von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die Ludwig Beck am Rathauseck-Textilhaus Feldmeier AG hatte kürzlich eine Delisting-Vereinbarung mit der Bayerische Gewerbebau AG abgeschlossen. Dem folgten ein Pflichtangebot und Delisting-Erwerbsangebot und schließlich im August das Delisting. Wir hatten darauf hingewiesen, dass der Ludwig-Beck-Fall ein Modellfall für die erstmalige Anwendung der neuen Generalklausel in § 39 Abs. 3 BörsG n.F. („besondere Umstände") werden dürfte und wohl einer der ersten Delisting-Fälle unter § 1 Nr. 8 SpruchG n.F. überhaupt: https://spruchverfahren.blogspot.com/2026/08/neuregelung-des-spruchg-bei-delisting.htmlMehrere ehemalige Ludwig-Beck-Aktionär, die das Angebot angenommen hatten, haben eine Überprüfung der Gegenleistung beim Landgericht München I beantragt. Das Landgericht hat die Verfahren nunmehr zu dem führenden Aktenzeichen 5 HK O 8983/26 verbunden.
Denkbar ist ein Spruchverfahren auch bei Klöckner & Co. Antragsberechtigt sind nach § 3 S. 1 Nr. 7 SpruchG n.F. nur diejenigen Aktionäre, die das Delisting-Erwerbsangebot der Worthington Steel GmbH angenommen haben.
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