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Dienstag, 6. Oktober 2026

Sachverhaltsaufklärungsanträge gemäß § 7 Abs. 7 SpruchG: Das Instrument gegen Informationsasymmetrie im Spruchverfahren

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

1. Ausgangspunkt: Der ausgeschlossene Aktionär soll einen Wert überprüfen, den er nicht selbst ermitteln kann

Im aktienrechtlichen Spruchverfahren steht der ausgeschlossene Minderheitsaktionär vor einem strukturellen Problem: Mit dem Übergang seiner Aktien verliert er die Beteiligung, ohne zugleich Zugriff auf die internen Bewertungsgrundlagen des Unternehmens zu erhalten. Typischerweise liegen ihm lediglich der Übertragungsbericht, der Prüfungsbericht und die veröffentlichten Unterlagen (Geschäftsberichte etc.) vor. Die detaillierten Planungsmodelle für die Bewertung, frühere Forecasts, interne Gremienunterlagen, Transaktionsdokumente, Synergie-Modelle und bestimmte Unterlagen zur Ableitung von Kapitalisierungsparametern liegen dagegen regelmäßig in der Sphäre der Gesellschaft, des Hauptaktionärs oder der beteiligten Berater.

Genau hier setzt § 7 Abs. 7 Satz 1 SpruchG an. Danach hat der Antragsgegner sonstige Unterlagen, die für die Entscheidung des Gerichts erheblich sind, auf Verlangen des Antragstellers oder des Vorsitzenden dem Gericht und gegebenenfalls einem gerichtlich bestellten Sachverständigen unverzüglich vorzulegen. Die Norm ist damit kein allgemeines Recht auf Einsicht in die gesamte Unternehmensakte, aber ein wesentliches Verfahrensinstrument, wenn eine konkrete Bewertungsfrage ohne die begehrte Unterlage nicht zuverlässig geklärt werden kann.

Für den ausgeschlossenen Minderheitsaktionär lautet die praktische Leitfrage daher nicht: „Welche Unterlagen könnte es geben?“ Sondern: „Welche konkrete Information fehlt mir, welche Bewertungsfrage hängt davon ab, und welchen möglichen Einfluss kann die Aufklärung auf die Barabfindung haben?“

2. Der gesetzliche Rahmen: § 4, § 7 und die Grenze zur Ausforschung

Die Bedeutung von § 7 Abs. 7 SpruchG erschließt sich erst zusammen mit § 4 Abs. 2 SpruchG. Der Antragsteller muss innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation oder gegen den zugrunde gelegten Unternehmenswert vorbringen, soweit die hierfür relevanten Angaben in den nach § 7 Abs. 3 SpruchG einzureichenden Unterlagen enthalten sind. Fehlen ihm diese Unterlagen aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, kann eine angemessene Verlängerung der Begründungsfrist beantragt werden, wenn zugleich die Überlassung der Unterlagen verlangt wird.

Das erzeugt einen wichtigen Spannungsbogen: Der Aktionär muss konkret rügen, obwohl ihm gerade die Informationen fehlen können, mit denen sich die Rüge vollständig belegen lässt. Die Lösung ist ein zweistufiges Vorgehen: erstens die bereits erkennbaren Bewertungsansätze präzise angreifen; zweitens die konkrete Unterlage verlangen, die zur weiteren Überprüfung dieser Rüge benötigt wird.

Die Rechtsprechung setzt dem Informationsbegehren allerdings Grenzen. So hat das OLG Karlsruhe betont, dass (in den Gesetzgebungsmaterialien als vorzulegende Unterlagen genannte) Arbeitspapiere nicht schon deshalb vorzulegen sind, weil sie vom Sachverständigen oder Prüfer verwendet wurden. Der Antragsteller muss vielmehr die konkrete Entscheidungserheblichkeit darlegen. Auch ältere Entscheidungen stellen darauf ab, dass nicht sämtliche bewertungsbezogenen Unterlagen automatisch offenzulegen sind.

Für die Antragspraxis folgt daraus eine einfache Regel: Je näher der Antrag an einer bestimmten Bewertungsfrage, einem bestimmten Zeitraum, einem bestimmten Dokumenttyp und einem bestimmten möglichen Bewertungseffekt liegt, desto weniger ähnelt er einer (nach deutschem Prozessrecht) unzulässigen Ausforschung (zu dem anders strukturierten Discovery-Verfahren in den USA siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2026/09/us-discovery-gegen-kkr-im.html, das auch die Vorlage von Unterlagen von Dritten ermöglicht). 

3. Die Perspektive des Minderheitsaktionärs: informationsgestützte Plausibilitätskontrolle

Aus Sicht des ausgeschlossenen Aktionärs sollte der Vorlageantrag nicht den Eindruck erwecken, das Gericht solle eine unbestimmte Suche nach Bewertungsfehlern durchführen. Ziel ist vielmehr, die Informationsbasis der gerichtlichen Schätzung zu verbessern. Das ist besonders wichtig, weil der Unternehmenswert nach § 287 ZPO im Spruchverfahren geschätzt werden kann und die konkrete Auswahl und Anwendung einer anerkannten Bewertungsmethode in hohem Maße von den Tatsachen des Einzelfalls abhängt.

Der BGH hat zudem klargestellt, dass der Börsenwert grundsätzlich eine geeignete Methode zur Schätzung des Unternehmenswerts sein kann. Welche Methode im konkreten Fall die Beteiligung zutreffend abbildet, ist dagegen eine Frage der tatsächlichen Würdigung anhand wirtschafts- und betriebswirtschaftlicher Erkenntnisse. Für den Aktionär bedeutet das: Vorlageanträge sollten nicht auf eine einzige „richtige“ Bewertungsmethode verengt werden, sondern die Tatsachen offenlegen, die die gewählte Methode, ihre Parameter oder ihre konkrete Anwendung fragwürdig machen können (etwa ein deutlich höherer NAV oder intrasparente Transaktionen).

4. Die wichtigsten Fallgruppen für gezielte Vorlageanträge

4.1 Unternehmensplanung, Forecasts und Gremienunterlagen

Die Unternehmensplanung ist häufig der zentrale Werttreiber einer Ertragswertbewertung. Besonders aussagekräftig sind nicht nur die im Bewertungsgutachten verwendeten Planjahre, sondern die Planungsentwicklung davor: Long-Range-Plan, Budget, Quartals-Forecast, Mittelfristplanung und die schließlich für die Bewertung verwendete Planung. Abweichungen können sachlich gerechtfertigt sein; sie können aber ebenso auf eine veränderte Erwartungslage hinweisen, die erklärt werden muss.

Aus Sicht des Minderheitsaktionärs sollten daher – soweit vorhanden und entscheidungserheblich – insbesondere Vorstandsvorlagen, Aufsichtsratsunterlagen und Protokolle zur Verabschiedung oder Änderung der Planung verlangt werden. Der Antrag sollte nicht pauschal „alle Planungsunterlagen“ verlangen, sondern etwa die Planung für einen konkreten Zeitraum und die unmittelbar vorausgehenden Forecasts.

Prüffragen: Welche Planung war vor dem Bewertungsstichtag bereits beschlossen? Welche Umsätze, Margen, Investitionen und Cashflows wurden früher erwartet? Wann und warum wurden Annahmen geändert? Wurden die Änderungen vor oder nach der Einleitung der Strukturmaßnahme vorgenommen? Widersprechen interne Unterlagen den im Bewertungsgutachten dargestellten Erwartungen?

4.2 Vorerwerbe, Paketerwerbe und Transaktionspreis

Vorerwerbspreise sind rechtlich nicht automatisch die richtige oder gar zwingende Untergrenze einer Barabfindung. Das zeigt etwa die Entscheidung des LG München I vom 28. Juni 2024 im Audi-Squeeze-out: Das Gericht hielt Erwerbspreise des Großaktionärs in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Squeeze-out für die Bemessung der angemessenen Barabfindung nicht für maßgeblich. Das OLG Frankfurt am Main hat dagegen in seiner ANZAG-Entscheidung festgestellt, dass die Schätzung des Unternehmenswertes im Einzelfall anhand eines Vorerwerbspreises erfolgen kann (https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/12/anzag-entscheidung-des-olg-frankfurt-am.html). Dies gelte insbesondere dann, wenn die Vertragsverhandlungen auf Augenhöhe erfolgten und ein Paketzuschlag ausgeschlossen werden könne.

Gleichwohl können Transaktionsunterlagen als Tatsachenquelle erhebliche Bedeutung haben. Sie können offenlegen, welche Informationen dem Erwerber zur Verfügung standen, welche Zukunftserwartungen in der Transaktion eine Rolle spielten und ob neben einem nominellen Kaufpreis weitere wirtschaftliche Leistungen vereinbart wurden. Der Vorlageantrag sollte daher nicht behaupten, der Vorerwerbspreis sei automatisch der „richtige“ Wert. Er sollte darlegen, welche konkrete Information aus dem Vertrag für eine konkrete Bewertungsfrage gewonnen werden kann.

4.3 Roll-over-Strukturen und wirtschaftlicher Gesamtpreis

Besonders aufklärungsbedürftig können Transaktionen sein, bei denen ein bisheriger Großaktionär einen Teil seiner Aktien gegen Barzahlung veräußert und einen anderen Teil als Roll-over in eine Erwerbsstruktur einbringt (siehe hierzu: https://spruchverfahren.blogspot.com/2026/09/roll-over-strukturen-im-spruchverfahren.html). Dann kann der wirtschaftliche Vorteil des Verkäufers nicht allein aus dem Barpreis abgelesen werden.

Zu prüfen sind in diesem Zusammenhang insbesondere Kaufverträge und Nebenvereinbarungen, Einbringungsvereinbarungen, Cap Tables, Gesellschaftervereinbarungen, Liquidationspräferenzen, Gesellschafterdarlehen, Optionsrechte sowie Exit- und Rückbeteiligungsregelungen. Entscheidend ist die Formulierung des Antrags: Nicht „die Roll-over-Struktur beweist einen höheren Unternehmenswert“, sondern „die Unterlagen sind erforderlich, um festzustellen, welche Gegenleistung und welche Wertsteigerungserwartungen der Transaktion tatsächlich zugrunde lagen und ob daraus Erkenntnisse für die zum Bewertungsstichtag maßgebliche Planung oder Plausibilitätskontrolle folgen“.

4.4 Investment Memoranda, Investment-Committee-Unterlagen und Wertsteigerungspläne

Bei Private-Equity- oder strategischen Erwerbern können Investment Memoranda besonders informativ sein. Sie enthalten häufig Marktannahmen, operative Wertsteigerungsprogramme, Synergieerwartungen, Finanzierungsmodelle und Exit-Annahmen. Solche Unterlagen sind nicht allein deshalb irrelevant, weil sie aus dem Erwerberkreis stammen.

Entscheidend ist die zeitliche und sachliche Nähe zum Bewertungsstichtag. Je stärker ein Dokument konkrete, damals bereits erwartete Entwicklungen beschreibt, desto eher lässt sich eine Entscheidungserheblichkeit begründen. Bloße ex-post-Szenarien oder nach dem Bewertungsstichtag entwickelte Business Cases sind dagegen deutlich schwächer.

4.5 Peer Group, Beta-Faktor und Kapitalkosten

Bei Streit über den Kapitalisierungszinssatz sollte der Antrag nicht bei der Aussage stehen bleiben, der Beta-Faktor sei „zu hoch“ oder die Peer Group „unpassend“. Verlangt werden können – soweit konkret bewertungsrelevant – etwa Long Lists der Vergleichsunternehmen, Ausschlussgründe, verwendete Kursreihen, Beobachtungszeiträume, Referenzindizes, Regressionsdaten, Verschuldungsgrade, Debt-Betas und Rebeta-Berechnungen.

Damit wird eine überprüfbare Frage formuliert: Warum wurden bestimmte Unternehmen ausgeschlossen? Welche statistischen Daten führten zum verwendeten Beta? Wie verändern alternative, sachlich begründete Vergleichsgruppen den Kapitalisierungszinssatz und damit den Unternehmenswert?

4.6 Sonderwerte, Liquidität und steuerliche Positionen

Sonderwerte verdienen eine eigenständige Dokumentenstrategie. Dazu gehören überschüssige Liquidität, Immobilien, Marken, Software, Beteiligungen, nicht betriebsnotwendige Vermögensgegenstände und steuerliche Verlustvorträge. Bei Verlustvorträgen können Aufstellungen nach Gesellschaft und Steuerjurisdiktion, Höhe, Verfall, Nutzungsplanung und angenommener Steuerwirkung relevant sein.

Aus Aktionärssicht ist besonders wichtig, die Brücke zwischen dem Sonderwert und dem Bewertungskalkül zu zeigen: Wo taucht der Wert im Modell auf? Wurde er vollständig oder nur teilweise berücksichtigt? Wurde eine Position im Terminal Value bereits implizit berücksichtigt? Besteht die Gefahr einer Doppelberücksichtigung oder Nichtberücksichtigung?

5. Wie ein belastbarer Vorlageantrag aufgebaut sein sollte

Ein guter Antrag besteht aus vier Bausteinen:

  • Dokument präzise bezeichnen: Dokumenttyp, Zeitraum, Gremium/Urheber, Transaktion und – soweit bekannt – Datum.
  • Bewertungsfrage benennen: Planung, Synergie, Vorerwerb, Roll-over, Beta, Marktrisikoprämie, Sonderwert oder Steuerposition.
  • Entscheidungserheblichkeit erläutern: Welche konkrete Erkenntnis soll die Unterlage liefern und weshalb kann diese Erkenntnis die gerichtliche Schätzung beeinflussen?
  • Zugriffssphäre und Geheimhaltung berücksichtigen: Soweit möglich erklären, warum die Unterlage bei der Antragsgegnerin vorhanden sein dürfte; hilfsweise Vorlage an Gericht und Sachverständigen beantragen und eine eingeschränkte Zugänglichkeit akzeptieren.

Besonders hilfreich ist eine Formulierung nach dem Muster: „Die Unterlage ist erheblich, weil sie die Frage X betrifft; diese Frage ist für Parameter Y des Bewertungskalküls relevant; ohne die Unterlage kann nicht überprüft werden, ob Annahme Z bereits zum Bewertungsstichtag bestand.“

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