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Dienstag, 22. Juli 2025

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der früheren ADVA Optical Networking SE (jetzt: Adtran Networks SE): Alte Rechtslage vor SpruchG-Novelle anwendbar

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) mit der früheren ADVA Optical Networking SE  (jetzt: Adtran Networks SE) hatten mehrere Antragsteller beantragt, durch Zwischenentscheidung analog § 280 ZPO festzustellen, dass die neue Rechtslage (nach Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze) auf dieses Verfahren nicht anwendbar ist. Nach der neuen Rechtslage ist u.a. eine anwaltliche Vertretung verpflichtend und ein Mehrheitsvergleich möglich.

Dieses Gesetz war am 28. Februar 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Der neu eingefügte Absatz 3 zu § 17 SpruchG sieht eine (nicht unproblematische) Rückwirkung deutlich vor der Bekanntmachung des Umsetzungsgesetzes am 28. Februar 2023 vor:

„Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (…) sind erstmals auf Spruchverfahren anzuwenden, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab dem 31. Januar 2023 gestellt wurde.“

Spruchanträge zu dem am 16. Januar 2023 eingetragenen BuG-Vertrag waren allerdings bereits im Januar 2023 und damit vor diesem Stichtag gestellt worden. Dennoch meinte die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung, dass bereits die neue Rechtslage anwendbar sei. Sie argumentiert damit, dass nach § 20 FamFG eine zwingende Verfahrensverbindung zu erfolgen habe, so dass der Anwaltszwang auch vor dem 31. Januar 2023 gestellte Anträge erfasse. Die nach dem 31. Januar 2023 ohne anwaltliche Vertretung gestellten Anträge seien ohnehin unzulässig. 

Mit Beschluss vom 14. Juli 2025 stellt das LG Meiningen klar, dass vorliegend die alte Rechtslage maßgeblich ist (und somit auch ohne anwaltliche Vertretung gestellte Spruchanträge zulässig sind):

"Es wird festgestellt, dass die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 SpruchG durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) auf das hier streitgegenständliche Spruchverfahren (HK 0 3/23) nicht anwendbar sind."

Nach Auffassung des Gericht komme es auf die Einleitung des Spruchverfahrens an. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin sei das vorliegende Spruchverfahren nicht erst mit der Verbindung aller Verfahren, sondern mit der jeweiligen Antragstellung entstanden. Ob die einzelnen Spruchverfahren dann miteinander verbunden werden, entscheide gem. § 2 Abs. 2 Nr. 8 SpruchG der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen. Der Zeitpunkt der Verbindung bestimme hierbei weder, welche Verfahrensordnung gilt, noch begründe dies erst das Vorliegen eines Spruchverfahrens. 

Die alte Rechtslage sei auch für die nach dem 31. Januar 2023 gestellten Spruchanträge maßgeblich. Die mit gerichtlichem Beschluss vom 23. Mai 2023 erfolgte Verbindung habe letztlich ein einheitliches Verfahren geschaffen, wobei die nachfolgenden Verfahren mit dem vor dem 31. Januar 2023 eingeleiteten Verfahren zu dem Aktenzeichen HK O 3/23 verbunden wurden. Die Verfahren sind mithin zu dem noch nach altem Recht zu beurteilenden Verfahren hinzuverbunden worden, so dass auch für diese nunmehr einheitliche Verfahren das entsprechende Recht zugrunde zu legen sei.

LG Meiningen, Az. HK O 3/23
Langhorst, C. u.a. ./. Adtran Holdings, Inc.
62 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Gerd Lenuzza, 99092 Erfurt
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz Gootz Hirsch PartmbB, 70173 Stuttgart (RA Dr. Dirk Wasmann)

Zu der Neuregelung: https://spruchverfahren.blogspot.com/2023/02/bundestag-verabschiedet-gesetz-zur.html

Zu nunmehr verpflichtenden anwaltlichen Vertretung: https://spruchverfahren.blogspot.com/2023/07/anderungen-des-spruchverfahrens-teil-1.html

Squeeze-out bei der Cumerius AG

Die anstehende Hauptversammlung der Cumerius AG, Frankfurt am Main, am 26. August 2025 soll der  Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Schüyolo GmbH beschließen. Die Barabfindung wurde auf 5,32 Euro je Cumerius-Aktie festgesetzt.

Aus der Einladung zur Hauptversammlung:

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 

„Die auf den Inhaber lautenden, nennwertlosen Stückaktien der übrigen Aktionäre der Cumerius AG (Minderheitsaktionäre) werden gemäß des aktienrechtlichen Verfahrens zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a ff. Aktiengesetz) gegen Gewährung einer von der Schüyolo GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Königstein im Taunus unter HRB 9239, als Hauptaktionärin zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 5,32 je Stückaktie der Cumerius AG auf die Schüyolo GmbH übertragen."

Bei Cumerius handelt es sich um eine eigentümergeführte Unternehmensgruppe, die in Immobilienprojekte mit Schwerpunkt „Selfstorage“ investiert (nachdem das Geschäftsfeld Zweitmarkt für Versicherungspolicen aufgegeben wurde).

Aktuelle Squeeze-out-Kandidaten

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG 

Insbesondere bei folgenden deutschen Unternehmen ist über kurz oder lang ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out, als verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out bereits ab einer Beteiligung von 90 % möglich), eine Verschmelzung oder eine andere Strukturmaßnahme denkbar:
 
- 1&1 AG: geringer Streubesitz, Teilerwerbsangebot der United Internet AG
 
- ADM Hamburg Aktiengesellschaft (früher: Oelmühle Hamburg): Streubesitz < 5 %

- ADTRAN NETWORKS SE (zuvor: ADVA Optical Networking SE): Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, ADTRAN Holdings, Inc. > 65 %

- ALBA SE (früher: INTERSEROH SE): Streubesitz ca. 6 %, Kursverfall, Delisting-Erwerbsangebot

- Allane SE (früher: Sixt Leasing SE): geringer Streubesitz (< 8 %)

- Allgäuer Brauhaus AG: Streubesitz < 10 %

- Aluminiumwerk Unna AG: delistet, minimaler Streubesitz

- aovo Touristik AG: Delisting, geringer Streubesitz

- artnet AG: Übernahme- und Delisting-Angebot

- Bayerische Gewerbebau AG: delistet, Streubesitz < 10 %
 
- Bellevue Investments GmbH & Co. KGaA (früher: MAGIX AG): delistet, geringer Streubesitz
 
- Brilliant AG: Hauptaktionärin NLC Group of Companies Limited > 75 %

- CENTROTEC SE: Delisting, geringer Streubesitz, Aktienrückkauf

- Cliq Digital AG: Delisting der Aktien angestrebt

- CompuGroup Medical SE & Co. KGaA: erfolgreiches Übernahmeangebot, Delisting
 
- Covestro AG: Investitionsvereinbarung mit ADNOC, erfolgreiches Übernahmeangebot
 
- CPI Europe AG (zuvor: IMMOFINANZ AG): geringer Streubesitz

- CropEnergies AG: Delisting

- cycos AG: BuG, delistet, geringer Streubesitz
 
- Dahlbusch AG: minimaler Streubesitz (knapp über 3.000 Aktien)

- DATAGROUP SE: Inestorenvereinbarung mit KKR, öffentliches Erwerbsangebot von KKR 

- DEAG Deutsche Entertainment AG: Delisting

- DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG: geringer Streubesitz
 
- Deutsche EuroShop AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, Streubesitz 23,6 %

- Deutsche Real Estate AG (ehemals Geestemünder Verwaltungs- und Grundstücks AG): geringer Streubesitz

- Deutsche Wohnen SE: erfolgreiche Übernahme, Kursverfall, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt
 
- DFV Deutsche Familienversicherung AG: Übernahme-Delisting-Angebot

- DISO Verwaltungs AG/Matica Technologies AG (ehemals: Digital Identification Solutions AG): geringer Streubesitz, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Matica Technologies Group SA 

- DMG MORI Aktiengesellschaft: Spruchverfahren zum BuG, geringer Streubesitz

- DVS Technology AG (früher: Diskus Werke AG): geringer Streubesitz, Kündigung der Einbeziehung in den Freiverkehr

- EASY SOFTWARE AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

- Eisen- und Hüttenwerke AG: geringer Streubesitz

- EUWAX AG: geringer Streubesitz, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

- Fernheizwerk Neukölln AG: geringer Streubesitz

- First Sensor AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

- Francotyp-Postalia Holding AG: Delisting-Rückerwerbsangebot

- FRIWO AG: geringer Streubesitz

- Funkwerk AG: geringer Streubesitz

- Gelsenwasser AG: Streubesitz < 10 %

- Grammer AG: geringer Streubesitz

- GSW Immobilien AG: geringer Streubesitz, Delisting-Erwerbsangebot

- H&R GmbH & Co. KGaA: Übernahmeangebot

- Halloren Schokoladenfabrik AG: Hauptaktionär droht mit Rechtsformwechsel, Übernahmeangebot

- Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot

- HanseYachts AG: Delisting

- Hella GmbH & Co. KGaA: erfolgreiche Übernahme, Elliott 15,01 % (?), geringer Streubesitz

- HÖVELRAT Holding AG (früher NORDAKTIENBANK AG): geringer Streubesitz

- HolidayCheck Group AG (ehemals Tomorrow Focus AG): Delisting, BuG, geringer Streubesitz

- HOMAG Group AG: BuG

- HORNBACH Baumarkt AG: erfolgreiches Delisting-Angebot, HORNBACH Holding AG & Co. KGaA hat ihren Anteil auf 95,3 % erhöht
 
- Immovaria Real Estate AG: sehr geringer Streubesitz
 
- InCity Immobilien AG: Streubesitz < 10 %

- Katek SE: erfolgreiches Delisting-Erwerbsangebot der Kontron AG, Streubesitz < 13 %

- Lechwerke AG: geringer Streubesitz

- LS Invest AG (früher: IFA Hotel & Touristik AG): geringer Streubesitz

- MediClin AG: geringer Streubesitz

- MeVis Medical Solutions AG: BuG

- MK-Kliniken AG: Streubesitz < 10 %

- MME MOVIEMENT AG: delistet, geringer Streubesitz
 
- Mühlbauer Holding AG
 
- niiio finance group AG

- Noratis AG: Investitionsvereinbarung mit der ImmoWerk Holding GmbH
 
- Nordwest Handel AG
 
- Nucletron Electronic Aktiengesellschaft: Delisting

- OHB SE: erfolgreiches Übernahmeangebot, Delisting geplant

- Oppmann Immobilien AG: Delisting

- OSRAM LICHT AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, Delisting

- Pfeiffer Vacuum Technology AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Pangea GmbH 

- Pilkington Deutschland AG: geringer Streubesitz
 
- PharmaSGP Holding SE: geringer Streubesitz
 
- Philomaxcap AG: Pflichtangebot der H2E Americas LLC
 
- PNE AG

- RLG Systems AG (bisher: CCR Logistics Systems AG): delistet, geringer Streubesitz

- RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: Streubesitz < 8 %

- Rocket Internet SE: Delisting, Übernahmeangebot

- secunet Security Networks AG: geringer Streubesitz

- SEVEN PRINCIPLES AG: Streubesitz 4 %

- SHW AG: Delisting, erfolgreiches Übernahmeangebot, geringer Streubesitz

- Splendid Medien AG: Delisting-Übernahmeangebot

- Studio Babelsberg AG: Erwerb Mehrheitsbeteiligung, BuG

- STEICO SE: Mehrheitsbeteiligung der Kingspan Group PLC, Großaktionär Kingspan hat seinen Anteil von 51 % auf 61,1 % aufgestockt, Spekulation über Delisting

- STEMMER IMAGING AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, Investorenvereinbarung mit der Ventrifossa BidCo AG/MiddleGround, nunmehr Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

- SUMIDA Aktiengesellschaft (zuvor: VOGT electronic AG): Delisting, Beherrschungsvertrag, geringer Streubesitz
 
- TAG Colonia-Immobilien AG: BuG, geringer Streubesitz

- Tele Columbus AG: sehr geringer Streubesitz, Kursverfall

- Telefónica Deutschland Holding AG: geringer Streubesitz, Squeeze-out vorläufig zurückgestellt

- TLG IMMOBILIEN AG: Delisting-Erwerbsangebot, geringer Streubesitz

- ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft: minimaler Streubesitz

- USU Software AG: Delisting-Übernahmeangebot

- Vantage Towers AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, sehr geringer Streubesitz, derzeit Blockade durch Singer/Elliott (?)

- va-Q-tec AG: Zusammenschlussvereinbarung, erfolgreiches Übernahmeangebot, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 

- VIB Vermögen AG: Mehrheitsbeteiligung der BRANICKS Group AG (zuvor: DIC Asset AG)
 
- WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft: BuG, geringer Streubesitz, Delisting-Angebot

- Westag AG (früher: WESTAG & GETALIT AG): geringer Streubesitz, Rückkaufangebot
 
- Wild Bunch AG (früher: Senator Entertainment AG): Squeeze-out zunächst abgesagt (?)

- Württembergischen Lebensversicherung AG

- ZEAG Energy AG: sehr geringer Streubesitz

- zooplus SE: erfolgreiches Übernahmeangebot, sehr geringer Streubesitz

Die Liste ist nicht abschließend und beruht auf einer subjektiven Einschätzung. Über Anregungen und weitere "Nominierungen" freuen wir uns.

(unverbindlich, keine Anlage- oder Rechtsberatung)

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Savills Immobilien Beratungs-GmbH: Umdenken am Immobilienmarkt: Neues Umfeld stellt höhere Anforderungen an Eigentümer und Investoren

Corporate News   22. Juli 2025

Der deutsche Immobilienmarkt durchlebt einen tiefgreifenden Wandel. Nach dem Ende des Nullzinsumfeldes beginnt zwar gerade ein neuer Marktzyklus, doch dieser unterscheidet sich fundamental von seinem Vorgänger. Das ist die Kernaussage der aktuellen Savills-Studie „Umdenken: Ein Ausblick für den deutschen Immobilienmarkt“, die zwei zentrale Thesen formuliert: Erstens wird es keinen neuen „Superzyklus“ geben. Zweitens beginnt der neue Zyklus in einer grundlegend veränderten gesellschaftlichen und technologischen Realität als der letzte, was völlig neue Anforderungen an die Immobilienmarktakteure mit sich bringt.

Kein neuer Superzyklus in Sicht: Asset-Management rückt ins Zentrum

Der letzte Immobilienmarktzyklus profitierte von einer einzigartigen Kombination aus starkem Bevölkerungswachstum, florierender Wirtschaft und fallenden Zinsen – und wurde so zum „Superzyklus“. Eine solche Konstellation wird sich nach Einschätzung der Savills-Experten auf absehbare Zeit nicht wiederholen.

„Die für Immobilienmarktakteure goldene Nullzins-Ära hat nicht nur außergewöhnlich hohe Renditen ermöglicht, sondern auch viele strukturelle Risiken überdeckt. Diese Zeiten sind vorbei“, sagt Draženko Grahovac, CEO Germany und Head of Valuation Europe bei Savills. „Im neuen Zyklus werden die Mieterträge wieder entscheidend für die Performance von Immobilieninvestments sein – starke Zinsrückgänge als Renditetreiber gehören der Vergangenheit an. Das erhöht den Wert guten Asset-Managements.“

Performance-Unterschiede nehmen zu: Gezielte Kapitalallokation wird mit Überrenditen belohnt

Das veränderte Umfeld erhöht nicht nur die Bedeutung der Miete, sondern wird auch die Unterschiede zwischen einzelnen Immobilienstandorten und -segmenten deutlich verstärken. Während sich die Renditen verschiedener Sektoren und Lagen im Nullzinsumfeld durch die Renditekompression stark angenähert haben, wird die Streuung künftig wieder größer ausfallen, so Savills.

„Für Investoren bedeutet das: Es reicht nicht mehr, einfach nur im Markt investiert zu sein“, erklärt Karsten Nemecek, Deputy CEO Germany und verantwortlich für den Bereich Capital Markets bei Savills. „Die Gesamtrendite eines Investors hängt künftig wieder viel stärker von seinem Investmentansatz sowie der konkreten Zusammensetzung seines Portfolios ab. Investoren mit kluger Kapitalallokation werden mit entsprechend höheren Renditen belohnt.“

Neues gesellschaftlich-technologisches Umfeld polarisiert die Märkte

Zudem startet der neue Zyklus in einem gesellschaftlich-technologischen Umfeld, das sich in den letzten eineinhalb Jahrzehnten rasant gewandelt hat. ESG-Anforderungen, Digitalisierung, Homeoffice, Online-Handel sowie der Einsatz von Künstlicher Intelligenz prägen die Immobilienmärkte zunehmend.

„Technologische und gesellschaftliche Entwicklungen verändern Flächennachfrage und Nutzerbedürfnisse – und sie polarisieren die Märkte. Immer mehr Immobilien generieren überhaupt kein Einkommen mehr oder lassen sich nur schwer verkaufen, während die besten Objekte immer höhere Erträge abwerfen. Für Eigentümer und Investoren erhöht das die Anforderungen an die Marktanalyse, auf deren Basis sie dann geeignete Asset-Management- bzw. Investitionsentscheidungen treffen können“, erläutert Matthias Pink, Head of Research Germany bei Savills.

Wandel von der Ware zur Dienstleistung birgt zusätzliches Ertragspotenzial

Die steigenden Nutzeranforderungen lassen sich mit dem reinen Vermieten von Fläche immer weniger befriedigen. Stattdessen spielt Service eine zunehmend wichtige Rolle, wie der nutzungsartenübergreifende Vormarsch von Betreiberkonzepten in den letzten Jahren zeigt. „Immobilien wandeln sich von einer Ware zur Dienstleistung – und dieser Wandel birgt zusätzliches Ertragspotenzial für jene Eigentümer und Investoren, die ihren Nutzern entsprechende Angebote machen“, glaubt Pink. Generell steigen die Anforderungen an Eigentümer und Investoren: „Von der Marktanalyse bis zum Exit verlangt das neue Marktumfeld ein noch höheres Maß an Kompetenz als bisher, um auch künftig rentable Immobilieninvestitionen tätigen zu können“, so das Fazit der Savills-Studie.

Alle Daten und Fakten in unsererm aktuellem Spotlight UMDƎNKƎN: Ein Ausblick für den deutschen Immobilienmarkt

SYNLAB AG: Studienergebnisse zeigen: Darmmikrobiom kann frühzeitig Aufschluss über das Risiko einer späteren Demenz-Erkrankung geben

Corporate News

- Eine aktuell veröffentlichte Studie unter Beteiligung von Prof. Matthias Willmann, medizinischer Experte bei SYNLAB Deutschland legt nahe, dass die Gesamtheit der Darmbakterien, das Darmmikrobiom, ergänzend Aufschluss über das Risiko an einer Vorstufe der Demenz zu erkranken geben kann – bereits Jahre vor Auftreten der Symptome.

- Bei Demenzen wie der Alzheimer-Demenz ist eine frühzeitige Erkennung entscheidend, da die derzeitigen Behandlungsmethoden umso wirksamer sind, je früher sie eingesetzt werden.

- Die Forschungsergebnisse im Anfangsstadium könnten zu Screening-Instrumenten für die Routinediagnostik führen, aus denen Therapien und Maßnahmen abgeleitet werden können.
Eine Studie unter Beteiligung von Prof. Matthias Willmann, Facharzt für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie sowie ärztliche Leitung des Labors Dr. Bayer bei SYNLAB in Leinfelden-Echterdingen legt nahe, dass das Darmmikrobiom Aufschluss über das Risiko an einer Demenz zu erkranken geben kann. Dies ist bereits viele Jahre vor Auftreten der Symptome erkennbar.


Das Darmmikrobiom – die Gesamtheit der Bakterien, die im menschlichen Verdauungssystem existieren – wird mit vielen Aspekten der Gesundheit in Verbindung gebracht, so auch mit der Gehirnfunktion. Die Forschenden beobachteten in dieser Studie 100 gesunde Personen über einen Zeitraum von vier Jahren und stellten fest, dass Veränderungen in der Darmbakterienaktivität im Vorfeld aufzeigten, wer später eine sogenannte leichte kognitive Beeinträchtigung (Mild Cognitive Impairment, kurz MCI) entwickelt, ein mögliches Frühstadium der Alzheimer-Krankheit.

Im Zustand einer MCI haben Menschen spürbare Gedächtnis- oder Denkprobleme, die jedoch nicht so schwerwiegend sind, dass sie das tägliche Leben erheblich beeinträchtigen. MCI kann zwar ein Frühwarnzeichen für Alzheimer sein, aber nicht jede Person mit MCI entwickelt später auch eine Demenz.

Interessanterweise war in dieser Studie nicht die Art der Bakterien entscheidend, sondern deren Funktion. Die genauesten Vorhersagen ergaben sich aus der Analyse der mikrobiellen Funktionen, beispielsweise welche Gene aktiv waren und welche Substanzen die Bakterien produzierten. Anhand dieser Funktionsdaten erstellte das Team ein statistisches Modell, mit dem sich MCI mit einer Genauigkeit von bis zu 84 % vorhersagen ließ – basierend auf Darmmikrobiomdaten, die Jahre zuvor erhoben worden waren. Dies deutet darauf hin, dass Veränderungen der Darmbakterienaktivität lange vor den ersten erkennbaren kognitiven Symptomen auftreten können.

„Bei Alzheimer ist eine frühzeitige Erkennung – idealerweise im präklinischen Stadium – entscheidend, da sowohl medikamentöse als auch nicht-medikamentöse Behandlungsstrategien im frühen Verlauf deutlich wirksamer sind. Wenn eine Darmmikrobiomanalyse Risikopersonen zuverlässig identifizieren kann, könnte dies den Weg für frühzeitigere Interventionen ebnen – möglicherweise sogar bevor Gedächtnisprobleme auftreten“, so Prof. Willmann, SYNLAB-Experte und Mitautor der Studie. Die Forschungsergebnisse unterstreichen das Potenzial von Darmmikrobiomtests als ergänzendes, nicht-invasives Instrument zur Früherkennung kognitiver Einschränkungen.

„Zwar befindet sich die Forschung auf diesem Gebiet noch in einem frühen Stadium, doch könnte sie in Zukunft die Etablierung neuer Screening-Instrumente für die Routinediagnostik ermöglichen. Auf dieser Grundlage wiederum besteht die Option Therapien und Maßnahmen abzuleiten, die das Leben von Betroffenen deutlich verbessern können“, ergänzt Dr. Martin Roskos, Chief Medical Officer bei SYNLAB Deutschland.

Weitere Informationen zur Studie sowie Studienleitung, -Konzeption und allen Beteiligten finden Sie unter: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/40429881/.

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Anmerkung der Redaktion:

Der Squeeze-out bei der SYNLAB AG wurde am 27. Juni 2025 eingetragen. Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft.

Montag, 21. Juli 2025

Deutsche Konsum REIT-AG erwartet einen Abwertungsbedarf für ihr Immobilienportfolio und den Verlust der Steuerbefreiung als REIT

Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung)

Potsdam, Deutschland, 21. Juli 2025 – Die Deutsche Konsum REIT-AG („Gesellschaft“) (ISIN: DE000A14KRD3 | WKN: A14KRD | Börsenkürzel: DKG) hat heute ein vorläufiges Ergebnis für die zum Stichtag 30. Juni 2025 im Auftrag gegebenen gutachterliche Bewertung ihres Immobilienbestandes erhalten. Die Neubewertung des Portfolios liegt mit voraussichtlich ca. EUR 794 Mio. etwa 4,9 % (like-for-like) unter dem Niveau zum 30. September 2024. Daraus resultiert ein nicht liquiditätswirksamer Abwertungsbedarf in Höhe von voraussichtlich ca. EUR 41 Mio., der das Ergebnis zum Ende des dritten Quartals des Geschäftsjahrs 2024/2025 negativ beeinflussen wird.

Vor dem Hintergrund wird die Gesellschaft die Eigenkapitalanforderung nach dem REIT-Gesetz von mindestens 45 % voraussichtlich zum Ende des Geschäftsjahr 2024/2025, d.h. zum 30. September 2025, nicht einhalten. Da die Gesellschaft diese Anforderung bereits zum 30. September 2023 und zum 30. September 2024 nicht erfüllt hat, wird die Steuerbefreiung als REIT voraussichtlich am 30. September 2025 enden. Die daraus resultierenden Effekte wurden bereits vorsorglich im Entwurf der gegenwärtigen Sanierungsplanung berücksichtigt.

Im Übrigen befindet sich die Gesellschaft mit ihren Gläubigern weiterhin in Sanierungsverhandlungen. Die mit Mitteilung vom 29. Mai 2025 bekannt gegebene Sanierungskapitalerhöhung soll nunmehr voraussichtlich durch eine außerordentliche Hauptversammlung im Herbst 2025 beschlossen werden. Die gegenwärtige Sanierungsplanung sieht Objektveräußerungen mit Verkaufserlösen im Volumen von EUR 300 bis 350 Mio. bis Ende 2027 vor. Die Gesellschaft strebt weiterhin an, die Sanierungsverhandlungen bis Ende August 2025 abzuschließen.

Falkenstein Nebenwerte AG: Börsentechnische Umsetzung der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Corporate News vom 21. Juli 2025

Die ordentliche Hauptversammlung der Falkenstein Nebenwerte AG hat am 15. Mai 2025 u.a. beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft im Rahmen einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln von EUR 500.000,00 um EUR 500.000,00 auf EUR 1.000.000,00 durch Ausgabe von 500.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 durch Umwandlung eines in der Kapitalrücklage ausgewiesenen Betrags in Höhe von EUR 500.000,00 zu erhöhen.

Die Kapitalerhöhung wird durchgeführt durch Ausgabe von insgesamt 500.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien, die an die Aktionäre der Gesellschaft im Verhältnis 1:1 ausgegeben werden, so dass die Aktionäre für jeweils eine bestehende Aktie eine Berichtigungsaktie erhalten. Die Zuteilung der Berichtigungsaktien erfolgt für die berechtigten Aktionäre aufgrund ihrer Bestände an Altaktien nach dem Stand vom 21. Juli 2025 nach Börsenschluss mittels Depotgutschrift. Die neuen Stückaktien erhalten die gleichen ISIN / WKN wie die alten Stückaktien. Die neuen Aktien werden nach dem 21. Juli 2025 von den Börsen Hamburg und Berlin in die Notierung der alten Stückaktien einbezogen. Vom 22. Juli 2025 an erfolgt die Notierung der Stückaktien der Gesellschaft in Ex-Berichtigungsaktien.

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Diebold Nixdorf AG: "Ausscheidensprämie" für die Barabfindung wählende Minderheitsaktionäre?

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Zur Beendigung der Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen gegen den in der außerordentlichen Hauptversammlung der Diebold Nixdorf Aktiengesellschaft (vormals Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft) vom 26. September 2016 gefassten Beschluss über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages (BuG) wurde mit den klagenden außenstehenden Aktionären ein 2017 im Bundesanzeiger veröffentlichter Vergleich geschlossen, damit der BuG zeitnah eingetragen werden konnte. Der in dem Vergleich vorgesehene Fall, dass es in dem Spruchverfahren zum BuG keine Erhöhung gibt, ist nunmehr eingetreten: https://spruchverfahren.blogspot.com/2025/06/spruchverfahren-zum-beherrschungs-und.html 

Die Hauptaktionärin Diebold Holding hatte sich in dem Vergleich aus dem Jahr 2017 für diesen Fall verpflichtet, den die Barabfindung aus dem BuG wählenden und deswegen ausscheidenden Minderheitsaktionären eine sog. pauschale „Ausscheidensprämie“in Höhe von EUR 0,48 je Aktie zu zahlen. Damit sollte offenbar gefördert werden, dass möglichst viele Minderheitsaktionäre ausscheiden (für die Hauptaktionärin vorteilhaft für den kurz danach 2019 durchgeführten Squeeze-out). Diese Prämie ist bislang nicht gezahlt worden.

Die Zahlung dieser „Ausscheidensprämie“ ist in Ziff. III des Vergleich wie folgt umfassend geregelt (Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 9. Februar 2017): 

"1. Für den Fall, dass nach Wirksamwerden des BGAV ein oder mehrere Aktionäre der Beklagten ein Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz zur gerichtlichen Bestimmung der unter dem BGAV an die außenstehenden Aktionäre geschuldeten Gegenleistung einleitet und das Spruchverfahren beendet wird, ohne dass durch rechtskräftigen Beschluss oder Vergleich die den außenstehenden Aktionären geschuldete Abfindung erhöht wird, verpflichtet sich die Diebold Holding zur Zahlung eines Pauschalbetrags von EUR 0,48 je Aktie der Beklagten (die „Ausscheidensprämie“) an diejenigen außenstehenden Aktionäre der Beklagten, die das Angebot der Diebold Holding nach § 5 Abs. 1 des BGAV, Zug-um-Zug gegen Übertragung ihrer Aktien an der Beklagten auf die Diebold Holding (und Zahlung einer Barabfindung von EUR 55,02 je Aktie) aus der Beklagten auszuscheiden, berechtigterweise annehmen (die „Prämienberechtigten Aktionäre“). Sofern in einem Spruchverfahren gemäß § 1 Nr. 1 des Spruchverfahrensgesetzes rechtskräftig eine Barabfindung für außenstehende Aktionäre festgesetzt oder wenn zur Beendigung des Spruchverfahrens eine höhere Barabfindung für außenstehende Aktionäre vereinbart wird, welche jeweils die im Zustimmungsbeschluss festgesetzte Barabfindung von EUR 55,02 je Aktie der Beklagten für außenstehende Aktionäre um höchstens EUR 0,48 je Aktie überschreitet (der „Gerichtliche Erhöhungsbetrag“), so verpflichtet sich die Diebold Holding zur Zahlung einer reduzierten Ausscheidensprämie an die Prämienberechtigten Aktionäre in Höhe der Differenz zwischen dem Gerichtlichen Erhöhungsbetrag und der Ausscheidensprämie (die „Reduzierte Ausscheidensprämie“ und zusammen mit der Ausscheidensprämie die „Prämien“) zusätzlich zu dem geschuldeten Barabfindungsbetrag (d.h. der Barabfindung in Höhe der ursprünglich vertraglich festgesetzten EUR 55,02 je Aktie zuzüglich des Gerichtlichen Erhöhungsbetrags) Zug-um-Zug gegen Übertragung ihrer Aktien an der Beklagten auf die Diebold Holding (Beispiel: im Falle einer Festsetzung einer Barabfindung von z.B. EUR 55,15 je Aktie würde die Diebold Holding eine reduzierte Ausscheidensprämie von EUR 0,35 je Aktie der Beklagten an die Prämienberechtigten Aktionäre zahlen). Die Diebold Holding zahlt keine Prämie, wenn im Rahmen eines Spruchverfahrens eine Barabfindung von EUR 55,50 oder mehr je Aktie der Beklagen rechtskräftig festgesetzt werden sollte.

2. Die Diebold Holding ist berechtigt, das Verfahren zur Auszahlung und Abwicklung der Prämien nach Ziffer III.1 dieses Vergleichs nach freiem Ermessen festzusetzen und auszugestalten.

3. Die Prämien nach Ziffer III.1 dieses Vergleichs werden jeweils mit Übertragung der Aktien an der Beklagten durch den Prämienberechtigten Aktionär an die Diebold Holding fällig. Eine Verzinsung der Prämien findet nicht statt. Die Prämien unterliegen einem Abtretungs- und Aufrechnungsverbot und begründen kein Zurückbehaltungsrecht.

4. Die Parteien betonen, dass den nach Ziffer III.1 dieses Vergleichs zu zahlenden Prämien keine Aussage über die Angemessenheit der unter dem BGAV geschuldeten Gegenleistung an die außenstehenden Aktionäre zu entnehmen ist. Stattdessen reflektieren die Prämien den Umstand, dass die Streitgenossen sich tendenziell dahingehend positionieren, nicht mehr Aktionäre einer von der Diebold Holding unternehmensvertraglich beherrschten Aktiengesellschaft zu bleiben und zur Rücknahme der Klagen und Eingehung dieses Vergleichs nur bereit waren, wenn auch den anderen außenstehenden Aktionären, die mit Eintragung des BGAV Aktionäre eines beherrschten Unternehmens sein werden, das Ausscheiden aus der Gesellschaft finanziell erleichtert wird.

5. Für den Fall der Zuwiderhandlung eines Streitgenossen gegen die Bestimmungen dieses Vergleichs entfällt die Verpflichtung der Diebold Holding nach Ziffer III.1 dieses Vergleichs."

Freitag, 18. Juli 2025

Freiwilliges Erwerbsangebot für Aktien der Francotyp-Postalia Holding AG

DIE IN DIESEM DOKUMENT ENTHALTENEN INFORMATIONEN SIND NICHT ZUR VOLLSTÄNDIGEN ODER TEILWEISEN VERÖFFENTLICHUNG, VERBREITUNG ODER WEITERGABE IN, INNERHALB ODER AUS LÄNDERN BESTIMMT, WO EINE SOLCHE VERÖFFENTLICHUNG, VERBREITUNG ODER WEITERGABE EINE VERLETZUNG DER RELEVANTEN RECHTLICHEN BESTIMMUNGEN DIESER LÄNDER DARSTELLEN WÜRDE.

Veröffentlichung gemäß § 10 Abs. 1 und 3 WpÜG
der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots an die Aktionäre der Francotyp-Postalia Holding AG gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

Bieter:
SALTARAX GmbH
Morsum, Uasterhörn 12, 25980 Sylt
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Flensburg HRB 12040 FL

und

Hans-Herbert Döbert
Schafrainweg 9
CH-3612 Steffisurg
Schweiz

Zielgesellschaft:
Francotyp-Postalia Holding AG
Prenzlauer Promenade 28
13089 Berlin
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 169096 B

Aktien der Francotyp-Postalia Holding AG:
International Securities Identification Number (ISIN): DE000FPH9000
Wertpapier-Kennnummer (WKN): FPH900

Entscheidung zur Abgabe eines freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot in Form eines Teilangebots:

Die SALTARAX GmbH mit Sitz in Sylt und Herr Hans-Herbert Döbert, wohnhaft in Steffisurg, Schweiz (zusammen die „Bieter”) haben am 18. Juli 2025 entschieden, ein freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot in Form eines Teilangebots (das „Angebot“) an die Aktionäre der Francotyp-Postalia Holding AG mit Sitz in Berlin, Deutschland (die „Gesellschaft”), zum Erwerb von bis zu 2.420.000 nicht bereits unmittelbar von den Bietern gehaltenen auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft, entsprechend einem Anteil von ca. 14,85 % des Grundkapitals, jeweils mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 (die „FP-Aktien“) abzugeben. Ein Erwerb der Kontrolle über die Gesellschaft ist nicht beabsichtigt.

Durch das Erwerbsangebot soll erreicht werden, dass die Gesellschaft künftig im Sinne der Aktionäre und Mitarbeiter geführt wird und der Fokus der Geschäftspolitik auf der Fortführung und dem weiteren Ausbau des bisherigen Geschäftsmodells liegt. Aktionäre sollen künftig über eine nachhaltige Dividende am Unternehmenserfolg partizipieren.

Diese Veröffentlichung gemäß § 10 Abs. 1, 3 WpÜG erfolgt im Namen beider Bieter.

Veröffentlichung der Angebotsunterlage:

Die Angebotsunterlage wird von den Bietern gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 WpÜG nach der Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Internet unter https://saltarax.wpueg.de/ veröffentlicht. Zudem wird ein Hinweis auf die Veröffentlichung der Angebotsunterlage im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Wichtiger Hinweis:


Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der Zielgesellschaft. Inhabern von Aktien der Zielgesellschaft wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Erwerbsangebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.

Das Erwerbsangebot wird ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere nach dem WpÜG und der Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Erwerbsangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots (WpÜG-Angebotsverordnung) durchgeführt.

Sylt / Steffisurg, den 18. Juli 2025

SALTARAX GmbH / Hans-Herbert Döbert.

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • ABOUT YOU Holding SE: Unternehmenszusammenschluss mit der Zalando SE, Übernahmeangebot, fusionskontrollrechtliche Freigabe erfolgt, Squeeze-out soll folgen
  • alstria office REIT-AG: Squeeze-out zugunsten der BPG Holdings Bermuda Limited (Tochtergesellschaft der Brookfield Corporation), Eintragung im Handelsregister am 23. Mai 2025 (Fristende: 24. August 2025)
  • artnet AG: öffentliches Übernahme- und Delistingangebot der Leonardo Art Holdings GmbH
  • APONTIS PHARMA AG: Investorenvereinbarung, erfolgreiches Übernahmeangebot, verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Zentiva AG, Hauptversammlung am 29. Juli 2025
  • Beta Systems Software AG: Verschmelzung auf die SPARTA AG, Hauptversammlungen am 18. März (SPARTA) bzw. 20. März 2025 (Beta Systems), maßgebliche Handelsregistereintragung am 16. Juni 2025 (Fristende: 16. September 2025)
  • Biotest AG: Delisting-Erwerbsangebot für Stamm- und Vorzugsaktien
  • Cliq Digital AG: “Potenzielles Teilrückkaufangebot“, Überlegungen zu einem Delisting

  • CompuGROUP Medical SE & Co. KGaA: erfolgreiches Übernahmeangebot von CVC, Delisting-Angebot der Caesar BidCo GmbH (CVC), nunmehr Delisting zum Ablauf des 24. Juni 2025
  • Covestro AG: erfolgreiches Übernahmeangebot von XRG (bisher: Adnoc) zu EUR 62,- je Covestro-Aktie, folgt Squeeze-out?

  • DATAGOUP SE: öffentliches Erwerbsangebot durch KKR
  • Deutsche Wohnen SE: BuG mit der Vonovia SE als herrschender Gesellschaft (Abfindung in Höhe von 0,7947 Aktien der Vonovia je Aktie der Deutsche Wohnen), Eintragung zunächst durch Anfechtungsklage verzögert, nunmehr vergleichsweise beigelegt
  • DFV Deutsche Familienversicherung AG: Delisting-Vereinbarung mit der Haron Holding S.A., erfolgreiches Übernahmeangebot
  • Encavis AG (früher: Capital Stage AG): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Elbe BidCo AG (KKR, Viessmann u.a.) zu EUR 17,23, Hauptversammlung am 16. Juli 2025

  • GK Software SE: Squeeze-out zugunsten der Fujitsu ND Solutions AG, Eintragung des Beschlusses am 13. Mai 2025 (Fristende: 13. August 2025)
  • Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot der Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE, Tochtergesellschaft der MSC Mediterranean Shipping Company S.A., ggf. Squeeze-out
  • HORNBACH Baumarkt AG: Die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA hat ihren Anteil auf 95,3 % erhöht, folgt Squeeze-out?

  • InVision AG: aktienrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Acme 42 GmbH zu EUR 5,63 je Aktie, Hauptversammlung am 28. August 2025

  • Metro AG: Delisting-Erwerbsangebot der EP Global Commerce GmbH (Daniel Křetínský) in Höhe von EUR 5,33 je METRO-Aktie, jetzt neues Erwerbsangebot
  • NanoFocus AG: aktienrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Carl Mahr Holding GmbH 

  • New Work SE: Squeeze-out zugunsten der Burda Digital SE für EUR 105,65 je Aktie, Hauptversammlung am 23. Juni 2025

  • Nexus AG: erfolgreiches Übernahmeangebot der Project Neptune Bidco GmbH (TA), nunmehr Squeeze-out
  • niiio finance group AG: Delisting

  • OTRS AG: Squeeze-out zugunsten der Optimus BidCo AG, eine Akquisitionsgesellschaft der EasyVista SAS
  • PharmaSGP Holding SE: Delisting-Vereinbarung mit FUTRUE GmbH, Delisting-Erwerbsangebot, verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt

  • Pulsion Medical Systems SE: Squeeze-out zugunsten der MAQUET Medical Systems AG (Tochtergesellschaft der Getinge AB), Hauptversammlung voraussichtlich im 4. Quartal 2025

  • Salzgitter AG: mögliches Übernahmeangebot durch die GP Günter Papenburg Aktiengesellschaft

  • SHS Viveon AG: Delisting, verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Sidetrade AG
  • SNP Schneider-Neureither & Partner SE: Investorenvereinbarung mit Carlyle, BuG mit der Succession German Bidco GmbH als herrschender Gesellschaft, virtuelle Hauptversammlung am 30. Juni 2025

  • STEMMER IMAGING AG: Übernahmeangebot erfolgreich, Delisting mit Ablauf des 27. Dezember 2024, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, Eintragung im Handelsregister am 23. Mai 2025 (Fristende: 24. August 2025)

  • SYNLAB AG: Squeeze-out zugunsten der Ephios Bidco GmbH (Cinven u.a.), Eintragung im Handelsregister am 27. Juni 2025 (Fristende: 29. September 2025)

  • Telefónica Deutschland Holding AG: erfolgreiches Erwerbsangebot der Telefónica Local Services GmbH, Telefónica-Konzern hält fast 97 %, Squeeze-out vorerst zurückgestellt (dürfte aber über kurz oder lang kommen)

  • Vectron Systems AG: öffentliches Erwerbsangebot und Business Combination Agreement, Delisting, nunmehr Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, Abfindung in Höhe von EUR 10,93 bzw. Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 0,47 brutto/EUR 0,40 netto, Eintragung und Bekanntmachung am 23. Juni 2025 (Fristende: 23. September 2025) 
  • Vivanco Gruppe AG: Rechtsformwechsel in eine GmbH, Hauptversammlung am 31. Juli 2025, Widerspruch zum Protokoll des Notars erforderlich
  • VOQUZ Labs AG: Squeeze-out zugunsten der Blitz 24-250 GmbH (Investmentgesellschaft Main Capital Partners) zu EUR 10,57 je Aktie
  • Westag AG: Delisting-Erwerbsangebot der Broadview Industries AG
(Angaben ohne Gewähr) 

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Freshfields berät ENCAVIS zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out

Pressemitteilung der Kanzlei Freshfields

Die globale Wirtschaftskanzlei Freshfields hat die ENCAVIS AG, einen führenden deutschen Wind- und Solarparkbetreiber, umfassend zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out der mehrheitlich von der internationalen Investmentgesellschaft Kohlberg Kravis Roberts & Co. L.P. (KKR) gehaltenen Hauptaktionärin Elbe BidCo AG beraten. Die Elbe BidCo AG hält derzeit ca. 94,15 % der ENCAVIS-Aktien.

Die ordentliche Hauptversammlung der ENCAVIS hat am 16. Juli 2025 mit einer Mehrheit von 99,39 % einen Beschluss gemäß § 327a Absatz 1 Satz 1 AktG über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gefasst (sog. verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out). Als Gegenleistung für die Übertragung der Aktien erhalten die Minderheitsaktionäre eine von der Elbe BidCo AG festgelegte Barabfindung in Höhe von EUR 17,23 je auf den Inhaber lautende Stückaktie von ENCAVIS. Das Transaktionsvolumen beträgt damit etwa EUR 165 Millionen.

Zuvor hatte die Elbe BidCo AG als Hauptaktionärin der ENCAVIS erstmals mit Schreiben vom 31. Januar 2025 dem Vorstand von ENCAVIS mitgeteilt, dass sie die Durchführung eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre von ENCAVIS auf sie beabsichtigt und hat das entsprechende Verlangen gestellt. Am 3. Juni 2025 haben die Elbe BidCo AG und ENCAVIS einen notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrag geschlossen, nach dem ENCAVIS ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Elbe BidCo AG überträgt. Die Wirksamkeit des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out hängt noch von der Eintragung in das Handelsregister ab.

Freshfields beriet ENCAVIS umfassend zu sämtlichen Aspekten des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out-Verfahrens, der hiermit verbundenen Hauptversammlung und zur Kommunikationsstrategie. Teams um den Freshfields-Partner Prof. Dr. Christoph H. Seibt berieten ENCAVIS bereits zu dem vorangegangenen freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot (2024) und dem sich daran anschließenden öffentlichen Delisting-Erwerbsangebot von KKR und dem seltenen Fall eines Doppel-Delisting an den Börsen Frankfurt und Hamburg (2024/2025).

Das für den Squeeze-out und die ordentliche Hauptversammlung beratende Freshfields-Team wurde von Partner Prof. Dr. Christoph H. Seibt sowie Principal Associate Dr. Jean Mohamed geleitet und umfasste zudem Associates Sean Tries und Dr. Christoph Beckmann (alle Corporate/M&A, Hamburg).

Inhouse wurde der verschmelzungsrechtliche Squeeze-out rechtlich von Natalie Grüber, Head of Legal/Director, betreut.

_______________ 

Anmerkung der Redaktion:

Die Angemessenheit der den ENCAVIS-Minderheitsaktionären für den Squeeze-out angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft werden.  

PharmaSGP Holding SE: Annahmefrist für das öffentliche Delisting-Erwerbsangebot der FUTRUE GmbH läuft

Corporate News

Gräfelfing, 18. Juli 2025 – Die PharmaSGP Holding SE (ISIN: DE000A2P4LJ5 WKN: A2P4LJ) informiert darüber, dass das öffentliche Delisting-Erwerbsangebot der FUTRUE GmbH an die Aktionäre der PharmaSGP zur Annahme steht.

Aktionäre der PharmaSGP können ihre Aktien im Rahmen des Delisting-Erwerbsangebots gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von 28,00 EUR je PharmaSGP-Aktie bis zum 11. August 2025 um 24:00 Uhr (MESZ) andienen.

Die Angebotsunterlage sowie eine unverbindliche englische Übersetzung der Angebotsunterlage sind im Internet unter https://www.futrue-offer.com abrufbar.

Donnerstag, 17. Juli 2025

GIEAG Immobilien AG fasst Beschluss zur Einleitung eines Delistings

Pressemitteilung 

Delisting im Marktsegment m:access und im allgemeinen Freiverkehr der Börse München geplant

München, 17.07.2025 – Der Vorstand der GIEAG Immobilien AG hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Einstellung der Notierung der Aktien der Gesellschaft (ISIN: DE0005492276 / WKN: 549227) sowohl im Marktsegment m:access als auch im allgemeinen Freiverkehr an der Börse München zu beantragen. Es ist beabsichtigt, diese Anträge bei der Börse München kurzfristig zu stellen.

Der Beschluss zum Delisting erfolgte, da der wirtschaftliche Nutzen der Einbeziehung der Aktien der Gesellschaft in den Börsenhandel den damit verbundenen Aufwand nicht mehr rechtfertigt. Mit dem Delisting ist eine Reduzierung des künftigen Verwaltungs- und Kostenaufwands der Gesellschaft zu erwarten.

Der Zeitpunkt der Beendigung der Notiz im Marktsegment m:access und der Einbeziehung im allgemeinen Freiverkehr hängt von der Entscheidung der Börse München hierzu ab.

Über die GIEAG Immobilien AG:


Die GIEAG ist eine Münchner Immobilienaktiengesellschaft, deren Aktien an der Börse München gehandelt werden. Mit einem breiten Immobilienportfolio, das die Assetklassen Büro, Wohnen, Light Industrial, Forschung/Entwicklung sowie Quartiersentwicklung umfasst, und den Leistungsbereichen Entwicklung und Bestandshaltung bietet das Unternehmen eine einzigartige Stabilität im Markt. Das Expertenteam der GIEAG steht dabei als Garant für innovative und zukunftsweisende Konzepte.

In den vergangenen 25 Jahren entwickelte und optimierte die GIEAG Immobilien AG eine Vielzahl von Immobilienprojekten. Diese umfassen Flächen von bis zu 145.000 Quadratmetern mit Einzelinvestitionssummen zwischen 15 und 150 Millionen Euro. Partnerschaftlichkeit, Transaktionssicherheit, Beharrlichkeit und Schnelligkeit bilden die Grundlage für die nachhaltige Wertentwicklung bei der GIEAG.

CENTROTEC SE: Aktienrückkauf (Verlängerung)

CENTROTEC SE, Brilon

Bekanntmachung nach Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission zur Verordnung EU Nr. 596/2014 (MAR)

Erwerb eigener Aktien

Brilon, den 17. Juli 2025

Der Verwaltungsrat der CENTROTEC SE hat am 17. Juli 2025 eine weitere Anpassung des laufenden Aktienrückkaufprogramms, aufgrund dessen die Gesellschaft bis einschließlich 26. Juli 2025 insgesamt  110.000 eigene Aktien über die Börse erwerben kann, beschlossen.

Das Aktienrückkaufprogramm wird bis einschließlich 08. August 2025, also um zwei Wochen gegenüber dem ursprünglichen Enddatum vom 26. Juli 2025, verlängert.

Das Volumen der im Rahmen des laufenden Aktienrückkaufprogramms zu erwerbenden Aktien wird auf 95.000 Stück Aktien reduziert (bisher 110.000 Stück Aktien), wobei die bisher seit dem 4. Dezember 2024 erworbenen rund 87.000 Aktien abzusetzen sind.

Der Betrag der Anschaffungskosten (ohne Erwerbsnebenkosten) beträgt unverändert EUR 10.000.000,00.

Die übrigen Eckpunkte des laufenden Aktienrückkaufprogramms bleiben unberührt.

Der Verwaltungsrat der CENTROTEC SE hatte ursprünglich am 4. Dezember 2024 ein Aktienrückkaufprogramm zunächst befristet auf einen Zeitraum bis zum 30. April 2025 beschlossen und diese Befristung durch Beschluss vom 26. März 2025 auf die Zeit bis zum 26. Juni 2025 verlängert. Durch Beschluss vom 13. Juni 2025 wurde die Laufzeit dann, mit einer Unterbrechung während der Zeit der Hauptversammlung, bis einschließlich 26. Juli 2025 verlängert. Mit Beschluss vom 13. Juni 2025 wurde dabei gleichzeitig das maximale Erwerbsvolumen auf 110.000 Stück reduziert (vormals 200.000 Stück) und der Betrag der Anschaffungskosten (ohne Erwerbsnebenkosten) wurde auf EUR 10.000.000,00 (vormals EUR 14.000.000,00) reduziert.

Der Rückkauf erfolgt ausschließlich im Freiverkehr der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg nach Maßgabe der durch die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 24. Juni 2024 erteilten Ermächtigung.

Mit der Abwicklung des Aktienrückkaufprogramms hat die Gesellschaft ein auf den börslichen Handel spezialisiertes Kredit- oder Wertpapierinstitut beauftragt. Dieses Kredit- oder Wertpapierinstitut wird das Aktienrückkaufprogramm an den Vorgaben des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch vom 16. April 2014 (MAR) und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 ausrichten.

Die bis zum Ende des Aktienrückkaufprogramms geschlossenen Transaktionen werden weiterhin in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 DelVO entsprechenden Weise in detaillierter sowie in aggregierter Form spätestens am Ende des siebten Handelstages nach Ausführung bekannt gegeben. Ferner wird die CENTROTEC SE die Geschäfte auf ihrer Website unter

https://www.centrotec.com/ir/

veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.

Brilon, den 17. Juli 2025

CENTROTEC SE
Der Verwaltungsrat

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Aareal Bank AG: LG Frankfurt am Main bestellt gemeinsamen Vertreter

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Gewerbeimmobilienfinanziererin Aareal Bank AG hat das LG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 4. Juli 2025 die von insgesamt 73 Antragstellern eingeleiteten Spruchverfahren verbunden. Gleichzeitig hat das Gericht für die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre, die nicht selber einen Spruchantrag gestellt hatten, Herrn Rechtsanwalt Dr. Georg Lauber (früher Vorsitzender Richter am LG Köln) zum gemeinsamer Vertreter bestellt.

Bei der Bewertung für den Squeeze-out wurde das Bankgeschäft praktisch mit Null angesetzt, wenn man den unmittelbar nach dem Squeeze-out erfolgten Verkauf der IT-Tochtergesellschaft Aareon berücksichtigt, der eine "Super-Dividende" ermöglichte. 

Wie kürzlich bekannt wurde, prüft die Landesbank Hessen-Thüringen (Helaba) derzeit die Übernahme der Aareal Bank AG. Laut Börsen-Zeitung befinden sich die Gespräche aber noch "in einem frühen Stadium". Mit der Aareal Bank könnte die Helaba eine führende Rolle bei der Finanzierung von Gewerbeimmobilien übernehmen.

LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 116/24
Rolle u.a. ./. Atlantic BidCo GmbH
73 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Georg Lauber, 53639 Königswinter
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Gibson, Dunn & Crutcher LLP (RA Dr. Finn Zeidler), 60310 Frankfurt am Main

Mittwoch, 16. Juli 2025

Gerresheimer AG: Gerresheimer beendet Gespräche mit Private Equity Investoren über ein potenzielles Übernahmeangebot

Corporate News

- Fortführung der Gespräche nicht im besten Interesse des Unternehmens und seiner Stakeholder

- Fokus auf Umsetzung der Wachstumsstrategie

- Strategische Überprüfung Moulded Glass wird beschleunigt

- Capital Market Day mit Strategie-Update im Oktober


Düsseldorf, 16. Juli 2025. Gerresheimer, innovativer System- und Lösungsanbieter und globaler Partner für die Pharma-, Biotech- und Kosmetikbranche, hat die seit Anfang 2025 andauernden Gespräche mit Private Equity Investoren über ein potenzielles Übernahmeangebot beendet. Nach eingehender Analyse des aktuellen Diskussionsstandes ist nach Einschätzung von Gerresheimer eine Fortführung der Gespräche nicht im besten Interesse des Unternehmens und seiner Stakeholder. Gerresheimer wird sich unabhängig von der Beendigung der Gespräche weiterhin auf die strategische Ausrichtung des Unternehmens und die Implementierung von globalen Wachstumsprojekten fokussieren. Das Unternehmen wird auf einem Capital Market Day am 15. Oktober 2025 ein Strategie-Update geben. Vorgestellt werden sollen unter anderem die Ergebnisse der strategischen Überprüfung des Moulded Glass Geschäfts sowie eine neue Segmentierung zur Verbesserung der Transparenz gegenüber dem Kapitalmarkt. Die Wachstumsaussichten der Gerresheimer sind positiv. Mittelfristig erwartet das Unternehmen ein organisches Umsatzwachstum von 6-9 % und eine organische Adjusted EBITDA-Marge von 23-25%.

„Wir sind zum Schluss gekommen, dass eine Fortsetzung der Gespräche nicht im besten Interesse unseres Unternehmens und seiner Stakeholder ist“, so Dietmar Siemssen, CEO der Gerresheimer AG. „Unser Fokus liegt weiterhin klar auf dem operativen Geschäft und der konsequenten Umsetzung unserer Unternehmensstrategie, um das Unternehmen auf einen nachhaltig profitablen Wachstumskurs zu führen.“

Strategische Überprüfung Moulded Glass wird beschleunigt


Die Akquisition von Bormioli Pharma hat das Produktportfolio der Gerresheimer Gruppe um weitere Primärverpackungen aus Glas und Kunststoff sowie um Verschlusslösungen, Zubehör und Dosiersysteme ergänzt. Das kombinierte Portfolio bietet neue Möglichkeiten der Systemintegration für High-Value-Kunststoff-Lösungen. Darüber hinaus ist mit der Akquisition eine starke, unabhängige und global tätigen Moulded-Glass-Einheit entstanden, die über ein diversifiziertes Produktportfolio für Primärverpackungen aus Glas für die Pharma-, Kosmetik- sowie Lebensmittel- und Getränkeindustrie verfügt. Gerresheimer hatte bereits angekündigt, neue Optionen zur strategischen Ausrichtung des kombinierten Moulded-Glass-Geschäfts zu evaluieren.

Strategie-Update im Oktober 2025

Das Ergebnis der Evaluation wird Gerresheimer spätestens auf einem Capital Market Day am 15. Oktober 2025 als Bestandteil eines Strategie-Updates für das kombinierte Unternehmen vorstellen. Darüber hinaus wird das Unternehmen auf dem CMD eine neue Segmentierung der Geschäftsbereiche vorstellen mit dem Ziel, eine höhere Transparenz in der Finanz-Berichterstattung über die operative Performance bestimmter Teilbereiche des Unternehmens herzustellen. Zudem wird das Unternehmen Einblicke in wachstumsstarke Bereiche des Geschäfts geben, darunter zum Beispiel Systeme und Lösungen für Biopharmazeutika und andere High Value Solutions.

Positive mittel- und langfristigen Aussichten


Die mittel- und langfristigen Wachstumsaussichten von Gerresheimer sind positiv. Die Unternehmensgruppe verfügt über ein breites Portfolio von Systemen und Lösungen für die Pharma- und Biotechbranche mit einem steigenden Anteil von spezifischen Lösungen für Biopharmazeutika und anderen High Value Solutions. Die Akquisition von Bormioli Pharma hat darüber hinaus das Portfolio nochmals erweitert und neue Möglichkeiten der Systemintegration eröffnet.

Das Unternehmen geht mittelfristig von einem organischem Umsatzwachstum von 6 – 9 % und einer organischen Adjusted EBITDA-Marge von 23 – 25 % aus.

Über Gerresheimer

Gerresheimer ist als innovativer System- und Lösungsanbieter der globale Partner für die Pharma-, Biotech- und Kosmetikbranche. Die Gruppe bietet ein umfassendes Portfolio an Drug-Containment-Lösungen inklusive Verschlüsse und Zubehör, sowie Drug-Delivery-Systemen, Medizinprodukten und Lösungen für die Gesundheitsbranche an. Das Leistungsspektrum umfasst unter anderem digitale Lösungen für die Therapiebegleitung, Medikamentenpumpen, Spritzen, Pens, Autoinjektoren und Inhalatoren sowie Injektionsfläschchen, Karpulen, Ampullen, Tablettenbehälter, Infusions-, Tropf- und Sirupflaschen. Gerresheimer sorgt dafür, dass Medikamente sicher zum Patienten gelangen und zuverlässig verabreicht werden können. Gerresheimer unterstützt seine Kunden mit umfassenden Dienstleistungen entlang der Wertschöpfungskette und der Adressierung der wachsenden Nachfrage nach mehr Nachhaltigkeit. Mit über 40 Produktionsstandorten in 16 Ländern in Europa, Amerika und Asien ist Gerresheimer weltweit präsent und produziert vor Ort für die regionalen Märkte. Die Gruppe erwirtschaftete zusammen mit Bormioli Pharma 2024 einen Umsatz von rund 2,4 Mrd. Euro und beschäftigt aktuell rund 13.600 Mitarbeitende. Die Gerresheimer AG notiert im MDAX an der Frankfurter Wertpapierbörse (ISIN: DE000A0LD6E6).
www.gerresheimer.com

Gerresheimer AG: Gespräche über ein potenzielles Übernahmeangebot beendet

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Der Vorstand der Gerresheimer AG (ISIN: DE000A0LD6E6, „Gerresheimer“) hat entschieden, die Gespräche mit Private Equity Investoren über ein potenzielles Übernahmeangebot zu beenden.

Nach eingehender Analyse des aktuellen Diskussionsstandes ist nach Einschätzung der Gesellschaft eine Fortführung der Gespräche nicht im besten Interesse des Unternehmens und seiner Stakeholder.

Gerresheimer wird unabhängig von der Beendigung der Gespräche die strategische Ausrichtung und die Implementierung von globalen Wachstumsprojekten insbesondere im Bereich Systeme und Lösungen für Biopharmazeutika konsequent weiterverfolgen.

Dienstag, 15. Juli 2025

Mehrheitsbeteiligung des Grifols-Konzerns an der Biotest AG

Biotest Aktiengesellschaft
Dreieich

Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 6 AktG

Die Grifols Biotest Holdings GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 128108, hat uns gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihr sowohl mehr als der vierte Teil der Aktien als auch eine Mehrheitsbeteiligung im Hinblick auf die Kapitalmehrheit sowie die Stimmenmehrheit an der Biotest Aktiengesellschaft gehört.
 
Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 6 AktG
 
Zudem hat uns die Grifols S.A., eine nach dem Recht des Königreichs Spanien gegründete und bestehende Gesellschaft, eingetragen im Registro Mercantil de Barcelona, Hoja B-92.799, Tomo 39951, Folio 153, mit der eingetragenen Anschrift Av. De la Generalitat, 152-158, Parc Empresarial Can Sant Joan, 08174 Sant Cugat des Vallés, Barcelona, Spanien, gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 4, § 16 Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihr sowohl mehr als der vierte Teil der Aktien als auch eine Mehrheitsbeteiligung im Hinblick auf die Kapitalmehrheit sowie die Stimmenmehrheit an der Biotest Aktiengesellschaft gehört. Die entsprechenden Aktien werden zum Teil von der Grifols S.A direkt und zum Teil von der von der Grifols S.A. abhängigen Grifols Biotest Holdings GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 128108, gehalten. 
 
Frankfurt am Main, im Juli 2025
 
Biotest Aktiengesellschaft
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 11. Juli 2025

Bekanntmachung über die Ausgleichszahlung an außenstehende Aktionäre der SUMIDA AG

SUMIDA AG
Erlau

ISIN DE 0007659302
ISIN DE 0007659336

und

SUMIDA Europe GmbH
94130 Obernzell

Bekanntmachung über die Ausgleichszahlung gemäß § 304 AktG

Aufgrund des Beherrschungsvertrags zwischen der SUMIDA AG, Obernzell-Erlau, und der SUMIDA Europe GmbH, Obernzell, vom 22. Januar 2009 erhalten die außenstehenden Aktionäre der SUMIDA AG als angemessenen Ausgleich einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil. Der Ausgleich beträgt brutto EUR 0,68 je Stammaktie und brutto EUR 0,70 je Vorzugsaktie für jedes volle Geschäftsjahr der SUMIDA AG abzüglich von der SUMIDA AG hierauf zu entrichtender Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 %, woraus sich für das Geschäftsjahr 2024 eine Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt netto EUR 0,57 je Stammaktie und netto EUR 0,59 je Vorzugsaktie ergibt.

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag oder Kirchensteuer werden von der Ausgleichszahlung nicht abgezogen, da es sich um eine Leistung aus dem steuerlichen Einlagekonto der Gesellschaft im Sinne von § 27 KStG handelt.

Die Ausgleichszahlung wird ab 10.07.2025 über die Clearstream Banking AG durch die depotführenden Kreditinstitute ausgezahlt. Zahlstelle ist die DZ Bank AG. 

Obernzell, im Juli 2025

                SUMIDA AG                               SUMIDA Europe GmbH
                Der Vorstand                              Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 11. Juli 2025

SHS VIVEON AG: Sidetrade AG übermittelt konkretisiertes Squeeze-out-Verlangen und legt Barabfindung für Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der SHS Viveon AG auf EUR 3,05 fest

Corporate News

NICHT ZUR DIREKTEN ODER INDIREKTEN VERÖFFENTLICHUNG ODER VERBREITUNG INNERHALB DER BZW. IN DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, AUSTRALIEN, KANADA ODER JAPAN ODER INNERHALB EINER BZW. IN EINE SONSTIGE RECHTSORDNUNG BESTIMMT, IN DER EINE SOLCHE VERÖFFENTLICHUNG ODER VERBREITUNG UNZULÄSSIG WÄRE. ES GELTEN WEITERE BESCHRÄNKUNGEN

München, 15. Juli 2025, Die Sidetrade AG, Frankfurt am Main, („Sidetrade") hat heute das gegenüber dem Vorstand der SHS Viveon AG („Gesellschaft“) am 7. April 2025 gestellte Verlangen gerichtet auf die Einberufung einer Hauptversammlung zur Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Sidetrade gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung im Zusammenhang mit der Verschmelzung der Gesellschaft auf die Sidetrade gemäß § 62 Abs. 1 und 5 des Umwandlungsgesetzes in Verbindung mit §§ 327a ff. des Aktiengesetzes (verschmelzungsrechtlicher Squeezeout) konkretisiert.

In diesem Zusammenhang hat die Sidetrade dem Vorstand der Gesellschaft mitgeteilt, dass sie circa 91,995 % des Grundkapitals der Gesellschaft hält, somit Hauptaktionärin der Gesellschaft im Sinne von § 62 Abs. 5 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes ist und die angemessene Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf EUR 3,05 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Gesellschaft festgelegt hat. Der gerichtlich bestellte sachverständige Prüfer für die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung hat die Angemessenheit der von der Sidetrade festgelegten Barabfindung bestätigt.

Der Abschluss und die notarielle Beurkundung des Verschmelzungsvertrags zwischen der Gesellschaft und der Sidetrade sind auf Grundlage des am 24. Juni 2025 aufgestellten finalen Entwurfes am 2. Juli 2025 durch notarielle Urkunde UVZ-Nr. 3132/25 des Notars Professor Dr. Hartmut Wicke erfolgt. Der Verschmelzungsvertrag enthält die Angabe, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft erfolgen soll.

Die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Sidetrade gegen Gewährung einer Barabfindung von EUR 3,05 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Gesellschaft soll in der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft beschlossen werden, die voraussichtlich am 27. August 2025 stattfinden wird.

Das Wirksamwerden des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out hängt von dem zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft sowie der Eintragung des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung in das Handelsregister am Sitz der Gesellschaft sowie der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister am Sitz der Sidetrade ab.

Über SIDETRADE S.A.


SIDETRADE (Euronext Growth: ALBFR.PA) bietet eine SaaS-Plattform zur Sicherung und Beschleunigung des Cashflows. SIDETRADEs KI der nächsten Generation, genannt Aimie, analysiert täglich B2B-Zahlungstransaktionen im Wert von 6,1 Billionen US-Dollar in der SIDETRADE Cloud, um das Zahlungsverhalten von Kunden und das Abwanderungsrisiko von mehr als 38 Millionen Käufern weltweit vorherzusagen. Aimie empfiehlt die besten operativen Strategien, automatisiert intelligent Maßnahmen im gesamten Order-to-Cash-Prozess und dematerialisiert Kundentransaktionen, um Produktivität, Leistung und Working Capital zu verbessern. SIDETRADE ist weltweit tätig mit mehr als 400 talentierten Mitarbeitern an den Standorten Paris, London, Birmingham, Dublin, Houston und Calgary, die internationale Unternehmen in mehr als 85 Ländern betreuen. SIDETRADE ist Mitglied des Global Compact der Vereinten Nationen und hält sich an dessen prinzipienbasierten Ansatz für verantwortungsvolles Handeln.

Für weitere Informationen besuchen Sie uns unter www.sidetrade.com oder folgen Sie uns auf X @Sidetrade.

Über die SHS VIVEON AG

Die SHS VIVEON AG ist ein führender internationaler Anbieter von Software und Services für Governance, Risk-Management und Compliance (GRC). Die Emittentin will es Unternehmen weltweit ermöglichen aus Risiken nachhaltigen Wert zu schaffen. Mit der von der Emittentin angebotenen offenen PaaS- und SaaS-Plattform (die „Plattform“) erhalten Unternehmen einen ganzheitlichen Überblick über die Chancen und Risiken ihrer Kunden oder Lieferanten und können diese automatisiert managen. Die Emittentin unterstützt ihre Kunden dabei, objektiv bessere und schnellere Entscheidungen zu Risk und Credit-Management sowie zu Compliance zu treffen, nachhaltige Kundenbeziehungen aufzubauen, ihre finanzielle und nicht-finanzielle Performance zu verbessern und einen klaren Wettbewerbsvorteil in der digitalen Welt zu erlangen - alles in der (hybriden) Cloud oder On-Premise (d.h. auf dem eigenen Server). Mehr als 150 Kunden, vom Mittelständler bis zum Weltkonzern, nutzen derzeit die Plattform, um ihre Prozesse zu automatisieren.

Weitere Informationen stehen unter https://www.shs-viveon.com bereit.

Mutares SE & Co. KGaA: BaFin untersagt Kaufangebot

Die BaFin hat mit Bescheid vom 11.06.2025 das Kaufangebot der CAUSA Verwaltungs GmbH, München, an die Aktionäre der Mutares SE & Co. KGaA, München, wie es am 23.05.2025 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, untersagt.

Die Untersagung erfolgte auf Grundlage von § 15 Abs. 1 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG).

Die CAUSA Verwaltungs GmbH, München, hatte keine von der BaFin gebilligte Angebotsunterlage veröffentlicht, die die nach dem WpÜG erforderlichen Angaben enthält. Auch hatte die CAUSA Verwaltungs GmbH, München, bei der BaFin keine Angebotsunterlage eingereicht, die den Anforderungen des WpÜG entspricht.

Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Zum Hintergrund

In Deutschland dürfen öffentliche Angebote zum Erwerb von Wertpapieren einer Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, deren Aktien zum Handel am regulierten Markt im Inland oder einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen sind (Zielgesellschaft), grundsätzlich nicht ohne eine zuvor von der BaFin gestattete und vom Bieter veröffentlichte Angebotsunterlage durchgeführt werden. Das öffentliche Angebot zum Erwerb von Wertpapieren einer Zielgesellschaft ohne eine von der BaFin gestattete Angebotsunterlage stellt einen Verstoß gegen die Pflichten des WpÜG dar und ist gemäß § 15 Abs. 1 WpÜG zu untersagen.

In dem Gestattungsverfahren einer Angebotsunterlage prüft die BaFin, ob die Angebotsunterlage die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und nicht offensichtlich gegen die Vorschriften des WpÜG verstößt. Es gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben, die Angaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen oder die Seriosität des Bieters zu beurteilen.

Ein Verstoß gegen das WpÜG kann mit einer Geldbuße von bis zu zehn Millionen Euro bzw. fünf Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Geldbußen können auch bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Die BaFin rät Anlegerinnen und Anlegern, öffentliche Angebote zum Erwerb von Wertpapieren immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen anzunehmen.

Ob ein öffentliches Angebot zum Erwerb von Wertpapieren auf Grundlage einer von der BaFin gestatteten Angebotsunterlage erfolgt, können Sie in der Liste der veröffentlichten Angebotsunterlagen überprüfen.

Quelle: BaFin

Börsen-Zeitung: Wirtschaftsprüfer wollen Klarheit bei Squeeze-outs

Bei Squeeze-outs führt die Frage nach der fairen Abfindung oft zu heftigen Diskussionen und langwierigen Gerichtsverfahren. Das Institut der Wirtschaftsprüfer entwickelt nun einen neuen Standard, der für Orientierung bei der Suche nach dem wahren Wert sorgen soll.

https://www.boersen-zeitung.de/meinung-analyse/wirtschaftspruefer-wollen-klarheit-bei-squeeze-outs

Zu dem Entwurf eines IDW-Standards "Beurteilung der Angemessenheit börsenkursbasierter Kompensationen":

https://spruchverfahren.blogspot.com/2025/06/entwurf-eines-idw-standards-beurteilung.html

SdK vertritt Mitglieder auf der Hauptversammlung der Vivanco AG am 31. Juli 2025

Am 31. Juli 2025 findet in Ahrensburg die Hauptversammlung der Vivanco AG statt. Auf der Tagesordnung steht unter anderem die Umwandlung der Vivanco AG in eine (nicht börsennotierte) GmbH.

Vivanco-Aktionären wird im Rahmen dieses Umwandlungsbeschlusses ein Abfindungsbetrag in Höhe von 0,22 € je Aktie angeboten, sofern sie auf der Hauptversammlung Widerspruch zu Protokoll des Notars erklären bzw. erklären lassen.

Die Aktionärsvereinigung SdK bietet ihren Mitgliedern an, deren Stimmrechte auf der HV wahrzunehmen und ggf. auch den erforderlichen Widerspruch zu Protokoll zu geben, damit diese den Abfindungsbetrag geltend machen können.

So gehen Sie vor:

  1. Bestellen Sie Ihre Eintrittskarte zur Hauptversammlung bitte auf Ihren eigenen Namen.
  2. Sobald Ihnen die Eintrittskarte vorliegt, füllen Sie die Vollmacht auf der Rückseite der Eintrittskarte aus – mit Dr. Christian Werner als Bevollmächtigten.
  3. Senden Sie die Eintrittskarte per E-Mail an info@sdk.org bis spätestens 29. Juli 2025.
  4. Bitte teilen Sie der SdK in der E-Mail auch ausdrücklich mit, ob für Sie Widerspruch zu Protokoll erklärt werden soll.

Ein Widerpruch ist auch Voraussetzung für die gerichtliche Überprüfung des angebotenen Barabfindungsbetrags in einem Spruchverfahren.

Bekanntmachung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der STEMMER IMAGING AG

Ventrifossa BidCo AG
München

Abfindungsangebot
an die außenstehenden Aktionäre der STEMMER IMAGING AG
München

aufgrund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags

Die Ventrifossa BidCo AG, München, ("Ventrifossa") als herrschende Gesellschaft und die STEMMER IMAGING AG, München, ("STEMMER") als abhängige Gesellschaft haben am 21. Februar 2025 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (der "Vertrag") gemäß § 291 Abs. 1 AktG geschlossen. Die außerordentliche Hauptversammlung der Ventrifossa hat dem Vertrag durch Beschluss vom 4. April 2025 zugestimmt. Die außerordentliche Hauptversammlung der STEMMER hat dem Vertrag am 9. April 2025 zugestimmt. Der Vertrag ist mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes von STEMMER beim Amtsgericht München am 23. Mai 2025 wirksam geworden. Die Eintragung wurde nach § 10 HGB am 23. Mai 2025 bekannt gemacht.

In diesem Vertrag hat sich die Ventrifossa verpflichtet, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs von STEMMER dessen auf den Inhaber lautende Stückaktien von STEMMER mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 (jeweils eine "STEMMER-Aktie") gegen eine Barabfindung von

EUR 48,38 je STEMMER-Aktie (die "Abfindung")

zu erwerben (das "Abfindungsangebot").

Die Abfindung wird gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG nach Ablauf des Tages, an dem der Vertrag wirksam geworden ist, d. h. vom 24. Mai 2025 an, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst, aktuell somit insgesamt mit 7,27 %.

Die Verpflichtung der Ventrifossa zum Erwerb der STEMMER-Aktien ist befristet. Die Frist endet zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags im Handelsregister des Sitzes von STEMMER nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist. Die Angebotsfrist endet demgemäß am Mittwoch, den 23. Juli 2025. Eine Verlängerung der Frist nach § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG wegen eines Antrags auf gerichtliche Bestimmung des angemessenen Ausgleichs oder der angemessenen Abfindung durch das in § 2 Spruchverfahrensgesetz (SpruchG) bestimmte Gericht bleibt unberührt; in diesem Fall endet die Frist zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist. Für die Wahrung der Frist ist es ausreichend, dass die Erklärung zur Annahme des Abfindungsangebots innerhalb der Frist der jeweiligen Depotbank zugeht.

Diejenigen außenstehenden Aktionäre von STEMMER, die das Abfindungsangebot nicht annehmen wollen, bleiben Aktionäre von STEMMER.

Die Pflicht der STEMMER zur Gewinnabführung besteht rückwirkend erstmals für das am 1. Januar 2025 begonnene Geschäftsjahr der STEMMER. Daher hat sich die Ventrifossa in dem Vertrag verpflichtet, den außenstehenden Aktionären der STEMMER für die Dauer des Vertrags, erstmals für das am 1. Januar 2025 begonnene Geschäftsjahr der STEMMER, als angemessenen Ausgleich eine wiederkehrende Geldleistung (die "Ausgleichszahlung") zu zahlen.

Die Ausgleichszahlung beträgt für jedes volle Geschäftsjahr von STEMMER jeweils brutto EUR 3,40 je STEMMER-Aktie (der "Bruttoausgleichsbetrag"), abzüglich eines etwaigen Betrags für die Körperschaftsteuer sowie den Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Steuersatz, wobei dieser Abzug nur auf den im Bruttoausgleichsbetrag enthaltenen Teilbetrag von EUR 2,77 vorzunehmen ist, der sich auf die der deutschen Körperschaftsteuer unterliegenden Gewinne von STEMMER bezieht. Nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags gelangen auf diesen Teilbetrag von EUR 2,77 je STEMMER-Aktie 15 % Körperschaftsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf, d.h. EUR 0,44, zum Abzug. Zusammen mit dem übrigen anteiligen Bruttoausgleichsbetrag von EUR 0,63 je STEMMER-Aktie, der sich auf die nicht mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinne bezieht, ergibt sich daraus nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags nach kaufmännischer Rundung auf einen vollen Cent-Betrag ein Nettoausgleichsbetrag in Höhe von EUR 2,96 je STEMMER-Aktie für ein volles Geschäftsjahr von STEMMER.

Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung ist am ersten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main nach der ordentlichen Hauptversammlung von STEMMER für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr von STEMMER fällig, spätestens jedoch acht Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahrs. Falls der Vertrag während eines Geschäftsjahrs der STEMMER endet oder STEMMER während der Dauer des Vertrags ein Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert sich die Ausgleichszahlung für das betreffende Geschäftsjahr zeitanteilig.

Die Höhe der Abfindung und der Ausgleichszahlung wurde durch den Vorstand der Ventrifossa und den Vorstand von STEMMER auf der Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme des neutralen Bewertungsgutachters Alvarez & Marsal Deutschland GmbH festgelegt. Die Angemessenheit der Abfindung und der Ausgleichszahlung ist von dem gerichtlich ausgewählten und bestellten Vertragsprüfer RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Köln, geprüft und bestätigt worden.

Die außenstehenden Aktionäre von STEMMER, die von dem Abfindungsangebot Gebrauch machen wollen, werden gebeten, ihre Depotbank zu beauftragen, die von ihnen gehaltenen STEMMER-Aktien in der gewünschten Anzahl zum Zwecke der Entgegennahme der Abfindung in Höhe von EUR 48,38 je STEMMER-Aktie

ab sofort

auf dem Girosammelwege der

BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland, Zweigstelle Frankfurt am Main,

als Zentralabwicklungsstelle zur Verfügung zu stellen.

Den Aktionären, die das Abfindungsangebot angenommen haben, wird die Abfindung in Höhe von EUR 48,38 je STEMMER-Aktie zzgl. Zinsen über ihre Depotbank, gemäß den in den Wertpapiermitteilungen veröffentlichten Richtlinien zur Abwicklung des Abfindungsangebots an die außenstehenden Aktionäre der STEMMER, durch die Zentralabwicklungsstelle innerhalb von 15 Bankarbeitstagen in München nach Zugang der Annahmeerklärung bei der Zentralabwicklungsstelle zur Verfügung gestellt.

Die Ausbuchung der STEMMER-Aktien im Rahmen des Abfindungsangebots soll für die außenstehenden Aktionäre von STEMMER kosten- und spesenfrei erfolgen. Ventrifossa wird den depotführenden Instituten daher einen marktüblichen Betrag für Provisionen und Spesen erstatten.

Falls ein Spruchverfahren nach dem SpruchG eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere Ausgleichszahlung festsetzt oder in einem gerichtlich protokollierten oder gemäß §11 Abs. 4 SpruchG gerichtlich festgestellten Vergleich zur Beendigung eines Spruchverfahrens eine höhere Ausgleichszahlung vereinbart wird, können alle außenstehenden Aktionäre von STEMMER, einschließlich der bereits nach Maßgabe von § 5 des Vertrags abgefundenen außenstehenden Aktionäre von STEMMER, eine entsprechende Ergänzung der Ausgleichszahlung verlangen. 

Frankfurt am Main, im Mai 2025

Ventrifossa BidCo AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 30. Mai 2025

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Anmerkung der Redaktion:

Die Angemessenheit von Ausgleich und Abfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft.

Übernimmt die Helaba die Aareal Bank?

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Landesbank Hessen-Thüringen (Helaba) prüft die Übernahme der Gewerbeimmobilien-Finanziererin Aareal Bank AG. Laut Börsen-Zeitung befinden sich die Gespräche aber noch "in einem frühen Stadium". Mit der Aareal Bank könnte die Helaba eine führende Rolle bei der Finanzierung von Gewerbeimmobilien übernehmen.

Die Aareal Bank wird derzeit mehrheitlich von den Finanzinvestoren Advent und Centerbridge sowie dem kanadischen Pensionsfonds CPIB gehalten. Das Konsortium, Atlantic Bidco genannt, hatte die Aareal 2023 zu einer Bewertung von rund zwei Milliarden Euro übernommen und kürzlich ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre, einen sog. Squeeze-out, durchgeführt, der im Oktober 2024 wirksam wurde.

Bei der Bewertung für den Squeeze-out wurde das Bankgeschäft praktisch mit Null angesetzt, wenn man den unmittelbar nach dem Squeeze-out erfolgten Verkauf der Tochtergesellschaft Aareon berücksichtigt, der eine "Super-Dividende" ermöglichte. Die WirtschaftsWoche berichtete im März über die Dividendenzahlung:

"Die Eigentümer der Aareal Bank lassen sich nach dem lukrativen Verkauf der IT-Tochter Aareon eine milliardenschwere Dividende ausschütten. 1,9 Milliarden Euro sollen unter den Investoren verteilt werden, wie der Wiesbadener Immobilienfinanzierer am Donnerstag mitteilte.

Mit der Ausschüttung haben die Beteiligungsgesellschaften Advent, Centerbridge (je 39 Prozent), Goldman Sachs (knapp fünf Prozent) und der kanadische Pensionsfonds CPPIB (knapp 20 Prozent) den Kaufpreis für die ganze Bank von rund zwei Milliarden Euro bereits wieder in der Tasche. Aareon war im vergangenen Jahr für 3,9 Milliarden Euro an den Finanzinvestor TPG Capital verkauft worden; dabei blieb ein Gewinn von rund zwei Milliarden hängen."

Wie das Handelsblatt zu einem möglichen Verkauf des Bankgeschäfts berichtet, wäre ein schneller Ausstieg für die Investoren von Vorteil, da sie eine (noch) höhere Rendite auf das eingesetzte Kapital, die sogenannte „Internal Rate of Return“ ausweisen könnten.