Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
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Montag, 31. August 2026
Scherzer & Co. AG: Net Asset Value zum 31.08.2026
Der Tageswert der Portfoliopositionen der Scherzer & Co. AG beträgt unter Berücksichtigung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft per 31.08.2026 3,52 Euro je Aktie. Auf Basis eines Kursniveaus von 2,66 Euro notiert die Scherzer & Co. AG damit etwa 24,4% unter dem Inventarwert vom 31.08.2026. Es wird darauf hingewiesen, dass der hier ermittelte Wert nicht auf geprüften Abschlusszahlen basiert. Nachbesserungsrechte und eventuell anfallende Steuern werden in der Portfoliobewertung nicht berücksichtigt.
Zum Portfolio:
Die zehn größten Aktienpositionen der Gesellschaft zum 31. August 2026 sind (geordnet nach Positionsgröße auf Basis der aktuellen Kurse):
Allerthal-Werke AG,
Rocket Internet SE,
1&1 AG,
Weleda AG PS,
RM Rheiner Management AG,
Horus AG,
Data Modul AG,
Redcare Pharmacy N.V.,
AG für Erstellung billiger Wohnhäuser in Winterthur,
K+S AG.
1&1 AG: Mittels einer Directors‘-Dealings-Meldung wurde veröffentlicht, dass United Internet vom 17.08.2026 bis zum 30.06.2027 bis zu 6 Mio. 1&1-Aktien erwerben möchte. Sollten die gesamten 6 Mio. Aktien erworben werden, erhöht sich der Anteil von United Internet auf 89,85%.
K+S AG: Im Rahmen der Q2-Berichterstattung hob K+S die Prognose für 2026 an. Das Unternehmen erwartet nunmehr ein EBITDA zwischen 680 und 760 Mio. EUR (bisherige Prognose: 630 bis 730 Mio. EUR; 2025: 613 Mio. EUR) sowie einen positiven Wert in mittlerer bis höherer zweistelliger Millionenhöhe beim bereinigten Freien Cashflow (bisherige Prognose: mindestens ausgeglichen). Wir nutzten den folgenden Kursanstieg zur Reduzierung unserer Beteiligung.
Redcare Pharmacy N.V.: Peter Schmid von Linstow löst Olaf Heinrich im Rahmen eines planmäßigen Führungswechsels als CEO der führenden Online-Apotheke Europas ab.
Norma Group SE: Den starken Kursanstieg im Umfeld des Aktienrückkaufangebots haben wir zum vollständigen Verkauf genutzt.
Rigi Bahnen AG: Die Scherzer & Co. AG hat eine Beteiligung von mehr als 1% an dem fundmental günstig bewerteten Schweizer Bergbahnunternehmen aufgebaut. Die Rigi Bahnen AG betreibt 2 Zahnrad- und 2 Luftseilbahnen in den Kantonen Luzern und Schwyz.
Die aktuelle Unternehmenspräsentation steht auf unserer Homepage www.scherzer-ag.de zum Download bereit.
Der Vorstand
Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der IDS Scheer AG ohne Erhöhung beendet
Mit Beschluss vom 31. August 2026 (Az. 1 W 5/19) hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts die Beschwerden von 18 Antragstellern gegen die Zurückweisung ihrer Spruchanträge durch das Landgericht Saarbrücken (Beschluss vom 6. Juni 2018 – 7KFH O 34/10) im Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der IDS Scheer AG und der SAG Beteiligungs GmbH (heute: Software GmbH als Rechtsnachfolgerin) zurückgewiesen. Es bleibt damit bei einer Barabfindung von nur EUR 15,10 je Aktie und einer jährlichen Ausgleichszahlung von EUR 0,91 netto.
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Software AG (früher: SAG Beteiligungs GmbH)
72 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Paul Richard Gottschalk, 66113 Saarbrücken
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 60325 Frankfurt am Main
Sonntag, 30. August 2026
Dentons berät Doblinger Unternehmensgruppe bei Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an der Ludwig Beck AG und anschließendem Pflicht- und Delistingangebot
Frankfurt/Düsseldorf—Die globale Wirtschaftskanzlei Dentons hat die Doblinger Unternehmensgruppe bei dem Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an dem Münchener Traditionsunternehmen Ludwig Beck am Rathauseck – Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft (Ludwig Beck AG) sowie bei dem anschließenden öffentlichen Pflicht- und Delisting-Erwerbsangebot an die Aktionäre der Ludwig Beck AG beraten.
Der Mehrheitserwerb erfolgte nach kartellrechtlicher Freigabe der Transaktion im Juni 2026 durch die zur Doblinger Unternehmensgruppe gehörende Bayerische Gewerbebau AG. Im Anschluss hat die Bayerische Gewerbebau AG den Aktionären der Ludwig Beck AG im Juli 2026 ein Pflicht- und Delisting-Erwerbsangebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) und dem Börsengesetz (BörsG) zum Erwerb sämtlicher Aktien der Ludwig Beck AG gegen Zahlung von € 23,16 je Aktie unterbreitet. Die Annahmefrist für das Angebot endete am 18. August 2026.
Die Aktien der Ludwig Beck AG wurden bislang im Regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse sowie im Regulierten Markt der Börse München gehandelt. Im Zuge des Pflicht- und Delisting-Erwerbsangebots ist auf Antrag der Ludwig Beck AG die Zulassung der Aktien zum Börsenhandel im Regulierten Markt widerrufen worden.
Die Ludwig Beck AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in München und mittelbarem Immobilienbesitz in München und Hannover. Das traditionsreiche Einzelhandelsunternehmen verfügt über eine mehr als 150-jährige Historie und betreibt am Münchener Marienplatz sein Stammhaus „Kaufhaus der Sinne" mit einer vielfältigen Auswahl an Mode-, Beauty- und Lifestyle-Produkten.
Die Doblinger Unternehmensgruppe wächst seit über fünf Jahrzehnten stetig und gehört heute zu den bedeutenden Marktteilnehmern im deutschen Wohn- und Gewerbeimmobilienmarkt. Die Unternehmensgruppe beschäftigt im Immobilienbereich rund 650 Mitarbeitende und verzeichnet einen Umsatz von ca. € 600 Mio. jährlich.
Ein Dentons-Team um den Frankfurter Partner Dr. Robert Weber beriet die Doblinger Unternehmensgruppe umfassend zu den Corporate/M&A-, kapitalmarktrechtlichen, kartellrechtlichen und arbeitsrechtlichen Aspekten des Mehrheitserwerbs und des anschließenden Pflicht- und Delisting-Erwerbsangebots.
Berater:
Dentons (Frankfurt/Düsseldorf): Dr. Robert Weber (Partner, Federführung, Frankfurt), Sebastian Klingen (Partner, Düsseldorf), Greta Gauch (Counsel, Frankfurt), Dr. Milan Schäfer (Associate, Frankfurt, alle Corporate/M&A), Dr. Florian Wiesner (Partner, Düsseldorf), Dr. Arne Karsten (Counsel, Düsseldorf, beide Kartellrecht), Dr. Wiebke Schulz (Partnerin, Frankfurt, Arbeitsrecht)
Freitag, 28. August 2026
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der NanoFocus AG: Bestellung des gemeinsamen Vertreters
35 O 6/26 [AktE]
Bei dem Landgericht Düsseldorf ist ein Spruchverfahren gem. § 327a ff. AktG zur gerichtlichen Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die durch Squeezeout auf die Carl Mahr Holding GmbH übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der Nanofocus AG mit Sitz in Oberhausen anhängig.
Zum gemeinsamen Vertreter derjenigen außenstehenden Aktionäre der Nanofocus AG, die nicht selbst Antragsteller sind, wurde bestellt:
Covestro AG: Eine der Anfechtungsklagen gegen den Squeeze-out-Beschluss zurückgenommen
Quelle: Bundesanzeiger vom 27. August 2026
__________________
Anmerkung der Redaktion:
Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der früheren ADVA Optical Networking SE (jetzt: Adtran Networks SE): Verhandlungstermin 29. September 2026 aufgehoben
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L-HSG
In dem seit drei Jahren laufenden Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der früheren ADVA Optical Networking SE (jetzt: Adtran Networks SE) hat das LG Meiningen den auf den 29. September 2026 verschobenen Verhandlungstermin aus dienstlichen Gründen aufgehoben.
LG Meiningen, Az. HK O 3/23Langhorst, C. u.a. ./. Adtran Holdings, Inc.
62 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Gerd Lenuzza, 99092 Erfurt
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz Gootz Hirsch PartmbB, 70173 Stuttgart (RA Dr. Dirk Wasmann)
Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG, ARENDTS ANWÄLTE
Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:
- All for One Group SE: öffentliches Übernahmeangebot der VINCI-Gruppe
- AUSTRIACARD HOLDINGS AG: Squeeze-out zugunsten der DAI NIPPON PRINTING CO., LTD.
- capsensixx AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der PEH Wertpapier AG für EUR 20,23 je Aktie, Verschmelzung und Squeeze-out-Beschluss am 31. Juli/4. August 2026 eingetragen
- CECONOMY AG: Delisting geplant, EU-Kommission will Übernahme durch JD.com prüfen (drittstaatliche Subventionen?)
- centrotherm international AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Centrotherm AcquiCo AG zu EUR 8,74 je Aktie, Hauptversammlung am 30. Juni 2026
- Covestro AG: erfolgreiches Übernahmeangebot von XRG (bisher: Adnoc) zu EUR 62,- je Covestro-Aktie, aktienrechtlicher Squeeze-out zu EUR 59,46, Hauptversammlung am 19. Mai 2026, Eintragung durch mehrere Anfechtungsklagen verzögert
- Delivery Hero SE: Business Combination Agreement mit Uber abgeschlossen, freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot
- Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot der Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE, Tochtergesellschaft der MSC Mediterranean Shipping Company S.A., Squeeze-out zu EUR 21,16 je Aktie, Hauptversammlung am 11. Juni 2026, Eintragung durch Anfechtungsklagen verzögert
- HORNBACH Baumarkt AG: Die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA hat ihren Anteil auf 95,3 % erhöht, folgt Squeeze-out?
- HUGO BOSS AG: Übernahmeangebot durch Frasers Group, Angebotsunterlage veröffentlicht, Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen, das freiwillige Übernahmeangebot der Frasers Group nicht anzunehmen
- InnoTec TSS AG: Öffentliches Pflichtangebot der GLI Beteiligungsgesellschaft mbH und der Grondbach GmbH
- Klöckner & Co SE: erfolgreiches Übernahmeangebot, Worthington Steel will Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abschließen, Delisting: Überprüfung des Gegenleistung nur für annehmende Aktionäre
- Kontron AG: Kontrollerwerb und Übernahmeangebot durch die Ennoconn Corporation
- LS INVEST AG (früher: IFA Hotel & Touristik AG): Squeeze-out-Verlangen der Hauptaktionärin Lopesan Touristik, S.A.U.
- Ludwig Beck am Rathauseck-Textilhaus Feldmeier AG: Delisting-Vereinbarung mit der Bayerische Gewerbebau AG, Pflichtangebot und Delisting-Erwerbsangebot
- Nagarro SE: Zusammenschlussvereinbarung mit Persistent Systems, öffentliches Übernahmeangebot veröffentlicht, Delisting beabsichtigt
- niiio finance group AG: Squeeze-out zugunsten der Neptune BidCo AG für EUR 0,69 je niiio-Aktie, Hauptversammlung am 30. Juli 2026
- NÜRNBERGER Beteiligungs-AG: Squeeze-out zugunsten der VIENNA INSURANCE GROUP AG Wiener Versicherung Gruppe
- PSI Software SE: freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot durch Warburg Pincus
- RHÖN-KLINIKUM AG: Squeeze-out zugunsten der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA
- Staatl. Mineralbrunnen Aktiengesellschaft Bad Brückenau: Squeeze-out zugunsten der VFHV GmbH, Hauptversammlung am 20. August 2026
- Tele Columbus AG: Squeeze-out zugunsten der Kublai GmbH, Bewertungsarbeiten ruhen angeblich
- Vectron Systems AG: Squeeze-out angekündigt
- VIB Vermögen AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der DIC Real Estate Investments GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien als herrschendem und der VIB als beherrschtem Unternehmen, ao. Hauptversammlung am 12. Februar 2026, Eintragung durch Anfechtungsklage verzögert
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de
Donnerstag, 27. August 2026
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der STADA Arzneimittel AG: LG Frankfurt am Main will Sache verhandeln
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem seit 2020 laufenden Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft, Bad Vilbel, zugunsten der Hauptaktionärin Nidda Healthcare GmbH kam die gerichtliche Sachverständige Roll auf einen Wert von EUR 123,06 je STADA-Aktie. Die Sachverständige hat dieses Ergebnis in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 22. Januar 2025 bestätigt. Der so ermittelte Wert liegt um EUR 24,55 je Aktie beziehungsweise rund 24,9 % über der angebotenen Barabfindung von EUR 98,51.CENIT AG: Amtsniederlegung des Aufsichtsratsvorsitzenden und der stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden, Antrag auf gerichtliche Neubestellungen
Stuttgart, 27. August 2026 – Herr Rainer-Christian Koppitz, Vorsitzender des Aufsichtsrats der CENIT Aktiengesellschaft Stuttgart, (ISIN DE0005407100) („Gesellschaft“), hat mit heutigem Schreiben sein Amt als Aufsichtsratsmitglied und Aufsichtsratsvorsitzender gemäß § 10 Abs. 4 der Satzung mit Wirkung zum Ablauf des 27. September 2026 niedergelegt. Die Niederlegung von Herrn Koppitz ist erfolgt, um veränderten anderen zeitlichen Verpflichtungen gerecht zu werden.
Ebenfalls mit heutigem Schreiben hat Frau Regina Weinmann, stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende der Gesellschaft, ihr Amt als Aufsichtsratsmitglied und stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende gemäß § 10 Abs. 4 der Satzung mit Wirkung zum Ablauf des 27. September 2026 niedergelegt, um den Weg für ein unabhängiges Mitglied im Aufsichtsrat freizumachen.
Infolge des Ausscheidens von Herrn Koppitz und Frau Weinmann verbleibt im Aufsichtsrat noch ein Mitglied.
Der Aufsichtsratsvorsitzende sowie der Vorstand werden daher kurzfristig beantragen, im Rahmen des gerichtlichen Bestellungsverfahrens Herrn Klaus Weinmann sowie Herrn Uwe Kemm als Aufsichtsratsmitglieder bis zur nächsten Hauptversammlung bestellen zu lassen.
Klaus Weinmann ist Vorsitzender des Verwaltungsrats und geschäftsführender Direktor der PRIMEPULSE SE, München, der Hauptaktionärin der Gesellschaft und Garantieinvestorin der jüngsten Kapitalerhöhung. Er verfügt durch seine langjährige unternehmerische Tätigkeit über umfassende Expertise in den Bereichen IT-Strategie, Unternehmensführung sowie Wachstums- und Kapitalmarktfinanzierung.
Uwe Kemm verfügt über mehr als drei Jahrzehnte Führungserfahrung in internationalen IT- und Softwareunternehmen, sowie über umfassende Corporate Governance-Erfahrung aus Aufsichtsratsfunktionen börsennotierter Unternehmen, die er als unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats bei CENIT AG einbringen wird.
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Sachsenmilch AG: OLG Dresden bestätigt Barabfindung von EUR 6.949,47
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Sachsenmilch AG hatte das LG Leipzig mit Beschluss vom 9. Dezember 2022 die Spruchanträge zurückgewiesen, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2022/12/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_14.htmlInsgesamt 15 (von 19) Antragsteller hatten gegen diese erstinstanzliche Beschwerden eingelegt. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat nunmehr mit Beschluss vom 25. August 2026 (Az. 8 W 94/23) sämtliche Beschwerden gegen die Zurückweisung der Spruchanträge im Squeeze-out der Sachsenmilch AG durch das Landgericht Leipzig zurückgewiesen und die von der Hauptversammlung am 9. September 2021 festgelegte Barabfindung von EUR 6.949,47 je Aktie zugunsten der Unternehmensgruppe Theo Müller S.e.c.s. bestätigt.
OLG Dresden, Beschluss vom 25. August 2026, Az. 8 W 94/23
LG Leipzig, Beschluss vom 9. Dezember 2022, Az. 01 HK O 2568/21
AUSTRIACARD HOLDINGS AG: Freiwilliges Übernahmeangebot von DNP: Update zum Antrag auf separate Handelbarkeit.
Die AUSTRIACARD HOLDINGS AG (die „Gesellschaft“) informiert in Ergänzung zu den Bekanntmachungen vom 13.05.2026, 12.06.2026, 19.06.2026, 03.08.2026 und 26.08.2026 betreffend das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot der Dai Nippon Printing Co., Ltd. („DNP“) (das „Angebot“) die Anlegeröffentlichkeit darüber, dass Euronext Athen am 26.08.2026 den Antrag auf gesonderte Handelbarkeit der im Rahmen des Angebots zum Verkauf eingereichten AUSTRIACARD-Aktien abgelehnt hat (der Antrag wurde gemäß Abschnitt 5.3. der Angebotsunterlage gestellt, da die aufschiebende Bedingung gemäß Abschnitt 4.1.3. bisher noch nicht vollständig erfüllt wurde). Die Ablehnung erfolgte mit der Begründung, dass „kein regulatorischer Rahmen besteht, der die Umsetzung eines Mechanismus zur gesonderten Handelbarkeit von im Rahmen des vorgenannten Übernahmeangebots angedienten Aktien ermöglicht“. Der entsprechende Antrag bei der Wiener Börse wurde genehmigt, somit können die im Rahmen des Angebots angedienten AUSTRIACARD-Aktien an der Wiener Börse gehandelt werden.
Es wird auf Abschnitt 5.3. der Angebotsunterlage sowie auf die entsprechende Mitteilung von DNP vom 27.08.2026 verwiesen.
ÜBER AUSTRIACARD HOLDINGS AG
AUSTRIACARD HOLDINGS AG ist ein Unternehmen, das auf mehr als 130 Jahre Erfahrung und Innovation in den Bereichen Informationsmanagement, Druck und Kommunikation zurückgreift, um Kundenerlebnisse zu schaffen, die von Transparenz und Sicherheit geprägt sind. Das Unternehmen bietet ein komplementäres Produkt- und Dienstleistungsportfolio in den Bereichen Zahlungslösungen, Identifikation, Smart Cards, Personalisierung, Digitalisierung und sicheres Datenmanagement. ACAG beschäftigt international 2.360 Mitarbeiter und ist an der Wiener und Euronext Athener Börse unter dem Kürzel ACAG notiert.
Delivery Hero zum Übernahmeangebot von Uber
Freiwilliges Übernahmeangebot von Uber
Am 16. Juli 2026 kündigte Uber seine Intention an, ein Übernahmeangebot für Delivery Hero zu einem Angebotspreis von 41,50 Euro pro Aktie zu machen.
Delivery Hero und Uber operieren bis zum Vollzug der Transaktion weiterhin unabhängig voneinander. Der Vollzug wird für die zweite Jahreshälfte 2027 erwartet, vorbehaltlich der Erfüllung marktüblicher Vollzugsbedingungen, einschließlich des Erhalts der erforderlichen regulatorischen Genehmigungen. Der Fokus des Unternehmens liegt weiterhin auf der Umsetzung seiner Everyday-App-Strategie, dem Ausbau des operativen Momentums und dem Angebot für Kunden, Kuriere und Partner weltweit.
Uber Technologies, Inc.: Uber veröffentlicht Angebotsunterlage zum Übernahmeangebot für Delivery Hero
- Angebotsunterlage nach Genehmigung durch die Bafin veröffentlicht
- Annahmeperiode hat am 27. August 2026 begonnen und endet am 5. November 2026
- Es wird erwartet, dass Vorstand und Aufsichtsrat von Delivery Hero zeitnah ihre gemeinsame begründete Stellungnahme veröffentlichen und das Angebot unterstützen
SAN FRANCISCO – 27. August 2026 – Die Uber International Technologies II Corporation (die „Bieterin”), eine mittelbare hundertprozentige Tochtergesellschaft der Uber Technologies, Inc. (NYSE: UBER), hat heute nach Genehmigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („Bafin”) die Angebotsunterlage für ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot für alle ausstehenden auf den Namen lautenden Stückaktien der Delivery Hero SE („Delivery Hero”, ISIN DE000A2E4K43), die nicht bereits von der Bieterin gehalten werden, veröffentlicht (das „Angebot”).
Ab heute können Delivery Hero-Aktionäre das Angebot annehmen und ihre Aktien zum Angebotspreis von 41,50 Euro je Aktie in bar (der „Angebotspreis”) andienen. Der Angebotspreis entspricht einem Aufschlag von ca. 108 % gegenüber dem unbeeinflussten Schlusskurs der Delivery Hero-Aktie am 8. Mai 2026 sowie einem Aufschlag von ca. 127 % gegenüber dem unbeeinflussten volumengewichteten Xetra-Durchschnittskurs der Delivery Hero-Aktie in den letzten drei Monaten vor dem 8. Mai 2026 (einschließlich dieses Tages).
Die Annahmeperiode beginnt heute, am 27. August 2026, und endet am 5. November 2026 um 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) beziehungsweise um 18:00 Uhr (Ortszeit New York).
Es wird erwartet, dass Vorstand und Aufsichtsrat von Delivery Hero zeitnah ihre gemeinsame begründete Stellungnahme veröffentlichen und das Angebot unterstützen.
Hintergrund der Transaktion
Die Bieterin hat am 16. Juli 2026 ihre Absicht bekanntgegeben, ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot für Delivery Hero zu unterbreiten. Die Mobilitäts- und Lieferplattform umfasst damit zukünftig insgesamt 99 Märkte, mit einem gemeinsamen Pro-Forma Bruttobuchungsvolumen („Gross Bookings”) von 236 Milliarden US-Dollar im Jahr 2025. Die Transaktion verdoppelt nahezu die Anzahl der Märkte (von 34 auf 58), in denen Uber sowohl Mobilitäts- als auch Lieferdienste anbieten wird.
Vor der Veröffentlichung des Angebots hielt Uber ca. 24,77 % des ausgegebenen stimmberechtigten Grundkapitals von Delivery Hero sowie eine zusätzliche wirtschaftliche Beteiligung von ca. 11,74 % des Grundkapitals über Aktienderivate (die je nach Ausgestaltung ausschließlich einen Barausgleich vorsehen oder vorbehaltlich regulatorischer Freigaben eine physische Lieferung ermöglichen). Darüber hinaus hat Uber mit Prosus eine unwiderrufliche Verpflichtungserklärung zur Annahme des Angebots für 51.116.174 Delivery Hero-Aktien abgeschlossen, was ca. 16,68 % des Grundkapitals und der Stimmrechte von Delivery Hero entspricht und die wirtschaftliche Gesamtbeteiligung von Uber auf ca. 53 % erhöht. Uber hat sich verpflichtet, für einen Zeitraum von drei Jahren keinen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abzuschließen.
Das Angebot unterliegt einer Mindestannahmeschwelle von 50 % plus einer Aktie des Grundkapitals von Delivery Hero – mit Ausnahme der von Delivery Hero gehaltenen eigenen Aktien –, einschließlich unter anderem der bereits von Uber gehaltenen Aktien, sowie bestimmten weiteren Bedingungen, darunter der Erteilung erforderlicher fusionskontrollrechtlicher und sonstiger regulatorischer Freigaben, wie ausführlich in der Angebotsunterlage dargelegt.
Delivery Hero hat gesondert vereinbart, bestimmte Geschäftsbereiche in 14 Märkten an SSW Partners zu veräußern, eine Investmentgesellschaft aus New York, die umfassende Erfahrung in komplexen grenzübergreifenden Transaktionen zwischen global operierenden Unternehmen hat. Diese Transaktion ist zwar vom Übernahmeangebot getrennt zu betrachten, ihr Vollzug setzt jedoch den Abschluss des Angebots voraus. Uber hat weder Einfluss auf SSW Partners noch auf die von SSW Partners erworbenen Delivery Hero-Geschäftsbereiche.
Informationen für Delivery Hero-Aktionäre
Delivery Hero-Aktionäre, die das Angebot annehmen möchten, sind aufgefordert, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden, um ihre Aktien anzudienen. Dabei ist zu beachten, dass Depotbanken möglicherweise frühere interne Fristen setzen, die eine Annahme vor dem 5. November 2026 erfordern.
Die Abwicklung des Angebots, einschließlich der Zahlung der Gegenleistung in bar, wird in der zweiten Hälfte des Jahres 2027 erwartet.
Die verbindliche deutsche Fassung der Angebotsunterlage, eine unverbindliche englische Übersetzung sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit dem Angebot sind unter www.delivering-value.com verfügbar. Exemplare der Angebotsunterlage können in Deutschland kostenlos bei der Morgan Stanley Europe SE, Große Gallusstraße 18, 60312 Frankfurt am Main, Deutschland angefordert werden (Anfragen per Fax an +49 69 2166 7676 oder per E-Mail an newissues_germany@morganstanley.com unter Angabe einer vollständigen Post- oder E-Mail-Adresse, an die ein Exemplar der Angebotsunterlage zugesandt werden kann). Eine Aktionärs-Hotline für Fragen zum Angebot ist montags bis freitags zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr MEZ unter +49 69 92014 9702 oder über uber_x_deliveryhero@emberapartners.com erreichbar.
Über Uber
Ubers Mission ist es, durch Bewegung Möglichkeiten zu schaffen. Wir begannen 2010, um ein einfaches Problem zu lösen: Wie erhält man Zugang zu einer Fahrt auf Knopfdruck? Mehr als 79 Milliarden Fahrten später entwickeln wir Produkte, die Menschen näher an ihr Ziel bringen. Indem Uber verändert, wie Menschen, Lebensmittel und Dinge sich durch Städte bewegen, ist Uber eine Plattform, die die Welt für neue Möglichkeiten öffnet.
Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der HumanOptics AG: Erstinstanzlich keine Erhöhung der Barabfindung
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem 2021 eingetragenen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der HumanOptics AG hat das LG Nürnberg-Fürth die Spruchanträge mit nunmehr zugestellten Beschluss vom 14. Juli 2026 zurückgewiesen. Die Hauptaktionärin und nunmehrige Antragsgegnerin HumanOptics Holding AG hatte die Barabfindung auf lediglich EUR 8,71 je Aktie der HumanOptics AG festgelegt (bei teilweise deutlich höheren Aktienkursen).Tragende Klammer des Beschlusses des LG Nürnberg-Fürth ist die Feststellung, dass der von PwC (im Auftrag der Hauptaktionärin) ermittelte Ertragswert (EUR 5,77) deutlich unter dem Drei-Monats-Börsenkurs (EUR 8,71) liege, so dass sämtliche Bewertungsangriffe der Antragsteller schon deshalb ins Leere gehen, weil die Barabfindung ohnehin nach dem höheren Börsenkurs bemessen worden sei. Auf dieser Grundlage lehnt die Kammer die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ab und verweist auf das legislatorische Grundkonzept des SpruchG-Neuordnungsgesetzes 2003, das den sachverständigen Prüfer in den Vordergrund stellt (BayObLG, 08.08.2025 – 101 W 116/24). Methodik (IDW S 1 2008/Ertragswertverfahren), Planungshoheit des Unternehmens und Prüferunabhängigkeit — einschließlich Parallelprüfung und Vorschlagsrecht der Antragsgegnerin — werden pauschal als nicht angreifbar behandelt (OLG München 31 Wx 2/19; OLG Düsseldorf I-26 W 7/20; BGH II ZR 225/04).
LG Nürnberg-Fürth, Az. 1 HK O 7145/21
Rolle u.a. ./. HumanOptics Holding AG
Mittwoch, 26. August 2026
H&R GmbH & Co. KGaA seit heute im Scale Segment der Frankfurter Wertpapierbörse notiert
Salzbergen, 26. August 2026. Die Geschäftsführung der H&R KGaA (ISIN DE000A2E4T77) hat, wie bereits vor einigen Wochen angekündigt, Anträge auf Widerruf der Börsennotierungen im regulierten Markt an den Börsen Frankfurt, Düsseldorf und Hamburg gestellt und zugleich die Einbeziehung der H&R-Aktien in das Scale-Segment der Frankfurter Wertpapierbörse beantragt.
Die ersten Schritte sind nun vollzogen: Die Aktien sind seit dem 26. August 2026 im Scale-Segment der Frankfurter Wertpapierbörse notiert. Die Notierungen an den regulierten Märkten der Börsen Düsseldorf und Hamburg werden voraussichtlich jeweils spätestens zum Ablauf des Jahres 2026 entfallen.
AUSTRIACARD HOLDINGS AG: DAI NIPPON PRINTING CO., LTD. BEABSICHTIGT DURCHFÜHRUNG EINES SQUEEZE-OUTS UND DELISTING
Wien, 26. August 2026
Dai Nippon Printing Co., Ltd. (die “Bieterin”) hat heute die Öffentlichkeit informiert, dass sie beabsichtigt, basierend auf dem Ergebnis des freiwilligen Übernahmeangebots zur Kontrollerlangung gemäß § 25a ÜbG (das “Angebot”), welches für rund 96,55% der Aktien der AUSTRIACARD HOLDINGS AG (die „Gesellschaft“) angenommen wurde, und unter dem Vorbehalt der Erfüllung der aufschiebenden Bedingung gemäß Punkt 4.1.3 der Angebotsunterlage (Erteilung der Genehmigung für die ausländische Direktinvestition durch die zuständige FDI-Behörde in Österreich) die erforderlichen Schritte zur Durchführung eines Squeeze-Outs nach den Bestimmungen des österreichischen Gesellschafter-Ausschlussgesetzes zu setzen.
Mit der Umsetzung dieses Squeeze-Outs wird auch ein Delisting der Gesellschaft von der Wiener Börse und der Euronext Athens verbunden sein.
ÜBER DIE AUSTRIACARD HOLDINGS AG
AUSTRIACARD HOLDINGS AG ist ein Unternehmen, das auf mehr als 130 Jahre Erfahrung und Innovation in den Bereichen Informationsmanagement, Druck und Kommunikation zurückgreift, um Kundenerlebnisse zu schaffen, die von Transparenz und Sicherheit geprägt sind. Das Unternehmen bietet ein komplementäres Produkt- und Dienstleistungsportfolio in den Bereichen Zahlungslösungen, Identifikation, Smart Cards, Personalisierung, Digitalisierung und sicheres Datenmanagement. ACAG beschäftigt international 2.360 Mitarbeiter und ist an der Wiener und Euronext Athener Börse unter dem Kürzel ACAG notiert.
AUSTRIACARD HOLDINGS AG: Ergebnisse des freiwilligen Übernahmeangebots von DNP
Die AUSTRIACARD HOLDINGS AG (die „Gesellschaft“) informiert in Ergänzung zu den Bekanntmachungen vom 13.05.2026, 12.06.2026, 19.06.2026 und 03.08.2026 betreffend das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot der Dai Nippon Printing Co., Ltd. („DNP“) (das „Angebot“) die Anlegeröffentlichkeit darüber, dass laut der von DNP am 26. August 2026 veröffentlichten Bekanntmachung über das Ergebnis des Angebots bis zum Ende der Annahmefrist, d.h. bis zum 21. August 2026, 17:00 Uhr Wiener Ortszeit / 18:00 Uhr Athener Ortszeit, insgesamt 35.099.096 AUSTRIACARD-Aktien zum Verkauf in das Angebot eingereicht wurden. Dies entspricht einer Beteiligung von rund 96,55 % am Grundkapital der Gesellschaft und an den bestehenden Stimmrechten.
Laut der Bekanntmachung von DNP wurden sämtliche aufschiebenden Bedingungen gemäß Abschnitt 4.1 der Angebotsunterlage erfüllt, mit Ausnahme der Genehmigung durch die zuständige österreichische Behörde für ausländische Direktinvestitionen gemäß Abschnitt 4.1.3 der Angebotsunterlage, die weiterhin aussteht.
Basierend auf dem Ergebnis des Angebots und der Beteiligung von DNP an der Gesellschaft hat DNP vorbehaltlich der Erfüllung der noch ausstehenden aufschiebenden Bedingungen angekündigt, die erforderlichen Schritte zur Durchführung eines Squeeze-out gemäß den Bestimmungen des österreichischen Gesellschafter-Ausschlussgesetzes einzuleiten. Die Durchführung dieses Squeeze-out wird auch zum Delisting der Gesellschaft von der Wiener Börse sowie von Euronext Athen führen. In diesem Zusammenhang wird auf Abschnitt 6.2 der Angebotsunterlage verwiesen.
Darüber hinaus wird das Angebot laut DNP gemäß Abschnitt 5 der Angebotsunterlage abgewickelt. Der Angebotspreis von EUR 10,00 je AUSTRIACARD-Aktie wird daher spätestens innerhalb von zehn Börsetagen nach dem Zeitpunkt, zu dem das Angebot unbedingt verbindlich wird, d.h. nach Erteilung der Genehmigung durch die zuständige österreichische Behörde für ausländische Direktinvestitionen, über die jeweiligen Wertpapierdepots an die Inhaber der zum Verkauf eingereichten AUSTRIACARD-Aktien ausbezahlt.
Abschließend weist DNP darauf hin, dass gemäß § 19 Abs. 3 ÜbG die Annahmefrist für alle Inhaber von AUSTRIACARD-Aktien, die das Angebot bislang nicht angenommen haben, um drei Monate ab Bekanntgabe des Ergebnisses verlängert wird („Nachfrist“). Die Nachfrist beginnt somit am 26. August 2026 und endet am 26. November 2026 (einschließlich) um 17:00 Uhr Wiener Ortszeit / 18:00 Uhr Athener Ortszeit. Inhaber von AUSTRIACARD-Aktien, die das Angebot bislang nicht angenommen haben, können ihre AUSTRIACARD-Aktien während der Nachfrist zu unveränderten Bedingungen anbieten.
ÜBER AUSTRIACARD HOLDINGS AG
AUSTRIACARD HOLDINGS AG ist ein Unternehmen, das auf mehr als 130 Jahre Erfahrung und Innovation in den Bereichen Informationsmanagement, Druck und Kommunikation zurückgreift, um Kundenerlebnisse zu schaffen, die von Transparenz und Sicherheit geprägt sind. Das Unternehmen bietet ein komplementäres Produkt- und Dienstleistungsportfolio in den Bereichen Zahlungslösungen, Identifikation, Smart Cards, Personalisierung, Digitalisierung und sicheres Datenmanagement. ACAG beschäftigt international 2.360 Mitarbeiter und ist an der Wiener und Euronext Athener Börse unter dem Kürzel ACAG notiert.
Dienstag, 25. August 2026
Squeeze-out bei der Heliad AG?
Börse Global diskutiert einen möglichen Squeeze-out bei Heliad:
Heliad Equity Aktie: 14,25 Euro unter Substanzwert - Börse Global
Neuregelung des SpruchG bei Delisting-Fällen: Mögliche Praxisfälle
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Mit dem Standortfördergesetz (StoFöG) vom 4. Februar 2026 hat der Gesetzgeber den Rechtsschutz beim Delisting grundlegend neu geordnet. Kernstück ist die Einfügung einer neuen Nr. 8 in dem Katalog des § 1 SpruchG, mit der die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der Delisting-Gegenleistung wieder in das Spruchverfahren verlagert wird:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2026/08/neuregelung-des-spruchg-nunmehr.html
Kein Spruchverfahren gibt es in den Fällen, in denen lediglich ein Wechsel vom regulierten Markt in das Börsensegment Scale erfolgt bzw. geplant ist. Der Wechsel vom regulierten Markt in ein KMU-Wachstumssegment (und das heißt in Deutschland faktisch Scale) ist nunmehr aufgrund der Neuregelung durch das StoFöG ohne Durchführung eines Delisting-Erwerbsangebots zulässig. Erstaunlich viele Gesellschaften haben in der letzten Zeit diesen Weg gewählt, um "das regulatorische Korsett zu reduzieren" (so die Terminologie der beratenden Großkanzleien):- FamiCord AG
- Schweizer Electronic AG
- InTiCa Systems SE
- Gateway Real Estate AG
- FRIWO AG
- A.S. Création Tapeten AG
- Biofrontera AG
- H&R GmbH & Co. KGaA
- ecotel communication ag
- PEH Wertpapier AG
- paragon GmbH & Co. KGaA
- CENIT AG
- FCR Immobilien AG
Der Ludwig-Beck-Fall dürfte damit ein Modellfall für die erstmalige Anwendung der neuen Generalklausel in § 39 Abs. 3 BörsG n.F. („besondere Umstände") werden — und potentiell einer der ersten Delisting-Fälle unter § 1 Nr. 8 SpruchG n.F. überhaupt.
Denkbar ist ein Spruchverfahren auch bei Klöckner & Co. Antragsberechtigt sind nach § 3 S. 1 Nr. 7 SpruchG n.F. nur diejenigen Aktionäre, die das Delisting-Erwerbsangebot der Worthington Steel GmbH angenommen haben.
Weitere Fälle dürften folgen. So ist etwas bei der CECONOMY AG ein Delisting geplant.
Squeeze-out in Polen – wesentliche Grundsätze
- kapitalmarktrechtlicher Squeeze-out bei börsennotierten Publikumsgesellschaften nach Art. 82 f. der Ustawa o ofercie publicznej (UOP);
- gesellschaftsrechtlicher Squeeze-out bei nicht börsennotierten Aktiengesellschaften (spółka akcyjna, S.A.) nach Art. 418 f. Kodeks spółek handlowych (KSH);
- konzernrechtlicher Squeeze-out im Rahmen einer grupa spółek nach Art. 21¹ KSH (neues Holding-Recht, in Kraft seit 13. Oktober 2022).
Rechtsgrundlage
Art. 82–83b der Ustawa o ofercie publicznej vom 29. Juli 2005 sowie die Durchführungsverordnung des Finanzministeriums vom 11. Februar 2021 über den zwangsweisen Erwerb von Aktien einer Publikumsgesellschaft.
Ein Aktionär, der – allein oder gemeinsam mit abhängigen, herrschenden oder in einem porozumienie nach Art. 87 UOP verbundenen Unternehmen – 95 % der Gesamtstimmen erreicht oder überschreitet, kann den zwangsweisen Erwerb sämtlicher restlichen Aktien verlangen. Die Schwelle kann infolge eines Übernahmeangebots oder auf sonstige Weise erreicht werden.
Frist
Das Recht ist innerhalb von drei Monaten nach Erreichen der 95-%-Schwelle auszuüben; bei vorangegangenem Übernahmeangebot läuft die Frist ab Ablauf der Annahmefrist des Angebots.
Der Squeeze-out-Preis richtet sich nach den Mindestpreisregeln für Übernahmeangebote nach Art. 79 UOP:
- Untergrenze ist der jeweils höhere Wert aus dem arithmetischen Mittel der volumengewichteten Tageskurse der letzten sechs bzw. der letzten drei Monate vor Ankündigung des zwangsweisen Erwerbs;
- ist die 95-%-Schwelle infolge eines Übernahmeangebots erreicht worden, darf der Squeeze-out-Preis nicht unter dem Angebotspreis liegen;
- für ausschließlich im NewConnect-Segment (alternatywny system obrotu) gehandelte Werte gelten angepasste Referenzzeiträume.
Der Bieter beauftragt ein Brokerhaus (dom maklerski) und stellt eine Sicherheit in Höhe des vollen Kaufpreises, üblicherweise durch eine Bankgarantie. Das Brokerhaus zeigt den geplanten Squeeze-out der Finanzaufsichtsbehörde KNF (Komisja Nadzoru Finansowego) und der Warschauer Börse GPW spätestens 14 Geschäftstage vor Beginn an. Der Zentralverwahrer KDPW sperrt die Aktien auf den Depots der Minderheitsaktionäre. Am dzień wykupu erfolgt die Übertragung Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises – ohne Zustimmung der Minderheitsaktionäre.
Sell-out (przymusowy odkup) nach Art. 83 UOP
Spiegelbildlich kann jeder Minderheitsaktionär vom 95-%-Aktionär den Erwerb seiner Aktien verlangen. Der Antrag ist ebenfalls innerhalb von drei Monaten zu stellen; es gelten dieselben Preisregeln wie beim Squeeze-out.
Ein Entwurf des polnischen Finanzministeriums vom Juli 2026 sieht die Absenkung der Squeeze-out-Schwelle von 95 % auf 90 % vor. Der Angebotspreis wird als Squeeze-out-Preis nur dann bindend, wenn die 90-%-Schwelle durch ein Übernahmeangebot erreicht wird, das zusätzlich von Inhabern von 90 % der verbleibenden Aktien angenommen wurde. In den übrigen Fällen bleiben die bisherigen Bewertungsregeln anwendbar, ergänzt um eine vom kontrollierenden Aktionär beauftragte Fairness Opinion. Ein früherer Entwurf mit einer breiten Zustimmungspflicht wurde zurückgenommen; Kleinaktionärsvertreter kritisieren die geplanten Änderungen.
2. Squeeze-out bei nicht börsennotierten Gesellschaften (Art. 418 KSH)
Art. 418 KSH gilt ausdrücklich nicht für Publikumsgesellschaften (Art. 418 § 4 KSH). Er ist auf nicht börsennotierte Aktiengesellschaften beschränkt und wird durch die UOP-Regelung überlagert, sobald die Gesellschaft ihre Aktien in ein reguliertes Segment einbringt.
- Minderheit: die betroffenen Aktionäre halten zusammen nicht mehr als 5 % des Grundkapitals;
- Mehrheit: maximal fünf Aktionäre, die gemeinsam mindestens 95 % des Grundkapitals halten, wobei jeder einzelne mindestens 5 % halten muss.
Der Squeeze-out erfolgt durch Beschluss der walne zgromadzenie mit einer Mehrheit von 95 % der abgegebenen Stimmen in namentlicher offener Abstimmung. Die Satzung kann strengere Anforderungen vorsehen, jedoch keine Herabsetzung der gesetzlichen Schwellen. Der Beschluss muss die zum Erwerb bestimmten Aktien bezeichnen; eine namentliche Nennung der Minderheitsaktionäre ist nicht erforderlich.
Preisfestsetzung
Der Kaufpreis muss dem wahren Wert der Aktien (wartość godziwa) entsprechen und wird durch einen Sachverständigen (biegły rewident) ermittelt. Der Sachverständige wird von der Hauptversammlung oder – auf Antrag der Gesellschaft – vom Registergericht bestellt; die Vergütung trägt die Gesellschaft. Minderheitsaktionäre können die gerichtliche Bestellung eines Sachverständigen zur Ermittlung des Marktpreises beantragen.
Vollzug
Die Aktien werden vom Vorstand für kraftlos erklärt und den erwerbenden Aktionären übertragen, sobald der volle Kaufpreis auf dem Konto der Gesellschaft eingezahlt worden ist. Die Einzahlung ist konstitutive Wirksamkeitsvoraussetzung des gesamten Verfahrens; ohne sie wird der Beschluss unwirksam.
Reverse squeeze-out (Art. 418¹ KSH)
Minderheitsaktionäre mit bis zu 5 % des Grundkapitals können ihrerseits die Aufnahme eines Beschlusses über den zwangsweisen Erwerb ihrer Aktien (przymusowy odkup) durch die Mehrheitsaktionäre auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung verlangen. Kommt der Beschluss nicht zustande, ist die Gesellschaft selbst zum Erwerb verpflichtet; die Mehrheitsaktionäre haften ihr solidarisch für die Zahlung des Kaufpreises.
3. Konzernrechtlicher Squeeze-out (Art. 21¹ KSH)
Seit Inkrafttreten des neuen prawo holdingowe am 13. Oktober 2022 kann die Hauptversammlung einer Tochtergesellschaft (spółka zależna) innerhalb einer offiziell registrierten grupa spółek den zwangsweisen Erwerb der Aktien oder Anteile derjenigen Minderheitsaktionäre beschließen, die zusammen nicht mehr als 10 % des Grundkapitals halten. Erwerberin ist die Muttergesellschaft, die unmittelbar mindestens 90 % des Grundkapitals hält. Es handelt sich um die einzige Konstellation außerhalb der geplanten UOP-Reform, in der eine 90-%-Schwelle für einen Squeeze-out ausreicht. Der Preis wird nach den allgemeinen Grundsätzen des KSH durch einen Sachverständigen ermittelt.
4. Rechtsschutz und Verhältnis zum deutschen Spruchverfahren
Weder das UOP-Regime noch Art. 418 KSH kennt ein gesondertes gerichtliches Bewertungsverfahren im Sinne des deutschen Spruchverfahrens zur Nachbesserung der Abfindung.
Bei börsennotierten Gesellschaften ist die Preisbildung durch die gesetzlichen Referenzkurse (Art. 79 UOP) weitgehend formalisiert. Angriffsflächen sind vor allem die Berechnung der volumengewichteten Durchschnittskurse und die Frage, ob die 95-%-Schwelle tatsächlich durch ein wezwanie erreicht worden ist.
Bei nicht börsennotierten Aktiengesellschaften ist der zentrale Ansatzpunkt das Gutachten des biegły. Minderheitsaktionäre können die gerichtliche Bestellung eines Sachverständigen zur Ermittlung des Marktpreises beantragen; im Übrigen bleibt nur die Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen den Hauptversammlungsbeschluss nach Art. 422 und Art. 425 KSH bzw. Art. 424¹ KSH. Diese führt allerdings nicht zu einer Nachbesserung, sondern höchstens zur Unwirksamkeit des Beschlusses.
Im Ergebnis ist der materielle Bewertungsrechtsschutz für Minderheitsaktionäre im polnischen Recht deutlich schwächer ausgebildet als im deutschen Spruchverfahren nach SpruchG.
Montag, 24. August 2026
ENNOCONN hält nunmehr 48 % an der Kontron AG
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG, ARENDTS ANWÄLTE
Laut der heutigen Stimmrechtsmitteilung der Kontron AG hält der ENNOCONN-Konzern nunmehr 48 % an der Gesellschaft, alle direkt über Aktien (nach zuvor 28,84 % über Aktien und 19,53 % über Instrumente). Gehalten werden 19,25 % von der Konzernmutter ENNOCONN Corporation, 2,39 % von der ENNOCONN INVESTMENT CO., Ltd. und 26,36 % von der ENNOCONN INVESTMENT HOLDINGS CO., Ltd.
Fernheizwerk Neukölln AG: Anerkenntnis im Klageverfahren gegen FHW
Die Fernheizwerk Neukölln Aktiengesellschaft teilt mit, dass die Gesellschaft im Verfahren vor dem Landgericht Berlin II (Az. 93 O 60/26), in welchem ein Aktionär die Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2025 sowie des von der Hauptversammlung vom 11. Juni 2026 gefassten Gewinnverwendungsbeschlusses begehrt, die geltend gemachten Ansprüche vollumfänglich anerkannt hat.
Nach Rechtskraft des Urteils wird die Gesellschaft einen neuen Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2025 aufstellen, prüfen lassen und die hierfür erforderlichen gesellschaftsrechtlichen Beschlüsse herbeiführen. Hierzu beabsichtigt die Gesellschaft, eine außerordentliche virtuelle Hauptversammlung einzuberufen, in welcher den Aktionären der neu aufgestellte Jahresabschluss sowie ein neuer Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
Die Gesellschaft wird den Kapitalmarkt über den weiteren Fortgang des Verfahrens sowie die Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung informieren.
Berlin, 24. August 2026
Fernheizwerk Neukölln Aktiengesellschaft
Der Vorstand
AUSTRIACARD HOLDINGS AG: Beteiligungsmeldung gem. §§ 130 bis 134 BörseG 2018
Die AUSTRIACARD HOLDINGS AG (die „Gesellschaft“) gibt gemäß § 130 ff Börsegesetz 2018 („BörseG“) bekannt, dass der Gesellschaft am 21. August 2026 eine Meldung („Meldung“) der Dai Nippon Printing Co., Ltd., Tokio, Japan („DNP“) zugegangen ist, der zufolge die Beteiligung von DNP an den Stimmrechten der Gesellschaft über Finanz-/sonstige Instrumente 35.006.835 Stimmrechte erreicht hat, was 96,29 % der gesamten Stimmrechte der Gesellschaft entspricht. Die Meldung der DNP gibt dazu an, dass Dai Nippon Printing Co., Ltd. am 13. Mai 2026 eine Mitteilung im Zusammenhang mit einer unwiderruflichen Verpflichtungserklärung hinsichtlich 74,58 % der Aktien übermittelt hat, wobei Nikolaos Lykos als Verkäufer und die Dai Nippon Printing Co., Ltd. als Käufer aufgetreten sind. Auf Basis der von Dai Nippon Printing Co., Ltd. zur Verfügung gestellten Informationen haben neben den bereits zuvor angedienten Aktien im Ausmaß von 0,71 % bis zum 20. August 2026 weitere Aktionäre, die insgesamt zusätzliche 21 % der Aktien repräsentieren, ihre Aktien angedient. Der Erwerb unterliegt aufschiebenden Bedingungen; die Abwicklung erfolgt gemäß den Bestimmungen des öffentlichen Übernahmeangebots. Ferner wird darauf hingewiesen, dass DNP gemäß der Meldung weder von einer natürlichen noch einer juristischen Person kontrolliert wird und auch kein anderes Unternehmen kontrolliert, das direkt oder indirekt eine Beteiligung an der Gesellschaft hält.
Die Meldung von DNP ist im Anhang beigefügt.
ÜBER AUSTRIACARD HOLDINGS AG
AUSTRIACARD HOLDINGS AG ist ein Unternehmen, das auf mehr als 130 Jahre Erfahrung und Innovation in den Bereichen Informationsmanagement, Druck und Kommunikation zurückgreift, um Kundenerlebnisse zu schaffen, die von Transparenz und Sicherheit geprägt sind. Das Unternehmen bietet ein komplementäres Produkt- und Dienstleistungsportfolio in den Bereichen Zahlungslösungen, Identifikation, Smart Cards, Personalisierung, Digitalisierung und sicheres Datenmanagement. ACAG beschäftigt international 2.360 Mitarbeiter und ist an der Wiener und Euronext Athener Börse unter dem Kürzel ACAG notiert.
Sonntag, 23. August 2026
Neuregelung des SpruchG: Nunmehr Spruchverfahren beim Delisting
Mit dem Standortfördergesetz (StoFöG) vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33), in Kraft getreten am 10. Februar 2026, hat der Gesetzgeber den Rechtsschutz beim Delisting grundlegend neu geordnet. Kernstück ist die Einfügung einer neuen Nr. 8 in dem Katalog des § 1 SpruchG, mit der die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der Delisting-Gegenleistung wieder — und in Abkehr von der „Frosta"-Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 8. Oktober 2013 – II ZB 26/12) — in das Spruchverfahren verlagert wird.
Der neue Anwendungsbereich
§ 1 Nr. 8 SpruchG n.F. eröffnet das Spruchverfahren für Streitigkeiten über
„die Höhe der Gegenleistung aus einem Vertrag, der auf einem Angebot beim Widerruf der Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf Antrag des Emittenten nach § 39 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Börsengesetzes beruht."
Der bisher über § 1 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG eröffnete Rechtsweg zu den ordentlichen Zivilgerichten entfällt im Gegenzug.
Antragsberechtigung: nur annehmende Aktionäre
Ein systematischer Bruch gegenüber den übrigen Ziffern des § 1 SpruchG findet sich in § 3 Satz 1 Nr. 7 SpruchG n.F.: Antragsberechtigt ist nur, „wer ein Angebot … angenommen hat". Aktionäre, die das Delisting-Erwerbsangebot ablehnen und die Aktie behalten, sind vom Spruchverfahren ausgeschlossen. Der Nachweis der Aktionärsstellung erfolgt nach § 3 Satz 3 SpruchG ausschließlich durch Urkunden — Depotbestätigung oder Ausführungsanzeige der Depotbank sind daher unverzichtbar.
Fristbeginn: Tag der Antragstellung, nicht der Bekanntmachung
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SpruchG n.F. beginnt die dreimonatige Antragsfrist „seit dem Tag, an dem in den Fällen der Nummer 8 der Antrag auf Widerruf der Zulassung gestellt wurde". Fristbeginn ist somit nicht die Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung durch die Geschäftsführung der Börse und nicht das Ende der Annahmefrist des Erwerbsangebots, sondern der oft praxisferne Eingang des Delisting-Antrags bei der Geschäftsführung des Handelsplatzes. Da dieses Datum regelmäßig nicht öffentlich bekannt gemacht wird, empfiehlt sich eine frühzeitige formlose Anfrage an den betreffenden Handelsplatz bzw. an den Emittenten. Bei parallelen Anträgen (typischerweise FWB und regionale Börse) läuft dem Wortlaut nach für jeden Antrag eine gesonderte Frist; wer beide Verfahren wahren will, orientiert sich am früheren Antragsdatum.
Antragsgegner und Bekanntmachung
Antragsgegner ist nach § 5 Satz 1 Nr. 8 SpruchG n.F. der Bieter — nicht die Zielgesellschaft. Die Bekanntmachung der rechtskräftigen Entscheidung obliegt nach § 14 Nr. 8 SpruchG n.F. den gesetzlichen Vertretern des Emittenten.
Materieller Prüfungsmaßstab: § 39 BörsG n.F.
Der zweistufige Bewertungsmaßstab bleibt erhalten, wurde aber verschärft:
Regel: gewichteter inländischer Sechs-Monats-Durchschnittskurs vor Veröffentlichung.
Ausnahme mit Unternehmensbewertung: Wenn „besondere Umstände" den Börsenkurs unangemessen niedrig beeinflusst haben. Die verabschiedete Fassung enthält — über den enumerativen Katalog des Referentenentwurfs (Insiderhandel, Marktmanipulation, unterbliebene oder unrichtige Ad-hoc-Mitteilung) hinaus — eine Generalklausel, die eine Unternehmensbewertung (im Zweifel Ertragswertverfahren) auch dann verlangt, wenn sonstige besondere Umstände den Sechs-Monats-Kurs derart beeinflusst haben, dass dieser „unangemessen niedrig" ist. Wesentlich beeinflusst ist der Durchschnittskurs, wenn mindestens zwei aufeinanderfolgende Kurse um mehr als 5 % voneinander abweichen.
Praxisrelevanz und offene Fragen
Der Systemwechsel eröffnet den betroffenen Aktionären erstmals seit „Frosta" wieder ein spezialisiertes gerichtliches Bewertungsverfahren mit den vertrauten Instrumenten des Spruchverfahrens (Antragserwiderung des Bieters, gerichtlich bestellter Sachverständiger, gemeinsamer Vertreter, § 15 SpruchG-Kostenrisiko). Praktische Kernfragen werden die kommenden Verfahren zu klären haben:
- Verhältnis zweier paralleler Delisting-Anträge (regulierter Markt Frankfurt und Regionalbörse) — ein oder zwei Spruchverfahren?
- Konkretisierung der Generalklausel „besondere Umstände" und Reichweite der 5 %-Wesentlichkeitsschwelle.
- Intertemporale Anwendung: § 17 SpruchG enthält keine ausdrückliche Übergangsregelung zum StoFöG; für Delisting-Anträge ab dem 10. Februar 2026 dürfte die Neuregelung unmittelbar greifen.
Rechtsschutzlücke für nicht-annehmende Aktionäre: Der Wortlaut des § 3 Satz 1 Nr. 7 SpruchG schließt Aktionäre aus, die auf einen späteren Squeeze-out setzen — dogmatisch konsequent, praktisch aber ein Anreiz, das Delisting-Angebot vorsorglich anzunehmen.
Für Aktionäre laufender oder bereits vollzogener Delisting-Verfahren gilt: Fristnotierung ab dem Tag der Delisting-Antragstellung, Annahme des Angebots und Urkundennachweis sichern.
Freitag, 21. August 2026
KAP AG GIBT VERÄNDERUNG IM AKTIONARIAT BEKANNT
Fulda, 21. August 2026 – Die KAP AG wurde heute von ihrer Großaktionärin Carlyle Group darüber informiert, dass sie ein Aktienpaket an den Investor Tempus Capital GmbH verkauft hat. Mit Vollzug des Verkaufs verringert sich der Anteil, den die Carlyle Group an der KAP AG hält, auf 16,5 %. Tempus Capital GmbH erwirbt demnach 29,0 % der ausgegebenen Aktien an der KAP AG. Die Carlyle Group hat der KAP AG mitgeteilt, dass sie gemäß der getroffenen Vereinbarungen wirtschaftlich weiterhin an den verkauften Aktien beteiligt bleibt.
Die Tempus Capital GmbH ist eine inhabergeführte Private Equity Gesellschaft mit Sitz in Frankfurt am Main. Sie fokussiert sich auf Beteiligungen an mittelständischen Unternehmen im deutschsprachigen Raum.
Der Vorstand