https://www.grantthornton.de/themen/2025/weiterhin-aenderungen-beim-delisting-geplant/
Das Bundesfinanzministerium hat am 22. August 2025 einen Referentenentwurf für das Gesetz zur Förderung privater Investoren und des Finanzstandorts (Standortförderungsgesetz / StoFöG) veröffentlicht. Dieser enthält auch Anpassungen der Regelungen zum Delisting nach § 39 BörsG.
Mit dem Referentenentwurf zum StoFöG knüpft die neue Bundesregierung an den Regierungsentwurf zum zweiten Gesetz zur Finanzierung von zukunftssicheren Investitionen (ZuFinG II) an, der am 27. November 2024 von der Vorgängerregierung veröffentlicht wurde. Dieser wurde jedoch aufgrund der vorgezogenen Neuwahlen des Deutschen Bundestags nicht mehr verabschiedet.
Wie bei dem früheren Vorschlag soll nunmehr wieder ein Spruchverfahren in Delisting-Fällen möglich sein:
"Neu ist zudem, dass ein Spruchverfahren zur Bestimmung der Angemessenheit der Gegenleistung durch ein Gericht möglich ist. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass das Delisting vollzogen werden kann, ohne dass Streitigkeiten über die Angemessenheit der Gegenleistung dieses verhindern. Daher ist im Referentenentwurf in Artikel 1 korrespondierend vorgesehen, den Anwendungsbereich des Spruchverfahrensgesetzes entsprechend um die Höhe der Gegenleistung beim Delisting zu erweitern (Referentenentwurf, § 1 Nummer 8 SpruchG)."
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