Quelle: Bundesanzeiger vom 24. November 2025
Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft werden. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de
Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...
Quelle: Bundesanzeiger vom 24. November 2025
Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft werden. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, auf Verlangen der Hauptaktionärin wie folgt zu beschließen:
„Die auf den Namen lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der KATEK SE mit Sitz in Ismaning werden gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) i.V.m. §§ 327a ff. Aktiengesetz gegen Gewährung einer von der Kontron Acquisition GmbH mit Sitz in Ismaning, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 288950 (Hauptaktionärin) zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 18,12 für je eine auf den Namen lautende Stückaktie der KATEK SE-Aktie auf die Kontron Acquisition GmbH übertragen.“
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das LG Berlin II hat die eingegangenen Spruchanträge zum Squeeze-out bei der home24 SE zugunsten der RAS Beteiligungs GmbH (XXXLutz-Konzern) mit Beschluss vom 10. Oktober 2025 verbunden. Das Gericht hat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 28. Oktober 2025 aufgegeben, bis zum 31. Januar 2026 zu den Spruchanträgen schriftsätzlich Stellung zu nehmen. Zum gemeinsamen Vertreter wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Johannes Deiß, c/o NEUWERK Partnerschaft von Rechtsanwält:innen mbB, bestellt.Anmerkung der Redaktion:
Die bisherigen voxeljet-Aktionäre sind kürzlich aufgrund eines im Oktober rechtskräftig gewordenen StaRUG-Plans aus der Gesellschaft ausgeschieden ("vereinfachte Herabsetzung des Grundkapitals der voxeljet AG auf null Euro").
Quelle: Bundesanzeiger vom 18. November 2025
Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft werden. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de
Quelle: Bundesanzeiger vom 18. November 2025
Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft werden. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de
Zentiva AG
Berlin
Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
der APONTIS PHARMA AG
Monheim am Rhein
- ISIN DE000A3CMGM5 -
Die ordentliche Hauptversammlung der APONTIS PHARMA AG mit Sitz in Monheim am Rhein, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 93162 („Apontis“), vom 29. Juli 2025 beschloss die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die Zentiva AG mit Sitz in Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin (Charlottenburg) unter HRB 264843 (die „Hauptaktionärin“), gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG (der „Übertragungsbeschluss“). Die Hauptaktionärin hielt im Zeitpunkt des Übertragungsverlangens vom 13. Juni 2025 unmittelbar 7.816.162 Aktien der Apontis. Nach Abzug der Anzahl der von Apontis gehaltenen eigenen Aktien (170.000) gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 UmwG entspricht dies rund 93,83 % und damit mehr als neun Zehntel des Grundkapitals von Apontis.
Der Übertragungsbeschluss ist am 10. November 2025 in das Handelsregister der Apontis beim Amtsgericht Düsseldorf (HRB 93162) mit dem Vermerk eingetragen worden, dass er erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung der Apontis auf die Hauptaktionärin im Handelsregister der Hauptaktionärin wirksam wird (§ 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG). Die Verschmelzung der Apontis als übertragende Gesellschaft mit ihrer Hauptaktionärin als übernehmende Gesellschaft ist am 10. November 2025 in das Handelsregister der Apontis beim Amtsgericht Düsseldorf und am 13. November 2025 in das Handelsregister der Hauptaktionärin beim Amtsgericht Berlin (Charlottenburg) (HRB 264843) eingetragen worden. Dadurch sind gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327e Abs. 3 Satz 1 AktG alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin übergegangen; gleichzeitig ist die Verschmelzung der Apontis auf die Hauptaktionärin wirksam geworden.
Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der Hauptaktionärin zu zahlende Barabfindung in Höhe von € 10,40 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Apontis. Die Angemessenheit der von der Hauptaktionärin festgelegten Barabfindung wurde durch die IVA VALUATION & ADVISORY AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, geprüft, die das Landgericht Düsseldorf durch Beschluss vom 19. März 2025 auf Antrag der Hauptaktionärin zur sachverständigen Prüferin hinsichtlich der Angemessenheit der Barabfindung und zugleich auf Antrag der Hauptaktionärin und Apontis als gemeinsame Verschmelzungsprüferin ausgewählt und bestellt hatte.
Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Apontis an - frühestens jedoch ab Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung durch Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Hauptaktionärin - mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Apontis ist am 10. November 2025 durch die erstmalige Abrufbarkeit im Handelsregister bekannt gemacht worden. Die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Hauptaktionärin ist am 13. November 2025 ebenfalls durch die Abrufbarkeit im Handelsregister bekannt gemacht worden.
Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung an die aufgrund der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre sind bei der
BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland, Frankfurt am Main,
zentralisiert. Die Auszahlung der Barabfindung erfolgt unverzüglich Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der Minderheitsaktionäre über die jeweilige Depotbank. Von den ausgeschiedenen Minderheitsaktionären ist hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen.
Die Ausbuchung der Aktien gegen Barabfindung soll für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Apontis kosten- und spesenfrei sein. Provisionen und Spesen, die von einem depotführenden Institut oder depotführenden Wertpapierdienstleistungsunternehmen außerhalb Deutschlands berechnet werden, sind jedoch von dem jeweiligen Minderheitsaktionär selbst zu tragen.
Falls ein Verfahren nach dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (SpruchG) eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere als die angebotene Barabfindung festsetzt, wird eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung allen aufgrund des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der Apontis gewährt werden.
Berlin, im November 2025
Zentiva AG
Der Vorstand
Quelle: Bundesanzeiger vom 18. November 2025
Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft werden. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de
Corporate News
Montabaur, 21. November 2025 – Die 1&1 AG (ISIN DE 0005545503), ein führender Anbieter innovativer Telekommunikationslösungen, hat heute per Ad-hoc-Mitteilung bekannt gegeben, dass sie eine Vereinbarung zum Erwerb der 1&1 Versatel GmbH, Düsseldorf, („Versatel“) von ihrer Mehrheitsaktionärin, der United Internet AG, unterzeichnet hat. Die Transaktion erfolgt durch den Kauf sämtlicher Aktien der United Internet Management Holding SE, Montabaur, der Alleingesellschafterin von Versatel. Der 1&1 Aufsichtsrat hat dem Abschluss des Aktienkaufvertrags heute zugestimmt.
Der Kaufpreis für den Anteilserwerb beträgt ca. 1,3 Milliarden Euro. Dafür übernimmt 1&1 die Versatel mit sämtlichen Vermögenswerten, insbesondere Netzinfrastruktur und Schulden, inkl. ca. 950 Mio. Euro Darlehensverbindlichkeiten gegenüber United Internet. Dieses bei der Versatel verbleibende Darlehen wird im Zuge des Erwerbs durch eine Garantie der 1&1 abgesichert.
Die Begleichung des Kaufpreises erfolgt durch Aufrechnung mit bestehenden Cash-Management-Forderungen von 1&1 gegen United Internet sowie durch ein seitens United Internet gewährtes, flexibel rückzahlbares Darlehen. Damit führt die Transaktion bei 1&1 gegenwärtig nicht zu einem Liquiditätsabfluss.
In Abhängigkeit von zukünftigen Geschäftsergebnissen von Versatel in den Geschäftsjahren 2027, 2028 und 2029 kann sich der Kaufpreis um bis zu 300 Mio. Euro erhöhen oder reduzieren. Ein etwaiger Anpassungsbetrag würde im Jahr 2030 fällig werden.
Die Konditionen des Aktienkaufvertrags halten nach Einschätzung des 1&1 Vorstands einem Drittvergleich stand und sind als angemessen zu bewerten. Diese Einschätzung wurde durch einen unabhängigen externen Experten bestätigt.
Versatel ist ein auf Glasfaseranschlüsse für Unternehmen, Behörden und Institutionen spezialisierter Anbieter. Das Unternehmen betreibt ein ca. 67.000 Kilometer langes Glasfasernetz, welches über 350 Städte erreicht. Daneben bietet Versatel umfangreiche Vorleistungen für andere Telekommunikationsunternehmen an.
So stellt Versatel in Kooperation mit Stadtnetzbetreibern und der Deutschen Telekom sämtliche von 1&1 vermarkteten Breitbandanschlüsse bereit und betreibt die 1&1 IPTV- sowie VoIP-Plattformen. Außerdem erbringt Versatel als wichtigster Infrastrukturpartner wesentliche Vorleistungen beim Betrieb und Ausbau des 1&1 Mobilfunknetzes. Dazu zählen neben dem Glasfaser-Anschluss der 1&1 Mobilfunkmasten insbesondere die Bereitstellung der 1&1 Rechenzentren – vier Core-Rechenzentren, 24 Edge-Rechenzentren sowie derzeit bereits über 300 Far-Edge-Rechenzentren.
Mit dem Kauf von Versatel verfügt 1&1 zukünftig über die im Festnetz- und Mobilfunkgeschäft benötigte Infrastruktur sowie ein leistungsfähiges B2B-Geschäftssegment.
Montabaur, 21. November 2025
1&1 AG
Der Vorstand
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
Karlsruhe / Berlin, 21. November 2025. Der Vorstand der IONOS Group SE hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, ein Aktienrückkaufprogramm aufzulegen und bis zu 2.000.000 eigene Aktien (dies entspricht ca. 1,4 % des Grundkapitals von 140.000.000 EUR) über die Börse zu erwerben. Das Volumen des Rückkaufprogramms beträgt insgesamt bis zu 60 Mio. EUR (ohne Erwerbsnebenkosten).
Das Rückkaufprogramm soll in den nächsten Tagen beginnen und längstens bis zum 30. April 2026 durchgeführt werden. Der Rückkauf erfolgt unter anderem zur Bedienung von Ansprüchen aus Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen, kann aber grundsätzlich für alle in der Hauptversammlungsermächtigung genannten Zwecke verwendet werden.
Damit macht die IONOS Group SE von der durch die außerordentliche Hauptversammlung am 26. Januar 2023 erteilten Ermächtigung Gebrauch, wonach bis zum 31. August 2026 eigene Aktien im Umfang von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals bzw., falls dieser Wert geringer ist, des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zurückgekauft werden dürfen.
Auf Basis dieser Ermächtigung wurden bisher 2.350.000 eigene Aktien (ca. 1,7 % des Grundkapitals von 140.000.000 EUR) erworben und die Gesellschaft hält derzeit 1.153.361 eigene Aktien (0,82 % des Grundkapitals).
Der Aktienrückkauf wird sich an den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014, zuletzt geändert am 4. Dezember 2024, und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 orientieren. Weitere Einzelheiten werden vor Beginn des Aktienrückkaufprogramms veröffentlicht werden. Die IONOS Group SE behält sich das Recht vor, das Aktienrückkaufprogramm jederzeit einzustellen.
Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:
PharmaSGP Holding SE: Delisting-Vereinbarung mit FUTRUE GmbH, Delisting, am 24. Juli 2025 verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out gefordert, außerordentliche Hauptversammlung am 31. Oktober 2025
Pulsion Medical Systems SE: Squeeze-out zugunsten der MAQUET Medical Systems AG (Tochtergesellschaft der Getinge AB) zu EUR 20,57, Hauptversammlung am 17. Oktober 2025
SHS VIVEON AG: Delisting, verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Sidetrade AG, Hauptversammlung am 27. August 2025, maßgebliche Eintragung im Handelsregister am 28. Oktober 2025 (Fristende: 28. Januar 2026)
Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung)
Nürnberg, den 20. November 2025
Die Hanseatische Wertpapierbörse Hamburg („Börse Hamburg“) hat dem Vorstand der DG-Gruppe AG (ISIN DE000A1PHB97) heute mitgeteilt, dessen Antrag auf Beendigung der Einbeziehung der Aktien der Gesellschaft in das Handelssegment HIGH RISK MARKET des Freiverkehrs an der Börse Hamburg stattzugeben. Die Einstellung der Notierung der Aktien der DG-Gruppe AG im Handelssegment HIGH RISK MARKET und damit auch im Freiverkehr der Börse Hamburg erfolgt mit Wirkung zum Ablauf des 30.12.2025.
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die Antragsgegnerin wird gemäß § 35 Abs. 2 FamFG darauf hingewiesen, dass die Vorlageverpflichtung durch die - gegebenenfalls auch mehrfach mögliche - Verhängung eines Zwangsgelds in Höhe von jeweils € 25.000,00 durchgesetzt werden kann."
LG Hamburg, Az. 403 HKO 128/18Wie sich aus der Stimmrechtsmitteilung vom 19. November 2025 ergibt, hält die Warburg Pincus (Bermuda) Private Equity GP Ltd. über das Transaktionsvehikel Zest Bidco GmbH schon 43,36 % der Stimmrechte, davon 9,84 % direkt über Aktien und 33,52 % über Instrumente.
Die PSI Software SE hatte ein Investment Agreement mit Warburg Pincus abgeschlossen. Derzeit läuft ein freiwilliges Übernahmeangebot.
Bekanntmachung gemäß Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 // Aktienrückkaufprogramm
Berlin, 19. November 2025: Der Vorstand der Hypoport SE hat am 18. November 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, eigene Aktien über die Börse zurückzukaufen (vgl. Ad hoc-Mitteilung vom 18. November 2025). Es sollen dabei eigene Aktien für einen Gesamtkaufpreis von bis zu 10 Mio. Euro zzgl. Nebenkosten erworben werden. Auf Basis des Schlusskurses im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (Stand 17. November 2025: 106,20 Euro) entspricht das einem Volumen von bis zu ungefähr 94.161 Stück Aktien. Die maximale Anzahl zurückgekaufter Aktien darf jedoch in keinem Fall ein Gesamtvolumen von 500.000 Aktien überschreiten.
Der Aktienrückkauf beginnt am 20. November 2025 und wird spätestens zum 30. Januar 2026 beendet sein.
Der Beschluss folgt der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 04. Juni 2024 zum Erwerb eigener Aktien („Ermächtigung“). Die Aktien werden zur Bedienung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen sowie für sonstige Formen der Zuteilung von Aktien an Mitarbeiter und Organe der Gesellschaft und des Hypoport-Konzerns zurückgekauft.
Der Rückkauf erfolgt nach Maßgabe des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vom 16. April 2014 (Marktmissbrauchsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 vom 8. März 2016.
Der Rückkauf wird im Auftrag und für Rechnung der Hypoport SE durch Einschaltung eines unabhängigen Kreditinstitutes erfolgen. Das Kreditinstitut muss den Erwerb der Hypoport-Aktien in Übereinstimmung mit den oben genannten Regelungen durchführen und die Bestimmungen der Ermächtigung einhalten. Das Kreditinstitut trifft seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien der Hypoport SE gemäß Art. 4 Abs. 2 b) Delegierter Verordnung unabhängig und unbeeinflusst von der Hypoport SE. Die Hypoport SE wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Kreditinstituts nehmen. Das Kreditinstitut ist insbesondere verpflichtet, die Handelsbedingungen des Artikels 3 der Delegierten Verordnung und die in diesem Aktienrückkaufprogramm enthaltenen Vorgaben einzuhalten.
Das Kreditinstitut darf bei der Kaufpreisbestimmung den Kurs des letzten an der betreffenden Börse unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) den des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf der betreffenden Börse nicht überbieten. Des Weiteren darf das Kreditinstitut, laut Ermächtigung, den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer Aktie der Hypoport SE im XETRA-Handelssystem (oder den eines vergleichbaren Nachfolgesystems) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 Prozent überschreiten und um nicht mehr als 20 Prozent unterschreiten. Das Kreditinstitut darf ferner an einem Tag nicht mehr als 25 Prozent des durchschnittlichen täglichen Umsatzes der Hypoport-Aktie an der Börse, an welcher der Kauf erfolgt, erwerben. Der durchschnittliche Aktienumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der 20 Börsentage vor dem jeweiligen Rückkaufstag. Der Vorstand der Hypoport SE kann das Aktienrückkaufprogramm jederzeit aussetzen und – unter Beachtung der rechtlichen Bestimmungen – wieder aufnehmen lassen.
Die Hypoport SE wird über die durchgeführten Transaktionen gemäß Delegierter Verordnung regelmäßig auf der Internetseite https://www.hypoport.de/investor-relations/aktienrueckkauf/ berichten.
Über die Hypoport SE
Die Hypoport SE mit Sitz in Lübeck ist Muttergesellschaft der Hypoport-Gruppe. Mit ihren über 2.000 Mitarbeitern ist die Hypoport-Gruppe ein Netzwerk von Technologieunternehmen für die Kredit- & Wohnungs- sowie Versicherungswirtschaft. Sie gruppiert sich in drei operative Segmente: Real Estate & Mortgage Platforms, Financing Platforms und Insurance Platforms.
Das Segment Real Estate & Mortgage Platforms betreibt mit dem internetbasierten B2B-Kreditmarktplatz Europace die größte deutsche Plattform für private Immobilienfinanzierungen. Ein vollintegriertes System vernetzt rund 800 Partner aus den Bereichen Banken, Bausparkassen, Versicherungen und Finanzvertriebe. Neben Europace fördern die Joint Ventures Finmas (Sparkassenorganisation), Genopace (Genossenschaftlicher Verbund), Starpool (Deutsche Bank) und Baufinex (Bausparkasse Schwäbisch Hall) das Wachstum des Kreditmarktplatzes in unterschiedlichen Zielgruppen. Mit Dr. Klein gehört das größte Franchisesystem für die anbieterunabhängige Beratung von Verbrauchern zu Immobilienfinanzierungen ebenso zum Segment. Der Maklerpool Qualitypool, die Vermarktungsplattform für bankverbundene Immobilienmakler FIO und die Immobilienbewertungsplattform Value AG ergänzen die Wertschöpfungskette des privaten Immobilienerwerbs.
Das Segment Financing Platforms bündelt alle Technologie- und Beratungsunternehmen der Hypoport-Gruppe für Finanzierungsprodukte außerhalb der privaten Immobilienfinanzierung insbesondere in der Wohnungswirtschaft (Dr. Klein WoWi und FIO Finance), der Unternehmensfinanzierung (REM Capital) und im Ratenkredit (Europace).
Das Segment Insurance Platforms betreibt mit Smart Insur eine internetbasierte B2B-Plattform für tarifierbare Privat- und Gewerbeversicherungen unterstützt vom Maklerpool Qualitypool sowie dem Assekuradeur Sia. Das Angebot wird ergänzt um ePension, einer Plattform für betriebliche Vorsorgeprodukte und Corify, einer Plattform für die Ausschreibung und Verwaltung von Industrieversicherungen.
Die Aktien der Hypoport SE sind an der Deutschen Börse im Prime Standard gelistet und seit 2015 im Auswahlindex SDAX oder MDAX vertreten.
Aus IVA-News Nr. 11 November 2025
Das im Squeeze-out Verfahren der Petro Welt Technologies (PeWeTe) beauftragte Gremium hat das Handelsgericht im November 2025 davon in Kenntnis gesetzt, dass eine gütliche Einigung nach seiner Ansicht nicht erzielt werden kann. Weitere Informationen folgen.