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Montag, 31. Oktober 2016

Spruchverfahren COMPUTEC MEDIA AG: Negativer Ertragswert bei negativem Kapitalisierungszinssatz?

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der COMPUTEC MEDIA AG, Fürth, wurden die von der Antragsgegnerin vorgeschlagenen sachverständigen Prüfer nach zahlreichen Verlegungen durch das LG Nürnberg-Fürth nunmehr endlich am 27. Oktober 2016 angehört (nachdem zunächst die Auftragsgutachterin geladen worden war).

Mit einer Nachbesserung ist allerdings trotz der guten finanziellen Lage und der Marktpositionierung der Gesellschaft nicht zu rechnen. Der Vorsitzende Richter gab - offenbar um zu verdeutlichen, wie großzügig das Angebot der Hauptaktionärin doch sei - den sachverständigen Prüfern eine Neuberechnung mit folgenden Parametern auf: Basiszinssatz i.H.v. 1,75%, Marktrisikoprämie i.H.v. 3%, Betafaktor 0,62 und Wachstumsabschlag in Höhe von 4%. "Merkwürdigerweise" ergab sich dann bei einem negativen Kapitalisierungszinssatz ein (negativer) Wert einer Computec-Aktie i.H.v. ./. EUR 17,11. Dies ist in der Tat "Unfug", was auch die sachverständigen Prüfer konzedierten. Für den Richter war das nichtsdestotrotz weiterhin ein Argument, weshalb der Ertragswert keine Rolle spielen könne. 

Richtig ist, dass bei einem Kapitalisierungszinssatz i.H.v. Null sich rechnerisch ein unendlicher Wert der Gesellschaft ergibt (was wenig Sinn macht). Ein negativer Zinssatz ist modellgemäß nicht möglich.

LG Nürnberg-Fürth, Az. 1 HK O 8174/13
Vogel, E. u.a. ./. Marquard Media International AG
48 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Hahn, 90431 Nürnberg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Marquard Media International AG:
Rechtsanwälte Beiten Burkhardt, 80339 München

Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft (BOGESTRA)

"Holding für Versorgung und Verkehr GmbH Bochum“

Bochum


WKN 821600
– ISIN DE 0008216003 –

Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft, Bochum


Die ordentliche Hauptversammlung der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft, Bochum, eingetragen ins Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 1 („BOGESTRA“), vom 26. August 2016 hat u.a. die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär, die Holding für Versorgung und Verkehr GmbH Bochum („HVV“) mit Sitz in Bochum, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 2412 mit Geschäftsanschrift Ostring 28, 44787 Bochum, die mit rund 98,36 % mittelbar und unmittelbar an der BOGESTRA beteiligt ist, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327a AktG (Ausschluss von Minderheitsaktionären) beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss ist am 24. Oktober 2016 in das Handelsregister der BOGESTRA beim Amtsgericht Bochum (HRB 1) eingetragen worden. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister der BOGESTRA sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre an der BOGESTRA in das Eigentum der Holding für Versorgung und Verkehr GmbH Bochum mit Sitz in Bochum übergegangen.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Aktionäre der BOGESTRA eine von der Holding für Versorgung und Verkehr GmbH Bochum zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 270,00 je Stückaktie der BOGESTRA im Nennwert von EUR 25,60
Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 5 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, als dem vom Landgericht Dortmund auf Antrag der Holding für Versorgung und Verkehr GmbH Bochum durch Beschluss vom 8. Juni 2016 (AZ: 18 O 61/16 AktE) ausgewählten und bestellten sachverständige Prüfer geprüft und bestätigt.

Die wertpapiertechnische Abwicklung der Barabfindung ist bei der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale (Helaba), Neue Mainzer Straße 52-58, 60311 Frankfurt am Main c/o Deutsche WertpapierService Bank AG, Wildunger Str. 14, 60487 Frankfurt am Main, zentralisiert. Die Auszahlung der Barabfindung erfolgt ab sofort.

Aktionäre der BOGESTRA, deren Aktien bei einem Kreditinstitut in einem Streifband oder Girosammeldepot verwahren, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung an die Aktionäre gegen Ausbuchung ihrer Aktien ist unverzüglich nach der Eintragung in das Handelsregister in die Wege geleitet worden und erfolgt durch die jeweilige Depotbank. Die Minderheitsaktionäre werden hierüber von ihren Depotbanken gesondert informiert und müssen nicht mehr von sich aus tätig werden.

Die ausgeschiedenen Aktionäre der BOGESTRA, die ihre Aktien selbst verwahren, werden gebeten, ihre Aktienurkunden ab sofort bis zum 26. Februar 2017 bei der Helaba c/o Deutsche WertpapierService Bank AG, Wildunger Str. 14, 60487 Frankfurt am Main, oder bei einem anderen Kreditinstitut zur Weiterleitung an die Deutsche WertpapierService Bank AG, Wildunger Str. 14, 60487 Frankfurt am Main, während der üblichen Geschäftszeiten einzureichen und dabei eine Bankverbindung anzugeben, auf die der Betrag der Barabfindung überwiesen werden soll. Sobald die üblichen Abwicklungsmaßnahmen, die mit der Einreichung von Aktienurkunden verbunden sind, durchgeführt sein werden, wird die Barabfindung auf das angegebene Konto des Einreichers überwiesen Ein gegenüber girosammelverwahrten Aktien eigenständiger Zinslauf wird durch die Einreichung der effektiven Aktienurkunden nicht begründet.

Abfindungsbeträge, die nicht bis zum 26. Februar 2017 von den Berechtigten entgegengenommen worden sind, werden wir zugunsten der Berechtigten beim Amtsgericht Bochum – Hinterlegungsstelle – unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegen.

Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Aktionäre der BOGESTRA kosten-, provisions- und spesenfrei.

Die Notiz der Aktie der BOGESTRA am geregelten Markt der Börse Düsseldorf wurde unmittelbar nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister ausgesetzt und wird zeitnah eingestellt.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchstellenverfahren gemäß § 327f AktG für die im Rahmen der Übertragung ausgeschiedenen Aktionäre der BOGESTRA rechtskräftig eine höhere als die angebotene Abfindung festgesetzt werden sollte, wird diese höhere Abfindung allen ausgeschiedenen Aktionären der BOGESTRA gewährt werden.

Bochum, im Oktober 2016

Holding für Versorgung und Verkehr GmbH Bochum
Bochum
– Geschäftsführung –

Quelle: Bundesanzeiger vom 28. Oktober 2016

Frauenthal Holding AG: Mögliches Delisting durch Verschmelzung der Frauenthal Holding AG auf eine nicht börsennotierte Tochtergesellschaft

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Wien, 28.10.2016

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Frauenthal Holding AG ("Frauenthal") haben heute beschlossen, eine Beendigung der Börsennotierung (Delisting) der Aktien der Frauenthal Holding AG (ISIN AT0000762406) durch eine Umgründungsmaßnahme (Verschmelzung auf eine 100%-Tochter-Aktiengesellschaft) vorzubereiten und unter den nachstehend genannten Voraussetzungen durchzuführen.

Ein Delisting wäre für die Gesellschaft aus verschiedenen Gründen vorteilhaft - neben erheblichen Kosteneinsparungen (Wegfall von Berichts- und Veröffentlichungspflichten und Organisationsanforderungen) könnten auch die aus den Offenlegungspflichten resultierenden Nachteile gegenüber Wettbewerbern, die keine Börsennotierung aufweisen, vermieden werden.

Seit Ende September 2016 ist beim Obersten Gerichtshof (OGH) ein Verfahren betreffend eine andere börsennotierte Gesellschaft anhängig, in dem der OGH voraussichtlich über die Frage der Zulässigkeit eines Delistings durch Verschmelzung auf eine Tochter-Aktiengesellschaft entscheiden wird. Zeitpunkt und Ergebnis der OGH-Entscheidung können derzeit nicht abgeschätzt werden.
Sofern der OGH die Zulässigkeit dieser Form des Delistings ohne Barabfindungsangebot im Sinne von § 234b AktG (oder vergleichbaren Bestimmungen) bejaht und ausgehend von dieser Rechtsprechung ein Delisting der Frauenthal durch Verschmelzung entweder (i) gänzlich ohne Angebot an die Aktionäre zur Veräußerung ihrer Aktien oder (ii) mit einem Angebot, aber nicht zu anderen wirtschaftlichen Bedingungen als das derzeit laufende Pflichtangebot der Ventana Holding GmbH (siehe unten) zulässig ist, wird Frauenthal der Hauptversammlung einen Beschlussvorschlag für eine solche Strukturmaßnahme zur Erreichung eines Delistings vorlegen. Aktionäre der Frauenthal würden bei der Verschmelzung anstelle ihrer Beteiligung an Frauenthal eine entsprechende Beteiligung an einer Tochter-Aktiengesellschaft der Frauenthal erhalten. Diese Aktien wären nicht zum Handel an einer Börse zugelassen, weshalb die Liquidität des Handels eingeschränkt wäre.

Die Frauenthal weist darauf hin, dass den Aktionären derzeit die Annahme des laufenden Pflichtangebotes der Ventana Holding GmbH und damit eine Veräußerung ihrer Aktien an die Ventana Holding GmbH offen steht. Dieses Pflichtangebot (§§ 22 ff Übernahmegesetz, "ÜbG") richtet sich auf den Erwerb sämtlicher im Streubesitz stehender Aktien und somit auf den Erwerb von bis zu 1.535.767 auf Inhaber lautenden Stückaktien der Frauenthal Holding AG (ISIN AT0000762406) zu einem Preis von EUR 11,06 je Aktie. Für die Annahme des Angebots läuft derzeit die gesetzlich (§ 19 Abs 3 Z 1 ÜbG) vorgesehene Frist von drei Monaten bis zum 30.11.2016.
Zu den Details des Angebots, zu den Stellungnahmen der Verwaltungsorgane der Frauenthal als Zielgesellschaft sowie zum Bericht des Sachverständigen der Zielgesellschaft wird auf die auf der Internetseite der Frauenthal (www.frauenthal.at) und auf der Internetseite der Übernahmekommission (www.takeover.at) veröffentlichten sowie bei der ERSTE Bank als Zahlstelle aufliegenden Unterlagen hingewiesen.

Die Pläne der Frauenthal basieren auf der derzeit geltenden Rechtslage und können sich daher bei zukünftigen Gesetzesänderungen ebenfalls ändern.

Von Seiten des Kernaktionärs der Frauenthal ist eine grundsätzliche Zustimmung zu einem Delisting durch Verschmelzung avisiert worden. Dazu wird eine ergänzende Äußerung der Ventana Holding GmbH zum laufenden Pflichtangebot für die Aktien der Frauenthal, für Montag, 31.10.2016, erwartet.

Vorstand und Aufsichtsrat der Frauenthal behalten sich unabhängig von der Frage eines Delistings durch Verschmelzung ausdrücklich vor, zur Realisierung der Wachstumsziele der Gesellschaft Möglichkeiten zur Stärkung des Eigenkapitals der Frauenthal zu prüfen.

Freitag, 28. Oktober 2016

Hörmann Finance GmbH: Ausbau des Beteiligungsportfolios durch mehrheitliche Übernahme der VacuTec Messtechnik GmbH und Erhöhung des Anteils an der Funkwerk AG

- Stärkung der Geschäftsbereiche "Engineering" und "Kommunikation" 

- Bündelung der wesentlichen operativen Gesellschaften der Hörmann Gruppe in der Hörmann Finance


Kirchseeon b. München, 19. Oktober 2016 - Der Technologiespezialist Hörmann Finance (Unternehmensanleihe: ISIN DE000A1YCRD0) hat heute beschlossen, sein Beteiligungsportfolio in den Geschäftsbereichen "Engineering" und "Kommunikation" auszubauen. Dies soll zum einen durch die Übernahme weiterer Anteile in Höhe von 52,85 % an der Funkwerk AG von der Hörmann Funkwerk Holding GmbH unter Verrechnung von Forderungen erfolgen. Zum anderen ist die mehrheitliche Einbringung der VacuTec Messtechnik GmbH im Zuge einer Sachkapitalerhöhung vorgesehen. Nach Vollendung der liquiditätsneutralen Transaktionen, die noch in diesem Jahr erfolgen sollen, wird Hörmann Finance 78,35 % an der Funkwerk AG sowie 90 % der VacuTec Messtechnik GmbH halten. Durch diese Maßnahmen werden alle wesentlichen und mehrheitlich gehaltenen operativen Gesellschaften der Hörmann Gruppe in der Hörmann Finance gebündelt und die Konzernstruktur insgesamt optimiert.

Hörmann Finance stärkt mit dem Ausbau des Beteiligungsportfolios seine beiden Geschäftsbereiche "Kommunikation" und "Engineering", die zusammen mit der Sparte "Automotive" die drei Standbeine der Gesellschaft bilden. Die börsennotierte Funkwerk AG (ISIN DE0005753149), ein technologisch führender Anbieter innovativer Kommunikations-, Informations- und Sicherheitssysteme, die insbesondere im Zugfunk sowie in der Personen- und Gebäudesicherung eingesetzt werden, wird in den Geschäftsbereich "Kommunikation" integriert. Die VacuTec Messtechnik GmbH, ein hoch profitabler Anbieter von Strahlungsmesstechnik für Medizin, Industrie und Umwelt, ergänzt den Geschäftsbereich "Engineering".

Die Übernahme der Anteilsmehrheit an der Funkwerk AG (Pro-forma-Umsatzerlöse 2015: EUR 75,7 Mio., Pro-forma-EBIT 2015: EUR 4,8 Mio.) sowie an der VacuTec Messtechnik GmbH (Umsatz 2015: EUR 9,2 Mio., EBIT 2015: EUR 3,5 Mio.) wird künftig zu einem deutlichen Anstieg der Umsatzerlöse und einer Verbesserung der operativen Ertragskraft der Hörmann Finance führen, ohne dass für die beiden Transaktionen Schulden aufgenommen werden.

Johann Schmid-Davis, CFO der Hörmann Finance GmbH: "Mit der Erweiterung unseres Beteiligungsportfolios erreichen wir eine stärkere Diversifizierung unseres Geschäftsmodells mit drei starken profitablen Geschäftsbereichen. Auch künftig werden wir durch permanente Investitionen unsere gute technologische Position weiter ausbauen, unsere Wettbewerbsfähigkeit erhöhen sowie unsere Internationalisierung vorantreiben."

_____

Der Technologiespezialist Hörmann hat sich seit Begebung der börsennotierten Unternehmensanleihe in 2013 als verlässlicher Kapitalmarktpartner und solides Investment etabliert. Im Geschäftsjahr 2015 erwirtschaftete die Hörmann Finance Gruppe mit 2.283 Mitarbeitern in den drei Geschäftsbereichen "Automotive", "Engineering" und "Kommunikation" einen Konzernumsatz von rund 435 Mio. Euro, ein operatives Ergebnis (EBIT) von 11,9 Mio. Euro und einen Konzerngewinn nach Steuern von 6,2 Mio. Euro. Die Unternehmensgruppe beabsichtigt, in den nächsten Jahren ihre gute technologische Position durch permanente Investitionen weiter auszubauen und die internationalen Aktivitäten systematisch zu erweitern.


Kontakt:
Hörmann Finance GmbH ∙ Hauptstraße 45-47 ∙ 85614 Kirchseeon
Telefon: 08091 5630-133 ∙ Telefax: 08091 5630-193 ∙ E-Mail: ir@hoermann-gruppe.de

IFM Immobilien AG: Vorstand und Aufsichtsrat halten Erwerbsangebot für zu niedrig

Stellungnahme der IFM Immobilien AG zum freiwilligen öffentlichen Kaufangebot der Taunus Capital Management AG, Frankfurt a.M., für bis zu 50.000 Aktien der IFM Immobilien AG:

Die Taunus Capital Management AG, Frankfurt a. M., hat am 17. Oktober 2016 im Bundesanzeiger ein freiwilliges öffentliches Kaufangebot an die Aktionäre der IFM Immobilien AG (nachfolgend „Gesellschaft“) zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft zu einem Preis von EUR 3,65 pro Aktie veröffentlicht (nachfolgend „Kaufangebot“). Das Kaufangebot ist auf 50.000 Aktien begrenzt.

Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft nehmen zu diesem Kaufangebot wie folgt Stellung:

1. Keine Geschäftsbeziehungen zur Taunus Capital Management AG: Die Gesellschaft unterhält keine Geschäftsbeziehungen zur Taunus Capital Management AG.

2. Unangemessene Gegenleistung: Vorstand und Aufsichtsrat halten die im Kaufangebot vorgesehene Gegenleistung pro Aktie der Gesellschaft in Höhe von EUR 3,65 für unangemessen niedrig. Nach Ansicht von Vorstand und Aufsichtsrat entspricht dieser Betrag in keiner Weise dem heutigen Unternehmenswert. Diese Beurteilung belegt insb. auch der nachfolgende Gesichtspunkt: Am 13. November 2015 war von einem anderen Bieter ein freiwilliges Erwerbsangebot für die Aktien der Gesellschaft im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Die angebotene Gegenleistung je Aktie betrug hier EUR 9,30.

3. Keine Absicht der Verwaltungsmitglieder, dass Kaufangebot anzunehmen: Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft werden das Kaufangebot, soweit sie Inhaber von Wertpapieren der Gesellschaft sind, nicht annehmen.

SLM Solutions: Übernahmeangebot der GE Germany Holdings AG erloschen

- Mindestannahmequote von 75% der ausstehenden SLM-Aktien nicht erreicht

- Vorstand und Aufsichtsrat der SLM Solutions Group hatten den Übernahmeversuch befürwortet


Lübeck, 27. Oktober 2016 - Die GE Germany Holdings AG, eine indirekte hundertprozentige Tochtergesellschaft der GE Aviation und Teil des General Electric (GE)-Konzerns, hatte am 26. September 2016 ein Übernahmeangebot für alle ausstehenden Aktien der SLM Solutions Group AG veröffentlicht. Die Annahmefrist lief am 24. Oktober 2016, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) aus. Mit der Verfehlung der Mindestannahmequote von 75% der ausstehenden SLM-Aktien ist eine der Vollzugsbedingungen nicht eingetreten und das Angebot daraufhin erloschen.

Dr. Markus Rechlin, CEO der SLM Solutions Group AG, zum Ausgang des Übernahmeversuchs: "Als Teil des GE-Konzerns hätten wir die Chance gehabt, unseren Wachstumskurs zu beschleunigen. GE hatte ernsthafte und glaubwürdige Zusagen zum Ausbau unserer Standorte und unseres Vertriebsnetzes gemacht. Aus unserer Sicht wäre ein erfolgreiches Angebot nicht nur im Interesse von GE, sondern auch im Interesse unseres Unternehmens, unserer Mitarbeiter und Aktionäre gewesen." Vorstand und Aufsichtsrat hatten in ihrer gemeinsamen Stellungnahme einstimmig die Annahme des Angebots empfohlen. Letztlich oblag die Annahme des Angebots aber der individuellen Entscheidung jedes einzelnen SLM-Aktionärs. Die SLM Solutions Group wird unverändert ihre Strategie verfolgen, sich zu einem integrierten Systemanbieter im Bereich der additiven Fertigung weiterzuentwickeln. Dazu wurde bereits im Februar 2016 mit der österreichischen CADS GmbH eine Gesellschaft für die Entwicklung einer Spezialsoftware für die Konstruktionsanforderungen des Selektiven Laserschmelzens gegründet. Im Juli 2016 wurde zusammen mit dem Hauptgesellschafter von TLS Spezialpulver die 3D Metal Powder GmbH gegründet. Diese wird die Entwicklung, Produktion und Veredelung von metallischen Spezialpulvern vorantreiben. Zunächst ist der Aufbau einer Produktionskapazität von 100 Tonnen Aluminiumpulver im Jahr geplant.

"Wir haben in der Vergangenheit gezeigt, dass das Unternehmen SLM Solutions in seiner jetzigen eigenständigen Aufstellung, insbesondere mit der von uns entwickelten Technologie und mit der von uns verfolgten Strategie, gut aufgestellt ist. Das Übernahmeangebot und dessen Verlauf haben allerdings für eine erhöhte Unsicherheit im Markt für additive Fertigung und auch bei unseren Kunden und Mitarbeitern geführt", so die Einschätzung von Uwe Bögershausen, CFO der SLM Solutions Group AG. Die Jahresziele für die Steuerungskennzahlen Umsatz und bereinigtes EBITDA können aus Unternehmenssicht weiterhin erreicht werden, sind aber wie im Vorjahr im besonderen Maße vom Ablauf des vierten Quartals 2016 abhängig, in dem die wichtige Branchenmesse formnext in Frankfurt stattfinden wird.

Über das Unternehmen:

Die SLM Solutions Group AG aus Lübeck ist ein führender Anbieter metallbasierter additiver Fertigungstechnologie. Die Aktien des Unternehmens werden im Prime Standard der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt. Seit dem 21. März 2016 ist die Aktie im TecDAX gelistet. Das Unternehmen konzentriert sich auf die Entwicklung, Montage und den Vertrieb von Maschinen und integrierten Systemlösungen im Bereich des Selektiven Laserschmelzens (Selective Laser Melting). SLM Solutions beschäftigt derzeit mehr als 310 Mitarbeiter in Deutschland, den USA, Singapur, Russland und China. Die Produkte werden weltweit von Kunden in der Luft- und Raumfahrtbranche, dem Energiesektor, dem Gesundheitswesen oder dem Automobilsektor eingesetzt.

Donnerstag, 27. Oktober 2016

Abwicklungsbekanntmachung zum Squeeze-out bei der Horten AG

ASSET Immobilienbeteiligungen GmbH

Düsseldorf


Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG und Abwicklungsbekanntmachung über die Nachzahlung an die ehemaligen Minderheitsaktionäre der (ehemaligen) Horten AG, Düsseldorf
ISIN DE0006083702, WKN 608370


Mit Beschluss vom 27. August 2002 hat die Hauptversammlung der – inzwischen in die Rechtsform der GmbH umgewandelten – Horten AG, ehemals eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 11380, Beschluss über einen Zwangsausschluss der Minderheitsaktionäre gemäß §§ 327a ff. AktG gefasst. Am 29. Oktober 2002 wurde der Übertragungsbeschluss in das Handelsregister der Horten AG eingetragen und damit rechtswirksam. Die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin ASSET Immobilienbeteiligungen GmbH erfolgte gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 9,50 je Stückaktie.


I.


Im Spruchverfahren anlässlich der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der (ehemaligen) Horten AG auf die ASSET Immobilienbeteiligungen GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG gibt die ASSET Immobilienbeteiligungen GmbH hiermit gemäß § 14 SpruchG die – aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. August 2016 im Beschwerdeverfahren – rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Juli 2013 (Az.: 33 O 134/06 [AktE]) wie folgt bekannt:


„BESCHLUSS


In dem Spruchverfahren


zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die durch Squeeze-Out auf die ASSET Immobilienbeteiligungen GmbH übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der Horten AG,
an dem beteiligt sind:

1. - 30. Antragsteller

31.
Horten AG, vertreten durch den Vorstand Rolf-Ulrich Dreyer, Bertha-von-Suttner-Straße 5, 66123 Saarbrücken,
32.
ASSET Immobilienbeteiligungen GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung, Bertha-von-Suttner-Straße 5, 66123 Saarbrücken,
Antragsgegnerinnen,

33.
Rechtsanwalt Künzel, Am Bärenkamp 20 B, 40589 Düsseldorf,
als gemeinsamer Vertreter der Minderheitsaktionäre

hat die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Bronczek sowie die Handelsrichter Koppenhöfer und Plum auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2013 am 17. Juli 2013 beschlossen:

 
Die Anträge der Antragsteller zu 24. und 25. werden als unzulässig zurückgewiesen. Sie tragen ihre außergerichtlichen Kosten.

 
Die Anträge gegen die Antragsgegnerin zu 1) werden als unzulässig zurückgewiesen.
 
Die den außenstehenden Aktionären der Horten AG aus Anlass der am 27. August 2002 beschlossenen Übertragung der Aktien auf die Antragsgegnerin zu 2) gemäß §§ 327a ff. Aktiengesetz zu gewährende Barabfindung wird auf 11,99 EUR je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Horten AG festgesetzt.

 
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1) bis 23), und 26) bis 30) werden der Antragsgegnerin zu 2) auferlegt, die auch die Vergütung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre zu tragen hat.
 

Der Geschäftswert für die gerichtlichen Gebühren und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre wird auf 2.221.809,57 EUR festgesetzt.“


II.


Die wertpapiertechnische Abwicklung (Zahlstellenfunktion) der Nachzahlung wird am 4. November 2016 durchgeführt. Als Zentralabwicklungsstelle fungiert die HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, Düsseldorf.

Die Abfindungsberechtigten, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Depot unterhalten, über das seinerzeit die Zahlung der ursprünglichen Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme des Nachzahlungsbetrags nebst gesetzlicher Zinsen nichts zu veranlassen. Der Nachzahlungsbetrag nebst gesetzlicher Zinsen wird ihnen nach Prüfung der Anspruchsberechtigung über dieses Kreditinstitut zur Verfügung gestellt.

Soweit Abfindungsberechtigte inzwischen ihre Depotverbindung gewechselt haben, erfolgt die Auszahlung des Nachzahlungsbetrags sowie der gesetzlichen Zinsen über die Kreditinstitute, bei denen im Zeitpunkt der Zahlung der ursprünglichen Barabfindung ein Depot bestand. Zu diesem Zweck werden die Abfindungsberechtigten, die ihre Depotverbindung inzwischen gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis zum 5. Dezember 2016 keine Gutschrift des Nachzahlungsbetrags nebst gesetzlicher Zinsen erhalten haben gebeten, sich schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Zahlung der ursprünglichen Barabfindung abgewickelt wurde.
Die Entgegennahme der Nachzahlung erfolgt für die Abfindungsberechtigten kosten-, spesen- und provisionsfrei.

Düsseldorf, im Oktober 2016

ASSET Immobilienbeteiligungen GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 26. Oktober 2016

Mittwoch, 26. Oktober 2016

Halloren Schokoladenfabrik AG: Vorstand und Aufsichtsrat der Halloren Schokoladenfabrik AG beschließen Rückkauf eigener Aktien

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Art. 17 MAR

Halle / Saale, den 25. Oktober 2016 - Der Vorstand der Halloren Schokoladenfabrik AG (ISIN DE000A0LR5T0) hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der durch die Hauptversammlung vom 17.06.2015 erteilten Ermächtigung zum Rückkauf eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG Gebrauch zu machen. Insgesamt können bis zum 16.06.2020 bis zu 10% des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals durch die Gesellschaft erworben werden. Die Aktien sollen ausschließlich über die Börse erworben werden. Der Kaufpreis je Aktie (ohne Nebenkosten) darf den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsentagen vor der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten.

In einem ersten Schritt sollen in der Zeit vom 01.11.2016 bis zum 03.12.2016 bis zu 200.000 Aktien gekauft werden. Auf der Basis des vorstehend genannten Beschlusses der Hauptversammlung sind weitere Rückkäufe von eigenen Aktien jederzeit möglich.

Der Vorstand hält die Aktie und damit die Gesellschaft zum derzeitigen Kurs für unterbewertet. Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft wollen mit dem Erwerb der eigenen Aktien durch die Gesellschaft nach den jüngsten Kursentwicklungen der Aktie positive Signale an den Kapitalmarkt senden. Die Geschäftstätigkeit der Halloren Schokoladenfabrik AG wird durch den am 21.10.2016 angekündigten Rückzug vom Freiverkehr nicht berührt.

KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG: KD River Invest GmbH stellt Befreiungsantrag

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

17.10.2016 - Die KD River Invest GmbH und ihre Mutterunternehmen haben uns am heutigen Tag darüber informiert, dass sie am 14. Oktober 2016 bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beantragt haben, sie jeweils von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG zur Veröffentlichung des Kontrollerwerbs und zur Abgabe eines Pflichtangebots im Hinblick auf die Erlangung der Kontrolle über die KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt Aktiengesellschaft (KD AG) zu befreien. Die KD River Invest GmbH hatte am 11. Oktober 2016 insgesamt 97,32 % des Grundkapitals an der KD AG erworben. Damit hatten sowohl die KD River Invest GmbH als auch ihre Mutterunternehmen die Kontrolle im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG an der KD AG erlangt. Der Befreiungsantrag wird insbesondere darauf gestützt, dass der verbleibende Streubesitz der KD AG gering ist und die KD River Invest GmbH beabsichtigt, die Übertragung der Aktien der verbliebenen Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär gemäß § 327a ff. AktG zu betreiben.

Dienstag, 25. Oktober 2016

Medisana Aktiengesellschaft: Handelsregister trägt Squeeze-out ein

Amtsgericht Neuss Aktenzeichen: HRB 16348       Bekannt gemacht am: 24.10.2016 20:19 Uhr

HRB 16348: Medisana AG, Neuss, Jagenbergstr. 19, 41468 Neuss. Die Hauptversammlung vom 9. August 2016 hat beschlossen, die Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Medisana AG gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327 a ff. AktG) gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 2,81 je auf den Inhaber lautender, nennwertloser Stückaktie auf die Comfort Enterprise (Germany) GmbH mit dem Sitz in Neuss, (AG Neuss, HRB 18557) als Hauptaktionär zu übertragen.

Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft: Handelsregister trägt Squeeze-Out ein

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Wie uns soeben zur Kenntnis gebracht worden ist, hat das Handelsregister des Amtsgerichts Bochum am 24. Oktober 2016 den Beschluss der Hauptversammlung der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft vom 26. August 2016 über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft (Minderheitsaktionäre) auf die Holding für Versorgung und Verkehr GmbH Bochum (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 270,00 je auf den Inhaber lautender Stückaktie in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.

Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Bochum- Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft auf die Holding für Versorgung und Verkehr GmbH Bochum übergegangen.

Die Börsennotierung der Aktien der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft wird voraussichtlich in Kürze eingestellt werden. Ein bis dahin noch stattfindender Börsenhandel ist nur ein Handel mit Barabfindungsansprüchen der Minderheitsaktionäre.

Bochum, den 25. Oktober 2016

Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft
- Der Vorstand -

Montag, 24. Oktober 2016

Beendigung des Spruchverfahrens zur Verschmelzung der AEG Aktiengesellschaft auf die Daimler-Benz Aktiengesellschaft

Daimler AG

Stuttgart


Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG


Zum umwandlungsrechtlichen Spruchverfahren nach § 15 UmwG a.F. anlässlich der im Jahr 1996 beschlossenen Verschmelzung der AEG Aktiengesellschaft auf die Daimler-Benz Aktiengesellschaft gibt die Daimler AG als Rechtsnachfolgerin der Daimler-Benz Aktiengesellschaft gemäß § 14 SpruchG den – aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt im Beschwerdeverfahren (Az. 21 W 19/14) vom 19. September 2016 (zugegangen am 5. Oktober 2016) nunmehr rechtskräftigen – Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 19. Februar 2014 (Az. 3-08 O 135/96) bekannt:

„Beschluss

In dem Rechtsstreit

1. - 8. Antragsteller

gegen

Daimler AG,
Epplestraße 225, 70567 Stuttgart,
Antragsgegnerin

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanw. Gleiss Lutz, (…), Stuttgart,
Geschäftszeichen: DW/kb

Vertreter der außenstehenden Aktionäre:
Rechtsanw. Dr. Konrad Mohr, (…), Frankfurt

hat das Landgericht Frankfurt am Main – 8. Kammer für Handelssachen – durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Nickel und die Handelsrichter Schupp und Vogelsang am 19.02.2014 beschlossen:

Die Anträge auf Bestimmung einer baren Zuzahlung gem. § 15 Abs. 1 UmwG a.F. anlässlich der Verschmelzung der AEG Aktiengesellschaft (übertragende Gesellschaft) auf die Daimler-Benz Aktiengesellschaft (übernehmende Gesellschaft) werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre sowie der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Geschäftswert der Gerichtskosten wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.“

Stuttgart, im Oktober 2016
Daimler AG
Der Vorstand
Quelle: Bundesanzeiger vom 30. Oktober 2016

AIXTRON SE: Widerruf der Unbedenklichkeitsbescheinigung und Wiederaufnahme des Prüfverfahrens durch das Bundeswirtschaftsministerium im Rahmen der Übernahme durch die Grand Chip Investment GmbH

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Herzogenrath, 24. Oktober 2016 - AIXTRON SE (FSE: AIXA; NASDAQ: AIXG), ein weltweit führender Hersteller von Depositionsanlagen für die Halbleiterindustrie, gibt bekannt, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gegenüber der Fujian Grand Chip Investment Fund LP, als mittelbarer Gesellschafterin der Grand Chip Investment GmbH, seine am 8. September 2016 in Bezug auf das Übernahmeangebot der Grand Chip Investment GmbH erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung widerrufen und eine Wiederaufnahme des Prüfverfahrens angekündigt hat.

Die AIXTRON SE wurde am späten Abend des 21. Oktober 2016 über diese Entscheidung informiert.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der DOUGLAS HOLDING AG: LG Dortmund lehnt Befangenheitsanträge gegen den gerichtlich bestellten Sachverständigen ab

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der DOUGLAS HOLDING AG hatte das Gericht mit Beschluss vom 22. Februar 2016 Herrn Wirtschaftsprüfer Dr. Lars Franken, IVC Independent Valuation & Consulting AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 45131 Essen, mit der Gutachtenerstattung beauftragt, vgl. http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/03/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der.html. Die Antragsgegnerin hatte daraufhin gleich zwei Ablehnunganträge gegen Herrn Dr. Franken gestellt (Schriftsätze vom 17. März 2016 und 9. Juni 2016), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/07/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_12.html. Diese hat das LG Dortmund nunmehr mit Beschluss vom 19. September 2016 zurückgewiesen.

Das OLG Düsseldorf hatte bereits vor zwei Jahren ein ähnliches Ablehnungsersuchen gegen den gleichen Sachverständigen zurückgewiesen (Beschluss vom 10. März 2014, Az. I-26 W 16/13 AktE): http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/04/spruchverfahren-squeeze-out-degussa-ag.html und http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/05/spruchverfahren-squeeze-out-degussa-ag.html. Das LG Dortmund nimmt darauf in seiner Begründung Bezug.

LG Dortmund, Az. 20 O 27/13 AktE
Helfrich u.a. ./. Beauty Holding Two GmbH
97 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Ottmar Martini, Koblenz
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Beauty Holding Two GmbH:
Rechtsanwälte Gibson Dunn, 60310 Frankfurt am Main (früher: Latham & Watkins)

Samstag, 22. Oktober 2016

Halloren Schokoladenfabrik AG: Vorstand und Aufsichtsrat beschließen Delisting der Halloren-Aktie / Mitteilung über weitere möglicherweise kursrelevante Ereignisse

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Art. 17 MAR

Halle / Saale, den 21. Oktober 2016 - Der Aufsichtsrat der Halloren Schokoladenfabrik AG hat heute dem Beschluss des Vorstands vom gestrigen Tage zugestimmt, die Einbeziehung der Aktien der Halloren Schokoladenfabrik AG (ISIN DE000A0LR5T0) in den Entry Standard des Freiverkehrs der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß § 23 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutsche Börse AG für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse zu kündigen. Ein entsprechendes Kündigungsschreiben wird am heutigen 21. Oktober 2016 an die Deutsche Börse AG übermittelt. Die Frist bis zum Wirksamwerden der Kündigung beträgt sechs Wochen und läuft daher am 2. Dezember 2016 ab.

Es ist zu erwarten, dass die Frankfurter Wertpapierbörse den Handel von Aktien der Halloren Schokoladenfabrik AG unmittelbar nach Ablauf der Kündigungsfrist und somit zum Ablauf des 2. Dezember 2016 einstellt. Die Anleger haben bis zum Wirksamwerden der Kündigung die Möglichkeit, die Aktien der Halloren Schokoladenfabrik AG weiterhin im Entry Standard an der Frankfurter Wertpapierbörse zu handeln.

Durch den angestrebten Rückzug der Halloren Schokoladenfabrik AG aus dem Freiverkehr ist eine deutliche Reduzierung des Verwaltungs- und Kostenaufwands der Gesellschaft zu erwarten.
Auch nach Einstellung der Einbeziehung der Aktien der Halloren Schokoladenfabrik AG in den Entry Standard soll die konstruktive Zusammenarbeit mit den Aktionären der Gesellschaft fortgesetzt werden. Die Gesellschaft wird sich bemühen, ab Dezember 2016 einen außerbörslichen Handel der Aktie sicherzustellen.

Erweiterung des Vorstands

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat in seiner Sitzung vom 17. Oktober 2016 mit Wirkung zum 1. November 2016 drei neue Vorstandsmitglieder bestellt. Neu in den Vorstand aufgenommen werden:

Herr Udo Hungerland - Einkauf 
Herr Jay Binler - Unternehmensplanung
Herr Brandon Frehner - Produktmanagement

Herr Michael Josefus bleibt Vorstand für Produktion und Technik. Herr Andreas Stuhl verantwortet unverändert die Bereiche Finanzen, Controlling, Personal, und IT. Der Vorstandsvorsitzende Herr Klaus Lellé führt den Vertrieb des Konzerns.

Mit diesen Personalentscheidungen setzt die Halloren Schokoladenfabrik AG auch weiterhin konsequent auf Kontinuität und fachliche Kompetenz in der Führung des Unternehmens.

Wichtige Entwicklungen im operativen Geschäft

Die Tochtergesellschaft Steenland B.V. verliert ab 2017 die Lizenz, Schokoladenprodukte unter der Marke Disney zu produzieren. Dies kann möglicherweise zu Umsatzeinbußen der Halloren Schokoladenfabrik AG führen.

Die Halloren Schokoladenfabrik AG steht kurz vor Abschluss wichtiger Großaufträge für Anfang 2017. Die Auftragssituation könnte sich daher im Jahr 2017 gegenüber dem laufenden Geschäftsjahr unter sonst gleichen Bedingungen spürbar verbessern.

Mit Wirkung zum 31. Dezember 2016 und mit Wirkung zum 30. Juni 2017 hat die Halloren Schokoladenfabrik AG bestehende typisch und atypisch stille Beteiligungen gekündigt. Die Kündigung erfolgte, weil sich die Halloren Schokoladenfabrik AG damit zukünftig ausschließlich auf das Kerngeschäft konzentrieren kann. Der Ablösewert der Beteiligungen kann derzeit nicht zuverlässig eingeschätzt werden. Die exakten Bewertungen werden in den kommenden Monaten durch externe Prüfer durchgeführt. Es kann daher sein, dass die tatsächliche Bewertung deutlich - positiv oder aber auch negativ - von den aktuellen Buchwerten der Beteiligungen abweicht.

Die Halloren Schokoladenfabrik AG emittiert eine Unternehmensanleihe mit einem Emissionsvolumen von bis zu EUR 10 Millionen. Die Unternehmensanleihe hat eine jährliche Verzinsung in Höhe von 4 % mit jährlicher Zinszahlung, eine Laufzeit von 5,5 Jahren und kann auf Grundlage des gebilligten Wertpapierverkaufsprospekts und der endgültigen Bedingungen bereits ab EUR 1.000 gezeichnet werden. Die Unternehmensanleihe wird seit dem 23. September 2016 direkt durch die Gesellschaft platziert. Die bisherige Zeichnungsnachfrage ist sehr gut. Per 21. Oktober 2016 sind bereits Anteile im Wert von über EUR 5 Millionen gezeichnet worden.

Die Umsatz- und Ergebnisprognose des Vorstands vom 14. April 2016 für das laufende Geschäftsjahr hat unverändert Gültigkeit. Die Gesellschaft geht von einem im Wesentlichen ausgeglichenen Ergebnis vor positiven oder negativen Sondereffekten aus.

Freitag, 21. Oktober 2016

Übernahmeangebot für IFM-Immobilien-Aktien

Mitteilung meiner Depotbank:

Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die Taunus Capital Management AG, Frankfurt a.M. den Aktionären der IFM Immobilien AG bis zum 11.11.2016 an, ihre Aktien für EUR 3,75 je Aktie zu übernehmen. Ein Kurs der IFM Immobilien AG Aktien liegt derzeit nicht vor (Angaben ohne Gewähr).

Das Angebot ist begrenzt auf 50.000 Aktien. Die Mindestabnahmemenge beträgt 20 Aktien. Sollten mehr Aktien zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen.

Eventuell anfallende Steuern und Gebühren gehen zu Ihren Lasten. Alle Inhaber müssen sicherstellen, dass die Annahme nicht gegen gültiges Recht des jeweiligen Landes verstößt. Dieses Schreiben bedeutet nicht, dass Sie berechtigt sind, an der Maßnahme teilzunehmen. Wir empfehlen Ihnen, dies zu prüfen und gegebenenfalls mit einem Rechtsberater zu besprechen.

Die Abwicklung dieses Angebotes erfolgt direkt über die Bieterin (Taunus Capital Management AG, Bockenheimer Landstraße 17-19, 60325 Frankfurt a.M., Tel. 069-710455486, Fax 069-5095281020).

Wir bitten Sie, der Abwicklungsstelle möglichst umgehend, spätestens jedoch bis zum 11.11.2016, 18:00 Uhr (bei der Abwicklungsstelle eintreffend) mitzuteilen, ob Sie an obigem Angebot interessiert sind. Weitere Informationen zu diesem Angebot und den vollständigen Angebotstext erhalten Sie unter www.taunus-capital.de oder im elektronischen Bundesanzeiger vom 17.10.2016 (www.bundesanzeiger.de).

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Anmerkung der Redaktion:

Die IFM-Immobilien-Aktien werden derzeit bei Valora zu EUR 5,93 Geld und EUR 6,25 Brief gelistet (allerdings ohne Stückangaben), siehe http://valora.de/valora/kurse?isin=DE000A0JDU97.

Der letzte, Anfang Mai 2016 gehandelte Geschäft erfolgte zu EUR 8,25 (vor einer Kapitalrückzahlung in Höhe von EUR 1,57 je Aktie am 10. Mai 2016).

Übernahmeangebot für Bahnhofplatz-Gesellschaft-Aktien

Mitteilung meiner Depotbank:

Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die Landesbank Baden-Württemberg, Stuttgart den Aktionären der Bahnhofplatz-Gesellschaft Stuttgart AG bis zum 18.11.2016 an, ihre Aktien für EUR 167,96 je Aktie zu übernehmen. Ein Kurs der Bahnhofplatz-Gesellschaft Stuttgart AG Aktie liegt nicht vor (Angaben ohne Gewähr).

Eventuell anfallende Steuern und Gebühren gehen zu Ihren Lasten. Alle Inhaber müssen sicherstellen, dass die Annahme nicht gegen gültiges Recht des jeweiligen Landes verstößt. Dieses Schreiben bedeutet nicht, dass Sie berechtigt sind, an der Maßnahme teilzunehmen. Wir empfehlen Ihnen, dies zu prüfen und gegebenenfalls mit einem Rechtsberater zu besprechen.

Wir bitten Sie, uns möglichst umgehend, spätestens jedoch bis zum 18.11.2016, 16.00 Uhr (bei uns eintreffend) mitzuteilen, ob Sie an obigem Angebot interessiert sind (Option1). Ohne Ihre Weisung bis zu diesem Termin werden wir nichts für Sie in dieser Angelegenheit unternehmen (Option 2).

Das Angebotsdokument erhalten Sie unter http://www.lbbw.de/ErwerbsangebotBAG . Weitere Informationen finden Sie im elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) vom 19.10.2016.

i:FAO Aktiengesellschaft: Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Frankfurt am Main, 20. Oktober 2016. Der Vorstand der i:FAO Aktiengesellschaft AG (nachfolgend "Gesellschaft") mit dem Sitz in Frankfurt am Main (ISIN DE0006224520, WKN 622452) hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, den Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß § 39 Abs. 2 BörsG zu beantragen (sog. Delisting). Zur Durchführung des Delistings hat die Hauptaktionärin der Gesellschaft, die Amadeus Corporate Business AG mit Sitz in Frankfurt am Main, heute angekündigt, ein öffentliches Erwerbsangebot für sämtliche Aktien der Gesellschaft machen zu wollen. Der Zeitpunkt der Antragstellung durch die Gesellschaft steht derzeit noch nicht fest.

Nach Wirksamwerden des Widerrufs der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt durch die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse werden die Aktien der Gesellschaft nicht mehr in einem regulierten Markt einer Börse im Inland oder einem vergleichbaren Markt im Ausland zum Handel zugelassen sein und gehandelt werden.

Frankfurt am Main, 20. Oktober 2016

Der Vorstand

Mitteilende Person: Karin Froese,Vorstand

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Anmerkung der Redaktion:

Die KR Fonds Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) hatte kürzlich den Erwerb von 3,1% der Stimmrechte gemeldet. Die Shareholder Value Beteiligungen AG soll 5,80% halten.

Donnerstag, 20. Oktober 2016

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Kabel Deutschland Holding AG: Weiterer Verhandlungstermin am 10. Februar 2017

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der zum Vodafone-Konzern gehörenden Vodafone Vierte Verwaltungs AG mit der Kabel Deutschland Holding AG (als beherrschtem Unternehmen) hatte das Landgericht München I am 6. Oktober 2016 die Vertragsprüfer weiter einvernommen (ohne dass ein Ende dieser Einvernahme absehbar ist). Die mündliche Verhandlung wird am 10. Februar 2017, 10:00 Uhr, fortgesetzt.

Elliot hat kürzlich eine weitere Sonderprüfung bei Kabel Deutschland durchgesetzt (LG München I, Beschluss vom 9. Juni 2016, Az. 17 HK O 6754/15).

LG München I, Az. 5 HK O 6321/14
Vogel, E. u.a. ./.  Vodafone Vierte Verwaltungs AG
80 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Franz L. Heiss, 80801 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Vodafone Vierte Verwaltungs AG:
Rechtsanwälte Linklaters LLP, 40212 Düsseldorf
(Rechtsanwalt Stephan Oppenhoff, Rechtsanwalt Dr. Kay-Uwe Neumann)

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Tognum AG: Spruchverfahren geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Stuttgart hat die Spruchanträge zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungvertrag zwischen der (damaligen) Engine Holding GmbH und der Tognum AG (nunmehr: Rolls-Royce Power Systems AG) als beherrschtem Unternehmen mit Beschluss vom 22. August 2016 erstinstanzlich zurückgewiesen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/09/beherrschungs-und-gewinnabfuhrungsvertr.html.

Gegen den Beschluss des Landgerichts haben mehrere Antragsteller Beschwerde eingelegt. Das Spruchverfahren wird somit vor dem OLG Stuttgart fortgeführt.

LG Stuttgart, Beschluss vom 22. August 2016, Az. 31 O 1/13 KfH 
Equipotential SE u.a. ./. Rolls-Royce Power Systems Holding GmbH (vormals: Engine Holding GmbH)
34 Antragsteller (im verbundenden Verfahren)
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Krafcyk, 30167 Hannover
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der SCA Hygiene Products SE nunmehr vor dem OLG München

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der SCA Hygiene Products SE hatte das Landgericht München I mit Beschluss vom 31. Mai 2016 den Barabfindungsbetrag je SCA-Aktie von 487,81 EUR auf EUR 533,93 angehoben (+ 9,45%), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/06/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_1.html.

Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung hatten sowohl die Antragsgegnerin, die SCA Group Holding B.V., wie auch mehrere Antragsteller Beschwerden eingelegt. Das OLG München, bei dem das Verfahren nunmehr anhängig ist, hat Frist zur (ergänzenden) Beschwerdebegründung bis zum 15. Februar 2017 gesetzt. Hierauf können die Beteiligten dann bis zum 31. März 2017 erwidern. Der gemeinsame Vertreter kann abschließend bis zum 30. Mai 2017 Stellung nehmen.

OLG München, Az. 31 Wx 358/16
LG München I, Beschluss vom 31. Mai 2016, Az. 5 HK O 14376/13
Helfrich u.a. ./. SCA Group Holding B.V.
113 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Hahn
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, SCA Group Holdings B.V.:
Rechtsanwälte Gibson, Dunn & Crutcher LLP (bisher: Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer)

Mittwoch, 19. Oktober 2016

BDI - BioEnergy International AG: Abfindungsangebot durch Hauptaktionärin an BDI-Aktionäre angekündigt, Delisting der BDI-Aktien beabsichtigt

Ad-hoc-Mitteilung

(Grambach, 17.10.2016) Der börsennotierte Technologieführer BDI - BioEnergy International AG ("BDI") gibt die Ankündigung eines Erwerbsangebotes durch die Hauptaktionärin an die Streubesitzaktionäre der BDI und die Absicht des Widerrufs der Börsennotierung der BDI-Aktien bekannt.

Die Hauptaktionärin der BDI, die BDI Beteiligungs GmbH, die aktuell 72,46% der Aktien der BDI hält, beabsichtigt ein freiwilliges Erwerbsangebot für jene Aktien der BDI, die sich im Streubesitz befinden. Den Aktionären soll dabei ein Preis von EUR 13,50 je Aktie angeboten werden.

BDI beabsichtigt, in Abstimmung mit der BDI Beteiligungs GmbH zu gegebener Zeit nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage ein Delisting der Aktien der BDI durchzuführen und hierzu einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien zum Handel im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen. Eine Einführung der BDI-Aktien an einem anderen regulierten Markt oder einer anderen Handelsplattform wird nicht angestrebt.

Der Vorstand der BDI begrüßt nach Abstimmung mit dem Aufsichtsrat das geplante Vorgehen und beabsichtigt, vorbehaltlich einer Prüfung der Angebotsunterlage, das Abfindungsangebot zu unterstützen.

Informationen und Erläuterungen des Emittenten zu dieser Mitteilung: 

Über BDI - BioEnergy International AG
BDI - BioEnergy International AG ist Markt- und Technologieführer für den Bau von maßgeschneiderten BioDiesel-Anlagen nach dem selbst entwickelten und patentierten Multi-Feedstock-Verfahren, das BioDiesel aus verschiedenen Rohstoffen - wie pflanzliche Öle, Altspeiseöle und tierische Fette - mit sehr hoher Effizienz produzieren kann.

BDI ist seit seiner Gründung im Jahr 1996 spezialisiert auf die Entwicklung von Technologien zur industriellen Aufwertung von Neben- und Abfallprodukten bei gleichzeitig optimaler Ressourcenschonung und verfügt über ein, aus der eigenen Forschung und Entwicklung resultierendes, umfangreiches Patentportfolio. Als führender Spezialanlagenbauer bietet BDI auch effiziente Anlagenkonzepte im Bereich from waste to value zur Gewinnung von hochwertigem BioGas aus industriellem und kommunalem Abfall an. Das Leistungsspektrum umfasst Behörden-, Basic- und Detail-Engineering, die Errichtung sowie Inbetriebnahme und den anschließenden After-Sales Service.

BDI - BioEnergy International AG beschäftigt mit ihren konsolidierten Unternehmen derzeit rund 125 Mitarbeiter. Die Aktien der BDI - BioEnergy International AG (ISIN AT0000A02177) sind im General Standard/Geregelter Markt an der Frankfurter Börse notiert.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Solarparc AG ohne Erhöhung beendet

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Solarparc AG, Bonn, hatte das Landgericht Köln mit Beschluss vom 14. Januar 2016 eine Erhöhung der Barabfindung abgelehnt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/02/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der.html.

Gegen die Entscheidung des LG Köln hatten zwei Antragsteller Beschwerde einlegen. Diese hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 26. September 2016 als unzulässig zurückgewiesen. Der nach Ansicht des OLG auch für ein Spruchverfahren maßgebliche Beschwerdewert in Höhe von EUR 600,- sei auch bei einer Addition der Beschwerdwerte beider beschwerdeführender Antragsteller nicht erreicht. Im Hinblick auf die Bedeutung der Wertgrenze in § 61 Abs. 1 FamFG für die Zulässigkeit der Beschwerde nach § 12 Abs.1 Satz 1 SpruchG hat das OLG die Rechtsbeschwerde zugelassen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. September 2016, Az. I-26 W 3/16 (AktE) 
LG Köln, Beschluss vom 14. Januar 2016, Az. 91 O 64/12 
Zürn u.a. ./. SolarWorld AG
61 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Rainer Klocke, Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, SolarWorld AG: Rechtsanwälte Schmitz Knoth, 53111 Bonn

Sonntag, 16. Oktober 2016

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der KENA Verwaltungs AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das LG Kiel hat in dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der KENA Verwaltungs AG, Kiel, die eingegangenen Spruchanträge unter dem Aktenzeichen 16 HKO 44/16 SpruchG verbunden. Der Antragsgegnerin wurde aufgegeben, zu den Anträgen bis zum 20. November 2016 Stellung zu nehmen.

LG Kiel, Az. 16 HKO 44/16 SpruchG
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Witt, H.
13 Antragsteller

Donnerstag, 13. Oktober 2016

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
  • Agrar Invest Romania AG (Verschmelzung, eingetragen am 28. September 2016, Bekanntmachung am 29. September 2016)
  • Aurea Software GmbH, früher: update Software AG (Gesellschafterausschluss)
  • Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft (Squeeze-out)
  • Colonia Real Estate AG (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, eingetragen am 13. September 2016)
  • Creaton AG (Squeeze-out angekündigt)
  • DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, Eintragung und Bekanntmachung am 24. August 2016)
  • elexis AG (Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 12. August 2016)
  • Gruschwitz Textilwerke AG (Squeeze-out, eingetragen am 2. August 2016)
  • net mobile AG (Squeeze-out, eingetragen am 12. September 2016)
  • Verallia Deutschland AG (bisher: Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft): Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: noch Anfechtungsklage anhängig
  • VBH Holding AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung im Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft am 14. September 2016)
  • Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag)
 (Angaben ohne Gewähr)