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Montag, 31. Oktober 2016

Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft (BOGESTRA)

"Holding für Versorgung und Verkehr GmbH Bochum“

Bochum


WKN 821600
– ISIN DE 0008216003 –

Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft, Bochum


Die ordentliche Hauptversammlung der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft, Bochum, eingetragen ins Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 1 („BOGESTRA“), vom 26. August 2016 hat u.a. die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär, die Holding für Versorgung und Verkehr GmbH Bochum („HVV“) mit Sitz in Bochum, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 2412 mit Geschäftsanschrift Ostring 28, 44787 Bochum, die mit rund 98,36 % mittelbar und unmittelbar an der BOGESTRA beteiligt ist, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327a AktG (Ausschluss von Minderheitsaktionären) beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss ist am 24. Oktober 2016 in das Handelsregister der BOGESTRA beim Amtsgericht Bochum (HRB 1) eingetragen worden. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister der BOGESTRA sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre an der BOGESTRA in das Eigentum der Holding für Versorgung und Verkehr GmbH Bochum mit Sitz in Bochum übergegangen.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Aktionäre der BOGESTRA eine von der Holding für Versorgung und Verkehr GmbH Bochum zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 270,00 je Stückaktie der BOGESTRA im Nennwert von EUR 25,60
Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 5 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, als dem vom Landgericht Dortmund auf Antrag der Holding für Versorgung und Verkehr GmbH Bochum durch Beschluss vom 8. Juni 2016 (AZ: 18 O 61/16 AktE) ausgewählten und bestellten sachverständige Prüfer geprüft und bestätigt.

Die wertpapiertechnische Abwicklung der Barabfindung ist bei der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale (Helaba), Neue Mainzer Straße 52-58, 60311 Frankfurt am Main c/o Deutsche WertpapierService Bank AG, Wildunger Str. 14, 60487 Frankfurt am Main, zentralisiert. Die Auszahlung der Barabfindung erfolgt ab sofort.

Aktionäre der BOGESTRA, deren Aktien bei einem Kreditinstitut in einem Streifband oder Girosammeldepot verwahren, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung an die Aktionäre gegen Ausbuchung ihrer Aktien ist unverzüglich nach der Eintragung in das Handelsregister in die Wege geleitet worden und erfolgt durch die jeweilige Depotbank. Die Minderheitsaktionäre werden hierüber von ihren Depotbanken gesondert informiert und müssen nicht mehr von sich aus tätig werden.

Die ausgeschiedenen Aktionäre der BOGESTRA, die ihre Aktien selbst verwahren, werden gebeten, ihre Aktienurkunden ab sofort bis zum 26. Februar 2017 bei der Helaba c/o Deutsche WertpapierService Bank AG, Wildunger Str. 14, 60487 Frankfurt am Main, oder bei einem anderen Kreditinstitut zur Weiterleitung an die Deutsche WertpapierService Bank AG, Wildunger Str. 14, 60487 Frankfurt am Main, während der üblichen Geschäftszeiten einzureichen und dabei eine Bankverbindung anzugeben, auf die der Betrag der Barabfindung überwiesen werden soll. Sobald die üblichen Abwicklungsmaßnahmen, die mit der Einreichung von Aktienurkunden verbunden sind, durchgeführt sein werden, wird die Barabfindung auf das angegebene Konto des Einreichers überwiesen Ein gegenüber girosammelverwahrten Aktien eigenständiger Zinslauf wird durch die Einreichung der effektiven Aktienurkunden nicht begründet.

Abfindungsbeträge, die nicht bis zum 26. Februar 2017 von den Berechtigten entgegengenommen worden sind, werden wir zugunsten der Berechtigten beim Amtsgericht Bochum – Hinterlegungsstelle – unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegen.

Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Aktionäre der BOGESTRA kosten-, provisions- und spesenfrei.

Die Notiz der Aktie der BOGESTRA am geregelten Markt der Börse Düsseldorf wurde unmittelbar nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister ausgesetzt und wird zeitnah eingestellt.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchstellenverfahren gemäß § 327f AktG für die im Rahmen der Übertragung ausgeschiedenen Aktionäre der BOGESTRA rechtskräftig eine höhere als die angebotene Abfindung festgesetzt werden sollte, wird diese höhere Abfindung allen ausgeschiedenen Aktionären der BOGESTRA gewährt werden.

Bochum, im Oktober 2016

Holding für Versorgung und Verkehr GmbH Bochum
Bochum
– Geschäftsführung –

Quelle: Bundesanzeiger vom 28. Oktober 2016

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