von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem seit 2009 laufenden Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag der Sophos Holdings GmbH mit der Utimaco Safeware AG, Oberursel, als beherrschter Gesellschaft hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main den Ausgleich von dem angebotenen Betrag in Höhe von 0,87 auf netto EUR 0,91 (bzw. brutto EUR 1,08) angehoben, eine Erhöhung des Barabfindungsbetrags jedoch abgelehnt (Beschluss vom 19. März 2013, Az. 3-05 O 114/09). Den Antragstellern wurde keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten zugesprochen. Gegen den Beschluss des LG kann Beschwerde zum OLG eingelegt werden.
Zwischenzeitlich sind die Utimaco-Minderheitsaktionäre mit Eintragung im Handelsregister am 8. August 2012 zu einem Barabfindungsbetrag von EUR 16,- je Utimaco-Aktie ausgeschlossen worden (Squeeze-out). Diesbezüglich läuft beim LG Frankfurt am Main ein weiteres Spruchverfahren (Az. 3-05 O 150/12). Nach Ansicht des LG ist die Kapitalisierung des (vom ihm geringfügig erhöhten) Ausgleichs für das Squeeze-out-Verfahren von Bedeutung. Ansonsten würden Abweichungen von unter 5 % keine abweichende Festsetzung rechtfertigen.
69 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Sophos Holdings GmbH:
Kanzlei Freshfields, Frankfurt am Main
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