von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Mech. Baumwollspinnerei & Weberei Bayreuth AG hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 erstinstanzlich eine Erhöhung des von der Antragsgegnerin, der Daun & Cie. AG, auf EUR 77,27 festgelegten Barabfindungsbetrags abgelehnt und die Spruchanträge zurückgewiesen. Dagegen werden mehrere Antragsteller nach den uns vorliegenden Informationen Beschwerde einlegen, über die das OLG München entscheiden wird.
Trotz eines bereits 1985 mit der Hauptaktionärin abgeschlossenen Ergebnisabführungsvertrags geht das Landgericht von der Ertragswertmethode aus. Es hat dazu allerdings kein Sachverständigengutachten eingeholt, sondern sich auf eine ergänzende Stellungnahme und die Einvernahme eines Mitarbeiters der von der Antragsgegnerin vorgeschlagenen Prüferin, der MKM Menke & Kollegen GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gestützt. Letztlich folgt das Gericht den Ausführungen des Auftragsgutachters Flick Gocke Schaumburg und der Prüferin. Die Kammer hält zwar eine Marktrisikoprämie in Höhe von 5 % für sachgerecht (S. 38), winkt dann aber die angesetzten 5,5 % durch (mit Hinweis auf die "erhebliche Verschuldung" der Gesellschaft, die üblicherweise allerdings beim Beta-Faktor berücksichtigt wird). Auch der von der Antragsgegnerin angesetzte Wachstumsabschlag in Höhe von 1 % ist nach Ansicht des Gerichts nicht zu beanstanden (S. 39 f.).
Interessant ist, dass das LG Nürnberg-Fürth in dem Tenor der Entscheidung unter Ziff. VI ausdrücklich auspricht, dass die Antragsgegnerin die Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt zu machen hat (nachdem in der letzten Zeit in mehreren Spruchverfahren die Antragsgegner ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach § 14 SpruchG nicht nachgekommen sind).
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 21. Dezember 2015, Az. 1 HK O 1750/13
Georg Roll Vermögensverwaltung KG u.a. ./. Daun & Cie. AG
23 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: RA´in Daniela Bergdolt, 80639 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Daun & Cie. AG:
Rechtsanwälte FGS Flick Gocke Schaumburg, 53175 Bonn
In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Mech. Baumwollspinnerei & Weberei Bayreuth AG hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 erstinstanzlich eine Erhöhung des von der Antragsgegnerin, der Daun & Cie. AG, auf EUR 77,27 festgelegten Barabfindungsbetrags abgelehnt und die Spruchanträge zurückgewiesen. Dagegen werden mehrere Antragsteller nach den uns vorliegenden Informationen Beschwerde einlegen, über die das OLG München entscheiden wird.
Interessant ist, dass das LG Nürnberg-Fürth in dem Tenor der Entscheidung unter Ziff. VI ausdrücklich auspricht, dass die Antragsgegnerin die Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt zu machen hat (nachdem in der letzten Zeit in mehreren Spruchverfahren die Antragsgegner ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach § 14 SpruchG nicht nachgekommen sind).
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 21. Dezember 2015, Az. 1 HK O 1750/13
Georg Roll Vermögensverwaltung KG u.a. ./. Daun & Cie. AG
23 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: RA´in Daniela Bergdolt, 80639 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Daun & Cie. AG:
Rechtsanwälte FGS Flick Gocke Schaumburg, 53175 Bonn
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