Wer als außenstehender Aktionär mit einem
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) zugunsten der Hauptaktionärin konfrontiert ist, kann seine Aktien andienen oder er hat nach §
304 AktG Anspruch auf einen festen Ausgleich: eine jährliche Zahlung, die die
entfallende Dividende ersetzen soll (daher auch umgangssprachlich "Garantiedividende"). Wie hoch diese Ausgleichszahlung ausfällt, hängt
entscheidend vom sogenannten Verrentungszinssatz ab. Dieser Zins ist der Hebel,
der aus dem Unternehmenswert je Aktie eine jährliche Ausgleichszahlung macht.
Der Beitrag erläutert, wie der Ausgleich
funktioniert, welche Rolle der Verrentungszins spielt, welche Methoden die
Gerichte bisher anwenden und welche neue Linie sich in Literatur und
Rechtsprechung abzeichnet.
§ 304 AktG verpflichtet die herrschende
Gesellschaft, den außenstehenden Aktionären einen angemessenen Ausgleich zu
zahlen. Mindestens muss der Betrag zugesichert werden, der nach der bisherigen
Ertragslage und den künftigen Ertragsaussichten als durchschnittlicher
Gewinnanteil (Dividende) auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte.
In der Praxis wird der Ausgleich so berechnet:
·
Zunächst wird ein Unternehmenswert
je Aktie ermittelt – entweder nach der Ertragswertmethode oder, zunehmend, aus
dem Börsenkurs.
·
Dieser Wert wird mit einem
Verrentungszinssatz multipliziert. Das Ergebnis ist die jährliche
Ausgleichszahlung je Aktie.
Ein einfaches Beispiel (rein illustrativ):
·
Unternehmenswert: 100 EUR je
Aktie.
·
Verrentungszins 3,7 %: Ausgleich =
100 EUR × 3,7 % = 3,70 EUR je Aktie.
·
Verrentungszins 7,1 %: Ausgleich =
100 EUR × 7,1 % = 7,10 EUR je Aktie.
Der Unternehmenswert bleibt gleich, allein der
Zins ändert sich – und verdoppelt im Beispiel den Ausgleich nahezu. Genau
deshalb ist der Verrentungszinssatz so umkämpft (auch, weil die kapitalisierten Ausgleichszahlungen für einen nachfolgenden Squeeze-out bedeutsam sind).
Die herrschende instanzgerichtliche Praxis
verwendet seit Jahren einen „Mittelwertansatz“:
·
Man nimmt den risikolosen
Basiszinssatz (abgeleitet aus langfristigen Staatsanleihen).
·
Man nimmt den risikoangepassten
Kapitalisierungszinssatz (Eigenkapitalkosten), der zur Ermittlung des
Unternehmenswerts verwendet wurde.
·
Der Verrentungszins wird als
Mittelwert gebildet, meist Basiszins plus hälftiger Risikozuschlag.
Begründung:
·
Die Ausgleichszahlung ist
vertraglich garantiert und durch die Verlustübernahme nach § 302 AktG
abgesichert.
·
Die Dividende ist dagegen unsicher
und schwankt mit den Gewinnen.
·
Der Ausgleich soll die Dividende
ersetzen, aber die Aktionäre nicht besser stellen als ohne BGAV.
So argumentieren etwa das OLG München
(Beschlüsse vom 11.03.2020 und 03.12.2020), das OLG Stuttgart (Beschluss vom
05.06.2013), das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 12.11.2015) und das LG Frankfurt
(Beschluss vom 20.08.2019). Der Mittelwertansatz ist in der Literatur und
Praxis verbreitet und wird als „üblich und angemessen“ bezeichnet.
Problematisch wird es jedoch dort, wo der so
ermittelte Mittelwertzins unter den Fremdkapitalkosten der herrschenden oder
patronierenden Gesellschaft liegt. Dann ist der garantierte
Ausgleichszahlungsstrom – der wirtschaftlich einer Unternehmensanleihe ähnelt –
niedriger verzinst als die Anleihegläubiger, obwohl die außenstehenden
Aktionäre zusätzlich das (nicht zu unterschätzende) Risiko der Auszehrung der beherrschten Gesellschaft
tragen.
Der Aufsatz von Frank/Muxfeld/Galle (Corporate
Finance 2016, 446 ff.) und darauf aufbauende Gutachten haben die Risikostruktur
der Ausgleichszahlung genauer untersucht:
a)
Fremdkapitalkosten als Untergrenze
Während der Laufzeit des BuG:
·
Die Ausgleichszahlung ist eine
feste Zahlungsreihe, vergleichbar mit Zinszahlungen einer Festzinsanleihe.
·
Die herrschende Gesellschaft ist
zur Verlustübernahme verpflichtet (§ 302 AktG).
·
Die außenstehenden Aktionäre
tragen ein Ausfallrisiko, wenn die herrschende Gesellschaft zahlungsunfähig
wird.
Ihre Risikoposition ist damit vergleichbar mit
Gläubigern unbesicherter Unternehmensanleihen der herrschenden Gesellschaft.
Die Fremdkapitalkosten dieser Anleihen – Basiszins plus Credit Spread – bilden
die absolute Untergrenze des Verrentungszinssatzes. Ein Verrentungszins
unterhalb dieser Fremdkapitalkosten vergütet das Ausfallrisiko nicht
vollständig.
b)
Auszehrungsrisiko ohne Wiederauflebensklausel
Viele BuGs enthalten keine Klausel, nach der
der Abfindungsanspruch bei Kündigung wieder auflebt. In solchen Fällen:
·
Besteht das Risiko, dass die
beherrschte Gesellschaft durch Vermögensübertragungen und nachteilige Geschäfte
„ausgezehrt“ wird.
·
§ 302 AktG schützt nur Buchwerte,
nicht stille Reserven.
·
Nach Beendigung des BGAV
verbleiben die Aktionäre in einem möglicherweise deutlich entwerteten Unternehmen.
Frank/Muxfeld/Galle zeigen modellgestützt,
dass die Fremdkapitalkosten um eine Prämie für dieses Auszehrungsrisiko zu
erhöhen sind. Je höher der Anteil stiller Reserven und je niedriger die
erwartete Recovery Rate, desto größer der Zuschlag. In bestimmten
Konstellationen kann der Verrentungszins sogar über den Eigenkapitalkosten
liegen; Eigenkapitalkosten sind keine zwingende Obergrenze.
c)
Modifizierte Mittelwertmethode
Weil das Modell in der Praxis oft an
Datenmangel leidet, schlagen Frank/Muxfeld/Galle eine pragmatische Konvention
vor:
·
Untergrenze: laufzeitäquivalente
Fremdkapitalkosten der herrschenden Gesellschaft.
·
Obergrenze: verschuldete
Eigenkapitalkosten der beherrschten Gesellschaft.
·
Verrentungszins: Mittelwert aus
beiden, ergänzt um einen Zuschlag für Auszehrung.
Das IVC-Gutachten von 2022 setzt diese
„modifizierte Mittelwertmethode“ um und zeigt, dass der klassische Mittelwert
aus Basiszins und Eigenkapitalkosten systematisch nach unten verzerrt ist und
zu zwei Fehlern führt: unvollständige Vergütung des Ausfallrisikos und fehlende
Vergütung des Auszehrungsrisikos.
Der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen "WCM" (II ZB 12/21) und "Kabel Deutschland" (II ZB 5/22) die
Anforderungen an den Verrentungszins konkretisiert:
·
Der Verrentungszins muss im Wesentlichen zwei Risiken
abbilden:
o das Insolvenzrisiko der herrschenden Gesellschaft während der
Vertragslaufzeit,
o das Risiko der Auszehrung der beherrschten Gesellschaft bis zur
Kündigung.
·
Es gibt keine „einzige richtige“ Methode.
Zulässig sind alle Methoden, die den Bewertungszielen entsprechen und
wirtschaftswissenschaftlich anerkannt und gebräuchlich sind.
·
Der BGH hat Methoden gebilligt, die den
Verrentungszins aus Fremdkapitalkosten der herrschenden Gesellschaft plus
beherrschungsvertragsspezifischer Risikoprämie ableiten (Vorinstanz OLG
Frankfurt 21 W 139/19) und bei Patronatserklärungen den Spread aus Anleihen der
Konzernobergesellschaft heranziehen.
·
Die Wiederauflebensklausel wird als
wirtschaftliche Kompensation für Auszehrung verstanden; sie vermindert das Risiko
der außenstehenden Aktionäre. Ohne Klausel ist das Risiko höher.
Wichtig: Der BGH schreibt keine bestimmte
Methode vor. Er verlangt aber, dass die gewählte Methode beide Risiken
abbildet. Ein Verrentungszins, der unter den Fremdkapitalkosten liegt und
keinen Zuschlag für Auszehrung enthält, wird diesen Anforderungen kaum gerecht.
Das OLG Düsseldorf hat im Beschluss vom
05.06.2025 – I-26 W 7/22 (AktE) den Mittelwertansatz ausdrücklich bestätigt:
·
Der Mittelwertansatz sei
sachgerecht und wissenschaftlich anerkannt.
·
Fremdkapitalkosten seien keine
zwingende Untergrenze.
·
Der Bonitätsansatz (Bond-Spread)
sei nur bei Wiederauflebensklausel vorgesehen, wenn es primär um das
Ausfallrisiko gehe.
·
Für das Auszehrungsrisiko habe
sich keine anerkannte Methode etabliert.
Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Damit bleibt die Frage, ob ein Verrentungszins unterhalb der Fremdkapitalkosten
den Bewertungszielen des § 304 AktG entspricht, höchstrichterlich offen. Die
BGH-Entscheidungen von 2023 und 2024 haben solche Konstellationen noch nicht
entschieden; sie haben nur Fremdkapitalkosten-basierte Zinsen gebilligt, nicht
aber Mittelwertzinsen unterhalb der Fremdkapitalkosten.
Für informierte Anleger und Juristen ergeben
sich aus dieser Entwicklung mehrere praktische Punkte:
1. Vertragsgestaltung prüfen.
o Enthält der BGAV eine Wiederauflebensklausel für den Abfindungsanspruch
bei Kündigung?
o Besteht eine Patronatserklärung der Konzernobergesellschaft?
o Wie ist die Bonität der herrschenden bzw. patronierenden Gesellschaft
(Rating, Verschuldung)?
2. Kapitalmarktinformationen nutzen.
o Welche Renditen erzielen langlaufende, unbesicherte Anleihen der herrschenden
oder patronierenden Gesellschaft?
o Sind diese Renditen höher als der im Vertrag oder Gutachten angesetzte
Verrentungszins?
o Wurde die Laufzeitäquivalenz beachtet (Vergleich einer langfristigen
Zahlungsverpflichtung mit langfristigen Anleihen, nicht mit kurzlaufenden
Papieren)?
3. Risiken differenziert betrachten.
o Ausfallrisiko: Wird der Verrentungszins mindestens durch die
Fremdkapitalkosten abgedeckt?
o Auszehrungsrisiko: Gibt es eine Wiederauflebensklausel oder andere
Sicherungen? Wenn nicht, ist ein zusätzlicher Zuschlag sachgerecht.
4. Spruchverfahren als Instrument.
o Außenstehende Aktionäre können im Spruchverfahren die Angemessenheit
von Ausgleich und Abfindung überprüfen lassen.
o Ausgleich und Abfindung stehen alternativ nebeneinander: Wer den Ausgleich
wählt, verzichtet auf die Abfindung, und umgekehrt.
o Qualifizierte Privatgutachten, die Fremdkapitalkosten und
Auszehrungsrisiko konkret beziffern, können eine wichtige Grundlage für die
gerichtliche Schätzung sein.
5. Keine Garantien, aber klare Argumentationslinien.
o Die Rechtsprechung ist im Fluss; es gibt keine Garantie, dass Gerichte
Fremdkapitalkosten als Untergrenze anerkennen.
o Die BGH-Entscheidungen geben aber eine klare Richtung vor: Der
Verrentungszins muss beide Risiken abbilden, und Fremdkapitalkosten-basierte
Methoden sind ausdrücklich gebilligt.
o Die Frage, ob der Mittelwertansatz unterhalb der Fremdkapitalkosten
noch den Bewertungszielen entspricht, ist eine Rechtsfrage, die der BGH klären
kann.
Der Verrentungszinssatz ist der zentrale Hebel
bei der Bemessung des Ausgleichs nach § 304 AktG. Ein scheinbar kleiner
Unterschied im Zins kann den Ausgleich um mehrere Euro je Aktie verändern. Die
bisherige Mittelwertpraxis gerät zunehmend in die Kritik, wenn sie zu Zinsen
unterhalb der Fremdkapitalkosten führt und das durchaus relevante Auszehrungsrisiko
unberücksichtigt lässt.
Die neuere Literatur und die
BGH-Entscheidungen von 2023 und 2024 verlangen, dass der Verrentungszins sowohl
das Insolvenzrisiko der herrschenden Gesellschaft als auch das Auszehrungsrisiko
der beherrschten Gesellschaft abbildet. Fremdkapitalkosten-basierte Methoden
und Zuschläge für Auszehrung gewinnen an Bedeutung. Für außenstehende Aktionäre
lohnt es sich, BuGs und die zugrunde liegenden Bewertungsmethoden kritisch zu
prüfen – und im Zweifel den Rechtsweg zu nutzen, um eine angemessene,
risikoadäquate Ausgleichszahlung durchzusetzen.
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