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Montag, 5. Oktober 2026

Der Einwand des Rechtsmissbrauchs gegen Minderheitsaktionäre in Spruchverfahren

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Dogmatische Grenzen, prozessuale Einordnung und aktuelle Rechtsprechung

I. Einleitung

Das Spruchverfahren sichert die angemessene Kompensation von Minderheitsaktionären bei gesellschaftsrechtlichen Strukturmaßnahmen. Es erfasst insbesondere den Ausgleich und die Abfindung bei Unternehmensverträgen, die Barabfindung beim Ausschluss von Minderheitsaktionären sowie die gesetzlich bestimmten umwandlungsrechtlichen Kompensationsansprüche, § 1 SpruchG. Seine rechtsgestaltende Besonderheit liegt in der Wirkung der gerichtlichen Entscheidung für und gegen sämtliche Antragsberechtigten "erga omnes", § 13 Satz 2 SpruchG. Eine gerichtlich bestimmte höhere Kompensation kommt daher nicht lediglich den Antragstellern, sondern allen außenstehenden bzw. ausgeschlossenen Aktionären zugute.

In der Praxis wird Anträgen oder Beschwerden einzelner Aktionäre gleichwohl wiederholt entgegengehalten, sie seien rechtsmissbräuchlich. Das Vorbringen knüpft häufig an einen geringen Aktienbesitz, eine wiederholte Beteiligung an Spruchverfahren, formularmäßige Schriftsätze, die Einschaltung desselben Verfahrensbevollmächtigten oder ein vermeintlich überwiegendes Gebühreninteresse an. Die Übernahme der in der Beschlussmängelklage entwickelten Figur des „räuberischen Aktionärs“ in das Spruchverfahren verkennt jedoch regelmäßig dessen abweichende Funktion und Verfahrensstruktur.

Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. August 2022 in Sachen Möbel Walther AG gibt Anlass, die Voraussetzungen und Grenzen des Einwands systematisch zu bestimmen. Die jüngere kostenrechtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2026 ergänzt die Diskussion, ohne sie zu ersetzen.

II. Ausgangspunkt: Allgemeines Missbrauchsverbot

1. § 242 BGB und prozessuale Rechtsausübung

Auch die Ausübung prozessualer Rechte unterliegt dem Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB. Prozessuales Verhalten kann daher ausnahmsweise unzulässig sein, wenn die formale Rechtsposition in einer Weise eingesetzt wird, die dem Zweck der eingeräumten Befugnis evident widerspricht. Der Einwand ist von Amts wegen zu beachten.

Für die aktienrechtliche Anfechtungsklage hat der Bundesgerichtshof den Maßstab in der Entscheidung Kochs Adler geprägt. Danach kann eine Klage missbräuchlich sein, wenn sie dazu eingesetzt wird, die Gesellschaft in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die der Kläger keinen Anspruch hat und billigerweise auch keinen Anspruch erheben kann. BGH, Urt. v. 22.5.1989 – II ZR 206/88, BGHZ 107, 296, 310 f. – Kochs Adler.

Die wettbewerbsrechtliche Formel, wonach überwiegend sachfremde Ziele die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Rechtsverfolgung sein müssen, kann als allgemeiner Orientierungsmaßstab dienen. Sie darf indessen nicht schematisch in das Spruchverfahren übertragen werden. Vgl. BGH, Urt. v. 6.4.2000 – I ZR 76/98, BGHZ 144, 165, 170 – Missbräuchliche Mehrfachverfolgung.

2. § 226 BGB und § 138 Abs. 1 ZPO

Das Schikaneverbot des § 226 BGB setzt voraus, dass die Rechtsausübung ausschließlich den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen. Diese Voraussetzung wird im Spruchverfahren praktisch nur selten erfüllt sein, weil die Geltendmachung einer höheren Kompensation typischerweise ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Antragstellers verfolgt.

§ 138 Abs. 1 ZPO gilt über § 17 Abs. 1 SpruchG in Verbindung mit den Vorschriften des FamFG nur im jeweiligen Anwendungsbereich. Bewusst unrichtiger Tatsachenvortrag oder prozessuale Täuschung kann kostenrechtliche und gegebenenfalls weitere Folgen auslösen. Er ersetzt jedoch nicht die Prüfung, ob der Antrag als solcher den gesetzlichen Zugang zum Spruchverfahren missbräuchlich nutzt.

III. Strukturelle Grenzen einer Übertragung der Anfechtungsklage-Rechtsprechung

1. Kein registerrechtlicher Blockadeeffekt

Der Kern der Kochs-Adler-Rechtsprechung liegt im Missbrauch einer rechtlichen Sperrposition. Die Beschlussmängelklage kann die Eintragung und damit die Umsetzung der Maßnahme verzögern oder verhindern. Daraus kann ein Vergleichsdruck entstehen, der eine besondere Missbrauchskontrolle rechtfertigt.

Das Spruchverfahren hat diesen Effekt nicht. Die Strukturmaßnahme wird grundsätzlich unabhängig von der späteren gerichtlichen Überprüfung der Kompensation vollzogen. Der Antragsteller kann daher nicht mit einer Registersperre handeln. Gerade das typische Erpressungspotential der Beschlussmängelklage (der sog. "nuisance value") fehlt. Der Minderheitsaktionär wird auf eine jahrelanges Spruchverfahren verwiesen.

2. Schutz auch des Kleinstaktionärs

Die Antragsberechtigung ist in § 3 SpruchG abschließend gesetzlich bestimmt. Das Gesetz setzt keine Mindestbeteiligung voraus. Die Verfahrensart dient gerade dem Schutz jedes außenstehenden Aktionärs, unabhängig vom Umfang seiner Beteiligung. Ein wirtschaftlich geringer Anteil kann daher nicht in eine ungeschriebene Zulässigkeitshürde umgedeutet werden.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat dies für das Spruchverfahren Möbel Walther AG ausdrücklich hervorgehoben: Aus der geringen Zahl gehaltener Aktien folgt kein Rechtsmissbrauch. Es gebe keine ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung, nach der das wirtschaftliche Interesse an der Verfahrensführung in einem bestimmten Verhältnis zu deren Aufwand stehen müsse. Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 26.8.2022 – 7 W 82/18, juris Rn. 585 ff.

3. Wirkung für alle außenstehenden Aktionäre

Die Wirkung einer Entscheidung nach § 13 Satz 2 SpruchG unterstreicht den Gemeinwohlbezug des individuellen Antrags. Ein Antragsteller verfolgt zwar seinen eigenen Anspruch. Soweit die Kompensation erhöht wird, bewirkt sein Vorgehen aber zugleich eine Verbesserung für sämtliche außenstehenden Aktionäre. Daraus folgt nicht, dass jeder Antrag sachlich berechtigt wäre. Es spricht jedoch entscheidend gegen die Annahme, eine geringe Beteiligung oder eine professionelle Verfahrensführung sei bereits deshalb schutzwidrig.

4. Amtsermittlung und Mindestschutz

Das Gericht ermittelt den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen, § 10 Abs. 3 SpruchG in Verbindung mit § 26 FamFG. Die Antragsbegründung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 SpruchG muss allerdings konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation enthalten. Das Amtsermittlungsprinzip befreit den Antragsteller daher nicht von einer substantiierten, auf den konkreten Prüfungsstoff bezogenen Darstellung.

Materiell ist der Antragsteller zusätzlich geschützt: Das Gericht darf die angebotene Kompensation nicht unterschreiten. Der Anspruch auf angemessene Abfindung oder angemessenen Ausgleich wird durch Art. 14 Abs. 1 GG geprägt. Vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.4.1999 – 1 BvR 1613/94, BVerfGE 100, 289, 304 ff.; BGH, Beschl. v. 12.3.2001 – II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 116 ff.

IV. Kostenrecht als differenziertes Regulativ

1. Gesetzliche Struktur des § 15 SpruchG

Der Kostenregelung kommt für die Missbrauchsdiskussion besondere Bedeutung zu. Nach § 15 Abs. 1 SpruchG können Gerichtskosten ganz oder teilweise den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. § 15 Abs. 2 SpruchG regelt demgegenüber die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller. Diese sind vom Antragsgegner ganz oder teilweise zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Erledigung notwendig waren und die Erstattung unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs der Billigkeit entspricht.

Der Wortlaut enthält keine starre Grundregel, wonach stets der Antragsgegner die Gerichtskosten tragen muss. Allerdings entspricht es der gesetzlichen Konzeption und der gefestigten Praxis, die Gerichtskosten grundsätzlich bei dem die Strukturmaßnahme betreibenden Antragsgegner zu belassen und eine Belastung des Antragstellers nur bei ganz besonderen Billigkeitsgründen in Betracht zu ziehen. Rechtsmissbrauch ist ein möglicher, aber nicht der einzige Fall. Auch ein ex ante offensichtlich aussichtsloses Rechtsmittel kann eine abweichende Kostenentscheidung rechtfertigen. BGH, Beschl. v. 13.12.2011 – II ZB 12/11, ZIP 2012, 266 Rn. 17, 23; OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.12.2024 – 20 W 27/20, juris Rn. 287.

2. Anwaltliche Vertretung und professionelle Antragsteller

Seit der Reform 2023 gilt für neue Spruchverfahren die Vertretung durch einen Rechtsanwalt, § 5a SpruchG. Nach der derzeitigen Rechtslage ist damit - anders als früher - eine anwaltliche Vertretung verpflichtend.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 25. Februar 2026 zu einem Altfall entschieden, dass ein nicht selbst rechtsanwaltlich qualifizierter Antragsteller regelmäßig die Erstattung der Gebühren und Auslagen eines von ihm beauftragten Rechtsanwalts beanspruchen kann, auch wenn er in mindestens 20 Spruchverfahren als Antragsteller aufgetreten ist. BGH, Beschl. v. 25.2.2026 – II ZB 16/24, amtlicher Leitsatz. 

Ihre Aussagekraft für die Missbrauchsdiskussion liegt gleichwohl nahe: Die wiederholte Beteiligung an Spruchverfahren belegt für sich weder eine solche eigene Rechts- und Bewertungssachkunde, dass anwaltliche Unterstützung unnötig (gewesen) wäre, noch ein sachfremdes Vorgehen. Die Entscheidung stützt daher die Forderung nach einer einzelfallbezogenen Würdigung anstelle pauschaler Etikettierungen als „Berufsantragsteller“.

V. Fallgruppen

1. Geringer Aktienbesitz

Geringer Aktienbesitz ist kein Missbrauchsindiz. Er betrifft weder die gesetzliche Antragsberechtigung noch lässt er verlässlich auf die Motive des Antragstellers schließen. Das Gegenteil wäre mit dem individualisierten Eigentumsschutz der Abfindungsansprüche unvereinbar.

Die Höhe der individuellen wirtschaftlichen Beteiligung kann allenfalls im Rahmen einer umfassenden tatsächlichen Würdigung Bedeutung erlangen, wenn weitere konkrete Tatsachen hinzutreten. Als isolierter Umstand ist sie rechtlich unerheblich. Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 26.8.2022 – 7 W 82/18, juris Rn. 585 ff.

2. Gebühreninteresse und Beauftragung eines Rechtsanwalts

Ein Vergütungsinteresse des Verfahrensbevollmächtigten ist systemimmanent. Es wird erst dann rechtlich relevant, wenn es sich aus einer konkreten Gestaltung ergibt, die das Rechtsschutzinteresse des Aktionärs vollständig verdrängt und den Schutzzweck des Spruchverfahrens unterläuft. Dafür reicht weder eine erfolgsabhängige Vergütungsabrede noch die Einschaltung eines auf Spruchverfahren spezialisierten Rechtsanwalts aus.

Die Entscheidung Prozessfinanzierer des Bundesgerichtshofs betraf die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Gewinnabschöpfungsanspruchs ausschließlich zur Finanzierung eines Prozessfinanzierers. BGH, Urt. v. 13.9.2018 – I ZR 26/17, GRUR 2018, 1166. Sie kann im Spruchverfahren nicht ohne Weiteres übernommen werden. Dort steht keine Sanktion oder Gewinnabschöpfung, sondern die angemessene Kompensation des Anteilseigentums im Streit. Eine Übertragung verlangt daher besonders belastbare Feststellungen dazu, dass der Aktionär aus einer Nachbesserung wirtschaftlich nicht ernsthaft profitieren soll und sein Antrag ausschließlich ein sachfremdes Drittinteresse verfolgt.

3. Formularschriftsätze

Standardisierte Struktur und wiederkehrende Bewertungsrügen sind angesichts der typischen Fragen des Spruchverfahrens nicht ungewöhnlich. Kapitalisierungszins, Beta-Faktor, Marktrisikoprämie, Wachstumsabschlag, Planung, Sonderwerte und Börsenkurs bilden in vielen Verfahren wiederkehrende Prüfungsfelder.

Formulierungsähnlichkeiten sind deshalb unschädlich, sofern der Schriftsatz die konkrete Strukturmaßnahme, den Prüfungsbericht und die Bewertung des jeweiligen Unternehmens erfasst. Entscheidend ist die sachliche Individualisierung der Einwendungen. Ein einzelner Datums-, Rechen- oder Übertragungsfehler genügt nicht, um einen inhaltsleeren Massenschriftsatz oder Rechtsmissbrauch zu belegen. Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 26.8.2022 – 7 W 82/18, juris Rn. 585 ff.

4. Wiederholte Beteiligung an Spruchverfahren

Eine Spezialisierung auf kapitalmarktrechtliche und bewertungsrechtliche Fragestellungen ist zulässig. Dass ein Aktionär an mehreren Spruchverfahren unterschiedlicher Gesellschaften beteiligt ist, begründet nach dem Brandenburgischen Oberlandesgericht keinen Rechtsmissbrauch. Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 26.8.2022 – 7 W 82/18, juris Rn. 585 ff.

Die wiederholte Beteiligung kann im Gegenteil zu einer sachkundigeren Kontrolle von Bewertungsunterlagen beitragen. Sie kann nur zusammen mit weiteren, konkret festgestellten Umständen Bedeutung erlangen. Erforderlich wäre ein belastbarer Nachweis, dass nicht die Überprüfung der Kompensation, sondern ein normfremder Sondervorteil das prägende und überwiegende Motiv bildet.

5. Mehrfachverfolgung desselben Rechtsschutzziels

Von der Beteiligung an mehreren verschiedenen Spruchverfahren ist die Mehrfachverfolgung desselben Anspruchs durch denselben Rechtsträger zu unterscheiden. Auch dort folgt aus einer Parallelverfolgung nicht ohne Weiteres die Unzulässigkeit. Der Bundesgerichtshof behandelt die Frage grundsätzlich als kostenrechtliches Problem und verlangt besondere Umstände für eine missbräuchliche Mehrfachverfolgung. BGH, Beschl. v. 20.11.2012 – VI ZB 1/12, NJW 2013, 1369 Rn. 7 ff.

Im Spruchverfahren ist zudem zu berücksichtigen, dass verschiedene Aktionäre jeweils eigene Antragsrechte ausüben. Die Gleichrichtung ihrer Interessen durch § 13 Satz 2 SpruchG macht sie nicht zu einem einheitlichen Rechtsträger.

6. Ausschöpfung von Fristen und prozessökonomische Bündelung

Die Ausschöpfung gesetzlicher Antrags- oder Beschwerdefristen ist grundsätzlich legitim. Gleiches gilt für die Mandatierung desselben Rechtsanwalts durch mehrere Antragsteller, die Verwendung standardisierter Vollmachten und die koordinierte Aufbereitung gemeinsamer Bewertungsfragen. Dies sind typische Mittel prozessökonomischer Rechtsverfolgung.

Ein missbräuchlicher Verzögerungszweck lässt sich daraus im Spruchverfahren regelmäßig nicht herleiten. Anders als die Beschlussmängelklage hindert das Spruchverfahren die Eintragung der Maßnahme nicht, wie oben ausgeführt.

VI. Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Sachen Möbel Walther AG

1. Verfahrensgegenstand und Ergebnis

Gegenstand des Verfahrens war der Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Möbel Walther AG. Das Brandenburgische Oberlandesgericht setzte die Barabfindung mit Beschluss vom 26. August 2022 auf 20,81 Euro je Aktie fest, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2022/09/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_9.html. Die zuvor angebotene Barabfindung hatte 18,08 Euro betragen. Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 26.8.2022 – 7 W 82/18, juris.

Der Beschluss verdient über die Rechtsmissbrauchsfrage hinaus Beachtung. Das Gericht betonte, dass die Barabfindung den vollen Wert der Beteiligung abbilden muss. Unplausible Planungsannahmen sind im Spruchverfahren zu korrigieren, auch wenn die Korrektur im Ergebnis nur zu einer verhältnismäßig geringen Erhöhung führt.

2. Zurückweisung des Missbrauchseinwands

Der Antragsgegner hatte den Rechtsmissbrauch auf geringe Aktienbestände, das behauptete Gebühreninteresse der Verfahrensbevollmächtigten und Formularschriftsätze gestützt. Das Oberlandesgericht hat diese Gesichtspunkte deutlich zurückgewiesen.

Tragend ist die zutreffende Betonung des Verfahrenszwecks. Die gesetzliche Ausgestaltung schützt auch wirtschaftlich gering beteiligte Aktionäre. Die Wirkung nach § 13 Satz 2 SpruchG erlaubt und rechtfertigt, dass einzelne Aktionäre die Angemessenheitsprüfung betreiben, von der alle außenstehenden Aktionäre profitieren. Die bloße Spezialisierung und mehrfache Beteiligung an Spruchverfahren reichen nicht aus.

VII. Darlegungsanforderungen und gerichtliche Prüfung

Der Einwand des Rechtsmissbrauchs ist als rechtliche Einwendung von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Tatsachen, aus denen sich ein überwiegend sachfremdes und schutzunwürdiges Vorgehen ergeben soll, muss jedoch regelmäßig derjenige konkret vortragen, der sich darauf beruft. Im Spruchverfahren trifft dies typischerweise den Antragsgegner.

Pauschale Bezeichnungen wie „Berufsantragsteller“, „Renditeantragsteller“ oder „Gebührenkläger“ genügen nicht. Erforderlich sind überprüfbare Umstände, die in einer Gesamtschau gerade für das konkrete Verfahren die Schlussfolgerung tragen, der Antragsteller nutze seine Rechtsstellung überwiegend zu einem gesetzesfremden Ziel.

Wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes bleibt das Gericht nicht auf den Vortrag der Beteiligten beschränkt. Der Amtsermittlungsgrundsatz wandelt den Missbrauchseinwand aber nicht in eine anlasslose Ausforschung persönlicher, finanzieller oder anwaltlicher Verhältnisse des Antragstellers um. Ermittlungen bedürfen eines greifbaren tatsächlichen Anknüpfungspunkts und müssen verhältnismäßig sein.

VIII. Rechtspolitische Würdigung

Die Missbrauchsdebatte darf nicht den Blick auf den Kern des Spruchverfahrens verstellen: die vollständige Kompensation des Verlustes der Unternehmensbeteiligung. Gerade bei strukturellen Interessenkonflikten zwischen Hauptaktionär und Minderheit ist eine effektive gerichtliche Kontrolle der Bewertung unverzichtbar. So gibt es durchaus auch "räuberische" Großaktionäre.

Eine pauschale Diskreditierung wiederholt auftretender Aktionäre würde den Minderheitenschutz faktisch vom Umfang des Aktienbesitzes und von der Bereitschaft abhängig machen, erhebliche komplizierte Bewertungsfragen ohne die erforderliche spezialisierte anwaltliche Hilfe zu verfolgen. Das wäre mit der gesetzlichen Entscheidung gegen eine Mindestbeteiligung und mit der inter-omnes-Wirkung der Entscheidung nicht vereinbar.

Missbrauchsfälle bleiben denkbar. Sie verlangen aber konkrete Tatsachen, die über das normale und vom Gesetz vorausgesetzte Interesse an einer Nachbesserung, Kostenerstattung oder professionellen Verfahrensführung hinausweisen. Soweit eine verfahrensbezogene Sanktion erforderlich ist, bietet § 15 Abs. 1 SpruchG eine abgestufte, am Billigkeitsgrundsatz ausgerichtete Kostenkorrektur. Die Unzulässigkeit des Antrags bleibt die äußerste Ausnahme.

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