von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der EQS Group AG zugunsten der Pineapple German Bidco GmbH (ein Transaktionsvehikel der IT-Investmentfirma Thoma Bravo, L.P.) hatte das LG München I die Sache am 24. Juli 2025 verhandelt und dabei die Abfindungsprüfer, Herr WP Andreas Creutzmann und Herr WP Dr. Jörn Stellbrink, IVA Valuation & Advisory AG, angehört. Mit dem nunmehr verkündeten Beschluss vom 13. Februar 2026 hat das Landgericht die Spruchanträge zurückgewiesen. Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung können die Antragsteller innerhalb von einem Monat Beschwerde einlegen (über die das Bayerische Oberste Landesgericht entscheidet).
Nach Auffassung des Landgerichts war die angebotene Barabfindung in Höhe von EUR40,- je EQDS-Aktie angemessen. Der Börsenkurs sei vorliegend zur Bewertung der Unternehmensbeteiligung der Minderheitsaktionäre geeignet gewesen (Beschluss, S. 11). Nach Ansicht des Gerichts war eine ausreichend effektive Informationsbewertung durch die Marktteilnehmer möglich (S.14). Es könne von einer ausreichenden Liquidität im Aktienhandel ausgegangen werden (S. 15). Es wäre verfehlt, die Anwendung des Börsenkurses am Umfang des Streubesitzes scheitern zu lassen, wenn die Liquiditätsanalyse ergibt, dass die Aktie ausreichend verkehrsfähig ist (vgl. Drescher, FS Paefgen 2025, 89, 96: Zweifel können vor allem mit der Liquiditätsanalyse beseitigt werden). Dabei komme es auch nicht darauf an, dass ein aussagekräftiger eigener Betafaktor der Gesellschaft fehlt.
LG München I, Beschluss vom 13. Februar 2026, Az. 5 HK O 14435/24Schädl, M. u.a. ./. Pineapple German Bidco GmbH
34 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: RA´in Daniela Bergdolt
Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 70173 Stuttgart
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