von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG, ARENDTS ANWÄLTE
Die Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags (BuG) zwischen der DIC Real Estate Investments GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien (BRANICKS Group) als herrschendem und der VIB als beherrschtem Unternehmen war zunächst über mehrere Monate durch eine Anfechtungsklage verzögert. Der Vertrag wurde daher erst am 27. August 2026 im Handelsregister eingetragen (Fristende für Spruchanträge am 27. November 2026).
In den letzten Monaten war ein erheblicher Kursverfall von BRANICKS- und VIB-Aktien festzustellen, so dass der Ausgleich gemäß § 304 AktG von EUR 0,92 brutto je VIB-Stückaktie für jedes volle Geschäftsjahr und die Abfindung in Form von 4,18 auf den Namen lautenden Stückaktien der BRANICKS Group AG je VIB-Stückaktie inzwischen nicht mehr richtig passt.
Mehrere VIB-Minderheitsaktionäre haben beim Landgericht München I die Überprüfung von Ausgleich und Abfindung beantragt. Dadurch verlängert sich die Annahmefrist für die Abfindung aus dem BuG.
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