Burda Digital SE
München
Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre (aktienrechtlicher Squeeze-out) der New Work SE, Hamburg
- WKN NWRK01 - / - ISIN DE000NWRK013 -
Die ordentliche Hauptversammlung der New Work SE, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 148078 („Gesellschaft“), vom 23. Juni 2025 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Burda Digital SE, München, als Hauptaktionärin („Hauptaktionärin“) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) i.V.m. §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“).
Der Übertragungsbeschluss wurde am 5. August 2025 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Hauptaktionärin übergegangen. Nach Maßgabe des Übertragungsbeschlusses erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft für ihre übergegangenen Aktien eine von der Hauptaktionärin zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 105,65 je auf den Namen lautender Stückaktie der Gesellschaft. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde von der Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als gerichtlich ausgewähltem und bestelltem sachverständigen Prüfer geprüft und bestätigt.
Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses am 5. August 2025 in das Handelsregister der New Work SE ist ebenfalls am 5. August 2025 durch die erstmalige Abrufbarkeit im Handelsregister bekannt gemacht worden.
Die wertpapiertechnische Abwicklung und Auszahlung der Barabfindung sind bei der
Landesbank Baden-Württemberg
zentralisiert. Die Auszahlung der Barabfindung (zzgl. angefallener Zinsen) an die Minderheitsaktionäre erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung ihrer Aktien über die jeweilige Depotbank, die für die Weiterleitung der Barabfindung (zzgl. angefallener Zinsen) an die jeweiligen Minderheitsaktionäre verantwortlich ist. Die Entgegennahme der Abfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft provisions- und spesenfrei.
Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der Gesellschaft gewährt werden.
München, im August 2025
Burda Digital SE
Quelle: Bundesanzeiger vom 8. August 2025
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Anmerkung der Redaktion:
Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft werden. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de
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