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Donnerstag, 18. Juni 2026

Ludwig Beck am Rathauseck-Textilhaus Feldmeier AG: Abschluss einer Delisting-Vereinbarung mit der Bayerische Gewerbebau AG

Ad hoc-Meldung gemäß Art. 17 MAR

München, 17.06.2026 – Die Ludwig Beck am Rathauseck – Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft (“Gesellschaft”), deren Aktien zum Handel im regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse sowie zum Handel im regulierten Markt der Börse München zugelassen sind, hat heute mit ihrer Hauptaktionärin, der Bayerische Gewerbebau AG, Grasbrunn, die nach erfolgtem Vollzug des am 29. Mai 2026 geschlossenen Aktienkaufvertrags direkt und unter Zurechnung der von ihrer Tochtergesellschaft, der BG Heppenheim Grundstücks GmbH, München, gehaltenen Aktien insgesamt rund 78,17 % der Aktien an der Gesellschaft hält, eine Delisting-Vereinbarung abgeschlossen. Auf Grundlage der Delisting-Vereinbarung soll die Gesellschaft nach Veröffentlichung eines öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots durch die Bayerische Gewerbebau AG einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Ludwig Beck-Aktien zum Handel im regulierten Markt und zugleich auch der Zulassung zum Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse sowie zum Handel im regulierten Markt der Börse München stellen. Darüber hinaus wird die Gesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Einbeziehung der Aktien in den Freiverkehr zu beenden, soweit diese Einbeziehung auf Antrag der Gesellschaft erfolgte.

Die Bayerische Gewerbebau AG hat sich in der Delisting-Vereinbarung verpflichtet, das aufgrund der Kontrollerlangung über die Gesellschaft entsprechend den Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) erforderliche Pflichtangebot an die Aktionäre der Gesellschaft zugleich als Delisting-Erwerbsangebot gemäß § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 3 Börsengesetz (BörsG) auszugestalten. Das Pflicht- und Delisting-Erwerbsangebot wird daher sowohl den Anforderungen des WpÜG an ein Pflichtangebot im Sinne des § 35 Abs. 2 WpÜG i.V.m. der WpÜG-Angebotsverordnung als auch den Anforderungen des BörsG an ein Delisting-bezogenes Abfindungsangebot mindestens genügen. Insbesondere soll das Angebot gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 BörsG nicht von Bedingungen abhängig sein. Auch soll die Angebotsgegenleistung den Erfordernissen aus § 39 Abs. 3 BörsG mindestens genügen.

Der Vorstand der Gesellschaft ist bei Abwägung der Gesamtumstände der Auffassung, dass der Abschluss der Delisting-Vereinbarung und das Delisting im Interesse der Gesellschaft liegen. Vor diesem Hintergrund hat sich die Gesellschaft verpflichtet, vorbehaltlich der Prüfung der Angebotsunterlage und der Angebotsgegenleistung und im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichten das Delisting-Erwerbsangebot zu unterstützen. Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft werden unverzüglich nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage eine begründete Stellungnahme gemäß § 27 WpÜG abgeben.

Die Delisting-Vereinbarung sieht vor, dass die Widerrufe der Zulassung der Ludwig Beck-Aktien zum Handel im regulierten Markt nicht vor Ablauf der Annahmefrist des Pflicht- und Delisting-Erwerbsangebots wirksam werden sollen. Über den jeweiligen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Ludwig Beck-Aktien werden die Geschäftsführungen der Frankfurter Wertpapierbörse und der Börse München entscheiden. Nach Wirksamwerden der Widerrufe der beiden Börsenzulassungen werden die Aktien der Gesellschaft nicht mehr an einem inländischen regulierten Markt oder einem vergleichbaren Markt im Ausland zum Handel zugelassen sein und gehandelt werden.

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