Aus der Einladung zur ao. Hauptversammlung:
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, auf Verlangen der Hauptaktionärin wie folgt zu beschließen:
„Die auf den Namen lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der KATEK SE mit Sitz in Ismaning werden gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) i.V.m. §§ 327a ff. Aktiengesetz gegen Gewährung einer von der Kontron Acquisition GmbH mit Sitz in Ismaning, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 288950 (Hauptaktionärin) zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 18,12 für je eine auf den Namen lautende Stückaktie der KATEK SE-Aktie auf die Kontron Acquisition GmbH übertragen.“
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