Dogmatische Grenzen, prozessuale Einordnung und aktuelle Rechtsprechung
Das Spruchverfahren sichert die angemessene
Kompensation von Minderheitsaktionären bei gesellschaftsrechtlichen
Strukturmaßnahmen. Es erfasst insbesondere den Ausgleich und die Abfindung bei
Unternehmensverträgen, die Barabfindung beim Ausschluss von
Minderheitsaktionären sowie die gesetzlich bestimmten umwandlungsrechtlichen
Kompensationsansprüche, § 1 SpruchG. Seine rechtsgestaltende Besonderheit liegt
in der Wirkung der gerichtlichen Entscheidung für und gegen sämtliche
Antragsberechtigten "erga omnes", § 13 Satz 2 SpruchG. Eine gerichtlich bestimmte höhere
Kompensation kommt daher nicht lediglich den Antragstellern, sondern allen
außenstehenden bzw. ausgeschlossenen Aktionären zugute.
In der Praxis wird Anträgen oder
Beschwerden einzelner Aktionäre gleichwohl wiederholt entgegengehalten, sie
seien rechtsmissbräuchlich. Das Vorbringen knüpft häufig an einen geringen
Aktienbesitz, eine wiederholte Beteiligung an Spruchverfahren, formularmäßige
Schriftsätze, die Einschaltung desselben Verfahrensbevollmächtigten oder ein
vermeintlich überwiegendes Gebühreninteresse an. Die Übernahme der in der
Beschlussmängelklage entwickelten Figur des „räuberischen Aktionärs“ in das
Spruchverfahren verkennt jedoch regelmäßig dessen abweichende Funktion und
Verfahrensstruktur.
Der Beschluss des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts vom 26. August 2022 in Sachen Möbel Walther AG gibt Anlass, die Voraussetzungen und Grenzen des
Einwands systematisch zu bestimmen. Die jüngere kostenrechtliche Entscheidung
des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2026 ergänzt die Diskussion, ohne sie zu
ersetzen.
1. § 242 BGB und prozessuale Rechtsausübung
Auch die Ausübung prozessualer Rechte
unterliegt dem Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB. Prozessuales
Verhalten kann daher ausnahmsweise unzulässig sein, wenn die formale
Rechtsposition in einer Weise eingesetzt wird, die dem Zweck der eingeräumten
Befugnis evident widerspricht. Der Einwand ist von Amts wegen zu beachten.
Für die aktienrechtliche Anfechtungsklage
hat der Bundesgerichtshof den Maßstab in der Entscheidung Kochs Adler geprägt. Danach kann eine Klage missbräuchlich sein,
wenn sie dazu eingesetzt wird, die Gesellschaft in grob eigennütziger Weise zu
einer Leistung zu veranlassen, auf die der Kläger keinen Anspruch hat und
billigerweise auch keinen Anspruch erheben kann. BGH, Urt. v. 22.5.1989 – II ZR
206/88, BGHZ 107, 296, 310 f. – Kochs
Adler.
Die wettbewerbsrechtliche Formel, wonach
überwiegend sachfremde Ziele die eigentliche Triebfeder und das beherrschende
Motiv der Rechtsverfolgung sein müssen, kann als allgemeiner
Orientierungsmaßstab dienen. Sie darf indessen nicht schematisch in das
Spruchverfahren übertragen werden. Vgl. BGH, Urt. v. 6.4.2000 – I ZR 76/98,
BGHZ 144, 165, 170 – Missbräuchliche
Mehrfachverfolgung.
2. § 226 BGB und § 138 Abs. 1 ZPO
Das Schikaneverbot des § 226 BGB setzt
voraus, dass die Rechtsausübung ausschließlich den Zweck haben kann, einem
anderen Schaden zuzufügen. Diese Voraussetzung wird im Spruchverfahren
praktisch nur selten erfüllt sein, weil die Geltendmachung einer höheren
Kompensation typischerweise ein eigenes wirtschaftliches Interesse des
Antragstellers verfolgt.
§ 138 Abs. 1 ZPO gilt über § 17 Abs. 1
SpruchG in Verbindung mit den Vorschriften des FamFG nur im jeweiligen
Anwendungsbereich. Bewusst unrichtiger Tatsachenvortrag oder prozessuale
Täuschung kann kostenrechtliche und gegebenenfalls weitere Folgen auslösen. Er
ersetzt jedoch nicht die Prüfung, ob der Antrag als solcher den gesetzlichen
Zugang zum Spruchverfahren missbräuchlich nutzt.
1. Kein registerrechtlicher Blockadeeffekt
Der Kern der Kochs-Adler-Rechtsprechung liegt im Missbrauch einer rechtlichen
Sperrposition. Die Beschlussmängelklage kann die Eintragung und damit die
Umsetzung der Maßnahme verzögern oder verhindern. Daraus kann ein
Vergleichsdruck entstehen, der eine besondere Missbrauchskontrolle
rechtfertigt.
Das Spruchverfahren hat diesen Effekt
nicht. Die Strukturmaßnahme wird grundsätzlich unabhängig von der späteren
gerichtlichen Überprüfung der Kompensation vollzogen. Der Antragsteller kann
daher nicht mit einer Registersperre handeln. Gerade das typische
Erpressungspotential der Beschlussmängelklage (der sog. "nuisance value") fehlt. Der Minderheitsaktionär wird auf eine jahrelanges Spruchverfahren verwiesen.
2. Schutz auch des Kleinstaktionärs
Die Antragsberechtigung ist in § 3 SpruchG
abschließend gesetzlich bestimmt. Das Gesetz setzt keine Mindestbeteiligung
voraus. Die Verfahrensart dient gerade dem Schutz jedes außenstehenden
Aktionärs, unabhängig vom Umfang seiner Beteiligung. Ein wirtschaftlich
geringer Anteil kann daher nicht in eine ungeschriebene Zulässigkeitshürde
umgedeutet werden.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat
dies für das Spruchverfahren Möbel
Walther AG ausdrücklich hervorgehoben: Aus der geringen Zahl gehaltener
Aktien folgt kein Rechtsmissbrauch. Es gebe keine ungeschriebene
Zulässigkeitsvoraussetzung, nach der das wirtschaftliche Interesse an der
Verfahrensführung in einem bestimmten Verhältnis zu deren Aufwand stehen müsse.
Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 26.8.2022 – 7 W 82/18, juris Rn. 585 ff.
3. Wirkung für alle außenstehenden Aktionäre
Die Wirkung einer Entscheidung nach § 13
Satz 2 SpruchG unterstreicht den Gemeinwohlbezug des individuellen Antrags. Ein
Antragsteller verfolgt zwar seinen eigenen Anspruch. Soweit die Kompensation
erhöht wird, bewirkt sein Vorgehen aber zugleich eine Verbesserung für
sämtliche außenstehenden Aktionäre. Daraus folgt nicht, dass jeder Antrag
sachlich berechtigt wäre. Es spricht jedoch entscheidend gegen die Annahme,
eine geringe Beteiligung oder eine professionelle Verfahrensführung sei bereits
deshalb schutzwidrig.
4. Amtsermittlung und Mindestschutz
Das Gericht ermittelt den
entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen, § 10 Abs. 3 SpruchG in
Verbindung mit § 26 FamFG. Die Antragsbegründung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 SpruchG
muss allerdings konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation
enthalten. Das Amtsermittlungsprinzip befreit den Antragsteller daher nicht von
einer substantiierten, auf den konkreten Prüfungsstoff bezogenen Darstellung.
Materiell ist der Antragsteller zusätzlich
geschützt: Das Gericht darf die angebotene Kompensation nicht unterschreiten.
Der Anspruch auf angemessene Abfindung oder angemessenen Ausgleich wird durch
Art. 14 Abs. 1 GG geprägt. Vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.4.1999 – 1 BvR 1613/94,
BVerfGE 100, 289, 304 ff.; BGH, Beschl. v. 12.3.2001 – II ZB 15/00, BGHZ 147,
108, 116 ff.
1. Gesetzliche Struktur des § 15 SpruchG
Der Kostenregelung kommt für die
Missbrauchsdiskussion besondere Bedeutung zu. Nach § 15 Abs. 1 SpruchG können
Gerichtskosten ganz oder teilweise den Antragstellern auferlegt werden, wenn
dies der Billigkeit entspricht. § 15 Abs. 2 SpruchG regelt demgegenüber die
außergerichtlichen Kosten der Antragsteller. Diese sind vom Antragsgegner ganz
oder teilweise zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Erledigung
notwendig waren und die Erstattung unter Berücksichtigung des
Verfahrensausgangs der Billigkeit entspricht.
Der Wortlaut enthält keine starre
Grundregel, wonach stets der Antragsgegner die Gerichtskosten tragen muss.
Allerdings entspricht es der gesetzlichen Konzeption und der gefestigten
Praxis, die Gerichtskosten grundsätzlich bei dem die Strukturmaßnahme betreibenden Antragsgegner zu belassen und
eine Belastung des Antragstellers nur bei ganz besonderen Billigkeitsgründen in
Betracht zu ziehen. Rechtsmissbrauch ist ein möglicher, aber nicht der einzige
Fall. Auch ein ex ante offensichtlich aussichtsloses Rechtsmittel kann eine
abweichende Kostenentscheidung rechtfertigen. BGH, Beschl. v. 13.12.2011 – II
ZB 12/11, ZIP 2012, 266 Rn. 17, 23; OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.12.2024 – 20 W
27/20, juris Rn. 287.
2. Anwaltliche Vertretung und professionelle Antragsteller
Seit der Reform 2023 gilt für neue
Spruchverfahren die Vertretung durch einen Rechtsanwalt, § 5a SpruchG. Nach der derzeitigen Rechtslage ist damit - anders als früher - eine anwaltliche Vertretung verpflichtend.
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom
25. Februar 2026 zu einem Altfall entschieden, dass ein nicht selbst rechtsanwaltlich
qualifizierter Antragsteller regelmäßig die Erstattung der Gebühren und
Auslagen eines von ihm beauftragten Rechtsanwalts beanspruchen kann, auch wenn er in mindestens 20
Spruchverfahren als Antragsteller aufgetreten ist. BGH, Beschl. v. 25.2.2026 –
II ZB 16/24, amtlicher Leitsatz.
Ihre Aussagekraft für die
Missbrauchsdiskussion liegt gleichwohl nahe: Die wiederholte Beteiligung an
Spruchverfahren belegt für sich weder eine solche eigene Rechts- und
Bewertungssachkunde, dass anwaltliche Unterstützung unnötig (gewesen) wäre, noch ein
sachfremdes Vorgehen. Die Entscheidung stützt daher die Forderung nach einer
einzelfallbezogenen Würdigung anstelle pauschaler Etikettierungen als
„Berufsantragsteller“.
1. Geringer Aktienbesitz
Geringer Aktienbesitz ist kein
Missbrauchsindiz. Er betrifft weder die gesetzliche Antragsberechtigung noch
lässt er verlässlich auf die Motive des Antragstellers schließen. Das Gegenteil
wäre mit dem individualisierten Eigentumsschutz der Abfindungsansprüche
unvereinbar.
Die Höhe der individuellen wirtschaftlichen
Beteiligung kann allenfalls im Rahmen einer umfassenden tatsächlichen Würdigung
Bedeutung erlangen, wenn weitere konkrete Tatsachen hinzutreten. Als isolierter
Umstand ist sie rechtlich unerheblich. Brandenburgisches OLG, Beschl. v.
26.8.2022 – 7 W 82/18, juris Rn. 585 ff.
2. Gebühreninteresse und Beauftragung eines Rechtsanwalts
Ein Vergütungsinteresse des
Verfahrensbevollmächtigten ist systemimmanent. Es wird erst dann rechtlich
relevant, wenn es sich aus einer konkreten Gestaltung ergibt, die das
Rechtsschutzinteresse des Aktionärs vollständig verdrängt und den Schutzzweck
des Spruchverfahrens unterläuft. Dafür reicht weder eine erfolgsabhängige
Vergütungsabrede noch die Einschaltung eines auf Spruchverfahren spezialisierten
Rechtsanwalts aus.
Die Entscheidung Prozessfinanzierer des Bundesgerichtshofs betraf die Geltendmachung
eines wettbewerbsrechtlichen Gewinnabschöpfungsanspruchs ausschließlich zur
Finanzierung eines Prozessfinanzierers. BGH, Urt. v. 13.9.2018 – I ZR 26/17,
GRUR 2018, 1166. Sie kann im Spruchverfahren nicht ohne Weiteres übernommen
werden. Dort steht keine Sanktion oder Gewinnabschöpfung, sondern die
angemessene Kompensation des Anteilseigentums im Streit. Eine Übertragung
verlangt daher besonders belastbare Feststellungen dazu, dass der Aktionär aus
einer Nachbesserung wirtschaftlich nicht ernsthaft profitieren soll und sein
Antrag ausschließlich ein sachfremdes Drittinteresse verfolgt.
3. Formularschriftsätze
Standardisierte Struktur und wiederkehrende
Bewertungsrügen sind angesichts der typischen Fragen des Spruchverfahrens nicht
ungewöhnlich. Kapitalisierungszins, Beta-Faktor, Marktrisikoprämie,
Wachstumsabschlag, Planung, Sonderwerte und Börsenkurs bilden in vielen
Verfahren wiederkehrende Prüfungsfelder.
Formulierungsähnlichkeiten sind deshalb
unschädlich, sofern der Schriftsatz die konkrete Strukturmaßnahme, den
Prüfungsbericht und die Bewertung des jeweiligen Unternehmens erfasst.
Entscheidend ist die sachliche Individualisierung der Einwendungen. Ein
einzelner Datums-, Rechen- oder Übertragungsfehler genügt nicht, um einen
inhaltsleeren Massenschriftsatz oder Rechtsmissbrauch zu belegen.
Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 26.8.2022 – 7 W 82/18, juris Rn. 585 ff.
4. Wiederholte Beteiligung an Spruchverfahren
Eine Spezialisierung auf
kapitalmarktrechtliche und bewertungsrechtliche Fragestellungen ist zulässig.
Dass ein Aktionär an mehreren Spruchverfahren unterschiedlicher Gesellschaften
beteiligt ist, begründet nach dem Brandenburgischen Oberlandesgericht keinen
Rechtsmissbrauch. Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 26.8.2022 – 7 W 82/18,
juris Rn. 585 ff.
Die wiederholte Beteiligung kann im
Gegenteil zu einer sachkundigeren Kontrolle von Bewertungsunterlagen beitragen.
Sie kann nur zusammen mit weiteren, konkret festgestellten Umständen Bedeutung
erlangen. Erforderlich wäre ein belastbarer Nachweis, dass nicht die
Überprüfung der Kompensation, sondern ein normfremder Sondervorteil das
prägende und überwiegende Motiv bildet.
5. Mehrfachverfolgung desselben Rechtsschutzziels
Von der Beteiligung an mehreren
verschiedenen Spruchverfahren ist die Mehrfachverfolgung desselben Anspruchs
durch denselben Rechtsträger zu unterscheiden. Auch dort folgt aus einer
Parallelverfolgung nicht ohne Weiteres die Unzulässigkeit. Der
Bundesgerichtshof behandelt die Frage grundsätzlich als kostenrechtliches
Problem und verlangt besondere Umstände für eine missbräuchliche
Mehrfachverfolgung. BGH, Beschl. v. 20.11.2012 – VI ZB 1/12, NJW 2013, 1369 Rn.
7 ff.
Im Spruchverfahren ist zudem zu
berücksichtigen, dass verschiedene Aktionäre jeweils eigene Antragsrechte
ausüben. Die Gleichrichtung ihrer Interessen durch § 13 Satz 2 SpruchG macht
sie nicht zu einem einheitlichen Rechtsträger.
6. Ausschöpfung von Fristen und prozessökonomische
Bündelung
Die Ausschöpfung gesetzlicher Antrags- oder
Beschwerdefristen ist grundsätzlich legitim. Gleiches gilt für die Mandatierung
desselben Rechtsanwalts durch mehrere Antragsteller, die Verwendung
standardisierter Vollmachten und die koordinierte Aufbereitung gemeinsamer
Bewertungsfragen. Dies sind typische Mittel prozessökonomischer
Rechtsverfolgung.
Ein missbräuchlicher Verzögerungszweck
lässt sich daraus im Spruchverfahren regelmäßig nicht herleiten. Anders als die
Beschlussmängelklage hindert das Spruchverfahren die Eintragung der Maßnahme
nicht, wie oben ausgeführt.
1. Verfahrensgegenstand und Ergebnis
Gegenstand des Verfahrens war der
Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Möbel Walther AG. Das Brandenburgische
Oberlandesgericht setzte die Barabfindung mit Beschluss vom 26. August 2022 auf
20,81 Euro je Aktie fest, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2022/09/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_9.html. Die zuvor angebotene Barabfindung hatte 18,08 Euro
betragen. Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 26.8.2022 – 7 W 82/18, juris.
Der Beschluss verdient über die
Rechtsmissbrauchsfrage hinaus Beachtung. Das Gericht betonte, dass die
Barabfindung den vollen Wert der Beteiligung abbilden muss. Unplausible
Planungsannahmen sind im Spruchverfahren zu korrigieren, auch wenn die
Korrektur im Ergebnis nur zu einer verhältnismäßig geringen Erhöhung führt.
2. Zurückweisung des Missbrauchseinwands
Der Antragsgegner hatte den
Rechtsmissbrauch auf geringe Aktienbestände, das behauptete Gebühreninteresse
der Verfahrensbevollmächtigten und Formularschriftsätze gestützt. Das
Oberlandesgericht hat diese Gesichtspunkte deutlich zurückgewiesen.
Tragend ist die zutreffende Betonung des
Verfahrenszwecks. Die gesetzliche Ausgestaltung schützt auch wirtschaftlich
gering beteiligte Aktionäre. Die Wirkung nach § 13 Satz 2 SpruchG erlaubt und
rechtfertigt, dass einzelne Aktionäre die Angemessenheitsprüfung betreiben, von
der alle außenstehenden Aktionäre profitieren. Die bloße Spezialisierung und
mehrfache Beteiligung an Spruchverfahren reichen nicht aus.
Der Einwand des Rechtsmissbrauchs ist als
rechtliche Einwendung von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Tatsachen, aus
denen sich ein überwiegend sachfremdes und schutzunwürdiges Vorgehen ergeben
soll, muss jedoch regelmäßig derjenige konkret vortragen, der sich darauf beruft.
Im Spruchverfahren trifft dies typischerweise den Antragsgegner.
Pauschale Bezeichnungen wie
„Berufsantragsteller“, „Renditeantragsteller“ oder „Gebührenkläger“ genügen
nicht. Erforderlich sind überprüfbare Umstände, die in einer Gesamtschau gerade
für das konkrete Verfahren die Schlussfolgerung tragen, der Antragsteller nutze
seine Rechtsstellung überwiegend zu einem gesetzesfremden Ziel.
Wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes bleibt
das Gericht nicht auf den Vortrag der Beteiligten beschränkt. Der Amtsermittlungsgrundsatz
wandelt den Missbrauchseinwand aber nicht in eine anlasslose Ausforschung
persönlicher, finanzieller oder anwaltlicher Verhältnisse des Antragstellers
um. Ermittlungen bedürfen eines greifbaren tatsächlichen Anknüpfungspunkts und müssen
verhältnismäßig sein.
Die Missbrauchsdebatte darf nicht den Blick
auf den Kern des Spruchverfahrens verstellen: die vollständige Kompensation des
Verlustes der Unternehmensbeteiligung. Gerade bei strukturellen Interessenkonflikten
zwischen Hauptaktionär und Minderheit ist eine effektive gerichtliche Kontrolle
der Bewertung unverzichtbar. So gibt es durchaus auch "räuberische" Großaktionäre.
Eine pauschale Diskreditierung wiederholt
auftretender Aktionäre würde den Minderheitenschutz faktisch vom Umfang des
Aktienbesitzes und von der Bereitschaft abhängig machen, erhebliche komplizierte Bewertungsfragen ohne die erforderliche spezialisierte anwaltliche Hilfe zu verfolgen. Das wäre mit der
gesetzlichen Entscheidung gegen eine Mindestbeteiligung und mit der
inter-omnes-Wirkung der Entscheidung nicht vereinbar.
Missbrauchsfälle bleiben denkbar. Sie
verlangen aber konkrete Tatsachen, die über das normale und vom Gesetz
vorausgesetzte Interesse an einer Nachbesserung, Kostenerstattung oder
professionellen Verfahrensführung hinausweisen. Soweit eine verfahrensbezogene
Sanktion erforderlich ist, bietet § 15 Abs. 1 SpruchG eine abgestufte, am
Billigkeitsgrundsatz ausgerichtete Kostenkorrektur. Die Unzulässigkeit des
Antrags bleibt die äußerste Ausnahme.
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