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Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
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Freitag, 25. November 2022
Blogger-Award Smeil 2022
"Wasserstandsmeldung" zum Übernahmeangebot für Aktien der home24 AG
Weitere Bieter: RAS Beteiligungs GmbH, Wien / Republik Österreich und LSW GmbH, Wels / Republik Österreich
Bekanntmachung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG
Die RAS Beteiligungs GmbH (die "RAS"), die LSW GmbH (die "LSW") und die SGW-Immo-GmbH (die "SGW" und zusammen mit der RAS und der LSW die "Bieterinnen") haben am 11. November 2022 die Angebotsunterlage für ihr gemeinsames freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der home24 SE, Berlin, Deutschland, zum Erwerb sämtlicher nennwertloser Inhaberaktien der home24 SE (ISIN DE000A14KEB5) (die "home24-Aktien") gegen eine Geldleistung in Höhe von EUR 7,50 je home24-Aktie veröffentlicht (das "Übernahmeangebot").
Die Frist für die Annahme des Übernahmeangebots endet am 9. Dezember 2022, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main), sofern sie nicht nach den Bestimmungen des WpÜG verlängert wird.
1. Bis zum 24. November 2022, 18:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main), (der "Meldestichtag") ist das Übernahmeangebot für insgesamt 14.577.458 home24-Aktien angenommen worden. Dies entspricht einem Anteil von ca. 43,42 % aller ausgegebenen home24-Aktien und daraus folgender Stimmrechte sowie des Grundkapitals der home24 SE.
2. Am Meldestichtag hält die RAS unmittelbar 3.046.366 home24-Aktien. Das entspricht einem Anteil von ca. 9,07 % aller ausgegebenen home24-Aktien und daraus folgender Stimmrechte sowie des Grundkapitals der home24 SE.
3. Die RAS hat eine Übertragungsvereinbarung (wie in Ziffer 6.2.8 der Angebotsunterlage definiert und beschrieben) mit einem Aktionär der home24 SE, Herrn Wilhelm Josten, abgeschlossen, in der die RAS unter anderem dazu bevollmächtigt wird, die Stimmrechte für 1.181.849 home24-Aktien nach eigenem Ermessen auszuüben. Dies entspricht einem Anteil von ca. 3,52 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der home24 SE zum Meldestichtag. Die Stimmrechte aus diesen 1.181.849 home24-Aktien werden der RAS gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpÜG zugerechnet. Ferner enthält die Übertragungsvereinbarung eine Call-Option der RAS bezüglich der oben genannten 1.181.849 home24-Aktien, die ein Instrument im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG darstellt.
4. Die RAS hat Unwiderrufliche Annahmeverpflichtungen (wie in Ziffer 6.2.7 der Angebotsunterlage definiert und beschrieben) mit gewissen Aktionären der home24 SE abgeschlossen, in denen sich diese Aktionäre verpflichtet haben, sämtliche von ihnen gehaltene home24-Aktien, und somit insgesamt 15.209.078 home24-Aktien in das Übernahmeangebot einzuliefern. Dies entspricht einem Anteil von ca. 45,30 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der home24 SE zum Meldestichtag. Die Unwiderruflichen Annahmeverpflichtungen stellen Instrumente im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG dar.
Nach Kenntnis der Bieterinnen haben einige Aktionäre ihre Verpflichtungen aus den Unwiderruflichen Annahmeverpflichtungen, das Übernahmeangebot für sämtliche von ihnen gehaltene home24-Aktien anzunehmen, zum Meldestichtag bereits erfüllt, weshalb insgesamt 12.830.293 der in Ziffer 4 aufgeführten home24-Aktien bereits in der in Ziffer 1 angegebenen Anzahl von home24-Aktien, für die das Übernahmeangebot angenommen wurde, enthalten sind.
5. Die Stimmrechte aus den von der RAS unmittelbar gehaltenen home24-Aktien bzw. die ihr aufgrund der Übertragungsvereinbarung zugerechneten Stimmrechte werden auch den die RAS kontrollierenden Unternehmen, also der XXXLutz KG und der XXXLutz Verwaltungs GmbH, gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG bzw. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 WpÜG zugerechnet. Zudem sind die XXXLutz KG und die XXXLutz Verwaltungs GmbH mittelbare Inhaber von Instrumenten gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG aufgrund der in Ziffern 3 und 4 dargestellten Vereinbarungen der RAS.
6. Der LSW sowie deren Mutterunternehmen, der LSW Privatstiftung und Herrn Dr. Andreas Seifert, bzw. der SGW sowie deren Mutterunternehmen, der WSF Privatstiftung, werden in Folge der abgeschlossenen Konsortialvereinbarung (wie in Ziffer 6.1.1 der Angebotsunterlage definiert und beschrieben) die Stimmrechte aus den unmittelbar von der RAS gehaltenen home24-Aktien bzw. die ihr aufgrund der Übertragungsvereinbarung zugerechneten Stimmrechte als mit der RAS gemeinsam handelnde Personen gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG zugerechnet. Zudem sind die LSW und deren Mutterunternehmen sowie die SGW und deren Mutterunternehmen mittelbare Inhaber von Instrumenten gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG aufgrund der in Ziffern 3 und 4 dargestellten Vereinbarungen der RAS in Folge der abgeschlossenen Konsortialvereinbarung.
7. Ferner hält die XXXLutz KG, eine mit den RAS gemeinsam handelnde Person im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 3 WpÜG, am Meldestichtag unmittelbar 3.635.250 home24-Aktien. Dies entspricht einem Anteil von ca. 10,83 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der home24 SE zum Meldestichtag. Die Stimmrechte aus den unmittelbar von der XXXLutz KG gehaltenen home24 Aktien werden der XXXLutz Verwaltungs GmbH gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG zugerechnet.
8. Es besteht die Möglichkeit, dass bis zu 1.747.165 home24-Aktien, die weiterhin Gegenstand der in Ziffern 3 und 4 aufgeführten Instrumente sind (das entspricht einem Anteil von 5,20 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der home24 SE zum Meldestichtag), aufgrund der Annahme des Übernahmeangebots ohne entsprechende Kenntnis der Bieterinnen auch in der Angabe der Annahmequote unter Ziffer 1 eingerechnet wurden, sodass es insoweit zu Doppelzählungen kommen kann.
9. Die Gesamtzahl der home24-Aktien, für die das Übernahmeangebot zum Meldestichtag angenommen wurde, zuzüglich der home24-Aktien, die von den Bieterinnen und mit den Bieterinnen gemeinsam handelnden Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG unmittelbar gehalten werden oder diesen Personen nach § 30 WpÜG zugerechnet werden, beläuft sich somit zum Meldestichtag auf 22.440.923 home24-Aktien. Das entspricht einem Anteil von ca. 66,84 % aller ausgegebenen home24-Aktien und daraus folgender Stimmrechte sowie des Grundkapitals der home24 SE.
10. Darüber hinaus halten am Meldestichtag weder die Bieterinnen noch mit den Bieterinnen gemeinsam handelnde Personen im Sinne von § 2 Abs. 5 WpÜG noch deren Tochterunternehmen weitere home24-Aktien oder darauf bezogene Instrumente nach §§ 38, 39 WpHG. Ihnen sind am Meldestichtag auch keine weiteren Stimmrechte aus home24-Aktien gemäß § 30 WpÜG zuzurechnen.
Die Veröffentlichung steht zur Verfügungim Internet unter: https://www.xxxlutz-offer.com
im Internet am: 25.11.2022.
Wels, den 25. November 2022
SGW-Immo-GmbH
Quelle: Bundesanzeiger vom 25. November 2022
Spruchverfahren zur grenzüberschreitenden Verschmelzung der Deutschen Industrie Grundbesitz AG (vormals Deutsche Industrie REIT-AG) auf die CTP N.V.
Deutschen Industrie Grundbesitz AG (DIG) mit Sitz in Rostock (ISIN DE000A2G9LL1) auf die
CTP N.V. mit Sitz in Amsterdam, Niederlande (ISIN XS2238342484) eine gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses beantragt. Das LG Rostock hat der Antragsgegnerin aufgegeben, auf die Spruchanträge innerhalb von zwei Monaten zu erwidern.
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Actris AG geht in die Verlängerung
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Actris AG (Umfirmierung der ehemaligen Henninger Bräu AG und Konzentration auf das Immobiliengeschäft) hat das LG Mannheim kürzlich die angemessene Abfindung mit Beschluss vom 13. Oktober 2022 auf EUR 5,08 festgesetzt:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2022/11/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_56.html
Mehrere Antragsteller haben gegen diese erstinstanzliche Entscheidung Beschwerde eingelegt. Sie argumentieren u.a. mit den höheren Börsenkursen.
Vogel u.a. ./. ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG
82 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Wolfgang Fleck, 68165 Mannheim
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG: Rechtsanwälte Prof. Dr. Rittershaus & Koll., Mannheim
Abfindungsangebot an die außenstehenden Aktionäre der AGROB Immobilien AG aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags
Die RFR hat die ODDO BHF SE, Frankfurt am Main, als Zentralabwicklungsstelle zur Auszahlung der Barabfindung und als Zentralzahlstelle zu Auszahlung des Ausgleichs bestimmt.
I. Barabfindung
Im Vertrag hat sich die RFR verpflichtet, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der AGROB dessen auf den Inhaber lautenden Stammaktien der AGROB (ISIN DE0005019004) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 3,00 je Vorzugsaktie („AGROB-Stammaktie") und dessen auf den Inhaber lautenden Vorzugsaktien der AGROB (ISIN DE0005019038) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 3,00 je Vorzugsaktie („AGROB-Vorzugsaktie") gegen eine Barabfindung in Höhe von
Die Abfindung wird gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG nach Ablauf des Tages, an dem der Vertrag wirksam geworden ist, d.h. vom 17. November 2022 an, mit jährlich fünf (5) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.
Die Verpflichtung der RFR zum Erwerb der AGROB-Stammaktien und der AGROB-Vorzugsaktien ist befristet. Die Frist endet zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags im Handelsregister des Sitzes der AGROB nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist. Die Angebotsfrist aufgrund des Vertrags endet demgemäß am 17. Januar 2023.
Eine Verlängerung der Frist nach § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG wegen eines Antrags auf gerichtliche Bestimmung des angemessenen Ausgleichs oder der angemessenen Abfindung durch das nach dem Spruchverfahrensgesetz bestimmte Gericht bleibt unberührt. In diesem Fall endet die Frist zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. Für die Wahrung der Frist ist es ausreichend, dass die Erklärung zur Annahme des Abfindungsangebots innerhalb der Frist der jeweiligen Depotbank zugeht.
Die außenstehenden Aktionäre der AGROB, die von dem Abfindungsangebot Gebrauch machen wollen, werden gebeten, ihr depotführendes Kreditinstitut zu beauftragen, die von ihnen gehaltenen AGROB-Stammaktien (ISIN DE0005019004) und/oder AGROB-Vorzugsaktien (ISIN DE0005019038) in der gewünschten Anzahl zum Zwecke der Entgegennahme der Abfindung ab sofort auf dem Girosammelwege gemäß den in den Wertpapiermitteilungen veröffentlichten Richtlinien zur Abwicklung des Abfindungsangebots der ODDO BHF SE, Frankfurt am Main, als Zentralabwicklungsstelle zur Verfügung zu stellen.
Den außenstehenden Aktionären, die das Abfindungsangebot annehmen, wird die Abfindung in Höhe von EUR 40,12 je AGROB-Stammaktie bzw. EUR 39,22 je AGROB-Vorzugsaktie zuzüglich Zinsen spätestens am zehnten Bankarbeitstag nach Zugang der Annahmeerklärung und anschließendem Eingang der Aktien bei der ODDO BHF SE zur Verfügung gestellt. Die Übertragung der AGROB-Aktien gegen Abfindung ist für die außenstehenden Aktionäre der AGROB kostenfrei.
Aktienerwerbe der RFR von außenstehenden Aktionären aufgrund des Vertrages gegen Zahlung der Abfindung lösen keine Nachzahlungsansprüche derjenigen ehemaligen AGROB-Aktionäre aus, die das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot der RFR gemäß der am 9. November 2021 veröffentlichten Angebotsunterlage angenommen haben (§ 31 Abs. 5 Satz 2 WpÜG).
II. Ausgleichszahlung
Diejenigen außenstehenden Aktionäre der AGROB, die das Abfindungsangebot nicht annehmen, bleiben Aktionäre der AGROB. Die RFR hat sich im Vertrag verpflichtet, ab dem Geschäftsjahr der AGROB, für das der Anspruch auf Gewinnabführung gemäß § 2 des Vertrages wirksam wird, für die Dauer des Vertrages den außenstehenden Aktionären der AGROB für jedes Geschäftsjahr eine wiederkehrende Ausgleichszahlung zu leisten.
Die Ausgleichszahlung beträgt für jedes volle Geschäftsjahr der AGROB für jede AGROB-Stammaktie brutto EUR 1,47 („Bruttoausgleichsbetrag Stammaktie“) abzüglich Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das jeweilige Geschäftsjahr anwendbaren Steuersatz. Nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Verhältnissen gelangen auf den Bruttoausgleichsbetrag Stammaktie 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag zum Abzug. Hieraus ergibt sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags nach kaufmännischer Rundung auf einen vollen Cent-Betrag eine Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 1,24 je AGROB-Stammaktie für ein volles Geschäftsjahr von AGROB.
Die Ausgleichszahlung beträgt für jedes volle Geschäftsjahr der AGROB für jede AGROB-Vorzugsaktie brutto EUR 1,53 („Bruttoausgleichsbetrag Vorzugsaktie“) abzüglich Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das jeweilige Geschäftsjahr anwendbaren Steuersatz. Nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Verhältnissen gelangen auf den Bruttoausgleichsbetrag 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag zum Abzug. Hieraus ergibt sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags nach kaufmännischer Rundung auf einen vollen Cent-Betrag eine Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 1,29 je AGROB-Vorzugsaktie für ein volles Geschäftsjahr von AGROB.
Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden anfallende Quellensteuern (z.B. Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag) von den Ausgleichszahlungen einbehalten.
Die Ausgleichszahlung wird erstmals für dasjenige Geschäftsjahr der AGROB, in dem der Vertrag wirksam wird, gewährt und wird gemäß Ziffer 4.5 des Vertrages erstmals nach der ordentlichen Hauptversammlung der AGROB im darauffolgenden Geschäftsjahr gezahlt. Gemäß Ziffer 4.5 des Vertrages ist die Ausgleichszahlung am dritten Geschäftstag nach der ordentlichen Hauptversammlung von AGROB für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr von AGROB, jedoch spätestens acht Monate nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres von AGROB fällig.
Falls der Vertrag während eines Geschäftsjahres der AGROB endet oder AGROB während der Laufzeit dieses Vertrags ein Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindern sich der Bruttoausgleichsbetrag Stammaktie und der Bruttoausgleichsbetrag Vorzugsaktie für das betroffene Geschäftsjahr zeitanteilig.
Die Höhe der Barabfindung und der Ausgleichszahlungen wurden durch die Geschäftsführung der RFR und den Vorstand der AGROB auf der Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme des neutralen Bewertungsgutachters Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, festgelegt. Die Angemessenheit der Abfindung und des Ausgleichs ist vom gerichtlich ausgewählten und bestellten Vertragsprüfer I-Advise AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Herrn Dr. Jochen Beumer, Düsseldorf, geprüft und bestätigt worden.
Falls ein Spruchverfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz zur gerichtlichen Bestimmung der angemessenen Abfindung bzw. der angemessenen Ausgleichszahlung eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere Abfindung und/oder eine höhere Ausgleichszahlung für AGROB-Stammaktien und/oder AGROB-Vorzugsaktien festsetzt, können die außenstehenden Aktionäre, auch wenn Sie nach § 5 des Vertrages bereits abgefunden wurden, eine entsprechende Ergänzung ihrer Abfindung bzw. der auf ihre AGROB-Stammaktien bzw. AGROB-Vorzugsaktien zwischenzeitlich bereits erhaltenen Ausgleichszahlungen verlangen, soweit gesetzlich vorgesehen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre der AGROB gleichgestellt, wenn sich die RFR gegenüber einem außenstehenden Aktionär der AGROB in einem gerichtlichen protokollierten Vergleich zur Beendigung eines Spruchverfahrens oder in einem Vergleich im schriftlichen Verfahren nach § 11 Abs. 4 Spruchverfahrensgesetz zu einer höheren Abfindung und/oder einer höheren Ausgleichszahlung verpflichtet.
Der Vertrag, der gemeinsame Vertragsbericht des Vorstands der AGROB Immobilien AG und der Geschäftsführung der RFR InvestCo 1 GmbH gemäß § 293a AktG vom 15. Juli 2022 sowie weitere Informationen zu dem Vertrag und dem Abfindungsangebot sind auf der Internetseite der AGROB unter
verfügbar.
Frankfurt am Main, im November 2022
Anmerkung der Redaktion: Die Angemessenheit von Abfindung und Ausgleich wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de
Fieldfisher berät die a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung bei ihrem Delisting
Die an der Frankfurter Wertpapierbörse gelistete und im CDAX geführte a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung ("a.a.a. AG") hat nach Ankündigung Ihres Rückzugs von der Börse heute das diesbezügliche von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gebilligte öffentliche Delisting-Rückerwerbsangebot veröffentlicht. Die Gesellschaft macht, im Gegensatz zu den meisten bisherigen Delisting-Angeboten, bei denen Großaktionäre entsprechende Delisting-Abfindungsangebote an Aktionäre gemacht haben, selbst ein Angebot an ihre Aktionäre zum Rückerwerb ihrer Aktien. Juristisch beraten wird die a.a.a. AG bei diesem Prozess von einem Fieldfisher Team um die Partner Dr. Sven Labudda und Dr. Axel Hoppe.
Die a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung ist ein deutscher Immobilien-Projektentwickler und Bauträger. Kern des Unternehmens ist der Erwerb, das Verwalten und Halten, sowie die Veräußerung von unbeweglichem Vermögen im In- und Ausland, insbesondere von Wirtschaftsimmobilien am Hauptinvestitionsstandort Frankfurt am Main, wo das Unternehmen auch seinen Sitz hat. Seit 2008 ist die Aktie der Gesellschaft im General Standard der Frankfurter Wertpapierbörse gelistet. Mit Ablauf der Annahmefrist des Angebots wird die Gesellschaft den Widerruf der Zulassung ihrer Aktien zum Handel bei der der Frankfurter Wertpapierbörse beantragen.
Die Beratung im Delisting Prozess der a.a.a. AG erfolgte durch das standortübergreifende Corporate-Team bestehend aus Dr. Sven Labudda, Dr. Axel Hoppe, Marie Marcks und Maximilian Franz. Die a.a.a. AG ist langjährige Mandantin und wurde zuvor vom Fieldfisher Team umfassend in gesellschafts- und kapitalmarkrechtlichen Fragen, wie etwa rund um die Thematik der Hauptversammlung, beraten.
Rechtsberater a.a.a. AG:
Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen
Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre in folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:
- ADLER Real Estate AG: nunmehr aktienrechtlicher Squeeze-out angekündigt (zuvor Beherrschungsvertrag geplant), Hauptversammlungstermin noch offen
- ADVA Optical Networking SE: Zusammenschlussvereinbarung, erfolgreiches Umtauschangebot von Adtran, nunmehr Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Adtran Holdings, Inc., ao. Hauptversammlung am 30. November 2022
- AGROB Immobilien AG: BuG mit der RFR InvestCo 1 GmbH (formwechselnde Umwandlung der RFR InvestCo 1 S.à r.l.), Hauptversammlung am 30. August 2022, Eintragung durch Anfechtungsklage verzögert, nunmehr am 16. November 2022 eingetragen
- Aves One AG: Delisting, Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags angekündigt, ggf. Squeeze-out
- Biotest AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, übernahmerechtlicher Squeeze-out der Stammaktien beantragt, erstinstanzlich vom LG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 27. Oktober 2022 gebilligt
- cash.life AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out (Verschmelzung auf die ectus 80. AG, eine 100%ige Tochter der Policen Direkt GmbH), Eintragung der Verschmelzung am 27. Oktober 2022
- GATEWAY REAL ESTATE AG: Squeeze-out, Übertragungsverlangen von Herrn Norbert Ketterer, Hauptversammlungstermin noch offen
- GxP German Properties AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zu EUR 6,02 (Verschmelzung auf die Paccard eight GmbH), wirksam mit Eintragung im Handelsregister der Hauptaktionärin am 8. September 2022 (Fristende für Spruchanträge am 8. Dezember 2022)
- GSW Immobilien AG: Delisting-Erwerbsangebot
- home24 SE: Übernahmeangebot
- KROMI Logistik AG: Squeeze-out zugunsten der Investmentaktiengesellschaft für langfristige Investoren TGV angekündigt, Hauptversammlung bis Ende Februar 2023
- KUKA AG: Squeeze-out zu EUR 80,77 je Aktie beschlossen, Eintragung im Handelsregister nach vergleichsweiser Beilegung von Anfechtungsklagen am 8. November 2022
- McKesson Europe AG (früher: Celesio AG): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der McKesson Europe Holdings GmbH & Co. KGaA
- MyHammer Holding AG: Verschmelzung auf die (nicht börsennotierte) Instapro II AG, Eintragung am 29. August 2022, gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses
- Petro Welt Technologies AG: Squeeze-out
- Pfeiffer Vacuum Technology AG: Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags angestrebt
- Vantage Towers AG: Übernahmeangebot, Business Combination Agreement
- Verallia Deutschland AG (vormals: Saint-Gobain Oberland AG): Squeeze-out zu EUR 620,06 zugunsten der Verallia Packaging S.A.S., Anfechtungsklage gegen Squeeze-out-Beschluss vergleichsweise beigelegt
- Wild Bunch AG (früher: SENATOR Entertainment AG): Squeeze-out angekündigt, Hauptversammlungstermin noch offen
Donnerstag, 24. November 2022
Uniper SE: Stabilisierungspaket für Uniper wird finalisiert
Aufgrund der seit Juni 2022 andauernden russischen Gaslieferbeschränkungen hatten sich Uniper und Fortum am 21. September 2022 mit der Bundesregierung auf ein finanzielles Stabilisierungspaket für Uniper verständigt. Dieses Paket sah neben einer kurzfristigen Liquiditätsbereitstellung durch die KfW und einer Eigenkapitalbeteiligung des Staates in Höhe von EUR 8 Mrd. die Einführung einer Gasbeschaffungsumlage vor, welche Unipers Verluste aus russischen Gaslieferbeschränkungen ab dem 1. Oktober 2022 zu 90% kompensieren sollte. Am 30. September 2022 wurde seitens der Bundesregierung verkündet, dass die Gasbeschaffungsumlage nicht wie geplant umgesetzt wird und an ihre Stelle eine maßgeschneiderte Lösung zur Sicherstellung der finanziellen Stabilität der betroffenen Unternehmen treten soll. Diese maßgeschneiderte Lösung für Uniper wurde wie folgt konkretisiert:
- Es ist weiterhin die Durchführung einer Barkapitalerhöhung in Höhe von EUR 8 Mrd. zu einem Ausgabepreis von EUR 1,70 je Aktie unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre vorgesehen, die ausschließlich vom Bund gezeichnet werden soll.
Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Odeon Film AG: Gericht schlägt vergleichsweise Anhebung der Barabfindung auf EUR 1,94 vor
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren Odeon Film AG hat das LG München I bei dem Termin am 24. November 2022 eine vergleichsweise Anhebung der Barabfindung auf EUR 1,94 vorgeschlagen. Das Gericht legt dabei insbesondere einen niedrigeren Basiszinssatz und ein Beta von 0,8 unverschuldet zugrunde. Sofern es nicht zu einer vollständigen vergleichsweisen Beilegung kommt, wird der Termin am 19. Januar 2023 fortgesetzt (nachdem eine Anhörung der Prüfer angesichts der Krankheit eines Handelsrichters nicht durchgeführt werden konnte).
Die virtuelle ordentliche Hauptversammlung der Filmproduktionsfirma Odeon Film AG am 29. Juni 2021 hatte die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die LEONINE Licensing AG beschlossen. Diese gehört zur LEONINE-Gruppe, deren Mehrheitsgesellschafter die Investmentgesellschaft Kohlberg Kravis Roberts & Co. (KKR) ist. Nach dem Übertragungsbeschluss erhielten die ausgeschiedenen Odeon-Minderheitsaktionäre eine Barabfindung in Höhe von EUR 1,57 je Stückaktie. Im Vergleich zu den gezahlten EUR 1,57 entspricht eine Anhebung auf EUR 1,94 einer Erhöhung um ca. 23,6 %.
LG München I, Az. 5 HK O 12034/21Langhorst, K. u.a. ./. LEONINE Licensing AG
68 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Tino Sekera-Terplan, c/o Kempter Gierlinger und Partner, 80799 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte BAYER KRAUSS HUEBER Partnerschaft von Rechtsanwälte mbB, 80807 München
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der VTG Aktiengesellschaft: Vergleichsvorschlag und "Szenariorechnungen" der Prüferin
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei dem Waggonvermieter VTG Aktiengesellschaft hatte das LG Hamburg bei dem Verhandlungstermin am 10. November 2022 den sachverständigen Prüfer, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO, angehört.Rolle, T. u.a. ./. Warwick Holding GmbH
Mittwoch, 23. November 2022
Netto-Leerverkaufspositionen für Aktien der MorphoSys AG
Arrowstreet Capital, Limited Partnership
MorphoSys AG
DE0006632003
1,36 %
2022-11-22
Qube Research & Technologies Limited
MorphoSys AG
DE0006632003
1,48 %
2022-11-22
Marshall Wace LLP
MorphoSys AG
DE0006632003
2,12 %
2022-11-21
Systematica Investments Limited
MorphoSys AG
DE0006632003
1,41 %
2022-11-21
Qube Research & Technologies Limited
MorphoSys AG
US6177602025
0,53 %
2021-06-17
Quelle: Bundesanzeiger (Stand: 22. November 2022 - Es erfolgt keine Aktualisierung)
Eine Meldepflicht besteht erst ab 0,5 %.
LG Frankfurt am Main billigt übernahmerechtlichen Squeeze-out der Stammaktien der Biotest AG durch die Grifols S.A. zu EUR 43,-
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Der von dem spanischen Healthcare- und Pharmaunternehmen Grifols S.A. im März 2022 beantragte übernahmerechtliche Squeeze-out (§ 39a WpÜG) der Biotest-Stammaktien ist nach einer mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2022 vom Landgericht Frankfurt am Main mit nunmehr zugestelltem Beschluss vom gleichen Tag gebilligt worden. Die Stammaktien des Blutplasmaspezialisten Biotest AG (ISIN DE0005227201), die Grifols noch nicht mittelbar oder unmittelbar gehören, werden demnach mit Rechtskraft des Beschlusses gegen Gewährung einer Abfindung in Höhe von EUR 43,00 je Stammaktie auf die Antragstellerin übertragen. Nach Angabe des Gerichts sind hiervon 566.294 Biotest-Stammaktien betroffen (nicht jedoch die Vorzugsaktien mit der ISIN DE0005227235, die weiterhin im Eigentum der entsprechenden Minderheitsaktionäre bleiben).
Gegen den erstinstanzlichen Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main kann noch innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde eingelegt werden. Das Landgericht hat die Beschwerde nicht zugelassen, wenn die Beschwer EUR 600,.- nicht übersteigt.
Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. Oktober 2022, Az. 3-05 O 19/22
STRABAG ersetzt S IMMO im österreichischen Leitindex ATX: Folgt ein Squeeze-out?
CPI hatte am Montag das Endergebnis des Pflichtangebots bekanntgegeben. Demnach hält sie nunmehr 65.045.543 S-IMMO-Aktien, das entspricht 88,37 % aller Aktien (und damit fast 90 %). Davon werden 45.546.106 Aktien direkt und weitere 19.499.437 indirekt über die Immofinanz gehalten. Zugleich hat die CPI am Montag bekanntgegeben, dass mindestens 17.305.012 S-IMMO-Aktien von der CPI an die Immofinanz übertragen werden sollen, sodass die Immofinanz direkt eine Mehrheit an der S IMMO AG halten wird.
CPI könnte nach österreichischem Recht bei Überschreiten der Schwelle von 90 % an der S IMMO einen Gesellschafterausschluss (Squeeze-out) der Minderheitsgesellschaftern nach dem Gesellschafter-Ausschlussgesetz (GesAusG) betreiben. Anteile von konzernmäßig verbundenen Gesellschaftern sind dabei zusammenzurechnen.
ADLER Real Estate AG: Fortgeschrittene Verhandlungen über Bereitstellung einer besicherten Fremdfinanzierung
Berlin, 18. November 2022 - Im Rahmen der fortgeschrittenen Verhandlungen der Adler Group S.A. mit ihren Anleihegläubigern wird die Bereitstellung einer besicherten Fremdfinanzierung für die Adler-Gruppe einschließlich der ADLER Real Estate AG ("ADLER RE") erwogen. Derzeit ist noch nicht final entschieden, ob ADLER RE Partei einer möglichen Vereinbarung wird.
Ob eine Vereinbarung mit den Anleihegläubigern der Adler Group S.A. geschlossen wird, ist derzeit noch offen und wird weiterhin geprüft. Insbesondere haben sich die Parteien noch nicht abschließend über den Inhalt der Vereinbarung verständigt. Der Abschluss der Vereinbarung setzt zudem die Entscheidung der zuständigen Gremien aller Parteien voraus.
ADLER Real Estate AG
Bei der ADLER Real Estate AG war kürzlich ein aktienrechtlicher Squeeze-out angekündigt worden (nachdem schon längere Zeit zuvor ein Beherrschungsvertrag geplant war).
Gateway Real Estate AG: Neueinschätzung der Sales Pipeline für das Geschäftsjahr 2022
Berlin, 18. November 2022. Der Vorstand der Gateway Real Estate AG ("Gesellschaft" - WKN A0JJTG / ISIN DE000A0JJTG7) hat heute im Rahmen einer Neueinschätzung der Sales Pipeline festgestellt, dass die für das laufende Geschäftsjahr 2022 geplanten Verkäufe, insbesondere im Zuge von Forward Sales im Segment "Wohnimmobilien", nicht wie erwartet abgeschlossen werden können. Damit werden Ergebnisbeiträge für das geplante EBIT adjusted (bislang EUR 125 bis 140 Mio.) bzw. für den geplanten Gewinn vor Steuern (EBT) (bislang EUR 70 bis 85 Mio.) in Höhe von jeweils ca. EUR 90 Mio. für das laufende Geschäftsjahr entfallen. Grund hierfür ist die deutliche Abkühlung der Konjunktur und eine erheblich reduzierte Vertriebsgeschwindigkeit insbesondere infolge des geänderten Zinsumfelds.
Die Gesellschaft weist als EBIT adjusted das Betriebsergebnis zuzüglich des Ergebnisses aus nach der Equity-Methode bilanzierten Finanzanlagen aus.
Bei der Gateway Real Estate AG war schon vor einiger Zeit ein aktienrechtlicher Squeeze-out zugunsten von Herrn Norbert Ketterer angekündigt worden.
CORESTATE unterstützt Vorschlag der Gläubiger für Anleiherestrukturierung - Außerordentliche Hauptversammlung verschoben auf 20. Dezember 2022
Luxemburg, 22. November 2022 - Der Vorstand der CORESTATE Capital HoldingS.A. (CORESTATE) hat heute einstimmig beschlossen, den Restrukturierungsvorschlag des Ad-hoc Committee (AHC), einer Gruppe großer Anleihegläubiger zu unterstützen. Wesentlicher Hintergrund der Entscheidung ist die Absicherung des Unternehmensfortbestands angesichts der verbleibenden Zeit bis zur Gläubigerversammlung am 28. November 2022 sowie in Anbetracht der bislang ergebnislos verlaufenen Gespräche zwischen der Investorengruppe und dem AHC. Gemeinsam mit den Vertretern der Anleihegläubiger soll nun kurzfristig der Vorschlag des AHC unter Einbeziehung einer notwendigen Brückenfinanzierung weiter ausgearbeitet und in eine umsetzbare, rechtsverbindliche Form gebracht werden, auf deren Basis der Going Concern der Gruppe gewährleistet ist.
Montag, 21. November 2022
Reduzierte russische Gaslieferungen belasten Unipers Ergebnis in den ersten neun Monaten 2022 signifikant
- Bereinigtes EBIT mit -4.755 Mio. € und bereinigter Konzernüberschuss mit -3.220 Mio. € deutlich unter dem vergleichbaren Vorjahreszeitraum
- IFRS-Konzernfehlbetrag zusätzlich durch die Erfassung antizipierter, möglicher Verluste aus zukünftigen Gasersatzbeschaffungen belastet
Uniper hat nach den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres 2022 ein bereinigtes EBIT von -4.755 Mio. € erzielt (9M 2021: 614 Mio. €).
Das bereinigte Ergebnis im Segment Globaler Handel ist im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich gesunken. Nach einem sehr guten Ergebnis im Vorjahreszeitraum ist der Rückgang im Wesentlichen auf das Gasgeschäft zurückzuführen. Dieses wurde durch höhere Wiederbeschaffungskosten aufgrund der Kürzung der russischen Gasmengen zwischen dem 14. Juni und dem 30. September 2022 belastet. Im Verlauf des dritten Quartals 2022 hat sich diese Belastung durch den kompletten Lieferstopp weiter verschärft. Um seine Kundenverträge bedienen zu können, war und ist Uniper gezwungen, Gas zu hohen Preisen an den Spotmärkten zu kaufen. Positiv auf das Gasgeschäft wirkten volatile und steigende Preise sowie Absicherungsgeschäfte für zukünftige Gaslieferungen. Das internationale Portfolio wurde durch den Ausfall von LNG-Lieferungen aus dem amerikanischen Freeport-LNG-Terminal aufgrund eines Feuerschadens an der dortigen Infrastruktur belastet. Ebenso wirkte sich der Wegfall außergewöhnlicher Optimierungserträge aufgrund extrem kalten Wetters im vergleichbaren Vorjahreszeitraum negativ auf das internationale Portfolio aus.
Im Segment Europäische Erzeugung liegt das bereinigte Ergebnis ebenfalls deutlich unter dem des Vorjahreszeitraums. Dies ist insbesondere auf eine höhere Bewertung der Rückstellungen für CO2-Zertifikate zurückzuführen, denen Absicherungsgeschäfte gegenüberstehen, die erst im vierten Quartal 2022 realisiert werden. Ohne diesen unterjährigen Bewertungseffekt erreichte das operative Ergebnis in diesem Segment fast das Vorjahresniveau. Positive Ergebnisbeiträge resultierten aus der Handelsmarge im Bereich der fossilen Stromerzeugung aufgrund deutlich höherer Spreads. Preisverwerfungen zwischen den sogenannten schwedischen Systempreisen und den Lieferpreisen in den relevanten schwedischen Preiszonen führten zu deutlich niedrigeren Ergebnisbeiträgen bei der nordischen Wasserkraft. Niedrigere Beiträge aus dem britischen Kapazitätsmarkt, höhere Liefer- und Bezugskosten für Steinkohle im Rahmen der Übergangsstrategie zur Diversifizierung des Kohlebezugs sowie die Veräußerung des Kraftwerks Schkopau im dritten Quartal 2021 wirkten ebenfalls negativ auf das bereinigte EBIT.
Das bereinigte Ergebnis im Segment Russische Stromerzeugung lag durch die Wiederinbetriebnahme des Kraftwerks Berjosowskaja 3, das seit dem 1. Mai 2021 Kapazitätszahlungen erhält, positive Fremdwährungs- und regulatorische Effekte sowie höhere Volumina und höhere Preise in der sibirischen Preiszone deutlich über dem Vorjahreszeitraum. Gegenläufig wirkte das Auslaufen der langfristigen Kapazitätszahlungen für zwei Blöcke des Kraftwerkes Surgutskajja.
Der bereinigte Konzernüberschuss folgt im Wesentlichen dem bereinigten EBIT und liegt nach neun Monaten mit -3.220 Mio. € deutlich unter dem bereinigten Ergebnis des vergleichbaren Vorjahreszeitraumes in Höhe von 487 Mio. €.
Der IFRS-Konzernfehlbetrag in Höhe von rund 40 Mrd. € enthält rund 10 Mrd. € an realisierten Kosten für Ersatzmengen und rund 31 Mrd. € an erwarteten künftigen Verlusten aus Bewertungseffekten bei Derivaten und Rückstellungsbildungen im Zusammenhang mit den russischen Gaskürzungen zum 30. September 2022.
Die wirtschaftliche Nettoverschuldung ist signifikant von 324 Mio. € auf 10.906 Mio. € gestiegen. Der Hauptgrund war ein negativer operativer Cashflow in Folge der russischen Gaslieferkürzungen in Verbindung mit dem Aufbau von Gasspeichervorräten aufgrund höherer Gaspreise. Der operative Cashflow wurde außerdem durch Maßnahmen zur Liquiditätsoptimierung, die im Jahr 2021 ergriffen wurden, negativ beeinflusst. Positiv auf die wirtschaftliche Nettoverschuldung wirkten geringere Pensionsrückstellungen aufgrund gestiegener Zinsen.
Uniper erwartet für das Jahr 2022 ein bereinigtes EBIT und einen bereinigten Konzernüberschuss, die deutlich negativ sind und deutlich unter dem Vorjahr liegen. Eine konkretere Ergebnisprognose ist angesichts der hohen Unsicherheit bzgl. der künftig tatsächlich erhaltenen Gasliefermengen und des für etwaige Ersatzbeschaffungen relevanten Preisniveaus derzeit und bis auf weiteres für das Geschäftsjahr 2022 nicht möglich.
Die Ergebnisentwicklung wirkt sich unmittelbar auch auf das bilanzielle Eigenkapital der Uniper SE gemäß HGB aus, so dass nunmehr ein Verlust zum Stichtag Ende September in Höhe von mehr als der Hälfte des Grundkapitals der Gesellschaft eingetreten ist. Der Vorstand von Uniper wird daher gemäß seiner Verpflichtung nach § 92 Aktiengesetz in Kürze eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, die in der zweiten Dezemberhälfte 2022 stattfinden soll, um über den Verlust zu berichten und den Aktionären die daraus resultierenden Maßnahmen zu erläutern. Dies hat das Unternehmen am 25. Oktober 2022 mitgeteilt.
Wie Uniper am 21. September 2022 mitteilte, haben sich die deutsche Bundesregierung, Uniper und Fortum auf ein angepasstes finanzielles Stabilisierungspaket für Uniper geeinigt, das die Auswirkungen der Gaslieferbeschränkungen umfassend berücksichtigt. Im Rahmen des Stabilisierungspakets wird die kurzfristige Liquidität von Uniper durch Kreditlinien der bundeseigenen KfW-Bank sichergestellt. Diese belaufen sich aktuell auf 18 Mrd. €, von denen Uniper 14 Mrd. € bis Ende Oktober 2022 in Anspruch genommen hat. Die deutsche Bundesregierung wird sich mit 98,6% an Uniper beteiligen, indem sie 8 Mrd. € Eigenkapital in Form von neu ausgegebenen Aktien zu einem Ausgabepreis von 1,70 € je Aktie bereitstellt und die derzeit von Fortum gehaltenen Uniper-Aktien erwirbt. Eine darüberhinausgehende Unterstützung wird durch zusätzliche Maßnahmen durch den Bund als Teil des Stabilisierungspakets gedeckt werden. Die Einzelheiten dieser zusätzlichen Unterstützungsmaßnahmen werden derzeit zwischen der Bundesregierung und Uniper final abgestimmt. Die Zustimmung der Aktionäre zur Kapitalerhöhung wird im Rahmen einer außerordentlichen Hauptversammlung eingeholt, die derzeit ebenfalls für die zweite Dezemberhälfte 2022 geplant ist.
Uniper-Finanzvorständin Tiina Tuomela: „Um die Versorgungssicherheit der Kunden zu gewährleisten, kauft Uniper seit einiger Zeit Gasmengen zu deutlich höheren Preisen ein und hat dadurch bekanntlich erhebliche Verluste angehäuft, denn die Gasersatzbeschaffungskosten werden nicht auf die Verbraucher umgelegt. Dass dies massive Spuren in unserem Finanzergebnis hinterlässt, hat sich schon in den Halbjahreszahlen abgezeichnet. Die Umsetzung des Stabilisierungspaketes hat daher höchste Priorität. Die Einzelheiten der Unterstützungsmaßnahmen aufgrund des Wegfalls der Gasumlage stimmen wir aktuell mit der Bundesregierung final ab. Um Risiken zu minimieren und die aufgrund der fehlenden russischen Gaslieferungen anfallenden Verluste bis 2024 zu stoppen, arbeiten wir zudem mit Hochdruck daran, unser Gasportfolio strukturell umzugestalten. Uniper spielt eine Schlüsselrolle bei der Sicherung der Energieversorgung mit Strom und Gas für den Winter 2022/2023 und die folgenden Jahre. Unser Fokus ist daher, Deutschland zusätzliche Mengen Gas und LNG zur Verfügung zu stellen und die dafür notwendigen Infrastrukturprojekte – wie den Bau des ersten deutschen LNG-Importterminals – mit voller Kraft voranzutreiben.“
Über Uniper
Uniper ist ein internationales Energieunternehmen mit rund11.000 Mitarbeitenden und in mehr als 40 Ländern tätig. Das Unternehmen plant, in der europäischen Stromerzeugung bis 2035 CO2-neutral zu werden. Mit rund 33 Gigawatt installierter Kapazität gehört Uniper zu den größten Stromerzeugern weltweit. Unipers Kernaktivitäten umfassen sowohl die Stromerzeugung in Europa und Russland als auch den globalen Energiehandel, sowie ein breites Gasportfolio, das Uniper zu einem der führenden Gasunternehmen in Europa macht. Uniper ist zudem ein verlässlicher Partner für Kommunen, Stadtwerke und Industrieunternehmen bei der Planung und Umsetzung von innovativen, CO2-mindernden Lösungen auf ihrem Weg zur Dekarbonisierung ihrer Aktivitäten. Als Pionier im Bereich Wasserstoff ist Uniper weltweit entlang der kompletten Wertschöpfungskette tätig und realisiert Projekte, um Wasserstoff als tragende Säule der Energieversorgung nutzbar zu machen.
Das Unternehmen hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist eines der größten börsennotierten deutschen Energieversorgungsunternehmen. Zusammen mit ihrem Hauptaktionär Fortum ist Uniper außerdem der drittgrößte Erzeuger CO2-freier Energie in Europa.
Corestate Capital Holding S.A.: Vorstand der Corestate hält Erfolg der Sanierungsgespräche nicht mehr für überwiegend wahrscheinlich
Frankfurt, 18. November 2022 - Aufgrund der heute erhaltenen Informationen über den Stand der Gespräche zwischen Vertretern maßgeblicher Anleihegläubiger und Eigenkapitalinvestoren ist der Vorstand der Corestate Capital Holding S.A. ("CCHSA") heute Abend zu dem Ergebnis gekommen, dass die zwischenzeitlich geführten Sanierungsverhandlungen mit maßgeblichen Anleihegläubigern aus Sicht des Vorstands nicht mehr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen sind. Am 28. November 2022 wird somit voraussichtlich die Wandelschuldverschreibung zur Rückzahlung fällig. Der Vorstand wird aufgrund dieser Sachlage eine Insolvenzantragspflicht der CCHSA prüfen. Ein solcher Insolvenzantrag würde innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist gestellt werden.
Stimmrechtsmitteilungen von Warren Buffet bezüglich der KROMI Logistik AG
Wie sich aus zwei am 17. November 2022 veröffentlichten Stimmrechtsmitteilungen ergibt, war Warren Buffet mittelbar über die Iscar Limited zwischen dem 25. Juni 2009 und dem 2. November 2022 mit 9,74 % an der KROMI Logistik AG beteiligt (wobei die auf den 15. November 2022 datierte Kaufmitteilung zur Schwellenwertüberschreitung am 25. Juni 2009 reichlich spät erfolgte). Just am 2. November 2022 wurde der geplante aktienrechtliche Squeeze-out von der Gesellschaft ad hoc bekannt gegeben. Die Hauptaktionärin Investmentaktiengesellschaft für langfristige Investoren TGV habe mitgeteilt, dass der hierzu erforderliche Aktienbesitz von mindestens 95 % der Aktien sichergestellt sei, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2022/11/kromi-logistik-ag-einleitung-eines.html
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der AGROB Immobilien AG eingetragen: Angemessenheit der Kompensation wird gerichtlich überprüft
Nach Beilegung einer Nichtigkeits- und Anfechtungsklage (siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2022/10/eintragung-des-beherrschungs-und.html) ist der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der AGROB Immobilien AG und der RFR InvestCo 1 GmbH (als herrschender Gesellschaft) eingetragen worden und damit wirksam. Die Hauptversammlung der AGROB Immobilien AG am 30. August 2022 hatte dem BuG zugestimmt. Dieser Beschluss wurde nunmehr am 16. November 2022 in das Handelsregister der AGROB Immobilien AG eingetragen (Beginn der Antragsfrist). Die Angemessenheit von Ausgleich und Abfindung wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden.
Donnerstag, 17. November 2022
Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Schaltbau Holding AG
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Zu dem am 17.
Dezember 2021 geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
(BuG) der Voltage BidCo GmbH mit der Schaltbau Holding AG, München, als
beherrschter Gesellschaft haben mehrere außenstehende Aktionäre beim LG
München I die gerichtliche Überprüfung der angebotenen Ausgleichs- bzw.
Abfindungszahlungen beantragt. Das LG München I hat entsprechende Spruchanträge zu dem führenden Verfahren mit dem Aktenzeichen 5 HK O 9734/22 verbunden.
CPI PROPERTY GROUP: Veröffentlichung des Ergebnisses zum Übernahmeangebot für Aktien der S IMMO AG
HINWEIS: BETEILIGUNGSPAPIERINHABER DER S IMMO AG, DIE IHREN SITZ, WOHNSITZ ODER GEWÖHNLICHEN AUFENTHALT AUSSERHALB DER REPUBLIK ÖSTERREICH HABEN, WERDEN AUSDRÜCKLICH AUF DIE INFORMATIONEN IN PUNKT 7.4 DER ANGEBOTSUNTERLAGE HINGEWIESEN.
PFLICHTANGEBOT gemäß §§ 22 ff Übernahmegesetz
der CPI PROPERTY GROUP S.A. 40, rue de la Vallée, L-2661 Luxembourg, Großherzogtum Luxemburg
an die Aktionäre der
S IMMO AG
Friedrichstraße 10, 1010 Wien, Österreich
ISIN AT0000652250
Annahmefrist: 15. Juli 2022 bis 12. August 2022
VERÖFFENTLICHUNG DES ERGEBNISSES
Veröffentlichung des Ergebnisses gemäß § 19 Abs 2 Übernahmegesetz ("ÜbG") des Pflichtangebots gemäß §§ 22 ff ÜbG zum Erwerb von Beteiligungspapieren der S IMMO AG (ISIN AT0000652250) (das "Angebot")
CPI PROPERTY GROUP S.A., eine nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg
ordnungsgemäß errichtete und bestehende Aktiengesellschaft (société anonyme)
mit Sitz in Luxemburg und der Geschäftsanschrift 40, rue de la Vallée,
L-2661 Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg, eingetragen im Luxemburger
Handels- und Gesellschaftsregister unter der Nummer B102254 ("CPIPG"), hat
am 15.7.2022 die Angebotsunterlage für das Angebot gemäß § 11 Abs 1a ÜbG
veröffentlicht.
Das Angebot konnte von 15.7.2022 bis 12.8.2022 angenommen werden (die
"Annahmefrist").
Bis zum Ende der Annahmefrist wurden 26.983.707 Stück S IMMO-Aktien zum
Verkauf angedient. Das entspricht einer Beteiligung von rund 36,66 % am
Grundkapital und - unter Berücksichtigung der eigenen Aktien der
Zielgesellschaft - von rund 38,26 % aller ausstehenden Stimmrechte der
Zielgesellschaft.
Zusammen mit den S IMMO-Aktien, die die Bieterin direkt und indirekt über IMMOFINANZ AG als mit der Bieterin gemeinsam vorgehende Rechtsträgerin im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage hielt, wird die Bieterin insgesamt (direkt und indirekt) mindestens 58.301.812 Stück S IMMO-Aktien halten. Das entspricht einer Beteiligung von rund 79,20 % am Grundkapital und - unter Berücksichtigung der eigenen Aktien der Zielgesellschaft - von rund 82,67 % aller ausstehenden Stimmrechte der Zielgesellschaft.
Die Abwicklung des Angebots erfolgt gemäß Punkt 5 der Angebotsunterlage. Der
Auszahlungsbetrag in Höhe von EUR 22,85 je S IMMO-Aktie (Angebotspreis EUR
23,50 cum der von der oHV 2022 beschlossenen und am 13 Juni 2022 erfolgten
Zahlung der Dividende für das Geschäftsjahr 2021 der S IMMO in Höhe von EUR
0,65 je S IMMO-Aktie) wird den Inhabern der Eingelieferten S IMMO-Aktien bis
spätestens 23.8.2022 über ihre jeweiligen Depots ausgezahlt.
Gemäß § 19 Abs 3 ÜbG verlängert sich die Annahmefrist für jene Inhaber von Beteiligungspapieren der S IMMO, die das Angebot bisher nicht angenommen haben, um drei Monate ab der Bekanntgabe des Ergebnisses (Nachfrist). Die Nachfrist läuft daher vom 18.8.2022 bis zum 18.11.2022, 17:00 Uhr Ortszeit Wien.
Beteiligungspapierinhaber, die das Angebot bisher noch nicht angenommen
haben, können ihre S IMMO-Aktien zu gleichbleibenden Angebotskonditionen
während der Nachfrist andienen.
Die Veröffentlichung des Ergebnisses des Angebots wurde ebenso auf den
Internetseiten von CPIPG (https://www.cpipg.com/), der S IMMO AG
(https://www.simmoag.at/) und der Übernahmekommission
(https://www.takeover.at/) zur Verfügung gestellt.
Luxemburg, am 16.8.2022
ADLER Real Estate AG: BaFin stellt weitere Rechnungslegungsfehler im Abschluss 2019 fest
Pressemitteilung der BaFin vom 17.11.2022
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat bei ihrer Bilanzkontrolle des Konzernabschlusses 2019 der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft (AG), Berlin, drei weitere Rechnungslegungsfehler festgestellt. Die ADLER Real Estate AG durfte die ADO Properties S.A. nicht vollkonsolidiert als Tochterunternehmen in den Konzernabschluss einbeziehen. Damit waren die Konzernbilanzsumme um 3,9 Mrd. Euro und das Gesamtergebnis um 543 Mio. Euro zu hoch ausgewiesen. Wie bereits bei der festgestellten Überbewertung eines Immobilienprojekts in Düsseldorf-Gerresheim handelt es sich auch hierbei um Teil-Fehlerfeststellungen.
Die Konsolidierung der ADO Properties S.A. war nicht zulässig. Unternehmen dürfen in einem Konzernabschluss Beteiligungsunternehmen nur dann vollkonsolidieren, wenn eine Beherrschungssituation vorliegt. Das Unternehmen, das den Konzernabschluss aufstellt, muss über Rechte verfügen, die maßgeblichen Tätigkeiten beim Beteiligungsunternehmen zu lenken. Der mittelbare Anteilsbesitz von 33,25 Prozent der ADLER Real Estate AG an der ADO Properties S.A. reichte hierfür – vor dem Hintergrund bis zum 31. Dezember 2019 getroffener Vereinbarungen in Verbindung mit der Übernahme der ADLER Real Estate AG durch die ADO Properties S.A. – in der Gesamtschau nicht aus.
In der Konzernbilanz der ADLER Real Estate AG waren daher unterschiedliche Bilanzposten zu hoch ausgewiesen: die zur Veräußerung bestimmten langfristigen Vermögenswerte um 4,4 Mrd. Euro,
die zur Veräußerung gehaltenen Schulden um 1,7 Mrd. Euro und
die Anteile nicht beherrschender Gesellschafter um 1,7 Mrd. Euro.
Da anstelle aller Vermögenswerte und Schulden der ADO Properties S.A. nur die von der ADLER Real Estate mittelbar gehaltenen Anteile von 33,25 Prozent mit ihrem beizulegenden Zeitwert sowie die darauf entfallenden latenten Steuern anzusetzen waren, wurde die Konzernbilanzsumme um 3,9 Mrd. Euro und das Gesamtergebnis um 543 Mio. Euro zu hoch ausgewiesenen.
Der zusammengefasste Lagebericht informierte außerdem nur unzureichend über die Risiken, die mit einer fehlerhaften Einschätzung der Beherrschung der ADO Properties S.A. verbunden waren. Insbesondere erläuterte die ADLER Real Estate AG nicht, dass ohne die Vollkonsolidierung ein wesentlicher Anstieg der Loan-to-Value-Kennzahl auf ca. 70 Prozent die Folge gewesen wäre.
Überdies hatte die ADLER Real Estate AG keine Aufzeichnungen darüber geführt, ob und warum Vertragspartner von Unternehmens- und Immobilientransaktionen als nahestehende Unternehmen oder Personen klassifiziert wurden. Die Buchführungsunterlagen waren diesbezüglich unvollständig.
Darüber hinaus dauert die Prüfung der Rechnungslegung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts der ADLER Real Estate AG für das Geschäftsjahr 2019 weiter an. Gleiches gilt für die Prüfung der Geschäftsjahre 2020 und 2021. Für die Bilanzkontrolle der luxemburgischen Muttergesellschaft ADLER Group S.A. ist die Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) zuständig.
Vollkonsolidierung, Loan to Value
Vollkonsolidierung ist eine Bilanzierungstechnik zum Einbezug von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss des Mutterunternehmens. Anstelle einer Beteiligung werden die einzelnen Vermögenswerte und Schulden, Aufwendungen und Erträge sowie Zahlungsmittelzu- und abflüsse in den Konzernabschluss einbezogen. Transaktionen und Verflechtungen zwischen Konzerngesellschaften sind dabei zu eliminieren. Ziel der Vollkonsolidierung ist es, den Konzern als wirtschaftliche Einheit darzustellen. Nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) sind Beteiligungsunternehmen in einem Konzernabschluss grundsätzlich dann im Wege der Vollkonsoldierung einzubeziehen, wenn das den Konzernabschluss aufstellende Unternehmen das Beteiligungsunternehmen beherrscht. Dies setzt unter anderem voraus, dass das aufstellende Unternehmen über Rechte verfügt, die ihm die gegenwärtige Fähigkeit verleihen, die maßgeblichen Tätigkeiten beim Beteiligungsunternehmen zu lenken.
Loan to Value ist eine in der Immobilienbranche weit verbreitete Kennzahl zur Darstellung des Finanzschuldendeckungsgrads. In Kreditverträgen oder Anleihebedingungen wird die Loan-to-Value-Kennzahl regelmäßig aufgenommen, um die Möglichkeiten weiterer Kreditaufnahmen zu beschränken. Typischerweise wird die Kennzahl ermittelt, indem Finanzverbindlichkeiten ins Verhältnis zu den Verkehrswerten der Immobilienbestände gesetzt werden. Bei der Loan-to-Value-Kennzahl handelt es sich um eine sog. Alternative Performance Measure, d. h. eine Kennzahl, die nicht in den IFRS definiert ist. Immobilienunternehmen berücksichtigen bei der Berechnung regelmäßig die Empfehlungen der Branchenverbände sowie die in Kreditverträgen und Anleihebedingungen festgelegten Berechnungsformeln. Entsprechend ist die konkrete Ausgestaltung der Kennzahl unternehmensindividuell.
ADLER Real Estate Aktiengesellschaft: Fehlerbekanntmachung für den gebilligten Konzernabschluss zum Abschlussstichtag 31.12.2019 und für den dazugehörigen zusammengefassten Lagebericht für das Geschäftsjahr 2019
Bekanntmachung nach § 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat im Zuge ihrer Prüfung festgestellt, dass der gebilligte Konzernabschluss zum Abschlussstichtag 31.12.2019 und der dazugehörige zusammengefasste Lagebericht für das Geschäftsjahr 2019 der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft, Berlin, fehlerhaft sind:
1. In der Konzernbilanz zum 31.12.2019 waren die zur Veräußerung bestimmten langfristigen Vermögenswerte um 4.409 Mio. Euro, die zur Veräußerung gehaltenen Schulden um 1.700 Mio. Euro und die Anteile nicht beherrschender Gesellschafter um 1.743 Mio. Euro zu hoch sowie die sonstigen Finanzanlagen um 470 Mio. Euro und die Verbindlichkeiten für latente Steuern um 47 Mio. Euro zu niedrig angesetzt. In der Konzerngesamtergebnisrechnung war das Gesamtergebnis um 543 Mio. Euro zu hoch ausgewiesen. Die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft nahm auf der Basis eines mittelbaren Anteilsbesitzes von 33,25 % über ihr am 10.12.2019 erworbenes Tochterunternehmen ADO Group Ltd. zum 31.12.2019 eine Konsolidierung der ADO Properties S.A. in ihrem Konzernabschluss vor, obwohl sie die ADO Properties S.A. zu diesem Zeitpunkt – vor dem Hintergrund bis zum 31.12.2019 getroffener Vereinbarungen in Verbindung mit der Übernahme der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft durch die ADO Properties S.A. – nicht mehr beherrschte. Denn diese Stimmrechte vermittelten zum Bilanzstichtag keine Verfügungsgewalt über die ADO Properties S.A. Die Konsolidierung der ADO Properties S.A. verstößt damit gegen IFRS 10.20 i. V. m. IFRS 10.7(a), wonach ein Beteiligungsunternehmen (nur) dann zu konsolidieren ist, wenn Beherrschung vorliegt, was voraussetzt, dass der Investor die Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen hat.
2. Die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft berichtete im Risikobericht des zusammengefassten Lageberichts, dass sich aus dem mittelbaren Erwerb der Anteile an der ADO Properties S.A. Risiken ergeben könnten, die in der Nichterfüllung der Beherrschungsvoraussetzungen liegen würden, und schätzte diese Risiken als „gering“ ein. Dazu erläuterte die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft nicht, unter welchen Umständen sich diese Risiken verwirklichen könnten, und dass sich bei einem Eintritt dieser Risiken die Konzernbilanzsumme zum 31.12.2019 um 3.939 Mio. Euro verringern und in der Folge sich die Loan-to-Value-Kennziffer auf ca. 70 % erhöhen könnte, was mit Beschränkungen in der Aufnahme von Finanzverbindlichkeiten verbunden wäre und damit Auswirkungen auf die Entwicklung der Finanzlage haben könnte. Überdies begründete die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft die Einschätzung des Risikos als gering mit der Zusammensetzung des Verwaltungsrats der ADO Properties S.A., die jedoch nicht aus ihr zustehenden Rechten resultierte, und mit historischen Präsenzmehrheiten in vergangenen Hauptversammlungen der ADO Properties S.A. bei einem Stimmrechtsanteil in Höhe von 33,25 %. Die Einschätzung des Risikos als gering ist vor dem Hintergrund der Anforderung des IFRS 10.B46, wonach das Vorliegen von Verfügungsgewalt und damit von Beherrschung klar aus den herangezogenen Faktoren hervorgehen muss, und der Tatsache, dass die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft selbst das Risiko der Nichterfüllung der Beherrschungsvoraussetzungen identifizierte und berichtete, nicht plausibel nachvollziehbar. Dies verstößt gegen § 315 Absatz 1 Satz 4 HGB, wonach die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Risiken nachvollziehbar zu beurteilen und zu erläutern ist.
3. Die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft hat im Geschäftsjahr 2019 keine Aufzeichnungen darüber geführt, ob Vertragspartner von Unternehmens- und Immobilientransaktionen als nahestehende Unternehmen oder Personen klassifiziert bzw. nicht als solche klassifiziert wurden. Dies verstößt gegen § 238 Absatz 1 Satz 2 HGB. Danach muss die Buchführung so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln kann. Zu den gemäß § 238 Absatz 1 Satz 1 HGB nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu führenden Büchern sind auch Aufzeichnungen zu Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen sowie Unterlagen des hierfür eingerichteten Kontrollsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess zu rechnen.
Im Übrigen dauert die Prüfung der Rechnungslegung des gebilligten Konzernabschlusses zum Abschlussstichtag 31.12.2019 und des zugehörigen zusammengefassten Lageberichts für das Geschäftsjahr 2019 der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft noch an. Sobald diese Prüfung abgeschlossen ist, werden ggf. weitere Fehlerfeststellungen sowie die Tatsache des Prüfungsabschlusses ebenfalls bekannt gemacht.
Quelle: BaFin
Adler-Gruppe legt Rechtsmittel gegen weiteren Teilbescheid der BaFin ein
- Adler teilt Auffassung der BaFin weiterer Teilfehlerfeststellungen im Konzernabschluss der ADLER Real Estate AG zum 31.12.2019 nicht
- Adler hält an vollumfänglicher Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit des testierten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2019 fest
- Adler wird den Rechtsweg ausschöpfen, um Aufklärung voranzutreiben
- Guter und konstruktiver Dialog mit der BaFin trotz Meinungsverschiedenheiten fortgesetzt; gesamthafte Feststellung erwünscht
Luxemburg, 17. November 2022 - Die Adler-Gruppe legt Rechtsmittel gegen einen weiteren Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") ein. Die BaFin hat im Rahmen einer Fehlerfeststellung im Wesentlichen beschieden, dass der testierte Konzernabschluss zum 31.12.2019 und der zugehörige zusammengefasste Lagebericht für das Geschäftsjahr 2019 der ADLER Real Estate AG ("ADLER Real Estate") gemäß § 109 Abs. 1 WpHG Bilanzierungsfehler enthalte. Ein entsprechender Bescheid wurde ADLER Real Estate von der BaFin zugestellt.