Das Standortfördergesetz (StoFöG) vom 4. Februar 2026 hat das Spruchverfahrensgesetz (SpruchG) mit Wirkung zum 10. Februar 2026 in mehreren Punkten geändert. Der Schwerpunkt liegt auf der gerichtlichen Überprüfung der Gegenleistung bei einem Delisting. Daneben wurden die Vorschriften über Antragsberechtigung, Antragsfrist, Antragsgegner und Bekanntmachung angepasst.
1. Überblick über die Änderungen
Vorschrift Wesentliche Änderung
§ 1 SpruchG Erweiterung des Anwendungsbereichs auf die gerichtliche Überprüfung§ 3 SpruchG Anpassung der Antragsberechtigung an den neuen Delisting-Tatbestand
§ 4 SpruchG Regelung der Antragsfrist und der Anforderungen an die Antragsbegründung
für diesen Fall
§ 5 SpruchG Anpassung der Regelung über den Antragsgegner
§ 14 SpruchG Anpassung der Bekanntmachungsvorschriften
Die Änderungen erfolgten durch Art. 1 StoFöG.
2. Die zentrale Neuerung: Spruchverfahren beim Delisting
a) Neuer § 1 Nr. 8 SpruchG
Der Anwendungsbereich des SpruchG wurde um die gerichtliche Bestimmung der Höhe der Gegenleistung aus einem Vertrag erweitert, der auf einem Angebot im Zusammenhang mit einem bestimmten Delisting beruht. Gemeint ist der Widerruf der Börsenzulassung auf Antrag des Emittenten nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BörsG.
Damit ist nunmehr gesetzlich ausdrücklich vorgesehen, dass die Angemessenheit der Gegenleistung in diesem Delisting-Fall in einem Spruchverfahren überprüft werden kann.
Wichtig ist die Begrenzung des Anwendungsbereichs: Die Neuregelung erfasst nicht ohne Weiteres sämtliche Fälle, in denen Aktien nicht mehr börslich gehandelt werden. Entscheidend sind die konkrete gesetzliche Grundlage des Widerrufs und das damit verbundene Angebot.
b) Wer darf einen Antrag stellen? – § 3 Nr. 7 SpruchGAntragsberechtigt ist nur, wer das Angebot im Zusammenhang mit dem betreffenden Widerruf der Börsenzulassung auch angenommen hat.
Das unterscheidet sich von klassischen Spruchverfahren, bei denen die Antragsberechtigung häufig an die Stellung als außenstehender oder ausgeschiedener Aktionär anknüpft.
Praktisch bedeutet das: Für die Antragsberechtigung ist gerade die Annahme des Angebots maßgeblich. Die bloße Tatsache, dass ein Anleger Aktien der Gesellschaft gehalten hat, reicht nach dem Wortlaut dieser neuen Regelung nicht aus.
c) Antragsfrist – § 4 Abs. 1 SpruchG
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