Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR
17.10.2016 - Die KD River Invest GmbH und ihre Mutterunternehmen haben uns am heutigen Tag darüber informiert, dass sie am 14. Oktober 2016 bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beantragt haben, sie jeweils von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG zur Veröffentlichung des Kontrollerwerbs und zur Abgabe eines Pflichtangebots im Hinblick auf die Erlangung der Kontrolle über die KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt Aktiengesellschaft (KD AG) zu befreien. Die KD River Invest GmbH hatte am 11. Oktober 2016 insgesamt 97,32 % des Grundkapitals an der KD AG erworben. Damit hatten sowohl die KD River Invest GmbH als auch ihre Mutterunternehmen die Kontrolle im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG an der KD AG erlangt. Der Befreiungsantrag wird insbesondere darauf gestützt, dass der verbleibende Streubesitz der KD AG gering ist und die KD River Invest GmbH beabsichtigt, die Übertragung der Aktien der verbliebenen Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär gemäß § 327a ff. AktG zu betreiben.
17.10.2016 - Die KD River Invest GmbH und ihre Mutterunternehmen haben uns am heutigen Tag darüber informiert, dass sie am 14. Oktober 2016 bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beantragt haben, sie jeweils von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG zur Veröffentlichung des Kontrollerwerbs und zur Abgabe eines Pflichtangebots im Hinblick auf die Erlangung der Kontrolle über die KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt Aktiengesellschaft (KD AG) zu befreien. Die KD River Invest GmbH hatte am 11. Oktober 2016 insgesamt 97,32 % des Grundkapitals an der KD AG erworben. Damit hatten sowohl die KD River Invest GmbH als auch ihre Mutterunternehmen die Kontrolle im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG an der KD AG erlangt. Der Befreiungsantrag wird insbesondere darauf gestützt, dass der verbleibende Streubesitz der KD AG gering ist und die KD River Invest GmbH beabsichtigt, die Übertragung der Aktien der verbliebenen Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär gemäß § 327a ff. AktG zu betreiben.
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