Daimler AGStuttgartBekanntmachung gemäß § 14 SpruchGZum umwandlungsrechtlichen Spruchverfahren nach § 15 UmwG a.F. anlässlich der im Jahr 1996 beschlossenen Verschmelzung der AEG Aktiengesellschaft auf die Daimler-Benz Aktiengesellschaft gibt die Daimler AG als Rechtsnachfolgerin der Daimler-Benz Aktiengesellschaft gemäß § 14 SpruchG den – aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt im Beschwerdeverfahren (Az. 21 W 19/14) vom 19. September 2016 (zugegangen am 5. Oktober 2016) nunmehr rechtskräftigen – Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 19. Februar 2014 (Az. 3-08 O 135/96) bekannt: „BeschlussIn dem Rechtsstreit1. - 8. Antragsteller gegen Daimler AG, Epplestraße 225, 70567 Stuttgart, Antragsgegnerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. Gleiss Lutz, (…), Stuttgart, Geschäftszeichen: DW/kb Vertreter der außenstehenden Aktionäre: Rechtsanw. Dr. Konrad Mohr, (…), Frankfurt hat das Landgericht Frankfurt am Main – 8. Kammer für Handelssachen – durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Nickel und die Handelsrichter Schupp und Vogelsang am 19.02.2014 beschlossen: Die Anträge auf Bestimmung einer baren Zuzahlung gem. § 15 Abs. 1 UmwG a.F. anlässlich der Verschmelzung der AEG Aktiengesellschaft (übertragende Gesellschaft) auf die Daimler-Benz Aktiengesellschaft (übernehmende Gesellschaft) werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre sowie der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Geschäftswert der Gerichtskosten wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.“
Stuttgart, im Oktober 2016
Daimler AG
Der Vorstand
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Quelle: Bundesanzeiger vom 30. Oktober 2016
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