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Montag, 22. Juni 2026

Übernahmerechtlicher Squeeze-out bezüglich der Biotest-Stammaktien rechtskräftig abgeschlossen

Biotest GmbH & Co. KGaA
Dreieich

Bekanntmachung der letztinstanzlichen Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof (Az. II ZB 10/24) vom 10. Februar 2026 auf die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2024

Die Grifols, S.A., Barcelona, Spanien, hat am 28. März 2022 beim Landgericht Frankfurt am Main einen Antrag nach § 39a WpÜG auf Übertragung der Stammaktien der Biotest Aktiengesellschaft (nunmehr: Biotest GmbH & Co. KGaA), Dreieich, auf die Grifols, S.A. gestellt.
 
Mit Beschluss vom 27. Oktober 2022 (Az. 3-05 O 19/22) hat das Landgericht Frankfurt am Main dem Antrag stattgegeben und angeordnet, dass die Stammaktien der Biotest AG (ISIN DE0005227201), die nicht unmittelbar oder mittelbar der Grifols, S.A. gehören, gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 43,00 je Stammaktie auf die Grifols, S.A. übertragen werden (§§ 39a Abs. 1 Satz 1, 39b Abs. 5 Satz 3 WpÜG).
 
Die hiergegen gerichteten Beschwerden mehrerer Antragsgegner hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 27. Mai 2024 (Az. WpÜG 1/23) zurückgewiesen.
 
Mit Beschluss vom 10. Februar 2026 (Az. II ZB 10/24) hat der Bundesgerichtshof in Bezug auf die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nunmehr beschlossen:
 
1. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner zu 6 bis 9 gegen den Beschluss des Wertpapiererwerbs- und Übernahmesenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2024 wird unter teilweiser Abänderung der Entscheidung über die Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragstellerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.
 
2. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Eine Erstattung notwendiger Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens findet nicht statt.
 
Der Bundesgerichtshof hat damit die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen und den Übertragungsbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main damit letztinstanzlich bestätigt, wonach die Stammaktien der Biotest AG (ISIN DE0005227201), die noch nicht der Grifols, S.A. unmittelbar oder mittelbar gehören, gegen Gewährung einer Abfindung in Höhe von EUR 43,00 je Stammaktie auf die Grifols, S.A. gem. §§ 39a Abs. 1 Satz 1, 39b Abs. 5 Satz 3 WpÜG übertragen werden.
 
Die Biotest Aktiengesellschaft hat zwischenzeitlich einen Rechtsformwechsel vollzogen und firmiert nunmehr als Biotest GmbH & Co. KGaA. Zudem wurde im Rahmen des Formwechsels beschlossen, die Stamm- und Vorzugsaktien jeweils von Inhaberaktien auf Namensaktien umzustellen, wodurch diese jeweils neue Kennnummern erhalten haben (Stammaktien: neue ISIN DE000A41YE56 und neue WKN A41YE5, Vorzugsaktien: neue ISIN DE000A41YE49 und neue WKN A41YE4).
 
Der Übertragungsbeschluss bezieht sich damit nunmehr auf die Stammaktien mit der ISIN DE000A41YE56 und der WKN A41YE5.
 
Hinweise zur technischen Abwicklung der Nachzahlung:
 
Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung sind bei der
 
Deutsche Bank AG
 
zentralisiert. Die Auszahlung der Barabfindung an die Minderheitsaktionäre erfolgt in Kürze Zug um Zug gegen Ausbuchung ihrer Aktien über Clearstream Europe AG an die jeweilige Depotbank, die für die Weiterleitung der Barabfindung an die jeweiligen Minderheitsaktionäre verantwortlich ist. Von den Minderheitsaktionären ist hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung, die provisions- und spesenfrei erfolgen sollen, nichts zu veranlassen.
 
Quelle: Bundesanzeiger vom 28. Mai 2026
 
_____________________ 
 
Anmerkung der Redaktion: 
 
Die Barabfindung in Höhe von EUR 43,- je Biotest-Stammaktie ist zwischenzeitlich ausgezahlt worden. Denkbar ist nunmehr ein aktienrechtlicher Squeeze-out bei den verbliebenen Biotest-Vorzugsaktien.
 
Leitsätze zu der Entscheidung des BGH:

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