Das Landgericht (LG) Saarbrücken hat in dem Spruchverfahren zu der Ende 2010 erfolgten Verschmelzung der IDS Scheer AG auf die Software AG eine bare Zuzahlung von EUR 7,22 je IDS Scheer-Aktie festgesetzt (Beschluss vom 15. März 2013, Az. 17 O 5/11). Gegen diese Entscheidung kann noch Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt werden.
Eine Tochtergesellschaft der Software AG, die SAG Beteiligungs AG, hatte vor der Fusion einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, der Anfang 2010 eingetragen wurde. Diesbezüglich ist ein weiteres Spruchverfahren vor dem LG Saarbrücken anhängig (Az. 7KFH O 34/10).
Im Rahmen der Verschmelzung erhielten IDS Scheer-Aktionäre für 33 Aktien jeweils 4 Aktien der Software AG. Nach Ansicht des Gerichts ist dieses Umtauschverhältnis nicht angemessen. Bei der Festsetzung der Zuzahlung stellt das LG Saarbrücken auf die Börsenkurse der jeweiligen Aktien ab, wobei es die gewichteten Durchschnittskurse drei Monate vor der Bekanntgabe der Verschmelzungsabsicht heranzieht. In diesem Referenzzeitraum seien die Börsenkurse aussagekräftig gewesen. So seien insbesondere die IDS Scheer-Aktien an jedem Handelstag gehandelt worden. Von einer Marktenge könne daher nicht gesprochen werden. Auffällige Kursmanipulationen habe es nicht gegeben. Nach Auffassung des LG ist daher zum Schutz der Minderheitsaktionäre der IDS Scheer AG eine Überprüfung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses anhand der Börsenwertrelationen der beteiligten Unternehmen vorzunehmen.
79 Antragsteller
Gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Paul Richard Gottschalk, 66121 Saarbrücken
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Software AG:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 60323 Frankfurt am Main