von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Zur
Beendigung der Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen gegen den in der
außerordentlichen Hauptversammlung der Diebold Nixdorf
Aktiengesellschaft (vormals Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft) vom 26.
September 2016 gefassten Beschluss über die Zustimmung zum Abschluss
eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages (BuG bzw. BGAV) wurde mit den
klagenden außenstehenden Aktionären ein 2017 im Bundesanzeiger
veröffentlichter Vergleich geschlossen, damit der BuG zeitnah
eingetragen werden konnte. Der in dem Vergleich vorgesehene Fall, dass
es in dem Spruchverfahren zum BuG keine Erhöhung gibt, ist nunmehr
eingetreten: https://spruchverfahren.blogspot.com/2025/06/spruchverfahren-zum-beherrschungs-und.html
Die Hauptaktionärin Diebold Holding hatte sich in dem Vergleich aus dem Jahr 2017 für diesen Fall verpflichtet, den die Barabfindung aus dem BuG wählenden und deswegen ausscheidenden Minderheitsaktionären eine sog. pauschale „Ausscheidensprämie“in Höhe von EUR 0,48 je Aktie zu zahlen. Damit sollte offenbar gefördert werden, dass möglichst viele Minderheitsaktionäre ausscheiden (für die Hauptaktionärin vorteilhaft für den kurz danach im Jahr 2019 durchgeführten Squeeze-out).
Die Diebold Nixdorf Holding Germany hat nunmehr auf Anfrage mitgeteilt, wie das Verfahren für das "Top-up Payment" läuft. So muss der ausgeschiedene Aktionär ein 13-seitiges Formular ausfüllen und einreichen: https://spruchverfahren.blogspot.com/2025/08/beherrschungs-und-gewinnabfuhrungsvertr.html
Um die "Prämie" zu erhalten, muss der Minderheitsaktionär laut dem Formular entweder das "Barabfindungsangebot unter dem BGAV" vor dem Squeeze-out angenommen haben. Ansonsten ist eine Annahme auch derzeit noch möglich, allerdings fristgebunden (zwei Monate ab Veröffentlichung im Bundesanzeiger). Der Antragsteller muss nachweisen,
"zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Squeeze-out der Diebold Nixdorf AG durch die Diebold Nixdorf Inc. & Co. KGaA am 10. Mai 2019 Aktien der Diebold Nixdorf AG gehalten (zu) haben und bis zwei Monate nach Veröffentlichung des Beschlusses des OLG Düsseldorf im Spruchverfahren betreffend den BGAV (I-26 W 7/22 [AktE]) im Bundesanzeiger das Barabfindungsangebot unter dem BGAV angenommen (zu) haben.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen