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Dienstag, 30. Juni 2026

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der First Sensor AG: Fragen an den gerichtlichen Sachverständigen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem seit 2020 laufenden Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der First Sensor AG (als beherrschter Gesellschaft) mit der TE-Tochtergesellschaft TE Connectivity Sensors Germany Holding AG hatte das LG Berlin II einen Anhörungstermin auf den 13. Oktober 2026 angesetzt. Bei diesem Termin soll der gerichtlich bestellte Gutachter, Herr WP/StB Dipl.-Kfm. Andreas Creutzmann, c/o IVA Valuation & Advisory AG, angehört werden. 

Das Landgericht hat nunmehr den Gutachter gebeten, zur Vorbereitung der Anhörung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Sachverständige soll folgende Punkte klären:

"a) Für die Plausibilisierung der Unternehmensplanung habe keine ausreichenden Datengrundlage zur Verfügung gestanden, da es zum einen an differenzierten Planungsrechnungen für die einzelnen Geschäftsbereiche der Gesellschaft gefehlt habe und zum anderen auch kein Preis-/Mengengerüst existiert habe. Jedenfalls seien entsprechende Daten dem Sachverständigen von der Gesellschaft beziehungsweise der Antragsgegnerin nicht zur Verfügung gestellt worden.

b) Bei der Plausibilisierung der Unternehmensplanung sei die besondere Marktposition der First Sensor nicht hinreichend berücksichtigt worden. So bestehe in vielen Fällen spezifisch entwickelter Produkte für die Kunden keine Möglichkeit einer kurzfristigen Ersatzbeschaffung am Markt, was sich auf die Preissetzungsmacht auswirke. Zukünftige Entwicklungschancen, etwa im Bereich des IoT, seien nicht ausreichend in die Planung eingeflossen.

c) Die von der Gesellschaft angenommene Wachstumsgrenze durch eine vollständige Auslastung der Fertigungskapazitäten sei weiterhin nicht nachvollziehbar. Dem entgegenlaufend würden in der Planung Kosten für Erweiterungsinvestitionen aus der Vergangenheit fortgeschrieben.

d) Die zum Stichtag zu erwartende Markterholung nach der Pandemie sei zu pessimistisch gesehen worden. Vor allem finde sich keine belastbare Grundlage für die Annahme, dass langfristig nicht dauerhaft das zuvor angenommene Margenniveau von 20,6 % erreichen lassen würde.

e) Der im Kapitalisierungszinssatz verwendete Betafaktor müsse sich stärker am eigenen Vergangenheitsbeta der Gesellschaff orientieren zumal die in der Peer Group zusammengefassten Unternehmen weder von ihrem Produktportfolio noch ihrer Marktstellung mit der First Sensor hinreichend vergleichbar seien.

f) Der Wachstumsabschlag sei zu niedrig angesetzt, da die vorgenommenen Abschläge nicht gerechtfertigt seien.

g) Der Verrentungszinssatz für die Ausgleichszahlung sei wegen unzutreffenden Annahmen bezüglich des Credit Spread falsch berechnet worden."

TE Connectivity hat eine Ausgleichszahlung für jedes volle Geschäftsjahr der First Sensor in Höhe von brutto EUR 0,56 und eine Barabfindung in Höhe von EUR 33,27 je First Sensor-Aktie angeboten, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/07/abfindungsangebot-die-auenstehenden.html

LG Berlin II, Az. 102 O 54/20 SpruchG
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. TE Connectivity Sensors Germany Holding AG
51 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Johannes Deiß, NEUWERK Rechtsanwälte, 20354 Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Freshfields PartG mbB, 60322 Frankfurt am Main

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