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Montag, 1. Juni 2026

Spruchverfahren zum Rechtsformwechsel der Vivanco Gruppe GmbH (vormals: Vivanco Gruppe AG): Laut Antragsgegnerin keine Zahlung zu erwarten

In dem Spruchverfahren zum Rechtsformwechsel der nunmehrigen Vivanco Gruppe GmbH (vormals: Vivanco Gruppe AG) hatte das Amtsgericht Reinbek mit Beschluss vom 1. Februar 2026 (AZ: 8 IN 214/25) die Eigenverwaltung durch die Schuldnerin gemäß § 270 InsO angeordnet. Die Antragsgegnerin hat in einem aktuellen Schriftsatz ausgeführt, dass mit einer Zahlung nicht zu rechnen ist:

"Die Vivanco Gruppe GmbH und deren operative Tochtergesellschaft, die Vivanco GmbH, sind insolvent. Für die noch einen operativen Geschäftsbetrieb unterhaltende Vivanco GmbH wird in Kürze ein Insolvenzplan vorgelegt werden, der inhaltlich bereits weitgehend fertig ist und lediglich eine sehr geringe quotale Befriedigung der Gläubiger vorsieht. Eine Zahlung an nachrangige Gläubiger und die Vivanco Gruppe GmbH als alleinige Gesellschafterin der Vivanco GmbH ist ausgeschlossen.

Für die Vivanco Gruppe GmbH ist kein Insolvenzplan vorgesehen. Hier ist stattdessen von einer Masseunzulänglichkeit auszugehen, so dass es nicht einmal zu einer quotalen Befriedigung der Gläubiger kommen wird. Die Vivanco Gruppe GmbH verfügt weder über ein eigenes operatives Geschäft noch über werthaltige Vermögensgegenstände oder eine sonstige ausreichende Masse. Die zuletzt an die italienische SBS S.p.A. veräußerten Beteiligungen und sonstigen Vermögenswerte gehörten nicht der Vivanco Gruppe GmbH, sondern der Vivanco GmbH, sodass auch der jeweilige Veräußerungserlös nicht der Vivanco Gruppe GmbH, sondern der Vivanco GmbH zugeflossen ist."

LG Lübeck, Az. 13 O 57/25
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Vivanco Gruppe GmbH
23 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40212 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Schreiben Hahn Sommerlad Rechtsanwälte PartGmbB, 60325 Frankfurt am Main

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