Düsseldorf, den 25. August 2025
Der Vorstand
Quelle. Bundesanzeiger vom 25. August 2025
Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Zur
Beendigung der Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen gegen den in der
außerordentlichen Hauptversammlung der Diebold Nixdorf
Aktiengesellschaft (vormals Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft) vom 26.
September 2016 gefassten Beschluss über die Zustimmung zum Abschluss
eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages (BuG bzw. BGAV) wurde mit den
klagenden außenstehenden Aktionären ein 2017 im Bundesanzeiger
veröffentlichter Vergleich geschlossen, damit der BuG zeitnah
eingetragen werden konnte. Der in dem Vergleich vorgesehene Fall, dass
es in dem Spruchverfahren zum BuG keine Erhöhung gibt, ist nunmehr
eingetreten: https://spruchverfahren.blogspot.com/2025/06/spruchverfahren-zum-beherrschungs-und.html
Die Hauptaktionärin Diebold Holding hatte sich in dem Vergleich aus dem Jahr 2017 für diesen Fall verpflichtet, den die Barabfindung aus dem BuG wählenden und deswegen ausscheidenden Minderheitsaktionären eine sog. pauschale „Ausscheidensprämie“in Höhe von EUR 0,48 je Aktie zu zahlen. Damit sollte offenbar gefördert werden, dass möglichst viele Minderheitsaktionäre ausscheiden (für die Hauptaktionärin vorteilhaft für den kurz danach im Jahr 2019 durchgeführten Squeeze-out).
Die Diebold Nixdorf Holding Germany hat nunmehr auf Anfrage mitgeteilt, wie das Verfahren für das "Top-up Payment" läuft. So muss der ausgeschiedene Aktionär ein 13-seitiges Formular ausfüllen und einreichen: https://spruchverfahren.blogspot.com/2025/08/beherrschungs-und-gewinnabfuhrungsvertr.html
Um die "Prämie" zu erhalten, muss der Minderheitsaktionär laut dem Formular entweder das "Barabfindungsangebot unter dem BGAV" vor dem Squeeze-out angenommen haben. Ansonsten ist eine Annahme auch derzeit noch möglich, allerdings fristgebunden (zwei Monate ab Veröffentlichung im Bundesanzeiger). Der Antragsteller muss nachweisen,
"zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Squeeze-out der Diebold Nixdorf AG durch die Diebold Nixdorf Inc. & Co. KGaA am 10. Mai 2019 Aktien der Diebold Nixdorf AG gehalten (zu) haben und bis zwei Monate nach Veröffentlichung des Beschlusses des OLG Düsseldorf im Spruchverfahren betreffend den BGAV (I-26 W 7/22 [AktE]) im Bundesanzeiger das Barabfindungsangebot unter dem BGAV angenommen (zu) haben.
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Nikon SLM Solutions AG (vormals: SLM Solutions Group AG) hatte das LG Lübeck mit Beschluss vom 22. Juli 2025 die Spruchanträge zurückgewiesen, nachdem eine umfassende vergleichsweise Beilegung entsprechend dem gerichtlichen Vorschlag (Anhebung der Barabfindung auf EUR 20,- je Aktie) nicht zustande kam.
Mehrere Antragsteller haben gegen die erstinstanzliche Entscheidung (vom Landgericht ausdrücklich zugelassene) Beschwerden einzulegen. Über diese entscheidet das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig. Nach der neuen Rechtslage (mit Änderung des SpruchG) gibt es kein Abhilfeverfahren mehr.
LG Lübeck, Beschluss vom 22. Juli 2025, Az. 13 HKO 44/23von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren Allgemeinen Gold- und Silberscheideanstalt Aktiengesellschaft (Agosi) zugunsten des Umicore-Konzerns hatte das Landgericht Mannheim nach einer Verhandlung am 7. März 2024 mit Beschluss vom 22. Juli 2025 die Spruchanträge zurückgewiesen. Die Barabfindung sei nicht über den angebotenen Betrag i.H. von EUR 127,91 je Stückaktie der Agosi zu erhöhen. Das Gericht stellt hierbei maßgeblich auf den Börsenkurs ab.Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:
PharmaSGP Holding SE: Delisting-Vereinbarung mit FUTRUE GmbH, Delisting, am 24. Juli 2025 verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out gefordert
Pulsion Medical Systems SE: Squeeze-out zugunsten der MAQUET Medical Systems AG (Tochtergesellschaft der Getinge AB), Hauptversammlung voraussichtlich im 4. Quartal 2025
SHS Viveon AG: Delisting, verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Sidetrade AG
Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung
Am 30. Juli 2025 hat die WGP Legal Holdings Limited* der
Deutsche Wohnen SE gemäß §§ 33, 34 WpHG mitgeteilt, dass (1.) WGP Legal
Holdings Limited, (2.) Walkers Professional Services Limited, (3.)
Walkers Fiduciary Limited, (4.) AP HGA Manager LLC, (5.) AP Dolphin
(Luxembourg) S.à r.l. (die unter 2. bis 5. Genannten, die „Weiteren Walkers-Gesellschaften“)
am 29. Juli 2025 die Schwellen von 3 %, 5 %, 10 %, 15 % der Stimmrechte
aus Aktien der Deutsche Wohnen SE überschritten haben.
Die betreffenden Stimmrechte werden unmittelbar von der Delphinus SubCo GmbH gehalten und WGP Legal Holdings Limited, den Weiteren Walkers-Gesellschaften sowie der Delphinus TargetCo GmbH und der Delphinus HoldCo GmbH (Delphinus TargetCo GmbH, Delphinus HoldCo GmbH und Delphinus SubCo GmbH zusammen die „Delphinus-Gesellschaften“) gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WpHG zugerechnet (WGP Legal Holdings Limited, die Weiteren Walkers-Gesellschaften und die Delphinus-Gesellschaften zusammen die „Meldepflichtigen“).
Gemäß § 43 Abs. 1 WpHG teilt die WGP Legal Holdings Limited – in entsprechender Anwendung des § 37 WpHG auch für die Weiteren Walkers-Gesellschaften und die Delphinus-Gesellschaften – die mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele und die Herkunft der für den Erwerb verwendeten Mittel wie folgt mit:
1. Mit dem Stimmrechtserwerb verfolgte Ziele (§ 43 Abs. 1 S. 3 WpHG)
1.1 Die Investition dient der Erzielung von Handelsgewinnen.
1.2 Die Meldepflichtigen haben keine Absicht, innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte an der Deutsche Wohnen SE durch Erwerb oder auf sonstige Weise zu erlangen.
1.3 Die Meldepflichtigen haben keine Absicht, Einfluss auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen der Deutsche Wohnen SE zu nehmen.
1.4 Die Meldepflichtigen streben keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Deutsche Wohnen SE an, insbesondere nicht im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik.
2. Herkunft der verwendeten Mittel (§ 43 Abs. 1 S. 4 WpHG)
Bei den für den (mittelbaren) Erwerb der Stimmrechte durch die WGP Legal Holdings Limited und die Weiteren Walkers-Gesellschaften verwendeten Mitteln handelte es sich zu 100 % um Fremdmittel. Die Delphinus-Gesellschaften hatten die Stimmrechte ursprünglich ohne Verwendung von Eigen- oder Fremdmitteln im Wege der Einbringung erworben.
*Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die WGP Legal Holdings Limited in den Stimmrechtsmitteilungen vom 1. Oktober 2024 und 30. Juli 2025 versehentlich als „WPG Legal Holdings Limited“ bezeichnet wird.
UMT United Mobility Technology AG
München
Bekanntmachung über eine Kapitalherabsetzung im Wege der Einziehung von sechs Aktien
und über eine Kapitalherabsetzung nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung nach §§ 222 ff. AktG durch Zusammenlegung von Aktien
WKN A2YN70 / ISIN DE000A2YN702
nach Zusammenlegung:
WKN A40ZVU / ISIN: DE000A40ZVU2 („konvertierte Stückaktien“)
Die Hauptversammlung der UMT United Mobility Technology AG („Gesellschaft“) hat am 30. Juni 2025 beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 5.290.856,00, eingeteilt in 5.290.856, nennwertlose, auf den Inhaber lautende Stückaktien, um EUR 6,00 auf EUR 5.290.850,00, eingeteilt in 5.290.850 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie, nach § 237 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 AktG durch Einziehung von Aktien herabzusetzen. Die Kapitalherabsetzung wird vorgenommen durch die Einziehung von sechs Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von EUR 1,00 je Aktie (insgesamt somit EUR 6,00), auf die der Ausgabebetrag voll geleistet ist und die der Gesellschaft von dem Aktionär Erik Nagel unentgeltlich zur Verfügung gestellt und damit erworben werden. Der auf die eingezogenen Aktien entfallende Betrag des Grundkapitals von insgesamt EUR 6,00 wird gemäß § 237 Abs. 5 AktG in die Kapitalrücklage der Gesellschaft eingestellt. Die Kapitalherabsetzung dient ausschließlich dem Zweck, bei der anschließenden vereinfachten Kapitalherabsetzung ein glattes Zusammenlegungsverhältnis zu erreichen. Mit der Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft beim Amtsgericht München unter HRB 167884 am 29. Juli 2025 sind die Kapitalherabsetzung durch Einziehung und die entsprechende Satzungsänderung wirksam geworden.
Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 30. Juni 2025 außerdem beschlossen, das nach Wirksamwerden der oben beschriebenen Kapitalherabsetzung durch Einziehung bestehende Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 5.290.850,00 eingeteilt in 5.290.850 auf den Inhaber lautende Stückaktien, nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung (§§ 222 ff. AktG) zum Zwecke der Schaffung einer freien Kapitalrücklage um EUR 4.761.765,00 auf EUR 529.085,00, eingeteilt in 529.085 auf den Inhaber lautende Stückaktien, herabzusetzen. Die Herabsetzung erfolgt nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung (§§ 222 ff. AktG).
Mit der Eintragung dieses Hauptversammlungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 167884 am 5. August 2025 sind die ordentliche Kapitalherabsetzung und die entsprechende Satzungsänderung wirksam geworden.
Die ordentliche Kapitalherabsetzung wird in der Weise durchgeführt, dass jeweils zehn (10) auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von jeweils EUR 1,00 zu einer (1) auf den Inhaber lautende Stückaktie mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 zusammengelegt werden (konvertierte Stückaktie). Bezüglich etwaiger Spitzen, die dadurch entstehen, dass ein Aktionär eine nicht im Zusammenlegungsverhältnis von zehn zu eins teilbaren Anzahl von Stückaktien hält, werden in Abstimmung mit den Depotbanken Vorkehrungen getroffen, um diese mit anderen Spitzen zusammenzulegen und für Rechnung der Beteiligten zu verwerten. Die Verwertung der Aktienspitzen erfolgt durch Aufrundung auf die nächste volle Anzahl von Aktien.
Die konvertierten Stückaktien der UMT United Mobility Technology AG sind in einer Globalurkunde verbrieft, die bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt a.M., hinterlegt ist. Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile ist satzungsgemäß ausgeschlossen. Demgemäß werden die Aktionäre der UMT United Mobility Technology AG an dem von der Clearstream Banking AG gehaltenen Sammelbestand an konvertierten Stückaktien entsprechend ihrem Anteil als Miteigentümer mit einer entsprechenden Depotgutschrift beteiligt.
Zur Durchführung der Kapitalherabsetzung werden die Depotbanken die Depotbestände an Stückaktien der UMT United Mobility Technology AG nach dem Stand vom 26.08.2025 (Record Date), abends, im Verhältnis 10:1 umbuchen. An die Stelle von je zehn (10) Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 (ISIN DE000A2YN702) tritt eine (1) konvertierte Stückaktie mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 (WKN A40ZVU / ISIN DE000A40ZVU2).
Soweit ein Aktionär einen nicht durch 10 teilbaren Bestand an Stückaktien hält, werden ihm Aktienspitzen (WKN A40ZVT / ISIN DE000A40ZVT4) eingebucht. Die Aktionäre der UMT United Mobility Technology AG werden zur Durchführung einer erforderlichen Spitzenregulierung gebeten, ihrer jeweiligen Depotbank möglichst umgehend, spätestens jedoch bis zum 09.09.2025 wegen der Behandlung der Aktienspitzen, insbesondere des Verkaufs der Aktienspitzen oder des Zukaufs weiterer Aktienspitzen zwecks Arrondierung zu einer Aktie, einen entsprechenden Auftrag zu erteilen. Die Depotbanken werden sich entsprechend der Weisung ihrer Kunden um einen Ausgleich der Aktienspitzen (WKN A40ZVT / ISIN DE000A40ZVT4) bemühen. Verbleibende Aktienspitzen, die von den Depotbanken nicht ausgeglichen werden können, werden von der BankM AG, Frankfurt am Main, mit anderen Aktienspitzen zusammengelegt und als Vollrechte für Rechnung der Depotbanken verwertet. Ein Teilrechtehandel ist nicht vorgesehen.
Mit der Kapitalherabsetzung ist auch eine Umstellung der Börsennotierung der Aktien der Gesellschaft verbunden. Mit Wirkung zum 25.08.2025 erfolgt die Umstellung der Notierung der Aktien der UMT United Mobility Technology AG im Verhältnis 10:1 im Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse (Basic Board). Vorliegende, noch nicht ausgeführte Börsenaufträge erlöschen mit Ablauf des 22.08.2025.
Erstattungen von Seiten der Gesellschaft für von Depotbanken etwaig erhobene Gebühren sind nicht vorgesehen.
Die Preisfeststellung der konvertierten Stückaktien (WKN A40ZVU / ISIN DE000A40ZVU2) im Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse (Basic Board) ist für den 25.08.2025 (Ex-Tag) vorgesehen. Ab diesem Zeitpunkt sind nur noch die konvertierten Aktien börsenmäßig lieferbar.
München, im August 2025von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Zur
Beendigung der Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen gegen den in der
außerordentlichen Hauptversammlung der Diebold Nixdorf
Aktiengesellschaft (vormals Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft) vom 26.
September 2016 gefassten Beschluss über die Zustimmung zum Abschluss
eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages (BuG) wurde mit den
klagenden außenstehenden Aktionären ein 2017 im Bundesanzeiger
veröffentlichter Vergleich geschlossen, damit der BuG zeitnah
eingetragen werden konnte. Der in dem Vergleich vorgesehene Fall, dass
es in dem Spruchverfahren zum BuG keine Erhöhung gibt, ist nunmehr
eingetreten: https://spruchverfahren.blogspot.com/2025/06/spruchverfahren-zum-beherrschungs-und.html
Die Hauptaktionärin Diebold Holding hatte sich in dem Vergleich aus dem Jahr 2017 für diesen Fall verpflichtet, den die Barabfindung aus dem BuG wählenden und deswegen ausscheidenden Minderheitsaktionären eine sog. pauschale „Ausscheidensprämie“in Höhe von EUR 0,48 je Aktie zu zahlen. Damit sollte offenbar gefördert werden, dass möglichst viele Minderheitsaktionäre ausscheiden (für die Hauptaktionärin vorteilhaft für den kurz danach im Jahr 2019 durchgeführten Squeeze-out).
Die Diebold Nixdorf Holding Germany hat nunmehr auf Anfrage mitgeteilt, wie das Verfahren für das "Top-up Payment" läuft. So muss der ausgeschiedene Aktionär ein 13-seitiges Formular ausfüllen und einreichen:
"Sie haben sich an uns gewandt, um Ansprüche ehemaliger Aktionäre der Diebold Nixdorf AG auf Auszahlung der Ausscheidensprämie aus dem am 9. Februar 2017 im Bundesanzeiger veröffentlichten Prozessvergleich mit der Diebold Nixdorf Holding Germany Inc. & Co. KGaA geltend zu machen.
Um eine Auszahlung und Abwicklung der Prämien vorzunehmen, müssen wir die Berechtigung der Aktionäre zum Erhalt der Ausscheidensprämie überprüfen. Wir bitten die ehemaligen Aktionäre daher, das beigefügte Antragsformular vollständig auszufüllen, zu unterschreiben und zusammen mit den entsprechenden Anlagen per Post, Kurier oder per E-Mail (als PDF-Scan des unterschriebenen Dokuments) an die folgende Adresse zu senden:
Diebold Nixdorf Holding Germany GmbH
Legal / Petra Noeke
Heinz-Nixdorf-Ring 1
33106 Paderborn
E-Mail: paymentrequest@dieboldnixdorf.com
Sobald wir die vollständigen Anträge erhalten haben und die jeweilige Berechtigung bestätigen konnten, werden wir die Ausscheidensprämie (ggf. über einen Dritten) auf das im jeweiligen Antragsformular angegebene Konto überweisen.
Wenn beim Ausfüllen des Formulars oder danach Fragen haben aufkommen sollten, wenden Sie sich bitte an unser Aktionärsbetreuungsteam unter: paymentrequest@dieboldnixdorf.com"
Corporate News
- Frankfurter Wertpapierbörse bestätigt Delisting zum Ablauf der weiteren Angebotsfrist des freiwilligen öffentlichen Übernahme- und Delisting-Angebots der Leonardo Art Holdings GmbH
- Aktionäre der artnet AG können das Übernahme- und Delisting-Angebot noch bis zum 22. August 2025 um 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) annehmen
Berlin/New York, 19. August 2025 – Der Vorstand der artnet AG („Gesellschaft“) wurde heute über den Beschluss der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse informiert, dass der von der Gesellschaft beantragte Widerruf der Zulassung ihrer Aktien zum Handel im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse unter der ISIN DE000A1K0375 („Delisting“) mit Ablauf des 22. August 2025 wirksam wird. Damit werden die Aktien der Gesellschaft mit Ablauf des 22. August 2025 nicht mehr im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse handelbar sein. Mit Wirksamkeit des Delisting entfallen künftig alle mit einer Notierung im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse verbundenen Transparenzpflichten, einschließlich der Ad-hoc-Publizitätspflicht und der Pflicht zur Erstellung von Halbjahresfinanzberichten.
Die Gesellschaft hat zusätzlich bei den Börsen in Berlin, Düsseldorf, Stuttgart sowie bei der Tradegate Exchange angeregt, dass die Aktien der Gesellschaft unverzüglich nach Wirksamkeit des Delisting zum Ablauf des 22. August 2025 nicht mehr im Freiverkehr an diesen Börsen gehandelt werden und bestehende Notierungen mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt eingestellt werden. Sofern die Börsen dieser Anregung folgen, ist ab diesem Zeitpunkt kein börslicher Handel mit Aktien der Gesellschaft mehr möglich.
Das Delisting erfolgt im Zuge des freiwilligen öffentlichen Übernahme- und Delisting-Angebots der Leonardo Art Holdings GmbH vom 8. Juli 2025 an alle Aktionäre der Gesellschaft („Angebot“). Aktionäre können das Angebot, das keinen Vollzugsbedingungen unterliegt, noch bis zum 22. August 2025, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main), annehmen. Nach unabhängiger und sorgfältiger Prüfung haben der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft den Aktionären der Gesellschaft empfohlen, das Angebot anzunehmen. Für weitere Informationen wird auf die gemeinsame begründete Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats zu dem Angebot verwiesen, das auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.artnet.com/investor-relations/ im Bereich "Übernahme- und Delisting-Angebot" abrufbar ist.
Die Barabfindung bei der VOQUZ Labs Aktiengesellschaft wurde von ursprünglich EUR 10,57 auf EUR 11,08 je Aktie erhöht.
Aktualisierter Übertragungsbeschluss:
„Die Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der VOQUZ Labs Aktiengesellschaft werden
gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327a ff. AktG gegen
Gewährung einer von der Blitz 24-250 GmbH mit Sitz in München zu zahlenden angemessenen
Barabfindung von EUR 11,08 je Stückaktie der VOQUZ Labs Aktiengesellschaft auf die Blitz 24-250 GmbH mit Sitz in München (Hauptaktionär) übertragen.“
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Überprüfungsverfahren zu dem Gesellschafterausschluss (Squeeze-out) bei der BUWOG AG, Wien, zugunsten der Vonovia SE hatte das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses gemäß § 2225g AktG ("Gremium") Anfang des Jahres seinen abschließenden Bericht vorgelegt.
Nach Ansicht des Gremiums stellt der Börsenkurs wirtschaftlich betrachtet keinen geeigneten Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit der Barabfindung dar. Dieser liege unterhalb des nach anerkannten Methoden der Unternehmensbewertung ermittelten wahren Wertes der Aktien (S.24). Wie bereits von dem von dem Gremium beauftragte Sachverständige FH-Hon.Prof. MMag. Alexander Enzinger ausgeführt, hängt der vom Gremium ermittelte Wert maßgeblich von den zu berücksichtigenden Synergieeffekten ab. Je nachdem, ob und wie die Synergieeffekte und die Integrationskosten auf die beiden Gesellschaften aufgeteilt werden, ergeben sich unterschiedliche Werte. Bei Szenario A erfolgt die Zuteilung entsprechend dem Gutachten von Ebner Stolz. Dem entsprechend wird der BUWOG ein Anteil von ca. 21 % an den gesamten zu erwarteten Synergieeffekten zugeteilt (EUR 7 Mio. von EUR 33,2 Mio.), während im Gegenzug 94,5 % der Integrationskosten der Antragsgegnerin zugeordnet werden. In Szenario B werden die realisierten Synergieeffekte von insgesamt EUR 33,2 Mio. p.a. sowie die einmalig anfallenden Integrationskosten von EUR 92,3 Mio. hälftig aufgeteilt, so dass sich ein höherer Wert ergibt.
Mit der Erhöhung auf EUR 36,30 je BUWOG-Aktie folgt das Handelsgericht diesem Szenario B. Damit ergibt sich eine von der Antragsgegnerin Vonovia SE zu zahlende Zuzahlung in Höhe von EUR 7,25 je BUWOG-Aktie. Hinzu kommen Zinsen in Höhe von 2 % ab dem Tag nach der Beschlussfassung bis zur Veröffentlichung des Eintragungsbeschlusses und 4 % Zinsen für den Zeitraum danach.
Handelsgericht Wien, FN 349794 d, Az. 74 Fr 20749/18 mAuf der virtuell durchgeführten außerordentlichen Hauptversammlung der Nexus AG am 25. September 2025 soll der angekündigte aktienrechtliche Squeeze-out zugunsten der Project Neptune Bidco GmbH (TA Associates Management, L.P.) unter dem einzigen Tagesordnungspunkt beschlossen werden. Die Beschlussvorlage in der heute veröffentlichten Einladung lautet:
„Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Nexus AG mit Sitz in Donaueschingen werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer von der Project Neptune Bidco GmbH mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 296422 (Hauptaktionärin), zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 70,00 je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie auf die Hauptaktionärin übertragen.“
Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:
PharmaSGP Holding SE: Delisting-Vereinbarung mit FUTRUE GmbH, Delisting, am 24. Juli 2025 verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out gefordert
Pulsion Medical Systems SE: Squeeze-out zugunsten der MAQUET Medical Systems AG (Tochtergesellschaft der Getinge AB), Hauptversammlung voraussichtlich im 4. Quartal 2025
SHS Viveon AG: Delisting, verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Sidetrade AG
„Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der ABOUT YOU Holding SE (Minderheitsaktionäre) werden gemäß § 62 Abs. 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz und Art. 9 Abs. 1 lit. c Ziff. (ii), Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) gegen Gewährung einer von der ABYxZAL Holding AG mit Sitz in Hamburg (Hauptaktionärin) zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 6,50 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der ABOUT YOU Holding SE auf die Hauptaktionärin übertragen.“