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Montag, 24. November 2025

OHB SE: Nichtberücksichtigung von Stimmrechten gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG in Bezug auf die OHB SE, Bremen (ISIN: DE0005936124)

Die nachfolgende Veröffentlichung wurde der Gesellschaft von der Antragstellerin des Bescheides über die Nichtberücksichtigung von Stimmrechten nach § 36 Nr. 3 WpÜG in dem veröffentlichten Wortlaut übermittelt. Die Gesellschaft hat – wie dies vom Gesetz auch vorgesehen ist – weder an der Erteilung des Nichtberücksichtigungsbescheides noch an dem veröffentlichten Text mitgewirkt. Sie trägt daher keine Verantwortung für den Inhalt des Nichtberücksichtigungsbescheides bzw. den veröffentlichten Text.

* * *

Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe des Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 27. Mai 2025 über die Nichtberücksichtigung von Stimmrechten gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG in Bezug auf die OHB SE, Bremen

Mit Bescheid vom 27. Mai 2025 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) auf den Antrag

der FFS GmbH – Fuchs-Familienstiftung GbR (zukünftig firmierend unter: FFS GmbH & Co. KG), Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend, die „Antragstellerin“) die Nichtberücksichtigung von Stimmrechten der Antragstellerin gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG zugelassen.

Der Tenor des Bescheids der BaFin lautet wie folgt:

1. Für den Fall, dass die FFS GmbH & Co. KG in Folge der Umstrukturierung (wie in Abschnitt A. IV. dieses Bescheids definiert) über Stimmrechte aus insgesamt 17.682.015 OHB-Aktien (wie in Ziffer A. I. definiert) verfügt (entsprechen rund 92,02% des Grundkapitals und der Stimmrechte), im Einzelnen: (i) 7.448.550 OHB-Aktien (entsprechend rund 38,76% des Grundkapitals und der Stimmrechte) die von der FFS GmbH & Co. KG unmittelbar gehalten werden, (ii) von der VOLPAIA Beteiligungs-GmbH unmittelbar gehaltenen 3.730.170 OHB-Aktien (entsprechend rund 19,41% des Grundkapitals und der Stimmrechte), die der FFS GmbH & Co. KG gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB sowie zusätzlich nach § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zuzurechnen sind, (iii) von der Martello Value GmbH & Co. KG unmittelbar gehaltenen 1.000.000 OHB-Aktien (entsprechend rund 5,20% des Grundkapitals und der Stimmrechte) die der FFS GmbH & Co. KG gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zuzurechnen sind und (iv) von der der Orchid Lux HoldCo S.a r.l. unmittelbar gehaltenen 5.503.295 OHB-Aktien (entsprechend rund 28,64% des Grundkapitals und der Stimmrechte) die der FFS GmbH & Co. KG gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zuzurechnen sind, bleiben diese bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils der Antragstellerin gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG unberücksichtigt.

2. Die Nichtberücksichtigung der Stimmrechte gemäß vorstehender Ziffer 1 ist aufschiebend bedingt darauf, dass

a. die Umstrukturierung (wie in Abschnitt A. IV. dieses Bescheides definiert) umgesetzt wird, und

b. die in Abschnitt A. II. dieses Bescheids dargestellten (un-)mittelbaren Beteiligungsverhältnisse und Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse an der Antragstellerin unmittelbar vor Umsetzung der Umstrukturierung (wie in Abschnitt A. IV. dieses Bescheids definiert) bestehen, und

c. die in Abschnitt A. III. dieses Bescheids dargestellten (un-)mittelbaren Beteiligungsverhältnisse an der OHB SE unmittelbar vor der Umsetzung der Umstrukturierung (wie in Abschnitt A. IV. dieses Bescheids definiert) bestehen.

d. die in Abschnitt A. V. dieses Bescheids dargestellten (un-)mittelbaren Beteiligungsverhältnisse an der OHB SE unmittelbar nach der Umsetzung der Umstrukturierung (wie in Abschnitt A. IV. dieses Bescheids definiert) bestehen.

3. Für die positive Entscheidung über den Antrag auf Nichtberücksichtigung ist von der Antragstellerin eine Gebühr zu entrichten.

Der Bescheid beruht im Wesentlichen auf den folgenden Gründen:      (...)

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