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Sonntag, 18. Oktober 2026

Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschluss der Funkwerk AG

Funkwerk AG
Kölleda

ISIN DE000A40ZW05 / WKN A40ZW0

Bekanntmachung der Erhebung einer Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage
gemäß §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG

Gemäß §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz („AktG“) geben wir bekannt, dass zwei Aktionäre unserer Gesellschaft eine Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage erhoben haben. Die Klage richtet sich gegen den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7, den die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 13. August 2026 gefasst hat. Dieser Beschluss betrifft die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts. Die Kläger beantragen, den vorgenannten Beschluss für nichtig zu erklären, hilfsweise die Nichtigkeit des vorgenannten Beschlusses festzustellen, äußerst hilfsweise die Unwirksamkeit des vorgenannten Beschlusses festzustellen.

Die Klage ist beim Landgericht Erfurt, 1. Kammer für Handelssachen, unter dem Aktenzeichen 1 HK O 46/26 rechtshängig. Das Gericht hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet. 

Kölleda, im Oktober 2026
Funkwerk AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 12. Oktober 2026

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