von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren bezüglich des Squeeze-outs der Minderheitsaktionäre der Brau und Brunnen AG hat das Landgericht Dortmund einen Anhörungstermin auf den 22. September 2016, 10:30 Uhr, anberaumt. Bei diesem Termin soll der gerichtlich bestellte Sachverständige, Herr Prof. Dr. Bernhard Großfeld, angehört werden (insbesondere zu den Einwendungen der Antragsgegnerin gemäß der von ihr beauftragten Stellungnahme PwC).
Das LG Dortmund hatte die Barabfindung 2010 deutlich angehoben (Beschluss vom 25. November 2010, Az. 18 O 158/05 AktE). Die Hauptaktionärin, die zur Oetker-Gruppe gehörende RB Brauholding GmbH, sollte demnach EUR 120,40 statt der ursprünglich gebotenen EUR 86,38 bzw. dann erhöht auf EUR 88,51 je Aktie zahlen.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin hatte das OLG Düsseldorf die beiden Verfahren zum BuG und zum Squeeze-out an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen. Bei dem Squeeze-out-Verfahren habe keine mündliche Verhandlung stattgefunden, was erforderlich gewesen wäre. Auf jeden Fall müsse der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. Großfeld angehört werden.
Das Landgericht Dortmund hatte entsprechend den Ausführungen des OLG am 5. Dezember 2013 den gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. Bernhard Großfeld einvernommen. In ihrer hierzu vorgelegten Stellungnahme (Schriftsatz vom 24. März 2014) versuchte die Antragsgegnerin, Herrn Prof. Großfeld mehrfach als inkompetent hinzustellen, während die Ausführungen des PwC-Vertreters Andreas Grün als "eindrucksvoll" geschildert wurden.
LG Dortmund, Az. 18 O 158/05 AktE
Sterzelmaier u.a. ./. RB Brauholding GmbH
In dem Spruchverfahren bezüglich des Squeeze-outs der Minderheitsaktionäre der Brau und Brunnen AG hat das Landgericht Dortmund einen Anhörungstermin auf den 22. September 2016, 10:30 Uhr, anberaumt. Bei diesem Termin soll der gerichtlich bestellte Sachverständige, Herr Prof. Dr. Bernhard Großfeld, angehört werden (insbesondere zu den Einwendungen der Antragsgegnerin gemäß der von ihr beauftragten Stellungnahme PwC).
Das LG Dortmund hatte die Barabfindung 2010 deutlich angehoben (Beschluss vom 25. November 2010, Az. 18 O 158/05 AktE). Die Hauptaktionärin, die zur Oetker-Gruppe gehörende RB Brauholding GmbH, sollte demnach EUR 120,40 statt der ursprünglich gebotenen EUR 86,38 bzw. dann erhöht auf EUR 88,51 je Aktie zahlen.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin hatte das OLG Düsseldorf die beiden Verfahren zum BuG und zum Squeeze-out an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen. Bei dem Squeeze-out-Verfahren habe keine mündliche Verhandlung stattgefunden, was erforderlich gewesen wäre. Auf jeden Fall müsse der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. Großfeld angehört werden.
Das Landgericht Dortmund hatte entsprechend den Ausführungen des OLG am 5. Dezember 2013 den gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. Bernhard Großfeld einvernommen. In ihrer hierzu vorgelegten Stellungnahme (Schriftsatz vom 24. März 2014) versuchte die Antragsgegnerin, Herrn Prof. Großfeld mehrfach als inkompetent hinzustellen, während die Ausführungen des PwC-Vertreters Andreas Grün als "eindrucksvoll" geschildert wurden.
LG Dortmund, Az. 18 O 158/05 AktE
Sterzelmaier u.a. ./. RB Brauholding GmbH