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Freitag, 9. Oktober 2026

Die unternehmerische "Planungsvorhand" im Spruchverfahren: Schutz der Prognoseentscheidung – nicht jeder Planungszahl

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Im Spruchverfahren ist nicht jede im Bewertungsgutachten verwendete Zahl schon deshalb geschützt, weil sie als „Planung“ bezeichnet wird. Maßgeblich ist vielmehr, ob es sich um eine reguläre unternehmerische Planung handelt. Nur dann greift die häufig als "Planungsvorhand" bezeichnete Planungshoheit des Unternehmens mit voller Wirkung; bei Sonder- oder Anlassplanungen ist bereits die Entstehung der Zahlen selbst intensiver zu prüfen.

Keine gerichtliche Ersatzplanung

Der rechtliche Ausgangspunkt ist klar: Eine auf zutreffender Tatsachengrundlage beruhende und vertretbare und plausible Prognose darf nicht durch eine andere, ebenfalls nur vertretbare Prognose ersetzt werden. Zugleich ist der Unternehmenswert im Spruchverfahren nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Planungsrechnung unangreifbar wäre. Geschützt ist die unternehmerische Prognoseentscheidung, nicht jede beliebige Rechengröße aus dem Bewertungskontext.

Planungshoheit setzt echte Unternehmensplanung voraus

Die entscheidende Vorfrage lautet daher: Woher stammen die Planzahlen? Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen regulärer Planung einerseits und Sonder- oder Anlassplanung andererseits.

Liegt eine reguläre, im Unternehmen verankerte Planung vor, beschränkt sich die Kontrolle grundsätzlich auf Plausibilität. Zu prüfen ist dann insbesondere,

  • ob die Planung auf einer zutreffenden Informationsgrundlage beruht,
  • ob die Annahmen realistisch sind,
  • ob die Planung in sich widerspruchsfrei ist und
  • ob die Unternehmensleitung ex ante vernünftigerweise von ihrer Realistik ausgehen durfte.

Fehlen diese Voraussetzungen oder wurden Zahlen erst außerhalb des formalen Planungsprozesses für Bewertungszwecke erstellt, ist der Schutz deutlich schwächer.

Sonderplanung: Die Herkunft der Zahlen zählt

Die zentrale Zuspitzung liegt in der Sonderplanungsrechtsprechung. Danach sind Planannahmen, die ausschließlich zu Bewertungszwecken und außerhalb des regulären Unternehmensplanungsprozesses erstellt wurden, kritisch zu würdigen und fallen nur bedingt unter die Planungshoheit.

Dogmatisch ist das kein Angriff auf die Planungsautonomie, sondern eine Voraussetzungskontrolle: Bevor sich die Gesellschaft auf Planungshoheit berufen kann, muss feststehen, dass die streitigen Zahlen überhaupt Ergebnis eines echten unternehmerischen Planungsprozesses sind (und nicht von der Hauptaktionärin vorgegeben wurden).

Reguläre Planung bleibt geschützt

Die Gegenlinie ist ebenso wichtig. Ist die Planung regulär (ohne Einfluss des Hauptaktionärs) zustande gekommen und inhaltlich vertretbar, dürfen Gericht oder Sachverständiger sie nicht durch eigene, nur ebenfalls vertretbare Annahmen ersetzen.

Gerade darin liegt die Balance der Rechtsprechung: keine freie Ersatzplanung, aber ebenso keine Privilegierung bloßer Bewertungsrechnungen.

Anlassplanung: Verdacht genügt nicht

Besonders praxisrelevant ist die Frage der Anlassplanung. Der Entwurf stellt heraus, dass der bloße zeitliche Zusammenhang mit einer Strukturmaßnahme nicht genügt. Auch die Existenz eines Mehrheitsaktionärs oder personelle Verflechtungen beweisen für sich genommen noch keine manipulative Planung. Allerdings könnte bei einer derartigen Fallgestaltung eine genauere Prüfung des Planungsprozesses und ein Abgleich mit der bisherigen Planungspraxis erforderlich sein.  

Entscheidend sind konkrete Tatsachen zur Entstehung und Änderung der Planung, etwa

  • Protokolle,
  • Planversionen,
  • Forecasts,
  • dokumentierte Änderungswünsche,
  • Kommunikationsunterlagen und
  • Vorgaben zu einzelnen Planparametern. 

Der Fokus verschiebt sich damit weg von bloß abstrakten Machtüberlegungen hin zur forensischen Rekonstruktion des tatsächlichen Planungsprozesses.

Mehrheitsaktionär und Top-down-Vorgaben

Der Entwurf betont zu Recht die Unterscheidung zwischen Einflussmöglichkeit und konkreter Einflussnahme. Eine bloße Mehrheitsposition allein trägt die Rüge einer Bewertungsmanipulation regelmäßig nicht. Erheblich werden erst nachweisbare Eingriffe in die streitigen Planparameter oder "Incentives" für die planenden Personen bzw. deren Beteiligung an der Transaktionsstruktur im Rahmen einer "Roll-over"-Vereinbarung, siehe: SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis: Roll-over-Strukturen im Spruchverfahren: Wenn Altaktionäre am späteren Wertzuwachs beteiligt bleiben

Dasselbe gilt für Top-down-Anpassungen. Sie sind nicht per se unzulässig, sondern können Bestandteil eines regulären Konzernplanungsprozesses sein. Kritisch werden sie vor allem dann, wenn sie erstmals anlässlich der Strukturmaßnahme auftreten, frühere operative Zahlen ohne neue Tatsachen deutlich verdrängen oder gerade die bewertungsrelevanten Planjahre treffen.

Gerichtliche Kontrolle bleibt eigenverantwortlich

Dabei darf das Gericht die Prüfungsverantwortung nicht auf den sachverständigen Prüfer verlagern. Eine bloße (häufig verwendete) Formel, die Planung sei „plausibel“, reicht nicht aus; die tragenden Tatsachen und zentralen Annahmen müssen nachvollziehbar geprüft werden.

Planungshoheit begrenzt also die Ersetzung vertretbarer Prognosen, nicht die gerichtliche Aufklärung ihrer Grundlagen.

Prozessualer Kern: Aufklärung statt Gegenplanung

Die praktisch wichtigste Konsequenz lautet: Wer eine Planung angreifen will, sollte nicht nur eine günstigere Gegenrechnung präsentieren. Erfolgversprechender ist regelmäßig die gezielte Aufklärung des Planungsprozesses, insbesondere zu

  • Planungskalendern und Budgetrichtlinien,
  • früheren und finalen Planversionen,
  • Vorstands- und Aufsichtsratsunterlagen,
  • Plan-Ist-Abweichungen,
  • Dokumentationen von Planänderungen und
  • Kommunikation über zentrale Planparameter.

Gerade darin liegt nach dem Entwurf die prozessuale Stärke eines auf § 7 Abs. 7 SpruchG gestützten Vorlagebegehrens (siehe hierzu: SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis: Sachverhaltsaufklärungsanträge gemäß § 7 Abs. 7 SpruchG: Das Instrument gegen Informationsasymmetrie im Spruchverfahren). Ohne Verständnis und Mitwirken des Gerichts geht dies aber nicht.



Kernaussagen auf einen Blick:

  • Geschützt ist die vertretbare unternehmerische Prognoseentscheidung, nicht jede Planungszahl.
  • Reguläre Planung genießt nach Plausibilitätsprüfung starken Schutz.
  • Sonder- und Anlassplanungen sind hinsichtlich Entstehung, Tatsachengrundlage und Zwecksetzung intensiver zu prüfen.
  • Mehrheitsmacht allein beweist keine Manipulation; entscheidend sind konkrete Einflussakte.
  • Prozessual gewinnt regelmäßig nicht die bessere Gegenplanung, sondern die bessere Tatsachenaufklärung zum Planungsprozess.

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