monats-Durchschnittskurs“) entspricht. Den Sechs-Monats-Durchschnittskurs hat die Gesellschaft aufgrund öffentlich verfügbarer Informationen – vorbehaltlich der verbindlichen Ermittlung eines höheren Sechs-Monats-Durchschnittskurses durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) – mit EUR 2,27 je Aktie der Gesellschaft bestimmt. Die Gesellschaft wird eine höher ausfallende Bestimmung des Sechs-Monats-Durchschnittskurses durch die BaFin unverzüglich veröffentlichen.
Das Rückerwerbsangebot wird zu den in der Angebotsunterlage enthaltenen Konditionen durchgeführt werden und wird keine Vollzugsbedingungen enthalten. Das Rückerwerbsangebot wird nur durchgeführt werden, wenn vor Veröffentlichung der Angebotsunterlage die ordentliche Hauptversammlung von FP, die am 24. Juni 2025 stattfinden wird, den Beschluss zur Herabsetzung des Grundkapitals durch Einziehung von FP-Aktien gemäß der §§ 237 ff. AktG nach deren Erwerb im Rahmen des Rückerwerbsangebot fasst. FP wird zu diesem Zweck am 16. Mai 2025 die ordentliche Hauptversammlung für den 24. Juni 2025 einberufen.
Die Gesellschaft beabsichtigt, vor der ordentlichen Hauptversammlung mit der Olive Tree Invest GmbH, eine qualifizierte Nichtannahmevereinbarung abzuschließen, in der sich die Olive Tree Invest GmbH gegenüber der Gesellschaft unter Einräumung einer Vertragsstrafe im Hinblick auf die von ihr gehaltenen 4.130.335 FP-Aktien (ca. 25,34 % des Grundkapitals) verpflichtet, das Rückerwerbsangebot der Gesellschaft nicht anzunehmen.
Ferner beabsichtigt die Gesellschaft, im Zusammenhang mit dem Rückerwerbsangebot einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der FP-Aktien zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse sowie im Teilbereich des regulierten Markts mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard), mit Wirkung frühestens zum Ablauf der Annahmefrist des Rückerwerbsangebots, gemäß § 39 Abs. 2 BörsG und § 46 Abs. 1 Nr. 1 der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse, zu stellen.
Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage für das Rückerwerbsangebot (in deutscher Sprache sowie einer unverbindlichen englischsprachigen Übersetzung) und sonstigen Informationen zum Rückerwerbsangebot erfolgt im Internet unter
http://www.fp-francotyp.com/angebot
Die Angebotsunterlage für das Rückerwerbsangebot wird außerdem durch Hinweisbekanntmachung im Bundesanzeiger veröffentlicht und wird auf der Internetseite der BaFin verfügbar sein.
Wichtiger Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von FP-Aktien. Die Konditionen und weitere das Rückerwerbsangebot der FP an die Aktionäre der FP betreffende Regelungen werden in der Angebotsunterlage festgelegt, die nach Gestattung ihrer Veröffentlichung durch die BaFin veröffentlicht werden wird. Inhabern von FP-Aktien wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage zu lesen und gegebenenfalls in Bezug auf die darin enthaltenen Themen unabhängige Beratung zu suchen.
Das Rückerwerbsangebot an die FP-Aktionäre zum Erwerb sämtlicher FP-Aktien wird ausschließlich auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere den Vorschriften des BörsG, des WpÜG und der WpÜG-Angebotsverordnung sowie bestimmter wertpapierrechtlicher Vorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika (die „Vereinigten Staaten“) durchgeführt werden. Eine Durchführung des Rückerwerbsangebots nach den Bestimmungen anderer Rechtsordnungen wird nicht erfolgen.
Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage für dieses Rückerwerbsangebot wird ausschließlich von der BaFin gestattet. Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland werden keine sonstigen Bekanntmachungen, Registrierungen, Zulassungen oder Genehmigungen des Rückerwerbsangebots beantragt, veranlasst oder anderweitig erfolgen. Die Aktionäre der FP werden nicht darauf vertrauen können, sich auf Bestimmungen zum Schutz von Anlegern nach einer anderen Rechtsordnung als der der Bundesrepublik Deutschland berufen zu können. Jeder Vertrag, der infolge der Annahme des Rückerwerbsangebots zustande kommt, unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und ist in Übereinstimmung mit diesem auszulegen.
Die Verbreitung, Veröffentlichung oder Verteilung dieser Bekanntmachung kann in Rechtsordnungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Vereinigten Staaten gesetzlich eingeschränkt sein. Personen, die ihren Wohnsitz in einer anderen Rechtsordnung haben oder einer anderen Rechtsordnung unterliegen, sollten sich über die geltenden Anforderungen informieren und diese beachten.
Soweit dies nach anwendbarem Recht zulässig ist und in Übereinstimmung mit deutscher Marktpraxis erfolgt, kann FP, mit ihr verbundene Personen und/oder für sie tätige Broker außerhalb der Vereinigten Staaten in Übereinstimmung mit anwendbarem Recht außerhalb des Rückerwerbsangebots vor, während oder nach Ablauf der Annahmefrist unmittelbar oder mittelbar FP-Aktien erwerben bzw. entsprechende Vereinbarungen zum Erwerb abschließen. Dies gilt in gleicher Weise für andere Wertpapiere, die ein unmittelbares Wandlungs- oder Umtauschrecht in bzw. ein Optionsrecht auf FP-Aktien gewähren. Diese Erwerbe können über die Börse zu Marktpreisen oder außerhalb der Börse zu ausgehandelten Konditionen erfolgen. Alle Informationen über diese Erwerbe würden veröffentlicht, soweit dies nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder anderen einschlägigen Rechtsordnungen erforderlich ist.
Diese Bekanntmachung könnte Aussagen über die FP und/oder mit ihr verbundene Gesellschaften (zusammen die „FP-Gruppe“), enthalten, die „in die Zukunft gerichtete Aussagen“ sind oder sein könnten. In die Zukunft gerichtete Aussagen beinhalten unter anderem Aussagen, die typischerweise durch Wörter wie „davon ausgehen“, „zum Ziel setzen“, „erwarten“, „schätzen“, „beabsichtigen“, „planen“, „glauben“, „hoffen“, „abzielen“, „fortführen“, „werden“, „möglicherweise“, „sollten“, „würden“, „könnten“ oder andere Wörter mit ähnlicher Bedeutung gekennzeichnet sind. Ihrer Art nach beinhalten in die Zukunft gerichtete Aussagen Risiken und Unsicherheiten, da sie sich auf Ereignisse beziehen oder von Umständen abhängen, die in der Zukunft möglicherweise eintreten oder auch nicht eintreten werden. FP macht darauf aufmerksam, dass in die Zukunft gerichtete Aussagen auf gegenwärtigen Planungen, Schätzungen und Prognosen beruhen und keine Gewähr dafür besteht, dass solche zukünftigen Ereignisse oder Ergebnisse eintreten. Insbesondere tatsächliche Geschäftsergebnisse, die Vermögenslage und Liquidität, die Entwicklung des Industriesektors, in dem die FP-Gruppe tätig ist sowie das Ergebnis oder die Auswirkungen des Erwerbs und damit zusammenhängender Themen auf die FP-Gruppe können wesentlich von den in die Zukunft gerichteten Aussagen, die in dieser Bekanntmachung enthalten sind, gemacht oder nahegelegt werden, abweichen. In die Zukunft gerichtete Aussagen treffen eine Aussage allein zum Zeitpunkt ihrer Abgabe. Vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vorschriften übernimmt FP keine Verpflichtung, in die Zukunft gerichtete Aussagen zu aktualisieren oder öffentlich zu korrigieren, sei es als Ergebnis neuer Informationen, zukünftiger Ereignisse oder aus sonstigen Gründen.
Berlin, 12. Mai 2025
Francotyp-Postalia Holding AG
Francotyp-Postalia Holding AG: Francotyp-Postalia Holding AG beschließt Abgabe eines öffentlichen Delisting-Rückerwerbsangebots
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach Art. 17 MAR
Berlin, 12. Mai 2025 – Der Vorstand der Francotyp-Postalia Holding AG (die „FP“ oder „Gesellschaft“) (ISIN DE000FPH9000) hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, den Aktionären der FP anzubieten, sämtliche auf den Inhaber lautende Stückaktien der FP mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der FP von je EUR 1,00 (die „FP-Aktien“), die nicht bereits unmittelbar von FP als eigene Aktien gehalten werden, gegen Zahlung einer Geldleistung in Euro im Wege eines öffentlichen Delisting-Rückerwerbsangebots (das „Rückerwerbsangebot“) zu erwerben. FP soll damit sowohl Bieterin als auch Zielgesellschaft des Angebots sein. Das Angebot soll die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung der FP-Aktien zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse sowie im Teilbereich des regulierten Markts mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 BörsG schaffen.
Die Angebotsgegenleistung in bar wurde gemäß § 39 Abs. 3 Satz 2 BörsG in Verbindung mit § 31 WpÜG und §§ 3 ff. WpÜG-Angebotsverordnung bestimmt und entspricht dem volumengewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung der Mitteilung nach § 39 Abs. 2, Abs. 3 BörsG und § 10 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 WpÜG („Sechs-Monats-Durchschnittskurs“). Den Sechs-Monats-Durchschnittskurs hat die Gesellschaft aufgrund öffentlich verfügbarer Informationen - vorbehaltlich der verbindlichen Ermittlung eines höheren Sechs-Monats-Durchschnittskurses durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) - mit EUR 2,27 je Aktie der Gesellschaft bestimmt. Die Gesellschaft wird eine höher ausfallende Bestimmung des Sechs-Monats-Durchschnittskurses durch die BaFin unverzüglich veröffentlichen.
Das Rückerwerbsangebot wird zu den in der Angebotsunterlage enthaltenen Konditionen durchgeführt werden und wird keine Vollzugsbedingungen enthalten. Das Rückerwerbsangebot wird nur durchgeführt werden, wenn vor Veröffentlichung der Angebotsunterlage die ordentliche Hauptversammlung von FP, die am 24. Juni 2025 stattfinden wird, den Beschluss zur Herabsetzung des Grundkapitals durch Einziehung von FP-Aktien gemäß der §§ 237 ff. 71 Abs. 1 Nr. 6 AktG nach deren Erwerb im Rahmen des Rückerwerbsangebot fasst.
Die Gesellschaft beabsichtigt, vor der ordentlichen Hauptversammlung mit der Olive Tree Invest GmbH eine qualifizierte Nichtannahmevereinbarung abzuschließen, in der sich die Olive Tree Invest GmbH gegenüber der Gesellschaft unter Einräumung einer Vertragsstrafe im Hinblick auf die von ihr gehaltenen 4.130.335 FP-Aktien (ca. 25,34% des Grundkapitals) verpflichtet, das Rückerwerbsangebot der Gesellschaft nicht anzunehmen.
Ferner beabsichtigt die Gesellschaft, im Zusammenhang mit dem Rückerwerbsangebot einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der FP-Aktien zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse sowie im Teilbereich des regulierten Markts mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) mit Wirkung frühestens zum Ablauf der Annahmefrist des Rückerwerbsangebots gemäß § 39 Abs. 2 BörsG und § 46 Abs. 1 Nr. 1 der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen.
Das Delisting erfolgt vor dem Hintergrund, dass die Gesellschaft nach Überzeugung von Vorstand und Aufsichtsrat für die Zukunft als nicht börsennotiertes Unternehmen besser positioniert ist. Als nicht börsennotiertes Unternehmen kann die Gesellschaft bei strategischen Entscheidungen unabhängig von Stimmungen am Kapitalmarkt eine langfristige Strategie verfolgen. Außerdem reduziert sich durch das Delisting die Komplexität der Compliance-Anforderungen und der anwendbaren Rechtsvorschriften, wodurch Verwaltungskapazitäten freigesetzt und Kosten verringert werden können. Die Nutzung des öffentlichen Kapitalmarkts als Finanzierungsmöglichkeit als wesentlicher Grund einer Börsennotierung ist nicht mehr erforderlich und ein hinreichender Zugang zu Kapital besteht für die Gesellschaft auch außerhalb der Börse.
Wichtiger Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von FP-Aktien. Die Konditionen und weitere das Rückerwerbsangebot der FP an die Aktionäre der FP betreffende Regelungen werden in der Angebotsunterlage festgelegt, die nach Gestattung ihrer Veröffentlichung durch die BaFin veröffentlicht werden wird. Inhabern von FP-Aktien wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage zu lesen und gegebenenfalls in Bezug auf die darin enthaltenen Themen unabhängige Beratung zu suchen.
Das Rückerwerbsangebot an die FP-Aktionäre zum Erwerb sämtlicher FP-Aktien wird ausschließlich auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere den Vorschriften des BörsG, des WpÜG und der WpÜG-Angebotsverordnung sowie bestimmter wertpapierrechtlicher Vorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika (die „Vereinigten Staaten“) durchgeführt werden. Eine Durchführung des Rückerwerbsangebots nach den Bestimmungen anderer Rechtsordnungen wird nicht erfolgen.
Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage für dieses Rückerwerbsangebot wird ausschließlich von der BaFin gestattet. Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland werden keine sonstigen Bekanntmachungen, Registrierungen, Zulassungen oder Genehmigungen des Rückerwerbsangebots beantragt, veranlasst oder anderweitig erfolgen. Die Aktionäre der FP werden nicht darauf vertrauen können, sich auf Bestimmungen zum Schutz von Anlegern nach einer anderen Rechtsordnung als der der Bundesrepublik Deutschland berufen zu können. Jeder Vertrag, der infolge der Annahme des Rückerwerbsangebots zustande kommt, unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und ist in Übereinstimmung mit diesem auszulegen.
Die Verbreitung, Veröffentlichung oder Verteilung dieser Bekanntmachung kann in Rechtsordnungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Vereinigten Staaten gesetzlich eingeschränkt sein. Personen, die ihren Wohnsitz in einer anderen Rechtsordnung haben oder einer anderen Rechtsordnung unterliegen, sollten sich über die geltenden Anforderungen informieren und diese beachten.
Soweit dies nach anwendbarem Recht zulässig ist und in Übereinstimmung mit deutscher Marktpraxis erfolgt, kann FP, mit ihr verbundene Personen und/oder für sie tätige Broker außerhalb der Vereinigten Staaten in Übereinstimmung mit anwendbarem Recht außerhalb des Rückerwerbsangebots vor, während oder nach Ablauf der Annahmefrist unmittelbar oder mittelbar FP-Aktien erwerben bzw. entsprechende Vereinbarungen zum Erwerb abschließen. Dies gilt in gleicher Weise für andere Wertpapiere, die ein unmittelbares Wandlungs- oder Umtauschrecht in bzw. ein Optionsrecht auf FP-Aktien gewähren. Diese Erwerbe können über die Börse zu Marktpreisen oder außerhalb der Börse zu ausgehandelten Konditionen erfolgen. Alle Informationen über diese Erwerbe würden veröffentlicht, soweit dies nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder anderen einschlägigen Rechtsordnungen erforderlich ist.
Diese Bekanntmachung könnte Aussagen über die FP und/oder mit ihr verbundene Gesellschaften (zusammen die „FP-Gruppe“), enthalten, die „in die Zukunft gerichtete Aussagen“ sind oder sein könnten. In die Zukunft gerichtete Aussagen beinhalten unter anderem Aussagen, die typischerweise durch Wörter wie „davon ausgehen“, „zum Ziel setzen“, „erwarten“, „schätzen“, „beabsichtigen“, „planen“, „glauben“, „hoffen“, „abzielen“, „fortführen“, „werden“, „möglicherweise“, „sollten“, „würden“, „könnten“ oder andere Wörter mit ähnlicher Bedeutung gekennzeichnet sind. Ihrer Art nach beinhalten in die Zukunft gerichtete Aussagen Risiken und Unsicherheiten, da sie sich auf Ereignisse beziehen oder von Umständen abhängen, die in der Zukunft möglicherweise eintreten oder auch nicht eintreten werden. FP macht darauf aufmerksam, dass in die Zukunft gerichtete Aussagen auf gegenwärtigen Planungen, Schätzungen und Prognosen beruhen und keine Gewähr dafür besteht, dass solche zukünftigen Ereignisse oder Ergebnisse eintreten. Insbesondere tatsächliche Geschäftsergebnisse, die Vermögenslage und Liquidität, die Entwicklung des Industriesektors, in dem die FP-Gruppe tätig ist sowie das Ergebnis oder die Auswirkungen des Erwerbs und damit zusammenhängender Themen auf die FP-Gruppe können wesentlich von den in die Zukunft gerichteten Aussagen, die in dieser Bekanntmachung enthalten sind, gemacht oder nahegelegt werden, abweichen. In die Zukunft gerichtete Aussagen treffen eine Aussage allein zum Zeitpunkt ihrer Abgabe. Vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vorschriften übernimmt FP keine Verpflichtung, in die Zukunft gerichtete Aussagen zu aktualisieren oder öffentlich zu korrigieren, sei es als Ergebnis neuer Informationen, zukünftiger Ereignisse oder aus sonstigen Gründen.
Übernahmeangebot der PPF für Aktien der ProSieben
öffentlichen Erwerbsangebots in Form eines Teilangebots
gemäß § 10 Abs. 1 und 3 WpÜG
Bieterin:
PPF IM LTD
Themistokli Dervi 48
Athienitis Centennial, Flat 603
1066 Nikosia
Zypern
eingetragen im Register für Unternehmen und geistiges Eigentum (Tmíma Efórou Etaireión kai Dianoitikís Idioktisías) von Zypern unter HE 434775
Zielgesellschaft:
ProSiebenSat.1 Media SE
Medienallee 7
85774 Unterföhring
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 219439
WKN PSM777 / ISIN DE000PSM7770
Die PPF IM LTD, eine indirekte Tochtergesellschaft der PPF Group N.V., hat heute entschieden, den Aktionären der ProSiebenSat.1 Media SE ("ProSiebenSat.1") anzubieten, im Wege eines öffentlichen Erwerbsangebots in Form eines Teilangebots eine noch festzulegende Anzahl auf den Namen lautende Stückaktien von ProSiebenSat.1 (ISIN DE000PSM7770) mit einem rechnerisch anteiligen Betrag am Grundkapital von ProSiebenSat.1 von EUR 1,00 je Aktie gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 7,00 je Aktie zu erwerben, um eine Beteiligung an ProSiebenSat.1 von bis zu 29,99 % zu erreichen (das "Angebot").
Das Angebot wird unter marktüblichen Bedingungen insbesondere fusionskontrollrechtlichen Freigaben stehen.
Die Angebotsunterlage für das Angebot (in deutscher Sprache und einer unverbindlichen englischen Übersetzung) und weitere im Zusammenhang mit dem Angebot stehende Informationen werden im Internet unter www.prism-offer.com veröffentlicht.
Wichtiger Hinweis
Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien von ProSiebenSat.1 dar. Das Angebot selbst sowie dessen Bestimmungen und Bedingungen und weitere das Angebot betreffende Regelungen werden erst nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Investoren und Inhabern von Aktien von ProSiebenSat.1 wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Angebot stehenden Unterlagen sorgfältig zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.
Das Angebot wird ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und bestimmter anwendbarer Bestimmungen der Wertpapiergesetze der Vereinigten Staaten von Amerika unterliegen.
ProSiebenSat.1 Media SE: PPF kündigt öffentliches Erwerbsangebot an, um Beteiligung an ProSiebenSat.1 auf bis zu 29,99 % aufzustocken
Unterföhring, 12. Mai 2025. Die PPF IM LTD, eine indirekte Tochtergesellschaft der PPF Group N.V. (PPF), hat heute ihre Entscheidung bekannt gegeben, ein öffentliches Erwerbsangebot in Form eines Teilangebots zum Erwerb einer noch zu bestimmenden Anzahl von ProSiebenSat.1-Aktien abzugeben. PPF ist derzeit über Aktien und Finanzinstrumente mit knapp 15 Prozent an der ProSiebenSat.1 Media SE beteiligt. Mit dem Angebot strebt PPF eine Beteiligung an ProSiebenSat.1 von bis zu 29,99 Prozent des Grundkapitals an. Das Angebot wird eine vollständig in bar zu zahlende Gegenleistung in Höhe von 7,00 Euro je Aktie vorsehen. PPF bekräftigte außerdem seine volle Unterstützung für die aktuelle Strategie des Unternehmens.
Der Vorstand von ProSiebenSat.1 begrüßt das heute von PPF angekündigte Angebot. Er begrüßt ferner das verstärkte Engagement von PPF gegenüber ProSiebenSat.1 als langfristig orientierter Großaktionär, das durch die angestrebte Aufstockung der Beteiligung unter Zahlung einer Prämie belegt wird, sowie die fortgesetzte Unterstützung des Vorstands und der Umsetzung seiner Strategie.
ProSiebenSat.1 weist darauf hin, dass das Angebot nicht auf den Erwerb von Kontrolle an der Gesellschaft gerichtet ist und entsprechend nicht den Erwerb aller ausstehenden Aktien umfasst. Es bietet Aktionär:innen, die ihre Beteiligung kurzfristig veräußern wollen, eine ausschließlich in bar zahlbare, bessere Alternative zu dem am 8.Mai 2025 von MFE-MEDIAFOREUROPE N.V. (MFE) veröffentlichen Übernahmeangebot mit einer Prämie von ca. 21 % auf den impliziten Wert der im MFE-Angebot vorgesehenen Gegenleistung zum 9. Mai 2025.
Nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage werden der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft jeweils ihre gesetzlich vorgeschriebene begründete Stellungnahme zu dem von PPF angekündigten Angebot abgeben.
Samstag, 10. Mai 2025
Mynaric AG: Mynaric wird vorzeitige Teilauszahlung von Sanierungsdarlehen wegen Verzögerungen im StaRUG-Verfahren erhalten
MÜNCHEN, 9. Mai 2025 - Die Mynaric AG (OTC: MYNAY, MOYFF; ISIN: US62857X1019) (FRA: M0YN; ISIN: DE000A31C305) (das "Unternehmen") gibt die vorzeitige Auszahlung von bis zu USD 10,5 Mio. des bereits vereinbarten Sanierungsdarlehens in Höhe von USD 25 Mio. durch die bisherigen Darlehensgeber wegen Verzögerungen des StaRUG-Verfahrens bekannt.
Am 7. Februar 2025 hatte das Unternehmen unter anderem bekanntgegeben, dass die Einleitung eines Restrukturierungsprozesses nach dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen ("StaRUG") und die Vereinbarung eines Darlehens mit den in den USA ansässigen Darlehensgebern, CO FINANCE II LVS I LLC and OC III LVS LIII LP (die "US-Darlehensgeber") beschlossen wurden, und die US-Darlehensgeber der Bereitstellung eines Sanierungsdarlehen über USD 25 Mio. (das "Sanierungsdarlehen") zustimmten, um den erwarteten Kapitalbedarf zur Unterstützung des Produktionsplans der Gesellschaft zu decken und den laufenden Betrieb im Einklang mit dem Restrukturierungsplan zu finanzieren. Den finalen Restrukturierungsplan reichte das Unternehmen beim zuständigen Restrukturierungsgericht in München im März 2025 ein. Das Gericht hat heute den Erörterungs- und Abstimmungstermin auf den 28. Mai 2025 angesetzt. Das Unternehmen erwartet den Abschluss des StaRUG-Verfahrens Ende Q2/2025 oder in der ersten Hälfte von Q3/2025.
Um den gegenwärtigen Bedarf an Betriebs- und Arbeitskapital sicherzustellen, schloss das Unternehmen heute einen Änderungsvertrag zum Sanierungsdarlehen ab, in dem die US-Darlehensgeber zustimmten, Darlehen in einer Höhe von bis zu USD 10,5 Mio. unter dem Sanierungsdarlehen bereits früher als geplant auszuzahlen (die "Vorzeitigen Darlehensauszahlungen"). Die Vorzeitigen Darlehensauszahlungen erfolgen zusätzlich zu dem USD 95 Mio.-Darlehen und den USD 49,5 Mio.-Überbrückungsdarlehen, die die US-Darlehensgeber in der Vergangenheit bereitstellten.
Das Sanierungsdarlehen (einschließlich der Vorzeitigen Darlehensauszahlungen) wird dem Unternehmen zur Verfügung gestellt und von seinen Tochtergesellschaften garantiert und mit einem Zinssatz von jährlich 8 % verzinst. Die Vorzeitigen Darlehensauszahlungen stehen unter dem Vorbehalt der Erfüllung gewisser Voraussetzungen, einschließlich des Abschlusses eines Garantievertrags durch das Unternehmen und seinen Tochtergesellschaften. Das Unternehmen erwartet, diese Voraussetzungen zu erfüllen, sodass die Vorzeitigen Darlehensauszahlungen am 12. Mai 2025 vollständig erfolgen werden. Das Sanierungsdarlehen (einschließlich der Vorzeitigen Darlehensauszahlungen) wird am 31. Dezember 2028 fällig und kann unter anderem bei Eintritt von üblichen Kündigungsgründen vorzeitig gekündigt werden.
Die Vorzeitigen Darlehensauszahlungen werden die Darlehenssumme des Sanierungsdarlehens entsprechend reduzieren. Die Verfügbarkeit der restlichen Darlehenssumme hängt von der Erfüllung gewisser weiterer Voraussetzungen ab, einschließlich der Bestätigung des Restrukturierungsplans und der Bestellung von Sicherheiten. Das Unternehmen erwartet, diese und alle weiteren erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen.
Im Zusammenhang mit dem Änderungsvertrag zum Sanierungsdarlehen und um die Vorzeitigen Darlehensauszahlungen zu ermöglichen, hat das Unternehmen gewissen zusätzlichen, einschränkenden Verpflichtungen gegenüber den US-Darlehensgebern zugestimmt, einschließlich der Fortführung seiner Geschäfte und der Geschäfte seiner Tochtergesellschaften im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit und der Beibehaltung des Status quo ihrer Geschäfte bis zum Vollzug des Verkaufs der künftigen Beteiligung der US-Darlehensgeber am Unternehmen. Das Unternehmen erfuhr aus einer von Rocket Lab USA, Inc. am 11. März 2025 veröffentlichten Pressemitteilung, dass Rocket Lab und die US-Darlehensgeber ein unverbindliches Eckpunktepapier (Term Sheet) bezüglich der künftigen Beteiligung der US-Darlehensgeber am Unternehmen unterzeichnet haben, das von der Unterzeichnung verbindlicher Verträge, dem Abschluss des StaRUG-Verfahrens und dem Erhalt behördlicher Genehmigungen abhängig ist. Das Unternehmen ist nicht Partei des Eckpunktepapiers (Term Sheet) oder der verbindlichen Verträge.
Über Mynaric
Mynaric (OTC: MYNAY, MYOYFF) (FRA: M0YN) ist führend in der industriellen Revolution der Laserkommunikation durch die Herstellung optischer Kommunikationsterminals für Luft-, Raumfahrt- und mobile Anwendungen. Laserkommunikationsnetzwerke bieten Konnektivität vom Himmel aus und ermöglichen ultrahohe Datenraten und eine sichere Datenübertragung über große Entfernungen zwischen beweglichen Objekten für drahtlose terrestrische, mobile, luft- und weltraumgestützte Anwendungen. Das Unternehmen hat seinen Hauptsitz in München und weitere Niederlassungen in Los Angeles, Kalifornien, und Washington, D.C. Weitere Informationen finden Sie unter mynaric.com.
Zukunftsgerichtete Aussage
Diese Mitteilung enthält zukunftsgerichtete Aussagen. Alle Aussagen in dieser Mitteilung, die sich nicht auf historische oder aktuelle Fakten beziehen, einschließlich Aussagen zu unseren zukünftigen Betriebsergebnissen und unserer Finanzlage, zur Branchendynamik, zur Geschäftsstrategie und zu unseren Plänen sowie zu unseren Zielen für zukünftige Geschäfte, sind zukunftsgerichtete Aussagen. Diese Aussagen stellen unsere Meinungen, Erwartungen, Annahmen, Überzeugungen, Absichten, Schätzungen oder Strategien in Bezug auf die Zukunft dar, die sich möglicherweise nicht realisieren lassen. Zukunftsgerichtete Aussagen werden häufig durch Begriffe wie „antizipieren“, „glauben“, „könnten“, „schätzen“, „erwarten“, „prognostizieren“, „Ziel“, „beabsichtigen“, „sich freuen auf“, „können“, „planen“, „potenziell“, „vorhersagen“, „projizieren“, „sollten“, „Ziel“, „werden“, „würden“ und/oder die Verneinung dieser Begriffe oder andere ähnliche Ausdrücke gekennzeichnet, die zukunftsgerichtete Aussagen identifizieren sollen. (...)
Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Zapf Creation AG: Neue Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren Zapf Creation AG, ein führender europäischer Herstellern von Spiel- und Funktionspuppen (Baby born u.a.), wird die Antragsgegnerin nunmehr nicht mehr von der Kanzlei Baker McKenzie, sondern von Fieldfischer (Rechtsanwältin Dr. Susanne Rückert) vertreten.
LG Nürnberg-Fürth, Az. 1 HK O 3448/24Rolle, T. u.a. gegen MGA Zapf Creation GmbH
46 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: RA´in Daniela Bergdolt, 80639 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Fieldfisher Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, 40212 Düsseldorf
Freitag, 9. Mai 2025
MFE-MEDIAFOREUROPE N.V.: Annahmefrist für das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot von MFE für ProSieben beginnt
MFE-MEDIAFOREUROPE N.V.: Mindestpreis im freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot von MFE an die Aktionäre von ProSieben
PRESSEMITTEILUNG
Am 26. März hat MFE-MEDIAFOREUROPE N.V. ("MFE") ihre Absicht bekanntgegeben, ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot zur Erhöhung ihrer Beteiligung an dem wesentlichen Unterhaltungsanbieter im deutschsprachigen Raum, der ProSiebenSat.1 Media SE ("ProSieben"), zu unterbreiten. In dieser Bekanntmachung hat MFE mitgeteilt, dass MFE erwarte, den ProSieben-Aktionären, die ihre Aktien andienen, eine Gegenleistung in Höhe des volumengewichteten Dreimonatsdurchschnittskurses der ProSieben-Aktie (wie von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) berechnet) anzubieten, was dem gesetzlichen Mindestpreis entspricht.
Die BaFin hat MFE heute mitgeteilt, dass der volumengewichteten Dreimonatsdurchschnittskurs der ProSieben-Aktie bis einschließlich zum Stichtag (25. März 2025) EUR 5,74 beträgt, was dem gesetzlichen Mindestpreis entspricht.
Auf dieser Grundlage beabsichtigt MFE, den Aktionären von ProSieben für jede ProSieben-Aktie, die im Rahmen des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots (sobald es unterbreitet wird) angedient wird, eine gemischte Gegenleistung anzubieten, die aus EUR 4,47 in bar und 0,4 neu auszugebenden MFE A-Aktien besteht.
Der Dreimonatsdurchschnittskurs (Schlusskurs) der MFE A-Aktie an der Mailänder Börse Euronext bis einschließlich zum Stichtag (25. März 2025) beträgt 3,18 EUR. Auf der Grundlage dieses Durchschnittswerts beträgt der Wert der beabsichtigten Aktienkomponente daher EUR 1,27 (EUR 3,18 EUR multipliziert mit 0,4 MFE A-Aktien).
Angebotsunterlage und weitere Informationen
Das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot wird auf der Grundlage einer von der BaFin zu genehmigenden Angebotsunterlage erfolgen.
Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage erfolgt nach Erhalt der Gestattung oder stillschweigende Gestattung durch die BaFin; zu diesem Zeitpunkt beginnt die erste Annahmefrist des Übernahmeangebots.
Die Angebotsunterlage (in deutscher Sprache und einer unverbindlichen englischen Übersetzung), das Befreiungsdokument gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe f und Absatz 5 Buchstabe e der EU-Verordnung Nr. 2017/1129 über die Prospektpflicht (in Bezug auf das Angebot und die Zulassung zum Handel der neu auszugebenden MFE A-Aktien) und weitere Informationen zum Übernahmeangebot werden auf der folgenden Website veröffentlicht: https://www.mfemediaforeurope.com/en/governance/freiwilliges-offentlichesubernahmeangebot-an-die-aktionare-der-prosiebensat-1-media-se/
Amsterdam - Cologno Monzese, 2. April 2025
Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen
Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:
- ABOUT YOU Holding SE: Unternehmenszusammenschluss mit der Zalando SE, Übernahmeangebot, Squeeze-out angekündigt
- alstria office REIT-AG: Squeeze-out zugunsten der BPG Holdings Bermuda Limited (Tochtergesellschaft der Brookfield Corporation), Hauptversammlung am 11. Februar 2025, Eintragung wegen Anfechtungsklage gegen Squeeze-out-Beschluss verzögert
- APONTIS PHARMA AG: Investorenvereinbarung, erfolgreiches Übernahmeangebot, verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Zentiva AG
- Beta Systems Software AG: Verschmelzung auf die SPARTA AG, Hauptversammlungen am 18. März (SPARTA) bzw. 20. März 2025 (Beta Systems)
- Biotest AG: Delisting-Erwerbsangebot für Stamm- und Vorzugsaktien
- CompuGROUP Medical SE & Co. KGaA: erfolgreiches Übernahmeangebot von CVC, Delisting-Angebot der Caesar BidCo GmbH (CVC)
- Covestro AG: erfolgreiches Übernahmeangebot von XRG (bisher: Adnoc) zu EUR 62,- je Covestro-Aktie, Folgt Squeeze-out?
- DATAGOUP SE: öffentliches Erwerbsangebot durch KKR
- Deutsche Wohnen SE: BuG mit der Vonovia SE als herrschender Gesellschaft (Abfindung in Höhe von 0,7947 Aktien der Vonovia je Aktie der Deutsche Wohnen), Hauptversammlung am 23. Januar 2025, Eintragung durch Anfechtungsklage verzögert
- DFV Deutsche Familienversicherung AG: Delisting-Vereinbarung mit der Haron Holding S.A., erfolgreiches Übernahmeangebot
- Encavis AG (früher: Capital Stage AG): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Elbe BidCo AG (KKR, Viessmann u.a.)
- GK Software SE: Squeeze-out zugunsten der Fujitsu ND Solutions AG, ao. Hauptversammlung am 23. März 2025
- Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot der Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE, Tochtergesellschaft der MSC Mediterranean Shipping Company S.A., ggf. Squeeze-out
- home24 SE: Squeeze-out zugunsten der RAS Beteiligungs GmbH (XXXLutz-Konzern) zu EUR 7,46 pro home24-Aktie, Eintragung am 4. März 2025 (Fristende: 4. Juni 2025)
- InVision AG: aktienrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Acme 42 GmbH
- Metro AG: Delisting-Erwerbsangebot der EP Global Commerce GmbH (Daniel Křetínský) in Höhe von EUR 5,33 je METRO-Aktie
- New Work SE: Squeeze-out zugunsten der Burda Digital SE für EUR 105,65 je Aktie, Hauptversammlung voraussichtlich am 23. Juni 2025
- Nexus AG: erfolgreiches Übernahmeangebot der Project Neptune Bidco GmbH (TA), nunmehr Squeeze-out
- niiio finance group AG: Delisting
- OTRS AG: Squeeze-out zugunsten der Optimus BidCo AG, eine Akquisitionsgesellschaft der EasyVista SAS
- Salzgitter AG: mögliches Übernahmeangebot durch die GP Günter Papenburg Aktiengesellschaft
- SHS Viveon AG: Delisting, verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Sidetrade AG
- SNP Schneider-Neureither & Partner SE: Investorenvereinbarung mit Carlyle, BuG mit der Succession German Bidco GmbH als herrschender Gesellschaft angekündigt
- Splendid Medien AG: Delisting-Übernahmeangebot
- STEMMER IMAGING AG: Übernahmeangebot erfolgreich, Delisting mit Ablauf des 27. Dezember 2024, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, außerordentliche Hauptversammlung am 9. April 2025
- SYNLAB AG: Squeeze-out zugunsten der Ephios Bidco GmbH (Cinven u.a.) angekündigt
- Telefónica Deutschland Holding AG: erfolgreiches Erwerbsangebot der Telefónica Local Services GmbH, Telefónica-Konzern hält fast 97 %, Squeeze-out vorerst zurückgestellt (dürfte aber über kurz oder lang kommen)
- Vectron Systems AG: öffentliches Erwerbsangebot und Business Combination Agreement, Delisting, nunmehr Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, Abfindung in Höhe von EUR 10,93 bzw. Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 0,47 brutto/EUR 0,40 netto, Hauptversammlungen am 25. April 2025
- VOQUZ Labs AG: Squeeze-out zugunsten der Investmentgesellschaft Main Capital Partners angekündigt
- Westag AG: Delisting-Erwerbsangebot der Broadview Industries AG
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de
Donnerstag, 8. Mai 2025
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Caesar BidCo GmbH: Angebot zum Erwerb / Zielgesellschaft: CompuGroup Medical SE & Co. KGaA; Bieter: Caesar BidCo GmbH
Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots gemäß § 10 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Börsengesetzes (BörsG)
Bieterin:
Caesar BidCo GmbH
c/o Willkie Farr & Gallagher LLP
An der Welle 4
60322 Frankfurt am Main Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 135553
Zielgesellschaft:
CompuGroup Medical SE & Co. KGaA
Maria Trost 21
56070 Koblenz
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Koblenz unter HRB 27430
ISIN: DE000A288904 (WKN: A28890)
Die Caesar BidCo GmbH ("Bieterin"), eine Holdinggesellschaft, die mittelbar von Fonds gehalten wird, welche von verbundenen Unternehmen von CVC Capital Partners plc beraten und verwaltet werden, hat heute beschlossen, den Aktionären der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA ("CGM") im Wege eines öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots ("Delisting-Angebot") anzubieten, sämtliche noch nicht unmittelbar von der Bieterin gehaltene auf den Namen lautende Stückaktien der CGM ("CGM-Aktien") zu erwerben. Die Bieterin beabsichtigt, eine Gegenleistung in bar in Höhe von EUR 22,00 je CGM-Aktie anzubieten. Das Delisting-Angebot wird keine Vollzugsbedingungen enthalten.
Die Bieterin hat mit der CGM am heutigen Tage eine Delisting-Vereinbarung abgeschlossen und unter üblichen Vorbehalten vereinbart, dass CGM noch vor Ablauf der Annahmefrist des Delisting-Angebots den Widerruf der Zulassung der CGM-Aktien zum Handel im regulierten Markt mit zusätzlichen Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse beantragt sowie alle angemessenen Schritte und Maßnahmen unternimmt, um die Einbeziehung der CGM-Aktien in den Freiverkehr an den Wertpapierbörsen in Berlin (einschließlich des Teilbereichs Berlin Second Regulated Market), Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart sowie über Tradegate Exchange zu beenden.
Die Angebotsunterlage für das Delisting-Angebot (in deutscher Sprache und einer unverbindlichen englischen Übersetzung) und weitere Informationen zum Delisting-Angebot werden im Internet unter www.practice-public-offer.com veröffentlicht und verfügbar sein.
Wichtige Hinweise:
Diese Mitteilung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von CGM-Aktien dar. Die endgültigen Bedingungen des Delisting-Angebots sowie weitere das Delisting-Angebot betreffende Bestimmungen werden in der Angebotsunterlage mitgeteilt, nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Veröffentlichung der Angebotsunterlage gestattet hat. Die Bieterin behält sich vor, in den endgültigen Bedingungen des Delisting-Angebots von den hier dargestellten Eckpunkten abzuweichen, soweit dies rechtlich zulässig ist. Anlegern und Inhabern von CGM-Aktien wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage und alle sonstigen mit dem Delisting-Angebot zusammenhängenden Dokumente zu lesen, sobald sie veröffentlicht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden. Die Angebotsunterlage für das Delisting-Angebot (in deutscher Sprache und einer unverbindlichen englischen Übersetzung) mit den detaillierten Bedingungen und sonstigen Angaben zum Delisting-Angebot wird nach Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht neben weiteren Informationen im Internet unter www.practice-public-offer.com veröffentlicht.
Das Delisting-Angebot wird ausschließlich auf der Grundlage der anwendbaren Vorschriften des deutschen Rechts, insbesondere des Börsengesetzes (BörsG), des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG), und bestimmter wertpapierrechtlicher Vorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika ("Vereinigte Staaten") über grenzüberschreitende Delisting- und Übernahmeangebote durchgeführt. Das Delisting-Angebot wird nicht in Übereinstimmung mit den rechtlichen Anforderungen anderer Rechtsordnungen als der Bundesrepublik Deutschland oder den Vereinigten Staaten (soweit anwendbar) durchgeführt werden. Dementsprechend wurden außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Vereinigten Staaten (soweit anwendbar) keine Bekanntmachungen, Anmeldungen, Genehmigungen oder Zulassungen für das Delisting-Angebot eingereicht, veranlasst oder erteilt. Anleger und Inhaber von CGM-Aktien können sich nicht darauf berufen, durch die Anlegerschutzgesetze einer anderen Rechtsordnung als der Bundesrepublik Deutschland oder der Vereinigten Staaten (soweit anwendbar) geschützt zu sein. Vorbehaltlich der in der Angebotsunterlage beschriebenen Ausnahmen und gegebenenfalls von den jeweiligen Aufsichtsbehörden zu erteilenden Befreiungen wird kein Delisting-Angebot, weder direkt noch indirekt, in denjenigen Rechtsordnungen unterbreitet, in denen dies einen Verstoß gegen das jeweilige nationale Recht darstellen würde. Diese Mitteilung darf weder ganz noch teilweise in einer Rechtsordnung veröffentlicht oder anderweitig verbreitet werden, in der das Delisting-Angebot nach dem jeweils geltenden nationalen Recht untersagt wäre.
Die Bieterin und/oder mit der Bieterin gemeinsam handelnde Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG und/oder deren Tochterunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 6 WpÜG können während der Laufzeit des Delisting-Angebots CGM-Aktien in anderer Weise als gemäß dem Delisting-Angebot über die Börse oder außerbörslich erwerben oder entsprechende Erwerbsvereinbarungen schließen, sofern dies außerhalb der Vereinigten Staaten und im Einklang mit den anwendbaren deutschen Rechtsvorschriften, insbesondere diejenigen des BörsG und des WpÜG, erfolgt und mit der Maßgabe, dass der Angebotspreis für das Delisting-Angebot dergestalt erhöht wird, dass dieser einer etwaig außerhalb des Delisting-Angebots gezahlten höheren Gegenleistung entspricht.
Das mit dieser Mitteilung bekanntgegebene Delisting-Angebot bezieht sich auf Aktien einer deutschen Gesellschaft, die zum Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen sowie in den Freiverkehr an den Wertpapierbörsen in Berlin (einschließlich des Teilbereichs Berlin Second Regulated Market), Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart sowie über Tradegate Exchange in den Handel einbezogen sind und unterliegt den Veröffentlichungspflichten und -vorschriften und der Veröffentlichungspraxis, die in der Bundesrepublik Deutschland für börsennotierte Unternehmen gelten und sich in bestimmten wesentlichen Aspekten von denen in den Vereinigten Staaten und anderen Rechtsordnungen unterscheiden. Diese Mitteilung wurde nach deutscher Art und Praxis verfasst, um den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland zu entsprechen. Die an anderer Stelle, u. a. in der Angebotsunterlage, enthaltenen, sich auf die Bieterin und die CGM beziehenden Finanzkennzahlen werden in Übereinstimmung mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften und nicht in Übereinstimmung mit den in den Vereinigten Staaten allgemein anerkannten Bilanzierungsgrundsätzen erstellt; sie sind daher möglicherweise nicht mit Finanzkennzahlen vergleichbar, die sich auf US-amerikanische Unternehmen oder Unternehmen aus anderen Rechtsordnungen als der Bundesrepublik Deutschland beziehen. Das Delisting-Angebot wird in den Vereinigten Staaten auf der Grundlage der so genannten grenzüberschreitenden Tier 2 Ausnahme von bestimmten Vorschriften des U.S. Securities Exchange Act von 1934 in seiner jeweils gültigen Fassung (der "Exchange Act") unterbreitet. Diese Ausnahme ermöglicht es dem Bieter, bestimmte materielle und verfahrensrechtliche Vorschriften des Exchange Act für Delisting- oder Übernahmeangebote dadurch zu erfüllen, dass er das Recht oder die Praxis seiner Heimatrechtsordnung befolgt, und befreit den Bieter von der Einhaltung bestimmter anderer Vorschriften des Exchange Act. Aktionäre aus den Vereinigten Staaten werden darauf hingewiesen, dass die CGM nicht an einer US-amerikanischen Wertpapierbörse gelistet ist, nicht den regelmäßigen Anforderungen des US-Börsengesetzes unterliegt und auch keine Berichte bei der US-Börsenaufsichtsbehörde einreicht bzw. einreichen muss.
CGM-Aktionäre mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort in den Vereinigten Staaten, sollten beachten, dass sich das Delisting-Angebot auf Wertpapiere einer Gesellschaft bezieht, die ein ausländischer privater Emittent (foreign private issuer) im Sinne des Securities Exchange Act der Vereinigten Staaten von 1934 in seiner aktuellen Fassung (der “Exchange Act”) ist und deren Aktien nicht gemäß Section 12 des Exchange Act registriert sind. Das Delisting-Angebot erfolgt in den Vereinigten Staaten auf Grundlage der sogenannten grenzüberschreitenden Tier-2-Ausnahme von bestimmten Anforderungen des Exchange Act und unterliegt grundsätzlich den Offenlegungs- und sonstigen Vorschriften und Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland, die sich von den Vorschriften und Verfahren in den Vereinigten Staaten unterscheiden. Soweit das Delisting-Angebot den US-Wertpapiergesetzen unterliegt, finden diese Gesetze ausschließlich auf CGM-Aktionäre mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in den Vereinigten Staaten Anwendung, und es stehen keiner anderen Person Ansprüche aus diesen Gesetzen zu.
Jeder Vertrag, der infolge der Annahme des geplanten Delisting-Angebots mit der Bieterin geschlossen wird, unterliegt ausschließlich den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland und ist entsprechend auszulegen. Für Aktionäre aus den Vereinigten Staaten (oder aus anderen Rechtsordnungen als Deutschland) kann es schwierig sein, Rechte und Ansprüche, die sich im Zusammenhang mit dem Delisting-Angebot ergeben, nach den Vorschriften des US-Wertpapiergesetzes (oder anderen ihnen bekannten Gesetzen) durchzusetzen, da die Bieterin und die CGM sich außerhalb der Vereinigten Staaten (oder der Rechtsordnung, in der der Aktionär seinen Wohnsitz hat) befinden, und ihre jeweiligen Führungskräfte und Organmitglieder ihren Wohnsitz außerhalb der Vereinigten Staaten (oder der Rechtsordnung, in der der Aktionär seinen Wohnsitz hat) haben. Es könnte unmöglich sein, ein Nicht-US-Unternehmen oder dessen Führungskräfte und Organmitglieder vor einem Nicht-US-Gericht aufgrund von Verstößen gegen US-Wertpapiergesetze zu verklagen. Es ist möglicherweise auch unmöglich, ein Nicht-US-Unternehmen oder seine Tochterunternehmen zu zwingen, sich dem Urteil eines US-amerikanischen Gerichts zu unterwerfen.
Soweit dieses Dokument zukunftsgerichtete Aussagen enthält, sind diese keine Tatsachenbehauptungen und werden durch die Worte "beabsichtigen", "werden" und ähnliche Ausdrücke gekennzeichnet. (...)
Frankfurt am Main, 8. Mai 2025
Caesar BidCo GmbH
CompuGroup Medical SE & Co. KGaA: CompuGroup Medical und CVC planen Delisting – öffentliches Delisting-Erwerbsangebot durch CVC angekündigt
- CVC plant vereinbarungsgemäß öffentliches Delisting-Erwerbsangebot in Höhe von 22,00 Euro in bar pro Aktie abzugeben
Koblenz – Die CompuGroup Medical SE & Co. KGaA („CGM“ oder „CompuGroup Medical“), ein weltweit führender Anbieter von E-Health-Lösungen, und CVC Capital Partners (CVC) starten den Prozess für das vereinbarte Delisting der CGM. Beide Parteien sind überzeugt, dass sich die langfristige Investitions- und Wachstumsstrategie von CGM nach Rückzug von der Börse effektiver umsetzen lässt. Gemeinsam wollen CompuGroup Medical und CVC Innovationen im Gesundheitswesen vorantreiben, von denen Patientinnen und Patienten sowie Gesundheitsdienstleister weltweit profitieren. Das erklärte gemeinsame Ziel ist, medizinischen Fachkräften mit modernsten Software-Produkten und einem exzellenten Kundensupport zuverlässige Unterstützung zu bieten.
Prof. (apl.) Dr. med. Daniel Gotthardt, Chief Executive Officer von CompuGroup Medical, sagte: „Mit der strategischen Partnerschaft stärken wir die Position von CompuGroup Medical als eines der führenden E-Health-Unternehmen. Gemeinsam mit CVC können wir gezielt in langfristiges Wachstum und Innovationen investieren. Ein erfolgreiches Delisting wird für CompuGroup Medical eine langfristige strategische Perspektive unabhängig von den kurzfristigen Erwartungen des Kapitalmarkts ermöglichen. Für uns stehen innovative Lösungen für unsere Kundinnen und Kunden im Fokus: Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser, Apotheker, Gesundheitsprofis, Versicherungen und Pharmaunternehmen, zum Wohle der Patienten.“
Dr. Daniel Pindur, Managing Partner bei CVC, erklärte: „Die dynamischen Veränderungen im Gesundheitswesen erfordern strategische und vor allem langfristige Investitionen. Nach dem Delisting können wir uns gemeinsam mit der Gründerfamilie Gotthardt voll auf Investitionen und die Weiterentwicklung der Produkte fokussieren.“ Can Toygar, Partner bei CVC, ergänzte: „Für die Aktionäre von CGM bietet das öffentliche Delisting-Angebot die Gelegenheit, ihre Anteile jetzt zu einem attraktiven Preis zu veräußern - nach dem Delisting wird das deutlich schwieriger.“
Der Rückzug vom regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse setzt ein vorheriges öffentliches Delisting-Erwerbsangebot an die Aktionäre der CompuGroup Medical voraus. Die Caesar BidCo GmbH, eine Holdinggesellschaft im Besitz von Investmentfonds, die von CVC beraten und verwaltet werden, wird gemäß der heute mit CGM abgeschlossenen Vereinbarung ein solches Angebot mit einem Barangebotspreis in Höhe von 22,00 Euro je CGM-Aktie abgeben, vorbehaltlich der Ermittlung des gesetzlichen Mindestpreises. Diese Gegenleistung entspricht dem Angebotspreis des vorangegangenen öffentlichen Übernahmeangebots, das im Dezember 2024 veröffentlicht und am 2. Mai 2025 vollzogen worden ist.
Das öffentliche Delisting-Erwerbsangebot bietet den Aktionären von CompuGroup Medical die Möglichkeit, ihre Aktien vor der Einstellung der Börsennotierung liquiditätsunabhängig zu einem Preis von 22,00 Euro je Aktie zu veräußern. Für Aktionäre, die investiert bleiben, besteht nach einem erfolgreichen Delisting-Prozess das Risiko, ihre Aktien nicht mehr im bisher gewohnten Umfang handeln zu können. Die gesetzlichen Regelungen zur Finanzberichterstattung sehen zudem einen deutlich geringeren Umfang an offenzulegenden Informationen vor.
Die Geschäftsführenden Direktoren, der Aufsichtsrat und der Verwaltungsrat von CompuGroup Medical begrüßen das Angebot. Vorbehaltlich der Prüfung der Angebotsunterlage beabsichtigen CompuGroup Medical Management SE und der Aufsichtsrat, den Aktionären die Annahme des Angebots zu empfehlen. Sie werden nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die Bieterin eine begründete Stellungnahme gemäß § 27 WpÜG vorlegen.
Die Aktionäre um die Gründerfamilie Gotthardt, die etwa 50,12 % aller Aktien und Stimmrechte von CGM kontrollieren, und CVC, die über die Bieterin etwa 24,27 % des Grundkapitals und der Stimmrechte von CGM halten, bilden eine starke Partnerschaft. Im Zuge des öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots werden die Aktionäre um die Gründerfamilie Gotthardt keine ihrer gehaltenen Aktien veräußern.
Bereits am 9. Dezember 2024 haben CGM und CVC ihre strategische Partnerschaft und Pläne für ein anschließendes Delisting von CGM angekündigt. CVC hat in diesem Zusammenhang ein öffentliches Übernahmeangebot an alle CGM-Aktionäre veröffentlicht. Am 17. April wurde der Erhalt der finalen regulatorischen Freigabe für das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot durch die Bieterin bekanntgegeben. Die strategische Partnerschaft zwischen CVC und CGM ist mit Vollzug des Angebots am 2. Mai offiziell in Kraft getreten. Allen Aktionären von CompuGroup Medical, die ihre Aktien im Rahmen des Übernahmeangebots angedient hatten, wurde der Angebotspreis von 22,00 Euro je Aktie ausgezahlt.
Das öffentliche Delisting-Erwerbsangebot wird voraussichtlich noch im Mai 2025 veröffentlicht werden und die Annahmefrist wird voraussichtlich ebenfalls noch im Mai 2025 beginnen. Der Abschluss des Delistings wird voraussichtlich noch im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres 2025 erwartet, jedenfalls aber vor der für den 1. August 2025 angesetzten ordentlichen Hauptversammlung der CGM. Gemäß den Vorgaben des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) werden die Angebotsunterlage und weitere Informationen zum öffentlichen Übernahmeangebot von CVC nach Genehmigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf der folgenden Website abrufbar sein: www.practice-public-offer.com. Es wird keine weitere Annahmefrist geben. Das Delisting-Erwerbsangebot wird keinen Vollzugsbedingungen unterliegen.
Über CompuGroup Medical SE & Co. KGaA
CompuGroup Medical ist eines der führenden E-Health Unternehmen weltweit und erwirtschaftete im Jahr 2024 einen Jahresumsatz von 1,15 Mrd. Euro. Die Softwareprodukte des Unternehmens zur Unterstützung aller ärztlichen und organisatorischen Tätigkeiten in Arztpraxen, Apotheken, Laboren, Krankenhäusern und sozialen Einrichtungen, die Informationsdienstleistungen für alle Beteiligten im Gesundheitswesen und die webbasierten persönlichen Gesundheitsakten dienen einem sichereren und effizienteren Gesundheitswesen. Grundlage der CompuGroup Medical-Leistungen ist die einzigartige Kundenbasis, darunter Ärzte, Zahnärzte, Apotheken, weitere Gesundheitsprofis in ambulanten und stationären Einrichtungen sowie Versicherungs- und Pharma-Unternehmen. CompuGroup Medical unterhält eigene Standorte in 19 Ländern und vertreibt Produkte in 60 Ländern weltweit. Mehr als 8.700 hochqualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen für nachhaltige Lösungen bei ständig wachsenden Anforderungen im Gesundheitswesen.
Über CVC Capital Partners
CVC verfügt als führender weltweit tätiger Private-Markets-Manager über ein Netzwerk von 30 Standorten im EMEA-Raum, Nord- und Südamerika sowie Asien mit einem verwalteten Vermögen von derzeit rund 200 Mrd. Euro. CVC verfügt über sieben komplementäre Strategien in den Bereichen Private Equity, Secondaries, Credit und Infrastructure, für die das Unternehmen Kapitalzusagen von weltweit führenden Pensionsfonds und institutionellen Investoren in Höhe von rund 260 Mrd. Euro erhalten hat. Die im Rahmen der CVC-Private-Equity-Strategie verwalteten oder beratenen Fonds sind weltweit in rund 140 Unternehmen investiert, die einen Gesamtumsatz von über 168 Mrd. Euro erzielen und mehr als 600.000 Mitarbeitende beschäftigen. Im deutschsprachigen Raum ist CVC seit über 30 Jahren eine feste Größe und betreibt erfolgreiche Partnerschaften mit gründer- und familiengeführten Unternehmen, darunter Douglas, Europas führender Omnichannel-Anbieter für Premium-Beauty, sowie bis vor Kurzem DKV Mobility, ein führender Dienstleister für internationale Mobilität, und Messer Industries, ein global führender Spezialist für Industriegase.
Wichtige Hinweise:
Diese Pressemitteilung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA (die "CGM-Aktien") dar. Die endgültigen Bedingungen des Delisting-Erwerbsangebots sowie weitere das Delisting-Erwerbsangebot betreffende Bestimmungen werden in der Angebotsunterlage mitgeteilt, nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Veröffentlichung der Angebotsunterlage gestattet hat. Caesar BidCo GmbH (die "Bieterin") behält sich vor, in den endgültigen Bedingungen des Delisting-Erwerbsangebots von den hier dargestellten Eckpunkten abzuweichen, soweit dies rechtlich zulässig ist. Anlegern und Inhabern von CGM-Aktien wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage und alle sonstigen mit dem Delisting-Erwerbsangebot zusammenhängenden Dokumente zu lesen, sobald sie veröffentlicht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden. Die Angebotsunterlage für das Delisting-Erwerbsangebot (in deutscher Sprache und einer unverbindlichen englischen Übersetzung) mit den detaillierten Bedingungen und sonstigen Angaben zum Delisting-Erwerbsangebot wird nach Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht neben weiteren Informationen im Internet unter www.practice-public-offer.com veröffentlicht.
Das Delisting-Erwerbsangebot wird ausschließlich auf der Grundlage der anwendbaren Vorschriften des deutschen Rechts, insbesondere des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG), des Börsengesetzes (BörsG) und bestimmter wertpapierrechtlicher Vorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika ("Vereinigte Staaten") über grenzüberschreitende Delisting-Erwerbsangebote durchgeführt. (...)
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Actris AG abgeschlossen: Es bleibt bei der erstinstanzlichen Erhöhung der Barabfindung (+ 22,7 %)
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Actris AG (Umfirmierung der ehemaligen Henninger Bräu AG und Konzentration auf das Immobiliengeschäft) hatte das LG Mannheim im Jahr 2022 die angemessene Abfindung auf EUR 5,08 festgesetzt (+ 22,7 % im Vergleich zur angebotenen Barabfindung in Höhe von von lediglich EUR 4,14): https://spruchverfahren.blogspot.com/2022/11/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_56.htmlDie von mehreren Antragstellern gegen diese erstinstanzliche Entscheidung eingelegten Beschwerden hat das OLG Karlsruhe nunmehr mit Beschluss vom 8. Mai 2025 zurückgewiesen. Es bleibt damit bei der erstinstanzlich ausgeurteilten Erhöhung der Barabfindung.
Vogel u.a. ./. ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG
82 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Wolfgang Fleck, 68165 Mannheim
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG: Rechtsanwälte Prof. Dr. Rittershaus & Koll., Mannheim
Delisting-Erwerbsangebot für Stamm- und Vorzugsaktien der Biotest AG
Die zum Grifols-Konzern gehörende Grifols Biotest Holdings GmbH hat den Aktionären der Biotest AG wie angekündigt und in einer Delisting-Vereinbarung festgehalten ein öffentliches Delisting-Erwerbsangebot gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von EUR 43,00 je Stammaktie der Biotest AG und EUR 30,00 je Vorzugsaktie unterbreitet. Die Annahmefrist begann am 6. Mai 2025 und wird am 6. Juni 2025 enden.
Zu der Angebotsunterlage der Grifols Biotest Holdings GmbH vom 7. Mai 2025 auf der Webseite der BaFin: https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Angebotsunterlage/Biotest_2025.html
Nach der Ad-hoc-Mitteilung vom 31. März 2025 hält Grifols bereits 97,14 % der Stammaktien und 46,22 % der Vorzugsaktien der Biotest AG.
OTRS AG: Squeeze-Out Verlangen übermittelt
NICHT ZUR DIREKTEN ODER INDIREKTEN, VOLLSTÄNDIGEN ODER TEILWEISEN VERBREITUNG, VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE IN EINER GERICHTSBARKEIT, IN DER EINE SOLCHE VERBREITUNG, VERÖFFENTLICHUNG ODER VERBREITUNG RECHTSWIDRIG WÄRE.
Oberursel (Taunus), 8. Mai 2025:
Die OTRS AG ("Gesellschaft") (ISIN DE00A0S9R37, WKN A0S9R3) gibt bekannt, dass die Optimus BidCo AG, eine Akquisitionsgesellschaft der EasyVista SAS, der Gesellschaft mitgeteilt hat, dass sie 99,2 % am Grundkapital der Gesellschaft hält. Vor diesem Hintergrund hat die Optimus BidCo AG heute dem Vorstand der Gesellschaft ein Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG übermittelt, wonach die Hauptversammlung der Gesellschaft über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Optimus Bidco AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen soll (sog. aktienrechtlicher Squeeze-Out). Die Optimus BidCo AG wird die Höhe der angemessenen Barabfindung dem Vorstand der Gesellschaft nach Abschluss der erforderlichen Bewertungen gesondert mitteilen.
Die Gesellschaft wird entsprechend den gesetzlichen Vorgaben über den Termin der Hauptversammlung, in der ein entsprechender Übertragungsbeschluss gefasst werden soll, informieren. Der Squeeze-Out wird erst nach Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft und Eintragung in das Handelsregister wirksam.
Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag mit der HolidayCheck Group AG nunmehr vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungsvertrag der Burda Digital SE mit der HolidayCheck Group AG, München, als beherrschter Gesellschaft hatte das LG München I mit Beschluss vom 28. Februar 2025 die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung und eines höheren Ausgleichs zurückgewiesen.
Mehrere Antragsteller hatten gegen diese erstinstanzliche Entscheidung Beschwerden einlegen. Da es sich um ein Spruchverfahren nach der neuen Rechtslage handelt (Abschaffung des Abhilfeverfahrens, d.h. keine Abhilfeentscheidung durch das Landgericht) geht es unmittelbar vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht als Beschwerdegericht weiter.
Das Bayerischen Obersten Landesgericht hat mit Verfügung vom 7. Mai 2025 folgenden Zeitplan vorgelegt: Die Beschwerden können (ergänzend) bis zum 2. Juli 2025 begründet werden. Darauf kann die Beschwerdegegnerin, die Burda Digital SE, bis zum 2. Oktober 2025 erwidern. Sodann kann der gemeinsame Vertreter bis zum 2. Januar 2026 Stellung nehmen.
BayObLG, Az. 101 W 33/25 e
LG München I, Beschluss vom 28. Februar 2025, Az. 5 HK O 8475/23
Weber, M. u.a. ./. Burda Digital SE
47 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Martin Weimann, Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Burda Digital SE:
Rechtsanwälte Gibson, Dunn & Crutcher LLP, München
SNP Schneider-Neureither & Partner SE: SNP startet nach zwei Rekordjahren mit dem besten Q1 der Firmengeschichte ins Jahr 2025
- Auftragseingang stieg um 25 % auf 75,4 Mio. € (Q1 2024: 60,5 Mio. €)
Heidelberg, 8. Mai 2025 – Die SNP Schneider-Neureither & Partner SE, ein weltweit führender Anbieter von Software für digitale Transformation, automatisierte Datenmigration und Datenmanagement im SAP-Umfeld, ist mit dynamischen Unternehmenswachstum ins Jahr 2025 gestartet. Erneut trieben höhere Umsätze im Partnergeschäft sowie gesteigerte Softwareverkäufe die Entwicklung von SNP. Der Umsatz legte um 23 % auf 66,5 Mio. € zu und das EBIT verbesserte sich überproportional um 97 % auf 7,9 Mio. €. Die EBIT-Marge verbesserte sich entsprechend um 4,5 Prozentpunkte auf 11,9 %. Der Auftragseingang wuchs insbesondere durch das starke Geschäft in Nordamerika um 25 % auf 75,4 Mio. €.
Jens Amail, CEO von SNP, kommentiert: „Es ist uns erneut gelungen, nach einem wachstumsstarken Vorjahr erfolgreich in ein neues Jahr zu starten – mit Rekordwerten bei allen maßgeblichen finanziellen Kennzahlen. Dank des anhaltenden Vertrauens unserer Kunden und Partner und des Fokus unseres SNP-Teams auf deren Erfolg konnten wir unseren Wachstumskurs weiter fortsetzen. Parallel zahlen sich unsere strategischen Initiativen erkennbar aus – der Fokus auf Innovation basierend auf unserer neuen Softwareplattform Kyano, der Eintritt in neue Märkte wie beispielsweise Frankreich sowie eine Vielzahl an Maßnahmen zur Steigerung der Profitabilität. Der erfolgreiche Jahresauftakt und das anhaltend starke Marktmomentum geben uns den Rückenwind für weiteres Wachstum im Jahr 2025 und darüber hinaus.“
Das Servicegeschäft verzeichnete ein Plus beim Auftragseingang von 20 % auf 52,2 Mio.€ und ein Umsatzplus von 17 % auf 43,7 Mio. €. Das Softwaregeschäft wuchs überproportional mit einem Anstieg des Auftragseingangs um 35 % auf 23,1 Mio. € bei einem um 36 % gestiegenen Umsatz auf 22,9 Mio. €. Der Anteil der Softwareumsätze stieg somit weiter auf 34 % (Q1 2024: 31 %).
Andreas Röderer, CFO von SNP, kommentiert: „Die finanzielle Basis von SNP ist so gut wie noch nie in der Unternehmensgeschichte. Insbesondere die hervorragende Entwicklung des operativen Cashflows gibt uns den notwendigen Spielraum für die Weiterentwicklung des Unternehmens aus einer Position der Stärke. Die hohe Nachfrage nach S/4HANA- und RISE with SAP Projekten und den SNP-Softwarelösungen wird unser Geschäft auch zukünftig weiter tragen.“
Ausgewählte aktuelle Highlights:
Ausblick 2025
SNP geht für das Geschäftsjahr 2025 weiterhin von einer positiven Geschäftsentwicklung bei unverändert positiver Branchenentwicklung und einer starken Marktposition aus. Darauf basierend erwartet das Unternehmen ein Umsatzwachstum auf 270 Mio. € bis 280 Mio. € (Umsatz 2024: 254,8 Mio. €). Gleichzeitig soll das operative Ergebnis (EBIT) in einer Spanne zwischen 30 Mio. € und 34 Mio. € (EBIT 2024: 28,6 Mio. €) liegen. Unverändert wird für den Auftragseingang eine Book-to-Bill-Ratio (Auftragseingang/Umsatzerlöse) größer als eins erwartet.
Der ausführlichere Zwischenmitteilung zum ersten Quartal 2025 kann auf unserer Website unter https://investor-relations.snpgroup.com/de/publikationen/ abgerufen werden.
Investoren- und Analysten-Call
Der Investoren- und Analysten-Call findet am 8. Mai 2025 um 14 Uhr MEZ statt. Interessierte Investoren und Analysten können sich über folgenden Link registrieren: https://www.appairtime.com/event/18296221-2ba0-40b6-b620-95de6ee0378c.
Eine Aufzeichnung der Telefonkonferenz wird wie üblich einen Tag später auf der Website von SNP unter https://investor-relations.snpgroup.com/de/publikationen/ zur Verfügung gestellt.
Über SNP
SNP (Ticker: SHF.DE) ist mit seiner weltweit führenden Technologieplattform Kyano ein zuverlässiger Partner für Unternehmen, die bei Transformationsvorhaben und für mehr Geschäftsagilität auf wegweisende datengestützte Funktionalitäten setzen. Kyano integriert alle technischen Möglichkeiten und Partnerfunktionalitäten für eine softwarebasierte ganzheitliche Datenmigration und das Datenmanagement. In Kombination mit dem BLUEFIELD-Ansatz setzt Kyano einen weltweiten Industriestandard für die schnelle und sichere Reorganisation und Modernisierung von SAP-zentrierten IT-Landschaften bei gleichzeitiger Nutzung datengesteuerter Innovationen.
Weltweit vertrauen über 3.000 Kunden aller Branchen und Größen auf SNP, unter ihnen 20 der DAX 40 und mehr als 100 der Fortune 500 Unternehmen. Die SNP-Gruppe beschäftigt weltweit rund 1.600 Mitarbeitende an 35 Standorten in 20 Ländern. Das Unternehmen mit Stammsitz in Heidelberg erzielte im Geschäftsjahr 2024 einen Umsatz von 254,8 Mio. EUR.
Weitere Informationen unter www.snpgroup.com
Union Investment nimmt Corporate Governance im DAX und MDAX unter die Lupe
- Unternehmen sollen Ranking nicht als Kritik, sondern als Ansporn verstehen
- Union Investment will nachhaltige Transformation aktiv begleiten
- Notenschnitt von 2,8 im DAX und 3,6 im MDAX
- Verbesserungsbedarf bei Ämterhäufung, Unabhängigkeit und Diversität
Frankfurt am Main, 8. Mai 2025 – Gute Unternehmensführung (Corporate Governance) ist entscheidend für nachhaltigen Unternehmenserfolg. Deshalb hat Union Investment mit dem Stimmrechtsberater IVOX Glass Lewis ein Corporate-Governance-Ranking entwickelt, das jetzt zum siebten Mal für den DAX und zum fünften Mal für den MDAX vorliegt. „Das Ranking möchte für die Wichtigkeit des Themas sensibilisieren und Defizite offenlegen“, sagt Carola Schroeder, die das Portfoliomanagement von Union Investment leitet. „Die Unternehmen sollen das Ranking nicht als Kritik, sondern als Ansporn verstehen. Dann wird der Kapitalmarkt zum Motor für gute Unternehmensführung, wovon Unternehmen und Aktionäre gleichermaßen profitieren“, erläutert Schroeder. Sie plädiert dafür, das Thema Corporate Governance nicht isoliert zu betrachten, sondern in einem breiteren ESG-Kontext zu sehen: „Nachhaltigkeit ist fundamental geworden. Wir wollen als Treuhänder die Transformation der Unternehmen zu mehr Nachhaltigkeit aktiv begleiten.“
Der Notenschnitt liegt im DAX bei 2,8 (Vorjahr: 2,7) und im MDAX bei 3,6 (Vorjahr: 3,3) und hat sich damit im Vergleich zur letzten Erhebung des Rankings verschlechtert. „Wir haben das Ranking überarbeitet und die Latte bei den Anforderungen höher gelegt“, ordnet Vanda Rothacker, Senior ESG-Strategin mit Schwerpunkt Corporate Governance bei Union Investment, die Ergebnisse ein. „Wir konzentrieren uns auf Kriterien, bei denen wir noch Verbesserungspotenzial sehen. Bei Aufsichtsratszusammensetzung, Vorstandsvergütung und dem Frauenanteil im Topmanagement schauen wir noch genauer hin“, sagt Rothacker. „Dauerbrenner im Blick auf Governance-Defizite bleiben leider die Themen Unabhängigkeit und Ämterhäufung.“
Spitzenreiter im DAX mit Note 2 ist Infineon, Schlusslichter sind die Porsche AG mit Note 5+ sowie die Porsche Automobil Holding SE mit Note 5. Im MDAX führt TAG Immobilien das Feld mit Note 2- an, während hier gleich acht Unternehmen die für eine ausreichende Leistung nötige Mindestpunktzahl von 50 Punkten nicht erreichen: Bechtle, Rational, United Internet, Auto1 Group, Hypoport, Nemetschek, CTS Eventim und Traton. Mit Blick auf die großen Notenunterschiede im MDAX bemängelt Rothacker: „Wenn man im Ranking weiter nach unten schaut, wird es düster. Hier haben die Unternehmen noch sehr viele Hausaufgaben zu machen.“
Das Ranking basiert auf 80 bewerteten Fragen zu sieben Themenfeldern, die für Union Investment bei der Bewertung der Corporate Governance von Unternehmen relevant sind: 1. Kapital, 2. Vorstand, 3. Aufsichtsrat, 4. Vorstandsvergütung, 5. Aufsichtsratsvergütung, 6. Abschlussprüfung und 7. Transparenz und Aktionärsrechte.
Die erhobenen Datenpunkte werden auf einer Bewertungsskala von 0 bis 3 gewichtet. Maximal können 100 Punkte erreicht werden. Die Gesamtpunktzahl wird in ein Schulnotensystem übersetzt: Für eine ausreichende Leistung (Note 4) müssen mindestens 50 Punkte erreicht werden. Das Ranking ist im Sinne bestmöglicher Objektivität und Vergleichbarkeit rein quantitativ angelegt und beruht auf breiter Datengrundlage. Bewertungsbasis bei allen Unternehmen sind die öffentlich verfügbaren Daten per Januar 2025.
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New Work SE: Burda Digital SE übermittelt konkretisiertes Squeeze-out-Verlangen und legt Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der New Work SE auf EUR 105,65 fest
Hamburg, 8. Mai 2025
In diesem Zusammenhang hat die Burda Digital SE dem Vorstand der Gesellschaft mitgeteilt, dass sie circa 97,07 % des Grundkapitals der Gesellschaft hält und die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf sie auf EUR 105,65 je auf den Namen lautender Stückaktie der Gesellschaft festgelegt hat. Der gerichtlich bestellte sachverständige Prüfer hat am 7. Mai 2025 die Angemessenheit der von der Burda Digital SE festgelegten Barabfindung bestätigt.
Die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Burda Digital SE als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer Barabfindung von EUR 105,65 je auf den Namen lautender Stückaktie der Gesellschaft soll in der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft beschlossen werden, die voraussichtlich am 23. Juni 2025 stattfinden wird.
Der aktienrechtliche Squeeze-out wird erst mit der Eintragung des zustimmenden Beschlusses der Hauptversammlung der Gesellschaft im Handelsregister wirksam.
Mittwoch, 7. Mai 2025
Verve Group SE gibt Uplisting in Geregelten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse bekannt und veröffentlicht Börsenzulassungsprospekt
Pressemitteilung, Stockholm, 7. Mai 2025
NICHT ZUR DIREKTEN ODER INDIREKTEN FREIGABE, VERÖFFENTLICHUNG ODER VERTEILUNG IN ODER AN DIE VEREINIGTEN STAATEN (EINSCHLIESSLICH DES DISTRICT OF COLUMBIA), AUSTRALIEN, WEISSRUSSLAND, KANADA, HONGKONG, JAPAN, NEUSEELAND, RUSSLAND, SCHWEIZ, SINGAPUR, SÜDAFRIKA, SÜDKOREA ODER JEDE ANDERE JURISDIKTION, IN DER EINE SOLCHE FREIGABE, VERÖFFENTLICHUNG ODER VERTEILUNG DIESER PRESSEMITTEILUNG NICHT DEN GELTENDEN GESETZEN UND VERORDNUNGEN ENTSPRECHEN ODER EINE REGISTRIERUNG ODER ANDERE MASSNAHMEN ERFORDERN WÜRDE. BITTE BEACHTEN SIE DIE WICHTIGEN INFORMATIONEN AM ENDE DER PRESSEMITTEILUNG.
- Uplisting in den General Standard der Frankfurter Wertpapierbörse wird nach heute erfolgter Veröffentlichung des Börsenzulassungsprospekts voraussichtlich in den nächsten Tagen erfolgen – neuer Ticker für die Frankfurter Wertpapierbörse wird "VRV" sein
- Die Gesellschaft erwartet, dass der Wechsel in den geregelten Markt den Zugang zu potenziellen Investoren erweitert, die Liquidität der Aktie erhöht und möglicherweise auch zur Aufnahme in Small- und Mid-Cap-Indizes führt
- Die Zulassung zum Geregelten Markt bietet auch den rechtlichen Rahmen für Kapitalmarktinstrumente wie beispielsweise Aktienrückkäufe und bekräftigt das Comittment von Verve zu Transparenz
- Von Gesellschaft erstellter Börsenzulassungsprospekt, inklusive Unternehmensprofil, Risikofaktoren sowie aktualisierten Informationen zur Kapitalisierung und Nettoverschuldung, wurde von der schwedischen Finanzaufsichtsbehörde gebilligt und auf der Website der Gesellschaft veröffentlicht
Die Verve Group SE (ISIN: SE0018538068) (die ''Gesellschaft'' oder "Verve") hat am 07. Mai 2025 bei der Deutschen Börse AG, dem Betreiber der Frankfurter Wertpapierbörse, einen Antrag auf Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im EU-geregelten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse gestellt. Die Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel erfolgt durch einen Listing-Transfer vom Scale-Segment der Frankfurter Wertpapierbörse (der ''Listing-Transfer'') in den Geregelten Markt. Die Gesellschaft hat im Zusammenhang mit dem Listing-Transfer einen Börsenzulassungsprospekt erstellt, der heute von der Schwedischen Finanzaufsichtsbehörde (Sw. Finansinspektionen, die "SFSA"), der mit Blick auf den Sitz der Gesellschaft in Schweden zuständigen nationalen Behörde, gebilligt wurde. Der Prospekt wurde auf der Website der Gesellschaft veröffentlicht (der "Prospekt") und durch die Notifizierung der Prospektbilligung an die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auch für Deutschland grenzübergreifend zugelassen. Der Prospekt enthält auf der Grundlage der aufsichtsrechtlichen Anforderungen relevante Informationen wie die Beschreibung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, Risikofaktoren sowie aktualisierte Finanzinformationen in Bezug auf Kapitalisierung und Nettoverschuldung zum 31. März 2025. Der erste Handelstag im EU-geregelten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse wird voraussichtlich am 12. Mai 2025 beginnen.
"Wir freuen uns, unser Uplisting in Frankfurt anzukündigen, was einen wichtigen Schritt für uns auf unserem Weg als börsennotierte Gesellschaft darstellt und zusätzliche Chancen für die Gesellschaft und ihre Aktionäre eröffnet. Mit diesem Schritt wollen wir Investoren ansprechen, die nicht in nicht-regulierte Märkte investieren können, das Handelsvolumen der Aktien erhöhen und die Möglichkeit der Aufnahme in Indizes und ETFs eröffnen. Die Kombination aus der Notierung in Euro – wodurch Währungsrisiken reduziert werden – und der regulatorischen Aufsicht durch eine Notierung im geregelten Markt in Frankfurt bietet eine ideale Plattform, um unsere Investorenbasis zu stärken, die Beziehungen zu institutionellen Anlegern zu vertiefen und unser internationales Profil weiter zu schärfen.", kommentiert Remco Westermann, CEO der Verve Group SE.
Hintergrund und Beweggründe
Der Wechsel in den EU-geregelten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse ist ein wichtiger Meilenstein in der weiteren Entwicklung der Gesellschaft mit dem Ziel, ihre Sichtbarkeit, Glaubwürdigkeit und Liquidität der Aktien zu erhöhen. Er steht im Einklang mit den strategischen Zielen der Gesellschaft und unterstreicht die Verpflichtung der Gesellschaft zu hohen regulatorischen Standards. Es wird erwartet, dass der Listing-Transfer sowohl der Gesellschaft als auch ihren Aktionären zugutekommt, indem er eine breitere Investorenbasis anzieht, den Zugang zu den Kapitalmärkten verbessert und die Teilnahme an Aktienrückkaufprogrammen im Geregelten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse ermöglicht. Außerdem erhöht der Schritt die Attraktivität der Aktie für Investoren und spiegelt die Reife der Gesellschaft aus Sicht des Kapitalmarktes besser wider.
Darüber hinaus schafft das Uplisting die Grundlage für eine mögliche Aufnahme in renommierte Indizes wie den SDAX - eine wichtiger Index für Small- und Mid-Cap-Investoren und Basis für zahlreiche ETF-Produkte in Deutschland, Europa und den USA.
Weitere Informationen über die Verve Group und ihre Tochtergesellschaften finden Sie unter https://verve.com/.
Der Wertpapierprospekt
Die Gesellschaft hat im Zusammenhang mit dem Listing-Transfer einen Prospekt erstellt, der heute von der SFSA gebilligt und auf der Website der Gesellschaft (https://investors.verve.com/) veröffentlicht wurde. Die Gesellschaft hat bei der SFSA beantragt, dass diese die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) über die Prospektbilligung unterrichtet.
Der Prospekt wurde als vereinfachter Prospekt im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG in ihrer geänderten Fassung (die "Prospektverordnung") erstellt. Die SFSA als zuständige schwedische Behörde hat den Prospekt gemäß Artikel 20 der Prospektverordnung gebilligt. Die SFSA billigt einen Prospekt nur, wenn er den Anforderungen der Prospektverordnung hinsichtlich Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz erfüllt. Die Billigung ist nicht als Empfehlung der Gesellschaft oder der im Prospekt beschriebenen Wertpapiere zu verstehen. Die SFSA übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der im Prospekt enthaltenen Tatsachenangaben. Jedem Anleger wird empfohlen, selbst zu beurteilen, ob eine Anlage in die Aktien angemessen ist.
Zeitplan für den Listung-Transfer:
Letzter Handelstag im Segment Scale der Frankfurter Wertpapierbörse 09. Mai 2025
Erster Handelstag im EU-geregelten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse 12. Mai 2025
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der IKB Deutschen Industriebank AG: Sachverständiger hält Börsenkurs für nicht alleine aussagekräftig
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG