Mit Beschluss vom 31. August 2026 (Az. 1 W 5/19) hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts die Beschwerden von 18 Antragstellern gegen die Zurückweisung ihrer Spruchanträge durch das Landgericht Saarbrücken (Beschluss vom 6. Juni 2018 – 7KFH O 34/10) im Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der IDS Scheer AG und der SAG Beteiligungs GmbH (heute: Software GmbH als Rechtsnachfolgerin) zurückgewiesen. Es bleibt damit bei einer Barabfindung von nur EUR 15,10 je Aktie und einer jährlichen Ausgleichszahlung von EUR 0,91 netto.
Aus Sicht der Minderheitsaktionäre ist das Ergebnis nach mehr als 15 Jahren Verfahrensdauer und einem im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten von Prof. Hell enttäuschend, zumal der Senat ausdrücklich anerkennt, dass der Ertragswert um 14,8 Mio. € höher lag als im Bewertungsgutachten von Ernst & Young angesetzt (höherer Wachstumsabschlag von 1,58 % statt 1,5 % sowie zusätzliche 10 Mio. € an nicht betriebsnotwendiger Liquidität). Gleichwohl versperrt der Senat den Antragstellern jede Erhöhung mit der sog. Bagatellgrenze: Bei einer Abweichung von rund 3,1 % gegenüber dem angebotenen Preis sei die Kompensation noch „vertretbar" — ein rechtspolitisch höchst zweifelhaftes Konstrukt, das faktisch einen systematischen Abschlag zulasten der Kleinaktionäre etabliert und die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) sowie den Anspruch auf „volle" Entschädigung nach BVerfG-Rechtsprechung entwertet.
Besonders kritikwürdig ist, dass der Senat trotz eigener Feststellung höherer Werte die vom Gerichtssachverständigen aufgezeigten Modellierungsschwächen (fehlender eingeschwungener Zustand am Ende der Detailplanung, umstrittener Ansatz der betriebsnotwendigen Liquidität) für sich genommen nicht ausreichen lässt, um von der Bagatellschwelle abzuweichen. Die Aufrundung des Basiszinssatzes von rechnerisch 4,1792 % auf 4,25 % — zulasten der Aktionäre um ca. 4 Mio. € Unternehmenswert — wird mit dem Hinweis auf eine ohnehin nur „geschätzte" Bandbreite gerechtfertigt, obwohl die Präzision technisch problemlos möglich wäre; Rundungen dürften konsequent nur zugunsten der Minderheit erfolgen.
Bei den unechten Synergieeffekten übernimmt der Senat die für die Aktionäre ungünstigere Sichtweise des Sachverständigen (12,987 Mio. € statt 18,235 Mio. €) allein deshalb nicht, weil sie eine Schlechterstellung bedeuten würde — dem berechtigten Einwand des gemeinsamen Vertreters, dass die im Verschmelzungsgutachten wenig später erfasste Wertsteigerung von 53,1 Mio. € bereits im Januar 2010 „in der Wurzel angelegt" gewesen sein muss, wird mit der pauschalen Behauptung begegnet, tiefgreifende Synergien würden erst im Vertragskonzern gehoben.
Auffällig ist zudem, dass der Senat der Argumentation folgt, die Marktrisikoprämie von 4,5 % und die FAUB-Empfehlungen seien „vertretbar", obwohl die Studie von Prof. Stehle seit Jahren in der Literatur massiv kritisiert wird. Beim Ausgleich nach § 304 AktG erlaubt der Senat den niedrigeren Verrentungszinssatz von 4,38 % unter Berufung auf die Patronatserklärung der Software AG und die Wiederauflebensklausel. Er blendet damit aber das reale Auszehrungsrisiko aus, das sich später gerade durch die Verschmelzung realisiert hat.
Bemerkenswert ist auch der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren trotz einer Verfahrensdauer von 16 Jahren und der Komplexität der Bewertungsfragen. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wurde nicht zugelassen, obwohl die Reichweite der Bagatellgrenze — insbesondere ihre Vereinbarkeit mit Art. 14 GG und der Rechtsprechung des BVerfG — höchstrichterlich weiterhin ungeklärt und für die gesamte Spruchpraxis von grundsätzlicher Bedeutung ist. Der Beschluss ist damit ein weiteres Lehrstück dafür, wie Minderheitsaktionäre über eine Kombination aus großzügiger Vertretbarkeitskontrolle, Amtsermittlungsmüdigkeit und pauschaler Bagatellrechtsprechung um eine substanzielle Nachbesserung gebracht werden — und wie das Spruchverfahren, das ihr Grundrechtsschutz sein sollte, immer stärker zu einer bloßen Plausibilitätsschau der ursprünglichen Bewertungsgutachten degeneriert.
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31. August 2026, Az. 1 W 5/19
LG Saarbrücken, Beschluss vom 6. Juni 2018, Az. 7 KfH O 34/10
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Software AG (früher: SAG Beteiligungs GmbH)
72 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Paul Richard Gottschalk, 66113 Saarbrücken
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 60325 Frankfurt am Main
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Software AG (früher: SAG Beteiligungs GmbH)
72 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Paul Richard Gottschalk, 66113 Saarbrücken
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 60325 Frankfurt am Main
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