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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Donnerstag, 14. Januar 2016

CROSS Industries AG: Pierer Industrie AG bietet 8 CROSS Industries-Aktien im Tausch für 1 Pankl-Aktie - Tauschangebot an die Aktionäre der Pankl Racing Systems AG

Wels - Erhöhung des Streubesitzes an der CROSS Industries AG

Die Pierer Industrie AG ist Hauptaktionärin der CROSS Industries AG, die wiederum Hauptaktionärin der Pankl Racing Systems AG ist.

Die Pierer Industrie AG hat bekannt gegeben, ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot gemäß §§ 4 ff ÜbG an sämtliche Aktionäre der Pankl Racing Systems AG zu stellen, die nicht als mit ihr gemeinsam vorgehende Rechtsträger iSd § 1 Ziffer 6 ÜbG qualifizieren.

Als Gegenleistung werden Aktien der CROSS Industries AG (ISIN AT0000820659) im Verhältnis 1:8 angeboten. Dies bedeutet, dass Aktionären der Pankl Racing Systems AG, die das Tauschangebot annehmen, die Möglichkeit eingeräumt wird, je eine Aktie der Pankl Racing Systems AG (ISIN: AT0000800800) gegen acht Aktien der CROSS Industries AG (ISIN AT0000820659) zu tauschen. Im Zuge dieses Tauschangebotes werden daher Aktien der CROSS Industries AG öffentlich angeboten.

Der Schlusskurs der Aktien der Pankl Racing Systems AG (ISIN: AT0000800800) an der Wiener Börse betrug am 30. Dezember 2015 (letzter Tag vor der Veröffentlichung der Angebotsabsicht, an dem Aktien der Pankl Racing Systems AG an der Wiener Börse gehandelt wurden) EUR 27,50. Der Schlusskurs der Aktien der CROSS Industries AG (ISIN AT0000820659) an der Wiener Börse betrug am 12. Jänner 2016 EUR 3,599.

Der volumengewichtete Sechs-Monats-Durchschnitts-Schlusskurs der Aktie der Pankl Racing Systems AG an der Wiener Börse betrug zum 12. Jänner 2016 (das ist der letzte Handelstag vor Bekanntgabe der Übernahmeabsicht am 13. Jänner 2016) rund EUR 28,92. Der volumengewichtete Sechs-Monats-Durchschnitts-Schlusskurs der Aktie der CROSS Industries AG an der Wiener Börse betrug zum 12. Jänner 2016 (das ist der letzte Handelstag vor Bekanntgabe der Angebotsabsicht am 13. Jänner 2016) betrug rund EUR 3,78.

Pierer Industrie AG wird gesondert einen Antrag an die Übernahmekommission stellen, um die Frist für die Anzeige des Angebots gemäß § 10 Abs 1 ÜbG von 10 Börsetagen auf höchstens 40 Börsetage zu erstrecken.

Pierer Industrie AG bietet 8 CROSS Industries-Aktien im Tausch für 1 Pankl-Aktie und erhöht somit den Streubesitz an der CROSS Industries AG.

Durch das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot wird den Aktionären der Pankl Racing Systems AG die Möglichkeit gewährt, Aktien der Pankl Racing Systems AG gegen Aktien der CROSS Industries AG im Verhältnis 1:8 umzutauschen. Dadurch wird der Streubesitz an der börsenotierten CROSS Industries AG weiter erhöht. Die CROSS Industries AG ist die Hauptaktionärin der Pankl Racing Systems AG und Obergesellschaft der CROSS-Fahrzeuggruppe.

Rechtlicher Hinweis:

Diese ad-hoc Mitteilung stellt weder ein Angebot zum Verkauf oder Kauf von Wertpapieren noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren der CROSS Industries AG und/oder der Pankl Racing Systems AG dar.

Es wird darauf hingewiesen, dass das öffentliche Angebot in Bezug auf die Aktien der CROSS Industries AG im Zusammenhang mit diesem freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot in Österreich gemäß § 3 Abs. 1 Z. 8 Kapitalmarktgesetz von der Prospektpflicht befreit ist.
Die angekündigte Transaktion erfolgt ausschließlich auf Basis der im Rahmen des Übernahmeverfahrens von der Pierer Industrie AG zu erstellenden und zu veröffentlichenden Angebotsunterlage.

Die Pierer Industrie AG wird die Angebotsunterlage und die Bestätigung über die Prüfung der Angebotsunterlage des Sachverständigen (gemeinsam "die Unterlagen") gemäß § 11 Abs 1a ÜbG in der Form einer Broschüre veröffentlichen. Die Unterlagen werden am Sitz der Pankl Racing Systems AG, Industriestraße West 4, 8605 Kapfenberg, sowie bei der Annahme- und Zahlstelle UniCredit Bank Austria AG, Schottengasse 6-8, 1010 Wien, jeweils während der üblichen Geschäftszeiten kostenlos erhältlich sein. Die Unterlagen werden ferner auf den Websites der Übernahmekommission (www.takeover.at), der Pierer Industrie AG (www.piererindustrie.at) sowie der Pankl Racing Systems AG (www.pankl.com) abrufbar sein.

Mittwoch, 13. Januar 2016

Anhörungstermin im Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag mit der Design Hotels AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag der Starwood Hotels & Resorts Worldwide, Inc. mit der Design Hotels AG als beherrschter Gesellschaft hat das LG Berlin einen Anhörungstermin auf den 22. März 2016, 10:00 Uhr, angesetzt. Bei diesem Termin soll die Vertragsprüferin, die Treuhand- und Revisionsaktiengesellschaft Niederrhein, angehört werden, um so "Klarheit über die Erforderlichkeit und ggf. den Umfang einer weiteren, ergänzenden Begutachtung zu gewinnen".

LG Berlin, Az. 102 O 46/14.SpruchG
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Starwood Hotels & Resorts Worldwide, Inc.
68 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Christoph Regierer, c/o Röver BrönnerSusat, 1089 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Starwood Hotels & Resorts Worldwide, Inc.:
Rechtsanwälte Latham & Watkins LLP, 20354 Hamburg

Anhörungstermin im Spruchverfahren Fusion Bewag

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem bereits seit 2003 laufenden Spruchverfahren zur Verschmelzung der Bewag Holding Aktiengesellschaft, Berlin, auf die Vattenfall Europe Aktiengesellschaft hat Landgericht Berlin einen Anhörungstermin auf den 8. März 2016, 10:00 Uhr, angesetzt. Dabei soll laut Ladung abschließend über das von dem gerichtlich bestellten Sachverständige erstellte Gutachten verhandelt werden. Der Wirtschaftsprüfer Ulrich Fritzlen, c/o Bansbach Schübel Brösztl & Partner GmbH, kam darin auf einen Barausgleich in Höhe von EUR 4,01 je umgetauschter Bewag-Aktie.

LG Berlin, Az. 102 O 126/03 AktG
Lägeler u. a. ./. Vattenfall Europe A

Dienstag, 12. Januar 2016

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Bibliographisches Institut AG geht in die Verlängerung

In dem 2010 eingeleiteten Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Bibliographisches Institut AG, Mannheim, zugunsten der Hauptaktionärin, der Firma Cornelsen, hatte das Landgericht Mannheim mit Beschluss vom 17. Dezember 2015 eine Erhöhung der Barabfindung abgelehnt. Gegen diesen Beschluss haben mehrere Antragsteller Beschwerde eingelegt, so dass das Verfahren fortgeführt wird.

LG Mannheim, Beschluss vom 17. Dezember 2015, Az. 23 AktE 3/10
Scheunert, F. u.a. ./. Franz Cornelsen Bildungsholding GmbH & Co. KG
42 Antragsteller

Hinweispflicht auf Handelsmöglichkeit bei nicht börsennotierten Aktien

Die Valora Effekten Handel AG (VEH) weist (nicht ganz uneigennützig) darauf hin, dass Banken nicht börsennotierte Wertpapiere, etwa nach einem Delisting, nicht einfach als wertlos ausweisen dürften. Zitiert wird insoweit ein aktueller Beitrag in RevisionsPraktiker Nr. 12/2015 (dort Seite 270). Hier schlummerten Haftungsrisiken für die Bank, da oftmals ein Handel, z.B. über die VEH, möglich sei und der Bankkunde über diese Kurse informiert werden müsse.

Quelle: http://valora.de/valora/kurse?isin=DE0007600108

Kommentar von RA Martin Arendts: Gerade bei den zahlreichen in der letzten Zeit delisteten Aktien gibt es häufig Angebote, die weit unterhalb früherer Kurse und des wahren Werts dieser Aktien liegen (aktuelles Beispiel: Kaufangebot für Analytik Jena-Aktien zu EUR 8,50; Barabfindung für Squeeze-out: EUR 12,55; Kursstellung bei VEH: über EUR 14,-). Hier dürfte in der Tat eine Hinweispflicht der Depotbank bestehen. 

Squeeze-out bei der Analytik Jena AG zu EUR 12,55

Die Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung am 23. Februar 2016 sieht als einzigen Tagesordnungspunkt den Squeeze-out der Minderheitsaktionäre vor.

Zitat aus der Veröffentlichung im Bundesanzeiger:

"Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Analytik Jena AG (Minderheitsaktionäre) auf die Endress+Hauser (Deutschland) AG+Co. KG (Hauptaktionär) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG

Die Endress+Hauser (Deutschland) AG+Co. KG mit Sitz in Weil am Rhein, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau unter der Nummer HRA 411454 ('Endress+Hauser') hat als Hauptaktionärin mit Schreiben vom 17. September 2015 gegenüber dem Vorstand der Analytik Jena AG ('Analytik Jena') verlangt, die Hauptversammlung der Analytik Jena über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Analytik Jena auf die Endress+Hauser als Hauptaktionärin gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären nach den §§ 327a ff. AktG beschließen zu lassen.

Gemäß §§ 327a ff. AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95% des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.

Die Endress+Hauser ist zum 22. Dezember 2015 unmittelbar mit insgesamt 7.363.157 auf den Inhaber lautenden Stückaktien an der Analytik Jena beteiligt.

Das Grundkapital der Analytik Jena beträgt nominal 7.655.697 EUR und ist eingeteilt in 7.655.697 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je 1,00 EUR. Rechnet man die von der Analytik Jena gehaltenen 31.042 eigenen Aktien von der Gesamtsumme von 7.655.697 Aktien nach § 16 Absatz 2 Satz 2 AktG ab, hält die Endress+Hauser 7.363.157 von 7.624.655 Aktien, mithin 96,57 % der Aktien. Sie ist somit mit mindestens 95 % am Grundkapital der Analytik Jena beteiligt und damit Hauptaktionärin im Sinne von § 327a Absatz 1 Satz 1 AktG.

Die Endress+Hauser hat die angemessene Barabfindung gemäß § 327b Absatz 1 Satz 1 AktG, die den Minderheitsaktionären der Analytik Jena für die Übertragung ihrer Aktien auf die Endress+Hauser zu zahlen ist, auf 12,55 EUR je auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktie festgelegt.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 hat die Endress+Hauser ihr Übertragungsverlangen vom 17. September 2015 unter Angabe der von ihr festgelegten Höhe der Barabfindung bestätigt und konkretisiert.

In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung gemäß § 327c Absatz 2 Satz 1 AktG vom 23. Dezember 2015 hat die Endress+Hauser die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet.

Die den Minderheitsaktionären der Analytik Jena zu gewährende angemessene Barabfindung wurde von der Endress+Hauser mit Unterstützung der KPMG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin ('KPMG'), festgelegt. Zu diesem Zweck wurde mit Datum vom 22. Dezember 2015 eine gutachterliche Stellungnahme der KPMG zur Ermittlung der angemessenen Barabfindung erstellt. Diese ist dem schriftlichen Bericht des Hauptaktionärs gemäß § 327c Absatz 2 Satz 1 AktG vom 23. Dezember als Anlage 3 beigefügt.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die ADKL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf ('ADKL'), verantwortlicher Prüfer Herr Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dipl.-Kfm. Wolfram Wagner, als dem mit Beschluss vom 23. Oktober 2015 vom Landgericht Gera ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer für die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung, geprüft und bestätigt. Die ADKL hat hierüber am 30. Dezember 2015 einen schriftlichen Prüfungsbericht gem. § 327c Absatz 2 Satz 2 bis 4 AktG erstattet.

Die Endress+Hauser hat als Hauptaktionärin am 23. Dezember 2015 eine Erklärung der Deutsche Bank AG im Sinne des § 327b Absatz 3 AktG erhalten und dem Vorstand der Analytik Jena im Original übermittelt, durch die die Deutsche Bank AG die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der Endress+Hauser übernommen hat, den Minderheitsaktionären der Analytik Jena nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien der Analytik Jena zuzüglich etwaiger gesetzlicher Zinsen nach § 327b Absatz 2 AktG zu zahlen. Die Gewährleistungserklärung ist dem schriftlichen Bericht des Hauptaktionärs gemäß § 327c Absatz 2 Satz 1 AktG in Kopie als Anlage 5 beigefügt.

Vorstand und Aufsichtsrat der Analytik Jena schlagen vor, gemäß dem Verlangen der Endress+Hauser als Hauptaktionärin folgenden Beschluss zu fassen:


'Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der Analytik Jena AG (Minderheitsaktionäre) werden gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer von der Endress+Hauser (Deutschland) AG+Co. KG mit Sitz in Weil am Rhein (Hauptaktionärin) zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von 12,55 EUR je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Analytik Jena AG auf die Endress+Hauser (Deutschland) AG+Co. KG übertragen.' "

Stinnes-Entscheidung des BGH

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der RÖDER Zeltsysteme und Service AG geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem am 3. Juli 2014 eingetragenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der RÖDER Zeltsysteme und Service AG hatte das LG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 17. November 2015 die Spruchanträge zurückgewiesen. Dagegen haben zwischenzeitlich der gemeinsame Vertreter und mehrere Antragsteller Beschwerden eingelegt.

Die Besonderheit bei diesem Fall ist, dass das Landgericht das in Spruchverfahren üblicherweise verwendete Ertragswertverfahren für ungeeignet erklärt hat. Es hat dabei auf die nach dem Squeeze-out erfolgte Veräußerung aller Röder-Aktien an an die RAG Stiftung (zu einem angeblich unter dem Barabfindungsbetrag liegenden Preis) verwiesen.

LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17. November 2015, Az. 3-05 O 50/14
Scherzer & Co. AG u.a. ./. Zurmont Madison Deutschland GmbH
61 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Hahn, 90431 Nürnberg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Zurmont Madison Deutschland GmbH: Rechtsanwälte Beiten Burkhardt, 80339 München


__________

Nachtrag vom 4. März 2016: Das OLG Frankfurt am Main führt das Beschwerdeverfahren unter dem Az. 21 W 20/16.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Swarco Traffic Holding AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht München I hat die eingereichten Spruchanträge bezüglich des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre bei der Swarco Traffic Holding AG, München, zu dem führenden Verfahren mit dem Aktenzeichen 5 HK O 17823/15 verbunden.

Die Hauptaktionärin, die österreichische SWARCO AG, hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 6,66 je Aktie angeboten.

Zu der Bekanntmachung des Squeeze-outs: http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/09/bekanntmachung-des-squeeze-outs-bei-der_15.html

LG München I, Az. 5 HK O 17823/15
XNaSe AG u.a. ./. SWARCO AG

Montag, 11. Januar 2016

Stinnes-Entscheidung des Bundesgerichtshofs schwächt Institution des Spruchverfahrens

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem Anfang 2003 beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Stinnes AG hatte das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 28. August 2014 die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/09/spruchverfahren-squeeze-out-stinnes-ag.html. Das OLG bat damit den BGH um Klärung der zwischen den Oberlandesgerichten umstrittenen Rechtsfrage, ob eine zum Stichtag noch gar nicht existierende Bewertungsmethode (hier der IDW S1 2005) rückwirkend angewendet werden könne.

Diese Vorlagefrage ist nicht nur von akademischem Interesse, sondern hat maßgebliche Auswirkungen auf den Unternehmenswert. Bei einer rückwirkenden Anwendung der von dem Privatverein IDW (Institut der Wirtschaftprüfer e.V.) verkündeten IDW-Standards zur Unternehmensbewertung in der Fassung 2005 ergibt sich nämlich ein deutlich niedriger Barabfindungsbetrag als bei der Fassung 2000. Im Fall Stinnes errechnet sich auf der Basis des IDW S1 2000 eine Barabfindung in Höhe von EUR 65,48, während es nach dem IDW S1 2005 nur EUR 48,94 sind - eine erhebliche Differenz von fast 34%. Vor dem BGH hatte sich daraufhin eine "Gutachtenschlacht" entspannt, bei der die Hauptaktionärin weder Kosten noch Mühen scheute, vgl. http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/12/gutachtenschlacht-um-ruckwirkende.html.

Mit den nunmehr zugestellten Entscheidungsgründen seines Beschlusses vom 29. September 2015 spart der BGH der Hauptaktionärsseite viel Geld und schwächt dabei die Institution des Spruchverfahrens erheblich. Der BGH hat die Abfindung je Stinnes-Aktie auf EUR 52,- festgesetzt, d.h. deutlich weniger als der vom LG Dortmund erstinstanzlich festgelegte Barabfindungsbetrag in Höhe von EUR 57,77 (und erheblich weniger als der sich nach dem IDW S1 2000 ergebende, vom Sachverständigen errechnete Betrag in Höhe von EUR 65,48).

Verfahrensrechtlich spricht der BGH dem gemeinsamen Vertreter das Recht ab, selber Beschwerde gegen erstinstanzliche Entscheidungen in Spruchverfahren einzulegen. Der gemeinsame Vertreter sei grundsätzlich nicht beschwerdebefugt. Dies schwächt die Institution des Spruchverfahrens, da Beschwerden (anders als Spruchanträge) nur mit anwaltlicher Vertretung eingelegt werden können und viele „normale“ Antragsteller sich ggf. aus Kosten- und Kostenrisikogründen gehindert sehen, selber Beschwerde einzulegen.

Die Frage des OLG Düsseldorf, ob der IDW S1 2005 rückwirkend anzuwenden sei, hält der II. Zivilsenat des BGH für eine Tatfrage. Sie beträfe in dieser Form nicht die Klarstellung des Inhalts einer Rechtsnorm oder die Subsumtion eines Tatbestands unter das Gesetz (S. 10). Die Frage nach der geeigneten Bewertungsmethode sei keine Rechtsfrage, sondern Teil der Tatsachenfeststellungen. Der BGH differenziert dann jedoch fein, um zu einer zulässigen Vorlage zu kommen (über die er in der Sache entscheiden kann). Die Auslegung des Gesetzes sei nämlich betroffen, soweit die Ziele der Bewertung zu bestimmen seien (S. 11). Diese Ziele seien betroffen, da die Vorlage die Frage aufwerfe, ob eine im Zeitpunkt der Strukturmaßnahme noch nicht vorhandene Berechnungsweise für die Unternehmensbewertung angewendet werden könne oder dies gegen die Rechtssicherheit, das Stichtagsprinzip und den Vertrauensschutz und damit gesetzliche Bewertungsregeln verstoße (S. 12). Letztlich kommt der BGH dann zu dem Ergebnis, dass der IDW S1 2005 vorzugswürdig sei (S. 27) und sich somit ein Unternehmenswert in Höhe von nur EUR 48,94 je Aktie ergebe (so dass der zur Beilegung einer Anfechtungsklage vergleichsweise vereinbarte Betrag in Höhe von EUR 52,- festzusetzen sei).

BGH, Beschluss vom 29. September 2015, Az. II ZB 23/14
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. August 2014 (Vorlage an den BGH), Az. I-26 W 9/12 (AktE)
LG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Januar 2012, Az. 33 O 128/06 (AktE)

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der WMF AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der früheren WMF AG, 73312 Geislingen an der Steige, können die Antragsteller und der gemeinsame Vertreter bis zum 29. April 2016 zu der nunmehr vorliegenden Antragserwiderung der Antragsgegnerin Stellung nehmen.

Die früher als Finedining Capital AG firmierende und zur KKR-Gruppe gehörende Hauptaktionärin hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 58,37 je Stamm- und Vorzugsstückaktie der WMF AG angeboten, vgl. http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/03/bekanntmachung-uber-die-barabfindung.html.

LG Stuttgart, Az. 31 O 53/15 KfH SpruchG
Jaeckel, P. u.a. ./. WMF Group GmbH
gemeinsamer Vertreter: RA Ulrich Wecker, 70182 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, WMF Group GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 80802 München

Übernahmeangebot für Aktien des Squeeze-out-Kandidaten Analytik Jena AG

Mitteilung meiner Depotbank:

Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die Barna Capital Ltd, London den Aktionären der Analytik Jena AG bis zum 20.01.2016 an, ihre Aktien für EUR 8,50 je Aktie zu übernehmen. Ein Börsenkurs der Analytik Jena AG liegt nicht vor, da die Aktie seit Ende März 2015 an keiner Wertpapierbörse mehr gehandelt wird (Angaben ohne Gewähr).

Das Angebot ist begrenzt auf 20.000 Aktien. Sollten mehr Aktien zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen.

Eventuell anfallende Steuern und Gebühren gehen zu Ihren Lasten. Alle Inhaber müssen sicherstellen, dass die Annahme nicht gegen gültiges Recht des jeweiligen Landes verstößt. Dieses Schreiben bedeutet nicht, dass Sie berechtigt sind, an der Maßnahme teilzunehmen. Wir empfehlen Ihnen, dies zu prüfen und gegebenenfalls mit einem Rechtsberater zu besprechen.

Die Abwicklung dieses Angebotes erfolgt direkt über den Bieter (Barna Capital Ltd, Brieffach 100308, 96077 Bamberg, Tel. 01805-263263, Fax 0321-21046583, e-mail: info@barnacapital.eu). Wir bitten Sie, dem Bieter möglichst umgehend, spätestens jedoch bis zum 20.01.2016 (bei dem Bieter eintreffend), mitzuteilen, ob Sie an obigem Angebot interessiert sind.

Weitere Informationen zu diesem Angebot und den vollständigen Angebotstext erhalten Sie im elektronischen Bundesanzeiger vom 06.01.2016 (www.bundesanzeiger.de) oder unter www.depotbereinigung.eu und www.delisted.eu.

__________

Anmerkung der Redaktion: 
Die Hauptaktionärin, die Endress+Hauser (Deutschland) AG+Co. KG, hatte im September 2015 der Analytik Jena AG ein Squeeze-out-Verlangen übermittelt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/09/endresshauser-ubermittelt-squeeze-out.html

Nachtrag vom 12. Januar 2016: Laut der inzwischen veröffentlichten Hauptversammlungseinladung hat die Hauptaktionärin EUR 12,55 als nach ihrer Ansicht angemessenen Barabfindungsbetrag festgelegt.

Deutsche Bank kündigt Beherrschungsvertrag mit Postbank nicht: Verzögert sich Weiterverkauf?

Wie u.a. DIE WELT meldet, hat die Deutsche Bank AG den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Deutschen Postbank AG nicht wie erwartet zum Jahresende gekündigt, siehe http://www.welt.de/print/wams/wirtschaft/article150814246/Deutsche-Bank-Herrscher-wider-Willen.html. Der Abschied von der Postbank könne sich daher verzögern oder der erste Schritt hierzu kleiner ausfallen, wird spekuliert.

Zu dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Deutschen Postbank AG (Barabfindung in Höhe von EUR 25,18 je Postbank-Aktie und einen Ausgleich in Höhe von EUR 1,89 brutto) siehe: http://spruchverfahren.blogspot.de/2012/06/deutsche-postbank-ag-beherrschungs-und.html

Hinsichtlich des Squeeze-out bei der Deutschen Postbank AG haben bereits mehrere ausgeschlossene Minderheitsaktionäre Spruchanträge gestellt: http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/01/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_7.html Weitere Anträge auf gerichtliche Überprüfung des von der Deutschen Bank AG angebotenen Abfindungsbetrags in Höhe von EUR 35,05 können noch bis März 2016 gestellt werden.

Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag:
LG Köln, Az. 82 O 77/12
Meilicke u.a. ./. DB Finanz-Holding GmbH

Donnerstag, 7. Januar 2016

Verhandlungstermin im Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Realtime Technology Aktiengesellschaft

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Realtime Technology Aktiengesellschaft, München, im Rahmen eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs auf die nunmehr als Dassault Systemes 3DExite GmbH firmierende Hauptaktionärin (zwischenzeitlich: Realtime Technology Aktiengesellschaft, früher: 3DS Acquisition AG) hat das LG München I einen Verhandlungstermin angesetzt. Bei dem Termin am 14. Januar 2016, 10:30 Uhr, sollen die gerichtlich bestellten Vertragsprüfer, die Wirtschaftsprüfer Dr. Jörn Schulte und Dr. Lars Franken von IVC Independent Valuation & Consulting AG, 45131 Essen, einvernommen werden.

LG München I, Az. 5 HK O 414/14
Jaeckel, U. u.a. ./. Dassault Systemes 3DExcite GmbH (bislang: Realtime Technology AG, zuvor: 3DS Acquisition AG)

63 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Tino Sekera-Terplan, c/o Rechtsanwälte Kempter, Gierlinger & Partner mbB, 80799 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Dassault Systemes 3DExcite GmbH:
Rechtsanwälte Baker & McKenzie, 80333 München

Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der BEKO HOLDING AG

BEKO HOLDING AG

Nöhagen


Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der
BEKO HOLDING AG, Weinzierl am Walde; 

ISIN AT0000A0ZHT2 / WKN A1T7NL


Die außerordentliche Hauptversammlung der BEKO HOLDING AG vom 20. November 2015 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der BEKO HOLDING AG gemäß § 1 Gesellschafter-Ausschlussgesetz (GesAusG) auf die Hauptaktionärin Kotauczek & Fritsch OG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 2 GesAusG beschlossen. Mit Eintragung des Beschlusses über den Gesellschafterausschluss in das Firmenbuch des Landgerichts Krems an der Donau verlieren alle Aktionäre mit Ausnahme der Kotaucek & Fritsch OG ihre Mitgliedschaft in der BEKO HOLDING AG. Die Eintragung in das Firmenbuch erfolgte am 23. Dezember 2015.

Der Hauptgesellschafter Kotauczek & Fritsch OG zahlt den Minderheitsgesellschaftern kosten-, provisions- und spesenfrei eine Barabfindung in der Höhe von EUR 5,80 pro Stückaktie der BEKO HOLDING AG.

Die Barabfindung ist zwei Monate nach dem Tag fällig, an dem die Eintragung des Ausschlusses gemäß § 10 Unternehmensgesetzbuch (UGB) als bekannt gemacht gilt und ist ab dem der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung folgenden Tag bis zur Fälligkeit mit jährlich zwei Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Auszahlung der Barabfindung an die aufgrund des wirksam gewordenen Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der BEKO HOLDING AG erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der BEKO HOLDING AG durch die biw Bank für Investments und Wertpapiere AG, Willich, über die jeweilige Depotbank. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der BEKO HOLDING AG brauchen hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der BEKO HOLDING AG provisions- und spesenfrei. Die Notierung der Aktien der BEKO HOLDING AG im m:access der Börse München, sowie an den anderen Börsen, an denen die Aktien der BEKO HOLDING AG in den Freiverkehr einbezogen sind, wurde eingestellt.

Weinzierl am Walde, im Januar 2016

Kotauczek & Fritsch OG
Die Geschäftsführung
 
Quelle: Bundesanzeiger vom 6. Januar 2016

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Deutschen Postbank AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

Mehrere Antragsteller haben beim Landgericht Köln die gerichtliche Überprüfung der von der Deutschen Bank AG für den Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Deutschen Postbank AG angebotenen Barabfindung beantragt.

Die Intellivest GmbH, Hofheim a. Taunus, hat den ehemalige Postbank-Aktionären zwischenzeitlich angeboten, ihre Nachbesserungsrechte zu einem Kaufpreis von EUR 0,45 je Postbank-Aktie zu übernehmen (Mindestanzahl 100, insgesamt maximal 100.000 Nachbesserungsrechte). Dies zeigt, dass Marktteilnehmer ein deutliches Nachbesserungspotential sehen.

Bekanntmachung des Squeeze-outs:
http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/12/bekanntmachung-des-squeeze-outs-bei-der_30.html

Spruchverfahren Squeeze-out und BuG Gerresheimer Glas AG: Antragsgegnerin schlägt vergleichsweise Erhöhung des Barabfindungsbetrags auf EUR 19,50 vor

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem seit 2003 beim Landgericht Düsseldorf laufenden Spruchverfahren (Az. 39 O 129/06 AktE, früher 40 O 152/03 AktE) zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der Gerresheimer Glas AG, Düsseldorf, und in dem Parallelverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG, Az. 39 O 132/06 AktE) hat die Antragsgegnerin zum Abschluss beider Verfahren eine vergleichsweise Erhöhung des Barabfindungsbetrags auf EUR 19,50 je Gerresheimer-Aktie in dem Squeeze-out-Verfahren und auf EUR 15,40 in dem BuG-Verfahren vorgeschlagen (sowie eine Anhebung des Ausgleichs für die Geschäftsjahre 2001 und 2002).

Voraussetzung für das Zustandekommen des Vergleichs ist die Zustimmung sämtlicher anderer Beteiligter in beiden Spruchverfahren.

Die Hauptaktionärin, die Gerresheimer Holdings GmbH & Co. KG (jetzt: Gerresheimer Group GmbH), hatte für den Squeeze-out damals lediglich EUR 16,12 je Stückaktie als Barabfindung angeboten (bzw. EUR 14,75 für den BuG). Eine Anhebung auf EUR 19,50 würde daher eine Nachbesserung von fast 21 % bedeuten. Hinzu kommen Zinsen auf den Nachbesserungsbetrag in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 25. Juli 2003 (Squeeze-out) bzw. in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2009 (gesetzliche Neuregelung der Verzinsung in Spruchverfahren).

Der gerichtlich bestellte Sachverständige, die Stüttgen & Haeb AG Wirtschaftprüfungsgesellschaft (WP Wolfram Wagner und WP Wolfgang Alfter) war 2012 auf Basis des Ertragswertverfahrens auf einen Wert je Gerresheimer-Aktie in Höhe von EUR 19,35 gekommen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2012/07/spruchverfahren-squeeze-out.html

Dienstag, 5. Januar 2016

Beendigung des Spruchverfahrens zu dem Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag mit der Phoenix AG: Ausgleich in Höhe von brutto EUR 1,88 und Abfindung in Höhe von EUR 20,99 je Phoenix-Aktie

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem am 16. November 2004 abgeschlossenen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag der ContiTech AG (als herrschender Gesellschaft) mit der  Phoenix AG hat das Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 11. Dezember 2015 die Ausgleichszahlung auf brutto EUR 1,88 je Phoenix-Aktie festgelegt und einen Abfindungsbetrag in Höhe von EUR 20,99 bestimmt (von dem es auch in dem Fusions-Spruchverfahren ausgegangen ist). Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für die erste Instanz zu tragen.

Das OLG hat damit den vom LG Hamburg festgelegten Barabfindungsbetrag in Höhe von EUR 23,88 auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin deutlich reduziert. Das Verfahren ist mit der Entscheidung des OLG abgeschlossen.

Zu der Entscheidung im Parallelverfahren (Fusion der Phoenix AG); http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/12/beendigung-des-spruchverfahrens-zur.html

OLG Hamburg, Beschluss vom 11. Dezember 2015, Az. 13 W 66/11
LG Hamburg, Beschluss vom 16. September 2011, Az. 417 HKO 104/05
Wolff u.a. ./. ContiTech AG
49 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, ContiTech AG:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer, 20354 Hamburg

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Bien-Zenker AG nunmehr vor dem OLG Frankfurt am Main

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

Gegen die Entscheidung des Landgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 22. September 2015), die Spruchanträge zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Bien-Zenker AG zurückzuweisen, hatten mehrere Antragsteller Beschwerde eingelegt. Das LG Frankfurt am Main hat nunmehr mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 diesen Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt. Eine Ertragswertbewertung neben der Abfindungsermittlung nach dem Börsenkurs (auf den sich das Landgericht in seinem Beschluss vom 22. September 2015 maßgeblich gestützt hatte) sei nicht geboten.

OLG Frankfurt am Main, Az. 21 W 2/16 
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. September 2015, Az. 3-05 O 63/14
Buis ./. Bien Zenker GmbH
53 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Kay-Michael Schanz, 60325 Frankfurt am Main
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Bien-Zenker AG:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 70173 Stuttgart

Scherzer & Co. AG: Net Asset Value zum 30.12.2015

Tageswert der Portfoliopositionen der Scherzer & Co. AG zum 30.12.2015

Der Tageswert der Portfoliopositionen der Scherzer & Co. AG beträgt aktuell 1,98 je Aktie. Auf Basis eines Kursniveaus von 1,63 EUR notiert die Scherzer & Co. AG unter Berücksichtigung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft damit etwa 17,68% unter dem Inventarwert vom 30.12.2015. Es wird darauf hingewiesen, dass der hier ermittelte Wert nicht auf geprüften Abschlusszahlen basiert. Nachbesserungsrechte und evtl. anfallende Steuern werden in der Portfoliobewertung nicht berücksichtigt.

Zum Portfolio:

Die zehn größten Aktienpositionen der Gesellschaft zum 30. Dezember 2015 sind (geordnet nach Positionsgröße auf Basis der aktuellen Kurse):

W&W Wüstenrot und Württembergische AG, GK Software AG, Lotto24 AG, Allerthal-Werke AG, MAN SE (Vorzüge), InVision AG, Data Modul AG, Horus AG, Mobotix AG, Pfeiffer Vacuum Technology AG

Der Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der Deutschen Postbank AG wurde am 21. Dezember 2015 ins Handelsregister eingetragen. Zuvor wurde bereits der Squeeze-out der österreichischen Miba AG durch Eintragung ins Handelsregister am 03. Dezember 2015 wirksam. Die Scherzer & Co. AG generiert dadurch Nachbesserungsrechte mit einem Volumen von insgesamt 7,6 Mio. EUR.

Die Bestände in Aktien der Bastei Lübbe AG und der Highlight Communications AG wurden im Dezember deutlich reduziert.

Die Scherzer & Co. AG hat eine Beteiligung von mehr als 4 % am FinTech-Unternehmen Fidor Bank AG aufgebaut. Die Aktie wurde 2015 delistet, wird aber bei Valora (VEH) und Schnigge außerbörslich gehandelt.

Im Dezember wurden Positionen beim Übernahmekandidaten M.A.X. Automation AG und bei der Adler Modemärkte AG aufgebaut. Weiterhin wurden Anteile der Pfeiffer Vacuum Technology AG hinzuerworben.

Die aktuelle Unternehmenspräsentation steht auf unserer Homepage www.scherzer-ag.de zum Download bereit.

Der Vorstand

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Mech. Baumwollspinnerei & Weberei Bayreuth AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Mech. Baumwollspinnerei & Weberei Bayreuth AG hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 erstinstanzlich eine Erhöhung des von der Antragsgegnerin, der Daun & Cie. AG, auf EUR 77,27 festgelegten Barabfindungsbetrags abgelehnt und die Spruchanträge zurückgewiesen. Dagegen werden mehrere Antragsteller nach den uns vorliegenden Informationen Beschwerde einlegen, über die das OLG München entscheiden wird.

Trotz eines bereits 1985 mit der Hauptaktionärin abgeschlossenen Ergebnisabführungsvertrags geht das Landgericht von der Ertragswertmethode aus. Es hat dazu allerdings kein Sachverständigengutachten eingeholt, sondern sich auf eine ergänzende Stellungnahme und die Einvernahme eines Mitarbeiters der von der Antragsgegnerin vorgeschlagenen Prüferin, der MKM Menke & Kollegen GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gestützt. Letztlich folgt das Gericht den Ausführungen des Auftragsgutachters Flick Gocke Schaumburg und der Prüferin. Die Kammer hält zwar eine Marktrisikoprämie in Höhe von 5 % für sachgerecht (S. 38), winkt dann aber die angesetzten 5,5 % durch (mit Hinweis auf die "erhebliche Verschuldung" der Gesellschaft, die üblicherweise allerdings beim Beta-Faktor berücksichtigt wird). Auch der von der Antragsgegnerin angesetzte Wachstumsabschlag in Höhe von 1 % ist nach Ansicht des Gerichts nicht zu beanstanden (S. 39 f.).

Interessant ist, dass das LG Nürnberg-Fürth in dem Tenor der Entscheidung unter Ziff. VI ausdrücklich auspricht, dass die Antragsgegnerin die Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt zu machen hat (nachdem in der letzten Zeit in mehreren Spruchverfahren die Antragsgegner ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach § 14 SpruchG nicht nachgekommen sind).

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 21. Dezember 2015, Az. 1 HK O 1750/13
Georg Roll Vermögensverwaltung KG u.a. ./. Daun & Cie. AG
23 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: RA´in Daniela Bergdolt, 80639 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Daun & Cie. AG:
Rechtsanwälte FGS Flick Gocke Schaumburg, 53175 Bonn

Sonntag, 3. Januar 2016

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der GBW AG geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei dem Immobilienunternehmen GBW AG hat das Landgericht München I den Barabfindungsbetrag mit Beschluss vom 20. November 2015 geringfügig auf EUR 21,97 angehoben, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/12/squeeze-out-bei-der-gbw-ag-lg-munchen-i.html. Die Hauptaktionärin hatte eine Abfindung in Höhe von lediglich EUR 21,32 angeboten.

Gegen die Entscheidung des LG München I haben mehrere Antragsteller Beschwerde eingelegt, so dass das Verfahren fortgesetzt wird (in II. Instanz vor dem OLG).

LG München I, Beschluss vom 20. November 2015, Az. 5 HK 5593/14
Vogel, E. u.a. ./. GBW Real Estate GmbH & Co. KG (bisher: Pearl AcquiCo Eins GmbH & Co. KG)
98 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Ernst Graßinger, 80331 München
Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin, GBW Real Estate GmbH & Co. KG: Rechtsanwälte Allen & Overy, 20457 Hamburg

Donnerstag, 31. Dezember 2015

Squeeze-out bei der W.E.T. Automotive Systems AG: LG München I hebt Barabfindung auf EUR 95,53 an (+ 6 %)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der W.E.T. Automotive Systems AG, 85235 Odelzhausen, hat das Landgericht München I mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 den Barabfindungsbetrag auf EUR 95,53 angehoben (wie bereits vom Gericht vorher für eine vergleichweise Beilegung vorgeschlagen). Gemäß dem Übertragungsbeschluss erhielten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der W.E.T. eine von der Gentherm zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 90,05 je Stückaktie. Die Nachbesserung entspricht somit einer Anhebung um ca. 6,09 %.

Das Gericht geht in der Entscheidung von einer "im Wege der Schätzung gewonnenen Marktrisikoprämie von 5%" aus (S. 83). Es hat den mit 1 % angesetzten Wachstumsabschlag bestätigt (S. 92).

Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung können die Beteiligten innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.

LG München I, Beschluss vom 21. Dezember 2015, Az. 5 HK 24402/13
Jaeckel, J. u.a. ./. Gentherm Europe GmbH
67 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Andreas Wirth, c/o Rechtsanwälte Taylor Wessing, 80331 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Milbank, Tweed, Hadley & McCloy LLP,  80539 München  

Mittwoch, 30. Dezember 2015

Squeeze-out bei der Derby Cycle Aktiengesellschaft: Antragsgegnerin lehnt Vergleichsvorschlag ab

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem im Abhilfeverfahren noch beim Landgericht Hannover anhängigen Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Derby Cycle Aktiengesellschaft hatte der der gemeinsame Vertreter, Herr Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Krafczyk, eine vergleichsweise Regelung angeregt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/11/vergleichsvorschlag-im-spruchverfahren.html. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2015 ausgeführt, derzeit keine Grundlage für eine vergleichsweise Beendigung des Spruchverfahrens zu sehen.

LG Hannover, Beschluss vom 25. Februar 2015, Az. 23 AktE 7/13
Dries u.a. ./. Pon Holding Germany GmbH
79 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Krafczyk, 30167 Hannover
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Pon Holding Germany GmbH:
Rechtsanwälte Clifford Chance, 60325 Frankfurt am Main

Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der Deutschen Postbank AG

Deutsche Bank AG

Frankfurt am Main


Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Deutsche Postbank AG, Bonn
– ISIN DE0008001009 –


Die ordentliche Hauptversammlung der Deutsche Postbank AG vom 28. August 2015 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär, die Deutsche Bank AG, gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss ist am 21. Dezember 2015 in das Handelsregister der Deutsche Postbank AG beim Amtsgericht Bonn (HRB 6793) eingetragen worden. Dadurch sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Deutsche Postbank AG auf die Deutsche Bank AG übergegangen.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der Deutsche Bank AG zu zahlende Barabfindung i.H. von € 35,05 je auf den Namen lautende Stückaktie der Deutsche Postbank AG. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die vom Landgericht Köln ausgewählte und zum sachverständigen Prüfer bestellte Baker Tilly Roelfs AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Deutsche Postbank AG an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

Falls ein Verfahren nach dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (SpruchG) eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere als die angebotene Barabfindung festsetzt, wird eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung allen aufgrund des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der Deutsche Postbank AG gewährt werden, soweit sie nicht rechtzeitig die Abfindung unter dem Beherrschungsvertrag gewählt haben.

Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung sind bei der

Deutsche Bank AG 

zentralisiert. Die Auszahlung der Barabfindung (und der etwaigen gesetzlichen Zinsen) an die Minderheitsaktionäre erfolgt ab sofort an die aufgrund der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Aktionäre durch Überweisung auf das Konto des jeweiligen depotführenden Instituts. Dies geschieht Zug um Zug gegen Übertragung des dem jeweiligen Minderheitsaktionär zustehenden Miteigentumsanteils an den bei der Clearstream Banking AG hinterlegten Globalurkunden durch Ausbuchung der Aktien aus dem jeweiligen Depot des Minderheitsaktionärs. Die Aktionäre werden hierüber von ihren Depotbanken gesondert informiert und müssen grundsätzlich von sich aus nicht tätig werden.

Die wertpapiertechnische Umsetzung des Übertragungsbeschlusses erfolgt für die ehemaligen Aktionäre der Deutsche Postbank AG kosten- und spesenfrei.

Frankfurt am Main, im Dezember 2015

Deutsche Bank AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 29. Dezember 2015