Schüyolo GmbH
Königstein im Taunus
Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
(aktienrechtlicher Squeeze-out) der Cumerius AG, Frankfurt am Main
Königstein im Taunus
Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
(aktienrechtlicher Squeeze-out) der Cumerius AG, Frankfurt am Main
Die Hauptversammlung der Cumerius AG vom 26. August 2025 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Schüyolo GmbH als Hauptaktionärin, welche mit ca. 97,51 % unmittelbar am Grundkapital der Cumerius AG beteiligt ist, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 4. November 2025 in das Handelsregister der Cumerius AG beim Amtsgericht Frankfurt am Main (HRB 104575) eingetragen. Mit dieser Eintragung sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre an der Cumerius AG auf die Schüyolo GmbH übergegangen.
Entsprechend dem Übertragungsbeschluss ist den ausgeschiedenen Aktionären der Cumerius AG seitens der Schüyolo GmbH gemäß § 327b AktG
eine Barabfindung in Höhe von EUR 5,33 pro Stückaktie
zu zahlen.
Diese ist vom Zeitpunkt der Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 1 HGB der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Cumerius AG an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.
Die Angemessenheit der Barabfindung wurde vom gerichtlich bestellten, sachverständigen Prüfer ATCon Revisio GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, geprüft und bestätigt.
Die wertpapiertechnische Abwicklung sowie die Auszahlung der Barabfindung werden von der
Quirin Privatbank AG
vorgenommen. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft brauchen für die Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung des Barabfindungsbetrags (zzgl. Zinsen) an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der Gesellschaft aus dem Wertpapierdepot des jeweiligen Aktionärs über seine Depotbank. Die Entgegennahme der Barabfindung soll für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft provisions- und spesenfrei sein.
Falls ein Verfahren nach dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (SpruchG) eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere als die angebotene Barabfindung festsetzt, wird eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung allen aufgrund des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der Gesellschaft gewährt werden.
Königstein im Taunus, im November 2025
Schüyolo GmbH
Die Geschäftsführung
Die Geschäftsführung
Quelle: Bundesanzeiger vom 18. November 2025
Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft werden. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de
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