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Sonntag, 23. November 2025

Bekanntmachung zum Squeeze-out bei der APONTIS PHARMA AG

Zentiva AG
Berlin

Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
der APONTIS PHARMA AG

Monheim am Rhein
- ISIN DE000A3CMGM5 -

Die ordentliche Hauptversammlung der APONTIS PHARMA AG mit Sitz in Monheim am Rhein, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 93162 („Apontis“), vom 29. Juli 2025 beschloss die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die Zentiva AG mit Sitz in Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin (Charlottenburg) unter HRB 264843 (die „Hauptaktionärin“), gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG (der „Übertragungsbeschluss“). Die Hauptaktionärin hielt im Zeitpunkt des Übertragungsverlangens vom 13. Juni 2025 unmittelbar 7.816.162 Aktien der Apontis. Nach Abzug der Anzahl der von Apontis gehaltenen eigenen Aktien (170.000) gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 UmwG entspricht dies rund 93,83 % und damit mehr als neun Zehntel des Grundkapitals von Apontis.

Der Übertragungsbeschluss ist am 10. November 2025 in das Handelsregister der Apontis beim Amtsgericht Düsseldorf (HRB 93162) mit dem Vermerk eingetragen worden, dass er erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung der Apontis auf die Hauptaktionärin im Handelsregister der Hauptaktionärin wirksam wird (§ 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG). Die Verschmelzung der Apontis als übertragende Gesellschaft mit ihrer Hauptaktionärin als übernehmende Gesellschaft ist am 10. November 2025 in das Handelsregister der Apontis beim Amtsgericht Düsseldorf und am 13. November 2025 in das Handelsregister der Hauptaktionärin beim Amtsgericht Berlin (Charlottenburg) (HRB 264843) eingetragen worden. Dadurch sind gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327e Abs. 3 Satz 1 AktG alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin übergegangen; gleichzeitig ist die Verschmelzung der Apontis auf die Hauptaktionärin wirksam geworden.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der Hauptaktionärin zu zahlende Barabfindung in Höhe von € 10,40 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Apontis. Die Angemessenheit der von der Hauptaktionärin festgelegten Barabfindung wurde durch die IVA VALUATION & ADVISORY AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, geprüft, die das Landgericht Düsseldorf durch Beschluss vom 19. März 2025 auf Antrag der Hauptaktionärin zur sachverständigen Prüferin hinsichtlich der Angemessenheit der Barabfindung und zugleich auf Antrag der Hauptaktionärin und Apontis als gemeinsame Verschmelzungsprüferin ausgewählt und bestellt hatte.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Apontis an - frühestens jedoch ab Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung durch Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Hauptaktionärin - mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Apontis ist am 10. November 2025 durch die erstmalige Abrufbarkeit im Handelsregister bekannt gemacht worden. Die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Hauptaktionärin ist am 13. November 2025 ebenfalls durch die Abrufbarkeit im Handelsregister bekannt gemacht worden.

Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung an die aufgrund der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre sind bei der

BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland, Frankfurt am Main,

zentralisiert. Die Auszahlung der Barabfindung erfolgt unverzüglich Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der Minderheitsaktionäre über die jeweilige Depotbank. Von den ausgeschiedenen Minderheitsaktionären ist hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen.

Die Ausbuchung der Aktien gegen Barabfindung soll für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Apontis kosten- und spesenfrei sein. Provisionen und Spesen, die von einem depotführenden Institut oder depotführenden Wertpapierdienstleistungsunternehmen außerhalb Deutschlands berechnet werden, sind jedoch von dem jeweiligen Minderheitsaktionär selbst zu tragen.

Falls ein Verfahren nach dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (SpruchG) eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere als die angebotene Barabfindung festsetzt, wird eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung allen aufgrund des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der Apontis gewährt werden.

Berlin, im November 2025

Zentiva AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 18. November 2025 

Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft werden. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

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