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Samstag, 6. April 2013

Spruchverfahren Squeeze-out Rathgeber AG

Bekanntmachung des Landgerichts München I

5 HK O 21451/12

Bei dem Landgericht München I ist ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung für die ehemaligen Aktionäre der Rathgeber AG aus Anlass eines Squeeze out anhängig.

Zum gemeinsamen Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre (§ 6 Abs. 1 SpruchG) wurde bestellt:

Rechtsanwalt Dr. Jörg Pluta, Dachauer Straße 31, 80335 München, Tel.: 089 59998810.

Dr. Krenek, Vorsitzender Richter am Landgericht

Quelle: Bundesanzeiger vom 5. März 2013

Freitag, 5. April 2013

Übernahmerechtlicher Squeeze-out bei der Tognum AG

Engine Holding GmbH
Friedrichshafen
 
Bekanntmachung eines außergerichtlichen Vergleichs in dem Rechtsbeschwerdeverfahren wegen Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 39a ff. WpÜG bei der Tognum AG
 
Durch Rücknahme der Rechtsbeschwerden vor dem Bundesgerichtshof wurde der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2011 (Az. 3-05 O 53/11) bestätigt durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. Mai 2012 (Az. WpÜG 10/11), rechtskräftig und wirksam. Damit sind alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Tognum AG auf die Engine Holding GmbH übergegangen.
 
Der Rücknahme der Rechtsbeschwerden lag ein am 7. März 2013 geschlossener Vergleich zwischen der Engine Holding GmbH und den Rechtsbeschwerdeführern zugrunde, der nachstehend bekannt gegeben wird:
                            
Außergerichtlicher Vergleich
 
zwischen
 
1.
Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Walter Freitag, Vogelsanger Str. 104, 50823 Köln
Verfahrensbevollmächtigter in der Rechtsbeschwerde:
Rechtsanwalt Dr. Thomas von Plehwe, Karlstrasse 22 - 24, 76133 Karlsruhe
- nachfolgend Beschwerdeführer zu 1 -,
2.

3.

- die Beschwerdeführer zu 1, 2 und 3 zusammen nachfolgend
„die Beschwerdeführer“ -
und
 
4.
Engine Holding GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung, Maybachplatz 1, 88045 Friedrichshafen
- nachfolgend Beschwerdegegnerin -
- die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführer
nachfolgend zusammen die Parteien -

Am 11. August 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin gemäß § 39a WpÜG beim Landgericht Frankfurt am Main, die ihr noch nicht gehörenden, nennwertlosen und auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Tognum AG („Tognum-Aktie“) Zug um Zug gegen Gewährung einer Abfindung in Höhe von EUR 26,00 je Tognum-Aktie zu übertragen („Wertpapierübernahmerechtlicher Squeeze-out“). Mit Beschluss vom 15. November 2011 (Az. 3-05 O 53/11) gab das Landgericht Frankfurt am Main dem Antrag der Beschwerdegegnerin statt. Die gegen den Beschluss des Landgerichts gerichteten Beschwerden wies das OLG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 21. Mai 2012 (Az. WpÜG 10/11) zurück. Die drei vorstehend als Beschwerdeführer zu 1, 2 und 3 Bezeichneten legten beim Bundesgerichtshof gegen diesen Beschluss des OLG Frankfurt am Main eine Rechtsbeschwerde ein. Das Verfahren wird beim Bundesgerichtshof unter dem Az. BGH II ZB 14/12 geführt.
                            
Die Beschwerdeführer haben u.a. geltend gemacht, dass
die Angemessenheitsvermutung des § 39a Abs. 3 Satz 3 WpÜG im vorliegenden Wertpapierübernahmerechtlichen Squeeze-out die Höhe der tatsächlich angemessenen Barabfindung nicht abbildet, und
die Voraussetzungen für einen Wertpapierübernahmerechtlichen Squeeze-out vorliegendenfalls nicht gegeben sind, weil die erforderliche Beteiligung von mindestens 95% der Anteile gemäß § 39a Abs. 1 Satz 1 WpÜG erst außerhalb der weiteren Annahmefrist von der Beschwerdegegnerin erlangt worden ist.
 
Die Antragsgegnerin als herrschendes Unternehmen hat mit der Tognum Aktiengesellschaft als abhängiger Gesellschaft am 25.09.2012 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (der „Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag“) abgeschlossen. Der Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung der Tognum Aktiengesellschaft wurde in der außerordentlichen Hauptversammlung am 15.11.2012 gefasst. Der Vertrag ist hiernach am 19.12.2012 in das Handelsregister der Tognum Aktiengesellschaft beim Amtsgericht Ulm eingetragen worden.
Den außenstehenden Aktionären der Tognum Aktiengesellschaft ist eine Barabfindung in Höhe von EUR 26,46 je Tognum-Aktie angeboten worden. Diejenigen außenstehenden Aktionäre, die von diesem Abfindungsangebot keinen Gebrauch machen wollen, haben Anspruch auf eine jährliche Ausgleichszahlung. Die Ausgleichszahlung beträgt EUR 1,85 brutto (EUR 1,61 netto) je Tognum-Aktie für jedes volle Geschäftsjahr.
                            
Aus Sicht der Beschwerdeführer hat sich die der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zugrunde liegende Rechtsfrage zwischenzeitlich erledigt:
                            
Mit seinem Urteil vom 18.12.2012 – II ZR 198/11 -, das unter Ziffer 19 der Entscheidung das vorliegende Verfahren ausdrücklich aufführt, hat der Bundesgerichtshof im Hinblick auf die hier entscheidungserhebliche Frage, ob für die erforderliche Beteiligung von mindestens 95% der Anteile gemäß § 39a Abs. 1 Satz 1 WpÜG auch auf Aktienerwerbsvorgänge außerhalb der weiteren Annahmefrist abzustellen ist, wörtlich im Zusammenhang mit dem spiegelbildlichen Andienungsrecht gemäß § 39c WpÜG festgehalten: „Zutreffend ist die Ansicht, nach der Erwerbe allenfalls bis zum Ablauf der erweiterten Annahmefrist zu berücksichtigen sind“ (Ziffer 22 der Entscheidung).
Durch die zwischenzeitlich angebotene Barabfindung im Rahmen des Abschlusses des vorgenannten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ist, wenngleich auch in Bezug auf einen späteren Bewertungsstichtag, die Möglichkeit eröffnet worden, die Höhe der angemessenen Barabfindung gerichtlich überprüfen zu lassen.
                            
Aus diesem Grunde vereinbaren die Parteien zur endgültigen Beilegung des Rechtsstreits unter Aufrechterhaltung ihrer unterschiedlichen Rechtspositionen das Folgende:
1.
Erhöhung der je Tognum-Aktie gewährten Abfindung
a)
Die Abfindung in Höhe von EUR 26,00 je Tognum-Aktie wird zugunsten der Beschwerdeführer sowie der übrigen von dem Antrag auf Wertpapierübernahmerechtlichen Squeeze-out betroffenen Minderheitsaktionäre um EUR 4,00 auf insgesamt EUR 30,00 je Tognum-Aktie erhöht.
b)
Diejenigen Aktionäre, die im Rahmen der Durchführung des Wertpapierübernahmerechtlichen Squeeze-out ihre Aktien übertragen, erhalten die ihnen nach dem vorgenannten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zustehende Ausgleichszahlung von EUR 1,61 für das Geschäftsjahr 2012. Hierdurch wird die Abfindung gemäß vorstehend 1a) weiter auf EUR 31,61 erhöht
c)
Die Abwicklung erfolgt für die Minderheitsaktionäre kosten- und spesenfrei.
d)
Die Regelungen in Ziffer 1 dieses Vergleichs wirken für alle Minderheitsaktionäre der Tognum AG. Zusätzlich wirken sie zugunsten der vormaligen Minderheitsaktionäre, die bereits das Abfindungsangebot nach dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angenommen haben. Der Vergleich stellt insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter dar (§§ 328 ff. BGB).
Zur Vermeidung von Zweifeln wird festgehalten, dass der Vergleich nicht für vormalige Aktionäre wirkt, die der Beschwerdeführerin ihre Tognum-Aktien entsprechend § 39c WpÜG angedient haben und mit denen sich die Beschwerdeführerin auf eine Übertragung dieser Tognum-Aktien gegen Zahlung von EUR 26,00 geeinigt hat.
2.
Beschwerderücknahme
Die Beschwerdeführer nehmen ihre beim Bundesgerichtshof unter dem Az. BGH II ZB 14/12 geführte Beschwerde zurück.
 
 
Friedrichshafen, im März 2013
 
Engine Holding GmbH
Die Geschäftsführung

 
Quelle: Bundesanzeiger vom 14. März 2013

Spruchverfahren Squeeze-out Mainzer Aktien-Bierbrauerei AG

   Mainzer Aktien-Bierbrauerei AG c/o Radeberger Gruppe Holding GmbH
Darmstädter Landstraße 185, 60598 Frankfurt am Main

Bekanntmachung gemäß § 14 Spruchverfahrensgesetz an die ehemaligen Minderheitsaktionäre
der Mainzer Aktien-Bierbrauerei AG, Mainz
ISIN: DE0006555006 (Inhaber-Stammaktien o.N.)
ISIN: DE0006555048 (Inhaber-Vorzugsaktien o.N.)
 
In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Abfindung der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Mainzer Aktien-Bierbrauerei AG, die aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 19. Juni 2002 aus der Gesellschaft ausgeschieden sind, machen wir hiermit den rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Mainz vom 21. August 2009 (Aktenzeichen 12 HK.O 120/02 WP) bekannt:
                            

„LANDGERICHT MAINZ
BESCHLUSS

In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren
 
1.
Prof. Dr. Ekkehard Wenger, […] Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Götz & Monissen, […] Blaubeuren
2.
Norbert Kind, […] Ransbach-Baumbach
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Krempel und Kollegen, […] Westerburg
3.
Christa Götz, […] Baden-Baden
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. jur. Hans Norbert Götz, […] Baden-Baden
4.
Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Walter Freitag, […] Köln
5.
Carmen Barth-Weber, […] Berlin
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hendrik König, […] Berlin
6.
B.E.M. Börseninformations- und Effektmanagement GmbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Dr. Ingeborg Posch, […] Mainbernheim
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Uta Wandera, […] Mainbernheim
7.
Karsten Trippel, […] Großbottwar
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Arens, Schwering, Kohne, […] Münster
8.
Ulrike Mellin, […] Waldbüttelbrunn
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Holger Mellin, […] Waldbüttelbrunn
9.
SCHÜMA GmbH & Co. KG, vertreten durch die phG Proxymax HV-Service gmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Schüpfer, […] Würzburg
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Cornelius & Schindler, […] Frankfurt am Main
10.
JKK Beteiligungs-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Kaufmann Jochen Knoesel, […] Würzburg
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Axel Conzelmann, […] Hechingen
– Antragsteller –
 
gegen
 
1.
Radeberger Gruppe AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Ulrich Kallmeyer (Vorsitzender), Dr. Albert Christmann, Dr. Hans-Wolfgang Lambrecht, Dr. Werner Röttger, Klaus Schütze, Darmstädter Landstraße 185, 60598 Frankfurt am Main (vormals Binding- Brauerei AG, Darmstädter Landstraße 185, 60598 Frankfurt am Main),
2.
Mainzer Aktien-Bierbrauerei AG, vertreten durch ihren Vorstand, Herrn Thomas Klinger, Darmstädter Landstraße 185, 60598 Frankfurt am Main
– Antragsgegnerinnen –
 
an dem weiter beteiligt ist:
Rechtsanwalt Dr. Ottmar Martini, Ferdinand-Sauerbruch-Straße 26, 56073 Koblenz

– als Vertreter der außenstehenden Aktionäre –
 
hat die 12. Zivilkammer – 2. Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Mainz durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Endell, den Handelsrichter Steinbronn und den Handelsrichter Friedrich Kistenpfennig am 21.8.2009
 
b e s c h l o s s e n:
 
1.
Der angemessene Abfindungsbetrag gemäß § 327 a Abs. 1 Aktiengesetz aufgrund des in der Hauptversammlung der Mainzer Aktien-Bierbrauerei AG vom 19.6.2002 beschlossenen Ausschlusses der Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung wird auf 434,85 € je Stückaktie der Mainzer Aktien-Bierbrauerei AG festgesetzt.
2.
Dieser Betrag ist ab dem 1.10.2002 mit jährlich 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.
3.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller und des Vertreters der außenstehenden Aktionäre tragen die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner.
4.
Der Gegenstandswert für das Verfahren insgesamt wird auf 98.594,84 € festgesetzt.“
 
Die gegen diesen Beschluss von einzelnen Antragstellern eingelegten Beschwerden wurden aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Pfälzischen Oberlandesgerichtes Zweibrücken vom 24. August 2010 (Aktenzeichen 3 W 177/09) zurückgewiesen.
 
Hinweise für die Abwicklung der Zahlungsansprüche
 
Als Abwicklungsstelle fungiert die Bankhaus Lampe KG.
 
a)
Nachzahlung des Differenzbetrages auf die ursprüngliche Barabfindung im Rahmen des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre: Je Aktie der Mainzer Aktien-Bierbrauerei AG wird ein Betrag i.H.v. EUR 30,92 (Differenzbetrag zwischen der vom Landgericht Mainz festgelegten Barabfindung von EUR 434,85 und der ursprünglichen Barabfindung von EUR 403,93) vergütet.
b)
Verzinsung des Nachzahlungsbetrages: Der Nachzahlungsbetrag wird vom 01.10.2002 bis 31.08.2009 mit jährlich zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB und vom 01.09.2009 bis zum Tag vor der Zahlung mit jährlich fünf vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz verzinst.
                            
Die nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Mainzer Aktien-Bierbrauerei AG, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung zzgl. Zinsen nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.
 
Diejenigen nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Mainzer Aktien-Bierbrauerei AG, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis zum 10.05.2013 keine Geldgutschrift erhalten haben, werden gebeten, sich schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde.
Die Entgegennahme der Nachzahlung zzgl. Zinsen ist für die nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Mainzer Aktien-Bierbrauerei AG innerhalb Deutschlands provisions- und spesenfrei.
 
Den Aktionären, die effektive Aktienurkunden über ihre Depotbanken zum Erhalt der Barabfindung bei der Bankhaus Lampe KG eingereicht haben, wird die Nachzahlung nebst Zinsen über ihre damalige Depotbank zur Verfügung gestellt.
 
Aktionäre, die ihre Aktienurkunden noch nicht zur Barabfindung eingereicht haben, können die Barabfindung und die Nachzahlung zzgl. Zinsen nur erhalten, wenn sie ihre Aktienurkunden mit den Gewinnanteilscheinen Nr. 51 ff. und Erneuerungsschein bei der Bankhaus Lampe KG oder einem anderen Kreditinstitut zur Weiterleitung an die Bankhaus Lampe KG während der üblichen Schalterstunden einreichen und gleichzeitig ihre Bankverbindung für die Vergütung mitteilen.
                            
Dortmund, im März 2013
 
Mainzer Aktien-Bierbrauerei AG
Der Vorstand
 
Quelle: Bundesanzeiger vom 25. März 2013

itelligence AG: Squeeze-out - Festlegung der Barabfindung und Konkretisierung des Übertragungsverlangens

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Bielefeld, 5. April 2013 - Die NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG mit Sitz in Düsseldorf hat dem Vorstand der itelligence AG heute mitgeteilt, dass sie die angemessene Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der itelligence AG auf die NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG als Hauptaktionärin entsprechend dem Verfahren gemäß §§ 327a ff. AktG (Squeeze-out) auf 10,80 Euro je auf den Inhaber lautende, nennwertlose Stückaktie der itelligence AG festgelegt hat. Die NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG bestätigt und konkretisiert damit ihr dem Vorstand der itelligence AG am 28. Dezember 2012 übermitteltes Verlangen nach § 327a Abs. 1 AktG.
 
Über den Squeeze-out soll in der noch einzuberufenden ordentlichen Hauptversammlung der itelligence AG, die voraussichtlich am 23. Mai 2013 stattfinden wird, Beschluss gefasst werden.

Kontakt:
Katrin Schlegel, itelligence AG,
Tel: +49 (0) 521 - 91 44 8106;
Katrin.Schlegel@itelligence.de

Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag mit der Utimaco Safeware AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem seit 2009 laufenden Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag der Sophos Holdings GmbH mit der Utimaco Safeware AG, Oberursel, als beherrschter Gesellschaft hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main den Ausgleich von dem angebotenen Betrag in Höhe von 0,87 auf netto EUR 0,91 (bzw. brutto EUR 1,08) angehoben, eine Erhöhung des Barabfindungsbetrags jedoch abgelehnt (Beschluss vom 19. März 2013, Az. 3-05 O 114/09). Den Antragstellern wurde keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten zugesprochenGegen den Beschluss des LG kann Beschwerde zum OLG eingelegt werden.

Zwischenzeitlich sind die Utimaco-Minderheitsaktionäre mit Eintragung im Handelsregister am 8. August 2012 zu einem Barabfindungsbetrag von EUR 16,- je Utimaco-Aktie ausgeschlossen worden (Squeeze-out). Diesbezüglich läuft beim LG Frankfurt am Main ein weiteres Spruchverfahren (Az. 3-05 O 150/12). Nach Ansicht des LG ist die Kapitalisierung des (vom ihm geringfügig erhöhten) Ausgleichs für das Squeeze-out-Verfahren von Bedeutung. Ansonsten würden Abweichungen von unter 5 % keine abweichende Festsetzung rechtfertigen.

69 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Sophos Holdings GmbH:
Kanzlei Freshfields, Frankfurt am Main

Donnerstag, 4. April 2013

Gameforge Berlin AG: Gameforge AG bereitet Squeeze-out vor

Pressemitteilung

Karlsruhe, 03.04.2013: Die Gameforge AG hat der Gameforge Berlin AG als deren Hauptaktionärin mitgeteilt, dass sie über mehr als 95% der Anteile an der Gameforge Berlin AG verfüge. Auf Verlangen der Gameforge AG bereitet die Gameforge Berlin AG die Durchführung einer Hauptversammlung vor, die nach den Vorschriften der §§ 327a ff. des Aktiengesetzes über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen soll.

Über Gameforge
Mit einem eindrucksvollen Portfolio von rund 20 Titeln und über 380 Millionen registrierten Spielern ist Gameforge der führende Anbieter von Massively Multiplayer Online Games (MMOGs) in der westlichen Welt. Die international tätige Unternehmensgruppe mit Hauptsitz in Karlsruhe bietet ihre Online-Games in über 50 Sprachen an. Ihr Portfolio beinhaltet client-basierte Spielwelten wie AION, TERA, Europas erfolgreichstes MMOG Metin2, 4Story, Runes of Magic, Elsword, Wizard101 und RaiderZ sowie browserbasierte Online-Games wie den beliebten Klassiker OGame, das preisgekrönte Ikariam und Mobile-Games. Das Unternehmen beschäftigt rund 600 Mitarbeiter an den Standorten Karlsruhe und Berlin.
 

Spruchverfahren Squeeze-out Leica Camera AG

Das Aktenzeichen des LG Frankfurt am Main lautet 3-05 O 118/12. Vertreten wird die Antragsgegnerin durch die Rechtsanwaltskanzlei Baker & McKenzie aus München. Zum gemeinsamen Vertreter wurde Herr RA Dr. Peter Dreier, Düsseldorf, bestimmt.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Versatel AG

Das Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Vesatel AG läuft beim LG Berlin zu dem führenden Aktenzeichen 102 O 25/12. Die Antragsgegnerin wird vertreten durch die Kanzlei Hengeler Mueller. Zum gemeinsamen Vertreter wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, Düsseldorf, bestellt.

LG Berlin, Az. 102 O 25/12.SpruchG
Svinova u.a. ./. VictorianFibre Holding GmbH
69 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, VictorianFibre Holding GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller

Dienstag, 2. April 2013

CinemaxX AG: Squeeze-out Verlangen der Vue Beteiligungs GmbH

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Die Vue Beteiligungs GmbH, Hamburg (ehemals Vue Beteiligungs AG), hat mit Schreiben vom 29. März 2013 der CinemaxX Aktiengesellschaft das Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 S. 1 AktG übermittelt, dass die Hauptversammlung der CinemaxX Aktiengesellschaft über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der CinemaxX Aktiengesellschaft auf die Vue Beteiligungs GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen solle.

Die Vue Beteiligungs GmbH ist nach eigenen Angaben mit ca. 97,47% am Grundkapital der CinemaxX Aktiengesellschaft beteiligt und damit Hauptaktionärin der CinemaxX Aktiengesellschaft im Sinne von § 327a Abs. 1 S. 1 AktG.

Der Übertragungsbeschluss wird voraussichtlich in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der CinemaxX Aktiengesellschaft gefasst werden.

Die Vue Beteiligungs GmbH wird der CinemaxX Aktiengesellschaft vor der Einberufung der über das Verlangen der Vue Beteiligungs GmbH beschließenden Hauptversammlung die endgültig festgelegte Höhe der Barabfindung mitteilen.

Hamburg, den 02. April 2013

CinemaxX Aktiengesellschaft
Der Vorstand

Sonntag, 31. März 2013

Literaturübersicht: Unternehmensbewertungen in Deutschland und den USA

Fleischer/Schneider/Thaten, Unternehmensbewertung bei aktienrechtlichen Abfindungsansprüchen in Deutschland und den Vereinigten Staaten, Der Konzern 2013, 61 ff. (Heft 2/2013)

Bereits mit dem Einstiegszitat „Valuation is an art rather than a science“ weisen die Autoren vom Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Hamburg, auf die grundlegende Problematik ausfüllungsbedürftiger Bewertungsvorgaben hin. Der Wert lasse sich kaum jemals mit mathematischer Genauigkeit feststellen. Interessant ist die Dar- und Gegenüberstellung der unterschiedlichen, dabei von den Gerichten verwendeten Bewertungsmethoden. Auch die Darstellung der historischen, nicht immer geradlinienigen Entwicklungen in den beiden Staaten ist spannend. Hinsichtlich der USA wird auf den stärkeren vergleichsorientierten Ansatz hingewiesen. Dort verfüge auch kein berufsständischer Verband über eine vergleichbare „Deutungshoheit“ wie in Deutschland das IDW, dessen Standards häufig die streitentscheidende Aussage entnommen werde.

aus: Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) 8/2013

Literaturübersicht: Der gemeinsame Vertreter

Walter Bayer/Thomas Hoffmann, Der gemeinsame Vertreter im Spruchverfahren, AG-Report 2013, R79 f. (Heft 6/2013)

Die beiden Autoren von der Universität Jena stellen eine Auswertung hinsichtlich der Bestellung gemeinsamer Vertreter für die vier Jahre 2009 bis 2012 vor (wobei sie auf die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger in dieser Periode abstellen). Ein bedeutender Anteil neu eröffneter Spruchverfahren konzentriere sich auf die Landgerichte München I (OLG-Bezirk München), Frankfurt am Main (ganz Hessen) und Düsseldorf (OLG-Bezirk Düsseldorf). Bei der Bestellung als gemeinsamer Vertreter seien RA Dr. Peter Dreier, Düsseldorf, mit 19 Bestellungen und RA Dr. Wolfgang Hahn, Nürnberg, mit 18 Bestellungen führend. Zusammen mit den abgeschlagen folgenden drei Rechtsanwälten, Frau Rechtsanwältin Daniela Bergdolt (7 Verfahren), RA Dr. Rainer Klocke (6) und Dr. Wolfgang Krafczyk (6), teilten sich diese fünf Anwälte 40% aller relevanten Spruchverfahren (laut der Auswertung der Autoren 141 Verfahren). Es gebe daher eine hochspezialisierte und hochkonzentrierte „Zunft“ gemeinsamer Vertreter.

aus: Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) 8/2013

Ausgabe 8/2013 der Zeitschrift Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) veröffentlicht

Donnerstag, 28. März 2013

SCA Hygiene Products SE: Höhe der Barabfindung für Squeeze-out bei der SCA Hygiene Products SE auf 468,42 EUR je Aktie festgelegt

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Die Hauptaktionärin SCA Group Holding B.V., Amsterdam/Niederlande, hat die Barabfindung für die Minderheitsaktionäre der SCA Hygiene Products SE auf 468,42 EUR je Stückaktie festgelegt. Dies hat die SCA Group Holding B.V. der SCA Hygiene Products SE heute in einem konkretisierten
Übertragungsverlangen mitgeteilt.

Die SCA Group Holding B.V. Amsterdam/Niederlande, welche 96,60% am Grundkapital der SCA Hygiene Products SE hält, hat bereits am 21. November 2012 das Verlangen an den Vorstand der SCA Hygiene Products SE gerichtet, die Hauptversammlung der Gesellschaft über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf die SCA Group Holding B.V. gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung nach §§ 327a ff. Aktiengesetz beschließen zu lassen (Squeeze-out). Die diesbezügliche Hauptversammlung der SCA Hygiene Products SE ist für den 17. Mai 2013 geplant.

München, 26. März 2013

SCA Hygiene Products SE
Der Vorstand

Kontakt: Tobias Engelhard, Financial Controller
SCA Hygiene Products SE
Adalperostraße 31
D - 85737 ISMANING
Tel + 49 89 97006 757
Fax + 49 89 97006 229
tobias.engelhard@sca.com

Fusion IDS Scheer AG: LG Saarbrücken gewährt Zuzahlung von EUR 7,22

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht (LG) Saarbrücken hat in dem Spruchverfahren zu der Ende 2010 erfolgten Verschmelzung der IDS Scheer AG auf die Software AG eine bare Zuzahlung von EUR 7,22 je IDS Scheer-Aktie festgesetzt (Beschluss vom 15. März 2013, Az. 17 O 5/11). Gegen diese Entscheidung kann noch Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt werden.

Eine Tochtergesellschaft der Software AG, die SAG Beteiligungs AG, hatte vor der Fusion einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, der Anfang 2010 eingetragen wurde. Diesbezüglich ist ein weiteres Spruchverfahren vor dem LG Saarbrücken anhängig (Az. 7KFH O 34/10).

Im Rahmen der Verschmelzung erhielten IDS Scheer-Aktionäre für 33 Aktien jeweils 4 Aktien der Software AG. Nach Ansicht des Gerichts ist dieses Umtauschverhältnis nicht angemessen. Bei der Festsetzung der Zuzahlung stellt das LG Saarbrücken auf die Börsenkurse der jeweiligen Aktien ab, wobei es die gewichteten Durchschnittskurse drei Monate vor der Bekanntgabe der Verschmelzungsabsicht heranzieht. In diesem Referenzzeitraum seien die Börsenkurse aussagekräftig gewesen. So seien insbesondere die IDS Scheer-Aktien an jedem Handelstag gehandelt worden. Von einer Marktenge könne daher nicht gesprochen werden. Auffällige Kursmanipulationen habe es nicht gegeben. Nach Auffassung des LG ist daher zum Schutz der Minderheitsaktionäre der IDS Scheer AG eine Überprüfung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses anhand der Börsenwertrelationen der beteiligten Unternehmen vorzunehmen.

79 Antragsteller
Gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Paul Richard Gottschalk, 66121 Saarbrücken
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Software AG:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 60323 Frankfurt am Main

Montag, 25. März 2013

Spruchverfahren Squeeze-out PC-Ware: LG Leipzig lehnt Erhöhung der Barabfindung ab

Das Landgericht (LG) Leipzig hat die Anträge in dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der PC-Ware Information Technologies AG (nunmehr: COMPAREX Deutschland AG), Leipzig, zurückgewiesen. Das Spruchverfahren wird daher in II. Instanz am Oberlandesgericht weiter geführt werden.

Die Hauptaktionärin, die zur Raiffeisen Informatik-Gruppe gehörende Peruni Holding GmbH, Wien, hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 23,31 je PC-Ware-Aktie angeboten. Das LG hat kein Sachverständigengutachten eingeholt, sondern lediglich den Prüfer angehört. Ansonsten stützt sich das Gericht vor allem auf das Privatgutachten der von der Antragsgegnerin beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PwC. Das LG Leipzig hält ausdrücklich den IDW-Standard Unternehmensbewertungen hinsichtlich der Überprüfung des Barabfindungsbetrags als "vertretbar und angemessen" für (alleine) maßgeblich, sowie "die dies bestätigende höchst- und oberinstanzliche Rechtsprechung (S. 13).

LG Leipzig, Beschluss vom 8. März 2013, Az. 01 HK O 422/11
51 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Claus Wagner, 01277 Dresden
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Peruni Holding GmbH:
Rechtsanwälte DLA Piper UK LLP, 50672 Köln

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Comarch Software und Beratung AG

Das Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Comarch Software und Beratung Aktiengesellschaft, München, wird vom Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 5 HK O 21386/12 geführt (Helfrich, M. ./. Comarch AG).

63 Antragsteller

Samstag, 23. März 2013

Deutsche Balaton Aktiengesellschaft - Ungeprüfter vorläufiger Konzernjahresüberschuss vor Minderheitsanteilen (IFRS) in 2012 beläuft sich auf rd. 29,7 Mio. Euro

Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG

Dem Vorstand der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft liegen inzwischen die vorläufigen Konzernabschlusszahlen (IFRS) für das abgelaufene Geschäftsjahr 2012 vor.
 
Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft erachtet die nachstehenden vorläufigen Kennzahlen als relevant für die Beurteilung der Entwicklung des Deutsche Balaton-Konzerns im Geschäftsjahr 2012 und veröffentlicht diese deshalb vorab:
 
Die Beteiligungsgesellschaft Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, ISIN DE0005508204, hat ihr am 31. Dezember 2012 beendetes Geschäftsjahr 2012 gemäß den vorläufigen und ungeprüften Konzernzahlen mit einem Konzernjahresüberschuss vor Minderheitsanteilen (IFRS) von rd. 29,7 Mio. Euro (Vorjahr: rd. 6,1 Mio. Euro) abgeschlossen. Das Periodenergebnis des Geschäftsjahres 2012 ist insbesondere geprägt durch die Veräußerung der vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste AG und Erträge im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vergleichs (GEA-Spruchverfahren). Das Konzernergebnis zum 31. Dezember 2012 ist darüber hinaus insbesondere beeinflusst durch positive Ergebnisbeiträge der Beta Systems Software AG sowie der Segmente ,,ABC Beteiligungen AG / Heidelberger Beteiligungsholding AG" und ,,Cornerstone".
 
Das Konzernergebnis nach Berücksichtigung des Minderheiten zuzurechnenden Ergebnisanteils beträgt rd. 27,7 Mio. Euro (Vorjahr: rd. 5,9 Mio. Euro); dies entspricht, bezogen auf die zum 31. Dezember 2012 ausstehenden 11.640.424 Aktien, einem Ergebnis je Aktie in Höhe von rd. 2,38 Euro (Vorjahr: rd. 0,50 Euro, bezogen auf die zum 31. Dezember 2011 ausstehenden 11.640.424 Aktien).
Die sonstigen betriebliche Erträge im Konzern (IFRS) belaufen sich im Geschäftsjahr 2012 auf rd. 38,0 Mio. Euro (Vorjahr: rd. 16,0 Mio. Euro) bei Umsatzerlösen von rd. 131,9 Mio. Euro (Vj. rd. 80,1 Mio. Euro).
 
Das Konzerneigenkapital vor Minderheiten (IFRS) beträgt zum 31. Dezember 2012 rd. 170,8 Mio. Euro (Vorjahr: rd. 117,0 Mio. Euro), die Konzernbilanzsumme erhöht sich zum 31. Dezember 2012 um rd. 47,2 % auf rd. 303,5 Mio. Euro (Vorjahr: rd. 206,1 Mio. Euro). Die Neubewertungsrücklage ist im Vorjahresvergleich um rd. 27,7 Mio. Euro auf rd. 52,5 Mio. Euro zum 31. Dezember 2012 angestiegen.
 
Das den Anteilseignern der Muttergesellschaft zuzuordnende Konzerneigenkapital je Aktie (bezogen auf die zum 31. Dezember 2012 ausstehenden 11.640.424 Aktien) beträgt rd. 14,67 Euro (Vorjahr: rd. 10,05 Euro bezogen auf die zum 31. Dezember 2011 ausstehenden 11.640.424 Aktien).
Die vorgenannten Zahlen berücksichtigen, dass im zweiten Geschäftshalbjahr bei zwei Gesellschaften, die bisher at-equity bilanziert wurden, Umgliederungen vorgenommen worden sind. Zum 31. Dezember 2012 wird die Beta Systems Software AG als verbundenes Unternehmen in den Konzernabschluss einbezogen, während die Hyrican Informationssysteme AG als Beteiligung ausgewiesen wird.
 
Die Kennzahlen tragen dem Charakter des Geschäftsmodells der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft Rechnung, welches aus der Beteiligung an Unternehmen und dem Verwalten von Unternehmensbeteiligungen besteht.
 
Alle vorgenannten Zahlen stehen noch unter dem Vorbehalt der Abschlussprüfung und der Billigung durch den Aufsichtsrat.
 
Heidelberg, 22. März 2013
 
Deutsche Balaton Aktiengesellschaft
Der Vorstand

W.E.T. Automotive Systems AG: Einleitung eines aktienrechtlichen Squeeze-out-Verfahrens durch Gentherm Europe GmbH

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
 
Die Gentherm Europe GmbH (früher: Amerigon Europe GmbH) mit Sitz in Augsburg hat der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft heute ein Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG übermittelt, die Hauptversammlung der Gesellschaft möge die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Gentherm Europe GmbH als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (sogenannter aktienrechtlicher Squeeze-out).

Die Gentherm Europe GmbH ist mit mehr als 95% am Grundkapital der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft beteiligt und ist damit deren Hauptaktionärin im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.

Der Übertragungsbeschluss soll voraussichtlich in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung im August 2013 gefasst werden.

Odelzhausen, den 22. März 2013

Der Vorstand

Freitag, 22. März 2013

MAN SE: Vorläufige Festlegung des laufenden Garantie- bzw. Ausgleichsbetrags und der Abfindungen für den geplanten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Wie am 9. Januar 2013 angekündigt, beabsichtigen Volkswagen und die MAN SE den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der MAN SE als beherrschtem Unternehmen und Organgesellschaft zur Schaffung eines integrierten Nutzfahrzeugkonzerns.

Entsprechend den vorläufigen Ergebnissen der gemeinsamen Unternehmensbewertung der von der MAN SE beauftragten KPMG Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ('KPMG') und der von dem künftig herrschenden Unternehmen beauftragten PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ('PWC') und auf Basis des aktuellen Zinsniveaus haben sich Vertreter des Vorstands der MAN SE und der Geschäftsführung der Truck & Bus GmbH, einer 100%igen Tochtergesellschaft der Volkswagen Aktiengesellschaft, die als herrschende Gesellschaft den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MAN SE abschließen wird, heute vorbehaltlich des endgültigen Abschlusses der Bewertungsarbeiten sowie der Entscheidungen des Gesamtvorstands der MAN SE, der Gesamtgeschäftsführung der Truck & Bus GmbH sowie der Zustimmung des Aufsichtsrat der MAN SE und des Aufsichtsrats der Volkswagen Aktiengesellschaft darauf verständigt, dass in dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag für die außenstehenden Aktionäre der MAN SE voraussichtlich ein Barabfindungsangebot gemäß § 305 AktG in Höhe von EUR 80,89 je Stammaktie und in Höhe von EUR 80,89 je Vorzugsaktie vereinbart werden wird. Des Weiteren haben sich die Vertreter des Vorstands der MAN SE und der Geschäftsführung der Truck & Bus GmbH mit den vorgenannten Vorbehalten darauf verständigt, dass in dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag für die außenstehenden Stamm- und Vorzugsaktionäre voraussichtlich ein jährlicher Garantie- bzw. Ausgleichsbetrag gemäß § 304 AktG in Höhe von EUR 3,07 (dies entspricht einem Betrag von EUR 3,30 vor aktueller Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag) je Stamm- oder Vorzugsaktie für jedes volle Geschäftsjahr vereinbart werden wird. Das Prüfungsergebnis des gerichtlich bestellten Vertragsprüfers Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft steht noch aus.

Die endgültigen Beträge der gemäß § 305 AktG zu vereinbarenden Abfindungszahlung und der gemäß § 304 AktG zu vereinbarenden Garantie- bzw. Ausgleichszahlung werden nach Abschluss der gemeinsamen Unternehmensbewertung von KPMG und PWC durch den Gesamtvorstand der MAN SE und die Gesamtgeschäftsführung der Truck & Bus GmbH festgelegt und von dem gerichtlich bestellten Vertragsprüfer Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit neben den bereits genannten Gremienentscheidungen der Zustimmung der Hauptversammlung der MAN SE, die für den 6. Juni 2013 geplant ist, und der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Truck & Bus GmbH sowie der Eintragung in das Handelsregister der MAN SE.

München, 21. März 2013

MAN SE
Der Vorstand

Dienstag, 19. März 2013

Marquard Media International AG übermittelt Squeeze-out-Verlangen an die COMPUTEC MEDIA AG

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Die Marquard Media International AG mit Sitz in Zug, Schweiz, hat heute der COMPUTEC MEDIA AG (ISIN DE0005441000, WKN 544100) das förmliche Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG übermittelt, dass die Hauptversammlung der Gesellschaft die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Marquard Media International AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen soll (sog. aktienrechtlicher Squeeze-out). Die Marquard Media International AG ist mit mehr als 95 Prozent am Grundkapital der COMPUTEC MEDIA AG beteiligt. Sie ist damit Hauptaktionärin im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG. Der Übertragungsbeschluss soll auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung oder einer außerordentlichen Hauptversammlung der COMPUTEC MEDIA AG gefasst werden.

Montag, 18. März 2013

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Demag Cranes AG

Das aktienrechtliche Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Demag Cranes AG, Düsseldorf, und der Terex Germany GmbH & Co. KG als herrschender Gesellschaft wird beim Landgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 31 O 19/12 (AktE) geführt. Das Gericht hat mit Beschluss vom 13. Dezember 2012 Herrn Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier zum gemeinsamen Vertreter bestellt.

105 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, Frankfurt am Main

EANS-Stimmrechte: CURANUM AG

Mitteilung nach § 21 Abs. 1 WpHG

Curanum AG, München

Veröffentlichung gem. § 26 Abs. 1 WpHG
Korrektur der Veröffentlichung vom 15.03.2013

1. Korian S.A., Paris, Frankreich, hat uns nach § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an unserer Gesellschaft am 13.03.2013 die Schwellen von 10%, 15%, 20%, 25%, 30%, 50% und 75% überschritten hat und zu diesem Tag 78,3994% (33.325.217 Stimmrechte) beträgt. Davon sind ihr 78,3994% (33.325.217 Stimmrechte) nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG zuzurechnen.

Zugerechnete Stimmrechte werden dabei über folgende von ihm/ihr kontrollierte Unternehmen, deren Stimmrechtsanteil an der CURANUM AG jeweils 3% oder mehr beträgt, gehalten:
Korian Deutschland AG, Mannheim, Deutschland

2. Korian Deutschland AG, Mannheim, Deutschland, hat uns nach § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an unserer Gesellschaft am 13.03.2013 die Schwellen von 10%, 15%, 20%, 25%, 30%, 50% und 75% überschritten hat und zu diesem Tag 78,3994% (33.325.217 Stimmrechte) beträgt.

Curanum AG, Engelbertstraße 23-25, 81241 München

Rückfragehinweis: Frau Caroline Lutz
Leitung Unternehmensentwicklung
Tel.: 089 / 242065 - 0
E-Mail: ir@curanum.de

Sonntag, 17. März 2013

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der KSR Kuebler Niveau-Messtechnik AG

Das Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der KSR Kuebler Niveau-Messtechnik Aktiengesellschaft, 69439 Zwingenberg, wird vom Landgericht Mannheim unter dem Az. 24 AktE 2/12 geführt. Antragsgegnerin ist die nunmehrige KSR Kuebler Niveau-Messtechnik Aktiengesellschaft (bislang: Celbar Deutschland Holding AG). 

44 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Oliver Jenal, Depré Rechtsanwälte
Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH, RA Dr. Heiko Büsing, LL.M., 20457 Hamburg

Freitag, 15. März 2013

IVA: Erhöhung des Kaufangebots für Nachbesserungsrechte Constantia Packaging AT0000A0L0D5

Seit Jahren läuft ein gerichtliches Überprüfungsverfahren betreffend die Angemessenheit der Barabfindung der o.a. Aktie. Es ist derzeit unsicher, wann und mit welchem Ergebnis das laufende Verfahren abgeschlossen wird. Der IVA ist zuversichtlich, dass es sich lohnt, das Ende des Verfahrens abzuwarten.

Als Alternative zu einem in der Öffentlichkeit kursierenden Kaufangebot erhöht der IVA sein Kaufangebot vom 1.3.2013 von 3,60 Euro auf 4 Euro je Stück.

Das Angebot des IVA läuft bis 10.4.2013. Inhaber von bis zu 2.000 Nachbesserungsrechten/ Ansprüchen mögen sich bei Frau E. Ender (e.ender@iva.or.at) melden. Sie erhalten von ihr die Informationen zur Abwicklung der Transaktion.

Mit freundlichen Grüßen

IVA - der österreichische Interessenverband für Anleger
Feldmühlgasse 22, 1130 Wien
Webpage: www.iva.or.at
Mail: anlegerschutz@iva.or.at 

Vergleich im Spruchverfahren Interhyp AG: Erhöhung der Barabfindung auf EUR 76,95

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der Interhyp AG, München, einem führenden Baufinanzierungsvermittler, konnte durch einen vom Landgericht München I mit Beschluss vom 11. März 2013 (Az. 5 HK O 16192/11) festgestellten Vergleich beendet werden. Die Antragsgegnerin, die ING DIRECT N.V., eine Tochter des niederländischen Allfinanzkonzerns ING Groep N.V., erhöht im Rahmen dieses Vergleichs den Barabfindungsbetrag von EUR 68,13 auf EUR 76,95. Dies bedeutet eine Anhebung um fast 13%.

69 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Hahn, Nürnberg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer