von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Im Spruchverfahren ist nicht jede im Bewertungsgutachten verwendete Zahl schon
deshalb geschützt, weil sie als „Planung“ bezeichnet wird. Maßgeblich ist
vielmehr, ob es sich um eine reguläre unternehmerische Planung handelt.
Nur dann greift die häufig als "Planungsvorhand" bezeichnete Planungshoheit des Unternehmens mit voller Wirkung; bei Sonder- oder
Anlassplanungen ist bereits die Entstehung der Zahlen selbst intensiver zu
prüfen.
Keine gerichtliche Ersatzplanung
Der rechtliche Ausgangspunkt ist klar: Eine auf zutreffender
Tatsachengrundlage beruhende und vertretbare und plausible Prognose darf nicht durch eine
andere, ebenfalls nur vertretbare Prognose ersetzt werden. Zugleich ist der
Unternehmenswert im Spruchverfahren nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Planungsrechnung
unangreifbar wäre. Geschützt ist die unternehmerische Prognoseentscheidung,
nicht jede beliebige Rechengröße aus dem Bewertungskontext.
Planungshoheit setzt echte Unternehmensplanung voraus
Die entscheidende Vorfrage lautet daher: Woher stammen
die Planzahlen? Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen regulärer Planung
einerseits und Sonder- oder Anlassplanung andererseits.
Liegt eine reguläre, im Unternehmen verankerte Planung
vor, beschränkt sich die Kontrolle grundsätzlich auf Plausibilität. Zu prüfen
ist dann insbesondere,
- ob
die Planung auf einer zutreffenden Informationsgrundlage beruht,
- ob
die Annahmen realistisch sind,
- ob
die Planung in sich widerspruchsfrei ist und
- ob
die Unternehmensleitung ex ante vernünftigerweise von ihrer Realistik
ausgehen durfte.
Fehlen diese Voraussetzungen oder wurden Zahlen erst außerhalb
des formalen Planungsprozesses für Bewertungszwecke erstellt, ist der
Schutz deutlich schwächer.
Sonderplanung: Die Herkunft der Zahlen zählt
Die zentrale Zuspitzung liegt in der
Sonderplanungsrechtsprechung. Danach sind Planannahmen, die ausschließlich zu
Bewertungszwecken und außerhalb des regulären Unternehmensplanungsprozesses
erstellt wurden, kritisch zu würdigen und fallen nur bedingt unter die
Planungshoheit.
Dogmatisch ist das kein Angriff auf die Planungsautonomie,
sondern eine Voraussetzungskontrolle: Bevor sich die Gesellschaft auf
Planungshoheit berufen kann, muss feststehen, dass die streitigen Zahlen
überhaupt Ergebnis eines echten unternehmerischen Planungsprozesses sind (und nicht von der Hauptaktionärin vorgegeben wurden).
Reguläre Planung bleibt geschützt
Die Gegenlinie ist ebenso wichtig. Ist die Planung regulär (ohne
Einfluss des Hauptaktionärs) zustande gekommen und inhaltlich vertretbar,
dürfen Gericht oder Sachverständiger sie nicht durch eigene, nur ebenfalls
vertretbare Annahmen ersetzen.
Gerade darin liegt die Balance der Rechtsprechung: keine
freie Ersatzplanung, aber ebenso keine Privilegierung bloßer
Bewertungsrechnungen.
Anlassplanung: Verdacht genügt nicht
Besonders praxisrelevant ist die Frage der Anlassplanung.
Der Entwurf stellt heraus, dass der bloße zeitliche Zusammenhang mit einer
Strukturmaßnahme nicht genügt. Auch die Existenz eines Mehrheitsaktionärs oder
personelle Verflechtungen beweisen für sich genommen noch keine manipulative
Planung. Allerdings könnte bei einer derartigen Fallgestaltung eine genauere Prüfung des Planungsprozesses und ein Abgleich mit der bisherigen Planungspraxis erforderlich sein.
Entscheidend sind konkrete Tatsachen zur
Entstehung und Änderung der Planung, etwa
- Protokolle,
- Planversionen,
- Forecasts,
- dokumentierte
Änderungswünsche,
- Kommunikationsunterlagen
und
- Vorgaben
zu einzelnen Planparametern.
Der Fokus verschiebt sich damit weg von bloß abstrakten
Machtüberlegungen hin zur forensischen Rekonstruktion des tatsächlichen
Planungsprozesses.
Mehrheitsaktionär und Top-down-Vorgaben
Der Entwurf betont zu Recht die Unterscheidung zwischen Einflussmöglichkeit
und konkreter Einflussnahme. Eine bloße Mehrheitsposition allein trägt die
Rüge einer Bewertungsmanipulation regelmäßig nicht. Erheblich werden erst
nachweisbare Eingriffe in die streitigen Planparameter oder "Incentives" für die planenden Personen bzw. deren Beteiligung an der Transaktionsstruktur im Rahmen einer "Roll-over"-Vereinbarung, siehe:
Dasselbe gilt für Top-down-Anpassungen. Sie sind
nicht per se unzulässig, sondern können Bestandteil eines regulären
Konzernplanungsprozesses sein. Kritisch werden sie vor allem dann, wenn sie
erstmals anlässlich der Strukturmaßnahme auftreten, frühere operative Zahlen
ohne neue Tatsachen deutlich verdrängen oder gerade die bewertungsrelevanten Planjahre
treffen.
Gerichtliche Kontrolle bleibt eigenverantwortlich
Dabei darf das Gericht die
Prüfungsverantwortung nicht auf den sachverständigen Prüfer verlagern.
Eine bloße (häufig verwendete) Formel, die Planung sei „plausibel“, reicht nicht aus; die tragenden
Tatsachen und zentralen Annahmen müssen nachvollziehbar geprüft werden.
Planungshoheit begrenzt also die Ersetzung
vertretbarer Prognosen, nicht die gerichtliche Aufklärung ihrer
Grundlagen.
Prozessualer Kern: Aufklärung statt Gegenplanung
Die praktisch wichtigste Konsequenz lautet: Wer eine Planung
angreifen will, sollte nicht nur eine günstigere Gegenrechnung präsentieren.
Erfolgversprechender ist regelmäßig die gezielte Aufklärung des
Planungsprozesses, insbesondere zu
- Planungskalendern
und Budgetrichtlinien,
- früheren
und finalen Planversionen,
- Vorstands-
und Aufsichtsratsunterlagen,
- Plan-Ist-Abweichungen,
- Dokumentationen
von Planänderungen und
- Kommunikation
über zentrale Planparameter.
Gerade darin liegt nach dem Entwurf die prozessuale Stärke
eines auf § 7 Abs. 7 SpruchG gestützten Vorlagebegehrens (siehe hierzu:
Kernaussagen auf einen Blick:
- Geschützt ist die vertretbare unternehmerische Prognoseentscheidung, nicht jede Planungszahl.
- Reguläre Planung genießt nach Plausibilitätsprüfung starken Schutz.
- Sonder- und Anlassplanungen sind hinsichtlich Entstehung, Tatsachengrundlage und Zwecksetzung intensiver zu prüfen.
- Mehrheitsmacht allein beweist keine Manipulation; entscheidend sind konkrete Einflussakte.
- Prozessual gewinnt regelmäßig nicht die bessere Gegenplanung, sondern die bessere Tatsachenaufklärung zum Planungsprozess.
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