von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Solarparc AG, Bonn, hatte das Landgericht Köln mit Beschluss vom 14. Januar 2016 eine Erhöhung der Barabfindung abgelehnt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/02/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der.html.
Gegen die Entscheidung des LG Köln hatten zwei Antragsteller Beschwerde einlegen. Diese hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 26. September 2016 als unzulässig zurückgewiesen. Der nach Ansicht des OLG auch für ein Spruchverfahren maßgebliche Beschwerdewert in Höhe von EUR 600,- sei auch bei einer Addition der Beschwerdwerte beider beschwerdeführender Antragsteller nicht erreicht. Im Hinblick auf die Bedeutung der Wertgrenze in § 61 Abs. 1 FamFG für die Zulässigkeit der Beschwerde nach § 12 Abs.1 Satz 1 SpruchG hat das OLG die Rechtsbeschwerde zugelassen.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. September 2016, Az. I-26 W 3/16 (AktE)
LG Köln, Beschluss vom 14. Januar 2016, Az. 91 O 64/12
Zürn u.a. ./. SolarWorld AG
61 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Rainer Klocke, Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, SolarWorld AG: Rechtsanwälte Schmitz Knoth, 53111 Bonn
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Solarparc AG, Bonn, hatte das Landgericht Köln mit Beschluss vom 14. Januar 2016 eine Erhöhung der Barabfindung abgelehnt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/02/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der.html.
Gegen die Entscheidung des LG Köln hatten zwei Antragsteller Beschwerde einlegen. Diese hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 26. September 2016 als unzulässig zurückgewiesen. Der nach Ansicht des OLG auch für ein Spruchverfahren maßgebliche Beschwerdewert in Höhe von EUR 600,- sei auch bei einer Addition der Beschwerdwerte beider beschwerdeführender Antragsteller nicht erreicht. Im Hinblick auf die Bedeutung der Wertgrenze in § 61 Abs. 1 FamFG für die Zulässigkeit der Beschwerde nach § 12 Abs.1 Satz 1 SpruchG hat das OLG die Rechtsbeschwerde zugelassen.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. September 2016, Az. I-26 W 3/16 (AktE)
LG Köln, Beschluss vom 14. Januar 2016, Az. 91 O 64/12
Zürn u.a. ./. SolarWorld AG
61 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Rainer Klocke, Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, SolarWorld AG: Rechtsanwälte Schmitz Knoth, 53111 Bonn
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